Arbeits- und Sozialordnung - ABB
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— P EO P L E . PA R T N E R S H I P. P E R F O R M A N C E . Arbeits- und Sozialordnung — ABB AG ABB PersonalDirekt Kallstadter Str. 1 68309 Mannheim Tel: +49 (0)621 381 3500 Fax: +49 (0)621 381 1699 abb.de © Copyright 2018 ABB. All rights reserved. Specifications subject to change without notice.
— — Inhalt zur Arbeitsordnung Inhalt zur Sozialordnung 06 Allgemeine Bestimmungen: 01 38 Geltungsbereich 01 Geltungsbereich, Zugänglichmachung — — 39 – 40 Betriebszugehörigkeit und Dienstalter 02 07 – 13 Das Beschäftigungsverhältnis: 02 — Einstellung, Arbeitsbedingungen — 41 – 42 Jubiläumsleistungen 03 — 14 – 19 Allgemeine Ordnungs- und 03 43 Private Unfallversicherung 04 Verhaltensregelungen — — 44 – 46 Sozialleistungen 05 20 – 23 Arbeitsschutz und Gesundheit 04 — — 47 – 48 Sozialeinrichtungen 06 24 Betriebliches Vorschlagswesen 05 — und Erfindungen — 49 Urlaub, Familienpflege, Sabbatical, 07 und bezahlte Freistellungen — 24 Berufliche Weiterbildung 06 — 50 Anlage 1 zur Sozialordnung 08 25 – 26 Beendigung des Arbeitsverhältnisses 07 — — 27 Sonstige Rechte und Pflichten 08 — 28 –35 Annexvereinbarung zur Arbeitsordnung 09 —
— Vorwort zur ABB Arbeitsordnung Die ABB AG, Mannheim und ihre Be- Betätigung oder Einstellung oder teiligungsgesellschaften sind Teil wegen des Geschlechts oder der des weltweit tätigen ABB Konzerns. sexuellen Identität werden Be- schäftigte nicht benachteiligt Die Erfolge der ABB-Unternehmen oder bevorzugt. hängen im Wesentlichen von den Fähigkeiten und Beiträgen der Be- Erforderlich ist es, Führungskräfte schäftigten ab. Das Arbeitsumfeld in den ABB-Unternehmen und -Be- und eine kollegiale Atmosphäre trieben zu haben, die mit sozialer schaffen die Voraussetzungen für Führungskompetenz den Beschäf- ihre fachliche und berufliche Ent- tigten etwas zutrauen, deren Kreati- wicklung, damit sie auch den Wün- vität und Erfindungsgeist fördern, schen und Erwartungen der die Beschäftigten einbeziehen und ABB-Kunden gerecht werden kön- fair behandeln. nen. Bei ABB kommt einer schnellen, offenen, ehrlichen und aktiven ge- Die ABB Arbeitsordnung richtet sich genseitigen Unterrichtung und Er- an alle ABB-Beschäftigten. Sie soll örterung ein hoher Stellenwert zu. eine reibungslose Zusammenarbeit im Betrieb erleichtern und Störun- Leitlinien des Handelns gegenüber gen des Betriebsfriedens vermei- Beschäftigten sind insbesondere: den helfen. Ihre Festlegungen sollen • Beschäftigte sind zu fördern. Sie den Beschäftigten, gleich welche können sich im Unternehmen ent- Aufgabe sie ausüben, eine Orientie- wickeln und mit ihren sozialen und rungshilfe sein und ihre gerechte fachlichen Fähigkeiten und mit ih- Behandlung sichern. rer Eigeninitiative zum Unterneh- menserfolg beitragen. Jede(r) Einzelne bei ABB ist aufge- • Es ist jeweils ein Arbeitsumfeld zu fordert, auf ihrem/seinem Platz da- schaffen, das sowohl Erfolge der bei mitzuwirken, vor allem mit dem ABB-Unternehmen, als auch der persönlichen Verhalten, dass der Einzelnen fördert, anerkennt und gemeinsame Erfolg auch bei häufi- belohnt. ger wechselnden Anforderungen er- • Wegen der ethnischen Herkunft, reicht werden kann. der Abstammung oder sonstigen Herkunft, der Nationalität, der Re- ABB AG Vorstand, ligion oder Weltanschauung, einer Personalbereich, Behinderung, des Alters, der poli- Konzernbetriebsrat tischen oder gewerkschaftlichen
6 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 7 — — 1. Allgemeine Bestimmungen: 2. Das Beschäftigungsverhältnis: Geltungsbereich, Zugänglichmachung Einstellung, Arbeitsbedingungen Tarifverträge und der betrieblichen 1.1 Geltungsbereich der Gesetze, Tarifverträge und Be- 2.1 Einstellung, Angaben Festlegungen. triebsvereinbarungen genommen Arbeitsordnung werden. Mitteilungen des Arbeitge- und Nachweise 2.1.2 Mitteilung über persönliche bers und der Arbeitnehmervertre- Diese Arbeitsordnung gilt persön- 2.1.1 Vertrag, Vertragsänderungen Verhältnisse und deren Änderung tungen im Rahmen ihrer Befugnisse lich für alle Beschäftigten¹ und Aus- Die Beschäftigten erhalten einen Die Beschäftigten teilen ABB Perso- werden durch Aushang an den Infor- zubildenden (i.F.: Beschäftigte) der schriftlichen Arbeits- bzw. Ausbil- nalDirekt die für das Arbeitsverhält- mationstafeln bzw. im konzerneige- ABB AG, deren Betriebe und deren dungsvertrag. Er beinhaltet min- nis bedeutsamen persönlichen Ver- nen Intranet bekannt gegeben. Bei Beteiligungsgesellschaften (i.F.: AB- destens den Zeitpunkt der Arbeits- hältnisse sowie deren Änderungen Übersetzungen in fremde Sprachen BDE). Örtlich gilt sie für alle Be- aufnahme, die Höhe des Entgelts unverzüglich mit. Erforderliche ist der deutsche Text verbindlich. Es triebe in Deutschland. zum Zeitpunkt der Einstellung wie Nachweise, Ausweis- oder Ar- ist eine Obliegenheit aller Beschäf- auch die sonstigen wesentlichen beitspapiere sind vorzulegen, gege- tigten und liegt in deren eigenem Arbeitsbedingungen. benenfalls unverzüglich nachzurei- 1.2 Information über Interesse, diese Bekanntmachungen chen. Insbesondere gilt dies für: regelmäßig zu verfolgen. betrieblich geltende Änderungen des Arbeitsvertrages • Adressangabe / -veränderung, sind nur wirksam, wenn diese durch • Familienstand / Änderung der Fa- Vorschriften 1.3 Firmenzeitschrift den zuständigen Personalbereich milienverhältnisse (z.B. Eheschlie- (HR Business Partner, ABB Personal- ßung, Geburten), Die Arbeitsordnung wird jedem Be- Die Firmenzeitschrift (derzeit „kon- Direkt) – Textform oder eMail (der- • Steuerkarte / Veränderung der schäftigten mit der Einstellung aus- takt“) wird den Betriebsangehöri- zeit Outlook) reicht aus – bestätigt Steuerklassen, gehändigt. Sie wird außerdem in ge- gen und Betriebsrentnern (d.h. al- sind. Ansprüche von Beschäftigten • Sozialversicherungsausweis, eigneter Weise veröffentlicht (z.B. tersbedingt ausgeschiedenen (z.B. Elternzeit, Pflegezeit, Teilzeit) • Angabe / Veränderung der Bank- im konzerneigenen Intranet, Aus- Beschäftigten) online zur Ver- sind nur wirksam geltend gemacht, verbindung hang/Einsichtnahme im Personal- fügung gestellt bzw. an die wenn sie dem zuständigen Perso- bereich oder beim Betriebsrat). Privatanschrift geschickt. nalbereich (HR Business Partner) zu- Soweit dies über Online-Prozesse gegangen sind. (siehe Kapitel 2.2) möglich ist, sind In gleicher Weise kann Einsicht in die Änderungen dort vorzunehmen. die geltenden und anzuwendenden Die Einstellung der Beschäftigten Werden unrichtige Angaben ge- und die Speicherung und Verarbei- macht oder rechtzeitige Änderungs- tung ihrer personenbezogenen Da- meldungen unterlassen, so trägt ten erfolgt unter Beachtung der Ge- der Beschäftigte die daraus entste- setze, der – soweit zutreffend – henden eventuellen Nachteile. 1. Die hier verwendeten Sammelbezeichnungen wie „Beschäftigte“, „Auszubildende“, „Vorgesetzte“, „Bewerber“ etc. gelten für Frauen und Männer gleichermaßen und sind daher geschlechtsneutral anzusehen.
