KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs - IN DER AB 1. FEBRUAR 2021 GELTENDEN FASSUNG - WKO
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KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs IN DER AB 1. FEBRUAR 2021 GELTENDEN FASSUNG Fachverband der Mineralölindustrie
KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs IN DER AB 1. FEBRUAR 2021 GELTENDEN FASSUNG
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Sachregister .......................................... 3 § 24 Trennungskostenentschädigung ........... 37 § 25 Fahrgeldvergütung: Entschädigung bei Kollektivvertrag Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen § 1 Kollektivvertragspartner .................... 6 Wohnort – Arbeitsstätte ..................... 38 § 2 Geltung ........................................ 6 § 26 Urlaub ......................................... 38 § 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 7 § 27 Entgelt bei Arbeitsverhinderung ........... 39 § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen ...... 9 § 28 Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall oder Be- § 5 Arbeitszeit .................................... 10 rufskrankheit ................................. 40 § 5a Nachtarbeit ................................... 12 § 29 Kur- und Heimaufenthalte .................. 40 § 6 Überstunden, Sonn- u. Feiertagsarbeit ... 13 § 30 Freizeit bei Dienstverhinderung ........... 40 § 7 Altersteilzeit .................................. 14 § 31 Nachweispflicht bei Arbeitsverhinderung . 41 § 8 Beschäftigung in einer außerbetrieblichen § 32 Prüfungsvorbereitung ....................... 41 Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen § 33 Arbeits- bzw Schutzbekleidung ............ 42 Kommunikationstechnologien (Telear- § 34 Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklä- beit) ............................................ 15 rungen ......................................... 42 § 9 Beschäftigungsgruppen ..................... 17 § 35 Begünstigungsklausel ....................... 42 § 10 Gehalt und Lohn ............................. 20 § 36 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten .... 42 § 11 Vorrückung ................................... 22 § 37 Übergangsbestimmungen .................. 42 § 12 Zulagen und Zuschläge ..................... 23 § 38 Überleitungsbestimmungen in die Tabelle § 13 Stundenteiler, Abrechnung und Auszah- gem § 10 ...................................... 43 lung ............................................ 24 § 14 Urlaubszuschuss ............................. 25 Anhang 1: Tochterunternehmen ................. 46 § 15 Weihnachtsremuneration ................... 26 Anhang 1a: Gehalts-/Lohnabschluss 2021 ...... 46 § 16 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune- Anhang 2: Empfehlung Samstagüberstunden . 47 ration bei Teilzeitbeschäftigung ............ 26 Anhang 3: Protokolle .............................. 47 § 17 Authentische Interpretation zu Weih- Anhang 4: SEG Zulagen .......................... 54 nachtsremuneration und Urlaubszuschuss 26 Anhang 5: Verwendungsgruppen (§ 9 KV An- § 18 Jubiläumsgeld ................................ 27 gestellte idF 1. Februar 2007) ...... 57 § 19 Betriebliches Vorschlagswesen ............ 28 Vorrückungen (§ 11 KV Angestellte § 20 Diensterfindungen ........................... 28 idF 1. Februar 2007) ................. 61 § 21 Inlandsdienstreisen (Reisekosten- und Aufwandsentschädigung) ................... 28 § 22 Auslandsdienstreisen ........................ 32 Das Impressum befindet sich auf der letzten Um- § 23 Kilometergeld ................................ 36 schlagseite –2–
Sachregister A Berechnungsgrundlage für Zulagen und Zuschlä- Abfertigung ge........................................................ 23 bei Alterspension ..................................... 8 Berufskrankheit .................................. 22, 40 bei Austritt nach Karenz........................... 10 Beschäftigungsgruppen bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti- Allgemeine Bestimmungen ....................... 17 gung ................................................... 8 Beschäftigungsgruppenjahre ..................... 17 bei vorzeitiger Alterspension ....................... 8 Beschäftigungsgruppenverzeichnis................. 18 Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienst- Tätigkeitsmerkmale................................ 18 zeiten .................................................. 8 Betriebliches Vorschlagswesen...................... 28 im Todesfall ........................................... 8 Betriebs- und Sondervereinbarungen .......... 35–36 Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“ Betriebszugehörigkeit .................................. 9 .......................................................... 9 Bezahlte Prüfungsvorbereitung ..................... 41 Akkord .................................................. 24 Biennalsprung (Vorrückung) All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalien Umreihung in eine höhere Beschäftigungs- .................................................. 13–14, 30 gruppe ............................................... 22 Altersteilzeit ...................................... 14, 47 Umreihung in eine höhere Verwendungsgrup- ArbeitnehmerInnenvordienstzeiten-Anrechnung pe..................................................... 61 bei Abfertigung ....................................... 8 Zeitvorrückung innerhalb der Beschäftigungs- bei Beschäftigungsgruppenjahren ............... 17 gruppe ............................................... 22 bei Krankenentgeltanspruch...................... 39 Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs- bei Verwendungsgruppenjahren ................. 57 gruppe ............................................... 61 Arbeits- bzw Schutzbekleidung ..................... 42 D Arbeitsbereitschaft.................................... 11 Diensterfindungen .................................... 28 Arbeitskräfteüberlassung .............................. 6 Dienstjubiläen ......................................... 27 Arbeitsunfall ........................ 22, 32, 34, 38, 40 Dienstreisen, siehe Reisekosten und Aufwands- Arbeitsverhinderung (Entgelt) ...................... 39 entschädigungen Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember ........................ 12 E an Feiertagen ....................................... 13 Eheschließung ......................................... 40 bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft............ 11 Einheitliches Entgeltschema .................... 