KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. FEBRUAR 2020 - behindertenarbeit.at
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. FEBRUAR 2020
Unser Service für Sie: www.gpa-djp.at Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag, Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm. Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD, auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub Mitglied sein bringt‘s!
KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. FEBRUAR 2020
Vorwort Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und deren Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible Arbeitszeitmodelle. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert. Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand- lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner. SOS-Kinderdorf Österreich Mag. Irene Szimak Mag. Christian Moser Mag. Gerhard Stecher Vorsitzende des Aufsichtsrats Geschäftsführer Vorsitzender AG-Verband Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher gf. Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft vida Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter Vorsitzender Bundesgeschäftsführer Ab 1. Februar 2020: • + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen • + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni in unmittelbaren Kundenkontakt gestanden sind. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei! • Elternkarenzen werden in Zukunft auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll angerech- net. • Ab jetzt sind Ärzte/ÄrztInnen im Verwendungsgruppenschema. Ab 1. Jänner 2021: • Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen um die durchschnittliche Inflationsrate von No- vember 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 % Ab 1. Jänner 2022: • Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 40 auf 39 Wochenstunden für Vollzeitmitarbeiter- Innen, + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen. + 2,7 % auf Zu- lagen. GPA-djp Servicecenter: Hotline: 05 0301-301, service@gpa-djp.at, www.gpa-djp.at, facebook/gpa-djp
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort .............................................. 5 § 23 Verwendungsgruppen ....................... 21 § 24 Gehaltstafel ................................... 23 Abkürzungsverzeichnis .......................... 7 § 25 Lehrlingsentschädigung ..................... 23 Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen § 26 Sonderzahlungen ............................ 23 § 1 Vertragsparteien .............................. 8 § 27 Zulagen und Zuschläge ..................... 24 § 2 Diskriminierungsschutz ...................... 8 § 28 Sozialleistungen .............................. 25 § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher § 29 Dienstjubiläum ............................... 25 Geltungsbereich ............................... 8 § 30 Erhöhung der Ist-Entgelte .................. 25 § 4 Geltungsdauer 9 § 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde- § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes ..... 9 rung ............................................ 26 Arbeitszeit und Arbeitsruhe Dienstreise- und Aufwandsentschädigung § 6 Normalarbeitszeit ............................ 9 § 32 Dienstreise ..................................... 26 § 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit .................. 10 § 33 Inlandsdienstreise ............................. 27 § 8 Sabbatical ..................................... 10 § 34 Auslandsdienstreise ........................... 28 § 9 Nachtarbeit ................................... 11 § 35 Überstunden bei Dienstreisen ............... 28 § 10 Überstundenarbeit ........................... 12 § 36 Reisezeit ........................................ 28 § 11 Rufbereitschaft ............................... 12 § 37 Geltendmachung der Ansprüche von § 12 Ruhepausen .................................. 12 Dienstreisen .................................... 29 § 13 Tägliche Ruhezeit ............................ 12 Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit- § 14 Wochen(end)ruhe ........................... 13 nehmerschutz § 15 Arbeitsfreie Tage ............................. 13 § 38 Erholungsurlaub ............................... 29 § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus ........... 13 § 39 Supervision .................................... 30 § 16 Arbeitszeitbilanz ............................. 13 § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver- Aus- und Weiterbildung waltung und allgemeine Dienste .......... 13 § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil- § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi- der ............................................... 30 le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar- § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS beitnehmer im mobilen Einsatz ............ 14 Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen 30 § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein- § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie- richtungen mit Dauerbetrieb ............... 14 ben) ............................................. 30 § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits- § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ............. 30 zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ausgenommen sind .......................... 15 (KDF 2020) ................................... 31 § 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin- § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien- nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst pädagoge (KDF 2020)) ..................... 31 in stationären bzw teilstationären Berei- § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer ............... 32 chen sowie in freizeitpädagogischen Maß- § 45 entfällt nahmen gilt ................................... 15 § 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt- sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- ter/SOS-Kinderdorf-Väter mer in Vollvertretung der SOS-Kinder- § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt- dorf-Mütter / -Väter gilt ..................... 17 ter/SOS-Kinderdorf-Väter .................... 32 § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt 18 § 47 Lebensformpauschale ........................ 33 § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 48 Nachbetreuungsvorsorge .................... 33 rinnen und Arbeitnehmer die sonderpäda- § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/ gogische / erlebnispädagogische Maßnah- SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 33 men begleiten bzw organisieren ........... 19 Zukunftsvorsorge Entgelt und Sozialleistungen § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge .............. 34 § 21 Allgemeine Bestimmungen ................. 19 § 22 Vordienstzeiten ............................... 20 § 22a Karenzanrechnungen ........................ 20 –6–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu- § 50a Rechtsanspruch auf Altersteilzeit .......... 34 schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und § 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung) 35 28) .............................................. 37 § 52 Kündigung .................................... 35 § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen § 53 Abfertigung ................................... 35 (§ 29) ........................................... 38 § 62 entfällt Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung § 63 entfällt § 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 36 § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung § 55 Mitarbeiteraudit ............................... 36 (§ 53) ........................................... 38 Übergangsbestimmungen § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera- § 56 Generalklausel ................................. 37 terinnen und -berater ......................... 38 § 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit . 37 § 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical (§ 8) ............................................. 37 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 59 Übergang in das neue Gehaltsschema ..... 