KOLLEKTIVVERTRAG für die Angestellten der Laudamotion GmbH - GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Laudamotion GmbH

                    GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
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 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG
für die Angestellten der Laudamotion GmbH

                    GÜLTIG AB 1. AUGUST 2018
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten ihren neuen Kollektivvertrag in Händen. Darin sind wichtige Ansprüche aus Ihrem Arbeits-
verhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Bei-
spiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmer einer Branche,
• verhindert, dass die Arbeitnehmer zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden können,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die GPA-djp verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeitgeberver-
bänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden
kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhand-
lungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Ge-
werkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                                Bundesgeschäftsführer

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
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Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                                Seite

Abschnitt I – Allgemeiner Teil ......................         6      3.   Dienstort .........................................     24
1. Kollektivvertragspartner, Geltungsbereich ..               6      4.   Dienstzeit, Schichtdienst, Feiertage, Feier-
2. Geltungsbeginn, Geltungsdauer ..............               6           tagszuschlag ....................................       24
3. Dienstvertrag, Betriebszugehörigkeit ........              7      5.   Nachtarbeit ......................................      26
4. Kündigung .......................................          7      6.   Überstunden .....................................       26
5. Dienstort .........................................        7      7.   Bruttogrundgehalt ..............................        27
6. Pflichten des Dienstnehmers ..................             7      8.   Sonderzahlungen ...............................         27
7. Gehalt ............................................        8      Anlage II – Gehaltsordnung für das im Schicht-
8. Sonderzahlungen ...............................            8                  dienst tätige Technische Personal ..             27
9. Reisevergütung,         Reiseaufwandentschädi-                    1. Verwendungsgruppen ..........................             27
    gung ..............................................       8      2. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
10. Urlaub, Sonderurlaub ..........................           9          wendungsgruppe A .............................           28
11. Dienstverhinderung ............................          10      3. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
12. Geheimhaltung ..................................         10          wendungsgruppe B .............................           28
13. Nebenbeschäftigung,           Konkurrenzverbot,                  4. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
    Verbot der Annahme von Provisionen .......               11          wendungsgruppe C .............................           28
14. Ausbildung .......................................       11      5. Zulagen für Dienstnehmer der Verwen-
15. Flugvergünstigungen ...........................          11          dungsgruppen B und C .........................           29
16. Bildungsfreistellung ............................        11      6. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
17. Verfall ............................................     11          wendungsgruppe D .............................           29
Abschnitt II – Sonderbestimmungen für das                            7. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
                 Bordpersonal .....................          12          wendungsgruppe E .............................           29
1. Geltungsbereich ................................          12      8. Gehaltsschema für Dienstnehmer der Ver-
2. Kündigungsfrist .................................         12          wendungsgruppe F .............................           29
3. Räumlicher Tätigkeitsbereich, Stationie-                          9. Anrechnung von Dienstzeiten .................             30
    rungsort ..........................................      12      Abschnitt IV – Sonderbestimmungen für die
4. Diensteinteilung, Dienstzeit, freie Tage                                           Kaufmännisch/Technischen
    (OFF-Tage) .......................................       13                       Angestellten und das Sonstige
5. Besondere Pflichten des Dienstnehmers ....                16                       Bodenpersonal ..................            31
6. Gehalt ............................................       17      1. Geltungsbereich ................................          31
7. Sonderzahlungen ...............................           18      2. Kündigungsfrist .................................         31
8. Bereitschaftsdienst, Reserve-Dienst .........             18      3. Dienstort .........................................       31
Anlage I – Gehaltsordnung für das Bordpersonal               18      4. Dienstzeit, Zeiterfassung, Feiertage .........            31
1. Verwendungsgruppen ..........................             18      5. Gehalt ............................................       33
2. Bruttogrundgehalt ..............................          19      Anlage III – Gehaltsordnung für die Kaufmän-
3. Blockstundenvergütung .......................             19                   nisch/Technischen    Angestellten
4. Sonstige Zulagen ...............................          20                   und das sonstige Bodenpersonal ..               34
5. Bordverkaufsprovision ........................            21      1. Verwendungsgruppen ..........................             34
6. Mindestauszahlung ............................            21      2. Mindestbruttomonatsgehalt ...................             35
7. Gehaltstabellen .................................         21
Abschnitt III – Sonderbestimmungen für das im
                Schichtdienst tätige Technische
                Personal .............................       24
1. Geltungsbereich ................................          24
2. Kündigungsfrist .................................         24      Impressum: letzte Umschlagseite

                                                                   –5–
KOLEKTIVVERTRAG
abgeschlossen zwischen der                                 und dem

Wirtschaftskammer Österreich,                              Österreichischen Gewerkschaftsbund
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schiff-           Johann-Böhm-Platz 1
fahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt,               1020 Wien
Wiedner Hauptstraße 63
                                                           vertreten durch die jeweiligen Fachgewerkschaften
1040 Wien

                             ABSCHNITT I – ALLGEMEINER TEIL

                 1. KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER, GELTUNGSBEREICH

1.1 Dieser Kollektivvertrag wird zwischen der Wirt-        1.4 Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für
schaftskammer Österreich, Fachverband der Auto-            (i)   Arbeiter,
bus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Be-
                                                           (ii) leitende Angestellte im Sinne des § 36 (2) Z 3 Ar-
rufsgruppe Luftfahrt, 1040 Wien, Wiedner Hauptstra-
                                                                beitsverfassungsgesetz (ArbVG);
ße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
                                                           (iii) Mitarbeiter, die vor Begründung eines Dienstver-
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, vertreten durch die
                                                                 hältnisses gemäß Punkt 4. aufgrund eines Schu-
jeweiligen Fachgewerkschaften, abgeschlossen.
                                                                 lungs- und/oder Ausbildungsvertrages im Betrieb
                                                                 der Dienstgeberin tätig sind;
1.2 Für den Fall, dass von der Wirtschaftskammer Ös-
terreich und dem Österreichischen Gewerkschafts-           (iv) Praktikanten, Volontäre und Lehrlinge.
bund bzw den zuständigen Fachgewerkschaften ein
branchenweiter Kollektivvertrag für Luftfahrtunter-        1.5 Werden im Folgenden personenbezogene Be-
nehmen in Österreich abgeschlossen wird, vereinba-         zeichnungen verwendet, so gilt die jeweils gewählte
ren die Vertragspartner dieses Kollektivvertrages un-      Formulierung für beide Geschlechter.
verzüglich Gespräche aufzunehmen, um die Situation
zu bewerten und eine übereinstimmende Vorgehens-           1.6 Wird im Folgenden auf andere Bestimmungen die-
weise festzulegen.                                         ses Kollektivvertrages verwiesen, so bezieht sich der
                                                           Verweis auf einen bestimmten Punkt stets auf den
1.3 Der allgemeine Teil dieses Kollektivvertrages gilt     Punkt des Abschnittes oder der Anlage, in dem oder
für alle in der Republik Österreich beschäftigten          in der der Verweis enthalten ist. Verweise auf Punkte
Dienstnehmer der Laudamotion GmbH (im folgenden            eines anderen Abschnitts oder einer anderen Anlage
kurz „Dienstgeberin“ genannt).                             werden durch die Benennung des jeweiligen Abschnit-
                                                           tes oder der jeweiligen Anlage, auf dessen oder deren
                                                           Punkte verwiesen wird, gekennzeichnet.

                           2. GELTUNGSBEGINN, GELTUNGSDAUER

2.1 Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. August 2018        2.3 Die in diesem Kollektivvertrag festgelegten Min-
in Kraft.                                                  destgehälter, die Ist-Gehälter sowie alle sonstigen Ge-
                                                           haltsbestandteile sind jährlich im Hinblick auf Kauf-
2.2 Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung ei-      kraft und Wirtschaftsentwicklung zu überprüfen und
ner 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschrie-       sollen jeweils mit Stichtag 1. April, erstmals zum
benen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von bei-       1. April 2020, an die allgemeine Wirtschaftslage unter
den Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.            Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der
                                                           Dienstgeberin angepasst werden.