20, 47 Durchrechnungszeitraum im einschichtigen Entbindung ............................................. 40 Betrieb ............................................... 11 Erkrankung und Unfälle ......................... 31, 35 Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen ...... 11 Erschwerniszulage ............................... 23, 54 für Jugendliche ..................................... 10 F mehrschichtige oder kontinuierliche Arbeits- Fachhochschule ....................................... 41 weise................................................. 10 Feiertagsarbeit ........................................ 13 Wochenruhe ........................................ 33 Feiertagsentlohnung .................................. 14 Wöchentliche Normalarbeitszeit ................. 10 Freizeit bei Dienstverhinderung ..................... 40 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti- Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi- nuierlichen Schichtdienst ......................... 10 gung und Zeitablauf .................................... 7 Arztbesuch ............................................. 41 Aufsichtsorgane – Bezüge ...................... 20, 60 G Aufwandsentschädigung bei wechselndem Ein- Gehalts-/Lohnerhöhung.............................. 46 satzort .................................................. 31 Gehalts-/Lohnzahlung im Todesfall ................... 8 Aus- und Weiterbildung ..................... 16, 41, 47 Geltungsbereich ......................................... 6 Außerbetriebliche Arbeitsstätte – Telearbeit ...... 15 Geltungsdauer ........................................... 6 Authentische Interpretation zu Weihnachtsre- Günstigkeitsklausel ............................... 35–36 muneration und Urlaubszuschuss .................. 26 H B Höhere Gewalt......................................... 35 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ................ 7 I Befristete Arbeitsverhältnisse (Information) ........ 7 Integrative Berufsausbildung........................ 21 Begünstigungsklausel ................................ 42 Internatskosten ....................................... 21 –3–
K Fahrtvergütung .................................. 28 Karenzurlaub-Anrechnung Heimfahrten ..................................... 32 Abfertigung ........................................... 9 Reiseaufwandsentschädigung ................. 28 für das Beschäftigungsgruppenjahr ............. 17 Reisedauer ....................................... 28 für das Verwendungsgruppenjahr ............... 57 Reisezeitvergütung ............................. 30 für Kündigungsfrist, Krankenentgeltanspruch, Sonstige Reiseaufwendungen ................. 30 Urlaubsdauer ......................................... 9 Tag- und Übernachtungsgeld .................. 29 Kilometergeld Trinkgeld.......................................... 29 für Lenkertätigkeit mit eigenem Pkw ............ 36 Überstundenvergütung für Reisezeit ......... 30 für Wohnort – Arbeitsstätte ....................... 38 Urlaub............................................. 32 Kollektivvertragspartner ............................... 6 Verkehrsmittel ................................... 31 Krankenrücktransportversicherung ................ 35 Rufbereitschaft ........................................ 11 Kündigungstermin ...................................... 7 S Kur- und Heimaufenthalte ........................... 40 Schichtarbeit........................................... 23 L Schichtplan.................................... 10, 13, 38 Lehrlinge Schichtzulage .......................................... 23 Behaltepflicht ......................................... 7 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ............. 42 Lehrlingseinkommen .............................. 21 Schmutz- und Erschwerniszulagen (SEG-Zula- Lehrlingsprämien...................................... 21 gen) ................................................ 23, 54 Lohnregulierung bei Versetzung .................... 21 Sondervereinbarungen und Betriebsvereinba- rungen .............................................. 35–36 M Sonntagsarbeit ........................................ 13 Mehrarbeit ............................................. 16 Sonntagszuschlag..................................... 14 Mindestgrundgehälter/-löhne Studienberechtigungsprüfung....................... 41 Anrechnung auf das/den Mindestgrundgehalt/ Stundenteiler, Abrechnung und Auszahlung....... 24 ‑lohn ............................................ 20, 60 Mindestgehalts-/lohntabelle ...................... 20 T Teilzeitbeschäftigte ................................ 24 Teilzeitbeschäftigte 13. und 14. Gehalt/Lohn .......................... 26 N Mindestgrundgehalt/-lohn ........................ 24 Nachtarbeit ............................................ 12 Tod des Arbeitnehmers Nachtarbeitszulage ................................... 23 Abfertigung ........................................... 8 Natural- und Sachbezüge ............................ 25 Gehalts-/Lohnzahlung ............................... 8 P Tod naher Angehöriger ............................... 35 Prämien................................................. 25 Trennungskostenentschädigung .................... 37 Präsenzdienstzeit U Anrechnung auf das Beschäftigungsgruppen- Übergangsbestimmungen (ua Barbaratag) ....... 42 jahr................................................... 17 Übergangstabelle („KV alt“) ......................... 43 Anrechnung auf das Verwendungsgruppenjahr Überleitungsbestimmungen in die Tabelle gem ........................................................ 57 § 10 ..................................................... 43 Probezeit ................................................. 7 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit Prüfungsvorbereitung ................................ 41 Allgemein............................................ 13 R Berechnungsgrundlage............................ 14 Reisekosten und Aufwandsentschädigung Überstundenzuschläge ............................ 13 Ausland .............................................. 32 Zusammenfallen mehrerer Zuschläge .......... 14 Aufwandsentschädigung ....................... 33 Unfallversicherung .................................... 35 Erkrankung und Unfälle ........................ 35 Urlaub Familienheimfahrt............................... 34 Ausmaß (Feiertage) bei mehrschichtiger Ar- Informations- und Mitteilungspflicht ......... 33 beitsweise ........................................... 38 Vergütung für Reisezeiten ..................... 34 Ausmaß bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit Verkehrsmittel und Fahrtkosten .............. 33 ........................................................ 38 Inland ................................................ 28 Zusatzurlaub ........................................ 38 Aufnahme von ArbeitnehmerInnen auf der Urlaubsentgelt ......................................... 39 Montagestelle .................................... 32 Urlaubszuschuss Außendienstgeld ................................ 29 Aliquotierung bei Austritt, Auszahlungstermin Begriff der Dienstreise.......................... 28 ........................................................ 25 Erkrankung und Unfälle am Montageort ..... 31 Berechnung ......................................... 25 –4–
