MIETSPIEGEL 2019 STADT BURGDORF - Hannover.de
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Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Sie halten ein Exemplar des neu erstellten qualifizierten Mietspiegels unserer Stadt in den Händen. Es gibt viele Gründe für die Suche nach einer neuen Wohnung. Der Auszug aus dem Elternhaus oder ein Ortswechsel aufgrund beruflicher Veränderun- gen sind nur zwei von vielen Motiven. Ein qualifizierter Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsät- zen erstellt ist, kann sowohl dem Vermieter als auch dem Mieter Orientierung bie- ten. Das bedeutet, dass mit der Auflage dieses Werkes beiden Seiten eine gewisse Rechtssicherheit gegeben wird und die Interessen von Mietern und Vermietern auf ein gleichberechtigtes Niveau gebracht werden. Der Mietspiegel ermöglicht es auch, eine Gegenüberstellung mit der Mietsituation in anderen Städten vergleichbarer Grö- ße vorzunehmen. Er bietet damit wichtige Hinweise zum Wohnungsmarkt. Burgdorf ist ein beliebter Wohnort und die Nachfrage nach Wohnungen unverändert hoch. Im Bereich des Wohnungsangebotes ist in unserer Stadt ein ständiges Wachs- tum zu beobachten. Das gilt auch für den Mietwohnungsmarkt. Die Herausgabe die- ses Mietspiegels trägt zur Transparenz bei und ist ein weiterer Baustein im Wohn- und Lebensgefüge unserer Stadt, an dem sich die Qualität Burgdorfs ablesen lässt. Ich wünsche Ihnen als Nutzerin und Nutzer dieser Publikation viel Erfolg bei der Anwendung und bin überzeugt, dass Ihnen der Mietspiegel bei der Gestaltung der Mietverhältnisse ein nützliches und zum Interessenaustausch zwischen den Parteien beitragendes Hilfsmittel sein wird. Burgdorf, im Dezember 2018 Alfred Baxmann Bürgermeister
Mietspiegel 2019 Inhaltsverzeichnis Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Burgdorf 4 1 Erstellung 4 2 Geltungsbereich 4 3 Zweck des Mietspiegels 4 4 Begriffsbestimmungen 5 4.1 Mietbegriff 5 4.2 Wohnwertmerkmale 5 4.2.1 Art 5 4.2.2 Wohnungsgröße 5 4.2.3 Beschaffenheit 6 4.2.4 Ausstattung 6 4.2.5 Wohnlage 7 5 Anwendung 7 5.1 Mietspiegel der Stadt Burgdorf 2019 8 Anlage 1 9 Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Stand 12. Juli 2018) 9 Anlage 2 10 Auszug aus der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV) (Stand 25. November 2003) 10 Weitere Informationen und Ansprechpartner 12
Hinweise zum Mietspiegel der 2 Geltungsbereich Stadt Burgdorf Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermie- teten Wohnungen im Stadtgebiet, ausgenommen ist 1 Erstellung folgender Wohnraum: • Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Der Mietspiegel wurde als qualifizierter Mietspiegel ge- mäß § 558d BGB unter Leitung der Region Hannover, • Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung begleitet durch eine Mietspiegelkommission, gemein- mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurde sam und einvernehmlich neu erstellt. An dieser Kom- und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung mission waren beteiligt: unterliegt, • Regionsverwaltung Hannover, Dezernat für Soziale • Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerblich Infrastruktur, Fachbereich Soziales oder teilgewerblich genutzten Räumen, • Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen • Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen, und Stadtentwicklung • Wohnungen in Heimen und Anstalten, • die Städte Garbsen, Langenhagen und Springe als • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge- Vertreter der weiteren regionsangehörigen Städte brauch vermietet ist (Zeitmietvertrag maximal ein und Gemeinden Jahr), • Deutscher Mieterbund Hannover • Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel- • Haus- und Grundeigentum Hannover (§ 557a BGB) oder Indexmietvereinbarung (§ 557b BGB), • ArGeWo – Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunter- nehmen in der Region Hannover • Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen Mietzinsvereinbarungen über eine Zeitdauer von • IVD Nord mehr als drei Jahren, und zwar während der Dauer • Amtsgericht Hannover der Mietzinsvereinbarung, • ALP (als Mietspiegelersteller) • möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen1 Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer vom ALP • Wohnungen, deren Küche, Toilette oder Bad, wenn Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH, Ham- vorhanden, von anderen Mietparteien mitbenutzt burg, im Auftrag der Region Hannover mit dem Stichtag werden. 