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Jahrgang 45 Amtsblatt der Verbandsgemeinde HAGENBACH Amtliches Bekanntmachungsorgan der Verbandsgemeinde Hagenbach, der Stadt Hagenbach Ausgabe 3/2020 und der Ortsgemeinden Berg (Pfalz), Freitag, Neuburg am Rhein und Scheibenhardt 17. Januar 2020 Wir an Rhein und Lauter . . . Foto: Ute Ulm
Hagenbach -2- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 N OTDIENSTE ohne Gewähr ◗◗ Notrufnummern Di. 21.01.2020 Tulla-Apotheke Tullastr 3 A Tel.: 07271/41448 Polizei�������������������������������������������������������������������������������������������������� 110 76744 Wörth Polizei-Inspektion Wörth����������������������������������������������� 07271/9221-0 Mi. 22.01.2020 Feuerwehr������������������������������������������������������������������������������������������� 112 St. Georgs-Apotheke Hauptstr. 95 Tel.: 07275/1350 Rettungsleitstelle - Notruf�����������������������������������������������������������19222 76870 Kandel (Krankentransport, Rettungsdienst/Notarzt) Do. 23.01.2020 Zügel-Apotheke Ottstr. 7 Tel.: 07271/7055 76744 Wörth ◗◗ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Fr. 24.01.2020 Einheitliche Telefonnummer: 116117 Römer-Apotheke Buchstr. 1 Tel.: 07271/51075 (ohne Vorwahl) 76751 Jockgrim Ärztliche Bereitschaftsdienstzentrale Kandel, Asklepios-Klinik, Diese Daten sind tagesaktuell und unterliegen einem ständigen Luitpoldstr. 14 Änderungsservice. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag von 19.00 Uhr bis 08.00 Uhr am Folgetag. ◗◗ Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Mittwoch von 14.00 Uhr bis Donnerstag 08.00 Uhr. 18./19. Januar 2020 Freitag von 15.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr. Dr. Cordelia Knoll, Marktstraße 3, 76744 Wörth 07271/2997 ◗◗ Im Notfall immer 112 ◗◗ Augenarzt Bei akuten lebensbedrohlichen Notfällen wie starken Herzbe- Augenklinik Westpfalz Klinikum, Hellmut-Hartert-Str. 1, 67655 schwerden, Bewusstlosigkeit oder schweren Verbrennungen Kaiserslautern muss direkt der Rettungsdienst unter der Nummer 112 angefor- 0631-2030 dert werden, der innerhalb kürzester Zeit beim Patienten ist. Der Bereitschaftsdienst des Klinikums umfasst folgende Zeiten: DRK-Rettungs- und Notarztdienst, Mittwoch, 14:00 Uhr bis einschließlich Donnerstag, 07:00 Uhr Krankentransport Freitag, 16:00 Uhr bis einschließlich Montag, 07:00 Uhr. Rund um die Uhr erreichbar - Tel. ohne Vorwahl 19222, Beratungsstelle bei Mobiltelefon mit Vorwahl 07273 Vergiftungsunfällen Klinische Toxikologie Universitätsklinikum, Langenbeckstr. 1, 55131 Mainz ◗◗ Apothekendienst Tel. 06131/19240, Telefax: 06131/232469 Die Notdienst-Apotheken sind an den genannten Tagen von 08.30 Uhr bis zum folgenden Tag 08.30 Uhr dienstbereit. Der Notdienst der Apotheken wurde eingerichtet, damit jederzeit für dringende ◗◗ Wasserversorgung Notfälle Arzneimittel zur Verfügung stehen. Stördienst: Tel. 0911 / 65654-5170 Dienstbereite Apotheken (vorbehaltlich kurzfristiger Aktualisie- rungen): ◗◗ Gasversorgung Notdienstplan vom 17.01.2020 bis 24.01.2020 Bereitschaftsdienst der Gasversorgung Fr. 17.01.2020 THÜGA Erdgas-Rheinpfalz: Tel. 0800-0837111 Bienwald-Apotheke Hauptstr. 59 Tel.: 07275/1204 76870 Kandel Sa. 18.01.2020 ◗◗ Stromversorgung Marien-Apotheke Marienstr. 2 Tel.: 07273/1224 Pfalzwerke Netz AG Kandel, Landauer Str. 28, Kandel, Tel. 76767 Hagenbach 07275/955410, Fax 07275/9554-21 So. 19.01.2020 Bei Störungen im Stromnetz: Tel. 0800/7977777 Apotheke im Maximilian Center Maximilianstr. 1 Tel.: 07271/979780 76744 Wörth ◗◗ Kabelfernsehen PYUR, Tel. 030 25 77 77 77 Mo. 20.01.2020 Fröschel-Apotheke Siemensstr. 31 Tel.: 07271/52524 Weitere Infos, Service- und Beratungsdienste 76751 Jockgrim siehe unter „Was sonst noch interessiert“. Öffnungszeiten der Konten der Verbandsgemeindekasse Verbandsgemeindeverwaltung Sparkasse Germersheim-Kandel Montag: 08:00 - 12:00 Uhr BIC-SWIFT: MALADE51KAD Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr / 14:30 - 16:30 Uhr IBAN: DE78 5485 1440 0001 0029 63 Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr / 14:30 - 16:30 Uhr VR-Bank Südpfalz eG Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr / 14:30 - 18:00 Uhr BIC-SWIFT: GENODE61SUW Freitag: 08.00 - 12:30 Uhr IBAN: DE41 5486 2500 0002 8013 29 Es besteht die Möglichkeit der individuellen Terminabspra- che außerhalb der regulären Öffnungszeiten unter Tel. 07273 / Postbank Ludwigshafen 9410-0 (Zentrale), E-Mail: info@vg-hagenbach.de, Fax-Nr. 07273 BIC-SWIFT: PBNKDEFF / 9410-26 IBAN: DE35 5451 0067 0003 5896 75
