LEBENSMITTELSICHERHEITSBERICHT 2020 - ZAHLEN, DATEN, FAKTEN AUS ÖSTERREICH Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und ...

 
WEITER LESEN
LEBENSMITTELSICHERHEITSBERICHT 2020 - ZAHLEN, DATEN, FAKTEN AUS ÖSTERREICH Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und ...
LEBENSMITTELSICHERHEITSBERICHT 2020
ZAHLEN, DATEN, FAKTEN AUS ÖSTERREICH
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK)
AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
LEBENSMITTELSICHERHEITSBERICHT 2020 - ZAHLEN, DATEN, FAKTEN AUS ÖSTERREICH Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und ...
BERICHT NACH § 32 ABS. 1 LMSVG
Für den Inhalt verantwortlich:
Dr.in Carolin Krejci (BMSGPK)

Koordination:
DI Dr. Johannes Lückl (AGES)

Redaktion:
Dr. Ulrich Herzog (BMSGPK)
Dr.in Carolin Krejci (BMSGPK)
DI Dr. Johannes Lückl (AGES)
Dr. Martin Luttenfeldner (BMSGPK)
Mag. Rudolf Scherzer (BMSGPK)
Dr. Hans Peter Stüger (AGES)
Dr.in Christa Wentzel (AGES)

weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Nadja Berndl (BMSGPK)
Mag.a Sonja Dichtl (BMSGPK)
Mag. Manfred Ditto (BMSGPK)
Mag.a Antonia Griesbacher (AGES)
Dr.in Karin Gromann (BMSGPK)
DIin Lisa Hochfellner (AGES)
Thomas Kloud, Bakk. techn. (AGES)
Dr. Josef Kristof (BMSGPK)
Mag. Florian Macher, BSc (BMSGPK)
Mag.a Laura-Maria Müller (AGES)
Ing.in Mag.a Sanda Pasc-Wandl (BMSGPK)
INHALT
Abkürzungsverzeichnis ....................................................................................................................... 5
Tabellenverzeichnis ............................................................................................................................ 6
Abbildungsverzeichnis ........................................................................................................................ 6
Vorwort ............................................................................................................................................. 7
1      Zusammenfassung ..................................................................................................................... 8
2      Einleitung ................................................................................................................................ 10
3      System der Lebensmittelkontrolle .............................................................................................. 11
3.1    Koordination der Überwachung und Kontrollpläne ...................................................................... 15
3.2    Durchführung der Kontrolle ...................................................................................................... 15
3.3    Untersuchung und Begutachtung .............................................................................................. 18
3.4    Ressourcen .............................................................................................................................. 19
3.5    Maßnahmen ............................................................................................................................. 19
3.6    Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission .......................................................... 20
4      Kontrollergebnisse .................................................................................................................... 24
4.1    Ergebnisse Planproben ............................................................................................................. 24
4.2    Aspekte des Täuschungsschutzes .............................................................................................. 30
4.3    Schwerpunktthemen ................................................................................................................ 33
4.4    Proben aus biologischer Produktion ........................................................................................... 44
4.5    Rückstandsuntersuchungen bei tierischen Lebensmitteln ............................................................ 45
4.6    Schlachttier- und Fleischuntersuchungen ................................................................................... 46
4.7    Importkontrollen ...................................................................................................................... 46
4.8    Verdachtsproben ...................................................................................................................... 48
4.9    Revisionen ............................................................................................................................... 49
4.10 Gesundheitsschädliche Proben .................................................................................................. 50
4.11 Schnellwarnsysteme und Information der Öffentlichkeit .............................................................. 51
5      Anhang ................................................................................................................................... 53
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AAC-FF      Administrative Assistance and Cooperation Systems Food Fraud
AGES        Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
BMSGPK      Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Δ9-THC      delta-9-Tetrahydrocannabinol
EFSA        Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde
E. coli     Escherichia coli
EK          Europäische Kommission
ESBL        Beta-Laktamasen mit breitem Wirkungsspektrum (Extended-Spectrum-Beta-Laktamasen)
EU          Europäische Union
FAO         Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen
GE          Glycidyl-Fettsäureester
GVE         Großvieheinheiten
GVO         gentechnisch veränderte Organismen
HACCP       Hazard Analysis Critical Control Point
ICSMS       Information and Communication System on Market Surveillance
LMA         Lebensmittelaufsicht
LMIV        Lebensmittelinformationsverordnung
LMSB        Lebensmittelsicherheitsbericht
LMSVG       Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
MCPD        Monochlorpropandiol
MIK         Mehrjähriger Integrierter Kontrollplan
NEM         Nahrungsergänzungsmittel
NKP         Nationaler Kontrollplan
ÖLMB        Österreichisches Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus)
PA          Pyrrolizidinalkaloide
PAA         primäre aromatische Amine
PAK         polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
PEP         Proben aus der Eigenproduktion
PFAS        per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen
POP         persistente organische Schadstoffe
RASFF       Rapid Alert System for Food and Feed (EU-Schnellwarnsystem für Lebens- und Futter-
            mittel)
RAPEX       Rapid Exchange System (EU-Schnellwarnsystem nach der Produktsicherheitsrichtlinie)
SPA         Schwerpunktaktion
VTEC/STEC   Verotoxin-/Shigatoxinbildende Escherichia coli
STP         Stichprobe
TK          tiefgekühlt
UK          Unterkommission
VO          Verordnung
VZÄ         Vollzeitäquivalente
WG          Warengruppe
WHO         Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen
WVA         Wasserversorgungsanlage

                                                                   Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   5
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Betriebe mit Verstößen bei Revisionen durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden .................... 8
Tabelle 2: Beanstandungsquoten bei den Gesamtproben ...................................................................... 8
Tabelle 3: Beanstandungsquoten wegen Gesundheitsschädlichkeit ........................................................ 9
Tabelle 4: Planerfüllung bei Probenziehung und Betriebskontrollen (in % der Vorgaben des NKP) ......... 16
Tabelle 5: Personal für Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß LMSVG (in VZÄ) ............... 19
Tabelle 6: Kapitel im ÖLMB ............................................................................................................... 21
Tabelle 7: Leitlinien betreffend die gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP 22
Tabelle 8: Schwerpunktaktionen ....................................................................................................... 34
Tabelle 9: Untersuchungsergebnisse von Proben aus biologischer Produktion ...................................... 44
Tabelle 10: Einfuhrkontrollen nicht tierischer Lebensmittel .................................................................. 46
Tabelle 11: Einfuhrkontrollen von biologischen Lebensmitteln ............................................................. 48
Tabelle 12: Einfuhrkontrollen von tierischen Lebensmitteln ................................................................. 48
Tabelle 13: Verstöße bei Revisionen .................................................................................................. 49
Tabelle 14: Beanstandungsgründe bei gesundheitsschädlichen Proben ................................................ 51
Tabelle 15: Proben gesamt ............................................................................................................... 54
Tabelle 16: Planproben ..................................................................................................................... 59
Tabelle 17: Verdachtsproben ............................................................................................................ 77
Tabelle 18: Revisionen bezogen auf die Art der Betriebe..................................................................... 82
Tabelle 19: Ergebnisse der Kontrollen bei Fleischbetrieben gemäß dem Spezifischen Revisionsplan ....... 88
Tabelle 20: Revisionen von Milcherzeugerbetrieben ............................................................................ 91
Tabelle 21: Untersuchte Schlachtungen ............................................................................................. 92

ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: System der Lebensmittelkontrolle in Österreich .............................................................. 12
Abbildung 2: System der Grenzkontrolle in Österreich ........................................................................ 13
Abbildung 3: System der Trinkwasserkontrolle in Österreich ............................................................... 14

                                                                                                   Lebensmittelsicherheitsbericht 2020            6
VORWORT

Sehr geehrte Damen und Herren!
                                                          Konsumentinnen und Konsumenten muss es ermög­
                                                          licht werden umfassend über die Zusammensetzung
                                                          und Inhaltsstoffe ihrer Nahrungsmittel informiert zu
                                                          sein, um eigenverantwortlich Entscheidungen treffen
                                                          zu können. Daher ist eine Verbesserung der Kenn­
                                                          zeichnung von Lebensmittel zwingend notwendig,
                                                          um dieses Ziel zu erreichen.

