KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. FEBRUAR 2020 - behindertenarbeit.at

 
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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                     im SOS-Kinderdorf

                    STAND 1. FEBRUAR 2020
Unser Service für Sie:
                                                                        www.gpa-djp.at
 Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
 Beratung zu Arbeitsrecht, Arbeitszeit, Abfertigung Neu, Kollektivvertrag,
  Einstufung, Überstunden, Karenz und Mutterschutz, Weiterbildung uvm.
 Mehr Information durch die Mitgliederzeitschrift KOMPETENZ
 Umfassendes Service durch die Mitglieds-CARD,
  auch im Bereich Freizeit, Sport, Kultur und Urlaub

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                     im SOS-Kinderdorf

                    STAND 1. FEBRUAR 2020
Vorwort

Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und
Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und deren
Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich
nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible
Arbeitszeitmodelle.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer
glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die
Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine
entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für
die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert.

Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand-
lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner.

                                    SOS-Kinderdorf Österreich

Mag. Irene Szimak                    Mag. Christian Moser            Mag. Gerhard Stecher
Vorsitzende des Aufsichtsrats        Geschäftsführer                 Vorsitzender AG-Verband

                 Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Barbara Teiber, MA                                                   Karl Dürtscher
gf. Vorsitzende                                                      Bundesgeschäftsführer

                                         Gewerkschaft vida

Roman Hebenstreit                                                    Bernd Brandstetter
Vorsitzender                                                         Bundesgeschäftsführer

  Ab 1. Februar 2020:
  • + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen
  • + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni in unmittelbaren
    Kundenkontakt gestanden sind. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei!
  • Elternkarenzen werden in Zukunft auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll angerech-
    net.
  • Ab jetzt sind Ärzte/ÄrztInnen im Verwendungsgruppenschema.
  Ab 1. Jänner 2021:
  • Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen um die durchschnittliche Inflationsrate von No-
    vember 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 %
  Ab 1. Jänner 2022:
  • Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 40 auf 39 Wochenstunden für Vollzeitmitarbeiter-
    Innen, + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen. + 2,7 % auf Zu-
    lagen.

GPA-djp Servicecenter:
Hotline: 05 0301-301,
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Inhaltsverzeichnis

                                                         Seite                                                                Seite

Vorwort ..............................................      5    §   23   Verwendungsgruppen .......................            21
                                                                 §   24   Gehaltstafel ...................................      23
Abkürzungsverzeichnis ..........................            7
                                                                 §   25   Lehrlingsentschädigung .....................          23
Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen                       §   26   Sonderzahlungen ............................          23
§ 1 Vertragsparteien .............................. 8            §   27   Zulagen und Zuschläge .....................           24
§ 2 Diskriminierungsschutz ......................   8            §   28   Sozialleistungen ..............................       25
§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher                      §   29   Dienstjubiläum ...............................        25
    Geltungsbereich ............................... 8            §   30   Erhöhung der Ist-Entgelte ..................          25
§ 4 Geltungsdauer                                   9            §   31   Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde-
§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes .....        9                     rung ............................................     26

