Arbeits- und Sozialordnung - ABB

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Arbeits- und Sozialordnung - ABB
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                                                   P EO P L E . PA R T N E R S H I P. P E R F O R M A N C E .

                                                   Arbeits- und Sozialordnung

—
ABB AG
ABB PersonalDirekt
Kallstadter Str. 1
68309 Mannheim
Tel: +49 (0)621 381 3500
Fax: +49 (0)621 381 1699

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Arbeits- und Sozialordnung - ABB
—                                                        —
Inhalt zur Arbeitsordnung                                Inhalt zur Sozialordnung

06 	         Allgemeine Bestimmungen:               01   38  	      Geltungsbereich                         01
             Geltungsbereich, Zugänglichmachung     —                                                       —
                                                         39 – 40    Betriebszugehörigkeit und Dienstalter   02
07 – 13 Das Beschäftigungsverhältnis: 		            02                                                      —
		Einstellung, Arbeitsbedingungen                   —    41 – 42    Jubiläumsleistungen                     03
                                                                                                            —
14 – 19      Allgemeine Ordnungs- und 			           03   43         Private Unfallversicherung              04
             Verhaltensregelungen                   —                                                       —
                                                         44 – 46    Sozialleistungen                        05
20 – 23      Arbeitsschutz und Gesundheit           04                                                      —
                                                    —    47 – 48    Sozialeinrichtungen                     06
24           Betriebliches Vorschlagswesen          05                                                      —
             und Erfindungen                        —    49         Urlaub, Familienpflege, Sabbatical,     07
                                                                    und bezahlte Freistellungen             —
24           Berufliche Weiterbildung               06
                                                    —    50 	       Anlage 1 zur Sozialordnung              08
25 – 26      Beendigung des Arbeitsverhältnisses    07                                                      —
                                                    —
27           Sonstige Rechte und Pflichten          08
                                                    —
28 –35       Annexvereinbarung zur Arbeitsordnung   09
                                                    —
Arbeits- und Sozialordnung - ABB
—
Vorwort zur ABB Arbeitsordnung
   Die ABB AG, Mannheim und ihre Be-        Betätigung oder Einstellung oder
   teiligungsgesellschaften sind Teil       wegen des Geschlechts oder der
   des weltweit tätigen ABB Konzerns.       sexuellen Identität werden Be-
                                            schäftigte nicht benachteiligt
   Die Erfolge der ABB-Unternehmen          oder bevorzugt.
   hängen im Wesentlichen von den
   Fähigkeiten und Beiträgen der Be-       Erforderlich ist es, Führungskräfte
   schäftigten ab. Das Arbeitsumfeld       in den ABB-Unternehmen und -Be-
   und eine kollegiale Atmosphäre          trieben zu haben, die mit sozialer
   schaffen die Voraussetzungen für        Führungskompetenz den Beschäf-
   ihre fachliche und berufliche Ent-      tigten etwas zutrauen, deren Kreati-
   wicklung, damit sie auch den Wün-       vität und Erfindungsgeist fördern,
   schen und Erwartungen der               die Beschäftigten einbeziehen und
   ABB-Kunden gerecht werden kön-          fair behandeln.
   nen. Bei ABB kommt einer schnellen,
   offenen, ehrlichen und aktiven ge-      Die ABB Arbeitsordnung richtet sich
   genseitigen Unterrichtung und Er-       an alle ABB-Beschäftigten. Sie soll
   örterung ein hoher Stellenwert zu.      eine reibungslose Zusammenarbeit
                                           im Betrieb erleichtern und Störun-
   Leitlinien des Handelns gegenüber       gen des Betriebsfriedens vermei-
   Beschäftigten sind insbesondere:        den helfen. Ihre Festlegungen sollen
   • Beschäftigte sind zu fördern. Sie     den Beschäftigten, gleich welche
     können sich im Unternehmen ent-       Aufgabe sie ausüben, eine Orientie-
     wickeln und mit ihren sozialen und    rungshilfe sein und ihre gerechte
     fachlichen Fähigkeiten und mit ih-    Behandlung sichern.
     rer Eigeninitiative zum Unterneh-
     menserfolg beitragen.                 Jede(r) Einzelne bei ABB ist aufge-
   • Es ist jeweils ein Arbeitsumfeld zu   fordert, auf ihrem/seinem Platz da-
     schaffen, das sowohl Erfolge der      bei mitzuwirken, vor allem mit dem
     ABB-Unternehmen, als auch der         persönlichen Verhalten, dass der
     Einzelnen fördert, anerkennt und      gemeinsame Erfolg auch bei häufi-
     belohnt.                              ger wechselnden Anforderungen er-
   • Wegen der ethnischen Herkunft,        reicht werden kann.
     der Abstammung oder sonstigen
     Herkunft, der Nationalität, der Re-                     ABB AG Vorstand,
     ligion oder Weltanschauung, einer                        Personalbereich,
     Behinderung, des Alters, der poli-                    Konzernbetriebsrat
     tischen oder gewerkschaftlichen
Arbeits- und Sozialordnung - ABB
6                          ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                                            ARBEITSORDNUNG                                                        7

—                                                                                                                   —
1. Allgemeine Bestimmungen:                                                                                         2. Das Beschäftigungsverhältnis:
Geltungsbereich, Zugänglichmachung                                                                                  Einstellung, Arbeitsbedingungen

                                                                                                                                                                  Tarifverträge und der betrieblichen
              1.1 Geltungsbereich der                               Gesetze, Tarifverträge und Be-                      2.1 Einstellung, Angaben                  Festlegungen.
                                                                    triebsvereinbarungen genommen
              Arbeitsordnung                                        werden. Mitteilungen des Arbeitge-
                                                                                                                        und Nachweise
                                                                                                                                                                  2.1.2 Mitteilung über persönliche
                                                                    bers und der Arbeitnehmervertre-
              Diese Arbeitsordnung gilt persön-                                                                         2.1.1 Vertrag, Vertragsänderungen         Verhältnisse und deren Änderung
                                                                    tungen im Rahmen ihrer Befugnisse
              lich für alle Beschäftigten¹ und Aus-                                                                     Die Beschäftigten erhalten einen          Die Beschäftigten teilen ABB Perso-
                                                                    werden durch Aushang an den Infor-
              zubildenden (i.F.: Beschäftigte) der                                                                      schriftlichen Arbeits- bzw. Ausbil-       nalDirekt die für das Arbeitsverhält-
                                                                    mationstafeln bzw. im konzerneige-
              ABB AG, deren Betriebe und deren                                                                          dungsvertrag. Er beinhaltet min-          nis bedeutsamen persönlichen Ver-
                                                                    nen Intranet bekannt gegeben. Bei
              Beteiligungsgesellschaften (i.F.: AB-                                                                     destens den Zeitpunkt der Arbeits-        hältnisse sowie deren Änderungen
                                                                    Übersetzungen in fremde Sprachen
              BDE). Örtlich gilt sie für alle Be-                                                                       aufnahme, die Höhe des Entgelts           unverzüglich mit. Erforderliche
                                                                    ist der deutsche Text verbindlich. Es
              triebe in Deutschland.                                                                                    zum Zeitpunkt der Einstellung wie         Nachweise, Ausweis- oder Ar-
                                                                    ist eine Obliegenheit aller Beschäf-
                                                                                                                        auch die sonstigen wesentlichen           beitspapiere sind vorzulegen, gege-
                                                                    tigten und liegt in deren eigenem
                                                                                                                        Arbeitsbedingungen.                       benenfalls unverzüglich nachzurei-
              1.2 Information über                                  Interesse, diese Bekanntmachungen
                                                                                                                                                                  chen. Insbesondere gilt dies für:
                                                                    regelmäßig zu verfolgen.
              betrieblich geltende                                                                                      Änderungen des Arbeitsvertrages           • Adressangabe / -veränderung,
                                                                                                                        sind nur wirksam, wenn diese durch        • Familienstand / Änderung der Fa-
              Vorschriften                                          1.3 Firmenzeitschrift                               den zuständigen Personalbereich             milienverhältnisse (z.B. Eheschlie-
                                                                                                                        (HR Business Partner, ABB Personal-         ßung, Geburten),
              Die Arbeitsordnung wird jedem Be-
                                                                    Die Firmenzeitschrift (derzeit „kon-                Direkt) – Textform oder eMail (der-       • Steuerkarte / Veränderung der
              schäftigten mit der Einstellung aus-
                                                                    takt“) wird den Betriebsangehöri-                   zeit Outlook) reicht aus – bestätigt        Steuerklassen,
              gehändigt. Sie wird außerdem in ge-
                                                                    gen und Betriebsrentnern (d.h. al-                  sind. Ansprüche von Beschäftigten         • Sozialversicherungsausweis,
              eigneter Weise veröffentlicht (z.B.
                                                                    tersbedingt ausgeschiedenen                         (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeit)   • Angabe / Veränderung der Bank-
              im konzerneigenen Intranet, Aus-
                                                                    Beschäftigten) online zur Ver-                      sind nur wirksam geltend gemacht,           verbindung
              hang/Einsichtnahme im Personal-
                                                                    fügung gestellt bzw. an die                         wenn sie dem zuständigen Perso-
              bereich oder beim Betriebsrat).
                                                                    Privatanschrift geschickt.                          nalbereich (HR Business Partner) zu-      Soweit dies über Online-Prozesse
                                                                                                                        gegangen sind.                            (siehe Kapitel 2.2) möglich ist, sind
              In gleicher Weise kann Einsicht in
                                                                                                                                                                  die Änderungen dort vorzunehmen.
              die geltenden und anzuwendenden
                                                                                                                        Die Einstellung der Beschäftigten         Werden unrichtige Angaben ge-
                                                                                                                        und die Speicherung und Verarbei-         macht oder rechtzeitige Änderungs-
                                                                                                                        tung ihrer personenbezogenen Da-          meldungen unter­lassen, so trägt
                                                                                                                        ten erfolgt unter Beachtung der Ge-       der Beschäftigte die daraus entste-
                                                                                                                        setze, der – soweit zutreffend –          henden eventuellen Nachteile.
1.   Die hier verwendeten Sammelbezeichnungen wie „Beschäftigte“, „Auszubildende“, „Vorgesetzte“, „Bewerber“ etc.
     gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind daher geschlechtsneutral anzusehen.
Arbeits- und Sozialordnung - ABB
8                            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                                                      ARBEITSORDNUNG                                                                    9

