MIETSPIEGEL 2021 STADT BURGDORF - Hannover.de

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STADT BURGDORF

MIETSPIEGEL 2021
Vorwort

Liebe Mitbürgerin, lieber Mitbürger,

Burgdorf ist nach wie vor ein gefragter Wohnstandort und die Nachfrage nach Woh­
nungen ist unverändert hoch. Der Wohnungsmarkt in unserer Stadt ist in Bewegung
und entwickelt sich permanent weiter. Umso wichtiger ist es, allen Beteiligten eine
fundierte und verlässliche Übersicht der ortsüblichen Mieten zur Verfügung zu stel­
len. Mit diesem sechsten qualifizierten Mietspiegel stellen die Stadt Burgdorf und
die Region Hannover ein Instrument zur Verfügung, das die ortsübliche Miethöhe
rechtssicher abbildet. Die Übersicht enthält die gezahlten Mieten für Wohnraum ver­
gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

Die Daten schaffen eine repräsentative und rechtssichere Grundlage für die
­Mietpreisgestaltung und bieten sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für
 ­Vermieterinnen und Vermieter Transparenz und Orientierung bei der Aushandlung
  des Mietpreises.

Der Mietspiegel 2021 ist auf der städtischen Homepage unter www.burgdorf.de
­kostenlos abrufbar. Wie in den vergangenen Jahren wird er sicher gerne als Orientie­
 rungsmittel auf dem Wohnungsmarkt genutzt.

Mein Dank gilt besonders allen Mieterinnen und Mietern, Vermieterinnen und Ver­
mietern, die freiwillig an der Mietspiegelbefragung teilgenommen haben. Nur durch
Ihre Unterstützung war es möglich, diese repräsentative Mietpreisübersicht für unser
Stadtgebiet zu erstellen. Ich hoffe, dass der neue Mietspiegel Sie bei der Gestaltung
der Mietverträge gut unterstützen wird.

Burgdorf, im September 2021

Armin Pollehn
(Bürgermeister)
Mietspiegel 2021

Inhaltsverzeichnis

        Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Burgdorf                                                    4

1       Erstellung                                                                                     4

2       Geltungsbereich                                                                                4

3       Zweck des Mietspiegels                                                                         4

4       Begriffsbestimmungen                                                                           5

4.1     Mietbegriff                                                                                    5

4.2     Wohnwertmerkmale                                                                               5

4.2.1   Art                                                                                            5

4.2.2   Wohnungsgröße                                                                                  5

4.2.3   Beschaffenheit                                                                                 6

4.2.4   Ausstattung                                                                                    6

4.2.5   Wohnlage                                                                                       7

5       Anwendung                                                                                      7

5.1     Mietspiegel der Stadt Burgdorf 2021                                                            8

Anlage 1                                                                                               9
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Stand 1. Juli 2021)                                      9

Anlage 2                                                                                               10
Auszug aus der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV)
(Stand 25. November 2003)                                                                              10

