Lage der Union 2018: Eine voll ausgerüstete Europäische Grenz- und Küstenwache - Fragen und Antworten - Europa EU
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Europäische Kommission - Factsheet Lage der Union 2018: Eine voll ausgerüstete Europäische Grenz- und Küstenwache – Fragen und Antworten Straßburg, 12. September 2018 * Weshalb schlägt die Kommission vor, die Europäische Grenz- und Küstenwache zu stärken? Auf der diesjährigen Junitagung des Europäischen Rates bekräftigten die Führungsspitzen der EU die Notwendigkeit einer wirksameren Kontrolle der EU-Außengrenzen und kamen überein, dass die Rolle der Europäischen Grenz- und Küstenwache „durch eine Aufstockung der Mittel und ein erweitertes Mandat weiter ausgebaut werden“ sollte. Europa muss seine Außengrenzen wirksam schützen, Rückkehr- und Rückführungsmaßnahmen verbessern und ein hohes Maß an Sicherheit in der Union gewährleisten können. Die Europäische Grenz- und Küstenwache, die im Jahr 2016 auf Vorschlag der Kommission in Rekordzeit eingerichtet wurde, ebnete diesbezüglich neue Wege für die EU. Durch sie konnten in den letzten zwei Jahren bedeutende Fortschritte erzielt werden. Da jedoch die Entsendung von Bediensteten und die Bereitstellung von Ausrüstung auf freiwilliger Basis durch die Mitgliedstaaten erfolgten, kam es laufend zu Engpässen, die die Wirkung der gemeinsamen Aktionen beeinträchtigt haben. Die Kommission schlägt mit Blick auf die Arbeit der vergangenen zwei Jahre und die Forderung des Europäischen Rates vor, die Mittel der Europäische Grenz- und Küstenwache aufzustocken und ihr Mandat zu erweitern, damit sie den Aufgaben gerecht werden kann, die mit dem wirksamen Schutz der EU-Außengrenzen einhergehen und in der EU uneingeschränkte Solidarität in den Bereichen Migration und Grenzmanagement gewährleistet wird. Durch die neue ständige Reserve von 10 000 Einsatzkräften mit Durchführungsbefugnissen und eigener Ausrüstung wird die EU in der Lage sein, wenn nötig jederzeit und überall – sowohl an den Außengrenzen der EU als auch in Drittstaaten – eingreifen zu können. Diese Reserve wird über ein erweitertes Mandat hinsichtlich der Rückkehr und Rückführung verfügen und eng mit der neuen Asylagentur der EU zusammenarbeiten. Wodurch zeichnet sich die neue ständige Reserve mit 10 000 Einsatzkräften der EU aus? Der heutige Vorschlag umfasst: - Eine zuverlässige Eingreiftruppe: In der ständigen Reserve werden Bedienstete der Agentur sowie von den Mitgliedstaaten entsandte oder abgeordnete Grenzschutzbeamte und Sachverständige für Rückkehr/Rückführung zusammenarbeiten. Die Reserve wird 2020 mit 10 000 Einsatzkräften voll einsatzfähig sein. - Mehr Aufgaben und Befugnisse. Die Bediensteten der ständigen Reserve werden in gleichem Maße wie Grenzschutzbeamte und Sachverständige für Rückführungen der Mitgliedstaaten Grenzkontrollen und Rückkehr- und Rückführungsmaßnahmen durchführen können. Dazu gehören Aufgaben mit Durchführungsbefugnissen, damit sie ihrer operativen Rolle gerecht werden können. Unter der Leitung und Kontrolle des Einsatzmitgliedstaats werden sie an den Außengrenzen Personenkontrollen durchführen, die Einreise an den Grenzübergangsstellen gestatten oder verweigern, Reisedokumente abstempeln, Patrouillen an den Grenzen durchführen und Personen aufgreifen dürfen, die irregulär die Grenze überschritten haben. Die Bediensteten werden ferner bei Rückkehrverfahren mitwirken, d. h. sie werden insbesondere Rückführungsentscheidungen ausarbeiten oder Nicht-EU-Bürger, gegen die eine Rückführungsentscheidung ergangen ist, begleiten. - Eigene Ausrüstung: Die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache wird ihre eigene Ausrüstung wie Schiffe, Flugzeuge und Fahrzeuge anschaffen, sodass sie jederzeit für alle notwendigen Einsätze zur Verfügung steht. Die Kommission hat im EU-Haushalt 2021-2027