               2.1.3 Einstellungsuntersuchung                            einbarung mit dem lokalen Be-                         lauf, über Unfall- und Gesundheits-                        Nach Information des Personalbe-
               Ärztliche Bescheinigungen, die auf-                       triebsrat, für die Zugangskontrolle                   gefahren, denen sie bei der Beschäf-                       reichs dürfen Beschäftigte ein wei-
               grund von Eignungsuntersuchungen                          wie auch für andere Zwecke (z.B.                      tigung ausgesetzt sind, und über                           teres Arbeitsverhältnis begründen
               ausgestellt werden, dürfen nur An-                        Zeiterfassung, Zugangsberechti-                       Maßnahmen und Einrichtungen zur                            oder eine selbständige Erwerbstä-
               gaben darüber enthalten, ob ein Be-                       gung, Kantinenabrechnung, Parkbe-                     Abwendung dieser Gefahren umfas-                           tigkeit ausüben, sofern keine be-
               werber für die vorgesehene Tätig-                         rechtigung) verwendet werden. Der                     send unterrichtet.                                         rechtigten Interessen des Unterneh-
               keit geeignet ist. Die hierdurch                          Firmenausweis ist bei Betreten und                                                                               mens entgegenstehen; die
               entstehenden Kosten werden von                            Verlassen des Betriebes dem Werk-                     Neueingestellte erhalten in der Re-                        Beschäftigten haben alle für die Be-
               ABB übernommen, soweit nicht ein                          schutz vorzuzeigen bzw. den Zu-                       gel eine Zusammenfassung aller                             urteilung dieser Frage maßgebli-
               anderer Kostenträger Zahlung leis-                        gangs- oder Lesegeräten zuzufüh-                      grundlegenden Informationen, ins-                          chen Tatsachen (insbes. konkrete
               tet. Soweit dies wegen z.B. Ände-                         ren und entsprechend der                              besondere über das Arbeitsleben,                           Tätigkeit, zeitliche Lage und Dauer
               rung der Tätigkeit oder neuer (ins-                       betrieblichen Regelungen bei sich                     die Entwicklungsmöglichkeiten so-                          der Tätigkeit, Arbeitgeber) unaufge-
               besondere gesetzlicher)                                   zu führen².                                           wie das Leistungsangebot (Arbeits-                         fordert und rechtzeitig vor der Auf-
               Anforderungen erforderlich wird,                                                                                ordnung, Sozialordnung inkl. be-                           nahme der Nebentätigkeit
               kann ABB auch während des Ar-                             Der Firmenausweis bleibt Eigentum                     triebliche Altersversorgung,                               mitzuteilen.
               beitsverhältnisses eine solche ärzt-                      des Unternehmens und darf Dritten                     Sozialleistungen) und eine Anleitung
               liche Untersuchung verlangen.                             nicht überlassen werden. Der Ver-                     für die Online-Prozesse (z.B. Ur-                          2.3.2 Arbeitsentgelt, Auszahlung
                                                                         lust des Betriebsausweises ist dem                    laubsantrag, ESS, ESAP) zusammen-                          des Arbeitsentgelts
               2.1.4 Krankenkasse                                        Personalbereich unverzüglich zu                       gestellt. Dies kann in Form eines                          Das Arbeitsentgelt wird unter Be-
               Vor ihrer Einstellung legen die Be-                       melden. Die Kosten für die Erstel-                    Ordners bzw. einer Broschüre („on-                         rücksichtigung der geltenden ge-
               schäftigten eine Bescheinigung                            lung und den Ersatz unverschuldet                     boarding-Mappe“) oder auch in                              setzlichen, betrieblichen und jeweils
               über die Mitgliedschaft in einer                          unbrauchbar gewordener Firmen-                        elektronischer Form erfolgen.                              zutreffenden tariflichen Bestim-
               Krankenkasse oder einen Nachweis                          ausweise übernimmt ABB.                                                                                          mungen nach Tätigkeit und persön-
               über ihre private Kranken- und Pfle-                                                                                                                                       licher Leistung der Beschäftigten
               geversicherung vor. Soweit dies                           Nähere Regelungen bleiben den
                                                                                                                               2.3 Arbeitsverhältnis,                                     bemessen. Es bestimmt sich nach
               nicht geschieht, erfolgt eine Anmel-                      Standort-Betriebsparteien vorbe-                      Arbeitszeit, Entgelt,                                      der jeweils aktuellen Entgeltfestset-
               dung bei einer durch ABB zu wählen-                       halten. Insbesondere bedarf die                                                                                  zung und wird schriftlich (Textform
               den gesetzlichen / Ersatzkasse. Das                       Nutzung elektronischer Optionen
                                                                                                                               Urlaub                                                     reicht aus) mitgeteilt.
               Recht zum Wechsel der Kranken-                            (z.B. Magnetstreifen, RFID-Chip) ei-
                                                                                                                               2.3.1 Arbeitspflicht, Nebentätig-
               kasse bzw. Krankenversicherung                            ner gesonderten Regelung.                                                                                        Das Entgelt sowie alle sonstigen
                                                                                                                               keit
               nach den gesetzlichen Vorschriften                                                                                                                                         Geldleistungen im Zusammenhang
                                                                                                                               Die Beschäftigten sind verpflichtet,
               wird hierdurch nicht berührt.                             2.2.2 Unterrichtung der Beschäf-                                                                                 mit dem Beschäftigungsverhältnis
                                                                                                                               die ihnen im Rahmen eines Arbeits-
                                                                         tigten, Informationen über ABB                                                                                   werden bargeldlos gezahlt. Die
                                                                                                                               vertrages übertragenen Aufgaben
                                                                         Die Beschäftigten, insbesondere                                                                                  Überweisungen werden jeweils so
               2.2 Arbeitsaufnahme                                       Neueintritte und Versetzungen,
                                                                                                                               gewissenhaft und nach bestem Kön-
                                                                                                                                                                                          rechtzeitig veranlasst, dass sie zu
                                                                                                                               nen auszuführen. Den Anweisungen
                                                                         werden von ihrem Vorgesetzten                                                                                    dem vereinbarten Zeitpunkt³ zur
               2.2.1 Firmenausweise                                                                                            der Vorgesetzten und der mit Si-
                                                                         über ihre Aufgabe und Verantwor-                                                                                 Verfügung stehen.
               Die Beschäftigten erhalten einen                                                                                cherheits- und Ordnungsaufgaben
                                                                         tung, über die Art ihrer Tätigkeit,
               Firmenausweis. Er kann, je nach Ver-                                                                            beauftragten Personen ist Folge zu
                                                                         die Einordnung in den Arbeitsab-
                                                                                                                               leisten.

