Manager handbuch 2018 / 2019 - Bratschi AG

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Manager handbuch 2018 / 2019 - Bratschi AG
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2018 / 2019
Inhalt

Vorwort .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................................................     7
Die Wirtschaft floriert – doch die Herausforderungen sind gross ........................................                                                                                9
Prof. Dr. Rudolf Minsch

Strategie und Führung
Change Management – Veränderung in dynamischen Zeiten agil bewältigen .........................                                                                                         21
Dr. Marco Olavarria, Maren Borggräfe
«Wandel gehört zum Selbstverständnis dieser Firma» .....................................................                                                                               33
Interview mit Marco Gadola
Rezepte und Anmerkungen zur Kunst der Kommunikation ................................................                                                                                   39
Dr. Mirjam Teitler, Peter Hartmeier
Was Unternehmen beim Einkauf von Rechtsrat beachten müssen .......................................                                                                                     45
Dr. Bruno Mascello

Corporate Governance
Interessenkonflikte – wie hat sich ein Verwaltungsratsmitglied zu verhalten? . .....................                                                                                   55
Prof. Dr. Rolf Watter, Annina Hammer
Management-Vergütungen in börsenkotierten Aktiengesellschaften . .................................                                                                                     65
Dr. Frank Gerhard
Risiken im Organisationsreglement des Verwaltungsrats . ................................................                                                                                73
Arlette Pfister
Nonprofit Governance – Gutes besser tun . . . . . . . . . . . . . ........................................................                                                              79
Prof. Dr. Georg von Schnurbein

Compliance
Compliance: Was heisst das konkret für die Unternehmensführung? ...................................                                                                                    89
Dr. Christian Wind
Compliance zwischen Überregulierung und Übervorsicht . ................................................                                                                                95
Philipp Abegg
Exportkontrolle und Digitalisierung durch Blockchain und Smart Contracts . ........................                                                                                    105
Prof. Dr. Andreas Furrer, Peter Henschel
Schweizer Unternehmen im Lichte der europäischen Datenschutzgrundverordnung ..............                                                                                             113
Claudia Keller

                                                                                                                    schulthess manager handbuch 2018/2019                               3
Inhalt

Kartellrecht
Leitplanken im B2B-Kontakt: So schützt man sich vor der WEKO ........................................                                     121
Prof. Dr. Patrick L. Krauskopf, Dr. Felix Schraner

Finanzierung und Aktien
Aktuelle Alternativen zur klassischen Bankenfinanzierung . ..............................................                                 133
Anita Schläpfer, Fabio Elsener
GAFI-Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Person . .................................................                                 141
Phyllis Scholl, Prof. Dr. Rashid Bahar

Steuern
Schweizer Steuerrecht 2018: Unternehmenssteuerreform «reloaded» ................................                                          149
Prof. Dr. Pascal Hinny
Besteuerung der digitalen Wirtschaft .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...................................................   155
Dr. Alberto Lissi, Oliver Jäggi
Mitarbeiterbeteiligungspläne im Wandel der Zeit . . . . . . . . ...................................................                       163
Dr. Natalie Peter
Hausbesuche der unfreundlichen Art – Steuerfahndungen in der D-A-CH-Region . .................                                            171
Daniel Holenstein

Wirtschaftsdelikte
Selbstanzeige von Unternehmen in internationalen Wirtschaftsstraffällen . .........................                                       179
Daniel Bühr
Geldwäscherei: Grundlagen, Risiken, Vorkehrungen . . . . . ...................................................                            187
Dr. Omar Abo Youssef

Versicherungen
Der Umgang mit Unternehmensrisiken und ihre Versicherungsdeckung ...............................                                          199
Peter Haas, Barbara Klett

Digitalisierung
Die Entwicklung der Arbeit in Zeiten der Digitalisierung ...................................................                              209
Prof. Michael Beckmann, Elisa Gerten
«Weniger in Wettbewerb und mehr in Systemen denken» . ...............................................                                     219
Interview mit Dirk Sebald
Legal Tech – vom Hype zur digitalen Transformation in der Rechtsberatung .........................                                        225
Markus Hartung
Blockchain und Initial Coin Offerings (ICOs) – eine neue Ära? .............................................                               231
Dr. Yves Mauchle