Hagenbach -3- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 Volkshochschule Hagenbach in der kvhs Germersheim staatlich anerkannt gemäß rheinland-pfälzischen Weiterbildungsgesetz 2020ha021 POLITIK – GESELLSCHAFT – UMWELT Wildgans-Qigong I u.a. Die Wildgans ist ein Symbol für Langlebigkeit, Kraft, 2020ha001 Ausdauer und Mut. Wildgans-Qigong dient der Fit im Straßenverkehr – Vortrag Harmonisierung des Gesamtorganismus durch ruhige Neues für langjährige Führerscheinbesitzer und dynamische Bewegungssequenzen. Leitung: Ingrid Knab-Lemke In den letzten Jahren hat sich sowohl im Verkehrsrecht Beginn: Donnerstag, 27.02.2020 bis 14.05.2020 als auch in der Technik so viel getan, dass oft nur Uhrzeit: von 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr Führerscheinneulinge auf dem aktuellsten Stand sind. Dabei können Wissenslücken sehr gefährlich sein. Gebühr: 45,00 €, 10 Termine, 13 Ustd. Leitung: Hans Vesper Ort: Kulturzentrum Hagenbach – Zweibrücker- Beginn: Donnerstag, 05.03.2020 /Grenzjäger Saal, Am Stadtrand 1 a – Uhrzeit: von 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr 76767 Hagenbach Mitbringen: Bequeme Kleidung, leichte Gebühr: 5,00 €, 1 Termin, 2 Ustd. Sportschuhe Ort: Bürgerhaus Scheibenhardt, Hasenweg 11, 76779 Scheibenhardt 2020ha037 Nordic Walking Basics Gemeinsam mit anderen ist es viel einfacher, gute GESUNDHEIT Vorsätze umzusetzen. In diesem Kurs werden Sie die positiven Wirkungen des Nordic Walking erleben und 2020ha036 viel über den für Sie geeigneten Walkingstil, individuelle Yin + Yang-Yoga – gestärkt loslassen Trainingssteuerung sowie gesundheitliche Hintergründe Den Wechsel von Anspannung und Entspannung noch erfahren. Ein sanftes Dehnprogramm rundet das Ganze bewusster erleben. Rückengerecht, stärkende Asanas ab. So können Sie typische Anfängerfehler vermeiden sowie „loslassen“ in länger gehaltenen Yin-Positionen, und sich bald über Erfolgserlebnisse freuen. kombiniert mit Pranayama (Atemübungen) und Leitung: Herbert Vogel Meditation sind Inhalte. Info-Abend: Dienstag, 17.03.2020 von 18:00 Uhr Leitung: Jutta Enke bis 18:45 Uhr Beginn: Montag, 03.02.2020 bis 27.04.2020 hierbei ist keine Sportbekleidung Uhrzeit: von 20:00 Uhr bis 21:30 Uhr erforderlich! Gebühr: 50,00 €, 10 Termine, 20 Ustd. Ort: Altes Rathaus, Foyer, Ludwigstraße 18 Ort: Hainbuchenschule Hagenbach – – 76767 Hagenbach Saal 212, Am Stadtrand 1 – 76767 Gebühr: Kostenfrei, 1 Termin, 1 Ustd. Hagenbach Kursbeginn: Am Info-Abend wird der genaue aktive Mitbringen: dicke Socken, Yogamatte, Decke, Kursbeginn, die Folgetermine sowie die Kissen, Getränk Uhrzeiten für die aktiven Treffen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern festgelegt Gebühr: 35,00 €, 5 Termine, 10 Ustd. 2020ha020 Ort: Lauftreff Hagenbach Mitbringen: Eigene Nordic-Walking-Stöcke, Qigong – 49er Leitbahnen Bewegungs- wettergerechte Kleidung & Qigong u. a. nach Prof. Zhang Guangde Laufschuhe. Diese Qigong Form zeichnet sich durch Bewegung, Es besteht aber auch die Möglichkeit, Selbstmassage, Atmung und Aufmerksamkeit aus. Sie die Stöcke direkt beim Referenten führt zur Stärkung des Immunsystems nach TCH. gegen eine Leihgebühr von 5,00 € zu Übungen aus dem stillen Qigong unterstützen die mieten. Entspannung. - Begrenzte Teilnehmeranzahl: Leitung: Ingrid Knab-Lemke max. 12 - Beginn: Donnerstag, 27.02.2020 bis 14.05.2020 Uhrzeit: von 18:50 Uhr bis 19:50 Uhr Gebühr: 45,00 €, 10 Termine, 13 Ustd. Ort: Kulturzentrum Hagenbach – Zweibrücker- /Grenzjäger Saal, Am Stadtrand 1 a – Geschäftsstelle Weitere Kurse finden 76767 Hagenbach Verbandsgemeinde Hagenbach Sie auf unserer Mitbringen: Bequeme Kleidung, leichte Volkshochschule Hagenbach Homepage Sportschuhe, ggf. Matte Staatlich anerkannt gemäß www.vg-hagenbach.de rheinland-pfälzischem Weiterbildungsgesetz Für VHS-Veranstaltungen Sachbearbeiterin: Marijana David ist eine vorherige Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach Anmeldung dringend Tel: 0 72 73 / 94 10 – 10 / 24 erforderlich!