2.   Eine offene Tragepflicht entfällt, soweit dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist          3.   Ist ein Zeitpunkt nicht vereinbart, so gilt der letzte Werktag eines Monats als Fälligkeitstermin.
     (insbesondere im Arbeitsbereich von Kantinen, Produktionen etc.).
10            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                                       ARBEITSORDNUNG                                                                               11

     Eine Auszahlung der oben genann-       und jeweils zutreffenden tariflichen                  arbeit notwendig ist; im Übrigen ist,                     triebsvereinbarung oder Zustim-
     ten Zahlungen an Dritte ist nicht      Regelung. Beginn und Ende der täg-                    abgesehen von betrieblich oder                            mung der Gewerkschaft zur betrieb-
     statthaft. Entgeltabtretungen und      lichen Arbeitszeit sowie die Pausen                   technisch notwendigen Sofortmaß-                          lichen Regelung) einzuhalten.
     Verpfändungen an fremde Gläubi-        werden durch die Standortbetrieb-                     nahmen⁴, Mehrarbeit nur nach Ein-
     ger sind ausgeschlossen. Abwei-        sparteien festgelegt.                                 vernehmen mit dem Betriebsrat zu-                         2.3.4 Urlaub
     chungen hiervon sind nur in begrün-                                                          lässig. Sie wird (abgesehen von den                       Für Dauer und Gewährung des Ur-
     deten Einzelfällen nach aus-           Die gesetzliche Höchstarbeitszeit,                    benannten Sofortmaßnahmen) nur                            laubs gelten die gesetzlichen – bzw.
     drücklicher Vereinbarung möglich.      Ruhezeit und Pausen sind, auch bei                    vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber                        soweit zutreffend tariflichen – so-
                                            berechtigter Ausübung einer Ne-                       angeordnet ist und der Betriebsrat                        wie hierzu ergänzenden betriebli-
     Die Beschäftigten erhalten zum         bentätigkeit, zu beachten. Dasselbe                   zugestimmt hat.                                           chen Bestimmungen. Die zeitliche
     Auszahlungstermin eine nachvoll-       gilt für besondere Schutzrechte                                                                                 Lage des Urlaubs wird unter Berück-
     ziehbare Entgeltabrechnung, aus        (Mutterschutz- oder Jugendarbeits-                    Kurzarbeit                                                sichtigung der Wünsche der Be-
     der die Berechnung des Arbeitsent-     schutzgesetz, SGB IX etc).                            Aus betrieblichen Gründen kann für                        schäftigten und der Bedürfnisse
     gelts und die Abzüge zu ersehen                                                              die gesamte oder für einen Teil der                       des Betriebes festgelegt und ge-
     sind. Auf Verlangen werden den Be-     Gesetzlich vorgeschriebene Pausen                     Belegschaft eines Betriebs oder Be-                       währt. Diesbezüglich soll zu einem
     schäftigten die Berechnung und Zu-     dienen der Erholung und müssen                        triebsteils unter Beachtung der vor-                      betrieblich vereinbarten Stichtag
     sammensetzung des Entgelts vom         daher eingehalten werden. Weitere                     geschriebenen Ankündigungsfrist⁵                          alljährlich eine zwischen den Be-
     Personalbereich erläutert.             Pausen können betrieblich festge-                     Kurzarbeit eingeführt werden. Die                         triebsparteien abgestimmte Ur-
                                            legt werden. Erfolgt eine Zeiterfas-                  Einführung von Kurzarbeit erfolgt                         laubsplanung aufgestellt werden.
     Stimmt der überwiesene Geldbe-         sung, sind Pausen grundsätzlich                       gemäß den jeweiligen gesetzlichen
     trag mit dem Abrechnungsbetrag         nicht als Arbeitszeit zu erfassen.                    und zutreffenden tariflichen Be-                          Der Urlaub dient der Erholung. Wäh-
     nicht überein, so ist dies unverzüg-                                                         stimmungen nach Einigung mit dem                          rend des Urlaubs darf keine dem Ur-
     lich ABB PersonalDirekt mitzuteilen.   Mehrarbeit                                            Betriebsrat. Die betroffenen Be-                          laubszweck widersprechende Tätig-
     Einsprüche gegen die Berechnung        Die Beschäftigten können zu Mehr-,                    schäftigten werden über die Gründe                        keit ausgeübt werden.
     des Arbeitsentgelts aufgrund von       Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertags-                   und Folgen der Kurzarbeit
     Unstimmigkeiten sind unverzüglich      sowie Schichtarbeit verpflichtet                      unterrichtet.                                             Erkranken Beschäftigte während
     zu erheben.                            werden. Die Bestimmungen des Ar-                                                                                des Urlaubs, so werden die durch
                                            beitsvertrags, die Mitbestimmungs-                    Verlängerung und Verkürzung der                           ärztliches Zeugnis nachgewiesenen
     Die Geltendmachung von Ansprü-         rechte des Betriebsrats sowie die                     Arbeitszeit                                               Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht
     chen richtet sich nach Kapitel 8.      gesetzlichen bzw. tariflichen Vorga-                  Die Arbeitszeit kann nach einschlä-                       als Urlaubstage angerechnet. Vor-
                                            ben sind dabei zu beachten. Die be-                   gigen betrieblich geltenden Rege-                         aussetzung ist, dass der Beschäf-
     2.3.3 Arbeitszeit                      rechtigten Interessen der Beschäf-                    lungen (z.B. Beschäftigungssiche-                         tigte unverzüglich seine Arbeitsun-
     Regelmäßige Arbeitszeit und Pau-       tigten sind bei der Anordnung zu                      rungstarifvertrag) mit Wirkung für                        fähigkeit nachweist und seinen
     sen                                    berücksichtigen.                                      die gesamte oder Teile der Beleg-                         Aufenthaltsort mitteilt. Begonnener
     Die individuelle Arbeitszeit ergibt                                                          schaft eines Betriebes abgesenkt                          Urlaub verlängert sich nicht um die
     sich aus dem Arbeitsvertrag und        Die Arbeitsabwicklung ist möglichst                   oder erhöht werden. Dabei ist das                         Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eine
     richtet sich nach der betrieblichen    so zu organisieren, dass keine Mehr-                  vorgesehene Prozedere (z.B. Be-                           etwaige Verlängerung des Urlaubs

                                                                                   4. Die Betriebsparteien stimmen überein, dass betrieblich oder technisch erforderliche Sofortmaßnahmen vorliegen,
                                                                                      wenn der Anfall der Mehrarbeit nicht zuvor absehbar war, z.B. bei Gefahr in Verzug, und Gefährdung erheblicher wirt-
                                                                                      schaftlicher Interessen von ABB.
                                                                                   5.   Soweit tarifvertraglich eine Ankündigungsfrist nicht vorgesehen ist, gilt eine solche mit 14 Tagen als vereinbart.
12            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                      ARBEITSORDNUNG                                                  13

     ist nur mit ausdrücklicher Gewäh-      lich, im Verhinderungsfalle von des-     scheinigung vorzulegen; dies gilt      eines nahen Angehörigen
     rung durch den Vorgesetzten            sen beauftragten Angehörigen oder        auch für den Zeitraum nach der         unverzüglich mitzuteilen.
     zulässig.                              Bekannten.                               Entgeltfortzahlungspflicht.
                                                                                                                            Beschäftigte, die die kurzzeitige Ar-
     2.3.5 Arbeitsverhinderung              2.3.6 Ergänzende Regelungen bei          Wird darüber hinaus von der Firma      beitsverhinderung von nicht mehr
     Jede eingetretene wie vorherseh-       Arbeitsunfähigkeit                       eine ärztliche Bescheinigung ange-     als drei Tagen zur Pflege naher An-
     bare Arbeitsverhinderung wird so       Für Kurzerkrankungen – voraus-           fordert, so werden die Kosten hier-    gehöriger (derzeit gem. § 2 Pfle-
     früh wie möglich, spätestens unver-    sichtliche Dauer der Arbeitsunfähig-     für vom Betrieb getragen, sofern sie   geZG) beanspruchen, müssen keine
     züglich nach üblichem Arbeitsbe-       keit nicht länger als drei Arbeitstage   nicht von dritter Seite übernommen     ärztliche Bescheinigung vorlegen.
     ginn, dem Arbeitgeber (z.B. dem        – ist grundsätzlich keine Arbeitsun-     werden.
     Vorgesetzten oder dem Personalbe-      fähigkeitsbescheinigung („Krank-                                                Dauert die kurzzeitige Arbeitsver-
     reich) unter Angabe der Gründe und     meldung“) vorzulegen. Kommen Be-         Ist ein Beschäftigter länger als       hinderung länger als drei Tage und
     der voraussichtlichen Abwesen-         schäftigte ihrer Mitteilungspflicht      sechs Wochen im Kalenderjahr ar-       bis zu zehn Arbeitstagen, ist ab dem
     heitsdauer mitgeteilt. Steht fest,     nicht nach, oder häufen sich in der      beitsunfähig erkrankt, bietet ihm      Zeitpunkt, zu dem dies feststeht,
     dass die mitgeteilte Dauer der vor-    Vergangenheit Fälle von Kurzerkran-      ABB ein betriebliches Eingliede-       eine ärztliche Bescheinigung über
     aussichtlichen Arbeitsunfähigkeit      kungen im Zusammenhang mit dem           rungsmanagement (BEM) nach             die Pflegebedürftigkeit eines nahen
     oder -verhinderung länger sein wird,   Wochenende, Feiertagen, Urlaub           den Konzernregelungen an.              Angehörigen vorzulegen.
     ist eine erneute Anzeige erforder-     oder sonstiger Freizeit (generell
     lich. Zu diesem Zweck wird den Be-     mögliche Missbrauchsfälle), kann         2.3.7 Ergänzende Regelungen bei        Soweit für die kurzzeitige Arbeits-
     schäftigten mitgeteilt, wem gegen-     der Personalbereich in Zukunft für       Pflegezeit                             verhinderung kein Anspruch auf Ver-
     über die Anzeige der                   jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit         Beschäftigte sind verpflichtet, dem    gütung durch ABB besteht, kann bei
     Arbeitsunfähigkeit abzugeben ist       die Vorlage einer Arbeitsunfähig-        Arbeitgeber ihre Verhinderung an       materieller Notlage ein Anspruch
     (Name, Abteilung, Tel.-Nr., eMail) –   keitsbescheinigung verlangen.            der Arbeitsleistung und deren vor-     gemäß der Bestimmungen der Un-
     als auch bei deren Abwesenheit des-                                             aussichtliche Dauer in einer akut      terstützungseinrichtung gewährt
     sen Vertretung. Im Zweifel ist die     Dauert eine Arbeitsunfähigkeit vor-      aufgetretenen Pflegesituation          werden.
     Mitteilung dem Personalbereich ge-     aussichtlich oder wider Erwarten
     genüber zu tätigen.                    länger als drei Kalendertage, ist ab
                                            dem Zeitpunkt, zu dem dies fest-
     Müssen Beschäftigte für längere        steht, spätestens am auf den drit-
     Zeit dem Betrieb fernbleiben, ohne     ten folgenden Tag, eine Arbeitsun-
     dass der genaue Tag der Rückkehr       fähigkeitsbescheinigung vorzulegen
     vorher bekannt ist, ist dem Betrieb    (Eingang bei ABB).
     auch die Wiederaufnahme der Ar-
     beit so früh wie möglich               In Fällen, in denen die Arbeitsunfä-
     mitzuteilen.                           higkeit länger als in der Bescheini-
                                            gung angegeben dauert, ist der Be-
     Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit     schäftigte verpflichtet, dies
     oder -verhinderung erfolgt in der      unverzüglich dem Arbeitgeber mit-
     Regel vom Beschäftigten persön-        zuteilen und eine neue ärztliche Be-
14             ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                     ARBEITSORDNUNG                                                     15

