Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen

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Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
1. Oktober 2020
                                                                                               Nr. 10/2020
                                                                                               Inhaltsverzeichnis

                                                                                                    Amtliche Bekannt-
                                                                                                    machungen . . . . . . . 2

                                                                                                    Informationen
                                                                                                    und Mitteilungen . .16

                                                                                                     Sport aktuell . . . . 18

                                                                        Foto: Ralf Brehmer
Liebe Leserinnen und Leser,                                                                    Nächstes Amtsblatt
mit Beginn der Corona-         kungen der Pandemie in          der Schulen ist eine schwie-
Pandemie im Frühjahr die-      unserer örtlichen Wirtschaft    rige Situation entstanden.      Der nächste Rietschener
ses Jahres wurde unser ge-     spürbar.                        Die Bundes- und Landesre-
                                                                                               Anzeiger erscheint am
wohntes Leben im privaten      Gerade im Erlichthof sind       gierung haben finanzielle
                                                                                               Montag, dem 2. Novem-
wie auch im beruflichen        diese nicht spurlos vorbei      Hilfsprogramme für Selb-
                                                                                               ber 2020. Anzeigen-
Bereich von vielen Ein-        gegangen. Große Veranstal-      ständige und Unternehmen
                                                                                               schluss ist der 5. Oktober
schränkungen beeinflusst.      tungen konnten seit März        aufgelegt. Wir möchten un-
Veranstaltungen      wurden    nicht mehr stattfinden, da-     sere örtlichen Unternehmen      2020. Anzeigen, die zu
ausgesetzt, Treffen und Fei-   her freut es mich, dass unter   in der jetzigen Situation un-   einem späteren Zeitpunkt
ern mit Familie und Freun-     Einhaltung der geforderten      terstützen und bieten ihnen     eingehen, können nicht
den untersagt und das be-      Hygieneregeln der Herbst-       an, sich im Rietschener An-     mehr bearbeitet werden.
rufliche Leben kam teilweise   gartenmarkt am Sonntag,         zeiger vorzustellen. Dabei
zum Stillstand. Im Laufe des   dem 11.10.2020 von 10:00        haben sie die Gelegenheit,
Jahres wurden diese Ein-       Uhr bis 17:00 Uhr stattfin-     ihre Interessen an Lehrlinge    Energiespargemeinde
schränkungen       gelockert   den kann. Ebenfalls ist der     oder ihren Kundenkreis zu       zertifiziert mit dem
bzw. ganz aufgehoben.          Besuch der Kabarettveran-       richten. Die Aktion ist auf
Trotzdem sind die Auswir-      staltungen wieder möglich,      eine halbe Seite und für
                               diese werden zur Einhaltung     jedes Unternehmen einmal
                               der Abstandsflächen im          im Jahr begrenzt. Gern kön-
                               FEMA-Saal durchgeführt.         nen Sie auch ein Foto Ihres
                               Unternehmen hatten und          Unternehmens beifügen.
                               haben erhöhte Aufwendun-
                               gen durch die Umsetzung         Herzlichst
                               der zusätzlichen Hygiene-       Ihr Bürgermeister
                               maßnahmen. Durch die Ein-
                               schränkungen der Kinderbe-
                               treuung und die Schließung                                      www.rietschen-online.de
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Amtliche Bekanntmachungen                               2                     Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

Beschlüsse des Gemeinderates der                                  Beschluss Nr. 52/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde
                                                                  Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die
Gemeinde Rietschen                                                Vergabe der Bauleistung „Straßeninstandsetzung Gemeinde
Öffentliche Sitzung vom 31.08.2020                                Rietschen 2020“ in Rietschen an die Firma Straßen- und
                                                                  Tiefbau GmbH See. Die vorläufige Auftragssumme beträgt
Beschluss Nr. 48/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde               96.946,01 € (brutto) gemäß Vergabevorschlag des Ingeni-
Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die          eurbüros für Straßen- und Tiefbauplanung Lehmann GmbH.
Vergabe der Bauleistung Los 16 – Estrich zur Baumaßnahme
„Sanierung des Altbaus und Neuerrichtung eines Anbaus             Beschluss Nr. 53/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde
der Integrativen Kindertagesstätte Kleine Strolche" an die        Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die
Firma Goldenfloor 3D GmbH aus Magdeburg. Die vorläufige           Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen
Auftragssumme beträgt 13.211,47 € (brutto) gemäß Verga-           in der vorliegenden Fassung.
bevorschlag der Ussath Ingenieure GmbH.
                                                                  Beschluss Nr. 54/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde
Beschluss Nr. 49/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde               Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die
Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die          Ermächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleis-
Vergabe der Bauleistung Los 15 – Sportraum zur Baumaß-            tung zum Ausbau der Alten Muskauer Straße in Daubitz an
nahme „Sanierung des Altbaus und Neuerrichtung eines              die Firma STB See GmbH zum vorläufigen Angebotspreis
Anbaus der Integrativen Kindertagesstätte Kleine Strolche"        von 354.707,31 € gemäß des Vergabevorschlages des Inge-
an die Firma Hoppe Sportbodenbau GmbH aus Nossen. Die             nieurbüro SWECO vom 20.05.2019. Die Vergabe darf erst
vorläufige Auftragssumme beträgt 104.508,87 € (brutto)            nach Eingang des Fördermittelbescheides erfolgen. Die Ge-
gemäß Vergabevorschlag der Ussath Ingenieure GmbH.                meinderäte sind über die Vergabe zu informieren.