Arbeitszeit und Arbeitsruhe                                      Dienstreise- und Aufwandsentschädigung
§ 6 Normalarbeitszeit ............................          9    § 32 Dienstreise .....................................         26
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit ..................         10    § 33 Inlandsdienstreise .............................          27
§ 8 Sabbatical .....................................       10    § 34 Auslandsdienstreise ...........................           28
§ 9 Nachtarbeit ...................................        11    § 35 Überstunden bei Dienstreisen ...............              28
§ 10 Überstundenarbeit ...........................         12    § 36 Reisezeit ........................................        28
§ 11 Rufbereitschaft ...............................       12    § 37 Geltendmachung der Ansprüche von
§ 12 Ruhepausen ..................................         12         Dienstreisen ....................................         29
§ 13 Tägliche Ruhezeit ............................        12
                                                                 Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit-
§ 14 Wochen(end)ruhe ...........................           13
                                                                 nehmerschutz
§ 15 Arbeitsfreie Tage .............................       13
                                                                 § 38 Erholungsurlaub ............................... 29
§ 15a Anspruch auf Familienzeitbonus ...........           13
                                                                 § 39 Supervision .................................... 30
§ 16 Arbeitszeitbilanz .............................       13
§ 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver-                   Aus- und Weiterbildung
      waltung und allgemeine Dienste ..........            13    § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil-
§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi-                       der ...............................................       30
      le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar-                   § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS
      beitnehmer im mobilen Einsatz ............           14         Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen                  30
§ 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein-                   § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie-
      richtungen mit Dauerbetrieb ...............          14         ben) .............................................        30
§ 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-
                                                                 Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes
      rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits-
                                                                 § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater .............                30
      zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz
                                                                 § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater
      ausgenommen sind ..........................          15
                                                                       (KDF 2020) ...................................           31
§ 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin-
                                                                 § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien-
      nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst
                                                                       pädagoge (KDF 2020)) .....................               31
      in stationären bzw teilstationären Berei-
                                                                 § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer ...............              32
      chen sowie in freizeitpädagogischen Maß-
                                                                 § 45 entfällt
      nahmen gilt ...................................      15
§ 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer                    Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt-
      sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-                     ter/SOS-Kinderdorf-Väter
      mer in Vollvertretung der SOS-Kinder-                      § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt-
      dorf-Mütter / -Väter gilt .....................      17         ter/SOS-Kinderdorf-Väter .................... 32
§ 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt            18    § 47 Lebensformpauschale ........................ 33
§ 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                        § 48 Nachbetreuungsvorsorge .................... 33
      rinnen und Arbeitnehmer die sonderpäda-                    § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/
      gogische / erlebnispädagogische Maßnah-                         SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 33
      men begleiten bzw organisieren ...........           19
                                                                 Zukunftsvorsorge
Entgelt und Sozialleistungen                                     § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge ..............              34
§ 21 Allgemeine Bestimmungen .................             19
§ 22 Vordienstzeiten ...............................       20
§ 22a Karenzanrechnungen ........................          20

                                                             –6–
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                             Seite

Beendigung des Arbeitsverhältnisses                                § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu-
§ 50a Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ..........           34         schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und
§ 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung)                35         28) ..............................................     37
§ 52 Kündigung ....................................          35    § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen
§ 53 Abfertigung ...................................         35         (§ 29) ...........................................     38
                                                                   § 62 entfällt
Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung
                                                                   § 63 entfällt
§ 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 36
                                                                   § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
§ 55 Mitarbeiteraudit ............................... 36
                                                                        (§ 53) ...........................................     38
Übergangsbestimmungen                                              § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera-
§ 56 Generalklausel .................................        37         terinnen und -berater .........................        38
§ 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit .                 37
§ 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical
     (§ 8) .............................................     37    Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 59 Übergang in das neue Gehaltsschema .....                37    schlagseite

Abkürzungsverzeichnis

Abs            Absatz                                              insb          insbesondere
ArbVG          Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22              iSd           im Sinne des
ARG            Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144                    KV            Kollektivvertrag
Art            Artikel                                             lit           litera
AVRAG          Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,             MSchG         Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221
               BGBl 1993/459                                       NAZ           Normalarbeitszeit
AZG            Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461                     OGH           Oberster Gerichtshof
BMF            Bundesministerium für Finanzen                      Pkt           Punkt
bzw            beziehungsweise                                     RGV           Reisegebührenvorschrift
dh             das heißt                                           SEG-Zulagen   Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen
DRZ            Durchrechnungszeitraum                              UrlG          Bundesgesetz betreffend die Vereinheitli-
Erl            Erläuterung                                                       chung des Urlaubsrechts und die Einführung
EuGH           Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaf-                         einer Pflegefreistellung, BGBl 1976/76
               ten                                                 vgl           vergleiche
GPA            Gewerkschaft der Privatangestellten                 VKG           Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651
HGPD           Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönli-          Z             Ziffer
               cher Dienst                                         zB            zum Beispiel

                                                               –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN

                                           § 1 Vertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitge-           nalismus, Papier (GPA-djp), 1034 Wien, Alfred-
berverband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Inns-                Dallinger-Platz 1 und der Gewerkschaft vida,
bruck, Stafflerstraße 10a, einerseits und der Ge-          1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, anderseits verein-
werkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-            bart.

                                       § 2 Diskriminierungsschutz

(1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur   möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme-
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand-           nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge-
lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen          ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist
des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel-      zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn
len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung      die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und
oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen       keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste-
Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig-        hen.
keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen
Einstellung.                                               (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme-
                                                           rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge-
(2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen,              schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach-
die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi-      gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich – zu
nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk-      wahren.
sam.
Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich-        (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezo-
tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort       gene Bezeichnungen nur in männlicher oder weibli-
eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof-         cher Form angeführt werden, beziehen sie sich auf
fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht            Frauen und Männer in gleicher Weise.

                § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt                              gründet werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Ar-
                                                           beitnehmer werden verpflichtend psychosozial beglei-
räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Repub-
                                                           tet und betreut. Voraussetzung ist, dass diese Arbeit-
lik Österreich;
                                                           nehmerinnen und Arbeitnehmer in Maßnahmen be-
fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie-     fristet beschäftigt werden, die von der öffentlichen
der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer.         Hand zB AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt
                                                           und/oder gefördert werden.
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
                                                           (idF 1. Februar 2019)
nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe-
reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich
                                                           (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei-
der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch
                                                           sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für
Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol-
lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält.       2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäfts-
Transitarbeitskräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar-        führung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorga-
beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Ziel-      nisation;
setzung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt be-

                                                       –8–
2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis        – die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind,
wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die        – hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh-
Zeit der Verlängerung).                                      mer/in-)pflicht entsteht,
2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär          – bei denen eine ständige Praxisanleitung erforderlich
ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungs-     ist und
zwecken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den      – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht
Arbeitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Ta-         überschreitet.
schengelds steht dem Volontariat nicht entgegen.
                                                           2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er-
2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenom-           wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach
men aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikan-      dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind.
tinnen und Praktikanten,                                   (2.5 idF 1. Jänner 2010)
– deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz
  vorgeschrieben ist,

                                             § 4 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Februar 2020 in      lungen wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags
Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.         zu führen.

(2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivver-        (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind
trag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündi-          auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra-
gungsfrist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt        ges Verhandlungen wegen der Abänderung desselben
werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhand-          zu führen.

                             § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes

(1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden         Jahr anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem
Arbeitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An-      Zeitraum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehre-
wendung.                                                   rer zusammenhängender befristeter oder unbefriste-
                                                           ter Arbeitsverhältnisse erfolgt.
(2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltenge-
setz erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem

                              ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                           § 6 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche       Normalarbeitszeit    beträgt    (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstun-
40 Stunden.                                                dengehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt
                                                           durch 172 zu teilen.

                                                       –9–
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit

(1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh-          zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob
merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver-        mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab-
traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeitge-      geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. Be-
berin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß von         steht keine Regelung, gebührt mangels abweichender
durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche an-     Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Berechnung
ordnen.                                                    des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die einzelne Ar-
Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange-     beitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu le-
ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw       gen. Bei Leistungsentgelten und aus sonstigen Grün-
der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden            den in unterschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten
Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinausge-         ist dieser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen
hende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinbarung           zu bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch
festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein Be-         eine andere Berechnungsart vereinbart werden.
triebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende arbeits-
vertragliche Regelungen nur mit Zustimmung der den         (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar-
Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeit-        beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch-
nehmerseite abschließenden Partei zulässig.                schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche
                                                           erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer
(2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %           Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der
oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die          durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht
Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der           wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem
Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit-        entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei
ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu-        sinngemäß anzuwenden.

                                               § 8 Sabbatical

Präambel                                                   (3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung
Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn        des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen.
out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi-       Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt
sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar-          im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit-
beitnehmer gewahrt und unterstützt werden.                 geber möglich. Die Konsumation hat ungeteilt und in
Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als      Verbindung mit einem mindestens 10 Arbeitstage um-
Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben             fassenden Gebührenurlaub zu erfolgen. Während des
werden.                                                    Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung.
Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol-     Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr besteht ein
lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibili-      einseitiger Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeit-
sierungsmöglichkeiten.                                     nehmers auf Konsumation.
                                                           (Abs 3 idF 1. Februar 2019)
(1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich           (4) Bonuswoche
des Kollektivvertrags erfasst sind.                        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab-
                                                           baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und
(2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält        höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical
jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich-    konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere
tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnis-       Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diese
ses) im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein per-        im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi-
sönliches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des         gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen. (Gilt für bis
Präsenz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bil-       30. 6. 2019 erworbene Ansprüche)
dungskarenz und des Sabbatical fällt keine Sabbat-         (Abs 3 idF 1. Februar 2019)
icalgutschrift an.