                                                         –6–
3. DIENSTVERTRAG, BETRIEBSZUGEHÖRIGKEIT

3.1 Das Arbeitsverhältnis zwischen der Dienstgeberin       3.2 Die Betriebszugehörigkeit des Dienstnehmers be-
und dem Dienstnehmer wird durch den Abschluss ei-          ginnt mit dem im betreffenden Einzeldienstvertrag
nes schriftlichen Dienstvertrages begründet. Ände-         vereinbarten Tag der Einstellung bei der Dienstgebe-
rungen und Ergänzungen des Dienstvertrages bedür-          rin. Erfolgt die Einstellung unmittelbar im Anschluss
fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.                  an die Beendigung von Schulungsmaßnahmen, so be-
                                                           ginnt die Betriebszugehörigkeit mit dem auf den letz-
                                                           ten Tag der Schulung folgenden Tag.

                                            4. KÜNDIGUNG

4.1 Die Festlegung von Kündigungsfristen und -termi-       schnitten II bis IV vorbehalten. Kündigungen bedür-
nen bleibt den besonderen Bestimmungen in den Ab-          fen der Schriftform.

                                              5. DIENSTORT
5.1 Die Tätigkeit des Dienstnehmers erstreckt sich in      Dienstgeberin die Änderung seines Wohnsitzes ur-
örtlicher Hinsicht auf den im Einzeldienstvertrag je-      kundlich (Meldebescheinigung) nachweist. Die Um-
weils festgelegten räumlichen Tätigkeitsbereich bzw        zugspauschale wird mit dem für das auf das Einlangen
Dienst- und/oder Stationierungsort.                        der Meldebescheinigung bei der Dienstgeberin folgen-
                                                           de Monat gebührenden Gehalt zur Auszahlung fällig;
5.2 Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordne-         dies jedoch nur dann, wenn das Dienstverhältnis zu
ten Änderung des Dienstortes, insbesondere im Falle        dem betreffenden Dienstnehmer im Zeitpunkt der
der Schließung des vereinbarten Dienstortes, zu einer      Auszahlung nicht aufgelöst und/oder gekündigt ist.
entsprechenden Änderung seines Wohnsitzes ge-
zwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die Verle-        5.3 Spezielle Regelungen hinsichtlich des Dienstortes
gung seines Wohnsitzes an den neuen Dienstort eine         bleiben den besonderen Bestimmungen in den Ab-
Umzugspauschale in der Höhe von brutto EUR                 schnitten II bis IV vorbehalten.
2.500,00, sofern der Dienstnehmer gegenüber der

                              6. PFLICHTEN DES DIENSTNEHMERS
6.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine Dienst-       dienstlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (Entzug von
leistung unter Beachtung der Bestimmungen der Be-          Lizenzen, Entzug von Lenkerberechtigungen, etc).
triebshandbücher der Dienstgeberin (insbesondere
der Bestimmungen über die Dienstkleidung (Dienst-          6.4 Der Dienstnehmer ist nur nach ausdrücklicher
uniform)) auszuführen. Detaillierte Regelungen zur         schriftlicher Zustimmung des Dienstgebers berech-
Dienstuniform können in einer Dienstanweisung fest-        tigt, ihm zur Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkei-
gelegt werden.                                             ten überlassene Gegenstände (Computer, Telefon,
                                                           etc) für private Zwecke zu benützen. Die Dienstgebe-
6.2 Der Dienstnehmer hat alle von Angehörigen sei-         rin ist berechtigt, eine diesbezüglich erteilte Zustim-
ner Berufsgruppe üblicherweise zu verrichtenden Tä-        mung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu wi-
tigkeiten auszuführen. Der Dienstnehmer ist ver-           derrufen. Der Dienstnehmer ist diesfalls verpflichtet,
pflichtet, auch andere Tätigkeiten, die seiner Ausbil-     die betreffende private Nutzung unverzüglich einzu-
dung und seinen Fähigkeiten entsprechen, vorüber-          stellen.
gehend auszuführen, ohne daraus einen Anspruch
auf Erhöhung des Entgeltes abzuleiten.                     6.5 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstge-
                                                           berin jede Änderung seiner persönlichen Daten sowie
6.3 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstge-       seiner Zustellanschrift unverzüglich und unaufgefor-
berin unverzüglich Mitteilung über alle Umstände           dert mitzuteilen.
und Vorkommnisse zu machen, die geeignet sind,
dessen Fähigkeit zur Verrichtung der ihm obliegenden       6.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, bei einer Been-
                                                           digung des Dienstverhältnisses, unabhängig von der

                                                         –7–
Beendigungsart, alle in seinem Besitz befindlichen,        unaufgefordert an die Dienstgeberin zu retournieren.
der Dienstgeberin gehörenden oder deren Betrieb zu-        Der Dienstgeberin steht das alleinige Eigentum an die-
zuordnenden Gegenstände, Unterlagen, Urkunden,             sen Gegenständen zu; dem Dienstnehmer steht an
Aufzeichnungen, Entwürfe, Notizen, etc samt allfälli-      solchen Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht
ger davon angefertigter Kopien oder Durchschriften,        zu.

                                                7. GEHALT
7.1 Nähere Regelungen über das den Dienstnehmern           dem Dienstverhältnis ruhen (Präsenz-und Zivildienst,
für ihre Tätigkeit im Betrieb der Dienstgeberin zuste-     etc), sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen ge-
hende Gehalt bleiben den besonderen Bestimmungen           mäß den Gehaltstabellen zu diesem Kollektivvertrag
in den Abschnitten II bis IV vorbehalten.                  nicht zu berücksichtigen. Zeiten der gesetzlichen El-
                                                           ternkarenz sind für sämtliche dienstzeitenabhängigen
7.2 Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall        Ansprüche gemäß den Gehaltstabellen zu diesem Kol-
des Entgeltes von der Diensterbringung freigestellt        lektivvertrag einmalig im Ausmaß von insgesamt
ist oder in denen die wechselseitigen Pflichten aus        höchstens 18 Monaten zu berücksichtigen.

                                      8. SONDERZAHLUNGEN
8.1 Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgehalt als        8.3 Den während des Kalenderjahres eintretenden
Sonderzahlung am 30.Juni jeden Jahres (Urlaubs-            oder austretenden Dienstnehmern gebührt der ali-
geld) und ein Monatsgehalt als weitere Sonderzahlung       quote Teil der Sonderzahlungen entsprechend der im
am 30.November jeden Jahres (Weihnachtsgeld).              betreffenden Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit.
                                                           Dienstnehmern, die das Urlaubsgeld und/oder das
8.2 Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen (Ur-           Weihnachtsgeld für das betreffende Kalenderjahr be-
laubsgeld und Weihnachtsgeld) ist – soweit in den be-      reits erhalten haben, aber noch vor Ablauf dieses Ka-
sonderen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV die-        lenderjahres aus dem Unternehmen der Dienstgebe-
ses Kollektivvertrages oder einzelvertraglich nichts       rin ausscheiden, sind zur Rückzahlung des verhältnis-
anderes festgelegt ist – jeweils der Durchschnitt des      mäßig zu viel bezahlten Anteiles, der auf das restliche
dem Dienstnehmer während der letzten 6 Monate              Kalenderjahr entfällt, verpflichtet, bzw ist dieser An-
vor der jeweiligen Auszahlung der Sonderzahlungen          teil bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.
ausbezahlten Bruttogesamtgrundgehaltes.