—                                                                                     Durchführung von Versammlungen         fälle müssen in die dafür speziell
                                                                                      und Sammlungen jeder Art inner-        vorgesehenen Abfallbehältnisse
3. Allgemeine Ordnungs-                                                               halb des Betriebsgeländes sind nur     verbracht werden.
                                                                                      nach vorheriger Zustimmung sei-
und Verhaltensregelungen                                                              tens des Personalbereiches (HR Bu-     In der Nähe besonders gekennzeich-
                                                                                      siness Partner) gestattet, sofern      neter feuergefährdeter Anlagen ist
                                                                                      gesetzlich nichts anderes bestimmt     Rauchen verboten.
                                                                                      ist. Soweit entsprechende Foren für
                                                                                      die Beschäftigten eingerichtet sind    Regelungen zum Nichtraucher-
     3.1 Grundsätze                            aus der Mediation verpflichtet und     (z.B. „suche / biete“ im firmeneige-   schutz, Alkohol- und sonstige Dro-
                                               ihnen darf aus ihrer Tätigkeit kein    nen Netzwerk) ist die Privatnutzung    genverbote, die in einem Betrieb
     gegenseitiger                             Nachteil erwachsen.                    im Rahmen der dort aufgestellten       der ABBDE oder einem Betrieb
     Rücksichtnahme                                                                   Regelungen auch ohne weitere Zu-       eines Kunden/Vertragspartners
                                               3.1.2 Keine Duldung von Benachtei-     stimmung zulässig.                     der ABBDE gelten, sind durch
     Die Zusammenarbeit im Betrieb er-         ligungen                                                                      ABB-Beschäftigte, die sich dort
     fordert gegenseitige Rücksicht-           Unmittelbare oder mittelbare Be-       Ausgenommen von der Zustim-            besuchsweise aufhalten, einzuhal-
     nahme. Das Verhalten der Beschäf-         nachteiligungen oder Belästigun-       mungspflicht ist die Verteilung von    ten. Ergänzend gelten die gesetzli-
     tigten und ihr Meinungsaustausch          gen (Diskriminierung, sexuelle Be-     Werbung von im Betrieb vertrete-       chen Vorschriften und die be-
     untereinander dürfen nicht zu Stö-        lästigung, „Mobbing“ etc.) im          nen Gewerkschaften, die im Rah-        trieblichen Regelungen.
     rungen der betrieblichen Ordnung          Betrieb bzw. im Zusammenhang           men der rechtlichen Vorschriften,
     oder des Betriebsfriedens führen.         mit dem Arbeitsverhältnis (z.B. ge-    insbesondere während der Pausen,
                                               genüber Vertragspartnern oder          statthaft ist. Für Informationen der
                                                                                                                             3.2 Betriebsmittel und
     3.1.1 Regelung von Meinungsver-           Kunden) sind schwerwiegende Stö-       betrieblichen Mitbestimmungsgre-       Informationen
     schiedenheiten                            rungen des Betriebsfriedens. Derar-    mien (z.B. Betriebsrat, JAV, Schwer-
     Im Betrieb auftretende Meinungs-          tige Verstöße gegen die Menschen-      behindertenvertreter) gelten die ge-   3.2.1 Nur dienstliche Nutzung von
     verschiedenheiten sollen innerhalb        würde oder Verletzungen des            setzlichen Regelungen.                 Betriebs- und Kommunikationsmit-
     des Betriebes / Unternehmens ge-          Persönlichkeitsrechtes werden nicht                                           teln
     regelt werden. Betriebs- oder unter-      geduldet und führen in der Regel zu    3.1.4 Gesundheitsschutz                Die Inanspruchnahme der Einrich-
     nehmensfremde Stellen sollen erst         arbeitsrechtlichen Konsequenzen.       Der Anspruch von nichtrauchenden       tungen und Betriebsmittel des Ar-
     angerufen werden, wenn eine gütli-                                               Beschäftigten auf einen rauchfreien    beitgebers für private Zwecke ist
     che Einigung im Unternehmen – vor-        3.1.3 Aushänge, Flugblätter            Arbeitsplatz ist zu gewährleisten.     nur unter Maßgabe dieser Vereinba-
     zugsweise zwischen Leitung und            Private Aushänge (z.B. Verlustanzei-   Daher ist, soweit in einem Betrieb     rung oder nach vorheriger Zustim-
     Betriebsrat – nicht zu erzielen ist. In   gen, Tausch- und Verkaufsange-         oder Betriebsteil gestattet ist,       mung des Vorgesetzten gestattet.
     geeigneten Fällen ist zu überprüfen,      bote) sind nur nach vorheriger Zu-     zu rauchen, dies ausschließlich an     Privatarbeiten dürfen – auch außer-
     ob ein Mediationsverfahren einge-         stimmung seitens des                   den vorgesehenen Raucherplätzen        halb der Arbeitszeit – nur nach vor-
     leitet wird; die Teilnahme an der Me-     Personalbereiches gestattet. Die       gestattet. Raucher müssen sich ins-    heriger Zustimmung der Vorgesetz-
     diation ist für die Beteiligten in je-    Verbreitung von Druckschriften,        besondere so verhalten, dass nicht-    ten durchgeführt werden. Insbeson-
     dem Zeitpunkt freiwillig.                 Umlauflisten, Fragebögen, Verviel-     rauchende Beschäftigte in keiner       dere ist die Benutzung der ABB-sei-
     Innerbetriebliche Mediatoren sind         fältigungen und dergleichen (auch      Weise belästigt werden. Rauchab-       tig zur Verfügung gestellten
     zur Verschwiegenheit über Interna         in elektronischer Form) sowie die
16             ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                       ARBEITSORDNUNG                                                  17