Hagenbach -4- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 AMTLICHER TEIL ◗◗ Sprechstunde zu den Themen Vorsorge- vollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung V erBANdSGemeINde Für Fragen und Auskünfte zu diesem Themenkomplex steht der Bevölkerung Hr. Bast von der Lebenshilfe für ein kostenloses Beratungsgespräch in seinem Büro in Jockgrim zur Verfügung. Terminvereinbarung erforderlich unter Tel. 07271 / 934190. Bürgermeister Reinhard Scherrer Sprechzeiten während der Öffnungszeiten und nach Vereinbarung Telefon: 0 72 73 / 94 10 13 E-Mail: buergermeister@vg-hagenbach.de Erste Beigeordnete Iris Fleisch Geschäftsbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen Sprechzeiten nach Vereinbarung, Telefon: 0 72 73 / 94 10 13 E-Mail: iris.fleisch@vg-hagenbach.de Ehrenamtsinitiative „Ich bin dabei!“ ◗◗ Stellenausschreibung ◗◗ ehrenamtliche Gruppen-Nachhilfe für Kinder, Jugendliche und erwachsene Für die Büros, Sozialräume etc. der Verbands- „Ich bin dabei“ ist die Initiative, die vor zwei Jahren u. a. die Grup- gemeindeverwaltung Hagenbach wird ab pen-Nachhilfe mit dem Kümmerer Tevfik Tasoglu startete. Inter- sofort ein essierte Kinder und Jugendliche sind herzlich eingeladen, an der mitarbeiter für den reinigungsdienst (m/w/d) Gruppen-Nachhilfe teilzunehmen. für 2 Tage in der Woche sowie als Krankheits-/Urlaubsver- tretung gesucht. Der wöchentliche Arbeitsumfang beträgt regelmäßig 3 Stunden und ist an 2 Tagen zu erbringen. Im Krankheits/Urlaubsvertretungsfall erhöht sich die Arbeitszeit auf max. 10 Stunden an 4 Wochentagen. Die Vergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Männer und Frauen haben dieselben Chancen. Schwerbehin- derte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Fragen beantwortet Ihnen gerne Frau Constanze Scheid, Per- sonalsachbearbeitung, Tel. 07273 / 941018 oder Herr Reinhold Kuntz, Büroleiter, Tel. 07273 / 941012. Sofern Sie an dieser Stelle interessiert sind richten Sie Ihre Bewerbung bis spä- testens 31.01.2020 mit den üblichen Unterlagen (Lebenslauf, Lichtbild, Zeugnisse) an die Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach, -Personalabtei- lung-, Ludwigstr. 20, 76767 Hagenbach oder bevorzugt online an reinhold.kuntz@vg-hagenbach.de. Reichen Sie bitte keine Originalunterlagen ein und verzichten Sie auf Bewerbungsmappen, Hüllen etc., da die Bewerbungs- Treffpunkt: am 1., 3. und 4. Samstag eines Monats von 13:00 Uhr unterlagen nicht zurückgesandt werden. Wir vernichten diese bis 15:00 Uhr, Hainbuchenschule, Hagenbach, Raum 311, 2. OG. zeitnah nach Abschluss des Auswahlverfahrens. Kümmerer: Tevfik Tasoglu /Dipl.Ing (grad.), FH-Päd. Dozent/Trainee Die Gruppen-Nachhilfe bzw. der Förderunterricht findet in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, BWL, Technisches Zeich- nen, Metallfachkunde, Elektrotechnik, Elektronik, Physik und Che- mie statt. Der Kümmerer, Tevfik Tasoglu, sucht weitere Lehrkräfte, auch Pensionäre, zur Verstärkung des Teams. Kontakt: 0177 / 2371616 ◗◗ Informationen rund um die oder 07273 / 8069090. Faschingsumzüge in Berg, Neuburg und Hagenbach Hagenbacher Spendenkammer Liebe Faschingsfreunde, alle aktuellen Informationen rund um die ◗◗ Second Hand für jedermann - Faschingsumzüge in Berg am 23.02.2020, Vintage statt Fast Fashion Neuburg am 24.02.2020 und Hagenbach am Ort 25.02.2020, wie z.B. Zugrouten, Platzord- Hainbuchenschule Hagenbach, Am Stadtrand 1, 3. OG. nungen usw., finden Sie auf unserer Home- Öffnungszeiten page „vg-hagenbach.de“ unter der Rubrik Dienstag, 17:00 Uhr - 17:30 Uhr, vor dem Begegnungstreff, Don- „Aktuelles“. Anmeldungen von Faschingswa- nerstag, 10:30 Uhr - 12:00 Uhr, 1. Samstag im Monat, 11:00 Uhr gen und Fußgruppen können ebenfalls auf - 12:00 Uhr. der Homepage heruntergeladen werden und Wir benötigen dann per Post oder Mail an armin.schneider@ Winterkleidung und gute Winterschuhe vor allem für Kinder und Herren sowie Gardinen. Bettwäsche und Handtücher. vg-hagenbach.de bis zum Freitag, dem 14. Februar 2020 eingereicht werden. Verspätet Weitere Information Tel. 0152 / 57654582 oder www.hagenbacherspendenkammer.de. eingegangene Anmeldungen können nicht Bitte haben Sie Verständnis, dass das Telefon nicht ständig erreich- mehr berücksichtigt werden. bar ist und sprechen Sie auf Band oder schicken Sie eine Email an: info@hagenbacherspendenkammer.de.
Hagenbach -5- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 B erG §5 Verbote 1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände und Sachen untersagt: Ortsbürgermeisterin Sabine Gerhart 1.1. Alkohol nach Definition der hierfür erlassenen Allgemein- Sprechzeiten im Rathaus, Ludwigstr. 48 (1. OG): verfügung. Montag 18.00 bis 19.00 Uhr und Donnerstag 18.00 bis 19.00 Uhr 1.2. Glasgefäße, Waffen, Druckgasflaschen, ätzende oder fär- Telefon: 0 72 73 / 12 84 (Rathaus) bende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art E-Mail: buergermeister@berg-pfalz.de nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. 1.3. Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr ◗◗ Platzordnung für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegen- für die Abschlussveranstaltung des stände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wie z. B. Transparente, Fahnen an Stangen Faschingsumzugs am 23.02.2020 auf dem oder Halterungen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Vorplatz der Gemeinschaftshalle in Berg (Pfalz) Taschen, Rucksäcke und Reisekoffer. §1 1.4. Fahnen und Transparente mit Aufforderungen oder Aus- Aufenthalt sagen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten Sitten verstoßen. 1. Mit dem Zutritt in den Veranstaltungsbereich erkennt der 1.5. Druckluftfanfaren oder Gashupen. Besucher die Platzordnung an. 1.6. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradi- 2. Ein Anspruch auf Betreten des Veranstaltungsbereiches kales, politisches oder sonstiges extremistisches Propagan- besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn durch den Ord- damaterial. nungsdienst, Mitarbeiter des Veranstalters oder die Polizei die 1.7. Kampfhunde. Überfüllung des Veranstaltungsbereichs festgestellt wurde. 2. Verboten ist weiterhin: 3. Der Veranstalter regelt und begrenzt das Befahren des Veran- 2.1. das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für staltungsgeländes mit Umzugswagen und deren Anzahl. allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlage- teilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und anderer §2 Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Veranstaltungsbereich Masten aller Art und Dächer sowie Verkaufsstände. 2.2. das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die 1. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich über den Bereich erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind des Vorplatzes der Gemeinschaftshalle in Berg (Pfalz) sowie (z. B. den Sanitätsbereich in der Gemeinschaftshalle). der gesamten Umzugsstrecke. 2.3. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradi- §3 kales sowie sonstige extremistisches Gedankengut zu äußern, durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material eingangskontrolle zu verbreiten. 2.4. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische 1. Der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst ist berech- Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuer- tigt, die Besucher - auch mit technischen Hilfsmitteln - auf die werkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen. Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin 2.5. ohne Genehmigung Waren zu verkaufen oder anzubieten, zu durchsuchen und diese sicherzustellen. Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen oder §4 Sammlungen durchzuführen. Verhalten im Veranstaltungsbereich 2.6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschä- digen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in 1. Alle Besucher haben sich im Veranstaltungsbereich so zu anderer Weise zu verunstalten. verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder 2.7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von belästigt werden. Zudem haben sich alle Besucher im Ver- Sachen, Verunreinigungen zu verursachen. anstaltungsbereich so zu verhalten, dass keine sich auf dem Veranstaltungsgelände befindenden Einrichtungen beschädigt §6 oder zerstört werden. Gültigkeitsdauer 2. Der Sicherheitsdienst ist befugt, randalierende oder in ande- Diese Platzordnung gilt während des gesamten Umzugs und der rer Art und Weise auffällige Gäste ein Platzverbot zu erteilen, Abschlussveranstaltung. bzw. den Zutritt zu verweigern. 