KOLLEKTIVVERTRAG für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen Arbeitgeber*innen vormals: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge ...

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KOLLEKTIVVERTRAG

für die Beschäftigten und Lehrlinge der
karitativen Arbeitgeber*innen (vormals:
Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge
karitativer Einrichtungen der Katholischen
Kirche in Österreich)

FASSUNG 1. JÄNNER 2023
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

Jetzt Mitglied werden: www.gpa.at
KOLLEKTIVVERTRAG
  für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen
     Arbeitgeber*innen (vormals: Kollektivvertrag für
Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen
               der Katholischen Kirche in Österreich)

                                FASSUNG 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu-
ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein besteh-
ender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst
nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum
Streik erzeugen.

Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen
Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei
dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Wir danken für Ihr Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder!

Barbara Teiber, MA                                             Roman Hebenstreit
Vorsitzende GPA                                                Vorsitzender Gewerkschaft vida

Karl Dürtscher                                                 Mag.ª Anna Daimler, BA
Bundesgeschäftsführer GPA                                      Generalsekretärin Gewerkschaft vida

  KV-Highlights
  • Die KV-Gehälter werden um 8%, mindestens jedoch um € 175,– angehoben. Damit beträgt das
    Einstiegsgehalt in der niedrigsten Verwendung € 1.895,60, für Fachkräfte in der niedrigsten
    Verwendungsgruppe € 2.137,30.
  • Für Lehrlinge in der Pflege wird ein Lehrlingseinkommen eingeführt:
    1. LJ: € 820,–, 2. LJ: € 1.000,–, 3. LJ: 1.300,– und 4. LJ: € 1.600,–.
  • KV-Zulagen, Zuschläge, UGT und PRAM werden um 8 % angehoben.
  • Mindestnormen für eine BV zu einer Flexibilitätszuschlag wurden festgelegt (zB € 3,59/Arbeits-
    stunde)
  • Definiert wurden auch Rahmenbedingungen zur Arbeitszeitflexibilisierung (12-Stundendienste
    im Pflege-/Betreuungsbereich, Umwandlung von Wochenruhen von 2 Arbeitstagen auf 48 h
    über BV)
  • Geltungstermin: 1. 1. 2023

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                     Seite                                                                            Seite

A      Geltungsbereich ......................................           6      E.8.   Lehrlinge ................................................       18
A.1.   Geltungsbereich ......................................           6      E.9.   Ferialbeschäftigte ....................................          18
A.2.   Geltungsbeginn und Dauer ......................                  6      F      Beendigung des Dienstverhältnisses ..........                    18
A.3.   Gleichstellung von Arbeiter*innen und An-                               F.1.   Kündigung ..............................................         18
       gestellten ................................................      7      F.2.   Abfertigung ............................................         18
B      Beginn des Dienstverhältnisses ..................                7      F.3.   Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendi-
B.1.   Dienstzettel .............................................       7             gung des Dienstverhältnisses ....................                19
B.2.   Anrechnung von Vordienstzeiten und Ur-                                  G      Sonstige Regelungen ...............................              19
       laubsanspruch ........................................           7      G.1.   Bildung ..................................................       19
B.3.   Pflichten der Beschäftigten .......................              7      G.2.   Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi-
C      Arbeitszeit (gültig ab 1. 1. 2022) ................              8             gungen ..................................................        19
C.1.   Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtar-                                  G.3.   Supervision .............................................        19
       beit und inkl Ruhezeit) ..............................           8      G.4.   Karenzzeiten ...........................................         20
C.2.   Sonderbestimmungen für Büro- und allge-                                 G.5.   Verfall von Ansprüchen ............................              20
       meine Dienste .........................................          8      H      Übergangsregelungen .............................                20
C.3.   Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit                                H.1.   Evaluierung Persönliches Recht auf Mehrar-
       Dauerbetrieb ..........................................         9              beit ........................................................    21
C.4.   Sonderbestimmungen für Mobile Dienste ...                      11
                                                                               Anhang 1  Verwendungsgruppen für Dienstver-
C.5.   Mehrleistung; Mehrarbeitsstunden; Über-
                                                                                         hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begon-
       stunden ..................................................     11
                                                                                         nen haben ....................................                22
C.6.   Recht auf Anhebung des Stundenausmaßes
                                                                               Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver-
       bei Teilzeitbeschäftigten ...........................          12
                                                                                         hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen                         23
C.7.   Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............                 13
                                                                               Anhang 3 Gehaltstafel ..................................                24
C.8.   Rufbereitschaft ........................................       13
                                                                               Anhang 4 Muster-Dienstzettel ........................                   25
C.9.   Altersteilzeit ............................................    14
                                                                               Anhang 5a Vereinbarung betreffend Abwick-
D      Dienstfreie Zeiten ....................................        14
                                                                                         lung der Geltendmachung des per-
D.1.   Zusätzliche freie Tage und zusätzlicher Ur-
                                                                                         sönlichen Rechts auf Mehrarbeit .....                         26
       laub ......................................................    14
                                                                               Anhang 5b Vereinbarung betreffend Datenwei-
D.2.   Ansprüche bei Dienstverhinderung ............                  15
                                                                                         tergabe: Beratungsangebot Gel-
D.3.   Sabbatical (Berufspause) .........................             15
                                                                                         tendmachung des persönlichen
D.4.   Familienzeit ............................................      15
                                                                                         Rechts auf Mehrarbeit ...................                     28
E      Gehalt und Entgelt ..................................          15
                                                                               Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben
E.1.   Allgemeine Regelungen ...........................              15
                                                                                         bei Teilzeitanstellungen .................                    30
E.2.   Verwendungsgruppen ..............................              16
E.3.   Gehaltstafel ............................................      16       Zusatzkollektivvertrag betreffend „Pflegezu-
E.4.   Zulagen und Zuschläge ...........................              16       schuss 2022“ ..................................................         31
E.5.   Sonderzahlungen ....................................           17       Protokoll 2023 ................................................         34
E.6.   Abgeltung von Rufbereitschaft ..................               17
E.7.   Transitbeschäftigte ..................................         18       Impressum: letzte Umschlagseite