1. April 2018 bei Mietern und Vermietern durchgeführ- ten, empirischen Repräsentativerhebung. Der Mietspiegel gibt Auskunft über die in der Stadt 3 Zweck des Mietspiegels zu diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer Art, Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung von drei Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die so- vergleichbaren Wohnungen, dem Sachverständigen- genannte „ortsübliche Vergleichsmiete“. gutachten und der Auskunft aus einer Mietdatenbank, Dieser Mietspiegel ist ein „qualifizierter Mietspiegel“ eine der gesetzlichen Möglichkeiten für die Ermittlung i. S. von § 558d BGB und wurde vom Rat der Stadt an- der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB dar. erkannt. Auf seiner Grundlage können sich die Mietvertrags- parteien bei bestehenden Mietverhältnissen in einem Die in dieser Mietspiegelbroschüre zugrunde geleg- fairen Interessenausgleich über eine angemessene ten Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand vom Miethöhe einigen, ohne selbst Vergleichsobjekte ermit- 1. Oktober 2018. Ggf. später eintretende Änderun- teln oder erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden gen der rechtlichen Rahmenbedingungen, welche die zu müssen. Sofern wie im vorliegenden Fall ein quali- Anwendung des Mietspiegels betreffen, können nicht fizierter Mietspiegel vorhanden ist, hat der Vermieter berücksichtigt werden. Sie sind aber durch die Anwen- in seinem Mieterhöhungsverlangen die ortsübliche Ver- der des Mietspiegels zu beachten. gleichsmiete laut Mietspiegel dem Mieter mitzuteilen, wenn der Mietspiegel Angaben zu diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Spanne liegt. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Ver- 1 Unter Möblierung/Teilmöblierung werden nicht Einbauküchen, Einbauschränke, Durchreichen u. Ä. verstanden. 4
Mietspiegel 2019 mieter sich auf ein anderes Begründungsmittel als den 4.2 Wohnwertmerkmale Mietspiegel stützen will. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete einer Woh- für sich. nung von den Merkmalen Art, Wohnungsgröße, Aus- stattung, Beschaffenheit und Wohnlage ab. Von diesen Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter einer fünf sogenannten Wohnwertmerkmalen wurden drei Mieterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichs- direkt in den Mietspiegel einbezogen: miete zustimmt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: • Wohnungsgröße, • Die Miete der Wohnung ist seit mindestens einem • Ausstattung, Jahr unverändert (ausgenommen Mieterhöhungen • Beschaffenheit. wegen Modernisierung oder höherer Betriebskosten), Dabei wird das Merkmal Beschaffenheit durch das Bau- • eine Mieterhöhung ist nach dem Mietvertrag nicht alter des Gebäudes bzw. der Wohnung (bei nachträgli- ausgeschlossen, cher Errichtung einer Wohnung in einem bestehenden • der verlangte Mietzins hat sich innerhalb eines Gebäude) abgebildet. Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 % Aus den zwei Merkmalen Wohnungsgröße und Baualter erhöht (ausgenommen Mieterhöhungen wegen ergibt sich in der Mietspiegeltabelle das Feld, mit dem Modernisierung oder höherer Betriebskosten). man eine bestimmte Wohnung vergleichen und den in Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld für die Frage kommenden Mittelwert und die Mietenspanne erhobenen Mietwerte den Mittelwert (das arithmeti- ablesen kann. Über die Einordnung der Wohnung inner- sche Mittel) und eine Mietenspanne an, die sich aus den halb der Spanne entscheidet die Anzahl der in dieser inneren vier Fünfteln der gemessenen Mietenverteilun- Broschüre aufgeführten Ausstattungsmerkmale. Dage- gen ergibt. D. h. es sind bei der Datenerhebung sowohl gen werden die Kriterien „Art“ und „Wohnlage“ nur marktübliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der indirekt berücksichtigt. Mietenspannen gefunden worden. Dieses kann gege- Wie die einzelne Wohnung im Mietspiegel einzu- benenfalls bei der Bewertung besonderer individueller ordnen ist, kann erst nach eingehender Prüfung und Wohnungseigenschaften Berücksichtigung finden. Anwendung der nachfolgenden Hinweise entschieden Bei Neuvermietung können vom Mietspiegel abwei- werden. chende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen 4.2.1 Art Mietpreisüberhöhungen und des Strafgesetzbuches gegen Mietwucher zu beachten. Diese knüpfen an Dieses Wohnwertmerkmal ist im Mietspiegel nicht eine erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Ver- direkt einbezogen. Mit der Art der Wohnung sind vor gleichsmiete an. allem die Gebäudeart und die Anzahl der Wohnungen im Gebäude gemeint. 