                                                      – 10 –
(5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon-      Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh-
sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang             mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An-
mit dem Sabbatical konsumiert werden.                       spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor
                                                            Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsuma-
(6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollen-        tion.
dung des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach          Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der
zehn Dienstjahren wird der persönliche nicht konsu-         Sphäre der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzu-
mierte Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst            ordnen ist, kommt einerseits Konsumation (bei
nicht weiter an.                                            Dienstnehmerkündigung) oder anderseits Verfall (bei
                                                            Entlassung und ungerechtfertigtem vorzeitigen Aus-
(7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf         tritt) der Sabbaticalgutschrift in Betracht.
von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an-
zuwenden).                                                  (12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-
                                                            Mütter/-Väter
(8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr        Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son-
vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem            derregelung dahingehend, dass die Konsumation der
Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer-          Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des Ein-
den.                                                        zelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti-
Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber dafür       gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit
zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Vertre-    der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit-
tung gesichert ist.                                         geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge-
                                                            bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä-
(9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsu-          tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo-
mation des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sab-         chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren-
baticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer          urlaub konsumiert wird.
wieder an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.           (idF 1. Februar 2013)

(10) Erkrankung während des Sabbaticals                     (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe-
Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als       schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel-
3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unterbro-        tes für die vereinbarte Arbeitszeit.
chen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem per-
sönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie führt       (14) Übergangsregelung zum Entfall der Bonus-
jedoch nicht zu einer automatischen Verlängerung des        woche
Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist auf Wunsch        Alle bis zum 30. 6. 2019 erworbenen Ansprüche auf ei-
der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers mit der Ar-            ne Bonuswoche nach SOS-Kinderdorf Kollektivvertrag
beitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.                 § 8 (4) bleiben aufrecht und können mit dem nächsten
                                                            Sabbatical konsumiert werden.
(11) Beendigung des Dienstverhältnisses                     Alle Beschäftigten, die bis zum 30. 6. 2019 im 7. Ver-
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der             weiljahr für die Bonuswoche sind, erhalten 3 Bonusta-
Sphäre der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuord-          ge (bei einer 5-Tage-Woche), bzw anteilige Bonustage
nen ist (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vor-        entsprechend der Beschäftigungstage.
zeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist     Diese können mit dem nächsten Sabbatical nach den
die Sabbaticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht,      Bestimmungen des KV § 8 (4) konsumiert werden.
grundsätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine      (Abs 14 gilt ab 1. Februar 2019)
Abgeltung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gel-
ten nicht automatisch als Überstunden.

                                               § 9 Nachtarbeit

Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.

                                                       – 11 –
§ 10 Überstundenarbeit

(1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die          (2) Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in
die Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wö-            Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Überstundenteiler
chentlichen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des             1/165) zu erfolgen.
Kollektivvertrages überschritten werden. Überstun-
den sind grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden            (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen
sind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgebe-        keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier-
rin/vom Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter           tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nacht-
Vorgesetzter) ausdrücklich angeordnet werden, oder          arbeit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld
wenn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt              im Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrück-
sein musste, dass zur Bewältigung der Arbeit Über-          lich schriftlich angeordnet werden.
stunden im geleisteten Ausmaß erforderlich waren.

                                            § 11 Rufbereitschaft

(1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann         (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei         beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom
Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.                      Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen.

(2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zula-
gen und Zuschläge”.

                                              § 12 Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr           Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw
als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru-    drei Teilen konsumiert werden.
hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen.            Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim-
Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit.                 mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt
Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge          aber nicht zur bezahlten Ruhepause.
zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits-      Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß
stelle zugebracht werden kann.                              von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro
                                                            Arbeitstag.

                                          § 13 Tägliche Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis          (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat-
zu zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb             zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah-
der darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich        mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden
durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli-          Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentli-
chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt.                   chen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus-
                                                            gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur
                                                            Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind.

                                                       – 12 –
§ 14 Wochen(end)ruhe

(1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei       (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen.             ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/
                                                           oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommen
(2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche       die Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.
Ruhezeit mindestens 48 Stunden.

                                          § 15 Arbeitsfreie Tage

Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter           weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember
Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms-        gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.

