MyDVP MAGAZIN I/2019 WIR LIEBEN VERWALTUNG - MAXIMILIAN VERLAG - Deutsche Verwaltungspraxis

 
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                                  Deutsche
                              Verwaltungspraxis

         myDVP MAGAZIN I/2019
                        WIR LIEBEN VERWALTUNG

                             MAXIMILIAN VERLAG
                                 Hamburg

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1| EDITORIAL

                 Liebe Leserinnen und Leser,

                 Sie halten die erste Ausgabe des myDVP MAGAZINs in den Händen.
                 Ab sofort wird jede unserer Bundes-Ergänzungslieferungen von diesem Magazin,
                 das für Sie kostenlos ist, begleitet. Es soll Ihnen jenseits des Pflicht-Lernstoffes
                 unterhaltsame und nützliche Einblicke in den Bereich Verwaltung bieten.
                 Das myDVP MAGAZIN richtet sich vorrangig an Studierende, Auszubildende so-
                 wie haupt- und nebenamtlich Lehrende, aber ebenso an interessierte Praktiker. In
                 kurzweiligen, auf den Punkt gebrachten Artikeln stellen wir ausbildungsrelevante
                 Fachthemen, Entscheidungen, didaktische Ideen, (weiterführende) Studiengänge,
                 Recherchetools und Fachliteratur vor. Außerdem informieren wir über Neuigkeiten
                 aus dem Verlag und ausgewählte Termine. Auch Studierenden und Auszubilden-
                 den soll das Magazin eine Plattform bieten, um beispielweise über interessante
                 Studienfahrten oder Projekte zu berichten.
                 Die DVP-Palette bietet mit dem myDVP MAGAZIN ein zusätzliches wertvolles
                 Produkt. Für die Zukunft planen wir weitere Tools, welche Ihnen helfen sollen, Ihr
                 Studium, Ihre Ausbildung oder Ihre Arbeit in der Verwaltung noch erfolgreicher
                 und gewinnbringender zu gestalten und zu absolvieren.
                 Auf Ihr Feedback – gerne auch mit Ideen und Anregungen für kommende Aus-
                 gaben – an matthias_wiener@mydvp.de und martin_benner@mydvp.de sind wir
                 sehr gespannt. Unter allen Rückmeldungen, die bis zum 26.04.2019 eingehen,
                 verlosen wir fünf Exemplare des auf Seite 14 vorgestellten Buches. Der Rechtsweg
                 ist ausgeschlossen. Viel Freude beim Lesen!

                 Ihr                             Ihre
                 Maximilian Verlag               Redakteure
00

                                                              Matthias Wiener und Martin Benner

                                                                                                  3

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2 | 93. ERGÄNZUNGSLIEFERUNG BUND

          RECHTSÄNDERUNGEN:*
             •          im Ordnungsbereich 4 – Personalwesen – im Beamtenstatusgesetz (40.10)
                        und im Teilzeit- und Befristungsgesetz (41.70);
             •          im Ordnungsbereich 5 – Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht – im
                        Asylgesetz (51.20), in der Gewerbeordnung (52.00), im Straßenverkehrsge-
                        setz (53.00), im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (55.40) und
                        im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (55.50);
             •          im Ordnungsbereich 6 – Sozialrecht – in den Sozialgesetzbüchern: Zwei-
                        tes Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (60.02), im Auszug
                        des Vierten Buches (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche-
                        rung – (60.04), im Auszug des Fünften Buches (V) – Gesetzliche Kranken-
                        versicherung – (60.05), Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und
                        Sozialdatenschutz – (60.10), im Auszug des Elften Buches (XI) – Soziale
                        Pflegeversicherung – (60.11), Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (61.00) sowie
                        Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (62.00), im Sozial­gerichtsgesetz
                        (60.90) und im Bundeskindergeldgesetz (63.00).
                        Darüber hinaus wurde die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
                        2018 (RBSFV 2018) ersetzt durch die RBSFV 2019 (61.02) und die zum
                        1. Januar 2019 in Kraft getretene Sozialhilfedatenabgleichsverordnung
                        aufgenommen (61.08).
             •          im Ordnungsbereich 7 – Besonderes Verwaltungsrecht – im Bundesfern-
                        straßengesetz (72.00);
             •          im Ordnungsbereich 8 – Finanzwesen – im Gemeindefinanzreformgesetz
                        (80.05), in der Abgabenordnung (81.00), im Gewerbesteuergesetz (81.15)
                        und im Auszug des Einkommensteuergesetzes (81.20);
             •          im Ordnungsbereich 9 – Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege – im Bürger­
                        lichen Gesetzbuch (90.00), im Handelsgesetzbuch (90.50), im Strafgesetzbuch
                        (91.00), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (91.10) und im Auszug der
                        Zivilprozessordnung (92.10).
                                                                                     *Rechtsstand: 18. Januar 2019

