MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN BRASILIEN - MEDATA

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MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN BRASILIEN - MEDATA
Merkblatt über gewerbliche
Wareneinfuhren
Brasilien
MERKBLATT ÜBER GEWERBLICHE WARENEINFUHREN BRASILIEN - MEDATA
Inhalt

         Wareneinfuhr nach Brasilien ....................................................................... 2
         Handelspolitische Rahmenbedingungen ..................................................................................... 2
              World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen ........................... 2
              Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens .......................................... 2
              Lateinamerikanische Integrationsvereinigung ........................................................................... 2
              Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur ................................................................ 2
              Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten............................................................................... 2
           Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union....................................................... 3
              Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU.................................................. 3

         Zollverfahren, Einfuhrabgaben ................................................................................................... 3
           Zollbehörde...................................................................................................................................... 3
           Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr ............................................................................. 4
           Außertarifliche Zollbefreiungen...................................................................................................... 5
           Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA ................................................................ 6
           Andere Zollverfahren ...................................................................................................................... 7
              Zollgutversand.............................................................................................................................. 7
              Zollager ........................................................................................................................................ 8
              Vorübergehende Einfuhr............................................................................................................ 10
              Drawbackverfahren.................................................................................................................... 11
              Vorübergehende Ausfuhr ............................................................................................................12
              Passive Veredelung .................................................................................................................... 12
              Außertarifliche Zollbefreiungen ................................................................................................ 13
           Einfuhrabgaben ............................................................................................................................. 14
              Zolltarif ....................................................................................................................................... 14
              Steuer auf Gewerbeerzeugnisse................................................................................................ 15
              Warenumsatzsteuer................................................................................................................... 16
              Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien .................. 16
              Sozialabgaben ............................................................................................................................ 17
              Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine............................................................................ 17
              Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren ...................................................................... 17

         Verbote und Beschränkungen ................................................................................................... 18
           Einfuhrverbote ............................................................................................................................... 18
           Einfuhrbeschränkungen................................................................................................................ 18
              Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den
              Warenbegleitpapieren.................................................................................................................18
              Sonstige Kennzeichnungsvorschriften ...................................................................................... 19
              Einfuhrverfahren für gebrauchte Maschinen .............................................................................19
              Einfuhrbestimmungen für Wein ................................................................................................ 20
              Neue Zulassungsvorschriften für Nahrungsmittel tierischen Ursprungs ............................... 22
              Registrierungs- und Markierungsvorschriften medizinischer, pharmazeutischer und
              kosmetischer Produkte.............................................................................................................. 22
              Holzverpackungen...................................................................................................................... 24
              Normen und Standards.............................................................................................................. 24
         Ausfuhr aus der EU ................................................................................................................... 25

                                                                                               Germany Trade & Invest www.gtai.de                               1
Brasilien (Februar 2012)

                  Wareneinfuhr nach Brasilien
                  Bonn (gtai) - Bei der Einfuhr von Waren nach Brasilien sind eine Vielzahl von Vorschriften und Regelun-
                  gen zu beachten. Die frühzeitige Information über Einfuhrverfahren, zu zahlende Abgaben und mögli-
                  che Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu
                  vermeiden. Weitere Informationen unter www.gtai.de/zoll.

                  Handelspolitische Rahmenbedingungen

                  World Trade Organization (WTO) und weitere internationale Organisationen

                  Brasilien ist dem 1.1.95 Mitgliedstaat der WTO (World Trade 1 - Welthandelsorganisation), der
                  Nachfolgeorganisation des General Agreement on Tariffs and Trade (GATT).

                  Regionale Handelsabkommen und Zusammenschlüsse Brasiliens

                  Lateinamerikanische Integrationsvereinigung (Asociación Latinoamericana de Integración - ALADI)

                  Brasilien ist seit 1980 Mitglied der Lateinamerikanischen Integrationsvereinigung ALADI. Weitere
                  Mitgliedstaaten sind Argentinien, Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador, Kuba, Mexiko, Paraguay,
                  Peru, Uruguay und Venezuela.

                  Mercosur und Abkommen im Rahmen des Mercosur

                  Brasilien ist seit dem 26.3.91 Mitgliedstaat des Mercado Común del Sur (Mercosur - die portugiesi-
                  sche Schreibweise lautet „Mercado Comum do Sul - Mercosul“). Weitere Mitgliedstaaten sind Ar-
                  gentinien, Paraguay und Uruguay. Venezuela hat mit dem Mercosur ein Beitrittsprotokoll unter-
                  zeichnet.

                  Weiterhin sind Bolivien, Chile, Kolumbien, Ecuador und Peru dem Mercosur assoziierte Staaten.

                  Der Mercosur hat einen gemeinsamen Außenzolltarif, den aber nur die vier Mitgliedstaaten Argen-
                  tinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay anwenden. Untereinander gewähren sich die Mitglied-
                  staaten grundsätzlich Zollfreiheit für Ursprungswaren des Mercosur.

                  Abkommen Brasiliens mit weiteren Staaten

                  Brasilien hat mit folgenden Staaten Handelsabkommen geschlossen:
                  • mit Suriname (Acuerdo de Alcance Parcial de Complementación Económica 41)
                  • mit Mexiko (Acuerdo de Complementación Económica 53)
                  • mit Guyana (Acuerdo de Complementación Económica)
                  • mit Kolumbien, Ecuador, Peru und Venezuela (Acuerdo de Complementación Económica 39).

2      Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Neben dem Mercosur-Abkommen gelten weiterhin die folgenden Abkommen zur wirtschaftli-
chen Ergänzung zwischen Brasilien und:

• Argentinien (Acuerdo de Complementación Económica 14)
• Uruguay (Acuerdo de Complementación Económica 2)

Als Mitgliedstaat des Mercosur ist Brasilien Abkommenstaat folgender Freihandelsabkommen, Ab-
kommen zur wirtschaftlichen Ergänzung und Rahmenabkommen:

• Mercosur - Bolivien (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 36)
• Mercosur - Chile (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 35),
• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 54)
• Mercosur - Mexiko (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 55 -Auto Sector)
• Präferenzabkommen Mercosur - Indien)
• Freihandelsabkommen Mercosur - Peru (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 58)
• Mercosur - Andengemeinschaft (Acuerdo de Complementación Economica - ACE - 56 und 59)
• Freihandelsabkommen Mercosur - Israel)

Derzeitige Handelsbeziehungen mit der Europäischen Union

Überdies hat der Mercosur ein Rahmenabkommen mit der EU geschlossen. Das Rahmenabkom-
men ist am 1.7.99 in Kraft getreten.

Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit der EU

Nach langer Stagnation nahmen die EU und der Mercosur die Verhandlungen über ein Handelsab-
kommen im Frühjahr 2010 anlässlich des EU-Lateinamerikagipfels in Madrid wieder auf. Seither
finden regelmäßig Verhandlungsrunden statt. Einige EU-Staaten sind nicht vollständig von der
Idee überzeugt, die europäischen Märkte für südamerikanische Agrarimporte zu öffnen, um im
Gegenzug besseren Zugang zu den Mercosur-Märkten zu bekommen. Sie befürchten, dass eine Zu-
nahme der Lebensmittelimporte viele Produzenten in der EU vor Probleme stellen würde.

Zollverfahren, Einfuhrabgaben

Zollbehörde

Die brasilianische Zollverwaltung (Subsecretaria de Aduana e Relações Internacionais - Suari) ist
als eigenständige Abteilung der Steuerbehörde „Secretaría da Receita Federal do Brasil“ (SRF) un-
terstellt. Der Leiter der SRF (Secretario da Receita Federal) ist dem Finanzministerium (Ministério da
Fazenda) unterstellt. Die Secretaría da Receita Federal hat ihren Hauptsitz in Brasilia. Die Adresse
lautet:

                                                          Germany Trade & Invest www.gtai.de         3
Brasilien (Februar 2012)

                  Secretaría da Receita Federal do Brasil
                  Ministério da Fazenda
                  Esplanada dos Ministérios, Bloco „P“
                  Brasília, DF, 70048-900
                  Brasil
                  Telefon: (61) 3412-2000 / 3000
                  Internet: http://www.receita.fazenda.gov.br/

                  Zollverfahren, Abfertigung zum freien Verkehr

                  Warenimporte nach Brasilien dürfen nur von hierzu berechtigten brasilianischen Firmen oder de-
                  ren Tochter- oder Schwestergesellschaften vorgenommen werden. Die Unternehmen müssen im
                  „Cadastro Nacional da Pessoa Jurídica“ (CNPJ) eingetragen sein.

                  Die Erlaubnis, ausländische Waren einzuführen, erteilt die Secretaria de Comércio Exterior
                  (SECEX), die Außenhandelsabteilung der staatlichen Bank „ Banco do Brasil“. Natürliche Personen
                  gelangen normalerweise nicht in den Besitz dieser Erlaubnis.

                  Für die Zollanmeldung ist der Einführer verantwortlich. Wenn der Einführer ein Unternehmen ist,
                  kann er die Zollabfertigung nur über den Geschäftsführer, einen dazu ausgewählten Mitarbeiter
                  oder einen Mitarbeiter eines verbundenen oder kontrollierten Unternehmens (Tochter- oder
                  Schwestergesellschaft) beziehungsweise einen Zollagenten vornehmen lassen. Gemäß Instrução
                  Normativa No. 650 vom 12.5.06 erhalten ausländische Partnerunternehmen oder Teilhaber brasi-
                  lianischer Firmen ohne Eintrag im CNPJ im Allgemeinen keine Akkreditierung zur Nutzung des
                  elektronischen Außenhandelssystems SISCOMEX und können somit keine Einfuhranmeldungen
                  vornehmen.

                  Nimmt ein Vertreter des Importeurs, also ein Zollagent die Einfuhranmeldung vor, muss auch die-
                  ser zunächst durch die im importierenden Unternehmen verantwortliche Person im SISCOMEX ak-
                  kreditiert werden. Als Zollagenten fungieren staatlich geprüfte und eingetragene Unternehmen,
                  die sich auf die Zolldeklarationstätigkeit spezialisiert haben. In Brasilien werden diese Unterneh-
                  men als „despachantes“ bezeichnet. Die meisten Speditionen beschäftigen einen „despachante“
                  innerhalb des Unternehmens oder arbeiten eng mit auf die Zollabfertigung spezialisierten Büros
                  zusammen.

                  Importwaren dürfen grundsätzlich nur über die vorgeschriebenen Grenzzollstellen, Zollhäfen
                  oder Zollflughäfen in das Zollgebiet Brasiliens verbracht werden und müssen unverzüglich bei der
                  zuständigen Zollbehörde gestellt werden. Der Anmelder gibt die für die Anmeldung der Waren-
                  sendung notwendigen Daten auf der Basis der Einfuhrerklärung (declaração de importação - siehe
                  Anhang II) in das elektronische Außenhandelssystem SISCOMEX ein. Die Zollanmeldung muss ne-
                  ben dem beantragten Zollverfahren die für die Ware maßgebende Zolltarifnummer sowie Anga-
                  ben über deren Gattung, Art, Qualität, Beschaffenheit, Gewicht, Preis, Ursprung, Herkunft und alle
                  sonstigen Gegebenheiten oder Angaben aufweisen, die für die richtige Einreihung und Bewertung
                  der betreffenden Ware durch die Zollstelle erforderlich sind. Die Einfuhrerklärung darf lediglich
                  vom Inhaber der importierenden Firma, seinem Prokuristen oder einem Zollagenten (despachan-
                  te) unterschrieben werden. In den meisten Fällen übernimmt der despachante diese Aufgabe.

4      Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Die Einfuhranmeldung ist im SISCOMEX für die Secretaria da Receita Federal zu registrieren. Die
Registrierung erfolgt nach Feststellung der Höhe der Einfuhrabgaben. Die Zollbeamten des Zoll-
amtes, bei dem die Waren gestellt wurden, prüfen die Waren anhand der vorgelegten Dokumente
und der Daten der Einfuhrerklärung. Liegen alle Dokumente vollständig vor und stimmen die An-
gaben der Einfuhrerklärung mit den übrigen Dokumenten überein, kann die Einfuhrabfertigung
der Waren vorgenommen werden

In bestimmten Fällen kann zur Warenanmeldung eine vereinfachte Anmeldung, die „Declaração
Simplificada de Importação“ (DSI), verwendet werden. Dazu zählen:

- Waren mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US $, die von natürlichen Personen zu ein-
  deutig nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden,
- Warenlieferungen mit weniger als 3.000 US $ Warenwert, die von juristischen Personen einge-
  führt werden sowie
- Warenlieferungen für öffentliche Institutionen oder Angehörige des diplomatischen Dienstes,
- Postsendungen mit einem Warenwert von weniger als 3.000 US$.

Generell kann es bei der Zollabfertigung häufiger zu Abwicklungsproblemen kommen. Dies hängt
zum Teil mit dem in den letzten Jahren stark gestiegenen Einfuhrvolumen zusammen. Bestimmte
Dienstleistungen können aufgrund dessen nicht im erforderlichen Ausmaße oder der erforderli-
chen Schnelligkeit erbracht werden. Für einen Transport von Waren nach Brasilien sollten daher
drei Wochen, mit anschließender Einfuhrabfertigung bis zu zwei Monate einkalkuliert werden.

