MyDVP MAGAZIN I/2019 WIR LIEBEN VERWALTUNG - MAXIMILIAN VERLAG - Deutsche Verwaltungspraxis
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R Deutsche Verwaltungspraxis myDVP MAGAZIN I/2019 WIR LIEBEN VERWALTUNG MAXIMILIAN VERLAG Hamburg Magazin_1-2019.indd 1 27.03.19 14:26
Bereits im Studium perfekt kranken- versichert – gesetzlich oder privat HOCHSCHUL- SERVICE Ihre Krankenversicherung anders als andere Körperschaft des öffentlichen Rechts private Krankheitskosten-Vollversiche- Info rungen sowie Zusatzversicherungen (08 00) 8 88 00 82 00 www.debeka.de für gesetzlich Versicherte zu attraktiven Konditionen Versicherungsschutz einer gesetzlichen Krankenkasse sowie satzungsmäßige Mehrleistungen Magazin_1-2019.indd Studium.indd A5_4c_Anschn_HV_KV 2 1 27.03.19 11.09.2017 14:26 11:08:11
1| EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser, Sie halten die erste Ausgabe des myDVP MAGAZINs in den Händen. Ab sofort wird jede unserer Bundes-Ergänzungslieferungen von diesem Magazin, das für Sie kostenlos ist, begleitet. Es soll Ihnen jenseits des Pflicht-Lernstoffes unterhaltsame und nützliche Einblicke in den Bereich Verwaltung bieten. Das myDVP MAGAZIN richtet sich vorrangig an Studierende, Auszubildende so- wie haupt- und nebenamtlich Lehrende, aber ebenso an interessierte Praktiker. In kurzweiligen, auf den Punkt gebrachten Artikeln stellen wir ausbildungsrelevante Fachthemen, Entscheidungen, didaktische Ideen, (weiterführende) Studiengänge, Recherchetools und Fachliteratur vor. Außerdem informieren wir über Neuigkeiten aus dem Verlag und ausgewählte Termine. Auch Studierenden und Auszubilden- den soll das Magazin eine Plattform bieten, um beispielweise über interessante Studienfahrten oder Projekte zu berichten. Die DVP-Palette bietet mit dem myDVP MAGAZIN ein zusätzliches wertvolles Produkt. Für die Zukunft planen wir weitere Tools, welche Ihnen helfen sollen, Ihr Studium, Ihre Ausbildung oder Ihre Arbeit in der Verwaltung noch erfolgreicher und gewinnbringender zu gestalten und zu absolvieren. Auf Ihr Feedback – gerne auch mit Ideen und Anregungen für kommende Aus- gaben – an matthias_wiener@mydvp.de und martin_benner@mydvp.de sind wir sehr gespannt. Unter allen Rückmeldungen, die bis zum 26.04.2019 eingehen, verlosen wir fünf Exemplare des auf Seite 14 vorgestellten Buches. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Viel Freude beim Lesen! Ihr Ihre Maximilian Verlag Redakteure 00 Matthias Wiener und Martin Benner 3 1:08:11 Magazin_1-2019.indd 3 27.03.19 14:26
2 | 93. ERGÄNZUNGSLIEFERUNG BUND RECHTSÄNDERUNGEN:* • im Ordnungsbereich 4 – Personalwesen – im Beamtenstatusgesetz (40.10) und im Teilzeit- und Befristungsgesetz (41.70); • im Ordnungsbereich 5 – Polizei- und Ordnungsrecht, Umweltrecht – im Asylgesetz (51.20), in der Gewerbeordnung (52.00), im Straßenverkehrsge- setz (53.00), im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (55.40) und im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (55.50); • im Ordnungsbereich 6 – Sozialrecht – in den Sozialgesetzbüchern: Zwei- tes Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (60.02), im Auszug des Vierten Buches (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversiche- rung – (60.04), im Auszug des Fünften Buches (V) – Gesetzliche Kranken- versicherung – (60.05), Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (60.10), im Auszug des Elften Buches (XI) – Soziale Pflegeversicherung – (60.11), Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (61.00) sowie Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – (62.00), im Sozialgerichtsgesetz (60.90) und