          Impressum                                                E-Mail
          Maximilian Verlag GmbH & Co. KG                          martin_benner@mydvp.de
          Stadthausbrücke 4 | 20355 Hamburg                        matthias_wiener@mydvp.de
          Tel.: (040) 70 70 80-323 | Telefax: (040) 70 70 80-324   Anzeigenbuchung
          E-Mail: vertrieb@mydvp.de | www.mydvp.de                 info@mydvp.de
          Redaktion                                                Druck und Bindung
          Martin Benner und Matthias Wiener                        Zimmermann Druck + Verlag GmbH, Balve
           4 Maximilian Verlag GmbH & Co. KG
          c/o                                                      ©U1, Pikselstock/Shutterstock.com,
          Stadthausbrücke 4 | 20355 Hamburg                        ©U4, wavebreakmedia/Shutterstock.com

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3 | FACHBEITRAG

       MORBUS SUBSTANTIVITIS & ANDERE ERKRANKUNGEN

             Auszubildende und Studierende merken früh, dass Verwaltungspraxis, juris-
       tische Literatur und Rechtsprechung eine eigene Fachsprache verwenden. Wie
       sie angemessen einsetzt wird, ist leider häufig ein allenfalls beiläufiges Lernziel.
       Viele Auszubildende und Studierende übernehmen deshalb (vermeintlich) fach-
       sprachliche Merkmale, mit denen sie die Verständlichkeit ihrer schriftlichen Arbei-
       ten unnötig verringern. In der Berufspraxis leidet darunter auch die Textqualität
       von Bescheiden und anderen Verwaltungsprodukten. Ein überspitzter Klassiker
       ist das „Rotkäppchen auf Amtsdeutsch“, das 1984 in DER ZEIT erschien (http://
       bit.ly/amtsdeutsch, 05.11.2018 – kostenfreie Registrierung mit E-Mail-Adresse
       erforderlich).

           Die sprachliche Oberfläche von Haus-, Seminar-, Abschlussarbeiten und
       anderen Texten verbessert sich bereits, wenn die folgenden Besonderheiten
       vermieden werden. Oft hilft es, eine Korrekturlesung ausschließlich für diese
       Optimierung zu verwenden.

       Nominalstil
            Beim Nominalstil (augenzwinkernd: „Substantivitis“) baut der Verfasser Verben
       häufig zu Substantiven um:
            • aus „nicht mitgeteilt“ wird „keine Mitteilung gemacht“
            • aus „zuständig ist“ wird „die Zuständigkeit liegt bei“
            • aus „es ist möglich“ wird „Sie haben die Möglichkeit“

           Der verbale Stil ist der gesprochenen Sprache ähnlicher und deshalb ver-
       ständlicher (Bundesverwaltungsamt, Bürgernahe Verwaltungssprache, 4. Auflage,
       Köln 2002, http://bit.ly/verwsprache, 05.11.2018, S. 20).

       Schachtelsätze
            Texte müssen sich nicht auf Hauptsätze beschränken, um gut verständlich zu
       sein. Ein Schachtelsatz, der aus vielen Teilsätzen besteht, macht es dem Leser aber

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häufig schwerer, die Inhalte richtig zu erfassen. Ein gerne zitiertes Beispiel ist die
          Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht im Urteil vom 17.03.1879, Az. I
          23/80 (etwa bei Rath, Lkw-Abenteurer und Schwebebahnopfer vorm Reichsgericht,
          Köln 2014, http://bit.ly/bahndef, 05.11.2018).

          Rechtsquellen
              Rechtsquellen müssen angegeben werden – das lernen Auszubildende und
          Studierende am sprichwörtlichen ersten Tag. Am Satzanfang oder in der Satzmitte
          können sie jedoch den Lesefluss behindern: „Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c Ver-
          ordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes
          Sachsen-Anhalt fallen darunter …“.