Außertarifliche Zollbefreiungen

In Brasilien können gem. Art. 201der Zollordnung (ZollO) zollfrei eingeführt werden:

• Reisegepäck,
• Einfuhren im Auftrag von diplomatischen Missionen oder Konsulaten,
• Einfuhren von Vertretern internationaler Organisationen, deren Technikern, Gutachtern oder
  Beratern,
• Warenmuster und internationalen Postsendungen ohne Handelswert,
• Materialien zur Ausbesserung ausländischer Schiffe und Flugzeuge,
• Sämereien, Saatgut und Zuchttiere,
• Rohstoffe, Basisprodukte und lebensnotwendige Nahrungsmittel, wenn die inländische Produk-
  tion unzureichend ist,
• Teile, Ersatzteile, Zubehör, Werkzeuge und Gerätschaften, die
  - in üblicher Weise zusammen mit Geräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen gelie-
    fert werden, sofern diese abgabenfrei eingeführt werden,
  - vom Endbenutzer in der notwendigen Menge eingeführt werden und ausschließlich für die
    Ausbesserung oder Instandhaltung von im Inland aufgestellten oder in Betrieb befindlichen
    Geräten, Instrumenten, Maschinen oder Ausrüstungen ausländischer Herkunft bestimmt
    sind.

                                                       Germany Trade & Invest www.gtai.de      5
Brasilien (Februar 2012)

                  • Schenkungen zu kulturellen, wissenschaftlichen und sozialen Zwecken, sofern die Begünstigten
                    gemeinnützige Institutionen sind,
                  • Waren, die für besondere Zollfreilager (lojas francas) bestimmt sind,
                  • Zubehör für elektronische Geräte zur Zählung von Stimmen bei politischen Wahlen,
                  • Waren zu wissenschaftlichen Zwecken.

                  Weitere Möglichkeiten, Waren zollfrei in Brasilien einzuführen sind in den Abschnitten III bis VI
                  ZollO definiert. Eine Befreiung von den Einfuhrzöllen ist dabei immer an die Bedingung geknüpft,
                  dass innerhalb Brasiliens kein gleichartiges Produkt geliefert werden kann (Similaritätsprinzip).
                  Eine Gleichartigkeit einer importierten Ware wird im Allgemeinen nur dann vorliegen, wenn eine
                  in Brasilien hergestellte Ware

                  - von gleichartiger Qualität
                  - zum gleichen Preis hergestellt und
                  - innerhalb der gleichen Frist geliefert werden kann,

                  wie eine Ware aus einem Drittland.

                  Die Untersuchung zu Feststellung einer Similarität nimmt das dem Ministerium für Entwicklung
                  und Industrie zugehörige Departamento de Comercio Exterior (DECEX) der Secretaria de Comer-
                  cio Exterior (SECEX) gemäß den in der Zollordnung vorgegebenen Kriterien und Verfahren vor.
                  Beim Preisvergleich sind zuzüglich dem Preis der ausländischen Ware sämtliche bei der Einfuhr zu
                  entrichtenden Einfuhrabgaben sowie die Frachtkosten auf CIF-Basis zu berücksichtigen.

                  Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Geneh-
                  migung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),
                  einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhan-
                  del, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kann
                  bis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünsti-
                  gungen. Dazu zählen beispielsweise eine

                  • Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte IPI auf Waren, die der Herstellung von Exportgü-
                    tern dienen,
                  • Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Frei-
                    zone hergestellten Waren ins Ausland und
                  • Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommensteuer,
                  • Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.

                  Keine außertariflichen Zollbefreiungen mit Carnet ATA

                  Brasilien hat das internationale „Zollabkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Ein-
                  fuhr von Waren“ vom 6. Dezember 1961 nicht angenommen. Eine vereinfachte Abfertigung zur vo-
                  rübergehenden Einfuhr von Warenmustern, Berufsausrüstung und Messegut mit dem Carnet ATA
                  ist in Brasilien daher nicht möglich.

6      Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Andere Zollverfahren

Zollgutversand (transito aduaneiro)

Das Versandverfahren (transito aduaneiro) ermöglicht einen Transport von Waren (Zollgut) unter
zollamtlicher Überwachung zwischen einer Abgangs- und einer Bestimmungsstelle des Zollgebie-
tes unter zollamtlicher Überwachung und unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Einfuhr-
abgaben. Für die Einfuhrabgaben muss Sicherheit geleistet werden. Die Leistung der Sicherheit
kann in bar oder als Bankbürgschaft erfolgen. Überdies verlangt der brasilianische Zoll eine Bürg-
schaftserklärung (Termo de Responsibilidade para Trânsito Aduaneiro - TRTA). In der Erklärung
sind die Konditionen der zu leistenden Sicherheit definiert. Das Verfahren ist mit dem Vordruck
„Declaração de Trânsito Aduaneiro - DTA) zu beantragen und kommt gemäß Art. 318 und 319 der
Zollordnung in erster Linie in folgenden Fällen in Frage:

• Für den Transport von Waren aus dem Ausland von einer Grenzzollstelle zu einer weiteren Zoll-
  stelle, wo die Abfertigung zum freien Verkehr oder zu einem weiteren Zollverfahren vorgenom-
  men werden soll (trânsito aduaneiro de entrada),
• für den Transport von Waren brasilianischen Ursprungs oder für abgefertigte Waren mit Ur-
  sprung in einem Drittland von einem Zolllager zu einer Grenzzollstelle zur Verschiffung oder zu
  einem weiteren Zolllager zwecks späterer Verschiffung (Ausfuhr beziehungsweise Wiederaus-
  fuhr (trânsito aduaneiro internacional),
• für den Transport durch das Zollgebiet von Waren, die aus einem Drittland kommen und für ein
  Drittland bestimmt sind, zur Verschiffung oder für ein Zolllager zur späteren Verschiffung,
• für den Transport von Waren von einem Zolllager zu einem weiteren Zolllager innerhalb des
  Zollgebietes (trânsito aduaneiro nacional),
• für den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passa-
  gem),
• für den Transport von Gebrauchswaren oder von Ersatz- und Reparaturteilen für ausländische
  Schiffe, Flugzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sich im Transit durch das Zollgebiet be-
  finden oder dort abgestellt sind (trânsito aduaneiro de passagem especial),
• für unbegleitetes Reisegepäck von Reisenden im Transit von einem Entladeort zu einem anderen
  Beladeort im vereinfachten Verfahren (trânsito aduaneiro de passagem especial),
• für den Transport von Teilen und Komponenten für die Reparatur oder Instandhaltung von Schif-
  fen während internationalen Reisen.

Gemäß Art. 321 der Zollordnung können unter anderem Importeure, Exporteure, Lagerhalter und
Vertreter von Importeuren und Exporteuren, die im Ausland angesiedelt sind, das Verfahren für
den Transport von ausländischen Waren durch das Zollgebiet zur Wiederausfuhr (passagem) nut-
zen. Die Genehmigung erteilt die Secretaria da Receita Federal.