37 schlagseite Abkürzungsverzeichnis Abs Absatz insb insbesondere ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22 iSd im Sinne des ARG Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144 KV Kollektivvertrag Art Artikel lit litera AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, MSchG Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221 BGBl 1993/459 NAZ Normalarbeitszeit AZG Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 OGH Oberster Gerichtshof BMF Bundesministerium für Finanzen Pkt Punkt bzw beziehungsweise RGV Reisegebührenvorschrift dh das heißt SEG-Zulagen Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen DRZ Durchrechnungszeitraum UrlG Bundesgesetz betreffend die Vereinheitli- Erl Erläuterung chung des Urlaubsrechts und die Einführung EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf- einer Pflegefreistellung, BGBl 1976/76 ten vgl vergleiche GPA Gewerkschaft der Privatangestellten VKG Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651 HGPD Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönli- Z Ziffer cher Dienst zB zum Beispiel –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitge- nalismus, Papier (GPA-djp), 1034 Wien, Alfred- berverband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Inns- Dallinger-Platz 1 und der Gewerkschaft vida, bruck, Stafflerstraße 10a, einerseits und der Ge- 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, anderseits verein- werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour- bart. § 2 Diskriminierungsschutz (1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme- Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand- nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge- lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel- zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste- Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig- hen. keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen Einstellung. (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme- rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge- (2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen, schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach- die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi- gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich – zu nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk- wahren. sam. Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich- (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo- tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort gene Bezeichnungen nur in männlicher oder weibli- eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof- cher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht Frauen und Männer in gleicher Weise. § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt gründet werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer werden verpflichtend psychosozial beglei- räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub- tet und betreut. Voraussetzung ist, dass diese Arbeit- lik Österreich; nehmerinnen und Arbeitnehmer in Maßnahmen be- fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie- fristet beschäftigt werden, die von der öffentlichen der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer. Hand zB AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt und/oder gefördert werden. persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit- (idF 1. Februar 2019) nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe- reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei- der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol- lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält. 2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäfts- Transitarbeitskräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar- führung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorga- beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Ziel- nisation; setzung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt be- –8–
2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis – die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind, wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die – hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh- Zeit der Verlängerung). mer/in-)pflicht entsteht, 2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär – bei denen eine ständige Praxisanleitung erforderlich ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs- ist und zwecken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht Arbeitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Ta- überschreitet. schengelds steht dem Volontariat nicht entgegen. 2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er- 2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenom- wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach men aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikan- dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind. tinnen und Praktikanten, (2.5 idF 1. Jänner 2010) – deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz vorgeschrieben ist, § 4 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2020 in lungen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. zu führen. (2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivver- (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind trag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi- auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra- gungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt ges Verhandlungen wegen der Abänderung desselben werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhand- zu führen. § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes (1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Jahr anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An- Zeitraum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehre- wendung. rer zusammenhängender befristeter oder unbefriste- ter Arbeitsverhältnisse erfolgt. (2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltenge- setz erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstun- 40 Stunden. dengehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt durch 172 zu teilen. –9–
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit (1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh- zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver- mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab- traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeitge- geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Be- berin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß von steht keine Regelung, gebührt mangels abweichender durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche an- Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Berechnung ordnen. des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die einzelne Ar- Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange- beitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu le- ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw gen. Bei Leistungsentgelten und aus sonstigen Grün- der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden den in unterschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinausge- ist dieser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen hende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinbarung zu bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Be- eine andere Berechnungsart vereinbart werden. triebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende arbeits- vertragliche Regelungen nur mit Zustimmung der den (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar- Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit- beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch- nehmerseite abschließenden Partei zulässig. schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer (2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 % Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit- entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu- sinngemäß anzuwenden. § 8 Sabbatical Präambel (3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen. out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi- Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar- im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit- beitnehmer gewahrt und unterstützt werden. geber möglich. Die Konsumation hat ungeteilt und in Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als Verbindung mit einem mindestens 10 Arbeitstage um- Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben fassenden Gebührenurlaub zu erfolgen. Während des werden. Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung. Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol- Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr besteht ein lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibili- einseitiger Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeit- sierungsmöglichkeiten. nehmers auf Konsumation. (Abs 3 idF 1. Februar 2019) (1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich (4) Bonuswoche des Kollektivvertrags erfasst sind. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab- baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und (2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich- konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnis- Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diese ses) im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein per- im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi- sönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen. (Gilt für bis Präsenz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bil- 30. 6. 2019 erworbene Ansprüche) dungskarenz und des Sabbatical fällt keine Sabbat- (Abs 3 idF 1. Februar 2019) icalgutschrift an. – 10 –
