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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 11 4 Ausgegeben Ausgegeben Düsseldorf, Düsseldorf, denden 15.15. November April 2013 2018 Inhalt Seite Seite Kanzelabkündigung zur 60. Aktion „Brot für die Welt“ Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes zum 1. Adventssonntag, 2. Dezember 2018, und zu zur Förderung evangelischer Krankenhäuser den darauf folgenden Sonntagen bis einschließlich in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen.......................... 315 4. Advent, 23. Dezember 2018................................... 313 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich. 317 Kanzelabkündigung zur 60. Aktion „Brot für die Welt“ zu Heiligabend, 24. Dezember 2018........................... 314 Satzung für die Unterhaltung der Kindertagesstätten...... 321 2. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung Berufung zur Schwerbehindertenvertretung der des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz Pfarrerinnen und Pfarrer............................................. 322 über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im europäischen (Ausführungsgesetz zum KBG.EKD – AG.KBG.EKD). 314 Ausland 2019.............................................................. 322 Urkunde über die Veränderung der Evangelisch- Redaktionsschlusstermine im Jahre 2019 für das reformierten Kirchengemeinde Gruiten durch Kirchliche Amtsblatt.................................................... 323 Angliederung der Evangelisch-reformierten Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels....................... 324 Kirchengemeinde Schöller und die Namensänderung der Evangelisch-reformierten Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder Kirchengemeinde Gruiten in „Evangelisch-reformierte Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln..................... 324 Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“............................. 314 Personal- und sonstige Nachrichten................................ 324 Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn..................................... 315 50 Jahre Kirchlicher Entwicklungsdienst.......................... 328 Kanzelabkündigung zur 60. Aktion chen und die Bewahrung der Schöpfung und will damit Hoff- „Brot für die Welt“ nung schaffen, die Zukunft schenkt. Hoffnung, die Frauen, zum 1. Adventssonntag, 2. Dezember 2018, Männer und Kinder stark macht, Pläne zu schmieden und zu und zu den darauf folgenden Sonntagen bis verwirklichen. Hoffnung auf Gerechtigkeit. einschließlich 4. Advent, 23. Dezember 2018 „Hunger nach Gerechtigkeit“ lautet das Motto der 60. Aktion Brot für die Welt. Auch nach sechzig Jahren ist dieser Hunger Liebe Gemeinde, nicht gestillt. Das gemeinsam Erreichte macht Mut und lässt Seit 60 Jahren kämpft Brot für die Welt für die Überwindung uns weiter gehen auf dem Weg der Gerechtigkeit. von Hunger, Armut und Ungerechtigkeit. In dieser Zeit wurde Unterstützen Sie Brot für die Welt dabei mit Ihrer Kollekte und Beachtliches erreicht: Gemeinsam mit Partnerorganisationen Ihrem Gebet! Tragen Sie dazu bei, den Hunger nach Gerech- weltweit konnten Millionen Menschen dabei unterstützt tigkeit zu stillen. werden, ihr Leben aus eigener Kraft zu verbessern. Eine gesegnete und freudige Adventszeit wünscht Ihnen Brot für die Welt engagiert sich seit Jahrzehnten in tausen- den Projekten: für mehr Bildung und Gesundheit, für einen Ihr gerechten Zugang zu Wasser, Land und Nahrung. Brot für die Welt kämpft für soziale Gerechtigkeit, die Rechte der Schwa- Manfred Rekowski
314 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 Kanzelabkündigung zur 60. Aktion Urkunde „Brot für die Welt“ über die Veränderung der Evangelisch- zu Heiligabend, 24. Dezember 2018 reformierten Kirchengemeinde Gruiten durch Angliederung der Evangelisch-reformierten Liebe Gemeinde, Kirchengemeinde Schöller und die heute feiern wir, dass Gott Mensch geworden ist. Wir sind Namensänderung der Evangelisch-reformierten dankbar dafür, dass dieses Kind in der Krippe uns neue Hoff- Kirchengemeinde Gruiten in „Evangelisch- nung schenkt. Hoffnung darauf, dass Gottes Liebe zu uns reformierte Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“ Menschen die Welt verändern kann. Diese Hoffnung treibt auch das Hilfswerk Brot für die Welt an. Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel Es leistet Hilfe zur Selbsthilfe; mit mehr als 1300 Projekte in 11 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Seit 60 Jahren Rheinland in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Dienstordnung für kämpft Brot für die Welt gegen Hunger und Armut und für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt: mehr Gerechtigkeit. Dafür, dass keine Mutter mehr ihr Kind unter solchen Umstän- Artikel 1 den zur Welt bringen muss wie Maria, dass jedes Kind eine (1) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten Chance auf Bildung bekommt, dass Kleinbauern nicht von wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch Angliederung ihrem Land vertrieben werden. der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schöller ver- Bitte helfen Sie mit, geben auch Sie diese Hoffnung weiter. ändert und erhält den neuen Namen „Evangelisch-reformierte Unterstützen Sie die Arbeit von Brot für die Welt durch die Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“. Kollekte in diesem Gottesdienst. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wird die Evangelisch- Ein frohes und gesegnetes Fest der Hoffnung wünscht reformierte Kirchengemeinde Schöller aufgehoben. (3) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten- Ihr Schöller ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-refor- Manfred Rekowski mierten Kirchengemeinde Schöller. Artikel 2 Die Grenze der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde 2. Gesetzesvertretende Verordnung zur Gruiten-Schöller verläuft wie folgt: nderung des Ausführungsgesetzes zum Ä Im Norden beginnend an der Schölleraner Gemeindegrenze Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen (Hermgesberg), dann weiter westlich entlang der Haaner und Kirchenbeamten in der Evangelischen Stadtgrenze Richtung Burghardsheide, Südring, Mettmanner Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz Straße und das Naturschutzgebiet bis zur Bahnlinie. Dann in östlicher Richtung an der Bahn entlang bis zur Millrather zum KBG.EKD – AG.KBG.EKD) Straße, Windfoche, Gruitener Straße bis Stropmütze. Weiter in nördlicher Richtung, hier bildet die Bahnlinie wiederum die Vom 14. September 2018 Gemeindegrenze. Es folgen – weiterhin nördlich – Obgruiten, Lohhoff und Vohwinkeler