KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG - GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG GÜLTIG AB 1. JÄNNER 2006 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER 2021
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: • Die Gehälter und Lehrlingseinkommen werden mit 1. 3. 2021 um 1,5 % erhöht. • Angestellte ohne Leistungsprämie erhalten eine Corona-Prämie in der Höhe von € 350,–, jene mit Leistungsprämie in der Höhe von € 100,–. Die Corona-Prämie ist noch im Dezember 2020 auszubezahlen. • Die DAZ und Biennien werden mit 1. 3. 2021 um 1,5 % erhöht. • Mit 1. 1. 2021 tritt das neue Verwendungsgruppenschema in Kraft. • Geltungsbeginn ist der 1. 1. 2021 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Kollektivvertrag für die Angestellten der II. Teil – Gehaltsordnung RWA Raiffeisen Austria Ware AG § 17 Entlohnung ............................................. 12 § 18 Einteilung in Verwendungsgruppen und I. Teil – Allgemeine Bestimmungen Mindestsätze ........................................... 12 § 1 Vertragsschließende .............................. 7 § 19 Lehrlingsentschädigungen ....................... 13 § 2 Geltungsbereich ................................... 7 § 20 Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen ...... 14 § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ....... 7 § 4 Anstellung ............................................ 7 Zusatzkollektivvertrag § 4a Anstellung von Lehrlingen ...................... 8 Präambel ....................................................... 18 § 5 Arbeitszeit und Feiertage ....................... 8 § 1 Geltungsbereich ..................................... 18 § 6 Durchrechenbare Arbeitszeit .................. 8 § 2 Anhebung der KV-Mindestsätze ................ 18 § 7 Überstundenentlohnung und Mehrarbeit . 9 Kommentar zum ZKV: § 8 Urlaub ................................................. 9 Berechnungstabellen 2007–2015 ...................... 21 § 9 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienst- verhinderung ........................................ 10 Anhang I: Betriebsvereinbarung über Dienstreisen § 9a Karenzzeitenanrechnung ....................... 10 und den Ersatz von Reisekosten vom 1. 1. 2008 § 10 Sonderzahlungen .................................. 10 § 1 Geltungsbereich ..................................... 24 § 11 Jubiläumsgeld ...................................... 10 § 2 Genehmigung ........................................ 24 § 12 Abfertigung .......................................... 11 § 3 Wirtschaftlichkeit ..................................... 24 § 13 Reisegebühren ...................................... 11 § 4 Reisezeit ................................................. 24 § 14 Reisezeit ............................................... 11 § 5 Wahl des Verkehrsmittels ......................... 25 § 15 Schlichtung .......................................... 12 § 6 Vergütung von Reisekosten ...................... 25 § 16 Begünstigungsklausel ............................ 12 § 7 Rechnungslegung ................................... 26 Zusatzkollektivvertrag Abschluss 1. März 2021 ... 15 Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite –6–
KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG I. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Vertragsschließende Der Kollektivvertrag wird vereinbart zwischen dem Ös- schen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privat- terreichischen Raiffeisenverband, 1020 Wien, Fried- angestellten, Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirt- rich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, namens der RWA schaft / Nahrung / Genuss, 1034 Wien, Alfred-Dallin- Raiffeisen Ware Austria Aktiengesellschaft, 1100 Wien, ger-Platz 1, andererseits. Wienerbergstraße 3, einerseits und dem Österreichi- § 2 Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt: 3. Persönlich: Für alle Angestellten, die dem Angestelltengesetz un- 1. Räumlich: terliegen. Im Sinne einer einfacheren Lesbarkeit wur- Für das Bundesgebiet Österreich. de in der Folge für alle personenbezogenen Bezeich- nungen für beide Geschlechter eine Form gewählt. 2. Fachlich: Für die Angestellten und Lehrlinge der RWA AG sowie 4. Diesem Kollektivvertrag unterliegen auch Ferialaus- die Angestellten und Lehrlinge der AFS Franchise Sys- hilfen und Pflichtpraktikanten, mit denen ein Dienst- teme GmbH sowie für die Angestellten und Lehrlinge verhältnis begründet wird. der Lagerhaus e-Service GmbH. 5. Ausgenommen sind Praktikanten ohne Verpflich- tung zur Arbeitsleistung und Volontäre. § 3 Geltungsbeginn und Geltungsdauer Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2006 in Kraft und Während dieser Kündigungsfrist sind Verhandlungen gliedert sich in zwei Teile.*) wegen Erneuerung bzw Änderung oder Ergänzung I. Teil: Allgemeine Bestimmungen (arbeitsrechtlicher der Vereinbarungen von den vertragsschließenden Teil) § 1 bis § 16. Parteien zu führen. II. Teil: Gehaltsordnung (lohnrechtlicher Teil) Die gekündigten Vertragsbestimmungen bleiben so § 17 bis § 20. lange in Geltung, bis sie durch neue Vereinbarungen ersetzt werden. Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebe- *) In der vorliegenden Fassung sind alle Änderungen bis zum 1. 1. nen Briefes zum Jahresende gekündigt werden. 2021 eingearbeitet. § 4 Anstellung 1. Auf die Dienstverhältnisse der durch diesen Kollek- beitsordnung des jeweiligen Bundeslandes Anwen- tivvertrag betroffenen Angestellten finden die Bestim- dung. mungen des Angestelltengesetzes und der Landar- –7–
