Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur
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Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur - Entwurf - 31. Januar 2012 I. Einleitung II. BDA-Konzept Eine stärker risikoorientierte Beitragsstruktur Bei der Ermittlung der Beitragsbemes- des PSV kann die Akzeptanz des PSV erhal- sungsgrundlage wird weiterhin der Ver- ten und stärken. Das bestehende, grundsätz- pflichtungsumfang zugrunde gelegt, der lich allein nach dem Durchführungsweg un- auf Teilwertbasis gem. §§ 6a, 4d EStG zu terscheidende Beitragssystem ist „zwar rech- ermitteln ist (Brutto-BBG). Von dieser tens, aber nicht unbedingt gerecht und wün- Brutto-BBG wird bei Direktzusagen und schenswert“ (Prof. Heubeck). Unterstützungskassen 40 % des anre- chenbaren, mit einem Zinsfaktor gewich- Die BDA legt daher ein Konzept für eine teten Vermögens (Abzugswert) abgezo- stärker risikoorientierte Beitragsstruktur vor. gen, bei Pensionsfonds 80 %. Hieraus Dieses Konzept ist das Ergebnis einer seit ergibt sich die Netto-BBG. mittlerweile über sechs Jahren geführten Diskussion, in der die BDA zahlreiche Vor- Zum anrechenbaren Vermögen gehört schläge geprüft, Expertengespräche geführt, bei Direktzusagen das Deckungsvermö- Verbands- und Unternehmensvertreter be- gen nach § 246 Abs. 2 HGB, soweit es fragt und immer wieder auch eigene Vor- ausschließlich insolvenzsicherungspflich- schläge vorgelegt hat. Das Konzept berück- tige Zusagen abdeckt. Bei Unterstüt- sichtigt auch wesentliche Ergebnisse und zungskassen werden die Vorgaben für Anregungen aus dem Gutachten der Heu- das Deckungsvermögen nach § 246 Abs. beck AG vom Oktober 2011, in dem das 2 HGB für das anrechenbare Vermögen BDA-Konzept wissenschaftlich untersucht analog angewandt. Bei Pensionsfonds ist und grundsätzlich bestätigt wurde. anrechenbares Vermögen das Pensions- fondsvermögen bis zur erforderlichen Das BDA-Konzept sieht vor, die PSV- Höhe, um bei Zugrundlegung des Zins- Beitragsstruktur nicht mehr nur nach Durch- satzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB die führungswegen zu differenzieren, sondern Verpflichtungen zu bedecken. auch am Vorhandensein von separierten Si- cherungsmitteln, vor allem Treuhandvermö- Das anrechenbare Vermögen wird unter gen (CTA), Rückdeckungsversicherungen Berücksichtigung eines Zinsfaktors ermit- und Pensionsfondsvermögen. Dabei trägt es telt, damit Vermögen und Verpflichtungen dem wichtigen Erfordernis einer weiter unbü- auf gleicher Basis bewertet werden. rokratischen Feststellung der PSV- Beitragspflicht Rechnung. Deshalb ändert es Das Vorliegen von anrechenbarem Ver- nichts am Beitragsfeststellungsverfahren für mögen muss vom Wirtschaftsprüfer tes- PSV-Mitglieder, die keine separierten Siche- tiert werden. Bei Rückdeckungsversiche- rungsmittel haben. Aber auch für die PSV- rungen reicht der Nachweis des Versiche- Mitglieder mit separierten Vermögen ist die rers aus. Veranlagung zum PSV-Beitrag weitgehend ohne zusätzlichen Aufwand möglich.
Für die Ermittlung des PSV-Beitrags wird Satz 1 Berechtigten die ihnen zustehenden auf die ermittelte Netto-BBG der weiter Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. einheitliche PSV-Beitragssatz angewandt. § 9 Abs. 3c-neu BetrAVG Im Insolvenzfall geht das anrechenbare Der Träger der Insolvenzsicherung kann Vermögen auf den PSV über. Auch bei dem Übergang von Vermögen innerhalb ei- Gruppen-Unterstützungskassen wird ge- nes Jahres nach Eintritt des Sicherungsfalls währleistet, dass das anteilige Vermögen ganz oder bezogen auf einzelne Vermö- des insolventen Unternehmens auf den gensgegenstände widersprechen. Der Wi- PSV übergeht. Der PSV erhält das Recht, derspruch ist schriftlich gegenüber dem Ge- dem Vermögensübergang innerhalb ei- richt zu erklären, bei dem das Insolvenzver- nes Jahres ganz oder teilweise zu wider- fahren beantragt wurde. Bei einem Wider- sprechen. spruch gilt der Vermögensübergang als nicht erfolgt. Die neue Beitragsgestaltung ist erstmalig anzuwenden für das Kalenderjahr, das § 10 Abs. 3-neu BetrAVG sechs Monate nach Verabschiedung der Nr. 1: Bei Arbeitgebern, die Leistungen der Neuregelung als nächstes beginnt. betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben oder über einen Pensions- fonds durchführen, ist die Beitragsbemes- III. Vorschlag für eine gesetzliche Umset- sungsgrundlage der Teilwert der Pensions- zung des BDA-Konzepts verpflichtungen (§ 6a Abs. 3 EStG). Gesetzestechnisch kann das BDA-Konzept Nr. 2-neu (entspricht heutigem Wortlaut von auf unterschiedliche Weise umgesetzt wer- § 10 Abs. 3 Nr. 3: Definition der Beitragsbe- den. Die nachfolgende Darstellung zeigt da- messungsgrundlage bei Unterstützungskas- her nur eine von mehreren Möglichkeiten sen) auf. Sie soll vor allem dazu dienen, den Re- gelungsbedarf zu beschreiben und mögliche Nr. 3-neu: Der entsprechend Nr. 1 oder 2 Konkretisierungen des BDA-Konzepts aufzu- ermittelte Betrag wird um den Abzugswert zeigen. ermäßigt. Der Abzugswert wird ermittelt aus dem anrechenbaren Vermögen, das durch den Zinsfaktor geteilt und mit dem Sicher- Vorschlag zur Gesetzesformulierung heitsfaktor vervielfältigt wird. Anrechenbares Vermögen liegt bei unmittelbaren Versor- § 9 Abs. 3 Satz 3-neu BetrAVG gungszusagen vor, wenn Vermögen die Vo- Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren raussetzungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 Trägerunternehmen geht das Vermögen der HGB erfüllt. Vermögen, das nicht ausschließ- Kasse entsprechend dem Anteil des Unter- lich zur Bedeckung der durch den Träger der nehmens, bei dem der Sicherungsfall einge- Insolvenzsicherung gesicherten Altersver- treten ist, auf den Träger der Insolvenzsiche- sorgungszusagen dient, bleibt unberücksich- rung über. tigt. Bei Unterstützungskassen entspricht das anrechenbare Vermögen dem Unterstüt- § 9 Abs. 3b-neu BetrAVG zungskassenvermögen, soweit es den Vo- Ist der Träger der Insolvenzsicherung bei raussetzungen nach Satz 3 und 4 entspricht. unmittelbaren Versorgungszusagen zu Leis- Bei Pensionsfondszusagen entspricht das tungen verpflichtet, welche ganz oder teil- anrechenbare Vermögen dem Vermögen weise durch anrechenbares Vermögen nach nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VAG, soweit es die § 10 Abs. 3 Nr. 3 bedeckt sind, geht dieses mit dem Zinsfaktor vervielfältigte Beitrags- im Falle eines Insolvenzverfahrens mit des- bemessungsgrundlage nach Nr. 1 nicht sen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfäl- übersteigt; Satz 4 gilt entsprechend. Der len dann auf den Träger der Insolvenzsiche- Zinsfaktor ergibt sich aus der fünfzehnten rung über, wenn dieser den nach Absatz 1 Potenz des Quotienten aus dem um Eins er- Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 2
höhten Zinssatz nach § 6a Abs. 2 S. 3 EStG Netto-BBG = Brutto-BBG – Abzugswert und dem um Eins erhöhten Zinssatz nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB bei einer Restlaufzeit Dabei errechnet sich der Abzugswert wie von fünfzehn Jahren. Maßgeblich für die Er- folgt: mittlung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB ist der letzte Monat des vorangegan- ö !""#$%#& genen Kalenderjahres. Der Zinsfaktor ist auf '"$%#& zwei Nachkommastellen zu runden. Der Si- cherheitsfaktor beträgt für das anrechenbare a. Anrechenbares Vermögen Vermögen von unmittelbaren Versorgungs- zusagen und Unterstützungskassenzusagen Zum anrechenbaren Vermögen gehört 40 Prozent. Für anrechenbares Vermögen grundsätzlich Vermögen, das zur Erfüllung von Pensionsfonds beträgt der Sicherheits- von Altersversorgungsverpflichtungen sepa- faktor 80 Prozent. riert wurde und diese erfüllen soll. Das ist bei der Direktzusage das Deckungsvermögen Nr. 4-neu (entspricht heutigem Wortlaut von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, bei Unter- § 10 Abs. 3 Nr. 2: Definition der Beitragsbe- stützungskassen das Vermögen der Unter- messungsgrundlage bei Direktversicherun- stützungskasse und beim Pensionsfonds das gen) Pensionsfondsvermögen. Nr. 4-alt (Pensionsfonds): streichen Zudem wird als anrechenbares Vermögen nur Vermögen anerkannt, das ausschließlich § 11 Abs. 2 Satz 3-neu BetrAVG die insolvenzsicherungspflichtigen Zusagen Die Voraussetzungen für das anrechenbare absichert. Denn nur die Absicherung der in- Vermögen nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 sind durch solvenzsicherungspflichtigen Zusagen senkt den Abschlussprüfer zu bestätigen. Soweit im Insolvenzfall das Schadenvolumen des zum anrechenbaren Vermögen ausschließ- PSV. Die Absicherung anderer – darüber lich Versicherungsansprüche gehören, ist ein hinausgehender – Verpflichtungen, wie z. B. Nachweis des Versicherers ausreichend. Ansprüche der Exzedenten (Betriebsrenten oberhalb der PSV-Sicherungsgrenze von derzeit 7.875 € im Monat, § 7 Abs. 3 Be- Erläuterungen zur vorgeschlagenen Ge- trAVG), verfallbare Anwartschaften oder setzesformulierung: Wertguthaben sind für den PSV nicht rele- vant, da er für diese auch nicht einstehen 1. Ermittlung der Beitragsbemessungs- muss. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung grundlage des anrechenbaren Vermögens eine Auftei- lung und Zuordnung der Vermögensanteile Die Regelungsvorschlag hält grundsätzlich in insolvenzsicherungspflichtige und nicht am bisherigen Verfahren zur Ermittlung der insolvenzsicherungspflichtige erfolgen muss. Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) des Dies ist ohne besonderen Mehraufwand um- PSV fest, wonach allein der steuerliche Teil- setzbar: zum einen, weil bereits heute auf wert nach § 6a bzw. nach § 4d EStG zu- der Verpflichtungsseite Exzedenten heraus grunde gelegt wird. Von dieser Brutto-BBG gerechnet werden (PSV Merkblatt 300/M wird jedoch das vorhandene, mit einem Si- 13), zum anderen, weil auch jetzt schon Tei- cherheits- und Zinsfaktor gewichtete anre- le des anrechenbaren Vermögens aufgrund chenbare Vermögen abgezogen. Hieraus gesetzlicher Bestimmungen (§ 7e Abs. 2 ergibt sich die Netto-BBG. Auf diese Netto- SGB IV) bestimmten Verpflichtungen (z. B. BBG wird dann der weiter einheitliche PSV- Altersteilzeit oder Wertguthaben) zugeordnet Beitragssatz angewandt. werden müssen. Das anrechenbare Vermö- gen wird insofern regelmäßig geringer aus- Die Formel zur Berechnung der Netto-BBG fallen als das Deckungsvermögen nach lautet hiernach: HGB. Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 3