Straße bis zur Haaner Stadtgrenze. Auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung der Evange Vom Ortskern – Standort Evangelische Kirche – des zur Kom- lischen Kirche im Rheinland hat die Kirchenleitung am munalgemeinde Wuppertal, Stadtteil Vohwinkel, gehörenden 14. September 2018 die folgende Gesetzesvertretende Ver- ordnung erlassen: Ortsteils Schöller ausgehend, grenzt das Gemeindegebiet im Südosten an die Bahnstraße mit dem Gebiet Buntenbeck. §1 Die Grenze verläuft sodann am Gebiet Ladebühne, angren- zend an das Gebiet Tesche, entlang und stößt in südlicher Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Kirchen Richtung auf das Gebiet Holthauser Heide/Osterholz und beamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche sodann auf die Osterholzer Straße. Die nördliche Seite in Deutschland (Ausführungsgesetz zum KBG.EKD – AG.KBG. (ungerade Hausnummern) der Osterholzer Straße gehört zum EKD) vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 65), zuletzt geändert Gemeindegebiet. Weiter verläuft die Grenze der Osterholzer durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76), wird Straße folgend in Richtung Gruiten bis zum Hahnenfurther wie folgt geändert: Weg (Gebiet der Stadt Haan). Von der Abzweigung zum Hah- In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis zu Bestätigung nenfurther Weg an grenzt das Gemeindegebiet im Westen an der Ernennung „(Art. 68 Abs. 2 Kirchenordnung)“ in „(Art. 68 das Gemeindegebiet der Evangelisch-reformierten Kirchen- Abs. 1 Kirchenordnung)“ geändert. gemeinde Gruiten und verläuft in nordwestlicher Richtung an dem Gebiet Groß Drinhausen entlang zur Kölnische Straße §2 auf der Grenze zur Stadt Mettmann, umfasst aber auch das Inkrafttreten Gebiet Obmettmann im Stadtgebiet Mettmann. Die Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach Nördlich vom Gebiet Groß Drinhausen verläuft die Gemein- Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. degrenze diagonal in Richtung Elberfelder Straße, auf die sie in Höhe des Gutes Heresbach stößt und umfasst weiter in Düsseldorf, den 14. September 2018 Richtung Osten die Straßen Heistersfeld und Am Höfchen, letztere in den Schöllerweg mündend. Vom Schöllerweg ver- Evangelische Kirche im Rheinland läuft die Grenze wieder in Richtung Elberfelder Straße und Siegel Die Kirchenleitung folgt dieser um den Ortsteil Hahnenfurth herum und wendet
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 315 sich südlich Richtung Ladebühner Straße bis Buntenbecker Genehmigt Weg und dann östlich Richtung Buntenbeck. Düsseldorf, den 5. Oktober 2018 Siegel Evangelische Kirche im Rheinland Artikel 3 Das Landeskirchenamt Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten- Schöller gehört zum Kirchenkreis Niederberg. Artikel 4 Erste Satzung Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten- zur Änderung der Satzung des Verbandes Schöller hat eine Pfarrstelle. zur Förderung evangelischer Krankenhäuser Die bisherige 1. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen Kirchengemeinde Gruiten ist 1. Pfarrstelle der Evangelisch- reformierten Kirchengemeinde Gruiten-Schöller. Vom 24. Oktober 2017 Artikel 5 Die Verbandsvertretung des Verbandes zur Förderung evan- gelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen In der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gruiten- hat auf Grund von § 1 Absatz 2 i. V. m. §§ 33, 34 des Ver- Schöller ist der Heidelberger Katechismus in Gebrauch. bandsgesetzes vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73) folgende Satzung erlassen: Artikel 6 In der Einleitung wird im 1. Satz das Wort „Absatz“ ausge- Die Veränderung der Evangelisch-reformierten Kirchenge- schrieben und die Zahl 3 durch die Zahl 2 ersetzt. Das Wort meinde Gruiten durch Angliederung der Evangelisch-refor- „Errichtung“ wird durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt. mierten Kirchengemeinde Schöller und die Namensänderung Das Wort „Errichtungsurkunde“ wird durch das Wort „Ein- der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gruiten in richtungsurkunde“ ersetzt. Hinter „gegeben“ wird der Punkt „Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“ gestrichen und durch ein Komma ersetzt und folgender Halb- werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wirksam. satz eingefügt „die am 24. Oktober 2017 geändert wurde und nun folgender Wortlaut hat:“. Die Aufhebung der Evangelisch-reformierten Kirchengemein- de Schöller wird mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wirksam. §1 Die Satzung des Verbandes zur Förderung evangelischer Düsseldorf, 11. Oktober 2018 Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen vom Evangelische Kirche im Rheinland 18. März 2008 (KABl. S. 180) wird wie folgt geändert: Siegel Das Landeskirchenamt 1. § 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die folgenden Körperschaften a) Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Oberhausen- Osterfeld, b) Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Ober- Satzung zur Aufhebung der Satzung der hausen-Osterfeld, Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn c) Evangelische Bonhoeffer Gemeinde Marxloh-Ober- marxloh, Das Presbyterium der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn hat auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenord- d) Evangelische Kirchengemeinde Dinslaken, nung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar e) Evangelische Kirchengemeinde Hamborn, 2003 (KABl. S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom f) Evangelische Kirchengemeinde Holten-Sterkrade, 12. Januar 2018 (KABl. S. 46), folgende Satzung erlassen: g) Evangelische Kirchengemeinde Königshardt- Schmachtendorf, §1 h) Evangelische Kirchengemeinde Meiderich, Die Satzung der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn vom 15. Mai 2008 (KABl. Nr. 7 vom 15. Juli 2008, S. 256) wird i) Evangelische Kirchengemeinde Obermeiderich, aufgehoben. j) Evangelische Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck, k) Evangelischer Kirchenkreis Dinslaken, §2 l) Evangelische Kirchengemeinde Alt-Duisburg, Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. m) Evangelische Gemeinde Duisburg-Hochfeld, n) Evangelische Gemeinde Duisburg-Wannheimerort, Bonn, den 19. April 2018 o) Evangelische Kirchengemeinde Duisburg-Neudorf- Evangelische Lukaskirchengemeinde Ost, Bonn p) Evangelische Kirchengemeinde Duisburg-Neudorf- Siegel gez. Unterschriften West,
