KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik STAND 1. JÄNNER 2023
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmer von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik STAND 1. JÄNNER 2023
Liebe Kollegin, lieber Kollege, Sie halten die aktualisierte Neuauflage Ihres Kollektivvertrages in Händen. Darin sind wichtige An- sprüche aus Ihrem Arbeitsverhältnis geregelt. Darunter auch solche, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein Kollektivvertrag • schafft gleiche Mindeststandards bei der Entlohnung und den Arbeitsbedingungen für alle Arbeit- nehmerInnen einer Branche, • verhindert, dass die ArbeitnehmerInnen zu deren Nachteil gegeneinander ausgespielt werden kön- nen, • schafft ein größeres Machtgleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und Arbeitgebern und • sorgt für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen einer Branche. Die Gewerkschaft GPA verhandelt jedes Jahr über 170 Kollektivverträge mit den zuständigen Arbeit- geberverbänden. Damit ein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen oder ein bestehender verbessert werden kann, muss es inhaltlich zu einer Einigung kommen. Oft gelingt das erst nach mehreren Ver- handlungsrunden, manchmal müssen wir als Gewerkschaft Druck bis hin zum Streik erzeugen. Als Gewerkschaftsmitglied tragen Sie entscheidend zu jener Stärke bei, mit der wir Forderungen im Inte- resse der ArbeitnehmerInnen durchsetzen können. Deshalb möchten wir uns bei dieser Gelegenheit herzlich für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag oder Ihrem Arbeitsverhältnis Fragen haben, stehen wir Ihnen ger- ne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer KV-Highlights: – Erhöhung der IST-Gehaltssumme bis spätestens 1. 7. 2023 inklusive des Mindestbetrages um 7,7 Prozent Der erstmalige Mindestbetrag für individuelle Erhöhungen beträgt € 200,– – Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter um durchschnittlich 8,8 Prozent und zwi- schen 7,5 und 17,19 Prozent. Das niedrigste Mindestgehalt beträgt nun € 1950,–. – Erhöhung der Lehrlingseinkommen um € 150,– (2. und 3. Lehrjahr) bzw um € 100,– (1. und 4. Lehrjahr) – Der Abschluss gilt rückwirkend mit 1. 1. 2023 GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite § 1 Vertragspartner .................................... 6 § 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszu- § 2 Geltungsbereich ................................... 6 schuss, 13. und 14. Monatsgehalt ............ 13 § 3 Geltungsdauer ...................................... 6 § 14 Gehaltsabrechnung .............................. 14 § 4 Arbeitszeit ............................................. 6 § 15 Tätigkeitsmerkmale, Vorrückungsstufen I. Normalarbeitszeit ........................... 6 und Mindestgrundgehälter ..................... 15 II. Verteilung der Normalarbeitszeit ..... 6 I. Allgemeine Bedingungen ................ 15 III. Ruhezeiten ..................................... 7 II. Tätigkeitsfamilien ........................... 15 IV. Gleitzeitkontomodell ....................... 7 III. Mindestgrundgehälter .................... 17 V. Zeiterfassung ................................. 8 IV. Vorgangsweise bei Vorrückungen § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit . 8 und Umreihungen .......................... 17 I. Generelle Regelungen (unabhängig V. Erhöhung der IST-Löhne ................. 18 vom Arbeitszeitmodell) .................... 8 § 16 Lehrlingseinkommen .............................. 18 II. Anwendung des Gleitzeitkontomo- § 17 Ermittlung der kollektivvertraglichen Min- dells .............................................. 9 destgrundgehälter für teilzeitbeschäftigte III. Anwendung von anderen Arbeitszeit- Arbeitnehmer ........................................ 18 modellen ....................................... 9 § 18 Diensterfindungen ................................. 18 § 6 Schichtarbeit ........................................ 10 § 19 Abfertigung .......................................... 19 § 7 Rufbereitschaft ..................................... 10 § 19a Beiträge an Pensionskassen ................... 19 § 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschä- § 20 Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten ...... 19 digung ................................................. 10 § 21 Schluss- und Übergangsbestimmungen .. 19 § 9 Telearbeit ............................................. 11 § 22 Sondervereinbarungen .......................... 20 I. Allgemeines ................................... 11 § 23 (gestrichen mit 1. 1. 2018) II. Arbeitszeit und Betriebsstätte ........... 12 § 24 Anhang ................................................ 20 III. Zeiterfassung ................................. 12 Anhang I Fahrtkostenersatz .......................... 22 IV. Arbeitsmittel ................................... 12 Anhang II Inlandsdiäten ............................... 23 V. Kostenerstattung ............................ 12 Anhang III Auslandsdiäten ............................. 25 VI. Reisekosten und Aufwandsentschädi- Anhang IV Vereinbarung Telearbeit ................ 27 gungen ......................................... 12 Anhang V Muster Dienstzettel ........................ 29 VII. Kontakt zum Betrieb ....................... 12 Anhang VI Informationsblatt für Dienstreisen ... 31 VIII. Information des Betriebsrates .......... 12 Anhang VII Zusatz-Kollektivvertrag über die IST- IX. Auflösung der Telearbeitsvereinba- Erhöhung 2023 ............................. 32 rung .............................................. 13 § 10 Anspruch bei Dienstverhinderung ........... 13 § 11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer ................ 13 § 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- nach dem Behinderteneinstellungsgesetz 13 seite –5–
§ 1 Vertragspartner Dieser Kollektivvertrag wurde abgeschlossen zwischen werkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestell- dem Fachverband Unternehmensberatung, Buchhal- ten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich tung und Informationstechnologie der Wirtschafts- Elektro, Elektronik, IT, Telekom, 1034 Wien, Alfred- kammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Dallinger-Platz 1, andererseits. 