                                                                             –5–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen                 chen und Religionsgemeinschaften und deren Ein-
dem Verein karitativer Arbeitgeber*innen, kurz VKA,              richtungen, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie
1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21, einerseits                der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste,
und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kir-                1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

                                          A     GELTUNGSBEREICH

                                           A.1.     GELTUNGSBEREICH
 A.1.1. Räumlich                                                 H.     Übergangsregelungen
Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.                         Die Entlohnung der Transitbeschäftigten erfolgt ge-
                                                                 mäß Abschnitt E.7.
A.1.2. Fachlich                                                  Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver-
Für die Mitglieder des Vereines karitativer Arbeit-              trages ausgenommen sind:
geber*innen.
                                                                 a) Beschäftigte von (Sonder-)Kindergärten sowie von
 A.1.3. Persönlich                                                  bettenführenden Krankenanstalten.
Für alle Lehrlinge und Beschäftigten der Mitglieder              b) Praktikant*innen sowie Volontär*innen.
des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen.                         Volontär*in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu
Für Transitbeschäftigte, das sind Beschäftigte, die in              Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält;
eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch                       ein geringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem
bei Cofinanzierung durch andere Träger wie Länder,                  Volontariat nicht entgegen.
Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfonds)                 Praktikant*in ist, wer im Rahmen einer schulischen
bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähnli-                  oder universitären Ausbildung aufgrund eines
chen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zuwei-                   Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet
sung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am                  ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen.
Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeit-
raum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut            c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In-
werden, finden folgende Abschnitte des Kollektivver-                tegration der Beschäftigten in die Arbeitswelt ab-
trages keine Anwendung:                                             zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines
                                                                    Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be-
A.3.   Gleichstellung von Arbeiter*innen und Ange-
                                                                    hindertengesetzen der Bundesländer begründet
       stellten
                                                                    wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu-
B.2.    Vordienstzeiten                                             weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt-
C.2.4. Gleitende Arbeitszeit                                        service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe-
C.4    .Sonderbestimmungen für Mobile Dienste                       riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum
D.3.   Sabbatical (Berufspause)                                     Inhalt haben.
E.1.   Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen                d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich-
E.2.   Verwendungsgruppen                                           rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw
E.3.   Gehaltstafel                                                 Bundesschema).
E.4.   Zulagen und Zuschläge
                                                                 Hinsichtlich dieser Beschäftigtengruppen können Be-
F.1.   Kündigung
                                                                 triebsvereinbarungen geschlossen werden.
G.1.   Bildung
G.3.   Supervision

                                  A.2.     GELTUNGSBEGINN UND DAUER

A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft     A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags-
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In-             schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo-
krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be-          natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit-
stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages                tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
vom 1. 1. 2021 ihre Gültigkeit.

                                                               –6–
A.3.    GLEICHSTELLUNG VON ARBEITER*INNEN UND ANGESTELLTEN

Alle Arbeiter*innen, die bei einem Mitglied des Verei-       Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle
nes karitativer Arbeitgeber*innen beschäftigt werden         Angestellten als Beschäftigte bezeichnet.
und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem

                          B     BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES

                                            B.1.    DIENSTZETTEL
Den Beschäftigten ist bei Arbeitsantritt eine schriftli-     Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Ar-
che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und            beitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält.
Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu-
händigen (Muster siehe Anhang 4).

         B.2.     ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN UND URLAUBSANSPRUCH
B.2.1. Regelungen für Einstufungszwecke                      nisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, so-
Die Beschäftigten sind spätestens bei Abschluss des          fern sie facheinschlägig waren.
Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbststän-
dige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der Be-        B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab-
rechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön-             schluss des Dienstverhältnisses zu belegen.
nen, zu befragen.                                            Sofern Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden,
                                                             sind sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt
B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur           nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö-
Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah-            here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend
ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2.     mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege
2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet.              erst nach der Zwei-Monats-Frist vorgelegt, so ist die
                                                             Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem
B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bzw 8 Jah-     der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen.
re bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2.
2017) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, an-        B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet:
dere Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens 8 Jah-          Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bildungs-)Ka-
ren zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame Ober-             renzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zivil- und Prä-
grenze für die angerechneten Vordienstzeiten beträgt         senzdienste (mit Ausnahme des Zivildienstes und des
dabei höchstens 10 Jahre (bzw 8 Jahre bei Eintritt in        freiwilligen sozialen Jahres nach B.2.4.) sowie Dienst-
das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017).                   zeiten aufgrund eines geringfügigen Dienstverhältnis-
                                                             ses.
B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und B.2.3.
wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr als      B.2.8. Urlaubsanspruch
facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange-           In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten nach Abs 2
rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem        Z 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den Anspruch auf die
1. 3. 2019).                                                 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die gemeinsame
                                                             Höchstgrenze der Anrechnung von Vordienstzeiten
B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zeiten,        nach § 3 Abs 3 UrlG wird auf 10 Jahre erweitert. Dies
die für die Caritas in Form eines freien Dienstverhält-      gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem 1. Jänner
                                                             2018 neu entstehen.