                                                          Die Sicherheit der Lebensmittel in Österreich hat für
                                                          mich größte Priorität. Erreicht wird dieses Ziel durch
                                                          flächendeckende amtliche Überprüfungen von Be­
                                                          trieben im Lebensmittelbereich und strenge Lebens­
                                                          mittelkontrollen. Trotz der durch Covid-19 bedingten
                                                          schwierigen Situation – Betriebe hatten über einen
                                                          langen Zeitraum geschlossen, Mitarbeiterinnen und
                                                          Mitarbeiter der Behörden wurden oft in Krisenstäben
                                                          eingesetzt …- haben die zuständigen Behörden her­
                                                          vorragende Arbeit im Rahmen des möglichen geleis­
                                                          tet. Detaillierte Ergebnisse über die erhobenen Daten
                                                          sind im aktuellen Jahresbericht zur Lebensmittelsi­
                                                          cherheit zu finden, u. a. wurden 38.941 Betriebskon­
                                                          trollen von den Lebensmittelaufsichtsbehörden der
© BKA/Andy Wenzel                                         Länder durchgeführt und dabei 21.779 Proben unter­
                                                          sucht. Der genauen Analyse der gesundheitsschädli­
                                                          chen Proben ist ein eigenes Kapitel im Lebensmittel­
                                                          sicherheitsbericht gewidmet.
Als Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege
und Konsumentenschutz liegt mir das Thema ge­             Länder, AGES und Bund haben den Jahresbericht zur
sunde und sichere Ernährung besonders am Herzen.          Lebensmittelsicherheit gemeinsam erarbeitet. Die
Schließlich bildet sie eine wesentliche Säule, um die     sorgfältigen Kontrollen aller mit der Lebensmittelsi­
Gesundheit der Österreicherinnen und Österreicher         cherheit betrauten Personen helfen, auch weiterhin
zu verbessern und langfristig zu erhalten. Mir ist        den hohen Standard der Lebensmittel in Österreich
wichtig, das Vertrauen der Bevölkerung in sichere Le­     zu halten und zum Schutz der Gesundheit der öster­
bensmittel zu stärken und weiter auszubauen. Auf­         reichischen Bevölkerung beizutragen.
grund der gebündelten Daten, die dieser Bericht
jährlich bereitstellt, dient er jeder Leserin und jedem   Für diese gute Zusammenarbeit spreche ich allen Be­
Leser als profunde Quelle bezüglich der Sicherheit        teiligten meine Wertschätzung und meinen Dank
von Lebensmitteln in Österreich.                          aus.

Österreich ist seit langem dafür bekannt, dass es Le­     Ihr
bensmittel in höchster Qualität und unter Einhaltung
                                                          Dr. Wolfgang Mückstein
strengster Sicherheitsstandards produziert, bereit­
stellt und exportiert. Nicht nur deshalb wird auch        Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und
künftig verstärkt auf eine Weiterentwicklung der ös­      Konsumentenschutz
terreichischen Standards und der Maßnahmen zur
Verbesserung der Lebensmittelsicherheit Bedacht
genommen.

                                                                           Lebensmittelsicherheitsbericht 2020     7
1 ZUSAMMENFASSUNG
Im Lebensmittelsicherheitsbericht 2020 sind die Er­          2020 wurden von den Lebensmittelaufsichtsbehör­
gebnisse der amtlichen Kontrollen im Jahr 2020 ge­           den der Länder 29.191 Betriebskontrollen in 24.576
mäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­                Betrieben durchgeführt. 3.888 Betriebe (15,8 % der
schutzgesetz (LMSVG) dargestellt. Diese Ergebnisse           kontrollierten Betriebe) wiesen Verstöße auf. Damit
sind das Resultat gemeinsamer Anstrengungen der              lag der Anteil an Betrieben mit Verstößen wesentlich
Bundesländer, der Agentur für Gesundheit und Er­             höher als in den Vorjahren. Bedingt durch die
nährungssicherheit (AGES) und des Bundesministeri­           Corona-Pandemie war die Zahl der kontrollierten Be­
ums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumen­           triebe 2020 deutlich niedriger. Die Durchführung der
tenschutz (BMSGPK). Die Kontrollen erfolgen geplant          Kontrollen erfolgte schwerpunktmäßig bei Betrieben
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und des          mit vermuteten bzw. gemeldeten Problemen, was
risikobasierten Ansatzes und mit dem Ziel, Lebens­           sich im Anstieg des Anteils an Betrieben mit Verstö­
mittelsicherheit und den Schutz der Verbraucherin­           ßen widerspiegelt. Von den Landesveterinärbehör­
nen und Verbraucher vor Irreführung zu gewährleis­           den wurden 8.099 Betriebskontrollen in Fleischbe­
ten.                                                         trieben und 1.651 Betriebskontrollen in Milcherzeu­
                                                             gerbetrieben durchgeführt.

Tabelle 1: Betriebe mit Verstößen bei Revisionen durch die Lebensmittelaufsichtsbehörden
               Kontrollierte        Betriebe mit       Betriebe mit Ver­
   Jahr
                 Betriebe            Verstößen           stößen in %
   2018              33.187                 2.824                  8,5
   2019              34.722                 2.444                  7,0
   2020              29.191                 3.888                 15,8

Von der AGES oder den Untersuchungsstellen der               beanstandeten Proben lag bei 15,2 %, womit sich
Länder Kärnten und Vorarlberg wurden 21.779 Pro­             der fallende Trend der letzten Jahre auch 2020 fort­
ben untersucht und begutachtet. Der Anteil an                setzte.

Tabelle 2: Beanstandungsquoten bei den Gesamtproben
                                                                  Beanstandungsquote in %
  Jahr         gesamt          gesundheits­     ungeeignet       Zusammen-     Kennzeichnung/              andere
                                 schädlich                         setzung       Irreführung
 2018             16,9                0,5             2,8                1,5                  10,1           3,7
 2019             15,7                0,5             3,0                1,9                    8,7          3,5
 2020             15,2                0,3             2,9                1,5                    9,2          3,0

Die Untersuchung und Begutachtung ergab bei                  beanstandet. Insgesamt lag die Beanstandungs­
18.469 Proben (84,8 %) keinen Grund zur Beanstan­            quote bei 15,2 %.
dung. Als gesundheitsschädlich wurden 76 Proben
(0,3 %) beurteilt, 638 Proben (2,9 %) wurden als für         Wichtig für eine umfassende Bewertung dieser Zah­
den menschlichen Verzehr ungeeignet/für den be­              len ist eine differenzierte Betrachtungsweise anhand
stimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet bewertet.               detaillierterer Auswertungen der Ergebnisse, die aus­
Die häufigsten Beanstandungsgründe waren Kenn­               führlich in Kapitel 4 dargestellt sind.
zeichnungsmängel und zur Irreführung geeignete In­
                                                             Beispielsweise zeigt eine differenzierte Betrachtung
formationen bei 1.994 Proben (9,2 %). Bei 325 Pro­
                                                             der als gesundheitsschädlich beurteilten Proben,
ben (1,5 %) entsprach die Zusammensetzung nicht
                                                             dass die Beanstandungsquote bei Verdachtsproben
und 643 Proben (3,0 %) wurden aus diversen ande­
                                                             bei 1,6 % lag, während nur 0,2 % der Planproben
ren Gründen (z. B. Wertminderung gemäß
                                                             gesundheitsschädlich waren. 24 der 76 gesundheits­
§ 5 Abs. 5 Z 4 LMSVG, HygieneVO, Novel Food VO)