Bei der Direktzusage muss das anrechenba- niedrigeren Rechnungszins auf einen höhe- re Vermögen die Vorgaben nach § 246 Abs. ren, nach § 3 Pensionsfonds- 2 Satz 2 HGB erfüllen. Dies ist nur dann der Deckungsrückstellungs-Verordnung zulässi- Fall, wenn die Vermögensgegenstände je- gen Zinssatz zu erhöhen, z. B. indem von derzeit zur Verwertung zwecks Erfüllung der der versicherungsförmigen Garantie auf Altersversorgungsverpflichtungen zur Verfü- nichtversicherungsförmige Durchführung mit gung stehen (vgl. IDW RS HFA 30 zur Bilan- Nachschusspflicht umgestellt wird. Aufgrund zierung von Altersversorgungsverpflichtun- dieses Änderungsrisikos ist es nicht gerecht- gen). Insbesondere dürfen die Vermögens- fertigt, ein höheres Vermögen beitragsmin- gegenstände nicht als betriebsnotwendig dernd zu berücksichtigen als jenes, das nach angesehen werden. Außerdem muss eine den gesetzlichen Vorgaben auf jeden Fall bei Rückgewährung des übertragenen Vermö- Pensionsfonds vorhanden sein muss. Dies gens auf den Treugeber grundsätzlich aus- ist konsequent, denn auch sonst wird Alters- geschlossen sein. Die Vorgaben nach § 246 versorgungsvermögen, dessen Verfügbarkeit Abs. 2 Satz 2 HGB zur Feststellung des an- aufgrund nachträglicher Dispositionen verlo- rechenbaren Vermögens sind auf das Unter- ren gehen kann, nicht beitragsentlastend stützungskassenvermögen analog anzuwen- beim PSV-Beitrag berücksichtigt: Dies gilt z. den. Die gesetzlichen Bestimmungen zur B. – schon heute – für Direktversicherungen Unterstützungskasse, insbesondere zur mit widerruflichem Bezugsrecht, die voll bei- Zweckbestimmung des Unterstützungskas- tragspflichtig sind und bleiben sollen, sowie – senvermögens, bleiben unberührt. nach dem vorliegenden Konzept – für künd- bare Rückdeckungsversicherungen, überdo- Das in Abzug gebrachte anrechenbare Ver- tiertes Altersversorgungsvermögen nach § mögen darf die Höhe der Verpflichtungen 246 Abs. 2 Satz 3 HGB sowie bei Verpfän- nicht übersteigen. Hier gilt die Grenze aus dungen. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach das De- ckungsvermögen nur bis zur Höhe der Al- b. Zinsfaktor tersversorgungsverpflichtungen verrechnet werden kann. Zwar könnte eine „Übersiche- Durch den Zinsfaktor wird gewährleistet, rung“ die Sicherheit der Verpflichtungen dass das anrechenbare Vermögen nähe- auch erhöhen. Allerdings wird dieses Mehr rungsweise nach dem gleichen Maßstab be- an Sicherheit durch die bei Überdotierungen wertet wird wie die damit bedeckten Ver- gegebene Entnahmemöglichkeit so stark re- pflichtungen. lativiert, dass eine beitragsrelevante Berück- sichtigung nicht mehr nicht gerechtfertigt ist. Mathematisch wird der Zinsfaktor wie folgt berechnet: Das anrechenbare Vermögen entspricht bei 1 * '" § 6 -!#. 56 Pensionsfonds grundsätzlich dem Pensions- fondsvermögen. Allerdings wird es nur bis zu '"$%#& = ( 4 1 * '" § 253 2.3 der Höhe berücksichtigt, die (näherungswei- se) dem nach handelsrechtlichen Vorgaben abgezinsten Verpflichtungsumfang ent- Bezogen auf den Dezember 2011, für den spricht. Denn nur insoweit ist durch gesetzli- die Bundesbank entsprechend § 253 Abs. 2 che Vorgaben gewährleistet, dass bei Pensi- Satz 2 HGB einen Zinssatz von 5,14 % er- onsfonds dauerhaft Pensionsfondsvermögen mittelt hat, ergibt sich damit ein Zinsfaktor vorgehalten wird. Zwar können Pensions- von 1,13. fonds bei der Abzinsung ihrer Verpflichtun- gen auf freiwilliger Basis auch mit niedrige- Der – im Unterschied zum Heubeck- ren Zinsätzen kalkulieren und dementspre- Gutachten erfolgte – Verzicht auf getrennte chend mehr Pensionsfondsvermögen bilden, Zinsfaktoren für Anwartschaften und laufen- was im Insolvenzfall grundsätzlich auch in de Rentenleistungen ist vertretbar, da ohne- höherem Maße schadenmindernd wirkt. Al- hin keine exakte, sondern eine näherungs- lerdings besteht die Möglichkeit, einen zuvor weise gleiche Bewertung von Vermögen und Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 4
Verpflichtungen angestrebt wird. So bleiben venzsicherungspflichtige Zusagen bedecken auch andere Bewertungsparameter (z. B. darf. Jedoch wird im vorliegenden Konzept Anpassungen, Gehaltstrends etc.) für die Be- die Empfehlung des Heubeck-Gutachtens, lange der Insolvenzsicherung außer Be- für CTA-Modelle beschränkende Vorschriften tracht. für Betriebsübergänge vorzusehen, nicht aufgegriffen. Auf eine Vorgabe, wie im Fall Der Zinsfaktor wird – im Unterschied zum von Unternehmenstransaktionen mit dem an- Heubeck-Gutachten – nicht auf der Verpflich- rechenbaren Vermögen umgegangen wird, tungs-, sondern auf der Vermögensseite be- wurde verzichtet, um diese nicht zu erschwe- rücksichtigt. Dadurch werden Änderungen ren, z. B. wenn beim Übergang von Ver- für PSV-Mitglieder ohne anrechenbares pflichtungen auch der Übergang der ent- Vermögen vermieden. An den Beitragswir- sprechenden Vermögensgegenstände auf kungen ändert sich dadurch grundsätzlich den Erwerber gewollt ist. Zudem würde eine nichts. entsprechende Vorgabe zusätzlichen Auf- wand bei der Feststellung der Vorausset- c. Sicherheitsfaktor zungen des anrechenbaren Vermögens ver- ursachen. Insofern ergibt sich, dass der Si- Das anrechenbare Vermögen kann nur zu cherheitsfaktor für anrechenbares Vermögen einem prozentualen Anteil (Sicherheitsfaktor) nach dem vorliegenden Konzept zwischen berücksichtigt werden. Der Sicherheitsfaktor den o. g. Mittelwerten des Gutachtes für qua- beträgt für Direktzusagen und Unterstüt- lifizierte und nicht qualifizierte CTA liegen zungskassenzusagen 40 % und bei Pensi- sollte. Daher ist ein Sicherheitsfaktor von onsfondszusagen 80 %. Der Sicherheitsfak- 40 % angemessen. tor trägt dem Umstand