8 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 9 2.1.3 Einstellungsuntersuchung einbarung mit dem lokalen Be- lauf, über Unfall- und Gesundheits- Nach Information des Personalbe- Ärztliche Bescheinigungen, die auf- triebsrat, für die Zugangskontrolle gefahren, denen sie bei der Beschäf- reichs dürfen Beschäftigte ein wei- grund von Eignungsuntersuchungen wie auch für andere Zwecke (z.B. tigung ausgesetzt sind, und über teres Arbeitsverhältnis begründen ausgestellt werden, dürfen nur An- Zeiterfassung, Zugangsberechti- Maßnahmen und Einrichtungen zur oder eine selbständige Erwerbstä- gaben darüber enthalten, ob ein Be- gung, Kantinenabrechnung, Parkbe- Abwendung dieser Gefahren umfas- tigkeit ausüben, sofern keine be- werber für die vorgesehene Tätig- rechtigung) verwendet werden. Der send unterrichtet. rechtigten Interessen des Unterneh- keit geeignet ist. Die hierdurch Firmenausweis ist bei Betreten und mens entgegenstehen; die entstehenden Kosten werden von Verlassen des Betriebes dem Werk- Neueingestellte erhalten in der Re- Beschäftigten haben alle für die Be- ABB übernommen, soweit nicht ein schutz vorzuzeigen bzw. den Zu- gel eine Zusammenfassung aller urteilung dieser Frage maßgebli- anderer Kostenträger Zahlung leis- gangs- oder Lesegeräten zuzufüh- grundlegenden Informationen, ins- chen Tatsachen (insbes. konkrete tet. Soweit dies wegen z.B. Ände- ren und entsprechend der besondere über das Arbeitsleben, Tätigkeit, zeitliche Lage und Dauer rung der Tätigkeit oder neuer (ins- betrieblichen Regelungen bei sich die Entwicklungsmöglichkeiten so- der Tätigkeit, Arbeitgeber) unaufge- besondere gesetzlicher) zu führen². wie das Leistungsangebot (Arbeits- fordert und rechtzeitig vor der Auf- Anforderungen erforderlich wird, ordnung, Sozialordnung inkl. be- nahme der Nebentätigkeit kann ABB auch während des Ar- Der Firmenausweis bleibt Eigentum triebliche Altersversorgung, mitzuteilen. beitsverhältnisses eine solche ärzt- des Unternehmens und darf Dritten Sozialleistungen) und eine Anleitung liche Untersuchung verlangen. nicht überlassen werden. Der Ver- für die Online-Prozesse (z.B. Ur- 2.3.2 Arbeitsentgelt, Auszahlung lust des Betriebsausweises ist dem laubsantrag, ESS, ESAP) zusammen- des Arbeitsentgelts 2.1.4 Krankenkasse Personalbereich unverzüglich zu gestellt. Dies kann in Form eines Das Arbeitsentgelt wird unter Be- Vor ihrer Einstellung legen die Be- melden. Die Kosten für die Erstel- Ordners bzw. einer Broschüre („on- rücksichtigung der geltenden ge- schäftigten eine Bescheinigung lung und den Ersatz unverschuldet boarding-Mappe“) oder auch in setzlichen, betrieblichen und jeweils über die Mitgliedschaft in einer unbrauchbar gewordener Firmen- elektronischer Form erfolgen. zutreffenden tariflichen Bestim- Krankenkasse oder einen Nachweis ausweise übernimmt ABB. mungen nach Tätigkeit und persön- über ihre private Kranken- und Pfle- licher Leistung der Beschäftigten geversicherung vor. Soweit dies Nähere Regelungen bleiben den 2.3 Arbeitsverhältnis, bemessen. Es bestimmt sich nach nicht geschieht, erfolgt eine Anmel- Standort-Betriebsparteien vorbe- Arbeitszeit, Entgelt, der jeweils aktuellen Entgeltfestset- dung bei einer durch ABB zu wählen- halten. Insbesondere bedarf die zung und wird schriftlich (Textform den gesetzlichen / Ersatzkasse. Das Nutzung elektronischer Optionen Urlaub reicht aus) mitgeteilt. Recht zum Wechsel der Kranken- (z.B. Magnetstreifen, RFID-Chip) ei- 2.3.1 Arbeitspflicht, Nebentätig- kasse bzw. Krankenversicherung ner gesonderten Regelung. Das Entgelt sowie alle sonstigen keit nach den gesetzlichen Vorschriften Geldleistungen im Zusammenhang Die Beschäftigten sind verpflichtet, wird hierdurch nicht berührt. 2.2.2 Unterrichtung der Beschäf- mit dem Beschäftigungsverhältnis die ihnen im Rahmen eines Arbeits- tigten, Informationen über ABB werden bargeldlos gezahlt. Die vertrages übertragenen Aufgaben Die Beschäftigten, insbesondere Überweisungen werden jeweils so 2.2 Arbeitsaufnahme Neueintritte und Versetzungen, gewissenhaft und nach bestem Kön- rechtzeitig veranlasst, dass sie zu nen auszuführen. Den Anweisungen werden von ihrem Vorgesetzten dem vereinbarten Zeitpunkt³ zur 2.2.1 Firmenausweise der Vorgesetzten und der mit Si- über ihre Aufgabe und Verantwor- Verfügung stehen. Die Beschäftigten erhalten einen cherheits- und Ordnungsaufgaben tung, über die Art ihrer Tätigkeit, Firmenausweis. Er kann, je nach Ver- beauftragten Personen ist Folge zu die Einordnung in den Arbeitsab- leisten. 2. Eine offene Tragepflicht entfällt, soweit dies aus Gründen der Arbeitssicherheit erforderlich ist 3. Ist ein Zeitpunkt nicht vereinbart, so gilt der letzte Werktag eines Monats als Fälligkeitstermin. (insbesondere im Arbeitsbereich von Kantinen, Produktionen etc.).
