KOLLEKTIVVERTRAG für die ArbeitnehmerInnen in der Mineralölindustrie Österreichs - IN DER AB 1. FEBRUAR 2019 GELTENDEN FASSUNG - WKO

 
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KOLLEKTIVVERTRAG
   für die ArbeitnehmerInnen in der
    Mineralölindustrie Österreichs

IN DER AB 1. FEBRUAR 2019 GELTENDEN FASSUNG

       Fachverband der Mineralölindustrie
KOLLEKTIVVERTRAG
      für die ArbeitnehmerInnen in der
         Mineralölindustrie Österreichs

IN DER AB 1. FEBRUAR 2019 GELTENDEN FASSUNG
Inhaltsverzeichnis

                                                           Seite                                                                 Seite

Sachregister ..........................................       3      § 24     Trennungskostenentschädigung ...........             37
                                                                     § 25     Fahrgeldvergütung: Entschädigung bei
Kollektivvertrag
                                                                              Fehlen von Verkehrsmitteln zwischen
§ 1 Kollektivvertragspartner ....................             6
                                                                              Wohnort – Arbeitsstätte .....................        38
§ 2 Geltung ........................................          6
                                                                     § 26     Urlaub .........................................     38
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses                  7
                                                                     § 27     Entgelt bei Arbeitsverhinderung ...........          39
§ 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen ......                 9
                                                                     § 28     Entgeltanspruch bei Arbeitsunfall oder Be-
§ 5 Arbeitszeit ....................................         10
                                                                              rufskrankheit .................................      40
§ 5a Nachtarbeit ...................................         12
                                                                     §   29   Kur- und Heimaufenthalte ..................          40
§ 6 Überstunden, Sonn- u. Feiertagsarbeit ...                13
                                                                     §   30   Freizeit bei Dienstverhinderung ...........          40
§ 7 Altersteilzeit ..................................        14
                                                                     §   31   Nachweispflicht bei Arbeitsverhinderung .            41
§ 8 Beschäftigung in einer außerbetrieblichen
                                                                     §   32   Prüfungsvorbereitung .......................         41
      Arbeitsstätte in Verbindung mit neuen
                                                                     §   33   Arbeits- bzw Schutzbekleidung ............           41
      Kommunikationstechnologien               (Telear-
                                                                     §   34   Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklä-
      beit) ............................................     15
                                                                              rungen .........................................     42
§ 9 Beschäftigungsgruppen .....................              17
                                                                     §   35   Begünstigungsklausel .......................         42
§ 10 Gehalt und Lohn .............................           20
                                                                     §   36   Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ....            42
§ 11 Vorrückung ...................................          22
                                                                     §   37   Übergangsbestimmungen ..................             42
§ 12 Zulagen und Zuschläge .....................             23
                                                                     §   38   Überleitungsbestimmungen in die Tabelle
§ 13 Stundenteiler, Abrechnung und Auszah-
                                                                              gem § 10 ......................................      43
      lung ............................................      24
§ 14 Urlaubszuschuss .............................           25      Anhang 1:      Tochterunternehmen .................           46
§ 15 Weihnachtsremuneration ...................              26      Anhang 1a:     Gehalts-/Lohnabschluss 2019 ......             46
§ 16 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremune-                           Anhang 2:      Empfehlung Samstagüberstunden .                46
      ration bei Teilzeitbeschäftigung ............          26      Anhang 3:      Protokolle ..............................      47
§ 17 Authentische Interpretation zu Weih-                            Anhang 4:      SEG Zulagen ..........................         53
      nachtsremuneration und Urlaubszuschuss                 26      Anhang 5:      Verwendungsgruppen (§ 9 KV An-
§ 18 Jubiläumsgeld ................................          27                     gestellte idF 1. Februar 2007) ......          56
§ 19 Betriebliches Vorschlagswesen ............              28                     Vorrückungen (§ 11 KV Angestellte
§ 20 Diensterfindungen ...........................           28                     idF 1. Februar 2007) .................         60
§ 21 Inlandsdienstreisen (Reisekosten- und
      Aufwandsentschädigung) ...................             28
§ 22 Auslandsdienstreisen ........................           32      Das Impressum befindet sich auf der letzten Um-
§ 23 Kilometergeld ................................          36      schlagseite

                                                                   –2–
Sachregister

A                                                                   Berechnungsgrundlage für Zulagen und Zuschlä-
Abfertigung                                                         ge........................................................ 23
   bei Alterspension ..................................... 8        Berufskrankheit .................................. 22, 40
   bei Austritt nach Karenz........................... 10           Beschäftigungsgruppen
   bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-                  Allgemeine Bestimmungen ....................... 17
   gung ................................................... 8         Beschäftigungsgruppenjahre ..................... 17
   bei vorzeitiger Alterspension ....................... 8          Beschäftigungsgruppenverzeichnis................. 18
   Berücksichtigung von ArbeiterInnenvordienst-                       Tätigkeitsmerkmale................................ 18
   zeiten .................................................. 8      Betriebliches Vorschlagswesen...................... 28
   im Todesfall ........................................... 8       Betriebs- und Sondervereinbarungen .......... 35–36
   Wechsel in das System der „Abfertigung Neu“                      Betriebszugehörigkeit .................................. 9
   .......................................................... 9     Bezahlte Prüfungsvorbereitung ..................... 41
Akkord .................................................. 24        Biennalsprung (Vorrückung)
All-in-Vereinbarungen, Überstundenpauschalien                         Umreihung in eine höhere Beschäftigungs-
.................................................. 13–14, 30          gruppe ............................................... 22
Altersteilzeit ...................................... 14, 47          Umreihung in eine höhere Verwendungsgrup-
ArbeitnehmerInnenvordienstzeiten-Anrechnung                           pe..................................................... 60
   bei Abfertigung ....................................... 8          Zeitvorrückung innerhalb der Beschäftigungs-
   bei Beschäftigungsgruppenjahren ............... 17                 gruppe ............................................... 22
   bei Krankenentgeltanspruch...................... 39                Zeitvorrückung innerhalb der Verwendungs-
   bei Verwendungsgruppenjahren ................. 56                  gruppe ............................................... 60
Arbeits- bzw Schutzbekleidung ..................... 41
                                                                    D
Arbeitsbereitschaft.................................... 11
                                                                    Diensterfindungen .................................... 28
Arbeitskräfteüberlassung .............................. 6
                                                                    Dienstjubiläen ......................................... 27
Arbeitsunfall ........................ 22, 32, 34, 38, 40
                                                                    Dienstreisen, siehe Reisekosten und Aufwands-
Arbeitsverhinderung (Entgelt) ...................... 39
                                                                    entschädigungen
Arbeitszeit
   am 24. und 31. Dezember ........................ 12              E
   an Feiertagen ....................................... 13         Eheschließung .........................................    40
   bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft............ 11              Einheitliches Entgeltschema .................... 20,       47
   Durchrechnungszeitraum im einschichtigen                         Entbindung .............................................   40
   Betrieb ............................................... 11       Erkrankung und Unfälle ......................... 31,       35
   Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen ...... 11               Erschwerniszulage ............................... 23,      53
   für Jugendliche ..................................... 10
                                                                    F
   mehrschichtige oder kontinuierliche Arbeits-
                                                                    Fachhochschule ....................................... 41
   weise................................................. 10
                                                                    Feiertagsarbeit ........................................ 13
   Wochenruhe ........................................ 33
                                                                    Feiertagsentlohnung .................................. 14
   Wöchentliche Normalarbeitszeit ................. 10
                                                                    Freizeit bei Dienstverhinderung ..................... 40
   Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkonti-
                                                                    Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-Kündi-
   nuierlichen Schichtdienst ......................... 10
                                                                    gung und Zeitablauf .................................... 7
Arztbesuch ............................................. 41
Aufsichtsorgane – Bezüge ...................... 20, 59              G
Aufwandsentschädigung bei wechselndem Ein-                          Gehalts-/Lohnerhöhung.............................. 46
satzort .................................................. 31       Gehalts-/Lohnzahlung im Todesfall ................... 8
Aus- und Weiterbildung ..................... 16, 41, 47             Geltungsbereich ......................................... 6
Außerbetriebliche Arbeitsstätte – Telearbeit ...... 15              Geltungsdauer ........................................... 6
Authentische Interpretation zu Weihnachtsre-                        Günstigkeitsklausel ............................... 35–36
muneration und Urlaubszuschuss .................. 26
                                                                    H
B                                                                   Höhere Gewalt......................................... 35
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ................ 7
                                                                    I
Befristete Arbeitsverhältnisse (Information) ........ 7
                                                                    Integrative Berufsausbildung........................ 21
Begünstigungsklausel ................................ 42
                                                                    Internatskosten ....................................... 21