                               § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus

a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit so-          b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar-
fern ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für          beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
Geburten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der           lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien-
Familienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplan-       zeitbonus andauert.
ten Geburtstermin des Kindes dem Arbeitgeber
                                                           c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
schriftlich anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3
                                                           in Anspruch genommenen Familienzeit sind als
Abs 3 FamZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen
                                                           Dienstzeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes,
vor dem voraussichtlichen Termin ein, so reduziert
                                                           für die Bemessung der Kündigungsfrist und für den
sich entsprechend der daraus ergebenden Differenz
                                                           Anspruch auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit
die dreimonatige Bekanntgabefrist.
                                                           nicht ohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrech-
                                                           nung besteht – sowie die Vorrückung anzurechnen.

                                          § 16 Arbeitszeitbilanz

Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar-         beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar-
beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für        beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme-
jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel-       rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über-
len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar-       mitteln.

                 § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und
                                    allgemeine Dienste

(1) Normalarbeitszeit                                      (2) Lage der Arbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-
tigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepause).          nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden         derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung
ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit           kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf
auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig verteilt         die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo-
wird.                                                      che erfolgen.

                                                      – 13 –
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-        (3) Gleitende Arbeitszeit
merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög-           Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka-            vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be-
lenderwoche beschäftigt werden.                            triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung
                                                           eingeführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit
                                                           bis auf zehn Stunden ausgeweitet werden.

                  § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste
                für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz

(1) Normalarbeitszeit                                      und wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    Diensten sind Arbeitszeit.
tigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung auf        Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normalar-           fassen.
beitszeit beträgt 40 Stunden, in einzelnen Wochen
des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.            (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit-
                                                           nehmerinnen und Arbeitnehmer
(2) Lage der Arbeitszeit                                   Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so       den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit-
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh-      arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit
mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo-             einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten
che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo-        pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei-
nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-        tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und
mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen-        Nachbearbeitungen.
de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden,
kommt der erste Satz nicht zur Anwendung.                  (5) Gleitende Arbeitszeit
                                                           Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
(3) Geteilter Dienst                                       vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be-
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-      triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen
che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder             eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das
mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so        einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen-
einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein-        arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo-
geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause           chenarbeitszeit im Minus zulässt.

                   § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen
                                      mit Dauerbetrieb

(1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-         (3) Lage der Arbeitszeit
mer, die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb be-         Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so
schäftigt sind, sich jedoch zumindest vorübergehend        aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit-
nicht im Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorf-        nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro
mütter und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitar-       Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro
beiterinnen und Mitarbeiter …)                             Monat, frei hat.

(2) Normalarbeitszeit                                      (4) Dienstplan
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbeschäf-    Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan
tigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentliche         festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat
Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 40 Stunden         im Vorhinein zu erstellen.
nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Durch-
rechnungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden          (5) Durchrechnungszeitraum
erreichen.                                                 Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
                                                           Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-
                                                           gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
                                                           des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-

                                                      – 14 –
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-         zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-        satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über           beitszeit.
das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-          Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum          fassen.
Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten            (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeit-
Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-            nehmerinnen und Arbeitnehmer
rechnungszeitraum übertragen.                              Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
                                                           den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
(6) Geteilter Dienst                                       und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-      Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder             (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, admi-
mehr beträgt.                                              nistrative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbear-
Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass    beitungen.
höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-

                   § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
                        Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und
                           Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind

(1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20d gelten für                dagogische Maßnahmen vorbereiten bzw beglei-
a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und             ten.
   Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw
   teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh-       (2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier-
   merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen,       tagsentgelt im Sinne des ARG.
   sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen tä-
   tig sind.                                               (3) Dienstplan
                                                           Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan
b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so-
                                                           festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat
   wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll-
                                                           im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter
   vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter
                                                           und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS-Fa-
   und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien-
                                                           milienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen bis
   pädagogen
                                                           zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats zu
c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter
                                                           erstellen.
d) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnispä-

    § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
         Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in
                       freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                      rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche
                                                           nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi-
a. Die wöchentliche       Normalarbeitszeit    beträgt
                                                           nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über-
40 Stunden.
                                                           stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar-
b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar-        beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden
beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis                 und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer-
24:00 Uhr aufgeteilt werden.                               den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu-
                                                           gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut-
c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um-
                                                           haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten.
fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei
einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten
die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu
72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh-

