Manager handbuch 2018 / 2019 - Bratschi AG
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Inhalt Vorwort .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................... 7 Die Wirtschaft floriert – doch die Herausforderungen sind gross ........................................ 9 Prof. Dr. Rudolf Minsch Strategie und Führung Change Management – Veränderung in dynamischen Zeiten agil bewältigen ......................... 21 Dr. Marco Olavarria, Maren Borggräfe «Wandel gehört zum Selbstverständnis dieser Firma» ..................................................... 33 Interview mit Marco Gadola Rezepte und Anmerkungen zur Kunst der Kommunikation ................................................ 39 Dr. Mirjam Teitler, Peter Hartmeier Was Unternehmen beim Einkauf von Rechtsrat beachten müssen ....................................... 45 Dr. Bruno Mascello Corporate Governance Interessenkonflikte – wie hat sich ein Verwaltungsratsmitglied zu verhalten? . ..................... 55 Prof. Dr. Rolf Watter, Annina Hammer Management-Vergütungen in börsenkotierten Aktiengesellschaften . ................................. 65 Dr. Frank Gerhard Risiken im Organisationsreglement des Verwaltungsrats . ................................................ 73 Arlette Pfister Nonprofit Governance – Gutes besser tun . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 79 Prof. Dr. Georg von Schnurbein Compliance Compliance: Was heisst das konkret für die Unternehmensführung? ................................... 89 Dr. Christian Wind Compliance zwischen Überregulierung und Übervorsicht . ................................................ 95 Philipp Abegg Exportkontrolle und Digitalisierung durch Blockchain und Smart Contracts . ........................ 105 Prof. Dr. Andreas Furrer, Peter Henschel Schweizer Unternehmen im Lichte der europäischen Datenschutzgrundverordnung .............. 113 Claudia Keller schulthess manager handbuch 2018/2019 3
Inhalt Kartellrecht Leitplanken im B2B-Kontakt: So schützt man sich vor der WEKO ........................................ 121 Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, Dr. Felix Schraner Finanzierung und Aktien Aktuelle Alternativen zur klassischen Bankenfinanzierung . .............................................. 133 Anita Schläpfer, Fabio Elsener GAFI-Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Person . ................................................. 141 Phyllis Scholl, Prof. Dr. Rashid Bahar Steuern Schweizer Steuerrecht 2018: Unternehmenssteuerreform «reloaded» ................................ 149 Prof. Dr. Pascal Hinny Besteuerung der digitalen Wirtschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................................................... 155 Dr. Alberto Lissi, Oliver Jäggi Mitarbeiterbeteiligungspläne im Wandel der Zeit . . . . . . . . ................................................... 163 Dr. Natalie Peter Hausbesuche der unfreundlichen Art – Steuerfahndungen in der D-A-CH-Region . ................. 171 Daniel Holenstein Wirtschaftsdelikte Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen . ......................... 179 Daniel Bühr Geldwäscherei: Grundlagen, Risiken, Vorkehrungen . . . . . ................................................... 187 Dr. Omar Abo Youssef Versicherungen Der Umgang mit Unternehmensrisiken und ihre Versicherungsdeckung ............................... 199 Peter Haas, Barbara Klett Digitalisierung Die Entwicklung der Arbeit in Zeiten der Digitalisierung ................................................... 209 Prof. Michael Beckmann, Elisa Gerten «Weniger in Wettbewerb und mehr in Systemen denken» . ............................................... 219 Interview mit Dirk Sebald Legal Tech – vom Hype zur digitalen Transformation in der Rechtsberatung ......................... 225 Markus Hartung Blockchain und Initial Coin Offerings (ICOs) – eine neue Ära? ............................................. 231 Dr. Yves Mauchle 4 schulthess manager handbuch 2018/2019
