Financial Services News 5/2021 - Inhalt Editorial Regulatory Services - Aktuelles für Finanzdienstleister Finanzaufsicht - Deloitte
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Financial Services News xx/2020 | Inhalt Financial Services News 5/2021 Inhalt Editorial 1 Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister 2 Finanzaufsicht 23 Konsultation neuer Regelungen für Zahlungs- und E-Geld-Institute (ZAIT) 23 Neue BCBS-Reports zum Umgang mit Klimarisiken (d517 und d518) 25 Publikationen 28 Veranstaltungen 29
Financial Services News xx/2021 | Fehler! Verwenden Sie die Registerkarte 'Start', um TOC Heading dem Text zuzuweisen, der hier angezeigt werden soll. Editorial Erweiterungen des europäischen Verbriefungsregelwerks Um die wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Krise zu unterstützen, hat sich die EU auf ein Maßnahmenpaket für die Stärkung des europäischen Kapitalmarktes (Capital Markets Recovery Package) geeinigt. Es wird nun stückweise ausgerollt und umfasst neben Änderungen der MiFID II und der Prospektverordnung auch Änderun- gen des EU-Rahmens für Verbriefungen. In diesem Zuge wurden am 6. April 2021 zwei neue Änderungsverordnungen veröf- fentlicht. Die erste Verordnung – die EU/2021/557 – ändert die STS-Verordnung. Die Änderungen konkretisieren beispielsweise die Begriffe notleidende Risikoposition (NPE), NPE-Verbriefung, Besicherungsvereinbarung, Besicherungsprämie, Ausgleichs- „Das neue Level-Playing zahlung, synthetischer Zinsüberschuss, Nachhaltigkeitsfaktoren und nicht erstattungs- Field für Verbriefungen in fähiger Kaufpreisabschlag. Die zweite EU/2021/558 bezieht sich auf die in der CRR ver- ankerten verbriefungsspezifischen Anpassungen im Zusammenhang mit der Berech- der EU.“ nung der Kapitalanforderungen. Andrea Flunker Kernpunkte beider Verordnungen umfassen vor allem die Ausweitung des bestehen- Telefon: +49 211 8772 3823 aflunker@deloitte.de den EU-Rahmens für STS-Verbriefungen auf synthetische Verbriefungen. Durch die Begünstigung von synthetischen STS-Verbriefungen in der Risikogewichtung werden synthetische Verbriefungen noch mehr als zuvor als attraktives Instrument zur Kre- ditrisiko- und Kapitalsteuerung an Bedeutung gewinnen. Außerdem werden vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Krise erhöhten NPE-Bestände die Vorgaben für NPE-Verbriefungen konkretisiert und an internationale Standards und Praxis angegli- chen. Ein weiterer Kernpunkt ist die Aufforderung an die EBA, bis zum 1. November 2021 ei- nen Vorschlag für die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Ver- briefungen zu erarbeiten. Wir wünschen Ihnen auch bei dieser Ausgabe eine interessante Lektüre mit den „Verknüpfung von Ver- FSNews. briefungen mit Nachhal- Andrea Flunker Kathleen Weymann tigkeitsaspekten.“ Kathleen Weymann Telefon: +49 211 8772 7421 kweymann@deloitte.de Seite 01
Financial Services News 5/2021 | Inhalt Regulatory Services – Aktuelles für Finanzdienstleister Inhalt I. Liquidität 4 II. Eigenmittelanforderungen 4 1. Gesamtrisikobeitrag 4 2. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 5 III. Risikomanagement 5 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement 5 2. Sanierung und Abwicklung 7 3. Verbraucherschutz 7 4. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 8 IV. Kreditvorschriften 8 V. Geldwäscheprävention 9 VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 9 1. AnaCredit 9 2. Einlagensicherung 10 3. Meldepflichten für Zahlungsdienstleister 10 VII. WpHG/Depot/Investment 10 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR 10 2. Verbriefungstransaktionen 11 3. Vermögensanlagen 12 4. European Market Infrastructure Regulation – EMIR 12 5. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW 13 6. Benchmark-Verordnung 14 7. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung 14 8. Berichte, Marktuntersuchungen etc. 14 VIII. Aufsichtliche Offenlegung 14 IX. Zahlungsverkehr 15 Seite 02
Financial Services News 5/2021 | Inhalt X. Aufsichtsregime / Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden 19 XI. Versicherungen 19 Seite 03
Financial Services News 5/2021 | Liquidität I. Liquidität EBA – Konsultationspapier für ITS zur Änderung der EU/2021/451 in Bezug auf ALMM (EBA/CP/2021/17) vom 28. April 2021 Die vorgestellten Änderungen betreffen u.a. die Meldung von Informationen über zusätzliche Liquiditätsüberwachungskennzahlen gemäß Art. 430 Abs. 1 d) CRR auf individueller und konsolidierter Basis. Entsprechend werden auch die Melde- templates in den Anhängen I bis VI sowie die Anhänge 18 (zusätzliches Template für das Überwachungstool), 19 (Anleitung), 20 und 21 (counterparty balancing) sowie die Anhänge 22 und 23 (Maturity Ledder) angepasst. Die Änderungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und zu einem später noch zu konkretisierenden Zeitpunkt im Jahr 2022 verbindlich werden. Die Konsulta- tionsfrist endet am 28. Juli 2021. II. Eigenmittelanforderungen 1. Gesamtrisikobeitrag EU-Amtsblatt – Deligierte Verordnung zur Ergänzung der CRR durch RTS für die Zu- weisung von Risikogewichten für Spezialfinanzierungsrisikopositionen (EU/2021/598) vom 14. Dezember 2020 Die deligierte Verordnung (vgl. FSNews 1/2021) wurde am 14. April 2021 im EU-Amtsblatt L 127/1 ff. veröffentlicht und trat am 4. Mai 2021 in Kraft. Sie gilt ab dem 14. April 2022. EU-Kommission – Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Übergangsbe- stimmungen in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegen- über zentralen Gegenparteien gemäß der CRR (Ref. Ares(2021)2840260) vom 28. April 2021 Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP vor dem 27. Juni 2019 eine Anerken- nung gemäß Art. 25 EMIR beantragt hat, kann ein Institut diese ab dem Datum der Antragstellung bis numehr zum 28. Juni 2022 als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen. Die Fristverlängerung soll am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und ab dem 29. Juni 2021 verbindlich werden. EBA – Konsultation eines Entwurfs für RTS für Schwellenländer und fortgeschrittene Volkswirtschaften gemäß Art. 325ap Abs. 3 CRR (EBA/CP/2021/14) vom 7. März 2021 Die vorgestellten Regelungen enthalten v.a. eine Liste mit fortgeschrittenen Volks- wirtschaften und Schwellenländern für Zwecke der Ermittlung der Risikogewichte für die Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Aktienkursrisikos und des Eigen- kapital-Reposatzes, welche der Meldepflicht gemäß Art. 325 Abs. 3 a) CRR unterlie- gen. Sie sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tre- ten. Die Konsultationsfrist endet am 2. Juli 2021. Seite 04
