KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte in Information und Consulting - STAND 1. JÄNNER 2022 - Gewerkschaft GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Angestellte in Information und Consulting

STAND 1. JÄNNER 2022
MITGLIED SEIN
BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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RAHMEN-
  KOLLEKTIVVERTRAG
für Angestellte in Information und Consulting

                          STAND 1. JÄNNER 2022
Liebe Kollegin, lieber Kollege,

Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An-
sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen
Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ein Kollektivvertrag
• schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit-
  nehmerInnen einer Branche,
• verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön-
  nen,
• schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und
• sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche.

Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit-
geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert
werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver-
handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als
Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte-
resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit
herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken.

Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger-
ne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Barbara Teiber, MA                                             Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                    Bundesgeschäftsführer

  KV-Highlights:
  • + 3,65 % Verwendungsgruppe I!
  • + 3 % Verwendungsgruppe II, III und IV!
  • + 2,85 % Verwendungsgruppe V!
  • + 2,7 %Verwendungsgruppe VI!
  • Bis zu 15% plus bei Lehrlingseinkommen!
  • Deutliche Steigerung bei der Reiseaufwandsentschädigung!

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Hinweis Änderung des fachlichen Geltungsbereichs

Bis 31. 12. 2019 waren bestimmte Bundesinnungen            nieurbüros und UBIT (nur Buchhalter und Unterneh-
und Fachverbände aus den Sparten Gewerbe und               mensberaterInnen). Alle anderen Bereiche des bishe-
Handwerk sowie Information und Consulting vom ge-          rigen Gewerbe-Kollektivvertrags sind dem vorliegen-
meinsamen Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im        den KV Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung zu zuord-
Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in In-        nen.
formation und Consulting erfasst.
                                                           Wichtig ist es, dass für alle Betrieb geklärt wird, wel-
Das ändert sich jetzt. Dieser Kollektivvertrag wird ab     cher Kollektivvertrag ab 2020 zur Anwendung kommt.
1. 1. 2020 in zwei eigenständigen Kollektivverträgen       Genauere Informationen dazu finden sich in diesem
verhandelt und abgeschlossen. Ein Kollektivvertrag         Kollektivvertrag unter dem Kapitel „Information zur
wird den Bereich Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung         Anwendung des „richtigen“ Kollektivvertrages nach
(ca. 110.000 Angestellte) – der andere Information         Aufspaltung des Rahmenkollektivvertrages für Ange-
und Consulting (ca. 45.000 Angestellte) umfassen.          stellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleis-
                                                           tung, in Information und Consulting („RKV“) mit 1. 1.
Zum Bereich Information und Consulting gehören
                                                           2020“ (Seite 32).
künftig die Fachverbände Abfall & Ressourcen, Fi-
nanzdienstleister, Telekom (nur Callshops), die Inge-

         Werden Sie Mitglied Ihrer Gewerkschaft, gemeinsam sind wir stärker!

                                                         –5–
Inhaltsverzeichnis
                                                                  Seite                                                                         Seite

§   1Kollektivvertragspartner .........................             7       § 17  Verwendungsgruppen und Mindestgrund-
§   2Geltungsbereich ...................................            7             gehälter ...............................................       18
§   3Geltungsdauer ......................................           7       § 18 Anrechnung auf das Mindestgrundgehalt                           19
§   4Arbeitszeit .............................................      8       § 18a Gehaltsabrechnung ..............................               19
§    Flexible Arbeitszeit – Bandbreite. ............
    4a                                                              8       § 19 Lehrlingseinkommen ..............................               19
§   4b
     Mehrarbeit bei Teilzeit ...........................            9       § 19a Kollektivvertragliche Mindestgrundgehäl-
§   4c
     4-Tage-Woche ......................................            9             ter für teilzeitbeschäftigte Angestellte ......                20
§   4d
     Dekadenarbeit ......................................           9       § 20 Schlussbestimmungen, Günstigkeitsklau-
§   5Überstunden-, Sonn- und Feiertagsarbeit                       10             sel .......................................................    20
§   6Nachtarbeit ..........................................        10
                                                                            Anhang 2: Vereinbarung Telearbeit .................                  21
§   7Schichtarbeit ........................................        10
                                                                            Anhang 3: Gemeinsame Erklärung der Kollektiv-
§   8Freizeit bei Dienstverhinderung ...............               11
                                                                                      vertragspartner zur Bildungskarenz .                       23
§   8a
     Anrechnung des abgeschlossenen Be-
                                                                            Anhang 7: Berechnungsbeispiele für zeitanteili-
     suchs einer höheren Schule (Matura/Rei-
                                                                                      ge Mischberechnungen der Sonder-
     feprüfung) bei Bemessung der Urlaubs-
                                                                                      zahlungen .....................................            24
     dauer ...................................................     11
§ 8b Anrechnung der Karenz im Sinne des                                     Mindestgehaltsordnungen
     MSchG bzw VKG ....................................            11       Mindestgrundgehaltsordnungen für die Ange-
§ 9 Kündigungstermine (Verweis: vormals                                     stellten in Information und Consulting ab 1. Jän-
     § 9a) ....................................................    12       ner 2020 ........................................................    25
§ 9b Abfertigung ..........................................        12
                                                                            Information zur Anwendung des „richtigen“ Kol-
§ 10 Reiseaufwandsentschädigung ................                   12
                                                                            lektivvertrages nach Aufspaltung des Rahmen-
§ 11 Sonderzahlungen – Weihnachtsremune-
                                                                            kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk
     ration und Urlaubszuschuss ....................               15
                                                                            und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Informa-
§ 12 Diensterfindungen .................................           16
                                                                            tion und Consulting („RKV“) mit 1. 1. 2020 ........                  32
§ 13 Sondervereinbarungen ..........................               16
§ 14 Telearbeitsplatz ....................................         16
§ 16 Schlichtung vonGesamtstreitigkeiten .......                   18       Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
                                                                            seite.

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS (in alphabetischer Reihenfolge)
ABGB      Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch                               GLAZ     Gleitende Arbeitszeit
AMFG      Arbeitsmarktförderungsgesetz                                      infas    Information aus dem Arbeits- und Sozialrecht
AngG      Angestelltengesetz                                                KJBG     Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz
ArbBG     Arbeitsrechtliches Begleitgesetz                                  KV       Kollektivvertrag
ArbPlSG   Arbeitsplatzsicherungsgesetz                                      MSchG    Mutterschutzgesetz
ArbVG     Arbeitsverfassungsgesetz                                          NAZ      Normalarbeitszeit
ARG       Arbeitsruhegesetz                                                 OGH      Oberster Gerichtshof
ASchG     ArbeitnehmerInnenschutzgesetz                                     RKV      Rahmenkollektivvertrag
AVRAG     Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz                            TAZ      Tagesarbeitszeit
AZ        Arbeitszeit                                                       UrlG     Urlaubsgesetz
AZG       Arbeitszeitgesetz                                                 VKG      Väter-Karenzgesetz
BAG       Berufsausbildungsgesetz                                           VwGH     Verwaltungsgerichtshof
BEinstG   Behinderteneinstellungsgesetz                                     VWGJ     Verwendungsgruppenjahr(e)
BGBl      Bundesgesetzblatt                                                 WAZ      Wochenarbeitszeit
BV        Betriebsvereinbarung                                              ZA       Zeitausgleich
EFZG      Entgeltfortzahlungsgesetz                                         ZZ       Zeitzuschlag
EStG      Einkommensteuergesetz

                                                                          –6–
§ 1 KOLLEKTIVVERTRAGSPARTNER

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen               Fachverband der Telekommunikations- und Rund-
dem                                                            funkunternehmungen
Fachverband Entsorgungs- und Ressourcenmanage-                 Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung
ment                                                           und Informationstechnologie
Fachverband Finanzdienstleister                                einerseits
Fachverband Ingenieurbüros                                     und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Ge-
                                                               werkschaft GPA andererseits.