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Ge- § 2 Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt Lehrlinge. Soweit in diesem Kollektivvertrag personen- bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form an- a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich; geführt werden, beziehen sie sich auf Frauen und b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe des Fachver- Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf be- bandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und In- stimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifi- formationstechnologie der Wirtschaftskammer Öster- sche Form zu verwenden. reich, die eine Berechtigung zur Ausübung des Ge- werbes „Dienstleistungen in der automatischen Da- (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für Vorstandsmit- tenverarbeitung und Informationstechnik” haben; glieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, soweit c) persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unter- Vorgenannte nicht arbeiterkammerumlagepflichtig liegenden Arbeitnehmer der unter dem fachlichen sind. Geltungsbereich genannten Unternehmen sowie § 3 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft len Verhandlungen wegen Erneuerung bzw Abände- und wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. rung des Kollektivvertrages geführt werden. (2) Der Kollektivvertrag kann von beiden Seiten unter (3) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu je- Höhe der Mindestgrundgehälter (§ 15) und der Lehr- dem Monatsletzten mittels eingeschriebenem Brief lingseinkommen (§ 16) können mit einmonatiger Kün- gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sol- digungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels einge- schriebenem Brief gekündigt werden. § 4 Arbeitszeit I. Normalarbeitszeit am 24. 12. und am 31. 12. um 12.00 Uhr. Sollte aus be- trieblichen Erfordernissen an einem dieser Tage ein (1) Die normale Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wö- Ganztagsbetrieb notwendig sein, ist den betroffenen chentlich und kann maximal auf fünf Arbeitstage ver- Arbeitnehmern am jeweils anderen Tag frei zu geben. teilt werden. II. Verteilung der Normalarbeitszeit (2) Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer unter 18 Jah- ren bzw der Lehrlinge unter 18 Jahren gelten die Vor- (1) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeits- schriften des Bundesgesetzes über die Beschäftigung zeit auf die einzelnen Arbeitstage, die Einführung der von Kindern und Jugendlichen (KJBG). Die Wochenar- gleitenden Arbeitszeit einschließlich der fiktiven tägli- beitszeit der Jugendlichen kann gemäß § 11 (2) des chen Normalarbeitszeit bei gleitender Arbeitszeit, der KJBG abweichend von den Bestimmungen des § 11 Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, auch (1) dieses Gesetzes an die tägliche Arbeitszeit der Er- im Sinne der digitalen und telefonischen Erreichbar- wachsenen angepasst werden, sofern es dem Kinder- keit, sowie die Lage der Pausen sind aufgrund obiger und Jugendbeschäftigungsgesetz entspricht. Bestimmungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse durch Betriebsvereinbarung (3) Soweit nicht durch Schichteinteilung eine andere bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Arbeitszeit erforderlich ist, endet die Normalarbeitszeit –6–
Einzelvereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen ten bestehen und der Verkürzung keine nachweisba- Bestimmungen festzulegen. ren arbeitsmedizinischen Bedenken entgegenstehen. (2) Die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit in (2) Bei Reisezeiten ohne ausreichenden Erholungs- einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes möglichkeiten gemäß § 20b Abs 4 AZG kann die täg- darf auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Ziffer 2 Ar- liche Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. beitszeitgesetz ausgedehnt werden und kann so auf die einzelnen Arbeitstage aufgeteilt werden, dass die IV. Gleitzeitkontomodell tägliche Normalarbeitszeit 9 Stunden und die durch- schnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb eines Zeit- (1) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von raumes von 12 Monaten 38,5 Stunden nicht übersteigt. 12 Monaten kann auf einem Gleitzeitkonto ein Plussal- Zusätzlich darf im Falle eines Durchrechnungszeit- do in der Höhe der 4-fachen wöchentlichen Normal- raums von bis zu acht Wochen die wöchentliche Nor- arbeitszeit (154 Stunden) aufgebaut werden. Der malarbeitszeit auf das Höchstmaß nach § 4 Absatz 6 Stichtag für den Durchrechnungszeitraum ist das Ein- Ziffer 1 Arbeitszeitgesetz ausgedehnt werden. trittsdatum. Dieser kann durch Betriebsvereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche (3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf auf 10 Stunden Einzelvereinbarung anders festgelegt werden. ausgedehnt werden, a) wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig (2) Ein Minussaldo darf maximal die Höhe der halben auf vier Tage verteilt wird oder wöchentlichen Normalarbeitszeit erreichen. Ein Mi- nussaldo ist jedenfalls nach Aufforderung durch den b) bei Anwendung gleitender Arbeitszeit oder Arbeitgeber innerhalb der nächsten drei Monate ab- c) bei Anwendung des Gleitzeitkontomodells gemäß zubauen. Unterbleibt der Abbau, kann im Folgemonat § 4 IV, eine Saldierung mit der Gehaltsabrechnung vorge- nommen werden. d) oder bei Projekten, in welchen im organisatori- schen Ausnahmefall ein zeitgerechter Abschluss (3) Ab einem Plussaldo in der Höhe der 4-fachen wö- des Projektes durch einen erhöhten Arbeitsbedarf chentlichen Normalarbeitszeit kann der Arbeittneh- seitens der involvierten Arbeitnehmer gewährleistet mer die Auszahlung sämtlicher Gutstunden verlangen werden soll. bzw der Arbeitgeber sämtliche Gutstunden auszahlen. In jedem Fall kann jedoch ein Plussaldo im Ausmaß (4) Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise der halben wöchentlichen Normalarbeitszeit am im Sinne des § 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) darf die wö- Gleitzeitkonto verbleiben. chentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis Der Saldo vom Gleitzeitkonto kann nach Ablauf des auf 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Nor- Durchrechnungszeitraumes durch Betriebsvereinba- malarbeitszeit darf unter Einhaltung der sonstigen ge- rung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch schrift- setzlichen Bestimmungen bis auf 12 Stunden ausge- liche Einzelvereinbarung für weitere maximal 12 Mo- dehnt werden, wenn die arbeitsmedizinische Unbe- nate übertragen werden. Guthaben müssen bei Nicht- denklichkeit durch einen Arbeitsmediziner festgestellt verbrauch auf jeden Fall nach insgesamt 24 Monaten wird. zur Auszahlung gelangen. Bei der Auszahlung der Gutstunden gebührt ein ein- (5) In außergewöhnlichen Fällen gemäß § 20 AZG fin- heitlicher Zuschlag von 65 Prozent, ausgenommen den die Bestimmungen des § 4 II. (1–4) keine Anwen- Reisezeiten nach § 8 (4). Die Grundlage für die Be- dung. rechnung ist ein 1/143 des Monatsgehaltes. Zulagen werden aufgrund des 65 %-Zuschlages nicht berück- III. Ruhezeiten sichtigt, sofern der gesetzliche Mindestanspruch da- durch nicht unterschritten wird. Mit der Festsetzung (1) Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist eine un- dieser Berechnungsgrundlage sind alle über 12 Mo- unterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu natsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für gewähren. Die tägliche Ruhezeit darf auf 10 Stunden die Zwecke der Gutstundenentlohnung berücksich- verkürzt werden, wenn diese Verkürzung innerhalb tigt. der nächsten 10 Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchent- (4) Die Berechnung von Entgeltansprüchen (zB Ur- lichen Ruhezeit ausgeglichen wird. Die tägliche Ruhe- laubsentgelt, Feiertagsentgelt, Krankenentgelt etc) zeit darf auf 9 Stunden verkürzt werden, wenn neben aus dem Gleitzeitkonto erfolgt, wenn in einem Zeit- dem Ausgleich innerhalb der nächsten 10 Kalenderta- raum von 12 Monaten vor dem Abrechnungsmonat ge in ausreichendem Ausmaß Erholungsmöglichkei- Gutstunden zur Auszahlung gelangt sind. Die Berech- –7–