                                                                  –3–
K                                                                      Fahrtvergütung ..................................        28
Karenzurlaub-Anrechnung                                                Heimfahrten .....................................        32
   Abfertigung ........................................... 9           Reiseaufwandsentschädigung .................             28
   für das Beschäftigungsgruppenjahr ............. 17                  Reisedauer .......................................       28
   für das Verwendungsgruppenjahr ............... 56                   Reisezeitvergütung .............................         30
   für Kündigungsfrist, Krankenentgeltanspruch,                        Sonstige Reiseaufwendungen .................             30
   Urlaubsdauer ......................................... 9            Tag- und Übernachtungsgeld ..................            29
Kilometergeld                                                          Trinkgeld..........................................      29
   für Lenkertätigkeit mit eigenem Pkw ............ 36                 Überstundenvergütung für Reisezeit .........             30
   für Wohnort – Arbeitsstätte ....................... 38              Urlaub.............................................      32
Kollektivvertragspartner ............................... 6             Verkehrsmittel ...................................       31
Krankenrücktransportversicherung ................ 35               Rufbereitschaft ........................................     11
Kündigungstermin ...................................... 7
                                                                   S
Kur- und Heimaufenthalte ........................... 40
                                                                   Schichtarbeit........................................... 23
L                                                                  Schichtplan.................................... 10, 13, 38
Lehrlinge                                                          Schichtzulage .......................................... 23
  Behaltepflicht ......................................... 7       Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ............. 42
  Lehrlingsentschädigungen ........................ 21             Schmutz- und Erschwerniszulagen (SEG-Zula-
Lehrlingsprämien...................................... 21          gen) ................................................ 23, 53
Lohnregulierung bei Versetzung .................... 21             Sondervereinbarungen und Betriebsvereinba-
                                                                   rungen .............................................. 35–36
M
                                                                   Sonntagsarbeit ........................................ 13
Mehrarbeit .............................................    16
                                                                   Sonntagszuschlag..................................... 14
Mindestgrundgehälter/-löhne
                                                                   Studienberechtigungsprüfung....................... 41
  Anrechnung auf das/den Mindestgrundgehalt/
                                                                   Stundenteiler, Abrechnung und Auszahlung....... 24
  ‑lohn ............................................ 20,    59
  Mindestgehalts-/lohntabelle ......................        20     T
  Teilzeitbeschäftigte ................................     24     Teilzeitbeschäftigte
                                                                     13. und 14. Gehalt/Lohn .......................... 26
N
                                                                     Mindestgrundgehalt/-lohn ........................ 24
Nachtarbeit ............................................ 12
                                                                   Tod des Arbeitnehmers
Nachtarbeitszulage ................................... 23
                                                                     Abfertigung ........................................... 8
Natural- und Sachbezüge ............................ 25
                                                                     Gehalts-/Lohnzahlung ............................... 8
P                                                                  Tod naher Angehöriger ............................... 35
Prämien................................................. 25        Trennungskostenentschädigung .................... 37
Präsenzdienstzeit
                                                                   U
  Anrechnung auf das Beschäftigungsgruppen-
                                                                   Übergangsbestimmungen (ua Barbaratag) .......                42
  jahr................................................... 17
                                                                   Übergangstabelle („KV alt“) .........................        43
  Anrechnung auf das Verwendungsgruppenjahr
                                                                   Überleitungsbestimmungen in die Tabelle gem
  ........................................................ 56
                                                                   § 10 .....................................................   43
Probezeit ................................................. 7
                                                                   Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit
Prüfungsvorbereitung ................................ 41
                                                                     Allgemein............................................      13
R                                                                    Berechnungsgrundlage............................           14
Reisekosten und Aufwandsentschädigung                                Überstundenzuschläge ............................          13
  Ausland ..............................................    32       Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ..........               14
     Aufwandsentschädigung .......................          33     Unfallversicherung ....................................      35
     Erkrankung und Unfälle ........................        35     Urlaub
     Familienheimfahrt...............................       34       Ausmaß (Feiertage) bei mehrschichtiger Ar-
     Informations- und Mitteilungspflicht .........         33       beitsweise ...........................................     38
     Vergütung für Reisezeiten .....................        34       Ausmaß bei vollkontinuierlicher Schichtarbeit
     Verkehrsmittel und Fahrtkosten ..............          33       ........................................................   38
  Inland ................................................   28       Zusatzurlaub ........................................      38
     Aufnahme von ArbeitnehmerInnen auf der                        Urlaubsentgelt .........................................     39
     Montagestelle ....................................     32     Urlaubszuschuss
     Außendienstgeld ................................       29       Aliquotierung bei Austritt, Auszahlungstermin
     Begriff der Dienstreise..........................      28       ........................................................   25
     Erkrankung und Unfälle am Montageort .....             31       Berechnung .........................................       25

                                                                 –4–
Lehrlinge ............................................ 25     Vordienstzeiten-Anrechnung
  Teilzeitbeschäftigte ................................ 26        bei Beschäftigungsgruppenjahren ...............        17
                                                                  bei Verwendungsgruppenjahren .................         56
V
                                                                Vorrückung........................................ 22,   60
Verfall von Ansprüchen/Verzichtserklärung .......       42
                                                                Vorruhestandsmodelle ...............................     47
Versetzung langjähriger ArbeitnehmerInnen .....         21
Verwendungsgruppen                                              W
  Allgemeine Bestimmungen .......................       56      Weihnachtsremuneration
  Anrechnung von VorarbeiterInnenjahren .......         56        Aliquotierung bei Ein- und Austritt...............     26
  Verwendungsgruppenjahre .......................       56        Auszahlungstermin, Berechnung ................         26
Verwendungsgruppenverzeichnis                                     Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte....................    26
  Tätigkeitsmerkmale................................    57      Wohnungswechsel ....................................     40
  Verwendungsgruppenbeispiele...................        57
                                                                Z
VorarbeiterInnen-Zulage........................ 17,     24
                                                                Zulagen und Zuschläge .............................. 23

                                                              –5–
§ 1 Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen         werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatan-
dem Fachverband der Mineralölindustrie Öster-               gestellten, Druck, Journalismus, Papier und der
reichs einerseits und dem Österreichischen Ge-              Gewerkschaft PRO-GE andererseits.