               9. REISEVERGÜTUNG, REISEAUFWANDENTSCHÄDIGUNG
9.1 Begriff des Dienstortes                                9.2.2 Reisen und Fahrten von Orten innerhalb des Ge-
                                                           meindegebietes der Stadt Wien oder des Gemeinde-
9.1.1 Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt
                                                           gebietes der Stadt Schwechat zum Flughafen Wien-
die ständige Betriebsstätte, an der der Dienstnehmer
                                                           Schwechat und vom Flughafen Wien-Schwechat zu
beschäftigt ist oder jeder andere Einsatz- und/oder
                                                           Orten innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Stationierungsort, der im Einzeldienstvertrag verein-
                                                           Wien oder des Gemeindegebietes der Stadt Schwe-
bart wird, sowie ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von
                                                           chat gelten keinesfalls als Dienstreisen im Sinne die-
12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw Gemeinde-
                                                           ses Punktes 9.
grenze, in der sich die ständige Betriebsstätte befin-
det.                                                       9.2.3 Die Dienstreise beginnt, wenn sie vom Dienst-
                                                           ort aus angetreten wird, mit dem Verlassen des
9.2 Begriff der Dienstreise                                Dienstortes. In allen anderen Fällen beginnt die
                                                           Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der
9.2.1 Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstneh-
                                                           Wohnung zum Zwecke der direkten Anreise. Die
mer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet
                                                           Dienstreise endet mit der Rückkehr zum Dienstort
wird, die mit einem Aufenthalt von nicht mehr als
                                                           bzw mit der reisenotwendigen direkten Rückkehr zur
3 Monaten an einem oder mehreren Orten, welche
                                                           Wohnung.
mit seinem Dienstort gemäß Punkt 9.1 nicht identisch
sind, verbunden sind.                                      9.2.4 Vom Dienstnehmer gemäß den nachstehenden
                                                           Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Dienst-

                                                         –8–
reise getragene Aufwendungen und Kosten sind unter          9.4 Reiseaufwandentschädigung
Vorlage der Originalbelege bei sonstigem Verfall spä-
                                                            9.4.1 Für die Bestreitung des mit der Dienstreise ver-
testens binnen 14 Tagen nach Beendigung der Dienst-
                                                            bundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der
reise gegenüber der Dienstgeberin abzurechnen und
                                                            Dienstnehmer ein Taggeld. Der Dienstnehmer hat erst
geltend zu machen; ordnungsgemäß abgerechnete
                                                            dann einen Anspruch auf Taggelder für Inlands- und
und geltend gemachte Aufwendungen und Kosten
                                                            Auslandsdienstreisen, wenn die Dienstreise mehr als
werden dem Dienstnehmer gleichzeitig mit der Ge-
                                                            drei Stunden dauert (Mindestvoraussetzung).
haltsauszahlung, spätestens jedoch bis zur drittfol-
genden Gehaltsauszahlung, zurückerstattet.                  9.4.2 Sofern die besonderen Bestimmungen in den
                                                            Abschnitten II bis VI nichts anderes regeln, wird das
9.3 Reisevergütungen                                        Taggeld bei Dienstreisen im Inland und im Ausland
                                                            mit jenen Beträgen festgesetzt, die gemäß § 3 (1)
9.3.1 Sind für eine Dienstreise Verkehrsmittel (Eisen-
                                                            Z 16b iVm § 26 EStG in der jeweils gültigen Fassung
bahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc) zu benützen, so wer-
                                                            als steuerfrei anerkannt werden. Die Auslandsreise-
den diese von der Dienstgeberin bestimmt und/oder
                                                            sätze der Bundesbediensteten ergeben sich aus der
zur Verfügung gestellt, die auch die Kosten für deren
                                                            Verordnung der Bundesregierung über die Festset-
Benützung zu tragen bzw zu ersetzen hat (wobei bei
                                                            zung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im
der Inanspruchnahme von Bahnfahrten Plätze in der
                                                            Ausland in der jeweils gültigen Fassung.
2. Wagenklasse und bei Flugreisen Plätze in der Tou-
rist/Economy-Klasse zur Verfügung gestellt werden).         9.4.3 Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalen-
                                                            dertägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort
9.3.2 Werden von der Dienstgeberin Verkehrsmittel
                                                            erforderlich, so mindert sich das gebührende Taggeld
nicht gemäß Punkt 9.3.1 bestimmt und/oder zur Ver-
                                                            ab dem 31. Kalendertag um 25 %. Der Fortlauf der
fügung gestellt, so ist der Dienstnehmer nur in solchen
                                                            30-tägigen Frist (ununterbrochener Aufenthalt) wird
Ausnahmefällen und nur nach vorheriger ausdrückli-
                                                            durch Zeiten, die der Dienstnehmer wegen eines Ur-
cher Genehmigung durch die Dienstgeberin berech-
                                                            laubes, einer Dienstverhinderung, eines Zeitausglei-
tigt,
                                                            ches oder betrieblicher Notwendigkeiten nicht am
(i) andere Massentransportmittel in Anspruch zu             Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt.
    nehmen (wobei bei Bahnfahrten die 2. Wagen-
    klasse und bei Flugreisen die Tourist/Economy-          9.4.4 Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächti-
    Klasse zu benützen ist) oder                            gung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine Ho-
                                                            telunterkunft zur Verfügung und trägt die hiefür anfal-
(ii) ein privates Verkehrsmittel für die Dienstreise zu
                                                            lenden Kosten. Sofern die Dienstgeberin ausnahms-
     verwenden.
                                                            weise eine Hotelunterkunft nicht zur Verfügung stellen
9.3.3 Im Falle der Inanspruchnahme eines anderen            kann, hat der Dienstnehmer nach vorheriger aus-
Massentransportmittels gemäß Punkt 9.3.2 ersetzt            drücklicher Genehmigung durch die Dienstgeberin
die Dienstgeberin nach Maßgabe der Bestimmung               ein Hotel in Anspruch zu nehmen. Die hiefür anfallen-
des Punktes 9.2.4 gegen Vorlage entsprechender Ori-         den Kosten werden von der Dienstgeberin nach Maß-
ginalbelege die Kosten der betreffenden Beförderung         gabe der Bestimmung in Punkt 9.2.4 ersetzt.
des Dienstnehmers samt Gepäcksstücken in üblichem
                                                            9.4.5 Ein über die Bestimmung des Punktes 9.4.4 hi-
Ausmaß.
                                                            nausgehender Anspruch auf Ersatz von Nächtigungs-
9.3.4 Im Falle der Verwendung eines privaten Ver-           geld gemäß § 26 EStG steht dem Dienstnehmer nicht
kehrsmittels gemäß Punkt 9.3.2 wird dem Dienstneh-          zu.
mer zur Abdeckung des durch die Haltung und Benüt-
zung des privaten Verkehrsmittels entstehenden Auf-         9.5 Kombinationen von Dienstreisen und Urlaub und/
wandes ein Kilometergeld gewährt, das den Bestim-           oder freien Tagen sind nur nach ausdrücklicher vorhe-
mungen des § 26 Einkommenssteuergesetz (EStG)               riger Genehmigung durch die Dienstgeberin gestattet.
in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Über die
gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen,
das bei der Abrechnung des Kilometergeldes gemäß
Punkt 9.2.4 vorzulegen ist.

                                   10. URLAUB, SONDERURLAUB

10.1 Die Urlaubsansprüche des Dienstnehmers rich-           weilige Einzeldienstvertrag nichts Anderes vorsieht –
ten sich – soweit dieser Kollektivvertrag oder der je-      nach den Bestimmungen des Urlaubsgesetzes (UrlG).