                                           § 2 GELTUNGSBEREICH

(1) Der Kollektivvertrag gilt                                      entsprechend der öffentlichen Studienordnung vo-
                                                                   rübergehend beschäftigt werden.
a) räumlich:
                                                                   Volontäre sind Personen, die zum Zwecke einer be-
für das Gebiet der Republik Österreich.
                                                                   ruflichen (technischen, kaufmännischen oder ad-
b) fachlich:                                                       ministrativen) Vor- oder Ausbildung beschäftigt
für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden               werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung
Arbeitgeberverbände angehören.                                     ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht
                                                                   länger als ein halbes Jahr in einer Firma beschäf-
Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches:
                                                                   tigt werden.
Fachverband der Telekommunikations- und Rund-
                                                               b) für, Geschäftsführer von Gesellschaften mit be-
funkunternehmungen:
                                                                  schränkter Haftung, soweit Vorgenannte nicht ar-
der Vertrag gilt nur für die Betreiber von Call-Shops.
                                                                  beiterkammerumlagepflichtig sind;
Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung
                                                               c) für Personen, die ausschließlich oder zeitlich über-
und Informationstechnologie:
                                                                  wiegend und entgeltlich überwiegend (gemessen
a) Der Vertrag gilt nicht für Betriebe, die eine Berech-          pro Jahr bzw bei befristeten Dienstverhältnissen
   tigung zur Ausübung des Gewerbes „Dienstleistun-               für die Dauer der Befristung, maximal jedoch für
   gen in der automatischen Datenverarbeitung und                 jeweils ein Jahr) mit der Vermittlung von Kunden
   Informationstechnik“ besitzen.*)                               für den Dienstgeber oder für Dritte oder mit der Be-
c) persönlich:                                                    treuung von Kunden bestands- und provisionsab-
für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden                    hängig tätig sind, soweit der Arbeitgeber dem
Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge                    Fachverband Finanzdienstleister angehört und in
und technische Zeichnerlehrlinge.                                 diesem einem Betrieb der Geld-, Kredit- und Bau-
                                                                  sparvermittler, der Vermögensberater und Verwal-
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht                               ter von beweglichem Vermögen, der Vermögens-
                                                                  verwalter oder der Wertpapierdienstleister zuge-
a) für Ferialpraktikanten und Volontäre;                          ordnet ist.
   Ferialpraktikanten sind Studierende, die zum Zwe-
   cke einer beruflichen (technischen, kaufmänni-              *) Zur Frage der richtigen KV-Anwendung im Mischbetrieb sind die
   schen oder administrativen) Vor- oder Ausbildung            Regelungen des ArbVG, insbesondere § 9 ArbVG, zu beachten.

                                             § 3 GELTUNGSDAUER

(1) Der Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.     einkommen (§ 19) und des Nachtarbeitszuschlages
                                                               (§ 6) können mit einmonatiger Kündigungsfrist zu je-
(2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Teilen unter          dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je-          gekündigt werden.
dem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes
gekündigt werden.                                              (4) Während der Kündigungsfrist sollen Verhandlun-
                                                               gen wegen Erneuerung bzw Abänderung des Kollek-
(3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die           tivvertrages geführt werden.
Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 17), der Lehrlings-

                                                             –7–
§ 4 ARBEITSZEIT

(1) Die normale Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wö-             der Pausen sind auf Grund obiger Bestimmungen un-
chentlich. Für die Arbeitszeit der Angestellten unter          ter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserforder-
18 Jahren und Lehrlinge gelten die Vorschriften des            nisse nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
KJBG. In Betrieben mit Fünftagewoche kann die Wo-              festzulegen. [Verweis: vormals Absatz 5 wird Absatz 3]
chenarbeitszeit der Jugendlichen gemäß § 11 Abs 2
KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11                  (4) Gemäß § 19 Abs 1a KJBG müssen die beiden Kalen-
Abs 1 dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der          dertage der Wochenfreizeit nicht aufeinander folgen,
Erwachsenen angepasst werden.                                  wenn dies aus organisatorischen Gründen notwendig
                                                               oder im Interesse der Lehrlinge ist. In diesen Fällen
(2) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere           kann jener Teil der Wochenfreizeit, in die der Sonntag
Arbeitszeit erforderlich ist oder gemäß dem Öffnungs-          fällt, auf unter 43 Stunden verkürzt werden. Der zweite
zeitengesetz 2003 und den dazu erlassenen Verord-              freie Kalendertag muss in der darauffolgenden Kalen-
nungen der Landeshauptleute sowie gemäß § 22f Ar-              derwoche freigegeben werden und darf jedenfalls
beitsruhegesetz eine andere Arbeitszeit möglich ist,           kein Berufsschultag sein.
hat die Arbeitszeit an Samstagen um 13.00 Uhr, am              Gemäß § 19 Abs 7 KJBG kann für diese Lehrlinge bei
24. Dezember und am 31. Dezember um 12.00 Uhr zu               Vorliegen organisatorischer Gründe oder im Interesse
enden.                                                         des Lehrlings das Ausmaß der Wochenfreizeit in den
Wird sowohl für den 24. als auch für den 31. Dezember          einzelnen Wochen auf 43 zusammenhängende Stun-
Urlaub vereinbart, so ist für diese beiden Urlaubstage         den verkürzt werden, wenn die durchschnittliche Wo-
nur ein ganzer Urlaubstag vom gesetzlichen Urlaubs-            chenfreizeit in einem Durchrechnungszeitraum von
anspruch abzuziehen.                                           26 Wochen mindestens 48 Stunden beträgt.
                                                               Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-
(3) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits-            triebsrat durch Einzelvereinbarung, kann der Durch-
zeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und              rechnungszeitraum bis auf 52 Wochen ausgedehnt
das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage              werden. [Verweis: vormals Absatz 7 wird Absatz 4]

                              § 4a FLEXIBLE ARBEITSZEIT – BANDBREITE.