Rechnung, dass im Insolvenzfall mit dem anrechenbaren Ver- Da Unterstützungskassen im Heubeck- mögen auch das Verwertungsrisiko auf den Gutachten in dieselben Risikoklassen wie PSV übergeht. Dieses ist umso höher, je CTA eingestuft werden und für diese im weniger rechtlich bzw. wirtschaftlich (Anla- BDA-Konzept ebenfalls keine weiteren – ein- gevorschriften und aufsichtsrechtliche Über- schränkenden – Vorgaben vorgesehen sind, wachung) gewährleistet ist, dass das anre- sind auch hier 40 % als Sicherheitsfaktor an- chenbare Vermögen im Insolvenzfall dem gemessen. PSV zur Verwertung zur Verfügung steht. Mit der Beschränkung auf zwei Sicherheitsfakto- Beim Pensionsfonds basiert der Sicher- ren (40 bzw. 80 %) werden eine zu große heitsfaktor von 80 % des Pensionsfondsver- Komplexität der PSV-Beitragsstruktur, zu- mögens gleichfalls auf den Berechnungen sätzlicher bürokratischer Aufwand und Ab- des Heubeck-Gutachtens. Dieses weist in grenzungsprobleme vermieden. den für Pensionsfonds maßgeblichen Risi- koklassen als Mittelwert 86 % (bei versiche- Der Sicherheitsfaktor für anrechenbares rungsförmiger Garantie) bzw. 72 % (ohne Vermögen bei der Direktzusage basiert auf versicherungsförmige Garantie) aus. Da die Berechnungen des Heubeck-Gutachtens. vorgeschlagene Regelung auf die Unter- Darin wird für sog. qualifizierte CTA eine An- scheidung zwischen versicherungsförmigen rechnung des Vermögens in Höhe von 44 % und nichtversicherungsförmigen Pensions- (Mittelwert) und für nicht qualifizierte CTA fonds verzichtet, um die Umsetzung mög- von 37,5 % (Mittelwert) für angemessen er- lichst einfach und transparent zu gewährleis- achtet. Die im vorliegenden Konzept enthal- ten, wurde ein Mittelwert gebildet. tenen Vorgaben für das anrechenbare Ver- mögen entsprechen in weiten Teilen den Vo- 2. Vermögensübergang raussetzungen sog. qualifizierter CTA, wie sie im Heubeck-Gutachten definiert werden. Gewährleistet werden muss, dass anrechen- Dies gilt sowohl für die Kriterien des HGB als bares Vermögen bei Insolvenz des Arbeitge- auch für die Vorgabe, dass das zu berück- bers auch tatsächlich schadenmindernd vom sichtigende Vermögen ausschließlich insol- PSV eingesetzt werden kann. Deshalb muss Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 5
im Insolvenzfall ein gesetzlicher Übergang des anrechenbaren Vermögens auf den PSV erfolgen. Während dieser Vermögensüber- 3. Meldung der BBG zum PSV gang bei Unterstützungskassen und Pensi- onsfonds bereits grundsätzlich durch § 9 Für PSV-Mitglieder, die kein anrechenbares Abs. 3, 3a BetrAVG geregelt ist, bedarf es Vermögen für ihre Verpflichtungen haben, bei Direktzusagen noch einer gesetzlichen ändert sich am Verfahren zur Meldung beim Regelung. PSV nichts. Nach dem Konzept erhält der PSV ein Wi- Mitglieder, die anrechenbares Vermögen derspruchsrecht beim Vermögensübergang, nach § 246 Abs. 2 HGB, insbesondere Treu- was die Position des PSV im Insolvenzver- handvermögen (CTA), in Ansatz bringen wol- fahren stärkt. Dies ist insbesondere relevant len, müssen die Voraussetzungen nach § 10 bei Vermögensgegenständen, mit deren Er- Abs. 3 Nr. 3-neu vom Abschlussprüfer testie- werb Lasten verbunden sind oder deren ren lassen. Veräußerung mehr Kosten als Nutzen erwar- ten lässt. Das Widerspruchsrecht bezieht Da das Deckungsvermögen nach § 246 Abs. sich auf sämtliche Vermögensübergänge, die 2 HGB ohnehin bei Erstellung des Jahresab- durch Sicherungsfälle erfolgen, unabhängig schluss festgestellt werden muss, ist die vom Durchführungsweg. Testierung der weiteren Voraussetzungen ohne größeren Mehraufwand möglich. Der Regelungsvorschlag zum Vermögens- übergang bei Direktzusagen begrenzt diesen Für PSV-Mitglieder, deren anrechenbares auf das anrechenbare Vermögen, d. h. auf Vermögen ausschließlich in Form einer die Vermögensteile, die insolvenzsiche- Rückdeckungsversicherung besteht, ist der rungspflichtige Zusagen bedecken, denn nur Nachweis des Versicherers ausreichend. für diese muss der PSV einstehen. Damit Damit wird unnötiger bürokratischer Aufwand geht das vorhandene Vermögen im Insol- insbesondere für diejenigen Mitglieder ver- venzfall insoweit auf den PSV über, wie es mieden, die nach § 241 HGB oder anderen bei der Beitragsberechnung entlastend be- Vorschriften keine Handelsbilanz erstellen rücksichtigt wird. Zudem wird mit dem be- müssen. Dies ist vertretbar, da die Situation grenzten Vermögensübergang vermieden, mit insolvenzsicherungspflichtigen Direktver- dass der PSV mit der Erfüllung von Ansprü- sicherungszusagen (bei widerruflichen Be- chen befasst wird, für die er nicht haftet. zugsrecht, Beleihung oder Verpfändung an den Arbeitgeber) vergleichbar ist. Auch in Der Regelungsvorschlag sieht eine Klarstel- diesen Fällen reicht die Vorlage eines Versi- lung für Gruppen-Unterstützungskassen vor, cherungsvertrages aus (PSV-Merkblatt wonach auch bei diesen im Insolvenzfall das 110/M6). anteilige Vermögen des insolventen Unter- nehmens am Kassenvermögen auf den PSV übergeht. Die derzeitige Regelung sieht le- IV. Beitragsauswirkungen für die PSV- diglich einen Zahlungsanspruch des PSV Mitglieder gegenüber der Gruppen- Unterstützungskasse vor, obwohl die Inte- Die finanziellen Auswirkungen einer stärker ressenslage dieselbe ist wie bei der Einzel- risikoorientierten Beitragsstruktur sind insge- Unterstützungskasse. Insofern ist die samt begrenzt. Dies liegt vor allem daran, Rechtsposition des PSV derzeit potenziell dass anrechenbares Vermögen nur bei Tei- geschwächt ist. Daher sollte eine gesetzliche len der PSV-Mitglieder vorliegt. Zudem wird Klarstellung erfolgen. Aufgrund des Verwei- anrechenbares Vermögen nur teilweise auf ses in § 9 Abs. 3a BetrAVG auf Abs. 3 findet die BBG angerechnet und seine Berücksich- diese Klarstellung auch auf Gruppen- tigung durch die Anwendung des Zinsfaktors Pensionsfonds Anwendung, wenn mehrere zusätzlich verringert. Mitglieder mit voll be- Trägerunternehmen dieser angehören. deckten Direkt- und Unterstützungskassen- Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 6