                               B.3.    PFLICHTEN DER BESCHÄFTIGTEN

B.3.1. Dienstverschwiegenheit                                ten steht oder die ausdrücklich als vertraulich be-
Die Beschäftigten sind verpflichtet, über alle dienstli-     zeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung             Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnis-
im Interesse ihrer Arbeitgeber*innen oder der Betreu-

                                                           –7–
ses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhält-          B.3.3. Geschenkannahme
nisses weiter.                                               Beschäftigte dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be-
                                                             treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö-
B.3.2. Mitteilungspflicht                                    genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt
Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die     ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzuneh-
ihre dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie        men oder sich versprechen zu lassen (zB Firmenge-
zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder           schenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch für
des Familienstandes unverzüglich ihren zuständigen           Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Arbeit-
Vorgesetzten bekannt zu geben.                               geber*innen können die Rückgabe des unrechtmäßig
Werdende Mütter haben, sobald ihnen der voraus-              empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf-
sichtliche Geburtstermin bekannt ist, oder eine vorzei-      fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti-
tige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist,         gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver-
ihren Arbeitgeber*innen hiervon schriftlich Mitteilung       hältnisses (Entlassung) dar.
zu machen. Gleiches gilt für die Geburt des Kindes.
Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder          B.3.4. Nebenbeschäftigung
Unfalls, die länger als drei Kalendertage dauert, ha-        Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der
ben die Beschäftigten eine ärztliche Bestätigung über        Tätigkeit bei dem*der Arbeitgeber*in unvereinbar ist,
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor-       ist nicht zulässig.
zulegen. Kommen Beschäftigte ihrer diesbezüglichen
Meldepflicht nicht nach, so verlieren sie für die Dauer
der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

                          C ARBEITSZEIT (GÜLTIG AB 1. 1. 2022)

    C.1.    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT)
C.1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit; Teilzeitarbeit        C.1.3. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Voll-         gelten für alle Beschäftigten, sofern auf deren Dienst-
zeitbeschäftigte 37 Stunden.                                 verhältnis das AZG und das ARG zur Anwendung kom-
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchent-      men.
liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver-       Abweichend gelten die Punkte C.6. "Recht auf Anhe-
trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche      bung des Stundenausmaßes bei Teilzeitbeschäftig-
Normalarbeitszeit unterschreitet.                            ten", C.7. "Persönlicher Anspruch auf Mehrarbeit"
                                                             und C.9. "Altersteilzeit" auch für Beschäftigte, deren
C.1.2. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im          Dienstverhältnis nicht dem AZG und ARG unterliegen.
Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände-             Für Beschäftigte, auf die das KA-AZG zur Anwendung-
rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber*in           kommt, gelangen folgende kollektivvertraglichen Ar-
und Beschäftigten schriftlich festzulegen. Vereinba-         beitszeitregelungen dieses Abschnitts C zur Anwen-
rungen mit Beschäftigten, die mit mehr als 37 Wochen-        dung: C.3., C.3.1. bis C.3.8. (ausgenommen die Mög-
stunden beschäftigt sind, gelten ab 1. 1. 2022 als mit       lichkeit zur Ausdehnung des Durchrechnungszeit-
37 Wochenstunden vereinbart. Für Teilzeitbeschäftig-         raums auf 12 Monate mittels Betriebsvereinbarung)
te bleibt das vereinbarte Beschäftigungsausmaß in            sowie C.5. bis C.9.
Wochenstunden unverändert (31. 12. 2021 zu 1. 1.
2022).

         C.2.    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE

C.2.1. Normalarbeitszeit                                     Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-       malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,
schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die           sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhän-
wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich         gende Tage regelmäßig verteilt wird.
37 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen          Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist,
des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie               kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor-
höchstens 48 Stunden erreichen.                              malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf
                                                             10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im

                                                           –8–
Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän-                triebsvereinbarung für einzelne Beschäftigtengrup-
gende Freizeitperioden möglich werden.                     pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver-
                                                           ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum
C.2.2. Lage der Arbeitszeit                                auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-     Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge-
nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein-             dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack)
schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen.      jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als
Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt           Zeitausgleich zu genehmigen.
notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage
(Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen.         C.2.4. Gleitende Arbeitszeit
Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Beschäftig-       Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung
ten nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängenden,          zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn die Be-
Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden.          schäftigten innerhalb eines vereinbarten zeitlichen
                                                           Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalar-
C.2.3. Durchrechnungszeitraum                              beitszeit selbst bestimmen können. Die tägliche Nor-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In            malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli-
Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit      che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert
nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech-           werden.
nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack"), be-          Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden
grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten        bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit-
wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal              periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag-
aber 37 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs-           barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu
zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben         3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft
sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen            eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung
Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern           gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra-
sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag-          gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche
barkeit).                                                  Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei-
Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-     chende Bestimmungen enthalten kann.
malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.          Bei verringertem Arbeitsanfall durch Ferienbetrieb
Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-        kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Be-
menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-            schäftigtengruppen oder Einrichtungen die Gleitzeit-
einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-         periode auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden.
nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be-