                                                          –9–
10.2 Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern steht ein         halts ohne Anrechnung auf den Urlaub gemäß
Urlaubsanspruch nach den Bestimmungen des UrlG             Punkt 10.1 ff in den in der nachstehenden Tabelle ge-
nur in aliquotem, dem Ausmaß ihrer Beschäftigung           nannten Fällen und in dem ebendort genannten Aus-
entsprechenden, Umfang zu.                                 maß:
                                                           Anlass                                                 Ausmaß
10.3 Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.          Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß
                                                           dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz
10.4 Tritt ein Dienstnehmer während des laufenden          (EPG)) des Dienstnehmers ....................          3 Tage
Jahres in ein Dienstverhältnis zur Dienstgeberin ein,      Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß
so reduziert sich der Urlaubsanspruch für das betref-      EPG) der Kinder, der Geschwister oder eines
fende Jahr um 1/365 je bis zum Eintritt abgelaufenem       Elternteiles des Dienstnehmers ..............          1 Tag
Kalendertag.                                               Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensge-
                                                           fährtin oder der eingetragenen Partnerin
10.5 Spricht die Dienstgeberin im Zuge einer Auflö-        (gemäß EPG) des Dienstnehmers ............             1 Tag
sung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder          Ableben des Ehepartners, des eingetrage-
einvernehmliche Auflösung die Dienstfreistellung des       nen Partners (gemäß EPG), eines Kindes, ei-
Dienstnehmers für die restliche Dauer des Dienstver-       nes Elternteiles oder des im gemeinsamen
hältnisses oder eines Teiles derselben aus, so ist der     Haushalt lebenden Lebensgefährten des
Verbrauch des Urlaubs während der Zeit der Dienst-         Dienstnehmers ..................................       3 Tage
freistellung in sinngemäßer Anwendung des Punktes          Ableben der Schwiegereltern, Großeltern
10.5 zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer zu            oder Geschwister des Dienstnehmers .......             1 Tag
vereinbaren. Nimmt der Dienstnehmer nach Ableh-            Wechsel der eigenen Wohnung des Dienst-
nung eines Angebotes der Dienstgeberin zum Ur-             nehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr;
laubsverbrauch während der Dienstfreistellung tat-         Nachweis durch Meldebescheinigung erfor-
sächlich bezahlte Freizeit für Zwecke in Anspruch,         derlich) ...........................................   2 Tage
für die er während des aufrechten Dienstverhältnisses
ohne Dienstfreistellung Urlaub benötigt hätte, so stellt   10.8 Der Dienstnehmer hat die Dienstgeberin unver-
dies einen den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung          züglich – und soweit möglich und zumutbar vor der
mindernden Urlaubsverbrauch dar.                           Veröffentlichung des Dienstplanes – von der ge-
                                                           wünschten Inanspruchnahme von Sonderurlaub zu
10.6 Der Einzeldienstvertrag kann vorsehen, dass           verständigen. Hat der Dienstnehmer seinen Anspruch
das Urlaubsausmaß nach Arbeitstagen oder auch Ar-          auf Sonderurlaub gegenüber der Dienstgeberin nicht
beitsstunden festgelegt wird, eine Verschlechterung        binnen 4 Wochen seit dem Eintritt jenes Ereignisses,
aufgrund einer Festlegung in Arbeitsstunden darf           das den Anspruch auf Sonderurlaub begründet, gel-
nicht erfolgen.                                            tend gemacht, so entfällt der Anspruch des Dienst-
                                                           nehmers.
10.7 Der Dienstnehmer hat Anspruch auf Sonderur-
laub unter Fortzahlung des Bruttogesamtgrundge-

                                     11. DIENSTVERHINDERUNG

11.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstver-     züglich und auch ohne gesonderte Aufforderung eine
hinderung unverzüglich (das heißt grundsätzlich noch       Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder ei-
an dem Tag, an dem die Dienstverhinderung eintritt)        nes Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und
der Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzu-      Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen. Die
teilen. Verletzt der Dienstnehmer diese Verpflichtung,     Dienstgeberin ist nach angemessener Zeit dazu be-
so verliert er für die Dauer seiner Säumnis den An-        rechtigt, die wiederholte Vorlage einer solchen Bestä-
spruch auf Fortzahlung des Entgeltes.                      tigung zu verlangen. Kommt der Dienstnehmer diesen
                                                           Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer
11.2 Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin ab dem         der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
ersten Tag der Dienstverhinderung jedenfalls unver-

                                          12. GEHEIMHALTUNG

12.1 Der Dienstnehmer ist – auch über das Ende des         zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Geschäfts-
Dienstverhältnisses hinaus – verpflichtet, alle ihm        vorgänge, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie

                                                       – 10 –
überhaupt alle Betriebs- und Dienstangelegenheiten        tung umfasst auch und insbesondere sämtliche be-
geheim zu halten. Die Verpflichtung zur Geheimhal-        triebsinternen Kalkulationen der Dienstgeberin.

13. NEBENBESCHÄFTIGUNG, KONKURRENZVERBOT, VERBOT DER ANNAHME
                       VON PROVISIONEN

13.1 Der Dienstnehmer ist nicht berechtigt, Provisio-     sind – vorbehaltlich weiterer Ansprüche – unverzüg-
nen oder sonstige Vergütungen und/oder Vorteile, die      lich an die Dienstgeberin herauszugeben. Allfällige
von Geschäftspartnern der Dienstgeberin in Aussicht       im Betrieb der Dienstgeberin bestehende compli-
gestellt werden, anzunehmen. Dennoch angenomme-           ance-Regelungen sind einzuhalten.
ne Provisionen, Vergütungen oder sonstige Vorteile

                                            14. AUSBILDUNG
14.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sämtliche be-     14.2 Die Kosten für all diese Fortbildungsmaßnahmen
triebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von der       werden grundsätzlich von der Dienstgeberin getra-
Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit       gen. Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgebe-
des Dienstnehmers für erforderlich erachtetet wer-        rin getragenen Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG
den, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs)      ist Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher
jene Ausbildungen zu absolvieren und jene Prüfungen       Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Dienstneh-
abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbe-    mer und der Dienstgeberin.
reich des Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzli-
chen und/oder behördlichen Vorschriften zu erweitern
oder zu ergänzen.

                                   15. FLUGVERGÜNSTIGUNGEN
15.1 Die Dienstgeberin kann den Dienstnehmern             ner von der Dienstgeberin zu veröffentlichenden Rei-
Flugvergünstigungen und etwaige sonstige Reisever-        seordnung festgelegt werden können.
günstigungen gewähren, deren Art und Ausmaß in ei-

                                    16. BILDUNGSFREISTELLUNG

16.1 Jeweils in einem Zeitraum von drei Kalenderjah-      16.2 Die Zeit der Bildungsfreistellung ist im Einver-
ren hat der Dienstnehmer Anspruch auf unbezahlte          nehmen zwischen Dienstgeberin und Dienstnehmer
Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von einer       festzulegen.
Arbeitswoche, sofern er in dieser Zeit eine im Interes-
se des Dienstgebers liegende Aus- oder Fort- und Wei-     16.3 Die Dienstgeberin verpflichtet sich, während
terbildung absolviert.                                    Zeiten der Bildungsfreistellung für die Entrichtung
                                                          der Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge zur ge-
                                                          setzlichen Sozialversicherung Sorge zu tragen.

                                                17. VERFALL
17.1 Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind bei          17.2 Hat die Dienstgeberin gemäß Punkt 17.1 (i)
sonstigem Verfall                                         rechtzeitig und schriftlich geltend gemachte Ansprü-
(i) binnen 6 Monaten ab deren Entstehung schriftlich      che ausdrücklich anerkannt, so wird durch diese Wil-
    bei der Dienstgeberin und                             lenserklärung der Lauf der in Punkt 17.1 (ii) festgeleg-
                                                          ten Frist unterbrochen.
(ii) jedenfalls binnen 6 Monaten ab Beendigung des
     Dienstverhältnisses gerichtlich
geltend zu machen.