4    schulthess manager handbuch 2018/2019
Inhalt

Personal
Auswahl von Führungskräften in Zeiten von Transformation ..............................................                                                                 241
Doris Aebi
Aufhebungsvereinbarungen – Tücken der friedlichen Trennung . ........................................                                                                  249
Romina Carcagni Roesler
Umgang mit Arbeitsunfähigkeit und Invalidität Arbeitnehmender ......................................                                                                    257
Prof. Dr. Thomas Gächter, Petra Koller
Haften Arbeitgeber für Belästigungshandlungen ihrer Arbeitnehmenden? ...........................                                                                        267
Prof. Dr. Roger Rudolph, Dr. Anina Kuoni

Weiterbildung für Führungskräfte.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                               275
Beratungsunternehmen im Profil.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                               287
Verzeichnis Beratungsunternehmen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........................................................                                    303
Autorenverzeichnis.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......................................................     305

                                                                                                        schulthess manager handbuch 2018/2019                            5
Compliance

             Compliance: Was heisst das konkret
                 für die Unternehmensführung?

                                                         –– Sichtbare und aktive Unterstützung der Com-
                        Christian Wind, Dr. iur. HSG,       pliance-Funktion
                        LL.M., EMBA IMD                  –– Teilnahme an Compliance-Schulungen
                        Bratschi AG

                         Seit 2011 Rechtsanwalt und      ■■ Verwaltungsrat:
                         Partner bei Bratschi und vor-   –– Oberaufsicht über die Einhaltung der Compli-
                         her über 17 Jahre bei namhaf-
                                                             ance
                         ten Unternehmen tätig.
                         Er berät und unterstützt
                                                         –– Festlegung der Compliance-Grundsätze
                         nationale und internatio-       –– Sicherstellung einer angemessenen Überwa-
                         nale Kunden vorwiegend im           chung der Compliance-Umsetzung sowie der
                         Bereich Compliance.                -Berichterstattung durch organisatorische Vor-
Er ist Buchautor und regelmässiger Referent zum
                                                             gaben
Thema Compliance.

                                                         ■■ Geschäftsleitung:
                                                         –– Verantwortung für die Einführung und Über-
                                                            wachung eines Compliance-Management-Sys-
Einleitung                                                  tems («CMS»)
Es wird viel über Compliance und vor allem über          –– Definition   der    geeigneten     Compliance-­
Compliance Officers geschrieben. Zentral und ent-           Organisation sowie aller zu deren Durchführung
scheidend für eine erfolgreiche und nachhaltige             notwendigen Funktionen und Kompetenzen
Compliance sind jedoch in erster Linie der Verwal-       –– Zurverfügungstellen angemessener Ressourcen
tungsrat, die Geschäftsleitung und die Linienvor-
gesetzten. Ihnen kommen konkret folgende Rol-            ■■ Linienvorgesetzte:
len und Verantwortlichkeiten zu:                         –– Verantwortung in ihrem Zuständigkeits- bzw.
                                                            Kompetenzbereich für Compliance
■■ Alle:                                                 –– Stufengerechte Information ihrer Mitarbei-
–– Vorgabe der Grundwerte und der Erwartungs-               tenden über gesetzliche, vertragliche für das
   haltung betreffend Compliance                            Ausüben der Tätigkeit relevante Verpflichtun-
–– Internes und externes Bekenntnis zu Compli-              gen und über interne Vorschriften, wie z.B. die
   ance und Integrität                                      Sicherstellung der Kenntnis des Code of Con-
–– Einverlangen, Umsetzung und Förderung einer              duct und anderer Vorgaben und deren Inhalte
   Compliance- und Speak-up-Kultur                          bei ihren Mitarbeitenden
–– Führung durch Vorbild («walk the talk»)               –– Primäre Anlaufstelle bei Fragen oder Unklar-
–– Regelmässige Kommunikation über Compli-                  heiten ihrer Mitarbeitenden
   ance und Integrität («Tone from and at the
   Top and Middle»), z.B. durch Festlegung von           Fakt ist, dass Compliance als Querschnittsthema
   Compliance als Standardtraktandum                     auf gewisse Art und Weise alle Bereiche, alle Funk-