              Häufig ist es ohne inhaltliche Abstriche möglich, die Rechtsquellen stattdessen
          an das Satzende zu stellen und durch einen Klammerzusatz oder ein Komma zu
          separieren (vgl. Bundesverwaltungsamt, a. a. O., S. 29):
              • „[…] fallen darunter (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c Verordnung zur Durchführung
                   des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).“
              • „[…] fallen darunter, § 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c […].“

          Wortwiederholungen
               Sprachliche Wiederholungen in kurzen Abständen erschweren zwar nicht das
          Textverständnis. Handelt es sich um stilistische Holprigkeiten, können sie aber
          dennoch holprig wirken – wie in diesem Satz. Gerechtfertigt ist allerdings die
          Wiederholung von Begriffen, die sich aus Rechtsquellen ergeben oder Bezüge
          zu vorhergehenden Ausführungen herstellen.

                Literaturempfehlungen
                •       Bundesverwaltungsamt: Bürgernahe Verwaltungssprache, 4. Auflage,
                        Köln 2002, http://bit.ly/verwsprache, 05.11.2018
                •	Blaha, Nur für Eingeweihte? Das Amt und seine Sprache, Bonn 2017,
                   http://bit.ly/bpb-blaha, 05.11.2018

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4 | PRAXISFALL

       GUTACHTEN- ODER URTEILSSTIL?

       OVG Nordrhein-Westfalen,
       Urteil vom 27.08.2009,
       Az. 14 A 313/09,
       openJur 2011, 67770

       Sachverhalt
            Das Prüfungsamt hatte die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin für
       endgültig nicht bestanden erklärt. Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos
       geblieben waren, legte sie Berufung ein und beanstandete u. a. die Prüferkritik
       an ihren Ausführungen in einer Strafrechtsklausur. Es wäre vertretbar gewesen,
       diese Ausführungen kurz abzuhandeln, weil die Voraussetzungen der §§ 223
       und 224 StGB unproblematisch zu bejahen gewesen seien.

       Entscheidung
             Die Berufung war erfolgreich.

            Der Prüferkritik in der Strafrechtsrechtsklausur durch die Randbemerkung
       „Subsumtion“ sei nicht zu folgen. Dort habe die Klägerin ausgeführt „Durch
       den Messerstich hat O. kausal und objektiv zurechenbar den T. körperlich
       misshandelt und an der Gesundheit i.S.d. § 223 I StGB geschädigt.“ Welcher
       weiteren Subsumtion es bedürfe, um eine körperliche Misshandlung oder
       Schädigung durch einen Messerstich festzustellen, erschließe sich nicht. Es
       habe dementsprechend auch kein Erfordernis gegeben, die üblichen Darstel-
       lungsmethoden im Gutachten einzuhalten. Der Gutachtenstil dürfe nicht zum
       Selbstzweck werden. Nebensächlichkeiten müssten daher nicht im Gutachtenstil
       abgehandelt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Prüfer auch
       bei relativ eindeutigen Fragen die Einhaltung des Gutachtenstils erwarten
       dürfe, würde dies jedenfalls nicht für die vorliegende Konstellation gelten.
       Andernfalls wäre kaum eine Konstellation denkbar, bei der es vertretbar wäre,
       vom Gutachtenstil abzuweichen.

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Praxishinweise

               Die Entscheidung ist nicht nur für die Bewertung von Klausuren und Prüfungen
          in der juristischen Staatsprüfung bedeutsam. Auch Auszubildende und andere
          Studierende stehen bei fallbezogenen Klausuren mit rechtlichen Inhalten häufig
          vor der Frage, welche Tatbestandsmerkmale im Sachverhalt so eindeutig vorliegen,
          dass diese im Urteils-/Behauptungsstil anstelle des Gutachtenstils abgehandelt
          werden dürfen. Sie müssen damit entscheiden, welche Fragestellungen einer
          eingehenden Subsumtion bedürfen. Diese Abwägung ist alles andere als einfach
          und letztlich reine Übungssache.