Financial Services News 5/2021 | Risikomanagement EBA – Finaler Entwurf von RTS zu den Methoden der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Art. 18 CRR (EBA/RTS/2021/04) vom 15. April 2021 Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (EBA/CP/2017/20, vgl. FSNews 9/2017) wurden im Wesentlichen die Vorschriften zum Antrag auf Erlaubnis zur Anwendung der Quotenkonsolidierung und deren Erlaubniserteilung, zu Verträ- gen zur Beschränkung der Haftung der Aktionäre oder Gesellschafter, die Änderun- gen im Vertrag der Aktionäre oder Gesellschafter sowie die Anforderungen an ihre Solvenz gestrichen. Die Regelungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Konsultationspapier für RTS zur Spezifizierung der Arten von Faktoren, die bei der Beurteilung der Angemessenheit von Risikogewichten gemäß Art. 124 Abs. 4 CRR zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Beurteilung der An- gemessenheit von Mindest-LGD-Werten gemäß Art. 164 Abs. 8 CRR zu berücksichti- gen sind (EBA/CP/2021/18) vom 29. April 2021 Die Regelungen betreffen die Arten von Faktoren, die bei der Beurteilung der Ange- messenheit der Risikogewichte zu berücksichtigen sind, die Bedingungen, die bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mindest-LGD-Werte zu berücksichtigen sind, sowie die Beurteilung für Objektsegmente oder bestimmte Teile des Gebiets, in dem sich das Objekt befindet, und die Verwendung anderer Datenquellen. Die Vorschrif- ten sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Konsultationsfrist endet am 29. Juli 2021. 2. Berichte, Marktuntersuchungen etc. EZB – Projektbericht über die gezielte Überprüfung der internen Modelle vom 19. April 2021 Neben einem Überblick über den sog. Targeted Review of Internal Models (TRIM) werden auch die Überwachungsmaßnahmen und Feststellungen beschrieben. Letz- tere betreffen insbesondere Kredit-, Markt- und Gegenparteienrisiken. Für die Kre- ditrisiken in internen Modellen werden die Ergebnisse differenziert für die Bereiche Retail und KMU einerseits sowie für sog. Low-Default-Portfolios dargestellt. An- schließend wird ein Überblick über ein aufsichtliches Follow-up und die Projektüber- wachung gegeben. III. Risikomanagement 1. Mindestanforderungen an das Risikomanagement EBA – Single Rulebook zur NPE-Berechnung von NPE-Workout-Optionen (Q&A 2019_4814) vom 9. April 2021 Konkret gefragt wurde, ob Barwertberechnungen nach Tz. 143 der EBA-Leitlinien zum Management notleidender und gestundeter Forderungen (EBA/GL/2018/06) mit einem risikoangepassten Diskontierungssatz anstelle des ursprünglichen Effek- tivzinssatzes durchgeführt werden sollten. Mit Blick auf das Ziel der EBA-Leitlinien zu Non-Performing und Forborne soll sichergestellt werden, dass die Institute bei der Analyse verschiedener NPE-Abwicklungsstrategien faire und vergleichbare Annah- men in Bezug auf die geeignetste Abwicklungsstrategie verwenden. Zu diesem Zweck wird von den Instituten erwartet, dass sie Barwert- und Vergleichsberechnun- gen für verschiedene Workout-Strategien durchführen, um die am besten geeigne- Seite 05
Financial Services News 5/2021 | Risikomanagement ten Forbearance-Maßnahmen zu bestimmen. Solche Berechnungen sollten auf rea- listischen Annahmen und der Bezugnahme auf empirische Daten beruhen, die ur- sprüngliche Effektivzinssätze, aber auch beobachtete Marktzinssätze beinhalten können. Dies gilt, solange der Abzinsungszinssatz konsistent für den Vergleich ver- schiedener Workout-Optionen verwendet wird und nicht auf unrealistischen Zu- kunftsannahmen basiert. ESAs – Bericht über Risiken und Schwachstellen im EU-Finanzsystem (JC 2021 27) vom 6. April 2021 Nach Ansicht der ESAs sollten Finanzinstitute und Aufsichtsbehörden auf eine erwar- tete Verschlechterung der Qualität von Vermögenswerten vorbereitet sein und hier- für weitere Maßnahmen entwickeln. Damit soll u.a. auch einem „Low-for-long“-Zins- umfeld und dessen Risiken Rechnung getragen werden. Die Banken sollten eine so- lide Kreditvergabepraxis sowie eine angemessene Bepreisung der Risiken sicherstel- len und eine konservative Politik in Bezug auf Dividenden und Aktienrückkäufe ver- folgen. Außerdem empfehlen die ESAs Investmentfonds, die Vorbereitung auf po- tenziell höhere Rücknahmen und Bewertungsschocks weiter zu verbessern. ESRB – Pandemie-Folgen bleiben Hauptgefahr für Finanzstabilität vom 6. April 2021 Prognostiziert wird, dass sich die Wirtschaftslage im Laufe des Jahres 2021 verbes- sern wird. Die kurzfristigen Wirtschaftsaussichten bleiben jedoch vor dem Hinter- grund der COVID-19-Pandemie unsicher. BCBS – Klimabedingte finanzielle Risiken - Messmethoden (d518) vom 14. April 2021 Zunächst werden methodische und konventionelle Überlegungen zur Messung kli- mabedingter finanzieller Risiken, der damit verbundene Datenbedarf sowie die Rolle und die Merkmale einer mikroprudenziellen Klimarisikoklassifizierung dargestellt. Anschließend werden infrage kommende Methoden, die Charakteristika von Szena- rioanalysen und Stresstest-Methoden, Expositionsmessungen und Risikoquantifizie- rungen (etwa Szenario- und Sensitivitätsanalysen sowie Stresstests) beschrieben. Anschließend wird auf die Bereiche für zukünftige analytische Untersuchungen, das Exposure Mapping sowie vorausschauende Bewertungsmethoden zur Berücksichti- gung der Komplexität von klimabedingten Finanzrisiken eingegangen. BMI – Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritis- verordnung vom 22. April 2021 Neuerdings sollen Software und IT-Dienste als Anlagen i.S.d. BSI-Kritisverordnung angesehen werden, sofern sie für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung not- wendig sind. Außerdem wird u.a. festgelegt, dass beim gemeinsamen Betreiben von relevanten Anlagen alle Beteiligten als Betreiber verantwortlich anzusehen sind. Für den Finanzsektor wird nunmehr auch der Handel von Wertpapieren und Derivaten in den Katalog möglicherweise als kritisch anzusehender Dienstleistung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 BSI-Gesetz aufgenommen. Als kritisch sind diese anzusehen, sofern das Einbringen von Aufträgen in den Handel, die Ausführung des Handels oder die Be- standsführung von Kunden einen Schwellenwert von 850.000 Transaktionen pro Jahr überschreiten. Die Änderungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. BaFin – Konsultation eines Rundschreibens zu Anforderungen an die IT von Zah- lungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT) (Konsultation 3/2021) vom 12. April 2021 Vorgestellt werden Regelungen u.a. für die IT-Strategie und IT-Governance, das In- formationsrisiko- und Informationssicherheitsmanagement, Auslagerungen und sonstigen Fremdbezug von IT-Dienstleistungen sowie zum Notfallmanagement. Ein gesonderter Abschnitt wird den Anforderungen an das Betreiben kritischer Infra- strukturen gewidmet. Die Anforderungen orientieren sich an den bereits existieren- Seite 06