                                                                schulthess manager handbuch 2018/2019   89
Compliance

tionen und alle Personen in einer Organisation       die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente
betrifft, sei es eine Unternehmung, ein Verband,     und Weisungen auszuüben.
eine Stiftung oder eine Verwaltungseinheit, un-
abhängig von deren Grösse, Tätigkeitsbereich und     Dies würde hinsichtlich Compliance minimal be-
geografischer Verbreitung.                           dingen, dass
                                                     ■■ der VR eine Compliance-Grundorganisation
Gemäss dem heute weitverbreiteten Verständnis,          resp. ein Compliance-Grundkonzept erarbei-
wonach Compliance zu einer sorgfältigen, verant-        tet und vorgibt,
wortlichen und umfassenden modernen Unter-           ■■ an den VR eine Compliance-Berichterstattung
nehmensführung gehört, stellt sich die Frage, was       etabliert wird,
damit konkret für Anforderungen hinsichtlich Rol-    ■■ Compliance mindestens einmal jährlich
len und Verantwortlichkeiten an den Verwaltungs-        anlässlich einer VR-Sitzung traktandiert wird
rat, die Geschäftsleitung und die Linienvorgesetz-      und
ten gestellt werden.                                 ■■ wenigstens ein Mitglied des VR sich expli-
                                                        zit der Thematik Compliance annimmt, deren
Antworten lassen sich zum einen aus Gesetzen            Entwicklungen und Trends verfolgt und bei
und zum anderen aus verschiedenen nationalen            Bedarf Anpassungsmassnahmen vorschlägt,
und internationalen Standards finden und her-
leiten, die sich immer mehr zu einer Art «best       damit diese Oberaufsicht und Verantwortung
practice» verdichten.                                überhaupt sinnvoll wahrgenommen werden kann.

Im Nachfolgenden sollen ganz allgemein, d.h.         Eine nicht repräsentative Umfrage von Brat-
 ohne auf sektorspezifische Regulierungen (wie       schi bei schweizerischen KMU im Jahr 2015 ergab,
z.B. Finanzmarkt) einzugehen, compliancebezo-        dass lediglich 40% der an der Umfrage beteilig-
 gene Rollen und Verantwortlichkeiten konkret für    ten Unternehmen Compliance auf der VR-Trak-
den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die     tandenliste hatten. Wie die Verwaltungsräte der
­Linienvorgesetzten als zentraler Teil eines CMS     restlichen 60% ihre Compliance-Verantwortung
 abgeleitet werden.                                  wahrnehmen und dies dokumentieren, bleibt ein
                                                     Rätsel oder zumindest offen.
Es sei in Erinnerung gerufen, dass klassischer-
weise ein CMS drei Hauptfunktionen erfüllt:       Art. 754 Abs. 1 OR hält fest, dass die Mitglieder des
■■ Vermeiden von Fehlverhalten und Förderung VR und alle mit der Geschäftsführung befassten
   integren Verhaltens (Präventionsfunktion),     Personen für den Schaden verantwortlich sind,
■■ Aufdecken von Fehlverhalten (Aufdeckungs- den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verlet-
   funktion) und                                  zung ihrer Pflichten verursachen. Wenn bspw. der
■■ angemessene Sanktion aufgedeckter Fälle Verdacht falscher oder unsorgfältiger Ausübung
   von Nichteinhaltung und kontinuierliche Ver- der Geschäftsführung oder eines Non-Compli-
   besserung (Reaktionsfunktion).                 ance-Falles vorliegt, so ist der VR verpflichtet, aus
                                                  seiner Treue- resp. Sorgfaltspflicht dem nachzu-
Gesetze in der Schweiz                            gehen.
Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffern 2 und 5 Obligati-
onenrecht (nachfolgend «OR») hat der Verwal- Art. 102 Abs. 2 Strafgesetzbuch sieht vor, dass
tungsrat (nachfolgend «VR») u.a. folgende un- beim Vorliegen gewisser Straftaten (wie z.B. Geld-
übertragbare und unentziehbare Aufgaben, wäscherei, Beamten- oder Privatbestechung) das
nämlich die Festlegung der Organisation und die Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit
Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung natürlicher Personen bestraft werden kann (bis zu
betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf CHF 5 Mio. Busse), wenn dem Unternehmen vorzu-

