MDK-Reformgesetz Quo vadis? - Unde venistis

 
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MDK-Reformgesetz

   Unde venistis -
    Quo vadis?

      Dr. M. Klein
   BAG OÄ-FB 14.02.2020
MDK

= Medizinische Dienst der Krankenversicherung
• Sozialmedizinische und pflegefachliche
  Beratungs- und Begutachtungsdienst für die
  gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
• 15 (1 pro BL) eigenständige MDK in Deutschland
• 15 MDK + MDS (MD d. Spitzenverbandes Bund der
  GKV) = „die MDK-Gemeinschaft“
Historie des MDK

•   Vorläuferorganisation: Vertrauensärztlicher Dienst der
    Landesversicherungsanstalten → Hauptaufgabe:
    Überprüfung Krankenstand der Versicherten, da KK das
    Krankengeld zu 100% zahlten
•   1989 Umstatuierung in MDK (Gesundheitsreformgesetz)
    → unabhängiger Beratungsdienst unter Trägerschaft
    aller Krankenkassen; Aber: von den KK gestellter
    Verwaltungsrat bildete den Vorstand des MDK
Historie des MDK

•   2000 Einführung MDK-Prüfungen

•   Prüfquote in Somatik von ø 4% auf 20% gestiegen

•   Prüfquote Psychiatrie ø 8%
Finanzierung Gesundheitswesen

 Bundeszuschuss              Arbeitgeber

           Gesundheitsfond               Versicherte

                             Rechnungsstellung

  Krankenkasse
                     Kostenübernahme

                      Retaxierung                Krankenhaus
  Erlöse
                             MDK
MDK-Reformgesetz

• Seit 01.01.2020 in Kraft
• Ziel 1: Neuorganisation des MD
• Ziel 2: MD unabhängiger von den KK machen →
  unabhängigere MDK-Prüfungen
• Ziel 3: transparente und effektive Abwicklung der
  Krankenhausabrechnung → Rückgang der
  Abrechnungsprüfungen + Streitverfahren
Neuorganisation des MDK
• MDK → MD
• Eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts
• Beibehaltung der föderalen Struktur
• Weiterhin Vorstand (Leitung) und
• Verwaltungsrat (Satzungs-, Kontrollorgan) von 16 auf 23
  Mitglieder aufgestockt (davon 16 kassenseitig
  vorgeschlagene und 7 von Selbsthilfe und
  Interessensverbänden und Pflege/Ärztekammern
  vorgeschlagene Vertreter)
Neuorganisation des MDS

• MDS ebenfalls eigenständige Körperschaft des
  öffentlichen Rechts → MD Bund
• MD Bund beschließt über RL zur Aufgabenwahrnehmung
  der MD (Bereiche „einheitliche Begutachtung“,
  „Maßstäbe zur Strukturprüfung“ -> Strukturmerkmale in
  OPS-Behandlungscodes, Prüffrequenz; Festlegung von
  „Folgen“ bei Nichterfüllung der Strukturmerkmale
• Verwaltungsrat MD Bund Zusammensetzung analog VR MD
Änderungen in der
Einzelfallprüfung

• Ausschluss nachträglicher Rechnungskorrekturen
• Aufrechnungsverbot: Vergütungsansprüche des KH dürfen
  von den Krankenkassen nicht mehr mit Rückforderungen
  verrechnet werden.
• Ab 01.01.2021 ausschließlich elektronische Unterlagen-
  übermittlung an MD (fraglich, ob dies MD IT-technisch
  gelingt!)
Prüfquotenregelung
• Zulässige Prüfquote orientiert sich an
    Abrechnungsqualität des Krankenhauses
• Höhe der quartalsbezogenen Prüfquote vom Anteil der
    korrekten Rechnungen im vorangegangenen Quartal
    abhängig
   Situation 2020
       Prüfquote 12,5 %
       Strafzahlung bei Beanstandung 10 % des Minderungsbetrages
       Strafzahlung aber mindestens 300 €
Prüfquotenregelung
Bonus / Malus ab 2021 abhängig von Prüfergebnissen:

Der Aufschlag: Maximal 10 % der Rechnungssumme!
MDK-Reformgesetz

Der Anteil korrekter Abrechnungen
• Wird nicht pro Kasse, sondern pauschal berechnet.
• Ist der Anteil Fallprüfungen, der ohne Minderung endete.
• Zugrunde liegen die Daten von vor 3 Monaten (z. B. Daten
  der Prüfungsabschlüsse des 1. Quartals für das 3.
  Quartal).

