Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Rietschen
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
1. Oktober 2020 Nr. 10/2020 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekannt- machungen . . . . . . . 2 Informationen und Mitteilungen . .16 Sport aktuell . . . . 18 Foto: Ralf Brehmer Liebe Leserinnen und Leser, Nächstes Amtsblatt mit Beginn der Corona- kungen der Pandemie in der Schulen ist eine schwie- Pandemie im Frühjahr die- unserer örtlichen Wirtschaft rige Situation entstanden. Der nächste Rietschener ses Jahres wurde unser ge- spürbar. Die Bundes- und Landesre- Anzeiger erscheint am wohntes Leben im privaten Gerade im Erlichthof sind gierung haben finanzielle Montag, dem 2. Novem- wie auch im beruflichen diese nicht spurlos vorbei Hilfsprogramme für Selb- ber 2020. Anzeigen- Bereich von vielen Ein- gegangen. Große Veranstal- ständige und Unternehmen schluss ist der 5. Oktober schränkungen beeinflusst. tungen konnten seit März aufgelegt. Wir möchten un- Veranstaltungen wurden nicht mehr stattfinden, da- sere örtlichen Unternehmen 2020. Anzeigen, die zu ausgesetzt, Treffen und Fei- her freut es mich, dass unter in der jetzigen Situation un- einem späteren Zeitpunkt ern mit Familie und Freun- Einhaltung der geforderten terstützen und bieten ihnen eingehen, können nicht den untersagt und das be- Hygieneregeln der Herbst- an, sich im Rietschener An- mehr bearbeitet werden. rufliche Leben kam teilweise gartenmarkt am Sonntag, zeiger vorzustellen. Dabei zum Stillstand. Im Laufe des dem 11.10.2020 von 10:00 haben sie die Gelegenheit, Jahres wurden diese Ein- Uhr bis 17:00 Uhr stattfin- ihre Interessen an Lehrlinge Energiespargemeinde schränkungen gelockert den kann. Ebenfalls ist der oder ihren Kundenkreis zu zertifiziert mit dem bzw. ganz aufgehoben. Besuch der Kabarettveran- richten. Die Aktion ist auf Trotzdem sind die Auswir- staltungen wieder möglich, eine halbe Seite und für diese werden zur Einhaltung jedes Unternehmen einmal der Abstandsflächen im im Jahr begrenzt. Gern kön- FEMA-Saal durchgeführt. nen Sie auch ein Foto Ihres Unternehmen hatten und Unternehmens beifügen. haben erhöhte Aufwendun- gen durch die Umsetzung Herzlichst der zusätzlichen Hygiene- Ihr Bürgermeister maßnahmen. Durch die Ein- schränkungen der Kinderbe- treuung und die Schließung www.rietschen-online.de
Amtliche Bekanntmachungen 2 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 Beschlüsse des Gemeinderates der Beschluss Nr. 52/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die Gemeinde Rietschen Vergabe der Bauleistung „Straßeninstandsetzung Gemeinde Öffentliche Sitzung vom 31.08.2020 Rietschen 2020“ in Rietschen an die Firma Straßen- und Tiefbau GmbH See. Die vorläufige Auftragssumme beträgt Beschluss Nr. 48/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde 96.946,01 € (brutto) gemäß Vergabevorschlag des Ingeni- Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die eurbüros für Straßen- und Tiefbauplanung Lehmann GmbH. Vergabe der Bauleistung Los 16 – Estrich zur Baumaßnahme „Sanierung des Altbaus und Neuerrichtung eines Anbaus Beschluss Nr. 53/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde der Integrativen Kindertagesstätte Kleine Strolche" an die Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die Firma Goldenfloor 3D GmbH aus Magdeburg. Die vorläufige Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Rietschen Auftragssumme beträgt 13.211,47 € (brutto) gemäß Verga- in der vorliegenden Fassung. bevorschlag der Ussath Ingenieure GmbH. Beschluss Nr. 54/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Beschluss Nr. 49/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die Ermächtigung des Bürgermeisters zur Vergabe der Bauleis- Vergabe der Bauleistung Los 15 – Sportraum zur Baumaß- tung zum Ausbau der Alten Muskauer Straße in Daubitz an nahme „Sanierung des Altbaus und Neuerrichtung eines die Firma STB See GmbH zum vorläufigen Angebotspreis Anbaus der Integrativen Kindertagesstätte Kleine Strolche" von 354.707,31 € gemäß des Vergabevorschlages des Inge- an die Firma Hoppe Sportbodenbau GmbH aus Nossen. Die nieurbüro SWECO vom 20.05.2019. Die Vergabe darf erst vorläufige Auftragssumme beträgt 104.508,87 € (brutto) nach Eingang des Fördermittelbescheides erfolgen. Die Ge- gemäß Vergabevorschlag der Ussath Ingenieure GmbH. meinderäte sind über die Vergabe zu informieren. Beschluss Nr. 50/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Beschluss Nr. 55/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020: Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die 1. Der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung Beschlüsse 70/2013 vom 11.11.2013, 75/2014 vom „Ortsteil Teicha“, bestehend aus der Planzeichnung 08.09.2014, sowie 12/2016 vom 07.03.2016 aufzuheben (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie und nunmehr die kompletten Flurstücke 22/2, 22/4 und die Begründung in der Fassung vom 13.02.2020 haben 23/3 Flur 4 der Gemarkung Rietschen auf dem Gewerbege- gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB in biet Ziegelei II mit einer Gesamtgröße von 125.680 m² an der Zeit vom 09.04.2020 bis zum 11.05.2020 öffentlich die Biopro Rietschen GmbH zu einem Preis von ausgelegen. 1.050.720,00 € zu veräußern. Ziel ist die Errichtung einer Die Bedenken und Anregungen der eingegangenen Stel- Produktionsstätte für Mikroalgen entsprechend der Präsen- lungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffent- tation des Ingenieurbüros Dr. Reithe aus Dresden in der licher Belange sowie von Bürgern hat der Gemeinderat Gemeinderatssitzung am 27.07.2020. in der heutigen Sitzung geprüft. Der Abwasserbeitrag ist in diesem Kaufpreis nicht enthal- 2. Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen bestätigt das ten. Der Bürgermeister wird mit der weiteren Abwicklung Beschlussprotokoll vom 24.07.2020 zur Abwägung der des Grundstücksgeschäftes beauftragt. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger zur Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung. Die Gemeinderatssitzung festgestellten Änderungen sind in die Unterlagen aufzu- nehmen. Die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Rietschen findet am Montag, dem 26.10.2020, um 19:00 Uhr im Saal 3. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Träger öffentli- des Kulturhauses FEMA statt. Die Tagesordnung wird cher Belange und Bürger, die Bedenken und Anregun- rechtzeitig in den Schaukästen von Rietschen, Teicha, gen zu der Klarstellungs- und Einbeziehungsatzung erho- Daubitz und Hammerstadt bekannt gegeben. ben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Friedhofssatzung der Gemeinde Beschluss Nr. 51/2020: Der Gemeinderat der Gemeinde Rietschen vom 31.08.2020 Rietschen beschließt in seiner Sitzung am 31.08.2020 die Veröffentlichung der Ausschreibung zur Lieferung und be- Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 und 14 der Sächsischen Gemein- triebsbereiten Aufstellung eines Traktors (fabrikneu oder deordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntma- Tageszulassung) für den Bauhof der Gemeinde Rietschen chung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt mit Anpassung an vorhandene Anbaugeräte inklusive War- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. tungsvertag gemäß Ausschreibungsvorschlag der Bauver- 542) geändert worden ist, dem § 7 Abs. 1 Sächsisches Ge- waltung Rietschen. setz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 3 Amtliche Bekanntmachungen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli I. Allgemeine Vorschriften 1994 (SächsGVBl. Bl.-Nr. 45 S. 1321), das zuletzt durch Arti- kel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) § 1 Geltungsbereich geändert worden ist, dem Gesetz über Ordnungswidrigkei- ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Rietschen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. zes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) geändert wor- den ist, in den jeweils geltenden Fassungen hat der Gemein- § 2 Friedhofszweck derat der Gemeinde Rietschen in seiner öffentlichen Sitzung am 31.08.2020 folgende Neufassung der Friedhofssatzung Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde vom 15.07.2010 beschlossen: Rietschen. Er dient der Bestattung aller Personen, die mit ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rietschen waren Inhaltsverzeichnis oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab- I. Allgemeine Vorschriften stätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von § 1 Geltungsbereich der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Unterhaltung II. Ordnungsvorschriften (1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten § 5 Öffnungszeiten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ge- § 6 Verhalten auf dem Friedhof schlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung § 7 Dienstleistungserbringer wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausge- III. Bestattungsvorschriften schlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof § 8 Allgemeines § 9 Ausheben der Gräber seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrich- § 10 Ruhezeit tung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden § 11 Umbettungen keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. IV. Grabstätten § 12 Allgemeines (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und § 13 Einzelreihengrabstätten Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. § 14 Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten, 3er (und mehr) Wahlgrabstätten (Wahlgrab- (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn stätten) keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. § 15 Beisetzung von Aschen § 16 Grüfte (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn V. Grabmale alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. § 17 Gestaltungsvorschriften § 18 Zustimmungserfordernis (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungs- § 19 Standsicherheit der Grabmale rechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den § 20 Unterhaltung Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter er- § 21 Entfernung satzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtig- § 22 Allgemeines ten möglich. § 23 Vernachlässigung VII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 4 Unterhaltung § 24 Benutzung der Leichenhalle § 25 Trauerfeiern VIII. Listenführung Die Gemeinde hat für eine ordnungsgemäße Nutzung erfor- § 26 Verwaltungsvorschriften derliche Wasserstellen, Abraumbehälter, Bänke und sonsti- IX. Schlussbestimmungen ge Einrichtungen anzulegen und zu unterhalten. Sie hat für § 27 Alte Rechte die Anlage und Unterhaltung der Friedhofsmauer, ausge- § 28 Haftung nommen der Mauer und Zäune an Wahlgrabstätten, der § 29 Ordnungswidrigkeiten Stützmauern, Wegebefestigungen und -einfassungen sowie § 30 Gebühren Rahmenbepflanzungen zu sorgen. § 31 Inkrafttreten
Amtliche Bekanntmachungen 4 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 II. Ordnungsvorschriften (5) Totengedenkfeiern sind spätestens drei Tage vorher bei der Gemeinde zur Zustimmung anzumelden. § 5 Öffnungszeiten (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1, 3 und 4 zu- (1) Der Friedhof ist während der am Haupteingang be- widerhandeln, können mündlich oder schriftlich des kannt gegebenen Zeiten für den Besuch gestattet. Friedhofs verwiesen werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner § 7 Dienstleistungserbringer Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (1) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige (3) Beim Verlassen des Friedhofs sind die Tore zu schlie- Gewerbetreibende, die typischerweise auf den kom- ßen. munalen Friedhöfen tätig werden. § 6 Verhalten auf dem Friedhof (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem kommunalen Friedhof tätig werden, haben (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Rege- und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Ange- lungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer so- hörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die wie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie Anordnungen des Gemeindepersonals oder von ihr oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Beauftragten sind zu befolgen. Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen er- richteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuld- (2) Der katholischen Kirchgemeinde ist auch außerhalb haft verursachen. der Öffnungszeiten das Betreten des Friedhofsgelän- des zur Nutzung der Kapelle gestattet. (3) Unbeschadet § 6 Abs. 4 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der (3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Be- Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. gleitung und unter Verantwortung Erwachsener betre- In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ten. ganz untersagt. (4) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorüberge- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgerä- hend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie ten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbre- Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, chung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager- b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof kei- Dienstleistungen, nerlei Abfall, Rest-, Abraum- und Verpackungsmaterial c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Bestattung Arbeiten auszuführen, den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, werden. Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder e) Druckschriften zu verteilen, schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm- 1 bis 3 verstoßen, kann die Gemeinde ein weiteres ten Stellen abzulagern, Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehr- zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedun- lich. gen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten III. Bestattungsvorschriften und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken § 8 Allgemeines sowie zu lagern, i) Tieren mitzubringen, ausgenommen Blindenführ- (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des hunde. Sterbefalls bei der Gemeinde anzumelden. Die gesetz- lichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 5 Amtliche Bekanntmachungen die erforderlichen Unterlagen insbesondere die Ster- Einzelreihengrabstätten und Urneneinzelreihengrab- beurkunde beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer stätten umgebettet werden. bereits erworbenen Wahlgrabstätte / Urnendoppelrei- (5) Alle Umbettungen werden nur vom Bestattungsunter- hengrabstätte / Urnendoppelwahlgrabstätte bean- nehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen durch- tragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. geführt. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Abs. 3 haben die Antragssteller Ersatz für die Schäden zu SächsBestG bleibt unberührt. An Sonn- und Feiertagen leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen werden grundsätzlich keine Trauerfeiern, Erdbe- durch die Umbettung zwangsläufig entstehen. stattungen bzw. Urnenbeisetzungen durchgeführt. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch § 9 Ausheben der Gräber eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (1) Die Graböffnung- und Schließung wird durch einen (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungs- von der Gemeinde Beauftragen unter Einhaltung der zwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördli- entsprechenden Sicherheitsvorschriften durchgeführt. chen oder einer richterlichen Anordnung. (2) Nach dem Beisetzen des Sarges muss die Bodendecke IV. Grabstätten über dem Sargdeckel bis zur normalen Erdoberfläche 1 m betragen. Bei Urnen beträgt die Höhe dieser Bo- dendecke 40 cm. § 12 Allgemeines (3) Metallsärge oder Metalleinsätze dürfen mit Ausnahme (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträ- der Beisetzung von aus dem Ausland überführten Lei- gers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung chen für die Bestattung nicht verwendet werden. erworben werden. (4) Urnen dürfen in Erdbestattungen beigesetzt werden. Dazu ist ein gesonderter Antrag bei der Gemeinde zu (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: stellen. a) Einzelreihengrabstätten § 10 Ruhezeit b) Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten, (1) Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen und Urnen- 3er (und mehr) Wahlgrabstätten beisetzungen 20 Jahre. (Wahlgrabstätten) (2) Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes für c) Urneneinzelreihengrabstätten Einzelreihengrabstätten und Urneneinzelreihengrab- d) Urnendoppelreihengrabstätten stätten besteht nicht. Eine Verlängerung des Nut- e) Urnendoppelwahlgrabstätten zungsrechtes für Urnendoppelreihengrabstätten, Ur- f) Gemeinschaftsurnenanlage nendoppelwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten ist nur im Rahmen der Friedhofsplanung und nur für jede (3) Die Grabstellen haben folgende Maße: als eine Einheit bildende Grabstätte möglich. a) Einzelreihengrabstätten 1,35 m x 2,20 m § 11 Umbettungen b) Urneneinzelreihengrabstätten 0,90 m x 1,40 m (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört c) Urnendoppelreihengrabstätten 0,80 m x 0,75 m werden. d) Urnendoppelwahlgrabstätten 1,40 m x 1,40 m (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, un- beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Die Maße enthalten die anteiligen Flächen der Zwi- vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustim- schenräume. mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wieder- erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- Urnendoppelwahlgrabstätten oder auf Unveränder- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung lichkeit der Umgebung. der Gemeinde auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Die Änderung des Namens und der Anschrift des Nut- (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nut- zungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung un- zungsberechtigten. In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 verzüglich schriftlich anzuzeigen. und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ru- hezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