Nach Ankunft an der Bestimmungszollstelle kontrolliert die Bestimmungszollstelle die Waren, das
Transportfahrzeug und die Begleitpapiere. Die Empfangszollstelle kann eine vorübergehende La-
gerung der Waren zwecks späterer Abfertigung zu einem weiteren Zollverfahren oder zu einem
nochmaligen Versandverfahren genehmigen.

                                                        Germany Trade & Invest www.gtai.de      7
Brasilien (Februar 2012)

                  Zolllager (Entreposto Aduaneiro)

                  Das Zolllagerverfahren bei Aussetzung der Einfuhrabgaben regelt die Instrução Normativa SRF Nr.
                  241 vom 6.11.02 (die letzte Änderung erfolgte im Januar 2011).

                  Das brasilianische Zollrecht unterscheidet demnach zwischen Import- und Exportzolllagern. Ex-
                  portzollllager können von ausschließlich exportorientierten Unternehmen in privater Form (local
                  não alfandegado de uso privativo) eingerichtet und für Exportwaren genutzt werden.

                  Waren können in Import- und Exportzolllagern

                  • gelagert,
                  • ausgestellt und ihre Funktionstüchtigkeit demonstriert und getestet werden,
                  • instandgehalten oder repariert und
                  • bearbeitet werden.

                  Die Genehmigung zur Lagerhaltung erteilt die regionale Vertretung der Finanzbehörde Secretaria
                  da Receita Federal (SRF), die Superintendência Regional da Receita Federal (SRRF).

                  Das Verfahren wird zum Beispiel genehmigt:

                  An Flughäfen (aeroporto):

                  • zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Flugzeugen,
                  • zur Lagerung von Bordproviant,
                  • zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und später
                    wiederausführt werden sollen,
                  • für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gela-
                    gert werden (z.B. Werkzeuge).

                  Auf dem Gelände von Seehäfen (porto organizado e instalações portuárias):

                  • zur Lagerung von Teilen für die Instandhaltung oder Reparatur von Schiffen und nautischen In-
                    strumenten,
                  • zur Lagerung von Bordproviant,
                  • zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instandhaltung von Unter-
                    seebooten,
                  • für sämtliche andere Waren, die von zu dem Verfahren zugelassenen Unternehmen dort gela-
                    gert werden.

                  Außerhalb von See- oder Flughäfen (porto seco):

                  • In Zolllagern, die zur Lagerung von Maschinen und Apparaten für die Reparatur oder Instand-
                    haltung von Schiffen und Flugzeugen,

8      Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von anderen Transport-
  mitteln,
• zur Lagerung von Maschinen und Apparaten, die dort repariert oder instandgehalten und später
  wiederausführt werden sollen,
• zur Lagerung von Teilen und anderen Materialien zur Instandhaltung von Maschinen und Appa-
  raten, die dort zu diesem Zweck gelagert werden,
• für sämtliche andere von dazu berechtigten Personen zu dem Verfahren angemeldete Waren

außerhalb von See- oder Flughäfen angesiedelt sind, können unter anderem folgende Dienstleis-
tungen an den dort gelagerten Waren vorgenommen werden:

• Etikettierung,
• Ausstellung und Funktionstests,
• Instandhaltung,
• Reparatur,
• Montage.

Die Zolllagerung wird grundsätzlich nicht gestattet für

• Waren, deren Einfuhr in Brasilien verboten ist,
• gebrauchte Waren.

In Einfuhrzolllagern können Einfuhrwaren bis zu einem Jahr gelagert werden. Eine Verlängerung
bis auf maximal drei Jahre ist möglich.

In Exportzolllagern können Exportunternehmen nach einer Bonitätsprüfung ausschließlich zur
Ausfuhr aus dem Zollgebiet bestimmte Waren lagern. Möglich ist eine kurzfristige Lagerung von
zur sofortigen Ausfuhr bestimmten Waren (Höchstdauer: 90 Tage - „regime extraordinário“) sowie
eine langfristige Lagerung (Zeitraum: ein Jahr, eine Verlängerung auf bis zu drei Jahre ist möglich,
Aussetzung der Einfuhrabgaben - „regime comum“).

Bearbeitungen oder Veredelungen von Waren aus Drittländern oder aus Brasilien können in be-
sonderen Industrielagern von dazu berechtigten Unternehmen gemäß den in der Instrução Nor-
mativa SRF Nr. 417 vom 20.4.04 (letzte Änderung: Juli 2007) vorgenommen werden. Die bearbeite-
ten Waren sind für den anschließenden Export bestimmt. Der Zeitraum, während dem die Waren
im Lager verbleiben, ist abhängig von dem geplanten Bearbeitungsvorgang.

Der Kreis der Waren, für die die Secretaria da Receita Federal das Verfahren genehmigt, ist im An-
hang I der Instrução Normativa SRF Nr. 417 festgelegt. Das Verfahren wird überdies nur für Bearbei-
tungsvorgänge innerhalb der Luftfahrt-, der Kfz-, der Informatik- und der Halbleiterbranche ge-
währt.

Wenn ein Veredelungs- oder Bearbeitungsvorgang nicht innerhalb der im Einzelfall festgesetzten
Zeiträume für die Aussetzung der Einfuhrabgaben abgeschlossen wird, oder bei Waren, die im bra-
silianischen Markt verbleiben, werden die Einfuhrabgaben für die Vorprodukte fällig.

                                                          Germany Trade & Invest www.gtai.de       9
Brasilien (Februar 2012)

                Vorübergehende Einfuhr (Admissão Temporária)

                Aktuelle gesetzliche Grundlage des Verfahrens der vorübergehenden Einfuhr ist die Instrução Nr.
                285 der Secretaria da Receita Federal (SRF) vom 14.1.03 mit diversen Änderungen und Aktualisie-
                rungen (die letzte Änderung datiert vom 21.12.10). Weitere wichtige Rahmenbedingungen sind in
                Art. 354 der Zollordnung geregelt. Die vorübergehende Einfuhr von Waren ist danach in Brasilien
                grundsätzlich für begrenzte Zeiträume entweder mit vollständiger oder partieller Aussetzung der
                Einfuhrabgaben möglich.

                Die zoll- und steuerfreie vorübergehende Einfuhr ist gemäß Instruçao Nr. 285 nur in besonderen
                Fällen möglich. Meist verlangt die Zollbehörde die Leistung einer Sicherheit. Die vorübergehende
                Einfuhr erfolgt nur in Ausnahmefällen ohne Leistung einer Sicherheit, unter anderem für Waren-
                sendungen mit einem Warenwert von weniger als 20.000 R$ (Artikel 8, §3 der Instrução Normativa
                SRF Nr. 285).

                Zu den Waren, die zur abgabenfreien vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden können, zäh-
                len:

                • Waren für wissenschaftliche und technische Messen, Ausstellungen, Kongresse und derglei-
                  chen,
                • Waren für Fischereizwecke und wissenschaftliche Expeditionen,
                • Waren für kulturelle und künstlerische Anlässe,
                • Waren für Sportveranstaltungen,
                • Waren für Handels- und Industriemessen,
                • Waren für Werbezwecke (auch Muster ohne Warenwert und von Handelsvertretern verwendete
                  Muster),
                • Waren für die Veredelung, Verbesserung, Reparatur, Erneuerung oder sonstige Veränderung
                  anderer Waren.