nungsbasis für das Entgelt beträgt 1/12 des ausge- ches. Über die Teilnahme ist Einvernehmen zwischen zahlten Betrages. Arbeitgeber und Arbeitnehmer herzustellen. Zum Aufbau länger zusammenhängender Freizeit (5) Grundsätzlich ist beim Abbau von Zeitguthaben kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder auf die betrieblichen Erfordernisse Bedacht zu neh- schriftliche Einzelvereinbarung ein Durchrechnungs- men. zeitraum bis maximal 3 Jahre mit unmittelbar an- Der stundenweise Abbau von Gutstunden ist möglich. schließender Freizeit-Konsumation vereinbart werden. Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitneh- Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als bezahlte mer, ohne Zustimmung des Arbeitgebers, Zeitaus- Dienstzeit. Derartige Vereinbarungen sollen insbeson- gleich bis zu 20 Arbeitstagen nehmen, jedoch pro Zeit- dere nachfolgende Punkte regeln: ausgleich max. drei Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist – Geltungsbereich und Geltungsdauer zumindest eine Woche vorher anzukündigen. – Durchrechnungszeitraum und Konsumation der an- Innerhalb eines Kalenderjahres kann der Arbeitgeber gesparten Zeit Zeitausgleich bis zu 20 Arbeitstagen anordnen, sofern – Wiedereingliederungsmaßnahmen nach Beendi- Gutstunden vorhanden sind, jedoch pro Zeitausgleich gung der Freizeitkonsumation max. 10 Arbeitstage. Der Zeitausgleich ist zumindest eine Woche vorher anzukündigen. – Rücktrittsmöglichkeiten seitens Arbeitgeber und Ar- beitnehmer bzw vorzeitiger Abbruch (6) Die Teilnahme von Beziehern von Überstunden- – Zwingende Arbeitsaufzeichnung beim Ansparen pauschalen am Gleitzeitkontenmodell ist möglich. Da- – Krankenstand während der Freizeitkonsumation bei werden die monatlich vereinbarten pauschalier- (Zeitkonsumation im Anschluss oder Auszahlung) ten Überstunden in äquivalente Normalarbeitsstun- den umgerechnet. Diese werden im Abrechnungszeit- V. Zeiterfassung raum vom Gleitzeitkonto monatlich in Abzug ge- bracht. Ein allfälliger Minussaldo wird nicht vom Ge- (1) Für die nachvollziehbare Erfassung der Anwesen- halt in Abzug gebracht. heitszeiten und der Absenzen mit Entgeltanspruch sind vom Arbeitgeber die für die Zeitaufzeichnung erfor- (7) Länger zusammenhängende Freizeit: derlichen Vorkehrungen sicherzustellen. Die Regelung ermöglicht Arbeitnehmern das Anspa- ren eines Freizeitblockes im Ausmaß von maximal (2) Als Geltendmachung von Gutstunden gelten die 6 Monaten inklusive maximal eines Urlaubsanspru- betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. § 5 Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrarbeit bei Teilzeit I. Generelle Regelungen (unabhängig vom Arbeits- beitsruhegesetzes (ARG), dass bei betriebs- oder kun- zeitmodell): denspezifischen Notwendigkeiten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen möglich sind. In derartigen Ausnah- (1) Als Überstunde gilt jede ausdrücklich angeordnete mefällen sind entsprechende Regelungen, insbeson- Arbeitsstunde, durch die das Ausmaß der jeweiligen dere Ausgleichsmaßnahmen über Betriebsvereinba- kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 4 I (1)) rung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat über schriftli- und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des che Einzelvereinbarung festzulegen. § 4 II festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit über- Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes (Basis: schritten wird. Bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern 12 Monate) darf der Arbeitnehmer höchstens an liegen Überstunden erst vor, wenn das Ausmaß der für 10 Wochenenden Dienst verrichten. die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer festgesetzten täglichen Normalarbeitszeit überschritten wird. (3) Arbeitnehmer, die nach der für sie geltenden Ar- Die Überstundenentlohnungen bzw deren Abgeltung beitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenend- in bezahlter Freizeit müssen binnen vier Monaten nach ruhe beschäftigt werden, haben in jeder Kalenderwo- dem Tage der Überstundenleistung geltend gemacht che anstelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine werden, widrigenfalls der Anspruch verfällt. Als Gel- ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochen- tendmachung von Überstunden bzw Gutstunden gel- ruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag ten die betrieblichen Arbeitszeitaufzeichnungen. einzuschließen. (2) Zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteils (4) Ersatzruhe im Sinne des ARG ist während der Nor- sowie zur Sicherung der Beschäftigung vereinbaren malarbeitszeit zu gewähren. die Kollektivvertragspartner im Sinne des § 12a Ar- –8–
(5) Wird ein Überstundenpauschalentgelt oder eine (6) Vor der Leistung von Überstunden kann jeweils ver- All-Inclusive-Vereinbarung getroffen, so hat für die einbart werden, dass der Arbeitnehmer an Stelle des Berechnung der monatlichen Pauschalsummen der Überstundenentgeltes für jede geleistete Überstunde Grundsatz zu gelten, dass sie der durchschnittlich ge- bezahlte Freizeit in der Dauer von 1 1/2 Stunden und leisteten Überstundenzahl entspricht, wobei die Über- für jede geleistete Nachtüberstunde und Sonntags- stundenzuschläge ebenfalls einzurechnen sind. überstunde bezahlte Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden Bei diesen Vereinbarungen ist das Überstundenpau- erhält. schale entweder betragsmäßig oder in Form der Stun- denanzahl auszuweisen. (7) Sind regelmäßige Überstunden gemäß § 2 (2) 2. Satz des Generalkollektivvertrages über den Begriff (6) Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitarbeit sind nicht zu- des Urlaubsentgeltes bei Bemessung des Urlaubsent- schlagpflichtig, wenn sie innerhalb eines festgelegten geltes mit zu berücksichtigen, so gelten Überstunden Zeitraums von vier Monaten, in dem sie angefallen dann als regelmäßig, wenn sie in mindestens 7 der sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1 ausgegli- letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt geleistet worden chen werden oder bei gleitender Arbeitszeit bzw An- sind. Für die Ermittlung des Durchschnittes sind eben- wendung des Gleitzeitkontomodells die vereinbarte falls die letzten 12 Monate heranzuziehen. Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode bzw des Durchrechnungszeitraumes im Gleitzeitkontomodell IV. Beschäftigung ausschließlich am Wochenende im Durchschnitt nicht überschritten wird. (1) Zusätzlich zu den Möglichkeiten nach § 5 I. Abs 2 II. Anwendung des Gleitzeitkontomodells: und der ARG-VO kann eine Beschäftigung bei be- triebs- oder kundenspezifischen Notwendigkeiten (1) Bei Anwendung des Gleitzeitkontenmodells gemäß während jeder Wochenendruhe unter nachfolgenden § 4 IV. werden Gutstunden im Sinne der Verteilung der Bedingungen erfolgen, wenn die betroffenen Arbeit- Normalarbeitszeit unabhängig vom Zeitpunkt der Er- nehmer ausschließlich am Wochenende (Samstag, bringung 1 : 1 auf das Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Sonntag) beschäftigt sind: a. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt in diesen III. Anwendung von anderen Arbeitszeitmodellen: Fällen jeweils maximal 8,5 Stunden. b. Erfolgt eine Arbeitsleistung am Samstag nach (1) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 20.00 Uhr 21.00 Uhr bis Sonntag 05.00 Uhr gebührt ein Zu- bis 6.00 Uhr fallen bzw nicht Sonn- oder Feiertags- schlag von 50 %. Für Arbeitsleistungen am Sonntag überstunden sind, gebührt ein Zuschlag von 50 Pro- von 05.00 bis 21.00 Uhr gebührt ein Zuschlag von zent. Fallen die Überstunden in die Zeit von 25 %, von 21.00 bis 24.00 Uhr ein Zuschlag von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr, gebührt ein Zuschlag von 50 %. 100 Prozent. c. Bei besonderem Bedarf kann eine Arbeitsleistung (2) Überstunden an Sonntagen sind mit einem Zu- abseits des Wochenendes (Samstag, Sonntag) bis schlag von 100 Prozent zu entlohnen. zu einem Gesamtausmaß von 8,5 Stunden an weite- ren Arbeitstagen erbracht werden. Für diese Stun- (3) Für Feiertagsarbeit und deren Entlohnung gelten den gebührt ein Zuschlag von 25 %. die Bestimmungen des ARG 1983, BGBl Nr 144. Über- d. Die Grundlage für die Berechnung der Zuschläge steigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete ist 1/167 des Monatsgehalts (die Berechnung für Arbeit die für den betreffenden Wochentag festge- Teilzeitbeschäftigte erfolgt wie nach § 17 Abs 1). setzte Normalarbeitszeit, so gebührt für die Überstun- den ein Zuschlag von 100 Prozent. e. Wird ein Arbeitnehmer über die oben beschriebene maximale tägliche Normalarbeitszeit hinaus be- (4) Die Überstundengrundvergütung und die Grund- schäftigt, so gilt dies als Überstunde und gebührt lage für die Berechnung der Überstundenzuschläge für jede so geleistete Arbeitsstunde eine Entloh- und der Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit ist nung im Sinne des § 5 III. 1/143 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser f. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt Berechnungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsge- nur der jeweils höchste Zuschlag. hälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstunden-, Sonn- und Feiertagsent- g. Für Arbeitnehmer, die unter die Ausnahmebestim- lohnung berücksichtigt. mung dieses Absatzes fallen, ist eine Teilnahme am Gleitzeitkontomodell (§ 4 IV.) ausgeschlossen. (5) Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt nur der jeweils höchste Zuschlag. –9–
§ 6 Schichtarbeit (1) Bei Arbeiten, die werktags und/oder sonntags ei- triebes notwendigen Überstunden mit dem Betriebsrat nen ununterbrochenen Fortgang erfordern (vollkonti- vereinbart oder in Betrieben ohne Betriebsrat durch nuierliche Betriebe bzw Betriebsabteilungen) sowie schriftliche Einzelvereinbarung geregelt werden. bei mehrschichtiger Arbeitsweise in Betrieben bzw Be- triebsabteilungen ist der Schichtplan so zu erstellen, (2) Die Schichtzulage für Tätigkeiten in der Zeit von dass innerhalb des Schichtturnus die wöchentliche 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beträgt pro Stunde € 6,61. Nach Normalarbeitszeit 38,5 Stunden durchschnittlich nicht Ablauf einer 1/4 Stunde wird auf eine ganze Stunde überschreitet. aufgerundet. Bei durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise können die zur Sicherstellung des durchlaufenden Be- § 7 Rufbereitschaft (1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Dauer der Rufbereitschaft ist zeitgerecht schriftlich zu sich verpflichtet, außerhalb der Normalarbeitszeit er- vereinbaren. reichbar zu sein um über Aufforderung unverzüglich Wochenendrufbereitschaften, die weniger als fünf die Arbeit aufzunehmen. Pro Monat sind höchstens Stunden betragen, sind mit € 25,05 Pauschale zu ver- 10 Rufbereitschaften erlaubt (bis insgesamt max. güten. 168 Stunden). Innerhalb eines Zeitraumes von drei Werktagsbereitschaften, die zwischen 22 und 6 Uhr Monaten darf nur an 30 Tagen Rufbereitschaft verein- beginnen und die weniger als 2 Stunden betragen, bart werden. Das Pauschale für die Rufbereitschaft sind mit € 10,02 Pauschale zu vergüten. beträgt € 5,01 pro Stunde für die Dauer der vereinbar- ten Rufbereitschaftszeit. Sobald die Rufbereitschaft in (2) Außergewöhnliche Aufwendungen im Zusammen- Anspruch genommen wird, beginnt die Arbeitszeit. Die hang mit der Rufbereitschaft werden vom Arbeitgeber gegen Nachweis ersetzt. § 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen (1) Begriff der Dienstreise bzw Dienstfahrt: fahrt kann die Rückkehr zur ständigen Betriebsstät- te oder die Rückkehr zur Wohnung vereinbart wer- a) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt ein den. Tätigkeitsgebiet im Umkreis von 12 Straßenkilome- tern ab der Stadt- bzw Gemeindegrenze, in der sich f) Auf die in § 3 (1) Z 16 b EStG aufgezählten Tätigkei- die ständige Betriebsstätte befindet. ten sind die Bestimmungen des § 8 (1) a) bis e) an- zuwenden. b) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung dienstlicher Aufträge entsendet (2) Reisekostenentschädigung: wird, die mit einem Aufenthalt an einem oder meh- reren Orten verbunden und mit seinem Dienstort a) Ist bei einer Dienstreise/Dienstfahrt ein Verkehrs- nicht identisch sind. mittel zu benützen, so hat der Arbeitgeber das Ver- kehrsmittel zu bestimmen und die Kosten hiefür zu c) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der ständigen ersetzen. Betriebsstätte aus angetreten wird, mit dem Verlas- sen der ständigen Betriebsstätte. In allen anderen b) Für die Verwendung des Privat-KFZ des Arbeitneh- Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenot- mers ist eine ausdrückliche Zustimmung des Ar- wendigen Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise beitgebers erforderlich. Zur Abdeckung des durch endet mit der Rückkehr zur ständigen Betriebsstätte die Haltung und Benützung des KFZ entstehenden bzw mit der reisenotwendigen Rückkehr zur Woh- Aufwandes wird ein Kilometergeld gewährt. Dieses nung. Kilometergeld entspricht dem Kilometergeld ge- mäß § 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in der d) Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn die Dienstverrich- Fassung BGBl I Nr 111/2010. Über die gefahrenen tung am Dienstort gemäß lit a) erfolgt. Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das bei e) Der Antritt einer Dienstfahrt kann von der ständigen der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen Betriebsstätte oder der Wohnung des Arbeitneh- ist. (siehe Anhang I und II). mers aus vereinbart werden. Als Ende der Dienst- – 10 –