90   schulthess manager handbuch 2018/2019
Compliance

werfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und     Danach bestimmt der VR Credo und Werte des Un-
zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen ge-         ternehmens und legt die Grundzüge der Compli-
troffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.   ance-Organisation fest. Er stellt gegenüber der
                                                      GL die Compliance-relevanten Fragen, z.B. über
Kommt es also zu einem Straffall mit Busse, bei       die Compliance-Risiken und die Integrität der Li-
dem einem Unternehmen vorgeworfen werden              nienvorgesetzten und trägt die oberste Überwa-
kann, nicht alle erforderlichen und zumutbaren        chungsverantwortung.
organisatorischen Vorkehrungen getroffen zu ha-
ben, stellt sich unweigerlich auch die Frage nach     Die GL stellt – zusammen mit den Linienvorgeset-
der obligationenrechtlichen Organhaftung für den      zen – die Einhaltung der Gesetze und Verhaltens-
verursachten Schaden auch auf Stufe VR und Ge-        richtlinien sowie die Integrität im Tagesgeschäft
schäftsleitung (nachfolgend «GL»).                    sicher und gewährt hierfür adäquate finanzielle,
                                                      personelle und materielle Ressourcen. Sie trägt
Zusammenfassend lässt sich allgemein sagen,           die oberste Organisationsverantwortung.
dass der VR und die GL für gewisse organisato-
rische und andere Vorkehrungen mit Bezug auf Die GL überprüft das CMS regelmässig und berich-
Compliance sorgen müssen. Was für ein Unterneh- tet dem VR periodisch über die Compliance-Be-
men erforderlich und zumutbar erscheint, kann in mühungen des Unternehmens und deren Wirk-
einem Rechtsfall mit Fug argumentiert und dis- samkeit.
kutiert werden. Nichts tun und nichts haben ist
jedoch offensichtlich keine nachhaltige Option, Die oberste Unternehmensführung, d.h. VR und
denn dann gibt es weder etwas zum Argumentie- GL, gibt ein internes und externes Bekenntnis zu
ren noch zum Diskutieren.                           umfassender Integrität und Compliance ab, insbe-
                                                    sondere zur Beachtung der Gesetze und interner
Standards in der Schweiz                            Verhaltensrichtlinien, als zentraler Teil ihrer Un-
Der Swiss Code of Best Practice for Corporate ternehmenskultur und übergeordnetes Prinzip ih-
governance schreibt explizit in Ziffer 21 vor, dass rer unternehmerischen Tätigkeit («Tone from and
der VR Massnahmen zur Einhaltung der anwend- at the Top»).
baren Normen (Compliance) zu treffen hat. Dazu
gehören insbesondere                                Sie erlässt einen Verhaltenskodex und stellt durch
■■ die Anordnung der Funktion der Compliance eine konsequente Führung sicher, dass diese Vor-
    nach den Besonderheiten des Unternehmens gaben auf allen Stufen im Unternehmen eingehal-
    und der Erlass geeigneter Verhaltensrichtli- ten und nötigenfalls auch durchgesetzt werden
    nien,                                           («walk the talk») und eine klare Erwartungshal-
■■ die Orientierung an anerkannten Best- tung eines unter allen Umständen regelkonfor-
    Practice-Regeln und                             men und integren Verhaltens («do the right thing
■■ mindestens einmal jährlich die Rechenschafts­ right») auf allen Stufen herrscht.
    ablegung des VR sich selber gegenüber, um
    abzuklären, ob die für ihn und das Unterneh- Ausländische und internationale Standards
    men anwendbaren Compliance-Grundsätze Zusätzlich zu den eben genannten Schweizer Ge-
    hinreichend bekannt sind und diesen dau- setzen und Regeln bestehen verschiedene aus-
    ernd nachgelebt wird.                           ländische und internationale Standards, wel-
                                                    che unter Umständen ebenfalls unter die
Mit dem Verweis auf die Best-Practice-Regeln sind Best-Practice-Regeln fallen können und je nach-
z.B. die «Grundzüge eines wirksamen Compliance- dem insbesondere von international tätigen Or-
Managements» von SwissHoldings und econo- ganisationen entsprechend zu berücksichtigen
miesuisse gemeint.                                  sind, wie z.B.:

                                                             schulthess manager handbuch 2018/2019   91
Compliance

–– Australian Standard Compliance Programs the art»-CMS (siehe dazu Christian Wind, Leit-
    2006,                                          faden Compliance – Pragmatisch & ganzheitlich,
–– The UK Bribery Act Guidance 2010,               Stämpfli Verlag 2018) konkret folgende allge-
–– IDW Prüfungsstandard 980 2011,                  meine Compliance-Rollen und verantwortlich-
–– Resource Guide to the U.S. Foreign Corrupt keiten:
    Practices Act (U.S. Department of Justice/U.S.
    Securities Exchange Commission 2012),          ■■ Verwaltungsrat:
–– U.S. Sentencing Guidelines Manual 2014,         –– Erarbeiten und Vorgabe eines Compliance-
–– Compliance Management Systems (CMS – ONR            Grundkonzeptes
    192950), Austria 2013,                         –– Sicherstellung der Entwicklung, Einführung,
–– ISO 19600 Compliance Management Systems –           Aufrechterhaltung, regelmässigen Überprü-
    Guidelines, 2014,                                  fung der Wirksamkeit, Dokumentation und
–– Konstanz Institut für Corporate Governance –        Verbesserung des CMS im Einklang mit der
    CMS Guidance 2014,                                 Strategie und den Zielen der Organisation
–– U.S. Department of Justice Evaluation of Cor- –– Mitwirkung und Verabschiedung einer Com-
    porate Compliance Programs 2017,                   pliance-Policy
                                                   –– Sicherstellen des externen und internen
um nur einige zu nennen, und aus denen sich            Bekenntnisses zur Compliance
noch diverse weitere Rollen und Verantwortlich- –– Wahrnehmung der Vorbildfunktion
keiten für den VR, die GL und die Linienvorgesetz- –– Interne und externe Compliance-Kommunika-
ten ableiten lassen.                                   tion
                                                   –– Festlegung der Compliance-Verantwortlich-
Der VR und die GL müssen sich regelmässig mit          keiten in den Stellenbeschrieben der Mitglie-
Compliance-Risiken auseinandersetzen und               der der GL
die Wirksamkeit des CMS überprüfen. Com- –– Einfordern einer regelmässigen Compliance-
pliance und Integrität sollten auch in sämtli-         Berichterstattung inkl. Compliance-Risiken
che HR-Prozesse eingebaut werden, wie bspw.            durch die GL
bei der Rekrutierung, Einführung, Leistungsbe- –– Sicherstellen und sichtbare Unterstützung
urteilung, Zielfestlegung, Personal- und Füh-          einer unabhängigen Compliance-Funktion
rungskräfteentwicklung sowie Beförderungen.
Es muss sichergestellt werden, dass die Verant- ■■ Geschäftsleitung:
wortlichkeiten und Zuständigkeiten in Bezug auf –– Bereitstellen angemessener Ressourcen, um
Compliance in der ganzen Organisation klar zu-         ein angemessenes CMS aufzubauen, zu ent-
geordnet und bekannt sind. Schliesslich müs-           wickeln, zu implementieren, zu evaluieren, zu
sen sich die GL und der VR bemühen, Fälle von          unterhalten und laufend zu verbessern
Non-Compliance angemessen und zügig zu be- –– Verantwortung für das CMS und dessen
handeln. Dazu gehören allenfalls auch Sanktio-         Inhalte, Dokumentation, konsistente Anwen-
nen und dass darüber zumindest intern infor-           dung und Organisation
miert wird.                                        – – Mitwirkung und Umsetzung einer Compliance-
                                                       Policy
Fazit                                              –– Sicherstellen des internen und externen
Zieht man die Erkenntnisse aus den allgemeinen         Bekenntnisses zur Compliance
gesetzlichen schweizerischen Anforderungen so- –– Führung durch Vorbild und «Tone from the
wie aus den schweizerischen, ausländischen und         top»
internationalen Compliance-Standards zusam- –– Festlegung der Compliance-Verantwortlich-
men, ergeben sich für den VR, die GL und die           keiten im Stellenbeschrieb von Linienvorge-
Linienvorgesetzten im Rahmen eines «State of           setzten