2. Vor jeder Aufnahme ist der Betriebsrat schriftlich in 4. Die Einreihung der Angestellten in die Verwen- Kenntnis zu setzen und anzuhören. Die Verständigung dungsgruppen ist durch den Dienstgeber nach Anhö- und Beratung ist tunlichst vor Dienstantritt, spätestens ren des Betriebsrates vorzunehmen. jedoch bei der Anmeldung zur Sozialversicherung vor- zunehmen. 5. Bei Einstellung ist dem Angestellten ein Dienstzettel oder Dienstvertrag mit den im Gesetz vorgeschriebe- 3. Eine Anstellung auf Probe („Probemonat”) kann nen Angaben auszuhändigen. Jede Änderung des längstens auf die Dauer eines Monats erfolgen. Gehaltes ist dem Angestellten schriftlich mitzuteilen. § 4a Anstellung von Lehrlingen Es gelten die Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sowie der entsprechenden Landarbeitsord- nungen. § 5 Arbeitszeit und Feiertage 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt, soweit 4. Der Samstag ist im Großhandel dienstfrei. in der Folge nichts anderes bestimmt ist, 38,5 Stunden. Maximal 1,5 Stunden je Woche (von 38,5 auf 40 Wo- 5. Als Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage der chenstunden) gelten als Mehrarbeit. jeweiligen Landarbeitsordnungen. Für die Landes- feiertage kann durch eine Betriebsvereinbarung ein 2. Durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung Ersatz festgelegt werden. über gleitende Arbeitszeit kann die tägliche Normal- arbeitszeit bis auf zehn Stunden und die wöchentliche 6. Darüber hinaus sind der 24. Dezember und der Normalarbeitszeit entsprechend den Bestimmungen 31. Dezember dienstfrei. der geltenden Landarbeitsordnung im Durchschnitt insoweit ausgedehnt werden, als auch Zeitausgleich 7. Karfreitag ist für evangelische und altkatholische in Form von ganzen Tagen ermöglicht wird. Glaubensangehörige dienstfrei. 3. In die Normalarbeitszeit sind Pausen, welcher Art auch immer, nicht einzurechnen. § 6 Durchrechenbare Arbeitszeit 1. Mit dem Betriebsrat kann eine variable Arbeitszeit- die Normalarbeitszeit dieser Woche einzurechnen. regelung vereinbart werden. Beim Urlaubsverbrauch ist je beanspruchten Urlaubs- tag bzw je beanspruchter Urlaubswoche die in diesen 2. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann innerhalb Zeitraum fallende vereinbarte tägliche oder wöchent- eines Durchrechnungszeitraumes ungleichmäßig so liche Normalarbeitszeit anzurechnen. verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 38,5 Stunden/ Woche nicht überschreitet. 6. Wird ein Dienstverhältnis im Verlauf eines Durch- rechnungszeitraumes aufgelöst, so sind allfällige 3. Die Normalarbeitszeit pro Woche kann dabei bis zu Stunden, die über die durchschnittliche Wochenar- 40 Stunden ausgedehnt werden. Die wöchentliche beitszeit von 38,5 Stunden hinausgehen, zu vergüten. Mindestarbeitszeit muss 31 Stunden betragen. Allenfalls auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitsstunden können auf ausstehende Ent- 4. Mehrarbeit ist auch bei Durchrechnungsvereinba- geltbestandteile aufgerechnet werden, ausgenom- rung möglich, wobei von der jeweiligen wöchentli- men im Falle der Kündigung des Dienstverhältnisses chen Normalarbeitszeit des wöchentlichen Durch- durch den Dienstgeber, des berechtigten vorzeitigen rechnungszeitraumes auszugehen ist und die Höchst- Austrittes oder der ungerechtfertigten Entlassung. Im grenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht Falle des Beginns des Dienstverhältnisses im Verlaufe überschritten werden darf. eines Durchrechnungszeitraumes ist die Arbeitszeit- einteilung für diesen Angestellten so festzulegen, dass 5. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, so ist die be- bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes die triebsübliche Normalarbeitszeit dieses Werktages in durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden –8–
erreicht wird. Ist dies nicht der Fall, können fehlende 9. Änderungen der so vereinbarten Normalarbeitszeit, Arbeitsstunden dem Angestellten nicht angelastet die sich aus Betriebserfordernissen ergeben, sind un- werden. ter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten und unter Mitwirkung des Betriebsrates rechtzeitig 7. Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeit- (mindestens 3 Kalendertage) vorher schriftlich zu ver- raumes und die wöchentliche und tägliche Normalar- einbaren. beitszeit im Durchrechnungszeitraum sind im Vorhi- nein mit allen Angestellten schriftlich zu vereinbaren. 10. Die Gehaltszahlung im Durchrechnungszeitraum erfolgt mit gleich bleibendem Monatsgehalt (für 8. Besteht ein Betriebsrat, so hat dies durch Betriebs- 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit). vereinbarung zu erfolgen. § 7 Überstundenentlohnung und Mehrarbeit 1. Der Anspruch auf Überstundenentlohnung entsteht 5. Mehrarbeit ist als Normalstunde ohne Zuschlag zu nach Ablauf der im § 5 festgesetzten Arbeitszeit, inklu- vergüten oder an Stelle der Bezahlung durch Zeitaus- sive einer etwaigen Mehrarbeitszeit, sofern die Über- gleich im Ausmaß von 1 : 1 im Durchrechnungszeit- stundenleistung vom zuständigen Vorgesetzten oder raum abzugelten. dessen Bevollmächtigten angeordnet oder genehmigt Mehrarbeitsstunden sind zu einem in der Betriebsver- wurde und weder eine Betriebsvereinbarung gem § 5 einbarung festzusetzenden Ausmaß in den nächsten Z 2 noch eine Betriebsvereinbarung gem § 6 Z 1 vor- Durchrechnungszeitraum vorzutragen. Darüber hi- liegt. nausgehende Mehrarbeitsstunden werden als Nor- malstunden ohne Zuschlag abgegolten. 2. Beide Vertragsteile erklären die Leistung von Über- a) Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 % stunden als unerwünscht und verpflichten sich, alles des Normalstundengehaltes. Zweckdienliche zu unternehmen, um Überstunden zu vermeiden. b) Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 100 % Auf- schlag auf das Normalstundengehalt entlohnt. Nacht- 3. Im Allgemeinen soll durch Leistung von Überstun- stunden in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr werden eben- den die wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als falls mit 100 % Aufschlag auf das Normalstundenge- 10 Stunden überschritten werden. Bei Festsetzung all- halt entlohnt. fälliger höherer Überstundenleistung ist der Betriebs- rat anzuhören. 