10 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 11 Eine Auszahlung der oben genann- und jeweils zutreffenden tariflichen arbeit notwendig ist; im Übrigen ist, triebsvereinbarung oder Zustim- ten Zahlungen an Dritte ist nicht Regelung. Beginn und Ende der täg- abgesehen von betrieblich oder mung der Gewerkschaft zur betrieb- statthaft. Entgeltabtretungen und lichen Arbeitszeit sowie die Pausen technisch notwendigen Sofortmaß- lichen Regelung) einzuhalten. Verpfändungen an fremde Gläubi- werden durch die Standortbetrieb- nahmen⁴, Mehrarbeit nur nach Ein- ger sind ausgeschlossen. Abwei- sparteien festgelegt. vernehmen mit dem Betriebsrat zu- 2.3.4 Urlaub chungen hiervon sind nur in begrün- lässig. Sie wird (abgesehen von den Für Dauer und Gewährung des Ur- deten Einzelfällen nach aus- Die gesetzliche Höchstarbeitszeit, benannten Sofortmaßnahmen) nur laubs gelten die gesetzlichen – bzw. drücklicher Vereinbarung möglich. Ruhezeit und Pausen sind, auch bei vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber soweit zutreffend tariflichen – so- berechtigter Ausübung einer Ne- angeordnet ist und der Betriebsrat wie hierzu ergänzenden betriebli- Die Beschäftigten erhalten zum bentätigkeit, zu beachten. Dasselbe zugestimmt hat. chen Bestimmungen. Die zeitliche Auszahlungstermin eine nachvoll- gilt für besondere Schutzrechte Lage des Urlaubs wird unter Berück- ziehbare Entgeltabrechnung, aus (Mutterschutz- oder Jugendarbeits- Kurzarbeit sichtigung der Wünsche der Be- der die Berechnung des Arbeitsent- schutzgesetz, SGB IX etc). Aus betrieblichen Gründen kann für schäftigten und der Bedürfnisse gelts und die Abzüge zu ersehen die gesamte oder für einen Teil der des Betriebes festgelegt und ge- sind. Auf Verlangen werden den Be- Gesetzlich vorgeschriebene Pausen Belegschaft eines Betriebs oder Be- währt. Diesbezüglich soll zu einem schäftigten die Berechnung und Zu- dienen der Erholung und müssen triebsteils unter Beachtung der vor- betrieblich vereinbarten Stichtag sammensetzung des Entgelts vom daher eingehalten werden. Weitere geschriebenen Ankündigungsfrist⁵ alljährlich eine zwischen den Be- Personalbereich erläutert. Pausen können betrieblich festge- Kurzarbeit eingeführt werden. Die triebsparteien abgestimmte Ur- legt werden. Erfolgt eine Zeiterfas- Einführung von Kurzarbeit erfolgt laubsplanung aufgestellt werden. Stimmt der überwiesene Geldbe- sung, sind Pausen grundsätzlich gemäß den jeweiligen gesetzlichen trag mit dem Abrechnungsbetrag nicht als Arbeitszeit zu erfassen. und zutreffenden tariflichen Be- Der Urlaub dient der Erholung. Wäh- nicht überein, so ist dies unverzüg- stimmungen nach Einigung mit dem rend des Urlaubs darf keine dem Ur- lich ABB PersonalDirekt mitzuteilen. Mehrarbeit Betriebsrat. Die betroffenen Be- laubszweck widersprechende Tätig- Einsprüche gegen die Berechnung Die Beschäftigten können zu Mehr-, schäftigten werden über die Gründe keit ausgeübt werden. des Arbeitsentgelts aufgrund von Spät-, Nacht-, Sonn- und Feiertags- und Folgen der Kurzarbeit Unstimmigkeiten sind unverzüglich sowie Schichtarbeit verpflichtet unterrichtet. Erkranken Beschäftigte während zu erheben. werden. Die Bestimmungen des Ar- des Urlaubs, so werden die durch beitsvertrags, die Mitbestimmungs- Verlängerung und Verkürzung der ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Die Geltendmachung von Ansprü- rechte des Betriebsrats sowie die Arbeitszeit Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht chen richtet sich nach Kapitel 8. gesetzlichen bzw. tariflichen Vorga- Die Arbeitszeit kann nach einschlä- als Urlaubstage angerechnet. Vor- ben sind dabei zu beachten. Die be- gigen betrieblich geltenden Rege- aussetzung ist, dass der Beschäf- 2.3.3 Arbeitszeit rechtigten Interessen der Beschäf- lungen (z.B. Beschäftigungssiche- tigte unverzüglich seine Arbeitsun- Regelmäßige Arbeitszeit und Pau- tigten sind bei der Anordnung zu rungstarifvertrag) mit Wirkung für fähigkeit nachweist und seinen sen berücksichtigen. die gesamte oder Teile der Beleg- Aufenthaltsort mitteilt. Begonnener Die individuelle Arbeitszeit ergibt schaft eines Betriebes abgesenkt Urlaub verlängert sich nicht um die sich aus dem Arbeitsvertrag und Die Arbeitsabwicklung ist möglichst oder erhöht werden. Dabei ist das Dauer der Arbeitsunfähigkeit, eine richtet sich nach der betrieblichen so zu organisieren, dass keine Mehr- vorgesehene Prozedere (z.B. Be- etwaige Verlängerung des Urlaubs 4. Die Betriebsparteien stimmen überein, dass betrieblich oder technisch erforderliche Sofortmaßnahmen vorliegen, wenn der Anfall der Mehrarbeit nicht zuvor absehbar war, z.B. bei Gefahr in Verzug, und Gefährdung erheblicher wirt- schaftlicher Interessen von ABB. 5. Soweit tarifvertraglich eine Ankündigungsfrist nicht vorgesehen ist, gilt eine solche mit 14 Tagen als vereinbart.
12 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 13 ist nur mit ausdrücklicher Gewäh- lich, im Verhinderungsfalle von des- scheinigung vorzulegen; dies gilt eines nahen Angehörigen rung durch den Vorgesetzten sen beauftragten Angehörigen oder auch für den Zeitraum nach der unverzüglich mitzuteilen. zulässig. Bekannten. Entgeltfortzahlungspflicht. Beschäftigte, die die kurzzeitige Ar- 2.3.5 Arbeitsverhinderung 2.3.6 Ergänzende Regelungen bei Wird darüber hinaus von der Firma beitsverhinderung von nicht mehr Jede eingetretene wie vorherseh- Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung ange- als drei Tagen zur Pflege naher An- bare Arbeitsverhinderung wird so Für Kurzerkrankungen – voraus- fordert, so werden die Kosten hier- gehöriger (derzeit gem. § 2 Pfle- früh wie möglich, spätestens unver- sichtliche Dauer der Arbeitsunfähig- für vom Betrieb getragen, sofern sie geZG) beanspruchen, müssen keine züglich nach üblichem Arbeitsbe- keit nicht länger als drei Arbeitstage nicht von dritter Seite übernommen ärztliche Bescheinigung vorlegen. ginn, dem Arbeitgeber (z.B. dem – ist grundsätzlich keine Arbeitsun- werden. Vorgesetzten oder dem Personalbe- fähigkeitsbescheinigung („Krank- Dauert die kurzzeitige Arbeitsver- reich) unter Angabe der Gründe und meldung“) vorzulegen. Kommen Be- Ist ein Beschäftigter länger als hinderung länger als drei Tage und der voraussichtlichen Abwesen- schäftigte ihrer Mitteilungspflicht sechs Wochen im Kalenderjahr ar- bis zu zehn Arbeitstagen, ist