Financial Services News 5/2021 | Risikomanagement den IT-Anforderungen für Banken (BAIT) und beinhalten insbesondere die EBA-An- forderungen aus den EBA-Leitlinien für IKT und Sicherheitsrisikomanagement (GL/2017/17) sowie den EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (GL/2019/02). Die Konsul- tationsfrist endet am 14. Mai 2021. 2. Sanierung und Abwicklung EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Festlegung von ITS für die Anwen- dung der BRRD-Richtlinie im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berück- sichtigungsfähige Verbindlichkeiten (EU/2021/622) vom 15. April 2021 Die Durchführungsverordnung wurde am 16. April 2021 im EU-Amtsblatt L 131/123 ff. veröffentlicht und trat am 4. Mai 2021 in Kraft. EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der BRRD durch RTS zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung vertraglicher Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen bei der Abwick- lung (C(2021) 2656 final) vom 22. April 2021 Gemäß Art. 71a Abs. 1 BRRD haben Institute und Unternehmen in jeden Finanzkon- trakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der sie anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Aus- übung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann. Konkretisierend wird nunmehr der Mindestinhalt der zu vereinbarenden Klausel festgelegt. Die Ver- ordnung soll am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. EBA – Präsentation zum Entwurf eines Leitfadens für Institute und Abwicklungsbe- hörden zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit vom 20. April 2021 Ergänzend zur konsultierten Fassung der Leitlinien (EBA/CP/2021/12, vgl. FSNews 4/2021) wurden weitere Informationen zur Begründung der Vorschriften, rechtlichen Grundlagen und Ziele der Leitlinien sowie eine Übersicht über die wich- tigsten Maßnahmen, Zeitpläne und nächsten Schritte veröffentlicht. BaFin – Rundschreiben 04/2021 – Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit eines Bail-in (MaBail-in) vom 13. April 2021 Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 12/2020) wurden keine wesentlichen Änderungen vorgenommen. Ergänzend wurde ein Merkblatt zur externen Bail-in-Implementierung für Institute und übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzhol- ding-Gruppe und deren nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Inland veröffent- licht. 3. Verbraucherschutz Bundestag – Gesetzentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (BT-Drs. 19/28166) vom 31. März 2021 (veröffentlicht am 7. April 2021) Im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf (vgl. FSNews 1/2021) wurden neben zusätzlichen Regelungen für das formelle aufsichtliche Überwachungsverfah- ren auch Vorschriften für die Prüfung und Hinterlegung von Verkaufsprospekten sowie Vermögensanlagen-Informationsblättern ergänzt. Letztere umfassen v.a. die Formate der hinterlegten Informationen. Des Weiteren sollen die bilanzrechtlichen Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 S. 4, Abs. 3 und 4 HGB für Investmentaktienge- sellschaften mit veränderlichem Kapital nach § 120 KAGB keine Anwendung mehr finden. Das bedeutet u.a., dass diese Gesellschaften künftig auch dann einen Lage- Seite 07
Financial Services News 5/2021 | Kreditvorschriften bericht aufzustellen haben, wenn sie als kleine Kapitalgesellschaft angesehen wer- den. Solche Gesellschaften, die als Tochtergesellschaften in einen Konzernabschluss einer Muttergesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat einbezogen werden, dürfen keine Bilanzierungserleichterungen mehr in Anspruch nehmen. Au- ßerdem werden Übergangsvorschriften für das Anlegerschutzstärkungsgesetz einge- fügt. Die geänderten bilanzrechtlichen Vorschriften sollen danach erstmalig auf Jah- resabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte anzuwenden sein, die für nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahre erstellt werden. Die Änderungen sollen ganz überwiegend einen Monat nach ihrer Verkündung im BGBl. in Kraft tre- ten. Vereinzelte Vorschriften (etwa die Regelungen zur Übermittlung des Wertpa- pier-Informationsblattes an die Bundesanstalt nach dem Wertpapierprospektgesetz) sollen erst ab dem 1. Januar 2022 gelten. 4. Berichte, Marktuntersuchungen etc. BCBS – Klimabedingte Risikotreiber und ihre Übertragungskanäle (d517) vom 14. April 2021 Untersucht wurden die Entwicklungen von klimabedingten Risiken und physikali- schen Risikotreibern. Hierauf aufbauend werden mögliche mikro- und makroökono- mische Übertragungskanäle sowie die geografische Heterogenität, Verstärker und Abschwächer dargestellt. In einem Fazit wird auf mögliche Auswirkungen im Hinblick auf traditionelle Risikokategorien eingegangen. IV. Kreditvorschriften EBA – Single Rulebook zur Anwendung der einfachen und umfassenden Sicherhei- tenmethode im Rahmen der Großkreditregelung (Q&A 2014_793) vom 20. Ap- ril 2021 Konkret ging es um die Auslegung der in Art. 403 Abs. 1 Unterabs. 3 CRR enthalte- nen Formulierung „sofern die Verwendung zulässig ist“. Unklar war hierbei insbe- sondere, ob sich diese auf die in Art. 403 Abs. 1 b) CRR genannte Behandlung für besicherte Forderungen im Rahmen der einfachen oder umfassenden Methode für Finanzsicherheiten oder die Sicherheitenarten beschränkt, die für beide Methoden zugelassen sind. Hierzu wurde festgestellt, dass die Anwendung der o.g. Vorschrift auf die Fälle beschränkt ist, in denen im Rahmen der Behandlung von Finanzsicher- heiten die Anwendung der einfachen Methode auch auf andere Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Art. 92 CRR zu- lässig ist. In allen anderen Fällen ist es den Instituten untersagt, für die Zwecke der Großkreditvorschriften teilweise die Methode für Finanzsicherheiten auf auf einen Teil der Forderungen anzuwenden und gleichzeitig die Behandlung nach Art. 403 Abs. 1 b) CRR auf andere Forderungen anzuwenden. Hieraus folgt, dass sich ein Insti- tut entweder für die Methode für Finanzsicherheiten oder für die Behandlung ge- mäß Art. 403 Abs. 1 b) CRR entscheiden muss und die gewählte Behandlung für die Zwecke der Großkreditanforderungen auf alle seine Forderungen anwendet. Seite 08