                                                      – 11 –
ABSCHNITT II – SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS BORDPERSONAL

                                          1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Dieser Abschnitt II des Kollektivvertrages gilt aus-   1.3 Für das gemäß Punkt 4.8 im Bodendienst einge-
schließlich für das in der Republik Österreich beschäf-    setzte Bordpersonal sind die Bestimmungen der Punk-
tigte Bordpersonal der Dienstgeberin.                      te 3., 4.1 bis 4.7, 4.9, 5.2, 6.1 lit b) und c), 6.2, 6.3,
                                                           zweiter Satz, 6.4, 8. und 9. dieses Abschnittes und
1.2 Unter Bordpersonal ist zu verstehen:                   der Punkte 3.1, 3.2, 3.4 bis 3.6 und 4. bis 6. sowie
(i) Cockpitpersonal (Kapitäne und Co-Piloten) und          7.2, 7.4 bis 7.6 der Anlage I zu diesem Kollektivver-
                                                           trag nicht anzuwenden. Der Dienstnehmer unterliegt
(ii) Kabinenpersonal (Flugbegleiter / cabin crew
                                                           mit dieser seiner Tätigkeit insoweit den gesetzlichen
     member: ein entsprechend qualifiziertes Besat-
                                                           Bestimmungen sowie den allenfalls anzuwendenden
     zungsmitglied mit Ausnahme von Piloten, dem
                                                           Sonderbestimmungen für die kaufmännisch/techni-
     von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammen-
                                                           schen Angestellten und das sonstige Bodenpersonal
     hang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Flu-
                                                           gemäß Abschnitt IV dieses Kollektivvertrages (mit
     ges während des Betriebes übertragen wurden).
                                                           Ausnahme der Bestimmungen über das dem Dienst-
                                                           nehmer gebührende Entgelt).

                                         2. KÜNDIGUNGSFRIST
2.1 Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cock-        des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung des
pitpersonals kann, soweit in den jeweiligen Einzel-        25. Dienstjahres auf 5 Monate.
dienstverträgen nichts anderes vereinbart ist, – auch
während des Zeitraums einer allfälligen Befristung –       2.2 Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabi-
sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Dienst-          nenpersonals kann, soweit in den jeweiligen Einzel-
nehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von          dienstverträgen nichts Anderes vereinbart ist, – auch
3 Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats           während des Zeitraums einer allfälligen Befristung –
gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich          sowohl von der Dienstgeberin als auch vom Dienst-
sowohl für Kündigungen der Dienstgeberin als auch          nehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-
für Kündigungen des Dienstnehmers nach Vollendung          gungsfristen des § 20 AngG zum letzten Tag eines je-
                                                           den Kalendermonats gekündigt werden.

             3. RÄUMLICHER TÄTIGKEITSBEREICH, STATIONIERUNGSORT
3.1 Die Tätigkeit des Dienstnehmers erstreckt sich in      satz- und/oder Stationierungsortes ein anderer, neuer
örtlicher Hinsicht – neben dem im Einzeldienstvertrag      Einsatz- und/oder Stationierungsort für den Dienst-
jeweils festgelegten räumlichen Tätigkeitsbereich –        nehmer festgelegt wird, hat die Dienstgeberin hierü-
jedenfalls auf (i) das Gebiet des Flughafens Wien-         ber mit dem Betriebsrat zu beraten. Eine Änderung
Schwechat (VIE), (ii) das gesamte Gebiet der Republik      des Einsatz- und/oder Stationierungsortes ist dem
Österreich, (iii) das gesamte von der Dienstgeberin        Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein be-
jeweils bediente Streckennetz und (iv) den im Einzel-      kannt zu geben. Die Bestimmungen des § 101 ArbVG
dienstvertrag vereinbarten Einsatz- und/oder Station-      bleiben von diesen Regelungen unberührt.
ierungsort.
                                                           3.3 Der Dienstnehmer erklärt sich bereit, auch auf
3.2 Der Einsatz- und/oder Stationierungsort des            Luftfahrzeugen im Ausland seinen Dienst zu verrich-
Dienstnehmers ist im entsprechenden Einzeldienst-          ten. Der Dienstnehmer ist berechtigt, Flugeinsätze in
vertrag zu vereinbaren. Der Dienstnehmer stimmt ei-        Länder abzulehnen, für die eine aufrechte und unein-
ner zumutbaren Änderung des Einsatz- und/oder Sta-         geschränkte Reisewarnung des österreichischen Bun-
tionierungsortes aus betrieblichen Gründen (insbe-         desministeriums für europäische und internationale
sondere im Falle der Schließung des vereinbarten Ein-      Angelegenheiten besteht, die auch und insbesondere
satz- und/oder Stationierungsortes) innerhalb des          die An- und Abreise zu internationalen Flughäfen um-
Unternehmens an einen anderen Ort im Inland und            fasst.
Ausland zu. Bevor infolge einer Schließung eines Ein-

                                                       – 12 –
4. DIENSTEINTEILUNG, DIENSTZEIT, FREIE TAGE (OFF-TAGE)

