Kurzarbeitergeld - Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit - Kurzarbeitergeld, Stand 01.10.2020 Informationen für Arbeitgeber - Dienste und ...
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Kurzarbeitergeld, Stand 01.10.2020 Kurzarbeitergeld - Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld Ziele ▬ Erhalt der Arbeitsplätze bei vorübergehendem Arbeitsausfall ▬ Vermeidung von Entlassungen eingearbeiteter Kräfte ▬ Teilweiser Ersatz des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls Seite 2
Kurzarbeitergeld Voraussetzungen ▬ Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ▬ Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen ▬ Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen ▬ Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit Seite 3
Kurzarbeitergeld Erheblicher Arbeitsausfall ▬ wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbares Ereignis ▬ vorübergehend ▬ unvermeidbar ▬ Entgeltausfall >10 % des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens 30 % der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung Beschäftigten im Kalendermonat NEU ab 01.04.2020 Entgeltausfall >10 % des monatlichen Bruttoentgeltes für mindestens 10 % der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung Beschäftigten im Kalendermonat Seite 4
Kurzarbeitergeld Persönliche Voraussetzungen ▬ Fortsetzung einer versicherungspflichtigen ungekündigten Beschäftigung ▬ Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im kurzarbeitenden Betrieb nur aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an Ausbildung möglich Seite 5
Kurzarbeitergeld Bezugsfrist und Höhe Dauer: ▬ Grundsatz 12 Monate ▬ Erweiterbar durch Verordnung auf 24 Monate Höhe des Kurzarbeitergeldes:urrbeitergeldes: ▬ 60 % bzw. 67 %(für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) der individuellen Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat ▬ 70 % bzw. 77 % (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) ab dem 4. Monat, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt Seite 6
Kurzarbeitergeld ▬ 80% bzw. 87 % (für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind) ab dem 7. Monat, wenn die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt Beginn der Frist der Berechnung für die Stufenweise Erhöhung ist der Monat März 2020 (wenn ab diesem Monat KUG beantragt wurde). Somit kann ab dem Monat Juni 2020 erstmals eine Stufenweise Anpassung erfolgen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn im Monat März S-KUG bezogen wurde erfolgt die Berechnung ebenfalls ab März. Seite 7
Sozialversicherung ▬ Arbeitgeber trägt Sozialversicherungsbeiträge allein ▬ Berechnungsgrundlage: 80 % der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt • Sollentgelt = Entgelt, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Vollarbeit erzielt hätte • Istentgelt = tatsächlich erzieltes Entgelt ▬ Arbeitgeber trägt hiervon den vollen Beitrag (AG- + AN-Anteil + AN-Aufstockungsbeitrag) zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung NEU ab 01.04.2020 Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe durch die Agentur für Arbeit im Rahmen des KUG übernommen Seite 8
Verfahren der Anzeige bzw. Antragstellung Zweistufiges Verfahren 1. Anzeige über Arbeitsausfall ▬ Schriftform ▬ Zuständige Agentur für Arbeit am Betriebssitz ▬ Eingang spätestens am letzten Tag des Monats in dem die Kurzarbeit beginnt ▬ Glaubhaftmachung des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen Seite 9
Zweistufiges Verfahren 2. Leistungsantrag ▬ Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten ▬ Fristbeginn mit Ablauf des Kalendermonats für den Kurzarbeitergeld beantragt wird ▬ Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle Seite 10
Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 Das Kurzarbeitergeld soll mit folgenden Maßgaben verlängert werden: Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Der negative Aufbau von Arbeitszeitsalden und die Mindesterfordernisse 10 % der Mitarbeiter mit einem mind. 10 % gilt bis zum 31.12.2021 für alle Betriebe fort, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. rlängert. Seite 11
Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind. Seite 12
Koalitionsausschuss vom 25. August 2020 Die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist. Bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten ergeben sich bis 31.12.2021 keine Änderungen. Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert. Seite 13
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