Amtliche Bekanntmachungen 6 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 § 13 Einzelreihengrabstätten des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, (1) Einzelreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeiset- geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge zungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todes- auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsbe- falle für die Dauer der Ruhezeit der zu Bestattenden rechtigten mit deren Zustimmung über, abgegeben werden. a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetrage- (2) In jeder Einzelreihengrabstätte darf nur eine Leiche nen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn liegen. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbe- Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; nen Familienangehörigen zugelassen werden. b) auf die Kinder; c) auf die Eltern; (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen d) auf die Geschwister; Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. e) auf die Großeltern; f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berech- (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle zu tigung ihrer Väter oder Mütter; beräumen. g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade; h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. § 14 Einzelwahlgrabstätten, Doppelwahlgrabstätten, 3er Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der je- (und mehr) Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten) weils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechti- mehrerer Familienmitglieder an denen auf Antrag ein gen innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung über- Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren nimmt. (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustim- eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die mung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 Satz 2 gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Per- Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an son treffen. Der nach Abs. 2 Berechtigte ist vor Ertei- Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die lung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu be- rücksichtigen. (2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Liegeplatz kann je eine zu- (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unver- sätzliche Urne beigesetzt werden. züglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen (9) Abs. 6 gilt in den Fällen Abs. 7 und 8 entsprechend. Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der (4) Der Nutzungsberechtigte wird drei Monate vorher Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelun- schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechts hinge- gen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu wiesen. Ist dieser nicht bekannt oder nicht zu er- werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über ande- mitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung re Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grab- der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. stätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewie- sen. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anla- ge und zur Pflege der Grabstätte. Die Kosten für die (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhe- Instandhaltung, bauliche Veränderungen und Verschö- zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nut- nerungsarbeiten hat der Nutzungsberechtigte zu tra- zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der gen. Ruhezeit wiedererworben worden ist. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Ver- Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in zicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 7 Amtliche Bekanntmachungen § 15 Beisetzung von Aschen die Hinterbliebenen ist nicht gestattet. Blumen oder Gestecke können an den dafür vorgesehenen (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Stellen niedergelegt werden. Das Betreten der Bestattungsflächen ist strengstens verboten. a) Urneneinzelreihengrabstätten d) Umbettungen werden nicht durchgeführt. b) Urnendoppelreihengrabstätten c) Urnendoppelwahlgrabstätten § 16 Grüfte d) Gemeinschaftsurnenanlage Das Anlegen von Grüften ist nicht gestattet. (2) Urneneinzelreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die V. Grabmale Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgege- ben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur § 17 Gestaltungsvorschriften eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig beizusetzenden Familienangehörigen zuge- (1) Grabzeichen einschließlich Sockel dürfen eine Höhe lassen werden. von 1,00 m nicht übersteigen. (3) Urnendoppelreihengrabstätten sind Aschengrab- (2) Die Form soll schlicht, klar und materialgerecht sein stätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfal- und sich in das Grabfeld einfügen. le für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In jeder Urnendoppelrei- (3) Das Einlassen von Grabtafeln in das Mauerwerk ist hengrabstätte dürfen nur zwei Urnen beigesetzt wer- nicht gestattet. den. Ausnahmen können bei gleichzeitig beizusetzen- den Familienangehörigen zugelassen werden. Als Grab- (4) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nur bis mal ist ein Liegestein in der Größe von 60 x 45 cm zu einem Anteil von 2/3 der Fläche zulässig. (L x B) und einer Höhe von 6 cm vorn und 12 cm hinten vorgeschrieben. Das Abstellen von Blumen oder Geste- § 18 Zustimmungserfordernis cken ist auf oder vor dem Liegestein, nicht aber dahin- ter oder auf der Rasenfläche gestattet. Die individuelle (1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Bepflanzung ist untersagt. Die Unterhaltung der Anlagen und deren Veränderungen sind nur mit der Grabanlage unterliegt der gemeindlichen Verantwor- Genehmigung der Gemeinde gestattet. Die Zustim- tung. mung soll bereits vor der Anfertigung oder der Verän- derung der Grabmale eingeholt werden. Auch proviso- (4) Urnendoppelwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, rische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage den Nutzungsberechtigten zu stellen. Als Nachweis des im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In Nutzungsrechtes ist die Graburkunde vorzulegen. Urnendoppelwahlgrabstätten können bis zu 4 Aschen beigesetzt werden. (2) Den Anträgen sind beizufügen: (5) In der Gemeinschaftsurnenanlage werden Urnen der a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Vorder- Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,40 m x 0,40 m und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe je Urne für die Dauer der Regelruhezeit beigesetzt. des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnun- a) Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. gen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis Die Namen der Bestatteten werden auf einem ge- erforderlich ist. meinsamen Stein für die Dauer der Regelruhezeit b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der festgehalten. Auf ausdrücklichen und nachweisba- Symbole im Maßstab 1:10 unter Angabe des Mate- ren Wunsch des Verstorbenen kann auf die na- rial, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und mentliche Eintragung verzichtet werden. der Anordnung sowie mit Angaben zum Funda- b) Zum Abschiednehmen kann sich die Trauergemein- ment und zur Verdübelung. Ausführungszeichnun- de mit der Urne zur Gemeinschaftsanlage bege- gen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis ben, jedoch wird die Urne nicht sofort versenkt. erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vor- Die Beisetzung der Urne wird später anonym durch lage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf- das Bestattungshaus vorgenommen. stellen eines Modells in natürlicher Größe auf der c) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Grabstätte verlangt werden.