zusagen würden um rund ein Drittel entlas- PSV-Beitragsstruktur, die vorhandene Siche- tet, für Mitglieder mit Pensionsfondszusagen rungsinstrumente für den Insolvenzfall be- würde sich eine nahezu unveränderte PSV- rücksichtigt, mittel- und langfristig das von Beitragsbelastung ergeben. PSV-Mitglieder den PSV-Mitgliedern zu finanzierende Scha- ohne jedes anrechenbares Vermögen wür- densvolumen senkt. den dagegen ceteris paribus nicht mehr be- lastet als nach den Berechnungen des Heu- beck-Gutachtens (plus 10 bis 15 %). Diese V. Fragen und Antworten zum Konzept Veränderungsrate ist geringer als die durch- schnittlichen Beitragssatzschwankungen des Das BDA-Konzept für eine stärker risikoori- PSV aufgrund der jährlich unterschiedlich entierte PSV-Beitragsstruktur ist das Ergeb- hohen Schadensbelastungen. nis einer seit über sechs Jahren stattfinden- den, intensiven Diskussion. Diese hatte ihren Allerdings ist zu beachten, dass diese Werte Ursprung in der Debatte über die Umstellung auf Bedingungen abstellen, die in der Ver- des PSV-Finanzierungsverfahrens auf voll- gangenheit vorgelegen haben. Diese können ständige Kapitaldeckung, die Ende 2006 für die Zukunft jedoch nur bedingt herange- vom Gesetzgeber beschlossen wurde. Die zogen werden, z. B. weil sich durch eine Zu- BDA hatte der Umstellung des PSV- nahme von Deckungsvermögen auch die Finanzierungsverfahrens insbesondere auch Ent- und Belastungswerte innerhalb der deshalb zugestimmt, weil damit die Chance PSV-Mitgliedschaft ändern würden. Zudem eröffnet wurde, eine stärker risikoorientierte ist zu berücksichtigen, dass die genannten Beitragsstruktur des PSV zu schaffen. In der Werte pauschale Angaben sind, die nur den mit ihren Mitgliedern abgestimmten Stellung- Fall betreffen, in dem ein Arbeitgeber bezo- nahme der BDA vom 15. August 2005 hieß gen auf seine Altersvorsorgeverpflichtungen es damals, dass „das PSV-Beitragssystem entweder 0% oder 100% anrechenbares weiterentwickelt werden [sollte], sobald ein- Vermögen aufweist. Das aber ist in der Pra- fach administrierbare Kriterien für eine stär- xis eher selten. Insofern wird die neue PSV- ker risikoorientierte Beitragsgestaltung vor- Beitragsstruktur für die meisten PSV- liegen“. Mitglieder auch nur zu einer geringeren Bei- tragsveränderung führen, als nach den ge- Seitdem hat die BDA Vorschläge für eine ri- nannten Zahlen. Schließlich ist davon aus- sikoorientierte Beitragsstruktur geprüft, eige- zugehen, dass es auch ohne Veränderung ne Konzepte entwickelt, diese zur Diskussion der PSV-Beitragsstruktur zu Belastungsver- gestellt, weiterentwickelt und gutachterlich schiebungen innerhalb der PSV- prüfen lassen. Insoweit darf hier u. a. auf die Mitgliedschaft kommen würde, insbesondere Beiträge von Alexander Gunkel, BetrAV durch Übertragung von Pensionsverpflich- 8/2009, S. 717ff. und 6/2010 S. 501ff., und tungen in Pensionsfonds. Eine gesicherte von Prof. Klaus Heubeck, BetrAV 8/2010, Angabe, wie sehr sich als Folge die Bei- Seite 709ff., sowie auf das Gutachten der tragsbelastung innerhalb der PSV- Heubeck AG „über eine risikoorientierte Bei- Mitgliedschaft verschiebt, ist auch deshalb tragsgestaltung der Insolvenzsicherung der nicht möglich. betrieblichen Altersversorgung“ vom 24. Ok- tober 2011 verwiesen werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Bei- tragsverschiebungen innerhalb der PSV- Einige der im Laufe der letzten Jahre beson- Mitgliedschaft keinen Hinweis auf die tat- ders häufig gestellten Fragen sollen nachfol- sächliche künftige Beitragsbelastung der gend noch einmal aufgegriffen und beant- einzelnen PSV-Mitglieder geben, denn die wortet werden. Darüber hinaus sollen weite- wird auch künftig vor allem vom Schadenvo- re Erläuterungen zum BDA-Konzept in Fra- lumen abhängen, für das der PSV einstehen ge- und Antwortform gegeben werden: muss. Wie sich das Schadenvolumen künftig entwickelt, ist allerdings seriös nicht vorher- sehbar. Zu erwarten ist allerdings, dass eine Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 7
