KOLLEKTIVVERTRAG für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen Arbeitgeber*innen vormals: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge ...
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen Arbeitgeber*innen (vormals: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich) FASSUNG 1. JÄNNER 2023
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KOLLEKTIVVERTRAG für die Beschäftigten und Lehrlinge der karitativen Arbeitgeber*innen (vormals: Kollektivvertrag für Arbeitnehmer und Lehrlinge karitativer Einrichtungen der Katholischen Kirche in Österreich) FASSUNG 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die österreichischen Gewerkschaften verhandeln jedes Jahr über 850 Kollektivverträge mit den zu- ständigen Arbeitgeberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein besteh- ender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Verhandlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir in Verhandlungen Forderungen im Interesse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Wir danken für Ihr Vertrauen in unserem Einsatz für unsere Mitglieder! Barbara Teiber, MA Roman Hebenstreit Vorsitzende GPA Vorsitzender Gewerkschaft vida Karl Dürtscher Mag.ª Anna Daimler, BA Bundesgeschäftsführer GPA Generalsekretärin Gewerkschaft vida KV-Highlights • Die KV-Gehälter werden um 8%, mindestens jedoch um € 175,– angehoben. Damit beträgt das Einstiegsgehalt in der niedrigsten Verwendung € 1.895,60, für Fachkräfte in der niedrigsten Verwendungsgruppe € 2.137,30. • Für Lehrlinge in der Pflege wird ein Lehrlingseinkommen eingeführt: 1. LJ: € 820,–, 2. LJ: € 1.000,–, 3. LJ: 1.300,– und 4. LJ: € 1.600,–. • KV-Zulagen, Zuschläge, UGT und PRAM werden um 8 % angehoben. • Mindestnormen für eine BV zu einer Flexibilitätszuschlag wurden festgelegt (zB € 3,59/Arbeits- stunde) • Definiert wurden auch Rahmenbedingungen zur Arbeitszeitflexibilisierung (12-Stundendienste im Pflege-/Betreuungsbereich, Umwandlung von Wochenruhen von 2 Arbeitstagen auf 48 h über BV) • Geltungstermin: 1. 1. 2023 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite A Geltungsbereich ...................................... 6 E.8. Lehrlinge ................................................ 18 A.1. Geltungsbereich ...................................... 6 E.9. Ferialbeschäftigte .................................... 18 A.2. Geltungsbeginn und Dauer ...................... 6 F Beendigung des Dienstverhältnisses .......... 18 A.3. Gleichstellung von Arbeiter*innen und An- F.1. Kündigung .............................................. 18 gestellten ................................................ 7 F.2. Abfertigung ............................................ 18 B Beginn des Dienstverhältnisses .................. 7 F.3. Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendi- B.1. Dienstzettel ............................................. 7 gung des Dienstverhältnisses .................... 19 B.2. Anrechnung von Vordienstzeiten und Ur- G Sonstige Regelungen ............................... 19 laubsanspruch ........................................ 7 G.1. Bildung .................................................. 19 B.3. Pflichten der Beschäftigten ....................... 7 G.2. Dienstreisen und Reiseaufwandsentschädi- C Arbeitszeit (gültig ab 1. 1. 2022) ................ 8 gungen .................................................. 19 C.1. Allgemeine Bestimmungen (inkl Nachtar- G.3. Supervision ............................................. 19 beit und inkl Ruhezeit) .............................. 8 G.4. Karenzzeiten ........................................... 20 C.2. Sonderbestimmungen für Büro- und allge- G.5. Verfall von Ansprüchen ............................ 20 meine Dienste ......................................... 8 H Übergangsregelungen ............................. 20 C.3. Sonderbestimmungen für Einrichtungen mit H.1. Evaluierung Persönliches Recht auf Mehrar- Dauerbetrieb .......................................... 9 beit ........................................................ 21 C.4. Sonderbestimmungen für Mobile Dienste ... 11 Anhang 1 Verwendungsgruppen für Dienstver- C.5. Mehrleistung; Mehrarbeitsstunden; Über- hältnisse, die vor 1. 2. 2010 begon- stunden .................................................. 11 nen haben .................................... 22 C.6. Recht auf Anhebung des Stundenausmaßes Anhang 2 Verwendungsgruppen für Dienstver- bei Teilzeitbeschäftigten ........................... 12 hältnisse, die ab 1. 2. 2010 beginnen 23 C.7. Persönliches Recht auf Mehrarbeit ............ 13 Anhang 3 Gehaltstafel .................................. 24 C.8. Rufbereitschaft ........................................ 13 Anhang 4 Muster-Dienstzettel ........................ 25 C.9. Altersteilzeit ............................................ 14 Anhang 5a Vereinbarung betreffend Abwick- D Dienstfreie Zeiten .................................... 14 lung der Geltendmachung des per- D.1. Zusätzliche freie Tage und zusätzlicher Ur- sönlichen Rechts auf Mehrarbeit ..... 26 laub ...................................................... 14 Anhang 5b Vereinbarung betreffend Datenwei- D.2. Ansprüche bei Dienstverhinderung ............ 15 tergabe: Beratungsangebot Gel- D.3. Sabbatical (Berufspause) ......................... 15 tendmachung des persönlichen D.4. Familienzeit ............................................ 15 Rechts auf Mehrarbeit ................... 28 E Gehalt und Entgelt .................................. 15 Anhang 6 Skizze Übertragung Zeitguthaben E.1. Allgemeine Regelungen ........................... 15 bei Teilzeitanstellungen ................. 30 E.2. Verwendungsgruppen .............................. 16 E.3. Gehaltstafel ............................................ 16 Zusatzkollektivvertrag betreffend „Pflegezu- E.4. Zulagen und Zuschläge ........................... 16 schuss 2022“ .................................................. 31 E.5. Sonderzahlungen .................................... 17 Protokoll 2023 ................................................ 34 E.6. Abgeltung von Rufbereitschaft .................. 17 E.7. Transitbeschäftigte .................................. 18 Impressum: letzte Umschlagseite –5–
Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen chen und Religionsgemeinschaften und deren Ein- dem Verein karitativer Arbeitgeber*innen, kurz VKA, richtungen, 1030 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1, sowie 1160 Wien, Albrechtskreithgasse 19-21, einerseits der Gewerkschaft VIDA, Fachbereich Soziale Dienste, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Kir- 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits. A GELTUNGSBEREICH A.1. GELTUNGSBEREICH A.1.1. Räumlich H. Übergangsregelungen Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. Die Entlohnung der Transitbeschäftigten erfolgt ge- mäß Abschnitt E.7. A.1.2. Fachlich Zur Gänze vom Geltungsbereich dieses Kollektivver- Für die Mitglieder des Vereines karitativer Arbeit- trages ausgenommen sind: geber*innen. a) Beschäftigte von (Sonder-)Kindergärten sowie von A.1.3. Persönlich bettenführenden Krankenanstalten. Für alle Lehrlinge und Beschäftigten der Mitglieder b) Praktikant*innen sowie Volontär*innen. des Vereines karitativer Arbeitgeber*innen. Volontär*in ist, wer sich kurzfristig ausschließlich zu Für Transitbeschäftigte, das sind Beschäftigte, die in Ausbildungszwecken in einer Einrichtung aufhält; eigenen, vom AMS beauftragten Maßnahmen (auch ein geringes Entgelt ("Taschengeld") steht einem bei Cofinanzierung durch andere Träger wie Länder, Volontariat nicht entgegen. Sozialministeriumservice, Europäischer Sozialfonds) Praktikant*in ist, wer im Rahmen einer schulischen bei einfachen Tätigkeiten unter arbeitsmarktähnli- oder universitären Ausbildung aufgrund eines chen Rahmenbedingungen auf der Basis einer Zuwei- Lehrplanes bzw einer Studienordnung verpflichtet sung durch das AMS mit dem Ziel der Integration am ist, praktische Tätigkeiten nachzuweisen. Arbeitsmarkt über einen bestimmten befristeten Zeit- raum (nicht nur stundenweise) beschäftigt und betreut c) Beschäftigungsverhältnisse, die primär auf die In- werden, finden folgende Abschnitte des Kollektivver- tegration der Beschäftigten in die Arbeitswelt ab- trages keine Anwendung: zielen, deren Arbeitsverhältnis zB auf Basis eines Kostenersatzes nach den Sozialhilfe- und/oder Be- A.3. Gleichstellung von Arbeiter*innen und Ange- hindertengesetzen der Bundesländer begründet stellten wurde bzw deren Beschäftigung auf Basis einer Zu- B.2. Vordienstzeiten weisung durch einen Kostenträger (Arbeitsmarkt- C.2.4. Gleitende Arbeitszeit service, Sozialversicherungsträger, Sozialministe- C.4 .Sonderbestimmungen für Mobile Dienste riumservice, etc) Qualifizierungsmaßnahmen zum D.3. Sabbatical (Berufspause) Inhalt haben. E.1. Gehalt und Entgelt – allgemeine Regelungen d) Lehrpersonal an Schulen, das nach öffentlich- E.2. Verwendungsgruppen rechtlichen Normen bezahlt wird (Landes- bzw E.3. Gehaltstafel Bundesschema). E.4. Zulagen und Zuschläge Hinsichtlich dieser Beschäftigtengruppen können Be- F.1. Kündigung triebsvereinbarungen geschlossen werden. G.1. Bildung G.3. Supervision A.2. GELTUNGSBEGINN UND DAUER A.2.1. Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 1. 2023 in Kraft A.2.2. Der Kollektivvertrag kann von beiden vertrags- und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit In- schließenden Parteien unter Einhaltung einer 3-mo- krafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Be- natigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mit- stimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages tels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. vom 1. 1. 2021 ihre Gültigkeit. –6–
A.3. GLEICHSTELLUNG VON ARBEITER*INNEN UND ANGESTELLTEN Alle Arbeiter*innen, die bei einem Mitglied des Verei- Angestelltengesetz und werden in Folge wie auch alle nes karitativer Arbeitgeber*innen beschäftigt werden Angestellten als Beschäftigte bezeichnet. und in den Geltungsbereich fallen, unterliegen dem B BEGINN DES DIENSTVERHÄLTNISSES B.1. DIENSTZETTEL Den Beschäftigten ist bei Arbeitsantritt eine schriftli- Diese Verpflichtung entfällt, wenn ein schriftlicher Ar- che Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und beitsvertrag alle notwendigen Angaben enthält. Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszu- händigen (Muster siehe Anhang 4). B.2. ANRECHNUNG VON VORDIENSTZEITEN UND URLAUBSANSPRUCH B.2.1. Regelungen für Einstufungszwecke nisses zurückgelegt wurden, als Vordienstzeiten, so- Die Beschäftigten sind spätestens bei Abschluss des fern sie facheinschlägig waren. Arbeitsvertrages nach Vordienstzeiten (unselbststän- dige und selbstständige Tätigkeiten), die bei der Be- B.2.6. Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Ab- rechnung der Berufsjahre von Bedeutung sein kön- schluss des Dienstverhältnisses zu belegen. nen, zu befragen. Sofern Vordienstzeiten lediglich angemeldet wurden, sind sie innerhalb von zwei Monaten nach Dienstantritt B.2.2. Facheinschlägige Vordienstzeiten werden zur nachzuweisen. Die Einreihung in die entsprechend hö- Gänze, höchstens aber im Gesamtausmaß von 10 Jah- here Gehaltsstufe erfolgt in diesem Fall rückwirkend ren (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. mit Beginn des Dienstverhältnisses. Werden Belege 2017 im Gesamtausmaß von 8 Jahren) angerechnet. erst nach der Zwei-Monats-Frist vorgelegt, so ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem B.2.3. Falls keine oder weniger als 10 Jahre (bzw 8 Jah- der Vorlage folgenden Monatsersten vorzunehmen. re bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017) facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, an- B.2.7. Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet: dere Vordienstzeiten im Ausmaß von höchstens 8 Jah- Schul- und sonstige Ausbildungszeiten, (Bildungs-)Ka- ren zur Hälfte anzurechnen. Die gemeinsame Ober- renzurlaube sowie unbezahlte Urlaube, Zivil- und Prä- grenze für die angerechneten Vordienstzeiten beträgt senzdienste (mit Ausnahme des Zivildienstes und des dabei höchstens 10 Jahre (bzw 8 Jahre bei Eintritt in freiwilligen sozialen Jahres nach B.2.4.) sowie Dienst- das Arbeitsverhältnis vor dem 1. 2. 2017). zeiten aufgrund eines geringfügigen Dienstverhältnis- ses. B.2.4. Im Rahmen der Bestimmungen B.2.2. und B.2.3. wird Zivildienst bzw ein freiwilliges soziales Jahr als B.2.8. Urlaubsanspruch facheinschlägige oder sonstige Vordienstzeit ange- In Erweiterung zu § 3 Abs 3 UrlG sind Zeiten nach Abs 2 rechnet (bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis ab dem Z 1, 5 und 6 bis zu 10 Jahren für den Anspruch auf die 1. 3. 2019). 6. Urlaubswoche anzurechnen. Die gemeinsame Höchstgrenze der Anrechnung von Vordienstzeiten B.2.5. Im Rahmen der Bestimmung B.2.2. gelten Zeiten, nach § 3 Abs 3 UrlG wird auf 10 Jahre erweitert. Dies die für die Caritas in Form eines freien Dienstverhält- gilt für Urlaubsansprüche, die ab dem 1. Jänner 2018 neu entstehen. B.3. PFLICHTEN DER BESCHÄFTIGTEN B.3.1. Dienstverschwiegenheit ten steht oder die ausdrücklich als vertraulich be- Die Beschäftigten sind verpflichtet, über alle dienstli- zeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. chen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnis- im Interesse ihrer Arbeitgeber*innen oder der Betreu- –7–