316 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 q) Evangelischer Kirchenkreis Duisburg b) In Absatz 3 wird der Punkt hinter „Verbandsvorstand“ bilden gemeinsam den „Verband zur Förderung evange- gestrichen und der Satz wie folgt fortgeführt: lischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhau- „und sie benennt aus dem Verbandsvorstand bis zu sen. sieben Personen für den Aufsichtsrat der Evange (2) Der Verband hat seinen Sitz in Duisburg. lisches Klinikum Niederrhein gGmbH. Davon soll eine Person eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evange- (3) Der Verband führt ein eigenes Siegel.“ lisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg sein.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl „vier“ durch die a) In den Absätzen 1 und 2 wird der Name „Evange Zahl „fünf“ ersetzt, der Name „Evangelischen und lischen und Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert. Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert und in Satz 2 b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Körperschaften“ hinter dem Wort „Bereich“ der Halbsatz „und die Mit- die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k)“ eingefügt. glieder gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) sollen“ eingefügt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: d) In Absatz 6 werden das Wort „das“ in „die“ und der Name „Ev. und Joh.“ in „Evangelisches“ geändert. „(3) Die Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) bringen eine 60%ige Beteiligung am Stammkapital 4. § 5 wird wie folgt geändert: der Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duis- a) In Absatz 1 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl burg GmbH per 31. Dezember 2017, also Geschäfts- „neun“ ersetzt. anteile im Nennbetrag von insgesamt 5.640.000,00 DM (2.883.686,21 Euro) ein. Diese Geschäftsanteile b) In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu veräußert und tritt der Verband an die Evangelisches Sätzen 3 und 4 der folgende Satz nach Satz 1 als Klinikum Niederrhein gGmbH ab. Durch den Kauf- und neuer Satz 2 eingefügt: Abtretungsvertrag ist sichergestellt, dass bei Auflö- „Die Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu sung der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH Duisburg GmbH ist mit zwei Personen im Verbands- die Geschäftsanteile den Körperschaften gemäß § 1 vorstand vertreten.“ Absatz 1 l) bis q) zurückübertragen werden und durch den Gesellschaftsvertrag der Evangelisches Kran- und im Anschluss an den Satz 4 ein Satz 5 angefügt: kenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH, dass eine „Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisches Geschäftsanteilsübertragung ohne die Zustimmung Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH muss der Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) nicht Mitglied des Kreissynodalvorstands des Kirchenkrei- möglich ist. Die Kaufpreisforderung des Verbandes ses Duisburg sein.“ gegenüber der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH bzw. – nach Einbringung der Kaufpreisforde- c) Absatz 7 wird gestrichen. rung in die (gesellschafterbezogene) Kapitalrücklage 5. § 6 erhält folgende Fassung: der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH – ein der Kaufpreisforderung entsprechender Geldbetrag „§ 6 aus der Kapitalrücklage steht den Körperschaften Anteile gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) zu. Ein Anspruch auf Der 50-prozentige Anteil an der Evangelisches Klinikum Übertragung der Kaufpreisforderung bzw. auf Zahlung Niederrhein gGmbH teilt sich wie folgt auf: eines der Kaufpreisforderung entsprechenden Geld- betrags gegenüber dem Verband steht den Gesell- Bereich 1 1.135.579,27 Euro schaftern gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) nur in Fällen des Evangelische Bonhoeffer Gemeinde Ausscheidens gemäß § 8 Absatz 2 oder bei Auflösung Marxloh-Obermarxloh 378.356,00 Euro gemäß § 8 Absatz 3 dieser Satzung zu.“ Evangelische Kirchengemeinde Hamborn189.178,00 Euro d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. Evangelische Kirchengemeinde e) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen, ein neuer Ruhrort-Beeck 568.045,27 Euro Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt: Bereich 2 1.055.817,74 Euro „(5) Die Aufsicht nimmt die Landeskirche wahr.“ Evangelische Kirchengemeinde 3. § 4 wird wie folgt geändert: Meiderich 655.476,20 Euro a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Evangelische Kirchengemeinde „(1) Der Verbandsvertretung gehören an: Obermeiderich 400.341,54 Euro a) der Verbandsvorstand, Bereich 3 445.079,58 Euro b) je ein Mitglied der Presbyterien der beteiligten Evangelische Kirchengemeinde Kirchengemeinden, Holten-Sterkrade 184.065,08 Euro c) je ein Mitglied der Kreissynode der beteiligten Evangelische Kirchengemeinde Kirchenkreise, Königshardt-Schmachtendorf 108.138,23 Euro d) die im Klinikum und in der Evangelisches Kranken Evangelische Apostel-Kirchengemeinde haus BETHESDA zu Duisburg GmbH tätigen Oberhausen-Osterfeld 50.873,54 Euro evangelischen Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorger mit beratender Stimme. Evangelische Auferstehungs-Kirchen- gemeinde Oberhausen-Osterfeld 102.002,73 Euro Für die von den beteiligten Körperschaften Entsand- ten ist auch jeweils eine Stellvertretung zu bestellen.“ Bereich 4 1.063.487,11 Euro
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 317 Evangelischer Kirchenkreis BETHESDA zu Duisburg GmbH rückabgewickelt Dinslaken 414.146,42 Euro wird.“ Evangelische Kirchengemeinde 8. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Dinslaken 649.340,69 Euro „(2) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssat- Sofern die Kaufpreisforderung gegenüber der Evange- zung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehr- lisches Klinikum Niederrhein gGmbH nach Einbringung heit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in die Kapitalrücklage nicht mehr besteht, erfolgt eine der Verbandsvertretung.“ Neuverteilung der Anteile zwischen den Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k) sowie den Körperschaften §2 gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) entsprechend dem unter § 7 Inkrafttreten Finanzbedarf dargestellten Aufteilungsverhältnis.“ Die Satzung tritt nach Genehmigung am Tag nach der Veröf- 6. § 7 erhält folgende Fassung: fentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. „§ 7 Finanzbedarf Verband zur Förderung evangelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Die Kosten des Verbandes sind von den beteiligten Kör- Oberhausen perschaften zu tragen. Die Verteilung der Kosten beträgt für die Bereiche 1 bis 4 86,12 Prozent und für die Evan- Siegel gez. Unterschrift gelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH 13,88 Prozent.