6. Ansprüche auf Überstundenentlohnung sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Monaten ab Fälligkeit 4. Die Vergütung erfolgt auf der Basis von 1/164 des schriftlich beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Bruttomonatsgehaltes. Überstundenaufstellung ist grundsätzlich vom zustän- digen Vorgesetzten zu unterfertigen und der Personal- abteilung zu übergeben. § 8 Urlaub 1. Alle Angestellten haben Anspruch auf einen jährli- 3. Kuraufenthalte werden auf den Erholungsurlaub chen Erholungsurlaub entsprechend den gesetzlichen nicht angerechnet, sofern die Aufnahme in ein Heim und kollektivvertraglichen Bestimmungen. Der Urlaub eines Sozialversicherungsträgers erfolgt oder geldli- wird nicht in Werktagen, sondern in Arbeitstagen be- che Zuschüsse durch einen Sozialversicherungsträger rechnet. Bei einer anrechenbaren Dienstzeit von weni- geleistet werden. ger als 25 Jahren beträgt dieser 25 Arbeitstage, nach Vollendung des 25. Jahres 30 Arbeitstage. 4. Es soll jedem Angestellten ermöglicht werden, sei- nen Urlaub in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober zu 2. Behinderte im Sinne des § 2 Abs 1 des Behinderten- konsumieren. einstellungsgesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung, haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf ei- nen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. –9–
§ 9 Bezüge im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung 1. Im Allgemeinen gelten hinsichtlich Fortzahlung des d) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder Entgeltes im Falle der Erkrankung eines Angestellten (zwei Arbeitstage); die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des Angestelltenge- e) zur Teilnahme an der Beerdigung der Geschwister setzes. oder Großeltern (ein Arbeitstag); 2. Für die Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhin- f) Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin (zwei Ar- derung gelten die Bestimmungen des Angestelltenge- beitstage); setzes. So besteht Anspruch auf Freizeit unter Fortzah- g) bei Wohnungswechsel die notwendige Zeit, höchs- lung des Entgeltes zum Beispiel in folgenden Fällen: tens jedoch zwei Arbeitstage innerhalb des Jahres; a) bei eigener Eheschließung (drei Arbeitstage); h) für die Zeit notwendiger ärztlicher oder zahnärztli- b) bei Teilnahme an der Eheschließung eines Eltern- cher Behandlung, sofern eine ärztliche Bescheini- teiles (glf. Wiederverehelichung), der Kinder oder gung vorgewiesen wird; Geschwister (ein Arbeitstag); i) für die Zeit behördlicher Vorladungen, die Aus- c) bei Tod des Ehegatten/Lebensgefährten (drei Ar- übung öffentlicher Ämter oder Funktionen in der beitstage); Berufsvertretung. § 9a Karenzzeitenanrechnung Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) dem 1. 1. 2019 oder danach beginnen, werden für und das Urlaubsausmaß im Höchstausmaß von 24 Mo- die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der naten angerechnet. § 10 Sonderzahlungen 1. Alle Angestellten erhalten jährlich ein Urlaubs- und jahr. Während des Jahres ein- und austretende Ange- ein Weihnachtsgeld in der Höhe von je einem Monats- stellte haben Anspruch auf die aliquoten Anteile der bruttogehalt. Sonderzahlungen. Endet ein Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, können allfällig zu viel ausbe- 2. Das Urlaubsgeld gelangt mit dem Mai-Gehalt, das zahlte Sonderzahlungen gegenverrechnet werden Weihnachtsgeld mit dem Oktober-Gehalt zur Auszah- bzw sind sie zurückzuzahlen. lung. 4. Lehrlinge erhalten wie die Angestellten jährlich ein 3. Die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsgel- Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Höhe ihrer mo- des und des Weihnachtsgeldes bildet das Kalender- natlichen Bruttolehrlingsentschädigung. § 11 Jubiläumsgeld Für langjährige Dienste in der RWA AG bzw AFS Fran- Rechtsbestimmungen in die RWA AG bzw AFS Fran- chise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH chise Systeme GmbH bzw Lagerhaus e-Service GmbH werden den Angestellten nach einer Beschäftigung eingeflossen sind, soweit das Dienstverhältnis nicht von unterbrochen wurde. Wurde das Dienstverhältnis aus 25 Jahren .... mindestens zwei Monatsbruttogehälter dem Grund und für die Dauer der Kindererziehung, 35 Jahren .... mindestens drei Monatsbruttogehälter der Pflege von nahen Angehörigen, der Anstellung in einem RWA-Konzernunternehmen (das sind Unterneh- als einmalige Anerkennungszahlung gewährt. men, an denen die RWA mehrheitlich beteiligt ist) oder Lehrzeiten im selben Unternehmen werden angerech- in einem RWA-Mitgliedslagerhaus unterbrochen, so net. Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem MSchG werden auch Dienstzeiten, die sich vor der Unterbre- bzw VKG werden ebenfalls bei der Berechnung der chung ergeben haben, angerechnet. Aus Anlass die- Dienstzeit berücksichtigt. ses Jubiläums wird dem Angestellten unter Fortzah- Berücksichtigt werden ferner jene Dienstzeiten, die im lung des Entgeltes ein freier Tag gewährt. Zuge eines Betriebsüberganges nach den geltenden – 10 –
Das Jubiläumgeld gebührt grundsätzlich in Geld. Auf Die Regelung erfolgt analog dem Kollektivvertrag für Wunsch der ArbeitnehmerIn und sofern dies betrieb- Handelsangestellte befristet für die Dauer von 2 Jah- lich möglich ist, kann in beiderseitigem Einvernehmen ren. alternativ zum Geldanspruch, die Umwandlung des ArbeitnehmerInnen wird im Zusammenhang mit dem Jubiläumsgeldes in Zeitguthaben vereinbart werden. 15-jährigen Dienstjubiläum ein freier Tag gewährt. § 12 Abfertigung Die folgenden Regelungen zur Abfertigung gelten für 3. Anspruchsberechtigt sind nachfolgend angeführte Dienstverhältnisse, die vor In-Kraft-Treten des Betrieb- Hinterbliebene: lichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) abge- a) die Witwe oder der Witwer, wenn die Ehe nicht ge- schlossen wurden und für welche das BMVG nicht richtlich aufgelöst wurde; Kraft individueller Vereinbarung in Geltung gesetzt wurde. b) die ehelichen Kinder des Verstorbenen; c) die Eltern, sofern sie vom Verstorbenen überwie- 1. Im Falle einer vom Dienstgeber ausgesprochenen gend unterstützt wurden; Kündigung eines Angestellten gebührt ihm die gesetz- lich zustehende Abfertigung. Bei Kündigung durch d) die Geschwister und unehelichen Kinder, sofern sie den Angestellten infolge Zuerkennung einer gesetzli- mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt chen Pension gebührt ebenfalls die volle Abfertigung. gelebt haben oder von ihm überwiegend unter- Darüber hinaus gebührt die Abfertigung in allen ge- stützt wurden. setzlich vorgesehenen Fällen. 