Lehrlinge ............................................ 25 Vordienstzeiten-Anrechnung Teilzeitbeschäftigte ................................ 26 bei Beschäftigungsgruppenjahren ............... 17 bei Verwendungsgruppenjahren ................. 57 V Vorrückung........................................ 22, 61 Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklärung ....... 42 Vorruhestandsmodelle ............................... 47 Versetzung langjähriger ArbeitnehmerInnen ..... 21 Verwendungsgruppen W Allgemeine Bestimmungen ....................... 57 Weihnachtsremuneration Anrechnung von VorarbeiterInnenjahren ....... 57 Aliquotierung bei Ein- und Austritt............... 26 Verwendungsgruppenjahre ....................... 57 Auszahlungstermin, Berechnung ................ 26 Verwendungsgruppenverzeichnis Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte.................... 26 Tätigkeitsmerkmale................................ 58 Wohnungswechsel .................................... 40 Verwendungsgruppenbeispiele................... 58 Z VorarbeiterInnen-Zulage........................ 17, 24 Zulagen und Zuschläge .............................. 23 –5–
§ 1 Kollektivvertragspartner Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen werkschaftsbund, Gewerkschaft GPA und der dem Fachverband der Mineralölindustrie Öster- Gewerkschaft PRO-GE andererseits. reichs einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltung 1. Räumlicher Geltungsbereich männischen oder administrativen) Vor- oder Ausbil- Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Re- dung entsprechend der öffentlichen Studienordnung publik Österreich. vorübergehend beschäftigt werden. Für derartige Fe- rialpraktikantInnen sind Vergütungen unter Mitwir- 2. Fachlicher Geltungsbereich kung des Betriebsrates festzusetzen. Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für Personen, 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere Sinn beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewin- der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist nung, und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Ein- werden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem schluss der Tochterunternehmungen ausländi- Abschluss des Bachelor- und Beginn der Master-Stu- scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten diums und zwischen Abschluss des Master- und Be- lassen, ginn des PhD-Studiums). Die Regelungen über Vergü- c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung ein- tungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen schließlich jener Tochterunternehmungen auslän- erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates. discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten internatio- 4. Überlassene Arbeitskräfte nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur § 10 AÜG inklusive einschlägiger kollektivvertragli- Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen inf- cher Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass rastrukturellen, logistischen oder technischen Ein- – eine Überlassung vor dem 1. April 2003 dem Beginn richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithal- eines Arbeitsverhältnisses vor ten, – eine Überlassung ab dem 1. April 2003 (für Arbei- d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere terInnen ab dem 1. Juli 2003) dem Beginn eines Ar- Unternehmungen der geophysikalischen Explora- beitsverhältnisses tion sowie – eine Überlassung ab dem 1. Juli 2007 dem Beginn e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführ- eines Arbeitsverhältnisses ab ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 an- diesem Zeitpunkt gleichgehalten wird. geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund. 5. Geltungsdauer 2.2 Ferner für nach dem 1. April 2003 rechtlich ver- Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2021 in Kraft selbstständigte Teile der in Pkt 2.1 genannten Unter- und tritt an die Stelle aller vorangegangenen Kollek- nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung tivverträge, insbesondere der Kollektivverträge für zu in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht. die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter- Innen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie 3. Persönlicher Geltungsbereich der ArbeiterInnen der erdölverarbeitenden Industrie Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen Österreichs. (ArbeiterInnen und Angestellte), soweit diese arbei- Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Ein- terkammerumlagepflichtig sind, sowie für Lehrlinge. haltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem Der Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantIn- Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge- nen. FerialpraktikantInnen sind Studierende, die kündigt werden. zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kauf- –6–