(5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon- Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh- sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An- mit dem Sabbatical konsumiert werden. spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsuma- (6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollen- tion. dung des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der zehn Dienstjahren wird der persönliche nicht konsu- Sphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzu- mierte Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst ordnen ist, kommt einerseits Konsumation (bei nicht weiter an. Dienstnehmerkündigung) oder anderseits Verfall (bei Entlassung und ungerechtfertigtem vorzeitigen Aus- (7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf tritt) der Sabbaticalgutschrift in Betracht. von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an- zuwenden). (12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf- Mütter/-Väter (8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son- vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem derregelung dahingehend, dass die Konsumation der Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer- Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des Ein- den. zelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti- Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertre- der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit- tung gesichert ist. geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge- bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä- (9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsu- tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo- mation des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sab- chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren- baticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer urlaub konsumiert wird. wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. (idF 1. Februar 2013) (10) Erkrankung während des Sabbaticals (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe- Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel- 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbro- tes für die vereinbarte Arbeitszeit. chen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem per- sönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie führt (14) Übergangsregelung zum Entfall der Bonus- jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des woche Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch Alle bis zum 30. 6. 2019 erworbenen Ansprüche auf ei- der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit der Ar- ne Bonuswoche nach SOS-Kinderdorf Kollektivvertrag beitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. § 8 (4) bleiben aufrecht und können mit dem nächsten Sabbatical konsumiert werden. (11) Beendigung des Dienstverhältnisses Alle Beschäftigten, die bis zum 30. 6. 2019 im 7. Ver- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der weiljahr für die Bonuswoche sind, erhalten 3 Bonusta- Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuord- ge (bei einer 5-Tage-Woche), bzw anteilige Bonustage nen ist (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vor- entsprechend der Beschäftigungstage. zeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist Diese können mit dem nächsten Sabbatical nach den die Sabbaticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht, Bestimmungen des KV § 8 (4) konsumiert werden. grundsätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine (Abs 14 gilt ab 1. Februar 2019) Abgeltung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gel- ten nicht automatisch als Überstunden. § 9 Nachtarbeit Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird. – 11 –
§ 10 Überstundenarbeit (1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die (2) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö- Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Überstundenteiler chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des 1/165) zu erfolgen. Kollektivvertrages überschritten werden. Überstun- den sind grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen sind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgebe- keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier- rin/vom Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nacht- Vorgesetzter) ausdrücklich angeordnet werden, oder arbeit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt im Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrück- sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über- lich schriftlich angeordnet werden. stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren. § 11 Rufbereitschaft (1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen. (2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zula- gen und Zuschläge”. § 12 Ruhepausen Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru- drei Teilen konsumiert werden. hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim- Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit. mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge aber nicht zur bezahlten Ruhepause. zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits- Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß stelle zugebracht werden kann. von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro Arbeitstag. § 13 Tägliche Ruhezeit (1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat- zu zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah- der darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli- Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentli- chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt. chen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus- gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. – 12 –
§ 14 Wochen(end)ruhe (1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen. ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/ oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommen (2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung. Ruhezeit mindestens 48 Stunden. § 15 Arbeitsfreie Tage Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms- gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit so- b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar- fern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien- Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplan- zeitbonus andauert. ten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 in Anspruch genommenen Familienzeit sind als Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit die dreimonatige Bekanntgabefrist. nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech- nung besteht – sowie die Vorrückung anzurechnen. § 16 Arbeitszeitbilanz Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar- beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar- beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme- jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel- rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über- len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar- mitteln. § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und allgemeine Dienste (1) Normalarbeitszeit (2) Lage der Arbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- tigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepause). nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen- Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteilt die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo- wird. che erfolgen. – 13 –