ses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhält- B.3.3. Geschenkannahme nisses weiter. Beschäftigte dürfen Abhängigkeitsverhältnisse be- treuter Personen nicht durch Entgegennahme vermö- B.3.2. Mitteilungspflicht genswerter Vorteile missbrauchen. Ebenso untersagt Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die ist es, für sich oder Dritte Vorteile zu fordern, anzuneh- ihre dienstlichen Rechte und Pflichten betreffen, wie men oder sich versprechen zu lassen (zB Firmenge- zB Dienstverhinderung, Änderung des Wohnortes oder schenke, Provisionen, etc). Dieses Verbot gilt auch für des Familienstandes unverzüglich ihren zuständigen Begünstigung durch letztwillige Verfügungen. Arbeit- Vorgesetzten bekannt zu geben. geber*innen können die Rückgabe des unrechtmäßig Werdende Mütter haben, sobald ihnen der voraus- empfangenen Geschenks verlangen. Die Verschaf- sichtliche Geburtstermin bekannt ist, oder eine vorzei- fung oben beschriebener Vorteile stellt einen wichti- tige Beendigung der Schwangerschaft eingetreten ist, gen Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstver- ihren Arbeitgeber*innen hiervon schriftlich Mitteilung hältnisses (Entlassung) dar. zu machen. Gleiches gilt für die Geburt des Kindes. Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder B.3.4. Nebenbeschäftigung Unfalls, die länger als drei Kalendertage dauert, ha- Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der ben die Beschäftigten eine ärztliche Bestätigung über Tätigkeit bei dem*der Arbeitgeber*in unvereinbar ist, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor- ist nicht zulässig. zulegen. Kommen Beschäftigte ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. C ARBEITSZEIT (GÜLTIG AB 1. 1. 2022) C.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (INKL NACHTARBEIT UND INKL RUHEZEIT) C.1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit; Teilzeitarbeit C.1.3. Die weiteren Bestimmungen dieses Abschnittes Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Voll- gelten für alle Beschäftigten, sofern auf deren Dienst- zeitbeschäftigte 37 Stunden. verhältnis das AZG und das ARG zur Anwendung kom- Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte wöchent- men. liche Normalarbeitszeit die durch diesen Kollektivver- Abweichend gelten die Punkte C.6. "Recht auf Anhe- trag für Vollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche bung des Stundenausmaßes bei Teilzeitbeschäftig- Normalarbeitszeit unterschreitet. ten", C.7. "Persönlicher Anspruch auf Mehrarbeit" und C.9. "Altersteilzeit" auch für Beschäftigte, deren C.1.2. Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß ist im Dienstverhältnis nicht dem AZG und ARG unterliegen. Rahmen des Dienstvertrages zu verankern. Abände- Für Beschäftigte, auf die das KA-AZG zur Anwendung- rungen sind einvernehmlich zwischen Arbeitgeber*in kommt, gelangen folgende kollektivvertraglichen Ar- und Beschäftigten schriftlich festzulegen. Vereinba- beitszeitregelungen dieses Abschnitts C zur Anwen- rungen mit Beschäftigten, die mit mehr als 37 Wochen- dung: C.3., C.3.1. bis C.3.8. (ausgenommen die Mög- stunden beschäftigt sind, gelten ab 1. 1. 2022 als mit lichkeit zur Ausdehnung des Durchrechnungszeit- 37 Wochenstunden vereinbart. Für Teilzeitbeschäftig- raums auf 12 Monate mittels Betriebsvereinbarung) te bleibt das vereinbarte Beschäftigungsausmaß in sowie C.5. bis C.9. Wochenstunden unverändert (31. 12. 2021 zu 1. 1. 2022). C.2. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BÜRO- UND ALLGEMEINE DIENSTE C.2.1. Normalarbeitszeit Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- malarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden, schäftigte maximal 9 Stunden (ohne Ruhepause). Die sofern die Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhän- wöchentliche Normalarbeitszeit darf durchschnittlich gende Tage regelmäßig verteilt wird. 37 Stunden nicht überschreiten. In einzelnen Wochen Für Arbeitsstellen, bei denen Gleitzeit nicht möglich ist, des Durchrechnungszeitraumes (C.2.3.) darf sie kann durch Betriebsvereinbarung die tägliche Nor- höchstens 48 Stunden erreichen. malarbeitszeit auf der Basis eines Dienstplanes auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern dadurch im –8–
Durchrechnungszeitraum längere zusammenhän- triebsvereinbarung für einzelne Beschäftigtengrup- gende Freizeitperioden möglich werden. pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver- ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum C.2.2. Lage der Arbeitszeit auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge- nen Arbeitstage des Zeitraumes Montag bis ein- dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack) schließlich Freitag einer Kalenderwoche zu verteilen. jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als Durch Betriebsvereinbarung kann, wo es unbedingt Zeitausgleich zu genehmigen. notwendig ist, die Verteilung auch auf die Werktage (Montag bis Samstag) einer Kalenderwoche erfolgen. C.2.4. Gleitende Arbeitszeit Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Beschäftig- Gleitende Arbeitszeit ist mittels Betriebsvereinbarung ten nur an 5, nach Möglichkeit zusammenhängenden, zu regeln. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn die Be- Werktagen einer Kalenderwoche beschäftigt werden. schäftigten innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende ihrer täglichen Normalar- C.2.3. Durchrechnungszeitraum beitszeit selbst bestimmen können. Die tägliche Nor- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. In malarbeitszeit kann bis auf 10 Stunden, die wöchentli- Tagesheimen oder in Einrichtungen, in denen Gleitzeit che Normalarbeitszeit bis auf 50 Stunden verlängert nicht möglich ist, kann am Ende jedes Durchrech- werden. nungszeitraums ein Zeitguthaben ("Rucksack"), be- Zeitguthaben können bis zu 30 Stunden, Zeitschulden grenzt mit der Höhe des Zweifachen des vereinbarten bis zu 20 Minusstunden in die jeweils nächste Gleitzeit- wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes, maximal periode übertragen werden (mehrmalige Übertrag- aber 37 Stunden, in den nächsten Durchrechnungs- barkeit). Die Dauer einer Gleitzeitperiode kann bis zu zeitraum übertragen werden. In dieses Zeitguthaben 3 Monate betragen. Die näheren Bestimmungen trifft sind restliche Zeitguthaben aus vorangegangenen eine Betriebsvereinbarung (Gleitzeitvereinbarung Durchrechnungszeiträumen miteinzurechnen, sofern gem § 4b AZG), welche auch hinsichtlich der Übertra- sie nicht abgegolten werden (mehrmalige Übertrag- gung von Zeitguthaben, sofern sie das wöchentliche barkeit). Beschäftigungsausmaß nicht überschreiten, abwei- Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- chende Bestimmungen enthalten kann. malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. Bei verringertem Arbeitsanfall durch Ferienbetrieb Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Be- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- schäftigtengruppen oder Einrichtungen die Gleitzeit- einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- periode auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be- C.3. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR EINRICHTUNGEN MIT DAUERBETRIEB Diese gelten für jene Beschäftigten, deren Tätigkeit zeitraum mehrtägig zusammenhängende Freizeit- zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen perioden möglich werden. (7 Tage/Woche und bis zu 24 Std/Tag) erforderlich b) Bei durchlaufendem "Radldienst" kann die tägliche ist (ausgenommen Mobile Dienste). Normalarbeitszeit an Wochenenden (Beginn des Nachtdienstes zum Samstag bis zum Ende des C.3.1. Normalarbeitszeit Nachtdienstes zum Montag) und an Feiertagen Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- (Beginn des Nachtdienstes zum Feiertag bis zum schäftigte maximal 10 Stunden. Die wöchentliche Nor- Ende des Nachtdienstes am folgenden Tag) bis zu malarbeitszeit darf durchschnittlich 37 Stunden nicht 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn dies durch überschreiten, in einzelnen Wochen des Durchrech- Betriebsvereinbarung geregelt ist. nungszeitraumes darf sie höchstens 48 Stunden errei- chen. c) Höchstens zweimal pro Monat kann an einzelnen Darüber hinaus gilt: Tagen die tägliche Normalarbeitszeit aus folgen- den Gründen bis zu 12 Stunden ausgedehnt wer- a) In Einrichtungen mit medizinischer Intensivpflege den: Teambesprechungen, Hausversammlungen, und in stationären Behinderteneinrichtungen kann arbeitnehmer*innenschutzrechtliche Unterweisun- durch Betriebsvereinbarung auf Basis von § 4a gen, Brandschutzschulungen. Abs 4 Z 2 AZG die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn in d) Die tägliche Normalarbeitszeit kann für Beschäf- der Betriebsvereinbarung ein Dienstplanmodell tigte, welche dem KA-AZG unterliegen, auf maxi- verankert wurde, durch das im Durchrechnungs- mal 12 Stunden ausgedehnt werden. Eine Ausdeh- nung außerhalb von Wochenenden und Feiertagen –9–
setzt voraus, dass dies auf freiwilliger Basis zwi- enden hat, kann über Betriebsvereinbarung geregelt schen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in verein- werden, dass anstelle der beiden zusammenhängen- bart wurde. Die wöchentliche Normalarbeitszeit den Kalendertage die wöchentliche Ruhezeit mindes- darf durchschnittlich 37 Stunden nicht überschrei- tens 48 Stunden beträgt. ten, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeit- Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass raumes darf sie höchstens 48 Stunden erreichen. höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Eine Die Bestimmungen des C.3.9. zur Mindestruhezeit zweite Unterbrechung kann nach Zustimmung des Be- finden im Falle dieser Beschäftigten keine Anwen- triebsrates für bestimmte Dienststellen eingeplant dung. werden. Zeiten solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeitszeit. C.3.2. Nachtarbeit Als Nacht gilt der Zeitraum von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. C.3.7. Dienstpläne Beschäftigten, die nach Dienstplan arbeiten, ist 2 Wo- C.3.3. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang chen vor Beginn des Kalendermonats der für diesen beim „wachen“ Nachtdienst Monat gültige Dienstplan zur Kenntnis zu bringen. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "wachen" Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im C.3.8. Durchrechnungszeitraum Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am zeit bis auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn in Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des fang Arbeitsbereitschaft fällt. Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf- tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den C.3.4. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer- beim „schlafenden“ Nachtdienst den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha- Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei "schlafenden" ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu- Nachtdiensten bis auf 12 Stunden (jedoch nur im men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten Nachtdienst selbst), die wöchentliche Normalarbeits- werden (mehrmalige Übertragbarkeit). zeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden, wenn in Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Um- malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. fang Arbeitsbereitschaft fällt. Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- C.3.5. Arbeitsbereitschaft in überwiegendem Umfang einbarung der Durchrechnungszeitraum bis zu 12 Mo- Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereit- nate ausgedehnt werden. Ebenso kann durch Be- schaft und bestehen für die Beschäftigten während triebsvereinbarung für einzelne Beschäftigtengrup- der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, pen oder Einrichtungen bei durch Ferienbetrieb ver- kann durch Betriebsvereinbarung dreimal pro Woche ringertem Arbeitsanfall der Durchrechnungszeitraum eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf bis zu 12 Monate ausgedehnt werden. Werden zu 24 Stunden zugelassen werden. Dies allerdings un- Durchrechnungszeiträume auf 12 Monate ausge- ter der Voraussetzung, dass durch ein arbeitsmedizi- dehnt, so sind allfällige Zeitguthaben (der Rucksack) nisches Gutachten festgestellt wurde, dass wegen jedenfalls im nächsten Durchrechnungszeitraum als der besonderen Arbeitsbedingungen die Beschäftig- Zeitausgleich zu genehmigen. ten im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich be- lastet werden, als bei Ausübung derselben Tätigkeit C.3.9. Mindestruhezeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit Durch Betriebsvereinbarung kann im Zusammenhang im Sinne von C.3.3. und C.3.4. mit Nachtdiensten die tägliche Mindestruhezeit höchstens 1x wöchentlich zur freiwilligen Teilnahme C.3.6. Lage der Arbeitszeit an Dienstbesprechungen oder Teamsupervisionen Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- auf 9 Stunden reduziert werden, wenn eine andere teilt, dass alle Beschäftigten 2 zusammenhängende tägliche oder wöchentliche Ruhezeit innerhalb der Kalendertage pro Woche, diese in der Regel an 2 Wo- nächsten 7 Kalendertage um die Differenz auf elf chenenden pro Monat, frei haben. Stunden verlängert wird und in der Betriebsvereinba- Schließt die Ruhezeit an eine Nachtarbeit oder Nacht- rung zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung der arbeitsbereitschaft an, die spätestens um 9:00 Uhr zu Erholung vereinbart werden. – 10 –