3. Die Besucher haben den Anweisungen des Ordnungsdiens- tes, des Veranstalters, der Mitarbeiter des Veranstalters und sonstiger vom Veranstalter beauftragter Personen sowie der ◗◗ Öffentliche Bekanntmachung Polizei, der Feuerwehr und des Rettungs- und Sanitätsdiens- der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung tes Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen, die über anlässlich des Faschingsumzuges am 23.02.2020 Lautsprecher erfolgen. 4. Alle Zugänge zum Gelände sind freizuhalten. Die im Veranstal- in Berg (Pfalz) tungsbereich mit Besuchern versperrten Rettungswege sind Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. im Bedarfsfalle sofort zu verlassen. 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) 5. Unbeschadet dieser Platzordnung können erforderliche wei- in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012- tere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Besei- 1, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember tigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum 2014 (GVBl. S. 332), und des § 1 der Landesverordnung über die erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisun- Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung gen der Polizei, des Ordnungsdienstes oder Mitarbeitern des vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geän- Veranstalters ist Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisun- dert durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. gen die über Lautsprecher erfolgen. 280), sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und des § 1 Abs. 1 des Lan- desverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 6. Alle Personen, die das Gelände betreten sind aufgefordert, 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch Art. 3 des Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht Gesetzes vom 27. Oktober 2011 (GVBl. S. 358), in Verbindung mit § wegzuwerfen, sondern in den auf dem Platz stehenden Abfall- 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fas- behältern zu entsorgen. sung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch
Hagenbach -6- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), erlässt die stätten und jeweiligen Verkaufsstellen keine branntweinhaltigen Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach - örtliche Ordnungsbe- Getränke, da das entsprechende Verbot des Jugendschutzgesetzes hörde - folgende ganz überwiegend beachtet wird. Aus diesem Grund und auch aus Allgemeinverfügung: finanziellen Gründen heraus, bringen die insbesondere jugendli- 1. Anlässlich des Faschingsumzuges am 23.02.2020 in Berg chen Besucher alkoholische Getränke in großem Mengen zur Ver- (Pfalz) ist es ab 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten, im in Satz anstaltung mit, um sie dort zu konsumieren. Mit der Enthemmung 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte harte durch den Alkoholgenuss gehen regelmäßig Sicherheitsverstöße alkoholhaltige Getränke oder Mixgetränke mit hartem Alko- (z.B. Sachbeschädigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen hol in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren. des Verkehrs durch - zerschlagene - Flaschen, Lärmbelästigun- Ebenso wird das Mitführen von Glasbehältnissen untersagt. gen, Alkoholkonsum durch Jugendliche) einher. Aufgrund der Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf sämtliche öffentli- vorhandenen Wissensbasis besteht ein kausaler Zusammenhang chen Straßen und öffentlichen Anlagen innerhalb der bebau- zwischen dem Schaden und dem verbotenen Verhalten. ten Ortslage der Ortsgemeinde Berg (Pfalz). An den Zugängen Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der zum öffentlichen Bereich werden Hinweisschilder mit der Rechte der Gaststättenbetreiber konnte von einer Erstreckung des Aufschrift „Faschingsumzug - Alkoholmitbringverbot“ ange- Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschank- bracht. stellen abgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wurde das Alkoholverbot auch zeitlich und räumlich begrenzt, weil Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststät- die beschriebenen Sicherheitsverstöße regelmäßig nur während tenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen. des Fastnachtsumzuges und auf der Abschlussveranstaltung, wo 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach sich die Jugendlichen treffen und die Musik spielt, auftreten. Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke oder unzulässig mitgeführten alkoholischen Getränke oder Glasgefäße Glasgefäße und deren sofortige Verwertung angedroht. durch Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen. 3. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weiterge- Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hoch- hende Anordnungen zu treffen. wertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche 4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten - öffentlichen Interesse angeordnet. muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei 5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntma- Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt chung folgenden Tag als bekannt gemacht. werden können. Dem gegenüber steht, dass in der Abwägung Begründung: geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneinge- Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde schränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftli- und der Kreisverwaltung Germersheim als zuständiger Behörde che Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für für den Jugendschutz kam es in den vergangenen Jahren bei Fast- alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem nachtsumzügen zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbe- Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen sondere unter den Jugendlichen. Auch beim Faschingsumzug in Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend Neuburg am Rhein mussten im vergangenen Jahr stark alkoholi- um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit sierte Jugendliche ärztlich behandelt werden. der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der sein muss. neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anläss- Rechtsbehelfsbelehrung: lich anderer großer Fastnachtsumzüge berücksichtigt Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekannt- wurden, wäre - ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung - auch in gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift- diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche lich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Sicherheit zu rechnen. Hagenbach, 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, einzulegen. Erfahrungsgemäß führt der Konsum von hochprozentigem Alko- Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift hol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und bei der Verbandsgemeinde Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Hagenbach oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an vg- Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich dort das Mitfüh- hagenbach@poststelle.rlp.de. erhoben werden. ren und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der Hagenbach, den 06.01.2020 räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus Ordnungsamt resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Vandalismus zu erwarten ist. Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ord- ◗◗ Voranzeige der Ortsgemeinderatssit- nungsbehördengesetzes (POG) gestützt. Danach können die allge- meinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, zung um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Den Damen und Herren Ratsmitglieder der Ortsgemeinde Berg Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr sowie der interessierten Bevölkerung wird vorab mitgeteilt, dass liegt hier vor. Erfahrungsgemäß erhalten Jugendliche in den Gast- am Herausgeber: Reinhold Kuntz, Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20 Impressum Mail: amtsblatt@vg-hagenbach.de Annahmeschluss: dienstags 10.00 Uhr bei der Verbandsgemeinde Druck: Druckhaus WITTICH KG Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Anschrift: 54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT) Tel. 06502 9147-0 oder 240 Verantwortlich: Erscheinungsweise: wöchentlich amtlicher Teil: Reinhold Kuntz Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle übriger Teil: Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Haushalte, Einzelbezug über den Verlag Anzeigen: Melina Franklin, Produktionsleiterin Reklamationen Vertrieb: Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Hagenbach -7- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 dienstag, dem 28. Januar 2020 4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im eine Sitzung des Ortsgemeinderates geplant ist. Uhrzeit sowie öffentlichen Interesse angeordnet. Tagesordnung werden noch bekannt gegeben. Bitte merken Sie 5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntma- sich diesen Termin vor. chung folgenden Tag als bekannt gemacht. Begründung: Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde ◗◗ Welche Betreuungsform und der Kreisverwaltung Germersheim als zuständiger Behörde ist für mein Kind die richtige? für den Jugendschutz kam es in den vergangenen Jahren bei Fast- Der Schülerhort der Waldkinder und die betreuende Grundschule nachtsumzügen zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbe- laden interessierte Eltern, deren Kinder im Jahr 2020 in Berg sondere unter den Jugendlichen. Auch beim Faschingsumzug in eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung am Don- Neuburg am Rhein mussten im vergangenen Jahr stark alkoholi- nerstag, dem 30. Januar 2020, von 17:00 Uhr - 18:30 Uhr in die sierte Jugendliche ärztlich behandelt werden. Räume des Hortes Berg ein. Im Mittelpunkt stehen die Arbeits- Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der weise, der Anmeldevorgang wie auch die Besichtigung der Räum- neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anläss- lichkeiten beider Einrichtungen an. lich anderer großer Fastnachtsumzüge berücksichtigt An diesem Tag besteht die Möglichkeit, Ihr Kind im Hort anzu- wurden, wäre - ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung - auch in melden. diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu rechnen. H Erfahrungsgemäß führt der Konsum von hochprozentigem Alko- hol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren AGENBACH Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich dort das Mitfüh- ren und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, Stadtbürgermeister Christian Hutter innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus Sprechzeiten in der Ludwigstraße 18, resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Montag 18.00 bis 19.00 Uhr und Freitag 16.00 bis 18.00 Uhr Vandalismus zu erwarten ist. Öffnungszeiten Rathaus, Ludwigstraße 18: Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ord- Montag 17.00 - 19.00 Uhr, Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr nungsbehördengesetzes (POG) gestützt. Danach können die allge- und Freitag 16.00 - 18.00 Uhr meinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, Telefon: 0 72 73 / 41 83, E-Mail: christian.hutter@hagenbach.de um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr liegt hier vor. Erfahrungsgemäß erhalten Jugendliche in den Gast- ◗◗ Öffentliche Bekanntmachung stätten und jeweiligen Verkaufsstellen keine branntweinhaltigen der ordnungsbehördlichen Allgemeinverfügung Getränke, da das entsprechende Verbot des Jugendschutzgesetzes ganz überwiegend beachtet wird. Aus diesem Grund und auch aus anlässlich des Faschingsumzuges am 25.02.2020 finanziellen Gründen heraus, bringen die insbesondere jugendli- in Hagenbach chen Besucher alkoholische Getränke in großem Mengen zur Ver- Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. anstaltung mit, um sie dort zu konsumieren. Mit der Enthemmung 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) durch den Alkoholgenuss gehen regelmäßig Sicherheitsverstöße in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012- (z.B. Sachbeschädigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen 1, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember des Verkehrs durch - zerschlagene - Flaschen, Lärmbelästigun- 2014 (GVBl. S. 332), und des § 1 der Landesverordnung über die gen, Alkoholkonsum durch Jugendliche) einher. Aufgrund der Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vorhandenen Wissensbasis besteht ein kausaler Zusammenhang vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geän- zwischen dem Schaden und dem verbotenen Verhalten. dert durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der 280), sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und des § 1 Abs. 1 des Lan- Rechte der Gaststättenbetreiber konnte von einer Erstreckung des desverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschank- 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch Art. 3 des stellen abgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Gesetzes vom 27. Oktober 2011 (GVBl. S. 358), in Verbindung mit § wurde das Alkoholverbot auch zeitlich und räumlich begrenzt, weil 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fas- die beschriebenen Sicherheitsverstöße regelmäßig nur während sung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch des Fastnachtsumzuges und auf der Abschlussveranstaltung, wo Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), erlässt die sich die Jugendlichen treffen und die Musik spielt, auftreten. Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach - örtliche Ordnungsbe- Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die hörde - folgende unzulässig mitgeführten alkoholischen Getränke oder Glasgefäße Allgemeinverfügung: durch Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen. 1. Anlässlich des Faschingsumzuges am 25.02.2020 in Hagen- Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 bach ist es ab 12.30 Uhr bis 20.00 Uhr verboten, im in Satz Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hoch- 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte harte wertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche alkoholhaltige Getränke oder Mixgetränke mit hartem Alko- Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten - hol in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzehren. muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Ebenso wird das Mitführen von Glasbehältnissen untersagt. Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf sämtliche öffentli- werden können. Dem gegenüber steht, dass in der Abwägung chen Straßen und öffentlichen Anlagen innerhalb der bebauten geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneinge- Ortslage der Stadt Hagenbach. An den Zugängen zum öffent- schränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftli- lichen Bereich werden Hinweisschilder mit der Aufschrift che Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für „Faschingsumzug - Alkoholmitbringverbot“ angebracht. alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gast- Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen stättenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstel- Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend len. um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der sein muss. unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke oder Rechtsbehelfsbelehrung: Glasgefäße und deren sofortige Verwertung angedroht. Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekannt- 3. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift- oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weiterge- lich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung hende Anordnungen zu treffen. Hagenbach, 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, einzulegen.