insgesamt 2,2 Milliarden Euro vorgesehen, damit die Agentur nicht nur die für ihre Einsätze an Land, auf See und in der Luft benötigte Ausrüstung anschaffen, sondern auch warten und betreiben kann. - Mehr Unterstützung bei der Rückkehr/Rückführung: Die Agentur wird neben der Organisation und Finanzierung gemeinsamer Rückführungsaktionen auch Rückführungsverfahren in den Mitgliedstaaten unterstützen, so auch beispielsweise die Ermittlung von Drittstaatsangehörigen ohne gültige Aufenthaltserlaubnis, die Beschaffung von Reisedokumenten und die Ausarbeitung von Rückführungsentscheidungen für nationale Behörden. Die endgültigen Rückführungsentscheidungen werden auch künftig von den Mitgliedstaaten erlassen. - Intensivere Zusammenarbeit mit Drittstaaten: Die Agentur kann mit vorheriger Zustimmung des betreffenden Landes gemeinsame Maßnahmen einleiten und Bedienstete in Länder außerhalb der EU entsenden, wobei die derzeitige Einsatzbeschränkung auf Nachbarländer der EU aufgehoben wird. - Voll ausgebildete Einsatzkräfte und hohe fachliche Standards: Die Einsatzkräfte der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache werden ein gemeinsames Training absolvieren, damit ein hoher fachlicher Standard und eine gemeinsame Einsatzkultur gewährleistet werden. - Außenstellen: Die Agentur wird vorübergehende Außenstellen in den Mitgliedstaaten einrichten, in denen operative Maßnahmen durchgeführt werden. Dadurch wird eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden erleichtert und ein reibungsloser Ablauf der Tätigkeiten der Agentur gewährleistet. - Mehr finanzielle Mittel: Für den Zeitraum 2019-2020 werden insgesamt 1,3 Milliarden EUR für den vorgeschlagenen Ausbau der Europäischen Grenz- und Küstenwache benötigt. Für den nächsten Haushaltszeitraum (2021-2027) wird eine Mittelausstattung von insgesamt 11,3 Milliarden EUR vorgeschlagen. Wie erfolgt der Aufbau der ständigen Reserve, damit 2020 ein Personalbestand von 10 000 Einsatzkräften erreicht wird? In den Vorschlag über den Personalbestand sind die Erfahrungen und operativen Erfordernisse der letzten Jahre eingeflossen. Damit soll sichergestellt werden, dass die EU für aktuelle Anforderungen sowie künftige Herausforderungen an den Außengrenzen gerüstet ist. Die Reserve wird 2020 mit 10 000 Mitarbeitern voll einsatzfähig sein und auf einer verpflichtenden und verhältnismäßigen Beteiligung aller Mitgliedstaaten beruhen. Dabei wird auf die bestehenden Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Personal zurückgegriffen. Für die ständige Reserve werden zunächst hauptsächlich Bedienstete der Mitgliedstaaten für kurzfristige oder langfristige Einsätze entsandt werden. Bis 2020 sollen neben 7 000 Bediensteten für den kurzfristigen Einsatz insgesamt 1 500 Bedienstete für den langfristigen Einsatz zur Verfügung stehen und einsatzbereit sein. Darüber hinaus sollen 1 500 Bedienstete der Agentur in den Jahren 2019 und 2020 eingestellt und geschult werden und 2020 einsatzbereit sein. Diese Staffelung ermöglicht eine vollständige Einsatzbereitschaft der ständigen Reserve bis zum Jahr 2020. Der Pool mit nationalen Bediensteten im kurzfristigen Einsatz wird schrittweise durch Bedienstete der Agentur und die von den Mitgliedstaaten entsandten Bediensteten für den langfristigen Einsatz abgelöst, um sicherzustellen, dass die Agentur mit der notwendigen Planbarkeit und Flexibilität arbeiten kann.