                                                                               Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   8
schädlichen Proben (31,6 %) wurden wegen mikro­           (11,8 %) wurden auf Grund ihrer Inhaltsstoffe bzw.
bieller Kontaminationen, vor allem mit Bacillus cereus    ihrer Zusammensetzung (z. B. Verwechslungsgefahr
sowie auch VTEC/STEC und Staphylokokken (mit To­          von Duschgelen mit Lebensmitteln und Küchenge­
xinbildung), beanstandet. 22 Beanstandungen               räte, die zu hohe Mengen an primären aromatischen
(28,9 %) wegen Kontaminanten waren vorwiegend             Aminen abgaben) als gesundheitsschädlich beurteilt.
auf PAK sowie auch auf Δ9-THC, Blei, Iod und Gly­         Gesundheitsschädliche Fremdkörper und Verunreini­
cidyl-Fettsäureester (GE) zurückzuführen. Die 15 ge­      gungen befanden sich in sechs Proben (7,9 %).
sundheitsschädlichen Proben mit Sicherheitsmängeln        Keine Probe war wegen ihres Pestizidgehaltes ge­
(19,7 %) waren alle Spielzeuge. Neun Proben               sundheitsschädlich.

Tabelle 3: Beanstandungsquoten wegen Gesundheitsschädlichkeit
                             Jahr      Probenanzahl       gesundheitsschädlich         Beanstandungsquote

                             2018           25.743                   120                       0,5 %
  Gesamtproben               2019           25.752                   128                       0,5 %
                             2020           21.779                    76                       0,3 %
                             2018           21.941                    63                       0,3 %
  Planproben                 2019           21.850                    62                       0,3 %
                             2020           19.534                    41                       0,2 %
                             2018            3.802                    57                       1,5 %
  Verdachtsproben            2019            3.902                    66                       1,7 %
                             2020            2.245                    35                       1,6 %

Insgesamt zeigen die Ergebnisse, dass der risikoba­       Revisionen, die „richtigen“ Planproben, statistisch
sierte Ansatz bei der Planung und Durchführung der        abgesichert hinsichtlich des Stichprobenumfanges
amtlichen Lebensmittelkontrolle geeignet ist,             und repräsentativ gezogen sowie gezielte Verdachts­
Schwachstellen aufzudecken und Sicherheit best­           proben sind für eine effiziente und effektive Kontrolle
möglich zu garantieren. Mehr Proben bringen nicht         ausschlaggebend.
automatisch mehr Sicherheit. Risikobasierte

                                                                           Lebensmittelsicherheitsbericht 2020      9
2 EINLEITUNG
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­            besonderen Fällen die Verpflichtung, die Öffentlich­
schutzgesetz (LMSVG) und das entsprechende Uni­          keit zu informieren.
onsrecht beinhalten Regeln mit dem Ziel, die Lebens­
mittelsicherheit und den Schutz vor Täuschung zu         Im LMSVG ist in § 32 verankert, dass jährlich ein Le­
gewährleisten. Das Lebensmittelrecht ist EU-weit         bensmittelsicherheitsbericht (LMSB) vorzulegen ist.
harmonisiert. In jedem Mitgliedsstaat gelten die glei­   Dieser Bericht soll einen Beitrag zur Transparenz leis­
chen Vorgaben. Die Kontrolle der Einhaltung der Vor­     ten und als faktenbezogenes Nachschlagewerk für
gaben erfolgt national.                                  alle Interessierten dienen.

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer in der ge­         Inhaltlicher Schwerpunkt des LMSB ist die Darstel­
samten EU haben die lebensmittelrechtlichen              lung der Ergebnisse des Vollzugs der amtlichen Le­
Bestimmungen einzuhalten. Sie müssen Systeme im­         bensmittelkontrolle gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG. Zu­
plementieren, die die Einhaltung der Vorgaben über­      sätzlich gibt es noch weitere Berichte wie den Trink­
wachen und sicherstellen. Auch die Rückverfolgbar­       wasser-, Zoonosen- und Pestizidrückstandsbericht
keit der verwendeten Zutaten muss auf jeder Stufe        sowie Berichte zum EU-Schnellwarnsystem für Le­
der Verarbeitung bis hin zur Abgabe der Waren an         bens- und Futtermittel (Rapid Alert System for Food
die Endverbraucherinnen und Endverbraucher ge­           and Feed (RASFF) und zum EU-Schnellwarnsystem
währleistet sein.                                        nach     der     Produktsicherheitsrichtlinie (Rapid
                                                         Exchange System (RAPEX), die detaillierte Ergeb­
Mit dem amtlichen Kontrollsystem wird überprüft und      nisse aus bestimmten Bereichen der Überwachung
dafür gesorgt, dass die Betriebe ihren Verpflichtun­     der Lebensmittelsicherheit beinhalten.
gen auch nachkommen. Darüber hinaus besteht in

                                                                          Lebensmittelsicherheitsbericht 2020      10
3 SYSTEM DER LEBENSMITTELKONTROLLE
In Österreich ist die Kontrolle der Waren, die dem         die Einhaltung der Vorschriften in allen Mitgliedsstaa­
LMSVG unterliegen (Lebensmittel, Trinkwasser, Le­          ten möglichst gleich verlässlich und ausreichend
bensmittelkontaktmaterialien, Spielzeuge, kosmeti­         überprüft wird. Die Berichte werden von der EK ver­
sche Mittel) in mittelbarer Bundesverwaltung organi­       öffentlicht (Country Profiles). Werden bei den Über­
siert. Die Gesetzgebung liegt beim Bund, der Vollzug       prüfungen durch die EK Mängel in den nationalen
obliegt in mittelbarer Bundesverwaltung den Län­           Kontrollsystemen festgestellt, werden die Mitglieds­
dern. Analysiert und begutachtet werden die Proben         staaten aufgefordert diese zu beheben. Beim nächs­
von der AGES oder den Untersuchungsstellen der             ten Besuch der EK wird dies überprüft.
Länder Kärnten und Vorarlberg (Abbildungen 1, 2
und 3). Die AGES unterstützt das BMSGPK und die            Um dem freien Warenverkehr und dem Schutz der
Länder zudem mit statistischem und fachlichem              Konsumentinnen und Konsumenten gerecht zu wer­
Knowhow bei der Erstellung des nationalen Kontroll­        den, sind nicht nur die regelmäßigen Besuche der EK
planes (NKP), bei Berichtslegungspflichten und ge­         etabliert, sondern es existieren auch europäische
währleistet den Informationsaustausch zwischen den         Warnsysteme zum Austausch von Informationen
Bundesländern bzw. in Richtung Europäische Kom­            über gesundheitsschädliche oder nicht sichere Waren
mission (RASFF, RAPEX, ICSMS). Weitere Informati­          zwischen den für die Überwachung zuständigen Be­
onen dazu sind dem Mehrjährigen Integrierten Kon­          hörden der Mitgliedsstaaten. Einerseits ist hier das
trollplan zu entnehmen (MIK).                              RASFF zu nennen (für Lebens- und Futtermittel), an­
                                                           dererseits das RAPEX und das ICSMS (für Spielzeug
Die amtliche Überwachung ist ein komplexes System,         und kosmetische Mittel). So können Mängel im uni­
die Koordination der Aufgaben und der beteiligten          onsweiten Warenverkehr rasch erkannt, Maßnahmen
Stellen obliegt dem BMSGPK. Um einheitliche Kon­           gesetzt und eventuelle Auswirkungen auf die Konsu­
trollen und eine risikobasierte Vorgangsweise sicher       mentinnen und Konsumenten so gering wie möglich
zu stellen, folgt die amtliche Kontrolle in ihrer Tätig­   gehalten werden. Die Warnmeldungen werden von
keit den Grundsätzen der Qualitätssicherung.               der EK überblicksmäßig auch der Öffentlichkeit zu­
                                                           gänglich gemacht.
Das Lebensmittelrecht ist in der EU harmonisiert. Die
Lebensmittel am gesamten EU-Markt unterliegen              (RAPEX notifications)
den gleichen Sicherheits- und Kennzeichnungsre­
geln. Zwischen den EU-Mitgliedsstaaten herrscht            (RASFF Portal)
freier und reger Warenverkehr. Die Kontrolle der Ein­
                                                           (Website von ICSMS)
haltung der Vorschriften erfolgt national in der Ver­
antwortung der Mitgliedsstaaten, die diesbezüglich
regelmäßig von der Europäischen Kommission (EK)
überprüft werden. So soll sichergestellt werden, dass