Hagenbach -8- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift 1.1. Alkohol nach Definition der hierfür erlassenen Allgemein- bei der Verbandsgemeinde Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 verfügung. Hagenbach oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an vg- 1.2. Glasgefäße, Waffen, Druckgasflaschen, ätzende oder fär- hagenbach@poststelle.rlp.de. erhoben werden. bende Substanzen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art Hagenbach, den 06.01.2020 nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Verbandsgemeindeverwaltung Sachen geeignet sind. Ordnungsamt 1.3. Sperrige Gegenstände. Dazu gehören insbesondere Gegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Gefahr für die Gesundheit anderer Besucher darstellen oder Gegen- ◗◗ Platzordnung stände, durch deren Missbrauch eine solche herbeigeführt werden kann, wie z. B. Transparente, Fahnen an Stangen für die Abschlussveranstaltung des oder Halterungen, Leitern, Hocker, Klappstühle, Kisten, große Faschingsumzugs am 25.02.2020 am Festplatz in Taschen, Rucksäcke und Reisekoffer. Hagenbach 1.4. Fahnen und Transparente mit Aufforderungen oder Aus- sagen, die einen Straftatbestand erfüllen oder gegen die guten §1 Sitten verstoßen. Aufenthalt 1.5. Druckluftfanfaren oder Gashupen. 1. Mit dem Zutritt in den Veranstaltungsbereich erkennt der 1.6. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- bzw. linksradi- Besucher die Platzordnung an. kales, politisches oder sonstiges extremistisches Propagan- 2. Ein Anspruch auf Betreten des Veranstaltungsbereiches damaterial. besteht nicht, insbesondere dann nicht, wenn durch den Ord- 1.7. Kampfhunde. nungsdienst, Mitarbeiter des Veranstalters oder die Polizei die Überfüllung des Veranstaltungsbereichs festgestellt wurde. 2. Verboten ist weiterhin: 3. Der Veranstalter regelt und begrenzt das Befahren des Veran- 2.1. das Besteigen oder Übersteigen von erkennbar nicht für staltungsgeländes mit Umzugswagen und deren Anzahl. allgemeine Benutzung vorgesehenen Bauten oder Anlage- teilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und anderer §2 Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Veranstaltungsbereich Masten aller Art und Dächer sowie Verkaufsstände. 2.2. das Betreten von Bereichen und Räumlichkeiten, die 1. Der Veranstaltungsbereich erstreckt sich über den Bereich erkennbar nicht für die allgemeine Nutzung zugelassen sind des Festplatzes bis zu den Schulanlagen sowie der gesamten (z. B. den Sanitätsbereich im Kulturzentrum). Umzugsstrecke. 2.3. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradi- §3 kales sowie sonstige extremistisches Gedankengut zu äußern, eingangskontrolle durch Gesten kundzutun oder durch entsprechendes Material zu verbreiten. 1. Der vom Veranstalter beauftragte Ordnungsdienst ist berech- 2.4. Feuer zu machen, leicht brennbare Stoffe, pyrotechnische tigt, die Besucher - auch mit technischen Hilfsmitteln - auf die Gegenstände (Leuchtkugeln, Raketen oder sonstige Feuer- Mitnahme von verbotswidrig mitgeführten Gegenständen hin werkskörper) mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen. zu durchsuchen und diese sicherzustellen. 2.5. ohne Genehmigung Waren zu verkaufen oder anzubieten, §4 Drucksachen und sonstige Sachen aller Art zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen. Verhalten im Veranstaltungsbereich 2.6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschä- 1. Alle Besucher haben sich im Veranstaltungsbereich so zu digen, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben oder in verhalten, dass Personen nicht geschädigt, gefährdet oder anderer Weise zu verunstalten. -mehr als nach den Umständen unvermeidbar- behindert oder 2.7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten bzw. belästigt werden. Zudem haben sich alle Besucher im Ver- in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von anstaltungsbereich so zu verhalten, dass keine sich auf dem Sachen, Verunreinigungen zu verursachen. Veranstaltungsgelände befindenden Einrichtungen beschädigt oder zerstört werden. §6 2. Der Sicherheitsdienst ist befugt, randalierende oder in ande- Gültigkeitsdauer rer Art und Weise auffällige Gäste ein Platzverbot zu erteilen, Diese Platzordnung gilt während des gesamten Umzugs und der bzw. den Zutritt zu verweigern. Abschlussveranstaltung. 3. Die Besucher haben den Anweisungen des Ordnungsdiens- tes, des Veranstalters, der Mitarbeiter des Veranstalters und ◗◗ Voranzeige der Stadtratssitzung sonstiger vom Veranstalter beauftragter Personen sowie der Den Damen und Herren Ratsmitglieder der Stadt Hagenbach sowie Polizei, der Feuerwehr und des Rettungs- und Sanitätsdiens- der interessierten Bevölkerung wird vorab mitgeteilt, dass am tes Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisungen, die über Lautsprecher erfolgen. donnerstag, dem 30. Januar 2020 4. Alle Zugänge zum Gelände sind freizuhalten. Die im Veranstal- eine Stadtratssitzung geplant ist. Uhrzeit sowie Tagesordnung tungsbereich mit Besuchern versperrten Rettungswege sind werden noch rechtzeitig bekannt gegeben. Bitte merken Sie sich im Bedarfsfalle sofort zu verlassen. diesen Termin vor. 5. Unbeschadet dieser Platzordnung können erforderliche wei- tere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Besei- ◗◗ rückblick Neujahrsempfang tigung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisun- gen der Polizei, des Ordnungsdienstes oder Mitarbeitern des Veranstalters ist Folge zu leisten. Dies gilt auch für Anweisun- gen die über Lautsprecher erfolgen. 6. Alle Personen, die das Gelände betreten sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht wegzuwerfen, sondern in den auf dem Platz stehenden Abfall- behältern zu entsorgen. §5 Verbote 1. Den Besuchern ist das Mitführen folgender Gegenstände und Sachen untersagt: Alle anwesenden Geehrten auf einem Bild