im Bundeskindergeldgesetz (63.00). Darüber hinaus wurde die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018) ersetzt durch die RBSFV 2019 (61.02) und die zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Sozialhilfedatenabgleichsverordnung aufgenommen (61.08). • im Ordnungsbereich 7 – Besonderes Verwaltungsrecht – im Bundesfern- straßengesetz (72.00); • im Ordnungsbereich 8 – Finanzwesen – im Gemeindefinanzreformgesetz (80.05), in der Abgabenordnung (81.00), im Gewerbesteuergesetz (81.15) und im Auszug des Einkommensteuergesetzes (81.20); • im Ordnungsbereich 9 – Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege – im Bürger lichen Gesetzbuch (90.00), im Handelsgesetzbuch (90.50), im Strafgesetzbuch (91.00), im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (91.10) und im Auszug der Zivilprozessordnung (92.10). *Rechtsstand: 18. Januar 2019 Impressum E-Mail Maximilian Verlag GmbH & Co. KG martin_benner@mydvp.de Stadthausbrücke 4 | 20355 Hamburg matthias_wiener@mydvp.de Tel.: (040) 70 70 80-323 | Telefax: (040) 70 70 80-324 Anzeigenbuchung E-Mail: vertrieb@mydvp.de | www.mydvp.de info@mydvp.de Redaktion Druck und Bindung Martin Benner und Matthias Wiener Zimmermann Druck + Verlag GmbH, Balve 4 Maximilian Verlag GmbH & Co. KG c/o ©U1, Pikselstock/Shutterstock.com, Stadthausbrücke 4 | 20355 Hamburg ©U4, wavebreakmedia/Shutterstock.com Magazin_1-2019.indd 4 27.03.19 14:26
3 | FACHBEITRAG MORBUS SUBSTANTIVITIS & ANDERE ERKRANKUNGEN Auszubildende und Studierende merken früh, dass Verwaltungspraxis, juris- tische Literatur und Rechtsprechung eine eigene Fachsprache verwenden. Wie sie angemessen einsetzt wird, ist leider häufig ein allenfalls beiläufiges Lernziel. Viele Auszubildende und Studierende übernehmen deshalb (vermeintlich) fach- sprachliche Merkmale, mit denen sie die Verständlichkeit ihrer schriftlichen Arbei- ten unnötig verringern. In der Berufspraxis leidet darunter auch die Textqualität von Bescheiden und anderen Verwaltungsprodukten. Ein überspitzter Klassiker ist das „Rotkäppchen auf Amtsdeutsch“, das 1984 in DER ZEIT erschien (http:// bit.ly/amtsdeutsch, 05.11.2018 – kostenfreie Registrierung mit E-Mail-Adresse erforderlich). Die sprachliche Oberfläche von Haus-, Seminar-, Abschlussarbeiten und anderen Texten verbessert sich bereits, wenn die folgenden Besonderheiten vermieden werden. Oft hilft es, eine Korrekturlesung ausschließlich für diese Optimierung zu verwenden. Nominalstil Beim Nominalstil (augenzwinkernd: „Substantivitis“) baut der Verfasser Verben häufig zu Substantiven um: • aus „nicht mitgeteilt“ wird „keine Mitteilung gemacht“ • aus „zuständig ist“ wird „die Zuständigkeit liegt bei“ • aus „es ist möglich“ wird „Sie haben die Möglichkeit“ Der verbale Stil ist der gesprochenen Sprache ähnlicher und deshalb ver- ständlicher (Bundesverwaltungsamt, Bürgernahe Verwaltungssprache, 4. Auflage, Köln 2002, http://bit.ly/verwsprache, 05.11.2018, S. 20). Schachtelsätze Texte müssen sich nicht auf Hauptsätze beschränken, um gut verständlich zu sein. Ein Schachtelsatz, der aus vielen Teilsätzen besteht, macht es dem Leser aber 5 Magazin_1-2019.indd 5 27.03.19 14:26