Weitere Informationen und Ansprechpersonen                                                             12
Hinweise zum Mietspiegel der                               2         Geltungsbereich
Stadt Burgdorf
                                                           Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermie­
                                                           teten Wohnungen im Stadtgebiet, ausgenommen ist
1         Erstellung                                       folgender Wohnraum:
                                                           •      Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern,
Der Mietspiegel wurde als qualifizierter Mietspiegel ge­
mäß § 558d BGB unter Leitung der Region Hannover,          •      Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung
begleitet durch eine Mietspiegelkommission, gemein­               mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurde
sam und einvernehmlich neu erstellt. An dieser Kom­               und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung un­
mission waren beteiligt:                                          terliegt,
•       Regionsverwaltung Hannover, Dezernat für Soziale   •      Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerblich oder
        Infrastruktur, Fachbereich Soziales                       teilgewerblich genutzten Räumen,
•       Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen      •      Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen,
        und Stadtentwicklung
                                                           •      Wohnungen in Heimen und Anstalten,
•       die Städte Garbsen, Langenhagen und Springe als
                                                           •      Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch
        Vertreterinnen der weiteren regionsangehörigen
                                                                  vermietet ist (Zeitmietvertrag maximal ein Jahr),
        Städte und Gemeinden
                                                           •      Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel-
•       Deutscher Mieterbund Hannover
                                                                  (§ 557a BGB) oder Indexmietvereinbarung (§ 557b
•       Haus- und Grundeigentum Hannover                          BGB),
•       ArGeWo – Arbeitsgemeinschaft der Wohnungs­         •      Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen
        unternehmen in der Region Hannover                        Mietzinsvereinbarungen über eine Zeitdauer von
                                                                  mehr als drei Jahren, und zwar während der Dauer
•       IVD Nord
                                                                  der Mietzinsvereinbarung,
•       Amtsgericht Hannover
                                                           •      möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen1
•       ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH
                                                           •      Wohnungen, deren Küche, Toilette oder Bad, wenn
        (als Mietspiegelerstellerin)
                                                                  vorhanden, von anderen Mietparteien mitbenutzt
Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer von                  werden.
­ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH, Hamburg,
 im Auftrag der Region Hannover mit dem Stichtag
 1. ­Januar 2021 bei Mieterinnen und Mietern sowie
                                                           3 Zweck des Mietspiegels
 Vermieterinnen und Vermietern durchgeführten, empi­
 rischen Repräsentativerhebung.
                                                           Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung von drei
Der Mietspiegel gibt Auskunft über die in der Stadt
                                                           vergleichbaren Wohnungen, dem Sachverständigen­
zu diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten
                                                           gutachten und der Auskunft aus einer Mietdatenbank,
für verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer Art,
                                                           eine der gesetzlichen Möglichkeiten für die Ermittlung
­Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die so­
                                                           der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB dar.
 genannte „ortsübliche Vergleichsmiete“.
                                                           Auf seiner Grundlage können sich die Mietvertragspar­
Dieser Mietspiegel ist ein „qualifizierter Mietspiegel“    teien bei bestehenden Mietverhältnissen in einem fairen
i. S. von § 558d BGB und wurde vom Rat der Stadt an­       Interessenausgleich über eine angemessene Miethöhe
erkannt.                                                   einigen, ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln oder
                                                           erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu müs­
Die in dieser Mietspiegelbroschüre zugrunde gelegten
                                                           sen. Sofern wie im vorliegenden Fall ein qualifizierter
Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand vom 1. Juli
                                                           Mietspiegel vorhanden ist, hat die Vermieterin bzw. der
2021. Ggf. später eintretende Änderungen der recht­
                                                           Vermieter im Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche
lichen Rahmenbedingungen, welche die Anwendung
                                                           Vergleichsmiete laut Mietspiegel der Mieterin bzw. dem
des Mietspiegels betreffen, können nicht berücksichtigt
                                                           Mieter mitzuteilen, wenn der Mietspiegel Angaben zu
werden. Sie sind aber durch die Anwenderinnen und
                                                           diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht es aus, wenn
Anwender des Mietspiegels zu beachten.
                                                           die verlangte Miete innerhalb der im Mietspiegel aus­
                                                           gewiesenen Spanne liegt. Diese Vorschrift gilt auch
                                                           dann, wenn die Vermieterin bzw. der Vermieter sich

                                                           1
                                                               	Unter Möblierung/Teilmöblierung werden nicht Einbauküchen,
                                                                 Einbauschränke, Durchreichen u. Ä. verstanden.
    4
Mietspiegel 2021