       C.3.    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB
Diese gelten für jene Beschäftigten, deren Tätigkeit           zeitraum mehrtägig zusammenhängende Freizeit-
zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen             perioden möglich werden.
(7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich
                                                           b) Bei durchlaufendem "Radldienst" kann die tägliche
ist (ausgenommen Mobile Dienste).
                                                              Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des
                                                              Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des
C.3.1. Normalarbeitszeit
                                                              Nachtdienstes zum Montag) und an Feiertagen
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-
                                                              (Beginn des Nachtdienstes zum Feiertag bis zum
schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor-
                                                              Ende des Nachtdienstes am folgenden Tag) bis zu
malarbeitszeit darf durchschnittlich 37 Stunden nicht
                                                              12 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies durch
überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech-
                                                              Betriebsvereinbarung geregelt ist.
nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei-
chen.                                                      c) Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen
Darüber hinaus gilt:                                          Tagen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgen-
                                                              den Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer-
a) In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege
                                                              den: Teambesprechungen, Hausversammlungen,
   und in stationären Behinderteneinrichtungen kann
                                                              arbeitnehmer*innenschutzrechtliche Unterweisun-
   durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a
                                                              gen, Brandschutzschulungen.
   Abs 4 Z 2 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf
   bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in            d) Die tägliche Normalarbeitszeit kann für Beschäf-
   der Betriebsvereinbarung ein Dienstplanmodell              tigte, welche dem KA-AZG unterliegen, auf maxi-
   verankert wurde, durch das im Durchrechnungs-              mal 12 Stunden ausgedehnt werden. Eine Ausdeh-
                                                              nung außerhalb von Wochenenden und Feiertagen

                                                         –9–
setzt voraus, dass dies auf freiwilliger Basis zwi-          enden hat, kann über Betriebsvereinbarung geregelt
  schen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in verein-             werden, dass anstelle der beiden zusammenhängen-
  bart wurde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit               den Kalendertage die wöchentliche Ruhezeit mindes-
  darf durchschnittlich 37 Stunden nicht überschrei-           tens 48 Stunden beträgt.
  ten, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeit-             Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass
  raumes darf sie höchstens 48 Stunden erreichen.              höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Eine
  Die Bestimmungen des C.3.9. zur Mindestruhezeit              zweite Unterbrechung kann nach Zustimmung des Be-
  finden im Falle dieser Beschäftigten keine Anwen-            triebsrates für bestimmte Dienststellen eingeplant
  dung.                                                        werden. Zeiten solcher Unterbrechungen zählen nicht
                                                               zur Arbeitszeit.
C.3.2. Nachtarbeit
Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr.       C.3.7. Dienstpläne
                                                               Beschäftigten, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo-
C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang               chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen
beim „wachen“ Nachtdienst                                      Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen.
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "wachen"
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im                C.3.8. Durchrechnungszeitraum
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-           Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am
zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in             Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-              guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des
fang Arbeitsbereitschaft fällt.                                Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf-
                                                               tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den
C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang               nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer-
beim „schlafenden“ Nachtdienst                                 den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "schlafenden"          ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu-
Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im                men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten
Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits-           werden (mehrmalige Übertragbarkeit).
zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in             Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um-              malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
fang Arbeitsbereitschaft fällt.                                Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
                                                               menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang             einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo-
Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit-         nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be-
schaft und bestehen für die Beschäftigten während              triebsvereinbarung für einzelne Beschäftigtengrup-
der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten,              pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver-
kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche              ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum
eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis            auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden
zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un-           Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge-
ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi-           dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack)
nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen               jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als
der besonderen Arbeitsbedingungen die Beschäftig-              Zeitausgleich zu genehmigen.
ten im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be-
lastet werden, als bei Ausübung derselben Tätigkeit            C.3.9. Mindestruhezeit
im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit             Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang
im Sinne von C.3.3. und C.3.4.                                 mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit
                                                               höchstens 1x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme
C.3.6. Lage der Arbeitszeit                                    an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-         auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere
teilt, dass alle Beschäftigten 2 zusammenhängende              tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der
Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo-            nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf
chenenden pro Monat, frei haben.                               Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba-
Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit oder Nacht-          rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der
arbeitsbereitschaft an, die spätestens um 9:00 Uhr zu          Erholung vereinbart werden.

                                                           – 10 –
C.4.    SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE

C.4.1. Normalarbeitszeit                                       legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines*r Kliente-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe-         n*in ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Ar-
schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta-            beitszeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglich-
gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche              keit haben die Beschäftigten ihre Vorgesetzten davon
Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt             umgehend zu informieren. Der*die Arbeitgeber*in ist
werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt             berechtigt, bei unvorhersehbaren und unabwendba-
für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden, in einzelnen Wo-          ren Ereignissen (insbesondere bei Krankenhausau-
chen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stun-              fenthalten oder bei Tod von Betreuten) die Lage der
den.                                                           Arbeitszeit in Absprache mit den jeweils betroffenen
Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor-              Beschäftigten zu ändern.
malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer-
den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammen-           C.4.4. Wegzeiten
hängende Tage regelmäßig verteilt wird.                        Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten
Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli-           Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit
che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge-             am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort.
dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein
Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im                 C.4.5. Durchrechnungszeitraum
Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän-                  Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am
gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags-              Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit-
frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan       guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des
vereinbart wurde.                                              Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf-
                                                               tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den
C.4.2. Lage der Arbeitszeit                                    nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer-
Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge-         den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha-
teilt, dass alle Beschäftigten jeweils 2 zusammenhän-          ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu-
gende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel               men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten
an 2 Wochenenden pro Monat frei haben. Die tägliche            werden (mehrmalige Übertragbarkeit).
Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens ei-       Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor-
ne Unterbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unter-            malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums.
brechung kann nach Zustimmung des Betriebsrates                Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam-
für bestimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zei-           menhängenden Schließung kann durch Betriebsver-
ten solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeits-          einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona-
zeit.                                                          te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe). Ebenso
Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder              kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Be-
zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten             schäftigtengruppen oder Einrichtungen bei durch Fe-
gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des           rienbetrieb verringertem Arbeitsanfall der Durchrech-
vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits            nungszeitraum auf bis zu 12 Monate ausgedehnt wer-
und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes               den (Ausnahme Heimhilfe). Werden Durchrechnungs-
andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen.                      zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli-
                                                               ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs-
C.4.3. Dienstpläne                                             ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge-
Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis-            nehmigen.
dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu-