(1) Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durch-          sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht,
rechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig              sind die Zeitguthaben als Überstunden abzugelten.
so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durch-
rechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht                 (5) Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeit-
überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsver-           guthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlas-
einbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat er-         sung aus Verschulden des Arbeitnehmers, der Selbst-
richtet ist, schriftlich mit jedem Arbeitnehmer zu ver-        kündigung des Arbeitnehmers und bei Austritt ohne
einbaren.                                                      wichtigen Grund mit dem Stundengehalt (§ 19a KV),
                                                               in den anderen Fällen mit der Überstundenentloh-
(2) Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden            nung (§ 5 Abs 6 KV).
nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschrei-
ten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist        (6) Dem Arbeitnehmer ist bei jeder Gehaltsabrech-
möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen             nung die Anzahl der im Abrechnungszeitraum geleis-
Tagen erfolgt.                                                 teten Guthabenstunden und der Stand des Gutstun-
                                                               denkontos bekannt zu geben.
(3) Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt
das vereinbarte Monatsgehalt. Auf Stunden bezogene             (7) Die Vereinbarung gemäß Z 1 hat nähere Bestim-
Entgeltteile (Reisekosten, Reiseaufwandsentschädi-             mungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Nor-
gungen) sind im Folgemonat nach den tatsächlich er-            malarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitaus-
brachten Leistungen abzurechnen.                               gleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeit-
                                                               einteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalar-
(4) Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der              beitszeit muss jedem davon betroffenen Arbeitnehmer
Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen ei-     spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungs-
ner Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Ist der           zeitraumes bekannt gegeben werden. Im Einverneh-
Arbeitnehmer zum Verbrauchszeitpunkt krank oder                men ist eine Änderung dieser Einteilung durch Be-
sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am                triebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat
Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert             durch schriftliche Einzelvereinbarung zulässig und

                                                             –8–
den Arbeitnehmern eine Woche vor dem Beginn der             (8) Im Sinne des § 11 Abs 2a KJBG ist eine andere Ver-
entsprechenden Kalenderwoche bekannt zu geben.              teilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auch für
                                                            Angestellte und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.

                                    § 4b MEHRARBEIT BEI TEILZEIT

Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19d AZG (BGBl             durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen
1969/46 idF BGBl I 2008/124) sind nicht zuschlags-          werden oder bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte
pflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten Zeit-      Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durch-
raumes von vier Monaten, in dem sie angefallen sind,        schnitt nicht überschritten wird.

                                           § 4c 4-TAGE-WOCHE

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger        triebsrat durch Einzelvereinbarung auf bis zu 10 Stun-
Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 Tage           den ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf
durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Be-           nicht auf einen Feiertag fallen.

                                          § 4d DEKADENARBEIT

Für Betriebe, die dem Fachverband Ingenieurbüros            • die Errichtung von Krankenhäusern, Brücken, Eisen-
angehören, gilt:                                              bahnanlagen, Autobahngroßbaustellen, Errichtung
                                                              von der Allgemeinheit zugänglichen und im breite-
(1) Bei im öffentlichen Interesse betriebenen Groß-           ren Tourismusinteresse liegenden Seilbahn- und
baustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und La-          Liftanlagen, Großkraftwerke.
winenverbauung in Gebirgsregionen kann für die be-
troffenen Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarung,          (2) Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten zehn aufei-
in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinba-         nander folgende Arbeitstage und vier arbeitsfreie Ta-
rung, Dekadenarbeit im Sinne des § 4c AZG festgelegt        ge. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als
werden, wenn dies der Arbeitsrhythmus des Baustel-          40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durch-
lenbetriebes erfordert.                                     rechnungszeitraumes von zwei Wochen die wöchentli-
Davon erfasst sind insbesondere                             che Normalarbeitszeit nicht überschritten wird.
• in der Bauüberwachung tätige Ingenieure/Techni-
  ker aus allen einschlägigen Ingenieurdisziplinen,         (3) Innerhalb eines vierwöchigen Durchrechnungs-
                                                            zeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine
• Vermesser zur Durchführung von Vermessungsar-
                                                            durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindes-
  beiten,
                                                            tens 36 Stunden. Für die Berechnung der durch-
• Geologen bei der Überwachung,
                                                            schnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden
• Ingenieure und Techniker bei allen Tätigkeiten be-        dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden,
  treffend Bodenmechanik oder im Zuge der                   die mindestens 24 zusammenhängende Stunden um-
• Dokumentation von Baugrundaufschlüssen und                fassen. Zwischen zwei aufeinander folgenden Deka-
  Bohrungen bei Geothermieprojekten.                        den muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens
Als Beispiele für das Vorliegen von im öffentlichen In-     36 Stunden liegen.
teresse betriebenen Großbaustellen sind beispielswei-
se zu nennen:                                               (4) Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt
                                                            diese für den Angestellten als Festlegung der Normal-
• ein volkswirtschaftlich relevantes Bedürfnis nach
                                                            arbeitszeit.
  zeitlich möglichst geringen Verkehrs-, Schul-, Ver-
  sorgungs- oder Amtsnutzungsbehinderungen für
                                                            (5) Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmä-
  größere Personenkreise,
                                                            lerung eintreten. Während der Dauer der Dekadenar-
• eine Großbaustelle, die ein Bauvolumen umfasst,
                                                            beit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung gege-
  welches hohen Zeit-, Geräte- und Personaleinsatz
                                                            ben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf das je-
  und damit auch hohe finanzielle Mittel erfordert,
                                                            weilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Ange-
  sich typischerweise über eine größere Fläche oder
                                                            stellten unter Berücksichtigung seiner Einstufung in
  neuralgische Bereiche erstreckt,
                                                            die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Grup-
                                                            penzugehörigkeit.

                                                          –9–
§ 5 ÜBERSTUNDEN-, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT

(1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete           1/150 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser
Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der auf Basis der           Berechnungsgrundlagen erscheinen alle über 12 Mo-
jeweiligen kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit             natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für
(§ 4 Abs 1) und unter Berücksichtigung der Bestim-              die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertags-
mungen des § 4 festgelegten täglichen Arbeitszeit               entlohnung berücksichtigt.
überschritten wird. Bei Teilzeitbeschäftigten liegen
Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für die               (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt
vollbeschäftigten Angestellten festgesetzten täglichen          nur der jeweils höchste Zuschlag.
Arbeitszeit überschritten wird.
                                                                (8) Wird aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Überstun-
(2) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20 Uhr bis       denpauschalentgelt vereinbart, so hat für die Berech-
6 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstun-            nung der monatlichen Pauschalsumme der Grundsatz
den sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Fallen           zu gelten, dass sie der durchschnittlich geleisteten
die Überstunden in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, ge-           Überstundenzahl entspricht, wobei die obigen Über-
bührt ein Zuschlag von 100 Prozent. Soweit der Arbei-           stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind.
terkollektivvertrag einer Branche einen anderen Zeit-
punkt für das Einsetzen des erhöhten Überstundenzu-             (9) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils ver-
schlages von 100 Prozent vorsieht, hat diese Regelung           einbart werden, dass der Angestellte an Stelle des
auch auf die Angestellten dieser Branche Anwendung              Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde
zu finden.                                                      bezahlte Freizeit in der Dauer von 11/2 Stunden und
                                                                für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntags-
(3) Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist nur in den ge-           überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig.                          erhält.