                                                                            Lebensmittelsicherheitsbericht 2020      11
Abbildung 1: System der Lebensmittelkontrolle in Österreich

                                                              Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   12
Abbildung 2: System der Grenzkontrolle in Österreich

1
                                                       Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   13
Abbildung 3: System der Trinkwasserkontrolle in Österreich

                                                             Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   14
3.1 Koordination der Überwachung und Kontrollpläne
Das BMSGPK koordiniert die Kontroll- und Überwa­           Im Rahmen von SPA werden bestimmte Aspekte ge­
chungstätigkeiten der beteiligten Stellen. Dazu wird       zielt kontrolliert. In Anlassfällen erfolgen auch kurz­
jährlich ein nationaler Kontrollplan (NKP) für Revisio­    fristig angesetzte SPA. Darüber hinaus gibt es noch
nen (Kontrolle der Betriebe) und für Probenziehun­         SPA im Zuge von Überwachungsprogrammen, die
gen erstellt. Dieser gibt den Rahmen für die Tätigkei­     von der EK vorgegeben werden (z. B. das EU-weite
ten der Aufsichtsbehörden in jedem Bundesland und          Pestizidkontrollprogramm).
der Untersuchungsstellen vor.
                                                           Betriebe, die Fleisch, Milch und Fische in großen
„Planproben“ werden routinemäßig ganzjährig über           Mengen verarbeiten (Hochrisikobetriebe), werden
das gesamte Warenspektrum verteilt gezogen. Sie            zusätzlich im Rahmen einer SPA kontrolliert. Diese
gliedern sich in Handelsproben, die ohne eine wei­         SPA dient zur Überprüfung der Umsetzung der allge­
tere Tätigkeit an Verbraucherinnen und Verbrau­            meinen und spezifischen Hygieneanforderungen und
cher/Konsumentinnen und Konsumenten weiterge­              zur Verifizierung der Eigenkontrollen in den zugelas­
geben werden und eine Übersicht über den Markt lie­        senen Hochrisikobetrieben.
fern, in gezielte Proben im Rahmen von Schwerpunk­
taktionen (SPA) sowie Proben aus der Eigenproduk­          Die Ergebnisse sind für die Erörterung spezieller Si­
tion (PEP) von Waren, die im Betrieb selbst produ­         cherheitsaspekte und Täuschungsschutzaspekte we­
ziert, be-, verarbeitet oder behandelt werden.             sentlich.

Sowohl Handelsproben als auch PEP werden nach ei­          Neben den Planproben werden auch Proben aus Ver­
nem risikobasierten Ansatz statistisch geplant. Die        dachtsmomenten heraus gezogen („Verdachtspro­
Ergebnisse aus diesen Probenziehungen ermöglichen          ben“). Diese können u. a. durch Wahrnehmungen
repräsentative Aussagen zur Lebensmittelsicherheit         der Aufsichtsbehörden, aufgrund von Beschwerden
und zum Täuschungsschutz.                                  von Konsumentinnen und Konsumenten oder auf­
                                                           grund von behördlichen (national und EU) Hinweisen
                                                           und Informationen begründet sein.

3.2 Durchführung der Kontrolle
Die Durchführung und Organisation der Kontrollen           kokategorie zugeordnet, die den jährlichen Auswahl­
erfolgen in mittelbarer Bundesverwaltung. Unter der        satz für Revisionen festlegt (z. B. mindestens einmal
Verantwortung der Landeshauptleute werden die              pro Jahr bei Betrieben der höchsten Risikokategorie
Aufsichtsbehörden der jeweiligen Länder tätig (Le­         9). Die tatsächlichen Kontrollfrequenzen und Kon­
bensmittelaufsicht (LMA), Veterinärbehörde).               trolltiefen je Kontrollbesuch werden auf Basis der Ri­
                                                           sikokategorie und des konkreten Betriebsrisikos von
                                                           den Landeshauptleuten festgesetzt.
3.2.1     Revisionen
                                                           Die Revisionen in den Fleischbetrieben (Fleischbe-
Die Landesbehörden („Lebensmittelinspektorinnen            und -verarbeitungsbetriebe, Fleischlieferbetriebe)
und Lebensmittelinspektoren“ sowie „tierärztliche          sind gesondert ausgewiesen, da für diese Betriebe
Lebensmittelinspektorinnen und Lebensmittelinspek­         ein eigener Revisionsplan erstellt wurde. Die Kon­
toren“) kontrollieren die Betriebe gemäß den Vorga­        trollhäufigkeit wird auf Grund der verschiedenen Be­
ben im Revisionsteil des NKP. U. a. wird bei Revisio­      triebsarten sowie der Betriebsgröße (Produktionsvo­
nen überprüft, ob durch entsprechende Eigenkon­            lumen) festgelegt.
trollen der Produkte, der Produktionsvorgänge und
der Betriebshygiene ausreichend sichergestellt wird,
dass alle Anforderungen der Rechtsvorschriften der         3.2.2     Probenziehungen
Europäischen Union und Österreichs erfüllt werden.
Ergebnisse der PEP-Probenziehungen unterstützen            Probenziehungen erfolgen entsprechend den Vorga­
die Landesbehörden bei der Überprüfung der be­             ben des Probenteils des NKP (z. B. nach Betriebsart
trieblichen Eigenkontrollen. Die Revisionen erfolgen       wie Einzelhandel, Großhandel, Importeure, Gastro­
risikobasiert, d. h. jeder Betriebsgruppe ist eine Risi­   nomie oder nach Warengruppe wie Fleisch, Milch, Fi­

                                                                            Lebensmittelsicherheitsbericht 2020      15
sche, Obst, Gemüse, Lebensmittelkontaktmateria­             Tabelle 4 stellt den Erfüllungsgrad der Probenzie­
lien, Spielzeug, kosmetische Mittel) durch die Auf­         hung der Planproben sowie der Betriebskontrollen
sichtsbehörden der Länder. Die Proben werden der            bezogen auf den NKP dar. Die Planerfüllung bei den
AGES oder den Untersuchungsstellen der Länder               Betriebskontrollen wird als kumulierter Erfüllungs­
Kärnten oder Vorarlberg zur Analyse und Begutach­           grad für mehrere Jahre (zwei, drei und fünf Jahre)
tung übermittelt. Ergibt die Beurteilung („amtliches        berechnet, wobei die verwendeten Zeiträume von
Gutachten“) Beanstandungen, muss die zuständige             der Risikokategorie der Betriebe abhängen.
Landesbehörde Maßnahmen setzen und/oder An­
zeige erstatten.