Financial Services News 5/2021 | Geldwäscheprävention V. Geldwäscheprävention EBA – Präsentation zum Leitlinienentwurf betreffend die Merkmale eines risikoba- sierten Ansatzes bei der Beaufsichtigung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Ter- rorismusfinanzierung und zu den Schritten, die bei der Durchführung einer risikosen- sitiven Beaufsichtigung gemäß Art. 48 Abs. 10 EU/2015/849 zu unternehmen sind (zur Änderung der gemeinsamen Leitlinien ESAs 2016/72) vom 22. April 2021 Ergänzend zu dem Entwurf EBA/CP/2021/11 (vgl. FSNews 4/2021) wurden Anwen- derhinweise veröffentlicht. Dabei werden die wichtigsten Änderungen hervorgeho- ben, welche der Leitlinienentwurf vorsieht und anhand des vierstufigen Prozesses dargestellt. BaFin – Rundschreiben 06/2021 (GW) betreffend Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten) vom 22. April 2021 Das Rundschreiben umfasst EU- und FATF-Länderlisten mit Bezug auf Defizite in der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung von Proliferation. Zudem behandelt es gesetzliche Rechtsfolgen und Maßnahmen der BaFin in Bezug auf diese Länder. VI. Anzeige-/Meldewesen, Zulassungsverfahren 1. AnaCredit Deutsche Bundesbank – Methodik zur Ermittlung der Institute mit reduzierter Be- richtspflicht nach AnaCredit vom 1. April 2021 Die Neuermittlung jener Institute, für welche die reduzierte Meldepflicht gelten soll, basierte auf den Daten der monatlichen Bilanzstatistik zum Stichtag 31. Dezem- ber 2020. Der Durchschnitt der fünf größten „kleinen“ Institute (also diejenigen fünf Institute, die noch unterhalb der 2%-Grenze liegen und damit noch unter die Mel- deerleichterung fallen) beträgt hinsichtlich des gesamten ausstehenden Kredit- betrags 517,4 Mio. Euro. Deutsche Bundesbank – Änderungen bei der Meldung von Niederlassungen, zusätz- lich zu meldende Attribute für Investmentvermögen sowie Aktualisierung der Liste der internationalen Organisationen (Rundschreiben 27/2021) vom 14. April 2021 Informiert wird über die Änderung des Konzepts der einzigen Niederlassung in der AnaCredit-Meldung ab 1. September 2021, die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Steuernummer als zusätzliche nationale Kennungen in Deutschland, die zu- sätzlich zu meldenden Attribute für Investmentvermögen ab dem 1. August 2021 sowie die Aktualisierung der Liste der internationalen Organisationen. Seite 09
Financial Services News 5/2021 | WpHG/Depot/Investment Deutsche Bundesbank – Informationen zur Umstellung der Kreditdaten auf das Zeit- punktprinzip (Rundschreiben 28/2021) vom 15. April 2021 Informiert wird über das weitere Vorgehen zur Umstellung auf das Zeitpunktprinzip. Dieses umfasst die Testphase für die Umstellung der AnaCredit-Meldung, den Zugriff auf das Testsystem für die Bankentests, die Besonderheiten zur produktiven Umstel- lung sowie die Prozesse nach Umstellung. Die Vorgaben werden anhand von zwei ergänzenden Fallbeispielen illustriert. 2. Einlagensicherung EBA – Konsultationspapier zu Leitlinien zur Abgrenzung und Meldung der verfügbaren finanziellen Mittel (AFM) von Einlagensicherungssystemen (DGS) (EBA/CP/2021/16) vom 28. April 2021 Diese Leitlinien grenzen die verfügbaren Finanzmittel (AFM) gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 EU/2014/49 (DGSD) in qualifizierte und andere AFM ab. Qualifizierte AFM werden für die Erreichung des Zielniveaus herangezogen während andere AFM we- der direkt noch indirekt hierbei berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden die Meldepflichten von Einlagensicherungsfonds an die EBA erweitert. Hierfür werden entsprechende Templates in einem Anhang bereitgestellt. Die Konsultationsfrist endet am 28. Juli 2021. 3. Meldepflichten für Zahlungsdienstleister Deutsche Bundesbank – Neue statistische Anordnung einer Zahlungsverkehrsstatis- tik nach der PSD II (Mitteilung Nr. 8001/2021 bzw. 8002/2021) vom 27. April 2021 Die neuen statistischen Meldungen sind von in Deutschland gebietsansässigen Kre- ditinstituten und Zahlungsdienstleistern sowie zugehörigen Niederlassungen erstma- lig für das am 1. Januar 2022 beginnende Kalenderviertel- bzw. Kalenderhalbjahr über das Bundesbank-ExtraNet einzureichen. Sie umfassen neben Angaben zum Meldeinstitut selbst geografische Untergliederungen und besondere Angaben für Institute, welche Nicht-Zahlungsdienstleistern Zahlungsdienste anbieten. Außerdem werden detaillierte Informationen für die Verwendung von Zahlungskarten und Ak- zeptstellen für Karten für Zahlungsvorgänge, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind, gefordert. Letzteres erfolgt mit und ohne Beachtung des Kartenzah- lungsgeschäfts. Außerdem sind Angaben zu betrügerischen Zahlungvorgängen, an denen Nicht-Zahlungsdienstleister beteiligt sind, zu übermitteln. Auch bei diesen ist zwischen Vorgängen ohne und mit Kartenzahlungen zu differenzieren. VII. WpHG/Depot/Investment 1. Richtlinie/Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente - MiFID II/MiFIR EU-Kommission – Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der EU/2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (C(2021) 2612 final) vom 21. April 2021 Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen u.a. die Berücksichtigung von nachhal- tigkeitsfaktoren im Rahmen der Bestimmung des potenziellen Zielmarktes und die Überwachung von Finanzinstrumenten dahingehend, ob sie den ermittelten Bedürf- Seite 10
Financial Services News 5/2021 | WpHG/Depot/Investment nissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarktes entsprechen. Die geänderten Vor- schriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tre- ten. Die Mitgliedstaaten sollen die Vorschriften innerhalb von zwölf Monaten in nati- onales Recht umsetzen. EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Änderung der EU/2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in be- stimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (C(2021) 2616 final) vom 21. April 2021 Die Änderungen betreffen neben Begriffsbestimmungen im Wesentlichen die Identi- fizierung von für einen Kunden potenziell nachteiligen Interessenkonflikten, die für den Kunden bereitzustellenden Informationen im Rahmen der Anlageberatung so- wie die Geeignetheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung in Bezug auf Wertpa- pierdienstleistungen oder Finanzinstrumente. Die geänderten Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und