               Dabei besteht ein doppeltes Risiko: Wechselt der Verfasser zum Urteils-/
          Behauptungsstil, weil er von einer eindeutigen Frage ausgeht, sieht der jeweili-
          ge Prüfer das möglicherweise anders und zieht Punkte ab. Bleibt der Verfasser
          beim Gutachtenstil, hält der Prüfer die Frage unter Umstände für eindeutig und
          beanstandet die Ausführungen als „zu umfangreich“. Dieses Risiko lässt sich
          verringern, wenn den Auszubildenden und Studierenden Muster an die Hand
          gegeben werden, bei denen ein Wechsel zum Urteilsstil (nicht) angemessen ist.
          Andererseits zeigt die Entscheidung des OVG, dass Prüfer den Gutachtenstil nicht
          „auf Teufel komm raus“ fordern dürfen. Das sollten sie zudem bereits deshalb
          nicht tun, weil ein angemessener Wechsel zum Urteils-/Behauptungsstil mehrere
          Vorteile birgt. Für die Auszubildenden und Studierenden schult er den „Blick für
          das Wesentliche“. Den Prüfern bleibt die Korrektur umfassender Ausführungen
          zu eindeutigen Fragen erspart.

                Zur Vertiefung wird die nachfolgende Literatur empfohlen:
                •       Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2014, S. 157–164
                •       Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 6. Auflage, München
                        2018

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5 | STUDIENGANG

       NACH DEM BACHELOR IST VOR DEM MASTER

            „Prognosen gehen davon aus, dass schon in etwas mehr als 10 Jahren zu-
       mindest ein Drittel der Beschäftigten in den Kommunalverwaltungen 50 Jahre
       und älter sein wird. Daher erlangt die kommunale Ausbildung eine noch größere
       Bedeutung. Ziel jeder Kommune muss es deshalb sein, leistungsstarke Auszubil-
       dende in einem stärker werdenden Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern zu
       gewinnen und durch eine professionelle Ausbildung langfristig an ihre Kommune
       zu binden.“ (www.kgst.de/gewinnung-und-bindung, April 2018)

            Die Auswirkungen des demografischen Wandels sind bereits heute zu spü-
       ren. Merklich hat sich die Anzahl der Auszubildenden im Bereich des sog. geho-
       benen Dienstes in den vergangenen Jahren bundesweit erhöht. Waren im Stu-
       dienjahr 2015/2016 noch rund 36.000 Studierende an Verwaltungshochschulen
       immatrikuliert, waren es im Studienjahr
       2017/2018 bereits knapp 45.000 Stu-
       dierende. Flankiert wird der strukturelle
       Umbruch der Altersstruktur in den Ver-
       waltungen durch einen aufkommenden
       Fachkräftemangel. Laut einer Studie
       von PricewaterhouseCoopers (PwC)
       wird im Jahr 2030 der öffentliche Sek-
       tor am stärksten vom Fachkräfteman-
       gel betroffen sein. Was liegt deshalb
       näher, die Karriere in die eigene Hand
       zu nehmen und sich mit besonderen
       Qualifikationen von Mitbewerberinnen
       und -bewerbern abzuheben.

       Neues Laufbahnrecht
                                                                                        © Crolly_066a

            Im Gefolge des Bologna-Prozes­
       ses haben viele Landesgesetzgeber

                                                                                  9

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die Laufbahnvorschriften für die Laufbahngruppen ab dem Einstiegsamt A9
          dahingehend novelliert, dass eine Beförderung in ein Amt auch über A13
          hinaus möglich ist, wenn ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium
          nachgewiesen werden kann. Die Durchlässigkeit der ehemals voneinander
          getrennten Laufbahnen des gehoben und höheren Dienstes ist also kurzgesagt
          an Bildung geknüpft.

          Der Master – wissenschaftlich fundiert

               Das für die Führungsaufgaben erforderliche fundierte Methoden- und
          Fachwissen vermittelt ein Masterstudium an einer Hochschule. Gerade ein
          Hochschulstudiengang bietet die notwendige wissenschaftliche Tiefe. Um den
          öffentlichen Verwaltungen ein adäquates Bildungsangebot unterbreiten zu kön-
          nen, haben viele Hochschulen entsprechende Masterstudiengänge eingerichtet,
          die den speziellen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragen.

              Ziel des beispielsweise im Jahr 2014 an der Kommunalen Hochschule in
          Niedersachsen (HSVN) eingeführten und zwischenzeitlich reakkreditierten Stu-
          diengangs „Kommunales Verwaltungsmanagement“ ist es,
              • die Lösungskompetenz auch für komplexe Entscheidungsprobleme zu
                   fördern,
              • die Studierenden zu ressourcenbewusstem und nachhaltigem Handeln
                   zu befähigen,
              • sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und insbesondere
                   ihre kommunikativen und sozialen Kompetenzen zu stärken,
              • sie zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung in einem demo-
                   kratischen Rechtsstaat zu befähigen und zu ermutigen.