“ Genehmigt 7. § 8 wird wie folgt geändert: Düsseldorf, den 4. Oktober 2018 a) In Absatz 1 wird in Satz 2 hinter dem Wort „Stamm Siegel Evangelische Kirche im Rheinland kapital“ der Name „der Evangelisches Klinikum Nieder Das Landeskirchenamt rhein gGmbH“ eingefügt und ein Satz 4 angefügt: „Die ausscheidende Körperschaft trägt nach ihrem Ausscheiden die Kosten des Verbandes noch zwei Jahre anteilig gemäß § 7 mit.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Artikel vor „Evangeli- Satzung schen“ von „des“ in „der“ , der Name „Evangelischen der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich und Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert, hinter dem Wort „Körperschaft“ der Halbsatz „gemäß § 1 Das Presbyterium der evangelischen Kirchengemeinde Büde- Absatz 1 a) bis k)“ eingefügt und der folgende Satz 4 rich hat auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenordnung angefügt: der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) vom 10. Januar „Den Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) wird 2003 (KABI. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchen in diesem Fall die Kaufpreisforderung des Verbandes gesetz vom 12. Januar 2018 (KABI. S.46), folgende Satzung gegenüber der Evangelisches Klinikum Niederrhein erlassen: gGmbH, sofern diese noch besteht, bzw. – nach Ein- §1 bringung der Kaufpreisforderung in die (gesellschaf- Grundsätze terbezogene) Kapitalrücklage der Evangelisches Klini- kum Niederrhein gGmbH – ein der Kaufpreisforderung (1) Die Leitung der Kirchengemeinde Büderich liegt bei dem entsprechender Geldbetrag aus der Kapitalrücklage Presbyterium. übertragen.“ (2) Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für die c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchengemeinde und für die Dienste in der Kirchengemeinde. „Bei Auflösung des Verbandes gehen die entsprechen- den Anteile am Stammkapital an die Körperschaften (3) Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Pla- gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k) oder deren Rechtsnachfol- nung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit. ger zurück, die diese ursprünglich eingebracht hatten. (4) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Sat- Veränderungen nach Absatz 1 und § 6 Satz 2 bleiben zung Aufgaben auf die Fachausschüsse und stimmt deren dabei unberücksichtigt. Den Körperschaften gemäß Arbeit aufeinander ab. § 1 Absatz 1 l) bis q) wird in diesem Fall die Kauf- preisforderung des Verbandes gegenüber der Evan- (5) Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse gelisches Klinikum Niederrhein gGmbH, sofern diese allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann noch besteht, bzw. – nach Einbringung der Kaufpreis- sich für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten und forderung in die (gesellschafterbezogene) Kapitalrück- Beschlüsse von Fachausschüssen aufheben oder ändern. lage der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH (6) Das Presbyterium führt die Aufsicht über die Fachaus- – ein der Kaufpreisforderung entsprechender Geldbe- schüsse. trag aus der Kapitalrücklage übertragen.“ d) Darüber hinaus wird ein Absatz 4 angefügt: §2 Wahl des/der Presbyteriumsvorsitzenden „(4) Die Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) und der Kirchmeister können aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn die Einbringung der 60%igen Beteiligung (1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte: am Stammkapital der Evangelisches Krankenhaus a) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
318 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des §5 Vorsitzenden, Verfahren der Fachausschüsse c) die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister, (1) Wird in einem Fachausschuss ein Antrag beraten, den ein d) die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister. Mitglied des Presbyteriums gestellt hat, das dem Fachaus- schuss nicht angehört, so ist es zu diesem Tagesordnungs- (2) Das Presbyterium legt fest, wer Kirchmeisterin oder Kirch- punkt der Sitzung einzuladen und kann sich an der Beratung meister im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Kirchenordnung beteiligen. ist. (2) Beschlüsse von Fachausschüssen, denen Angelegenhei- §3 ten zur Entscheidung übertragen sind und denen Mitglieder Fachausschüsse und Arbeitsgruppen angehören, die nicht volljährig sind, sind nur gültig, wenn die Mehrheit der volljährigen Mitglieder des Fachausschusses (1) Das Presbyterium bildet nach Art. 7 (5) und Art. 31 der KO zugestimmt hat oder wenn diese Beschlüsse vom Presbyte- folgende Fachaussschüsse: rium bestätigt worden sind. a) Finanzausschuss, (3) Vorbehaltlich der besonderen Regelungen gelten für die b) Bauausschuss, Fachausschüsse folgende Bestimmungen: c) Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik, a) Die Durchführung der Beschlüsse der Fachausschüsse obliegt der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses. d) Diakonieausschuss, b) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr. e) Ausschuss für Jugend und Kinder, c) Für jede Fachausschusssitzung ist eine Niederschrift f) Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit, anzufertigen. Die Niederschriften sind innerhalb von zwei g) Ausschuss für Ökumene, Wochen nach der Sitzung zu fertigen und der oder dem h) Ausschuss für Angelegenheiten der Kindertageseinrich- Vorsitzenden des Presbyteriums vorzulegen. Die Mit- tung (Kita). glieder des Presbyteriums und die Mitglieder des Fach- ausschusses erhalten die Niederschrift spätestens mit (2) Das Presbyterium kann weitere Ausschüsse und Arbeits- der Einladung zur jeweils darauf folgenden Sitzung des gruppen für bestimmte Aufgaben bilden und Beauftragungen Presbyteriums. Die Niederschriften sind in der Registratur vornehmen. Entscheidungsrechte werden den Ausschüssen des Gemeindebüros zu verwahren. nach Maßgabe dieser Satzung übertragen. (4) Die Fachausschüsse entscheiden über die Verwendung (3) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen können zu ihrer der im Haushaltsplan für ihre jeweilige Arbeit bereitgestellten Beratung sachkundige Personen hinzuziehen. Mittel bis zu einer Höhe von 5000 Euro pro Einzelmaßnahme, soweit nicht eine abweichende Regelung in dieser Satzung §4 getroffen wird. Darüber hinaus entscheidet das Presbyterium Zusammensetzung der Ausschüsse nach Vorberatung in den Ausschüssen. (1) In die Fachausschüsse beruft das Presbyterium: (5) Verletzt der Beschluss eines Fachausschusses, dem eine a) Mitglieder des Presbyteriums, Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende Recht oder fasst ein Fachausschuss einen Beschluss über b) weitere sachkundige zum Presbyteramt befähigte Mitglie- eine Angelegenheit außerhalb seines