zwölf Mo- nate danach verbindlich werden. ESMA – Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Compli- ance-Funktion (ESMA35-36-1952) vom 6. April 2021 Die Leitlinien (vgl. FSNews 8/2019) wurden nunmehr in deutscher Sprache veröf- fentlicht. Bundestag – Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Stär- kung des Fondsstandorts Deutschland, zur Umsetzung der EU/2019/1160 und zur Änderung der EG/2009/65 und EU/2011/61 im Hinblick auf den grenzüberschreiten- den Vertrieb von OGAW (Fondsstandortgesetz – FoStoG) (BT-Drs. 19/28868) vom 21. April 2021 Im Vergleich zur ursprünglichen Fassung (vgl. FSNews 1/2021) wurden im Wesentli- chen besondere Vorschriften für Entwicklungsförderungsfonds eingefügt. Diese be- treffen u.a. Organisationsanforderungen bei der Verwaltung, Liquiditätsvorschriften und außerordentliche Kündigungsrechte. In diesem Zusammenhang werden auch die Regelungen im KAGB ergänzt. Die Änderungen des Bewertungsgesetzes sollen nunmehr am 31. Dezember 2028 in Kraft treten. 2. Verbriefungstransaktionen EU-Amtsblatt – Verordnung zur Änderung der STS-Verbriefungsverordnung zur Fest- legung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezi- fischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (EU/2021/557) vom 31. März 2021 Die Verordnung (vgl. FSNews 8/2020) wurde am 6. April 2021 im EU-Amtsblatt L 116/1 ff. veröffentlicht und trat am 9. April 2021 in Kraft. EU-Amtsblatt – Verordnung zur Änderung der CRR mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (EU/2021/558) vom 31. März 2021 Die Verordnung (vgl. FSNews 12/2020) wurde am 6. April 2021 im EU-Amtsblatt L 116/25 ff. veröffentlicht und trat am 9. April 2021 in Kraft. Einzelne Regelungen gelten ab dem 10. April 2022. Seite 11
Financial Services News 5/2021 | WpHG/Depot/Investment Bundestag – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU/2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Drs. 19/28480) vom 14. April 2021 Im Vergleich zum Gesetzentwurf (vgl. FSNews 3/2021) sieht die Beschlussempfeh- lung des Finanzausschusses keine wesentlichen Änderungen vor. Nunmehr wurden eine Definition sowie weitere Anforderungen für Auslagerungsunternehmen und aufsichtliche Befugnisse diesen gegenüber in die Entwurfsfassung neu aufgenom- men. Danach nehmen solche für ein Wertpapierinstitut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienstleis- tungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften wahr. 3. Vermögensanlagen EU-Amtsblatt – Durchführungsbeschluss zur Einrichtung des InvestEU-Portals und zur Festlegung der dazugehörigen technischen Spezifikationen (EU/2021/626) vom 14. April 2021 Der Durchführungsbeschluss wurde am 16. April 2021 im EU-Amtsblatt L 131/183 ff. veröffentlicht und trat am 19. April 2021 in Kraft. EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Ergänzung der EU/2021/523 und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds (C(2021) 2633 final) vom 14. April 2021 Der Verordnungsvorschlag nebst den im Anhang beigefügten Investitionsleitlinien für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des mit der EU/2021/523 (vgl. FSNews 4/2021) eingerichteten InvestEU-Fonds werden hiermit angenommen. Diese legen neben den allgemeinen Bestimmungen für Finanzierungen und Investiti- onen die Rahmenbedingungen u.a. für die Förderungen nachhaltiger Investitionen, den Einsatz der EU-Garantien und die für von Durchführungspartnern bereitgestellte Finanzierungen fest. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU- Amtsblatt in Kraft treten. 4. European Market Infrastructure Regulation – EMIR EU-Amtsblatt – Durchführungsbeschluss zur Änderung des Durchführungsbeschlus- ses EU/2016/1073 über die Gleichwertigkeit anerkannter Kontraktmärkte in den USA gemäß EMIR (EU/2021/583) vom 12. April 2021 Der Durchführungsbeschluss wurde am 12. April 2021 im EU-Amtsblatt L 124/116 ff. veröffentlicht und trat am 15. April 2021 in Kraft. ESMA – Finale RTS zu den Bedingungen, unter denen zusätzliche Dienstleistungen oder Tätigkeiten, auf die eine CCP ihr Geschäft ausdehnen möchte, nicht von der Erstzulassung abgedeckt sind, und den Bedingungen, unter denen Änderungen der Modelle und Parameter nach EMIR signifikant sind (ESMA70-151-3373) vom 31. März 2021 Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 11/2020) wurden Änderungen vorgenommen. Unter anderem ist eine Erweiterung der Zulassung nun- mehr nicht mehr nur dann erforderlich, wenn die CCP beabsichtigt, eine Dienstleis- tung anzubieten oder eine Tätigkeit für Kontrakte auszuüben, die sich auf eine neue Währung bezieht oder eine Zahlung in einer neuen Währung beinhaltet. Vielmehr hat sie sämtliche zusätzlichen Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die sie anbieten möchte, an ihre zuständige Aufsichtsbehörde zu melden und dieser alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen an Modellen und Parame- tern gelten nach der finalen Fassung erst dann als signifikant, wenn diese zu einer Verringerung oder Erhöhung der gesamten vorfinanzierten Finanzmittel von mehr als 10% anstelle der ursprünglichen 5% bzw. der Einschussanforderungen oder Stresstest-Risiken eines Clearingmitglieds von mehr als 20% (urspr. 10%) führt. Die Seite 12
Financial Services News 5/2021 | WpHG/Depot/Investment Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. ESMA – Finale Leitlinien für regelmäßige Information und die Meldung wesentlicher Änderungen, die Transaktionsregister an die ESMA übermitteln müssen (ESMA74- 362-1853) vom 23. März 2021 (veröffentlicht am 1. April 2021) Im Vergleich zur ursprünglich konsultierten Fassung (vgl. FSNews 6/2019) wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen. ESMA – Jährlicher Peer Review der EU-CCP-Aufsicht 2020: EMIR Peer Review zum Liquiditätsstresstest von CCPs (ESMA93-373-39) vom 23. März 2021 (veröffent- licht am 1. April 2021 Angeregt wurde u.a., dass die Rahmenwerke für das Liquiditätsmanagement dem Ausfall von zwei beliebigen Clearingmitgliedern standhalten können und bei den Liquiditätsstresstests mindestens alle Marktszenarien verwendet werden. Außerdem wurde mit Hinweis auf die bisher alleinige Durchführung von Schreibtischanalysen gebeten zu prüfen, ob und wie die verschiedenen Kapazitäten der Clearingmitglieder bewertet werden. Hierbei sollten, auf der Grundlage der bereitgestellten Methodik, die von den CCPs vorgenommenen Berechnungen repliziert oder abgegleichen wer- den. 5. Alternative Investmentfonds (AIFs) und OGAW EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Änderung