(4) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu-                 (10) Die Entlohnungen gemäß (1) bis (8) bzw deren Ab-
schlag von 100 Prozent zu entlohnen.                            geltung in bezahlter Freizeit gemäß (9) müssen binnen
                                                                4 Monaten nach dem Tage der Überstundenleistung
(5) Für die Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gel-           geltend gemacht werden, widrigenfalls der Anspruch
ten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes 1983,              erlischt.
BGBl Nr 144.
Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleis-           (11) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 Abs 2
tete Arbeit die für den betreffenden Wochentag fest-            2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff
gesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Über-          des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent-
stunden ein Zuschlag von 100 Prozent.                           geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden
                                                                dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der
(6) Die Überstundengrundvergütung und die Grund-                letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt geleistet
lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge                worden sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes
und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist             sind ebenfalls die letzten 12 Monate heranzuziehen.

                                               § 6 NACHTARBEIT

(1) Fällt die normale Arbeitszeit auf Grund der im Be-          höher ist. Diese Zulage gebührt für jede in der Zeit zwi-
trieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig             schen 22 und 6 Uhr bzw. in die betriebsübliche dritte
zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, so gebührt            Schicht (Nachtschicht) fallende Arbeitsstunde, gleich-
den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten ei-            gültig, ob es sich um Werk-, Sonn- oder Feiertage
ne Zulage in der Höhe von mindestens € 2,09 pro Stun-           handelt.
de bzw. in derselben Höhe wie es der Arbeiterschaft             (Wert idF ab 1. Jänner 2022)
des betreffenden Betriebes gewährt wird, sofern diese

                                             § 7 SCHICHTARBEIT

Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen unun-             mehrschichtigen Betrieben bzw Betriebsabteilungen
terbrochenen Fortgang erfordern (vollkontinuierliche            ist der Schichtplan so zu erstellen, dass innerhalb
Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie bei sonstigen           des Schichtturnus die wöchentliche Normalarbeitszeit

                                                            – 10 –
40 Stunden durchschnittlich nicht überschreitet. Mit                     Bei vollkontinuierlicher Betriebsweise sind die zur Si-
den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehende                       cherstellung des durchlaufenden Betriebes notwendi-
Regelungen über Sonntagsarbeit bleiben unberührt.                        gen Überstunden mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

                                      § 8 FREIZEIT BEI DIENSTVERHINDERUNG

Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem                          f) bei eigener Eheschließung oder Ein-
Eintritt nachstehender Familienangelegenheit ist je-                        tragung der Partnerschaft ............. 3 Arbeitstage
dem Angestellten eine Freizeit ohne Schmälerung sei-                     g) bei Wohnungswechsel im Falle eines
nes monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaße zu                           bereits bestehenden eigenen Haus-
gewähren:                                                                   halts oder im Falle der Gründung ei-
a) beim Tode des/der Ehegatten/gat-                                         nes eigenen Haushalts .................. 2 Arbeitstage
   tin oder des/ der eingetragenen                                       h) bei Eheschließung von Geschwistern
   Partners/in ...................................   3 Arbeitstage          oder Kindern ................................ 1 Arbeitstag
b) beim Tode des/der Lebensgefähr-                                       i) bei Niederkunft der Ehefrau bzw Le-
   ten/gefährtin, wenn er/sie mit dem                                       bensgefährtin ............................... 1 Arbeitstag
   Angestellten      im       gemeinsamen                                j) die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes
   Haushalt lebte ..............................     3 Arbeitstage          bzw Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Be-
c) beim Tode eines Elternteiles ...........          3 Arbeitstage          scheinigung vorgewiesen wird.
d) beim Tode eines Kindes .................          2 Arbeitstage       [a) und f) idF 1. Jänner 2012]
e) beim Tode von Geschwistern,
   Schwiegereltern und Großeltern .....              1 Arbeitstag

   § 8a ANRECHNUNG DES ABGESCHLOSSENEN BESUCHS EINER HÖHEREN SCHULE
          (MATURA/REIFEPRÜFUNG) BEI BEMESSUNG DER URLAUBSDAUER

Sofern gemäß § 3 Abs 2 lit 2 UrlG keine höhere Anrech-                   – Abgeschlossener Besuch einer höheren Schule mit
nung gebührt, sind für die Bemessung der Urlaubs-                          bestandener Reifeprüfung (Matura)
dauer 3 Jahre anzurechnen, wenn alle nachstehen-                         – die Schulzeiten wurden nicht neben einem Dienst-
den Voraussetzungen erfüllt sind:                                          verhältnis zurückgelegt.
– mindestens zweijährige ununterbrochene Dauer
  des Dienstverhältnisses,

                 § 8b ANRECHNUNG DER KARENZ IM SINNE DES MSchG BZW VKG

(1) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des                              Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der
MSchG bzw VKG innerhalb des Dienstverhältnisses                               Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des
für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer                              MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr-
der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall)                       lingsgeburten.
und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach
                                                                         c) Für Geburten vor dem 1. 8. 2019 mit einem Karenz-
§§ 23 und 23a AngG ist im folgenden Ausmaß vorzu-
                                                                            beginn bis zum 31. 12. 2018 wird die erste Karenz in-
nehmen:
                                                                            nerhalb des Dienstverhältnisses bis zum Höchstaus-
a) Karenzeiten für Geburten ab dem 1. 8. 2019 werden                        maß von 22 Monaten angerechnet.
   nach den genannten Gesetzen*) angerechnet.
                                                                         (2) Die Anrechnung von Karenzzeiten im Sinne des
b) Für Geburten vor dem 1. 8. 2019 mit einem Karenz-
                                                                         MSchG bzw VKG innerhalb des Dienstverhältnisses
   beginn ab 1. 1. 2019 erfolgt eine Anrechnung bis zu
                                                                         auf die Verwendungsgruppenjahre der Mindest-
   einem Gesamtausmaß von 24 Monaten.
                                                                         grundgehaltsordnungen ist im folgenden Ausmaß
   Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden
                                                                         vorzunehmen:
   Ansprüche sowie die bereits im bestehenden
   Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind                          a) Karenzeiten für Geburten ab dem 1. 8. 2019 werden
   beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berück-                              nach den genannten Gesetzen**) angerechnet.
   sichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
                                                                         b) Für Geburten vor dem 1. 8. 2019 mit einem Karenz-
                                                                            beginn ab 1. 1. 2019 werden Karenzzeiten bis zum

                                                                     – 11 –
Höchstausmaß von 10 Monaten als Verwendungs-                     Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der
  gruppenjahr angerechnet. Sofern das Dienstver-                   Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des
  hältnis zum Zeitpunkt des Karenzantritts eine min-               MSchG bzw VKG für dasselbe Kind oder nach Mehr-
  destens dreijährige Dauer (inkl. Karenz) aufweist,               lingsgeburten.
  werden Karenzzeiten bis zum Höchstausmaß von
                                                              c) Bei Karenzen, die zwischen dem 1. 1. 2012 und dem
  24 Monaten als Verwendungsgruppenjahre ange-
                                                                 31. 12. 2018 begonnen haben, wird die erste Karenz
  rechnet.
                                                                 im Ausmaß von höchstens 10 Monaten angerech-
  Die bereits im bestehenden Dienstverhältnis als
                                                                 net.
  Verwendungsgruppenjahre angerechneten Karen-
                                                                 Die Anrechnung erfolgt nicht, wenn während dieser
  zen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu
                                                                 Karenz eine Beschäftigung vereinbart wird und
  berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu.
                                                                 diese Zeiten als Verwendungsgruppenjahre ange-
  Die Anrechnung der Karenzen im Sinne des MSchG
                                                                 rechnet werden.
  bzw. VKG erfolgt nicht, wenn während dieser Ka-
                                                              (§ 8b idF 1. Jänner 2021)
  renzen zeitgleich eine Beschäftigung beim selben
  oder bei einem anderen Dienstgeber vereinbart               *) Erklärung: Nach der derzeit geltenden Rechtslage wären dies der-
  wird und diese Zeiten als Verwendungsgruppen-               zeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind.
                                                              **) Erklärung: Nach der derzeit geltenden Rechtslage wären dies
  jahre angerechnet werden.                                   derzeit maximal bis zu 22 Monate an Karenzzeiten pro Kind.