                Als automatisch dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr in das Zollgebiet oder die dazu ge-
                hörigen Hoheitsgewässer unter Aussetzung der Einfuhrzölle und -steuern unterzogen gelten:

                • Verkehrsmittel für den internationalen Güter- oder Personentransport sowie Fahrzeuge von Tou-
                  risten im Reiseverkehr, die die Zollgrenzen aus diesem Grunde überschreiten,
                • Schiffe, Fischereifahrzeuge, Luftfahrzeuge und andere Waren für Fischerei- oder auch For-
                  schungszwecke mit Genehmigung des obersten Befehlshabers der Marine oder des Verteidi-
                  gungsministeriums beziehungsweise des Landwirtschaftsministeriums, im Rahmen der in ent-
                  sprechenden Vorschriften erlassenen Vorgaben,
                • Paletten und Verpackungsmaterial sowie deren Zubehör.

                Der Zeitraum, in dem die Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben im Zollgebiet verbleiben,
                wird gemäß der in Artikel 307 der brasilianischen Zollordnung festgelegten Regelung im allgemei-
                nen zunächst auf ein Jahr festgesetzt. Dieser Zeitraum kann auf bis zu maximal fünf Jahre verlän-
                gert werden. Grundsätzlich hängt die Entscheidung über eine Verlängerung immer vom Einsatz-
                zweck und der Länge des Einsatzes der Waren im Zollgebiet ab.

10   Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Waren für die Erbringung von Dienstleistungen und die Herstellung anderer Waren können vorü-
bergehend gegen anteilige Zahlung der Einfuhrabgaben in das Zollgebiet verbracht werden. Hier-
zu zählen auch Waren, die als Industrieformen verwendet werden. Anteilig gezahlt werden müs-
sen der Einfuhrzoll (Imposto de Importacion - II) und die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto a
Produtos Industrializados -IPI).

Die Ermittlung der anteiligen Einfuhrabgaben erfolgt gemäß Art. 6 Zollordnung nach einer kom-
plexen Formel unter Berücksichtigung der im Falle einer Einfuhr der Waren geschuldeten Einfuhr-
abgaben und deren Lebensdauer (vida útil) im Verhältnis zur Länge des Zeitraumes, während dem
sie im Zollgebiet verbleiben.

Übersteigt der Zeitraum des Verbleibs der Waren im Zollgebiet die Lebensdauer der Waren, sind
die Einfuhrabgaben in voller Höhe zu entrichten.

Drawbackverfahren

Im Drawback-Verfahren können die Einfuhrabgaben für Waren, die in Brasilien be- oder verarbei-
tet und anschließend wiederausgeführt werden, ausgesetzt beziehungsweise erstattet werden.
Das Verfahren ist als Mittel der Exportförderung zu sehen. Folgende Arten des Drawback sind gem.
Art.383 ZollO möglich:

- Aussetzung der Einfuhrabgaben für Waren, die nach einer Bearbeitung wiederausgeführt wer-
  den oder für Waren, die zur Herstellung oder Bearbeitung einer Ware eingesetzt werden, die
  wiederausgeführt wird (suspenção),
- Befreiung von den Einfuhrabgaben für Waren in der Menge und Qualität, wie sie für die Herstel-
  lung, Bearbeitung oder Veredelung einer Ausfuhrware benötigt werden (isenção),
- völlige oder teilweise Erstattung der Einfuhrabgaben, die bei der Einfuhr von Waren gezahlt
  wurden, wenn diese nach einer Veredelung oder Bearbeitung wiederausgeführt werden (resti-
  tução).

Das Drawback-Verfahren kann für folgende Waren gewährt werden:

• Waren, die zur Veredelung in das Zollgebiet eingeführt und später wiederausgeführt werden,
• Rohstoffe sowie Fertigprodukte, die für die Herstellung einer Ausfuhrware eingesetzt werden,
• Maschinen und Ausrüstungen, die ausgeführt werden sollen, sowie Teile für diese Maschinen
  und Ausrüstungen,
• Waren, die zur Verpackung oder auch zur Präsentation von Ausfuhrwaren eingesetzt werden,
  wenn sich dadurch am Endprodukt ein Wertzuwachs ergibt.

Für die Bewilligung des Verfahrens sind die Secretaria do Comercio Exterior (Suspenção und Isen-
ção) sowie die Secretaria da Receita Federal (Restitução) verantwortlich.

Seit dem 1.11.01 können Importeure mit dem Drawback-Verfahren zusammenhängende Vorgänge
elektronisch über das „Sistema Drawback Electrônico“, ein Modul des Außenhandelsformularbe-
arbeitungssystems SISCOMEX (Sistema Integrado de Comércio Exterior) überwachen. Zudem gibt

                                                        Germany Trade & Invest www.gtai.de     11
Brasilien (Februar 2012)

                es seit seit dem 12.5.08 das „Sistema Drawback Web“, eine erweiterte und modernisierte in das
                „SISCOMEX“ integrierte Version des „Sistema Drawback Electrônico“.

                Vorübergehende Ausfuhr (Exportação Temporária)

                Im Rahmen dieses besonderen Zollverfahrens können Waren vorübergehend für eine bestimmten
                Frist aus dem Zollgebiet ausgeführt werden, um später in unverändertem Zustand wiedereinge-
                führt zu werden.

                Die Registrierungspflichten des Exporteurs entsprechen denen des Ausfuhrverfahrens.

                Das Verfahren der vorübergehenden Ausfuhr ist unter Anderem möglich für:

                • Waren, die für Messen, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen z.B. technischer Natur im
                  Ausland bestimmt sind,
                • Waren für Sportveranstaltungen,
                • Werbematerial und Muster ohne Handelswert,
                • Warenlieferungen aufgrund von Leasingverträgen,
                • Zuchttiere für Messen und Ausstellungen,
                • Militärische Ausrüstungsgegenstände und logistische Unterstützung für das brasilianische Heer
                  bei Friedenseinsätzen im Ausland,
                • Hilfsgüter für Katastropheneinsätze (Umweltkatastrophen),
                • Kraftfahrzeuge für den persönlichen Gebrauch durch den Eigentümer,
                • Kommerziell genutzte Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren und Passagieren,
                • Waren, die im Ausland einer Reparatur unterzogen werden,
                • Waren für Versuchszwecke.

                Die Frist bis zur Wiedereinfuhr der Waren in Brasilien beträgt ein Jahr und kann um maximal zwei
                Jahre verlängert werden.