Hagenbach -9- Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 Liebe mitbürgerinnen und mitbürger, gemeinsam mit meinen Beigeordneten und den weiteren Beteilig- Herzliche Einladung zum SENIORENNACHMITTAG ten, blicke ich erfreut auf den Neujahrsempfang am vergangenen Sonntag zurück. Wir freuen uns sehr über den tollen Zuspruch der Veranstaltung. Die weit über 400 Gäste erlebten trotz eines fast dreistündigen Programms einen kurzweiligen Abend. Die Redner der Grußworte und Ansprachen gingen auf verschiedene Themen der Stadt Hagenbach rund um das gesellschaftliche Leben in und um Hagenbach ein. Wir durften die Erfolge, Verdienste, Leistungen und Treue von so vielen Hagenbachern ehren. Hervorheben möchte ich hier Karl Sonntag 9. Februar ab 14.30 Uhr Münzing, dem als vierter Bürger nach den Herren Vogel, Brandt und Dreizehnter die zweithöchste Auszeichnung der Stadt zu Teil Kulturzentrum Hagenbach wurde. Ihm wurde die Rudolf von Habsburg Medaille für seine Jahrzehntelangen Verdienste überreicht. Es gibt so viele Men- schen, die unser Hagenbach mit zu dem machen, was es ist. Im Kommen Sie vorbei uns freuen Sie sich auf ein buntes Rahmen des Neujahrsempfangs ist es Zeit Danke zu sagen für das Unterhaltungsprogramm, welches wir Ihnen bieten wollen. Engagement in den unterschiedlichsten Bereichen. Die schwung- volle Begleitung des Musikverein Rheingold, der moderne Gesang Bei Kaffee und Kuchen, einem Glas Wein und einem des Chorwerk und die phänomenale Darbietung der Tanzschule Danzante waren sozusagen das i-Tüpfelchen des Abends. Es war gemeinsamen Essen am frühen Abend, wollen wir ein paar uns eine pure Freude und im Vorfeld ein wichtiges Anliegen, Ihnen schöne Stunden zusammen verbringen. liebe Gäste, ein ansprechendes Programm anzubieten, um dem Rahmen einen würdigen Anlass zu geben. Herzlichen Dank für Unser Seniorenteam bietet einen Fahrdienst an. Ihre Geduld im ausgedehnten Programm. Wir wollen solche Veran- Bitte setzen Sie sich mit Frau Doris Meyer Tel. 1582 in Verbindung. staltungen so attraktiv und kurzweilig wie möglich anbieten. Sehr gerne erwarten wir Ihre Beteiligung mit einer ehrlichen Rückmel- dung. Wir sind bestrebt uns stets selbst zu reflektieren. Egal ob Stadtratssitzung, Bürgersprechstunde oder kulturelle Veranstal- tungen. Bleiben Sie interessiert am Geschehen in Hagenbach und haben Sie ein gutes Jahr 2020. Ihr Stadtbürgermeister Christian Hutter Mit den Beigeordneten und den Mitgliedern des Stadtrates ◗◗ Bauarbeiten in der Friedhofstraße in Hagenbach Die Firma Gross hat den Auftrag erhalten, die Friedhofstraße in Hagenbach von der Einmündung Friedenstraße (alter Friedhof) bis zur Einmündung in der Habsburgerallee voll auszubauen. Der erste Bauabschnitt wird von der Habsburgerallee bis einschließ- lich der Einmündung Mozartstraße sein. Die Arbeiten zum Aus- bau des 1. Bauabschnittes beginnen am Montag, dem 20. Januar 2020. Hierzu bitten wir die Anwohner darum, die Fahrzeuge ab dem 20.01.2020 außerhalb des geplanten Bauabschnittes zu parken. Die Mülleimer werden am 20.01.2020 noch wie gewohnt Überreichung der Rudolf-von-Habsburg Medaille an Karl Münzing abgeholt. Alle Anlieger werden über die weitere Vorgehensweise noch gesondert informiert. Wir bitten um Beachtung und um Ihr Verständnis, dass es während der Bauarbeiten zu Behinderungen ◗◗ einladung zum Seniorennachmittag mit verbundenen Umleitungen im Straßenverkehr kommen wird. Am Sonntag, dem 9. Februar 2020, findet nachmittags ab 14:30 Während der Bauphase ist es immer mal wieder erforderlich, dass Uhr im Kulturzentrum „Am Stadtrand“ der Seniorennachmittag der das Wasser abgestellt wird. Die Werke der VG Hagenbach infor- Stadt Hagenbach statt. Dazu laden wir die Seniorinnen und Senio- mieren hierüber ebenfalls die Anwohner. Die Bushaltestelle in der ren ab 70, bis Jahrgang 1949, der Stadt Hagenbach recht herzlich Friedhofstraße entfällt für den Zeitraum der Bauarbeiten. In dieser ein. In geselliger Runde, bei leckerem kulinarischen Angebot und Zeit wird in der Friedenstraße in Höhe der Fußgängerampel auf buntem Programm, wollen wir ein paar unbeschwerte Stunden beiden Straßenseiten eine Ersatzhaltestelle eingerichtet. verbringen. Lassen Sie sich überraschen. Unser Seniorenteam Die Gesamtmaßnahme der Bauarbeiten des 1. und 2. Bauabschnit- bietet einen kostenfreien Fahrdienst hierzu an. Bitte melden Sie tes wird bis ca. Ende Oktober 2020 andauern. sich vorab bei Doris Meyer unter Tel. 1582. ◗◗ In eigener Sache Wenn Sie kein “Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach” Seniorenbeirat der Stadt Hagenbach bekommen haben ... Die Seniorenbeauftragten sind außerhalb der angebotenen Sprechstunden unter folgenden Telefonnummern zu erreichen: Reklamationen wegen Nichtzustellung des Amtsblattes nimmt Seniorenbüro: Tel. 07273 / 919368 der Verlag entgegen unter folgenden Nummern: Doris Meyer: Tel. 07273 / 1582 sowie unter der E-Mail Adresse: senioren@hagenbach.de 06502/9147-800. Die E-Mail-Adresse für Reklamationen ist: DATENSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN... vertrieb@wittich-foehren.de Diskutieren Sie mit uns auf blog.wittich.de!
