KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Laudamotion GmbH - GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018 - Gewerkschaft GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Laudamotion GmbH GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Laudamotion GmbH GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten ihren neuen Kollektivvertrag in Händen. Darin sind wichtige Ansprüche aus Ihrem Arbeits- verhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Bei- spiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmer einer Branche, • verhindert, dass die Arbeitnehmer zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver- bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand- lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge- werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Abschnitt I – Allgemeiner Teil ...................... 6 3. Dienstort ......................................... 24 1. Kollektivvertragspartner, Geltungsbereich .. 6 4. Dienstzeit, Schichtdienst, Feiertage, Feier- 2. Geltungsbeginn, Geltungsdauer .............. 6 tagszuschlag .................................... 24 3. Dienstvertrag, Betriebszugehörigkeit ........ 7 5. Nachtarbeit ...................................... 26 4. Kündigung ....................................... 7 6. Überstunden ..................................... 26 5. Dienstort ......................................... 7 7. Bruttogrundgehalt .............................. 27 6. Pflichten des Dienstnehmers .................. 7 8. Sonderzahlungen ............................... 27 7. Gehalt ............................................ 8 Anlage II – Gehaltsordnung für das im Schicht- 8. Sonderzahlungen ............................... 8 dienst tätige Technische Personal .. 27 9. Reisevergütung, Reiseaufwandentschädi- 1. Verwendungsgruppen .......................... 27 gung .............................................. 8 2. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- 10. Urlaub, Sonderurlaub .......................... 9 wendungsgruppe A ............................. 28 11. Dienstverhinderung ............................ 10 3. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- 12. Geheimhaltung .................................. 10 wendungsgruppe B ............................. 28 13. Nebenbeschäftigung, Konkurrenzverbot, 4. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- Verbot der Annahme von Provisionen ....... 11 wendungsgruppe C ............................. 28 14. Ausbildung ....................................... 11 5. Zulagen für Dienstnehmer der Verwen- 15. Flugvergünstigungen ........................... 11 dungsgruppen B und C ......................... 29 16. Bildungsfreistellung ............................ 11 6. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- 17. Verfall ............................................ 11 wendungsgruppe D ............................. 29 Abschnitt II – Sonderbestimmungen für das 7. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- Bordpersonal ..................... 12 wendungsgruppe E ............................. 29 1. Geltungsbereich ................................ 12 8. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver- 2. Kündigungsfrist ................................. 12 wendungsgruppe F ............................. 29 3. Räumlicher Tätigkeitsbereich, Stationie- 9. Anrechnung von Dienstzeiten ................. 30 rungsort .......................................... 12 Abschnitt IV – Sonderbestimmungen für die 4. Diensteinteilung, Dienstzeit, freie Tage Kaufmännisch/Technischen (OFF-Tage) ....................................... 13 Angestellten und das Sonstige 5. Besondere Pflichten des Dienstnehmers .... 16 Bodenpersonal .................. 31 6. Gehalt ............................................ 17 1. Geltungsbereich ................................ 31 7. Sonderzahlungen ............................... 18 2. Kündigungsfrist ................................. 31 8. Bereitschaftsdienst, Reserve-Dienst ......... 18 3. Dienstort ......................................... 31 Anlage I – Gehaltsordnung für das Bordpersonal 18 4. Dienstzeit, Zeiterfassung, Feiertage ......... 31 1. Verwendungsgruppen .......................... 18 5. Gehalt ............................................ 33 2. Bruttogrundgehalt .............................. 19 Anlage III – Gehaltsordnung für die Kaufmän- 3. Blockstundenvergütung ....................... 19 nisch/Technischen Angestellten 4. Sonstige Zulagen ............................... 20 und das sonstige Bodenpersonal .. 34 5. Bordverkaufsprovision ........................ 21 1. Verwendungsgruppen .......................... 34 6. Mindestauszahlung ............................ 21 2. Mindestbruttomonatsgehalt ................... 35 7. Gehaltstabellen ................................. 21 Abschnitt III – Sonderbestimmungen für das im Schichtdienst tätige Technische Personal ............................. 24 1. Geltungsbereich ................................ 24 2. Kündigungsfrist ................................. 24 Impressum: letzte Umschlagseite –5–
KOLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der und dem Wirtschaftskammer Österreich, Österreichischen Gewerkschaftsbund Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schiff- Johann-Böhm-Platz 1 fahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, 1020 Wien Wiedner Hauptstraße 63 vertreten durch die jeweiligen Fachgewerkschaften 1040 Wien ABSCHNITT I – ALLGEMEINER TEIL 1. KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER, GELTUNGSBEREICH 1.1 Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Wirt- 1.4 Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für schaftskammer Österreich, Fachverband der Auto- (i) Arbeiter, bus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Be- (ii) leitende Angestellte im Sinne des § 36 (2) Z 3 Ar- rufsgruppe Luftfahrt, 1040 Wien, Wiedner Hauptstra- beitsverfassungsgesetz (ArbVG); ße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, (iii) Mitarbeiter, die vor Begründung eines Dienstver- 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch die hältnisses gemäß Punkt 4. aufgrund eines Schu- jeweiligen Fachgewerkschaften, abgeschlossen. lungs- und/oder Ausbildungsvertrages im Betrieb der Dienstgeberin tätig sind; 1.2 Für den Fall, dass von der Wirtschaftskammer Ös- terreich und dem Österreichischen Gewerkschafts- (iv) Praktikanten, Volontäre und Lehrlinge. bund bzw den zuständigen Fachgewerkschaften ein branchenweiter Kollektivvertrag für Luftfahrtunter- 1.5 Werden im Folgenden personenbezogene Be- nehmen in Österreich abgeschlossen wird, vereinba- zeichnungen verwendet, so gilt die jeweils gewählte ren die Vertragspartner dieses Kollektivvertrages un- Formulierung für beide Geschlechter. verzüglich Gespräche aufzunehmen, um die Situation zu bewerten und eine übereinstimmende Vorgehens- 1.6 Wird im Folgenden auf andere Bestimmungen die- weise festzulegen. ses Kollektivvertrages verwiesen, so bezieht sich der Verweis auf einen bestimmten Punkt stets auf den 1.3 Der allgemeine Teil dieses Kollektivvertrages gilt Punkt des Abschnittes oder der Anlage, in dem oder für alle in der Republik Österreich beschäftigten in der der Verweis enthalten ist. Verweise auf Punkte Dienstnehmer der Laudamotion GmbH (im folgenden eines anderen Abschnitts oder einer anderen Anlage kurz „Dienstgeberin“ genannt). werden durch die Benennung des jeweiligen Abschnit- tes oder der jeweiligen Anlage, auf dessen oder deren Punkte verwiesen wird, gekennzeichnet. 