                Werden die Waren auf Grund eines Vertrages über die Erbringung einer Dienstleistung für in dem
                Vertrag festgelegte Fristen aus dem Zollgebiet verbracht, gilt als Wiedereinfuhrfrist die im Vertrag
                festgelegte Frist.

                Bei Waren, die Ausfuhrzöllen unterliegen, muss eine Bürgschaftserklärung über die Höhe des Aus-
                fuhrzolls geleistet werden.

                Passive Veredelung (Exportação Temporária para Aperfeiçoamento Passivo)

                Zollrechtliche Grundlagen zu dem besonderen Zollverfahren sind in Art. 449 ff der brasilianischen
                Zollordnung geregelt. Die Secretaría da Receita Federal hat dieses Zollverfahren darüber hinaus
                mit der Portaria Nr. 675/94 geregelt.

12   Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Danach kann das Zollverfahren genutzt werden für

die vorübergehende Ausfuhr von Rohstoffen und Zwischenprodukten, die im Ausland be- oder ver-
arbeitet, montiert oder in anderer Form verändert und anschließend wieder in das Zollgebiet ein-
geführt werden. Bei der Wiedereinfuhr der bearbeiteten Endprodukte erhebt der brasilianische
Zoll eine Zollbelastung auf den Wertzuwachs der Waren.

Bis zur Wiedereinfuhr einzuhaltende Fristen richten sich nach dem Bearbeitungs- beziehungswei-
se Veredelungsvorgang, dem das jeweilige Zwischenprodukt unterzogen wird.

Für Waren, die einem Ausfuhrzoll unterliegen, verlangt die Zollbehörde eine Bürgschaftserklä-
rung (Termo de Responsibilidade) des Exporteurs in Höhe des Ausfuhrzolls.

Verstöße gegen die bis zur Wiedereinfuhr der Waren vereinbarten Fristen werden von der Zollbe-
hörde mit Geldstrafen geahndet.

Außertarifliche Zollbefreiungen - Zollfreizonen (Zona Franca de Manaus)

Die Freizone von Manaus (Zona Franca de Manaus - ZFM - http://www.suframa.gov.br/) wurde als
Industrie- und Handelszentrum mit besonderen steuerlichen Vergünstigungen im Amazonasge-
biet aufgrund der weiten Entfernung dieser Region zu den großen Industriezentren Brasiliens ein-
gerichtet. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetzesdekret Nr. 288 vom 28.2.67. Seither hat sich die
Amazonasmetropole Manaus zunehmend zu einem interessanten Industriestandort entwickelt,
in erster Linie dank der geltenden Sonderregelungen.

Unternehmen, die sich in der Freizone von Manaus niederlassen, können Waren nach der Geneh-
migung durch die Aufsichtsbehörde „Superintendência da Zona Franca de Manaus“ (SUFRAMA),
einer Behörde im Geschäftsbereich des Ministeriums für Entwicklung, Industrie und Außenhan-
del, grundsätzlich zollbegünstigt einführen. Die Ermäßigung auf den jeweiligen Regelzoll kann
bis zu 88% betragen. Darüber hinaus genießen die Unternehmen weitere steuerliche Vergünsti-
gungen. Dazu zählen beispielsweise eine

• Befreiung von der Steuer auf Industrieprodukte (IPI) auf Waren, die der Herstellung von Export-
  gütern dienen,
• Begünstigungen oder Befreiung von der Warenumsatzsteuer ICMS bei Verkäufen von in der Frei-
  zone hergestellten Waren ins Ausland und Begünstigungen auf die Zahlung der Einkommen-
  steuer,
• Befreiung von den Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins.

Die SUFRAMA vermittelt Interessenten Gewerbegrundstücke in der Freizone und ist bei der Be-
schaffung günstiger Investitionskredite behilflich.

Ausländische Waren, die unter Nutzung der Vergünstigungen in die Freizone verbracht worden
sind, können dort be- oder verarbeitet, zusammengesetzt, gemischt, instandgesetzt oder in ande-
rer Weise veredelt oder behandelt werden.

                                                       Germany Trade & Invest www.gtai.de       13
Brasilien (Februar 2012)

                Werden in der Freizone unter Verwendung von ausländischen Erzeugnissen hergestellte Waren in
                das brasilianische Zollgebiet verbracht, so sind die Einfuhrabgaben auf die ausländischen Rohstof-
                fe und Zwischenprodukte zu entrichten, die für die Herstellung der jeweiligen Ware verwendet
                wurden.

                Dies gilt nur, wenn die aus dem Veredelungs- oder Bearbeitungsprozess resultierenden Produkte
                die von der SUFRAMA festgelegten Mindestursprungsbedingungen erfüllen.

                Ausgenommen von den in der Freizone geltenden Sonderbestimmungen sind gemäß Art. 505 Zol-
                lO Waffen und Munition, Parfum (HS-Positionen 3303 bis 3307), Tabakwaren und alkoholische Ge-
                tränke.

                Einfuhrabgaben

                Zolltarif

                Brasilien hat als Mitgliedstaat des Mercado Comun del Sur oder Mercosur (portugiesische Bezeich-
                nung: Mercado Comum do Sul oder Mercosul) den gemeinsamen Zolltarif des Mercosur (Arancel
                Externo Comun del Mercosur - AEC - beziehungsweise portugiesisch: Tarifa Externa Comum do
                Mercosul - TEC) angenommen.

                Der AEC basiert auf der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (NCM), die nach dem Internatio-
                nalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Wa-
                ren (HS) aufgebaut ist (97 Zolltarifkapitel). Die Struktur des Harmonisierten Systems umfasst vier
                Codenummern mit zwei weiteren Codenummern (in Brasilien bezeichnet als „Sistema Harmoniza-
                do Posição e Subposição“), die nach der NCM noch um weitere zwei Stellen erweitert werden (Itens
                e/ou Subitens). Kapitel 77 ist nicht belegt. Es ist für eine mögliche spätere Verwendung freigehal-
                ten. Um eine weltweit einheitliche Katalogisierung der Waren für eine Verzollung sicherzustellen,
                ist zunächst deren Einreihung in die Nomenklatur vorzunehmen. Dabei ist das deutsche Waren-
                verzeichnis für die Außenhandelsstatistik (http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/desta-
                tis/Internet/DE/Content/Klassifikationen/Aussenhandel/Content75/warenverzeichnis__downlo-
                ads,templateId=renderPrint.psml) hilfreich.

                Den AEC beziehungsweise TEC auf der Basis des HS 2012 hat das Ministerium für Entwicklung,
                Industrie und Handel unter http://www.desenvolvimento.gov.br/sitio/interna/inter-
                na.php?area=5&menu=3345 veröffentlicht. Brasilien hat sich von dem gemeinsamen Zolltarif des
                Mercosur etliche Ausnahmen vorbehalten. Die aktuell bestehenden Ausnahmen sind ebenfalls un-
                ter dieser Internetadresse veröffentlicht (Listas de Exeções). Unter http://www.desenvolvimen-
                to.gov.br/portalmdic/sitio/interna/interna.php?area=5&menu=1848 finden deutsche Unterneh-
                men zusätzlich eine Version des TEC auf der Grundlage des HS 2007 mit zu diesem Zeitpunkt gel-
                tenden in das Tarifwerk integrierten Ausnahmen Brasiliens.