4 Begriffsbestimmungen Im Mietspiegel sind nur Mieten von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen 4.1 Mietbegriff berücksichtigt. Hierzu gehören auch vermietete Eigen- tumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieten für Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Beträgen Wohnungen in Gebäuden mit geringerer Wohnungs- handelt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro anzahl können deshalb nicht unmittelbar aus dem Quadratmeter Wohnfläche. Dies ist der im Rahmen Mietspiegel abgelesen werden. des Mietvertrags bzw. der letzten Mieterhöhung ver- einbarte Mietzins für die Überlassung der Wohnung einschließlich etwaiger in ihm enthaltener Moderni- 4.2.2 Wohnungsgröße sierungs- und Instandsetzungszuschläge, jedoch ohne Betriebs- und Heizkosten. Bei diesen Nettokaltmieten Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach der Wohnflä- ist davon auszugehen, dass mieterseitig eine vertrag- che in Quadratmetern. Zu ihrer genauen Berechnung liche Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsre- empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung zur paraturen besteht. Hat der Vermieter die Verpflichtung Berechnung der Wohnfläche (vgl. Anlage 2). zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so erhöht sich im Regelfall die monatliche ortsübliche Vergleichs- miete. 5
Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel die 4.2.4 Ausstattung Wohnfläche hinter der Wohnungstür ohne Zusatz- räume außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und Gebäudeaus- Bodenraum, maßgebend. Balkone, Terrassen, Loggien stattung, die durch den Vermieter gestellt wurde. Vom und Dachgärten können bis höchstens zur Hälfte ihrer Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattungs- Fläche bei der Ermittlung der Wohnungsgröße einge- merkmale bleiben unberücksichtigt. rechnet werden. Die Ausstattung wird im Mietspiegel in zweierlei Weise Im Mietspiegel werden die Wohnungen in vier Größen- berücksichtigt: klassen eingeteilt: Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Woh- • bis unter 45 m² nung vermieterseitig mit Bad, WC und einer Heizung ausgestattet ist, die alle Wohnräume beheizt. Letzte- • 45 bis unter 65 m² res umfasst Fern-, Block-, Zentral- oder Etagenheizun- • 65 bis unter 85 m² gen sowie Nachtspeicherheizungen, falls diese in allen Wohnräumen vorhanden sind. Die Brennstoffversor- • 85 m² und mehr gung muss dabei automatisch, also nicht von Hand, erfolgen. Für Wohnungen, bei denen diese Merkmale 4.2.3 Beschaffenheit nicht vorhanden sind, können keine Werte aus dem Mietspiegel abgelesen werden. Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ bezieht sich auf Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zustand des Zum anderen sind 20 Ausstattungsmerkmale mit Gebäudes und der Wohnung. Es wird im Mietspiegel unterschiedlichen Gewichtungen für die Einordnung durch das Baualter wiedergegeben, weil die grund- einer Wohnung in den Mietspiegel relevant. Insgesamt sätzliche Beschaffenheit verschiedener Wohnungen können 27 Punkte erreicht werden. wesentlich durch die während bestimmter Zeitperio- den übliche Bauweise charakterisiert wird. Maßgeblich Die Gewichtung erfolgt in einem Punktesystem. für das Baualter ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Es werden zwei Punkte für Ausstattungsmerkmale ver- Dies gilt auch bei Wiederaufbau, Wiedererstellung, geben, die sich tendenziell stärker auf den Mietpreis Ausbau oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden. auswirken können. Alle anderen Ausstattungsmerk- male erhalten einen Punkt. Die Ausstattungsmerkmale Das Baualter soll dabei nicht schematisch berücksich- und deren Gewichtung sind dabei wie folgt festgelegt: tigt werden. Im Grenzbereich zwischen zwei Baualtern kann es gerechtfertigt sein, die Wohnung höher oder niedriger einzustufen. Punkte- Ausstattungsmerkmal vergabe Im Mietspiegel für Burgdorf werden folgende