                                                 § 2 Geltung

1. Räumlicher Geltungsbereich                               männischen oder administrativen) Vor- oder Ausbil-
Der Kollektivvertrag gilt für alle Bundesländer der Re-     dung entsprechend der öffentlichen Studienordnung
publik Österreich.                                          vorübergehend beschäftigt werden. Für derartige Fe-
                                                            rialpraktikantInnen sind Vergütungen unter Mitwir-
2. Fachlicher Geltungsbereich                               kung des Betriebsrates festzusetzen.
                                                            Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für Personen,
2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der
                                                            die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen
Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere
                                                            Sinn beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei
a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewin-               der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist
   nung,                                                    und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt
b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Ein-          werden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem
   schluss der Tochterunternehmungen ausländi-              Abschluss des Bachelor- und Beginn der Master-Stu-
   scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten            diums und zwischen Abschluss des Master- und Be-
   lassen,                                                  ginn des PhD-Studiums). Die Regelungen über Vergü-
c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung ein-                tungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen
   schließlich jener Tochterunternehmungen auslän-          erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.
   discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung
   von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten internatio-       4. Überlassene Arbeitskräfte
   nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur         § 10 AÜG inklusive einschlägiger kollektivvertragli-
   Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen inf-         cher Regelungen gelten mit der Maßgabe, dass
   rastrukturellen, logistischen oder technischen Ein-      – eine Überlassung vor dem 1. April 2003 dem Beginn
   richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithal-         eines Arbeitsverhältnisses vor
   ten,                                                     – eine Überlassung ab dem 1. April 2003 (für Arbei-
d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere         terInnen ab dem 1. Juli 2003) dem Beginn eines Ar-
   Unternehmungen der geophysikalischen Explora-              beitsverhältnisses
   tion sowie                                               – eine Überlassung ab dem 1. Juli 2007 dem Beginn
e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführ-          eines Arbeitsverhältnisses ab
   ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 an-
                                                            diesem Zeitpunkt gleichgehalten wird.
   geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im
   Konzernverbund.
                                                            5. Geltungsdauer
2.2 Ferner für nach dem 1. April 2003 rechtlich ver-        Der Kollektivvertrag tritt am 1. Februar 2019 in Kraft
selbstständigte Teile der in Pkt 2.1 genannten Unter-       und tritt an die Stelle aller vorangegangenen Kollek-
nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung            tivverträge, insbesondere der Kollektivverträge für
zu in Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.             die Angestellten der Mineralölindustrie, der Arbeiter-
                                                            Innen in der erdöl- und erdgasgewinnenden sowie
3. Persönlicher Geltungsbereich                             der ArbeiterInnen der erdölverarbeitenden Industrie
Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen        Österreichs.
(ArbeiterInnen und Angestellte), soweit diese arbei-        Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter Ein-
terkammerumlagepflichtig sind, sowie für Lehrlinge.         haltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu jedem
Der Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantIn-     Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-
nen. FerialpraktikantInnen sind Studierende, die            kündigt werden.
zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kauf-

                                                          –6–
§ 3 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Probezeit                                                   rend der Kündigungsfrist, darf dadurch keine Entgelt-
Ein Arbeitsverhältnis auf Probe kann nur für die               schmälerung eintreten.
Höchstdauer von einem Monat vereinbart und wäh-
                                                               2.3 Freizeitanspruch bei ArbeitgeberInnen-
rend dieser Zeit von jedem Vertragspartner jederzeit
                                                               Kündigung und Zeitablauf
gelöst werden.
                                                               Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ar-
                                                               beitgeberInnen-Kündigung und Zeitablauf hat wäh-
2. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                                                               rend der (fiktiven) Kündigungsfrist der/die Arbeitneh-
2.1 Kündigungsfrist und -termin                                merIn – ausgenommen bei Verzicht auf die Arbeits-
Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis           leistung – in jeder Arbeitswoche auf sein/ihr Verlan-
unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen                  gen Anspruch auf jedenfalls einen freien Arbeitstag,
und unter Einhaltung der nachfolgenden Regelungen              mindestens jedoch 8 Stunden, unter Fortzahlung des
gelöst werden. Mangels einer für ihn günstigeren Ver-          Entgeltes. Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinnge-
einbarung kann der/die ArbeitnehmerIn das Arbeits-             mäß. Für Kündigungen bei Erreichen des Pensionsal-
verhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats            ters gilt § 22 Abs 2 und 3 AngG bzw § 1160 Abs 2
– unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungs-              und 3 ABGB.
frist – lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Verein-        Im Falle von Schichtarbeit gelten diese Bestimmun-
barung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden;             gen sinngemäß. An welchem Tag die Freizeit bean-
doch darf die vom/von der ArbeitgeberIn einzuhalten-           sprucht werden kann, ist zu vereinbaren. Kommt eine
de Frist nicht kürzer sein als die mit dem/der Arbeit-         Vereinbarung nicht zustande, sind die letzten 8 Stun-
nehmerIn vereinbarte Kündigungsfrist.                          den der Arbeitswoche frei.
Der/Die ArbeitgeberIn kann das Arbeitsverhältnis un-
ter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und                3. Behaltepflicht für Lehrlinge
unter Einhaltung nachstehender Fristen zum Letzten             Lehrlinge sind nach ordnungsgemäßer Beendigung
eines Kalendermonates durch Kündigung lösen:                   der Lehrzeit 6 Monate weiterzuverwenden; wenn die-
Die Frist beträgt bei einer ununterbrochenen Betriebs-         se Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten ei-
zugehörigkeit                                                  nes Kalendermonates endet, ist sie auf diesen zu er-
bis      2 Jahre ............................... 6 Wochen,     strecken. Will der/die ArbeitgeberIn das Arbeitsver-
über 2 Jahre ............................... 2 Monate,         hältnis nicht über die Weiterverwendungszeit hinaus
über 5 Jahre ............................... 3 Monate,         fortsetzen, so hat er/sie es mit vorhergehender 6-wö-
über 15 Jahre ............................... 4 Monate,        chiger Kündigungsfrist zum Ende der im vorstehenden
über 25 Jahre ............................... 5 Monate.        Satz bestimmten Weiterverwendungszeit zu kündi-
                                                               gen.
Für ArbeitnehmerInnen, die nicht dem AngG unterlie-
gen, gilt nachstehende Regelung:
                                                               4. Information bei befristeten Arbeitsverhält-
Für alle bestehenden sowie künftig neu begründeten
                                                               nissen
Dienstverhältnisse gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB
                                                               Gibt der/die ArbeitnehmerIn im Laufe eines befriste-
(BGBl. Nr. 153/2017) der letzte Tag eines jeden Kalen-
                                                               ten Arbeitsverhältnisses keine Äußerung ab, das Ar-
dermonats als bereits vereinbarter Kündigungster-
                                                               beitsverhältnis nicht über die Befristung hinaus fort-
min. Diese Regelung gilt auf unbestimmte Zeit und da-
                                                               setzen zu wollen bzw besteht nicht von vornherein
her über den Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 1159
                                                               Klarheit darüber, dass eine Verlängerung des befriste-
Abs. 3 ABGB (BGBl. Nr. 153/2017) per 1. 1. 2021 hi-
                                                               ten Arbeitsverhältnisses nicht beabsichtigt ist, ist die
naus.
                                                               Absicht, ein mit Ablaufdatum befristetes Arbeitsver-
Für ArbeitnehmerInnen, die dem AngG unterliegen                hältnis von mehr als 2-monatiger Dauer (einschließ-
und deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April 2003 be-          lich eines allfälligen Probemonates) nicht über den Ab-
gonnen hat, gilt nachstehende Regelung:                        laufzeitpunkt hinaus fortzusetzen, dem/der Arbeit-
Wurde keine Vereinbarung iSd § 20 Abs 3 letzter Halb-          nehmerIn spätestens 2 Wochen vor Fristablauf mitzu-
satz AngG getroffen, kann das Arbeitsverhältnis sei-           teilen. Erfolgt die Mitteilung nicht oder verspätet, ist
tens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin nur mit Ab-            das auf den Zeitraum von 3 Tagen entfallende Entgelt
lauf eines jeden Kalendervierteljahres gelöst werden.          über das mit Fristablauf beendete Arbeitsverhältnis
                                                               hinaus als Ersatz für nicht konsumierte Freizeit (an-
2.2 Verzicht auf die Arbeitsleistung
                                                               lässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu
Verzichtet der/die ArbeitgeberIn auf die Arbeitsleis-
                                                               bezahlen.
tung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wäh-