                Ausführliche Tarifwerke mit Angaben zu den Einfuhrzöllen und den weiteren Einfuhrsteuern und
                -abgaben sind auch bei auf den Außenhandel spezialisierten brasilianischen Verlagen erhältlich.

                Waren unterliegen nach der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur dem Wertzollsystem, d.h.
                jede Ware unterliegt einem bestimmten Prozentsatz vom Zollwert. Die Höhe der Prozentsätze er-
                gibt sich aus dem AEC (TEC) beziehungsweise den Ausnahmelisten Brasiliens hierzu. In der Regel

14   Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
betragen die Zölle zwischen 0 und 20%. In Ausnahmefällen /zum Beispiel bei einigen Kraftfahrzeu-
gen) können höhere Zölle gelten. Bemessungsgrundlage für den Zollwert ist im Regelfall der
Transaktionswert der eingeführten Waren, in Brasilien ist dies der CIF-Wert. Der Transaktionswert
nach dem GATT-Zollwert-Kodex ist. ein Preis, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in
das Zollgebiet Brasiliens tatsächlich gezahlt wird oder zu zahlen ist. Hinzu zu rechnen sind Verpa-
ckungskosten, Materialkosten, Kosten für die Be- und Entladung und die Kosten für die Lieferung
der Waren bis zum Einfuhrort in Brasilien einschließlich Fracht und Versicherung, soweit diese
nicht bereits in der vertraglich geschuldeten Gegenleistung enthalten sind.

Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, so wird in absteigender Folge als Zollwert der Transakti-
onswert für gleiche oder gleichartige Waren beziehungsweise der nach der deduktiven Methode
ermittelte Wert, der aus den Herstellungskosten errechnete Wert oder der nach der Schlussmetho-
de errechnete Wert festgestellt.

Gemäß Gesetz 11.727/08, Art. 2, kann die Regierung jedoch grundsätzlich anstelle der im Allgemei-
nen in Brasilien geltenden ad-valorem Einfuhrzölle spezifische Zölle in R$ (bras. Reais) je kg (oder
andere Maßeinheit) definieren. Dabei ist die Höhe des spezifischen Zolls auf maximal 15 RS$ be-
grenzt. Diese Maßnahme unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich des Warenkreises. Damit
besteht die Möglichkeit dass das bestehende System der Prozentzölle für bestimmte Warenkreise
durch die Einführung spezifischer Zölle ersetzt wird, was zu einer Erhöhung der Einfuhrzölle füh-
ren kann.

Brasilien hat sich vorbehalten, in besonderen Ausnahmefällen von dem TEC abweichende Zölle zu
erheben. Die aktuell geltenden Ausnahmen sind in zwei Warenlisten zusammengefasst. In Einzel-
fällen können bei der Einfuhr von Waren in Brasilien daher wesentlich höhere Einfuhrzölle erho-
ben werden, als im TEC vorgesehen. Abweichend von dem gemeinsamen Zolltarif des Mercosur er-
hebt Brasilien zum Beispiel auf Kraftfahrzeuge der Zolltarifposition 8704 einen Einfuhrzoll von 35%
(Regelzoll gemäß TEC: 20%). Überdies wurde zum Ausgleich von Handelsdefiziten Ende Januar 2012
eine Arbeitsgruppe aus Mitarbeitern mehrerer Ministerien gebildet (Grupo Técnico sobre Altera-
ções Temporárias da Tarifa Externa Comum do MERCOSUL - GTAT-TEC). Die Arbeitsgruppe soll eine
Liste mit maximal hundert Waren erstellen, bei denen die Einfuhrzölle ebenfalls befristet auf bis zu
35% erhöht werden können. Die Maßnahme beruht auf einer Entscheidung der Staatschefs der
Mercosur-Länder während des letzten Gipfeltreffens des Wirtschaftsverbundes im Dezember 2011
in Montevideo.

Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI)

Die Steuer auf Gewerbeerzeugnisse (Imposto sobre Produtos Industrializados - IPI) ist eine dem
Bund zustehende, erfolgsneutrale Mehrwertsteuer, die sowohl im Falle der Herstellung von ge-
werblichen Waren im Inland als auch bei deren Einfuhr aus dem Ausland erhoben wird. Steuer-
schuldner sind natürliche und juristische Personen, die im Inland gewerbliche Waren herstellen
sowie die Einführer gewerblicher Waren. Steuergegenstand sind die Herstellung gewerblicher
Waren im Inland sowie deren Einfuhr in das Zollgebiet. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zu-
züglich des Einfuhrzolls. Die Steuersätze sind abhängig von den besteuerten Waren unterschied-
lich hoch und liegen zwischen 0% (landwirtschaftliche und chemische Erzeugnisse) und 25% bezie-
hungsweise 30% (zum Beispiel Feuerwerkskörper).

                                                         Germany Trade & Invest www.gtai.de      15
Brasilien (Februar 2012)

                In einigen Fällen ist der Vorsteuerabzug möglich. Voraussetzung ist die steuerliche Registrierung
                des Steuerschuldners in Brasilien. Der deutsche Exporteur ist im Allgemeinen dort nicht steuerlich
                registriert, also nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Überlegungen zur Gestaltung der Liefer- und
                Zahlungsbedingungen des Kaufvertrages sollten daher rechtzeitig erfolgen und diesen Sachver-
                halt berücksichtigen.

                Mitte Dezember 2011 wurde die IPI auf Kraftfahrzeuge um 30% erhöht (Dekret Nr. 7567 vom 15.9.11
                und Dekret Nr. 7604 vom 10.11.11). Dadurch ergeben sich beispielsweise bei Personenkraftwagen
                (HS-Code 8703) Steuersätze von 55%.

                Ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge

                - mit einer regionalen Wertschöpfung bei der Herstellung von mindestens 65%,
                - wenn mindestens 0,5% der Bruttoverkäufe der Herstellers in Innovationen und technische For-
                  schung im Land investiert wurden und
                - mindestens 6 von 11 näher bezeichneten Montageschritten in Brasilien stattfanden.

                Die Maßnahme ist bis zum 31.12.12 befristet.

                Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS)

                Die Warenumsatzsteuer (Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços - ICMS) steht den
                Bundesländern zu und wird zum Zeitpunkt des Empfangs der Einfuhrwaren durch den Einführer
                erhoben. Formell weist der Einführer die Einfuhr mit dem Einfuhrdokument (Einfuhranmeldung)
                nach.