Aufgabengebiets, so hat der der Kirchengemeinde und in dem Aufgabenbereich die oder der Vorsitzende des Presbyteriums den Beschluss tätige MitarbeiterInnen sowie Personen, die nach Artikel 20 zu beanstanden und seine Ausführung bis zu einer Entschei- KO an Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme dung des Presbyteriums auszusetzen. teilnehmen. (6) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich (2) Die Anzahl der in die einzelnen Ausschüsse zu berufenden mehrerer Fachausschüsse und gelangen sie zu unterschied Mitglieder legt das Presbyterium fest. Die Mindestzahl der lichen Auffassungen in derselben Sachfrage oder kommt eine Mitglieder eines Fachausschusses beträgt drei, die Höchst- Einigung über die Zuständigkeit nicht zustande, so entschei- zahl zehn. det das Presbyterium. (3) Das Presbyterium bestimmt auf Vorschlag der Fachaus- (7) Im Übrigen gelten Artikel 23 bis 27 der Kirchenordnung schüsse deren Vorsitzende. Sie sollen Mitglieder des Presby- und §§ 1, 6 Verfahrensgesetz für die Fachausschüsse ent- teriums sein. sprechend. (4) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, jederzeit an Ausschusssitzungen mit beratender Stim- §6 me teilzunehmen. Dringlichkeitsentscheidungen (5) Die Berufung in die Fachausschüsse findet nach jeder Anordnungen nach Artikel 30 der Kirchenordnung der/des Presbyteriumswahl erneut statt. Die Mitgliedschaft in einem Presbyteriumsvorsitzenden und des der Kirchmeisterin/ Fachausschuss endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen Kirchmeisters bedürfen der Schriftform und sind dem für die Berufung fortgefallen sind. Presbyterium, bei Zuständigkeit der Fachausschüsse diesen bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Zur Aufgabe der Beratung kann das Presbyterium weitere Mitglieder in die Ausschüsse mit beratender Stimme berufen. Im Übrigen gilt für die Mitglieder der Fachausschüsse die §7 Kirchenordnung. Geschäftsordnung Das Presbyterium gibt sich und seinen Fachausschüssen eine Geschäftsordnung.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 319 §8 §9 Finanzausschuss Bauausschuss Die Aufgaben des Finanzausschusses umfassen vor allem: (1) Der Bauausschuss berät über die Unterhaltung aller Haushaltsplanaufstellungen: Gebäude, Anlagen und Grundstücke der Kirchengemeinde, die Planung und Durchführung von Bauvorhaben und den a) Gemeindehaushalt, Haushalt der Kindertagesstätte, Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Haushalt von Baukassen: Vorberatung für Presbyterium, (2) Aus der Verantwortung für die Schöpfung heraus legt der b) Haushaltskenntnisnahme der Gemeindestiftung und des Ausschuss die Kriterien fest für einen sinnvollen Umgang Gemeindecafés (sofern eines betrieben wird) und Weiter- mit Energien, Wasser und Rohstoffen in allen Bereichen der leitung an das Presbyterium, Gemeinde. c) Jahresabschlüsse und Empfehlungen für die Verwendung (3) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Auf- evtl. Überschüsse: Vorberatung für das Presbyterium, gabenbereich tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitar- d) Kreditaufnahmen/Finanzierungen: Vorberatung für das beiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der Küsterinnen Presbyterium, und Küster, Hausmeisterinnen und Hausmeister; bei deren e) Immobilienkauf oder -verkauf: Vorberatung für das Einstellung und Entlassung ist er zu hören. Er berät die Presbyterium, Aufstellung ihrer Dienstanweisung mit. Soweit die Dienst- pflichten der Küsterinnen und Küster bei der Begleitung der f) Gebührenordnungen/Beiträge (z.B. für Freizeiten, Reisen, Gottesdienste und Amtshandlungen betroffen sind, ist der Essensgeld): Entscheidung in Abstimmung mit den Fach- Ausschuss für Theologie und Gottesdienst zu beteiligen. ausschüssen und Information an das Presbyterium, (4) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit- g) Miet-, Pacht- und Wartungsverträge mit Ausnahme arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet. solcher, die Bauangelegenheiten betreffen: (5) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen seines Aufga- Entscheidungen bzw. Abschlüsse bis zu einer Größen bengebiets unter Berücksichtigung der dafür bereitgestellten ordnung von 1000 Euro monatlich bzw. 5000 Euro Haushaltsmittel über: jährlich, a) die Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium, (Reparatur-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten), die h) Versicherungen, keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, bis zu 10.000 Euro im Einzelfall. Über die Durchführung Entscheidungen bis zu einer Größenordnung von 8000 Euro jährlich, einzelner Maßnahmen dieser Art bis zu 3000 Euro im Einzelfall kann die Baukirchmeisterin/der Baukirchmeister darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium, entscheiden. i) Anschaffungen, Veräußerungen und Reparaturen (außer b) Abschluss und Kündigung von Wartungsverträgen, im Zusammenhang mit Baumaßnahmen). Folgende Delegationen zur selbstständigen Eigenbewirtschaftung c) die Abnahme von Bauten nach § 55 Absatz 2 der Verwal- werden vorgenommen: tungsordnung. Pfarrerin/Pfarrer und Kantorin/Kantor: bis zu 2000 (6) Des Weiteren gehören zu den Aufgaben des Bauaus- Euro im Rahmen der Haushaltsansätze, schusses: weitere hauptamtlich Mitarbeitende: bis zu 500 Euro 1. die Vorbereitung und Begleitung von Neu- und Umbau- im Rahmen der Haushaltsansätze, vorhaben, Finanzkirchmeisterin/Finanzkirchmeister: bis zu 2000 2. die jährliche Baubegehung aller bebauten und unbebau- Euro im Rahmen der Haushaltsansätze, ten Grundstücke, Finanzausschuss: bis zu 8000 Euro im Rahmen der 3. der Vorschlag für die benötigten Haushaltsmittel der Haushaltsansätze, Bauunterhaltung im Rahmen der Substanzerhaltungspau- schale, darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium, 4. die Überwachung der gemeindeeigenen Gebäude und j) Empfehlung zu Aufwendungen für Instandhaltung der die Sorge dafür, dass die Nutzung ohne Einschränkung gemeindeeigenen Wohnungen, wenn sie den Haushalts- gewährleistet ist (§ 8 Lebensordnungsgesetz). plan übersteigen, k) Spendenakquisition: § 10 Unterstützung von Fundraising, Ausschuss für Theologie, Vorschläge für Kampagnen, Gottesdienst und Kirchenmusik Koordinierung von Spendenaktionen, (1) Der Ausschuss berät über Fragen der Theologie, des Gottesdienstes, der Amtshandlungen und der Kirchenmusik Entwicklung von Grundsätzen, sowie über das Gesamtkatechumenat der Gemeinde. Kontakte zu Spendern, (2) Der Ausschuss berät die konzeptionellen Grundsätze der l) ständige Information und Beratung über Kirchensteuer- kirchenmusikalischen Arbeit und legt sie dem Presbyterium entwicklungen, über weitere Abgaben und Ausgleichs- zur Entscheidung vor. Er entscheidet nach Vorlage der haupt- zahlungen der Gemeinde im übergemeindlichen Finanz- amtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Planung ausgleich, und Durchführung der kirchenmusikalischen Arbeit. m) Empfehlung zu Personalkosten im Rahmen des Personal- (3) Der Ausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen des stellenplans. gottesdienstlichen Lebens in der Gemeinde, insbesondere