der EU/2013/231 im Hinblick auf die von den Verwaltern alternativer Investmentfonds zu berücksichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (C(2021) 2615 final) vom 21. April 2021 Die geplanten Änderungen betreffen neben Begriffsbestimmungen im Wesentlichen auch Regelungen für den Umgang mit Interessenskonflikten und die verfahrenstech- nische Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Rahmen des Risikomanage- ments. Die geänderten Vorschriften sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und zwölf Monate danach verbindlich werden. EU-Kommission – Delegierte Verordnung zur Änderung der 2010/43/EU in Bezug auf die von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu berück- sichtigenden Nachhaltigkeitsrisiken und -faktoren (C(2021) 2617 final) vom 21. Ap- ril 2021 Die geplanten Änderungen betreffen im Wesentlichen Begriffsbestimmungen. Neu eingefügt werden sollen Regelungen zur Verpflichtung von Investmentgesellschaften zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Verwaltung von OGAW. Außer- dem werden Verwaltungsgesellschaften verpflichtet, bei der Feststellung der Arten von Interessenkonflikten auch solche zu berücksichtigen, die sich aus der Einbezie- hung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Prozesse, Systeme und internen Kontrollen ergeben können. Die Mitgliedstaaten haben die Änderungen spätestens elf Monate nach ihrer Veröffentlichtung im EU-Amtsblatt umzusetzen und zwölf Monate nach dieser Veröffentlichung anzuwenden. ESMA – Jährlicher statistischer Bericht 2020: EU-Alternative Investment Funds (ESMA50-165-1734) vom 8. April 2021 Der Bericht konzentriert sich auf Marktbeobachtungen und statistische Daten u.a. in Bezug auf Real Estate-, Hedge- sowie Private Equity Funds. Genauer beleuchtet wer- den dabei neben den Charakteristika der verschiedenden Arten von Fonds auch ihre Profile im Hinblick auf Liquidität, Gegenparteirisiken, Leverage und Exposure-Struk- tur. Seite 13
Financial Services News 5/2021 | Aufsichtliche Offenlegung 6. Benchmark-Verordnung EU-Amtsblatt – Leitlinie zur Änderung der EU/2019/1265 zur Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EU/2021/565 bzw. EZB/2021/10) vom 17. März 2021 Die Leitlinie wurden am 7. April 2021 im EU-Amtsblatt L 119/28 ff. veröffentlicht und am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam. Sie ist spätestens ab dem 15. April 2021 durch die nationalen Aufsichtsbehörden zu erfüllen. 7. Prospektrichtlinie und PRIIPs-Verordnung BGH – Beschluss zur Prospekthaftung der Gründungsgesellschafter (Az. XI ZB 35/18) vom 19. Januar 2021 (veröffentlicht am 7. April 2021) Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG und den §§ 44 ff. BörsG schließt eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser im Hinblick einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftli- chen Aufklärung aus. 8. Berichte, Marktuntersuchungen etc. ESMA – MiFID II-Überprüfungsbericht über die Funktionsweise der Regelung für KMU-Wachstumsmärkte (ESMA70-156-4103) vom 25. März 2021 (veröffentlicht am 1. April 2021) Thematisiert werden die Kriterien für diejenigen Emittenten, die zum Zeitpunkt der Registrierung bei einer Multilateral Trading Facility (MTF) als KMU angesehen wer- den. Außerdem werden Anforderungen für die erstmalige und laufende Zulassung von Finanzinstrumenten von Emittenten zum Handel, für die Offenlegung und Marktmissbrauchsbestimmungen sowie die Kontrollen für die Aufdeckung von Marktmissbrauch analysiert. Die ESMA ist abschließend u.a. der Ansicht, dass es für KMU von Vorteil wäre, den sog. European Single Access Point (ESAP) zu nutzen. Hiermit sollen leicht zugängliche Informationen in einem standardisierten Format an Investoren verbreitet werden können. VIII. Aufsichtliche Offenlegung EU-Amtsblatt – Durchführungsverordnung zur Festlegung von ITS der in Teil 8 Titel II und III CRR genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der EU/2013/1423, der EU/2015/1555, der EU/2016/200 und der EU 2017/2295 (EU/2021/637) vom 15. März 2021 Die Durchführungsverordnung (vgl. FSNews 4/2021) wurde am 21. April 2021 im EU- Amtsblatt L 136/1 ff. veröffentlicht und trat am 11. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig werden die EU/2013/1423, EU/2015/1555, EU/2016/200 und EU/2017/2295 aufge- hoben. Die Verordnung gilt ab dem 28. Juni 2021. EU-Kommission – Entwurf einer Richtlinie zur Änderung der CRD, der EG/2004/109 und EG/2006/43 sowie der Verordnung EU/2014/537 in Bezug auf die Nachhaltig- keitsberichterstattung von Unternehmen (COM(2021) 189 final) vom 21. April 2021 Die noch in nationales Recht zu transformierenden Vorschriften für die inhaltliche Ausgestaltung nichtfinanzieller Erklärungen auf Einzel- und konsolidierter Basis, das Seite 14
Financial Services News 5/2021 | Zahlungsverkehr hierfür zu verwendende einheitliche Format sowie mögliche Sanktionen bei Verstö- ßen gegen die Abgabepflicht sollen künftig für alle Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR unabhängig von ihrer Rechtsform gelten. Außerdem sollen die inhaltlichen Vorgaben für die nichtfinanziellen Erklärungen konkretisiert und ergänzt werden. Deutlich erweitert werden u.a. die Mindestangaben zum Geschäftsmodell und die Angaben zu den durchgeführten Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf Nachhaltig- keitsaspekte. Neu zu erläutern sind u.a. auch die Fortschritte, die das Unternehmen in Bezug auf seine Nachhaltigkeitsziele erreicht hat, sowie die Indikatoren für die jeweiligen detaillierten Angaben. Des Weiteren werden auch neue Standards für die inhaltlichen Erläuterungen in den nichtfinanziellen Erklärungen definiert. Expliziert werden auch Regelungen für kleine Unternehmen festgelegt. Die neuen Regelungen sollen am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten sollen diese dann teilweise bereits bis zum 1. Januar 2022 in natio- nales Recht umsetzen. BaFin - Überblick über die Offenlegungsverordnung EU/2019/2088 vom 29. April 2021 Veröffentlicht werden Informtionen zur Offenlegungs- und Taxonomieverordnung. Diese umfassen im Wesentlichen Erläuterungen zu unternehmens- und produktbe- zogene Offenlegungspflichten u.a. für AIF, OGAW, EuVECA, EuSEF und ELTIF. Außer- dem werden auch noch Fragen zu diesen Themen beantwortet. IX. Zahlungsverkehr EBA – Single Rulebook zu vertrauenswürdigen Empfängern nach Art. 13 EU/2018/389 (Q&A 2018_4338) vom 9. April 2021 Nach Art. 13 EU/2018/389 müssen Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthen- tifizierung verlangen, wenn