C.4. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR MOBILE DIENSTE C.4.1. Normalarbeitszeit legen. Bei erstmaligem Nichtantreffen eines*r Kliente- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbe- n*in ist die für diesen Einsatz vorgesehene Zeit als Ar- schäftigte maximal 9 Stunden. An Samstagen, Sonnta- beitszeit anzurechnen. Nach Maßgabe der Möglich- gen und gesetzlichen Feiertagen kann die tägliche keit haben die Beschäftigten ihre Vorgesetzten davon Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt umgehend zu informieren. Der*die Arbeitgeber*in ist werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt berechtigt, bei unvorhersehbaren und unabwendba- für Vollzeitbeschäftigte 37 Stunden, in einzelnen Wo- ren Ereignissen (insbesondere bei Krankenhausau- chen des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stun- fenthalten oder bei Tod von Betreuten) die Lage der den. Arbeitszeit in Absprache mit den jeweils betroffenen Durch Betriebsvereinbarung kann die tägliche Nor- Beschäftigten zu ändern. malarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt wer- den, sofern die Wochenarbeitszeit auf vier zusammen- C.4.4. Wegzeiten hängende Tage regelmäßig verteilt wird. Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten Ebenfalls durch Betriebsvereinbarung kann die tägli- Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit che Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausge- am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort. dehnt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung ein Dienstplanmodell verankert wurde, durch das im C.4.5. Durchrechnungszeitraum Durchrechnungszeitraum mehrtägig zusammenhän- Der Durchrechnungszeitraum beträgt 3 Monate. Am gende Freizeitperioden möglich werden. Zuschlags- Ende jedes Durchrechnungszeitraums können Zeit- frei bleibt diese 10. Stunde nur, wenn sie im Dienstplan guthaben ("Rucksack"), begrenzt mit der Höhe des vereinbart wurde. Zweifachen des vereinbarten wöchentlichen Beschäf- tigungsausmaßes, maximal aber 37 Stunden, in den C.4.2. Lage der Arbeitszeit nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen wer- Die Arbeitszeit wird auf 7 Tage in der Woche so aufge- den. In dieses Zeitguthaben sind restliche Zeitgutha- teilt, dass alle Beschäftigten jeweils 2 zusammenhän- ben aus vorangegangenen Durchrechnungszeiträu- gende Kalendertage pro Woche, diese in der Regel men miteinzurechnen, sofern sie nicht abgegolten an 2 Wochenenden pro Monat frei haben. Die tägliche werden (mehrmalige Übertragbarkeit). Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens ei- Ein Zeitguthaben verringert nicht die vereinbarte Nor- ne Unterbrechung eingeplant ist. Eine zweite Unter- malarbeitszeit des neuen Durchrechnungszeitraums. brechung kann nach Zustimmung des Betriebsrates Für Betriebe mit einer mehr als einmonatigen zusam- für bestimmte Einsatzstellen eingeplant werden. Zei- menhängenden Schließung kann durch Betriebsver- ten solcher Unterbrechungen zählen nicht zur Arbeits- einbarung der Durchrechnungszeitraum auf 12 Mona- zeit. te ausgedehnt werden (Ausnahme Heimhilfe). Ebenso Fahrtzeiten (vom Einsatzort nach Hause und wieder kann durch Betriebsvereinbarung für einzelne Be- zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten Diensten schäftigtengruppen oder Einrichtungen bei durch Fe- gelten als Arbeitszeit, sofern zwischen dem Ende des rienbetrieb verringertem Arbeitsanfall der Durchrech- vor der Unterbrechung liegenden Dienstes einerseits nungszeitraum auf bis zu 12 Monate ausgedehnt wer- und dem auf die Unterbrechung folgenden Dienstes den (Ausnahme Heimhilfe). Werden Durchrechnungs- andererseits mehr als 1,5 Stunden liegen. zeiträume auf 12 Monate ausgedehnt, so sind allfälli- ge Zeitguthaben (der Rucksack) jedenfalls im nächs- C.4.3. Dienstpläne ten Durchrechnungszeitraum als Zeitausgleich zu ge- Die monatliche Arbeitszeit ist in Form eines Basis- nehmigen. dienstplanes – jeweils 2 Wochen im Vorhinein – festzu- C.5. MEHRLEISTUNG; MEHRARBEITSSTUNDEN; ÜBERSTUNDEN C.5.1. Überstunden und Mehrarbeitsstunden übertragbaren Mehrleistungen als Überstunden ab- Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die die zurechnen. Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wöchentli- Als Mehrarbeitsstunden gelten die Differenzstunden chen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe von Abschnitt zwischen der kollektivvertraglichen oder einzelver- "C" dieses Kollektivvertrages überschritten werden. traglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzli- Überstunden sind grundsätzlich zu vermeiden. chen Wochenarbeitszeit. Im Fall einer Gleitzeitperiode Für Vollzeitbeschäftigte, die in Durchrechnungszeit- gilt dies für die durchschnittlich erbrachte wöchentli- räumen nach C.2. bis C.4. arbeiten, sind alle nicht che Arbeitszeit, wobei für die Bewertung übriges Zeit- guthaben aus den vorangegangenen Gleitzeitperio- – 11 –
den nicht dazuzurechnen ist. Für Teilzeitbeschäftigte, errechnet sich aus dem vereinbarten wöchentlichen die in Durchrechnungszeiträumen nach C.2. bis C.4. Stundenausmaß multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkom- arbeiten, gilt dies ebenfalls für die durchschnittlich er- mastellen kaufmännisch gerundet). Eine Abgeltung in brachte wöchentliche Arbeitszeit, wobei auch hier für Freizeit kann vereinbart werden. die Bewertung übriges Zeitguthaben aus den voran- Zuschlagsfrei sind jedenfalls Zeitguthaben, die im Sin- gegangenen Durchrechnungszeiträumen nicht dazu- ne der Abschnitte C.2. bis C.4. übertragen werden so- zurechnen ist. (vgl Beispiel Anhang 6) Betriebliche wie Mehrarbeitsstunden, die aufgrund der Inan- Besserstellungen bleiben unberührt. spruchnahme des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit Mehrleistungen, die keine Mehrarbeitsstunden sind, (siehe C.7.) erbracht werden. sind Überstunden. Mehrarbeits- und Überstunden sind nur dann zulässig, C.5.2 Zeitguthaben bei Durchrechnung für Teilzeitbe- wenn sie von dem*der Arbeitgeber*in bzw direktem*r schäftigte Vorgesetzten*r ausdrücklich angeordnet werden oder Ist am Ende der