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- (3) Gleitende Arbeitszeit merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög- Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka- vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be- lenderwoche beschäftigt werden. triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung eingeführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden. § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz (1) Normalarbeitszeit und wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- Diensten sind Arbeitszeit. tigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung auf Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normalar- fassen. beitszeit beträgt 40 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden. (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer (2) Lage der Arbeitszeit Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit- aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh- arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo- einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo- pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei- nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen- Nachbearbeitungen. de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommt der erste Satz nicht zur Anwendung. (5) Gleitende Arbeitszeit Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- (3) Geteilter Dienst vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be- Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen- einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein- arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo- geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause chenarbeitszeit im Minus zulässt. § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen mit Dauerbetrieb (1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- (3) Lage der Arbeitszeit mer, die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb be- Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so schäftigt sind, sich jedoch zumindest vorübergehend aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit- nicht im Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorf- nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro mütter und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitar- Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro beiterinnen und Mitarbeiter …) Monat, frei hat. (2) Normalarbeitszeit (4) Dienstplan Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf- Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan tigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentliche festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 40 Stunden im Vorhinein zu erstellen. nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Durch- rechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden (5) Durchrechnungszeitraum erreichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- – 14 –
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über beitszeit. das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum fassen. Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit- Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- nehmerinnen und Arbeitnehmer rechnungszeitraum übertragen. Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen (6) Geteilter Dienst und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, admi- mehr beträgt. nistrative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbear- Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass beitungen. höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind (1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20d gelten für dagogische Maßnahmen vorbereiten bzw beglei- a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und ten. Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh- (2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier- merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen, tagsentgelt im Sinne des ARG. sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen tä- tig sind. (3) Dienstplan Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so- festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll- im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS-Fa- und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien- milienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen bis pädagogen zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats zu c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter erstellen. d) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnispä- § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt: (1) Normalarbeitszeit rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi- a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über- 40 Stunden. stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar- b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar- beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer- 24:00 Uhr aufgeteilt werden. den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu- gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut- c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um- haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten. fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh- – 15 –
(2) Lage der Arbeitszeit verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts- falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um- a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf- fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min- geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Ar- destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei- beitnehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber frei hat. besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und er- b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder heblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist drei- der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh- mal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Ar- rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent- beitszeit bis zu 24 Stunden zulässig. lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine berechnet werden. Stunde Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Überga- be der Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019) c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß (3) Durchrechnungszeitraum § 27 abgegolten. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- (6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- (1 Drittel). zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä- Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen. schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- (7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin- rechnungszeitraum übertragen. nen und Arbeitnehmer die an freizeitpädagogi- Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen schen Maßnahmen teilnehmen Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in schließen. einer Betriebsvereinbarung zu regeln. (4) Geteilter Dienst b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli- anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: zB mehr beträgt. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- hältnis Teilzeit vereinbart wurde. beitszeit. Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- fassen. rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden (5) Arbeitsbereitschaft geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula- ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, Pauschale in Höhe von € 61,62 brutto. während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch / dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä- die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt. dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar- aufrecht. beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit – 16 –