auf ein anderes Begründungsmittel als den Mietspiegel      4.2     Wohnwertmerkmale
stützen will. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte
Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit für sich.        Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete einer Woh­
                                                           nung von den Merkmalen Art, Wohnungsgröße, Aus­
Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann verlangen,
                                                           stattung, Beschaffenheit und Wohnlage ab. Von diesen
dass die Mieterin bzw. der Mieter einer Mieterhöhung
                                                           fünf sogenannten Wohnwertmerkmalen wurden drei
bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu­
                                                           direkt in den Mietspiegel einbezogen:
stimmt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                           •     Wohnungsgröße,
•     Die Miete der Wohnung ist seit mindestens einem
      Jahr unverändert (ausgenommen Mieterhöhungen         •     Ausstattung,
      wegen Modernisierung oder höherer Betriebskos­
                                                           •     Beschaffenheit.
      ten),
                                                           Dabei wird das Merkmal Beschaffenheit durch das Bau­
•     eine Mieterhöhung ist nach dem Mietvertrag nicht
                                                           alter des Gebäudes bzw. der Wohnung (bei nachträgli­
      ausgeschlossen,
                                                           cher Errichtung einer Wohnung in einem bestehenden
•     der verlangte Mietzins hat sich innerhalb eines      Gebäude) abgebildet.
      Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 %
                                                           Aus den zwei Merkmalen Wohnungsgröße und Baualter
      erhöht (ausgenommen Mieterhöhungen wegen
      ­
                                                           ergibt sich in der Mietspiegeltabelle das Feld, mit dem
      Modernisierung oder höherer Betriebskosten).
                                                           man eine bestimmte Wohnung vergleichen und den in
Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld für die      Frage kommenden Mittelwert und die Mietenspanne
erhobenen Mietwerte den Mittelwert (das arithmeti­         ablesen kann. Über die Einordnung der Wohnung inner­
sche Mittel) und eine Mietenspanne an, die sich aus den    halb der Spanne entscheidet die Anzahl der in dieser
inneren vier Fünfteln der gemessenen Mietenverteilun­      Broschüre aufgeführten Ausstattungsmerkmale. Dage­
gen ergibt. D. h. es sind bei der Datenerhebung sowohl     gen werden die Kriterien „Art“ und „Wohnlage“ nur
marktübliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der        indirekt berücksichtigt.
Mietenspannen gefunden worden. Dieses kann gege­
                                                           Wie die einzelne Wohnung im Mietspiegel einzuordnen
benenfalls bei der Bewertung besonderer individueller
                                                           ist, kann erst nach eingehender Prüfung und Anwen­
Wohnungseigenschaften Berücksichtigung finden.
                                                           dung der nachfolgenden Hinweise entschieden wer­
Bei Neuvermietung können vom Mietspiegel abwei­            den.
chende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die Be­
stimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen Miet­
                                                           4.2.1 Art
preisüberhöhungen und des Strafgesetzbuches gegen
Mietwucher zu beachten. Diese knüpfen an eine erheb­
                                                           Dieses Wohnwertmerkmal ist im Mietspiegel nicht
liche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete
                                                           ­direkt einbezogen. Mit der Art der Wohnung sind vor
an.
                                                           allem die Gebäudeart und die Anzahl der Wohnungen
                                                           im Gebäude gemeint.
                                                           Im Mietspiegel sind nur Mieten von Wohnungen in
4       Begriffsbestimmungen
                                                           Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen
                                                           berücksichtigt. Hierzu gehören auch vermietete Eigen­
4.1     Mietbegriff
                                                           tumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieten für
                                                           Wohnungen in Gebäuden mit geringerer Wohnungs­
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Beträgen han­
                                                           anzahl können deshalb nicht unmittelbar aus dem
delt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro
                                                           Mietspiegel abgelesen werden.
Quadratmeter Wohnfläche. Dies ist der im Rahmen des
Mietvertrags bzw. der letzten Mieterhöhung vereinbarte
Mietzins für die Überlassung der Wohnung einschließ­       4.2.2 Wohnungsgröße
lich etwaiger in ihm enthaltener Modernisierungs- und
Instandsetzungszuschläge, jedoch ohne Betriebs- und        Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach der Wohn­
Heizkosten. Bei diesen Nettokaltmieten ist grundsätz­      fläche in Quadratmetern. Zu ihrer genauen Berechnung
lich davon auszugehen, dass seitens der Mieterin bzw.      empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung zur Be­
des Mieters eine vertragliche Verpflichtung zur Durch­     rechnung der Wohnfläche (vgl. Anlage 2).
führung der Schönheitsreparaturen besteht.