320 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 Gottesdienste in neuer Gestalt, ökumenische Gottesdiens f) arbeitet mit den anderen Diensten der Kirchengemeinde te, Zielgruppengottesdienste, Abendmahl- und Taufpraxis, und übergemeindlich zusammen, Wegfall und Neueinrichtung von Gottesdiensten und Gottes- g) fördert den ökumenischen Gedanken in der Arbeit mit der dienstzeiten. jungen Gemeinde, (4) Der Ausschuss hat die Aufgabe, theologische Grundsatz- h) schlägt dem Presbyterium die Konzeption der Arbeit mit debatten, die im Presbyterium geführt werden sollen, fachlich der jungen Gemeinde vor. vorzubereiten. (2) Beschlüsse, die eine Verfügung von Haushaltsmitteln (5) Dem Ausschuss obliegt die Förderung des Gesamt beinhalten, sind nur gültig, wenn die Mehrheit der volljährigen katechumenats. Er erarbeitet Konzepte und vermittelt Impulse Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Kinder zuge- für die Gemeindearbeit. In Fragen der Konfirmandenarbeit stimmt hat. arbeitet er mit dem Ausschuss für Kinder und Jugend zusam- men. (3) Der Ausschuss für Jugend und Kinder übernimmt nach seinen Möglichkeiten die Fachaufsicht über die Arbeit der (6) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Aufga- benbereich tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterin- haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nen und Mitarbeiter; bei deren Einstellung und Entlassung ist in seinem Arbeitsbereich. er zu hören. Er berät über die Aufstellung ihrer Dienstanwei- (4) Der Ausschuss für Jugend und Kinder arbeitet mit den sung. Jugendverbänden zusammen. (7) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit- (5) Die Gestaltung und Durchführung der Schulgottesdienste arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet. obliegt den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in (8) Dem Ausschuss obliegt es, zu beschließen, Beratungen Zusammenarbeit mit den Religionsunterrichtenden. über Kirchenmusik und/oder Gottesdienst und Theologie in (6) Die Gestaltung und Durchführung der Konfirmandenarbeit zwei getrennten Beratungsgremien durchzuführen. obliegt den hauptamtlichen Mitarbeitenden. § 11 § 13 Ausschuss für Diakonie Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit (1) Der Ausschuss berät die konzeptionellen Grundsätze (1) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit trägt zur Erhö- der diakonischen Aufgaben und der Altenarbeit der Gemein- hung des Bekanntheitsgrades und zur Pflege des guten Ima- de und legt sie dem Presbyterium zur Entscheidung vor. ges der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich bei. Er schlägt dem Presbyterium die Zweckbestimmung der Diakoniekollekte vor. Er sorgt für die Zusammenarbeit mit (2) Der Ausschuss ist zuständig für anderen Trägern der Kirche, der Wohlfahrtsverbände und der a) die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefs, Kommune. b) die Zusammenarbeit mit der Presse, (2) Er entscheidet im Rahmen seines Aufgabengebiets über c) Betreuung und Pflege der Homepage, die Gewährung von Unterstützungen aus Diakoniemitteln gemäß der Haushaltsansätze. d) Betreuung und Pflege der sozialen Medien, (3) Der Ausschuss beschäftigt sich mit den sozialen Fragen e) werbliche Maßnahmen der Kirchengemeinde Büderich, der Zeit. Er gibt entsprechende Impulse für die Aktivitäten der f) berät die anderen Fachausschüsse und Arbeitsgruppen in Kirchengemeinde. ihrer Öffentlichkeitsarbeit. (4) Der Ausschuss berät konzeptionelle Fragen des Besuchs- (3) Der Ausschuss entscheidet über den Einsatz von Aus- dienstes und ist für seine Organisation zuständig. hilfskräften (i.d.R. SchülerInnen, StudentenInnen) im Bereich (5) Der Ausschuss berät Ziele und Inhalte der Seniorenarbeit. der Öffentlichkeitsarbeit nach den Bestimmungen des §5 (4). (6) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit- (4) Im Rahmen der Pressearbeit werden mehrmals jährlich arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet. Pressekonferenzen bzw. -gespräche durchgeführt. (7) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen seines Aufgaben- gebiets über die Planung und Durchführung von Freizeiten. § 14 Ausschuss für Ökumene § 12 (1) Der Ausschuss berät über alle Fragen der weltweiten Ausschuss für Jugend und Kinder Ökumene und des interreligiösen Dialogs. Er berät die (1) Der Ausschuss für Jugend und Kinder konzeptionellen Grundsätze der Beziehungen der Partner schaften mit anderen Kirchengemeinden und den Nach a) berät über Fragen der gemeindlichen Kinder-, Jugend-, bargemeinden anderer Konfessionen und legt sie dem Schul- und Konfirmandenarbeit, Presbyterium zur Entscheidung vor. Gleiches gilt für die Ver- b) berät über die Einstellung haupt- und ehrenamtlicher wendung von Kollekten und Mitteln für ökumenische Werke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder-, Jugend-, und Einrichtungen. Schul- und Konfirmandenarbeit, (2) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Auf c) koordiniert die verschiedenen Formen der Kinder-, gabenbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jugend-, Schul- und Konfirmandenarbeit, (3) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit- d) wirkt mit bei der Planung von Kinder- und Jugendgottes- arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet. diensten und von Veranstaltungen und Freizeiten, e) widmet sich in der Arbeit mit der jungen Gemeinde der Bewahrung der Schöpfung,