ab dem heitsdauer mitgeteilt. Steht fest, nicht nach, oder häufen sich in der beitsunfähig erkrankt, bietet ihm Zeitpunkt, zu dem dies feststeht, dass die mitgeteilte Dauer der vor- Vergangenheit Fälle von Kurzerkran- ABB ein betriebliches Eingliede- eine ärztliche Bescheinigung über aussichtlichen Arbeitsunfähigkeit kungen im Zusammenhang mit dem rungsmanagement (BEM) nach die Pflegebedürftigkeit eines nahen oder -verhinderung länger sein wird, Wochenende, Feiertagen, Urlaub den Konzernregelungen an. Angehörigen vorzulegen. ist eine erneute Anzeige erforder- oder sonstiger Freizeit (generell lich. Zu diesem Zweck wird den Be- mögliche Missbrauchsfälle), kann 2.3.7 Ergänzende Regelungen bei Soweit für die kurzzeitige Arbeits- schäftigten mitgeteilt, wem gegen- der Personalbereich in Zukunft für Pflegezeit verhinderung kein Anspruch auf Ver- über die Anzeige der jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit Beschäftigte sind verpflichtet, dem gütung durch ABB besteht, kann bei Arbeitsunfähigkeit abzugeben ist die Vorlage einer Arbeitsunfähig- Arbeitgeber ihre Verhinderung an materieller Notlage ein Anspruch (Name, Abteilung, Tel.-Nr., eMail) – keitsbescheinigung verlangen. der Arbeitsleistung und deren vor- gemäß der Bestimmungen der Un- als auch bei deren Abwesenheit des- aussichtliche Dauer in einer akut terstützungseinrichtung gewährt sen Vertretung. Im Zweifel ist die Dauert eine Arbeitsunfähigkeit vor- aufgetretenen Pflegesituation werden. Mitteilung dem Personalbereich ge- aussichtlich oder wider Erwarten genüber zu tätigen. länger als drei Kalendertage, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem dies fest- Müssen Beschäftigte für längere steht, spätestens am auf den drit- Zeit dem Betrieb fernbleiben, ohne ten folgenden Tag, eine Arbeitsun- dass der genaue Tag der Rückkehr fähigkeitsbescheinigung vorzulegen vorher bekannt ist, ist dem Betrieb (Eingang bei ABB). auch die Wiederaufnahme der Ar- beit so früh wie möglich In Fällen, in denen die Arbeitsunfä- mitzuteilen. higkeit länger als in der Bescheini- gung angegeben dauert, ist der Be- Die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit schäftigte verpflichtet, dies oder -verhinderung erfolgt in der unverzüglich dem Arbeitgeber mit- Regel vom Beschäftigten persön- zuteilen und eine neue ärztliche Be-
14 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 15 — Durchführung von Versammlungen fälle müssen in die dafür speziell und Sammlungen jeder Art inner- vorgesehenen Abfallbehältnisse 3. Allgemeine Ordnungs- halb des Betriebsgeländes sind nur verbracht werden. nach vorheriger Zustimmung sei- und Verhaltensregelungen tens des Personalbereiches (HR Bu- In der Nähe besonders gekennzeich- siness Partner) gestattet, sofern neter feuergefährdeter Anlagen ist gesetzlich nichts anderes bestimmt Rauchen verboten. ist. Soweit entsprechende Foren für die Beschäftigten eingerichtet sind Regelungen zum Nichtraucher- 3.1 Grundsätze aus der Mediation verpflichtet und (z.B. „suche / biete“ im firmeneige- schutz, Alkohol- und sonstige Dro- ihnen darf aus ihrer Tätigkeit kein nen Netzwerk) ist die Privatnutzung genverbote, die in einem Betrieb gegenseitiger Nachteil erwachsen. im Rahmen der dort aufgestellten der ABBDE oder einem Betrieb Rücksichtnahme Regelungen auch ohne weitere Zu- eines Kunden/Vertragspartners 3.1.2 Keine Duldung von Benachtei- stimmung zulässig. der ABBDE gelten, sind durch Die Zusammenarbeit im Betrieb er- ligungen ABB-Beschäftigte, die sich dort fordert gegenseitige Rücksicht- Unmittelbare oder mittelbare Be- Ausgenommen von der Zustim- besuchsweise aufhalten, einzuhal- nahme. Das Verhalten der Beschäf- nachteiligungen oder Belästigun- mungspflicht ist die Verteilung von ten. Ergänzend gelten die gesetzli- tigten und ihr Meinungsaustausch gen (Diskriminierung, sexuelle Be- Werbung von im Betrieb vertrete- chen Vorschriften und die be- untereinander dürfen nicht zu Stö- lästigung, „Mobbing“ etc.) im nen Gewerkschaften, die im Rah- trieblichen Regelungen. rungen der betrieblichen Ordnung Betrieb bzw. im Zusammenhang men der rechtlichen Vorschriften, oder des Betriebsfriedens führen. mit dem Arbeitsverhältnis (z.B. ge- insbesondere während der Pausen, genüber Vertragspartnern oder statthaft ist. Für Informationen der 3.2 Betriebsmittel und 3.1.1 Regelung von Meinungsver- Kunden) sind schwerwiegende Stö- betrieblichen Mitbestimmungsgre- Informationen schiedenheiten rungen des Betriebsfriedens. Derar- mien (z.B. Betriebsrat, JAV, Schwer- Im Betrieb auftretende Meinungs- tige Verstöße gegen die Menschen- behindertenvertreter) gelten die ge- 3.2.1 Nur dienstliche Nutzung von verschiedenheiten sollen innerhalb würde oder Verletzungen des setzlichen Regelungen. Betriebs- und Kommunikationsmit- des Betriebes / Unternehmens ge- Persönlichkeitsrechtes werden nicht teln regelt werden. Betriebs- oder unter- geduldet und führen in der Regel zu 3.1.4 Gesundheitsschutz Die Inanspruchnahme der Einrich- nehmensfremde Stellen sollen erst arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Anspruch von nichtrauchenden tungen und Betriebsmittel des Ar- angerufen werden, wenn eine gütli- Beschäftigten auf einen rauchfreien beitgebers für private Zwecke ist che Einigung im Unternehmen – vor- 3.1.3 Aushänge, Flugblätter Arbeitsplatz ist zu gewährleisten. nur unter Maßgabe dieser Vereinba- zugsweise zwischen Leitung und Private Aushänge (z.B. Verlustanzei- Daher ist, soweit in einem Betrieb rung oder nach vorheriger Zustim- Betriebsrat – nicht zu erzielen ist. In gen, Tausch- und Verkaufsange- oder Betriebsteil gestattet ist, mung des Vorgesetzten gestattet. geeigneten Fällen ist zu überprüfen, bote) sind nur nach vorheriger Zu- zu rauchen, dies ausschließlich an Privatarbeiten dürfen – auch außer- ob ein Mediationsverfahren einge- stimmung seitens des den vorgesehenen Raucherplätzen halb der Arbeitszeit – nur nach vor- leitet wird; die Teilnahme an der Me- Personalbereiches gestattet. Die gestattet. Raucher müssen sich ins- heriger Zustimmung der Vorgesetz- diation ist für die Beteiligten in je- Verbreitung von Druckschriften, besondere so verhalten, dass nicht- ten durchgeführt werden. Insbeson- dem Zeitpunkt freiwillig. Umlauflisten, Fragebögen, Verviel- rauchende Beschäftigte in keiner dere ist die Benutzung der ABB-sei- Innerbetriebliche Mediatoren sind fältigungen und dergleichen (auch Weise belästigt werden. Rauchab- tig zur Verfügung gestellten zur Verschwiegenheit über Interna in elektronischer Form) sowie die