4. Weibliche Angestellte, die mindestens 5 Jahre im 2. Im Falle des Ablebens eines aktiven Angestellten ge- Unternehmen beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in- bührt den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen die nerhalb von 3 Monaten nach der Niederkunft das Abfertigung in der Höhe, auf die der Verstorbene zum Dienstverhältnis selbst auflösen, die volle Abfertigung. Zeitpunkt des Ablebens Anspruch hatte. In jenen Fäl- len, wo aufgrund der Dienstzeit der Abfertigungsan- 5. Die Grundlage für die Berechnung der Abfertigung spruch geringer als 3 Monatsbezüge war, erhalten bilden sämtliche anerkannten Vordienstzeiten, sofern die Hinterbliebenen eine Abfertigung in der Höhe bei Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses ei- von 3 Monatsbruttobezügen. ne Abfertigung nicht ausbezahlt wurde. § 13 Reisegebühren Reisegebühren müssen durch Betriebsvereinbarung (siehe Anhang I Seite 24) im Sinne des ArbVG bzw der Land- arbeitsordnungen vereinbart werden. § 14 Reisezeit Ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung darüber, Lenken eines Pkws gilt jedenfalls als unmittelbare Ar- ob die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenbereich beitsleistung. des Angestellten gehört, gilt die innerhalb und außer- Außerhalb der täglichen Normalarbeitszeit liegende halb der Normalarbeitszeit liegende Reisezeit als Ar- „passive Reisezeiten” werden 1 : 1 mit dem Grundstun- beitszeit. Erbringt der Angestellte jedoch während densatz laut Überstundenteiler gem § 7 Abs 4 dieses der Dienstreise keine unmittelbare Arbeitsleistung (zB Kollektivvertrages ohne Zuschläge abgegolten. während einer Bahnfahrt, im Flugzeug oder als Mit- Die „passive Reisezeit” ist auf der Reisekostenabrech- fahrer im Pkw etc), so gilt diese Arbeitszeit als „passive nung durch den Angestellten als solche zu deklarie- Reisezeit”. ren, soweit diese außerhalb der täglichen Normalar- Wird während der Dienstreise eine unmittelbare Ar- beitszeit liegt. Wenn die tägliche Normalarbeitszeit beitsleistung erbracht (zB Vorbereitungsarbeiten, Ar- fehlt, so ist auf die regelmäßig tatsächlich erbrachte beiten am Notebook während einer Bahnfahrt, im Arbeitszeit abzustellen. Innerhalb der täglichen Nor- Flugzeug oder als Mitfahrer im Pkw etc), so gilt diese malarbeitszeit erfolgt jedoch keine gesonderte Wer- Arbeitszeit nicht als passiv, sondern ist als Arbeitszeit, tung der Arbeitszeit. gegebenenfalls mit Zuschlägen, abzurechnen. Das – 11 –
Für Angestellte, die einer Betriebsvereinbarung über Mittagspausen, Ruhezeiten und vereinbarte Unterbre- Gleitzeit unterliegen, gilt als Normalarbeitszeit die je- chungen (zB durch Privattermin) der Dienstreise gel- weils festgelegte fiktive Normalarbeitszeit. ten nicht als Arbeitszeit. § 15 Schlichtung Streitigkeiten aus diesem Vertrag sollen, bevor die Arbeitsgerichte angerufen werden, durch die vertragsschlie- ßenden Parteien geschlichtet werden. § 16 Begünstigungsklausel 1. Kein Angestellter darf durch diesen Kollektivvertrag 2. Zum Zeitpunkt der Erhöhung der kollektivvertragli- in seinen Bezügen schlechter gestellt werden. Günsti- chen Mindestgehälter bleiben Überzahlungen in ihrer gere Rechte, die in Einzelverträgen enthalten sind, euromäßigen Höhe aufrecht. bleiben gewahrt. 3. Die besonderen Zehntelerhöhungen gemäß § 2 Zif- fer 2.2 des Zusatzkollektivvertrages vom 9. 1. 2006 er- folgen ohne Aufrechterhaltung der Überzahlungen. II. TEIL GEHALTSORDNUNG FÜR DAS JAHR 2021 § 17 Entlohnung Die Entlohnung erfolgt nach Verwendungsgruppen. Die Auszahlung der Gehälter erfolgt im Nachhinein am letz- ten Arbeitstag jedes Monats. § 18 Einteilung in Verwendungsgruppen und Mindestsätze Verwendungsgruppe 1: Verwendungsgruppe 3: Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkei- Angestellte für die grundlegende Qualifikationen vo- ten erledigen. rausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung verfü- gen, die die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien zB Aushilfen eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 1.763,00 Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ih- Verwendungsgruppe 2: rer Tätigkeit verfügen. Angestellte, die überwiegend mit der Durchführung Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit mittle- routinemäßiger Aufgaben betraut werden und diese rer Komplexität, in denen überwiegend routinemäßi- nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen ge Aufgaben durchgeführt und Kenntnisse aufge- durchführen. Supporttätigkeiten mit geringer Kom- baut werden. plexität und wenig Selbständigkeit. zB Junior Funktionen, Trainees, Mitarbeiter Administ- zB Aushilfen, Mitarbeiter Administration/Organisa- ration/Organisation, Buchhalter, Rechnungsprüfer, tion, Expedient, Drohnenpilot Mitarbeiter Trade Operations, Sales Support, Trading Assistant, Laborant, Teamassistenz Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 1.983,00 Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 2.268,00 – 12 –