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Probezeit rend der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Entgelt- Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die schmälerung eintreten. Höchstdauer von einem Monat vereinbart und wäh- 2.3 Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen- rend dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit Kündigung und Zeitablauf gelöst werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ar- beitgeberInnen-Kündigung und Zeitablauf hat wäh- 2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses rend der (fiktiven) Kündigungsfrist der/die Arbeitneh- 2.1 Kündigungsfrist und -termin merIn – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeits- Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis leistung – in jeder Arbeitswoche auf sein/ihr Verlan- unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gen Anspruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag, und unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen mindestens jedoch 8 Stunden, unter Fortzahlung des gelöst werden. Mangels einer für ihn günstigeren Ver- Entgeltes. Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinnge- einbarung kann der/die ArbeitnehmerIn das Arbeits- mäß. Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsal- verhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats ters gilt § 22 Abs 2 und 3 AngG bzw § 1160 Abs 2 – unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs- und 3 ABGB. frist – lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Verein- Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmun- barung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; gen sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit bean- doch darf die vom/von der ArbeitgeberIn einzuhalten- sprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine de Frist nicht kürzer sein als die mit dem/der Arbeit- Vereinbarung nicht zustande, sind die letzten 8 Stun- nehmerIn vereinbarte Kündigungsfrist. den der Arbeitswoche frei. Der/Die ArbeitgeberIn kann das Arbeitsverhältnis un- ter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und 3. Behaltepflicht für Lehrlinge unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung eines Kalendermonates durch Kündigung lösen: der Lehrzeit 6 Monate weiterzuverwenden; wenn die- Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebs- se Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten ei- zugehörigkeit nes Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu er- bis 2 Jahre ............................... 6 Wochen, strecken. Will der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsver- über 2 Jahre ............................... 2 Monate, hältnis nicht über die Weiterverwendungszeit hinaus über 5 Jahre ............................... 3 Monate, fortsetzen, so hat er/sie es mit vorhergehender 6-wö- über 15 Jahre ............................... 4 Monate, chiger Kündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden über 25 Jahre ............................... 5 Monate. Satz bestimmten Weiterverwendungszeit zu kündi- gen. Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterlie- gen, gilt nachstehende Regelung: 4. Information bei befristeten Arbeitsverhält- Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten nissen Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB Gibt der/die ArbeitnehmerIn im Laufe eines befriste- (BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalen- ten Arbeitsverhältnisses keine Äußerung ab, das Ar- dermonats als bereits vereinbarter Kündigungster- beitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fort- min. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und da- setzen zu wollen bzw besteht nicht von vornherein her über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159 Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befriste- Abs. 3 ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) per 1. 1. 2021 hi- ten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die naus. Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeitsver- Für ArbeitnehmerInnen, die dem AngG unterliegen hältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließ- und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be- lich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ab- gonnen hat, gilt nachstehende Regelung: laufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem/der Arbeit- Wurde keine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 letzter Halb- nehmerIn spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzu- satz AngG getroffen, kann das Arbeitsverhältnis sei- teilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist tens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin nur mit Ab- das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt lauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden. über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (an- 2.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung lässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu Verzichtet der/die ArbeitgeberIn auf die Arbeitsleis- bezahlen. tung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wäh- –7–
5. Lohn-/Gehaltszahlung im Todesfall beitnehmers/Arbeitnehmerin das 18. Lebensjahr Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Ar- noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der An- beitnehmers/Arbeitnehmerin gelöst und hat das Ar- spruch gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf beitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige das Gehalt/der Lohn für den Sterbemonat und den fol- gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet ha- genden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsver- ben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen hältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre ge- und gemäß § 2 Abs 1 lit b) Familienlastenausgleichs- dauert, so ist das Gehalt/der Lohn für den Sterbemo- gesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Letztere nat und die beiden folgenden Monate zu bezahlen. Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Ausbil- Hatte der/die ArbeitnehmerIn im Zeitpunkt des Todes dungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbro- keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch, chen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbei- so ist ab dem Todestag das Gehalt/der Lohn in voller hilfe gewährt wird. Höhe zu bezahlen. Ist ein/e Ehegatte/in, eingetragene Partner/in im Sin- Für die Dauer einer Gehalts-/Lohnfortzahlung sind ne des EPG, aber kein/e minderjährige/r Angehörige/r auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt 14. Monatsbezuges zu bezahlen. des Todes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen ErbInnen, vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Ab- zu deren Erhaltung der/die ErblasserIn gesetzlich ver- fertigung gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf pflichtet war. Die anspruchsberechtigten ErbInnen die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht, von ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse gleichgültig ob der/die überlebende Ehegatte/in oder bis 31. Dezember 2002 begründet wurden, können der/die eingetragene Partner/in im Sinne des EPG zwischen der Weiterzahlung des Gehaltes/Lohnes zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmers/Ar- und der nach § 23 Abs 6 AngG iVm ArbAbfG bzw § 3 beitnehmerin unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vo- Pkt 6 dieses Kollektivvertrages allenfalls