16 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 17 eMail-Accounts (derzeit Outlook) Um Qualitätsarbeit leisten zu kön- Zustimmung des Urhebers der Be- 3.3 Privatsachen ausschließlich zur dienstlichen Nut- nen, haben die Beschäftigten kanntmachung oder Information zung, und die Benutzung von Tele- Anspruch auf gute Betriebsmittel; weitergegeben werden. 3.3.1 Grundsatz fon und Telefax ausschließlich für sie sind aber auch verpflichtet, In den Betrieb dürfen nur Gegen- betrieblich veranlasste Belange zu- diese vorschriftsmäßig zu behan- Die Mitnahme und private Verwen- stände mitgebracht werden, die gelassen. Die anderweitige Nutzung deln. Erkennbare Mängel an Be- dung von personen- bzw. geschäfts- zum persönlichen Gebrauch wäh- für private oder nicht in dienstli- triebsmitteln, Arbeitsstücken oder bezogener Informationen gleich rend der Arbeitszeit und der Pausen chem Zusammenhang stehende Ak- deren Verlust sowie erkennbare welcher Art und Aufzeichnungsform benötigt werden. tivitäten ist nicht gestattet. Materialknappheit sollen so früh außerhalb des Betriebsgeländes ist wie möglich dem Vorgesetzten untersagt. 3.3.2 Waffen, Drogen und Rausch- Sämtliche Informationen, die auf gemeldet werden. Unbrauchbar mittel diesen Kommunikationswegen gewordene Werkzeuge sind Es ist nicht erlaubt, sich betriebli- Nicht in den Betrieb (einschließlich empfangen oder übertragen wer- zurückzugeben. che, nicht von ABB bekannt ge- Betriebsparkplatz etc.) eingebracht den, sind deshalb als Eigentum des machte Informationen gleich wel- werden dürfen Waffen aller Art (ins- Arbeitgebers anzusehen. Beschäf- Übriggebliebene Materialien oder cher Art anzueignen oder Kopien besondere unter das Waffengesetz tigte können keine privaten Rechte Materialabfälle dürfen, auch wenn oder Aufzeichnungen anderer Art fallende), Drogen bzw. Rauschmittel an Informationen geltend machen, sie wertlos erscheinen, nicht aus oder Speicherform zu fertigen, so- aller Art (insbesondere solche Dro- die über Telefon, Telefax oder dem Betrieb mitgenommen werden. weit dies nicht zur Erfüllung der gen, die unter das Betäubungsmit- dienstliche eMail versendet oder Ausnahmen bedürfen der schriftli- übertragenen Aufgaben erforder- telgesetz fallen, ebenso verschrei- empfangen wurden. Die Bedingun- chen Zustimmung der zuständigen lich ist. Solche Informationen, Ko- bungspflichtige Medikamente, für gen der privaten Nutzung der Leitung. pien oder Aufzeichnungen dürfen die der Beschäftigte keine ärztliche ABB-seitig zur Verfügung gestellten auch nicht an Dritte weitergegeben Einnahmeanweisung („Rezept“) Internet-Infrastruktur sowie die Eigenmächtige Änderungen an Ma- oder Dritten zur Kenntnis gebracht hat). Das zu sich Nehmen dieser Nutzung privater Endgeräte für den schinen und Betriebseinrichtungen werden. Drogen und Rauschmittel im Be- dienstlichen Zweck sind, soweit sowie am vorgeschriebenen Ar- trieb oder während der Dienstzeit dies zulässig ist, in einer Zusatzver- beitsablauf dürfen ohne betriebli- Sämtliche nicht von ABB allgemein ist ebenso untersagt. einbarung zur Arbeitsordnung (s. che Notwendigkeit nicht vorgenom- veröffentlichten Informationen so- Annexvereinbarung zur Arbeitsord- men werden. wie Kopien und Aufzeichnungen Ergänzend gelten die gesetzlichen nung) vereinbart. sind Eigentum der Firma und bei Vorschriften und evtl. mit dem loka- 3.2.3 Umgang mit betrieblichen In- Austritt lückenlos zurückzugeben. len Betriebsrat vereinbarten Rege- 3.2.2 Behandlung von und Umgang formationen Die in dieser Vereinbarung für die lungen, insbesondere hinsichtlich mit Betriebsmitteln Alle nicht ausdrücklich als öffentlich Mitnahme festgelegten Regelungen Jubiläums- und ähnlicher betriebli- Betriebsmittel, Material und Energie freigegebenen und entsprechend gelten sinngemäß auch für die Wei- cher Feieranlässe. sind sparsam zu verwenden. gekennzeichneten Informationen terleitung von Informationen an sind als „intern“ gemäß der Klassifi- Dritte auf anderen Wegen (z.B. da- 3.3.3 Ton- und Bildaufnahmegeräte Im Interesse der Arbeitssicherheit zierung von Informationen bei ABB tentechnisch, telefonisch, brieflich Ton- und Bildaufnahmegeräte dür- und eines störungsfreien Arbeitsab- eingestuft. Interne Informationen oder auf anderem Wege). fen auf dem Betriebsgelände nicht laufs haben sich Beschäftigte um dürfen an Dritte außerhalb des Un- benutzt werden; soweit andere Ge- Ordnung und Sauberkeit am Ar- ternehmens nur mit ausdrücklicher räte solche Funktionen aufweisen beitsplatz zu bemühen.
18 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 19 (Notebook, Netbook, PDA, mobiles nicht untersucht werden. Wertsa- Vorgesetzten oder anderer Vertre- den entsprechenden lokalen Rege- Telefon etc.), dürfen diese Funktio- chen oder zur Aufbewahrung nicht ter des Arbeitgebers nicht zulässig. lungen verlassen. Sie müssen sich in nen außerhalb des dienstlichen Ge- geeignete Gegenstände (insbeson- solchen Fällen bei ihrem Vorgesetz- brauchs nicht genutzt werden. dere verderbliche Waren, Waffen Das Waschen und Umkleiden hat in ten mit Umschreibung des Grundes und sonstige gefährliche Gegen- den dafür vorgesehenen Räumen zu und Angabe der voraussichtlichen Es ist nicht gestattet, im Betriebs- stände) dürfen nicht abgegeben erfolgen. Aufenthalts-, Wasch- und Dauer ab-, und nach Rückkehr wie- gelände ohne Zustimmung zu werden bzw. können zurückgewie- Umkleideräume dürfen in aller Regel der anmelden. fotografieren. sen werden. Für die Beschädigung nur vor Arbeitsbeginn, in den Pau- oder den Verlust der verwahrten Ge- sen und nach Arbeitsschluss betre- 3.5.3 Betreten des Betriebes durch 3.3.4 Privatkleidung; Wertsachen genstände haftet das Unternehmen ten werden. Auf Sauberkeit, insbe- Betriebsfremde Für Kleidungsstücke, die bei der Ar- nur bei Vorsatz oder grober sondere in den Toiletten, ist zu Betriebsfremden ohne Besuchser- beit nicht getragen werden, sind, Fahrlässigkeit. achten. laubnis darf kein Zutritt zum Be- soweit die betrieblichen Gegeben- trieb verschafft werden. Besuche heiten dies zulassen, auf Verlangen 3.5.2 Verlassen des Betriebes wäh- durch Familienangehörige sollen geeignete, wo möglich abschließ- 