2. GELTUNGSBEGINN, GELTUNGSDAUER 2.1 Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. August 2018 2.3 Die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Min- in Kraft. destgehälter, die Ist-Gehälter sowie alle sonstigen Ge- haltsbestandteile sind jährlich im Hinblick auf Kauf- 2.2 Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung ei- kraft und Wirtschaftsentwicklung zu überprüfen und ner 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschrie- sollen jeweils mit Stichtag 1. April, erstmals zum benen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von bei- 1. April 2020, an die allgemeine Wirtschaftslage unter den Kollektivvertragspartnern gekündigt werden. Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Dienstgeberin angepasst werden. –6–
3. DIENSTVERTRAG, BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT 3.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Dienstgeberin 3.2 Die Betriebszugehörigkeit des Dienstnehmers be- und dem Dienstnehmer wird durch den Abschluss ei- ginnt mit dem im betreffenden Einzeldienstvertrag nes schriftlichen Dienstvertrages begründet. Ände- vereinbarten Tag der Einstellung bei der Dienstgebe- rungen und Ergänzungen des Dienstvertrages bedür- rin. Erfolgt die Einstellung unmittelbar im Anschluss fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. an die Beendigung von Schulungsmaßnahmen, so be- ginnt die Betriebszugehörigkeit mit dem auf den letz- ten Tag der Schulung folgenden Tag. 4. KÜNDIGUNG 4.1 Die Festlegung von Kündigungsfristen und -termi- schnitten II bis IV vorbehalten. Kündigungen bedür- nen bleibt den besonderen Bestimmungen in den Ab- fen der Schriftform. 5. DIENSTORT 5.1 Die Tätigkeit des Dienstnehmers erstreckt sich in Dienstgeberin die Änderung seines Wohnsitzes ur- örtlicher Hinsicht auf den im Einzeldienstvertrag je- kundlich (Meldebescheinigung) nachweist. Die Um- weils festgelegten räumlichen Tätigkeitsbereich bzw zugspauschale wird mit dem für das auf das Einlangen Dienst- und/oder Stationierungsort. der Meldebescheinigung bei der Dienstgeberin folgen- de Monat gebührenden Gehalt zur Auszahlung fällig; 5.2 Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordne- dies jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis zu ten Änderung des Dienstortes, insbesondere im Falle dem betreffenden Dienstnehmer im Zeitpunkt der der Schließung des vereinbarten Dienstortes, zu einer Auszahlung nicht aufgelöst und/oder gekündigt ist. entsprechenden Änderung seines Wohnsitzes ge- zwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die Verle- 5.3 Spezielle Regelungen hinsichtlich des Dienstortes gung seines Wohnsitzes an den neuen Dienstort eine bleiben den besonderen Bestimmungen in den Ab- Umzugspauschale in der Höhe von brutto EUR schnitten II bis IV vorbehalten. 2.500,00, sofern der Dienstnehmer gegenüber der 6. PFLICHTEN DES DIENSTNEHMERS 6.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine Dienst- dienstlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (Entzug von leistung unter Beachtung der Bestimmungen der Be- Lizenzen, Entzug von Lenkerberechtigungen, etc). triebshandbücher der Dienstgeberin (insbesondere der Bestimmungen über die Dienstkleidung (Dienst- 6.4 Der Dienstnehmer ist nur nach ausdrücklicher uniform)) auszuführen. Detaillierte Regelungen zur schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers berech- Dienstuniform können in einer Dienstanweisung fest- tigt, ihm zur Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkei- gelegt werden. ten überlassene Gegenstände (Computer, Telefon, etc) für private Zwecke zu benützen. Die Dienstgebe- 6.2 Der Dienstnehmer hat alle von Angehörigen sei- rin ist berechtigt, eine diesbezüglich erteilte Zustim- ner Berufsgruppe üblicherweise zu verrichtenden Tä- mung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu wi- tigkeiten auszuführen. Der Dienstnehmer ist ver- derrufen. Der Dienstnehmer ist diesfalls verpflichtet, pflichtet, auch andere Tätigkeiten, die seiner Ausbil- die betreffende private Nutzung unverzüglich einzu- dung und seinen Fähigkeiten entsprechen, vorüber- stellen. gehend auszuführen, ohne daraus einen Anspruch auf Erhöhung des Entgeltes abzuleiten. 6.5 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstge- berin jede Änderung seiner persönlichen Daten sowie 6.3 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstge- seiner Zustellanschrift unverzüglich und unaufgefor- berin unverzüglich Mitteilung über alle Umstände dert mitzuteilen. und Vorkommnisse zu machen, die geeignet sind, dessen Fähigkeit zur Verrichtung der ihm obliegenden 6.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei einer Been- digung des Dienstverhältnisses, unabhängig von der –7–
Beendigungsart, alle in seinem Besitz befindlichen, unaufgefordert an die Dienstgeberin zu retournieren. der Dienstgeberin gehörenden oder deren Betrieb zu- Der Dienstgeberin steht das alleinige Eigentum an die- zuordnenden Gegenstände, Unterlagen, Urkunden, sen Gegenständen zu; dem Dienstnehmer steht an Aufzeichnungen, Entwürfe, Notizen, etc samt allfälli- solchen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht ger davon angefertigter Kopien oder Durchschriften, zu. 7. GEHALT 7.1 Nähere Regelungen über das den Dienstnehmern dem Dienstverhältnis ruhen (Präsenz-und Zivildienst, für ihre Tätigkeit im Betrieb der Dienstgeberin zuste- etc), sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen ge- hende Gehalt bleiben den besonderen Bestimmungen mäß den Gehaltstabellen zu diesem Kollektivvertrag in den Abschnitten II bis IV vorbehalten. nicht zu berücksichtigen. Zeiten der gesetzlichen El- ternkarenz sind für sämtliche dienstzeitenabhängigen 7.2 Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall Ansprüche gemäß den Gehaltstabellen zu diesem Kol- des Entgeltes von der Diensterbringung freigestellt lektivvertrag einmalig im Ausmaß von insgesamt ist oder in denen die wechselseitigen Pflichten aus höchstens 18 Monaten zu berücksichtigen. 