(3) Reiseaufwandsentschädigung: der 30-tägigen Frist (ununterbrochener Aufenthalt) wird durch Zeiten, die der Arbeitnehmer wegen ei- a) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbun- nes Urlaubes, einer Dienstverhinderung, eines Zeit- denen persönlichen Mehraufwandes für Verpfle- ausgleichs oder betrieblicher Notwendigkeiten gung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für nicht am Ort der Dienstreise verbringt, gehemmt. jeden vollen Kalendertag eine Reiseaufwandsent- (weitere Informationen zu Auslandsdienstreisen, schädigung. Diese besteht aus dem Taggeld und die länger als einen Monat dauern, siehe An- dem Nächtigungsgeld. hang VI, Seite 31). b) Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienst- e) Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienst- reisen im Inland mit jenen Beträgen festgesetzt, reise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier bei- die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31. 12. gestellt oder durch den Arbeitgeber nach Vorlage 2010 als steuerfrei anerkannt werden (siehe An- des Beleges vergütet wird. hang II). Die Reiseaufwandsentschädigung wird bei Dienst- f) Bei Vorliegen schwieriger geografischer Verhält- reisen ins Ausland mit jenen Beträgen festgesetzt, nisse sind bei Dienstfahrten außerhalb der Stadt- die gemäß § 26 EStG in der Fassung vom 31. 12. bzw Gemeindegrenze, jedoch innerhalb der einfa- 2010 als steuerfrei anerkannt werden (siehe An- chen Fahrtstrecke bis zu 12 Straßenkilometern an- hang III). Die Auslandsreisesätze der Bundesbe- gemessene Zulagen in einer Betriebsvereinbarung diensteten ergeben sich aus der Verordnung der bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in schriftlicher Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezu- Einzelvereinbarung zu vereinbaren. lagen für Dienstverrichtungen im Ausland in der Fassung vom 7. 12. 2001. (4) Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit: c) Für Dienstreisen, die bis zu drei Stunden an einem a) Aktive Reisezeit: Soweit Arbeitnehmer bei einer Kalendertag dauern, gebührt kein Taggeld. Für Dienstreise/Dienstfahrt über Aufforderung des Ar- Dienstreisen über drei Stunden gebührt für jede beitgebers das KF;Z selbst lenken, wird diese Ar- angefangene Stunde dem Arbeitnehmer ein Zwölf- beitszeit im Verhältnis 1 : 1 abgegolten. tel des Taggeldes. b) Vergütungen für passive Reisezeit (Mitfahrer im Im Inland kann das Taggeld kann jeweils um die KFZ, Zug, Flugzeug etc) werden durch Betriebsver- folgenden Prozentsätze gekürzt werden, wenn einbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat in dem Arbeitnehmer folgende Mahlzeiten vom Ar- schriftlicher Einzelvereinbarung geregelt. beitgeber oder einem Dritten zur Verfügung ge- stellt werden oder durch den Arbeitgeber nach (5) Verfall von Ansprüchen: Vorlage des Beleges vergütet werden. Ansprüche im Sinne des § 8 müssen spätestens inner- Mittagessen: Kürzung des Taggelds um 50 %; halb von vier Monaten nach Beendigung der Dienst- Abendessen: Kürzung des Taggelds um 50 %. reise/Dienstfahrt bzw der vereinbarten oder aufgetra- d) Ist bei einer Dienstreise ein mehr als 30-kalendertä- genen Vorlage des Fahrtenbuches bei sonstigem Ver- giger ununterbrochener Aufenthalt an einem Ort fall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw erforderlich, so mindert sich das gebührende Tag- durch Vorlage des Fahrtenbuches geltend gemacht geld ab dem 31. Kalendertag um 25 %. Der Fortlauf werden. § 9 Telearbeit I. Allgemeines (3) Voraussetzungen: Eine Telearbeitsvereinbarung beruht sowohl von Sei- (1) [entfällt / 1. 1. 2020] ten des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Die Teilnahme unterliegt (2) Begriff: folgenden Voraussetzungen: Telearbeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer im a) Personelle Einzelmaßnahmen: Einvernehmen mit dem Arbeitgeber regelmäßig oder Für Telearbeit benötigt man eine schriftliche Ver- vorübergehend Teile seiner Arbeitszeit an einem vor- einbarung des Arbeitgebers mit dem Arbeitneh- her vereinbarten Ort außerhalb der ständigen Be- mer, die den Bestimmungen dieses Kollektivvertra- triebsstätte leistet. Der Ort, die Erreichbarkeit, die Ar- ges sowie einer allfällig abzuschließenden Be- beitsmittel und die Aufwandsentschädigungen für triebsvereinbarung folgt. Die Mitwirkungsrechte die Telearbeit müssen vorher schriftlich vereinbart des Betriebsrates sind einzuhalten. werden. – 11 –
b) Status der Arbeitnehmer: IV. Arbeitsmittel Der arbeitsrechtliche Status des Arbeitnehmers er- fährt durch die schriftliche Vereinbarung eines Te- (1) Die erforderlichen EDV- und kommunikationstech- learbeitsplatzes keine Änderung. nischen Arbeitsmittel für die Telearbeit werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Arbeitge- (4) Bestehende betriebliche Regelungen: ber zur Verfügung gestellt. Sollten im Ausnahmefall Bestehende betriebliche Regelungen sind nach Mög- Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer im Einvernehmen mit lichkeit unverändert oder sinngemäß für die Arbeit- dem Arbeitgeber beigestellt werden, so werden die nehmer, die Telearbeit haben, anzuwenden. Aufwände gegen Nachweis erstattet. (5) Arbeitnehmerhaftpflicht: V. Kostenerstattung Das Arbeitnehmerhaftpflichtgesetz wird auf im Haus- Dem Arbeitnehmer sind alle im Zusammenhang mit halt lebende Personen des Arbeitnehmers am Telear- der Telearbeit erwachsenden Aufwendungen gegen beitsplatz analog angewendet. Nachweis zu ersetzen. Anstelle des Nachweises kön- nen Pauschalerstattungen vereinbart werden. II. Arbeitszeit und Betriebsstätte VI. Reisekosten und Aufwandsentschädigungen (1) Umfang der Arbeitszeit: Die zu leistende Arbeitszeit entspricht § 4 I. (1). Die Er- (1) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwi- reichbarkeit des Arbeitnehmers bei Telearbeit muss schen ständiger Betriebsstätte und dem vereinbarten vereinbart werden. Ort der Telearbeit werden nur erstattet, wenn durch die Abweichung von der vorgenommenen Aufteilung (2) Aufteilung der Arbeitszeit auf die Betriebsstätten: zwischen ständiger Betriebsstätte und dem vereinbar- Die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen ständiger Be- ten Ort der Telearbeit Dienstreisen/Dienstfahrten ent- triebsstätte und dem vereinbarten Ort der Telearbeit stehen. ist schriftlich zu vereinbaren (Anhang IV, Seite 27). (2) Reisekosten und Aufwandsentschädigungen zwi- (3) Gutstunden und Überstunden: schen ständiger Betriebsstätte und dem vereinbarten Alle über die geltende Normalarbeitszeit hinausge- Ort der Telearbeit werden nicht erstattet. henden Arbeitszeiten müssen, unabhängig von der Arbeitsstätte im Voraus von dem Arbeitgeber entspre- chend den betrieblichen Regelungen angeordnet VII. Kontakt zum Betrieb sein, um als solche anerkannt zu werden. Die Vergü- tung erfolgt gemäß den §§ 4 und 5. (1) Die soziale Integration sowie die Kommunikation Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gemäß der Arbeitnehmer in das Unternehmen bzw mit dem § 97 (1) Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) bleiben Arbeitgeber soll trotz Telearbeit gewährleistet bleiben. unberührt. (2) Bei