Tabelle 4: Planerfüllung bei Probenziehung und Betriebskontrollen (in % der Vorgaben des NKP)
 Bundesland                        Proben                   Betriebe              Fleischbetriebe

 Burgenland                         101,3                      70,7                     112,4
 Kärnten                             80,8                      64,8                     115,6
 Niederösterreich                   105,1                      54,4                      84,6
 Oberösterreich                      98,5                      76,7                     120,4
 Salzburg                            96,9                      31,7                      34,2
 Steiermark                         101,1                      71,0                     100,9
 Tirol                               99,0                      56,5                     104,9
 Vorarlberg                         101,3                      59,2                      75,1
 Wien                               109,9                      69,1                      69,7
                           101,2                     62,5                      99,9
 Österreich                         101,2                      62,5                      99,9

                                                            haben sich für die Durchführung amtlicher Tierärz­
3.2.3     Kontrollen von Erzeugnissen                       tinnen und Tierärzte zu bedienen, welche auch für
          aus der biologischen Produk­                      Hygienekontrollen in den Betrieben verantwortlich
          tion bzw. mit geschützten An­                     sind. Zur Unterstützung können die Landeshaupt­
                                                            leute auch „amtliche Fachassistentinnen und Fachas­
          gaben                                             sistenten“ heranziehen, die der Fachaufsicht und der
Eine Aufgabe der LMA der Länder ist die Überprü­            Weisung den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten
fung, ob als „Bio“ deklarierte Erzeugnisse und Pro­         unterstehen. Diese Möglichkeit wird in einigen gro­
dukte tatsächlich nach den Vorschriften für die biolo­      ßen Schlachthöfen genutzt.
gische Produktion hergestellt und in Verkehr ge­
                                                            Gemäß EU-Recht muss Fleisch, das zum Genuss für
bracht wurden (Marktkontrolle). Ebenso wird die kor­
                                                            den Menschen bestimmt ist, vor der Schlachtung
rekte Verwendung von geschützten geographischen
                                                            (Schlachttieruntersuchung) und danach (Fleischun­
Angaben oder geschützten Ursprungsangaben sowie
                                                            tersuchung) oder beim Wild nach dem Erlegen un­
die korrekte Verwendung der Bezeichnungen von ga­
                                                            tersucht werden. Somit wird jedes Tier vor der
rantiert traditionellen Spezialitäten am Markt kontrol­
                                                            Schlachtung auf seinen Gesundheitszustand und
liert. Hierzu gehört auch die Überwachung der Tätig­
                                                            seine Identität überprüft. Bei Verdachtsfällen wird
keit von Kontrollstellen, die für die Kontrolle dieser
                                                            entweder ein Schlachtverbot ausgesprochen oder es
Produktionsweisen zugelassen sind.
                                                            erfolgt nach einer gesonderten Schlachtung und spe­
                                                            ziellen Untersuchungen eine spätere Beurteilung des
3.2.4     Schlachttier- und Fleischunter­                   Schlachtkörpers. In freier Wildbahn erfolgt die Unter­
          suchung                                           suchung vor dem Erlegen durch das „Ansprechen des
                                                            Wildes“ (optische Begutachtung des Tieres). Nach
Ein grundlegendes Ziel der Schlachttier- und                dem Erlegen erfolgt die Erstuntersuchung durch kun­
Fleischuntersuchung ist die Gewährleistung von ge-          dige Personen (Jägerinnen und Jäger mit entspre­
nusstauglichem Fleisch. Die Organisation der                chender Ausbildung). Daran anschließend findet die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung im jeweiligen         amtliche Fleischuntersuchung im Wildbearbeitungs­
Bundesland unterliegt den Landeshauptleuten. Diese          betrieb statt.

                                                                              Lebensmittelsicherheitsbericht 2020    16
Bei Verdacht auf Fleischmängel werden zusätzliche          darf sie dem Zoll zur Einfuhr vorgestellt werden. Ent­
Untersuchungen wie mikrobiologische Analysen,              spricht die Sendung nicht, ist die Ware nicht einfuhr­
Rückstandsanalysen oder Koch- und Bratproben               fähig und darf somit nicht in Verkehr gebracht wer­
durchgeführt. Für den menschlichen Genuss untaug­          den. Eine Verständigung über die Abfertigung der
liches Fleisch muss fachgerecht entsorgt werden.           Sendung wird elektronisch an die örtlich zuständige
                                                           Behörde des Bestimmungsortes übermittelt. Bei
Genusstaugliches Fleisch wird am Schlachthof mit           Nichtkonformität mit den Einfuhrbedingungen wird
dem Genusstauglichkeitszeichen versehen. Diese             die Sendung zurückgewiesen. In diesem Fall werden
Kennzeichnung ist EU-weit vorgegeben. Dabei han­           die Grenzkontrollstellen der EU von der Zurückwei­
delt es sich um einen ovalen Stempel, der bei öster­       sung verständigt, es wird eine entsprechende Mel­
reichischen Schlachthöfen mit AT beginnt. Nur              dung im RASFF abgesetzt.
Fleisch mit diesem Zeichen darf als Lebensmittel, zur
Weiterverarbeitung zu Lebensmitteln oder als Le­
bensmittelzutat verwendet werden. Aus dem Ge­              3.2.6    Trinkwasserkontrolle
nusstauglichkeitszeichen sind der Schlachthof und
das Fleischuntersuchungsorgan ableitbar, es ist            Neben der amtlichen Kontrolle stellt die ver­
keine Herkunftskennzeichnung.                              pflichtende Eigenkontrolle durch die Betreiber von
                                                           Wasserversorgungsanlagen (WVA) einen wesentli­
                                                           chen Beitrag zur Bereitstellung von einwandfreiem
3.2.5     Importkontrollen                                 Trinkwasser dar.