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 321 § 15 §2 Kindertagesstättenausschuss Ziel der Satzung, Übertragung von Entscheidungen (1) Der Kindertagesstättenausschuss (Kita-Ausschuss) (1) Mit dem Ziel befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte a) der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrens und berät das Presbyterium in allen entsprechenden Fragen. abläufen, Er schlägt dem Presbyterium die Konzeption der Kinder tagesstätte vor. b) das Presbyterium zu entlasten (2) Der Ausschuss ist in Abstimmung mit der Kita-Leitung überträgt das Presbyterium die ihm obliegenden Entschei- für alle Personalfragen der Kitas zuständig, wobei haushalts- dungen und die zu deren Umsetzung erforderliche Vertretung wirksame Maßnahmen mit dem Finanzausschuss abzustim- im Rechtsverkehr hinsichtlich der genannten Kindertages- men sind. Vorschläge zur Einstellung und Entlassung sowie stätten seiner oder seinem Vorsitzenden; dies gilt insbe- Änderung von Arbeitsverträgen sind dem Presbyterium zur sondere hinsichtlich der Personalentscheidungen. Artikel 16 Entscheidung vorzulegen. Er berät bei der Formulierung von Absatz 2 Satz 2 der Kirchenordnung bleibt unberührt. Arbeitsverträgen und Dienstvereinbarungen. (2) Die Vertretung der oder des Vorsitzenden richtet sich nach (3) Der Ausschuss entscheidet über Fortbildungsmaßnah- den Vorschriften der Kirchenordnung. men der Kita-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter. (3) Die oder der Vorsitzende hat vor der Entscheidung in einer (4) Der Ausschuss ist Ansprechpartner für die in seinem Auf- ihr oder ihm übertragenen Angelegenheit diejenigen zu hören, gabenbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. die sich mit der Sache zu befassen haben (z. B. die oder der mit Kindergartenangelegenheiten befassten Pfarrerin oder (5) Der Ausschuss koordiniert erforderliche Baumaßnahmen Pfarrer, Kindergartenleiterin oder Kindergartenleiter, Personal mit dem Bauausschuss, wobei die Federführung bei Maßnah- ausschuss), sofern dem nicht eine besondere Eilbedürftigkeit men über 1000 Euro beim Bauausschuss liegt. entgegensteht. (6) Der Ausschuss hält engen Kontakt mit der Fachberatung (3) Die oder der Vorsitzende ist dem Presbyterium hinsicht- für Angelegenheiten der Kindertagesstätten des Kirchen- lich der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben berichtspflichtig. kreises, mit dem Jugendamt der Stadt Meerbusch und ggf. übergeordneten Verbänden. §3 § 16 Ausnahmen Schlussbestimmungen Von der Übertragung der Entscheidungsbefugnis sind aus- Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen genommen: leitung mit Beginn des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen 1. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbe- Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. sondere: a) Fragen von konzeptioneller Bedeutung, Meerbusch, den 4. Oktober 2018 b) Bestimmung der Zahl der Gruppen. Evangelische Kirchengemeinde Büderich 2. Angelegenheiten, welche die Leitung oder die stellvertre- tende Leitung einer Kindertagesstätte betreffen. Siegel gez. Unterschriften §4 Genehmigt Rückübertragung an das Presbyterium Düsseldorf, den 16. Oktober 2018 (1) Das Presbyterium kann einzelne Angelegenheiten zur Siegel Evangelische Kirche im Rheinland Entscheidung an sich ziehen. Das Landeskirchenamt (2) Die oder der Vorsitzende kann einzelne Angelegenheiten dem Presbyterium zur Entscheidung vorlegen. In der Regel soll sie oder er die Sache bei Meinungsverschiedenheiten mit nach § 2 Absatz 3 Anzuhörenden vorlegen, sofern dem nicht Satzung eine besondere Eilbedürftigkeit entgegensteht. für die Unterhaltung der Kindertagesstätten §5 Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Vier- Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten sen hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2018 auf Grund Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgen- der Artikel 7 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Kirchenordnung den Monats in Kraft. Das Gleiche gilt für Änderungen und die der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 Aufhebung der Satzung. (KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46), folgende Satzung erlas- Viersen, 9. Oktober 2018 sen: Evangelische Kirchengemeinde §1 Viersen Kindertagesstätten der Gemeinde Siegel gez. Unterschriften Die Evangelische Kirchengemeinde Viersen ist Trägerin der folgenden Kindertagesstätten: Genehmigt 1. Arche Noah, Königsallee 26, 41747 Viersen, Düsseldorf, den 16. Oktober 2018 2. Hand in Hand, Oberrahserstraße 65, 41748 Viersen und Siegel Evangelische Kirche im Rheinland 3. Himmelszelt, Konrad-Adenauer-Ring 58, 41747 Viersen. Das Landeskirchenamt
322 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 Berufung zur Schwerbehindertenvertretung FRANKREICH der Pfarrerinnen und Pfarrer Insel Oléron Juli und August 1459405 Médoc/Montalivet Mitte Juli bis Ende Az. 19-39 Düsseldorf, den 12. September 2018 August Das Kollegium des Landeskirchenamts hat im Auftrag der GRIECHENLAND Kirchenleitung am 12. September 2018 Pfarrer Uwe-Jens Insel Rhodos Juli und August Bratkus-Fünderich, Pfarrer Christopher König und Pfarrer Werner Korsten zur Schwerbehindertenvertretung der Pfarre- rinnen und Pfarrer berufen. ITALIEN Brixen und Bruneck Weihnachten/ Das Landeskirchenamt Neujahr Ostern, Juli bis September Gardone Mitte Juni bis Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im September europäischen Ausland 2019 Ischia Ostern bis Juni 1459904 sowie Az. 24-17-4 Düsseldorf, im Oktober 2018 September und Oktober Das Kirchenamt der EKD sucht für den kirchlichen Dienst an Urlaubsorten in Europa (Dänemark, Frankreich, Griechen- Cavallino/Adria, Union Campingplatz Mitte Mai bis Mitte land, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und September Schweden) noch Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst Lazise und Bardolino/Gardasee Juni bis oder im Ruhestand bis 70 Jahre, die eine solche Tätigkeit September nebenamtlich übernehmen wollen. Sulden/Südtirol Ostern, Mitte Juli Für Urlaubspfarrerinnen und Urlaubspfarrer im aktiven Dienst bis Mitte August werden zusätzliche Urlaubstage gewährt. Nähere Informationen finden Sie unter www.ekd.de/inter- NIEDERLANDE national/tourismus, auch im Blick auf Langzeitseelsorge im weltweiten Ausland. Cadzand/Zeeland Ostern, Juli und August Außerdem stehen Ihnen Frau Schneider (0511-2796-133) und Herr Theiler (0511-2796-138) für weitere Auskünfte gern zur Callantsoog/Nordholland Ostern, Juli und Verfügung. August Evangelische Kirche in Deutschland Groet, Gemeinde Schoorl/Nordholland Juli und August Kirchenamt der EKD Oostkapelle/Zeeland Ostern, Pfingsten, Postfach 21 02 20 Juli und August D-30402 Hannover E-Mail: tourismusseelsorge@ekd.de Renesse/Zeeland Ostern, Juli und August Das Landeskirchenamt Insel Texel/Westfriesland Juli und August Zoutelande/Zeeland Juli und August ÖSTERREICH Liste der Einsatzorte, in denen im Jahre 2019 ein kirchlicher Dienst im europäischen Burgenland Ausland vorgesehen ist Modellregion Neusiedlersee – Rosalia Juli bis September (Änderungen vorgehalten) Bad Tatzmannsdorf Juli und August DÄNEMARK Neusiedl am See und Gols Juli und August Blåvand und Henne Strand/Westjütland Mitte Juni bis Nickelsdorf/Deutsch Jahrndorf/Zurndorf Mitte Juli bis Mitte September August Hune/Nordjütland Juli und August Kärnten Hvide Sande/Nordjütland Juli Modellregion Ossiacher See – Juni bis Gerlitzen Alpe September Marielyst/Falster Juli und August Modellregion Gailtal – Lesachtal – Januar bis Mitte Nordby/Fano Juli bis Anfang Weißensee Februar September Kongsmark/Rømø Mitte Juni bis Bad Kleinkirchheim und Wiedweg Juli und August August Feld am See und Afritz Juli und August Poulsker/Bornholm Juli und August Gmünd und Fischertratten Juli oder August