zustehenden raussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw eingetrage- Abfertigung wählen. ne Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des/ der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 3 Jahre gedauert 6. Abfertigung hat. 6.1 Abfertigung bei Inanspruchnahme der vor- 6.3 Auszahlung der Abfertigung zeitigen Alterspension bei langer Versiche- Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi- rungsdauer gemäß § 253 des ASVG gung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der Lohn-/Gehaltsabrechnung. Ist die Auszahlung als Ein- Anspruch auf Abfertigung auch für jene Fälle, in denen malbetrag dem/der ArbeitgeberIn aus wirtschaftli- Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres und chen Gründen nicht zumutbar, kann die Auszahlung Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder gemäß § 23 Abs 4 AngG iVm ArbAbfG erfolgen. wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspen- 6.4 Anrechenbarkeit anderer Leistungen sion bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungs- ASVG bzw Artikel X NSchG selbst kündigen. Für diesen zahlung entspricht, ruhen sonstige Versorgungsleis- Fall gilt § 23a Abs 1 AngG iVm ArbAbfG mit folgenden tungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen Ergänzungen sinngemäß. und ähnliche Zuwendungen, die der/die ArbeitgeberIn Der Anspruch auf Abfertigung besteht dann, wenn das oder eine von ihm/ihr unterhaltene Unterstützungs- Dienstverhältnis seitens des/der Arbeitnehmers/Ar- einrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) ansonsten beitnehmerin unter Einhaltung jener Kündigungsfrist bezahlen würde. und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird, den der/die ArbeitgeberIn aufgrund des Dienstvertra- 6.5 Berechnung der Abfertigung bei Übertritt ges oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung § 20 Abs 2 des AngG bzw § 3 Pkt 2.1 dieses Kollektiv- Wird mit dem/der ArbeitnehmerIn innerhalb von vertrages einzuhalten hätte, und wenn bei Beendi- 10 Jahren – sofern das Arbeitsverhältnis bis zum gung des Dienstverhältnisses eine mindestens 5-jäh- 30. Juni 2002 begründet wurde und das BMVG (Be- rige ununterbrochene Dienstzeit (§ 4) vorliegt. Bei Er- triebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwen- mittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmit- dung findet – vor Beendigung des Arbeitsverhältnis- telbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbei- ses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeit- terdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berück- beschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Voll- sichtigen. zeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: Es 6.2 Abfertigung im Todesfall ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Ge- Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung samtdienstzeit als ArbeitnehmerIn zu ermitteln. Da- der/die ErblasserIn gesetzlich verpflichtet war, Min- nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll- derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des/der Ar- –8–
zeitbeschäftigung innerhalb des gesamten Arbeits- chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge- verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monats- nommen. entgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis auf- Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für jene Fälle, zuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäfti- unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs- gung vereinbart wird. grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver- Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab- tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil- fertigung festzustellen. zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei- Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Voll- le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen zeitbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf- Normalarbeitszeit abweichen. grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzu- 6.6 Wechsel in das System der „Abfertigung werten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro Neu“ Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Ar- Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einen beitsverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsent- Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell- gelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Mo- tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes natsgehaltes bzw -lohnes, die im Zusammenhang mit des BMVG, ist der/die ArbeitnehmerIn berechtigt, bin- der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser be- nen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertritts- gründet war. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo vereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinba- zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertritts- rung können gleichwertige andere Regelungen über vereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinba- die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abge- rung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von schlossen werden. Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abferti- Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti- gungsrecht des BMVG) bestimmt ist. gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti- gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre- § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen 1. Betriebszugehörigkeit des Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzu- Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig- schusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un- und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je- für die 5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar- von insgesamt 32 Monaten angerechnet. beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh- Karenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1. 2. 2013 be- mers/Arbeitnehmerin beendet wurde. gonnen haben und Karenzen (Karenzurlaube) welche später begonnen haben, werden insgesamt bis zum 2. Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube) Höchstausmaß von 32 Monaten angerechnet. Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- vor dem 1. 2. 2013 begonnen haben, werden für die hältnisses im Sinne des MschG, EKUG oder VKG, die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Kran- nach dem 1. 2. 2017 begonnen haben, werden auf kenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses, dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerech- der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Be- net. Die Bestimmung des § 9 Punkt 1.6 bleibt für Ka- messung der Höhe der Abfertigung sowie für die 5- renzen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben, jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG unberührt. iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von insge- samt 22 Monaten angerechnet. 3. Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der/ Hinsichtlich der Anrechnung für am 1. 2. 2013 oder die ArbeitgeberIn im sechsten oder fünften Monat später begonnenen Karenzen (Karenzurlaube) gilt fol- vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen gende Regelung: Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver- schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG wer- Karenz endet. den für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer –9–