Verwendungsgruppe 4: zB Senior Funktionen, Teamkoordinatoren, Teamleiter Angestellte für die besondere Qualifikationen vo- Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 3.198,00 rausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung inner- halb eines Fachgebiets verfügen, die die Tätigkeiten Verwendungsgruppe 7: eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Angestellte, mit hoch spezialisiertem Fachwissen die Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen maßgeblich be- entsprechenden Entscheidungsraahmen innerhalb einflussen. ihrer Tätigkeit verfügen. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit er- Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer höhter Komplexität. und umfassender Aufgaben einsetzen. zB Junior Funktionen, Gebietsverantwortliche, Kun- Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzver- denfachberater, Silomeister, Schichtkoordinator, antwortung und strategischer Einflussnahme oder Content Manager, Versuchstechniker Saatgut Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 5 führen Mindestsatz ab 1. 1. 2021 ........................... € 2.724,0 oder mit einer Führungsspanne mittleren Ausmaßes. Verwendungsgruppe 5: zB Senior Funktionen, Teamleiter, Abteilungsleiter, Ge- schäftsführer Angestellte, mit erweiterten Qualifikationen bzw Be- rufserfahrungen in einem umfangreichen Fachgebiet Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 3.908,00 einschließlich verwandter Disziplinen, die Tätigkeiten mit hoher Eigenständigkeit ausführen, für ein ord- Verwendungsgruppe 8: nungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwor- und über einen entsprechenden Entscheidungsrah- tung und strategischer Einflussnahme oder Füh- men innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. rungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Füh- Ferner Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter rungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 6 führen bis zur Verwendungsgruppe 3 oder Arbeiter führen. oder mit einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes. zB Trader, Jurist, Produktmanager, Export Manager, zB Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Geschäftsführer Marketing Manager, Projektmanager, Controller, Bi- lanzbuchhalter, Teamkoordinatoren Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 4.850,00 Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 2.933,00 Verwendungsgruppe 9: Verwendungsgruppe 6: Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwor- tung und hoher strategischer Einflussnahme und die Angestellte, mit spezialisierten Qualifikationen und Mitarbeiter oder Führungskräfte überwiegend bis Berufserfahrungen, die innerhalb des Unternehmens zur Verwendungsgruppe 7 führen und mit einer Füh- als Experten in der jeweiligen Disziplin gelten. rungsspanne erhöhten Ausmaßes. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer zB Bereichsleiter, Geschäftsführer Aufgaben einsetzen. Mindestsatz ab 1. 1. 2021 .......................... € 4.850,00 Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzver- antwortung oder Führungskräfte die Mitarbeiter bis zur Verwendungsgruppe 4 führen. § 19 Lehrlingsentschädigungen im 1. Jahr mindestens .............................. € 711,00 im 2. Jahr mindestens .............................. € 944,00 im 3. Jahr mindestens .............................. € 1.168,00 im 4. Jahr mindestens .............................. € 1.370,00 – 13 –
§ 20 Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen Pflichtpraktikanten und Ferialaushilfen a) Pflichtpraktikanten: Die in § 20 des Kollektivvertrages vom 1. Jänner 2007 Sind von der Mindestlohnbestimmung ausgenom- angeführte Gruppe wird entsprechend dem Überein- men. kommen der Sozialpartner über den Mindestlohn von Der Mindestsatz beträgt 949,00 €. € 1.000,– in lit a) und b) unterteilt. b) Ferialaushilfen: Der Mindestansatz beträgt 1.305,00 €. FÜR DEN ÖSTERR. RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 Dr. Walter Rothensteiner Dr. Andreas Pangl Generalanwalt Generalsekretär FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- U FORSTWIRTSCHAFT/NAHRUNG/GENUSS 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Gerlinde Treml Mag. Andreas Laaber Vorsitzende WB-Sekretär FÜR DEN ZENTRALBETRIEBSRAT / BETRIEBSRAT Ursula Bruckberger Christopher Cech ZBR-Vorsitzende Betriebsratsvorsitzender, Wbg.-Kbg. DI Dr. Marianne Hietz Wolfgang Schröfl Korneuburg, am 23. 11. 2020 – 14 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG vom 1. Jänner 2006 in der Fassung vom 1. Jänner 2020 abgeschlossen am 23. November 2020 zwischen dem Österreichischen Raiffeisenverband 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisenplatz 1, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 § 1 Geltungsbereich Dieser Kollektivvertrag gilt für alle DienstnehmerIn- 1. Jänner 2006 in der Fassung vom 1. Jänner 2020 un- nen, die dem räumlichen, fachlichen und persönli- terliegen. chen Geltungsbereich des Kollektivvertrages vom § 2 Gehaltsregelung (1) Die Mindestsätze der Verwendungsgruppen laut (3) Die Mindestsätze für Pflichtpraktikanten und Feri- § 18 werden mit 1. März 2021 um 1,5 % erhöht. Die alaushilfen laut § 20 werden mit 1.3.2021 um 1,5 % er- Mindestansätze werden kaufmännisch auf ganze Euro höht. Die Mindestansätze werden kaufmännisch auf berechnet. Die Mindestsätze betragen ab 1. März ganze Euro berechnet. Sie betragen ab 1. März 2021: 2021: a. für Pflichtpraktikanten ......................... € 949,00 Verwendungsgruppe 1 ............................ €1 763,00 b. für Ferialaushilfen ............................... € 1 305,00 Verwendungsgruppe 2 ............................ €1 983,00 Verwendungsgruppe 3 ............................ €2 268,00 (4) Die DAZ und die Biennien werden mit 01.03.2021 Verwendungsgruppe 4 ............................ €2 724,00 um 1,5 % erhöht und auf Cent genau kfm. gerundet. Verwendungsgruppe 5 ............................ €2 933,00 Verwendungsgruppe 6 ............................ €3 198,00 (5) Die zum 28. Februar 2021 bestandenen Überzah- Verwendungsgruppe 7 ............................ €3 908,00 lungen bleiben in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht. Verwendungsgruppe 8 ............................ €4 850,00 Verwendungsgruppe 9 ............................ €4 850,00 (6) Coronaprämie: Die Angestellten, die keine ver- traglich zugesicherte jährliche Leistungsprämie be- (2) Die Lehrlingsentschädigungen laut § 19 werden kommen, erhalten aufgrund der außergewöhnlichen mit 1. 3. 2021 um 1,5 % erhöht. Die Mindestansätze Belastungen durch die Corona-Pandemie eine ein- werden kaufmännisch auf ganze Euro berechnet. Sie malige Corona-Prämie in der Höhe von € 350,–, Ange- betragen ab 1. März 2021: stellte mit jährlicher Leistungsprämie eine einmalige im 1. Jahr mindestens .............................. € 711,00 Corona-Prämie in Höhe von € 100,–. Diese Corona- im 2. Jahr mindestens .............................. € 944,00 Prämie ist gemäß § 124b Z 350 lit a EStG 1988 bis im 3. Jahr mindestens .............................. €1 168,00 zum 31. 12. 2020 auszubezahlen. im 4. Jahr mindestens .............................. €1 370,00 – 15 –