Baual- tersklassen unterschieden: Küche • bis 1960 Komplett ausgestattete Küche mit Herd, Spüle, Kühlschrank, Arbeitsplatte sowie 2 • 1961 - 1994 Schränken • 1995 - 28.02.2018 Hochwertiges Küchengerät (z. B. Glas- keramik- (etwa „Ceran“) oder Induk- Grundsätzlich werden modernisierte Wohnungen tionskochfeld, Einbaukühlschrank, Ge- 1 in das Baualter der Ersterrichtung eingeordnet. Eine schirrspülmaschine, Gefrierschrank oder abweichende Einordnung kann im Einzelfall dann -truhe, Mikrowellenherd) gerechtfertigt sein, wenn der durch eine mit wesent- lichem Bauaufwand durchgeführte Modernisierung Warmwasserversorgung 1 geschaffene Wohnwert dieses rechtfertigt. Keramische Bodenfliesen oder gleich- 1 wertiger Bodenbelag Bad Zusätzliches separates WC (Gäste-WC) 2 Separate Dusche zur vorhandenen Bade- 1 wanne 6
Mietspiegel 2019 Die Summe der vorhandenen Ausstattungspunkte aus Neuwertige bzw. moderne Badausstat- 1 der Liste entscheidet darüber, in welchen Bereich der tung Mietenspanne innerhalb eines Mietspiegelfeldes eine Keramische Bodenfliesen oder gleich- konkrete Wohnung einzuordnen ist. Dabei gelten fol- 1 wertiger Bodenbelag gende Regeln: Versorgungs- und Entsorgungsleitungen • 0 bis 9 Ausstattungspunkte vorhanden = Einordnung überwiegend nicht freiliegend (die Zu- in die untere Hälfte der Differenz zwischen Span- leitungen, die sich direkt am WC, dem 1 nenunterwert und Mittelwert Waschbecken oder der Heizung befinden, • 10 bis 12 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- sind damit nicht gemeint) nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Fußbodenheizung 2 Spannenunterwert und Mittelwert Bad mit Fenster 2 • 13 bis 15 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- nung in die untere Hälfte der Differenz zwischen Wohnung allgemein Mittelwert und Spannenoberwert Parkett oder aufgearbeiteter/neuer Die- 2 • 16 bis 27 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord- lenboden in mindestens einem Raum nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Mit- Isolierverglasung 1 telwert und Spannenoberwert Gegensprechanlage mit Türöffner 1 Innerhalb der sich nach dieser Einordnung einer kon- Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatel- kreten Wohnung in das Tabellenraster des Mietspie- 1 litenanlage gels dann noch ergebenden restlichen Mietenspanne können weitere, noch nicht berücksichtigte Ausstat- Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten tungsmerkmale der Wohnung und/oder des Gebäudes (Mindesttiefe 1 m, keine bauliche Beein- 2 – ebenso wie ihr Fehlen – berücksichtigt werden. trächtigung) Gartennutzung (nur dem jeweiligen Mie- 4.2.5 Wohnlage ter zugängliche und zur Verfügung ste- 1 hende Grünfläche) Die Wohnlage wird im Mietspiegel nicht unmittelbar Aufzug im Haus 1 berücksichtigt, da sich Mietpreisunterschiede nach Wohnlage bislang nicht in wesentlichem Ausmaß he- Abschließbarer Fahrradabstellraum in- 1 rausgebildet haben. Dessen ungeachtet lassen sich in nerhalb oder außerhalb des Gebäudes Einzelfällen unterschiedliche Wohnlagequalitäten fest- Energetik stellen, die unterschiedliche Miethöhen rechtfertigen. Diese Unterschiede können innerhalb der Mietenspan- Wohnungen in Gebäuden mit einem ne zusätzlich zu den Ausstattungsmerkmalen (s. 4.2.4) Energieverbrauchswert inkl. Warmwas- berücksichtigt werden. serbereitung von – 130 kWh/(m²·a) oder besser in bis 1960 errichteten Gebäuden – 120 kWh/(m²·a) oder besser in zwi- 5 Anwendung 2 schen 1961 und 1977 errichteten Ge- bäuden Der Mietspiegel wird durch die zwei Wohnwertmerk- – 90 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen male Größe und Baualter der Wohnung gebildet. Um 1978 und 1994 errichteten Gebäuden das für eine bestimmte Wohnung in Betracht kommen- – 70 kWh/(m²·a) oder besser in ab 1995 de Mietspiegelfeld zu finden, ist folgendermaßen vor- errichteten Gebäuden zugehen: Gesamtpunktzahl (Ausstattungspunkte) 27 1. Feststellen der Wohnungsgröße (Diese Angabe kann man aus den Mietvertragsunterlagen oder der Be- Die Energieverbrauchswerte können aus dem Ener- triebskostenabrechnung entnehmen.) gieverbrauchsausweis für das Gebäude entnommen 2. Feststellen des Baualters werden. Wenn der Verbrauchskennwert nur ohne Warmwasserbereitung vorliegt, sind vor der Vergabe Aus der Kombination der Merkmale Wohnungsgröße der Ausstattungspunkte pauschal 20 kWh/(m²·a) hin- und Baualter ergibt sich das entsprechende Tabellen- zuzurechnen. 7