               C.5.    MEHRLEISTUNG; MEHRARBEITSSTUNDEN; ÜBERSTUNDEN
C.5.1. Überstunden und Mehrarbeitsstunden                      übertragbaren Mehrleistungen als Überstunden ab-
Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die die             zurechnen.
Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wöchentli-            Als Mehrarbeitsstunden gelten die Differenzstunden
chen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von Abschnitt             zwischen der kollektivvertraglichen oder einzelver-
"C" dieses Kollektivvertrages überschritten werden.            traglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzli-
Überstunden sind grundsätzlich zu vermeiden.                   chen Wochenarbeitszeit. Im Fall einer Gleitzeitperiode
Für Vollzeitbeschäftigte, die in Durchrechnungszeit-           gilt dies für die durchschnittlich erbrachte wöchentli-
räumen nach C.2. bis C.4. arbeiten, sind alle nicht            che Arbeitszeit, wobei für die Bewertung übriges Zeit-
                                                               guthaben aus den vorangegangenen Gleitzeitperio-

                                                           – 11 –
den nicht dazuzurechnen ist. Für Teilzeitbeschäftigte,           errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen
die in Durchrechnungszeiträumen nach C.2. bis C.4.               Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom-
arbeiten, gilt dies ebenfalls für die durchschnittlich er-       mastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in
brachte wöchentliche Arbeitszeit, wobei auch hier für            Freizeit kann vereinbart werden.
die Bewertung übriges Zeitguthaben aus den voran-                Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin-
gegangenen Durchrechnungszeiträumen nicht dazu-                  ne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so-
zurechnen ist. (vgl Beispiel Anhang 6) Betriebliche              wie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan-
Besserstellungen bleiben unberührt.                              spruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit
Mehrleistungen, die keine Mehrarbeitsstunden sind,               (siehe C.7.) erbracht werden.
sind Überstunden.
Mehrarbeits- und Überstunden sind nur dann zulässig,             C.5.2 Zeitguthaben bei Durchrechnung für Teilzeitbe-
wenn sie von dem*der Arbeitgeber*in bzw direktem*r               schäftigte
Vorgesetzten*r ausdrücklich angeordnet werden oder               Ist am Ende der Gleitzeitperiode bzw des Durchrech-
wenn sie zur Abwendung einer sonst drohenden erns-               nungszeitraums mehr Zeitguthaben vorhanden, als
ten Gefahr notwendig sind.                                       zuschlagsfrei übertragen werden kann, werden vor-
Nicht als Überstunden gelten am Ende einer Gleitzeit-            rangig die Stunden übertragen, die bei Nichtübert-
periode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleit-             ragbarkeit mit einem geringeren Zuschlag zu vergü-
zeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode über-           ten wären. Mehrarbeitsstunden sind vor Überstunden
tragen werden, sowie am Ende eines Durchrech-                    zu übertragen. Nicht übertragbare Stunden sind im
nungszeitraumes nach C.2. bis C.4. bestehende Zeit-              Folgemonat samt Zuschlägen abzugelten. (vgl Bei-
guthaben, die in den nächsten Durchrechnungszeit-                spiel Anhang 6)
raum übertragen werden.                                          Im Einzelfall kann bereits übertragenes Zeitguthaben
                                                                 auf Antrag der*des jeweiligen Beschäftigten im Ein-
C.5.1.1. Abgeltung von Überstunden                               vernehmen mit dessen*deren Arbeitgeber*in mit ei-
Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis                  nem Zuschlag von 15 % ausbezahlt werden. Eine dies-
1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi-              bezügliche Vereinbarung ist zu dokumentieren.
diert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag
von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er-           C.5.3. Auszahlung von Mehrleistungen
rechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar-            Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz sowie deren Zu-
beitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel-           schläge sind im Folgemonat auszuzahlen.
len kaufmännisch gerundet), dh, ab 1. 1. 2022 beträgt            Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden,
der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei-            dass die Zeit, die im Rahmen von Überstunden gemäß
zeit kann vereinbart werden.                                     C.5.1. erster Satz gearbeitet worden ist, in die zu leis-
Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor-         tende Normalarbeitszeit miteingerechnet und nur die
gesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög-                Zuschläge ausbezahlt werden.
lichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht.          Nicht übertragbare Mehrarbeits- und Überstunden,
                                                                 die sich nach C.2. bis C.4. aufgrund der Betrachtung
C.5.1.2 Abgeltung von Mehrarbeitsstunden                         des Durchrechnungszeitraums bzw der Gleitzeitperio-
Mehrarbeitsstunden sind im Verhältnis 1 : 1,3 abzugel-           de ergeben, sind mit der nächsten Gehaltszahlung
ten (Stundensatz: monatliches Grundgehalt dividiert              nach dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum aus-
durch den Mehrarbeitsstundenteiler mit einem Zu-                 zuzahlen.
schlag von 30 Prozent). Der Mehrarbeitsstundenteiler             Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden.