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte fertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG iVm § 2 ArbAbf- kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG iVm § 2 Arb- G, sofern nicht das BMVG Anwendung findet. AbfG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wo- Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem chen nach einer nachgeholten Verständigung im obi- Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt gen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflicht- des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder bin- widrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den nen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Aus- gesetzlichen Anspruch hinaus. tritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Ab- Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. Au- gust 2004 enden. § 5 Arbeitszeit 1. Wöchentliche Normalarbeitszeit darf es sich nicht um eine Sonn- oder Feiertagsschicht Die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der handeln. Pausen beträgt 38 Stunden, bei Lehrlingen einschließ- lich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen 2. Tägliche Arbeitszeit Zeit. Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und deren eventuelle Änderung hat unter Bedachtnahme 1.1 Arbeit am Samstag auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Be- Bei einer 5-Tage-Woche ist in Betrieben bzw Betriebs- stimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abteilungen ohne Schichtbetrieb der Samstag arbeits- zu erfolgen. frei. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger 1.2 Wochenarbeitszeit der Jugendlichen Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Ta- Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß ge durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be- § 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei- triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun- chend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli- nicht auf einen Feiertag fallen. chen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je- doch keinesfalls 9 Stunden überschreiten. 3. Arbeitszeit bei mehrschichtiger oder konti- nuierlicher Arbeitsweise 1.3 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkon- Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitswei- tinuierlichen Schichtdienst se kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentli- Im vollkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö- che Normalarbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo- werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass in- chenstunden. nerhalb eines Schichtturnusses die durchschnittliche Im teilkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö- wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (bei vollkonti- chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo- nuierlicher Arbeitsweise 36 Stunden) nicht über- chenstunden, wenn solche Schichtdienste mittels schreitet. Innerhalb von 2 aufeinander folgenden Wo- Schichtpläne tatsächlich und dauerhaft eingerichtet chen darf die Normalarbeitszeit 96 Stunden nicht sind (mehr als 24 Wochen). Im Schichtplan müssen überschreiten. Außerhalb dieses Schichtplanes kann mindestens monatlich 6 über Mitternacht hinausge- bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall im Einverneh- hende Nachtschichten durchgehend im Lohn- und Ge- men mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebs- haltszahlungszeitraum vereinbart sein. rat mit Zustimmung der betroffenen ArbeitnehmerIn- Weiters muss der/die einzelne ArbeitnehmerIn im nen eine Ausdehnung dieser Arbeitszeit vereinbart Rahmen des Schichtplanes konkret für mindestens werden. 5 Nachtschichten (gleichgültig ob durchgehend oder nicht) im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum einge- 3.1 SpringerInnen bei Schichtarbeit teilt sein. Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entspre- Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben chende Einteilung von SpringerInnen Vorsorge zu und Schichtarbeit im obigen Sinne leisten haben An- treffen, dass jede/r im Schichtbetrieb beschäftigte Ar- spruch auf eine bezahlte Freischicht innerhalb eines beitnehmerIn die ihm/ihr gebührende Freizeit erhält. Kalenderjahres. Nach Möglichkeit soll diese bezahlte Für Sonntagsarbeit gebührt jede Woche ein Ersatzru- Freischicht auf eine Einbringschicht fallen um einen hetag. Im Monat muss mindestens ein Sonntag ar- längeren Erholungszeitraum zu gewährleisten. Dabei beitsfrei sein. – 10 –
4. Durchrechnungszeitraum im einschichtigen 6. Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereit- Betrieb schaft Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern, Für die in diesem Punkt bezeichneten Arbeitnehme- kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Nor- rInnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rah- 2003 begonnen hat und die vor und nach dem 1. April men einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festge- 2003 im Bereich der erdöl- und erdgasgewinnenden setzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes Industrie tätig waren/sind, gilt nach der 38. bzw bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt 36. Stunde bis zur 48. Stunde außer der Normalstun- werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt denvergütung noch ein Zuschlag von 30 %. 