Ziel der Einfuhrkontrollen ist es, sicherzustellen, dass   Gemäß § 5 der TrinkwasserVO BGBl. II Nr. 304/2001
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände aus Dritt­           muss der Betreiber einer WVA mindestens einmal
staaten den Bedingungen, die für Sendungen inner­          jährlich (bei großen Anlagen häufiger) Untersuchun­
halb der EU gelten, entsprechen. Für die Kontrolle         gen des Wassers von der AGES, von den Untersu­
sind EU-weit harmonisierte Vorschriften anzuwen­           chungsanstalten der Länder oder von einer gemäß
den. Die Importkontrollen werden von den Grenztier­        § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person durchführen
ärztinnen und Grenztierärzten des BMSGPK durchge­          lassen. Die berechtigten Personen sind Spezialistin­
führt (Abbildung 2).                                       nen und Spezialisten, die ihre spezifische Ausbildung
                                                           und Praxiserfahrung beim BMSGPK nachweisen müs­
3.2.5.1 Kontrolle von Lebensmitteln tieri­                 sen. Die Ergebnisse dieser ausgelagerten Eigenkon­
          schen Ursprungs                                  trolle müssen den Landeshauptleuten (LMA) zur
                                                           Kenntnis gebracht werden. Bei Mängeln sind vom Be­
Die Grenzkontrollstellen befinden sich immer an den        treiber umgehend Maßnahmen zu setzen und der
Außengrenzen der EU. In Österreich sind dies die           LMA darüber zu berichten.
Flughäfen Wien-Schwechat und Linz. Die Überprü­
fung umfasst Dokumentenkontrolle und zu einem be­          Die Daten der Eigenkontrolle dienen als Grundlage
stimmten Prozentsatz Nämlichkeitskontrolle und Wa­         für den Österreichischen Trinkwasserbericht.
renuntersuchungen. Nach Abschluss der Kontrolle
wird ein Gemeinsames Gesundheitseingangsdoku­              Die amtliche Kontrolle des Trinkwassers erfolgt durch
ment (GGED) ausgestellt. Eine Verständigung über           die Landesaufsichtsbehörden wie in den Kapiteln
die Abfertigung der Sendung wird elektronisch an die       3.2.1 „Revisionen“ und 3.2.2 „Probenziehungen“ be­
örtlich zuständige Behörde des Bestimmungsortes            schrieben (Abbildung 3). Die Ergebnisse der amtli­
übermittelt. Bei Nichtkonformität mit den Einfuhrbe­       chen Kontrolle sind in Kapitel 4.3.1.2 dargestellt.
dingungen wird die Sendung zurückgewiesen. In die­
sem Fall werden die Grenzkontrollstellen der EU von
der Zurückweisung verständigt.

3.2.5.2 Kontrolle von nicht tierischen Le­
        bensmitteln
EU-einheitliche verstärkte Kontrollen gibt es bei be­
stimmten nicht tierischen Lebensmitteln basierend
auf mehreren spezifischen Rechtsvorschriften. Diese
enthalten Vorgaben über die Art und Weise der zu
kontrollierenden Waren (Ursprungsland, Waren­
gruppe, Laboranalysen). Nach Abschluss der Kon­
trolle wird ein Gemeinsames Gesundheitseingangs­
dokument (GGED) ausgestellt. Entspricht die Ware,
                                                                            Lebensmittelsicherheitsbericht 2020     17
3.3 Untersuchung und Begutachtung
Expertinnen und Experten der AGES sowie der Un­            Verfälscht sind Lebensmittel, wenn ihnen wertbe­
tersuchungsstellen der Länder Kärnten und Vorarl­          stimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt
berg untersuchen und begutachten die amtlich gezo­         wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder
genen Proben. Die Gutachten gehen an die zustän­           ganz oder teilweise entzogen wurden oder sie durch
dige Landesbehörde und sind Grundlage für allfällige       Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe
Maßnahmen oder Anzeigen.                                   verschlechtert wurden oder ihnen durch Zusätze
                                                           oder Manipulationen der Anschein einer besseren Be­
Die Untersuchungen umfassen eine Fülle von zum             schaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit
Teil aufwändig zu bestimmenden Prüfaspekten. Ri­           überdeckt wurde oder sie nach einer unzulässigen
siko, Herkunft, Art, Zusammensetzung und augen­            Verfahrensart hergestellt wurden.
scheinliche Beschaffenheit der Probe bestimmen,
welche Analysen durchgeführt werden.                       Wertgemindert sind Lebensmittel, wenn sie nach
                                                           der Herstellung (ohne weitere Behandlung) eine er­
In jedem Fall werden Geruch, Geschmack, Aussehen           hebliche Minderung an wertbestimmenden Bestand­
(„organoleptischer Befund“) und die Kennzeichnung          teilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden
geprüft (Einhaltung der einschlägigen Bestimmun­           Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie
gen, Täuschungskontrolle). Bei besonderen Lebens­          nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind
mittelgruppen können weitere Untersuchungen obli­          (z. B. Aromaverluste).
gatorisch sein. So werden z. B. Fleisch und Fleisch­
produkte, Milch und Milchprodukte oder Fische auf          Irreführend gekennzeichnet sind Lebensmittel
das Vorkommen von krankheitserregenden Keimen              mit zur Täuschung geeigneten Informationen über
(z. B. Salmonellen, Listerien) untersucht. Es erfolgen     die Eigenschaften des Lebensmittels wie Art, Identi­
u. a. auch Untersuchungen auf Schwermetalle (Blei,         tät, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ur­
Cadmium, Quecksilber), Pestizidrückstände, Konta­          sprungsland oder Herkunftsort und Methode der Her­
minanten oder Zusatzstoffe. Neue wissenschaftliche         stellung oder Erzeugung oder Informationen über
Erkenntnisse, neue Rechtsgrundlagen, neu auftre­           Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel
tende Gefahren, eine bestimmte Aufmachung oder             nicht besitzt. Auch mit Merkmalen zu werben, obwohl
eine spezielle Zusammensetzung führen häufig zu ei­        alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale
ner anlassbezogenen Untersuchung.                          aufweisen, ist irreführend (Werbung mit Selbstver­
                                                           ständlichkeiten).
3.3.1     Beanstandungsgründe                    nach      Krankheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln
          dem LMSVG                                        sind verboten. Einem Lebensmittel dürfen keine Ei­
                                                           genschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Hei­
Folgende Beanstandungsgründe sind im LMSVG ge­             lung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben
nannt:                                                     oder dieser Eindruck vermittelt werden. Nach der
                                                           Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezo­
Gesundheitsschädlich sind Lebensmittel, Ge­                gene Angaben sind Angaben zur Reduzierung eines
brauchsgegenstände und kosmetische Mittel, wenn            Krankheitsrisikos möglich, wenn sie nach positiver
sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder        Prüfung durch die EFSA von der EK zugelassen wur­
zu schädigen (z. B. durch Vorhandensein krankheits­        den. Eine Übersicht über zugelassene Angaben findet
erregender Keime oder verbotener Stoffe sowie              sich hier: EU Register on nutrition and health claims.
Fremdkörper, die zu Verletzungen führen können).
                                                           Nachteilige Beeinflussung durch Gebrauchsge­
Für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind               genstände liegt vor, wenn diese bei bestimmungsge­
Lebensmittel (für den bestimmungsgemäßen                   mäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel oder
Gebrauch ungeeignet sind Gebrauchsgegen­                   kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen.
stände bzw. kosmetische Mittel), wenn die bestim­
mungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet             Verstoß gegen eine Verordnung, die nach § 4
ist. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Produkt infolge ei­   Abs. 3, § 6, § 19, § 20 oder § 57 Abs. 1 LMSVG er­
ner durch Fremdstoffe oder auf andere Weise be­            lassen wurde.
wirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder
Zersetzung für den menschlichen Verzehr/Gebrauch           Bestimmungen zum Täuschungsschutz gelten
ungeeignet geworden ist (z. B. Fleisch, das bei der        sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und
organoleptischen Untersuchung negativ auffällt).

                                                                            Lebensmittelsicherheitsbericht 2020     18
kosmetische Mittel. Der Vollzug der Kennzeichnungs­          Gesundheitsschädliche sowie für den menschlichen
bestimmungen bei Gebrauchsgegenständen unter­                Verzehr ungeeignete Lebensmittel werden zusam­
liegt nicht dem LMSVG, daher kann die LMA keine              mengefasst als „nicht sichere“ Lebensmittel be­
Maßnahmen setzen. Beanstandungen werden an die               zeichnet.
dafür zuständige Aufsichtsbehörde im jeweiligen
Bundesland weitergeleitet.