               Masterstudiengänge legen in der Regel besonderen Wert auf die Heraus-
          arbeitung interdisziplinärer Wechselbeziehungen. So werden beispielsweise im
          Pflichtmodul „Konfliktmanagement“ an der HSVN nicht nur juristische Streit­
          schlichtungsinstrumente vorgestellt, sondern sozialwissenschaftliche Erkennt-
          nisse zur Entstehung und Schlichtung von Konflikten bearbeitet. Darüber hinaus
          bieten die Studiengänge Raum für Themen, die in den Bachelorstudiengängen
          mitunter gar nicht oder nur am Rande behandelt werden können, wie z. B. digi-
          tale Transformation, Verwaltungsethik, Rechtsgestaltung oder Personalführung,
          um nur einige Beispiele zu nennen.

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Die Studienkonzepte umfassen sowohl Vollzeit- als auch berufsbegleitende
       Angebote. Gerade letztere bieten praxiserfahrenen Mitarbeiterinnen und Mit-
       arbeitern in Verwaltungen die Möglichkeit, die bis dato erreichte Position nicht
       aufgeben zu müssen, sondern Beruf, privates Umfeld und Studium aufeinander
       abzustimmen. Ein in diesem Zusammenhang erwähnenswertes Konzept ist das
       der Leistungssemester, bei dem die angehenden Führungskräfte selbst über
       ihren Studienverlauf entscheiden können, der im kürzesten Fall zwei Jahre, je
       nach individueller zeitlicher Beanspruchung und ohne Zusatzkosten aber auch
       zweieinhalb, drei oder mehr Jahre dauern kann.

             Masterstudiengänge für den öffentlichen Dienst (Auswahl)
             •      Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen/Master of
                    Arts/www.nsi-hsvn.de
             •      Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz/in Vorbereitung/
                    www.hoev-rlp.de
             •      Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen/Master
                    of Public Management/www.fhoev.nrw.de
             •      Hochschule Harz/Master of Arts/www.hs-harz.de
             •      Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
                    des Landes Mecklenburg-Vorpommern/Master of Public Administra-
                    tion – Policemanagement/www.fh-guestrow.de
             •      Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin/Master of Public Adminis-
                    tration/www.hwr-berlin.de
             •      Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung/Master of Public
                    Administration/www.hsbund.de

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6 | DIDAKTIK

          WER WIRD MILLIONÄR?

          Spielerische Elemente lockern Lehrveranstaltungen auf, aktivieren die Teil-
          nehmer und können sich deshalb positiv auf die Lernmotivation und den Ler-
          nerfolg auswirken. Für die Lernziele des Wissens, Verstehens und Anwendens
          kommen vor allem verschiedene Quizformen in Betracht. Die nachfolgend
          vorgestellte Variante des Spiels „Wer wird Millionär“ eignet sich am besten
          für die Wiederholung in Gruppen mit neun bis 25 Lernenden.

          Vorbereitung
               Der Lehrende bereitet anhand der zu wiederholenden Lehrinhalte zehn Fra-
          gen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten vor, von denen nur eine richtig ist. Zur
          Visualisierung bietet sich eine Präsentationssoftware an, die zunächst die jeweilige
          Frage mit ihren Antwortmöglichkeiten zeigt und später die richtige Antwort offen-
          bart. Alternativ können zur Vorbereitung auch Flipchart-Blätter genutzt werden.
          Außerdem erstellt der Lehrende Antwortkarten (A, B, C, D) und Joker-Karten mit
          einer kurzen Erläuterung:
               • Spicker: Das Team, das diesen Joker zieht, muss erst antworten, nach-
                     dem es die Antworten der anderen Teams kennt. Ein gezogener Spicker
                     blockiert den Spicker der anderen Teams.
               • 25 : 75-Joker: Eine Antwortmöglichkeit wird dem Team, das den Joker
                     einsetzt, als falsch benannt.
               • Superjoker: Die Frage gilt für dieses Team als richtig beantwortet.

               Jedes Team aus idealerweise drei bis fünf Lernenden benötigt einen Satz
          Antwort- und Joker-Karten sowie zwei Moderationskarten in der Teamfarbe. Je
          Teilnehmer ist außerdem ein Gegenstand in der Teamfarbe erforderlich, z. B. ein
          Holzbaustein.