Warum soll die PSV-Beitragsgestaltung chen Altersvorsorge steht völlig außer Zwei- überhaupt stärker risikoorientiert ausgerich- fel. Die Arbeitgeber stehen unverändert fest tet sein? dazu, dass Betriebsrentenanwartschaften und -ansprüche ihrer Arbeitnehmer und Die derzeitige Beitragsstruktur führt zu Ak- ehemals Beschäftigten auch im Insolvenzfall zeptanzverlusten bei denjenigen Unterneh- gesichert sein müssen. Folgerichtig betrifft men, die Maßnahmen zur Absicherung ihrer kein einziger Regelungsvorschlag die Leis- Altersversorgungsverpflichtungen getroffen tungsseite, also die Voraussetzungen zur haben. Sie können nicht nachvollziehen, wa- Einstandspflicht des PSV. Im Gegenteil: Mit rum sie in gleicher Weise für den PSV Bei- dem BDA-Konzept soll die Akzeptanz des träge leisten sollen wie Arbeitgeber, die auf PSV auf Dauer gesichert und gestärkt wer- eine Absicherung ihrer Betriebsrentenver- den, um diese Einrichtung sowie die ent- pflichtungen verzichtet haben. Auch wenn sprechenden Zusagen auch langfristig zu er- die wiederholt bei den Verwaltungsgerichten halten. eingereichten Klagen, mit denen sich Arbeit- geber mit Hinweis auf vorhandenes Unter- Schafft eine risikoorientierte Beitragsstruktur stützungskassen- bzw. CTA-Vermögen ge- Anreize für ein langfristig geringeres Scha- gen ihre PSV-Beitragspflicht wehren, recht- densaufkommen? lich unbegründet und daher stets erfolglos waren, sind sie doch Ausdruck einer vorhan- Eine risikoorientierte Beitragsstruktur bietet denen Unzufriedenheit. Diese dürfte auch in eine Chance, das Schadenvolumen des PSV Zukunft eher zunehmen. Denn durch die im langfristig zu senken, denn sie schafft für Ar- neuen Bilanzrecht seit 2010 vorgesehene beitgeber, die ihre betriebliche Altersvorsor- Pflicht zur Saldierung von Planvermögen, ge über die internen Durchführungswege Di- das der Absicherung von Pensionsverpflich- rektzusage oder Unterstützungskasse orga- tungen dient, wird es noch schwerer zu ver- nisieren, einen Anreiz, durch Kapitalfundie- mitteln sein, warum Pensionsverpflichtun- rung oder Rückdeckungsversicherung das gen, die handelsrechtlich als insolvenzfest Einstandsrisiko des PSV zu senken. Aller- gewertet werden, dennoch in voller Höhe der dings kann niemand genau sagen in welcher Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unter- Höhe das PSV-Schadenvolumen reduziert liegen sollen. Forderungen nach entspre- würde. Zudem dürfte der Effekt erst in eini- chender Berücksichtigung dieser Absiche- gen Jahren eintreten, da die erwähnte An- rung bei der Höhe des Beitrags zum PSV reizwirkung auf bereits insolvenzgefährdete dürften dadurch weiteren Auftrieb erhalten. Unternehmen kaum Wirkung entfalten dürfte. Insofern ist dem Gutachter Professor Heu- beck zuzustimmen, dass die heutige PSV- Warum sieht das BDA-Konzept – anders als Beitragsstruktur, „zwar rechtens, aber nicht das im Heubeck-Gutachten vorgesehene unbedingt gerecht und wünschenswert“ ist. sehr differenzierte Risikoklassensystem – nur eine weitere „Risikoklasse“ vor? Können die Betriebsrentenanwärter und Be- triebsrentner durch eine risikoorientierte Bei- Mit einer vollen Umsetzung des sehr diffe- tragsstruktur Nachteile erleiden? renzierten Risikoklassensystems des Heu- beck-Gutachtens stiege die Komplexität des Nein. Durch das BDA-Konzept werden die Beitragssystems erheblich. Darunter würde Berechtigten weder Nachteile erleiden noch die Verständlichkeit und Transparenz der wird ihre Position künftig gefährdet. Es geht Beitragserhebung leiden. Hinzu kämen Ab- bei der Fortentwicklung der Beitragsstruktur grenzungsprobleme zwischen den Risi- des PSV nicht um das „Ob“ des Insolvenz- koklassen, die zu Auseinandersetzungen schutzes der betrieblichen Altersversorgung, führen können, da die Unternehmen bestrebt sondern allein um die Frage, wie die Arbeit- sein werden, in die jeweils günstigste Risiko- geber die zu seiner Finanzierung erforderli- klasse eingeordnet zu werden. Schließlich chen Beitragsmittel aufbringen. Die Notwen- muss auch der zusätzliche administrative digkeit des Insolvenzschutzes der betriebli- Aufwand des PSV in Grenzen gehalten wer- Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 8
den, was ebenfalls nur durch ein auch wei- schläge, wie der Gedanke der Risikoorientie- terhin einfaches und übersichtliches Bei- rung im Rahmen der PSV-Beitragsstruktur tragssystem zu gewährleisten ist. Die Einfüh- umgesetzt werden kann. rung einer weiteren Risikoklasse wird gleichwohl dem Anliegen einer stärkeren Be- Wird durch das BDA-Konzept die Regulie- rücksichtigung der individuellen Absicherung rungsgefahr für CTA-Modelle erhöht? gerecht, da – wie auch im Gutachten vorge- schlagen – das unternehmensindividuell Nein, denn das BDA-Konzept verzichtet auf festgestellte anrechenbare Vermögen – ge- alle Vorgaben, die über die bereits gültigen wichtet durch den Zins- und Sicherheitsfaktor Vorgaben des Handelsbilanzrechts für Al- – von der Beitragsbemessungsgrundlage tersversorgungsvermögen hinausgehen. Da abgezogen wird. keine neuen Definitionen oder Vorgaben ge- schaffen werden, gibt es auch nichts, was Werden durch das BDA-Konzept Großunter- als Vorbild für eine Regulierung von CTA- nehmen und Konzerne privilegiert? Modellen dienen könnte. Nein. Zwar sind sog. CTA-Modelle bei gro- Warum werden Rückdeckungsversicherun- ßen Unternehmen derzeit noch stärker ver- gen, die an die Berechtigten verpfändet sind, breitet als bei kleinen. Auf der anderen Seite nicht mit einem höheren Sicherheitsfaktor als sind Zusagen über Unterstützungskassen, 40 % bewertet? die als qualifizierende Versicherungsverträge gewertet werden können, gerade bei kleine- Rückdeckungsversicherungen (sowohl bei ren Unternehmen verbreitet. Zudem ist zu Direktzusagen als auch bei Unterstützungs- berücksichtigen, dass nur sehr wenige Un- kassen) werden als anrechenbares Vermö- ternehmen ihre Pensionsverpflichtungen in gen berücksichtigt, soweit sie die Vorausset- vollem Umfang durch CTA ausfinanziert ha- zungen des