                          § 9 KÜNDIGUNGSTERMINE (Verweis: vormals § 9a)

(1) Für Dienstverhältnisse die ab 1. 1. 2019 begründet        (2) Für Dienstverhältnisse, die ab 1. 1. 2019 begründet
werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-           werden, kann das Dienstverhältnis durch den Dienst-
geber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-           nehmer, sofern die Kündigungsfrist durch Vereinba-
fristen so gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am         rung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht
Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats              ausgedehnt wurde, unter Einhaltung einer einmonati-
endet, sofern nichts Abweichendes im Dienstvertrag            gen Kündigungsfrist durch vorgängige Kündigung so
geregelt wird.                                                gelöst werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehn-
                                                              ten oder am Letzten eines Kalendermonats endet.

                                            § 9a (nunmehr § 9)

[Inhalt nunmehr in § 9]

                                            § 9b ABFERTIGUNG

(1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestim-           genvorsorgegesetz), sind der Arbeitnehmer und der
mungen des Angestelltengesetzes bzw des Betriebli-            Arbeitgeber berechtigt, binnen einem Monat ab Un-
chen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegeset-             terzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Anga-
zes (BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.                 be von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt
                                                              nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich
(2) Wechsel ins System der „Abfertigung neu“                  durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen                Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen
Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestellten-         für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG)
gesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des           bestimmt ist.
BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständi-

                              § 10 REISEAUFWANDSENTSCHÄDIGUNG

1. Begriff der Dienstreise:                                   b) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt au-
                                                              ßerhalb von Wien ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Angestellte zur
                                                              von 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte als
Ausführung eines ihm erteilten Auftrages seinen
                                                              Mittelpunkt gerechnet, aber jedenfalls das Gemeinde-
Dienstort verlässt.

                                                          – 12 –
gebiet. Als Gemeindegebiet von Wien gelten die Bezir-           ßer Haus erfordert, hat der Arbeitnehmer Anspruch
ke 1 bis 23.                                                    auf ein Nächtigungsgeld, wenn vom Arbeitgeber nicht
                                                                in angemessener Weise die Nächtigung ermöglicht
c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebs-
                                                                wird. Das Nächtigungsgeld gebührt in der Höhe von
stätte aus angetreten wird, mit dem Verlassen der Be-
                                                                € 15,00.
triebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die
                                                                (Wert idF ab 1. Jänner 2021)
Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen der
                                                                Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Bei-
Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr zur
                                                                trag ein zumutbares Quartier zu erhalten, werden die
Betriebsstätte bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr
                                                                Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssi-
in die Wohnung. Der Arbeitgeber ordnet an, ob die
                                                                ge Mehrausgaben sind hiebei zu vermeiden.
Dienstreise von der Wohnung oder von der Betriebs-
stätte aus angetreten wird. Im Zweifel ist die Dienstrei-       g) Die tägliche Aufwandsentschädigung (Tag- und
se von der Betriebsstätte aus anzutreten.                       Nachtgeld) entfällt im Falle eines unentschuldigten
                                                                Fernbleibens zur Gänze. Das Gleiche gilt, wenn eine
2. Reiseaufwandsentschädigung:                                  Dienstverhinderung bzw Arbeitsunfähigkeit jedweder
Bei Dienstreisen im Sinne der Z 1 ist dem Angestellten          Art vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
der durch die Dienstreise verursachte Mehraufwand               wird. Im Falle eines Arbeitsunfalles entfällt die tägliche
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ent-                 Aufwandsentschädigung nur bei vorsätzlicher Herbei-
schädigen.                                                      führung.
                                                                Bei einem notwendigen Krankenhausaufenthalt ver-
a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun-
                                                                ringert sich der Taggeldsatz auf 1/3 des vollen verein-
denen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung
                                                                barten Taggeldsatzes. Das Nächtigungsgeld entfällt,
(Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält
                                                                jedoch werden weiterlaufende Quartierkosten gegen
der Angestellte für jeden vollen Kalendertag eine Rei-
                                                                Nachweis bis auf Widerruf durch die Firmenleitung er-
seaufwandsentschädigung. Diese gilt jeweils – mit
                                                                setzt.
Ausnahme des Hin- und Rückreisetages – für 24 Stun-
den in der Zeit von 0 bis 24 Uhr.                               h) Die Bestimmungen der Z 2 lit a) bis g) finden auf
                                                                jene Angestellten keine Anwendung, die auf Grund ih-
b) Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr
                                                                res Dienstvertrages oder ihrer dienstlichen Verwen-
als 5 Stunden gebührt ein Taggeld von € 9,60.
                                                                dung regelmäßig zu reisen haben (Reisende, Vertre-
(Wert idF ab 1. Jänner 2022)
                                                                ter) und mit denen entweder einvernehmlich ein Pau-
c) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden –              schalsatz für Reiseaufwandsentschädigungen verein-
einschließlich Wegzeit, ausschließlich Mittagspause –           bart ist oder mit denen einvernehmlich ein Entgelt ver-
gebührt ein Taggeld in Höhe von € 21,85.                        einbart ist, in dem Reiseaufwandsentschädigungen
(Wert idF ab 1. Jänner 2022)                                    bereits abgegolten sind.
d) Bei einer Abwesenheit von mehr als 11 Stunden und            i) Anstelle der Bestimmungen der Z 2 lit a bis lit d gilt
wenn die Beschäftigung außerhalb des Dienstortes                für Betriebe des Fachverbandes Ingenieurbüros fol-
(Z 1 lit. b) eine Nächtigung außer Haus erfordert, ge-          gendes:
bührt ein Taggeld in der Höhe von € 26,40. Das Tag-             Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbunde-
geld ist erstmalig für den Tag der Hinreise zu bezah-           nen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung
len, und zwar in der Höhe von € 26,40, wenn die Abrei-          (Taggeld) und Unterkunft (Nächtigungsgeld) erhält
se vom Dienstort fahrplanmäßig vor 12 Uhr, eine Auf-            der Angestellte für jeweils 24 Stunden eine Reiseauf-
wandsentschädigung von € 21,85, wenn die Abreise                wandsentschädigung.
ab 12 Uhr erfolgt. Für den Tag der Rückreise wird ein           Das Taggeld gebührt für jeweils 24 Stunden in der Hö-
Taggeld von € 21,85 bezahlt, wenn der Arbeitnehmer              he von € 26,40. Für Dienstreisen bis zur vollendeten
am Dienstort fahrplanmäßig vor 17 Uhr ankommt,                  dritten Stunde wird kein Taggeld bezahlt. Dauert eine
ein Taggeld von € 26,40, wenn die Ankunft ab 17 Uhr             Dienstreise länger als 3 Stunden, so gebührt für jede
erfolgt.                                                        angefangene Stunde 1/12 des Taggeldes. Dies gilt
(Werte idF ab 1. Jänner 2022)                                   auch für Restzeiten bei Dienstreisen, welche über
                                                                24 Stunden oder ein Vielfaches von 24 Stunden hi-
e) Ist gelegentlich bei einer Dienstreise ein mehr als
                                                                nausgehen.
28tägiger ununterbrochener Aufenthalt an einem
                                                                Das Nächtigungsgeld richtet sich nach den Bestim-
Ort erforderlich, so vermindert sich ab dem 29. Tag
                                                                mungen der lit f).
das gebührende Taggeld gemäß lit d) und lit i) um
25 Prozent.
                                                                3. Dienstreisen in das Ausland:
f) Nächtigungsgeld:
                                                                a) Dienstreisen in das Ausland bedürfen einer aus-
Wenn die Beschäftigung außerhalb des ständigen Be-
                                                                drücklichen Bewilligung des Arbeitgebers. Die Ent-
triebes – einschließlich Reisen – eine Nächtigung au-
                                                                schädigung der Reisekosten und des Reiseaufwandes