     eMail-Accounts (derzeit Outlook)         Um Qualitätsarbeit leisten zu kön-       Zustimmung des Urhebers der Be-         3.3 Privatsachen
     ausschließlich zur dienstlichen Nut-     nen, haben die Beschäftigten             kanntmachung oder Information
     zung, und die Benutzung von Tele-        Anspruch auf gute Betriebsmittel;        weitergegeben werden.                   3.3.1 Grundsatz
     fon und Telefax ausschließlich für       sie sind aber auch verpflichtet,                                                 In den Betrieb dürfen nur Gegen-
     betrieblich veranlasste Belange zu-      diese vorschriftsmäßig zu behan-         Die Mitnahme und private Verwen-        stände mitgebracht werden, die
     gelassen. Die anderweitige Nutzung       deln. Erkennbare Mängel an Be-           dung von personen- bzw. geschäfts-      zum persönlichen Gebrauch wäh-
     für private oder nicht in dienstli-      triebsmitteln, Arbeitsstücken oder       bezogener Informationen gleich          rend der Arbeitszeit und der Pausen
     chem Zusammenhang stehende Ak-           deren Verlust sowie erkennbare           welcher Art und Aufzeichnungsform       benötigt werden.
     tivitäten ist nicht gestattet.           Materialknappheit sollen so früh         außerhalb des Betriebsgeländes ist
                                              wie möglich dem Vorgesetzten             untersagt.                              3.3.2 Waffen, Drogen und Rausch-
     Sämtliche Informationen, die auf         gemeldet werden. Unbrauchbar                                                     mittel
     diesen Kommunikationswegen               gewordene Werkzeuge sind                 Es ist nicht erlaubt, sich betriebli-   Nicht in den Betrieb (einschließlich
     empfangen oder übertragen wer-           zurückzugeben.                           che, nicht von ABB bekannt ge-          Betriebsparkplatz etc.) eingebracht
     den, sind deshalb als Eigentum des                                                machte Informationen gleich wel-        werden dürfen Waffen aller Art (ins-
     Arbeitgebers anzusehen. Beschäf-         Übriggebliebene Materialien oder         cher Art anzueignen oder Kopien         besondere unter das Waffengesetz
     tigte können keine privaten Rechte       Materialabfälle dürfen, auch wenn        oder Aufzeichnungen anderer Art         fallende), Drogen bzw. Rauschmittel
     an Informationen geltend machen,         sie wertlos erscheinen, nicht aus        oder Speicherform zu fertigen, so-      aller Art (insbesondere solche Dro-
     die über Telefon, Telefax oder           dem Betrieb mitgenommen werden.          weit dies nicht zur Erfüllung der       gen, die unter das Betäubungsmit-
     dienstliche eMail versendet oder         Ausnahmen bedürfen der schriftli-        übertragenen Aufgaben erforder-         telgesetz fallen, ebenso verschrei-
     empfangen wurden. Die Bedingun-          chen Zustimmung der zuständigen          lich ist. Solche Informationen, Ko-     bungspflichtige Medikamente, für
     gen der privaten Nutzung der             Leitung.                                 pien oder Aufzeichnungen dürfen         die der Beschäftigte keine ärztliche
     ABB-seitig zur Verfügung gestellten                                               auch nicht an Dritte weitergegeben      Einnahmeanweisung („Rezept“)
     Internet-Infrastruktur sowie die         Eigenmächtige Änderungen an Ma-          oder Dritten zur Kenntnis gebracht      hat). Das zu sich Nehmen dieser
     Nutzung privater Endgeräte für den       schinen und Betriebseinrichtungen        werden.                                 Drogen und Rauschmittel im Be-
     dienstlichen Zweck sind, soweit          sowie am vorgeschriebenen Ar-                                                    trieb oder während der Dienstzeit
     dies zulässig ist, in einer Zusatzver-   beitsablauf dürfen ohne betriebli-       Sämtliche nicht von ABB allgemein       ist ebenso untersagt.
     einbarung zur Arbeitsordnung (s.         che Notwendigkeit nicht vorgenom-        veröffentlichten Informationen so-
     Annexvereinbarung zur Arbeitsord-        men werden.                              wie Kopien und Aufzeichnungen           Ergänzend gelten die gesetzlichen
     nung) vereinbart.                                                                 sind Eigentum der Firma und bei         Vorschriften und evtl. mit dem loka-
                                              3.2.3 Umgang mit betrieblichen In-       Austritt lückenlos zurückzugeben.       len Betriebsrat vereinbarten Rege-
     3.2.2 Behandlung von und Umgang          formationen                              Die in dieser Vereinbarung für die      lungen, insbesondere hinsichtlich
     mit Betriebsmitteln                      Alle nicht ausdrücklich als öffentlich   Mitnahme festgelegten Regelungen        Jubiläums- und ähnlicher betriebli-
     Betriebsmittel, Material und Energie     freigegebenen und entsprechend           gelten sinngemäß auch für die Wei-      cher Feieranlässe.
     sind sparsam zu verwenden.               gekennzeichneten Informationen           terleitung von Informationen an
                                              sind als „intern“ gemäß der Klassifi-    Dritte auf anderen Wegen (z.B. da-      3.3.3 Ton- und Bildaufnahmegeräte
     Im Interesse der Arbeitssicherheit       zierung von Informationen bei ABB        tentechnisch, telefonisch, brieflich    Ton- und Bildaufnahmegeräte dür-
     und eines störungsfreien Arbeitsab-      eingestuft. Interne Informationen        oder auf anderem Wege).                 fen auf dem Betriebsgelände nicht
     laufs haben sich Beschäftigte um         dürfen an Dritte außerhalb des Un-                                               benutzt werden; soweit andere Ge-
     Ordnung und Sauberkeit am Ar-            ternehmens nur mit ausdrücklicher                                                räte solche Funktionen aufweisen
     beitsplatz zu bemühen.
18             ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                    ARBEITSORDNUNG                                                 19

     (Notebook, Netbook, PDA, mobiles       nicht untersucht werden. Wertsa-        Vorgesetzten oder anderer Vertre-      den entsprechenden lokalen Rege-
     Telefon etc.), dürfen diese Funktio-   chen oder zur Aufbewahrung nicht        ter des Arbeitgebers nicht zulässig.   lungen verlassen. Sie müssen sich in
     nen außerhalb des dienstlichen Ge-     geeignete Gegenstände (insbeson-                                               solchen Fällen bei ihrem Vorgesetz-
     brauchs nicht genutzt werden.          dere verderbliche Waren, Waffen         Das Waschen und Umkleiden hat in       ten mit Umschreibung des Grundes
                                            und sonstige gefährliche Gegen-         den dafür vorgesehenen Räumen zu       und Angabe der voraussichtlichen
     Es ist nicht gestattet, im Betriebs-   stände) dürfen nicht abgegeben          erfolgen. Aufenthalts-, Wasch- und     Dauer ab-, und nach Rückkehr wie-
     gelände ohne Zustimmung zu             werden bzw. können zurückgewie-         Umkleideräume dürfen in aller Regel    der anmelden.
     fotografieren.                         sen werden. Für die Beschädigung        nur vor Arbeitsbeginn, in den Pau-
                                            oder den Verlust der verwahrten Ge-     sen und nach Arbeitsschluss betre-     3.5.3 Betreten des Betriebes durch
     3.3.4 Privatkleidung; Wertsachen       genstände haftet das Unternehmen        ten werden. Auf Sauberkeit, insbe-     Betriebsfremde
     Für Kleidungsstücke, die bei der Ar-   nur bei Vorsatz oder grober             sondere in den Toiletten, ist zu       Betriebsfremden ohne Besuchser-
     beit nicht getragen werden, sind,      Fahrlässigkeit.                         achten.                                laubnis darf kein Zutritt zum Be-
     soweit die betrieblichen Gegeben-                                                                                     trieb verschafft werden. Besuche
     heiten dies zulassen, auf Verlangen                                            3.5.2 Verlassen des Betriebes wäh-     durch Familienangehörige sollen
     geeignete, wo möglich abschließ-
                                            3.4 Fundsachen                          rend der Arbeitszeit                   während der Arbeitszeit vermieden
     bare Einrichtungen zur Verfügung                                               Beschäftigte können, abgesehen         werden, in dringenden Fällen kön-
                                            Fundsachen sind unverzüglich beim
     zu stellen.                                                                    von Dienstgängen und Dienstreisen,     nen Beschäftigte zum Werkschutz-
                                            Werkschutz oder beim Personalbe-
                                                                                    während der Arbeitszeit den Betrieb    dienst gerufen werden.
                                            reich abzugeben. Der Personalbe-
     Für den Verlust von privaten Gegen-                                            nur in begründeten Einzelfällen nach
                                            reich gibt den Fund in geeigneter
     ständen wie Geld, Schmuck, Doku-
                                            Weise (z.B. Aushang, Intranet)
     mente oder sonstige Wertsachen
                                            bekannt.
     haftet das Unternehmen nur bei
     Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
     Bei sonstigen Schäden am Privatei-     3.5 Aufenthalt im
     gentum von Beschäftigten, das auf
     dienstliche Veranlassung einge-
                                            Betrieb, Verlassen des
     bracht wurde, erfolgt je nach Ver-     Betriebs während
     schuldensgrad eine angemessene
     Haftungsteilung.
                                            der Arbeitszeit
                                            3.5.1 Aufenthalt während und au-
     3.3.5 Abgabe von privaten Gegen-
                                            ßerhalb der Arbeitszeit
     ständen beim Werksschutz
                                            Während der Arbeitszeit dürfen sich
     Gegenstände, die nicht in den Be-
                                            Beschäftigte in aller Regel nur in
     trieb mitgebracht werden dürfen,
                                            den Teilen des Betriebs aufhalten, in
     können in dringenden Fällen beim
                                            denen sie ihren Arbeitsplatz haben
     Werkschutz gegen Empfangsbestä-
                                            oder in Erfüllung eines betrieblichen
     tigung zur Aufbewahrung abgege-
                                            Auftrages tätig sind. Die Anwesen-
     ben werden. Aufbewahrte Gegen-
                                            heit im Betrieb außerhalb der Ar-
     stände dürfen vom Werkschutz
                                            beitszeit ist ohne Zustimmung des
20            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                     ARBEITSORDNUNG                                                   21