betrieblichen Besprechungen soll die Einbin- (4) Fahrzeiten: dung von Arbeitnehmern mit einer Telearbeitsverein- Fahrzeiten zwischen ständiger Betriebsstätte und dem barung besonders berücksichtigt werden. Die Teil- vereinbarten Ort der Telearbeit gelten als nicht be- nahme an Betriebsversammlungen, die während der triebsbedingt und finden keine Anrechnung, es sei Normalarbeitszeit stattfinden, ist zu gewährleisten denn, dass es sich dabei um Dienstreisen/Dienstfahr- und als Arbeitszeit zu rechnen. ten handelt, die nicht in der vorgenommenen Auftei- lung zwischen ständiger Betriebsstätte und dem ver- (3) Information und Zugang zu Aus- und Weiterbil- einbarten Ort der Telearbeit begründet sind und die dung werden durch geeignete Maßnahmen sicherge- aufgrund geltender betrieblicher Regelungen abzu- stellt. gelten wären. Wird ein Arbeitnehmer aufgefordert, während seiner außerbetrieblichen Arbeitszeit in die VIII. Information des Betriebsrates ständige Betriebsstätte zu kommen, wird die Arbeits- zeit nicht unterbrochen. (1) Der Betriebsrat wird über alle Arbeitnehmer infor- miert, die eine Telearbeitsvereinbarung haben. Der III. Zeiterfassung Betriebsrat hat das Recht, die elektronischen Kommu- nikationseinrichtungen zu benützen. Dem Betriebsrat (1) Die Erfassung der Arbeitszeit muss auf die betrieb- sind jene Kosten zu erstatten, die diesem im Rahmen liche Praxis abgestimmt sein. einer außerordentlichen Betreuung dieser Arbeitneh- mer erwachsen. – 12 –
IX. Auflösung der Telearbeitsvereinbarung situation, die einer weiteren Nutzung des Telearbeit- splatzes entgegenstehen (zB Wohnungswechsel oder (1) Telearbeit kann bei triftigen Gründen schriftlich Änderungen in der Familie). Eine Kündigung des Woh- von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungs- nungsnutzungsvertrages durch den Vermieter ist dem frist von einem Monat aufgegeben werden. Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. (2) Triftige Gründe auf Seiten des Arbeitgebers sind zB (3) Nach Auflösung der Telearbeitsvereinbarung wird Betriebsänderungen im Sinnes des § 109 ArbVG, auf die Beschäftigung in der betrieblichen Arbeitsstätte Seiten des Arbeitnehmers Änderungen in der Lebens- fortgesetzt. § 10 Anspruch bei Dienstverhinderung (1) Gemäß § 8 Abs 3 AngG behält der Arbeitnehmer – beim Tode eines Kindes .................. 3 Arbeitstage den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere, – beim Tode von Geschwistern, wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Schwiegereltern und Großeltern ...... 1 Arbeitstag Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen – bei eigener Eheschließung und Ver- Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert wird. partnerung .................................... 3 Arbeitstage – bei Wohnungswechsel im Falle eines (2) Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiese- bereits bestehenden eigenen Haus- nem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten halts oder im Falle der Gründung ei- ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmäle- nes eigenen Haushaltes .................. 2 Arbeitstage rung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Aus- – bei Eheschließung oder Verpartne- maße zu gewähren: rung von Geschwistern, Kindern oder – beim Tode des Ehegatten (der Ehe- Elternteilen .................................... 1 Arbeitstag gattin), des eingetragenen Partners – bei Niederkunft der Ehefrau bzw der (der eingetragenen Partnerin) ......... 3 Arbeitstage Lebensgefährtin, der eingetragenen – beim Tode des Lebensgefährten (der Partnerin) ...................................... 1 Arbeitstag Lebensgefährtin), wenn er (sie) mit – die notwendige Zeit für das Aufsuchen des Arztes dem Arbeitnehmer im gemeinsamen bzw des Zahnarztes, sofern eine kassenärztliche Be- Haushalt lebte ............................... 3 Arbeitstage scheinigung vorgewiesen wird. – beim Tode eines Elternteiles ............ 3 Arbeitstage § 11 Anrechnung von Mittelschulstudien bei Bemessung der Urlaubsdauer (1) Wenn das Angestelltendienstverhältnis wenigstens prüfung (Matura) zurückgelegt hat, für die Bemes- zwei Jahre ununterbrochen gedauert hat, so sind sung der Urlaubsdauer drei Jahre anzurechnen, so- dem Arbeitnehmer, der Studien an einer Mittelschule fern durch § 3 Abs 3 UrlG keine Besserstellung gege- bzw nach Auswirkung des Schulorganisationsgesetzes ben ist. Voraussetzung ist, dass diese Studien nicht ne- 1962 an einer höheren Schule mit bestandener Reife- ben einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurden. § 12 Zusatzurlaub für begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (1) Begünstigte Behinderte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erhalten einen Zusatzurlaub von drei Werk- tagen in jedem Dienstjahr. § 13 Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss, 13. und 14. Monatsgehalt (1) Allen Arbeitnehmern gebührt einmal in jedem Ka- je einen Betrag in der Höhe des monatlichen Lehr- lenderjahr ein 13. und 14. Monatsgehalt (Weihnachts- lingseinkommens. remuneration und Urlaubszuschuss). Lehrlinge erhal- Bei Provisionsbeziehern, die außer der Provision ein ten als Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuss Monatsgehalt (Fixum) beziehen, wird der Berechnung – 13 –
des 13. und 14. Monatsgehaltes das Fixum (zumindest Normalarbeitszeit berechnet (Mischberechnung nach Mindestgrundgehalt) zugrunde gelegt. Durchschnitt der Normalarbeitszeit). Provisionsbezieher, mit denen nur Provision vereinbart ist, haben nur insoweit Anspruch, als ihr Jahresbezug (5) Wurde das 14. Monatsgehalt (Urlaubszuschuss) geringer ist als das Vierzehnfache des ihnen gebüh- bereits vor dem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes renden kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltes. ausbezahlt, so ist eine Nachberechnung zum Zeit- punkt der Auszahlung des 13. Monatsgehalts (Weih- (2) Der Berechnung des 13. Monatsgehaltes sind das nachtsremuneration) vorzunehmen, wobei eine allfäl- im November gebührende Monatsgrundgehalt bzw lige Differenz nachzuzahlen ist bzw ein zu viel erhalte- das Lehrlingseinkommen oder das Fixum zugrunde ner Betrag mit dem 13. Monatsgehalt gegenverrech- zu legen. Der Berechnung des 14. Monatsgehaltes net wird oder zurückzuzahlen ist. sind das im Monat der Auszahlung gebührende Mo- natsgrundgehalt bzw das Lehrlingseinkommen oder (6) Den während des Kalenderjahres eintretenden das Fixum zugrunde zu legen. oder austretenden Arbeitnehmern bzw Lehrlingen ge- Bei der Berechnung des ausschlaggebenden Monats- bührt der aliquote Teil des 13. und 14. Monatsgehaltes grundgehalts sind insbesondere nicht zu berücksichti- entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten gen: Dienstzeit. a) Allfällige Zulagen Arbeitnehmer, die das 13. oder 14. Monatsgehalt be- reits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalen- b) Überstunden derjahres ausscheiden, ist der verhältnismäßig zuviel c) Überstundenpauschalen und bezahlte Anteil, der auf den restlichen Teil des Kalen- d) Sonstige