Inhalt Personal Auswahl von Führungskräften in Zeiten von Transformation .............................................. 241 Doris Aebi Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung . ........................................ 249 Romina Carcagni Roesler Umgang mit Arbeitsunfähigkeit und Invalidität Arbeitnehmender ...................................... 257 Prof. Dr. Thomas Gächter, Petra Koller Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden? ........................... 267 Prof. Dr. Roger Rudolph, Dr. Anina Kuoni Weiterbildung für Führungskräfte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 275 Beratungsunternehmen im Profil.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 287 Verzeichnis Beratungsunternehmen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................ 303 Autorenverzeichnis.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................... 305 schulthess manager handbuch 2018/2019 5
Compliance Compliance: Was heisst das konkret für die Unternehmensführung? –– Sichtbare und aktive Unterstützung der Com- Christian Wind, Dr. iur. HSG, pliance-Funktion LL.M., EMBA IMD –– Teilnahme an Compliance-Schulungen Bratschi AG Seit 2011 Rechtsanwalt und ■■ Verwaltungsrat: Partner bei Bratschi und vor- –– Oberaufsicht über die Einhaltung der Compli- her über 17 Jahre bei namhaf- ance ten Unternehmen tätig. Er berät und unterstützt –– Festlegung der Compliance-Grundsätze nationale und internatio- –– Sicherstellung einer angemessenen Überwa- nale Kunden vorwiegend im chung der Compliance-Umsetzung sowie der Bereich Compliance. -Berichterstattung durch organisatorische Vor- Er ist Buchautor und regelmässiger Referent zum gaben Thema Compliance. ■■ Geschäftsleitung: –– Verantwortung für die Einführung und Über- wachung eines Compliance-Management-Sys- Einleitung tems («CMS») Es wird viel über Compliance und vor allem über –– Definition der geeigneten Compliance- Compliance Officers geschrieben. Zentral und ent- Organisation sowie aller zu deren Durchführung scheidend für eine erfolgreiche und nachhaltige notwendigen Funktionen und Kompetenzen Compliance sind jedoch in erster Linie der Verwal- –– Zurverfügungstellen angemessener Ressourcen tungsrat, die Geschäftsleitung und die Linienvor- gesetzten. Ihnen kommen konkret folgende Rol- ■■ Linienvorgesetzte: len und Verantwortlichkeiten zu: –– Verantwortung in ihrem Zuständigkeits- bzw. Kompetenzbereich für Compliance ■■ Alle: –– Stufengerechte Information ihrer Mitarbei- –– Vorgabe der Grundwerte und der Erwartungs- tenden über gesetzliche, vertragliche für das haltung betreffend Compliance Ausüben der Tätigkeit relevante Verpflichtun- –– Internes und externes Bekenntnis zu Compli- gen und über interne Vorschriften, wie z.B. die ance und Integrität Sicherstellung der Kenntnis des Code of Con- –– Einverlangen, Umsetzung und Förderung einer duct und anderer Vorgaben und deren Inhalte Compliance- und Speak-up-Kultur bei ihren Mitarbeitenden –– Führung durch Vorbild («walk the talk») –– Primäre Anlaufstelle bei Fragen oder Unklar- –– Regelmässige Kommunikation über Compli- heiten ihrer Mitarbeitenden ance und Integrität («Tone from and at the Top and Middle»), z.B. durch Festlegung von Fakt ist, dass Compliance als Querschnittsthema Compliance als Standardtraktandum auf gewisse Art und Weise alle Bereiche, alle Funk- schulthess manager handbuch 2018/2019 89