—                                                                                   särztlichen Dienst oder die Sanitäts-    tet, die Anordnungen der mit dem
                                                                                    stelle aufzusuchen bzw. den Perso-       Feuerlösch- und Sicherheitsdienst
4. Arbeitsschutz und Gesundheit                                                     nalbereich hiervon zu unterrichten.      beauftragten Personen zu befolgen.
                                                                                    Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall
                                                                                    ist unverzüglich der Vorgesetzte zu
                                                                                    benachrichtigen. Bei schweren Un-
                                                                                                                             4.4 Gesundheitsschutz
                                                                                    fällen ist der Unfallort möglichst so
                                                                                                                             Zur Ersten Hilfe und zur Versorgung
     4.1 Unfallverhütung,                   Schutzvorrichtungen, Feuerlö-           lange unverändert zu lassen, bis eine
                                                                                                                             bei Verletzungen oder sonstigen
                                            scheinrichtungen, Alarmanlagen,         sachkundige Protokolldokumenta-
     Verhalten bei Unfällen                 Verbots-, Warn- und Hinweisschilder     tion erstellt ist.
                                                                                                                             akuten Erkrankungen stehen – so-
                                                                                                                             weit dies möglich ist, in der Regel
                                            dürfen nicht eigenmächtig besei-
     4.1.1 Unfallverhütung                                                                                                   nur in größeren Betrieben – der be-
                                            tigt, ihrem Bestimmungszweck zu-
     Alle Beschäftigten sind von ihren
                                            wider benutzt oder funktionsun-
                                                                                    4.2 Verhalten bei Feuer                  triebsärztliche Dienst und die Sani-
     Vorgesetzten regelmäßig in den be-                                                                                      tätsstelle zur Verfügung; in kleine-
     trieblich bestimmten Abständen
                                            tauglich gemacht werden.                und sonstigen Gefahren                   ren Einheiten wird die Erste Hilfe
     über Unfall- und Gesundheitsgefah-                                                                                      von betrieblichen Ersthelfern
                                            Bei der Arbeit sind die vorgeschrie-    Alle Beschäftigten haben entspre-
     ren sowie über Maßnahmen und Ein-                                                                                       geleistet.
                                            benen persönlichen Schutzausrüs-        chend den gesetzlichen Verpflich-
     richtungen zur Abwendung dieser
                                            tungen (z.B. Sicherheitsschuhe,         tungen mit Feuer oder leicht brenn-
     Gefahren zu unterweisen.                                                                                                Auf Aufforderung lassen sich Be-
                                            Schutzbrillen, Schutzhelme, Gehör-      baren, giftigen, explosiven,
                                                                                                                             schäftigte anlässlich arbeitsmedizi-
                                            schutz), die der Arbeitgeber bereit-    radioaktiven oder in sonstiger Weise
     Zur Verhütung von Unfällen und Ge-                                                                                      nischer Vorsorgeuntersuchungen
                                            zustellen hat, zu verwenden. Es ist     gefährlichen Stoffen besonders vor-
     sundheitsschäden im Betrieb müs-                                                                                        nach berufsgenossenschaftlichen
                                            darauf zu achten, dass die Schutz-      sichtig umzugehen.
     sen die gesetzlichen und betriebli-                                                                                     Grundsätzen und staatlichen Vor-
                                            vorrichtungen an den Maschinen
     chen Arbeits- und Brandschutzvor-                                                                                       schriften beim eigenen betrieb-
                                            wirksam angebracht sind.
     schriften, Verbots-, Warn- und Hin-                                            4.3 Brandschutz,                         särztlichen Dienst untersuchen.
     weisschilder sowie die mündlich                                                                                         Darüber hinaus ermöglicht der Ar-
     oder schriftlich erteilten Weisungen
                                            In regelmäßigen Abständen wird die      betriebliche                             beitgeber den Beschäftigten ar-
                                            Gefährdungsermittlung nach dem
     der Vorgesetzten oder der Sicher-
                                            Arbeitsschutzgesetz und der Bild-
                                                                                    Gefahrenabwehr,                          beitsmedizinische Untersuchungen,
     heitsfachkräfte konsequent beach-                                                                                       wenn Gefahren für ihre Sicherheit
     tet werden.
                                            schirmverordnung durchgeführt.          Umweltschutz                             und Gesundheit bestehen. Die Kos-
                                            Alle Beschäftigten sind dabei einzu-
                                                                                                                             ten für die Untersuchung trägt der
                                            beziehen. Das Nähere ist gesondert      Im Falle eines Brandes müssen un-
     Alle von den Beschäftigten erkann-                                                                                      Arbeitgeber, sofern diese nicht von
                                            geregelt.                               verzüglich die Feuerwehr über Not-
     ten Gefahrenquellen (z.B. Mängel an                                                                                     dritter Stelle erstattet werden.
                                                                                    ruf und der zuständige Vorgesetzte
     Strom- oder Rohrleitungen) sind
                                            4.1.2 Verhalten bei Unfällen            alarmiert werden. Die Vorschriften
     der/dem zuständigen Vorgesetzten
                                            Alle Beschäftigten sind verpflichtet,   der Brandschutzordnung sind zu be-
     oder den Sicherheitsfachkräften un-
                                            bei Gesundheitsschäden und Verlet-      achten. Bei Feuer oder sonstiger Ge-
     verzüglich mitzuteilen. Diese sind
                                            zungen – auch geringfügigen –, die      fahr sind die Beschäftigten verpflich-
     verpflichtet, schnellstmöglich für
                                            sie im Betrieb erleiden, den betrieb-
     Abhilfe zu sorgen.
22            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG   ARBEITSORDNUNG   23

     4.5 Gestaltung von
     Arbeitsplatz,
     Arbeitsablauf und
     Arbeitsumgebung
     Bei der Planung von Arbeitsplätzen,
     Arbeitsabläufen und der Arbeitsum-
     gebung sind die gesicherten ar-
     beitswissenschaftlichen Erkennt-
     nisse über menschengerechte
     Gestaltung der Arbeit sowie die Mit-
     bestimmungsrechte des Betriebs-
     rats zu berücksichtigen.

     4.6 Verkehrs- und
     Parkvorschriften
     Auf dem Betriebsgelände und auf
     den vom Unternehmen zur Verfü-
     gung gestellten Parkplätzen sind
     auch die für den öffentlichen Stra-
     ßenverkehr geltenden Regelungen
     zu beachten, soweit nicht geson-
     derte Regeln gelten. Fahrzeugführer
     und Fußgänger sind in diesen Berei-
     chen verpflichtet, gegenseitig Rück-
     sicht zu nehmen. Soweit nicht aus-
     drücklich anders geregelt, gilt auf
     Betriebsgeländen und Betrieb-
     sparkplätzen eine zulässige Höchst-
     geschwindigkeit von 20 km/h. Ver-
     kehrswidrig abgestellte Fahrzeuge
     können von ABB auf Kosten des Be-
     schäftigten umgesetzt oder abge-
     schleppt werden.
24            ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                      ARBEITSORDNUNG                                                     25

—                                                                                —
5. Betriebliches Vorschlagswesen                                                 7. Beendigung des
und Erfindungen                                                                  Arbeitsverhältnisses

     5.1 Verbesserungs-                   5.2 Erfindungen                            7.1 Grundsatz;                           möglich, Gelegenheit, sich zu der
                                                                                                                              beabsichtigten Kündigung zu
     vorschläge                           Das Eigentum an Erfindungen auf
                                                                                     Beendigungsgründe                        äußern.
                                          dem Arbeitsgebiet/im Rahmen des
     Alle Beschäftigten können im Rah-                                               Das Arbeitsverhältnis endet mit Ab-
                                          Arbeitsvertrags der Beschäftigten                                                   7.1.3 Kündigung durch Beschäf-
     men des betrieblichen Vorschlags-                                               lauf einer vereinbarten Befristung,
                                          steht dem Arbeitgeber zu. Annahme-                                                  tigte
     wesens Verbesserungsvorschläge                                                  mit der Kündigung, mit Aufhe-
                                          stelle für Erfindungsmeldungen ist                                                  Eine Kündigung durch den Beschäf-
     einreichen. Diese werden nach der                                               bungsvertrag oder mit dem
                                          der Vorgesetzte oder die Patentab-                                                  tigten erfolgt schriftlich, in der Re-
     mit dem Konzernbetriebsrat abge-                                                Tod des Beschäftigten.
                                          teilung, die auch über die gesetzli-                                                gel gegenüber dem zuständigen
     schlossenen Betriebsvereinbarung
                                          chen Bestimmungen Auskunft                                                          Personalbereich. ABB bestätigt den
     prämiert.                                                                       7.1.1 Befristung
                                          erteilt.                                                                            Erhalt der Kündigung unter Angabe
                                                                                     Das Arbeitsverhältnis endet auto-
                                                                                                                              des Austrittstermins.
                                                                                     matisch mit einer vereinbarten