Beschluss Nr. 50/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde               Beschluss Nr. 55/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde
Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020:             Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die
1. Der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung         Beschlüsse 70/2013 vom 11.11.2013, 75/2014 vom
   „Ortsteil Teicha“, bestehend aus der Planzeichnung             08.09.2014, sowie 12/2016 vom 07.03.2016 aufzuheben
   (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie       und nunmehr die kompletten Flurstücke 22/2, 22/4 und
   die Begründung in der Fassung vom 13.02.2020 haben             23/3 Flur 4 der Gemarkung Rietschen auf dem Gewerbege-
   gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB in           biet Ziegelei II mit einer Gesamtgröße von 125.680 m² an
   der Zeit vom 09.04.2020 bis zum 11.05.2020 öffentlich          die Biopro Rietschen GmbH zu einem Preis von
   ausgelegen.                                                    1.050.720,00 € zu veräußern. Ziel ist die Errichtung einer
   Die Bedenken und Anregungen der eingegangenen Stel-            Produktionsstätte für Mikroalgen entsprechend der Präsen-
   lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffent-           tation des Ingenieurbüros Dr. Reithe aus Dresden in der
   licher Belange sowie von Bürgern hat der Gemeinderat           Gemeinderatssitzung am 27.07.2020.
   in der heutigen Sitzung geprüft.                               Der Abwasserbeitrag ist in diesem Kaufpreis nicht enthal-
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen bestätigt das           ten. Der Bürgermeister wird mit der weiteren Abwicklung
   Beschlussprotokoll vom 24.07.2020 zur Abwägung der             des Grundstücksgeschäftes beauftragt.
   Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der
   Bürger zur Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung. Die                          Gemeinderatssitzung
   festgestellten Änderungen sind in die Unterlagen aufzu-
   nehmen.                                                        Die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Rietschen
                                                                  findet am Montag, dem 26.10.2020, um 19:00 Uhr im Saal
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Träger öffentli-
                                                                  des Kulturhauses FEMA statt. Die Tagesordnung wird
   cher Belange und Bürger, die Bedenken und Anregun-
                                                                  rechtzeitig in den Schaukästen von Rietschen, Teicha,
   gen zu der Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung erho-
                                                                  Daubitz und Hammerstadt bekannt gegeben.
   ben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der
   Gründe in Kenntnis zu setzen.
                                                                  Friedhofssatzung der Gemeinde
Beschluss Nr. 51/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde               Rietschen vom 31.08.2020
Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die
Veröffentlichung der Ausschreibung zur Lieferung und be-          Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 14 der Sächsischen Gemein-
triebsbereiten Aufstellung eines Traktors (fabrikneu oder         deordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntma-
Tageszulassung) für den Bauhof der Gemeinde Rietschen             chung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt
mit Anpassung an vorhandene Anbaugeräte inklusive War-            durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S.
tungsvertag gemäß Ausschreibungsvorschlag der Bauver-             542) geändert worden ist, dem § 7 Abs. 1 Sächsisches Ge-
waltung Rietschen.                                                setz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020              3                      Amtliche Bekanntmachungen

(Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli                               I. Allgemeine Vorschriften
1994 (SächsGVBl. Bl.-Nr. 45 S. 1321), das zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)          § 1 Geltungsbereich
geändert worden ist, dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar               Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-       Rietschen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
zes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert wor-
den ist, in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemein-         § 2 Friedhofszweck
derat der Gemeinde Rietschen in seiner öffentlichen Sitzung
am 31.08.2020 folgende Neufassung der Friedhofssatzung              Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde
vom 15.07.2010 beschlossen:                                         Rietschen. Er dient der Bestattung aller Personen, die mit
                                                                    ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rietschen waren
Inhaltsverzeichnis
                                                                    oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-
I. Allgemeine Vorschriften                                          stätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von
      § 1 Geltungsbereich                                           der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
      § 2 Friedhofszweck
      § 3 Schließung und Entwidmung                                 § 3 Schließung und Entwidmung
      § 4 Unterhaltung
II. Ordnungsvorschriften                                            (1)   Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten
      § 5 Öffnungszeiten
                                                                          können aus wichtigem öffentlichem Interesse ge-
      § 6 Verhalten auf dem Friedhof
                                                                          schlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung
      § 7 Dienstleistungserbringer
                                                                          wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge-
III. Bestattungsvorschriften
                                                                          schlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof
      § 8 Allgemeines
      § 9 Ausheben der Gräber                                             seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrich-
      § 10 Ruhezeit                                                       tung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden
      § 11 Umbettungen                                                    keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
IV. Grabstätten
      § 12 Allgemeines                                              (2)   Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und
      § 13 Einzelreihengrabstätten                                        Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
      § 14 Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten,
            3er (und mehr) Wahlgrabstätten (Wahlgrab-               (3)   Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn
            stätten)                                                      keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
      § 15 Beisetzung von Aschen
      § 16 Grüfte                                                   (4)   Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn
V. Grabmale                                                               alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
      § 17 Gestaltungsvorschriften
      § 18 Zustimmungserfordernis                                   (5)   Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungs-
      § 19 Standsicherheit der Grabmale                                   rechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den
      § 20 Unterhaltung                                                   Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter er-
      § 21 Entfernung                                                     satzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten                                Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtig-
      § 22 Allgemeines
                                                                          ten möglich.
      § 23 Vernachlässigung
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
                                                                    § 4 Unterhaltung
      § 24 Benutzung der Leichenhalle
      § 25 Trauerfeiern
VIII. Listenführung                                                 Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erfor-
      § 26 Verwaltungsvorschriften                                  derliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonsti-
IX. Schlussbestimmungen                                             ge Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für
      § 27 Alte Rechte                                              die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, ausge-
      § 28 Haftung                                                  nommen der Mauer und Zäune an Wahlgrabstätten, der
      § 29 Ordnungswidrigkeiten                                     Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie
      § 30 Gebühren                                                 Rahmenbepflanzungen zu sorgen.
      § 31 Inkrafttreten
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Amtliche Bekanntmachungen                              4                       Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

                  II. Ordnungsvorschriften                        (5)   Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher
                                                                        bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden.
§ 5 Öffnungszeiten
                                                                  (6)   Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zu-
(1)   Der Friedhof ist während der am Haupteingang be-                  widerhandeln, können mündlich oder schriftlich des
      kannt gegebenen Zeiten für den Besuch gestattet.                  Friedhofs verwiesen werden.

(2)   Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner         § 7 Dienstleistungserbringer
      Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
      untersagen.                                                 (1)   Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind
                                                                        Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige
(3)   Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schlie-             Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kom-
      ßen.                                                              munalen Friedhöfen tätig werden.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof                                    (2)   Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die
                                                                        auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben
(1)   Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes               die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Rege-
      und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Ange-               lungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer so-
      hörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die               wie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie
      Anordnungen des Gemeindepersonals oder von ihr                    oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer
      Beauftragten sind zu befolgen.                                    Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen er-
                                                                        richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld-
(2)   Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb                 haft verursachen.
      der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgelän-
      des zur Nutzung der Kapelle gestattet.                      (3)   Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche
                                                                        Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der
(3)   Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be-              Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
      gleitung und unter Verantwortung Erwachsener betre-               In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten
      ten.                                                              ganz untersagt.

(4)   Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,          (4)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und
                                                                        Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge-
      a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgerä-               hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie
         ten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen             nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbre-
         Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,                       chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager-
      b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere                  plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die
         Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von                      Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof kei-
         Dienstleistungen,                                              nerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial
      c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer                 ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in
         Bestattung Arbeiten auszuführen,                               den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
      d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-,                 werden.
         Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten
         Zwecken,                                                 (5)   Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder
      e) Druckschriften zu verteilen,                                   schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs.
      f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm-                1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres
         ten Stellen abzulagern,                                        Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem
      g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen               schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehr-
         zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedun-              lich.
         gen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen
         (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten                            III. Bestattungsvorschriften
         und Grabeinfassungen zu betreten,
      h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken        § 8 Allgemeines
         sowie zu lagern,
      i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführ-            (1)   Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des
         hunde.                                                         Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetz-
                                                                        lichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020               5                      Amtliche Bekanntmachungen

       die erforderlichen Unterlagen insbesondere die Ster-                Einzelreihengrabstätten und Urneneinzelreihengrab-
       beurkunde beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer                 stätten umgebettet werden.
       bereits erworbenen Wahlgrabstätte / Urnendoppelrei-           (5)   Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunter-
       hengrabstätte / Urnendoppelwahlgrabstätte bean-                     nehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch-
       tragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.                          geführt.
(2)    Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im             (6)   Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung
       Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3                 haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu
       SächsBestG bleibt unberührt. An Sonn- und Feiertagen                leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen
       werden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Erdbe-                     durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
       stattungen bzw. Urnenbeisetzungen durchgeführt.
                                                                     (7)   Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch
§ 9 Ausheben der Gräber                                                    eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1)    Die Graböffnung- und Schließung wird durch einen              (8)   Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs-
       von der Gemeinde Beauftragen unter Einhaltung der                   zwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördli-
       entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt.                chen oder einer richterlichen Anordnung.
(2)    Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke
                                                                                            IV. Grabstätten
       über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche
       1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bo-
       dendecke 40 cm.                                               § 12 Allgemeines