                                                             –7–
5. Lohn-/Gehaltszahlung im Todesfall                        beitnehmers/Arbeitnehmerin das 18. Lebensjahr
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Ar-        noch nicht vollendet haben, so erhöht sich der An-
beitnehmers/Arbeitnehmerin gelöst und hat das Ar-           spruch gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf
beitsverhältnis länger als ein Jahr gedauert, so ist        die volle Abfertigung. Dies gilt auch, wenn derartige
das Gehalt/der Lohn für den Sterbemonat und den fol-        gesetzliche Erben das 18. Lebensjahr vollendet ha-
genden Monat weiterzuzahlen. Hat das Arbeitsver-            ben, jedoch in einem Ausbildungsverhältnis stehen
hältnis im Zeitpunkt des Todes länger als 5 Jahre ge-       und gemäß § 2 Abs 1 lit b) Familienlastenausgleichs-
dauert, so ist das Gehalt/der Lohn für den Sterbemo-        gesetz Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Letztere
nat und die beiden folgenden Monate zu bezahlen.            Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn das Ausbil-
Hatte der/die ArbeitnehmerIn im Zeitpunkt des Todes         dungsverhältnis wegen einer Ferialpraxis unterbro-
keinen oder nur einen verringerten Entgeltanspruch,         chen wird und in diesem Zeitraum keine Familienbei-
so ist ab dem Todestag das Gehalt/der Lohn in voller        hilfe gewährt wird.
Höhe zu bezahlen.                                           Ist ein/e Ehegatte/in, eingetragene Partner/in im Sin-
Für die Dauer einer Gehalts-/Lohnfortzahlung sind           ne des EPG, aber kein/e minderjährige/r Angehörige/r
auch die aliquoten Teile des gebührenden 13. und            im Sinne des vorstehenden Absatzes zum Zeitpunkt
14. Monatsbezuges zu bezahlen.                              des Todes des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin
Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen ErbInnen,         vorhanden, erhöht sich der Anspruch auf die halbe Ab-
zu deren Erhaltung der/die ErblasserIn gesetzlich ver-      fertigung gemäß § 23 Abs 6 des AngG iVm ArbAbfG auf
pflichtet war. Die anspruchsberechtigten ErbInnen           die volle Abfertigung. Dieser Anspruch besteht,
von ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnisse            gleichgültig ob der/die überlebende Ehegatte/in oder
bis 31. Dezember 2002 begründet wurden, können              der/die eingetragene Partner/in im Sinne des EPG
zwischen der Weiterzahlung des Gehaltes/Lohnes              zum Zeitpunkt des Todes des/der Arbeitnehmers/Ar-
und der nach § 23 Abs 6 AngG iVm ArbAbfG bzw § 3            beitnehmerin unterhaltsberechtigt war oder nicht. Vo-
Pkt 6 dieses Kollektivvertrages allenfalls zustehenden      raussetzung ist jedoch, dass die Ehe bzw eingetrage-
Abfertigung wählen.                                         ne Partnerschaft zum Zeitpunkt des Ablebens des/
                                                            der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 3 Jahre gedauert
6. Abfertigung                                              hat.