8. SONDERZAHLUNGEN 8.1 Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgehalt als 8.3 Den während des Kalenderjahres eintretenden Sonderzahlung am 30.Juni jeden Jahres (Urlaubs- oder austretenden Dienstnehmern gebührt der ali- geld) und ein Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung quote Teil der Sonderzahlungen entsprechend der im am 30.November jeden Jahres (Weihnachtsgeld). betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit. Dienstnehmern, die das Urlaubsgeld und/oder das 8.2 Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen (Ur- Weihnachtsgeld für das betreffende Kalenderjahr be- laubsgeld und Weihnachtsgeld) ist – soweit in den be- reits erhalten haben, aber noch vor Ablauf dieses Ka- sonderen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV die- lenderjahres aus dem Unternehmen der Dienstgebe- ses Kollektivvertrages oder einzelvertraglich nichts rin ausscheiden, sind zur Rückzahlung des verhältnis- anderes festgelegt ist – jeweils der Durchschnitt des mäßig zu viel bezahlten Anteiles, der auf das restliche dem Dienstnehmer während der letzten 6 Monate Kalenderjahr entfällt, verpflichtet, bzw ist dieser An- vor der jeweiligen Auszahlung der Sonderzahlungen teil bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen. ausbezahlten Bruttogesamtgrundgehaltes. 9. REISEVERGÜTUNG, REISEAUFWANDENTSCHÄDIGUNG 9.1 Begriff des Dienstortes 9.2.2 Reisen und Fahrten von Orten innerhalb des Ge- meindegebietes der Stadt Wien oder des Gemeinde- 9.1.1 Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt gebietes der Stadt Schwechat zum Flughafen Wien- die ständige Betriebsstätte, an der der Dienstnehmer Schwechat und vom Flughafen Wien-Schwechat zu beschäftigt ist oder jeder andere Einsatz- und/oder Orten innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Stationierungsort, der im Einzeldienstvertrag verein- Wien oder des Gemeindegebietes der Stadt Schwe- bart wird, sowie ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von chat gelten keinesfalls als Dienstreisen im Sinne die- 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw Gemeinde- ses Punktes 9. grenze, in der sich die ständige Betriebsstätte befin- det. 9.2.3 Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienst- ort aus angetreten wird, mit dem Verlassen des 9.2 Begriff der Dienstreise Dienstortes. In allen anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der 9.2.1 Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstneh- Wohnung zum Zwecke der direkten Anreise. Die mer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstort wird, die mit einem Aufenthalt von nicht mehr als bzw mit der reisenotwendigen direkten Rückkehr zur 3 Monaten an einem oder mehreren Orten, welche Wohnung. mit seinem Dienstort gemäß Punkt 9.1 nicht identisch sind, verbunden sind. 9.2.4 Vom Dienstnehmer gemäß den nachstehenden Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Dienst- –8–
reise getragene Aufwendungen und Kosten sind unter 9.4 Reiseaufwandentschädigung Vorlage der Originalbelege bei sonstigem Verfall spä- 9.4.1 Für die Bestreitung des mit der Dienstreise ver- testens binnen 14 Tagen nach Beendigung der Dienst- bundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der reise gegenüber der Dienstgeberin abzurechnen und Dienstnehmer ein Taggeld. Der Dienstnehmer hat erst geltend zu machen; ordnungsgemäß abgerechnete dann einen Anspruch auf Taggelder für Inlands- und und geltend gemachte Aufwendungen und Kosten Auslandsdienstreisen, wenn die Dienstreise mehr als werden dem Dienstnehmer gleichzeitig mit der Ge- drei Stunden dauert (Mindestvoraussetzung). haltsauszahlung, spätestens jedoch bis zur drittfol- genden Gehaltsauszahlung, zurückerstattet. 9.4.2 Sofern die besonderen Bestimmungen in den Abschnitten II bis VI nichts anderes regeln, wird das 9.3 Reisevergütungen Taggeld bei Dienstreisen im Inland und im Ausland mit jenen Beträgen festgesetzt, die gemäß § 3 (1) 9.3.1 Sind für eine Dienstreise Verkehrsmittel (Eisen- Z 16b iVm § 26 EStG in der jeweils gültigen Fassung bahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc) zu benützen, so wer- als steuerfrei anerkannt werden. Die Auslandsreise- den diese von der Dienstgeberin bestimmt und/oder sätze der Bundesbediensteten ergeben sich aus der zur Verfügung gestellt, die auch die Kosten für deren Verordnung der Bundesregierung über die Festset- Benützung zu tragen bzw zu ersetzen hat (wobei bei zung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im der Inanspruchnahme von Bahnfahrten Plätze in der Ausland in der jeweils gültigen Fassung. 2. Wagenklasse und bei Flugreisen Plätze in der Tou- rist/Economy-Klasse zur Verfügung gestellt werden). 9.4.3 Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalen- dertägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort 9.3.2 Werden von der Dienstgeberin Verkehrsmittel erforderlich, so mindert sich das gebührende Taggeld nicht gemäß Punkt 9.3.1 bestimmt und/oder zur Ver- ab dem 31. Kalendertag um 25 %. Der Fortlauf der fügung gestellt, so ist der Dienstnehmer nur in solchen 30-tägigen Frist (ununterbrochener Aufenthalt) wird Ausnahmefällen und nur nach vorheriger ausdrückli- durch Zeiten, die der Dienstnehmer wegen eines Ur- cher Genehmigung durch die Dienstgeberin berech- laubes, einer Dienstverhinderung, eines Zeitausglei- tigt, ches oder betrieblicher Notwendigkeiten nicht am (i) andere Massentransportmittel in Anspruch zu Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt. nehmen (wobei bei Bahnfahrten die 2. Wagen- klasse und bei Flugreisen die Tourist/Economy- 9.4.4 Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächti- Klasse zu benützen ist) oder gung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine Ho- telunterkunft zur Verfügung und trägt die hiefür anfal- (ii) ein privates Verkehrsmittel für die Dienstreise zu lenden Kosten. Sofern die Dienstgeberin ausnahms- verwenden. weise eine Hotelunterkunft nicht zur Verfügung stellen 9.3.3 Im Falle der Inanspruchnahme eines anderen kann, hat der Dienstnehmer nach vorheriger aus- Massentransportmittels gemäß Punkt 9.3.2 ersetzt drücklicher Genehmigung durch die Dienstgeberin die Dienstgeberin nach Maßgabe der Bestimmung ein Hotel in Anspruch zu nehmen. Die hiefür anfallen- des Punktes 9.2.4 gegen Vorlage entsprechender Ori- den Kosten werden von der Dienstgeberin nach Maß- ginalbelege die Kosten der betreffenden Beförderung gabe der Bestimmung in Punkt 9.2.4 ersetzt. des Dienstnehmers