Wie berechnet sich der Beitrag jedes einzelnen Mitgliedstaats zur ständigen Reserve? Die Beiträge der einzelnen Mitgliedstaaten beruhen auf dem Verteilungsschlüssel, der 2016 von den Mitgliedstaaten für die Beiträge zum Soforteinsatzpool festgelegt und vereinbart wurde. Der Soforteinsatzpool wird letztendlich ersetzt, und seine Aufgaben werden von der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache übernommen. Der dazugehörige Verteilungsschlüssel hat zur erfolgreichen Schaffung des Pools beigetragen und gilt als zuverlässige und konkrete Lösung im Geiste der europäischen Solidarität. Werden die Kosten der Mitgliedstaaten für die von ihnen für die ständige Reserve bereitgestellten Grenzschutzbeamten erstattet? Die Mitgliedstaaten werden durch die Abordnung eigener Mitarbeiter zur ständigen Reserve beitragen. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung dieser Bediensteten für die ständige Reserve werden von der Agentur getragen. Um auf nationaler Ebene eventuelle personelle Lücken auszugleichen, wird im Rahmen des Haushaltsplans der Europäischen Grenz- und Küstenwache ein entsprechendes System für die finanzielle Unterstützung eingerichtet. Damit soll gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten Bedienstete, die in der ständigen Reserve eingesetzt sind, durch neue Mitarbeiter ersetzen können. So können die Mitgliedstaaten die Kapazitäten ihrer nationalen Grenzbehörden vollständig aufrechterhalten und ausreichend Personal für die ständige Reserve entsenden. Um eine zuverlässige langfristige Planung zu ermöglichen, wird die finanzielle Unterstützung anhand der Zahl der voraussichtlich abzuordnenden Einsatzkräfte berechnet. Dieser Betrag wird auch die Anzahl der tatsächlich von den Mitgliedstaaten kurzfristig entsandten Einsatzkräfte widerspiegeln. Wird die Europäische Grenz- und Küstenwache aufgrund ihres erweiterten Mandats künftig anstelle der Mitgliedstaaten für den Schutz der EU- Außengrenzen zuständig sein? Nein. Das erweiterte Mandat bedeutet nicht, dass die Europäische Grenz- und Küstenwache künftig anstelle der Mitgliedstaaten für den Schutz der Außengrenzen der Union zuständig ist. Dies ist und bleibt ein Vorrecht der Mitgliedstaaten. Die Europäische Grenz- und Küstenwache wird jedoch im Rahmen ihres neuen Mandats weitere Unterstützungsaufgaben wahrnehmen und ihre neuen Kapazitäten nutzen, damit die EU vor Ort bestmöglich Unterstützung leisten kann und uneingeschränkte Solidarität der EU mit den unter Druck stehenden Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Alle Maßnahmen der Europäischen Grenz- und Küstenwache unterliegen der Leitung und Kontrolle des Einsatzmitgliedstaats. Die von der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache entsendeten Teams werden ihre Aufgaben und Pflichten im Einklang mit den Weisungen der Teamleiter des Einsatzlands erfüllen. Wann kann die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache tätig werden, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen? Die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache kann in folgenden Fällen tätig werden: - Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats: Die Mitgliedstaaten können jederzeit die Unterstützung der Europäischen Grenz- und Küstenwache anfordern. Bei einem solchen Ersuchen kann der Exekutivdirektor der Agentur beschließen, operative Unterstützung zu leisten, indem er aus der
ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache Unterstützungsteams für Grenz-, Rückkehr- oder Migrationsmanagement entsendet. Solche Entsendungen basieren auf einem Einsatzplan, der zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird. - In Notsituationen: Die Entscheidung über die Einleitung eines Noteinsatzes ohne Ersuchen eines Mitgliedstaats wird nur als letztes Mittel getroffen, wenn die Interessen der Union dies erfordern. Dies kann der Fall sein, wenn die Wirksamkeit der Kontrollen an den Außengrenzen so weit reduziert ist, dass der Schengen-Raum in seiner Funktionsfähigkeit gefährdet ist (wenn ein Mitgliedstaat infolge einer Gefährdungsbeurteilung nicht die notwendigen Maßnahmen trifft oder bei einem unverhältnismäßig hohen Druck an den Außengrenzen die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung gebeten hat oder die Unterstützung nicht umsetzt). In