Compliance tionen und alle Personen in einer Organisation die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente betrifft, sei es eine Unternehmung, ein Verband, und Weisungen auszuüben. eine Stiftung oder eine Verwaltungseinheit, un- abhängig von deren Grösse, Tätigkeitsbereich und Dies würde hinsichtlich Compliance minimal be- geografischer Verbreitung. dingen, dass ■■ der VR eine Compliance-Grundorganisation Gemäss dem heute weitverbreiteten Verständnis, resp. ein Compliance-Grundkonzept erarbei- wonach Compliance zu einer sorgfältigen, verant- tet und vorgibt, wortlichen und umfassenden modernen Unter- ■■ an den VR eine Compliance-Berichterstattung nehmensführung gehört, stellt sich die Frage, was etabliert wird, damit konkret für Anforderungen hinsichtlich Rol- ■■ Compliance mindestens einmal jährlich len und Verantwortlichkeiten an den Verwaltungs- anlässlich einer VR-Sitzung traktandiert wird rat, die Geschäftsleitung und die Linienvorgesetz- und ten gestellt werden. ■■ wenigstens ein Mitglied des VR sich expli- zit der Thematik Compliance annimmt, deren Antworten lassen sich zum einen aus Gesetzen Entwicklungen und Trends verfolgt und bei und zum anderen aus verschiedenen nationalen Bedarf Anpassungsmassnahmen vorschlägt, und internationalen Standards finden und her- leiten, die sich immer mehr zu einer Art «best damit diese Oberaufsicht und Verantwortung practice» verdichten. überhaupt sinnvoll wahrgenommen werden kann. Im Nachfolgenden sollen ganz allgemein, d.h. Eine nicht repräsentative Umfrage von Brat- ohne auf sektorspezifische Regulierungen (wie schi bei schweizerischen KMU im Jahr 2015 ergab, z.B. Finanzmarkt) einzugehen, compliancebezo- dass lediglich 40% der an der Umfrage beteilig- gene Rollen und Verantwortlichkeiten konkret für ten Unternehmen Compliance auf der VR-Trak- den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die tandenliste hatten. Wie die Verwaltungsräte der Linienvorgesetzten als zentraler Teil eines CMS restlichen 60% ihre Compliance-Verantwortung abgeleitet werden. wahrnehmen und dies dokumentieren, bleibt ein Rätsel oder zumindest offen. Es sei in Erinnerung gerufen, dass klassischer- weise ein CMS drei Hauptfunktionen erfüllt: Art. 754 Abs. 1 OR hält fest, dass die Mitglieder des ■■ Vermeiden von Fehlverhalten und Förderung VR und alle mit der Geschäftsführung befassten integren Verhaltens (Präventionsfunktion), Personen für den Schaden verantwortlich sind, ■■ Aufdecken von Fehlverhalten (Aufdeckungs- den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verlet- funktion) und zung ihrer Pflichten verursachen. Wenn bspw. der ■■ angemessene Sanktion aufgedeckter Fälle Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung von Nichteinhaltung und kontinuierliche Ver- der Geschäftsführung oder eines Non-Compli- besserung (Reaktionsfunktion). ance-Falles vorliegt, so ist der VR verpflichtet, aus seiner Treue- resp. Sorgfaltspflicht dem nachzu- Gesetze in der Schweiz gehen. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffern 2 und 5 Obligati- onenrecht (nachfolgend «OR») hat der Verwal- Art. 102 Abs. 2 Strafgesetzbuch sieht vor, dass tungsrat (nachfolgend «VR») u.a. folgende un- beim Vorliegen gewisser Straftaten (wie z.B. Geld- übertragbare und unentziehbare Aufgaben, wäscherei, Beamten- oder Privatbestechung) das nämlich die Festlegung der Organisation und die Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung natürlicher Personen bestraft werden kann (bis zu betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf CHF 5 Mio. Busse), wenn dem Unternehmen vorzu- 90 schulthess manager handbuch 2018/2019