6.1 Abfertigung bei Inanspruchnahme der vor-                6.3 Auszahlung der Abfertigung
zeitigen Alterspension bei langer Versiche-                 Die Auszahlung der Abfertigung erfolgt bei Beendi-
rungsdauer gemäß § 253 des ASVG                             gung des Arbeitsverhältnisses mit der sonst üblichen
Über die Bestimmungen des AngG hinaus besteht der           Lohn-/Gehaltsabrechnung. Ist die Auszahlung als Ein-
Anspruch auf Abfertigung auch für jene Fälle, in denen      malbetrag dem/der ArbeitgeberIn aus wirtschaftli-
Männer nach Vollendung des 65. Lebensjahres und             chen Gründen nicht zumutbar, kann die Auszahlung
Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder            gemäß § 23 Abs 4 AngG iVm ArbAbfG erfolgen.
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspen-
                                                            6.4 Anrechenbarkeit anderer Leistungen
sion bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b
                                                            Für jenen Zeitraum, der der Dauer der Abfertigungs-
ASVG bzw Artikel X NSchG selbst kündigen. Für diesen
                                                            zahlung entspricht, ruhen sonstige Versorgungsleis-
Fall gilt § 23a Abs 1 AngG iVm ArbAbfG mit folgenden
                                                            tungen, wie Pensionszuschüsse, Firmenpensionen
Ergänzungen sinngemäß.
                                                            und ähnliche Zuwendungen, die der/die ArbeitgeberIn
Der Anspruch auf Abfertigung besteht dann, wenn das
                                                            oder eine von ihm/ihr unterhaltene Unterstützungs-
Dienstverhältnis seitens des/der Arbeitnehmers/Ar-
                                                            einrichtung (zum Beispiel Pensionsfonds) ansonsten
beitnehmerin unter Einhaltung jener Kündigungsfrist
                                                            bezahlen würde.
und jenes Kündigungstermins aufgekündigt wird,
den der/die ArbeitgeberIn aufgrund des Dienstvertra-        6.5 Berechnung der Abfertigung bei Übertritt
ges oder mangels einer Vereinbarung aufgrund des            von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung
§ 20 Abs 2 des AngG bzw § 3 Pkt 2.1 dieses Kollektiv-       Wird mit dem/der ArbeitnehmerIn innerhalb von
vertrages einzuhalten hätte, und wenn bei Beendi-           10 Jahren – sofern das Arbeitsverhältnis bis zum
gung des Dienstverhältnisses eine mindestens 5-jäh-         30. Juni 2002 begründet wurde und das BMVG (Be-
rige ununterbrochene Dienstzeit (§ 4) vorliegt. Bei Er-     triebliches Mitarbeitervorsorgegesetz) keine Anwen-
mittlung dieser 5-jährigen Dienstzeit sind auch unmit-      dung findet – vor Beendigung des Arbeitsverhältnis-
telbar vor dem Angestelltenverhältnis liegende Arbei-       ses anstelle einer Vollzeitbeschäftigung eine Teilzeit-
terdienstzeiten beim gleichen Dienstgeber zu berück-        beschäftigung vereinbart, ist das Entgelt aus der Voll-
sichtigen.                                                  zeitbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung
                                                            nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen: Es
6.2 Abfertigung im Todesfall
                                                            ist die Zahl der Abfertigungsmonate aufgrund der Ge-
Sind unter den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung
                                                            samtdienstzeit als ArbeitnehmerIn zu ermitteln. Da-
der/die ErblasserIn gesetzlich verpflichtet war, Min-
                                                            nach ist das aliquote Verhältnis von Teilzeit- und Voll-
derjährige, die zum Zeitpunkt des Todes des/der Ar-

                                                          –8–
zeitbeschäftigung innerhalb des gesamten Arbeits-           chende Abänderung dieses Kollektivvertrages aufge-
verhältnisses festzustellen. Die Anzahl der Monats-         nommen.
entgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis auf-       Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für jene Fälle,
zuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann          in denen eine Verringerung einer Teilzeitbeschäfti-
unter Zugrundelegung der monatlichen Berechnungs-           gung vereinbart wird.
grundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die         Geringere Normalarbeitszeiten als die kollektivver-
Abfertigungsanteile zu ermitteln und die Gesamtab-          tragliche Normalarbeitszeit gelten dann nicht als Teil-
fertigung festzustellen.                                    zeit, wenn sie für den ganzen Betrieb oder Betriebstei-
Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Voll-           le gelten und nicht erheblich von der betrieblichen
zeitbeschäftigung ist das letzte Monatsentgelt auf-         Normalarbeitszeit abweichen.
grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzu-
                                                            6.6 Wechsel in das System der „Abfertigung
werten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl pro
                                                            Neu“
Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Ar-
                                                            Vereinbaren ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn einen
beitsverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsent-
                                                            Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestell-
gelt verringert sich jedoch um jene Erhöhung des Mo-
                                                            tengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes
natsgehaltes bzw -lohnes, die im Zusammenhang mit
                                                            des BMVG, ist der/die ArbeitnehmerIn berechtigt, bin-
der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser be-
                                                            nen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertritts-
gründet war. Durch Betriebsvereinbarung oder, wo
                                                            vereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser
kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinba-
                                                            zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertritts-
rung können gleichwertige andere Regelungen über
                                                            vereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinba-
die Berücksichtigung von Vollzeitbeschäftigung abge-
                                                            rung gemäß § 97 Abs 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von
schlossen werden.
                                                            Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abferti-
Sollte eine gesetzliche Regelung betreffend Abferti-
                                                            gungsrecht des BMVG) bestimmt ist.
gung bei Übertritt von Vollzeit- in Teilzeitbeschäfti-
gung erfolgen, werden Gespräche über eine entspre-

                             § 4 Betriebszugehörigkeit und Karenzen

1. Betriebszugehörigkeit                                    des Krankenentgeltanspruches, des Krankengeldzu-
Für die Bemessung der Dauer der Betriebszugehörig-          schusses, der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes
keit sind alle Dienstzeiten im Betrieb des gleichen Un-     und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung sowie
ternehmens, die keine längere Unterbrechung als je-         für die 5-jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd
weils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese           § 23a AngG iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß
Bestimmung gilt nicht für jene Fälle, in denen das Ar-      von insgesamt 32 Monaten angerechnet.
beitsverhältnis aus Verschulden des/der Arbeitneh-
                                                            Karenzen (Karenzurlaube), die vor dem 1. 2. 2013 be-
mers/Arbeitnehmerin beendet wurde.
                                                            gonnen haben und Karenzen (Karenzurlaube) welche
                                                            später begonnen haben, werden insgesamt bis zum
2. Anrechnung Karenzen (Karenzurlaube)
                                                            Höchstausmaß von 32 Monaten angerechnet.
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-
hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG, die           Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-
vor dem 1. 2. 2013 begonnen haben, werden für die           hältnisses im Sinne des MschG, EKUG oder VKG, die
Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer des Kran-          nach dem 1. 2. 2017 begonnen haben, werden auf
kenentgeltanspruches, des Krankengeldzuschusses,            dienstzeitabhängige Ansprüche zur Gänze angerech-
der Urlaubsdauer, des Jubiläumsgeldes und bei Be-           net. Die Bestimmung des § 9 Punkt 1.6 bleibt für Ka-
messung der Höhe der Abfertigung sowie für die 5-           renzen, die bis zum 31. Jänner 2018 begonnen haben,
jährige Dienstzeit bei Elternaustritt iSd § 23a AngG        unberührt.
iVm § 2 ArbAbfG bis zum Höchstausmaß von insge-
samt 22 Monaten angerechnet.                                3. Sofern eine Elternkarenz bis längstens zum zweiten
                                                            Geburtstag des Kindes beansprucht wurde, hat der/
Hinsichtlich der Anrechnung für am 1. 2. 2013 oder
                                                            die ArbeitgeberIn im sechsten oder fünften Monat
später begonnenen Karenzen (Karenzurlaube) gilt fol-
                                                            vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen
gende Regelung:
                                                            Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse
Karenzen (Karenzurlaube) innerhalb des Arbeitsver-
                                                            schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die
hältnisses im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG wer-
                                                            Karenz endet.
den für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Dauer

                                                          –9–
Wird diese Verständigung unterlassen und erfolgte         fertigung gem § 23a Abs 3 und 4 AngG iVm § 2 ArbAbf-
kein Austritt gem § 23a Abs 3 bzw 4 AngG iVm § 2 Arb-     G, sofern nicht das BMVG Anwendung findet.
AbfG, kann der/die ArbeitnehmerIn bis zu vier Wo-         Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem
chen nach einer nachgeholten Verständigung im obi-        Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt
gen Sinn die Arbeit antreten (spätestens mit Ablauf       im Sinne der obigen Bestimmung gilt als nicht pflicht-
des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder bin-         widrig. Es besteht kein Kündigungsschutz über den
nen zwei Wochen nach dieser Verständigung den Aus-        gesetzlichen Anspruch hinaus.
tritt erklären; in diesem Fall besteht Anspruch auf Ab-   Diese Regelung gilt für Karenzen, die nach dem 31. Au-
                                                          gust 2004 enden.