92   schulthess manager handbuch 2018/2019
Compliance

–– Ernennung einer möglichst unabhängigen                  antwortungsbereich durch regelmässige Kon-
   Compliance-Funktion mit entsprechenden                  trollen
   Verantwortlichkeiten und Kompetenzen und           ––   Aktive Mitwirkung im Umgang und an der
   sichtbare Unterstützung derselben                       Lösung von Compliance-bezogenen Vorfällen
–– Sicherstellen der klaren Zuordnung, Kommu-              oder Themen
   nikation und Bekanntheit der Verantwort-           ––   Schaffung eines Bewusstseins und Verständ-
   lichkeiten und Kompetenzen für Compliance-              nisses für die Notwendigkeit der Einhaltung
   relevante Rollen in der Organisation                    von Compliance-Verpflichtungen bei den Mit-
–– Zeitgerechte und regelmässige Compliance-               arbeitenden
   Berichterstattung an den VR                        ––   Einbezug von Compliance in den Stellenbe-
–– Regelmässige Durchführung des Compliance-               schrieb der Mitarbeitenden und in deren jähr-
   Risikomanagements und der Überprüfung des               liche Zielfestsetzungen und Leistungsbeurtei-
   CMS auf seine Vollständigkeit und Wirksam-              lungen
   keit, sei es durch einen internen oder exter-      ––   Schaffung des Zugangs zu den Compliance-
   nen Audit, idealerweise alle zwei bis drei Jahre        Verpflichtungen und internen Compliance-
                                                           Vorgaben, zum Meldesystem, zu Schulungen
■■ Linienvorgesetzte:                                      und zur Unterstützung
–– Klares Bekenntnis zu Compliance und Inte­ ––            Primäre Anlaufstelle für Mitarbeitende für Hin-
   grität und deren konsequente Um- und                    weise, Rückmeldungen, Fragen oder Unklar-
   Durchsetzung im eigenen Verantwortungs-                 heiten betreffend Compliance
   und Zuständigkeitsbereich
–– Persönliche Compliance und sichtbare Füh- Generell können sich also weder der VR, die GL
   rung durch Vorbild («walk the talk»)          noch die Linienvorgesetzten aus der Verant-
–– Compliance als Standardtraktandum der wortung ziehen, indem sie einen (Chief) Com-
   Abteilungssitzung                             pliance Officer ernennen. Im Gegenteil, eine
–– Kooperation und sichtbare und aktive Unter- moderne, möglichst eng in sämtliche Business-
   stützung der Compliance-Funktion und prozesse integrierte Compliance stellt klare und
   Ermunterungen der eigenen Mitarbeitenden, hohe Anforderungen an den VR, die GL und die
   das Gleiche zu tun                            Linienvorgesetzten, liegt doch die ultimative
–– Unterstützung und Teilnahme an Schulungen Verantwortung betreffend Compliance, d.h. die
   und Überwachen, dass eigene Mitarbeitende Überwachungsverantwortung beim VR, die Or-
   teilnehmen                                    ganisationsverantwortung bei der GL und die
–– Identifikation und Mitteilung von Compliance- Verantwortung für den eigenen Bereich beim je-
   Risiken und das Treffen von geeigneten Mass- weiligen Linienvorgesetzten und kann nicht de-
   nahmen                                        legiert werden.
–– Integrieren von Compliance-Massnahmen in
   Businessprozesse
–– Aktive Ermunterung und Coaching von Mitar-
   beitenden zu Compliance und sich im Falle
   von Bedenken, möglichen Vorfällen oder
   Beobachtungen zu melden
–– Überprüfung der Geschäftsprozesse auf
   bestehende Zielkonflikte bezüglich der Ein-
   haltung von Compliance
–– Sicherstellen der Einhaltung der Compliance-
   Massnahmen im eigenen Einfluss- und Ver-

                                                               schulthess manager handbuch 2018/2019   93
Compliance

Kernaussagen

■■ Compliance dient dem Schutz des wichtigsten
     Gutes einer Organisation, ihrer Reputation.
     Sie betrifft jede und jeden in einer Organisa-
     tion und ist eine Daueraufgabe.
■■ Compliance ist Chefsache, d.h. auf jeder Füh-
     rungsstufe vorzuleben («walk the talk»), vor-
     zugeben und kompromisslos einzuverlangen
     («Tone from and at the Top and Middle»).
■■ Ein besonderes Augenmerk ist auf die Com-
     pliance- und Speak-up-Kultur und die einzel-
     nen Personen in einer Organisation zu legen,
     damit diese das Wissen und den Willen haben,
     sich regelkonform (compliant) zu verhalten.
■■ Non-Compliance ist umgehend zu sanktionie-
     ren, unabhängig davon, welche Stufe betrof-
     fen ist, und zumindest intern darüber ange-
     messen zu informieren.

94    schulthess manager handbuch 2018/2019
Das Handbuch für
erfolgreiche Manager.
Mit Experten-Wissen zu brisanten Themen wie Strategie und
Führung, Steuern, Compliance, Wirtschaftsdelikte und Arbeitsrecht

                                                                      aktueller Überblick zu den
                                                                      laufenden Entwicklungen
                                                                      mit Checklisten, Übersichten
                                                                      und Ergänzungen
                                                                      Kernaussagen für die schnelle
                                                                      Informationsaufnahme

                                                          Jetzt erhältlich
                                                          www.managerhandbuch.ch

schulthess manager handbuch 2018 / 2019
308 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-7255-7835-1, CHF 79.--                         MANAGEMENT
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