                                                            – 13 –
ist jeweils vor Antritt der Dienstreise besonders zu ver-       gehaltes pro Stunde, wobei nur volle Viertelstunden
einbaren.                                                       vergütet werden.
                                                                Die Grundvergütung gebührt in der Höhe des auf
b) Beschäftigung im Ausland
                                                                Grund der Einstufung gebührenden KV-Gehaltes, ist
Die Bedingungen für die Beschäftigung im Ausland,
                                                                aber ihrer Höhe nach mit dem jeweiligen Mindest-
insbesondere die Festsetzung der Entfernungszula-
                                                                grundgehalt der Verwendungsgruppe III nach 15 (18
gen, Regelung der Heimfahrt, sowie die Regelung
                                                                bei Übergangsregelung) Verwendungsgruppenjah-
über zu treffende Maßnahmen bei Erkrankung, Unfall
                                                                ren nach oben begrenzt. Diese Regelung gilt nicht
oder Tod sind jeweils rechtzeitig schriftlich zwischen
                                                                für jene Angestellten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
                                                                vorwiegend zu reisen haben, wie zB Vertreter, Ange-
c) Durch die Vereinbarung des Tages- und Nächti-                stellte mit ständiger Reisetätigkeit und sonstige Ange-
gungsgeldes (Reiseaufwandsentschädigung) darf                   stellte, die in der Gestaltung des täglichen Arbeitsab-
das Taggeld sowie das Nächtigungsgeld während                   laufes ungebunden sind.
der ersten 28 Tage einer Dienstreise jenes der Gebüh-
renstufe 3 der Bundesbediensteten (Verordnung zur               5. Kilometergeld:
Reisegebührenvorschrift des Bundes BGBl II/2001/                Wird einem Arbeitnehmer die Verrechnung einer Auf-
434 vom 7. 12. 2001) nicht unterschreiten. Danach darf          wandsentschädigung (Fahrtkostenentschädigung) für
das Taggeld und das Nächtigungsgeld der Gebüh-                  eine ihm freigestellte Verwendung seines Privat-Pkw
renstufe 3 der Bundesbediensteten um nicht mehr                 für Dienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung
als 10 Prozent unterschritten werden.                           dieser Aufwandsentschädigung nach den folgenden
                                                                Bestimmungen:
d) Das Taggeld gebührt für die Dauer des Aufenthalts
                                                                Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die
im Ausland, der mit dem Grenzübertritt beginnt bzw
                                                                Genehmigung zur Verrechnung dieser Aufwandsent-
endet. Wird bei der Entsendung ein Flugzeug benützt,
                                                                schädigung vor Antritt der Dienstreise – tunlichst
so gilt als Grenzübertritt der Abflug bzw die Ankunft
                                                                schriftlich – erteilt wird. Als Aufwandsentschädigung
am letztbenützten Inlandsflughafen. Der Angestellte
                                                                wird ein Kilometergeld gewährt, das zur Abdeckung
erhält für je volle 24 Stunden des Aufenthaltes im Aus-
                                                                des durch die Erhaltung des Kfz und die Benützung
land das vereinbarte Taggeld. Bruchteile bis zu 5 Stun-
                                                                entstehenden Aufwandes dient.
den bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile mit einer
                                                                Die Höhe des Kilometergeldes bestimmt sich gemäß
Dauer von mehr als 5 Stunden gebührt ein Drittel, für
                                                                nachstehender Tabelle wie folgt:
mehr als 8 Stunden zwei Drittel und für mehr als
12 Stunden das volle Taggeld.                                   bis 15.000 km .............................................. € 0,42
Ergibt sich bei Dienstreisen von bis zu 24-stündiger            ab 15.001 – 20.000 km .................................. € 0,40
Dauer auf Grund der Dauer des Auslandsaufenthaltes              darüber ...................................................... € 0,38
kein (aliquoter) Anspruch auf ein Taggeld, so sind auf          Das niedrigere Kilometergeld gebührt ab dem Über-
die gesamte Dienstreise die Bestimmungen über die               schreiten der angegebenen Kilometergrenze. Wird
Reiseaufwandsentschädigung im Inland anzuwenden.                ein Teil des Aufwandes direkt durch den Arbeitgeber
Gebührt bei Reisen in der Dauer von bis zu 2 Kalender-          getragen (zB Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist
tagen nicht mehr als ein volles Taggeld für den Aus-            das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei
landsaufenthalt, sind Zeiten der Dienstreise im Inland          der Verringerung ist auf einen von der Kraftfahrverei-
für die Bemessung der Aufwandsentschädigung In-                 nigung veröffentlichten Schlüssel Rücksicht zu neh-
land zusammenzurechnen.                                         men.
Bei Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union           Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalen-
gebühren Tages- und Nächtigungsgelder zumindest                 derjahr abweicht, kann für die Berechnung des Kilo-
im Ausmaß der für Inlandsdienstreisen vorgesehenen              metergeldes das Geschäftsjahr an Stelle des Kalen-
Sätze soweit sich daraus ein höherer Anspruch ergibt.           derjahres zur Abrechnung herangezogen werden.
e) Die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 gelten für              Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere
Dienstreisen im Ausland sinngemäß.                              Jahreszeiträume, zB ab Eintritt des Arbeitnehmers,
                                                                vereinbart werden.
4. Dienstreisestunden außerhalb der normalen Ar-                Aus der Genehmigung zur Verrechnung von Kilome-
beitszeit:                                                      tergeld kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwen-
Soweit Angestellte bei einer Dienstreise über Aufforde-         dung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeld-
rung des Arbeitgebers das Kraftfahrzeug selbst len-             verrechnung bedingt keine Ansprüche über das Kilo-
ken, gilt hinsichtlich der außerhalb der Normalar-              metergeld hinaus, sowie keinerlei Haftung des Arbeit-
beitszeit anfallenden Lenkzeit folgende Regelung:               gebers für Schäden, die aus der Benutzung des Pkw
Für Fahrzeiten außerhalb der täglichen bzw wöchent-             durch den Arbeitnehmer entstehen.
lichen Normalarbeitszeit gebührt der der Normalar-              Ist allerdings dem Arbeitnehmer die Tätigkeit so ange-
beitszeit entsprechende aliquote Teil des KV-Monats-            ordnet worden, dass sie die Benützung des Privat-Pkw