(3)    Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme           (1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträ-
       der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Lei-                 gers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung
       chen für die Bestattung nicht verwendet werden.                     erworben werden.
(4)    Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden.
       Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu           (2)   Die Grabstätten werden unterschieden in:
       stellen.
                                                                           a) Einzelreihengrabstätten
§ 10 Ruhezeit
                                                                           b) Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten,
(1)    Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnen-                   3er (und mehr) Wahlgrabstätten
       beisetzungen 20 Jahre.                                                 (Wahlgrabstätten)
(2)    Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes für                   c) Urneneinzelreihengrabstätten
       Einzelreihengrabstätten und Urneneinzelreihengrab-                  d) Urnendoppelreihengrabstätten
       stätten besteht nicht. Eine Verlängerung des Nut-                   e) Urnendoppelwahlgrabstätten
       zungsrechtes für Urnendoppelreihengrabstätten, Ur-                  f) Gemeinschaftsurnenanlage
       nendoppelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten ist
       nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für jede           (3)   Die Grabstellen haben folgende Maße:
       als eine Einheit bildende Grabstätte möglich.
                                                                           a)   Einzelreihengrabstätten        1,35 m x 2,20 m
§ 11 Umbettungen
                                                                           b)   Urneneinzelreihengrabstätten   0,90 m x 1,40 m
(1)    Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört                 c)   Urnendoppelreihengrabstätten   0,80 m x 0,75 m
       werden.                                                             d)   Urnendoppelwahlgrabstätten     1,40 m x 1,40 m
(2)    Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, un-
       beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der              Die Maße enthalten die anteiligen Flächen der Zwi-
       vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustim-                     schenräume.
       mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
       erteilt werden.                                               (4)   Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder-
                                                                           erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und
(3)    Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-
                                                                           Urnendoppelwahlgrabstätten oder auf Unveränder-
       oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung
                                                                           lichkeit der Umgebung.
       der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art
       umgebettet werden.
                                                                     (5)   Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nut-
(4)    Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nut-                   zungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung un-
       zungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3             verzüglich schriftlich anzuzeigen.
       und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23
       Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ru-
       hezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Amtliche Bekanntmachungen                               6                     Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

§ 13 Einzelreihengrabstätten                                          des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis
                                                                      zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen,
(1) Einzelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeiset-           geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge
    zungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-              auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe-
    falle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden              rechtigten mit deren Zustimmung über,
    abgegeben werden.
                                                                      a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetrage-
(2) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche                  nen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn
    liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbe-                  Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
    nen Familienangehörigen zugelassen werden.                        b) auf die Kinder;
                                                                      c) auf die Eltern;
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen              d) auf die Geschwister;
    Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.                          e) auf die Großeltern;
                                                                      f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berech-
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu                 tigung ihrer Väter oder Mütter;
    beräumen.                                                         g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
                                                                      h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
§ 14 Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten, 3er                Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der je-
(und mehr) Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten)                          weils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem
                                                                      Jüngeren. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen              der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechti-
    mehrerer Familienmitglieder an denen auf Antrag ein               gen innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über-
    Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren                         nimmt.
    (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen
    mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb              (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustim-
    eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die           mung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2
    gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann                 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Per-
    Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an                    son treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Ertei-
    Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die                   lung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen
    Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.                             sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu be-
                                                                      rücksichtigen.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige
    Grabstätten vergeben. Pro Liegeplatz kann je eine zu-         (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver-
    sätzliche Urne beigesetzt werden.                                 züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen          (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend.
    Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.
                                                                  (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der
(4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher                    Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun-
    schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinge-               gen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
    wiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht zu er-                 werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über ande-
    mitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung                re Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und
    und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grab-                der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
    stätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewie-
    sen.                                                          (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anla-
                                                                       ge und zur Pflege der Grabstätte. Die Kosten für die
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhe-               Instandhaltung, bauliche Veränderungen und Verschö-
    zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut-               nerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte zu tra-
    zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der              gen.
    Ruhezeit wiedererworben worden ist.
                                                                  (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten
                                                                       kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der               Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Ver-
    Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in                   zicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
    Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
    Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
    durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020             7                    Amtliche Bekanntmachungen

§ 15 Beisetzung von Aschen                                                die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen
                                                                          oder Gestecke können an den dafür vorgesehenen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in                                    Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der
                                                                          Bestattungsflächen ist strengstens verboten.
      a)   Urneneinzelreihengrabstätten                                d) Umbettungen werden nicht durchgeführt.
      b)   Urnendoppelreihengrabstätten
      c)   Urnendoppelwahlgrabstätten                              § 16 Grüfte
      d)   Gemeinschaftsurnenanlage
                                                                   Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet.
(2) Urneneinzelreihengrabstätten sind Aschengrabstätten,
    die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die                               V. Grabmale
    Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgege-
    ben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur            § 17 Gestaltungsvorschriften
    eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei
    gleichzeitig beizusetzenden Familienangehörigen zuge-          (1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe
    lassen werden.                                                     von 1,00 m nicht übersteigen.