feld des Mietspiegels, aus dem man Mittelwert und Berechnungsbeispiel Feld B2: Mietpreisspanne ablesen kann. Baualtersklasse 1961 bis 1994 (Spalte B), Wohnungs- größe 45 m² bis unter 65 m² (Zeile 2) Abschließend ist die Wohnung innerhalb der Mieten- spanne anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren Spannenunterwert1: 5,51 €, Mittelwert2: 6,31 €, Span- Wohnungsausstattungen nach dem in Abschnitt 4.2.4 nenoberwert3: 7,40 € dargestellten Regelwerk einzuordnen. Anzahl Ausstattungsmerkmale Dazu ein Beispiel: 0 bis 9 10 bis 12 13 bis 15* 16 bis 27 Eine Wohnung wurde 1965 errichtet und ist 58 m² Vergleichsmiete pro m2 groß. Damit gehört sie in das Mietspiegelfeld B2 (Bau- 5,51 € 5,91 € 6,31 € 6,86 € 7,40 € altersklasse 1961 bis 1994, Wohnungsgröße 45 m² bis unter 65 m²). Der Mittelwert in Feld B2 beträgt 6,31 €/ Spannen- Mittelwert2 Spannen- m² Nettokaltmiete monatlich, die Mietenspanne liegt unterwert1 oberwert3 zwischen 5,51 bis 7,40 €/m². * Bei 14 Ausstattungsmerkmalen liegt die ortsübliche Die Wohnung ist folgendermaßen ausgestattet: Vergleichsmiete zwischen 6,31 €/m² und 6,86 €/m² • Warmwasserversorgung in der Küche • Keramische Bodenfliesen oder gleichwertiger Bo- 5.1 Mietspiegel der Stadt Burgdorf 2019 denbelag im Bad • Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Bad 1961 bis 1995 bis überwiegend nicht freiliegend Baualtersklasse bis 1960 1994 28.02.2018 • Bad mit Fenster Wohnungsgröße A B C • Isolierverglasung 5,32 6,45 Unter 45 m² 1 • Gegensprechanlage mit Türöffner 4,79 - 5,99 5,57 - 7,64 • Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatellitenanlage 45 m² bis 5,40 6,31 7,78 2 • Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten (Mindest- unter 65 m² 4,73 - 5,97 5,51 - 7,40 5,69 - 10,57 tiefe 1 m, keine bauliche Beeinträchtigung) 65 m² bis 5,31 6,10 7,11 • Aufzug im Haus 3 unter 85 m² 4,64 - 5,93 5,39 - 6,91 5,73 - 8,96 • Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder außerhalb des Gebäudes 5,43 6,18 7,71 85 m² und mehr 4 4,47 - 6,52 5,33 - 7,18 5,64 - 10,06 • Die Wohnung hat einen Energieverbrauchswert inkl. Warmwasserbereitung von 120 kWh/m²a oder bes- ser in zwischen 1961 und 1977 errichteten Gebäu- Legende: 1. Zeile: Arithmetisches Mittel den. 2. Zeile: Unter- und Oberwert der 4/5-Spanne Damit hat die Wohnung 14 Ausstattungspunkte und ist in die untere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert Im Feld C1 konnte keine ausreichende und Spannenoberwert einzuordnen. Die Differenz zwi- Anzahl von Mietwerten erhoben werden. schen Mittelwert und Spannenoberwert beträgt im Feld B2 1,09 €/m². Somit liegt die ortsübliche Vergleichs- miete für die Beispielwohnung in der Mietenspanne zwischen 6,31 €/m² und 6,86 €/m². 8
Mietspiegel 2019 Anlage 1 (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) 1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus- (Stand 12. Juli 2018) gleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh- § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz nungswesen wegen des Wegfalls der öffentli- chen Bindung erloschen ist und (1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien 2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu eine Erhöhung der Miete vereinbaren. entrichtenden Ausgleichszahlung nicht über- (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Ver- steigt. tragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Indexmiete nach § 557b vereinbaren. Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung ei- Umständen ergibt. ner Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu er- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- gangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen barung ist unwirksam. Wegfalls der Mietbindung erloschen ist. (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung § 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs- auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt- miete mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhö- § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des Zuschusses. hung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmie- (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- te verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu barung ist unwirksam. dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt. Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom- den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder men werden auf einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaf- 1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), fenheit und Lage einschließlich der energetischen 2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier (§ 558e), Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen 3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz öffentlich bestellten und vereidigten Sachver- oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage ständigen, festgelegt worden ist. 4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleich- (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete in- bare Wohnungen; hierbei genügt die Benen- nerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den nung von drei Wohnungen. §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Pro- bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 einge- zentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn halten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die- Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in se Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde be- Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel sonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 nach Absatz 2 stützt. bestimmt sind. Die Landesregierungen werden er- mächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. 9
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der schriften über den näheren Inhalt und das Verfahren Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeit- erlassen. punkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 § 558d Qualifizierter Mietspiegel oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspie- (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der gel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Ge- nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen meinde verwendet werden. erstellt und von der Gemeinde oder von Interessen- (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- vertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt barung ist unwirksam. worden ist. (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von § 558b Zustimmung zur Mieterhöhung zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Da- bei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisinde- schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des drit- xes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte ten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhö- in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier hungsverlangens. Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstel- len. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zu- (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird gang des Verlangens zustimmt, kann der Vermie- vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel be- ter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage zeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben wiedergeben. werden. (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausge- § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Miet- gangen, das den Anforderungen des § 558a nicht erhöhung entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlan- (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 gens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu. Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer- (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats barung ist unwirksam. kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhö- hung nicht ein. § 558c Mietspiegel (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein- barung ist unwirksam. (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübli- che Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Ver- Anlage 2 mieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder an- erkannt worden ist. Auszug aus der Verordnung zur Berechnung der (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV) (Stand oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Ge- 25. November 2003) meinden erstellt werden. § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier- Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver- Verordnung anzuwenden. tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden. § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor- anzurechnen. 10