3.4 Fundsachen rend der Arbeitszeit während der Arbeitszeit vermieden bare Einrichtungen zur Verfügung Beschäftigte können, abgesehen werden, in dringenden Fällen kön- Fundsachen sind unverzüglich beim zu stellen. von Dienstgängen und Dienstreisen, nen Beschäftigte zum Werkschutz- Werkschutz oder beim Personalbe- während der Arbeitszeit den Betrieb dienst gerufen werden. reich abzugeben. Der Personalbe- Für den Verlust von privaten Gegen- nur in begründeten Einzelfällen nach reich gibt den Fund in geeigneter ständen wie Geld, Schmuck, Doku- Weise (z.B. Aushang, Intranet) mente oder sonstige Wertsachen bekannt. haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei sonstigen Schäden am Privatei- 3.5 Aufenthalt im gentum von Beschäftigten, das auf dienstliche Veranlassung einge- Betrieb, Verlassen des bracht wurde, erfolgt je nach Ver- Betriebs während schuldensgrad eine angemessene Haftungsteilung. der Arbeitszeit 3.5.1 Aufenthalt während und au- 3.3.5 Abgabe von privaten Gegen- ßerhalb der Arbeitszeit ständen beim Werksschutz Während der Arbeitszeit dürfen sich Gegenstände, die nicht in den Be- Beschäftigte in aller Regel nur in trieb mitgebracht werden dürfen, den Teilen des Betriebs aufhalten, in können in dringenden Fällen beim denen sie ihren Arbeitsplatz haben Werkschutz gegen Empfangsbestä- oder in Erfüllung eines betrieblichen tigung zur Aufbewahrung abgege- Auftrages tätig sind. Die Anwesen- ben werden. Aufbewahrte Gegen- heit im Betrieb außerhalb der Ar- stände dürfen vom Werkschutz beitszeit ist ohne Zustimmung des
20 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 21 — särztlichen Dienst oder die Sanitäts- tet, die Anordnungen der mit dem stelle aufzusuchen bzw. den Perso- Feuerlösch- und Sicherheitsdienst 4. Arbeitsschutz und Gesundheit nalbereich hiervon zu unterrichten. beauftragten Personen zu befolgen. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall ist unverzüglich der Vorgesetzte zu benachrichtigen. Bei schweren Un- 4.4 Gesundheitsschutz fällen ist der Unfallort möglichst so Zur Ersten Hilfe und zur Versorgung 4.1 Unfallverhütung, Schutzvorrichtungen, Feuerlö- lange unverändert zu lassen, bis eine bei Verletzungen oder sonstigen scheinrichtungen, Alarmanlagen, sachkundige Protokolldokumenta- Verhalten bei Unfällen Verbots-, Warn- und Hinweisschilder tion erstellt ist. akuten Erkrankungen stehen – so- weit dies möglich ist, in der Regel dürfen nicht eigenmächtig besei- 4.1.1 Unfallverhütung nur in größeren Betrieben – der be- tigt, ihrem Bestimmungszweck zu- Alle Beschäftigten sind von ihren wider benutzt oder funktionsun- 4.2 Verhalten bei Feuer triebsärztliche Dienst und die Sani- Vorgesetzten regelmäßig in den be- tätsstelle zur Verfügung; in kleine- trieblich bestimmten Abständen tauglich gemacht werden. und sonstigen Gefahren ren Einheiten wird die Erste Hilfe über Unfall- und Gesundheitsgefah- von betrieblichen Ersthelfern Bei der Arbeit sind die vorgeschrie- Alle Beschäftigten haben entspre- ren sowie über Maßnahmen und Ein- geleistet. benen persönlichen Schutzausrüs- chend den gesetzlichen Verpflich- richtungen zur Abwendung dieser tungen (z.B. Sicherheitsschuhe, tungen mit Feuer oder leicht brenn- Gefahren zu unterweisen. Auf Aufforderung lassen sich Be- Schutzbrillen, Schutzhelme, Gehör- baren, giftigen, explosiven, schäftigte anlässlich arbeitsmedizi- schutz), die der Arbeitgeber bereit- radioaktiven oder in sonstiger Weise Zur Verhütung von Unfällen und Ge- nischer Vorsorgeuntersuchungen zustellen hat, zu verwenden. Es ist gefährlichen Stoffen besonders vor- sundheitsschäden im Betrieb müs- nach berufsgenossenschaftlichen darauf zu achten, dass die Schutz- sichtig umzugehen. sen die gesetzlichen und betriebli- Grundsätzen und staatlichen Vor- vorrichtungen an den Maschinen chen Arbeits- und Brandschutzvor- schriften beim eigenen betrieb- wirksam angebracht sind. schriften, Verbots-, Warn- und Hin- 4.3 Brandschutz, särztlichen Dienst untersuchen. weisschilder sowie die mündlich Darüber hinaus ermöglicht der Ar- oder schriftlich erteilten Weisungen In regelmäßigen Abständen wird die betriebliche beitgeber den Beschäftigten ar- Gefährdungsermittlung nach dem der Vorgesetzten oder der Sicher- Arbeitsschutzgesetz und der Bild- Gefahrenabwehr, beitsmedizinische Untersuchungen, heitsfachkräfte konsequent beach- wenn Gefahren für ihre Sicherheit tet werden. schirmverordnung durchgeführt. Umweltschutz und Gesundheit bestehen. Die Kos- Alle Beschäftigten sind dabei einzu- ten für die Untersuchung trägt der beziehen. Das Nähere ist gesondert Im Falle eines Brandes müssen un- Alle von den Beschäftigten erkann- Arbeitgeber, sofern diese nicht von geregelt. verzüglich die Feuerwehr über Not- ten Gefahrenquellen (z.B. Mängel an dritter Stelle erstattet werden. ruf und der zuständige Vorgesetzte Strom- oder Rohrleitungen) sind 4.1.2 Verhalten bei Unfällen alarmiert werden. Die Vorschriften der/dem zuständigen Vorgesetzten Alle Beschäftigten sind verpflichtet, der Brandschutzordnung sind zu be- oder den Sicherheitsfachkräften un- bei Gesundheitsschäden und Verlet- achten. Bei Feuer oder sonstiger Ge- verzüglich mitzuteilen. Diese sind zungen – auch geringfügigen –, die fahr sind die Beschäftigten verpflich- verpflichtet, schnellstmöglich für sie im Betrieb erleiden, den betrieb- Abhilfe zu sorgen.
22 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 23 4.5 Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung Bei der Planung von Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsum- gebung sind die gesicherten ar- beitswissenschaftlichen Erkennt- nisse über menschengerechte Gestaltung der Arbeit sowie die Mit- bestimmungsrechte des Betriebs- rats zu berücksichtigen. 4.6 Verkehrs- und Parkvorschriften Auf dem Betriebsgelände und auf den vom Unternehmen zur Verfü- gung gestellten Parkplätzen sind auch die für den öffentlichen Stra- ßenverkehr geltenden Regelungen zu beachten, soweit nicht geson- derte Regeln gelten. Fahrzeugführer und Fußgänger sind in diesen Berei- chen verpflichtet, gegenseitig Rück- sicht zu nehmen. Soweit nicht aus- drücklich anders geregelt, gilt auf Betriebsgeländen und Betrieb- sparkplätzen eine zulässige Höchst- geschwindigkeit von 20 km/h. Ver- kehrswidrig abgestellte Fahrzeuge können von ABB auf Kosten des Be- schäftigten umgesetzt oder abge- schleppt werden.