(3) Urnendoppelreihengrabstätten        sind    Aschengrab-        (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein
    stätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfal-           und sich in das Grabfeld einfügen.
    le für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer
    Asche abgegeben werden. In jeder Urnendoppelrei-               (3) Das Einlassen von Grabtafeln in das Mauerwerk ist
    hengrabstätte dürfen nur zwei Urnen beigesetzt wer-                nicht gestattet.
    den. Ausnahmen können bei gleichzeitig beizusetzen-
    den Familienangehörigen zugelassen werden. Als Grab-           (4) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis
    mal ist ein Liegestein in der Größe von 60 x 45 cm                 zu einem Anteil von 2/3 der Fläche zulässig.
    (L x B) und einer Höhe von 6 cm vorn und 12 cm hinten
    vorgeschrieben. Das Abstellen von Blumen oder Geste-           § 18 Zustimmungserfordernis
    cken ist auf oder vor dem Liegestein, nicht aber dahin-
    ter oder auf der Rasenfläche gestattet. Die individuelle       (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen
    Bepflanzung ist untersagt. Die Unterhaltung der                    Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der
    Grabanlage unterliegt der gemeindlichen Verantwor-                 Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustim-
    tung.                                                              mung soll bereits vor der Anfertigung oder der Verän-
                                                                       derung der Grabmale eingeholt werden. Auch proviso-
(4) Urnendoppelwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten,                 rische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie
    an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer                größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch
    von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage              den Nutzungsberechtigten zu stellen. Als Nachweis des
    im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In                     Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen.
    Urnendoppelwahlgrabstätten können bis zu 4 Aschen
    beigesetzt werden.                                             (2) Den Anträgen sind beizufügen:

(5) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der                   a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder-
    Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m                 und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe
    je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt.                   des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der
                                                                          Form und der Anordnung. Ausführungszeichnun-
      a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.                   gen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis
         Die Namen der Bestatteten werden auf einem ge-                   erforderlich ist.
         meinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit               b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der
         festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisba-                 Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Mate-
         ren Wunsch des Verstorbenen kann auf die na-                     rial, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und
         mentliche Eintragung verzichtet werden.                          der Anordnung sowie mit Angaben zum Funda-
      b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemein-                   ment und zur Verdübelung. Ausführungszeichnun-
         de mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage bege-                    gen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis
         ben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt.                 erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vor-
         Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch                 lage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf-
         das Bestattungshaus vorgenommen.                                 stellen eines Modells in natürlicher Größe auf der
      c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch                    Grabstätte verlangt werden.
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Amtliche Bekanntmachungen                                8                       Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

      c)   ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungser-             (3)   Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulas-
           bringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate),               sungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder
           der mit der Herstellung und Errichtung des Grab-               nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks
           mals beauftragt werden soll.                                   entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben
                                                                          verantwortlich sind, werden als unzuverlässig einge-
(3)   Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die                  stuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleis-
      sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres                tungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder
      nach der Zustimmung errichtet worden ist.                           einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulas-
                                                                          sungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4)   Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grab-
      male sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze       (4)   Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwal-
      zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der               tung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungs-
      Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die                  berechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Ver-
      Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsbe-                  kehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1).
      rechtigen bzw. des Auftraggebers veranlassen.
                                                                    § 20 Unterhaltung
(5)   Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne
      Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträg-          (1)   Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
      lich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie                    sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
      nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwal-               Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
      tung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des
      Auftraggebers entfernen lassen.                               (2)   Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau-
                                                                          lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für
§ 19 Standsicherheit der Grabmale                                         die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unver-
                                                                          züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann
(1)   Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der                 die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Siche-
      „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grab-                rungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Ab-
      malanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein-                 sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu-
      Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu               stand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde
      fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauer-                nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange-
      haft standsicher sind und auch beim Öffnen benach-                  messenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt,
      barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön-                 dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das
      nen. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend.                 Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile da-
                                                                          von zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet,
(2)   Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbrin-                  diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche
      gern errichtet und verändert werden, die in fachlicher,             nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
      betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und              genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier-
      geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe,                  wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwort-
      die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B.                   liche ist für jeden Schaden haftbar, der durch man-
      Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hier-             gelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch
      von unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind               Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger
      Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage                 baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von
      sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten                   beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 2
      des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wäh-                  Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
      len und nach dem in der Satzung aufgeführten Regel-
      werk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu               § 21 Entfernung
      berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befes-
      tigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs-            (1)   Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen
      mittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montie-                vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht
      ren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von                   von der Grabstätte entfernt werden.
      Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten
      die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren           (2)   Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts
      können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine             sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anla-
      angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen                   gen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.
      haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen              Die Grabstätte ist wieder so herzurichten, wie sie vor
      entsprechend.                                                       der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es
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Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020               9                     Amtliche Bekanntmachungen