samt Gepäcksstücken in üblichem 9.4.5 Ein über die Bestimmung des Punktes 9.4.4 hi- Ausmaß. nausgehender Anspruch auf Ersatz von Nächtigungs- 9.3.4 Im Falle der Verwendung eines privaten Ver- geld gemäß § 26 EStG steht dem Dienstnehmer nicht kehrsmittels gemäß Punkt 9.3.2 wird dem Dienstneh- zu. mer zur Abdeckung des durch die Haltung und Benüt- zung des privaten Verkehrsmittels entstehenden Auf- 9.5 Kombinationen von Dienstreisen und Urlaub und/ wandes ein Kilometergeld gewährt, das den Bestim- oder freien Tagen sind nur nach ausdrücklicher vorhe- mungen des § 26 Einkommenssteuergesetz (EStG) riger Genehmigung durch die Dienstgeberin gestattet. in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei der Abrechnung des Kilometergeldes gemäß Punkt 9.2.4 vorzulegen ist. 10. URLAUB, SONDERURLAUB 10.1 Die Urlaubsansprüche des Dienstnehmers rich- weilige Einzeldienstvertrag nichts Anderes vorsieht – ten sich – soweit dieser Kollektivvertrag oder der je- nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG). –9–
10.2 Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern steht ein halts ohne Anrechnung auf den Urlaub gemäß Urlaubsanspruch nach den Bestimmungen des UrlG Punkt 10.1 ff in den in der nachstehenden Tabelle ge- nur in aliquotem, dem Ausmaß ihrer Beschäftigung nannten Fällen und in dem ebendort genannten Aus- entsprechenden, Umfang zu. maß: Anlass Ausmaß 10.3 Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz 10.4 Tritt ein Dienstnehmer während des laufenden (EPG)) des Dienstnehmers .................... 3 Tage Jahres in ein Dienstverhältnis zur Dienstgeberin ein, Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß so reduziert sich der Urlaubsanspruch für das betref- EPG) der Kinder, der Geschwister oder eines fende Jahr um 1/365 je bis zum Eintritt abgelaufenem Elternteiles des Dienstnehmers .............. 1 Tag Kalendertag. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensge- fährtin oder der eingetragenen Partnerin 10.5 Spricht die Dienstgeberin im Zuge einer Auflö- (gemäß EPG) des Dienstnehmers ............ 1 Tag sung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Ableben des Ehepartners, des eingetrage- einvernehmliche Auflösung die Dienstfreistellung des nen Partners (gemäß EPG), eines Kindes, ei- Dienstnehmers für die restliche Dauer des Dienstver- nes Elternteiles oder des im gemeinsamen hältnisses oder eines Teiles derselben aus, so ist der Haushalt lebenden Lebensgefährten des Verbrauch des Urlaubs während der Zeit der Dienst- Dienstnehmers .................................. 3 Tage freistellung in sinngemäßer Anwendung des Punktes Ableben der Schwiegereltern, Großeltern 10.5 zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer zu oder Geschwister des Dienstnehmers ....... 1 Tag vereinbaren. Nimmt der Dienstnehmer nach Ableh- Wechsel der eigenen Wohnung des Dienst- nung eines Angebotes der Dienstgeberin zum Ur- nehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr; laubsverbrauch während der Dienstfreistellung tat- Nachweis durch Meldebescheinigung erfor- sächlich bezahlte Freizeit für Zwecke in Anspruch, derlich) ........................................... 2 Tage für die er während des aufrechten Dienstverhältnisses ohne Dienstfreistellung Urlaub benötigt hätte, so stellt 10.8 Der Dienstnehmer hat die Dienstgeberin unver- dies einen den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung züglich – und soweit möglich und zumutbar vor der mindernden Urlaubsverbrauch dar. Veröffentlichung des Dienstplanes – von der ge- wünschten Inanspruchnahme von Sonderurlaub zu 10.6 Der Einzeldienstvertrag kann vorsehen, dass verständigen. Hat der Dienstnehmer seinen Anspruch das Urlaubsausmaß nach Arbeitstagen oder auch Ar- auf Sonderurlaub gegenüber der Dienstgeberin nicht beitsstunden festgelegt wird, eine Verschlechterung binnen 4 Wochen seit dem Eintritt jenes Ereignisses, aufgrund einer Festlegung in Arbeitsstunden darf das den Anspruch auf Sonderurlaub begründet, gel- nicht erfolgen. tend gemacht, so entfällt der Anspruch des Dienst- nehmers. 10.7 Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Sonderur- laub unter Fortzahlung des Bruttogesamtgrundge- 11. DIENSTVERHINDERUNG 11.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstver- züglich und auch ohne gesonderte Aufforderung eine hinderung unverzüglich (das heißt grundsätzlich noch Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder ei- an dem Tag, an dem die Dienstverhinderung eintritt) nes Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und der Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzu- Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Die teilen. Verletzt der Dienstnehmer diese Verpflichtung, Dienstgeberin ist nach angemessener Zeit dazu be- so verliert er für die Dauer seiner Säumnis den An- rechtigt, die wiederholte Vorlage einer solchen Bestä- spruch auf Fortzahlung des Entgeltes. tigung zu verlangen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer 11.2 Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin ab dem der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt. ersten Tag der Dienstverhinderung jedenfalls unver- 12. GEHEIMHALTUNG 12.1 Der Dienstnehmer ist – auch über das Ende des zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Geschäfts- Dienstverhältnisses hinaus – verpflichtet, alle ihm vorgänge, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie – 10 –
überhaupt alle Betriebs- und Dienstangelegenheiten tung umfasst auch und insbesondere sämtliche be- geheim zu halten. Die Verpflichtung zur Geheimhal- triebsinternen Kalkulationen der Dienstgeberin. 13. NEBENBESCHÄFTIGUNG, KONKURRENZVERBOT, VERBOT DER ANNAHME VON PROVISIONEN 13.1 Der Dienstnehmer ist nicht berechtigt, Provisio- sind – vorbehaltlich weiterer Ansprüche – unverzüg- nen oder sonstige Vergütungen und/oder Vorteile, die lich an die Dienstgeberin herauszugeben. Allfällige von Geschäftspartnern der Dienstgeberin in Aussicht im Betrieb der Dienstgeberin bestehende compli- gestellt werden, anzunehmen. Dennoch angenomme- ance-Regelungen sind einzuhalten. ne Provisionen, Vergütungen oder sonstige Vorteile 14. AUSBILDUNG 14.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sämtliche be- 14.2 Die Kosten für all diese Fortbildungsmaßnahmen triebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von der werden grundsätzlich von der Dienstgeberin getra- Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gen. Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgebe- des Dienstnehmers für erforderlich erachtetet wer- rin getragenen Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG den, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs) ist Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher jene Ausbildungen zu absolvieren und jene Prüfungen Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Dienstneh- abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbe- mer und der Dienstgeberin. reich des Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzli- chen und/oder behördlichen Vorschriften zu erweitern oder zu ergänzen. 15. FLUGVERGÜNSTIGUNGEN 15.1 Die Dienstgeberin kann den Dienstnehmern ner von der Dienstgeberin zu veröffentlichenden Rei- Flugvergünstigungen und etwaige sonstige Reisever- seordnung festgelegt werden können. günstigungen gewähren, deren Art und Ausmaß in ei- 16. BILDUNGSFREISTELLUNG 16.1 Jeweils in einem Zeitraum von drei Kalenderjah- 16.2 Die Zeit der Bildungsfreistellung ist im Einver- ren hat der Dienstnehmer Anspruch auf unbezahlte nehmen zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von einer festzulegen. Arbeitswoche, sofern er in dieser Zeit eine im Interes- se des Dienstgebers liegende Aus- oder Fort- und Wei- 16.3 Die Dienstgeberin verpflichtet sich, während terbildung absolviert. Zeiten der Bildungsfreistellung für die Entrichtung der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur ge- setzlichen Sozialversicherung Sorge zu tragen. 17. VERFALL 17.1 Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei 17.2 Hat die Dienstgeberin gemäß Punkt 17.1 (i) sonstigem Verfall rechtzeitig und schriftlich geltend gemachte Ansprü- (i) binnen 6 Monaten ab deren Entstehung schriftlich che ausdrücklich anerkannt, so wird durch diese Wil- bei der Dienstgeberin und lenserklärung der Lauf der in Punkt 17.1 (ii) festgeleg- ten Frist unterbrochen. (ii) jedenfalls binnen 6 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend zu machen. – 11 –
ABSCHNITT II – SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS BORDPERSONAL 1. GELTUNGSBEREICH 1.1 Dieser Abschnitt II des Kollektivvertrages gilt aus- 1.3 Für das gemäß Punkt 4.8 im Bodendienst einge- schließlich für das in der Republik Österreich beschäf- setzte Bordpersonal sind die Bestimmungen der Punk- tigte Bordpersonal der Dienstgeberin. te 3., 4.1 bis 4.7, 4.9, 5.2, 6.1 lit b) und c), 6.2, 6.3, zweiter Satz, 6.4, 8. und 9. dieses Abschnittes und 1.2 Unter Bordpersonal ist zu verstehen: der Punkte 3.1, 3.2, 3.4 bis 3.6 und 4. bis 6. sowie (i) Cockpitpersonal (Kapitäne und Co-Piloten) und 7.2, 7.4 bis 7.6 der Anlage I zu diesem Kollektivver- trag nicht anzuwenden. Der Dienstnehmer unterliegt (ii) Kabinenpersonal (Flugbegleiter / cabin crew mit dieser seiner Tätigkeit insoweit den gesetzlichen member: ein entsprechend qualifiziertes Besat- Bestimmungen sowie den allenfalls anzuwendenden zungsmitglied mit Ausnahme von Piloten, dem Sonderbestimmungen für die kaufmännisch/techni- von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammen- schen Angestellten und das sonstige Bodenpersonal hang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Flu- gemäß Abschnitt IV dieses Kollektivvertrages (mit ges während des Betriebes übertragen wurden). Ausnahme der Bestimmungen über das dem Dienst- nehmer gebührende Entgelt). 2. KÜNDIGUNGSFRIST 2.1 Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cock- des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung des pitpersonals kann, soweit in den jeweiligen Einzel- 25. Dienstjahres auf 5 Monate. dienstverträgen nichts anderes vereinbart ist, – auch während des Zeitraums einer allfälligen Befristung – 2.2 Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabi- sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Dienst- nenpersonals kann, soweit in den jeweiligen Einzel- nehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dienstverträgen nichts Anderes vereinbart ist, – auch 3 Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats während des Zeitraums einer allfälligen Befristung – gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Dienst- sowohl für Kündigungen der Dienstgeberin als auch nehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi- für Kündigungen des Dienstnehmers nach Vollendung gungsfristen des § 20 AngG zum letzten Tag eines je- den Kalendermonats gekündigt werden. 3. RÄUMLICHER TÄTIGKEITSBEREICH, STATIONIERUNGSORT 3.1 Die Tätigkeit des Dienstnehmers erstreckt sich in satz- und/oder Stationierungsortes ein anderer, neuer örtlicher Hinsicht – neben dem im Einzeldienstvertrag Einsatz- und/oder Stationierungsort für den Dienst- jeweils festgelegten räumlichen Tätigkeitsbereich – nehmer festgelegt wird, hat die Dienstgeberin hierü- jedenfalls auf (i) das Gebiet des Flughafens Wien- ber mit dem Betriebsrat zu beraten. Eine Änderung Schwechat (VIE), (ii) das gesamte Gebiet der Republik des Einsatz- und/oder Stationierungsortes ist dem Österreich, (iii) das gesamte von der Dienstgeberin Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein be- jeweils bediente Streckennetz und (iv) den im Einzel- kannt zu geben. Die Bestimmungen des § 101 ArbVG dienstvertrag vereinbarten Einsatz- und/oder Station- bleiben von diesen Regelungen unberührt. ierungsort. 3.3 Der Dienstnehmer erklärt sich bereit, auch auf 3.2 Der Einsatz- und/oder Stationierungsort des Luftfahrzeugen im Ausland seinen Dienst zu verrich- Dienstnehmers ist im entsprechenden Einzeldienst- ten. Der Dienstnehmer ist berechtigt, Flugeinsätze in vertrag zu vereinbaren. Der Dienstnehmer stimmt ei- Länder abzulehnen, für die eine aufrechte und unein- ner zumutbaren Änderung des Einsatz- und/oder Sta- geschränkte Reisewarnung des österreichischen Bun- tionierungsortes aus betrieblichen Gründen (insbe- desministeriums für europäische und internationale sondere im Falle der Schließung des vereinbarten Ein- Angelegenheiten besteht, die auch und insbesondere satz- und/oder Stationierungsortes) innerhalb des die An- und Abreise zu internationalen Flughäfen um- Unternehmens an einen anderen Ort im Inland und fasst. Ausland zu. Bevor infolge einer Schließung eines Ein- – 12 –