                                                            – 14 –
zur Voraussetzung hat, womit die Benützung des Pkw              jahres bzw beim Ausscheiden des Arbeitnehmers zur
in den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt, so blei-       Abrechnung zu übergeben ist. Die Führung eines
ben bezüglich eines Unfallschadens am Pkw des                   Nachweises kann der Arbeitgeber auch verlangen,
Dienstnehmers die Ansprüche aus dem ABGB und                    wenn eine Pauschalregelung mit dem Arbeitnehmer
dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz unberührt.                    vereinbart wurde.
Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in
Form einer Aufzeichnung über die gefahrenen Kilo-               6. Verfall von Ansprüchen:
meter zu erfolgen. Über Aufforderung des Arbeitge-              Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätes-
bers hat der Arbeitnehmer diese Abrechnung entwe-               tens innerhalb von 4 Monaten nach Beendigung der
der nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstän-             Dienstreise bzw der vereinbarten oder aufgetragenen
den zu erstellen. Über die gefahrenen Kilometer ist             Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Verfall
ein Fahrtenbuch zu führen, das über Aufforderung, je-           beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw Vorla-
denfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäfts-             ge des Fahrtenbuches geltend gemacht werden.

 § 11 SONDERZAHLUNGEN – WEIHNACHTSREMUNERATION UND URLAUBSZUSCHUSS

(1) Allen Angestellten gebührt einmal in jedem Kalen-           Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses
derjahr eine Weihnachtsremuneration und ein Ur-                 durch eine zeitanteilige Mischberechnung zu ermit-
laubszuschuss als Sonderzahlungen.                              teln, sodass die Sonderzahlungen nur aliquot in dem
Lehrlinge erhalten als Weihnachtsremuneration und               der Vollzeit- und (wechselnder) Teilzeitbeschäftigung
Urlaubszuschuss je einen Betrag in der Höhe des mo-             entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zustehen.
natlichen Lehrlingseinkommens.                                  Ein bereits bezahlter – nach dieser Aliquotierungsbe-
Bei Provisionsbeziehern, die neben der Provision ein            stimmung überhöhter – Urlaubszuschuss ist mit der
Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung              Weihnachtsremuneration rückzuverrechnen. Sollte
der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszu-                   der Urlaubszuschuss nach dieser Aliquotierungsbe-
schusses das Fixum zugrunde gelegt.                             stimmung zu niedrig ausbezahlt worden sein, ist der
So das vereinbarte Fixum geringer ist als das kollektiv-        Differenzbetrag gemeinsam mit der Weihnachtsremu-
vertragliche Mindestgehalt, sind die Sonderzahlungen            neration auszubezahlen.
jedenfalls in der Höhe der kollektivvertraglichen Min-
destgehälter auszubezahlen. Bei Überschreitung des              (3) Die Weihnachtsremuneration ist spätestens mit
vierzehnfachen kollektivvertraglichen Mindestgrund-             30. 11. eines Kalenderjahres auszubezahlen.
gehaltes können die bereits ausbezahlten Sonderzah-             Der Urlaubszuschuss wird bei Antritt eines Urlaubes
lungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunera-                 fällig.
tion) im Ausmaß der Überschreitung des vierzehnfa-              Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsu-
chen kollektivvertraglichen Mindestgrundgehalts am              miert, so wird es bei Antritt des längeren Urlaubsteiles,
Jahresende gegen die Provisionen für das Kalender-              bei gleichen Urlaubsteilen mit Antritt des ersten Ur-
jahr rückverrechnet werden.                                     laubsteiles, fällig. Wird ein Urlaub, auf den bereits An-
(Absatz gilt ab 1. 1. 2019)                                     spruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetre-
Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart          ten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr zu-
ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug           stehende Urlaubszuschuss mit der Dezembergehalts-
aus Provisionen geringer ist als das Vierzehnfache              auszahlung auszubezahlen.
des ihnen gebührenden kollektivvertraglichen Min-               Anderslautende alternative Regelungen über die Fäl-
destgrundgehaltes.                                              ligkeit des Urlaubszuschusses im Kalenderjahr können
                                                                durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne
(2) Der Berechnung der Weihnachtsremuneration und               Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung ge-
des Urlaubszuschusses ist das im Monat der Auszah-              troffen werden. Es kann alternativ vereinbart werden,
lung gebührende Monatsgehalt (Lehrlingseinkom-                  dass der Urlaubszuschuss spätestens mit 30. 6.eines
men, Fixum) zugrunde zu legen.                                  jeden Kalenderjahres auszubezahlen ist.
Bei Angestellten, die während des Kalenderjahres ihre           Es kann alternativ auch vereinbart werden, dass die
Lehrzeit vollendet haben, setzt sich die Weihnachtsre-          Weihnachtsremuneration und der Urlaubszuschuss
muneration und der Urlaubszuschuss aus dem aliquo-              gleichzeitig quartalsweise (vierteljährlich in vier glei-
ten Teil des letzten monatlichen Lehrlingseinkommens            chen Teilen) mit den Gehaltszahlungen für März, für
und aus dem aliquoten Teil des Angestelltengehaltes             Juni, für September bzw für November auszubezahlen
zusammen (zeitanteilige Mischberechnung).                       sind.
Kommt es innerhalb des Kalenderjahres im aufrechten
Angestelltenverhältnis zu einer Änderung des verein-            (4) Den während des Kalenderjahres eintretenden
barten Beschäftigungsausmaßes, ist die Höhe der                 oder austretenden Angestellten (Lehrlingen) gebührt

                                                            – 15 –
der aliquote Teil der Weihnachtsremuneration und               sonstige über die Weihnachtsremuneration hinausge-
des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalen-               hende Sonderzuwendung leisten, können diese auf
derjahr zurückgelegten Dienstzeit.                             den Urlaubszuschuss angerechnet werden.
Angestellte (Lehrlinge), die die Weihnachtsremunera-           Abs 1–5 idF 1. Jänner 2018
tion und den Urlaubszuschuss bereits erhalten haben,
aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausschei-              (6) Auf der Monatsproduktion beruhende Leistungs-,
den, ist der verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil,          Ersparnis- oder Erfolgsprämien, die einmal oder
der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfällt,       mehrmals jährlich ausbezahlt werden, ferner echte Bi-
bei der Endabrechnung in Abzug zu bringen.                     lanzgelder, die nur an einzelne Angestellte für die Mit-
                                                               arbeit bei der Bilanzerstellung gewährt werden, gel-
(5) Soweit einzelne Betriebe bereits einen Urlaubszu-          ten nicht als anrechenbare Sonderzuwendungen.
schuss oder unter welchem Titel auch immer eine