ein Zahler durch seinen kontoführenden Zahlungsdienst- leister eine Liste der vertrauenswürdigen Empfänger erstellt oder ändert. Danach erfordert die Aufnahme des Zahlungsempfängers in die allgemeine Liste der vertrau- enswürdigen Empfänger die Anwendung einer starken Kundenauthentifizierung, auch wenn dies vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs erfolgt. Sofern der Zah- lungsempfänger in einer zuvor vom Zahler erstellten Liste vertrauenswürdiger Be- günstigter enthalten ist, brauchen die Zahlungsdienstleister die starke Kun- denauthentifizierung nicht anzuwenden. Die Liste vertrauenswürdiger Empfänger durch den Zahlungsdienstleister darf hierbei auch für andere Zwecke verwendet werden, etwa für die Einführung einer Option für den Zahler, einen neuen Zahlungs- empfänger als zusätzlichen Schritt im Genehmigungsverfahren vor jeder Auslösung eines neuen Zahlungsvorgangs in die allgemeine Liste vertrauenswürdiger Empfän- ger aufzunehmen. EBA – Single Rulebook zur Einbeziehung von Chip- und Signaturkarten in den Gel- tungsbereich von Art. 11 EU/2018/389 (2018_4342) vom 9. April 2021 Art. 11 EU/2018/389 regelt die Ausnahme vom Erfordernis einer starken Kun- denauthenitifizierung bei kontaktlosen Zahlungen in Verkaufsstellen. Auf die Frage, ob eine Unterschrift des Karteninhabers als starke Methode der Authentifizierung bei Transaktionen angesehen werden kann, wurde auf Q&A 2018_4237 verwiesen. Danach ist eine Unterschrift nicht als gültiger Faktor in einer zweifaktoriellen starken Kundenauthentifizierung anerkannt. So kann die Ausnahmeregelung nach Art. 11 EU/2018/389 zwar für kartengestützte Zahlungsvorgänge unter bestimmten Voraus- setzungen genutzt werden. Es ist jedoch nicht möglich, die starke Kundenauthentifi- zierung anzuwenden, indem der Chip und eine Unterschrift erst nach Erreichen der Seite 15
Financial Services News 5/2021 | Zahlungsverkehr Schwellenwerte verwendet werden. In diesem Fall müsste der Emittent der Zah- lungskarte sicherstellen, dass andere Formen der Authentifizierung angewendet werden. EBA – Single Rulebook zu Betrugsmeldung bei fehlender Erkennbarkeit der E-Geld- Funktion bei Zahlungskarten (Q&A 2019_5045) vom 9. April 2021 Die EBA-Leitlinien zum Fraud-Reporting unter der PSD2 (EBA/GL/2018/05, geändert durch die EBA/GL/2020/01), sehen vor, dass Betrugsfälle mit Zahlungskarten, die nur eine E-Geld-Funktion haben (z.B. Prepaid-Karten), nicht als Kartenzahlungen erfasst, sondern als E-Geld-Transaktion angesehen werden sollten. Nicht ausdrücklich vorge- schrieben ist jedoch die Meldung betrügerischer Transaktionen für den Fall, dass der bei der Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen beteiligte Zahlungs- dienstleister (Acquirer) nicht in der Lage ist, die Art der verwendeten Karte (d.h. E-Geld oder Zahlungskarte) zu identifizieren. In diesem Fall sollte er die Transaktio- nen gemäß Tabelle D „Datenaufschlüsselung für kartengebundene Zahlungstransak- tionen, die vom akquirierenden Zahlungsdienstleister zu melden sind“ melden. EBA – Single Rulebook zur Deckung von Verpflichtungen mittels Garantien (Q&A 2020_5335) vom 9. April 2021 Konkret wurde gefragt, ob Garantien von Kreditinstituten zur Deckung von Ver- pflichtungen Dritter (die keine Kreditinstitute sind) als vergleichbare Garantie an- stelle einer Berufshaftpflichtversicherung angesehen werden können. Hierzu wurde darauf hingewiesen, dass die PSD2 und die konkretisierenden EBA-Leitlinien (EBA/GL/2017/08) zu den Kriterien für die Festlegung des Mindestbetrags der Be- rufshaftpflichtversicherung keine Angaben zur Art der vergleichbaren Garantie ent- halten. Daher könnten Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienst- leister Verpflichtungen Dritter, die durch eine Garantie eines Kreditinstituts gedeckt sind, als vergleichbare Garantie verwenden, sofern diese die allgemeinen Anforde- rungen von Art. 5 Abs. 2 und 3 PSD2 und der EBA-Leitlinien erfüllen. EBA – Single Rulebook zur Anwendung der starken Kundenauthentifizierung (SCA) im Falle einer Rückerstattung (Q&A 2019_4855) vom 23. April 2021 Gemäß Art. 97 Abs. 1 PSD2 unterliegen nur Vorgänge der Anforderung einer starken Kundenauthentifizierung, bei denen der Zahler online auf sein Zahlungskonto zu- greift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder eine Handlung über einen Fernkanal ausführt, die das Risiko eines Zahlungsbetrugs oder sonstigen Miss- brauchs beinhalten kann. Demnach handelt es sich bei einem rückerstattenden Händler um einen Zahler, der einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst. Daher müsste der Zahlungsdienstleister des Händlers grundsätzlich eine starke Kun- denauthentifizierung vornehmen. Im besonderen Fall einer Erstattung über einen elektronischen Fernzahlungsvorgang sollte der Payment Service Provider (PSP) des Händlers gemäß Art. 97 Abs. 2 PSD2 eine starke Kundenauthentifizierung vorneh- men, welche Elemente enthält, die die Transaktion dynamisch mit einem bestimm- ten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. In diesem Fall gelten die Anforderungen von Art. 5 EU/2018/389 auch für den jeweiligen Zahlungs- vorgang. EBA – Single Rulebook zur Anerkennung von Fallback-Zugängen zu einer sekundären Instanz der dedizierten Schnittstelle in einem anderen Rechenzentrum mit dedizier- ten Ressourcen als Notfallmaßnahmen gemäß Art. 33 EU/2018/389 (Q&A 2019_5054) vom 23. April 2021 Wie in Art. 33 Abs. 4 EU/2018/389 ausgeführt, ist es Drittanbietern im Rahmen des Notfallmechanismus gestattet, die den Zahlungsdienstnutzern zur Verfügung gestell- ten Schnittstellen für die Authentifizierung und Kommunikation mit ihren Account Servicing Payment Service Providern (ASPSPs) zu nutzen. Eine sekundäre dedizierte Schnittstelle, die nur den Zahlungsdienstleistern zur Verfügung steht, würde diese Seite 16