                                                                                                               5
Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel die Wohn­       4.2.4 Ausstattung
fläche hinter der Wohnungstür ohne Zusatzräume
außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder Boden­       Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und Gebäude­
raum, maßgebend. Balkone, Terrassen, Loggien und          ausstattung, die durch die Vermieterin bzw. den Ver­
Dachgärten können bis höchstens zur Hälfte ihrer Fläche   mieter gestellt wurde. Von der Mieterin bzw. vom
bei der Ermittlung der Wohnungsgröße eingerechnet         Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattungs­
werden.                                                   merkmale bleiben unberücksichtigt.
Im Mietspiegel werden die Wohnungen in vier Größen­       Die Ausstattung wird im Mietspiegel in zweierlei Weise
klassen eingeteilt:                                       berücksichtigt:
•       bis unter 45 m²                                   Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Wohnung
                                                          seitens der Vermieterin bzw. des Vermieters mit Bad,
•       45 bis unter 65 m²
                                                          WC und einer Heizung ausgestattet ist, die alle Wohn­
•       65 bis unter 85 m²                                räume beheizt. Letzteres umfasst Fern-, Block-, Zentral-
                                                          oder Etagenheizungen sowie Nachtspeicherheizungen,
•       85 m² und mehr
                                                          falls diese in allen Wohnräumen vorhanden sind. Die
                                                          Brennstoffversorgung muss dabei automatisch, also
4.2.3 Beschaffenheit                                      nicht von Hand, erfolgen. Für Wohnungen, bei denen
                                                          diese Merkmale nicht vorhanden sind, ­können keine
Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ bezieht sich         Werte aus dem Mietspiegel abgelesen werden.
auf Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zustand des Ge­
                                                          Zum anderen sind 20 Ausstattungsmerkmale mit un­
bäudes und der Wohnung. Es wird im Mietspiegel durch
                                                          terschiedlichen Gewichtungen für die Einordnung einer
das Baualter wiedergegeben, weil die grundsätzliche
                                                          Wohnung in den Mietspiegel relevant. Insgesamt kön­
Beschaffenheit verschiedener Wohnungen wesentlich
                                                          nen 27 Punkte erreicht werden.
durch die während bestimmter Zeitperioden übliche
Bauweise charakterisiert wird. Maßgeblich für das Bau­    Die Gewichtung erfolgt in einem Punktesystem. Es
alter ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Dies gilt     werden zwei Punkte für Ausstattungsmerkmale verge­
auch bei Wiederaufbau, Wiedererstellung, Ausbau oder      ben, die sich tendenziell stärker auf den Mietpreis aus­
Erweiterung von bestehenden Gebäuden.                     wirken können. Alle anderen Ausstattungsmerkmale
                                                          erhalten einen Punkt. Die Ausstattungsmerkmale und
Das Baualter soll dabei nicht schematisch berücksich­
                                                          deren Gewichtung sind dabei wie folgt festgelegt:
tigt werden. Im Grenzbereich zwischen zwei Baualtern
kann es gerechtfertigt sein, die Wohnung höher oder
niedriger einzustufen.
                                                                                                       Punkte-
                                                           Ausstattungsmerkmal
Im Mietspiegel für Burgdorf werden folgende Baualters­                                                 vergabe
klassen unterschieden:
                                                           Küche
•         bis 1960
                                                           Komplett ausgestattete Küche mit Herd,
•         1961 - 1994                                      Spüle, Kühlschrank, Arbeitsplatte sowie         2
                                                           Schränken
•         1995 - 2020
                                                           Hochwertiges Küchengerät (z. B. Glas­
Grundsätzlich werden modernisierte Wohnungen in das
                                                           keramik- (etwa „Ceran“) oder Induk­
Baualter der Ersterrichtung eingeordnet. Eine abwei­
                                                           tionskochfeld, Einbaukühlschrank, Ge­           1
chende Einordnung kann im Einzelfall dann gerechtfer­
                                                           schirrspülmaschine, Gefrierschrank oder
tigt sein, wenn der durch eine mit wesentlichem Bau­
                                                           -truhe, Mikrowellenherd)
aufwand durchgeführte Modernisierung geschaffene
Wohnwert dieses rechtfertigt.                              Warmwasserversorgung                            1
                                                           Keramische Bodenfliesen oder gleich­
                                                                                                           1
                                                           wertiger Bodenbelag
                                                           Bad
                                                           Zusätzliches separates WC (Gäste-WC)            2
                                                           Separate Dusche zur vorhandenen Bade­
                                                                                                           1
                                                           wanne