§ 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt: (1) Normalarbeitszeit Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit ver- 40 Stunden. richtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens 112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll- 6 Stunden umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbe- vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die reitschaft werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeit- wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits- geber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitge- stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi- stellt. naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei geleistet werden und die, die nicht durch Zeitausgleich zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen ausgeglichen werden konnten, am Ende des DRZ als müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh- Überstunden abzugelten. Die Übertragsregelungen merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort- hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sind lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages dabei zu beachten. einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz- c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von kraft zurückgreifen. 07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdiens- te in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich (5) Definitionen nur möglich, wenn diese aus dienstlichen Gründen er- a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / forderlich sind. -Väter: Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über- Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al- stundenleistung dar. leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei- [lit c) idF 1. Februar 2019] ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter / des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand, (2) Lage der Arbeitszeit Urlaub). Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge- teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- b. Zusatzdienst: mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat. Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar- beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS- (3) Durchrechnungszeitraum Kinderdorfmutter / des -Vaters Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- (6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kin- gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende derdorf-Mütter / -Väter des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha- Für einen Vollvertretungstag gebühren ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- 8 Stunden Normalarbeitszeit ...... 100 %, beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- 8 Stunden Bereitschaftsdienst ..... 50 %, den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über 8 Stunden Nachtbereitschaft ...... 25 % + das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- 100 % Zuschlag, zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stun- schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten den, wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- steuerfrei ausbezahlt werden. rechnungszeitraum übertragen. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen (7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogi- Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- sche Maßnahmen schließen. Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin- (4) Arbeitsbereitschaft nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf- Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun- a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin 16 Tagen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden, /dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw – 17 –
wenn danach der entsprechende Zeitausgleich ge- Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Fami- währt wird. lienpädagoginnen und –pädagogen (KDF 2020) (8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in SOS-Kinderdorf-Familie 2020 einer Betriebsvereinbarung zu regeln. a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Müt- b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle ter/-Väter (KDF 2020) anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf- freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta- Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung) c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- b. Abgeltung der Vollvertretung nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst hältnis Teilzeit vereinbart wurde. gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts- d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak- in Summe 16 voll bezahlte Stunden. tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis- Ab 1. 2. 2019 gilt: teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst schale in Höhe von € 61,62 brutto. gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu- Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6. schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei). 2018 in Kraft. c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre- e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu- tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen, lage bzw das Feiertagsentgelt. zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normal- arbeitszeit. f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung aufrecht. d. An Sonntagen gebührt eine Sonntagszulage in der Höhe des § 27 Abs 6.1 § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt: (1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu- 40 Stunden. satzpension und umfasst insbesondere: – Fort- und Weiterbildung (2) Lage der Arbeitszeit – Supervision Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge- – Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- mer einen freien Tag pro Woche hat. – Zusammenarbeit mit Behörden Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs- – Mitarbeiterorientierungsgespräch sig. – Begleitungsgespräche Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt, – Familienbudgetverantwortung eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinderdorf- – Zusammenarbeit mit der Organisation Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ruhe- – Elternarbeit zeiten während des Arbeitstages einzuteilen. – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen (3) Definition der Arbeitszeit (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...) Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters – Dienstübergabegespräche gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform. – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte, a. Arbeitszeit: Psychologen, Jugendamt, ...). Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd- bestimmte Aufgaben zu verstehen. – 18 –
b. Lebensform: – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli- Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Be- che, kontinuierliche Beziehung ziehung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder- – verschiedene Lebensstile dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge- – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf- schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei. Kindern Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor- sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent- (4) Freizeitunternehmungen mit der Kinder- pflichtungstagen”. dorffamilie Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re- Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, gelbar: die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen – Alltag des Miteinanderlebens Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts- kosten, Versicherungen, … § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die sonderpädagogische / erlebnispädagogische Maßnahmen begleiten bzw organisieren (1) Erlebnispädagogische Maßnahmen sind kurzzeiti- (4) Anfallende Aufwendungen und Kosten sind vor ge Projekte (bis zu einem halben Jahr), die die intensi- Beginn der erlebnispädagogischen Maßnahme vom ve Betreuung und das intensive Zusammenleben mit Dienstgeber vorzufinanzieren. Kindern und Jugendlichen erfordern. (5) Für den Zeitraum der erlebnispädagogischen (2) Für jedes Projekt sind im Vorhinein die Rahmen- Maßnahme wird immer von einer Vollzeitbeschäfti- bedingungen, anzurechnende Arbeitszeit gesondert gung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienst- mit den Betroffenen zu vereinbaren. verhältnis Teilzeit vereinbart wurde. (3) Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber übernimmt alle (6) Im Anschluss an das erlebnispädagogische Pro- anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der jekt muss eine umfassende Freizeitphase anschlie- erlebnispädagogischen Maßnahme notwendig sind: ßen. zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN § 21 Allgemeine Bestimmungen (1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist tigkeit und Verantwortung. Die Einstufung in eine be- mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen zu bezahlen. gem § 22. (2) Die Gehaltstabelle gem § 24 legt die Höhe der (4) Der Stichtag für die Vorrückungen ist immer der Mindestgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabelle 1. 1. eines jeden Kalenderjahres. Eine Vorrückung in nach Verwendungsgruppen gem § 23 sowie nach Ge- die nächste Gehaltsstufe erfolgt nach einer Beschäfti- haltsstufen gegliedert. gungsdauer von zwei Jahren. Für die erste Vorrückung gilt: Ergibt sich aus den Vordienstzeiten und der Be- (3) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- schäftigungszeit im ersten Kalenderjahr kein volles gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä- Jahr, so ist dieses als voll zu werten. – 19 –
Sie können auch lesen