Cave:
Abgeschlossen heißt: vom MDK abgeschlossen.
Nachverfahren / Klagefälle werden nicht berücksichtigt!
Fälle mit Erlössteigerung gelten nicht als „beanstandet“.
MDK-Reformgesetz
Konsequenz:
• Wenn Ihrem KH Geld aus der Rechnung gestrichen wird
   • Muss es zur Entschuldigung seines „Fehlverhaltens“
     noch mehr Geld drauflegen.
   • könnte als Folge die Strafzahlungsquote noch steigen!

• Die Dokumentation der medizinischen Indikation für
  die Aufnahme und Weiterbehandlung bekommt eine
  noch größere Bedeutung!
Medizinische Notwendigkeit

 Der Große Senat des BSG 25.09.2007
    „Ob einem Versicherten vollstationäre Behandlung zu
     gewähren ist, richtet sich nach medizinischen
     Erfordernissen. …“
    „Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus
     medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht
     im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. …“
    „Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt
     verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des
     verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. …“
MDK-Reformgesetz
Einhaltung von Prüfquoten
• Wird pro Krankenhaus und Krankenkasse überprüft.
• Grundlage sind die Anzahl Rechnungen des Hauses an die
  betreffende Krankenkasse aus dem vorletzten Quartal.
• Die Daten werden vom GKV-Spitzenverband
  bereitgestellt.
• Der MD muss die Einhaltung überwachen und überzählige
  Prüfungen verweigern.
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Änderungen im Prüfungsablauf:
• 6-Wochen-Frist → 4-Monats-Frist (§ 275c Abs. 1 SGB V):
   • Kassen haben mehr Zeit für die Einleitung einer Prüfung.
• 8-Wochen-Frist → 16-Wochen-Frist (Übergangsv. PrüfvV)
   • Krankenhäuser haben mehr Zeit für den Versand von
     Unterlagen
• 11-Monatsfrist → 13-Monatsfrist (Übergangsv. PrüfvV)
   • Kassen haben mehr Zeit für die Leistungsentscheidung
• Austausch nur noch elektronisch (§ 17c Abs. 2 KHG):
   • Ab 2021 soll es keinen Papierversand mehr geben
• Gutachten = Gutachten (§ 17c Abs. 2a KHG):
   • Nach Abschluss der Fallprüfung erfolgen keine weiteren
     Prüfungen durch die Kasse oder MD.
MDK-Reformgesetz

„Systematisch überhöhte Rechnungen“:
• Bei einer korrekten Abrechnungsquote < 20 % oder
• bei begründetem Verdacht auf systematischer
  Falschabrechnung.
• Muss angezeigt werden beim Landessozialministerium.
• Muss gemeinsam von den Vertragsparteien der
  Entgeltverhandlung angezeigt werden (also Krankenhaus-
  und Kassenvertreter).
• Die 15 % Prüfquote ist dann nicht mehr bindend.
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Schlichtungsausschuss Bund (§ 18b KHG):
• Blockadehaltung wird aufgebrochen: Auch Krankenhäuser,
  einzelne Kassen, die DGfM, MD und der Ausschuss selbst
  dürfen den Ausschuss anrufen.
• Haben nach Anrufung 8 Wochen Zeit für eine
  Entscheidung.
• Entscheidungen müssen veröffentlicht werden.
• Eine Entscheidung ist anzuwenden:
   • Ab dem 2. Tag des übernächsten Monats nach Veröffentlichung
     (§ 19 KHG).
   • Maßgeblich ist das Aufnahmedatum der Patienten.
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Einleiten einer Klage:
• Erörterung vor Klage (§ 17c Abs. 2b KHG)
   • Klage nur zulässig, wenn vor der Klageerhebung eine
     Erörterung zwischen Krankenkasse und Krankenhaus stattfand.
   • Es müssen alle Argumente vorgetragen werden, die später vor
     Gericht geltend gemacht werden sollen.
   • Die vorläufige PrüfvV regelt, dass diese Erörterung zunächst
     nicht stattfinden muss. Spätestens im 2. Halbjahr 2020 wird
     sie aber geregelt sein…
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Statistiken:
• Sollen Transparenz über das Leistungs- und
  Prüfungsgeschehen schaffen
• Werden vom GKV-Spitzenverband erstellt und publiziert

Sitzungen des GBA (§ 91 SGB V):
• Der GBA muss seine Sitzungen im Internet live
  übertragen.
• Die Aufzeichnungen müssen in einer Mediathek
  downloadbar sein.
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Prüfung von Strukturmerkmalen
• Einhaltung der durch das DIMDI festgelegten
  Strukturmerkmale müssen vom MD geprüft werden, bevor
  die entspr. OPS + Prozeduren abgerechnet werden dürfen.
• Liegen die Voraussetzungen für ein Strukturmerkmal
  >1Monat nicht vor, darf die OPS / Prozedur erst wieder
  nach Prüfung durch den MD abgerechnet werden.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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