    6
Mietspiegel 2021

Neuwertige bzw. moderne Badausstat­               Warmwasserbereitung vorliegt, sind vor der Vergabe
                                           1
tung                                              der Ausstattungspunkte pauschal 20 kWh/(m²·a) hin­
                                                  zuzurechnen.
Keramische Bodenfliesen oder gleich­
                                           1      Die Summe der vorhandenen Ausstattungspunkte aus
wertiger Bodenbelag
                                                  der Liste entscheidet darüber, in welchen Bereich der
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen             Mietenspanne innerhalb eines Mietspiegelfeldes eine
überwiegend nicht freiliegend (die Zu­            konkrete Wohnung einzuordnen ist. Dabei gelten fol­
leitungen, die sich direkt am WC, dem      1      gende Regeln:
Waschbecken oder der Heizung befinden,
                                                  •   0 bis 9 Ausstattungspunkte vorhanden = Einordnung
sind damit nicht gemeint)
                                                      in die untere Hälfte der Differenz zwischen Span­
Fußbodenheizung                            2          nenunterwert und Mittelwert
Bad mit Fenster                            2      •   10 bis 12 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
                                                      nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen
Wohnung allgemein
                                                      Spannenunterwert und Mittelwert
Parkett oder aufgearbeiteter/neuer Die­
                                           2      •   13 bis 15 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
lenboden in mindestens einem Raum
                                                      nung in die untere Hälfte der Differenz zwischen
Isolierverglasung                          1          Mittelwert und Spannenoberwert
Gegensprechanlage mit Türöffner            1      •   16 bis 27 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
                                                      nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Mit­
Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatel­
                                           1          telwert und Spannenoberwert
litenanlage
                                                  Innerhalb der sich nach dieser Einordnung einer kon­
Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten
                                                  kreten Wohnung in das Tabellenraster des Mietspie­
(Mindesttiefe 1 m, keine bauliche Beein­   2
                                                  gels dann noch ergebenden restlichen Mietenspanne
trächtigung)
                                                  können weitere, noch nicht berücksichtigte Ausstat­
Gartennutzung (nur dem jeweiligen Mie­            tungsmerkmale der Wohnung und/oder des Gebäudes
ter zugängliche und zur Verfügung ste­     1      – ebenso wie ihr Fehlen – berücksichtigt werden.
hende Grünfläche)
Aufzug im Haus                             1      4.2.5 Wohnlage
Abschließbarer Fahrradabstellraum inner­
                                           1      Die Wohnlage wird im Mietspiegel nicht unmittelbar
halb oder außerhalb des Gebäudes
                                                  berücksichtigt, da sich Mietpreisunterschiede nach
Energetik                                         Wohnlage bislang nicht in wesentlichem Ausmaß he­
                                                  rausgebildet haben. Dessen ungeachtet lassen sich in
Wohnungen in Gebäuden mit einem
                                                  Einzelfällen unterschiedliche Wohnlagequalitäten fest­
Energieverbrauchswert inkl. Warmwas­
                                                  stellen, die unterschiedliche Miethöhen rechtfertigen.
serbereitung von
                                                  Diese Unterschiede können innerhalb der Mietenspan­
– 130 kWh/(m²·a) oder besser in bis
                                                  ne zusätzlich zu den Ausstattungsmerkmalen (s. 4.2.4)
  1960 errichteten Gebäuden
                                                  berücksichtigt werden.
– 120 kWh/(m²·a) oder besser in zwi­
   schen 1961 und 1977 errichteten Ge­
   bäuden                                  2
– 90 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen          5     Anwendung
   1978 und 1994 errichteten Gebäuden
– 70 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen
                                                  Der Mietspiegel wird durch die zwei Wohnwertmerk­
   1995 und 2014 errichteten Gebäuden
                                                  male Größe und Baualter der Wohnung gebildet. Um
– 55 kWh/(m²·a) oder besser in ab 2015
                                                  das für eine bestimmte Wohnung in Betracht kommen­
  errichteten Gebäuden
                                                  de Mietspiegelfeld zu finden, ist folgendermaßen vor­
                                                  zugehen:
Gesamtpunktzahl (Ausstattungspunkte)       27
                                                  1. Feststellen der Wohnungsgröße (Diese Angabe kann
                                                      man aus den Mietvertragsunterlagen oder der Be­
Die Energieverbrauchswerte können aus dem Ener­      triebskostenabrechnung entnehmen.)
gieverbrauchsausweis für das Gebäude entnommen
                                                  2. Feststellen des Baualters
werden. Wenn der Verbrauchskennwert nur ohne