—                                                                                    Befristung.
                                                                                                                              7.2 Rückgabe von
6. Berufliche Weiterbildung                                                          Es endet auf jeden Fall spätestens
                                                                                     mit Ablauf des Monats, in dem der
                                                                                                                              Gegenständen,
                                                                                     Beschäftigte die Regelaltersgrenze       Arbeitsunterlagen
                                                                                     (derzeit §§ 35, 235 SGB VI) erreicht,
                                                                                     oder, soweit dies früher eintritt, mit   Vor dem Ausscheiden haben Be-
     Den Beschäftigten wird im Rahmen     Auskünfte über allgemein zugängli-         Ablauf des Monats, in dem der Be-        schäftigte alle in ihrem Besitz be-
     der betrieblichen Regelungen Gele-   che betriebliche Weiterbildungsver-        schäftigte eine volle Erwerbsminde-      findlichen unternehmenseigenen
     genheit gegeben, ihre Kenntnisse     anstaltungen finden sich im konzer-        rungsrente ohne Befristung bean-         Werte der zuständigen Stelle, im
     und Fähigkeiten durch Teilnahme an   neigenen Intranet. Maßgebend für           spruchen kann.                           Betrieb, zurückzugeben. Hierzu zäh-
     Qualifizierungs-, Weiterbildungs-    eine Teilnahme sind die Regelungen                                                  len insbesondere, aber nicht aus-
     und Förderungsmaßnahmen zu er-       der anzuwendenden Tarifverträge            7.1.2 Kündigung durch den Arbeit-        schließlich, alle Informationen, Ar-
     weitern. Die Teilnahme erfolgt im    bzw. Konzernbetriebsvereinbarung           geber                                    beitsmittel inklusive sämtlichem
     Einvernehmen mit dem Vorgesetz-      zu Qualifizierungsmaßnahmen.               Vor Ausspruch einer Kündigung sei-       Zubehör (PC, Notebook, Mobiltele-
     ten und dem Personalbereich.                                                    tens des Arbeitgebers ist der Be-        fon und andere Geräte, Firmenaus-
                                                                                     triebsrat ordnungsgemäß anzuhö-          weis, überlassene Einrichtungsge-
                                                                                     ren. Beschäftigte erhalten, wo           genstände, Werkzeug, Materialien,
26                        ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                                           ARBEITSORDNUNG                                                    27

             Muster, Arbeitsunterlagen,                            7.4 Zeugnis                                     —
             Firmenfahrzeug usw.).
                                                                   Mit Beendigung des Arbeitsverhält-              8. Sonstige Rechte und Pflichten
                                                                   nisses ist dem Beschäftigten ein
             7.3 Arbeitspapiere                                    schriftliches Zeugnis auszustellen.
                                                                   Es hat Auskunft über Art und Dauer
             Spätestens unverzüglich nach dem
                                                                   der ausgeübten Tätigkeit zu geben.
             Ausscheiden aus dem Unternehmen
             erhalten Beschäftigte gegen Emp-
                                                                   In der Regel – sonst auf Wunsch des                 8.1 Beschwerden                        nehmen. Zu dieser Einsichtnahme
                                                                   Beschäftigten – gibt es nach nicht                                                         kann ein Mitglied des Betriebsrates
             fangsbescheinigung die Arbeitspa-
                                                                   kurzfristiger Beschäftigungsdauer⁶                  Wer sich im Betrieb benachteiligt      hinzugezogen werden.
             piere, etwaiges restliches Entgelt
                                                                   auch Auskunft über Leistung, Ver-                   oder ungerecht behandelt fühlt,
             und abzurechnende Auslagen.
                                                                   halten und Führung.                                 kann sich mündlich oder schriftlich
                                                                                                                       an seinen Vorgesetzten, an den Per-
                                                                                                                                                              8.3 Ausschlussfristen
             Soweit die Arbeitspapiere zum Zeit-
                                                                   Nach einer Kündigung hat der Be-                    sonalbereich (BHR) sowie an den zu-
             punkt des Ausscheidens aus ab-                                                                                                                   Soweit nicht andere tarifliche Aus-
                                                                   schäftigte Anspruch auf unverzügli-                 ständigen Betriebsrat wenden. Die
             rechnungstechnischen Gründen                                                                                                                     schlussfristen gelten, müssen die
                                                                   che Erteilung eines vorläufigen                     Beschwerde ist zu prüfen; soweit sie
             noch nicht ausgehändigt werden                                                                                                                   Ansprüche beider Seiten aus dem
                                                                   Zeugnisses. Es entspricht densel-                   berechtigt ist, ist ihr abzuhelfen.
             können, wird auf Wunsch des Be-                                                                                                                  Arbeitsverhältnis innerhalb einer
                                                                   ben Anforderungen wie das im ers-                   Aus einer Beschwerde dürfen Be-
             schäftigten eine Bescheinigung mit                                                                                                               Ausschlussfrist von sechs Monaten,
                                                                   ten Absatz genannte Zeugnis.                        schäftigten keine Nachteile
             den für die Aufnahme eines neuen                                                                                                                 im Falle des Ausscheidens innerhalb
                                                                                                                       entstehen.
             Arbeitsverhältnisses notwendigen                                                                                                                 dreier Monate nach Beendigung des
                                                                   Im ungekündigten Arbeitsverhältnis
             Angaben ausgestellt. Die restlichen                                                                                                              Arbeitsverhältnisses, schriftlich gel-
                                                                   hat der Beschäftigte bei entspre-                   Das betriebsverfassungsrechtliche
             Arbeitspapiere werden zusammen                                                                                                                   tend gemacht werden; nach Ablauf
                                                                   chendem Anlass Anspruch auf Ertei-                  Beschwerderecht bleibt hiervon
             mit der endgültigen Abrechnung                                                                                                                   dieser Frist ist die Geltendmachung
                                                                   lung eines Zwischenzeugnisses (ins-                 unberührt.
             des Entgeltanspruches zugesandt.                                                                                                                 ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn
                                                                   besondere bei Stellenwechsel,
                                                                                                                                                              die Berufung auf die Ausschlussfrist
                                                                   Vorgesetztenwechsel). Vorläufiges
                                                                   oder Zwischenzeugnis entsprechen
                                                                                                                       8.2 Einsicht in                        eine unzulässige Rechtsausübung
                                                                                                                                                              darstellt, soweit es sich um Scha-
                                                                   denselben Anforderungen wie ein                     Personalakten                          denersatzansprüche oder nachwir-
                                                                   Endzeugnis.
                                                                                                                                                              kende Ansprüche aus dem Arbeits-
                                                                                                                       Beschäftigte haben das Recht, in
                                                                                                                                                              verhältnis (wie z.B. Ansprüche auf
                                                                                                                       die über sie geführte Personalakte,
                                                                                                                                                              betriebliche Altersversorgung)
                                                                                                                       auch, soweit sie elektronisch ge-
                                                                                                                                                              handelt.
                                                                                                                       führt wird, vollständig Einsicht zu

6. Von kurzfristiger Dauer sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die sechs Monate oder weniger andauern.
28                          ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                                           ARBEITSORDNUNG                                                    29

—                                                                                                                       niken in der Lage sind, mit zentralen Kommunikationsplattformen der ABB in
                                                                                                                        Verbindung zu treten (z.B. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets, Notebooks).
Annexvereinbarung                                                                                                       Welche dieser Geräte tatsächlich erfasst sind, wird durch Weisung (z.Zt. Wei-
                                                                                                                        sung 14.06. „Informationsschutzweisung für DEABB Beschäftigte") geregelt.
zur Arbeitsordnung
                                                                                                                        B. Nutzungsbedingungen
                                                                                                                        1. Einsatz von BYOD / CYOD
              Die ABB AG, zugleich handelnd für die zum deutschen ABB-Konzern gehören-                                  a) Die Nutzung eines privaten Geräts für dienstliche Zwecke ist freiwillig für
              den ABB-Gesellschaften und Beteiligungsgesellschaften in Deutschland mit                                     den Beschäftigten wie auch für ABB. Ist ein entsprechendes Gerät Vor-
              deren Betrieben (ABBDE) und der ABB Konzernbetriebsrat, zugleich han-                                        aussetzung für die tatsächliche Arbeit des Beschäftigten (B.a. Abs. 3),
              delnd in Vollmacht der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte vereinbaren                                       wird ABB nach der Abkündigung der BYOD-Vereinbarung unverzüglich ein
              nachstehende Annexvereinbarung zur Arbeitsordnung „Nutzung von                                               entsprechendes dienstliches Arbeitsmittel gestellen.
              Telekommunikationsmitteln“.
                                                                                                                          In Abweichung von der Arbeitsordnung dürfen BYOD-Geräte in den Be-
              A. Bring your own device / choose your own device                                                           trieb eingebracht werden.
              ABB ermöglicht ihren Beschäftigten, ohne einen Rechtsanspruch hierauf zu
              begründen, nach im Übrigen gesonderten Regelungen („Weisung“, wird je-                                      Die Gestellung eines dienstlichen Gerätes hängt davon ab, ob dieses zur
              weils in aktueller Fassung dieser KBV angelegt),                                                            Aufgabenerledigung erforderlich ist.