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 323 Hermagor und Watschig/Pressegger See Juli und August Vorarlberg Pörtschach und Moosburg/Wörthersee Juli oder August Bregenz/Bodensee Juli und August Maria Wörth/Wörthersee Juli oder August Millstatt/Millstätter See Mitte Juli bis POLEN Anfang September Gizycko / Masuren Juni bis Mitte Obervellach und Mallnitz Juli und August September Velden und Wernberg/Wörthersee Juli und August Juni bis September Weißensee/Techendorf RUMÄNIEN Fogarasch /Ostsiebenbürgen April bis Oktober Niederösterreich Baden bei Wien Juni bis September SCHWEDEN Mitterbach am Erlaufsee August Mariannelund/Småland Juli und August Oberösterreich Zur Vorbereitung auf die Urlaubsseelsorge lädt das Kirchen- Modellregion Inneres Salzkammergut Juli bis September amt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die mit Attersee Juli und August der Urlaubsseelsorge beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer Gmunden/Traunsee Juli und August zu einer eintägigen Veranstaltung ins Michaeliskloster nach Hildesheim ein. Aufgeteilt nach Urlaubsregionen findet die Mondsee Juli und August Tagung in der Zeit vom 18. bis 22. März 2019 statt. Scharnstein Juli oder August Gern möchten wir auch auf unsere Ausschreibungen zur St. Wolfgang/Wolfgangsee Juli bis September Langzeitseelsorge im weltweiten Ausland 2019/20 unter dem Link https://www.ekd.de/Urlaubsseelsorge-23739.htm Osttirol hinweisen. Lienz und Umgebung Juli bis September Tirol Ehrwald und Reutte Juli oder August Redaktionsschlusstermine im Jahre 2019 Jenbach und Umgebung Juli und August für das Kirchliche Amtsblatt Kitzbühel Februar sowie Juli bis Anfang 1454796 September Az. 04-51 Düsseldorf, 4. September 2018 Kufstein/Thiersee Mitte Juli bis Mitte August Nachstehend geben wir die voraussichtlichen Redaktions- schlusstermine für das Jahr 2019 bekannt. Texte, die nach Mayrhofen und Fügen Juli oder August den angegebenen Terminen bei der Amtsblattstelle eingehen, Medraz und Neustift Mitte Juli bis Ende werden im nächsten Amtsblatt veröffentlicht. August Pertisau/Achensee Weihnachten/ Ausgabe Redaktionsschluss Neujahr Januar 2019 17. Dezember 2018 Seefeld und Telfs Januar bis Mitte März sowie Februar 2019 14. Januar 2019 Juli und August März 2019 18. Februar 2019 Wörgl Juli und August April 2019 18. März 2019 Mai 2019 15. April 2019 Salzburg Juni 2019 20. Mai 2019 Bad Gastein und Bad Hofgastein Weihnachten/ Neujahr sowie Juli 2019 17. Juni 2019 Juli und August August 2019 15. Juli 2019 Lofer Juli oder August September 2019 19. August 2019 Mittersill Juni bis September Oktober 2019 16. September 2019 Zell am See Juni bis September November 2019 14. Oktober 2019 Steiermark Dezember 2019 18. November 2019 Ramsau am Dachstein Ende Januar und Januar 2020 16. Dezember 2019 Februar sowie Mitte Juli bis Anfang September Das Landeskirchenamt
324 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018 Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels Personal- und sonstige Nachrichten 1454334 Az. 03-13:15033 Düsseldorf, 12. Oktober 2018 Kirchengemeinde: Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten- Schöller Kirchenkreis: Niederberg Umschrift des Kirchensiegels: EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHENGEMEINDE GRUITEN-SCHÖLLER Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen. Offenbarung 7,17 Verstorben sind: Pfarrer i.R. Hans Hermann B r a u n am 30. Juni 2018 in Meisenheim, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Merxheim-Weiler, Kirchenkreis An Nahe und Glan, geboren am 22. Februar 1930 in Dillendorf, Simmern, ordiniert am 22. Juni 1958 in Völklingen. Das Landeskirchenamt Pfarrer i.R. Heinz D ü b b e l d e am 13. September 2018 in Saarbrücken, zuletzt Pfarrer im Kirchenkreis St. Wen- del, geboren am 8. Juni 1923 in Elberfeld, ordiniert am 20. Mai 1956 in Neuwied. Pfarrer i.R. Peter M e f f e r t am 22. September 2018 in Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder Nebel, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Winnin- gen, geboren am 3. Dezember 1944 in Bad Harzburg, Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln ordiniert am 15. Dezember 1974 in Schöningen. 1454334 Pfarrer i.R. Helmut S c h l ü t e r am 15. September 2018 Az. 03-13:15033 Düsseldorf, 12. Oktober 2018 in Köln, zuletzt Pfarrer in der Landespfarrstelle für Zivil- dienst, geboren am 16. Januar 1931 in Neuss, ordiniert Das Siegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde am 18. Mai 1958 in Köln-Weidenpesch. Gruiten, Kirchenkreis Niederberg, wird mit Wirkung vom Pfarrer i.R. Paul Gerd S t ö c k e r m a n n am 5. Septem- 1. Januar 2019 außer Geltung gesetzt. ber 2018 in Schmißberg, zuletzt Pfarrer in der Kirchen- gemeinde Niederbronbach, geboren am 4. September Das Landeskirchenamt 1928 in Wuppertal-Barmen, ordiniert am 2. Juni 1957 in Niederbrombach. 1454334 Az. 03-13:15033 Düsseldorf, 12. Oktober 2018 Das Siegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Errichtung von Pfarrstellen: Schöller, Kirchenkreis Niederberg, wird mit Wirkung vom Beim K i r c h e n k r e i s D ü s s e l d o r f ist mit Wirkung vom 1. Januar 2019 außer Geltung gesetzt. 1. Dezember 2018 eine 4. Pfarrstelle hauptamtliche Super- intendentin/hauptamtlicher Superintendent errichtet worden. Das Landeskirchenamt Beim K i r c h e n k r e i s J ü l i c h ist mit Wirkung vom 1. Okto- ber 2018 eine 2. Pfarrstelle Koordination der Notfallseelsorge 1461137 und Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen in Az. 02-10-2:01503611 Düsseldorf, 16. Oktober 2018 Seelsorge und Notfallseelsorge errichtet worden. Das Siegel (Kleinsiegel) der aufgehobenen 3. Pfarrstelle Aufhebung von Pfarrstellen: der Evangelischen Kirchengemeinde Speldorf, Kirchenkreis An der Ruhr, mit zwei Kreuzen als Beizeichen wurde zum In der Kirchengemeinde R o s b a c h , Kirchenkreis An der 1. August 2018 außer Gebrauch gesetzt. Agger, ist mit Wirkung vom 1. November 2018 die 3. Pfarr- stelle aufgehoben worden. Das Landeskirchenamt In der C h r i s t u s - K i r c h e n g e m e i n d e O b e r h a u s e n , Kirchenkreis Oberhausen, ist mit Wirkung vom 1. August 2018 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden. In der Kirchengemeinde W a l d , Kirchenkreis Solingen, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 die 6. Pfarrstelle aufgehoben worden.
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