C.6.    RECHT AUF ANHEBUNG DES STUNDENAUSMASSES BEI TEILZEITBESCHÄFTIGTEN

Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf Anhebung                zeitraum und Kalenderwoche abgerundet auf die
ihres Beschäftigungsausmaßes, wenn sie im Beobach-               nächste ½ Stunde.
tungszeitraum von 6 Monaten (April bis September                 Durch diese Stundenanpassung darf die in diesem
bzw Oktober bis März eines jeden Jahres) im Durch-               Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalar-
schnitt mindestens 1 Stunde über ihrem vereinbarten              beitszeit nicht überschritten werden. Der Anspruch ist
Wochenstundenausmaß arbeiten. Beschäftigte, die                  spätestens mit Beginn des zweiten Monats nach An-
innerhalb eines Beobachtungszeitraums eintreten,                 tragstellung umzusetzen.
können dieses Recht erst nach Vollendung eines ge-               Jeweils nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums er-
samten Beobachtungszeitraums ausüben.                            halten die berechtigten Beschäftigten eine Auflistung
Das Ausmaß des Anspruchs entspricht der Hälfte der               ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobach-
durchschnittlichen Mehrleistung pro Beobachtungs-                tungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden
                                                                 ("Ist-Soll-Vergleich") und dem sich daraus ergeben-

                                                             – 12 –
den Recht auf Anhebung. Es liegt an den Beschäftig-            aus dem vorangegangenen Beobachtungszeitraum
ten diesen Anspruch (gegebenenfalls auch im gerin-             verfällt spätestens mit Beendigung des folgenden Be-
geren Ausmaß) geltend zu machen. Der Anspruch                  obachtungszeitraums.

                          C.7.    PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT
Vollzeitbeschäftigte haben ein individuelles Recht die         die Arbeitgeber*innen über die lnanspruchnahme
wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung um 1 Mehrar-             des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit zu informie-
beitsstunde über die kollektivvertragliche Normalar-           ren. Die Beschäftigten haben das Recht, innerhalb
beitszeit zu erhöhen.                                          von 2 Wochen nach lnformation an den Betriebsrat
                                                               (bzw an die betreuende Gewerkschaft) die Entschei-
C.7.1. Geltendmachung in Betrieben mit Betriebsrat             dung für die lnanspruchnahme des persönlichen
Bis zum 31.08. jedes Kalenderjahrs besteht für Vollzeit-       Rechts auf Mehrarbeit zu widerrufen.
beschäftigte (dh, mit einem wöchentlichen Beschäfti-
gungsausmaß von 37 Stunden), die Möglichkeit der               C.7.4. Auszahlung
schriftlichen Geltendmachung des persönlichen                  Bei lnanspruchnahme gebührt für diese 1 Mehrar-
Rechts auf Mehrarbeit mit 1.1. des folgenden Jahres.           beitsstunde kein Zuschlag. Diese ist stets mit dem Mo-
Neu eintretende Beschäftigte können dieses persönli-           natsgehalt auszubezahlen und nicht in den nächsten
che Recht auf Mehrarbeit in der Probezeit zum auf de-          Durchrechnungszeitraum bzw in die nächste Gleitzeit-
ren Ablauf nächstfolgenden Monatsersten geltend                periode übertragbar.
machen.
                                                               C.7.5. UGT
C.7.2. Geltendmachung in Betrieben ohne Betriebsrat            Durch die lnanspruchnahme des Rechts auf persönli-
Bis zum 31.08. jedes Kalenderjahrs besteht für Vollzeit-       che Mehrarbeit wird das UGT (siehe H) um 2,7 % er-
beschäftigte (dh, mit einem wöchentlichen Beschäfti-           höht.
gungsausmaß von 37 Stunden), die Möglichkeit der
schriftlichen Geltendmachung des persönlichen                  C.7.6. Verzicht
Rechts auf Mehrarbeit mit 1.1. des folgenden Jahres.           Mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten haben Be-
Neu eintretende Beschäftigte können dieses persönli-           schäftigte das Recht, auf das persönliche Recht auf
che Recht auf Mehrarbeit in der Probezeit zum auf de-          Mehrarbeit schriftlich zu verzichten und zum darauf-
ren Ablauf nächstfolgenden Monatsersten geltend                folgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankündi-
machen.                                                        gungsfrist auf die kollektivvertragliche wöchentliche
Für die Geltendmachung des persönlichen Rechts auf             Normalarbeitszeit zurückzukehren. Der Betriebsrat
Mehrarbeit, bedarf es der Vereinbarungen mit der be-           (bzw die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich
treuenden Gewerkschaft bezüglich Betreuung und                 durch den*die jeweilige*n Arbeitgeber*in zu informie-
Datenweitergabe lt Anhang 5a und 5b.                           ren, wenn die Ankündigung zum Verzicht eingebracht
                                                               worden ist.
C.7.3. Informationsrecht und Widerruf
Der Betriebsrat (bzw bei Betrieben ohne Betriebsrat
die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich durch