3.4 Ressourcen
Der Vollzug des LMSVG erfolgt durch Bedienstete der          und Tierärzte sind nicht ausschließlich in diesem Auf­
Länder. Die Untersuchung und Begutachtung der                gabengebiet tätig (Quelle: MIK 2020–2022).
Proben erfolgt an der AGES und an den Untersu­
chungsstellen der Länder Kärnten und Vorarlberg.             Für die Untersuchung und Begutachtung von amtli­
                                                             chen und privaten Proben stehen in der AGES und
Österreichweit stehen 199,9 Lebensmittelaufsichts­           den Untersuchungsstellen der Länder (Quelle: MIK
organe und 18,4 spezielle Lebensmittelaufsichtsor­           2020–2022) 195,6 Personen (als VZÄ ausgewiesen)
gane für die Vollziehung der Trinkwasserverordnung           zur Verfügung. Die Auflistung nach Untersuchungs­
(in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgewiesen) und 851          stellen ist in Tabelle 5 dargestellt. Die Daten der
Tierärztinnen und Tierärzte für die Schlachttier- und        AGES beinhalten nicht die Unterstützungsleistungen
Fleischuntersuchung (in Personen ausgewiesen) für            anderer Geschäftsfelder.
diese Tätigkeiten zur Verfügung. Diese Tierärztinnen

Tabelle 5: Personal für Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß LMSVG (in VZÄ)
  Untersuchungsstelle                                                                                    VZÄ

  AGES Geschäftsfeld Lebensmittelsicherheit                                                                171,6
  Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg                                      13,3
  Institut für Lebensmittelsicherheit, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten                       13,9

3.5 Maßnahmen
Werden aufgrund von Betriebsrevisionen oder Be­              Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Behörde
gutachtungen der AGES bzw. der Untersuchungsstel­            die Ware zu beschlagnahmen. Die AGES informiert
len der Länder Kärnten und Vorarlberg Verstöße ge­           im Auftrag des BMSGPK die Bevölkerung über ein be­
gen lebensmittelrechtliche Anforderungen evident,            stehendes Risiko. Auch Rückrufe von Unternehme­
muss die zuständige Landesbehörde geeignete Maß­             rinnen und Unternehmern werden von der AGES im
nahmen zur Behebung der Mängel setzen. Dazu zäh­             Auftrag des BMSGPK wiederholt. Gemäß der „Verord­
len etwa die Einschränkung oder das Verbot des In­           nung des Bundesministers für Gesundheit über die
verkehrbringens der Ware, die Untersagung der Be­            Information der Öffentlichkeit durch Lebensmittelun­
nützung von Räumen oder auch die Schließung eines            ternehmer im Einzelhandel“ müssen auch Einzelhan­
Betriebes.                                                   delsunternehmen die Konsumentinnen und Konsu­
                                                             menten mittels Aushang im Geschäft und auf ihrer
Werden Produkte als gesundheitsschädlich beurteilt,          Homepage über Waren informieren, die sie vertrie­
ist der verantwortliche Betrieb durch die zuständige         ben haben und die als gesundheitsschädlich beurteilt
Aufsichtsbehörde sofort zu informieren. Dieser muss          wurden, ebenso wie über Lebensmittel, die in Zu­
umgehend das weitere Inverkehrbringen unterlassen            sammenhang mit einem lebensmittelbedingten
und von sich aus die Ware vom Markt nehmen (Rück­            Krankheitsausbruch stehen.
nahme oder Rückruf), seine Abnehmerinnen und Ab­
nehmern informieren und die Bevölkerung warnen,              Parallel zu diesen verpflichtenden Schutz- und Infor­
sollte die Ware die Endkonsumentinnen und Endkon­            mationsmaßnahmen kann die Landesbehörde auch
sumenten bereits erreicht haben. Kommt die Unter­            jeden Verstoß bei der zuständigen Strafbehörde an­
nehmerin oder der Unternehmer ihrer bzw. seiner              zeigen.

                                                                               Lebensmittelsicherheitsbericht 2020    19
3.6 Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission
Das Österreichische Lebensmittelbuch (ÖLMB –             2020 wurden in der „UK Hygiene“ zwei Empfehlun­
Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautba­      gen und in der „UK Spirituosen“ das komplette Kapi­
rung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmun­           tel als Neufassung veröffentlicht:
gen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungs­             - Empfehlung für eine Gute Hygienepraxis bei der
grundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehr­       Herstellung von Primärerzeugnissen für Imke­
bringen von Waren (§ 76 LMSVG).                            reien mit bis zu 20 Bienenstöcken
Das ÖLMB ist aus rechtlicher Sicht als „objektiviertes   - Empfehlung des Codex Alimentarius Austriacus
Sachverständigengutachten" einzustufen. Es ist             zum COVID-19 Management während der
keine Rechtsvorschrift im engeren Sinn.                    Schlachtung und Fleischzerlegung
                                                         - Kapitel B 23 „Spirituosen“; diese Neufassung ist
Zur Beratung des Bundesministers für Soziales, Ge­         aufgrund des Geltungsbeginns der relevanten
sundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Angele­          Bestimmungen gemäß Art. 51 Abs. 3 der Verord­
genheiten sämtlicher lebensmittelrechtlicher Vor­          nung (EU) 2019/787 (neue Spirituosenverord­
schriften sowie zur Vorbereitung des ÖLMB ist eine         nung) erst ab 25.05.2021 gültig
Kommission (Codexkommission) eingerichtet. Ge­
mäß § 77 LMSVG setzt sich die Kommission neben           Im Kapitel B 5 „Konfitüre und andere Obsterzeug­
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BMSGPK         nisse“ wurden in den Absätzen 1.1 Allgemeines,
und der AGES oder der Untersuchungsstellen der           2.1.8 Einsatz von Acerolapulver und 2.3.1.2 Kom­
Länder und nach § 73 LMSVG Berechtigten aus Ver­         potte aus Steinobst Änderungen durchgeführt.
treterinnen und Vertretern bestimmter Bundes-
ministerien, den Ländern sowie den Sozialpartnern        Im Kapitel B 12 „Kaffee, Kaffeemittel“ wurden Ände­
zusammen. Die Codexkommission arbeitet nach ei­          rungen in den Absätzen 1.1.1.4 Wasser-, Koffeingeh­
ner vom Bundesministerium für Gesundheit und             alt, 1.2.1.2 Wasser-, Aschegehalt, 1.3.1.3 Gehalt an
Frauen gemäß § 77 Abs. 8 erlassenen Geschäftsord­        wasserlöslichen Stoffen, 1.5.2.4 Einsatz von Kaffee­
nung.                                                    mitteln und 2.1.1.9 Koffeinfreie Ersatz- und Zusatz­
                                                         mittel durchgeführt.
Zur fachlichen Unterstützung und Vorbereitung ihrer
Beschlüsse hat die Codexkommission Unterkommis­          Im Kapitel B 14 „Fleisch und Fleischerzeugnisse“
sionen und Arbeitsgruppen eingesetzt, die unter Be­      wurde im Absatz C.1.6 Lebensmittel in getrockneter
teiligung von Fachexpertinnen und Fachexperten Co­       oder konzentrierter Form eine Änderung vorgenom­
dexrichtlinien erarbeiten. Diese werden nach Befas­      men.
sung des Koordinationskomitees der Plenarver­
                                                         Im bestehenden Kapitel B 23 „Spirituosen“ wurden
sammlung der Codexkommission zur Beschlussfas­
                                                         im Abschnitt 8 geschützte Angaben von regionaler
sung vorgelegt und vom BMSGPK veröffentlicht.
                                                         Bedeutung und im Anhang 1 Geschützte Angaben
Neben der laufenden Aktualisierung der Kapitel im        von regionaler Bedeutung – Detaillierte Spezifikatio­
ÖLMB (Tabelle 6) werden verschiedene Leitlinien be­      nen – Änderungen durchgeführt (Die bestehende
treffend die gute Hygienepraxis und die Anwendung        Fassung ist bis 24.05.2021 gültig.).
der Grundsätze des Eigenkontrollsystems (Hazard
                                                         Im Kapitel B 33 „Kosmetische Mittel“ wurde der Ab­
Analysis Critical Control Point (HACCP)) (Tabelle 7)
                                                         satz 4 Ätherische Öle und deren Einsatz als oder in
ausgearbeitet.
                                                         einem kosmetischen Mittel ergänzt.
Die Codexkommission dient als Forum zur Vorberei­
                                                         Im Kapitel A 5 „Kennzeichnung, Aufmachung“ wurde
tung und sozialpartnerschaftlichen Abstimmung der
                                                         der Anhang 6 Leitlinie über die täuschungsfreie Auf­
österreichischen Position für europäische und inter­
                                                         machung bei freiwilligen Angaben mit Bezug auf Ur­
nationale Gremien und wird regelmäßig durch das
                                                         sprung oder Herkunft des Lebensmittels geändert
Präsidium der FAO/WHO Codex Alimentarius-Kom­
                                                         bzw. ergänzt.
mission (WECO) mit Fragestellungen aus den Komi­
tees des FAO/WHO Codex befasst. Weiters dient die        In der Leitlinie „Speiseeiserzeugung“ wurde im Ab­
Codexkommission als Plattform zur Risikokommuni­         satz 1 / Tüten eine Ergänzung durchgeführt.
kation.
                                                         In der Empfehlung „für die Verwendung von Pflanzen
                                                         und Pflanzenteilen in Nahrungsergänzungsmitteln“
                                                         wurden Änderungen vollzogen.