       einer Genehmigung bei der Gemeinde. Werden die                      werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie
       Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht                  sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus
       innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit                    Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von
       oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädi-             diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markie-
       gungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. So-                  rungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blu-
       fern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt wer-                    mentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrott-
       den, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten               baren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen
       zu tragen.                                                          oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behäl-
                                                                           tern zu entsorgen.
           VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
                                                                     (8)   Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der
§ 22 Allgemeines                                                           Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung
                                                                           erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des
(1)    Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die                 Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt.
       Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedho-
       fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan-        § 23 Vernachlässigung
       lage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher
       instand zu halten.                                            (1)   Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich-
                                                                           tet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach
(2)    Grabbeete und -hügel dürfen nicht höher als 0,10 m                  § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemein-
       angelegt werden                                                     de die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzen-
                                                                           den angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der
(3)    Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die                 Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu er-
       benachbarten Grabstellen nicht stören. Für die An-                  mitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und
       pflanzung von Sträuchern sind nur schwachwachsende                  ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die
       Hölzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Ge-                  Aufforderung nicht befolgt, können Einzelreihengrab-
       samthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdi-                  stätten, Urneneinzelreihengrabstätten und Urnendop-
       ger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z. B. Konserven-                pelreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,
       dosen) ist nicht gestattet. Diese können von der Fried-             eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten
       hofsverwaltung entfernt werden. Verwelkte Blumen,                   und Urnendoppelwahlgrabstätten kann die Gemeinde
       Kränze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen                 die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsbe-
       und nur an den dafür bestimmten Plätzen zu lagern.                  rechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nut-
                                                                           zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem
(4)    Einzelreihengrabstätten,       Urneneinzelreihengrab-               Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungs-
       stätten, Urnendoppelreihengrabstätten und Urnen-                    berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die
       doppelwahlgrabstätten müssen spätestens binnen 3                    Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er
       Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten bin-                   nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, haben noch
       nen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts wür-                   einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein
       dig hergerichtet werden und sind entsprechend in-                   zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
       stand zu halten und zu pflegen.                                     In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nut-
                                                                           zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die
(5)    Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelreihengrab-                  sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten
       stätten ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodenme-                 seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu
       chanisch statthaft.                                                 entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftli-
                                                                           chen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntma-
(6)    Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist                chung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für
       die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach                   ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und
       öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kosten-                 in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des
       pflichtig abräumen und darüber erneut verfügen.                     § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(7)    Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe         (2)   Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entspre-
       dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im              chend.
       Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der
       Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet
Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
Amtliche Bekanntmachungen                               10                       Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

            VII. Leichenhallen und Trauerfeiern                                          VIII. Listenführung

§ 24 Benutzung der Leichenhalle                                    § 26 Verwaltungsvorschriften

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis            Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen:
    zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemein-
    de und in Begleitung eines Gemeindemitarbeiters oder           (1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und
    eines von ihr Beauftragten betreten werden. Für die                Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsbe-
    Nutzung wird eine entsprechende Nutzungsvereinba-                  rechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnendoppel-
    rung durch die Gemeinde oder einem von ihr Be-                     wahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstel-
    auftragten abgeschlossen.                                          le enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen          (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes (Grabstellenkataster).
    Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Ver-
    storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.                                 IX. Schlussbestimmungen
    Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn
    der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen.              § 27 Alte Rechte

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht be-             Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttre-
    steht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit ge-        ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nut-
    litten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonde-        zungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-
    ren Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind         schriften.
    entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des
    Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Ge-           § 28 Haftung
    sundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung
    gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu hal-         (1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht
    ten.                                                               satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner An-
                                                                       lagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen
§ 25 Trauerfeiern                                                      oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungs-
                                                                       verhältnisse und Naturgewalten entstehen.
(1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind
    der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung ent-            (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vor-
    sprechend auszugestalten.                                          satz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbe-
                                                                       schränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der
(2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Be-                Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
    stattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung.                heit.
    Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde
    des Friedhofes nicht entsprechen würde.                        § 29 Ordnungswidrigkeiten

(3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben                Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO han-
    alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen.                       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Ver-        (1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde
    fügung. Für die Nutzung wird eine entsprechende Nut-               des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrech-
    zungsvereinbarung durch die Gemeinde oder einem                    te von Angehörigen und Besuchern entsprechend ver-
    von ihr Beauftragten abgeschlossen.                                hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht
                                                                       befolgt;
(5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine
    Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften          (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine
    für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Ein-            vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
    richtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
                                                                       a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere
                                                                          Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen,
                                                                          Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und
                                                                          Rollstühle, befährt;
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020             11                    Amtliche Bekanntmachungen

     b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen,        (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Auffor-
        sowie Dienstleistungen verkauft;                             derung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt.
     c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer
        Bestattung störende Arbeiten ausführt;                  Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von
     d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt          bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
        und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
     e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der    Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
        Durchführung von Trauerfeiern;                          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Fassung
     f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm-         der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
        ten Stellen ablagert;                                   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August
     g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen        2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils
        verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, He-        geltenden Fassung ist die Gemeinde Rietschen.
        cken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege
        dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabein-       § 30 Gebühren
        fassungen unberechtigt betritt;
     h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt,           (1)   Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswe-
        lärmt, spielt oder lagert;                                    sens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren
     i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mit-                   nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils
        bringt;                                                       gültigen Fassung erhoben.