                                         C.8.    RUFBEREITSCHAFT

Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit.                    einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden
Rufbereitschaft liegt vor, wenn Beschäftigte außer-            pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind,
halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die Ar-            auch frei von Rufbereitschaft.
beitsaufnahme an einem nicht von dem*der Arbeitge-             Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen
ber*in bestimmten Ort erreichbar sind und innerhalb            im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag der
einer verhältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt           Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. enthalten.
bereit sind.                                                   Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (intensive te-
In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel-         lefonische Interventionen, Wegzeit zur Arbeitsstelle
tungsbereich festzulegen.                                      und zurück) sowie die Einsatzzeit werden als Arbeits-
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner-          zeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen in der Nacht (zwi-
halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen                schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) gebührt eine Abgeltung
vereinbart werden.                                             gem E.4.1.3. bzw E.4.1.4.
Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur             Anfallende Reisekosten werden vergütet.
während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver-

                                                           – 13 –
C.9.    ALTERSTEILZEIT

1. Wollen Beschäftigte die kontinuierliche Variante der        barung über die geförderte Altersteilzeit mit dem*der
Altersteilzeit zur Erreichung des Pensionsantrittsstich-       Beschäftigten zu treffen. Darauf basierend wird der
tages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstver-              Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickeln-
hältnis bei Erreichung des Pensionsstichtages been-            den Förderstelle eingebracht.
den, haben sie den*die Arbeitgeber*in schriftlich da-
rüber zu informieren. Diese Information hat die ge-            4. Der*die Arbeitgeber*in kann die Vereinbarung über
wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar-                 die geförderte Altersteilzeit
beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit
                                                               a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
zu enthalten.
                                                               b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu-
2. Weiters müssen auf die Beschäftigten bei Antritt der           zierung der Normalarbeitszeit führen oder
Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen:
                                                               c) auf die geblockte Variante ändern oder
a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren
                                                               d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu-
   zum Zeitpunkt der Information an den*die Arbeit-
                                                                  fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des
   geber*in.
                                                                  Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer-
b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei-               den kann.
   tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über-
   schreiten.                                                  5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge-
                                                               lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu
c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch-
                                                               informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen.
   nahme der gesetzlich geregelten und geförderten
   Altersteilzeit müssen erfüllt sein.
                                                               6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur
d) Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittss-           kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au-
   tichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderli-          ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be-
   chen Unterlagen für die Antragstellung bei der För-         schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re-
   derstelle durch den*die Arbeitgeber*in.                     gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in
                                                               diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung
3. Der*die Arbeitgeber*in hat bei Erfüllung der Vo-            bzw Abänderung des Kollektivvertrages auf.
raussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Verein-

                                       D     DIENSTFREIE ZEITEN

               D.1. ZUSÄTZLICHE FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB
D.1.1. Zusätzliche freie Tage                                  Beschäftigte, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 be-
Der Karfreitag, der 24.12. sowie der 31.12. sind grund-        gonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen-
sätzlich für alle Beschäftigten dienstfrei. Für alle Be-       dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauf-
schäftigten, die an einem dieser Tage Dienst haben,            folgenden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage.
ist ein Ersatztag zu gewähren.                                 Die Berechnung für Beschäftigte, die regelmäßig we-
                                                               niger als 5 Tage/Woche beschäftigt sind erfolgt ali-
D.1.2. Zusätzlicher Urlaub                                     quot und wird auf ganze Urlaubstage aufgerundet.
Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12.           Das bedeutet, dass Beschäftigte, die regelmäßig an
2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um 2 Ur-         3–4 Tagen pro Woche beschäftigt sind 2 zusätzliche
laubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubsjahr.              Urlaubstage erhalten und Beschäftigte, die regelmä-
Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gebühren           ßig an 1–2 Tagen pro Woche beschäftigt sind 1 zu-
für diesen "Rumpfzeitraum", das ist der Zeitraum von           sätzlichen Urlaubstag erhalten.
1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Urlaubsjahres,          Diese zusätzlichen Urlaubstage gebühren, bis die Be-
2 Urlaubstage.                                                 schäftigten jeweils Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche
                                                               haben (gem § 2 Abs 1 UrlG iVm B.2.8.).

                                                           – 14 –
D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                                  i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge-
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist                                  schwister, Schwiegereltern, Großeltern)
allen Beschäftigten eine Freizeit ohne Schmälerung                                  (Anlasstag) ............................................ 1 Tag
ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu                               j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der
gewähren:                                                                           Volksschule des Kindes (Anlasstag) .......... 1 Tag
a)   bei eigener Eheschließung ......................             3 Tage         Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder,
b)   bei Niederkunft der Ehefrau ....................             1 Tag          den eigenen Eltern sind Stief- bzw Adoptiveltern
c)   bei Eheschließung von Kindern ................               1 Tag          gleichzuhalten. Im gleichen Haushalt lebende Le-
d)   bei Eheschließung von Geschwistern (An-                                     bensgefährten oder eingetragene Partner*innen sind
     lasstag) .................................................   1 Tag          in Bezug auf a), b) und f) mit Ehepartner*innen gleich-
e)   bei Wohnungswechsel unter Vorausset-                                        gestellt.
     zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt-
                                                                                 Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher
     wohnsitz wird .........................................      2   Tage
                                                                                 Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betref-
f)   beim Tod der Ehegattin bzw des Ehegatten                     3   Tage
                                                                                 fenden Ereignis konsumiert werden müssen.
g)   beim Tod eines Kindes ............................           3   Tage
                                                                                 Sind Beschäftigte durch andere wichtige, die Person
h)   beim Tod eines Elternteiles ......................           2   Tage
                                                                                 betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an
                                                                                 der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG.

                                              D.3.       SABBATICAL (BERUFSPAUSE)
Beschäftigte haben die Möglichkeit unter folgenden                               Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der
Bedingungen 6 Monate Berufspause ("Sabbatical")                                  Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen
zu machen:                                                                       10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben
Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden                                    im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen.
statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts verrechnet, wo-                           Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift-
bei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Be-                            form.
rufspause in Anspruch genommen wird.                                             Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs-
                                                                                 vereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln.