4.1 Der Dienstnehmer erbringt seine Dienstleistun-       gung des Dienstbeginns auf 5:00 Uhr ODER Zurück-
gen im Rahmen des Linien- und Bedarfsflugverkehrs        verlegung des Dienstendes auf 19:00 Uhr ODER Vor-
der Dienstgeberin, was eine flexible Einteilung der      verlegung des Dienstbeginns auf 7:00 Uhr unter
Dienstzeit erfordert. Die Dauer der Dienstzeit richtet   gleichzeitiger Zurückverlegung des Dienstendes auf
sich daher grundsätzlich nach den betrieblichen Erfor-   18:00 Uhr ODER Vorverlegung des Dienstbeginns
dernissen, wobei jeweils die in Punkt 4.7 genannten      auf 7:30 Uhr unter gleichzeitiger Zurückverlegung
gesetzlichen und betrieblichen Grundlagen zu berück-     des Dienstendes auf 17:30 Uhr; etc).
sichtigen sind. Die periodische Verteilung bzw Eintei-
                                                         4.4.2 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der
lung der Dienstzeit erfolgt ohne die Berücksichtigung
                                                         Dienst(zeit)einteilung ist betrieblich bedingt und not-
von Sonn- und Feiertagen sowie Nachtstunden durch
                                                         wendig und die Reserveplanung der Dienstgeberin
die Dienstgeberin nach Maßgabe der anwendbaren
                                                         ist bis auf die Vorhaltung einer eisernen Reserve ge-
gesetzlichen Bestimmungen und dieses Kollektivver-
                                                         mäß Punkt 4.5 ausgeschöpft.
trages.
                                                         4.4.3 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der
4.2 Die Dienstgeberin erstellt wiederkehrend Dienst-     Dienst(zeit)einteilung betrifft genau denselben ohne-
pläne, die spätestens gemäß EU-Recht im Einklang         hin geplanten und bereits begonnenen Dienst.
mit den nationalen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften
                                                         4.4.4 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der
(§ 19 Abs 4 Arbeitsruhegesetz) veröffentlicht werden.
                                                         Dienst(zeit)einteilung betrifft Dienste außerhalb des
Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen,
                                                         Einsatz- und/oder Stationierungsortes oder Dienstrei-
dass zu leistende Flugstunden möglichst gleichmäßig
                                                         sen (Proceedings) zu oder von einem Dienst außer-
auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt
                                                         halb des Einsatz- und/oder Stationierungsortes, so-
werden. Die Dienstgeberin wird einer stabilen Dienst-
                                                         fern alle zumutbaren und verhältnismäßigen Möglich-
planung eine hohe Priorität einräumen und Dienst-
                                                         keiten einer anderweitigen Beförderung im Rahmen
planänderung so gering wie möglich halten. Die
                                                         jener Dienstreise nicht möglich oder zweckdienlich
Dienstgeberin ist berechtigt, veröffentlichte Dienst-
                                                         sind.
pläne und damit die Dienst(zeit)einteilung auch ohne
Zustimmung des Dienstnehmers zu ändern, wenn             4.4.5 Für den Fall, dass ein Dienstnehmer gemäß dem
freie Tage (OFF-Tage) gemäß Punkt 4.9 von einer sol-     veröffentlichten Dienstplan für einen Bereitschafts-
chen Änderung – außer im Falle von außergewöhnli-        dienst (Standby) oder einen Reserve-Dienst (RESV)
chen, existenzbedrohenden und für die Dienstgeberin      gemäß Punkt 8. eingeteilt war und aus diesem Bereit-
unvorhersehbaren Umständen – nicht betroffen sind.       schafts- oder Reserve-Dienst heraus einen Flug- und/
                                                         oder Bodendienst zu verrichten hatte, der dazu führt,
4.3 Der Dienstnehmer kann einer Änderung der ihn         dass der Dienstnehmer am folgenden Tag einen an-
betreffenden Dienst(zeit)einteilung im veröffentlich-    schließenden, ihm dienstplanmäßig zugewiesenen
ten Dienstplan widersprechen, wenn er mit der geän-      Flug- und/oder Bodendienst nicht antreten kann oder
derten Dienst(zeit)einteilung nicht einverstanden ist    darf, so ist die Dienstgeberin berechtigt, eine Ände-
oder der geänderten Dienst(zeit)einteilung aus sons-     rung des Dienstplanes und/oder der Dienst(zeit)ein-
tigen Gründen nicht Folge leisten kann, wobei der Wi-    teilungen wie folgt vorzunehmen, ohne dass der
derspruch unverzüglich zu erheben ist, sobald der        Dienstnehmer zu einem Widerspruch berechtigt ist:
Dienstnehmer von der geänderten Dienst(zeit)eintei-      Dem betreffenden Dienstnehmer wird anstelle des
lung Kenntnis erlangt hat.                               Flug- und/oder Bodendienstes, den der Dienstnehmer
                                                         am folgenden Tag nicht antreten kann oder darf, ein
4.4 Zu einem Widerspruch gemäß Punkt 4.3 ist der         Reserve-Dienst zugeteilt, der die folgenden Besonder-
Dienstnehmer nicht berechtigt, wenn auf die jeweilige    heiten aufweist (AVLO):
Änderung des Dienstplanes und der Dienst(zeit)ein-       (i) Der Dienstnehmer darf aus einem solchen Reser-
teilung – alternativ – Folgendes zutrifft:                   ve-Dienst (AVLO) heraus nur für die Verrichtung
4.4.1 Die Änderung des Dienstplanes und/oder der             eines Flug- und/oder Bodendienstes (nicht aber
Dienst(zeit)einteilung besteht darin, dass der Dienst-       für die Verrichtung eines Bereitschaftsdienstes)
beginn und/oder das Dienstende insgesamt um nicht            eingeteilt werden.
mehr als 3 Stunden nach vor- und/oder zurückverlegt      (ii) Die Einteilung des Dienstnehmers für einen sol-
werden. (Beispiel: Bei einem im Dienstplan festgeleg-         chen Flug- oder Bodendienst ist bis 19:00 Uhr
ten Dienstbeginn von 8:00 Uhr und Dienstende von              des dem Reserve-Dienst (AVLO) vorangehenden
16:00 Uhr wären sohin beispielsweise die nachfolgen-          Tages oder, sofern später, bis Dienstende jenes
den Änderungen zulässig, ohne dass der Dienstneh-             Flug- und/oder Bodendienstes der aus dem – wie
mer zu einem Widerspruch berechtigt wäre: Vorverle-           in Punkt 4.4.5 angeführt – betreffenden Bereit-

                                                     – 13 –
schaftsdienst (Standby) oder Reserve-Dienst           (i) den gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils
    (RESV) gemäß Punkt 8 zu verrichten ist (Lokalzeit         gültigen Fassung, sowie
    am Einsatz- und/oder Stationierungsort) in den        (ii) den Betriebshandbüchern (Operations Manual)
    Dienstplan einzutragen und zu veröffentlichen.             der Dienstgeberin in der jeweils gültigen, von der
                                                               zuständigen Luftfahrtbehörde genehmigten und/
4.5 Die eiserne Reserve gemäß Punkt 4.4.2, die die             oder dieser bekannt gegebenen Fassung.
Dienstgeberin jedenfalls und für jeden Kalendertag
                                                          Die Betriebshandbücher der Dienstgeberin und allfälli-
je Einsatz- und/oder Stationierungsort vorzuhalten
                                                          ge Betriebsvereinbarungen sind für den Dienstneh-
in der Lage sein muss, besteht aus den folgenden un-
                                                          mer über das Intranet der Dienstgeberin abrufbar.
eingeschränkt einsatzfähigen und einsatzbereiten und
                                                          Die Dienstgeberin wird den Betriebsrat vor einer allfäl-
von der Dienstgeberin beschäftigten Besatzungen:
                                                          ligen Änderung der Regelungen zur Flugdienst- und/
(i) Einem prozentuellen Anteil aller Beschäftigten je     oder Ruhezeit in Chapter 7 der Betriebshandbücher
    Verwendungsgruppe und Einsatz- und/oder Sta-          (OMA) informieren.
    tionierungsort:
    • 2 % aller Kapitäne mit aufrechtem Typerating        4.8 Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer,
       für das/die entsprechende/n Flugzeugmuster;        die gemäß § 4 (2) Z 7 MSchG nicht an Bord eines Flug-
    • 2 % aller Co-Piloten mit aufrechtem Typerating      zeuges eingesetzt werden dürfen, im Bodendienst
       für das/die entsprechende/n Flugzeugmuster;        (insbesondere im Bereich der inneren Verwaltung)
    • 2 % aller Senior-Flugbegleiter mit aufrechter       einzusetzen. Für die im Bodendienst eingesetzten
       Unterweisung in das/die entsprechende/n Flug-      Dienstnehmer des Bordpersonals gilt dieser Abschnitt
       zeugmuster;                                        II mit den sich aus Punkt 1.3 genannten Einschrän-
    • 2 % aller Junior-Flugbegleiter mit aufrechter       kungen.
       Unterweisung in das/die entsprechende/n Flug-
       zeugmuster;                                        4.9 Freie Tage (OFF-Tage)
(ii) Ergibt die prozentuale Berechnung eine Komma-
                                                          4.9.1 Ein freier Tag (OFF-Tag) ist ein dienstfreier Tag
     zahl, so ist auf die nächste ganze Zahl aufzurun-
                                                          an dem Stationierungsort des Dienstnehmers ent-
     den.
                                                          sprechend der Bestimmungen der EASA-FTL sowie
Die Dienstgeberin ist berechtigt eine Erhöhung der ei-    sonstiger nationaler gesetzlicher Bestimmungen. Die-
sernen Reserve anzuordnen, wenn dies aufgrund be-         se Bestimmung gilt nur in Hinblick auf Übereinstim-
sonderer (außerhalb der gewöhnlichen Personalbe-          mung mit EASA-FTL sowie sonstiger nationaler Be-
darfsplanung der Dienstgeberin gelegener) Umstände        stimmungen.
notwendig und nützlich erscheint, um die Aufrechter-
haltung des ordnungsgemäßen Flugbetriebes zu ge-          4.9.2 Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalender-
währleisten. Der Betriebsrat ist von einer solchen An-    jahr 110 OFF-Tage zu, die wie folgt auf das Kalender-
ordnung zu informieren. Die Dienstgeberin ist ferner –    jahr zu verteilen sind:
nach vorheriger Information des Betriebsrates – be-                                      MÄR–      JUN–     NOV–
                                                          Zeitraum
                                                                                          MAI       OKT      FEB
rechtigt, Änderungen hinsichtlich (insbesondere der
                                                          OFF-Tage Minimum pro
Zusammensetzung) der eisernen Reserve vorzuneh-
                                                          Monat                            9         8       10
men, wenn dies aufgrund einer Änderung der betrieb-
lichen Umstände erforderlich ist. Die Dienstgeberin       4.9.3 Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub kon-
wird den Betriebsrat in monatlich abzuhaltenden Ge-       sumiert, dienstfreigestellt ist, unbezahlte Freizeit oder
sprächen über den Stand der Personalbedarfsplanung        Karenz in Anspruch nimmt, unentschuldigt fernbleibt
unterrichten.                                             oder aufgrund von längerer Krankheit oder Unfall,
                                                          welche über das übliche und durchschnittliche Aus-
4.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, den Dienst         maß hinausgehen an der Dienstverrichtung verhin-
(zeit)einteilungen, Dienstplänen und den dazu allen-      dert ist, reduzieren die pro Monat sowie, außer im Falle
falls ergangenen Änderungen sowie den damit in Zu-        von Urlaub, die pro Kalenderjahr zustehenden OFF-Ta-
sammenhang stehenden Weisungen der Dienstgebe-            ge aliquot. Das Ergebnis der entsprechenden Berech-
rin Folge zu leisten, sofern                              nungen ist jeweils kaufmännisch zu runden, sodass
(i) er nicht berechtigt ist, diesen gemäß Punkt 4.3.      dem Dienstnehmer nach Berücksichtigung von Ur-
    und 4.4 zu widersprechen und/oder                     laubs- und Krankheitstagen ausschließlich volle OFF-
(ii) diese nicht in Widerspruch zu den in Punkt 4.7 ge-   Tage zuzuweisen sind.
     nannten gesetzlichen und/oder betrieblichen          4.9.4 Hat der Dienstnehmer auf ausdrücklich eigenen
     Grundlagen stehen.                                   Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch
                                                          einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst ei-
4.7 Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Be-      nes anderen Dienstnehmers verrichtet hat), so ist
trieb der Dienstgeberin richten sich nach                 die betreffende Anzahl an OFF-Tagen, von der gemäß