                                                      – 15 –
(2) Lage der Arbeitszeit                                    verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts-
                                                            falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um-
a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf-
                                                            fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min-
   geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Ar-
                                                            destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei-
   beitnehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen
                                                            ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber
   frei hat.
                                                            besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und er-
                                                            b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder
   heblichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist drei-
                                                            der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh-
   mal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Ar-
                                                            rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent-
   beitszeit bis zu 24 Stunden zulässig.
                                                            lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten
   Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine
                                                            berechnet werden.
   Stunde Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Überga-
   be der Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019)     c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht
                                                            (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß
(3) Durchrechnungszeitraum                                  § 27 abgegolten.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-       (6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende          tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-              Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-          den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-         und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über            Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-           (1 Drittel).
zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum            Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä-
Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-         tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen.
schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-             (7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerin-
rechnungszeitraum übertragen.                               nen und Arbeitnehmer die an freizeitpädagogi-
Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen              schen Maßnahmen teilnehmen
Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-
                                                            a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in
schließen.
                                                            einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

(4) Geteilter Dienst                                        b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die tägli-       anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der
che Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder              freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: zB
mehr beträgt.                                               Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass
                                                            c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-
                                                            nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung
zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-
                                                            ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-
                                                            hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
beitszeit.
Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-           d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-
fassen.                                                     rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten:
                                                            Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden
(5) Arbeitsbereitschaft                                     geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula-
                                                            ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine
a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,
                                                            Pauschale in Höhe von € 61,62 brutto.
während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-
mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin          e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch
/ dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä-         die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt.
dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung
                                                            f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung
zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar-
                                                            aufrecht.
beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit

                                                       – 16 –
§ 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und
         Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                         Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten
                                                              hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-
a. Die wöchentliche            Normalarbeitszeit   beträgt
                                                              mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit ver-
40 Stunden.
                                                              richtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles
b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten             tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang
kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu                fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens
112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll-           6 Stunden umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbe-
vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die            reitschaft werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeit-
wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits-            geber besondere Erholungsmöglichkeiten bereitge-
stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi-          stellt.
naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ
                                                              b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei
geleistet werden und die, die nicht durch Zeitausgleich
                                                              zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen
ausgeglichen werden konnten, am Ende des DRZ als
                                                              müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh-
Überstunden abzugelten. Die Übertragsregelungen
                                                              merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort-
hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (Abs 3) sind
                                                              lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages
dabei zu beachten.
                                                              einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz-
c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von         kraft zurückgreifen.
07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdiens-
te in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich         (5) Definitionen
nur möglich, wenn diese aus dienstlichen Gründen er-
                                                              a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter /
forderlich sind.
                                                              -Väter:
Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über-
                                                              Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al-
stundenleistung dar.
                                                              leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei-
[lit c) idF 1. Februar 2019]
                                                              ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter
                                                              / des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand,
(2) Lage der Arbeitszeit
                                                              Urlaub).
Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge-
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-         b. Zusatzdienst:
mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat.             Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar-
                                                              beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS-
(3) Durchrechnungszeitraum                                    Kinderdorfmutter / des -Vaters
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-         (6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kin-
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende            derdorf-Mütter / -Väter
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitgutha-                Für einen Vollvertretungstag gebühren
ben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-            8 Stunden Normalarbeitszeit ...... 100 %,
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-           8 Stunden Bereitschaftsdienst ..... 50 %,
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über              8 Stunden Nachtbereitschaft ...... 25 % +
das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-                                                 100 % Zuschlag,
zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum
Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-           Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stun-
schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten               den, wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag
Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-               steuerfrei ausbezahlt werden.
rechnungszeitraum übertragen.
Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen                (7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogi-
Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-             sche Maßnahmen
schließen.                                                    Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen
                                                              Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin-
(4) Arbeitsbereitschaft                                       nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf-
                                                              Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun-
a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,      ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit
während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-          von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in
mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin            16 Tagen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden,
/dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw

                                                         – 17 –
wenn danach der entsprechende Zeitausgleich ge-            Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Fami-
währt wird.                                                lienpädagoginnen und –pädagogen (KDF 2020)
                                                           (8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung
a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind in
                                                           SOS-Kinderdorf-Familie 2020
einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
                                                           a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Müt-
b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle
                                                              ter/-Väter (KDF 2020)
anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der
                                                              AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf-
freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind:
                                                              Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta-
Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
                                                              ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung)
c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
                                                           b. Abgeltung der Vollvertretung
nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung
                                                              Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
                                                              NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
                                                              gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts-
d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-           zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt
rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak-          in Summe 16 voll bezahlte Stunden.
tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis-
                                                               Ab 1. 2. 2019 gilt:
teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt
                                                               Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
§ 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau-
                                                               NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
schale in Höhe von € 61,62 brutto.
                                                               gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu-
Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6.          schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei).
2018 in Kraft.
                                                           c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre-
e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu-            tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen,
lage bzw das Feiertagsentgelt.                                zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normal-
                                                              arbeitszeit.
f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung
aufrecht.                                                  d. An Sonntagen gebührt eine Sonntagszulage in der
                                                              Höhe des § 27 Abs 6.1