Financial Services News 5/2021 | Zahlungsverkehr Anforderung nicht erfüllen. Ferner ist zu beachten, dass gemäß Art. 33 Abs. 5 EU/2018/389 der Zugang zur Schnittstelle, die den Zahlungsdienstnutzern für die Authentifizierung und die Kommunikation mit ihren ASPSPs zur Verfügung gestellt wird, als Teil des Notfallmechanismus betrachtet wird. Dies erfordert, dass die AS- PSPs sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister identifiziert werden können, um das Risiko eines unidentifizierten Zugangs über die Kundenschnittstelle zu vermei- den. EBA – Single Rulebook zu den Anforderungen an die „Inhärenz“ bei der starken Kun- denauthentifizierung (Q&A 2020_5353) vom 23. April 2021 Konkret wurde gefragt, ob einzelne Elemente der Authentifizierungsentscheidung durch nicht-biometrische Elemente ersetzt werden können und trotzdem die Inhä- renzbedingung erfüllen. Dies könnte z.B. mittels eines Elements des Benutzerprofils erfolgen. Klargestellt wurde mit Verweis auf Tz. 33 EBA-Op-2018-04 und Tz. 18 f. EBA-Op-2019-06, dass sich das Inhärenz-Element auf etwas bezieht, das durch den Nutzer oder sein physiologisches Verhalten definiert ist und für sich genommen die Anforderungen von Art. 8 EU/2018/389 erfüllen sollte. Dies umfasst auch die Anfor- derung, dass die Zugangsgeräte und die Software eine sehr geringe Wahrscheinlich- keit aufweisen, dass ein Unbefugter als Zahler authentifiziert wird. Die Verwendung zusätzlicher Datenelemente, wie z.B. Standort- oder Browserdaten, ist nicht Teil der starken Kundenauthentifizierung, kann aber vom Zahlungsdienstleister als zusätzli- che Sicherheitsmaßnahme eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Zwecke der Transaktionsüberwachung in Bezug auf betrügerische Zahlungsvorgänge. EBA – Single Rulebook zu den rechtlichen Anforderungen an das Authentifizierungs- verfahren bei Anwendung von Ausnahmen der starken Kundenauthentifizierung im Fernzahlungsverkehr (Q&A 2020_5673) vom 9. April 2021 Im Allgemeinen ergeben sich die Anforderungen für die Durchführung einer starken Kundenauthentifizierung aus Art. 97 Abs. 1 PSD2 und Kapitel III EU/2018/389. Nicht ausdrücklich festgelegt wird jedoch, wie die Authentifizierung im Sinne von Art. 4 Abs. 29 PSD2 erfolgen sollte, wenn eine Ausnahme von der starken Kundenauthenti- fizierung genutzt wird. Es ist daher die Sache des Zahlungsdienstleisters, der die Aus- nahme nutzt, zu entscheiden, wie die Authentifizierung erfolgen soll. Dies umfasst auch die Prüfung der Identität eines Zahlungsdienstnutzers oder die Gültigkeit der Nutzung des Zahlungsinstruments. Schließlich ist zu beachten, dass jedoch grund- sätzlich Sicherheitsmaßnahmen für die dynamische Verknüpfung gemäß Art. 97 Abs. 2 PSD2 und Art. 5 EU/2018/389 für die Auslösung von elektronischen Fernzah- lungsvorgängen erforderlich sind, sofern eine starke Kundenauthentifizierung ge- mäß Art. 97 Abs. 1 b) PSD2 anzuwenden ist. Beide Rechtsquellen verlangen jedoch nicht die Anwendung dieser Sicherheitsmaßnahmen für elektronische Fernzahlungs- vorgänge, die von der starken Kundenauthentifizierung ausgenommen sind. EBA – Single Rulebook zur Unabhängigkeit der Elemente für die starke Kun- denauthentifizierung (Q&A 2020_5619) vom 23. April 2021 Konkret gefragt wurde, ob ein Zahlungsdienstleister (Payment Service Provider, PSP) die starke Kundenauthentifizierung unter Verwendung von Elementen derselben Kategorie anwenden darf, sofern die Elemente unabhängig voneinander sind. Ein solches Vorgehen wurde mit Verweies auf Tz. 33 EBA-Op-2018-04 abgelehnt. Da- nach müssen beide Authentifizierungselemente zu zwei verschiedenen Kategorien gehören. Darüber hinaus enthält Art. 9 EU/2018/389 weitere Anforderungen, wie die Unabhängigkeit der Authentifizierungselemente sichergestellt werden kann, ein- schließlich der Annahme von Sicherheitsmaßnahmen für den Fall, dass die Authenti- fizierungselemente über ein Mehrzweckgerät verwendet werden. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass PSPs Elemente aus denselben Kategorien auf eines der bereits verwendeten Elemente als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme anwenden. Seite 17
Financial Services News 5/2021 | Zahlungsverkehr EBA – Single Rulebook zum Einsatz von Verhaltensdaten und auditierbare Scores im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung (Q&A 2020_5620) vom 23. April 2021 In Bezug auf Tz. 34 EBA-Op-2018-04 und Tz. 18 EBA-Op-2019-06 können Verhaltens- daten, die sich auf die vom Körper erzeugten physiologischen Merkmale und Verhal- tensprozesse beziehen, sowie darauf basierende überprüfbare Scores als Inhärenz- Element in einer starken Kundenauthentifizierung verwendet werden, vorausge- setzt, ihre Umsetzung erfüllt die Anforderungen von Art. 8 EU/2018/389. In Tz. 19 i.V.m. Tabelle 1 EBA-Op-2019-06 wurde eine nicht erschöpfende Liste möglicher Inhärenz-Elemente zusammengestellt, zu denen auch Tastendruckdynamik und Kör- perbewegungsmuster gehören. EBA – Single Rulebook zum Einsatz von innovativen Technologien im Rahmen der starken Kundenauthentifizierung (Q&A 2020_5621) vom 23. April 2021 Weder die PSD2 noch die EU/2018/389 schränken Payment Services Provider (PSPs) ein, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zur Anwendung von SCA zu verwenden, die für sich genommen kein gültiges Element von SCA darstellen würden. Gemeint sind Lösungen, die sich auf innovative Technologien (wie maschinelles Lernen) stützen, um betrügerische Geräte, IP-Adressen und Standorte sowie betrügerische Sicher- heitsnachweise zu identifizieren. Außerdem verlangt insbesondere Art. 2 EU/2018/389 von den Zahlungsdienstleistern, dass sie Transaktionsüberwachungs- mechanismen einführen, die sie in die Lage versetzen, nicht autorisierte oder betrü- gerische Zahlungsvorgänge zum Zweck der Durchführung der Sicherheitsmaßnah- men zu erkennen. EBA – Single Rulebook zu Hindernissen für die Erbringung von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdiensten (Q&A 2021_5763) vom 23. April 2021 Im Hinblick auf Art. 32 EU/2018/389 i.V.m. den Tz. 33 bis 41 EBA/Op/2020/10 wurde gefragt, ob Zahlungsauslösedienstleister durch die Implementierungen von Schnitt- stellen (Payment Initiation Services Providers, PISPs) verpflichtet werden, beim Aus- lösen eines Zahlungsauftrags immer die IBAN des Zahlers zu übermitteln. Außerdem sollte in diesem Zusammenhang geklärt werden, ob eine Nichtübermittlung der IBAN ein Hindernis für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten darstellt, weil der Zahlungsdienstnutzer seine IBAN manuell eingeben muss, während er sich im Bereich des PISP befindet. Hingewiesen wird darauf, dass kontoführende Zahlungs- dienstleister, die eine spezielle Schnittstelle eingerichtet haben, zwar sicherzustellen haben, dass diese Schnittstelle keine Hindernisse für die Erbringung von Zahlungs- auslösediensten und Kontoinformationsdiensten schafft. In Q&A 2019_4854 wurde jedoch klargestellt, dass kontoführende Zahlungsdienstleister (ASPSPs) die von PISPs erhaltenen Anfragen nicht im Rahmen einer Weiterleitung oder eines entkoppelten Ansatzes zurückweisen sollten, nur weil der PISP dem ASPSP die relevanten Konto- daten nicht übermittelt hat. Seite 18
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