                                                                                                       7
Aus der Kombination der Merkmale Wohnungsgröße               Berechnungsbeispiel Feld B2:
und Baualter ergibt sich das entsprechende Tabellen­
                                                             Baualtersklasse 1961 bis 1994 (Spalte B), Wohnungs­
feld des Mietspiegels, aus dem man Mittelwert und
                                                             größe 45 m² bis unter 65 m² (Zeile 2)
Mietpreisspanne ablesen kann.
                                                             Spannenunterwert1: 6,00 €, Mittelwert2: 6,95 €, Span­
Abschließend ist die Wohnung innerhalb der Mieten­
                                                             nenoberwert3: 8,07 €
spanne anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren
Wohnungsausstattungen nach dem in Abschnitt 4.2.4
                                                                                 Anzahl Ausstattungsmerkmale
dargestellten Regelwerk einzuordnen.
                                                               0 bis 9            10 bis 12      13 bis 15* 16 bis 27
Dazu ein Beispiel:
                                                                                 Vergleichsmiete pro m2
Eine Wohnung wurde 1965 errichtet und ist 58 m² groß.
                                                             6,00 €       6,48 €        6,95 €        7,51 €                8,07 €
Damit gehört sie in das Mietspiegelfeld B2 (Baual­
tersklasse 1961 bis 1994, Wohnungsgröße 45 m² bis
                                                             Spannen-                     Mittelwert2                   Spannen-
un­ter 65 m²). Der Mittelwert in Feld B2 beträgt 6,95 €/
                                                             unterwert1                                                 oberwert3
m² Nettokaltmiete monatlich, die Mietenspanne liegt
­zwischen 6,00 bis 8,07 €/m².
                                                             * Bei 14 Ausstattungsmerkmalen liegt die ortsübliche
Die Wohnung ist folgendermaßen ausgestattet:                 Vergleichsmiete zwischen 6,95 €/m² und 7,51 €/m²
•       Warmwasserversorgung in der Küche
•       Keramische Bodenfliesen oder gleichwertiger Boden­
                                                             5.1      Mietspiegel der Stadt Burgdorf 2021
        belag im Bad
•       Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Bad
                                                                                                            1961           1995
        überwiegend nicht freiliegend                         Baualtersklasse                bis 1960
                                                                                                           bis 1994      bis 2020
•       Bad mit Fenster
                                                                                                A             B              C
                                                              Wohnungsgröße
•       Isolierverglasung
                                                                                                5,80         6,77          8,41
•       Gegensprechanlage mit Türöffner                            Unter 45 m²        1
                                                                                            5,06 - 6,45   5,99 - 7,88   6,13 - 11,23
•       Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatellitenanlage
                                                                    45 m² bis                  6,12          6,95          7,97
•       Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten (Mindest­                            2
                                                                   unter 65 m²              5,28 - 7,53   6,00 - 8,07   6,25 - 10,03
        tiefe 1 m, keine bauliche Beeinträchtigung)
•       Aufzug im Haus                                              65 m² bis                  6,00          6,79          8,02
                                                                                      3
                                                                   unter 85 m²              5,27 - 7,12   5,97 - 7,71   6,04 - 10,14
•       Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder
        außerhalb des Gebäudes
                                                                                               5,77          6,85          8,44
                                                              85 m² und mehr          4
•       Die Wohnung hat einen Energieverbrauchswert inkl.                                   4,47 - 7,22   5,78 - 8,28   5,99 - 10,93
        Warmwasserbereitung von 120 kWh/m²a oder bes­
        ser in zwischen 1961 und 1977 errichteten Gebäu­
        den.
                                                             Legende:            1. Zeile: Arithmetisches Mittel
Damit hat die Wohnung 14 Ausstattungspunkte und ist                              2. Zeile: Unter- und Oberwert
in die untere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert                           der 4/5-Spanne
und Spannenoberwert einzuordnen. Die Differenz zwi­
                                                             	Das Feld C1 hat aufgrund einer geringen
schen Mittelwert und Spannenoberwert beträgt im Feld
                                                                Anzahl von Mietwerten nur eine bedingte
B2 1,12 €/m². Somit liegt die ortsübliche Vergleichs­
                                                                Aussagekraft (10 bis 29 Mietwerte).
miete für die Beispielwohnung in der Mietenspanne
zwischen 6,95 €/m² und 7,51 €/m².