38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrech- 6.1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Tag- und nungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung, NachtwächterInnen, Tag- und NachtportierInnen so- die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner be- wie hauptberufliche Werksfeuerwehren kann bis zu darf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis 36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können un- 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeits- terschritten werden, wenn die Unterschreitung einem zeit der ArbeitnehmerInnen regelmäßig und in erheb- Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient. lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Ist der Ausgleich aus Gründen, die der/die Arbeitneh- Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits- merIn nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer- Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stun- den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal- den geleistete Zeit mit einem entsprechenden Über- stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun- stundenzuschlag zu bezahlen. de gebührt Überstundenentlohnung. Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechen- 6.2 Die Einsatzzeit der LenkerInnen (ChauffeurIn- den Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt nen) und BeifahrerInnen von Kraftfahrzeugen kann, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan- soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Um- spruchnahme des Ausgleiches. fang Arbeitsbereitschaft fällt, täglich bis 14 Stunden und wöchentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs 3 4a. KV Ermächtigung zwecks anderer Verteilung und § 5 Abs 1 AZG). der Normalarbeitszeit bei Arbeitszeitmodellen Befinden sich 2 LenkerInnen im Fahrzeug, so kann die Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit Einsatzzeit täglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich kann im Rahmen von Arbeitszeitmodellen durch Be- bis zu 60 Stunden betragen. triebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits- durch Einzelvereinbarung ein längerer Durchrech- stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer- nungszeitraum zur Verteilung der Normalarbeitszeit den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal- vereinbart werden. Weitere Details sind in der jeweili- stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun- gen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung festzu- de gebührt Überstundenentlohnung. Sonn- und Feier- halten. tags- sowie Nachtarbeitsstunden (20:00 bis 6:00 Uhr) sind jedenfalls Überstunden. 5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Die Lenkpause beträgt eine Stunde, die FahrerInnen von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeugen) mit über 5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen 20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht zusteht, durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit we- sie kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer niger als 5 ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4 halben Stunde ersetzt werden. AZG verlegt werden. Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen 6.3 Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG und § 13b kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden, AZG zulässigen Überstunden kann die Überstunden- sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit leistung für LenkerInnen (ChauffeurInnen) und Bei- gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitrau- fahrerInnen bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich mes verteilt wird. ausgedehnt werden (§ 7 Abs 2 AZG). Der/Die Arbeit- nehmerIn kann nicht verpflichtet werden, mehr als 5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung 10 Überstunden pro Woche zu leisten. der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstun- 7. Rufbereitschaft denvergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzu- Über die Rufbereitschaft sind Betriebsvereinbarungen schlag entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund abzuschließen. Bestehende Firmenregelungen blei- eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer ben bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung verschuldeten Entlassung beendet wird. aufrecht. – 11 –
8. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember Überstunden am 24. und 31. Dezember werden mit Der 24. und 31. Dezember sind zur Gänze ohne Lohn‑/ der Grundvergütung und einem Zuschlag von 100 % Gehaltsabzug arbeitsfrei. entlohnt. Als Überstunden an diesen beiden Tagen Jenen ArbeitnehmerInnen, die am 24. und 31. Dezem- gelten jene Arbeitszeiten, welche die für den betref- ber arbeiten müssen, gebührt für jede in der Normal- fenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit arbeitszeit geleistete Stunde ein Zuschlag von 100 % übersteigen. (ohne Grundvergütung). § 5a Nachtarbeit 1. Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be- abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet- reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen tel) vorliegt. werden. Lehnen ArbeitnehmerInnen eine solche Vereinbarung Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta- ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht mög- beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine un- lich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/die zulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhe- ArbeitnehmerIn zum vorzeitigen Austritt berechtigt. re Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom/von der ArbeitgeberIn glaubhaft gemachtes Motiv spricht. 3. Der/Die ArbeitgeberIn hat bei Einteilung der Nacht- Unkenntnis des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin von arbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh- der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. merInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungsein- Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen richtung oder Schule besuchen oder dies beabsichti- 14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvor- gen, zu berücksichtigen. hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrun- des und nur gerichtlich geltend gemacht werden. 4. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in- nerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen, 2. Der/Die ArbeitgeberIn ist nach Maßgabe der be- die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit trieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehme- – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten rInnen auf deren Verlangen auf einem geeigneten Ta- können, sind vorrangig zu berücksichtigen. gesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde- rungsgründe zu verwenden: 5. Die ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass – wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset- ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit ausüben oder zung der Nachtarbeit den/die Arbeitnehmerin in sei- ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah- ner/ihrer Gesundheit gefährdet*), me dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit im Sinne des § 12b AZG, BGBl I Nr 122/2002 ärztlich – die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt untersuchen lassen können. Der/Die ArbeitgeberIn der/des Arbeitnehmers/ArbeitnehmerIn lebenden hat den ArbeitnehmerInnen allfällige Kosten zu erstat- Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens ten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzu- 8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet rechnen. ist, – oder der/die ArbeitnehmerIn einen pflegebedürfti- 6. Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG er- gen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflege- fassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebs- stufe 3 versorgt. vereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo- bzw zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehme- gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an- rInnen durch Nachtarbeit abgeschlossen werden. dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchführen kann. *) Die KollektivvertragspartnerInnen stimmen überein, dass es Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs- sich bei der Begutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträch- vereinbarung geregelt werden. tigung einschlägige fachärztliche Begutachtung handeln muss. – 12 –
§ 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit 1. Definition nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über- Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, wel- stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus- che außerhalb der auf Grundlage der jeweils gelten- genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f). den wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten 6.1b Ausdrücklich im Vorhinein angeordnete Über- täglichen Arbeitszeit liegt. Bei Schichtarbeit gilt als stunden werden, soweit sie nach der vollendeten tat- Überstunde jede angeordnete Arbeitszeit, welche au- sächlich geleisteten zehnten Arbeitsstunde an einem ßerhalb der täglichen Schichtarbeitszeit (laut Schicht- Wochentag geleistet werden, und nicht bereits plan*) liegt. Punkt 6.1a zur Anwendung gelangt, mit einem Zu- Durch Betriebsvereinbarung können Regeln zur Ver- schlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100% Zu- einbarung von All-in Gehältern getroffen werden. schlag abzugeltende Überstunden dürfen durch Pau- schalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Vereinba- 2. Arbeitspause rungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmälert Schließt Überstundenarbeit unmittelbar an die norma- werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten le Arbeitszeit an, so ist eine Arbeitspause von 10 Minu- (§§ 21f). ten zu halten, die in die Arbeitszeit eingerechnet wird. 6.1b mit Wirksamkeit zum 1. 7. 2019 3. Information an den Betriebsrat 6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit im Anschluss Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vor- an die Nachtschicht Überstunden geleistet, so gebührt hinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Über- ein Zuschlag von 100 %, auch wenn diese Überstun- stundenleistung einzelner ArbeitnehmerInnen han- den nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entloh- delt. nung dieser Überstunden darf durch Pauschalentloh- nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über- 4. Überstunden bei unvorhersehbaren Fällen stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus- Auch wenn sich ArbeitnehmerInnen zu Überstunden- genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f). arbeit verpflichtet haben, können Überstunden für 6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstun- den laufenden Tag nur bei Vorliegen unvorhersehbarer den, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder Fälle angeordnet werden. Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von 50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit ei- 5. Sonn- und Feiertagsarbeit nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100 % Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Verein- (Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits be- barungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmä- stehende Vereinbarungen eine andere Regelung vor- lert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzei- sehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag ten (§§ 21 f). ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche 6.4 Wird ein/e ArbeitnehmerIn zur Leistung von Über- Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstun- stundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zu- den, die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden, rückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag gebührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann, von 100 %. Außerdem erhält der/die ArbeitnehmerIn wenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonn- die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit tag gilt. mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 oh- ne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz 6. Überstundenzuschläge des Fahrgeldes zu. Eine „Zurückberufung“ liegt nicht vor, wenn dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn be- 6.1a Angeordnete Überstunden sind mit einer Grund- reits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er/ vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teil- sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen hat. zeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitneh- 6.5 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden merInnen festgesetzten täglichen Arbeitszeit über- mit der Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 und einem Zu- schritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel schlag von 200 % entlohnt. Als Überstunden an ge- 50 %; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit setzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die von 20:00 bis 6:00 Uhr fallen, mit einem Zuschlag für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale von 100 % entlohnt. Solche mit 100 % Zuschlag abzu- Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser Über- geltende Überstunden dürfen durch Pauschalentloh- stunden darf durch Pauschalentlohnungsvereinbarun- – 13 –
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