                                        § 12 DIENSTERFINDUNGEN

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Anbietung einer               im Gesetz vorgesehene Entschädigung an den Erfin-
von einem Angestellten während des Bestandes des               der zu entrichten und alle auflaufenden Patentgebüh-
Dienstverhältnisses gemachten Diensterfindung im               ren zu bezahlen. Auf Verlangen des Dienstnehmers
Sinne des § 7 (3) des österreichischen Patentgesetzes.         muss der Erfinder bei der Eintragung in das Patentre-
Er muss dazu innerhalb einer Frist von vier Monaten            gister genannt werden, auch dann, wenn der Dienst-
vom Tag der Anbietung an Stellung nehmen und er-               geber als Anmelder erscheint. Im Übrigen gelten die
klären, ob er sie für sich in Anspruch nehmen will; bis        Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes
zur Anmeldung der Patentrechte ist der Dienstgeber             und die gemäß diesem Gesetz getroffenen Einzelver-
zur absoluten Geheimhaltung der Erfindung ver-                 einbarungen.
pflichtet. Er hat im Falle der Inanspruchnahme die

                                    § 13 SONDERVEREINBARUNGEN

 Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages können,            gültig, soweit sie für den Angestellten günstiger sind
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitge-           oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivver-
bern und Angestellten regeln, durch Betriebsverein-            trag nicht geregelt sind (§ 3 Arbeitsverfassungsge-
barung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch               setz).
beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur

                                          § 14 TELEARBEITSPLATZ

(1) Allgemeines                                                schließenden Betriebsvereinbarung folgt. Die Mitwir-
Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedin-               kungsrechte des Betriebsrates sind einzuhalten.
gungen und Aufwandserstattungen für einen zu ver-              Der arbeitsrechtliche Status des Dienstnehmers er-
einbarenden Telearbeitsplatz eines Dienstnehmers,              fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Tele-
insbesondere in der Wohnung des Dienstnehmers.                 arbeitsplatzes keine Änderung.
Ein Telearbeitsplatz liegt dann vor, wenn der Dienst-          Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög-
nehmer regelmäßige Teile seiner Arbeitszeit dort leis-         lichkeit unverändert oder sinngemäß für die Dienst-
tet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Arbeitsmittel und        nehmer, die einen Telearbeitsplatz haben, anzuwen-
die Aufwandsentschädigungen für den Telearbeits-               den.
platz müssen vorher schriftlich vereinbart werden.             Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haus-
Die Beschäftigung an einem Telearbeitsplatz ist so-            halt lebende Personen des Dienstnehmers am Telear-
wohl von Seiten des Dienstnehmers als auch des                 beitsplatz analog angewendet.
Dienstgebers freiwillig. Die Teilnahme unterliegt fol-
genden Voraussetzungen:                                        (2) Arbeitszeit und Arbeitsstätte
Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt auf-          Die zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 RKV. Die Er-
grund einer schriftlichen Vereinbarung des Dienstge-           reichbarkeit des Dienstnehmers am Telearbeitsplatz
bers mit dem Dienstnehmer, die den Bestimmungen                muss vereinbart werden.
dieses Kollektivvertrages sowie einer allfällig abzu-

                                                           – 16 –
Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen betrieblicher            den nur erstattet, wenn durch die Abweichung von
Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz ist schriftlich zu ver-       der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-
einbaren.                                                        cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz Dienstreisen/
Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausge-               Dienstfahrten entstehen.
henden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der                  Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen
Arbeitsstätte, im Voraus von dem Dienstgeber entspre-            Betrieb und Telearbeitsplatz werden nicht erstattet.
chend den betrieblichen Regelungen angeordnet
sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergü-              (7) Kontakt zum Betrieb
tung erfolgt gemäß den §§ 4, 4a und 5 des Kollektiv-             Die soziale Integration sowie die Kommunikation der
vertrages.                                                       Dienstnehmer in das Unternehmen bzw mit dem
(Absatz idF ab 1. 1. 2021)                                       Dienstgeber soll trotz der Tätigkeit an einem Telear-
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß                 beitsplatz gewährleistet bleiben.
§ 97 (1) Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben            Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbindung
unberührt.                                                       von an Telearbeitsplätzen beschäftigten Dienstneh-
Fahrzeiten zwischen betrieblicher Arbeitsstätte und              mern besonders berücksichtigt werden. Die Teilnah-
Telearbeitsplatz gelten als nicht betriebsbedingt und            me an Betriebsversammlungen, die während der Nor-
finden keine Anrechnung, es sei denn, dass es sich da-           malarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten und als
bei um Dienstreisen/Dienstfahrten handelt, die nicht             Arbeitszeit zu rechnen.
in der vorgenommenen Aufteilung zwischen betriebli-              Information und Zugang zu Aus- und Weiterbildung
cher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz begründet sind           werden durch geeignete Maßnahmen sichergestellt.
und die aufgrund geltender betrieblicher Regelungen
abzugelten wären. Wird ein Dienstnehmer aufgefor-                (8) Information des Betriebsrates
dert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit              Der Betriebsrat wird über alle Dienstnehmer infor-
in die betriebliche Arbeitsstätte zu kommen, wird die            miert, die an einem Telearbeitsplatz tätig sind. Der Be-
Arbeitszeit nicht unterbrochen.                                  triebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommuni-
                                                                 kationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat
(3) Zeiterfassung                                                sind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen
Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betriebliche          einer außerordentlichen Betreuung der Dienstnehmer
Praxis abgestimmt sein.                                          an Telearbeitsplätzen erwachsen.

(4) Arbeitsmittel                                                (9) Aufgabe des Telearbeitsplatzes
Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni-                Der Telearbeitsplatz kann bei triftigen Gründen
schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden              schriftlich von beiden Seiten unter Einhaltung einer
für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom              Kündigungsfrist von einem Monat aufgegeben wer-
Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus-              den.
nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver-              Triftige Gründe auf Seiten des Dienstgebers sind zB
nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so                Betriebsänderungen im Sinne des § 109 ArbVG, auf
werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.                    Seiten des Dienstnehmers Änderungen in der Lebens-
                                                                 situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit-
(5) Kostenerstattung                                             splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder
Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit                   Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh-
seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge-                nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem
gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos-               Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.
ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal-                Nach Aufgabe des Telearbeitsplatzes wird die Be-
erstattungen vereinbart werden.                                  schäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte fortge-
                                                                 setzt.
(6) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen                      Muster einer Vereinbarung siehe Anhang 2, Seite 21.
Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwischen
betrieblicher Arbeitsstätte und Telearbeitsplatz wer-

                                                         § 15

[entfallen]

                                                             – 17 –
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