Amtliche Bekanntmachungen 8 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungser- (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulas- bringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), sungsverfahrens nach § 18 für unvollständige oder der mit der Herstellung und Errichtung des Grab- nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks mals beauftragt werden soll. entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig einge- (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die stuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleis- sonstigen baulichen Anlage nicht binnen eines Jahres tungserbringer bei der Errichtung eines Grabmals oder nach der Zustimmung errichtet worden ist. einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulas- sungsverfahren gemachten Angaben halten. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grab- male sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwal- zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der tung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verfügungs- Beisetzung verwendet werden. Anderenfalls kann die berechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Ver- Gemeinde die Entfernung auf Kosten des Nutzungsbe- kehrssicherungspflichten (§ 20 Abs. 1). rechtigen bzw. des Auftraggebers veranlassen. § 20 Unterhaltung (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträg- (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen lich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwal- Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. tung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen bau- lichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der für § 19 Standsicherheit der Grabmale die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unver- züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann (1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Siche- „Technischen Anleitung zur Standsicherheit für Grab- rungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Ab- malanlagen (TA Grabmal)“, der Deutschen Naturstein- sperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zu- Akademie (Denak, in der jeweils geltenden Fassung) zu stand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauer- nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange- haft standsicher sind und auch beim Öffnen benach- messenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kön- dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das nen. Satz 1 gilt für sonstige Anlagen entsprechend. Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile da- von zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbrin- diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche gern errichtet und verändert werden, die in fachlicher, nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vier- geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Verantwort- die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. liche ist für jeden Schaden haftbar, der durch man- Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hier- gelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch von unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Abs. 2 des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wäh- Satz 2) bleibt hiervon unberührt. len und nach dem in der Satzung aufgeführten Regel- werk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu § 21 Entfernung berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befes- tigung der Grabmalteile das richtige Befestigungs- (1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen dürfen mittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montie- vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nicht ren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von von der Grabstätte entfernt werden. Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anla- angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen gen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen Die Grabstätte ist wieder so herzurichten, wie sie vor entsprechend. der Belegung übernommen wurde. Dazu bedarf es
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 9 Amtliche Bekanntmachungen einer Genehmigung bei der Gemeinde. Werden die werden. Jegliche Abdeckung der Grabstätte mit Folie Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nicht sowie die Verwendung von Grabeinfassungen aus innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit Kunststoff sind nicht gestattet. Ausgenommen von oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädi- diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markie- gungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. So- rungszeichen und Gießkannen. Kleinzubehör wie Blu- fern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt wer- mentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrott- den, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten baren Materialien sind vom Friedhof zu entfernen zu tragen. oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behäl- tern zu entsorgen. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten (8) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der § 22 Allgemeines Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des (1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt. Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedho- fes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtan- § 23 Vernachlässigung lage gewahrt wird. Sie sind dauernd verkehrssicher instand zu halten. (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerich- tet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach (2) Grabbeete und -hügel dürfen nicht höher als 0,10 m § 22 Abs. 8 auf schriftliche Aufforderung der Gemein- angelegt werden de die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzen- den angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der (3) Zur Bepflanzung sind Gewächse zu verwenden, die die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu er- benachbarten Grabstellen nicht stören. Für die An- mitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und pflanzung von Sträuchern sind nur schwachwachsende ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Hölzer zu verwenden, die nicht mehr als 1,00 m Ge- Aufforderung nicht befolgt, können Einzelreihengrab- samthöhe erreichen dürfen. Das Aufstellen unwürdi- stätten, Urneneinzelreihengrabstätten und Urnendop- ger Gefäße für Pflanzen und Blumen (z. B. Konserven- pelreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, dosen) ist nicht gestattet. Diese können von der Fried- eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten hofsverwaltung entfernt werden. Verwelkte Blumen, und Urnendoppelwahlgrabstätten kann die Gemeinde Kränze und Reisig sind von den Gräbern zu entfernen die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsbe- und nur an den dafür bestimmten Plätzen zu lagern. rechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nut- zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem (4) Einzelreihengrabstätten, Urneneinzelreihengrab- Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungs- stätten, Urnendoppelreihengrabstätten und Urnen- berechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die doppelwahlgrabstätten müssen spätestens binnen 3 Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten bin- nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, haben noch nen 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts wür- einmal eine öffentliche Bekanntmachung und ein dig hergerichtet werden und sind entsprechend in- zweiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. stand zu halten und zu pflegen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nut- zungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die (5) Das Aufstellen von Grabmalen bei Einzelreihengrab- sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten stätten ist erst nach Ablauf von 8 Monaten bodenme- seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu chanisch statthaft. entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftli- chen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntma- (6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist chung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für die Grabstätte abzuräumen. Die Gemeinde kann nach ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und öffentlicher Bekanntmachung die Grabstellen kosten- in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des pflichtig abräumen und darüber erneut verfügen. § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe (2) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 entspre- dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, im chend. Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nur im geringen Maß verwendet
Amtliche Bekanntmachungen 10 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern VIII. Listenführung § 24 Benutzung der Leichenhalle § 26 Verwaltungsvorschriften (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis Beim Gemeindeamt sind folgende Verzeichnisse zu führen: zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemein- de und in Begleitung eines Gemeindemitarbeiters oder (1) Grabstellenkartei bzw. Verzeichnis, die die Namen und eines von ihr Beauftragten betreten werden. Für die Daten der Verstorbenen, die Namen des Nutzungsbe- Nutzung wird eine entsprechende Nutzungsvereinba- rechtigten und bei Wahlgrabstätten und Urnendoppel- rung durch die Gemeinde oder einem von ihr Be- wahlgrabstätten das Datum des Erwerbes der Grabstel- auftragten abgeschlossen. le enthalten, geordnet nach Lage der Grabstätten. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen (2) Lageplan des Gesamtfriedhofes (Grabstellenkataster). Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Ver- storbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. IX. Schlussbestimmungen Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung zu schließen. § 27 Alte Rechte (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht be- Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttre- steht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit ge- ten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nut- litten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonde- zungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor- ren Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Sie sind schriften. entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Ge- § 28 Haftung sundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Abs. 2 geschlossen zu hal- (1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ten. satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner An- lagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen § 25 Trauerfeiern oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungs- verhältnisse und Naturgewalten entstehen. (1) Reden und Feiern in der Halle und an den Gräbern sind der Würde des Ortes und dem Ernst der Handlung ent- (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Rietschen nur bei Vor- sprechend auszugestalten. satz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbe- schränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der (2) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Be- Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- stattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. heit. Sie kann abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entsprechen würde. § 29 Ordnungswidrigkeiten (3) Während der Bestattungshandlung im Freien haben Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO han- alle Arbeiten auf dem Friedhof zu ruhen. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (4) Die Gemeinde stellt bei Bedarf die Trauerhalle zur Ver- (1) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde fügung. Für die Nutzung wird eine entsprechende Nut- des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrech- zungsvereinbarung durch die Gemeinde oder einem te von Angehörigen und Besuchern entsprechend ver- von ihr Beauftragten abgeschlossen. hält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt; (5) Für die Durchführung der Trauerfeierlichkeiten ist eine Aufsichtsperson erforderlich. Die Veranstalter haften (2) auf den Friedhöfen entgegen § 6 Abs. 4 und ohne eine für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Ein- vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung richtungen, Anlagen und Gräbern entstehen. a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 11 Amtliche Bekanntmachungen b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, (10) entgegen § 23 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Auffor- sowie Dienstleistungen verkauft; derung der Gemeinde Grabstätten vernachlässigt. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt; Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt bis zu 1.000 Euro geahndet werden. und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen; e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Durchführung von Trauerfeiern; Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Fassung f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm- der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), ten Stellen ablagert; das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen, He- geltenden Fassung ist die Gemeinde Rietschen. cken, und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), übersteigt und Grabstätten oder Grabein- § 30 Gebühren fassungen unberechtigt betritt; h) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, (1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswe- lärmt, spielt oder lagert; sens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren i) Tiere – ausgenommen Blindenführhunde – mit- nach der Friedhofsgebührensatzung in der jeweils bringt; gültigen Fassung erhoben. (3) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustim- (2) Für die von der Gemeinde Rietschen an Dritte verge- mung der Gemeinde durchführt; benen Aufgabenbereiche berechnet dieser an den Leistungsempfänger privatrechtliche Forderungen. (4) entgegen § 7 Abs. 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in un- § 31 Inkrafttreten zulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Fried- höfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.07.2010 ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Was- außer Kraft. serentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt; Rietschen, den 31.08.2020 (5) entgegen § 18 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zu- stimmung oder auf Grundlage einer nach § 18 Abs. 4 Ralf Brehmer inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder Bürgermeister bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst; Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen (6) entgegen § 19 Abs. 1 bis 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den und des Handwerks befestigt oder fundamentiert; Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die (7) entgegen § 19 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein; 4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr (8) entgegen § 20 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grab- nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu- male oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrs- stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn sicherem Zustand hält; 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft er- (9) entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche folgt ist, Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die entfernt; Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Amtliche Bekanntmachungen 12 Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 we- richtlinien mit der EG 5 bewertet. Hinzu kommen die Leis- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, tungen des öffentlichen Dienstes wie Leistungsentgelt, Jah- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ressonderzahlung, 30 Tage Urlaub pro Jahr sowie eine fle- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss bean- xible Arbeitszeit mit Gleitzeitrahmen. standet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift Frauen sind ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, mit Vorrang berücksichtigt. Ihre aussagekräftigen Bewer- schriftlich geltend gemacht worden ist. bungsunterlagen mit tabellarischem Lebenslauf, Zeugnissen Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend ge- u. ä. senden Sie bitte schriftlich bis zum 15.10.2020 an die macht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 ge- Gemeinde Rietschen, Hauptamt – Personalverwaltung, nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Forsthausweg 2, 02956 Rietschen oder alternativ per E-Mail Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekannt- an ch@rietschen.de. machung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Gel- tendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Form- Auskünfte erteilt: Frau Hoffmann, Tel. 035772 421-13 vorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Stellenausschreibungen personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsver- Gemeindeverwaltung fahrens zu. Dies schließt auch die Weitergabe der personen- bezogenen Daten auf Grundlage der Beteiligungsrechte an In der Gemeinde Rietschen ist zum 01.12.2020 die Stelle die Personalvertretung ein. Die Unterlagen der nicht be- eines rücksichtigten Bewerber sind bis zum 31.01.2021 abzuho- len. Danach werden nicht abgeholte Unterlagen auf Grund Sachbearbeiters (m, w, d) im Einwohnermeldeamt von datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet. Alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Stellen- befristet als Mutterschutz- und Elternzeitvertretung zu be- ausschreibung entstehen, z. B. Bewerbungs- und Reisekos- setzen. ten, können nicht erstattet werden. Ihr Profil: Hort der Grundschule Daubitz Abschluss als Verwaltungsfachangestellte/er oder gleich- Wir suchen zum 15.12.2020 einen wertiger Berufsabschluss