                                                      – 14 –
Punkt 4.9.2 zu gewährenden Anzahl von OFF-Tagen           4.9.7.2 Sofern dem Ansuchen des Dienstnehmers um
abzuziehen.                                               Gewährung eines R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1 auf-
                                                          grund betrieblicher Umstände (Seniorität, Urlaube
4.9.5 Unbeschadet der Bestimmungen gemäß
                                                          und/oder Dienstverhinderungen anderer Dienstneh-
Punkt 4.2 ff ist die Dienstgeberin nicht berechtigt,
                                                          mer, etc) nicht entsprochen werden kann, werden
OFF-Tage eines Dienstnehmers, die bereits in dem je-
                                                          dem Dienstnehmer ersatzweise 3 andere aufeinan-
weiligen Dienstplan veröffentlicht wurden, einseitig zu
                                                          derfolgende OFF-Tage in dem betreffenden Monat zu-
ändern, außer außergewöhnliche, existenzbedrohen-
                                                          gewiesen (P3OFF).
de und für die Dienstgeberin unvorhersehbare Um-
stände machen dies, unter vorhergehender Zustim-          4.9.7.3 Kann dem Dienstnehmer aufgrund betriebli-
mung des Betriebsrats, zwingend erforderlich.             cher Umstände weder ein R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1
                                                          noch ein P3OFF gemäß Punkt 4.9.7.2 gewährt werden,
4.9.6 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen Flug-     so entfällt der Anspruch des Dienstnehmers auf Ge-
dienst gemäß der Diensteinteilung auch dann ord-          währung von 3 aufeinanderfolgenden OFF-Tagen für
nungsgemäß und in Übereinstimmung mit den an-             den betreffenden Monat. Dadurch werden die Ansprü-
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beenden,           che des Dienstnehmers auf Gewährung von OFF-Ta-
wenn dieser in einen im Dienstplan veröffentlichten       gen gemäß Punkt 4.9.7.1 und 4.9.7.2 für die übrigen
OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht und die Aus-       Monate nicht berührt, die keinem Entfall unterliegen.
dehnung des Flugdienstes in den OFF-Tag auf einer         Die Dienstgeberin darf daher von dieser Regelung
Verspätung eines Fluges beruht, die durch unvorher-       des Punktes 4.9.7.3 nur einmal im Zeitraum Mai – Ok-
sehbare Ereignisse (technische Defekte des Fluggerä-      tober Gebrauch machen.
tes, Wetterbedingungen, Flugabfertigung, etc) verur-
                                                          4.9.7.4 Der Dienstnehmer ist berechtigt, anstatt um
sacht ist und
                                                          die Gewährung von drei aufeinanderfolgenden OFF-
(i) entweder während des begonnenen Dienstes auf-         Tagen (R3OFF) um die Gewährung von bis zu drei
    tritt,                                                nicht aufeinanderfolgenden, einzelnen OFF-Tagen an-
(ii) oder schon vor Beginn des Dienstes aufgetreten       zusuchen (ROFF). Macht der Dienstnehmer von dieser
     ist, genau denselben geplanten Dienst des Dienst-    Berechtigung Gebrauch, so entfällt für den betreffen-
     nehmers betrifft und sämtliche Möglichkeiten ei-     den Monat sein Anspruch auf Gewährung eines
     ner Reserveplanung ausgeschöpft sind.                R3OFF gemäß Punkt 4.9.7.1 und/oder eines P3OFF
                                                          gemäß Punkt 4.9.7.2.
4.9.7 Ansuchen um OFF-Tage im Zeitraum Mai –
Oktober                                                   4.9.7.5 Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo-
                                                          nat mehr als 12 Urlaubstage konsumiert, so steht dem
4.9.7.1 Im Zeitraum Mai – Oktober hat der Dienst-
                                                          Dienstnehmer für den betreffenden Kalendermonat
nehmer Anspruch auf 3 aufeinanderfolgende OFF-Ta-
                                                          ein Anspruch auf Gewährung eines R3OFF gemäß
ge pro Monat (R3OFF). Das entsprechende Ansuchen
                                                          Punkt 4.9.7.1 oder eines P3OFF gemäß Punkt 4.9.7.2
des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens
                                                          nicht zu. Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo-
bis zum 5. Tag des Vormonats für den Zeitraum vom
                                                          nat mehr als 18 Urlaubstage konsumiert, so steht ihm
11. des Folgemonats bis zum 10. des darauffolgenden
                                                          auch kein Anspruch auf Gewährung eines ROFF ge-
(übernächsten) Monats per Airline Information and
                                                          mäß Punkt 4.9.7.4 zu. Bis zum 18. Urlaubstag des be-
Management System (AIMS) zu übermitteln. Hat die
                                                          treffenden Kalendermonats ist der Dienstnehmer be-
Dienstgeberin dem Dienstnehmer über dessen Ansu-
                                                          rechtigt, um die Gewährung eines einzelnen ROFF-Ta-
chen einen R3OFF für die letzten 3 Kalendertage eines
                                                          ges anzusuchen.
Kalendermonats        oder    einen  R4OFF     gemäß
Punkt 4.9.8.1 für die letzten vier Kalendertage des       4.9.8 Ansuchen um OFF-Tage im Zeitraum No-
Monats April gewährt, so ist der Dienstnehmer in der      vember – April
Folge nicht berechtigt, um die Zuweisung eines            4.9.8.1 Im Zeitraum November – April hat der Dienst-
R3OFF an den ersten 3 Kalendertagen des darauffol-        nehmer Anspruch auf 4 aufeinanderfolgende OFF-Ta-
genden Kalendermonats anzusuchen. Der Dienstneh-          ge pro Monat (R4OFF). Das entsprechende Ansuchen
mer ist ferner nicht berechtigt, um einen R3OFF und/      des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens
oder einen R4OFF (für die letzten vier Kalendertage       bis zum 5. Tag des Vormonats für den Zeitraum vom
des Monats April) für solche Kalendertage anzusu-         11. des Folgemonats bis zum 10. des darauffolgenden
chen, die einem Urlaub des Dienstnehmers unmittel-        (übernächsten) Monats per Airline Information and
bar vorangehen oder nachfolgen; eine Kombination          Management System (AIMS) zu übermitteln. Hat die
von R3OFF, R4OFF (an den letzten vier Kalendertagen       Dienstgeberin dem Dienstnehmer über dessen Ansu-
des Monats April) und Urlaub ist sohin nicht zulässig.    chen einen R4OFF für die letzten 4 Kalendertage eines
Übermittelt der Dienstnehmer ein unzulässiges Ansu-       Kalendermonats oder einen R3OFF für die letzten drei
chen, so ist gemäß Punkt 4.9.7.2 und 4.9.7.3 vorzu-       Kalendertage des Monats Oktober gewährt, so ist ein
gehen, wobei die Bestimmung des Punktes 4.9.7.3,          Ansuchen des Dienstnehmers um Zuweisung eines
letzter Satz, diesfalls nicht anzuwenden ist.