Compliance werfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und Danach bestimmt der VR Credo und Werte des Un- zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen ge- ternehmens und legt die Grundzüge der Compli- troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern. ance-Organisation fest. Er stellt gegenüber der GL die Compliance-relevanten Fragen, z.B. über Kommt es also zu einem Straffall mit Busse, bei die Compliance-Risiken und die Integrität der Li- dem einem Unternehmen vorgeworfen werden nienvorgesetzten und trägt die oberste Überwa- kann, nicht alle erforderlichen und zumutbaren chungsverantwortung. organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu ha- ben, stellt sich unweigerlich auch die Frage nach Die GL stellt – zusammen mit den Linienvorgeset- der obligationenrechtlichen Organhaftung für den zen – die Einhaltung der Gesetze und Verhaltens- verursachten Schaden auch auf Stufe VR und Ge- richtlinien sowie die Integrität im Tagesgeschäft schäftsleitung (nachfolgend «GL»). sicher und gewährt hierfür adäquate finanzielle, personelle und materielle Ressourcen. Sie trägt Zusammenfassend lässt sich allgemein sagen, die oberste Organisationsverantwortung. dass der VR und die GL für gewisse organisato- rische und andere Vorkehrungen mit Bezug auf Die GL überprüft das CMS regelmässig und berich- Compliance sorgen müssen. Was für ein Unterneh- tet dem VR periodisch über die Compliance-Be- men erforderlich und zumutbar erscheint, kann in mühungen des Unternehmens und deren Wirk- einem Rechtsfall mit Fug argumentiert und dis- samkeit. kutiert werden. Nichts tun und nichts haben ist jedoch offensichtlich keine nachhaltige Option, Die oberste Unternehmensführung, d.h. VR und denn dann gibt es weder etwas zum Argumentie- GL, gibt ein internes und externes Bekenntnis zu ren noch zum Diskutieren. umfassender Integrität und Compliance ab, insbe- sondere zur Beachtung der Gesetze und interner Standards in der Schweiz Verhaltensrichtlinien, als zentraler Teil ihrer Un- Der Swiss Code of Best Practice for Corporate ternehmenskultur und übergeordnetes Prinzip ih- governance schreibt explizit in Ziffer 21 vor, dass rer unternehmerischen Tätigkeit («Tone from and der VR Massnahmen zur Einhaltung der anwend- at the Top»). baren Normen (Compliance) zu treffen hat. Dazu gehören insbesondere Sie erlässt einen Verhaltenskodex und stellt durch ■■ die Anordnung der Funktion der Compliance eine konsequente Führung sicher, dass diese Vor- nach den Besonderheiten des Unternehmens gaben auf allen Stufen im Unternehmen eingehal- und der Erlass geeigneter Verhaltensrichtli- ten und nötigenfalls auch durchgesetzt werden nien, («walk the talk») und eine klare Erwartungshal- ■■ die Orientierung an anerkannten Best- tung eines unter allen Umständen regelkonfor- Practice-Regeln und men und integren Verhaltens («do the right thing ■■ mindestens einmal jährlich die Rechenschafts right») auf allen Stufen herrscht. ablegung des VR sich selber gegenüber, um abzuklären, ob die für ihn und das Unterneh- Ausländische und internationale Standards men anwendbaren Compliance-Grundsätze Zusätzlich zu den eben genannten Schweizer Ge- hinreichend bekannt sind und diesen dau- setzen und Regeln bestehen verschiedene aus- ernd nachgelebt wird. ländische und internationale Standards, wel- che unter Umständen ebenfalls unter die Mit dem Verweis auf die Best-Practice-Regeln sind Best-Practice-Regeln fallen können und je nach- z.B. die «Grundzüge eines wirksamen Compliance- dem insbesondere von international tätigen Or- Managements» von SwissHoldings und econo- ganisationen entsprechend zu berücksichtigen miesuisse gemeint. sind, wie z.B.: schulthess manager handbuch 2018/2019 91