(3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustim-          (2)   Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte verge-
    mung der Gemeinde durchführt;                                     benen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den
                                                                      Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen.
(4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder
    deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in un-         § 31 Inkrafttreten
    zulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei
    Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht            (1)   Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
    wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Fried-
    höfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial        (2)   Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.2010
    ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Was-              außer Kraft.
    serentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
                                                                Rietschen, den 31.08.2020

(5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zu-
    stimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4          Ralf Brehmer
    inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder             Bürgermeister
    bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren
    Errichtung oder Veränderung veranlasst;                     Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder
                                                                Formvorschriften und die Rechtsfolgen
(6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige
    bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst         Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den
    und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;             Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Be-
                                                                kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die
(7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche        zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019
    Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher,       (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist
    betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und
    geeignet zu sein;                                           4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
                                                                Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr
(8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grab-         nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-
    male oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrs-      stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
    sicherem Zustand hält;
                                                                1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er-
(9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche           folgt ist,
    Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung              2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
    entfernt;                                                      Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
                                                                   verletzt worden sind,
Amtliche Bekanntmachungen                                12                     Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 we-               richtlinien mit der EG 5 bewertet. Hinzu kommen die Leis-
    gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,                           tungen des öffentlichen Dienstes wie Leistungsentgelt, Jah-
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist                           ressonderzahlung, 30 Tage Urlaub pro Jahr sowie eine fle-
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean-                 xible Arbeitszeit mit Gleitzeitrahmen.
        standet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift             Frauen sind ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert.
        gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des                  Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung
        Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,              mit Vorrang berücksichtigt. Ihre aussagekräftigen Bewer-
        schriftlich geltend gemacht worden ist.                       bungsunterlagen mit tabellarischem Lebenslauf, Zeugnissen
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge-              u. ä. senden Sie bitte schriftlich bis zum 15.10.2020 an die
macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 ge-              Gemeinde Rietschen, Hauptamt – Personalverwaltung,
nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.              Forsthausweg 2, 02956 Rietschen oder alternativ per E-Mail
Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekannt-              an ch@rietschen.de.
machung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Gel-
tendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form-                 Auskünfte erteilt: Frau Hoffmann, Tel. 035772 421-13
vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
                                                                      Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer
Stellenausschreibungen                                                personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsver-
Gemeindeverwaltung                                                    fahrens zu. Dies schließt auch die Weitergabe der personen-
                                                                      bezogenen Daten auf Grundlage der Beteiligungsrechte an
In der Gemeinde Rietschen ist zum 01.12.2020 die Stelle               die Personalvertretung ein. Die Unterlagen der nicht be-
eines                                                                 rücksichtigten Bewerber sind bis zum 31.01.2021 abzuho-
                                                                      len. Danach werden nicht abgeholte Unterlagen auf Grund
Sachbearbeiters (m, w, d) im Einwohnermeldeamt                        von datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet. Alle
                                                                      Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Stellen-
befristet als Mutterschutz- und Elternzeitvertretung zu be-           ausschreibung entstehen, z. B. Bewerbungs- und Reisekos-
setzen.                                                               ten, können nicht erstattet werden.

Ihr Profil:                                                           Hort der Grundschule Daubitz

 Abschluss als Verwaltungsfachangestellte/er oder gleich-            Wir suchen zum 15.12.2020 einen
  wertiger Berufsabschluss mit Berufserfahrung in der
  öffentlichen Verwaltung                                             Staatlich anerkannten Erzieher (m, w, d)
 Erfahrungen in der Anwendung von Rechtsvorschriften
 umfassende EDV-Kenntnisse in den gängigen Office-                   für unseren Hort in der Grundschule in Daubitz. In unserer
  Programmen, idealerweise auch in Fachverfahren des                  kommunalen Einrichtung werden ca. 95 Kinder im Grund-
  Einwohnermelde- und Passwesens z. B. MESO                           schulalter betreut.
 Führerschein Klasse B
                                                                      Zum Aufgabengebiet gehören:
Darüber hinaus sollten Sie selbständig und eigenverant-
wortlich arbeiten können, eine gute Organisations- und                 altersgerechte, individuelle Bildung und Erziehung sowie
Kommunikationsfähigkeit, ein hohes Maß an Service- und                  fürsorgliche Betreuung unserer Kinder
Dienstleistungsorientierung sowie die Bereitschaft zur Wei-            gestalterische Mitwirkung an hausinternen Projekten
terbildung besitzen.                                                    und Veranstaltungen und deren Durchführung
                                                                       familienergänzende Elternarbeit
Die Stelle im Bereich des Hauptamtes umfasst im Wesentli-              eigenverantwortliches und verantwortungsbewusstes
chen folgende Aufgabenbereiche:                                         Handeln entsprechend dem Sächsischen Bildungsplan
                                                                        und der Konzeption unserer Einrichtung
 Sachbearbeitung im Pass-, Melde- und Einwohnerwesen
 Wahlen, Führung der Wählerverzeichnisse, Briefwahlan-               Voraussetzungen für die Einstellung sind:
  gelegenheiten, Statistik
 Betreuung von ehrenamtlichen Tätigkeiten und Vereinen                Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher (m, w, d)
 Vertretung im Bereich Friedhofswesen                                  oder ein vergleichbarer Abschluss entsprechend Sächs-
                                                                        QualiVO
Wir bieten Ihnen eine befristete Stelle in Teilzeit mit 35 Wo-         Führerschein Klasse B
chenstunden. Die Befristung erfolgt voraussichtlich bis Ende
Februar 2022. Die Stelle ist nach den TVöD Eingruppierungs-
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020  1. Oktober 2020                 13                 Amtliche Bekanntmachungen