    8
Mietspiegel 2021

Anlage 1                                                  (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)                 1.	wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus­
(Stand 1. Juli 2021)                                             gleichszahlung nach den Vorschriften über
                                                                 den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh­
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz               nungswesen wegen des Wegfalls der öffentli­
                                                                 chen Bindung erloschen ist und
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien
                                                             2.	soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu
    eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
                                                                 entrichtenden Ausgleichszahlung nicht über­
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Ver­             steigt.
    tragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
                                                          Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate
    Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
                                                          vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen,
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen          ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur
    nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen,        Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft zu
    soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung         erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflich­
    ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den   tung des Mieters zur Leistung einer Ausgleichszahlung
    Umständen ergibt.                                     nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgeset­
                                                          zes und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vor­
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                          schriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen
    barung ist unwirksam.
                                                          ist.
                                                          (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs-
                                                              auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind
   miete
                                                              Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhö­          des § 559a Abs. 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
    hung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmie­
                                                          (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
    te verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu
                                                              barung ist unwirksam.
    dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
    unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann
    frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung     § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
    geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den
                                                          (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
    §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
                                                              Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus
                                                          (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom­
    den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder
                                                              men werden auf
    einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver­
    gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit      1.    einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
    und Lage einschließlich der energetischen Ausstat­
                                                             2.	eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
    tung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jah­
    ren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560           3.	ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
    abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen                 öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­
    ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz              ständigen,
    oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage
                                                             4.	entsprechende Entgelte für einzelne vergleich­
    festgelegt worden ist.
                                                                 bare Wohnungen; hierbei genügt die Benen­
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete             nung von drei Wohnungen.
    innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach
                                                          (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1),
    den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als
                                                              bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten
    20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der
                                                              ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter
    Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert,
                                                              in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben
    wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
                                                              auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung
    mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingun­
                                                              auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2
    gen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Ge­
                                                              stützt.
    meinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete
    nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen      (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der
    werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsver­         Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte
    ordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf          Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeit­
    Jahren zu bestimmen.                                      punkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt,

                                                                                                                 9
kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3      § 558d Qualifizierter Mietspiegel
     oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch
     ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspie­     (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der
     gel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Ge­          nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
     meinde verwendet werden.                                   erstellt und von der Gemeinde oder von Interessen­
                                                                vertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                                worden ist.
    barung ist unwirksam.
                                                            (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von
                                                                zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Da­
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
                                                                bei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des
                                                                vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisinde­
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
                                                                xes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
    schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
                                                                in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier
    Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs­
                                                                Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstel­
    verlangens.
                                                                len.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum
                                                            (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird
    Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zu­
                                                                vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel be­
    gang des Verlangens zustimmt, kann der Vermie­
                                                                zeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
    ter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage
                                                                wiedergeben.
    muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben
    werden.
                                                            § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Miet-
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausge­
                                                            erhöhung
    gangen, das den Anforderungen des § 558a nicht
    entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
                                                            (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558
    nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlan­
                                                                oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
    gens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem
                                                                Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
    Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
                                                                Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer­
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­           ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
    barung ist unwirksam.                                       kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhö­
                                                                hung nicht ein.
§ 558c Mietspiegel                                          (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                                barung ist unwirksam.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübli­
    che Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der
    Gemeinde oder von Interessenvertretern der Ver­         Anlage 2
    mieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder an­
    erkannt worden ist.                                     Auszug aus der Verordnung zur Berechnung
                                                            der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV)
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde
                                                            (Stand 25. November 2003)
    oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Ge­
    meinden erstellt werden.
                                                            § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
    Marktentwicklung angepasst werden.                      (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die
                                                                Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier­
                                                                Verordnung anzuwenden.
    für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver­
    tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und      (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach
    ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.               § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach
                                                                § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts­
                                                                anzurechnen.
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor­
    schriften über den näheren Inhalt und das Verfahren
    zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu
    erlassen.