einem solchen Fall sieht der Vorschlag vor, dass die Kommission (und nicht der Rat, wie in der geltenden Verordnung vorgesehen) (mit einem Durchführungsbeschluss) beschließen kann, die Agentur mit der Durchführung geeigneter operativer Maßnahmen zu betrauen. Die Agentur erstellt dann in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Einsatzplan; der Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Plan umgesetzt wird. Wie werden die Grundrechte im Rahmen der Einsätze der Europäischen Grenz- und Küstenwache gewährleistet? Die Tätigkeiten der Agentur unterliegen genau festgelegten Grundrechtsgarantien unter vollständiger Einhaltung des EU-Rechts. Die Agentur hat im Einklang mit den Bestimmungen der aktuellen Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache eine Grundrechtsstrategie ausgearbeitet und ein Konsultationsforum für die unabhängige Beratung in Grundrechtsfragen eingerichtet. Ein Beschwerdemechanismus wurde eingerichtet und ein spezieller Grundrechtsbeauftragter unterstützt die Agentur bei ihrer Grundrechtsstrategie, überwacht deren Einhaltung und die Wahrung der Grundrechte. Wird die Europäische Grenz- und Küstenwache in Drittstaaten tätig werden können? Nach den derzeitigen Vorschriften kann die Agentur im Rahmen von zuvor geschlossenen Vereinbarungen bereits gemeinsame Aktionen durchführen und Einsatzkräfte in Nachbarländer der EU entsenden (eine solche Vereinbarung wurde bereits mit Albanien geschlossen, weitere Vereinbarungen mit einer Reihe von Ländern des westlichen Balkans werden derzeit verhandelt). Mit dem heutigen Vorschlag wird es möglich sein, auch mit nicht benachbarten Ländern solche Vereinbarungen zu schließen, sodass die Europäische Grenz- und Küstenwache vor Ort unter anderem auch in Herkunfts- und Transitländern Unterstützung im Bereich Grenzmanagement und Migrationssteuerung leisten kann. Dazu gehören die Unterstützung bei Rückkehr- und Rückführungsmaßnahmen, beispielsweise die Organisation und die Koordinierung von Rückführungsaktionen der Einsatzländer oder gemeinsame Aktionen unter Beteiligung der EU- Mitgliedstaaten. Darüber hinaus wird die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache weiterhin Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern austauschen und Verbindungsbeamte entsenden, um vertrauenswürdige Informationskanäle aufzubauen, darunter zu Tendenzen der irregulären Migration. Wie wird die neu aufgestellte Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Rückführungs- und Rückkehrmaßnahmen gezielter unterstützen? Die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Rückkehr/Rückführung irregulärer Migranten ist eine der Hauptaufgaben der Europäischen Grenz- und Küstenwache. Die Mitgliedstaaten sind auch künftig für die Ausstellung und Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zuständig, jedoch kann die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache Rückführungen aus eigener Initiative vorschlagen, gemeinsame Rückführungsmaßnahmen finanzieren und die freiwillige Rückkehr von Migranten unterstützen. Seit Januar 2017 wurden drei Rückführungspools eingerichtet, die sich aus Begleitpersonen, Beobachtern und Rückführungsexperten zusammensetzen. Sie stehen für Einsätze in den Mitgliedstaaten zur Verfügung, insbesondere für Länder, die besonderem Druck ausgesetzt sind. 2017 wurden 14 884 Personen mit Unterstützung der Europäischen Grenz- und Küstenwache rückgeführt, weitere 8 966 Rückführungen fanden von Januar bis August 2018 statt. Die Kommission hat heute vorgeschlagen, die Unterstützungsfunktion der Europäischen Grenz- und Küstenwache weiter auszubauen, sodass sie die Mitgliedstaaten künftig bei der Durchführung von Rückführungsverfahren unterstützen kann, u. a. bei der Vorbereitung von Rückkehrentscheidungen, der Ermittlung von rückzuführenden Personen und der Beschaffung von Reisedokumenten. Die Agentur wird ferner Drittstaaten bei Rückführungsmaßnahmen in andere Länder unterstützen. Ihr Mandat wird