24 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 25 — — 5. Betriebliches Vorschlagswesen 7. Beendigung des und Erfindungen Arbeitsverhältnisses 5.1 Verbesserungs- 5.2 Erfindungen 7.1 Grundsatz; möglich, Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Kündigung zu vorschläge Das Eigentum an Erfindungen auf Beendigungsgründe äußern. dem Arbeitsgebiet/im Rahmen des Alle Beschäftigten können im Rah- Das Arbeitsverhältnis endet mit Ab- Arbeitsvertrags der Beschäftigten 7.1.3 Kündigung durch Beschäf- men des betrieblichen Vorschlags- lauf einer vereinbarten Befristung, steht dem Arbeitgeber zu. Annahme- tigte wesens Verbesserungsvorschläge mit der Kündigung, mit Aufhe- stelle für Erfindungsmeldungen ist Eine Kündigung durch den Beschäf- einreichen. Diese werden nach der bungsvertrag oder mit dem der Vorgesetzte oder die Patentab- tigten erfolgt schriftlich, in der Re- mit dem Konzernbetriebsrat abge- Tod des Beschäftigten. teilung, die auch über die gesetzli- gel gegenüber dem zuständigen schlossenen Betriebsvereinbarung chen Bestimmungen Auskunft Personalbereich. ABB bestätigt den prämiert. 7.1.1 Befristung erteilt. Erhalt der Kündigung unter Angabe Das Arbeitsverhältnis endet auto- des Austrittstermins. matisch mit einer vereinbarten — Befristung. 7.2 Rückgabe von 6. Berufliche Weiterbildung Es endet auf jeden Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Gegenständen, Beschäftigte die Regelaltersgrenze Arbeitsunterlagen (derzeit §§ 35, 235 SGB VI) erreicht, oder, soweit dies früher eintritt, mit Vor dem Ausscheiden haben Be- Den Beschäftigten wird im Rahmen Auskünfte über allgemein zugängli- Ablauf des Monats, in dem der Be- schäftigte alle in ihrem Besitz be- der betrieblichen Regelungen Gele- che betriebliche Weiterbildungsver- schäftigte eine volle Erwerbsminde- findlichen unternehmenseigenen genheit gegeben, ihre Kenntnisse anstaltungen finden sich im konzer- rungsrente ohne Befristung bean- Werte der zuständigen Stelle, im und Fähigkeiten durch Teilnahme an neigenen Intranet. Maßgebend für spruchen kann. Betrieb, zurückzugeben. Hierzu zäh- Qualifizierungs-, Weiterbildungs- eine Teilnahme sind die Regelungen len insbesondere, aber nicht aus- und Förderungsmaßnahmen zu er- der anzuwendenden Tarifverträge 7.1.2 Kündigung durch den Arbeit- schließlich, alle Informationen, Ar- weitern. Die Teilnahme erfolgt im bzw. Konzernbetriebsvereinbarung geber beitsmittel inklusive sämtlichem Einvernehmen mit dem Vorgesetz- zu Qualifizierungsmaßnahmen. Vor Ausspruch einer Kündigung sei- Zubehör (PC, Notebook, Mobiltele- ten und dem Personalbereich. tens des Arbeitgebers ist der Be- fon und andere Geräte, Firmenaus- triebsrat ordnungsgemäß anzuhö- weis, überlassene Einrichtungsge- ren. Beschäftigte erhalten, wo genstände, Werkzeug, Materialien,
26 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 27 Muster, Arbeitsunterlagen, 7.4 Zeugnis — Firmenfahrzeug usw.). Mit Beendigung des Arbeitsverhält- 8. Sonstige Rechte und Pflichten nisses ist dem Beschäftigten ein 7.3 Arbeitspapiere schriftliches Zeugnis auszustellen. Es hat Auskunft über Art und Dauer Spätestens unverzüglich nach dem der ausgeübten Tätigkeit zu geben. Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten Beschäftigte gegen Emp- In der Regel – sonst auf Wunsch des 8.1 Beschwerden nehmen. Zu dieser Einsichtnahme Beschäftigten – gibt es nach nicht kann ein Mitglied des Betriebsrates fangsbescheinigung die Arbeitspa- kurzfristiger Beschäftigungsdauer⁶ Wer sich im Betrieb benachteiligt hinzugezogen werden. piere, etwaiges restliches Entgelt auch Auskunft über Leistung, Ver- oder ungerecht behandelt fühlt, und abzurechnende Auslagen. halten und Führung. kann sich mündlich oder schriftlich an seinen Vorgesetzten, an den Per- 8.3 Ausschlussfristen Soweit die Arbeitspapiere zum Zeit- Nach einer Kündigung hat der Be- sonalbereich (BHR) sowie an den zu- punkt des Ausscheidens aus ab- Soweit nicht andere tarifliche Aus- schäftigte Anspruch auf unverzügli- ständigen Betriebsrat wenden. Die rechnungstechnischen Gründen schlussfristen gelten, müssen die che Erteilung eines vorläufigen Beschwerde ist zu prüfen; soweit sie noch nicht ausgehändigt werden Ansprüche beider Seiten aus dem Zeugnisses. Es entspricht densel- berechtigt ist, ist ihr abzuhelfen. können, wird auf Wunsch des Be- Arbeitsverhältnis innerhalb einer ben Anforderungen wie das im ers- Aus einer Beschwerde dürfen Be- schäftigten eine Bescheinigung mit Ausschlussfrist von sechs Monaten, ten Absatz genannte Zeugnis. schäftigten keine Nachteile den für die Aufnahme eines neuen im Falle des Ausscheidens innerhalb entstehen. Arbeitsverhältnisses notwendigen dreier Monate nach Beendigung des Im ungekündigten Arbeitsverhältnis Angaben ausgestellt. Die restlichen Arbeitsverhältnisses, schriftlich gel- hat der Beschäftigte bei entspre- Das betriebsverfassungsrechtliche Arbeitspapiere werden zusammen tend gemacht werden; nach Ablauf chendem Anlass Anspruch auf Ertei- Beschwerderecht bleibt hiervon mit der endgültigen Abrechnung dieser Frist ist die Geltendmachung lung eines Zwischenzeugnisses (ins- unberührt. des Entgeltanspruches zugesandt. ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn besondere bei Stellenwechsel, die Berufung auf die Ausschlussfrist Vorgesetztenwechsel). Vorläufiges oder Zwischenzeugnis entsprechen 8.2 Einsicht in eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, soweit es sich um Scha- denselben Anforderungen wie ein Personalakten denersatzansprüche oder nachwir- Endzeugnis. kende Ansprüche aus dem Arbeits- Beschäftigte haben das Recht, in verhältnis (wie z.B. Ansprüche auf die über sie geführte Personalakte, betriebliche Altersversorgung) auch, soweit sie elektronisch ge- handelt. führt wird, vollständig Einsicht zu 6. Von kurzfristiger Dauer sind insbesondere Beschäftigungsverhältnisse, die sechs Monate oder weniger andauern.