häufig schwerer, die Inhalte richtig zu erfassen. Ein gerne zitiertes Beispiel ist die Definition der Eisenbahn durch das Reichsgericht im Urteil vom 17.03.1879, Az. I 23/80 (etwa bei Rath, Lkw-Abenteurer und Schwebebahnopfer vorm Reichsgericht, Köln 2014, http://bit.ly/bahndef, 05.11.2018). Rechtsquellen Rechtsquellen müssen angegeben werden – das lernen Auszubildende und Studierende am sprichwörtlichen ersten Tag. Am Satzanfang oder in der Satzmitte können sie jedoch den Lesefluss behindern: „Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c Ver- ordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt fallen darunter …“. Häufig ist es ohne inhaltliche Abstriche möglich, die Rechtsquellen stattdessen an das Satzende zu stellen und durch einen Klammerzusatz oder ein Komma zu separieren (vgl. Bundesverwaltungsamt, a. a. O., S. 29): • „[…] fallen darunter (§ 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c Verordnung zur Durchführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt).“ • „[…] fallen darunter, § 1 Abs. 2 Nr. 7 lit. c […].“ Wortwiederholungen Sprachliche Wiederholungen in kurzen Abständen erschweren zwar nicht das Textverständnis. Handelt es sich um stilistische Holprigkeiten, können sie aber dennoch holprig wirken – wie in diesem Satz. Gerechtfertigt ist allerdings die Wiederholung von Begriffen, die sich aus Rechtsquellen ergeben oder Bezüge zu vorhergehenden Ausführungen herstellen. Literaturempfehlungen • Bundesverwaltungsamt: Bürgernahe Verwaltungssprache, 4. Auflage, Köln 2002, http://bit.ly/verwsprache, 05.11.2018 • Blaha, Nur für Eingeweihte? Das Amt und seine Sprache, Bonn 2017, http://bit.ly/bpb-blaha, 05.11.2018 6 Magazin_1-2019.indd 6 27.03.19 14:26
4 | PRAXISFALL GUTACHTEN- ODER URTEILSSTIL? OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.08.2009, Az. 14 A 313/09, openJur 2011, 67770 Sachverhalt Das Prüfungsamt hatte die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden erklärt. Nachdem Widerspruch und Klage erfolglos geblieben waren, legte sie Berufung ein und beanstandete u. a. die Prüferkritik an ihren Ausführungen in einer Strafrechtsklausur. Es wäre vertretbar gewesen, diese Ausführungen kurz abzuhandeln, weil die Voraussetzungen der §§ 223 und 224 StGB unproblematisch zu bejahen gewesen seien. Entscheidung Die Berufung war erfolgreich. Der Prüferkritik in der Strafrechtsrechtsklausur durch die Randbemerkung „Subsumtion“ sei nicht zu folgen. Dort habe die Klägerin ausgeführt „Durch den Messerstich hat O. kausal und objektiv zurechenbar den T. körperlich misshandelt und an der Gesundheit i.S.d. § 223 I StGB geschädigt.“ Welcher weiteren Subsumtion es bedürfe, um eine körperliche Misshandlung oder Schädigung durch einen Messerstich festzustellen, erschließe sich nicht. Es habe dementsprechend auch kein Erfordernis gegeben, die üblichen Darstel- lungsmethoden im Gutachten einzuhalten. Der Gutachtenstil dürfe nicht zum Selbstzweck werden. Nebensächlichkeiten müssten daher nicht im Gutachtenstil abgehandelt werden. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Prüfer auch bei relativ eindeutigen Fragen die Einhaltung des Gutachtenstils erwarten dürfe, würde dies jedenfalls nicht für die vorliegende Konstellation gelten. Andernfalls wäre kaum eine Konstellation denkbar, bei der es vertretbar wäre, vom Gutachtenstil abzuweichen. 7 Magazin_1-2019.indd 7 27.03.19 14:26
Praxishinweise Die Entscheidung ist nicht nur für die Bewertung von Klausuren und Prüfungen in der juristischen Staatsprüfung bedeutsam. Auch Auszubildende und andere Studierende stehen bei fallbezogenen Klausuren mit rechtlichen Inhalten häufig vor der Frage, welche Tatbestandsmerkmale im Sachverhalt so eindeutig vorliegen, dass diese im Urteils-/Behauptungsstil anstelle des Gutachtenstils abgehandelt werden dürfen. Sie müssen damit entscheiden, welche Fragestellungen einer eingehenden Subsumtion bedürfen. Diese Abwägung ist alles andere als einfach und letztlich reine Übungssache. Dabei besteht ein doppeltes Risiko: Wechselt der Verfasser zum Urteils-/ Behauptungsstil, weil er von einer eindeutigen Frage ausgeht, sieht der jeweili- ge Prüfer das möglicherweise anders und zieht Punkte ab. Bleibt der Verfasser beim Gutachtenstil, hält der Prüfer die Frage unter Umstände für eindeutig und beanstandet die Ausführungen als „zu umfangreich“. Dieses Risiko lässt sich verringern, wenn den Auszubildenden und Studierenden Muster an die Hand gegeben werden, bei denen ein Wechsel zum Urteilsstil (nicht) angemessen ist. Andererseits zeigt die Entscheidung des OVG, dass Prüfer den Gutachtenstil nicht „auf Teufel komm raus“ fordern dürfen. Das sollten sie zudem bereits deshalb nicht tun, weil ein angemessener Wechsel zum Urteils-/Behauptungsstil mehrere Vorteile birgt. Für die Auszubildenden und Studierenden schult er den „Blick für das Wesentliche“. Den Prüfern bleibt die Korrektur umfassender Ausführungen zu eindeutigen Fragen erspart. Zur Vertiefung wird die nachfolgende Literatur empfohlen: • Lagodny/Mansdörfer/Putzke, ZJS 2014, S. 157–164 • Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 6. Auflage, München 2018 8 Magazin_1-2019.indd 8 27.03.19 14:26
5 | STUDIENGANG NACH DEM BACHELOR IST VOR DEM MASTER „Prognosen gehen davon aus, dass schon in etwas mehr als 10 Jahren zu- mindest ein Drittel der Beschäftigten in den Kommunalverwaltungen 50 Jahre und älter sein wird. Daher erlangt die kommunale Ausbildung eine noch größere Bedeutung. Ziel jeder Kommune muss es deshalb sein, leistungsstarke Auszubil- dende in einem stärker werdenden Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern zu gewinnen und durch eine professionelle Ausbildung langfristig an ihre Kommune zu binden.“ (www.kgst.de/gewinnung-und-bindung, April 2018) Die Auswirkungen des demografischen Wandels sind bereits heute zu spü- ren. Merklich hat sich die Anzahl der Auszubildenden im Bereich des sog. geho- benen Dienstes in den vergangenen Jahren bundesweit erhöht. Waren im Stu- dienjahr 2015/2016 noch rund 36.000 Studierende an Verwaltungshochschulen immatrikuliert, waren es im Studienjahr 2017/2018 bereits knapp 45.000 Stu- dierende. Flankiert wird der strukturelle Umbruch der Altersstruktur in den Ver- waltungen durch einen aufkommenden Fachkräftemangel. Laut einer Studie von PricewaterhouseCoopers (PwC) wird im Jahr 2030 der öffentliche Sek- tor am stärksten vom Fachkräfteman- gel betroffen sein. Was liegt deshalb näher, die Karriere in die eigene Hand zu nehmen und sich mit besonderen Qualifikationen von Mitbewerberinnen und -bewerbern abzuheben. Neues Laufbahnrecht © Crolly_066a Im Gefolge des Bologna-Prozes ses haben viele Landesgesetzgeber 9 Magazin_1-2019.indd 9 27.03.19 14:26
die Laufbahnvorschriften für die Laufbahngruppen ab dem Einstiegsamt A9 dahingehend novelliert, dass eine Beförderung in ein Amt auch über A13 hinaus möglich ist, wenn ein erfolgreich abgeschlossenes Masterstudium nachgewiesen werden kann. Die Durchlässigkeit der ehemals voneinander getrennten Laufbahnen des gehoben und höheren Dienstes ist also kurzgesagt an Bildung geknüpft. Der Master – wissenschaftlich fundiert Das für die Führungsaufgaben erforderliche fundierte Methoden- und Fachwissen vermittelt ein Masterstudium an einer Hochschule. Gerade ein Hochschulstudiengang bietet die notwendige wissenschaftliche Tiefe. Um den öffentlichen Verwaltungen ein adäquates Bildungsangebot unterbreiten zu kön- nen, haben viele Hochschulen entsprechende Masterstudiengänge eingerichtet, die den speziellen Bedürfnissen der öffentlichen Verwaltung Rechnung tragen. Ziel des beispielsweise im Jahr 2014 an der Kommunalen Hochschule in Niedersachsen (HSVN) eingeführten und