4. DIENSTEINTEILUNG, DIENSTZEIT, FREIE TAGE (OFF-TAGE) 4.1 Der Dienstnehmer erbringt seine Dienstleistun- gung des Dienstbeginns auf 5:00 Uhr ODER Zurück- gen im Rahmen des Linien- und Bedarfsflugverkehrs verlegung des Dienstendes auf 19:00 Uhr ODER Vor- der Dienstgeberin, was eine flexible Einteilung der verlegung des Dienstbeginns auf 7:00 Uhr unter Dienstzeit erfordert. Die Dauer der Dienstzeit richtet gleichzeitiger Zurückverlegung des Dienstendes auf sich daher grundsätzlich nach den betrieblichen Erfor- 18:00 Uhr ODER Vorverlegung des Dienstbeginns dernissen, wobei jeweils die in Punkt 4.7 genannten auf 7:30 Uhr unter gleichzeitiger Zurückverlegung gesetzlichen und betrieblichen Grundlagen zu berück- des Dienstendes auf 17:30 Uhr; etc). sichtigen sind. Die periodische Verteilung bzw Eintei- 4.4.2 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der lung der Dienstzeit erfolgt ohne die Berücksichtigung Dienst(zeit)einteilung ist betrieblich bedingt und not- von Sonn- und Feiertagen sowie Nachtstunden durch wendig und die Reserveplanung der Dienstgeberin die Dienstgeberin nach Maßgabe der anwendbaren ist bis auf die Vorhaltung einer eisernen Reserve ge- gesetzlichen Bestimmungen und dieses Kollektivver- mäß Punkt 4.5 ausgeschöpft. trages. 4.4.3 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der 4.2 Die Dienstgeberin erstellt wiederkehrend Dienst- Dienst(zeit)einteilung betrifft genau denselben ohne- pläne, die spätestens gemäß EU-Recht im Einklang hin geplanten und bereits begonnenen Dienst. mit den nationalen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften 4.4.4 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der (§ 19 Abs 4 Arbeitsruhegesetz) veröffentlicht werden. Dienst(zeit)einteilung betrifft Dienste außerhalb des Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen, Einsatz- und/oder Stationierungsortes oder Dienstrei- dass zu leistende Flugstunden möglichst gleichmäßig sen (Proceedings) zu oder von einem Dienst außer- auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt halb des Einsatz- und/oder Stationierungsortes, so- werden. Die Dienstgeberin wird einer stabilen Dienst- fern alle zumutbaren und verhältnismäßigen Möglich- planung eine hohe Priorität einräumen und Dienst- keiten einer anderweitigen Beförderung im Rahmen planänderung so gering wie möglich halten. Die jener Dienstreise nicht möglich oder zweckdienlich Dienstgeberin ist berechtigt, veröffentlichte Dienst- sind. pläne und damit die Dienst(zeit)einteilung auch ohne Zustimmung des Dienstnehmers zu ändern, wenn 4.4.5 Für den Fall, dass ein Dienstnehmer gemäß dem freie Tage (OFF-Tage) gemäß Punkt 4.9 von einer sol- veröffentlichten Dienstplan für einen Bereitschafts- chen Änderung – außer im Falle von außergewöhnli- dienst (Standby) oder einen Reserve-Dienst (RESV) chen, existenzbedrohenden und für die Dienstgeberin gemäß Punkt 8. eingeteilt war und aus diesem Bereit- unvorhersehbaren Umständen – nicht betroffen sind. schafts- oder Reserve-Dienst heraus einen Flug- und/ oder Bodendienst zu verrichten hatte, der dazu führt, 4.3 Der Dienstnehmer kann einer Änderung der ihn dass der Dienstnehmer am folgenden Tag einen an- betreffenden Dienst(zeit)einteilung im veröffentlich- schließenden, ihm dienstplanmäßig zugewiesenen ten Dienstplan widersprechen, wenn er mit der geän- Flug- und/oder Bodendienst nicht antreten kann oder derten Dienst(zeit)einteilung nicht einverstanden ist darf, so ist die Dienstgeberin berechtigt, eine Ände- oder der geänderten Dienst(zeit)einteilung aus sons- rung des Dienstplanes und/oder der Dienst(zeit)ein- tigen Gründen nicht Folge leisten kann, wobei der Wi- teilungen wie folgt vorzunehmen, ohne dass der derspruch unverzüglich zu erheben ist, sobald der Dienstnehmer zu einem Widerspruch berechtigt ist: Dienstnehmer von der geänderten Dienst(zeit)eintei- Dem betreffenden Dienstnehmer wird anstelle des lung Kenntnis erlangt hat. Flug- und/oder Bodendienstes, den der Dienstnehmer am folgenden Tag nicht antreten kann oder darf, ein 4.4 Zu einem Widerspruch gemäß Punkt 4.3 ist der Reserve-Dienst zugeteilt, der die folgenden Besonder- Dienstnehmer nicht berechtigt, wenn auf die jeweilige heiten aufweist (AVLO): Änderung des Dienstplanes und der Dienst(zeit)ein- (i) Der Dienstnehmer darf aus einem solchen Reser- teilung – alternativ – Folgendes zutrifft: ve-Dienst (AVLO) heraus nur für die Verrichtung 4.4.1 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der eines Flug- und/oder Bodendienstes (nicht aber Dienst(zeit)einteilung besteht darin, dass der Dienst- für die Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes) beginn und/oder das Dienstende insgesamt um nicht eingeteilt werden. mehr als 3 Stunden nach vor- und/oder zurückverlegt (ii) Die Einteilung des Dienstnehmers für einen sol- werden. (Beispiel: Bei einem im Dienstplan festgeleg- chen Flug- oder Bodendienst ist bis 19:00 Uhr ten Dienstbeginn von 8:00 Uhr und Dienstende von des dem Reserve-Dienst (AVLO) vorangehenden 16:00 Uhr wären sohin beispielsweise die nachfolgen- Tages oder, sofern später, bis Dienstende jenes den Änderungen zulässig, ohne dass der Dienstneh- Flug- und/oder Bodendienstes der aus dem – wie mer zu einem Widerspruch berechtigt wäre: Vorverle- in Punkt 4.4.5 angeführt – betreffenden Bereit- – 13 –
schaftsdienst (Standby) oder Reserve-Dienst (i) den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils (RESV) gemäß Punkt 8 zu verrichten ist (Lokalzeit gültigen Fassung, sowie am Einsatz- und/oder Stationierungsort) in den (ii) den Betriebshandbüchern (Operations Manual) Dienstplan einzutragen und zu veröffentlichen. der Dienstgeberin in der jeweils gültigen, von der zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigten und/ 4.5 Die eiserne Reserve gemäß Punkt 4.4.2, die die oder dieser bekannt gegebenen Fassung. Dienstgeberin jedenfalls und für jeden Kalendertag Die Betriebshandbücher der Dienstgeberin und allfälli- je Einsatz- und/oder Stationierungsort vorzuhalten ge Betriebsvereinbarungen sind für den Dienstneh- in der Lage sein muss, besteht aus den folgenden un- mer über das Intranet der Dienstgeberin abrufbar. eingeschränkt einsatzfähigen und einsatzbereiten und Die Dienstgeberin wird den Betriebsrat vor einer allfäl- von der Dienstgeberin beschäftigten Besatzungen: ligen Änderung der Regelungen zur Flugdienst- und/ (i) Einem prozentuellen Anteil aller Beschäftigten je oder Ruhezeit in Chapter 7 der Betriebshandbücher Verwendungsgruppe und Einsatz- und/oder Sta- (OMA) informieren. tionierungsort: • 2 % aller Kapitäne mit aufrechtem Typerating 4.8 Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer, für das/die entsprechende/n Flugzeugmuster; die gemäß § 4 (2) Z 7 MSchG nicht an Bord eines Flug- • 2 % aller Co-Piloten mit aufrechtem Typerating zeuges eingesetzt werden dürfen, im Bodendienst für das/die entsprechende/n Flugzeugmuster; (insbesondere im Bereich der inneren Verwaltung) • 2 % aller Senior-Flugbegleiter mit aufrechter einzusetzen. Für die im Bodendienst eingesetzten Unterweisung in das/die entsprechende/n Flug- Dienstnehmer des Bordpersonals gilt dieser Abschnitt zeugmuster; II mit den sich aus Punkt 1.3 genannten Einschrän- • 2 % aller Junior-Flugbegleiter mit aufrechter kungen. Unterweisung in das/die entsprechende/n Flug- zeugmuster; 4.9 Freie Tage (OFF-Tage) (ii) Ergibt die prozentuale Berechnung eine Komma- 4.9.1 Ein