§ 3 Sonstige Änderungen Neue Einteilung in § 18 „Einteilung in Verwendungs- ten die neuen Verwendungsgruppen gem Beilage 1 gruppen und Mindestsätze“: Ab dem 01.01.2021 gel- dieses ZKV. § 4 Wirksamkeitsbeginn Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Korneuburg, am 23. November 2020 Österreichischer Raiffeisenverband 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 Dr. Walter Rothensteiner Dr. Andreas Pangl Generalanwalt Generalsekretär Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft GPA Wirtschaftsbereich Land- und Forstwirtschaft/Nahrung/Genuss 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Gerlinde Treml Mag. Andreas Laaber Vorsitzende Wirtschaftsbereichssekretär – 16 –
BEILAGE 1 § 18 Einteilung in Verwendungsgruppen und Mindestsätze gültig ab 1. Jänner 2021 Die Mindestsätze 2020 gelten bis zum 28. 2. 2021, ab einschließlich verwandter Disziplinen, die Tätigkeiten 1. März 2021 erhöhen sie sich um 1,5 %, wobei die Min- mit hoher Eigenständigkeit ausführen, für ein ord- destsätze kaufmännisch auf ganz Euro berechnet nungsgemäßes Arbeitsergebnis verantwortlich sind werden. und über einen entsprechenden Entscheidungsrah- men innerhalb ihrer Tätigkeit verfügen. Verwendungsgruppe 1 Ferner Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter Angestellte, die sehr einfache schematische Tätigkei- bis zur Verwendungsgruppe 3 oder Arbeiter führen ten erledigen. zB Trader, Jurist, Produktmanager, Export Manager, zB Aushilfen Marketing Manager, Projektmanager, Controller, Bi- Verwendungsgruppe 2 lanzbuchhalter, Teamkoordinatoren Angestellte, die überwiegend mit der Durchführung Verwendungsgruppe 6 routinemäßiger Aufgaben betraut werden und diese Angestellte, mit spezialisierten Qualifikationen und nach allgemeinen Richtlinien und Anweisungen Berufserfahrungen, die innerhalb des Unternehmens durchführen. Supporttätigkeiten mit geringer Kom- als Experten in der jeweiligen Disziplin gelten. plexität und wenig Selbständigkeit. Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr zB Aushilfen, Mitarbeiter Administration/Organisa- Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer tion, Expedient, Drohnenpilot Aufgaben einsetzen. Verwendungsgruppe 3 Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzver- Angestellte für die grundlegende Qualifikationen vo- antwortung oder Führungskräfte die Mitarbeiter bis rausgesetzt werden bzw über Berufserfahrung verfü- zur Verwendungsgruppe 4 führen gen, die die Tätigkeiten nach allgemeinen Richtlinien zB Senior Funktionen, Teamkoordinatoren, Teamleiter eigenständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Verwendungsgruppe 7 Arbeitsergebnis verantwortlich sind und über einen Angestellte, mit hoch spezialisiertem Fachwissen die entsprechenden Entscheidungsrahmen innerhalb ih- mit ihrer Tätigkeit das Unternehmen maßgeblich be- rer Tätigkeit verfügen. einflussen. Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit mittle- Es handelt sich dabei um Senior-Funktionen, die ihr rer Komplexität, in denen überwiegend routinemäßige Fachwissen und ihre Methoden zur Lösung komplexer Aufgaben durchgeführt und Kenntnisse aufgebaut und umfassender Aufgaben einsetzen. werden. Ferner Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzver- zB Junior Funktionen, Trainees, Mitarbeiter Administ- antwortung und strategischer Einflussnahme oder ration/Organisation, Buchhalter, Rechnungsprüfer, Führungskräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Mitarbeiter Trade Operations, Sales Support, Trading Führungskräfte bis zur Verwendungsgruppe 5 führen Assistant, Laborant, Teamassistenz oder mit einer Führungsspanne mittleren Ausmaßes Verwendungsgruppe 4 zB Senior Funktionen, Teamleiter, Abteilungsleiter, Ge- Angestellte für die besondere Qualifikationen voraus- schäftsführer gesetzt werden bzw über Berufserfahrung innerhalb Verwendungsgruppe 8 eines Fachgebiets verfügen, die die Tätigkeiten eigen- Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwor- ständig ausführen, für ein ordnungsgemäßes Arbeits- tung und strategischer Einflussnahme oder Führungs- ergebnis verantwortlich sind und über einen entspre- kräfte die überwiegend Mitarbeiter oder Führungs- chenden Entscheidungsraahmen innerhalb ihrer Tä- kräfte bis zur Verwendungsgruppe 6 führen oder mit tigkeit verfügen. einer Führungsspanne erhöhten Ausmaßes Supporttätigkeiten oder Junior Funktionen mit erhöh- zB Abteilungsleiter, Bereichsleiter, Geschäftsführer ter Komplexität zB Junior Funktionen, Gebietsverantwortliche, Kun- Verwendungsgruppe 9 denfachberater, Silomeister, Schichtkoordinator, Führungskräfte mit Budget- bzw Umsatzverantwor- Content Manager, Versuchstechniker Saatgut tung und hoher strategischer Einflussnahme und die Mitarbeiter oder Führungskräfte überwiegend bis zur Verwendungsgruppe 5 Verwendungsgruppe 7 führen und mit einer Füh- Angestellte, mit erweiterten Qualifikationen bzw Be- rungsspanne erhöhten Ausmaßes rufserfahrungen in einem umfangreichen Fachgebiet zB Bereichsleiter, Geschäftsführer – 17 –
ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten der RWA Raiffeisen Ware Austria AG vom 9. Jänner 2006 gültig ab 1. Jänner 2006 PRÄAMBEL Angestellte, die nach dem 31. 7. 1994 in die RWA ein- Die Betriebsvereinbarung vom 1. 6. 1995 sieht in § 16 getreten sind, unterliegen nicht der Betriebsvereinba- „Kategorienschema und Gehaltstabelle für übernom- rung vom 1. 6. 1995 über die Fortführung und Neufas- mene Angestellte” in der jeweils gültigen Fassung hö- sung bestehender Rechte anlässlich der Unterneh- here Mindestgrundgehälter als die kollektivvertragli- mensübergänge. Diese wurde im Zuge der Unterneh- chen Mindestsätze (in Folge kurz als KV-Mindestsätze menszusammenführung aus dem Verband ländlicher bezeichnet) vor. Im Zuge der Kollektivvertragsver- Genossenschaften in Niederösterreich, der Oberöster- handlungen 2006 wurde vereinbart, die KV-Mindest- reichischen Warenvermittlung, dem Steirischen Land- sätze in Etappen über einen Zeitraum von 10 Jahren wirteverband sowie der Österreichischen Raiffeisen- an die Mindestgrundgehälter der Betriebsvereinba- Warenzentrale und Gründung der RWA Reg. Gen.m. rung vom 1. 6. 1995 anzugleichen. b.H. zwischen der Unternehmensleitung und dem An- Als Grundlage dieser Harmonisierung wird der ge- gestelltenbetriebsrat abgeschlossen. genständliche Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen. § 1 Geltungsbereich Räumlich: Für das Bundesgebiet Österreich. Persönlich: Für alle Angestellten der Verwendungs- gruppen eins bis neun. Fachlich: Für die Angestellten der RWA AG sowie die Angestellten der AFS Franchise Systeme GmbH. Zeitlich: Der gegenständliche Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2006 in Kraft. § 2 Anhebung der KV-Mindestsätze Vor der allfälligen prozentuellen Erhöhung der KV- trahiert. Das Ergebnis aus der Subtraktion wird erst- Mindestsätze im Zuge der alljährlichen Kollektivver- mals vor der „normalen” KV-Erhöhung 2006 durch tragsverhandlungen (in der Folge als „normale” jähr- zehn geteilt und auf die nächsten 50 Cent aufgerun- liche KV-Erhöhung bezeichnet) werden die KV-Min- det. Der Teiler vermindert sich in jedem Folgejahr destsätze wie folgt erhöht: um eins (dh 2007 = 1/9, 2008 = 1/8 und so fort bis 2015 = 1). Das so ermittelte „Erhöhungszehntel“ wird 1. Zielwerte: jeweils vor der „normalen“ jährlichen KV-Erhöhung Die am 1. 1. 2005 aufgrund der Betriebsvereinbarung zu den KV-Mindestsätzen addiert. vom 1. 6. 1995 geltenden Mindestgrundgehälter (in der Folge kurz als BV-Sätze bezeichnet) werden als 2.2. Zehntelerhöhung und individuelle Überzahlun- Zielwerte für die Anpassung der KV-Mindestsätze ab gen 1. 1. 2006 herangezogen. In den Folgejahren werden Diese besonderen Zehntelerhöhungen gemäß Zif- die (valorisierten) BV-Sätze des jeweiligen Vorjahres fer 2.1 erfolgen ohne Aufrechterhaltung der beste- als Zielwerte herangezogen. henden individuellen Überzahlungen (siehe § 16 Zif- fer 3, Seite 12 des Kollektivvertrages für die Angestell- 2.1. Zehntelerhöhung ten der RWA). Von diesen in Ziffer 1 ermittelten Zielwerten werden je- Dasselbe gilt für die als Dienstalterszulage gewährten weils die KV-Mindestsätze desselben Jahres (bei der individuellen Überzahlungen der Geschäftsführer der Erhöhung per 1. 1. 2006 also jene vom 1. 1. 2005) sub- Raiffeisenlagerhäuser in Niederösterreich. ZKV vom 9. Jänner 2006 – 18 –
3. „Normale” jährliche KV-Erhöhung: fer 2, Seite 12 des Kollektivvertrages für die Angestell- Die um das „Erhöhungszehntel” gemäß Ziffer 2.1 an- ten der RWA). gehobenen KV-Mindestsätze des jeweiligen Vorjahres bilden die Grundlage für die im Zuge der alljährlichen 4. Neu Eintretende: Kollektivvertragsverhandlungen gewährte prozen- Für während der Geltungsdauer dieses Zusatzkollek- tuelle Erhöhung. Dabei bleiben die Überzahlungen tivvertrages neu eintretende Angestellte gelten die in ihrer euromäßigen Höhe aufrecht (siehe § 16 Zif- gemäß Ziffer 3 ermittelten KV-Mindestsätze. 5. Berechnungstabellen: Berechnungstabelle 2006 „normale” KV-Erhöhung 2006 um Zehntelerhöhung 2006 (Werte in €) 2,65 % (Werte in €) Ausgangsbasis BV-Sätze 2005 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2005 hung (= 1/10) Erhöhung 2006 ze 2006 KV-Erhöhung 1 1.187,00 1.110,00 77,00 8,00 1.118,00 30,00 1.148,00 2 1.340,00 1.195,00 145,00 14,50 1.209,50 32,50 1.242,00 3 1.539,00 1.271,00 268,00 27,00 1.298,00 34,50 1.332,50 4 1.869,00 1.420,00 449,00 45,00 1.465,00 39,00 1.504,00 5 2.018,00 1.618,00 400,00 40,00 1.658,00 44,00 1.702,00 6 2.204,00 1.834,00 370,00 37,00 1.871,00 50,00 1.921,00 7 2.695,00 2.185,00 510,00 51,00 2.236,00 59,50 2.295,50 8 3.345,00 2.757,00 588,00 59,00 2.816,00 75,00 2.891,00 9 3.345,00 2.757,00 588,00 59,00 2.816,00 75,00 2.891,00 Berechnungstabelle 2007 Zehntelerhöhung 2007 (Werte in €) Ausgangsbasis BV-Sätze 2006 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2006 hung (= 1/9) KV-Erhöhung 1 1.218,50 1.148,00 70,50 8,00 1.156,00 2 1.376,00 1.242,00 134,00 15,00 1.257,00 3 1.580,00 1.332,50 247,50 27,50 1.360,00 4 1.919,00 1.504,00 415,00 46,50 1.550,50 5 2.071,50 1.702,00 369,50 41,50 1.743,50 6 2.262,50 1.921,00 341,50 38,00 1.959,00 7 2.766,50 2.295,50 471,00 52,50 2.348,00 8 3.434,00 2.891,00 543,00 60,50 2.951,50 9 3.434,00 2.891,00 543,00 60,50 2.951,50 6. Umstufungen Danach erhält der Angestellte ein Brutto-Istgehalt wie Umstufungen auf Grund der Neugestaltung der Ver- folgt: wendungsgruppen gem § 18 des Kollektivvertrages KV-Mindestsatz ............................... € 1.465,00 brutto der RWA Angestellten können ohne Aufrechterhaltung Überzahlung ................................... € 105,00 brutto der Überzahlung erfolgen. Summe: .......................................... € 1.570,00 Beispiel für eine Erhöhung: „Normale” KV-Erhöhung: Ein Angestellter der Verwendungs- Durch den Kollektivvertragsabschluss 2006 mit 2,65 % gruppe 4 verdient beispielsweise ...... € 1.570,00 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Überzah- Dieses Brutto-Istgehalt gliedert sich in: lung erhöht sich dieses Brutto-Istgehalt mit 1. 1. 2006 KV-Mindestsatz ............................... € 1.420,00 brutto wie folgt: Überzahlung ................................... € 150,00 brutto KV-Mindestsatz ............................... € 1.504,00 brutto Summe: .......................................... € 1.570,00 Überzahlung ................................... € 105,00 brutto Zehntelerhöhung mit Verminderung der individuellen Summe: .......................................... € 1.609,00 Überzahlung: Im Gesamten daher um € 39,00 auf ein Brutto-Istge- Mit 1. 1. 2006 wird der KV-Mindestsatz um 1/10 ange- halt von insgesamt € 1.609,00. hoben. – 19 – ZKV vom 9. Jänner 2006