Saldierungsgebots nach HGB ben, wohingegen bei Unterstützungskassen- erfüllen. Hiernach müssen Rückdeckungs- zusagen oftmals eine vollständige (kongru- versicherungen vor allem im Insolvenzfall ente) Rückdeckung gegeben ist. Insofern ist dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen eine generalisierende Aussage, dass die sein. Gleichwohl bleiben auch bei dieser Ge- vorgeschlagene Weiterentwicklung der PSV- staltung Risiken bestehen. Denn anders als Beitragsstruktur sich besonders positiv oder bei Einrichtungen der betrieblichen Alters- negativ für bestimmte Betriebsgrößenklas- vorsorge, bei denen neben dem Arbeitgeber sen auswirkt, nicht möglich. ein weiterer – von der Finanzaufsicht über- wachter – Schuldner tritt, bleibt bei Rückde- Wird durch das BDA-Konzept das „Soli- ckungsversicherungen allein der Arbeitgeber darprinzip“ des PSV aufgegeben? der Schuldner. Insoweit erhöht sich, wie auch bei anderen Absicherungen über CTA Nein. Der PSV bleibt auch bei einer risikoori- die abstrakte Gefahr für die Berechtigten entierten Beitragsstruktur eine Sozialeinrich- (vgl. BVerwG Urteil vom 25. August 2010, 8 tung, über den die Arbeitgeber in Solidarität C 40/09). Diese Gefahr bleibt grundsätzlich gegenüber den Arbeitnehmern und Betriebs- auch im Fall einer Verpfändung der Rückde- rentnern gewährleisten, dass künftige oder ckungsversicherung an die Berechtigten be- laufende Betriebsrentenansprüche weiter er- stehen. Denn Fehler bei der Bestellung des füllt werden. Der PSV war dagegen nie als Pfandrechts oder bei der zugrunde liegenden Organisation gedacht, über die ein Arbeitge- Zusage gehen auch bei dieser Gestaltung ber für einen anderen Arbeitgeber Solidarität zulasten der Berechtigten bzw. bei Eintritts- üben sollte. Der bisherige Verzicht auf eine pflicht des PSV zu seinen Lasten. Schließlich risikoorientierte Beitragsstruktur beruhte besteht bei Rückdeckungsversicherungen, vielmehr auf dem bis 2006 geltenden Ren- auch im Fall ihrer Verpfändung, das nicht tenumlageverfahren, das mit einer risikoori- unerhebliche Risiko, dass in Insolvenznähe entierten Beitragsstruktur kaum vereinbar durch Zusammenwirken von Arbeitgeber und war, sowie auf dem Fehlen geeigneter Vor- Arbeitnehmern die Rückkaufswerte vorher Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 9
anderweitig verwertet werden und dann nicht Ist ein Wirtschaftsprüfertestat ausreichend mehr dem PSV zur Schadenminderung zur verlässlich? Verfügung stehen. Ja. Wirtschaftsprüfer bekleiden ein öffentli- Diesem Restrisiko könnte nur dadurch be- ches Amt, unterliegen einem gesetzlich ge- gegnet werden, indem „durch entsprechende regelten Berufsbild mit besonderen Berufs- Gesetzesänderungen über rückgedeckte Un- pflichten sowie einem speziellen Zulas- terstützungskassen eine qualitativ mit der sungsverfahren durch die Wirtschaftsprüfer- Entgeltumwandlung über eine Direktversi- kammer, das hinsichtlich Qualifikation und cherung vergleichbare Insolvenzsicherheit persönlicher Voraussetzungen hohe Anfor- erreicht“ würde (so Berenz, BetrAV 6/2006, derungen stellt. Dennoch ist nicht ausge- Seite 514 ff.). Da eine solche Gesetzesände- schlossen, dass es in Einzelfällen zu Irrtü- rung nicht nur kompliziert wäre, sondern mern und Fehlern bei der Testierung kom- auch die derzeitigen – vor allem steuerlichen men kann. Dies gilt allerdings in ähnlicher – Rahmenbedingungen der Unterstützungs- Weise auch für die Feststellung der bisher zu kasse gefährden würde, wurde von diesen meldenden Bemessungsgrößen für den Überlegungen Abstand genommen. Daher PSV-Beitrag. Hierbei kann es ebenfalls, z. B. ist es angemessen auch auf diese Gestal- beim Aktuar, zu Irrtümern und Fehlern kom- tung denselben Sicherheitsfaktor von 40 % men. anzuwenden wie auf anderes anrechenbares Vermögen innerhalb der Durchführungswege Besteht infolge von Transaktionen (z. B. Un- der Direktzusage und Unterstützungskasse. ternehmensverkäufe, Fusionen) die Gefahr, dass der PSV bei CTA-Modellen im Scha- Reichen die Vorgaben zur Feststellung des denfall das zuvor berücksichtigte anrechen- anrechenbaren Vermögens durch den Ab- bare Vermögen nicht (oder nicht vollständig) schlussprüfer aus? verwerten kann? Sowohl das Heubeck-Gutachten als auch die Tatsächlich besteht für den PSV bei CTA- Wirtschaftsprüfer bestätigen bzw. empfehlen, Modellen ein Verwertungsrisiko, dem vor al- dass der Abschlussprüfer die Voraussetzun- lem mit dem deutlich ermäßigten Sicher- gen des anrechenbaren Vermögens testiert. heitsfaktor von 40 % Rechnung getragen Hierzu ist der Abschlussprüfer aufgrund der wird. Nach dem BDA-Konzept kann und soll notwendigen Prüfung im Rahmen des Jah- auch bewusst nicht ausgeschlossen werden, resabschlusses nach HGB ohnehin in der dass das anrechenbare Vermögen bei einem Pflicht. Die Richtlinien (IDW RS HFA 30) der Unternehmensverkauf beim alten Arbeitge- Wirtschaftsprüfer sind zudem für die Fest- ber verbleibt (siehe III. 1. C). Dies kann dazu stellung des anrechenbaren Vermögens ge- führen, dass das Vermögen im Insolvenzfall eignet. Die Wirtschaftsprüfer übernehmen des neuen Arbeitgebers nicht mehr zur Ver- bei der Feststellung des anrechenbaren wertung zur Verfügung steht. Allerdings wird, Vermögens jedoch nicht die Rolle der Fi- wenn das anrechenbare Vermögen nicht nanzaufsicht. Das bedeutet, dass die Kapi- weitergegeben wird, beim Erwerber die