28 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 29 — niken in der Lage sind, mit zentralen Kommunikationsplattformen der ABB in Verbindung zu treten (z.B. Mobiltelefone, Smartphones, Tablets, Notebooks). Annexvereinbarung Welche dieser Geräte tatsächlich erfasst sind, wird durch Weisung (z.Zt. Wei- sung 14.06. „Informationsschutzweisung für DEABB Beschäftigte") geregelt. zur Arbeitsordnung B. Nutzungsbedingungen 1. Einsatz von BYOD / CYOD Die ABB AG, zugleich handelnd für die zum deutschen ABB-Konzern gehören- a) Die Nutzung eines privaten Geräts für dienstliche Zwecke ist freiwillig für den ABB-Gesellschaften und Beteiligungsgesellschaften in Deutschland mit den Beschäftigten wie auch für ABB. Ist ein entsprechendes Gerät Vor- deren Betrieben (ABBDE) und der ABB Konzernbetriebsrat, zugleich han- aussetzung für die tatsächliche Arbeit des Beschäftigten (B.a. Abs. 3), delnd in Vollmacht der Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte vereinbaren wird ABB nach der Abkündigung der BYOD-Vereinbarung unverzüglich ein nachstehende Annexvereinbarung zur Arbeitsordnung „Nutzung von entsprechendes dienstliches Arbeitsmittel gestellen. Telekommunikationsmitteln“. In Abweichung von der Arbeitsordnung dürfen BYOD-Geräte in den Be- A. Bring your own device / choose your own device trieb eingebracht werden. ABB ermöglicht ihren Beschäftigten, ohne einen Rechtsanspruch hierauf zu begründen, nach im Übrigen gesonderten Regelungen („Weisung“, wird je- Die Gestellung eines dienstlichen Gerätes hängt davon ab, ob dieses zur weils in aktueller Fassung dieser KBV angelegt), Aufgabenerledigung erforderlich ist. 1) die Nutzung privater Telekommunikationsgeräte auch für dienstliche b) Der Beschäftigte wird das Gerät ausschließlich im Rahmen der durch in A. Zwecke („bring your own device“ – i.F. kurz „BYOD“¹) und genannten Weisung (z.Zt. 14.06.) erfolgten Bedingungen dienstlich bzw. 2) die Nutzung dienstlicher Telekommunikationsgeräte, die aus einem von privat nutzen. Die Nutzung ist davon abhängig, dass er sich mit den in ABB vorgegebenen Bestellkatalog je nach dienstlicher Anforderung aus- dieser Weisung befindlichen Regularien ausdrücklich einverstanden er- gewählt werden können, auch für private Zwecke („choose your own de- klärt. Das Einverständnis kann schriftlich oder elektronisch (Textform vice“ – i.F. kurz „CYOD“²). oder workflow) erfolgen. Jederzeit kann der Beschäftigte die BYOD-Nut- zung abkündigen. Voraussetzung ist, dass • die jeweilige konkrete Nutzung der Geräte und ihre näheren Bedingungen c) ABB ist berechtigt, auf den Geräten auf Kosten von ABB Software zu ins- durch eine Weisung (z.Zt. Weisung 14.06. „Informationsschutzweisung für tallieren, die eindeutig private und dienstliche Inhalte separat verwaltet DEABB Beschäftigte) geregelt ist, (derzeit KBV zum Mobile Device Management). Dem Beschäftigten ist • der Beschäftigte in die Nutzungsbedingungen einwilligt, und nicht gestattet, diese Trennung aufzuheben. • die Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung und der vorgenannten einschlä- gigen Weisung eingehalten werden. ABB ist berechtigt, die jeweilige Nutzung davon abhängig zu machen, dass dienstliche Daten nur verschlüsselt gespeichert werden und das Ge- Unter „Kommunikationsmittel“ im hier verwendeten Sinn verstehen die Be- rät mit einem Passwortschutz versehen ist. triebsparteien alle für den beweglichen Einsatz geplanten technischen Ge- räte, die auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, über bestimmte Tech- d) Soweit es sich um Telekommunikationsgeräte i.S. z.B. des Telekommuni- kationsgesetzes handelt, ist ABB berechtigt, zu verlangen, dass dienstli- che und private Verbindungen getrennt aufgebaut werden (z.B. zweite 1. BYOD = Nutzung von eigenen Geräten für dienstliche Zwecke, soweit der Zugriff nicht ausschliesssslich über einen SIM-Karte / Twin Bill etc). Eine wie auch immer geartete Überwachung „Webbrowser“ (z.B. Internetexplorer, Firefox etc.) erfolgt. 2. CYOD = dienstliche Geräte aus dem ABB Warenkorb.
30 ARBEITS - UND SOZIALORDNUNG ARBEITSORDNUNG 31 der Datenflüsse auf der als privat zugeordneten Verbindung ist ABB un- zes einzuhalten. Außerhalb der Arbeitszeit und im Urlaub wird von den tersagt. Beschäftigten nicht erwartet, dienstliche Erledigungen zu tätigen. e) Der Beschäftigte wird in geeigneter Form darauf hingewiesen, dass ABB b) Die Privatnutzung von BYOD und CYOD während der Arbeitszeit ist in ge- aus Gründen der Datensicherheit in bestimmten, in einer Weisung (z.Zt. ringem Umfang, insbesondere während der Pausen, für private Zwecke Weisung 14.06. „Informationsschutzweisung für DEABB Beschäftigte) zu gestattet, insbesondere wenn die Erledigung bestimmter Aufgaben nur regelnden Fällen, alle Daten des Geräts löscht, soweit technisch nicht se- während der üblichen Bürozeiten möglich ist; diese Nutzung darf die ge- parierbar auch die Privatdaten des Beschäftigten („wipe“). Mit der Nut- schäftliche Aufgabenerfüllung und die Arbeitsabläufe in keinem Fall be- zung geht das Einverständnis des Beschäftigten mit dieser Löschung einträchtigen. einher. Jegliche Schadenersatzansprüche gegenüber ABB in diesen Fällen sind daher ausgeschlossen. 3. Ergänzende Regelungen a) Die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur (z.B. LAN, WLAN, ISDN-An- f) Für die Installation von Software für den dienstlichen Gebrauch gelten schlüsse) regelt sich ausschließlich nach den einschlägigen Weisungen. die allgemeinen Regelungen; insbesondere darf keine Software installiert Bei ABB eingerichtete Hotspots können nur im Rahmen der jeweiligen werden, für die nicht eine gültige Lizenz vorhanden ist. Für CYOD darf Nutzungsbedingungen – auch für etwaige private Zwecke – genutzt wer- ABB weitere Einschränkungen auch der Privatnutzung treffen. den. g) In Fällen, in denen sich dies als technisch als erforderlich darstellt (für b) Die Benutzung der ABB-seitig zur Verfügung gestellten eMail-Accounts z.B. Softwareinstallation), ist der Nutzer auf Verlangen von ABB oder von (derzeit MS Outlook) bleibt in jedem Fall ausschließlich der dienstlichen von ABB beauftragten Dritten verpflichtet, das Gerät für den für die not- Nutzung vorbehalten, und die Benutzung von Telefon und Telefax aus- wendigen Maßnahmen erforderlichen Zeitraum herauszugeben; für die- schließlich für betrieblich veranlasste Belange zugelassen. Die anderwei- sen Zeitraum erhält der Beschäftigte ein vergleichbares Gerät von ABB tige Nutzung für private oder nicht in dienstlichem Zusammenhang ste- gestellt, auf das, soweit nicht der Aufwand unverhältnismäßig erscheint, hende Aktivitäten ist nicht gestattet. die privaten Daten des Beschäftigten übertragen werden. Der Beschäf- tigte ist berechtigt, dieses Dienstgerät im Rahmen der Bestimmungen Sämtliche Informationen, die auf diesen Kommunikationswegen empfan- dieser Vereinbarung und der Weisung (z.Zt. „Informationsschutzweisung gen oder übertragen werden, sind deshalb als Eigentum des Arbeitge- für DEABB Beschäftigte") auch privat zu nutzen. bers anzusehen. Beschäftigte können keine privaten Rechte an Informati- onen geltend machen, die über Telefon, Telefax oder dienstliche eMail Diese Verpflichtungen bestehen auch bei bei Verdacht einer Straftat, versendet oder empfangen wurden. Ordnungswidrigkeit oder Verstößen gegen den Verhaltenskodex, Die private Nutzung des Internet ist nur im zeitlichen Rahmen gemäß h) ABB trägt – über die Möglichkeit der dienstlichen Gestellung eines Geräts B.2.b gestattet. Mit einer Privatnutzung erklärt der Beschäftigte zugleich hinaus – für den Einsatz von BYOD keinerlei Kosten, insbesondere bei Ver- sein Einverständnis, dass alle Informationen, die auf diesem Weg emp- lust, Zerstörung oder für sonstige Ausfälle. fangen oder übertragen werden, als Eigentum des Arbeitgebers anzuse- hen sind und keine privaten Rechte an solchen Informationen geltend ge- 2. Arbeitszeit macht werden können; er wird in geeigneter Weise hierauf und auf die a) Die Erbringung von Arbeitsleistungen erfolgt innerhalb der Regelungen Nutzungsbedingungen, die in ihrer jeweils aktuellen Fassung dieser Zu- der Arbeitszeit. Die Beschäftigten sind, ungeachtet der allgemeinen Ver- satzvereinbarung als Anlage angelegt werden, aufmerksam gemacht antwortung des Arbeitgebers, bei der Nutzung von BYOD und CYOD (Beispiel in der Anlage). Ist ein Beschäftigter mit diesen Bedingungen selbst verantwortlich, die gesetzlichen Regelungen des Arbeitszeitgeset- nicht einverstanden, bleibt die Privatnutzung des Internet untersagt.
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