FÜR DEN ÖSTERR. RAIFFEISENVERBAND 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 Konrad Maier Generalanwalt Generalsekretär FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Katzian Proyer Vorsitzender Geschäftsbereichsleiter FÜR DEN ÖSTERR. GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT D. PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER WIRTSCHAFTSBEREICH LAND- U FORSTWIRTSCHAFT / NAHRUNG / GENUSS 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 Neumärker Reitstätter WB-Vorsitzender Wirtschaftsbereichssekretärin Höller ZBR Vorsitzende Wien, 9. Jänner 2006 ZKV vom 9. Jänner 2006 – 20 –
KOMMENTAR zum Zusatzkollektivvertrag vom 9. Jänner 2006 BERECHNUNGSTABELLEN 2007–2015: Berechnungstabelle 2007 „normale” KV-Erhöhung 2007 um Zehntelerhöhung 2007 (Werte in €) 2,35 % (Werte in €) Ausgangsbasis BV-Sätze 2006 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2006 hung (= 1/9) Erhöhung 2007 ze 2007 KV-Erhöhung 1 1.218,50 1.148,00 70,50 8,00 1.156,00 27,50 1.183,50 2 1.376,00 1.242,00 134,00 15,00 1.257,00 30,00 1.287,00 3 1.580,00 1.332,50 247,50 27,50 1.360,00 32,00 1.392,00 4 1.919,00 1.504,00 415,00 46,50 1.550,50 36,50 1.587,00 5 2.071,50 1.702,00 369,50 41,50 1.743,50 41,00 1.784,50 6 2.262,50 1.921,00 341,50 38,00 1.959,00 46,50 2.005,50 7 2.766,50 2.295,50 471,00 52,50 2.348,00 55,50 2.403,50 8 3.434,00 2.891,00 543,00 60,50 2.951,50 69,50 3.021,00 9 3.434,00 2.891,00 543,00 60,50 2.951,50 69,50 3.021,00 Berechnungstabelle 2008 „normale” KV-Erhöhung 2008 um Zehntelerhöhung 2008 (Werte in €) 3,1 %, mind. € 45,–, Rundung auf volle € Ausgangsbasis BV-Sätze 2007 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2007 hung (= 1/8) Erhöhung 2008 ze 2008 KV-Erhöhung 1 1.247,50 1.183,50 64,00 8,00 1.191,50 45,00 1.237,00 2 1.408,50 1.287,00 121,50 15,50 1.302,50 45,00 1.348,00 3 1.617,50 1.392,00 225,50 28,50 1.420,50 45,00 1.466,00 4 1.964,50 1.587,00 377,50 47,50 1.634,50 50,67 1.686,00 5 2.120,50 1.784,50 336,00 42,00 1.826,50 56,62 1.884,00 6 2.316,00 2.005,50 310,50 39,00 2.044,50 63,38 2.108,00 7 2.832,00 2.403,50 428,50 54,00 2.457,50 76,18 2.534,00 8 3.515,00 3.021,00 494,00 62,00 3.083,00 95,57 3.179,00 9 3.515,00 3.021,00 494,00 62,00 3.083,00 95,57 3.179,00 Berechnungstabelle 2009 „normale” KV-Erhöhung 2009 VwGr 1 und 2, +3,7 %, VwGr 3–9 Zehntelerhöhung 2009 (Werte in €) +3,6 %, kaufmännische Rundung auf volle Euro Ausgangsbasis BV-Sätze 2008 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2008 hung (= 1/7) Erhöhung 2009 ze 2009 KV-Erhöhung 1 1.293,00 1.237,00 56,00 8,00 1.245,00 46,00 1.291,00 2 1.454,00 1.348,00 106,00 15,50 1.363,50 50,00 1.414,00 3 1.668,00 1.466,00 202,00 29,00 1.495,00 54,00 1.549,00 4 2.026,00 1.686,00 340,00 49,00 1.735,00 62,00 1.797,00 5 2.187,00 1.884,00 303,00 43,50 1.927,50 69,00 1.997,00 6 2.388,00 2.108,00 280,00 40,00 2.148,00 77,00 2.225,00 7 2.920,00 2.534,00 386,00 55,50 2.589,50 93,00 2.683,00 8 3.624,00 3.179,00 445,00 64,00 3.243,00 117,00 3.360,00 9 3.624,00 3.179,00 445,00 64,00 3.243,00 117,00 3.360,00 – 21 – Kommentar: Berechnungstabellen ab 2007
Berechnungstabelle 2010 „normale” KV-Erhöhung 2010 Zehntelerhöhung 2010 (Werte in €) 1,5 %, mind € 22,–, kaufmänni- sche Rundung auf volle Euro Ausgangsbasis BV-Sätze 2009 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2009 hung (= 1/6) Erhöhung 2010 ze 2010 KV-Erhöhung 1 1.341,00 1.291,00 50,00 8,50 1.299,50 22,00 1.321,50 2 1.506,00 1.414,00 92,00 15,50 1.429,50 22,00 1.451,50 3 1.728,00 1.549,00 179,00 30,00 1.579,00 24,00 1.603,00 4 2.099,00 1.797,00 302,00 50,50 1.847,50 27,50 1.875,00 5 2.266,00 1.997,00 269,00 45,00 2.042,00 31,00 2.073,00 6 2.474,00 2.225,00 249,00 41,50 2.266,50 33,50 2.300,00 7 3.025,00 2.683,00 342,00 57,00 2.740,00 41,00 2.781,00 8 3.754,00 3.360,00 394,00 66,00 3.426,00 51,00 3.477,00 9 3.754,00 3.360,00 394,00 66,00 3.426,00 51,00 3.477,00 Berechnungstabelle 2011 „normale” KV-Erhöhung 2011 2,3 % auf KV-Gehälter bis € 1.500,–, 2,1 % auf KV-Gehälter Zehntelerhöhung 2011 (Werte in Euro) von € 1.501,– bis € 1.800,–, 2 % auf KV-Gehälter ab € 1.801,–, Aufrundung auf den nächsten vollen Euro Ausgangsbasis BV-Sätze 2010 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2010 hung (= 1/5) Erhöhung 2011 ze 2011 KV-Erhöhung 1 1.363,00 1.321,50 41,50 8,50 1.330,00 31,00 1.361,00 2 1.529,00 1.451,50 77,50 15,50 1.467,00 34,00 1.501,00 3 1.754,00 1.603,00 151,00 30,50 1.633,50 34,50 1.668,00 4 2.131,00 1.875,00 255,00 51,00 1.926,00 39,00 1.965,00 5 2.300,00 2.073,00 227,00 45,50 2.118,50 42,50 2.161,00 6 2.511,00 2.300,00 211,00 42,50 2.342,50 47,50 2.390,00 7 3.070,00 2.781,00 289,00 58,00 2.839,00 57,00 2.896,00 8 3.810,00 3.477,00 333,00 67,00 3.544,00 71,00 3.615,00 9 3.810,00 3.477,00 333,00 67,00 3.544,00 71,00 3.615,00 Berechnungstabelle 2012 „normale” KV-Erhöhung 2012 3,6 % auf KV-Gehälter Grup- Zehntelerhöhung 2012 (Werte in Euro) pen 1–4, 3,5 % auf KV-Gehälter Gruppen 5–9, Aufrundung auf den nächsten vollen Euro Ausgangsbasis BV-Sätze 2011 KV-Mindestsät- Zehntelerhö- „normale” KV- KV-Mindestsät- Gruppen Differenz für „normale” (Zielwerte) ze 2011 hung (= 1/4) Erhöhung 2012 ze 2012 KV-Erhöhung" 1 1.395,00 1.361,50 34,00 8,50 1.369,50 49,50 1.419,00 2 1.562,00 1.501,50 61,00 15,50 1.516,50 55,50 1.572,00 3 1.791,00 1.668,00 123,00 31,00 1.699,00 62,00 1.761,00 4 2.173,00 1.965,00 208,00 52,00 2.017,00 73,00 2.090,00 5 2.346,00 2.161,00 185,00 46,50 2.207,50 77,50 2.285,00 6 2.562,00 2.390,00 172,00 43,00 2.433,00 86,00 2.519,00 7 3.132,00 2.896,00 236,00 59,00 2.955,00 104,00 3.059,00 8 3.887,00 3.615,00 272,00 68,00 3.683,00 129,00 3.812,00 9 3.887,00 3.615,00 272,00 68,00 3.683,00 129,00 3.812,00 Kommentar: Berechnungstabellen ab 2007 – 22 –
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