volle talanlage von CTA-Modellen – innerhalb des PSV-Beitragsbemessungsrundlage zugrunde rechtlichen Rahmens für Deckungsvermögen gelegt und damit auch der volle PSV-Beitrag. nach HGB – grundsätzlich frei bleibt. Inso- Insofern korrespondiert mit dem dann wieder fern kann ein Testat des Wirtschaftsprüfers erhöhten Insolvenzrisiko auch ein höherer die Gefahr auch nicht ausschließen, dass Beitrag (vgl. auch Heubeck-Gutachten, Seite aufgrund ungünstiger Wertentwicklung des 122). anrechenbaren Vermögens die Bedeckung der Altersvorsorgeverpflichtungen sinken Eine andere Bewertung ergibt sich auch kann. Aus diesem Grund ist auch der Si- nicht deshalb, weil es bei Unternehmens- cherheitsfaktor für dieses Vermögen mit veräußerungen Fälle geben könnte, in denen 40 % vergleichsweise gering bemessen. dem Veräußerer bewusst ist, dass der Er- werber insolvent werden könnte und dann Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 10
der PSV eintreten muss. Denn der bisherige Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der Arbeitgeber haftet nach § 613a Abs. 2 BGB absehbaren aufsichtsrechtlichen Änderun- im ersten Jahr nach dem Betriebsübergang gen durch die geplante VAG-Novelle und der als Gesamtschuldner für die bis dahin be- von der EU beabsichtigten Überarbeitung gründeten Altersversorgungsverpflichtungen der Pensionsfondsrichtlinie fraglich, ob die weiter. Bei Betriebsaufspaltungen kann sich Unterscheidung der versicherungsförmigen nach dem Umwandlungsgesetz sogar eine Garantie in der künftigen Aufsicht ihr Ge- Nachhaftung von bis zu fünf Jahren ergeben. wicht behalten wird. Schon deshalb wäre es leichtfertig, wenn ein Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang Warum ist keine Übergangsregelung vorge- bzw. bei einer Betriebsaufspaltung eine sol- sehen? che Nachhaftung riskieren würde. Bestandteil des BDA-Konzepts ist die Vor- Was ändert sich für Pensionsfonds? gabe, dass zwischen der Verabschiedung der Neuregelung und dem ersten Kalender- Sehr wenig. Derzeit wird die Beitragsbemes- jahr, in dem die neue PSV-Beitragsstruktur sungsgrundlage (Teilwert nach § 6a EStG) gelten soll, mindestens ein halbes Jahr lie- für Pensionsfonds pauschal um 80 % redu- gen sollte. Das ist ausreichend, um ggf. noch ziert. Dieser Wert entspricht auch dem Si- vor dem Geschäftsjahresende vorhandenes cherheitsfaktor, der auf Pensionsfondsver- Vermögen so zu separieren, dass es als an- mögen Anwendung findet. Zwar wird Pensi- rechenbares Vermögen bei der PSV- onsfondsvermögen nach dem BDA-Konzept Beitragserhebung im kommenden Jahr be- um einen um den Zinsfaktor höheren Um- rücksichtigt werden kann. fang berücksichtigt. Da das Pensionsfonds- vermögen allerdings – wie anderes anre- Eine Übergangsregelung, um die Beitrags- chenbares Vermögen – wiederum durch Di- verschiebungen innerhalb der PSV- vision mit dem Zinsfaktor mit der Beitrags- Mitgliedschaft abzufedern, ist dagegen in bemessungsgrundlage vergleichbar gemacht Anbetracht des insgesamt überschaubaren wird, ergibt sich für Pensionsfonds im Er- Volumens der Neuverteilung infolge des gebnis in der Regel die gleiche Bemes- BDA-Konzepts, nicht erforderlich. Wie unter sungsgrundlage wie bislang auch. Soweit IV. aufgeführt ist mit einer Mehrbelastung durch die Implementierung des BDA- von ca. 10 bis 15 % für PSV-Mitglieder ohne Konzepts der Beitragssatz insgesamt leicht anrechenbares Vermögen zu rechnen. Eine steigt, wären hiervon freilich auch die Pensi- solche (relative) Steigerung des Beitrags onsfonds betroffen. Dies ist aber die logische entspricht bei Zugrundelegung des durch- Folge, wenn Sicherungsvermögen auch au- schnittlichen Beitragssatzes seit Bestehen ßerhalb des Pensionsfonds berücksichtigt des PSV (3,2 Promille) weniger als einem wird. Indes sind die Auswirkungen bei einem halben Promillepunkt. Sie liegt damit unter- Beitragssatzanstieg von 10 bis 15 % insge- halb der Standardabweichung von 2,38 samt begrenzt. Promillepunkten (Durchschnitt seit Bestehen des PSV) infolge der jährlich jeweils unter- Warum wird im Konzept nicht zwischen ver- schiedlichen Schadenentwicklungen des sicherungsförmigen und nichtversicherungs- PSV. Wenn es schon bei den üblichen, sehr förmigen Pensionsfonds unterschieden? viel höheren Beitragssatzveränderungen keine Übergangsregelung gibt, ist nicht Das Konzept unterscheidet nicht zwischen nachvollziehbar, warum es bei sehr viel ge- versicherungsförmiger und nicht versiche- ringeren Veränderungen solche Regelungen rungsförmiger Durchführung beim Pensions- geben sollte. Im Übrigen ist auch schwer be- fonds, weil die Entscheidung für eine versi- gründbar, warum eine neue PSV- cherungsförmige Durchführung reversibel ist Beitragsstruktur, mit der eine risikoadäquate- und eine derart differenzierte Beitragsstruk- re und damit gerechtere Verteilung der Bei- tur das gesetzte Ziel einer weiterhin einfa- tragslast verbunden ist, als Folge einer chen Beitragsstruktur aufweichen würde. Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 11
Übergangsregelung erst verzögert in Kraft treten sollte. Ansprechpartner: Soziale Sicherung T +49 30 2033-1600 soziale.sicherung@arbeitgeber.de BDA | DIE ARBEITGEBER Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- verbände Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur 31. Januar 2012 12
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