                Bemessungsgrundlage ist der Zollwert zuzüglich des Einfuhrzolls, der Steuer auf Gewerbeerzeug-
                nisse, der Steuer auf Kredit, Wechsel- und Versicherungstransaktionen (IOF), der ICMS selbst und
                sämtlicher weiterer bei der Einfuhr erhobener Abgaben und Gebühren. Für Einfuhren gilt ein Steu-
                ersatz von 17%, in einigen Bundesstaaten gilt ein Steuersatz 18%. Darüber hinaus werden in den ein-
                zelnen Bundesstaaten für eine begrenzte Anzahl von Waren niedrigere Steuersätze von 7 und 12%
                sowie ein erhöhter Steuersatz von 25% erhoben.

                Verbrauchsteuer auf Mineralölerzeugnisse, elektrische Energie und Mineralien (Imposto sobre
                OperaçŁes Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia Elétrica e Minerais do País)

                Diese Verbrauchsteuer (Imposto Sobre Operações Relativas a Combustíveis, Lubrificantes, Energia
                Elétrica e Minerais do País) kann nach spezifischen oder Steuersätzen oder ad valorem (in Prozent)
                auf die Herstellung, den Verkehr, die Verteilung, den Verbrauch und die Einfuhr von Mineralöler-
                zeugnissen, elektrischer Energie und Mineralien erhoben werden. Bei spezifischen Steuersätzen ist
                die Bemessungsgrundlage die per Gesetz festgelegte Maßeinheit. Bei ad valorem Steuersätzen ist
                Bemessungsgrundlage der Normalpreis, den das Produkt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei einem
                Verkauf zu Konditionen des freien Wettbewerbs zur Lieferung in einen Hafen oder einen anderen
                Eingangsort des Landes erzielt (Art. 20 Codigo Tributario Nacional).

16   Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
Sozialabgaben (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio
do Servidor Público - PIS) und Contribução para Financiamento da Seguridade Social - Cofins)

Seit dem 1.5.04 werden auch anlässlich der Einfuhrabfertigung von Waren die Sozialabgaben PIS/
Pasep (Contribução para os Programas de Integração Social e de Formação do Patrimônio do Servi-
dor Público) und Cofins (Contribução para Financiamento da Seguridade Social) erhoben. Die
Höhe beträgt im Regelfall 1,65% (PIS/Pasep) und 7,6% (Cofins). Hiervon abweichende (höhere) Abga-
bensätze gelten unter anderem für

• phamazeutische Produkte,
• Maschinen,
• Kraftfahrzeuge und
• Kfz-Teile.

Bemessungsgrundlage der Abgaben ist der CIF-Wert der Waren zuzüglich der jeweils zu zahlen-
den Beträge der Warenumsatzsteuer Imposto sobre Circulação de Mercadorias e Serviços (ICMS)
und der Sozialabgaben PIS/Pasep und Cofins selbst.

Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha Mer-
cante - AFRMM)

Die Abgabe zur Erweiterung der Handelsmarine (Adicional ao Frete para a Renovação da Marinha
Mercante - AFRMM) wird bei der Wareneinfuhr im Seeverkehr erhoben. Der Satz beträgt 25%, be-
rechnet auf den Seefrachteintrag im Bill of Lading.

Zollabfertigungsgebühr und sonstige Gebühren

Bei der Abfertigung von Waren haben brasilianische Importeure Gebühren für unterschiedliche
Dienstleistungen zu entrichten. Abhängig vom Umfang der Warensendung, den Einfuhrbeschrän-
kungen und der Art des Transportes erhebt die brasilianische Zollbehörde folgende Gebühren:

Hafenumschlagsgebühren                       R$ 235,00 bis R$ 290,00 pro 20` Container
                                             bzw. R$ 290,00 bis R$ 340,00 pro 40¥ Contai-
                                             ner abhängig vom Hafen und benutzten Ter-
                                             minal*
Lagergebühren                                0,65% des CIF-Wertes für die ersten 10 Tage
                                             (Seefracht)1,65% für die ersten 5 Tage (Luft-
                                             fracht)
Kosten für die Ausstellung der Einfuhrlizenz je nach Ware in unterschiedlicher Höhe
(automatisch und nichtautomatisch)
Gebühr für die Nutzung des integrierten Au- Abhängig von der Anzahl der auf der Zollan-
ßenhandelssystems SISCOMEX                   meldung angegebenen Zolltarifpositionen,
                                             gemäß Zollordnung grundsätzlich 40 R$ je
                                             Einfuhranmeldung*
* 1 bras. Real = 0,437 Euro (Kursdatum 25.1.12)

                                                       Germany Trade & Invest www.gtai.de     17
Brasilien (Februar 2012)

                Verbote und Beschränkungen

                Einfuhrverbote

                Laut dem Zolltarifwerk Tarifa Externa Comum (Herausgeber: Verlag Aduaneiras) ist die Einfuhr
                von

                • gebrauchten Fahrzeugen (Ausnahme: Fahrzeuge mit einem Alter von mehr als 30 Jahren, die von
                  Sammlern oder zu kulturellen Zwecken eingeführt werden)
                • gebrauchten Reifen (Zolltarifnummer 4012 20),
                • Amiant (Zolltarifnummer 2524),
                • Rückständen aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien (Zolltarifnummer 2713 90),
                • DDT (Unterposition 2903 62 20 des brasilianischen Zolltarifs),
                • verschiedenen weiteren Chemikalien und Rückständen davon (Kapitel 29 des Zolltarifs),
                • Abfällen, Resten und Pulvern von Mangan (Unterposition 8111 00 90 des brasilianischen Zolltarifs),
                • und Abfällen, Resten und Pulvern weiterer unedler Metalle wie Beryllium, Chrom, Germanium,
                  Vanadium (Zolltarifposition 8112 92)

                verboten.

                Einfuhrbeschränkungen

                Markierung von Waren mit dem Ursprungsland und Ursprungsangaben in den Warenbegleitpapie-
                ren

                Einfuhrwaren müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet sein.

                Außerdem hat der Exporteur gem. Art. 69 des Gesetzes 10.833/03 (zuletzt geändert durch Gesetz Nr.
                12507 vom 11.10.11) in der Handelsrechnung jeder Warensendung

                genaue Angaben zu sämtlichen Personen, die am Ausfuhr- und Einfuhrvorgang beteiligt sind,
                etwa dem Exporteur, dem Importeur, Empfänger beziehungsweise Käufer, Lieferant, Hersteller,
                Handelsvertreter,

                • den Verwendungszweck der Waren in Brasilien (z.B. Verarbeitung oder Endverbraucher),
                • eine genaue Warenbeschreibung (Bezeichnung, Marke, Modell, wissenschaftlicher Name),
                • das Ursprungsland und das Herkunftsland und
                • den Verschiffungs- und Ankunftshafen

                anzugeben.

                Der brasilianische Zoll kann bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift erhebliche Geldbußen erheben.

18   Merkblatt über gewerbliche Wareneinfuhren
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