Compliance –– Australian Standard Compliance Programs the art»-CMS (siehe dazu Christian Wind, Leit- 2006, faden Compliance – Pragmatisch & ganzheitlich, –– The UK Bribery Act Guidance 2010, Stämpfli Verlag 2018) konkret folgende allge- –– IDW Prüfungsstandard 980 2011, meine Compliance-Rollen und verantwortlich- –– Resource Guide to the U.S. Foreign Corrupt keiten: Practices Act (U.S. Department of Justice/U.S. Securities Exchange Commission 2012), ■■ Verwaltungsrat: –– U.S. Sentencing Guidelines Manual 2014, –– Erarbeiten und Vorgabe eines Compliance- –– Compliance Management Systems (CMS – ONR Grundkonzeptes 192950), Austria 2013, –– Sicherstellung der Entwicklung, Einführung, –– ISO 19600 Compliance Management Systems – Aufrechterhaltung, regelmässigen Überprü- Guidelines, 2014, fung der Wirksamkeit, Dokumentation und –– Konstanz Institut für Corporate Governance – Verbesserung des CMS im Einklang mit der CMS Guidance 2014, Strategie und den Zielen der Organisation –– U.S. Department of Justice Evaluation of Cor- –– Mitwirkung und Verabschiedung einer Com- porate Compliance Programs 2017, pliance-Policy –– Sicherstellen des externen und internen um nur einige zu nennen, und aus denen sich Bekenntnisses zur Compliance noch diverse weitere Rollen und Verantwortlich- –– Wahrnehmung der Vorbildfunktion keiten für den VR, die GL und die Linienvorgesetz- –– Interne und externe Compliance-Kommunika- ten ableiten lassen. tion –– Festlegung der Compliance-Verantwortlich- Der VR und die GL müssen sich regelmässig mit keiten in den Stellenbeschrieben der Mitglie- Compliance-Risiken auseinandersetzen und der der GL die Wirksamkeit des CMS überprüfen. Com- –– Einfordern einer regelmässigen Compliance- pliance und Integrität sollten auch in sämtli- Berichterstattung inkl. Compliance-Risiken che HR-Prozesse eingebaut werden, wie bspw. durch die GL bei der Rekrutierung, Einführung, Leistungsbe- –– Sicherstellen und sichtbare Unterstützung urteilung, Zielfestlegung, Personal- und Füh- einer unabhängigen Compliance-Funktion rungskräfteentwicklung sowie Beförderungen. Es muss sichergestellt werden, dass die Verant- ■■ Geschäftsleitung: wortlichkeiten und Zuständigkeiten in Bezug auf –– Bereitstellen angemessener Ressourcen, um Compliance in der ganzen Organisation klar zu- ein angemessenes CMS aufzubauen, zu ent- geordnet und bekannt sind. Schliesslich müs- wickeln, zu implementieren, zu evaluieren, zu sen sich die GL und der VR bemühen, Fälle von unterhalten und laufend zu verbessern Non-Compliance angemessen und zügig zu be- –– Verantwortung für das CMS und dessen handeln. Dazu gehören allenfalls auch Sanktio- Inhalte, Dokumentation, konsistente Anwen- nen und dass darüber zumindest intern infor- dung und Organisation miert wird. – – Mitwirkung und Umsetzung einer Compliance- Policy Fazit –– Sicherstellen des internen und externen Zieht man die Erkenntnisse aus den allgemeinen Bekenntnisses zur Compliance gesetzlichen schweizerischen Anforderungen so- –– Führung durch Vorbild und «Tone from the wie aus den schweizerischen, ausländischen und top» internationalen Compliance-Standards zusam- –– Festlegung der Compliance-Verantwortlich- men, ergeben sich für den VR, die GL und die keiten im Stellenbeschrieb von Linienvorge- Linienvorgesetzten im Rahmen eines «State of setzten 92 schulthess manager handbuch 2018/2019