so erweitert, dass sie künftig personenbezogene Daten verarbeiten und im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen Informationen mit Drittländern austauschen kann. Dies wird zu effizienteren Rückführungen beitragen und eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige Migrationssteuerung bilden. Dürfen die EU-Grenzschutzbeamten Waffen mit sich führen? Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse dürfen Einsatzkräfte der ständigen Reserve Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung mitführen, sofern dies vom Einsatzmitgliedstaat genehmigt ist und mit dem nationalen Recht in Einklang steht. Dienstwaffen dürfen nur in Ausnahmefällen und unter genau festgelegten Bedingungen verwendet werden. Dienstwaffen, Munition und Ausrüstung dürfen zum Zwecke der Notwehr und der Nothilfe für Teammitglieder oder andere Personen gemäß dem nationalen Recht des Einsatzmitgliedstaats eingesetzt werden. Für alle Einsatzkräfte der ständigen Reserve gelten strikte Vorschriften: Die abgeordneten und entsandten Mitarbeiter sind an die Rechtsvorschriften ihres Herkunftsmitgliedstaats und das Agenturpersonal an den Verhaltenskodex der Agentur gebunden, wobei die uneingeschränkte Achtung der EU-Rechtsvorschriften und der Grundrechte sicherzustellen ist. Ähnliche Regelungen gelten bereits für die Entsendung von Grenzschutzbeamten in einen anderen Mitgliedstaat. Mit den neuen Vorschriften werden diese Regelungen künftig für alle Mitglieder der ständigen Reserve gelten, d. h. auch für das Agenturpersonal. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder der ständigen Reserve wirksam eingesetzt werden und die üblichen Aufgaben von Grenzschutzbeamten wahrnehmen können. Wie wird die Arbeitsweise der Europäischen Grenz- und Küstenwache verbessert? Der heutige Vorschlag enthält eine Reihe von Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die für Grenzmanagement und Rückkehr- /Rückführungsmaßnahmen zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten – die gemeinsam die Europäische Grenz- und Küstenwache bilden – auf der Grundlage einer gemeinsamen europäischen Grenzmanagementstrategie zusammenarbeiten und besser Informationen austauschen und ihre Arbeiten koordinieren können. Es wird ein mehrjähriger strategischer Politikzyklus für ein integriertes europäisches Grenzmanagement eingeführt, um gemeinsame politische Ziele festzulegen und die Strategien der EU und der Mitgliedstaaten für ein integriertes Grenzmanagement aufeinander abzustimmen. Grundlage hierfür bildet eine strategische Risikoanalyse, die von der Agentur alle zwei Jahre erstellt wird, und allgemeine politische Leitlinien für die kommenden Jahre enthält. Mit dem heutigen Vorschlag werden auch die Frühwarnmechanismen der Europäischen Grenz- und Küstenwache ausgebaut und ihre Funktion in den Bereichen Risikoanalyse und integrierte Planung von Grenzmanagementmaßnahmen gestärkt. Ferner soll anhand einer Fähigkeitenentwicklungsplanung sichergestellt werden, dass die Verfahren für die Rekrutierung von Personal und den Erwerb von Ausrüstung zwischen der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten gut aufeinander abgestimmt sind. Welche Rolle würde die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in künftigen „kontrollierten Zentren“ spielen? In solchen künftigen Zentren könnte die Agentur Teams der Europäischen Grenz- und Küstenwache im Rahmen von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements entsenden, um die Mitgliedstaaten zu unterstützen. Wie im Non-Paper der Kommission zu kontrollierten Zentren vom 24. Juli 2018 dargelegt, könnten solche Zentren eingerichtet werden, um die Anträge von in der EU ausgeschifften Personen zu registrieren und zu bearbeiten, damit rasch zwischen Schutzbedürftigen und Personen, die kein Aufenthaltsrecht in der EU haben, unterschieden werden kann. Die Europäische Grenz- und Küstenwache würde bei der Identifizierung und Rückführung von Personen ohne Aufenthaltsrecht in der EU unterstützen. Sie würde eng mit der Asylagentur der Europäischen Union zusammenarbeiten, deren Aufgabe es wäre, bei der Bearbeitung von Asylanträgen Unterstützung zu leisten. Inwiefern wird sich der Haushalt der Agentur ändern? Wie wird die vorgeschlagene ständige Reserve finanziert? Die Agentur wird für die Jahre 2019 und 2020 zusätzliche Mittel erhalten, um die ständige Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache einzurichten und eigene Ausrüstung anzuschaffen. Zusätzlich zu den für 2019 und 2020 im Rahmen des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagten Mitteln sind dafür insgesamt 577,5 Mio. EUR erforderlich.