variable Gehaltsbestandteile insbesonde- derjahres entfällt, bei der Endabrechnung in Abzug zu re Prämien oder Boni. bringen. Bei einem Wechsel des Arbeitszeitausmaßes sind die Abs 4 und 5 zu beachten. (3) Bei Arbeitnehmern, die während des Kalenderjah- res ihre Lehrzeit vollendet haben, setzt sich das 13. und (7) Das 13. Monatsgehalt (die Weihnachtsremunera- 14. Monatsgehalt aus dem aliquoten Teil des letzten tion) ist spätestens am 1. Dezember eines jeden Kalen- monatlichen Lehrlingseinkommens und aus dem ali- derjahres auszubezahlen. Das 14. Monatsgehalt (der quoten Teil des Angestelltenbezuges zusammen. Urlaubszuschuss) ist spätestens am 30. Juni eines je- den Kalenderjahres fällig. (4) Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß im Kalender- Anderslautende Regelungen können durch Betriebs- jahr (zB Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäfti- vereinbarung bzw in Betrieben ohne Betriebsrat durch gung oder umgekehrt, Erhöhung oder Verminderung schriftliche Einzelvereinbarung getroffen werden. des Teilzeitausmaßes) werden das 13. und 14. Monats- gehalt aliquot nach der im Kalenderjahr vereinbarten § 14 Gehaltsabrechnung (1) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf (2) Der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit monatlich, eine übersichtliche Abrechnung, aus der hervorgeht: mindestens jedoch quartalsweise über die Differenz zwischen Normalarbeitszeit und der tatsächlich ge- a) das Gehalt, leisteten Arbeitszeit schriftlich oder in ähnlicher Form b) der Verrechnungsmonat, zu informieren. c) Überstunden, (3) Bei Eintritt und Ausscheiden eines Arbeitnehmers d) allfällige Zulagen, während eines Monats ist zur Ermittlung des aliquoten Gehaltsteiles das für den betreffenden Monat gebüh- e) Sonderzahlungen, rende Bruttomonatsgehalt durch 30 zu dividieren und f) Abzüge und deren Bemessungsgrundlage, das Resultat mit der Anzahl der Kalendertage zu multi- plizieren. g) Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse, h) Aufschlüsselung der verwendeten Abkürzungen und Codenummern. – 14 –
§ 15 Tätigkeitsfamilien, Vorrückungsstufen und Mindestgrundgehälter I. Allgemeine Bedingungen: beitsverhältnisses durch entsprechende Zeugnisse oder sonstige Arbeitspapiere nachweist. Die Vorlage (1) Die Tätigkeiten in den Unternehmen werden der Zeugnisse oder sonstigen Arbeitspapiere ist dem grundsätzlich in zentrale, allgemeine, spezielle Tätig- Arbeitnehmer auf dem Dienstzettel zu bescheinigen. keiten (ST 1 und ST 2) und Leitungstätigkeiten einge- Wird ein solcher nicht ausgestellt, so tritt die Verfalls- teilt. frist nicht ein. (2) Die Tätigkeitsfamilien werden in Abschnitt II be- (11) In den Tätigkeitsfamilien, „Allgemeine Tätigkei- schrieben und stellen verbindliche Einstufungskrite- ten“ (AT) und „Spezielle Tätigkeiten“ (ST 1) kann das rien dar. kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt in der Ein- stiegsstufe für Arbeitnehmer ohne einschlägige Be- (3) Die angeführten Berufsbilder in den Tätigkeitsfa- rufserfahrung während der ersten 12 Monate der Be- milien sind beispielhaft. rufspraxis (zB Training on the Job, usw) um bis zu 5 % reduziert werden. Nachgewiesene Praxiszeiten in (4) Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Tätigkeit in gleichwertiger Tätigkeit werden gemäß § 15 (10) an- die entsprechende Tätigkeitsfamilie einzustufen. Bei gerechnet. der Einstufung in die Tätigkeitsfamilie ist der überwie- Die so verbrachten Dienstzeiten sind Teil der maximal gende Teil der durchgeführten Tätigkeiten maßgeb- 3-jährigen Verweildauer in der Einstiegsstufe.*) lich. (12) Innerhalb des Arbeitsverhältnisses in Anspruch (5) Der Arbeitnehmer ist darüber hinaus einer Vorrü- genommene Karenzen (Karenzurlaub) im Sinn des ckungsstufe zuzuordnen. Die Vorrückungsstufen wer- MSchG bzw VKG sowie Hospizkarenzen (§§ 14a und den in Einstiegs-, Regel- und Erfahrungsstufe einge- 14b AVRAG), die nach dem 31. 12. 2018 beginnen, teilt. werden ab dem 1. 1. 2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 22 Monaten auf die Berechnung des Ur- (6) Ab 1. 1. 2005 gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig laubsausmaßes, der Kündigungsfristen, der Entgelt- vom Eintrittsdatum folgende Regelung: Der Arbeit- fortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) sowie der nehmer ist innerhalb seiner Tätigkeitsfamilie nach Vorrückung angerechnet. maximal 3 Jahren in der Einstiegsstufe in die Regelstu- Karenzzeiten, die bereits vor dem 1. 1. 2019 im laufen- fe und nach maximal 4 Jahren in der Regelstufe in die den Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei Erfahrungsstufe vorzureihen. der Berechnung des Höchstausmaßes von 22 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich (7) Die Einreihung in die entsprechende Tätigkeitsfa- zu. milie und Vorrückungsstufe ist vom Arbeitgeber unter Für Geburten ab dem 1. 8. 2019 werden Zeiten der Ka- Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen. renz auf alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Ansprüche für jedes Kind in vollem in Anspruch ge- (8) Die Einreihung in die Tätigkeitsfamilie, die Vorrü- nommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß ckungsstufe einschließlich der abgelaufenen Jahre MSchG (idF BGBl I Nr 68/2019) bzw VKG angerechnet. und die Höhe des Gehaltes sowie alle weiterhin eintre- tenden Veränderungen sind dem Arbeitnehmer mit- II. Tätigkeitsfamilien: tels Dienstzettel bekannt zu geben (Musterdienstzettel siehe Anhang V, Seite 29). Zentrale Tätigkeiten (ZT): Beauftragte Dienstleistungs- und/oder Servicetätig- (9) Nachgewiesene Vordienstzeiten, die in den letzten keiten zur Unterstützung und/oder Instandhaltung sieben Jahren vor Beginn des Arbeitsverhältnisses des gesamten Unternehmens. Sämtliche Tätigkeiten (Eintritt) entsprechend der jeweiligen Tätigkeitsfamilie werden auf allgemeine Weisung ausgeführt. erbracht wurden, sind im Ausmaß von maximal fünf Jahren bei der Einreihung in die Vorrückungsstufe an- Archiv/Bandverwaltung zurechnen. Datenerfassung/Codierung Bürokraft (10) Für die Anrechnung derartiger Vordienstzeiten ist Rezeption/Empfang/Telefon es ohne Belang, ob diese bei einem oder verschiede- Poststelle/Expedit/Lager nen Arbeitgebern erbracht wurden. Manipulation/Druck- und Kopierstelle / DV-Nachbe- Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass der Arbeit- arbeitung nehmer diese Zeiten dem Arbeitgeber beim Eintritt, je- Haustechnik doch spätestens zwei Monate nach Beginn des Ar- Bedienung/Reinigung/Buffet – 15 –