freier Tag (OFF-Tag) ist ein dienstfreier Tag zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl aufzurun- an dem Stationierungsort des Dienstnehmers ent- den. sprechend der Bestimmungen der EASA-FTL sowie Die Dienstgeberin ist berechtigt eine Erhöhung der ei- sonstiger nationaler gesetzlicher Bestimmungen. Die- sernen Reserve anzuordnen, wenn dies aufgrund be- se Bestimmung gilt nur in Hinblick auf Übereinstim- sonderer (außerhalb der gewöhnlichen Personalbe- mung mit EASA-FTL sowie sonstiger nationaler Be- darfsplanung der Dienstgeberin gelegener) Umstände stimmungen. notwendig und nützlich erscheint, um die Aufrechter- haltung des ordnungsgemäßen Flugbetriebes zu ge- 4.9.2 Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalender- währleisten. Der Betriebsrat ist von einer solchen An- jahr 110 OFF-Tage zu, die wie folgt auf das Kalender- ordnung zu informieren. Die Dienstgeberin ist ferner – jahr zu verteilen sind: nach vorheriger Information des Betriebsrates – be- MÄR– JUN– NOV– Zeitraum MAI OKT FEB rechtigt, Änderungen hinsichtlich (insbesondere der OFF-Tage Minimum pro Zusammensetzung) der eisernen Reserve vorzuneh- Monat 9 8 10 men, wenn dies aufgrund einer Änderung der betrieb- lichen Umstände erforderlich ist. Die Dienstgeberin 4.9.3 Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub kon- wird den Betriebsrat in monatlich abzuhaltenden Ge- sumiert, dienstfreigestellt ist, unbezahlte Freizeit oder sprächen über den Stand der Personalbedarfsplanung Karenz in Anspruch nimmt, unentschuldigt fernbleibt unterrichten. oder aufgrund von längerer Krankheit oder Unfall, welche über das übliche und durchschnittliche Aus- 4.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienst maß hinausgehen an der Dienstverrichtung verhin- (zeit)einteilungen, Dienstplänen und den dazu allen- dert ist, reduzieren die pro Monat sowie, außer im Falle falls ergangenen Änderungen sowie den damit in Zu- von Urlaub, die pro Kalenderjahr zustehenden OFF-Ta- sammenhang stehenden Weisungen der Dienstgebe- ge aliquot. Das Ergebnis der entsprechenden Berech- rin Folge zu leisten, sofern nungen ist jeweils kaufmännisch zu runden, sodass (i) er nicht berechtigt ist, diesen gemäß Punkt 4.3. dem Dienstnehmer nach Berücksichtigung von Ur- und 4.4 zu widersprechen und/oder laubs- und Krankheitstagen ausschließlich volle OFF- (ii) diese nicht in Widerspruch zu den in Punkt 4.7 ge- Tage zuzuweisen sind. nannten gesetzlichen und/oder betrieblichen 4.9.4 Hat der Dienstnehmer auf ausdrücklich eigenen Grundlagen stehen. Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst ei- 4.7 Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Be- nes anderen Dienstnehmers verrichtet hat), so ist trieb der Dienstgeberin richten sich nach die betreffende Anzahl an OFF-Tagen, von der gemäß – 14 –
Punkt 4.9.2 zu gewährenden Anzahl von OFF-Tagen 4.9.7.2 Sofern dem Ansuchen des Dienstnehmers um abzuziehen. Gewährung eines R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1 auf- grund betrieblicher Umstände (Seniorität, Urlaube 4.9.5 Unbeschadet der Bestimmungen gemäß und/oder Dienstverhinderungen anderer Dienstneh- Punkt 4.2 ff ist die Dienstgeberin nicht berechtigt, mer, etc) nicht entsprochen werden kann, werden OFF-Tage eines Dienstnehmers, die bereits in dem je- dem Dienstnehmer ersatzweise 3 andere aufeinan- weiligen Dienstplan veröffentlicht wurden, einseitig zu derfolgende OFF-Tage in dem betreffenden Monat zu- ändern, außer außergewöhnliche, existenzbedrohen- gewiesen (P3OFF). de und für die Dienstgeberin unvorhersehbare Um- stände machen dies, unter vorhergehender Zustim- 4.9.7.3 Kann dem Dienstnehmer aufgrund betriebli- mung des Betriebsrats, zwingend erforderlich. cher Umstände weder ein R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1 noch ein P3OFF gemäß Punkt 4.9.7.2 gewährt werden, 4.9.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Flug- so entfällt der Anspruch des Dienstnehmers auf Ge- dienst gemäß der Diensteinteilung auch dann ord- währung von 3 aufeinanderfolgenden OFF-Tagen für nungsgemäß und in Übereinstimmung mit den an- den betreffenden Monat. Dadurch werden die Ansprü- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beenden, che des Dienstnehmers auf Gewährung von OFF-Ta- wenn dieser in einen im Dienstplan veröffentlichten gen gemäß Punkt 4.9.7.1 und 4.9.7.2 für die übrigen OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht und die Aus- Monate nicht berührt, die keinem Entfall unterliegen. dehnung des Flugdienstes in den OFF-Tag auf einer Die Dienstgeberin darf daher von dieser Regelung Verspätung eines Fluges beruht, die durch unvorher- des Punktes 4.9.7.3 nur einmal im Zeitraum Mai – Ok- sehbare Ereignisse (technische Defekte des Fluggerä- tober Gebrauch machen. tes, Wetterbedingungen, Flugabfertigung, etc) verur- 4.9.7.4 Der Dienstnehmer ist berechtigt, anstatt um sacht ist und die Gewährung von drei aufeinanderfolgenden OFF- (i) entweder während des begonnenen Dienstes auf- Tagen (R3OFF) um die Gewährung von bis zu drei tritt, nicht aufeinanderfolgenden, einzelnen OFF-Tagen an- (ii) oder schon vor Beginn des Dienstes aufgetreten zusuchen (ROFF). Macht der Dienstnehmer von dieser ist, genau denselben geplanten Dienst des Dienst- Berechtigung Gebrauch, so entfällt für den betreffen- nehmers betrifft und sämtliche Möglichkeiten ei- den Monat sein Anspruch auf Gewährung eines ner Reserveplanung ausgeschöpft sind. R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1 und/oder eines P3OFF gemäß Punkt 4.9.7.2. 4.9.7 Ansuchen um OFF-Tage im Zeitraum Mai – Oktober 4.9.7.5 Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo- nat mehr als 12 Urlaubstage konsumiert, so steht dem 4.9.7.1 Im Zeitraum Mai – Oktober hat der Dienst- Dienstnehmer für den betreffenden Kalendermonat nehmer Anspruch auf 3 aufeinanderfolgende OFF-Ta- ein Anspruch auf Gewährung eines R3OFF gemäß ge pro Monat (R3OFF). Das entsprechende Ansuchen Punkt 4.9.7.1 oder eines P3OFF gemäß Punkt 4.9.7.2 des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens nicht zu. Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo- bis zum 5. Tag des Vormonats für den Zeitraum vom nat mehr als 18 Urlaubstage konsumiert, so steht ihm 11. des Folgemonats bis zum 10. des darauffolgenden auch kein Anspruch auf Gewährung eines ROFF ge- (übernächsten) Monats per Airline Information and mäß Punkt 4.9.7.4 zu. Bis zum 18. Urlaubstag des be- Management System (AIMS) zu übermitteln. Hat die treffenden Kalendermonats ist der Dienstnehmer be- Dienstgeberin dem Dienstnehmer über dessen Ansu- rechtigt, um die Gewährung eines einzelnen ROFF-Ta- chen einen R3OFF für die letzten 3 Kalendertage eines ges anzusuchen. Kalendermonats oder einen R4OFF gemäß Punkt 4.9.8.1 für die letzten vier Kalendertage des 4.9.8 Ansuchen um OFF-Tage im Zeitraum No- Monats April gewährt, so ist der Dienstnehmer in der vember – April Folge nicht berechtigt, um die Zuweisung eines 4.9.8.1 Im Zeitraum November – April hat der Dienst- R3OFF an den ersten 3 Kalendertagen des darauffol- nehmer Anspruch auf 4 aufeinanderfolgende OFF-Ta- genden Kalendermonats anzusuchen. Der Dienstneh- ge pro Monat (R4OFF). Das entsprechende Ansuchen mer ist ferner nicht berechtigt, um einen R3OFF und/ des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens oder einen R4OFF (für die letzten vier Kalendertage bis zum 5. Tag des Vormonats für den Zeitraum vom des Monats April) für solche Kalendertage anzusu- 11. des Folgemonats bis zum 10. des darauffolgenden chen, die einem Urlaub des Dienstnehmers unmittel- (übernächsten) Monats per Airline Information and bar vorangehen oder nachfolgen; eine Kombination Management System (AIMS) zu übermitteln. Hat die von R3OFF, R4OFF (an den letzten vier Kalendertagen Dienstgeberin dem Dienstnehmer über dessen Ansu- des Monats April) und Urlaub ist sohin nicht zulässig. chen einen R4OFF für die letzten 4 Kalendertage eines Übermittelt der Dienstnehmer ein unzulässiges Ansu- Kalendermonats oder einen R3OFF für die letzten drei chen, so ist gemäß Punkt 4.9.7.2 und 4.9.7.3 vorzu- Kalendertage des Monats Oktober gewährt, so ist ein gehen, wobei die Bestimmung des Punktes 4.9.7.3, Ansuchen des Dienstnehmers um Zuweisung eines letzter Satz, diesfalls nicht anzuwenden ist. – 15 –
R4OFF für die ersten 4 Kalendertage des darauffolgen- 4.9.9 Wird ein Dienstnehmer für einen durchgängi- den Kalendermonats zulässig. Eine Kumulierung von gen Zeitraum von 6 Tagen oder mehr außerhalb des Ansuchen ist auch in diesen Fällen nicht zulässig, so- Stationierungsortes eingesetzt, ist dem Dienstneh- dass Ansuchen jeweils gesondert bis zum 5. Tag des mer im Rahmen der in Punkt 4.9.2 festgelegten Kon- Vormonats für den Zeitraum vom 11. des Folgemo- tingente in unmittelbarem Anschluss ein OFF-Tag zu nats bis zum 10. des darauffolgenden (übernächsten) gewähren. Monats zu übermitteln sind. Ansuchen um einen 4.9.10 Konsumiert ein Dienstnehmer zumindest 7 R4OFF und/oder einen R3OFF gemäß dieser Bestim- aufeinanderfolgende Urlaubstage, so hat er im Rah- mung sind – wenn den betreffenden OFF-Tagen Urlaub men und nach Maßgabe der in den Punkten 4.9.2, des Dienstnehmers unmittelbar vorangeht oder nach- 4.9.7.4 und 4.9.8.3 festgelegten Kontingente und Be- folgt – nur dann zulässig, wenn die Anzahl an OFF-Ta- stimmungen die Möglichkeit um einen einzelnen OFF- gen und Urlaubstagen insgesamt 8 aufeinanderfol- Tag (ROFF) für den Tag der seinem Urlaub unmittelbar gende Kalendertage nicht überschreitet. vorangeht, und einen weiteren einzelnen OFF-Tag 4.9.8.2 Sofern dem Ansuchen des Dienstnehmers um (ROFF) für den Tag der an seinen Urlaub unmittelbar Gewährung eines R4OFF gemäß Punkt 4.9.8.1 auf- anschließt, anzusuchen, ohne einen diesbezüglichen grund betrieblicher Umstände (Seniorität, Urlaube Anspruch des Dienstnehmers zu begründen. Die mög- und/oder Dienstverhinderungen anderer Dienstneh- liche Gewährung jener OFF-Tage (ROFF) erfolgt unter mer, etc) nicht entsprochen werden kann, werden Ausschluss einer etwaigen Betriebsvereinbarung zur dem Dienstnehmer ersatzweise 4 andere aufeinan- Regelung der Seniorität bzw Vergabe von angesuch- derfolgende OFF-Tage in dem betreffenden Monat zu- ten OFF-Tagen (ROFF). gewiesen (P4OFF). 4.9.11 Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern stehen 4.9.8.3 Der Dienstnehmer ist berechtigt, anstatt um OFF-Tage gemäß 4.9.2 nur in aliquotem, dem Ausmaß die Gewährung von vier aufeinanderfolgenden OFF- ihrer Beschäftigung entsprechenden, Ausmaß zu. Fer- Tagen (R4OFF) um die Gewährung von bis zu drei ner ist die Anwendbarkeit der Punkte 4.9.7, 4.9.8 und nicht aufeinanderfolgenden, einzelnen OFF-Tagen an- 4.9.10 für jene Dienstnehmer einzelvertraglich zu re- zusuchen (ROFF). Macht der Dienstnehmer von dieser geln. Berechtigung Gebrauch, so entfällt für den betreffen- den Monat sein Anspruch auf Gewährung eines 4.9.12 Unabhängig von allfälligen gesetzlichen An- R4OFF gemäß Punkt 4.9.8.1 und/oder eines P4OFF sprüchen besteht für Dienstnehmer – abhängig von gemäß Punkt 4.9.8.2. und nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse 4.9.8.4 Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo- und ohne einen Rechtsanspruch darauf zu begründen nat mehr als 12 Urlaubstage konsumiert, so steht dem – die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Dienstge- Dienstnehmer für den betreffenden Kalendermonat berin im Zeitraum Oktober bis März eines jeden Jahres ein Anspruch auf Gewährung eines R4OFF gemäß Bildungskarenz, unbezahlten Urlaub oder Teilzeitar- Punkt 4.9.8.1 oder eines P4OFF gemäß Punkt 4.9.8.2 beit in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Regelungen nicht zu. Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo- können durch Betriebsvereinbarung getroffen wer- nat mehr als 18 Urlaubstage konsumiert, so steht ihm den. auch kein Anspruch auf Gewährung eines ROFF ge- mäß Punkt 4.9.8.3 zu. Bis zum 18. Urlaubstag des be- 4.10 Mittels Betriebsvereinbarung können abwei- treffenden Kalendermonats ist der Dienstnehmer be- chende und/oder detailliertere Regelungen zu Punkt 4 rechtigt, um die Gewährung eines einzelnen ROFF-Ta- festgelegt werden. ges anzusuchen. 5. BESONDERE PFLICHTEN DES DIENSTNEHMERS 5.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu Untersuchungen (insbesondere nach Maßgabe der an- tragen, dass stets die Möglichkeit der elektronischen wendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Be- Kommunikation (etwa per Telefon und E-Mail) mit triebshandbücher der Dienstgeberin) zu unterziehen. der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke hat Die angemessenen Kosten für diese Untersuchungen der Dienstnehmer auf eigene Kosten einen Zugang werden in dem für den Betrieb der Dienstgeberin im zum Internet zu unterhalten sowie die telefonische Er- Einzelfall üblichen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu reichbarkeit zu gewährleisten. einem Betrag in der Höhe von EUR 200,00 von der Dienstgeberin getragen. Eventuell flugmedizinisch er- 5.2 Der Dienstnehmer hat sich den vorgeschriebenen forderliche Zusatzuntersuchungen (Augenarzt, HNO- periodischen oder den zur Überprüfung der Flugtaug- Arzt) werden, sofern die hiefür auflaufenden Kosten lichkeit von Fall zu Fall angeordneten medizinischen nicht von einem Krankenversicherungsträger ersetzt – 16 –
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