Compliance –– Ernennung einer möglichst unabhängigen antwortungsbereich durch regelmässige Kon- Compliance-Funktion mit entsprechenden trollen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen und –– Aktive Mitwirkung im Umgang und an der sichtbare Unterstützung derselben Lösung von Compliance-bezogenen Vorfällen –– Sicherstellen der klaren Zuordnung, Kommu- oder Themen nikation und Bekanntheit der Verantwort- –– Schaffung eines Bewusstseins und Verständ- lichkeiten und Kompetenzen für Compliance- nisses für die Notwendigkeit der Einhaltung relevante Rollen in der Organisation von Compliance-Verpflichtungen bei den Mit- –– Zeitgerechte und regelmässige Compliance- arbeitenden Berichterstattung an den VR –– Einbezug von Compliance in den Stellenbe- –– Regelmässige Durchführung des Compliance- schrieb der Mitarbeitenden und in deren jähr- Risikomanagements und der Überprüfung des liche Zielfestsetzungen und Leistungsbeurtei- CMS auf seine Vollständigkeit und Wirksam- lungen keit, sei es durch einen internen oder exter- –– Schaffung des Zugangs zu den Compliance- nen Audit, idealerweise alle zwei bis drei Jahre Verpflichtungen und internen Compliance- Vorgaben, zum Meldesystem, zu Schulungen ■■ Linienvorgesetzte: und zur Unterstützung –– Klares Bekenntnis zu Compliance und Inte –– Primäre Anlaufstelle für Mitarbeitende für Hin- grität und deren konsequente Um- und weise, Rückmeldungen, Fragen oder Unklar- Durchsetzung im eigenen Verantwortungs- heiten betreffend Compliance und Zuständigkeitsbereich –– Persönliche Compliance und sichtbare Füh- Generell können sich also weder der VR, die GL rung durch Vorbild («walk the talk») noch die Linienvorgesetzten aus der Verant- –– Compliance als Standardtraktandum der wortung ziehen, indem sie einen (Chief) Com- Abteilungssitzung pliance Officer ernennen. Im Gegenteil, eine –– Kooperation und sichtbare und aktive Unter- moderne, möglichst eng in sämtliche Business- stützung der Compliance-Funktion und prozesse integrierte Compliance stellt klare und Ermunterungen der eigenen Mitarbeitenden, hohe Anforderungen an den VR, die GL und die das Gleiche zu tun Linienvorgesetzten, liegt doch die ultimative –– Unterstützung und Teilnahme an Schulungen Verantwortung betreffend Compliance, d.h. die und Überwachen, dass eigene Mitarbeitende Überwachungsverantwortung beim VR, die Or- teilnehmen ganisationsverantwortung bei der GL und die –– Identifikation und Mitteilung von Compliance- Verantwortung für den eigenen Bereich beim je- Risiken und das Treffen von geeigneten Mass- weiligen Linienvorgesetzten und kann nicht de- nahmen legiert werden. –– Integrieren von Compliance-Massnahmen in Businessprozesse –– Aktive Ermunterung und Coaching von Mitar- beitenden zu Compliance und sich im Falle von Bedenken, möglichen Vorfällen oder Beobachtungen zu melden –– Überprüfung der Geschäftsprozesse auf bestehende Zielkonflikte bezüglich der Ein- haltung von Compliance –– Sicherstellen der Einhaltung der Compliance- Massnahmen im eigenen Einfluss- und Ver- schulthess manager handbuch 2018/2019 93
Compliance Kernaussagen ■■ Compliance dient dem Schutz des wichtigsten Gutes einer Organisation, ihrer Reputation. Sie betrifft jede und jeden in einer Organisa- tion und ist eine Daueraufgabe. ■■ Compliance ist Chefsache, d.h. auf jeder Füh- rungsstufe vorzuleben («walk the talk»), vor- zugeben und kompromisslos einzuverlangen («Tone from and at the Top and Middle»). ■■ Ein besonderes Augenmerk ist auf die Com- pliance- und Speak-up-Kultur und die einzel- nen Personen in einer Organisation zu legen, damit diese das Wissen und den Willen haben, sich regelkonform (compliant) zu verhalten. ■■ Non-Compliance ist umgehend zu sanktionie- ren, unabhängig davon, welche Stufe betrof- fen ist, und zumindest intern darüber ange- messen zu informieren. 94 schulthess manager handbuch 2018/2019
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