                                                      – 15 –
R4OFF für die ersten 4 Kalendertage des darauffolgen-    4.9.9 Wird ein Dienstnehmer für einen durchgängi-
den Kalendermonats zulässig. Eine Kumulierung von        gen Zeitraum von 6 Tagen oder mehr außerhalb des
Ansuchen ist auch in diesen Fällen nicht zulässig, so-   Stationierungsortes eingesetzt, ist dem Dienstneh-
dass Ansuchen jeweils gesondert bis zum 5. Tag des       mer im Rahmen der in Punkt 4.9.2 festgelegten Kon-
Vormonats für den Zeitraum vom 11. des Folgemo-          tingente in unmittelbarem Anschluss ein OFF-Tag zu
nats bis zum 10. des darauffolgenden (übernächsten)      gewähren.
Monats zu übermitteln sind. Ansuchen um einen
                                                         4.9.10 Konsumiert ein Dienstnehmer zumindest 7
R4OFF und/oder einen R3OFF gemäß dieser Bestim-
                                                         aufeinanderfolgende Urlaubstage, so hat er im Rah-
mung sind – wenn den betreffenden OFF-Tagen Urlaub
                                                         men und nach Maßgabe der in den Punkten 4.9.2,
des Dienstnehmers unmittelbar vorangeht oder nach-
                                                         4.9.7.4 und 4.9.8.3 festgelegten Kontingente und Be-
folgt – nur dann zulässig, wenn die Anzahl an OFF-Ta-
                                                         stimmungen die Möglichkeit um einen einzelnen OFF-
gen und Urlaubstagen insgesamt 8 aufeinanderfol-
                                                         Tag (ROFF) für den Tag der seinem Urlaub unmittelbar
gende Kalendertage nicht überschreitet.
                                                         vorangeht, und einen weiteren einzelnen OFF-Tag
4.9.8.2 Sofern dem Ansuchen des Dienstnehmers um         (ROFF) für den Tag der an seinen Urlaub unmittelbar
Gewährung eines R4OFF gemäß Punkt 4.9.8.1 auf-           anschließt, anzusuchen, ohne einen diesbezüglichen
grund betrieblicher Umstände (Seniorität, Urlaube        Anspruch des Dienstnehmers zu begründen. Die mög-
und/oder Dienstverhinderungen anderer Dienstneh-         liche Gewährung jener OFF-Tage (ROFF) erfolgt unter
mer, etc) nicht entsprochen werden kann, werden          Ausschluss einer etwaigen Betriebsvereinbarung zur
dem Dienstnehmer ersatzweise 4 andere aufeinan-          Regelung der Seniorität bzw Vergabe von angesuch-
derfolgende OFF-Tage in dem betreffenden Monat zu-       ten OFF-Tagen (ROFF).
gewiesen (P4OFF).
                                                         4.9.11 Teilzeitbeschäftigten Dienstnehmern stehen
4.9.8.3 Der Dienstnehmer ist berechtigt, anstatt um
                                                         OFF-Tage gemäß 4.9.2 nur in aliquotem, dem Ausmaß
die Gewährung von vier aufeinanderfolgenden OFF-
                                                         ihrer Beschäftigung entsprechenden, Ausmaß zu. Fer-
Tagen (R4OFF) um die Gewährung von bis zu drei
                                                         ner ist die Anwendbarkeit der Punkte 4.9.7, 4.9.8 und
nicht aufeinanderfolgenden, einzelnen OFF-Tagen an-
                                                         4.9.10 für jene Dienstnehmer einzelvertraglich zu re-
zusuchen (ROFF). Macht der Dienstnehmer von dieser
                                                         geln.
Berechtigung Gebrauch, so entfällt für den betreffen-
den Monat sein Anspruch auf Gewährung eines              4.9.12 Unabhängig von allfälligen gesetzlichen An-
R4OFF gemäß Punkt 4.9.8.1 und/oder eines P4OFF           sprüchen besteht für Dienstnehmer – abhängig von
gemäß Punkt 4.9.8.2.                                     und nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse
4.9.8.4 Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo-        und ohne einen Rechtsanspruch darauf zu begründen
nat mehr als 12 Urlaubstage konsumiert, so steht dem     – die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der Dienstge-
Dienstnehmer für den betreffenden Kalendermonat          berin im Zeitraum Oktober bis März eines jeden Jahres
ein Anspruch auf Gewährung eines R4OFF gemäß             Bildungskarenz, unbezahlten Urlaub oder Teilzeitar-
Punkt 4.9.8.1 oder eines P4OFF gemäß Punkt 4.9.8.2       beit in Anspruch zu nehmen. Detaillierte Regelungen
nicht zu. Hat der Dienstnehmer in einem Kalendermo-      können durch Betriebsvereinbarung getroffen wer-
nat mehr als 18 Urlaubstage konsumiert, so steht ihm     den.
auch kein Anspruch auf Gewährung eines ROFF ge-
mäß Punkt 4.9.8.3 zu. Bis zum 18. Urlaubstag des be-     4.10 Mittels Betriebsvereinbarung können abwei-
treffenden Kalendermonats ist der Dienstnehmer be-       chende und/oder detailliertere Regelungen zu Punkt 4
rechtigt, um die Gewährung eines einzelnen ROFF-Ta-      festgelegt werden.
ges anzusuchen.

                     5. BESONDERE PFLICHTEN DES DIENSTNEHMERS

5.1 Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu    Untersuchungen (insbesondere nach Maßgabe der an-
tragen, dass stets die Möglichkeit der elektronischen    wendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der Be-
Kommunikation (etwa per Telefon und E-Mail) mit          triebshandbücher der Dienstgeberin) zu unterziehen.
der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke hat          Die angemessenen Kosten für diese Untersuchungen
der Dienstnehmer auf eigene Kosten einen Zugang          werden in dem für den Betrieb der Dienstgeberin im
zum Internet zu unterhalten sowie die telefonische Er-   Einzelfall üblichen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu
reichbarkeit zu gewährleisten.                           einem Betrag in der Höhe von EUR 200,00 von der
                                                         Dienstgeberin getragen. Eventuell flugmedizinisch er-
5.2 Der Dienstnehmer hat sich den vorgeschriebenen       forderliche Zusatzuntersuchungen (Augenarzt, HNO-
periodischen oder den zur Überprüfung der Flugtaug-      Arzt) werden, sofern die hiefür auflaufenden Kosten
lichkeit von Fall zu Fall angeordneten medizinischen     nicht von einem Krankenversicherungsträger ersetzt

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