Mietspiegel 2019 § 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen 5. Einbaumöbeln und 6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumtei- (1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund- lern. flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohn- (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer heims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur Betracht die Grundflächen von alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch 1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, die Bewohner bestimmt sind. freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine (2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt, 1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze, 2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, 3. Türnischen und wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören. 4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum (3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen fol- Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder gender Räume: weniger tief sind. 1. Zubehörräume, insbesondere: (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge- a. Kellerräume, stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeich- nung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund b. Abstellräume und Kellerersatzräume einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese außerhalb der Wohnung, 1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs- c. Waschküchen, freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem d. Bodenräume, Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erfor- e. Trockenräume, derlich ist, für ein solches geeignet sein und f. Heizungsräume und 2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den g. Garagen, Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen. 2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stel- Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermit- lenden Anforderungen des Bauordnungsrechts telt worden und ist abweichend von dieser Bau- der Länder genügen, sowie zeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder 3. Geschäftsräume. auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln. § 3 Ermittlung der Grundfläche (1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi- § 4 Anrechnung der Grundflächen schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Die Grundflächen Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszuge- hen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der 1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe bauliche Abschluss zu Grunde zu legen. von mindestens zwei Metern sind vollständig, (2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich 2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe einzubeziehen die Grundflächen von von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte, 1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen, 3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen 2. Fuß-, Sockel- und Schrammleisten, Räumen sind zur Hälfte, 3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. 4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen Öfen, Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch oder Duschwannen, zur Hälfte 4. freiliegenden Installationen, anzurechnen. 11
Weitere Informationen und Ansprechpartner Stadt Burgdorf Wirtschaftsförderungs- und Liegenschaftsabteilung Vor dem Hannoverschen Tor 1 31303 Burgdorf Gesine Nämsch Telefon 0 51 36/8 98 - 1 36 Melanie Höthker Telefon 0 51 36/8 98 - 1 37 Hinweis: Durch die Stadt Burgdorf kann lediglich eine „Lese- und Interpretationshilfe“ des Mietspiegels, jedoch keine Rechtsberatung in mietrechtlichen Angelegenheiten erfolgen. Weiterhin beraten auch die jeweiligen Vertretungen von Mietern und Vermietern. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– IMPRESSUM Herausgeber Stadt Burgdorf Der Bürgermeister Vor dem Hannoverschen Tor 1 31303 Burgdorf Telefon (0 51 36) 8 98 - 0 Telefax (0 51 36) 8 98 - 1 12 E-Mail info@burgdorf.de Internet www.burgdorf.de Foto Seite 2: Stadt Burgdorf Satz, Layout und Druck Region Hannover, Team Medienservice
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