              1) die Nutzung privater Telekommunikationsgeräte auch für dienstliche                                     b) Der Beschäftigte wird das Gerät ausschließlich im Rahmen der durch in A.
                 Zwecke („bring your own device“ – i.F. kurz „BYOD“¹) und                                                  genannten Weisung (z.Zt. 14.06.) erfolgten Bedingungen dienstlich bzw.
              2) die Nutzung dienstlicher Telekommunikationsgeräte, die aus einem von                                      privat nutzen. Die Nutzung ist davon abhängig, dass er sich mit den in
                 ABB vorgegebenen Bestellkatalog je nach dienstlicher Anforderung aus-                                     dieser Weisung befindlichen Regularien ausdrücklich einverstanden er-
                 gewählt werden können, auch für private Zwecke („choose your own de-                                      klärt. Das Einverständnis kann schriftlich oder elektronisch (Textform
                 vice“ – i.F. kurz „CYOD“²).                                                                               oder workflow) erfolgen. Jederzeit kann der Beschäftigte die BYOD-Nut-
                                                                                                                           zung abkündigen.
               Voraussetzung ist, dass
              • die jeweilige konkrete Nutzung der Geräte und ihre näheren Bedingungen                                  c) ABB ist berechtigt, auf den Geräten auf Kosten von ABB Software zu ins-
                durch eine Weisung (z.Zt. Weisung 14.06. „Informationsschutzweisung für                                    tallieren, die eindeutig private und dienstliche Inhalte separat verwaltet
                DEABB Beschäftigte) geregelt ist,                                                                          (derzeit KBV zum Mobile Device Management). Dem Beschäftigten ist
              • der Beschäftigte in die Nutzungsbedingungen einwilligt, und                                                nicht gestattet, diese Trennung aufzuheben.
              • die Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung und der vorgenannten einschlä-
                gigen Weisung eingehalten werden.                                                                         ABB ist berechtigt, die jeweilige Nutzung davon abhängig zu machen,
                                                                                                                          dass dienstliche Daten nur verschlüsselt gespeichert werden und das Ge-
              Unter „Kommunikationsmittel“ im hier verwendeten Sinn verstehen die Be-                                     rät mit einem Passwortschutz versehen ist.
              triebsparteien alle für den beweglichen Einsatz geplanten technischen Ge-
              räte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, über bestimmte Tech-                              d) Soweit es sich um Telekommunikationsgeräte i.S. z.B. des Telekommuni-
                                                                                                                           kationsgesetzes handelt, ist ABB berechtigt, zu verlangen, dass dienstli-
                                                                                                                           che und private Verbindungen getrennt aufgebaut werden (z.B. zweite
1.   BYOD = Nutzung von eigenen Geräten für dienstliche Zwecke, soweit der Zugriff nicht ausschliesssslich über einen
                                                                                                                           SIM-Karte / Twin Bill etc). Eine wie auch immer geartete Überwachung
     „Webbrowser“ (z.B. Internetexplorer, Firefox etc.) erfolgt.
2.   CYOD = dienstliche Geräte aus dem ABB Warenkorb.
30             ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG                                                      ARBEITSORDNUNG                                                   31

       der Datenflüsse auf der als privat zugeordneten Verbindung ist ABB un-           zes einzuhalten. Außerhalb der Arbeitszeit und im Urlaub wird von den
       tersagt.                                                                         Beschäftigten nicht erwartet, dienstliche Erledigungen zu tätigen.

     e) Der Beschäftigte wird in geeigneter Form darauf hingewiesen, dass ABB         b) Die Privatnutzung von BYOD und CYOD während der Arbeitszeit ist in ge-
        aus Gründen der Datensicherheit in bestimmten, in einer Weisung (z.Zt.           ringem Umfang, insbesondere während der Pausen, für private Zwecke
        Weisung 14.06. „Informationsschutzweisung für DEABB Beschäftigte) zu             gestattet, insbesondere wenn die Erledigung bestimmter Aufgaben nur
        regelnden Fällen, alle Daten des Geräts löscht, soweit technisch nicht se-       während der üblichen Bürozeiten möglich ist; diese Nutzung darf die ge-
        parierbar auch die Privatdaten des Beschäftigten („wipe“). Mit der Nut-          schäftliche Aufgabenerfüllung und die Arbeitsabläufe in keinem Fall be-
        zung geht das Einverständnis des Beschäftigten mit dieser Löschung               einträchtigen.
        einher. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber ABB in diesen Fällen
        sind daher ausgeschlossen.                                                    3. Ergänzende Regelungen
                                                                                      a) Die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur (z.B. LAN, WLAN, ISDN-An-
     f) Für die Installation von Software für den dienstlichen Gebrauch gelten           schlüsse) regelt sich ausschließlich nach den einschlägigen Weisungen.
        die allgemeinen Regelungen; insbesondere darf keine Software installiert         Bei ABB eingerichtete Hotspots können nur im Rahmen der jeweiligen
        werden, für die nicht eine gültige Lizenz vorhanden ist. Für CYOD darf           Nutzungsbedingungen – auch für etwaige private Zwecke – genutzt wer-
        ABB weitere Einschränkungen auch der Privatnutzung treffen.                      den.

     g) In Fällen, in denen sich dies als technisch als erforderlich darstellt (für   b) Die Benutzung der ABB-seitig zur Verfügung gestellten eMail-Accounts
        z.B. Softwareinstallation), ist der Nutzer auf Verlangen von ABB oder von        (derzeit MS Outlook) bleibt in jedem Fall ausschließlich der dienstlichen
        von ABB beauftragten Dritten verpflichtet, das Gerät für den für die not-        Nutzung vorbehalten, und die Benutzung von Telefon und Telefax aus-
        wendigen Maßnahmen erforderlichen Zeitraum herauszugeben; für die-               schließlich für betrieblich veranlasste Belange zugelassen. Die anderwei-
        sen Zeitraum erhält der Beschäftigte ein vergleichbares Gerät von ABB            tige Nutzung für private oder nicht in dienstlichem Zusammenhang ste-
        gestellt, auf das, soweit nicht der Aufwand unverhältnismäßig erscheint,         hende Aktivitäten ist nicht gestattet.
        die privaten Daten des Beschäftigten übertragen werden. Der Beschäf-
        tigte ist berechtigt, dieses Dienstgerät im Rahmen der Bestimmungen             Sämtliche Informationen, die auf diesen Kommunikationswegen empfan-
        dieser Vereinbarung und der Weisung (z.Zt. „Informationsschutzweisung           gen oder übertragen werden, sind deshalb als Eigentum des Arbeitge-
        für DEABB Beschäftigte") auch privat zu nutzen.                                 bers anzusehen. Beschäftigte können keine privaten Rechte an Informati-
                                                                                        onen geltend machen, die über Telefon, Telefax oder dienstliche eMail
       Diese Verpflichtungen bestehen auch bei bei Verdacht einer Straftat,             versendet oder empfangen wurden.
       Ordnungswidrigkeit oder Verstößen gegen den Verhaltenskodex,
                                                                                        Die private Nutzung des Internet ist nur im zeitlichen Rahmen gemäß
     h) ABB trägt – über die Möglichkeit der dienstlichen Gestellung eines Geräts       B.2.b gestattet. Mit einer Privatnutzung erklärt der Beschäftigte zugleich
        hinaus – für den Einsatz von BYOD keinerlei Kosten, insbesondere bei Ver-       sein Einverständnis, dass alle Informationen, die auf diesem Weg emp-
        lust, Zerstörung oder für sonstige Ausfälle.                                    fangen oder übertragen werden, als Eigentum des Arbeitgebers anzuse-
                                                                                        hen sind und keine privaten Rechte an solchen Informationen geltend ge-
     2. Arbeitszeit                                                                     macht werden können; er wird in geeigneter Weise hierauf und auf die
     a) Die Erbringung von Arbeitsleistungen erfolgt innerhalb der Regelungen           Nutzungsbedingungen, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung dieser Zu-
        der Arbeitszeit. Die Beschäftigten sind, ungeachtet der allgemeinen Ver-        satzvereinbarung als Anlage angelegt werden, aufmerksam gemacht
        antwortung des Arbeitgebers, bei der Nutzung von BYOD und CYOD                  (Beispiel in der Anlage). Ist ein Beschäftigter mit diesen Bedingungen
        selbst verantwortlich, die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgeset-        nicht einverstanden, bleibt die Privatnutzung des Internet untersagt.
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