mit Berufserfahrung in der öffentlichen Verwaltung Staatlich anerkannten Erzieher (m, w, d) Erfahrungen in der Anwendung von Rechtsvorschriften umfassende EDV-Kenntnisse in den gängigen Office- für unseren Hort in der Grundschule in Daubitz. In unserer Programmen, idealerweise auch in Fachverfahren des kommunalen Einrichtung werden ca. 95 Kinder im Grund- Einwohnermelde- und Passwesens z. B. MESO schulalter betreut. Führerschein Klasse B Zum Aufgabengebiet gehören: Darüber hinaus sollten Sie selbständig und eigenverant- wortlich arbeiten können, eine gute Organisations- und altersgerechte, individuelle Bildung und Erziehung sowie Kommunikationsfähigkeit, ein hohes Maß an Service- und fürsorgliche Betreuung unserer Kinder Dienstleistungsorientierung sowie die Bereitschaft zur Wei- gestalterische Mitwirkung an hausinternen Projekten terbildung besitzen. und Veranstaltungen und deren Durchführung familienergänzende Elternarbeit Die Stelle im Bereich des Hauptamtes umfasst im Wesentli- eigenverantwortliches und verantwortungsbewusstes chen folgende Aufgabenbereiche: Handeln entsprechend dem Sächsischen Bildungsplan und der Konzeption unserer Einrichtung Sachbearbeitung im Pass-, Melde- und Einwohnerwesen Wahlen, Führung der Wählerverzeichnisse, Briefwahlan- Voraussetzungen für die Einstellung sind: gelegenheiten, Statistik Betreuung von ehrenamtlichen Tätigkeiten und Vereinen Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher (m, w, d) Vertretung im Bereich Friedhofswesen oder ein vergleichbarer Abschluss entsprechend Sächs- QualiVO Wir bieten Ihnen eine befristete Stelle in Teilzeit mit 35 Wo- Führerschein Klasse B chenstunden. Die Befristung erfolgt voraussichtlich bis Ende Februar 2022. Die Stelle ist nach den TVöD Eingruppierungs-
Rietschener Anzeiger Nr. 10/2020 1. Oktober 2020 13 Amtliche Bekanntmachungen die Vorlage eines aktuellen erweiterten polizeilichen spruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen Führungszeugnisses nach § 30 a BZRG wird bei Einstel- hin: lung gefordert 1. an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, dies Darüber hinaus erwarten wir: betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer Erfahrung, Einfühlungsvermögen und Kreativität im Um- öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner gang mit Kindern unterschiedlicher Altersgruppen oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsge- partnerschaftliche Zusammenarbeit im Team sellschaft angehören. Familienangehörige sind der Ehe- Koordinations- und Organisationsfähigkeit gatte oder minderjährige Kinder. Kommunikations-, Kritik- und Konfliktfähigkeit Flexibilität, Belastbarkeit und Einsatzbereitschaft 2. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Interesse an der kontinuierlichen Weiterentwicklung Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu und Mitgestaltung unserer konzeptionellen Arbeit und parlamentarischen und kommunalen Vertretungskör- Qualitätsentwicklungsverfahren perschaften. Wir bieten Ihnen eine befristete Stelle in Teilzeit mit ca. 25 - 3. an Presse, Rundfunk und andere Medien zum Zwecke 31 Wochenstunden. Die Einstellung erfolgt als Mutter- der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen schutz- und Elternzeitvertretung voraussichtlich bis August (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte wei- 2022. Die Stelle ist nach den TVöD Eingruppierungsrichtli- tere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder fol- nien mit der EG S 8a bewertet. Hinzu kommen die Leistun- gende Geburtstag). gen des öffentlichen Dienstes wie Leistungsentgelt, Jahres- sonderzahlung und 30 Tage Urlaub pro Jahr. Frauen sind 4. an Adressbuchverlage zur Veröffentlichung in Adressbü- ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Schwerbehinder- chern und ähnlichen Nachschlagewerken. te Menschen werden bei gleicher Eignung mit Vorrang be- rücksichtigt. 5. an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zum Zweck der Übersendung von Informa- Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen mit tabellari- tionsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bun- schem Lebenslauf, Zeugnissen u. ä. senden Sie bitte schrift- desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr lich bis zum 15.10.2020 an die Gemeinde Rietschen, Haupt- jährlich bis zum 31. März Daten zu Personen mit deut- amt – Personalverwaltung, Forsthausweg 2, 02956 Riet- scher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljäh- schen oder alternativ per E-Mail an ch@rietschen.de. rig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch Allgemeine Auskünfte erteilt: Frau Hoffmann, Leiterin gemacht hat. Hauptamt, Telefon-Nr.: 035772 421-13 Fachbezogene Auskünfte erteilt: Frau Anders, Leiterin der Der Widerspruch ist schriftlich oder persönlich mit einem Kindertagesstätten, Telefon-Nr.: 035772 40216 formlosen Antrag ohne Begründung bei der Gemeinde Riet- schen, Einwohnermeldeamt, Forsthausweg 2, 02956 Riet- Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer schen einzureichen. personenbezogenen Daten im Rahmen des Bewerbungsver- fahrens zu. Dies schließt auch die Weitergabe der personen- Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei. Für die oben angeführ- bezogenen Daten auf Grundlage der Beteiligungsrechte an ten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis die Personalvertretung ein. Die Unterlagen der nicht be- zum Widerruf. Die bisher eingegangenen Widersprüche rücksichtigten Bewerber sind bis zum 31.01.2021 abzuho- behalten ihre Gültigkeit. len. Danach werden nicht abgeholte Unterlagen auf Grund von datenschutzrechtlichen Vorschriften vernichtet. Alle gez. R. Schlegel Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dieser Stellen- Sachbearbeiterin Einwohnermeldeamt ausschreibung entstehen, z.B. Bewerbungs- und Reisekos- ten, können nicht erstattet werden. Laubentsorgung in der Gemeinde Information des Einwohnermelde- Rietschen amtes zum Widerspruchsrecht gegen- Die Gemeinde Rietschen bedankt sich bei allen Bürgerinnen über Datenübermittlungen und Bürgern, welche die Säuberung von Gemeindegrund- stücken und Gemeindestraßen vom Laub übernehmen. Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Rietschen weist alle Einwohner der Gemeinde Rietschen auf ihr Wider- Die Entsorgungssäcke werden ab Mitte Oktober durch den
Sie können auch lesen