                                                           D.4.        FAMILIENZEIT
Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens                              für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Be-
3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin                                 messung der Kündigungsfrist und für den Anspruch
des Kindes dem*der Arbeitgeber*in schriftlich be-                                auf Abfertigung alt sowie die Vorrückung anzurech-
kanntzugeben. Familienzeit gemäß Väterkarenzge-                                  nen.
setz während des Arbeitsverhältnisses ist alsDienstzeit

                                                 E       GEHALT UND ENTGELT

                                               E.1.      ALLGEMEINE REGELUNGEN

Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund-                               Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun-
gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach                                gen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine
Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts-                                erschöpfende. Dasselbe gilt für die angeführten Be-
stufen gegliedert.                                                               rufsbezeichnungen.
Die angeschlossene Gehaltstafel bildet einen wesent-                             Beschäftigte, deren Tätigkeit in der Verwendungs-
lichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages.                                    gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden
Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen,                             jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga-
dass sie den Beschäftigten spätestens am letzten Ar-                             benkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.
beitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen.                                Leisten Beschäftigte Arbeiten, die für zwei oder meh-
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Bezug                             rere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind,
zu dessen Ende fällig. Variable Gehaltsbestandteile                              dann sind sie jener Beschäftigungsgruppe zuzuteilen,
(Zuschläge etc) werden im Folgemonat ausbezahlt.

                                                                             – 15 –
deren Aufgaben von ihnen jeweils vorwiegend erle-              E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er-
digt werden.                                                   folgt alle 2 Jahre gemäß Stichtag.
                                                               Für alle Beschäftigten, deren Vorrückungsstichtag
E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs-           zwischen 1.10. und 31.3. liegt, gilt der 1.1. als Vorrü-
gruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der             ckungstermin. Für alle Beschäftigten, deren Vorrü-
Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge-            ckungsstichtag zwischen 1.4. und 30.9. liegt, gilt der
haltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe             1.7. als Vorrückungstermin.
der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.).

                                     E.2.   VERWENDUNGSGRUPPEN

Stichtags- und Übergangsregelung:                              hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge-
Anhang 1 gilt für Dienstverhältnisse, die vor 1. 2. 2010       stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver-
begonnen haben.                                                wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech-
Anhang 2 gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1. 2. 2010        nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent-
beginnen.                                                      sprechend anzupassen.
Für Beschäftigte, die gemäß Anhang 1 in Verwen-
dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An-

                                            E.3.    GEHALTSTAFEL

siehe Anhang 3 (Seite 24)

                                   E.4.     ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE

E.4.1. Nachtdienste                                            E.4.2. Sonn- und Feiertags-Dienste

E.4.1.1. Wache Nachtdienste                                    E.4.2.1. Einrichtungen mit Dauerbetrieb
Für wache Nachtdienste in Einrichtungen mit Dauer-             Beschäftigte in Einrichtungen mit Dauerbetrieb erhal-
betrieb gebührt ein Pauschalzuschlag von € 43,78               ten pro Arbeitsstunde an Sonntagen und gesetzlichen
pro Nacht.                                                     Feiertagen einen Zuschlag von € 5,50 pro Stunde.

E.4.1.2. Nachtdienste mit Schlafberechtigung                   E.4.2.2. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten
Für Nachtdienste mit Schlafberechtigung (C.3.4. und            Beschäftigte mit mobilen Einsätzen erhalten pro Ein-
C.3.5.) wird ein Pauschalzuschlag von € 21,88 pro              satzstunde an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ei-
Nacht gewährt. Von den 8 Stunden der Nacht                     nen Zuschlag von 50 % auf ihr Grundgehalt.
(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) werden im Regelfall 4 Stunden
bezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann für Einrich-          E.4.3. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Rege-
tungen, in denen die Störungswahrscheinlichkeit wäh-           lungen getroffen werden, werden die zu den Themen-
rend der Nacht besonders gering ist, auch eine ande-           bereichen Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertags-
re Regelung vorgesehen werden. Jedenfalls sind aber            dienst gebührenden Eurobeträge in gleicher Weise
3 Nachtstunden im Sinne dieses Absatzes abzugelten.            valorisiert wie die Grundgehälter der Gehaltsordnung
                                                               dieses Kollektivvertrages.
E.4.1.3. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten
Beschäftigte mit mobilen Einsätzen erhalten für Ein-           E.4.4. Sonderzulagen und -zuschläge
satzstunden, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr lie-         Liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so können
gen, pro Stunde einen 50 %igen Zuschlag auf ihr                in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen
Grundgehalt.                                                   werden, welche Gruppen von Beschäftigten unter wel-
                                                               chen Voraussetzungen in welcher Höhe Schmutz-, Er-
E.4.1.4. Turnusdienste                                         schwernis- und/oder Gefahrenzulagen erhalten. Wei-
Für Turnusdienste, die nach 22.00 Uhr enden (zB                ters können in einer Betriebsvereinbarung für im Pfle-
Abenddienste in Beratungsstellen) gebührt je Stunde            gedienst, in der Beratung und der Betreuung oder der
ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von € 5,50.                          Arbeitsanleitung für spezifische Klient*innengruppen
                                                               tätige Beschäftigte Regelungen getroffen werden,
                                                               welche Gruppen der jeweiligen Beschäftigten unter

                                                           – 16 –
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