                        § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt:

(1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt          Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu-
40 Stunden.                                                satzpension und umfasst insbesondere:
                                                           – Fort- und Weiterbildung
(2) Lage der Arbeitszeit
                                                           – Supervision
Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge-
                                                           – Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-
mer einen freien Tag pro Woche hat.                        – Zusammenarbeit mit Behörden
Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs-      – Mitarbeiterorientierungsgespräch
sig.                                                       – Begleitungsgespräche
Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt,       – Familienbudgetverantwortung
eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinderdorf-
                                                           – Zusammenarbeit mit der Organisation
Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ruhe-
                                                           – Elternarbeit
zeiten während des Arbeitstages einzuteilen.
                                                           – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen
(3) Definition der Arbeitszeit                               (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...)
Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters      – Dienstübergabegespräche
gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform.               – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet
                                                             werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte,
a. Arbeitszeit:
                                                             Psychologen, Jugendamt, ...).
Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und
Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd-
bestimmte Aufgaben zu verstehen.

                                                      – 18 –
b. Lebensform:                                              – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli-
Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Be-              che, kontinuierliche Beziehung
ziehung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder-          – verschiedene Lebensstile
dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge-         – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf-
schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei.         Kindern
Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor-
sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent-           (4) Freizeitunternehmungen mit der Kinder-
pflichtungstagen”.                                          dorffamilie
Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re-      Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten,
gelbar:                                                     die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen
– Alltag des Miteinanderlebens                              Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts-
                                                            kosten, Versicherungen, …

      § 20d Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die
         sonderpädagogische / erlebnispädagogische Maßnahmen begleiten
                                bzw organisieren

(1) Erlebnispädagogische Maßnahmen sind kurzzeiti-          (4) Anfallende Aufwendungen und Kosten sind vor
ge Projekte (bis zu einem halben Jahr), die die intensi-    Beginn der erlebnispädagogischen Maßnahme vom
ve Betreuung und das intensive Zusammenleben mit            Dienstgeber vorzufinanzieren.
Kindern und Jugendlichen erfordern.
                                                            (5) Für den Zeitraum der erlebnispädagogischen
(2) Für jedes Projekt sind im Vorhinein die Rahmen-         Maßnahme wird immer von einer Vollzeitbeschäfti-
bedingungen, anzurechnende Arbeitszeit gesondert            gung ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienst-
mit den Betroffenen zu vereinbaren.                         verhältnis Teilzeit vereinbart wurde.

(3) Die Arbeitgeberin, der Arbeitgeber übernimmt alle       (6) Im Anschluss an das erlebnispädagogische Pro-
anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der             jekt muss eine umfassende Freizeitphase anschlie-
erlebnispädagogischen Maßnahme notwendig sind:              ßen.
zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen,
…

                            ENTGELT UND SOZIALLEISTUNGEN

                                    § 21 Allgemeine Bestimmungen

(1) Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist             tigkeit und Verantwortung. Die Einstufung in eine be-
mindestens ein monatliches Gehalt entsprechend              stimmte Gehaltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt
den im nachfolgenden Gehaltsschema vorgesehenen             nach Maßgabe der anrechenbaren Vordienstzeiten
Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen zu bezahlen.           gem § 22.

(2) Die Gehaltstabelle gem § 24 legt die Höhe der           (4) Der Stichtag für die Vorrückungen ist immer der
Mindestgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabelle         1. 1. eines jeden Kalenderjahres. Eine Vorrückung in
nach Verwendungsgruppen gem § 23 sowie nach Ge-             die nächste Gehaltsstufe erfolgt nach einer Beschäfti-
haltsstufen gegliedert.                                     gungsdauer von zwei Jahren. Für die erste Vorrückung
                                                            gilt: Ergibt sich aus den Vordienstzeiten und der Be-
(3) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-           schäftigungszeit im ersten Kalenderjahr kein volles
gruppe der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tä-      Jahr, so ist dieses als voll zu werten.

                                                       – 19 –
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