   die Vorlage eines aktuellen erweiterten polizeilichen           spruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen
    Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG wird bei Einstel-           hin:
    lung gefordert
                                                                    1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, dies
Darüber hinaus erwarten wir:                                           betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer
 Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Kreativität im Um-                öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner
   gang mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen                    oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsge-
 partnerschaftliche Zusammenarbeit im Team                            sellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehe-
 Koordinations- und Organisationsfähigkeit                            gatte oder minderjährige Kinder.
 Kommunikations-, Kritik- und Konfliktfähigkeit
 Flexibilität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft               2. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von
 Interesse an der kontinuierlichen Weiterentwicklung                  Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu
   und Mitgestaltung unserer konzeptionellen Arbeit und                parlamentarischen und kommunalen Vertretungskör-
   Qualitätsentwicklungsverfahren                                      perschaften.

Wir bieten Ihnen eine befristete Stelle in Teilzeit mit ca. 25 -    3. an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke
31 Wochenstunden. Die Einstellung erfolgt als Mutter-                  der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
schutz- und Elternzeitvertretung voraussichtlich bis August            (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte wei-
2022. Die Stelle ist nach den TVöD Eingruppierungsrichtli-             tere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder fol-
nien mit der EG S 8a bewertet. Hinzu kommen die Leistun-               gende Geburtstag).
gen des öffentlichen Dienstes wie Leistungsentgelt, Jahres-
sonderzahlung und 30 Tage Urlaub pro Jahr. Frauen sind              4. an Adressbuchverlage zur Veröffentlichung in Adressbü-
ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinder-               chern und ähnlichen Nachschlagewerken.
te Menschen werden bei gleicher Eignung mit Vorrang be-
rücksichtigt.                                                       5. an das Bundesamt für das Personalmanagement der
                                                                       Bundeswehr. Zum Zweck der Übersendung von Informa-
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit tabellari-              tionsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bun-
schem Lebenslauf, Zeugnissen u. ä. senden Sie bitte schrift-           desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
lich bis zum 15.10.2020 an die Gemeinde Rietschen, Haupt-              jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deut-
amt – Personalverwaltung, Forsthausweg 2, 02956 Riet-                  scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljäh-
schen oder alternativ per E-Mail an ch@rietschen.de.                   rig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn
                                                                       der Betroffene von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch
Allgemeine Auskünfte erteilt: Frau Hoffmann, Leiterin                  gemacht hat.
Hauptamt, Telefon-Nr.: 035772 421-13
Fachbezogene Auskünfte erteilt: Frau Anders, Leiterin der           Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich mit einem
Kindertagesstätten, Telefon-Nr.: 035772 40216                       formlosen Antrag ohne Begründung bei der Gemeinde Riet-
                                                                    schen, Einwohnermeldeamt, Forsthausweg 2, 02956 Riet-
Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer              schen einzureichen.
personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsver-
fahrens zu. Dies schließt auch die Weitergabe der personen-         Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei. Für die oben angeführ-
bezogenen Daten auf Grundlage der Beteiligungsrechte an             ten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis
die Personalvertretung ein. Die Unterlagen der nicht be-            zum Widerruf. Die bisher eingegangenen Widersprüche
rücksichtigten Bewerber sind bis zum 31.01.2021 abzuho-             behalten ihre Gültigkeit.
len. Danach werden nicht abgeholte Unterlagen auf Grund
von datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet. Alle            gez. R. Schlegel
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Stellen-               Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt
ausschreibung entstehen, z.B. Bewerbungs- und Reisekos-
ten, können nicht erstattet werden.
                                                                    Laubentsorgung in der Gemeinde
Information des Einwohnermelde-                                     Rietschen
amtes zum Widerspruchsrecht gegen-                                  Die Gemeinde Rietschen bedankt sich bei allen Bürgerinnen
über Datenübermittlungen                                            und Bürgern, welche die Säuberung von Gemeindegrund-
                                                                    stücken und Gemeindestraßen vom Laub übernehmen.
Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Rietschen weist
alle Einwohner der Gemeinde Rietschen auf ihr Wider-                Die Entsorgungssäcke werden ab Mitte Oktober durch den
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