                                                                          Lebensmittelsicherheitsbericht 2020    20
Die Richtlinie „Untersuchung und Beurteilung von             den Absätzen 1 Definition Aktionswert, 8 Acrylamid
Eis“ (Trinkwasser in festem Zustand) wurden die Ab­          und 11 Rechtsgrundlagen (Stand 04/2019) Änderun­
sätze Präambel / Regelungsbedarf und Probenahme,             gen vollzogen.
Transport und Untersuchung überarbeitet.
                                                             Das ÖLMB ist auf der Homepage des BMSGPK unter
In der Richtlinie „Weinmischgetränke“ wurden im              Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesund­
Punkt 1. Definition, im Punkt 2. Grundwein, im Punkt         heit und auf der Website Österreichisches Lebens­
3. Herstellungsverfahren und im Punkt 4. Bezeich­            mittelbuch abrufbar.
nungsvorschriften Änderungen durchgeführt.

Im Dokument betreffend Aktionswerte „für be­
stimmte Kontaminanten in Lebensmitteln“ wurden in

Tabelle 6: Kapitel im ÖLMB
  Nummer       Titel des Kapitels

    A1         Judikatur bei Waren nach dem LMSVG
    A3         Allgemeine Beurteilungsgrundsätze
    A4         Aromen, Enzyme, Zusatzstoffe
    A5         Kennzeichnung, Aufmachung
    B1         Trinkwasser
    B2         Speiseeis
    B3         Honig und andere Imkereierzeugnisse
    B4         Obst
    B5         Konfitüre und andere Obsterzeugnisse
    B6         Sirupe
    B7         Fruchtsäfte, Gemüsesäfte
    B8         Essig; Balsamessige; Salatwürzen, Saure Würzen; Essigessenz; Saucen, Cremen, Zubereitun­
               gen auf Essigbasis; andere essigähnliche Würzmittel
    B 11       Suppenartikel und verwandte Erzeugnisse
    B 12       Kaffee, Kaffeemittel
    B 13       Bier
    B 14       Fleisch und Fleischerzeugnisse
    B 15       Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, Lebensmittel mit Kakaoerzeugnissen oder Schokoladen
    B 16       Zuckerwaren
    B 17       Abgefüllte Wässer
    B 18       Backerzeugnisse
    B 19       Teigwaren
    B 20       Mahl- und Schälprodukte
    B 21       Speisesalz
    B 22       Zucker und Zuckerarten
    B 23       Spirituosen
    B 24       Gemüse und Gemüsedauerwaren
    B 25       Mayonnaisen und Feinkosterzeugnisse
    B 26       Erfrischungsgetränke
    B 27       Pilze und Pilzerzeugnisse
    B 28       Kräuter und Gewürze
    B 29       Senf
    B 30       Speisefette, Speiseöle, Streichfette und andere Fetterzeugnisse

                                                                                 Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   21
Nummer        Titel des Kapitels

    B 31        Tee und teeähnliche Erzeugnisse
    B 32        Milch und Milchprodukte
    B 33        Kosmetische Mittel
    B 34        Konditorwaren
    B 35        Fische, Krebse, Weichtiere und daraus hergestellte Erzeugnisse
    B 36        Gebrauchsgegenstände

Tabelle 7: Leitlinien betreffend die gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP
  Hygieneleitlinien

  Leitlinie zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen
  Leitlinie Personalschulung
  Leitlinie für Einzelhandelsunternehmen
  Leitlinie für Großküchen, Küchen des Gesundheitswesens und vergleichbare Einrichtung der
  Gemeinschaftsverpflegung
  Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in Schutzhütten in Extremlage (einfache Bergsteiger-Unterkünfte im Ge­
  birge) sowie in saisonal bewirtschafteten Almen
  Leitlinie Schlachtung und Zerlegung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Einhufern sowie bei der
  Herstellung von Fleischerzeugnissen
  Leitlinie Schlachtung und Zerlegung von Geflügel
  Leitlinie bäuerliche Geflügel- und Kaninchenschlachtbetriebe
  Leitlinie Schlachtung Farmwild
  Leitlinie Schlachtung und Verarbeitung von Fischen aus Wildfang oder eigener Aquakultur
  Leitlinie für bäuerliche Milchverarbeitungsbetriebe
  Leitlinie Milchverarbeitung auf Almen
  Leitlinie mikrobiologische Kriterien Milch
  Leitlinie Eierpack- und Eiersammelstellen
  Leitlinie Imkereien
  Leitlinie gewerbliche Mühlenbetriebe
  Leitlinie gewerbliche Bäckereien
  Leitlinie gewerbliche Konditoreien
  Leitlinie Teigwaren
  Leitlinie Speiseeiserzeugung
  Leitlinie gewerbliche Getränkeherstellungsbetriebe
  Leitlinie Ölabfüllung in gewerblichen Betrieben
  Leitlinie bäuerliche Obstverarbeitung
  Leitlinie für eine gute Hygienepraxis und die Anwendung der Grundsätze des HACCP in Betrieben, die sich
  mit der Tiefkühllogistik von Tiefkühlprodukten befassen
  Leitlinie Schankanlagen
  Leitlinie Hygiene für Caterer
  Leitlinie Sprossen
  Leitlinie Transport von Lebensmitteln
  Hygienisches Feilhalten von Brot und Gebäck zur Selbstbedienung
  Hygienisches Feilhalten von Süßwaren zur Selbstbedienung
  Empfehlung zur Verwendung von Stoffhandtüchern als hygienisches Mittel zum Trocknen der Hände
  Empfehlung für Sanitäreinrichtungen in Betriebsstätten gem. Verordnung (EG) Nr. 852/2004

                                                                                 Lebensmittelsicherheitsbericht 2020   22
Sie können auch lesen