10
Mietspiegel 2021

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen                    5.   Einbaumöbeln und
                                                             6.	nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund­
    flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser       (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
    Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohn­               Betracht die Grundflächen von
    heims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur
                                                             1.    Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen,
    alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch
                                                                   freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie
    die Bewohner bestimmt sind.
                                                                   eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von               und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratme­
                                                                   ter beträgt,
   1. 	Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen
        nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie         2.    Treppen mit über drei Steigungen und deren
                                                                   Treppen­absätze,
   2. 	 Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
                                                             3.    Türnischen und
wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
Wohnheim gehören.                                            4.    Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht
                                                                   bis zum Fußboden herunterreichen oder bis
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen fol­
                                                                   zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Me­
    gender Räume:
                                                                   ter oder weniger tief sind.
   1.   Zubehörräume, insbesondere:
                                                          (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge­
		      a.   Kellerräume,                                     stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeich­
                                                              nung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund
		      b.	Abstellräume und Kellerersatzräume
                                                              einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
            außerhalb der Wohnung,
                                                             1.    für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmi­
                                                                   
		 c.        Waschküchen,
                                                                   gungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren
		      d.   Bodenräume,                                           nach dem Bauordnungsrecht der Länder ge­
                                                                   fertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches
		      e.   Trockenräume,
                                                                   Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches
		      f.   Heizungsräume und                                     geeignet sein und
		      g.   Garagen,                                        2. 	die Ermittlung der lichten Maße zwischen den
                                                                  Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
   2.	Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stel­
       lenden Anforderungen des Bauordnungsrechts         Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt
       der Länder genügen, sowie                          worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
                                                          gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung
   3.   Geschäftsräume.
                                                          im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
                                                          berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi­       § 4 Anrechnung der Grundflächen
    schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der
                                                          Die Grundflächen
    Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszuge­
    hen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der        1.	von Räumen und Raumteilen mit einer lichten
    bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.                       Höhe von mindestens zwei Metern sind voll­
                                                                 ständig,
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich
    einzubeziehen die Grundflächen von                       2.	von Räumen und Raumteilen mit einer lichten
                                                                 Höhe von mindestens einem Meter und weni­
   1.	Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und
                                                                 ger als zwei Metern sind zur Hälfte,
       Fensterumrahmungen,
                                                             3.	von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimm­
   2.   Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
                                                                 bädern und ähnlichen nach allen Seiten ge­
   3.	fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen,            schlossenen Räumen sind zur Hälfte,
       Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder
                                                             4.	von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Ter­
       Duschwannen,
                                                                 rassen sind in der Regel zu einem Viertel,
   4.   freiliegenden Installationen,                            höchstens jedoch zur Hälfte
                                                          anzurechnen.

                                                                                                                 11
Weitere Informationen und Ansprechpersonen

Stadt Burgdorf
Wirtschaftsförderungs- und Liegenschaftsabteilung
Vor dem Hannoverschen Tor 1
31303 Burgdorf

Gesine Nämsch
Telefon 0 51 36/8 98 - 1 36

Melanie Höthker
Telefon 0 51 36/8 98 - 1 37

Hinweis:
Durch die Stadt Burgdorf kann lediglich eine „Lese- und Interpretationshilfe“ des Mietspiegels,
jedoch keine Rechtsberatung in mietrechtlichen Angelegenheiten erfolgen.

Weiterhin beraten auch die jeweiligen Vertretungen von Mieterinnen und Mietern sowie Vermieterinnen und Vermietern.

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