                                               § 5 Arbeitszeit

1. Wöchentliche Normalarbeitszeit                         darf es sich nicht um eine Sonn- oder Feiertagsschicht
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ausschließlich der     handeln.
Pausen beträgt 38 Stunden, bei Lehrlingen einschließ-
lich der für den Besuch der Berufsschule notwendigen      2. Tägliche Arbeitszeit
Zeit.                                                     Die Festsetzung der täglichen Normalarbeitszeit und
                                                          deren eventuelle Änderung hat unter Bedachtnahme
1.1 Arbeit am Samstag
                                                          auf die Betriebserfordernisse und gesetzlichen Be-
Bei einer 5-Tage-Woche ist in Betrieben bzw Betriebs-
                                                          stimmungen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
abteilungen ohne Schichtbetrieb der Samstag arbeits-
                                                          zu erfolgen.
frei.
                                                          Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger
1.2 Wochenarbeitszeit der Jugendlichen                    Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Ta-
Die Wochenarbeitszeit der Jugendlichen kann gemäß         ge durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
§ 11 Abs 2 KJBG auf die einzelnen Werktage abwei-         triebsrat durch Einzelvereinbarung, auf bis zu 10 Stun-
chend von den Bestimmungen des § 11 Abs 1 dieses          den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf
Gesetzes über die tägliche Arbeitszeit der Jugendli-      nicht auf einen Feiertag fallen.
chen aufgeteilt werden. Die Tagesarbeitszeit darf je-
doch keinesfalls 9 Stunden überschreiten.                 3. Arbeitszeit bei mehrschichtiger oder konti-
                                                          nuierlicher Arbeitsweise
1.3 Wöchentliche Normalarbeitszeit im vollkon-
                                                          Bei kontinuierlicher oder mehrschichtiger Arbeitswei-
tinuierlichen Schichtdienst
                                                          se kann im Rahmen des Schichtplanes die wöchentli-
Im vollkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö-
                                                          che Normalarbeitszeit bis 56 Stunden ausgedehnt
chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo-
                                                          werden. Der Schichtplan ist so zu erstellen, dass in-
chenstunden.
                                                          nerhalb eines Schichtturnusses die durchschnittliche
Im teilkontinuierlichen Schichtdienst beträgt die wö-
                                                          wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (bei vollkonti-
chentliche Normalarbeitszeit durchschnittlich 36 Wo-
                                                          nuierlicher Arbeitsweise 36 Stunden) nicht über-
chenstunden, wenn solche Schichtdienste mittels
                                                          schreitet. Innerhalb von 2 aufeinander folgenden Wo-
Schichtpläne tatsächlich und dauerhaft eingerichtet
                                                          chen darf die Normalarbeitszeit 96 Stunden nicht
sind (mehr als 24 Wochen). Im Schichtplan müssen
                                                          überschreiten. Außerhalb dieses Schichtplanes kann
mindestens monatlich 6 über Mitternacht hinausge-
                                                          bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall im Einverneh-
hende Nachtschichten durchgehend im Lohn- und Ge-
                                                          men mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebs-
haltszahlungszeitraum vereinbart sein.
                                                          rat mit Zustimmung der betroffenen ArbeitnehmerIn-
Weiters muss der/die einzelne ArbeitnehmerIn im
                                                          nen eine Ausdehnung dieser Arbeitszeit vereinbart
Rahmen des Schichtplanes konkret für mindestens
                                                          werden.
5 Nachtschichten (gleichgültig ob durchgehend oder
nicht) im Lohn- und Gehaltszahlungszeitraum einge-        3.1 SpringerInnen bei Schichtarbeit
teilt sein.                                               Bei kontinuierlicher Arbeitsweise ist durch entspre-
Arbeitnehmer die das 55. Lebensjahr vollendet haben       chende Einteilung von SpringerInnen Vorsorge zu
und Schichtarbeit im obigen Sinne leisten haben An-       treffen, dass jede/r im Schichtbetrieb beschäftigte Ar-
spruch auf eine bezahlte Freischicht innerhalb eines      beitnehmerIn die ihm/ihr gebührende Freizeit erhält.
Kalenderjahres. Nach Möglichkeit soll diese bezahlte      Für Sonntagsarbeit gebührt jede Woche ein Ersatzru-
Freischicht auf eine Einbringschicht fallen um einen      hetag. Im Monat muss mindestens ein Sonntag ar-
längeren Erholungszeitraum zu gewährleisten. Dabei        beitsfrei sein.