Fuhrpark Spezielle Tätigkeiten (ST 2): Datenerfassung für Problemannahme Spezielle kaufmännische, technische sowie IKT-Tätig- Einfaches Operating (Einfache Tätigkeiten nach vorge- keiten, gebenen Arbeitsschritten, die nach allgemeinen Weisun- gen und nach kurzer Einarbeitungszeit verrichtet werden a) welche besonderer Qualifikation oder besonderer und keine IKT-Tätigkeiten im Sinne der Tätigkeitsfamilie Verantwortung bedürfen und selbständig ausge- „Allgemeine Tätigkeiten (AT)“ beinhalten.) führt werden, oder b) welche fachliche oder personelle Managemen- Allgemeine Tätigkeiten (AT): taufgaben beinhalten. Allgemeine administrative, kaufmännische, techni- Für Arbeitnehmer, die weniger als 36 Monate ein- sche sowie einfache IKT-Tätigkeiten. schlägige Berufserfahrung im Sinne der Tätigkeitsbe- schreibung nach ST 1 oder ST 2 verrichten oder ver- Hardware-Installation/-Support richtet haben, kann eine Einstufung in ST 1 erfolgen. Help-Desk/Support Nach spätestens insgesamt 36 Monaten (unter Be- Operating rücksichtigung von einschlägigen Vordienstzeiten) Arbeitsvorbereitung ist festzustellen, ob infolge der überwiegenden Tätig- Sekretariat/Büroorganisation keiten im Sinne der Tätigkeitsbeschreibung ST 2 eine Sachbearbeitung: Verwaltung/Finanz/Personal/Haus Umreihung nach ST 2 durchzuführen ist. Buchhaltung Kostenrechnung/Fakturierung IKT-Tätigkeiten Personalstelle/Gehaltsverrechnung Organisation: Anwendung/System Assistenz: Servicemanagement, Marketing, Planung: System/Information Schulung, Einkauf, Verkauf, Personal, Rechtsabteilung Analyse: Anwendung/System/Datenbank Training Softwareentwicklung/Systementwicklung Webdesign Design: Software/Datenbanken/Jobcontrol Einfache Software-Implementierung Anwendungsbetreuung/Systembetreuung Tele-Sales Beratung: IDV/Anwendung/Technik Administration: Netzwerk/Datenbanken Spezielle Tätigkeiten (ST 1): Netzwerktechnik/Systemtechnik Vertrieb (Key Account) Spezielle administrative, kaufmännische, technische Methodik/Softwareengineering sowie IKT-Tätigkeiten, (IKT = Informations- und Kom- Qualitätsmanagement/-kontrolle/-audit munikationstechnologie) welche einer Qualifikation Systemoperating und/oder Verantwortung bedürfen und selbstständig ausgeführt werden. Sonstige: IKT-Tätigkeiten mit fachspezifisch-berufsbildender Bilanzbuchhaltung/Controlling/Revision/Personal Ausbildung (Berufsbildende Höhere Schule, Fach- Juristen/Rechtsabteilung hochschule, Universität) oder eine dieser Ausbildung Personalentwicklung entsprechenden Praxis, soweit sie keine einfachen IKT-Tätigkeiten im Sinne der Allgemeinen Tätigkeiten Leitung (LT) verrichten darstellen Arbeitnehmer mit umfassenden Kenntnissen und Er- Softwareentwicklung fahrungen in leitender, das Unternehmen in ihren Anwendungsbetreuung/Systembetreuung/IKT-Sup- Wirkungsbereichen entscheidend beeinflussenden port mit höherer Komplexität Stellungen. Systemoperating Netzwerktechnik Sachbearbeitung: Verwaltung/Finanz/Personal/ III. Mindestgrundgehälter: Rechtsabteilung/Haus/Einkauf und Verkauf Assistenz-Geschäftsführung – 16 –
(1) Tätigkeitsfamilie/Vorrückungsstufe Die Mindestgrundgehälter betragen ab 1. 1. 2023: Zentral ZT Allgemein AT Speziell 1 ST 1 Speziell 2 ST 2 Leitung LT Berufseinsteiger gemäß § 15 I. (11) 2.112,00 2.711,00 Einstiegsstufe 1.950,00 2.223,00 2.854,00 3.551,00 4.640,00 Regelstufe 2.144,00 2.753,00 3.455,00 4.032,00 5.303,00 Erfahrungsstufe 2.665,00 3.333,00 3.910,00 4.761,00 5.935,00 *) Bei Berufseinsteigern in der AT und ST 1 ohne einschlägiger Erfahrung können ab 1. 1. 2010 die Einstiegsmindestgehälter um bis zu maximal 5 % abgesenkt werden. Es handelt sich hierbei um keine neue Vorrückungsstufe. (2) Gehälter für Ausbildungszeiten als (Pflicht)Prakti- halt 50 % der zutreffenden Einstiegsstufe der Min- kanten und Ferialaushilfen destgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1. a. Pflichtpraktikanten d. Für Zeiten eines Praktikums im Sinne lit a) und b) Pflichtpraktikanten sind Arbeitnehmer, die zum oder als Ferialaushilfe erfolgt keine Anrechnung Zwecke einer beruflichen (technischen, kaufmänni- als Vordienstzeit. Zeiten eines Praktikums im Sinne schen oder administrativen) Vor- und Ausbildung lit a) und b) reduzieren die Verweildauer in der Be- entsprechend einer öffentlichen Studienordnung rufseinsteigerregelung (§ 15 I. Abs 11). bzw eines öffentlichen Lehrplans vorübergehend beschäftigt werden. Pflichtpraktikanten können un- IV. Vorgangsweise bei Vorrückungen und Umreihun- abhängig der vorgeschriebenen Dauer des Pflicht- gen praktikums jedenfalls für insgesamt sechs Monate beschäftigt werden, sofern dies im Sinne der Ausbil- (1) Erfolgt eine Vorrückung innerhalb der gleichen Tä- dungsordnung bzw eines damit verbundenen Pro- tigkeitsfamilie gebührt das Mindestgrundgehalt der jektabschlusses erforderlich ist. Eine über sechs höheren Vorrückungsstufe mit 1. des Vorrückungsmo- Monate hinausgehende Beschäftigung ist möglich, nats. wenn dies in der Studienordnung bzw im Lehrplan vorgesehen ist. Pflichtpraktikanten erhalten wäh- (2) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfa- rend der ersten sechs Monate als Gehalt den Be- milie aus einer Einstiegsstufe, so gebührt das Mindest- trag des Lehrlingseinkommens im 3. Lehrjahr. Für grundgehalt der höheren Einstiegsstufe mit 1. des Um- die darüberhinausgehende Zeit gebührt ab dem reihungsmonats. Ist das IST-Gehalt zum Zeitpunkt der siebenten Monat als Gehalt der Betrag des Lehr- Umreihung höher als das Mindestgrundgehalt der hö- lingseinkommens des 4. Lehrjahres. heren Vorrückungsstufe, so gebührt zumindest das b. Studienpraktikanten bisherige IST-Gehalt. Studierende, für die kein Pflichtpraktikum vorgese- hen ist, können zum Zweck ihrer Ausbildung für bis (3) Erfolgt eine Umreihung in eine höhere Tätigkeitsfa- zu insgesamt sechs Monate pro Kalenderjahr als milie aus einer Regelstufe in die Einstiegsstufe oder Praktikant beschäftigt werden. Die Beschäftigung aus der Erfahrungsstufe in die Regelstufe gebührt als Studienpraktikant ist auf maximal 18 Monate der Weiterqualifizierungsbonus. Der Weiterqualifizie- im selben Betrieb begrenzt. Mit dem Arbeitgeber rungsbonus ist die Differenz jener Mindestgrundge- ist für die Dauer des Praktikums ein Ausbildungs- hälter zwischen denen die Umreihung erfolgt. Diese plan festzulegen. Studienpraktikanten erhalten als Differenz wird zum bestehenden IST-Gehalt zum Zeit- Gehalt während der ersten insgesamt 12 Monate punkt der Umreihung hinzugerechnet. im Betrieb 50 % der zutreffenden Einstiegsstufe Ab 1. 1. 2011 gilt: Bei der Umreihung von der Tätig- der Mindestgrundgehälter gemäß § 15 III. Abs 1. keitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST 1) in die Tätig- Ab dem 13. Monat im selben Betrieb gebührt 75 % keitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST 2) wird der Wei- der zutreffenden Einstiegsstufe der Mindestgrund- terqualifizierungsbonus im Ausmaß von 75 Prozent gehälter gemäß § 15 III. Abs 1. angewandt. Liegt das so ermittelte Ist-Gehalt unter c. Ferialaushilfen dem neuen Mindestgrundgehalt, so gilt dieses neue Ferialaushilfen sind Arbeitnehmer, die maximal vier Mindestgrundgehalt. Monate in einem Kalenderjahr zur technischen, Ab 1. 7. 2003 gilt: Bei der Umreihung von der Tätig- kaufmännischen oder administrativen Aushilfe be- keitsfamilie Spezielle Tätigkeiten (ST2) in die Tätig- schäftigt werden. Ferialaushilfen erhalten als Ge- keitsfamilie Leitung (LT) wird der Weiterqualifizie- rungsbonus im Ausmaß von 50 Prozent angewandt. – 17 –
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