zwischenzeitlich reakkreditierten Stu- diengangs „Kommunales Verwaltungsmanagement“ ist es, • die Lösungskompetenz auch für komplexe Entscheidungsprobleme zu fördern, • die Studierenden zu ressourcenbewusstem und nachhaltigem Handeln zu befähigen, • sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen und insbesondere ihre kommunikativen und sozialen Kompetenzen zu stärken, • sie zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung in einem demo- kratischen Rechtsstaat zu befähigen und zu ermutigen. Masterstudiengänge legen in der Regel besonderen Wert auf die Heraus- arbeitung interdisziplinärer Wechselbeziehungen. So werden beispielsweise im Pflichtmodul „Konfliktmanagement“ an der HSVN nicht nur juristische Streit schlichtungsinstrumente vorgestellt, sondern sozialwissenschaftliche Erkennt- nisse zur Entstehung und Schlichtung von Konflikten bearbeitet. Darüber hinaus bieten die Studiengänge Raum für Themen, die in den Bachelorstudiengängen mitunter gar nicht oder nur am Rande behandelt werden können, wie z. B. digi- tale Transformation, Verwaltungsethik, Rechtsgestaltung oder Personalführung, um nur einige Beispiele zu nennen. 10 Magazin_1-2019.indd 10 27.03.19 14:26
Die Studienkonzepte umfassen sowohl Vollzeit- als auch berufsbegleitende Angebote. Gerade letztere bieten praxiserfahrenen Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern in Verwaltungen die Möglichkeit, die bis dato erreichte Position nicht aufgeben zu müssen, sondern Beruf, privates Umfeld und Studium aufeinander abzustimmen. Ein in diesem Zusammenhang erwähnenswertes Konzept ist das der Leistungssemester, bei dem die angehenden Führungskräfte selbst über ihren Studienverlauf entscheiden können, der im kürzesten Fall zwei Jahre, je nach individueller zeitlicher Beanspruchung und ohne Zusatzkosten aber auch zweieinhalb, drei oder mehr Jahre dauern kann. Masterstudiengänge für den öffentlichen Dienst (Auswahl) • Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen/Master of Arts/www.nsi-hsvn.de • Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz/in Vorbereitung/ www.hoev-rlp.de • Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen/Master of Public Management/www.fhoev.nrw.de • Hochschule Harz/Master of Arts/www.hs-harz.de • Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern/Master of Public Administra- tion – Policemanagement/www.fh-guestrow.de • Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin/Master of Public Adminis- tration/www.hwr-berlin.de • Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung/Master of Public Administration/www.hsbund.de 11 Magazin_1-2019.indd 11 27.03.19 14:26
6 | DIDAKTIK WER WIRD MILLIONÄR? Spielerische Elemente lockern Lehrveranstaltungen auf, aktivieren die Teil- nehmer und können sich deshalb positiv auf die Lernmotivation und den Ler- nerfolg auswirken. Für die Lernziele des Wissens, Verstehens und Anwendens kommen vor allem verschiedene Quizformen in Betracht. Die nachfolgend vorgestellte Variante des Spiels „Wer wird Millionär“ eignet sich am besten für die Wiederholung in Gruppen mit neun bis 25 Lernenden. Vorbereitung Der Lehrende bereitet anhand der zu wiederholenden Lehrinhalte zehn Fra- gen mit jeweils vier Antwortmöglichkeiten vor, von denen nur eine richtig ist. Zur Visualisierung bietet sich eine Präsentationssoftware an, die zunächst die jeweilige Frage mit ihren Antwortmöglichkeiten zeigt und später die richtige Antwort offen- bart. Alternativ können zur Vorbereitung auch Flipchart-Blätter genutzt werden. Außerdem erstellt der Lehrende Antwortkarten (A, B, C, D) und Joker-Karten mit einer