                                                      – 10 –
4. Durchrechnungszeitraum im einschichtigen               6. Arbeitszeit bei regelmäßiger Arbeitsbereit-
Betrieb                                                   schaft
Wenn es die betrieblichen Notwendigkeiten erfordern,      Für die in diesem Punkt bezeichneten Arbeitnehme-
kann im einschichtigen Betrieb die wöchentliche Nor-      rInnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. April
malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung im Rah-         2003 begonnen hat und die vor und nach dem 1. April
men einer Bandbreite von 36 bis 40 Stunden festge-        2003 im Bereich der erdöl- und erdgasgewinnenden
setzt und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes        Industrie tätig waren/sind, gilt nach der 38. bzw
bis zu 13 Wochen auf die einzelnen Wochen so verteilt     36. Stunde bis zur 48. Stunde außer der Normalstun-
werden, dass sie im wöchentlichen Durchschnitt            denvergütung noch ein Zuschlag von 30 %.
38 Stunden nicht überschreitet. Dieser Durchrech-
                                                          6.1 Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Tag- und
nungszeitraum kann durch Betriebsvereinbarung,
                                                          NachtwächterInnen, Tag- und NachtportierInnen so-
die der Zustimmung der Kollektivvertragspartner be-
                                                          wie hauptberufliche Werksfeuerwehren kann bis zu
darf, bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. Die
                                                          60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis
36 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche können un-
                                                          12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in die Arbeits-
terschritten werden, wenn die Unterschreitung einem
                                                          zeit der ArbeitnehmerInnen regelmäßig und in erheb-
Ausgleich in Form von ganzen Tagen dient.
                                                          lichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Ist der Ausgleich aus Gründen, die der/die Arbeitneh-
                                                          Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits-
merIn nicht zu vertreten hat, nicht möglich, ist nach
                                                          stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer-
Ablauf des vereinbarten Zeitraumes die über 38 Stun-
                                                          den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal-
den geleistete Zeit mit einem entsprechenden Über-
                                                          stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun-
stundenzuschlag zu bezahlen.
                                                          de gebührt Überstundenentlohnung.
Bei einem Ausgleich in Form von ganzen Tagen ist an
solchen Tagen geleistete Arbeit mit dem entsprechen-      6.2 Die Einsatzzeit der LenkerInnen (ChauffeurIn-
den Überstundenzuschlag zu entlohnen. Dasselbe gilt       nen) und BeifahrerInnen von Kraftfahrzeugen kann,
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Inan-         soweit in diese regelmäßig und in erheblichem Um-
spruchnahme des Ausgleiches.                              fang Arbeitsbereitschaft fällt, täglich bis 14 Stunden
                                                          und wöchentlich bis 60 Stunden betragen (§ 16 Abs 3
4a. KV Ermächtigung zwecks anderer Verteilung             und § 5 Abs 1 AZG).
der Normalarbeitszeit bei Arbeitszeitmodellen             Befinden sich 2 LenkerInnen im Fahrzeug, so kann die
Zum Aufbau längerer zusammenhängender Freizeit            Einsatzzeit täglich bis zu 17 Stunden und wöchentlich
kann im Rahmen von Arbeitszeitmodellen durch Be-          bis zu 60 Stunden betragen.
triebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat      Über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeits-
durch Einzelvereinbarung ein längerer Durchrech-          stunden bis einschließlich der 48. Arbeitsstunde wer-
nungszeitraum zur Verteilung der Normalarbeitszeit        den neben dem Monatslohn/-gehalt mit dem Normal-
vereinbart werden. Weitere Details sind in der jeweili-   stundenlohn/-gehalt vergütet, ab der 49. Arbeitsstun-
gen Betriebsvereinbarung/Einzelvereinbarung festzu-       de gebührt Überstundenentlohnung. Sonn- und Feier-
halten.                                                   tags- sowie Nachtarbeitsstunden (20:00 bis 6:00 Uhr)
                                                          sind jedenfalls Überstunden.
5. Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen               Die Lenkpause beträgt eine Stunde, die FahrerInnen
                                                          von Kraftfahrzeugen (Sattelkraftfahrzeugen) mit über
5.1 Die Arbeitszeit kann in Verbindung mit Feiertagen
                                                          20 Tonnen höchstzulässigem Gesamtgewicht zusteht,
durch Betriebsvereinbarung oder in Betrieben mit we-
                                                          sie kann durch 2 Lenkpausen von mindestens je einer
niger als 5 ArbeitnehmerInnen mit diesen gemäß § 4
                                                          halben Stunde ersetzt werden.
AZG verlegt werden.
Ein Einarbeitungszeitraum von höchstens 52 Wochen         6.3 Unbeschadet der nach § 7 Abs 1 AZG und § 13b
kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden,        AZG zulässigen Überstunden kann die Überstunden-
sofern grundsätzlich die einzuarbeitende Arbeitszeit      leistung für LenkerInnen (ChauffeurInnen) und Bei-
gleichmäßig auf die Wochen des Einarbeitungszeitrau-      fahrerInnen bis zu 10 weiteren Stunden wöchentlich
mes verteilt wird.                                        ausgedehnt werden (§ 7 Abs 2 AZG). Der/Die Arbeit-
                                                          nehmerIn kann nicht verpflichtet werden, mehr als
5.2 Endet das Arbeitsverhältnis vor Konsumierung
                                                          10 Überstunden pro Woche zu leisten.
der eingearbeiteten Zeit (Freizeit), so gebührt für die
nicht konsumierte Zeit die entsprechende Überstun-
                                                          7. Rufbereitschaft
denvergütung. Ein Anspruch auf Überstundenzu-
                                                          Über die Rufbereitschaft sind Betriebsvereinbarungen
schlag entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund
                                                          abzuschließen. Bestehende Firmenregelungen blei-
eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer
                                                          ben bis zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung
verschuldeten Entlassung beendet wird.
                                                          aufrecht.

                                                      – 11 –
8. Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember                     Überstunden am 24. und 31. Dezember werden mit
Der 24. und 31. Dezember sind zur Gänze ohne Lohn‑/        der Grundvergütung und einem Zuschlag von 100 %
Gehaltsabzug arbeitsfrei.                                  entlohnt. Als Überstunden an diesen beiden Tagen
Jenen ArbeitnehmerInnen, die am 24. und 31. Dezem-         gelten jene Arbeitszeiten, welche die für den betref-
ber arbeiten müssen, gebührt für jede in der Normal-       fenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit
arbeitszeit geleistete Stunde ein Zuschlag von 100 %       übersteigen.
(ohne Grundvergütung).

                                              § 5a Nachtarbeit

1. Nachtarbeit ist nur zulässig, soweit eine freiwillige   Umstände, die beim Abschluss der Vereinbarung be-
abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzet-       reits vorgelegen sind, können nicht herangezogen
tel) vorliegt.                                             werden.
Lehnen ArbeitnehmerInnen eine solche Vereinbarung          Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Ta-
ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis nicht      gesarbeitsplatz aus betrieblichen Gründen nicht mög-
beendet werden; Glaubhaftmachung genügt. Eine un-          lich oder erfolgt sie nicht binnen 14 Tagen, ist der/die
zulässige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine höhe-      ArbeitnehmerIn zum vorzeitigen Austritt berechtigt.
re Wahrscheinlichkeit für ein anderes, vom/von der
ArbeitgeberIn glaubhaft gemachtes Motiv spricht.           3. Der/Die ArbeitgeberIn hat bei Einteilung der Nacht-
Unkenntnis des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin von          arbeit nach Möglichkeit die Bedürfnisse der Arbeitneh-
der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden.           merInnen, die eine berufsbildende Weiterbildungsein-
Die Unzulässigkeit der Beendigung kann nur binnen          richtung oder Schule besuchen oder dies beabsichti-
14 Tagen bzw unverzüglich nach Wegfall eines unvor-        gen, zu berücksichtigen.
hergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrun-
des und nur gerichtlich geltend gemacht werden.            4. Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er in-
                                                           nerbetrieblich auszuschreiben. ArbeitnehmerInnen,
2. Der/Die ArbeitgeberIn ist nach Maßgabe der be-          die Nachtarbeit leisten und die frei werdende Arbeit
trieblichen Möglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehme-       – allenfalls nach zumutbarer Umschulung – verrichten
rInnen auf deren Verlangen auf einem geeigneten Ta-        können, sind vorrangig zu berücksichtigen.
gesarbeitsplatz für die Dauer nachfolgender Hinde-
rungsgründe zu verwenden:                                  5. Die ArbeitgeberInnen haben dafür zu sorgen, dass
– wenn nach einer ärztlichen Feststellung die Fortset-     ArbeitnehmerInnen, die Nachtarbeit ausüben oder
  zung der Nachtarbeit den/die Arbeitnehmerin in sei-      ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnah-
  ner/ihrer Gesundheit gefährdet*),                        me dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit
                                                           im Sinne des § 12b AZG, BGBl I Nr 122/2002 ärztlich
– die Betreuung eines unter 12-jährigen im Haushalt
                                                           untersuchen lassen können. Der/Die ArbeitgeberIn
  der/des Arbeitnehmers/ArbeitnehmerIn lebenden
                                                           hat den ArbeitnehmerInnen allfällige Kosten zu erstat-
  Kindes während der Nachtarbeit und für mindestens
                                                           ten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzu-
  8 Stunden während des Tages nicht gewährleistet
                                                           rechnen.
  ist,
– oder der/die ArbeitnehmerIn einen pflegebedürfti-
                                                           6. Abgesehen von den in § 97 Abs 1 Z 6a ArbVG er-
  gen nahen Angehörigen (§ 16 UrlG) ab der Pflege-
                                                           fassten Fällen (Nachtschwerarbeit) können Betriebs-
  stufe 3 versorgt.
                                                           vereinbarungen über Maßnahmen zum Ausgleich
Die beiden letzteren Gründe können nicht herangezo-        bzw zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehme-
gen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine an-          rInnen durch Nachtarbeit abgeschlossen werden.
dere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs-
und Sorgepflichten durchführen kann.
                                                           *) Die KollektivvertragspartnerInnen stimmen überein, dass es
Weitere gleichwertige Gründe können durch Betriebs-        sich bei der Begutachtung um eine für die Gesundheitsbeeinträch-
vereinbarung geregelt werden.                              tigung einschlägige fachärztliche Begutachtung handeln muss.