Gleitzeitperiode bzw des Durchrech- wenn sie zur Abwendung einer sonst drohenden erns- nungszeitraums mehr Zeitguthaben vorhanden, als ten Gefahr notwendig sind. zuschlagsfrei übertragen werden kann, werden vor- Nicht als Überstunden gelten am Ende einer Gleitzeit- rangig die Stunden übertragen, die bei Nichtübert- periode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleit- ragbarkeit mit einem geringeren Zuschlag zu vergü- zeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode über- ten wären. Mehrarbeitsstunden sind vor Überstunden tragen werden, sowie am Ende eines Durchrech- zu übertragen. Nicht übertragbare Stunden sind im nungszeitraumes nach C.2. bis C.4. bestehende Zeit- Folgemonat samt Zuschlägen abzugelten. (vgl Bei- guthaben, die in den nächsten Durchrechnungszeit- spiel Anhang 6) raum übertragen werden. Im Einzelfall kann bereits übertragenes Zeitguthaben auf Antrag der*des jeweiligen Beschäftigten im Ein- C.5.1.1. Abgeltung von Überstunden vernehmen mit dessen*deren Arbeitgeber*in mit ei- Die Abgeltung der Überstunden hat im Verhältnis nem Zuschlag von 15 % ausbezahlt werden. Eine dies- 1 : 1,5 (Stundensatz: monatliches Grundgehalt divi- bezügliche Vereinbarung ist zu dokumentieren. diert durch den Überstundenteiler mit einem Zuschlag von 50 Prozent) zu erfolgen. Der Überstundenteiler er- C.5.3. Auszahlung von Mehrleistungen rechnet sich aus der kollektivvertraglichen Normalar- Überstunden gemäß C.5.1. erster Satz sowie deren Zu- beitszeit multipliziert mit 4,33 (auf 2 Nachkommastel- schläge sind im Folgemonat auszuzahlen. len kaufmännisch gerundet), dh, ab 1. 1. 2022 beträgt Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, der Überstundenteiler 160,21. Eine Abgeltung in Frei- dass die Zeit, die im Rahmen von Überstunden gemäß zeit kann vereinbart werden. C.5.1. erster Satz gearbeitet worden ist, in die zu leis- Eine Abgeltung in diesem Sinne ist jedenfalls nicht vor- tende Normalarbeitszeit miteingerechnet und nur die gesehen, solange und soweit eine Übertragungsmög- Zuschläge ausbezahlt werden. lichkeit im Sinne der Abschnitte C.2. bis C.4. besteht. Nicht übertragbare Mehrarbeits- und Überstunden, die sich nach C.2. bis C.4. aufgrund der Betrachtung C.5.1.2 Abgeltung von Mehrarbeitsstunden des Durchrechnungszeitraums bzw der Gleitzeitperio- Mehrarbeitsstunden sind im Verhältnis 1 : 1,3 abzugel- de ergeben, sind mit der nächsten Gehaltszahlung ten (Stundensatz: monatliches Grundgehalt dividiert nach dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum aus- durch den Mehrarbeitsstundenteiler mit einem Zu- zuzahlen. schlag von 30 Prozent). Der Mehrarbeitsstundenteiler Eine Abgeltung in Freizeit kann vereinbart werden. C.6. RECHT AUF ANHEBUNG DES STUNDENAUSMASSES BEI TEILZEITBESCHÄFTIGTEN Teilzeitbeschäftigte haben das Recht auf Anhebung zeitraum und Kalenderwoche abgerundet auf die ihres Beschäftigungsausmaßes, wenn sie im Beobach- nächste ½ Stunde. tungszeitraum von 6 Monaten (April bis September Durch diese Stundenanpassung darf die in diesem bzw Oktober bis März eines jeden Jahres) im Durch- Kollektivvertrag vereinbarte wöchentliche Normalar- schnitt mindestens 1 Stunde über ihrem vereinbarten beitszeit nicht überschritten werden. Der Anspruch ist Wochenstundenausmaß arbeiten. Beschäftigte, die spätestens mit Beginn des zweiten Monats nach An- innerhalb eines Beobachtungszeitraums eintreten, tragstellung umzusetzen. können dieses Recht erst nach Vollendung eines ge- Jeweils nach Ablauf eines Beobachtungszeitraums er- samten Beobachtungszeitraums ausüben. halten die berechtigten Beschäftigten eine Auflistung Das Ausmaß des Anspruchs entspricht der Hälfte der ihrer im unmittelbar vorangegangenen Beobach- durchschnittlichen Mehrleistung pro Beobachtungs- tungszeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ("Ist-Soll-Vergleich") und dem sich daraus ergeben- – 12 –
den Recht auf Anhebung. Es liegt an den Beschäftig- aus dem vorangegangenen Beobachtungszeitraum ten diesen Anspruch (gegebenenfalls auch im gerin- verfällt spätestens mit Beendigung des folgenden Be- geren Ausmaß) geltend zu machen. Der Anspruch obachtungszeitraums. C.7. PERSÖNLICHES RECHT AUF MEHRARBEIT Vollzeitbeschäftigte haben ein individuelles Recht die die Arbeitgeber*innen über die lnanspruchnahme wöchentliche Arbeitszeitverpflichtung um 1 Mehrar- des persönlichen Rechts auf Mehrarbeit zu informie- beitsstunde über die kollektivvertragliche Normalar- ren. Die Beschäftigten haben das Recht, innerhalb beitszeit zu erhöhen. von 2 Wochen nach lnformation an den Betriebsrat (bzw an die betreuende Gewerkschaft) die Entschei- C.7.1. Geltendmachung in Betrieben mit Betriebsrat dung für die lnanspruchnahme des persönlichen Bis zum 31.08. jedes Kalenderjahrs besteht für Vollzeit- Rechts auf Mehrarbeit zu widerrufen. beschäftigte (dh, mit einem wöchentlichen Beschäfti- gungsausmaß von 37 Stunden), die Möglichkeit der C.7.4. Auszahlung schriftlichen Geltendmachung des persönlichen Bei lnanspruchnahme gebührt für diese 1 Mehrar- Rechts auf Mehrarbeit mit 1.1. des folgenden Jahres. beitsstunde kein Zuschlag. Diese ist stets mit dem Mo- Neu eintretende Beschäftigte können dieses persönli- natsgehalt auszubezahlen und nicht in den nächsten che Recht auf Mehrarbeit in der Probezeit zum auf de- Durchrechnungszeitraum bzw in die nächste Gleitzeit- ren Ablauf nächstfolgenden Monatsersten geltend periode übertragbar. machen. C.7.5. UGT C.7.2. Geltendmachung in Betrieben ohne Betriebsrat Durch die lnanspruchnahme des Rechts auf persönli- Bis zum 31.08. jedes Kalenderjahrs besteht für Vollzeit- che Mehrarbeit wird das UGT (siehe H) um 2,7 % er- beschäftigte (dh, mit einem wöchentlichen Beschäfti- höht. gungsausmaß von 37 Stunden), die Möglichkeit der schriftlichen Geltendmachung des persönlichen C.7.6. Verzicht Rechts auf Mehrarbeit mit 1.1. des folgenden Jahres. Mit einer Ankündigungsfrist von 2 Monaten haben Be- Neu eintretende Beschäftigte können dieses persönli- schäftigte das Recht, auf das persönliche Recht auf che Recht auf Mehrarbeit in der Probezeit zum auf de- Mehrarbeit schriftlich zu verzichten und zum darauf- ren Ablauf nächstfolgenden Monatsersten geltend folgenden Monatsersten nach Ablauf der Ankündi- machen. gungsfrist auf die kollektivvertragliche wöchentliche Für die Geltendmachung des persönlichen Rechts auf Normalarbeitszeit zurückzukehren. Der Betriebsrat Mehrarbeit, bedarf es der Vereinbarungen mit der be- (bzw die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich treuenden Gewerkschaft bezüglich Betreuung und durch den*die jeweilige*n Arbeitgeber*in zu informie- Datenweitergabe lt Anhang 5a und 5b. ren, wenn die Ankündigung zum Verzicht eingebracht worden ist. C.7.3. Informationsrecht und Widerruf Der Betriebsrat (bzw bei Betrieben ohne Betriebsrat die betreuende Gewerkschaft) ist unverzüglich durch C.8. RUFBEREITSCHAFT Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. einbart werden. In der Regel sind die 2 Wochenenden Rufbereitschaft liegt vor, wenn Beschäftigte außer- pro Monat, die laut C.3.6. und C.4.2. arbeitsfrei sind, halb der vereinbarten Normalarbeitszeit für die Ar- auch frei von Rufbereitschaft. beitsaufnahme an einem nicht von dem*der Arbeitge- Telefonische Anfragen bzw telefonische Erledigungen ber*in bestimmten Ort erreichbar sind und innerhalb im Ausmaß von bis zu 15 Minuten pro Kalendertag der einer verhältnismäßig kurzen Zeit zum Arbeitsantritt Rufbereitschaft sind in der Abgeltung lt E.6. enthalten. bereit sind. Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (intensive te- In einer Betriebsvereinbarung ist der persönliche Gel- lefonische Interventionen, Wegzeit zur Arbeitsstelle tungsbereich festzulegen. und zurück) sowie die Einsatzzeit werden als Arbeits- Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit kann inner- zeit entlohnt. Für Arbeitsaufnahmen in der Nacht (zwi- halb eines Zeitraumes von 3 Monaten an 30 Tagen schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) gebührt eine Abgeltung vereinbart werden. gem E.4.1.3. bzw E.4.1.4. Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit darf nur Anfallende Reisekosten werden vergütet. während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat ver- – 13 –
C.9. ALTERSTEILZEIT 1. Wollen Beschäftigte die kontinuierliche Variante der barung über die geförderte Altersteilzeit mit dem*der Altersteilzeit zur Erreichung des Pensionsantrittsstich- Beschäftigten zu treffen. Darauf basierend wird der tages in Anspruch nehmen, und auch das Dienstver- Antrag auf geförderte Altersteilzeit bei der abwickeln- hältnis bei Erreichung des Pensionsstichtages been- den Förderstelle eingebracht. den, haben sie den*die Arbeitgeber*in schriftlich da- rüber zu informieren. Diese Information hat die ge- 4. Der*die Arbeitgeber*in kann die Vereinbarung über wünschte Reduktion der wöchentlichen Normalar- die geförderte Altersteilzeit beitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit a) auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder zu enthalten. b) Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Redu- 2. Weiters müssen auf die Beschäftigten bei Antritt der zierung der Normalarbeitszeit führen oder Altersteilzeit folgende Voraussetzungen zutreffen: c) auf die geblockte Variante ändern oder a) Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren d) ablehnen, wenn die Einhaltung von Betriebsabläu- zum Zeitpunkt der Information an den*die Arbeit- fen gefährdet ist oder die Aufrechterhaltung des geber*in. Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet wer- b) Das monatliche Bruttoentgelt darf die Höchstbei- den kann. tragsgrundlage zur Sozialversicherung nicht über- schreiten. 5. Soll der Antrag geändert, verschoben oder abge- lehnt werden ist in Betrieben mit Betriebsrat dieser zu c) Die rechtlichen Anforderungen zur Inanspruch- informieren und ein Vermittlungsgespräch zu führen. nahme der gesetzlich geregelten und geförderten Altersteilzeit müssen erfüllt sein. 6. Bei Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zur d) Nachweis über den persönlichen Pensionsantrittss- kontinuierlichen Altersteilzeit tritt diese Regelung au- tichtag und rechtzeitige Vorlage aller erforderli- ßer Kraft. Ausgenommen davon sind die bereits be- chen Unterlagen für die Antragstellung bei der För- schlossenen Änderungen bei Inkrafttreten dieser Re- derstelle durch den*die Arbeitgeber*in. gelung zum 1. 2. 2019. Die Sozialpartner nehmen in diesem Fall Verhandlungen über die Erneuerung 3. Der*die Arbeitgeber*in hat bei Erfüllung der Vo- bzw Abänderung des Kollektivvertrages auf. raussetzungen innerhalb von 4 Wochen eine Verein- D DIENSTFREIE ZEITEN D.1. ZUSÄTZLICHE FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB D.1.1. Zusätzliche freie Tage Beschäftigte, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 be- Der Karfreitag, der 24.12. sowie der 31.12. sind grund- gonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen- sätzlich für alle Beschäftigten dienstfrei. Für alle Be- dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauf- schäftigten, die an einem dieser Tage Dienst haben, folgenden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage. ist ein Ersatztag zu gewähren. Die Berechnung für Beschäftigte, die regelmäßig we- niger als 5 Tage/Woche beschäftigt sind erfolgt ali- D.1.2. Zusätzlicher Urlaub quot und wird auf ganze Urlaubstage aufgerundet. Beschäftigte, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die regelmäßig an 2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um 2 Ur- 3–4 Tagen pro Woche beschäftigt sind 2 zusätzliche laubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubsjahr. Urlaubstage erhalten und Beschäftigte, die regelmä- Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gebühren ßig an 1–2 Tagen pro Woche beschäftigt sind 1 zu- für diesen "Rumpfzeitraum", das ist der Zeitraum von sätzlichen Urlaubstag erhalten. 1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Urlaubsjahres, Diese zusätzlichen Urlaubstage gebühren, bis die Be- 2 Urlaubstage. schäftigten jeweils Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche haben (gem § 2 Abs 1 UrlG iVm B.2.8.). – 14 –
D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge- Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist schwister, Schwiegereltern, Großeltern) allen Beschäftigten eine Freizeit ohne Schmälerung (Anlasstag) ............................................ 1 Tag ihres monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der gewähren: Volksschule des Kindes (Anlasstag) .......... 1 Tag a) bei eigener Eheschließung ...................... 3 Tage Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, b) bei Niederkunft der Ehefrau .................... 1 Tag den eigenen Eltern sind Stief- bzw Adoptiveltern c) bei Eheschließung von Kindern ................ 1 Tag gleichzuhalten. Im gleichen Haushalt lebende Le- d) bei Eheschließung von Geschwistern (An- bensgefährten oder eingetragene Partner*innen sind lasstag) ................................................. 1 Tag in Bezug auf a), b) und f) mit Ehepartner*innen gleich- e) bei Wohnungswechsel unter Vorausset- gestellt. zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt- Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher wohnsitz wird ......................................... 