               Der Lehrende besorgt außerdem einen Gewinn für das beste Team, bei-
          spielsweise eine Keksdose.

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@ PRESENTERMEDIA/Eclipse Digital Imaging, Inc.; Martin Benner

       Durchführung
            Die Gruppe teilt sich zunächst durch das verdeckte Ziehen der Gegenstände
       in Teams auf, die sich danach im Unterrichtsraum zusammenfinden. Zur späteren
       Zählung der Punkte wird die erste Moderationskarte jedes Teams an einem Flip-
       chart (oder einer anderen beschreibbaren Fläche) und die zweite Karte am Tisch
       des jeweiligen Teams befestigt. Anschließend erläutert der Lehrende die Regeln
       und verteilt währenddessen die Antwort- und Joker-Karten:
            • zehn Fragen mit je vier Antworten, von denen nur eine richtig ist
            • gezählt werden die richtigen Antworten, kein Team scheidet aus
            • nach dem Einblenden einer Frage tauschen sich die Teilnehmer in ihrem
                Team über die richtige Beantwortung aus
            • der Lehrende gibt ein Signal, bei dem alle Teams gleichzeitig eine
                Buchstabenkarte hochhalten
            • verspätetes Zeigen der Buchstabenkarte gilt als falsche Antwort
            • Joker-Karten sind vor dem Signal hochzuhalten

            Das Spiel beginnt, indem der Lehrende die erste Frage zeigt. Nach der
       Beantwortung durch die Teams bespricht der Spielleiter ggf. die Beantwortung
       mit den Lernenden und offenbart davor, währenddessen oder danach die richti-
       ge Antwort. Gewonnen hat das Team mit den meisten richtigen Antworten. Bei
       Gleichstand haben mehrere Teams gewonnen.

                                                                                                     13

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7| LITERATUREMPFEHLUNG

          BENJAMIN LINDNER: WISSENSCHAFTLICHES ARBEITEN

              Kenntnisse über das „wissenschaftliche Arbeiten“ sind Grundvoraussetzung
          eines Studiums. Das dazu von Benjamin Lindner verfasste Werk richtet sich an
          Studierende und Lehrende.

                                              Nach einer Einführung in die „Theorie
                                         und Praxis der Wissenschaft“ gibt der Autor
                                         einen umfassenden Überblick über die „Infor-
                                         mationsbeschaffung und -verarbeitung“. Im
                                         folgenden Kapitel widmet sich der Autor der
                                         Form schriftlicher Arbeiten. Herauszuheben
                                         sind hier die umfangreichen Beispiele und
                                         Erläuterungen zur Gestaltung von Literatur-
                                         verzeichnissen, Inhaltsverzeichnissen mit den
                                         unterschiedlichen Gliederungsarten, Abkür-
                                         zungsverzeichnissen sowie den Belegarten
                                         und Zitationsregeln. Im Kapitel „Plagiatsver-
                                         meidung“ stellt der Autor anschaulich wis-
                                         senschaftliches Fehlverhalten dar und gibt
                                         Hinweise, wie dieses vermieden werden kann.
          Abschließend wird dem Leser ein Überblick über Referate, Präsentationen,
          Haus- und Abschlussarbeiten geboten.

               Das Werk zeichnet sich besonders durch die Vielzahl von Beispielen und Ab-
          bildungen aus. Dadurch erleichtert es das Verständnis für den Leser und gibt ihm
          die Möglichkeit, Inhalte direkt umzusetzen. Das Werk ist sowohl für Studierende
          als auch für Lehrende hervorragend geeignet.

          Benjamin Lindner:
          Wissenschaftliches Arbeiten
          Hamburg 2017, 252 Seiten, 29,90 €
          Maximilian Verlag
          ISBN 978-3-7869-1109-8

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Wir sind anders als andere. Und DU bist es auch.
                     Gemeinschaft ist unsere Stärke.

                                                               #IchbinDebeka
                                                               Nele, Gerrit, Luca, Joleen, Lukas und Ines

                                          Komm zu uns als

                                           Azubi, dual Studierender,
                                           Trainee oder
                                           Direkteinsteiger w/m

                                                      Versichern und Bausparen
                                                                               anders als andere

                                        Info
                                        (0800) 8 88 00 82 00
   www.debeka.de/karriere
                                        www.debeka.de

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