Für den Zeitraum 2021-2027 werden insgesamt 11,3 Mrd. EUR benötigt, um den erweiterten Aufgaben und Funktionen der Agentur Rechnung zu tragen. Die Mittel sind im Wesentlichen für die Einrichtung und den Betrieb der ständigen Reserve der Europäischen Grenz- und Küstenwache erforderlich, einschließlich der Anschaffung eigener Ausrüstung der Agentur. Was ist das Europäische Grenzüberwachungssystem und welche Verbesserungen schlägt die Kommission vor? Das Europäische Grenzüberwachungssystem (EUROSUR) ist ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit aller Behörden, die in der EU für die Überwachung der Land- und Seeaußengrenzen zuständig sind. Mit Blick auf Zwischenfälle und die Migrationssteuerung ist das Europäische Grenzüberwachungssystem für eine rasche und umfassende Lageerfassung unerlässlich und bietet eine gemeinsame Risikoanalyse sowie einen Reaktionsmechanismus auf lokaler, nationaler oder EU-Ebene. Mit dem heutigen Vorschlag wird das Europäische Grenzüberwachungssystem von einem technischen Informationssystem zu einem echten Governance-Rahmen für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den für das Grenzmanagement zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur weiterentwickelt. Sein Geltungsbereich wird erweitert und künftig auch Informationen über Kontrollen an den Grenzübergangsstellen und die Überwachung der Luftgrenzen umfassen. Die EU wird somit künftig besser gerüstet sein, um Krisensituationen an den EU- Außengrenzen und in Drittstaaten aufzudecken, zu antizipieren und darauf entsprechend zu reagieren. Was ist FADO („False and authentic Documents Online“ - Gefälschte und echte Dokumente online) und weshalb schlägt die Kommission vor, dieses System der Agentur zu übertragen? Das „FADO“-System ist ein europäisches Bildspeicherungssystem, über das die Mitgliedstaaten Informationen über echte und gefälschte Dokumente austauschen. Dieses gemeinsame System ist ein sehr nützliches Instrument zur Bekämpfung von Dokumentenbetrug, da dadurch falsche Dokumente leichter aufgedeckt werden können. Die Kommission schlägt vor, FADO in den Rahmen der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache einzubeziehen, damit das einschlägige technische Know-how der Agentur gezielt genutzt werden kann. Die Agentur wird das System vom Generalsekretariat des Rates übernehmen und hat den Auftrag, es an den aktuellen und künftigen Bedarf anzupassen. Weitere Informationen Website zur Lage der Union 2018 Pressemitteilung: Europäische Kommission schlägt letzte Elemente für einen Kompromiss über Migrationspolitik und Grenzreform vor Factsheets, Rechtsvorschriften und andere nützliche Unterlagen sind hier abrufbar. **aktualisiert am 12.09.2018 um 10.31 Uhr MEMO/18/5715 Kontakt für die Medien: Natasha BERTAUD (+32 2 296 74 56) Tove ERNST (+32 2 298 67 64) Markus LAMMERT (+ 32 2 298 04 23) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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