Hagenbach - 10 - Ausgabe 3/2020 I 17. Januar 2020 N euBurG Erfahrungsgemäß führt der Konsum von hochprozentigem Alko- hol sehr schnell auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Sachbeschädigungen an den Veranstaltungsorten und in deren Nahbereich. Angesichts dessen ist es erforderlich dort das Mitfüh- ren und den Verzehr alkoholischer Getränke zu beschränken. Der Ortsbürgermeister Hermann Knauß räumliche Geltungsbereich des Verbotes bezeichnet die Bereiche, Sprechzeiten im Rathaus, Hauptstraße 50: innerhalb derer der Schwerpunkt des Alkoholkonsums und daraus Dienstag 18.00 bis 19.00 Uhr und Donnerstag 18.00 bis 19.00 Uhr resultierender gewalttätiger Auseinandersetzungen bis hin zum Telefon: 0 72 73 / 12 26 • E-Mail: info@neuburg-am-rhein.de Vandalismus zu erwarten ist. Öffnungszeiten Rathaus: Dieses Verbot wird auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des Polizei- und Ord- Montag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr nungsbehördengesetzes (POG) gestützt. Danach können die allge- meinen Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine solche konkrete Gefahr ◗◗ Öffentliche Bekanntmachung der ord- liegt hier vor. Erfahrungsgemäß erhalten Jugendliche in den Gast- nungsbehördlichen Allgemeinverfü- stätten und jeweiligen Verkaufsstellen keine branntweinhaltigen Getränke, da das entsprechende Verbot des Jugendschutzgesetzes gung anlässlich des Faschingsumzuges ganz überwiegend beachtet wird. Aus diesem Grund und auch aus finanziellen Gründen heraus, bringen die insbesondere jugendli- am 24.02.2020 in Neuburg am rhein chen Besucher alkoholische Getränke in großem Mengen zur Ver- Aufgrund der §§ 1 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 Nr. 1, 89 Abs. anstaltung mit, um sie dort zu konsumieren. Mit der Enthemmung 1, 90 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) durch den Alkoholgenuss gehen regelmäßig Sicherheitsverstöße in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), BS 2012- (z.B. Sachbeschädigungen, Verunreinigungen und Gefährdungen 1, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember des Verkehrs durch - zerschlagene - Flaschen, Lärmbelästigun- 2014 (GVBl. S. 332), und des § 1 der Landesverordnung über die gen, Alkoholkonsum durch Jugendliche) einher. Aufgrund der Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vorhandenen Wissensbasis besteht ein kausaler Zusammenhang vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), BS 2012-1-2, zuletzt geän- zwischen dem Schaden und dem verbotenen Verhalten. dert durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der 280), sowie § 91 Abs. 1 Nr. 1 POG und des § 1 Abs. 1 des Lan- Rechte der Gaststättenbetreiber konnte von einer Erstreckung des desverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember Ausschankverbotes auf konzessionierte Flächen und Ausschank- 1976 (GVBl. S. 308), BS 2010-3, zuletzt geändert durch Art. 3 des stellen abgesehen werden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Gesetzes vom 27. Oktober 2011 (GVBl. S. 358), in Verbindung mit § wurde das Alkoholverbot auch zeitlich und räumlich begrenzt, weil 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fas- die beschriebenen Sicherheitsverstöße regelmäßig nur während sung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch des Fastnachtsumzuges und auf der Abschlussveranstaltung, wo Art. 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), erlässt die sich die Jugendlichen treffen und die Musik spielt, auftreten. Verbandsgemeindeverwaltung Hagenbach - örtliche Ordnungsbe- Zur Durchsetzung des Verbots ist es geboten und angemessen, die hörde - folgende unzulässig mitgeführten alkoholischen Getränke oder Glasgefäße Allgemeinverfügung: durch Anwendung unmittelbaren Zwangs wegzunehmen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 1 1. Anlässlich des Faschingsumzuges am 24.02.2020 in Neuburg Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In Ansehung der betroffenen hoch- am Rhein ist es ab 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr verboten, im in wertigen Rechtsgüter - insbesondere Gesundheit und körperliche Satz 2 näher bezeichneten öffentlichen Raum mitgebrachte Unversehrtheit von Besuchern, Ordnungskräften und Dritten - harte alkoholhaltige Getränke oder Mixgetränke mit hartem muss gesichert sein, dass die ausgesprochenen Verbote auch bei Alkohol in der Öffentlichkeit mitzuführen und/oder zu verzeh- Einlegung von Rechtsbehelfen Bestand haben und durchgesetzt ren. Ebenso wird das Mitführen von Glasbehältnissen unter- werden können. Dem gegenüber steht, dass in der Abwägung sagt. Das Verbot nach Satz 1 erstreckt sich auf sämtliche geringer einzuschätzende Interesse der Besucher, uneinge- öffentlichen Straßen und öffentlichen Anlagen innerhalb der schränkt Alkohol konsumieren zu können sowie das wirtschaftli- bebauten Ortslage der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein. An che Interesse an der Ausnutzung besonderer Verkaufschancen für den Zugängen zum öffentlichen Bereich werden Hinweisschil- alkoholische Getränke. Diese Interessen müssen indes hinter dem der mit der Aufschrift „Faschingsumzug - Alkoholmitbring- Interesse am effektiven Schutz der oben genannten hochwertigen verbot“ angebracht. Rechtsgüter zurücktreten. Außerdem handelt es sich vorliegend Von dem Verbot nach Nr. 1 räumlich ausgenommen sind gaststät- um eine termingebundene Veranstaltung, so dass die Wirksamkeit tenrechtlich konzessionierte Flächen und Ausschankstellen. der Anordnungen zum Zeitpunkt der Veranstaltung gewährleistet 2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach sein muss. Nr. 1 wird unmittelbarer Zwang in Form der Wegnahme der Rechtsbehelfsbelehrung: unrechtmäßig mitgeführten alkoholhaltigen Getränke oder Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekannt- Glasgefäße und deren sofortige Verwertung angedroht. gabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schrift- 3. Die örtliche Ordnungsbehörde behält sich vor, bei Verstößen lich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder bei sonstigen Änderungen der Gefahrenlage, weiterge- Hagenbach, 76767 Hagenbach, Ludwigstraße 20, einzulegen. hende Anordnungen zu treffen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift 4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird im bei der Verbandsgemeinde Hagenbach, Ludwigstraße 20, 76767 öffentlichen Interesse angeordnet. Hagenbach oder durch E-Mail mit qualifizierter Signatur an vg- hagenbach@poststelle.rlp.de. erhoben werden. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntma- chung folgenden Tag als bekannt gemacht. Hagenbach, den 06.01.2020 Begründung: Verbandsgemeindeverwaltung Nach den Erfahrungen der Polizei, der örtlichen Ordnungsbehörde Ordnungsamt und der Kreisverwaltung Germersheim als zuständiger Behörde für den Jugendschutz kam es in den vergangenen Jahren bei Fast- nachtsumzügen zu Gewaltdelikten und Alkoholmissbrauch, insbe- ◗◗ Platzordnung für die Abschlussveran- sondere unter den Jugendlichen. Auch beim Faschingsumzug in staltung des Faschingsumzugs Neuburg am Rhein mussten im vergangenen Jahr stark alkoholi- sierte Jugendliche ärztlich behandelt werden. am 24.02.2020 am rathausplatz in Neuburg am Aufgrund der Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde, in der rhein neben den Erfahrungen der Vorjahre auch die Erfahrungen anläss- §1 lich anderer großer Fastnachtsumzüge berücksichtigt Aufenthalt wurden, wäre - ohne Erlass dieser Allgemeinverfügung - auch in diesem Jahr mit den beschriebenen Gefahren für die öffentliche 1. Mit dem Zutritt in den Veranstaltungsbereich erkennt der Sicherheit zu rechnen. Besucher die Platzordnung an.
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