2 Tage Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betref- f) beim Tod der Ehegattin bzw des Ehegatten 3 Tage fenden Ereignis konsumiert werden müssen. g) beim Tod eines Kindes ............................ 3 Tage Sind Beschäftigte durch andere wichtige, die Person h) beim Tod eines Elternteiles ...................... 2 Tage betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG. D.3. SABBATICAL (BERUFSPAUSE) Beschäftigte haben die Möglichkeit unter folgenden Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der Bedingungen 6 Monate Berufspause ("Sabbatical") Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen zu machen: 10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen. statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts verrechnet, wo- Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift- bei in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums die Be- form. rufspause in Anspruch genommen wird. Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs- vereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln. D.4. FAMILIENZEIT Die Inanspruchnahme der Familienzeit ist spätestens für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die Be- 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin messung der Kündigungsfrist und für den Anspruch des Kindes dem*der Arbeitgeber*in schriftlich be- auf Abfertigung alt sowie die Vorrückung anzurech- kanntzugeben. Familienzeit gemäß Väterkarenzge- nen. setz während des Arbeitsverhältnisses ist alsDienstzeit E GEHALT UND ENTGELT E.1. ALLGEMEINE REGELUNGEN Die Gehaltsordnung legt die Höhe der Mindestgrund- Die Beschreibung der kennzeichnenden Verrichtun- gehälter fest. Dabei wird die Gehaltsordnung nach gen in den einzelnen Verwendungsgruppen ist keine Verwendungsgruppen (I bis IX) sowie nach Gehalts- erschöpfende. Dasselbe gilt für die angeführten Be- stufen gegliedert. rufsbezeichnungen. Die angeschlossene Gehaltstafel bildet einen wesent- Beschäftigte, deren Tätigkeit in der Verwendungs- lichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. gruppenbeschreibung nicht verzeichnet ist, werden Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen, jener Verwendungsgruppe zugewiesen, deren Aufga- dass sie den Beschäftigten spätestens am letzten Ar- benkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. beitstag des Kalendermonats zur Verfügung stehen. Leisten Beschäftigte Arbeiten, die für zwei oder meh- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Bezug rere Beschäftigungsgruppen charakteristisch sind, zu dessen Ende fällig. Variable Gehaltsbestandteile dann sind sie jener Beschäftigungsgruppe zuzuteilen, (Zuschläge etc) werden im Folgemonat ausbezahlt. – 15 –
deren Aufgaben von ihnen jeweils vorwiegend erle- E.1.2. Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe er- digt werden. folgt alle 2 Jahre gemäß Stichtag. Für alle Beschäftigten, deren Vorrückungsstichtag E.1.1. Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungs- zwischen 1.10. und 31.3. liegt, gilt der 1.1. als Vorrü- gruppe der Gehaltsordnung erfolgt nach der Art der ckungstermin. Für alle Beschäftigten, deren Vorrü- Beschäftigung. Die Einstufung in eine bestimmte Ge- ckungsstichtag zwischen 1.4. und 30.9. liegt, gilt der haltsstufe der Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe 1.7. als Vorrückungstermin. der anrechenbaren Vordienstzeiten (siehe B.2.). E.2. VERWENDUNGSGRUPPEN Stichtags- und Übergangsregelung: hang 2 aber in Verwendungsgruppe Va bzw III einge- Anhang 1 gilt für Dienstverhältnisse, die vor 1. 2. 2010 stuft werden, sind bisherige Überzahlungen der Ver- begonnen haben. wendungsgruppe V bzw IV auf das Gehalt anzurech- Anhang 2 gilt für Dienstverhältnisse, die ab 1. 2. 2010 nen. Einschlägige Betriebsvereinbarungen sind ent- beginnen. sprechend anzupassen. Für Beschäftigte, die gemäß Anhang 1 in Verwen- dungsgruppe V bzw IV einzustufen wären, gemäß An- E.3. GEHALTSTAFEL siehe Anhang 3 (Seite 24) E.4. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE E.4.1. Nachtdienste E.4.2. Sonn- und Feiertags-Dienste E.4.1.1. Wache Nachtdienste E.4.2.1. Einrichtungen mit Dauerbetrieb Für wache Nachtdienste in Einrichtungen mit Dauer- Beschäftigte in Einrichtungen mit Dauerbetrieb erhal- betrieb gebührt ein Pauschalzuschlag von € 43,78 ten pro Arbeitsstunde an Sonntagen und gesetzlichen pro Nacht. Feiertagen einen Zuschlag von € 5,50 pro Stunde. E.4.1.2. Nachtdienste mit Schlafberechtigung E.4.2.2. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten Für Nachtdienste mit Schlafberechtigung (C.3.4. und Beschäftigte mit mobilen Einsätzen erhalten pro Ein- C.3.5.) wird ein Pauschalzuschlag von € 21,88 pro satzstunde an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ei- Nacht gewährt. Von den 8 Stunden der Nacht nen Zuschlag von 50 % auf ihr Grundgehalt. (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) werden im Regelfall 4 Stunden bezahlt. Durch Betriebsvereinbarung kann für Einrich- E.4.3. Sofern nicht ausdrücklich abweichende Rege- tungen, in denen die Störungswahrscheinlichkeit wäh- lungen getroffen werden, werden die zu den Themen- rend der Nacht besonders gering ist, auch eine ande- bereichen Nachtdienst sowie Sonn- und Feiertags- re Regelung vorgesehen werden. Jedenfalls sind aber dienst gebührenden Eurobeträge in gleicher Weise 3 Nachtstunden im Sinne dieses Absatzes abzugelten. valorisiert wie die Grundgehälter der Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages. E.4.1.3. Mobile Einsätze in Mobilen Diensten Beschäftigte mit mobilen Einsätzen erhalten für Ein- E.4.4. Sonderzulagen und -zuschläge satzstunden, die zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr lie- Liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor, so können gen, pro Stunde einen 50 %igen Zuschlag auf ihr in einer Betriebsvereinbarung Regelungen getroffen Grundgehalt. werden, welche Gruppen von Beschäftigten unter wel- chen Voraussetzungen in welcher Höhe Schmutz-, Er- E.4.1.4. Turnusdienste schwernis- und/oder Gefahrenzulagen erhalten. Wei- Für Turnusdienste, die nach 22.00 Uhr enden (zB ters können in einer Betriebsvereinbarung für im Pfle- Abenddienste in Beratungsstellen) gebührt je Stunde gedienst, in der Beratung und der Betreuung oder der ab 22.00 Uhr ein Zuschlag von € 5,50. Arbeitsanleitung für spezifische Klient*innengruppen tätige Beschäftigte Regelungen getroffen werden, welche Gruppen der jeweiligen Beschäftigten unter – 16 –
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