                                                       – 12 –
§ 6 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit

1. Definition                                              nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über-
Als Überstunde gilt jede angeordnete Arbeitszeit, wel-     stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus-
che außerhalb der auf Grundlage der jeweils gelten-        genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
den wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbarten
                                                           6.1b Ausdrücklich im Vorhinein angeordnete Über-
täglichen Arbeitszeit liegt. Bei Schichtarbeit gilt als
                                                           stunden werden, soweit sie nach der vollendeten tat-
Überstunde jede angeordnete Arbeitszeit, welche au-
                                                           sächlich geleisteten zehnten Arbeitsstunde an einem
ßerhalb der täglichen Schichtarbeitszeit (laut Schicht-
                                                           Wochentag geleistet werden, und nicht bereits
plan*) liegt.
                                                           Punkt 6.1a zur Anwendung gelangt, mit einem Zu-
Durch Betriebsvereinbarung können Regeln zur Ver-
                                                           schlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100% Zu-
einbarung von All-in Gehältern getroffen werden.
                                                           schlag abzugeltende Überstunden dürfen durch Pau-
                                                           schalentlohnungsvereinbarungen      (All-in-Vereinba-
2. Arbeitspause
                                                           rungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmälert
Schließt Überstundenarbeit unmittelbar an die norma-
                                                           werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzeiten
le Arbeitszeit an, so ist eine Arbeitspause von 10 Minu-
                                                           (§§ 21f).
ten zu halten, die in die Arbeitszeit eingerechnet wird.
                                                           6.1b mit Wirksamkeit zum 1. 7. 2019

3. Information an den Betriebsrat                          6.2 Werden bei mehrschichtiger Arbeit im Anschluss
Der Betriebsrat ist bei Überstundenleistungen im Vor-      an die Nachtschicht Überstunden geleistet, so gebührt
hinein zu verständigen, sofern es sich nicht um Über-      ein Zuschlag von 100 %, auch wenn diese Überstun-
stundenleistung einzelner ArbeitnehmerInnen han-           den nicht in die Zeit nach 20:00 Uhr fallen. Die Entloh-
delt.                                                      nung dieser Überstunden darf durch Pauschalentloh-
                                                           nungsvereinbarungen (All-in-Vereinbarungen, Über-
4. Überstunden bei unvorhersehbaren Fällen                 stundenpauschalien) nicht geschmälert werden, aus-
Auch wenn sich ArbeitnehmerInnen zu Überstunden-           genommen sind Reise- und Lenkzeiten (§§ 21 f).
arbeit verpflichtet haben, können Überstunden für
                                                           6.3 Bei 5-Tage-Woche werden die ersten 2 Überstun-
den laufenden Tag nur bei Vorliegen unvorhersehbarer
                                                           den, die an einem sonst arbeitsfreien Samstag oder
Fälle angeordnet werden.
                                                           Sonntag geleistet werden, mit einem Zuschlag von
                                                           50 %, die dritte und die folgenden Überstunden mit ei-
5. Sonn- und Feiertagsarbeit
                                                           nem Zuschlag von 100 % entlohnt. Solche mit 100 %
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise gilt der Sonntag als
                                                           Zuschlag abzugeltende Überstunden dürfen durch
Werktag und der dafür zustehende arbeitsfreie Tag
                                                           Pauschalentlohnungsvereinbarungen (All-in-Verein-
(Ersatzruhetag) als Sonntag, soweit nicht bereits be-
                                                           barungen, Überstundenpauschalien) nicht geschmä-
stehende Vereinbarungen eine andere Regelung vor-
                                                           lert werden, ausgenommen sind Reise- und Lenkzei-
sehen. Fällt auf einen als Sonntag geltenden Werktag
                                                           ten (§§ 21 f).
ein gesetzlicher Feiertag, so ist für jede an diesem Tag
erbrachte Arbeitsleistung die kollektivvertragliche        6.4 Wird ein/e ArbeitnehmerIn zur Leistung von Über-
Feiertagsentlohnung zu bezahlen. Für Arbeitsstun-          stundenarbeit nach Verlassen der Arbeitsstätte zu-
den, die an arbeitsfreien Werktagen geleistet werden,      rückberufen, so gebührt in jedem Fall ein Zuschlag
gebührt ein Zuschlag von 100 %, jedoch nur dann,           von 100 %. Außerdem erhält der/die ArbeitnehmerIn
wenn dieser arbeitsfreie Tag als Ersatz für einen Sonn-    die für den Hin- und Rückweg notwendige Wegzeit
tag gilt.                                                  mit der normalen Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 oh-
                                                           ne Zuschlag entlohnt; ferner steht ihm/ihr der Ersatz
6. Überstundenzuschläge                                    des Fahrgeldes zu. Eine „Zurückberufung“ liegt nicht
                                                           vor, wenn dem/der betreffenden ArbeitnehmerIn be-
6.1a Angeordnete Überstunden sind mit einer Grund-
                                                           reits am Tage vorher bekannt gegeben wird, dass er/
vergütung und einem Zuschlag zu entlohnen. Bei Teil-
                                                           sie am nächsten Tag zu einer Arbeit zu erscheinen hat.
zeitbeschäftigten liegen Überstunden erst vor, wenn
das Ausmaß der für die vollbeschäftigten Arbeitneh-        6.5 Überstunden an gesetzlichen Feiertagen werden
merInnen festgesetzten täglichen Arbeitszeit über-         mit der Grundvergütung gemäß Pkt 6.6 und einem Zu-
schritten wird. Der Zuschlag beträgt in der Regel          schlag von 200 % entlohnt. Als Überstunden an ge-
50 %; Überstunden werden, soweit sie in die Zeit           setzlichen Feiertagen gilt jene Arbeitszeit, welche die
von 20:00 bis 6:00 Uhr fallen, mit einem Zuschlag          für den betreffenden Wochentag festgesetzte normale
von 100 % entlohnt. Solche mit 100 % Zuschlag abzu-        Arbeitszeit übersteigt. Die Entlohnung dieser Über-
geltende Überstunden dürfen durch Pauschalentloh-          stunden darf durch Pauschalentlohnungsvereinbarun-

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