kurzen Erläuterung: • Spicker: Das Team, das diesen Joker zieht, muss erst antworten, nach- dem es die Antworten der anderen Teams kennt. Ein gezogener Spicker blockiert den Spicker der anderen Teams. • 25 : 75-Joker: Eine Antwortmöglichkeit wird dem Team, das den Joker einsetzt, als falsch benannt. • Superjoker: Die Frage gilt für dieses Team als richtig beantwortet. Jedes Team aus idealerweise drei bis fünf Lernenden benötigt einen Satz Antwort- und Joker-Karten sowie zwei Moderationskarten in der Teamfarbe. Je Teilnehmer ist außerdem ein Gegenstand in der Teamfarbe erforderlich, z. B. ein Holzbaustein. Der Lehrende besorgt außerdem einen Gewinn für das beste Team, bei- spielsweise eine Keksdose. 12 Magazin_1-2019.indd 12 27.03.19 14:26
@ PRESENTERMEDIA/Eclipse Digital Imaging, Inc.; Martin Benner Durchführung Die Gruppe teilt sich zunächst durch das verdeckte Ziehen der Gegenstände in Teams auf, die sich danach im Unterrichtsraum zusammenfinden. Zur späteren Zählung der Punkte wird die erste Moderationskarte jedes Teams an einem Flip- chart (oder einer anderen beschreibbaren Fläche) und die zweite Karte am Tisch des jeweiligen Teams befestigt. Anschließend erläutert der Lehrende die Regeln und verteilt währenddessen die Antwort- und Joker-Karten: • zehn Fragen mit je vier Antworten, von denen nur eine richtig ist • gezählt werden die richtigen Antworten, kein Team scheidet aus • nach dem Einblenden einer Frage tauschen sich die Teilnehmer in ihrem Team über die richtige Beantwortung aus • der Lehrende gibt ein Signal, bei dem alle Teams gleichzeitig eine Buchstabenkarte hochhalten • verspätetes Zeigen der Buchstabenkarte gilt als falsche Antwort • Joker-Karten sind vor dem Signal hochzuhalten Das Spiel beginnt, indem der Lehrende die erste Frage zeigt. Nach der Beantwortung durch die Teams bespricht der Spielleiter ggf. die Beantwortung mit den Lernenden und offenbart davor, währenddessen oder danach die richti- ge Antwort. Gewonnen hat das Team mit den meisten richtigen Antworten. Bei Gleichstand haben mehrere Teams gewonnen. 13 Magazin_1-2019.indd 13 27.03.19 14:26
7| LITERATUREMPFEHLUNG BENJAMIN LINDNER: WISSENSCHAFTLICHES ARBEITEN Kenntnisse über das „wissenschaftliche Arbeiten“ sind Grundvoraussetzung eines Studiums. Das dazu von Benjamin Lindner verfasste Werk richtet sich an Studierende und Lehrende. Nach einer Einführung in die „Theorie und Praxis der Wissenschaft“ gibt der Autor einen umfassenden Überblick über die „Infor- mationsbeschaffung und -verarbeitung“. Im folgenden Kapitel widmet sich der Autor der Form schriftlicher Arbeiten. Herauszuheben sind hier die umfangreichen Beispiele und Erläuterungen zur Gestaltung von Literatur- verzeichnissen, Inhaltsverzeichnissen mit den unterschiedlichen Gliederungsarten, Abkür- zungsverzeichnissen sowie den Belegarten und Zitationsregeln. Im Kapitel „Plagiatsver- meidung“ stellt der Autor anschaulich wis- senschaftliches Fehlverhalten dar und gibt Hinweise, wie dieses vermieden werden kann. Abschließend wird dem Leser ein Überblick über Referate, Präsentationen, Haus- und Abschlussarbeiten geboten. Das Werk zeichnet sich besonders durch die Vielzahl von Beispielen und Ab- bildungen aus. Dadurch erleichtert es das Verständnis für den Leser und gibt ihm die Möglichkeit, Inhalte direkt umzusetzen. Das Werk ist sowohl für Studierende als auch für Lehrende hervorragend geeignet. Benjamin Lindner: Wissenschaftliches Arbeiten Hamburg 2017, 252 Seiten, 29,90 € Maximilian Verlag ISBN 978-3-7869-1109-8 14 w Magazin_1-2019.indd 14 27.03.19 14:26
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