Kirchliches Amtsblatt - der Evangelischen Kirche im Rheinland - kirchenrecht-ekir.de

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Kirchliches Amtsblatt
                   der Evangelischen Kirche im Rheinland

Nr. 11
    4                                          Ausgegeben
                                                 Ausgegeben
                                                          Düsseldorf,
                                                            Düsseldorf,
                                                                      denden
                                                                          15.15.
                                                                              November
                                                                                 April                                                                2013
                                                                                                                                                      2018

                                                                      Inhalt

                                                                   Seite                                                                  Seite
Kanzelabkündigung zur 60. Aktion „Brot für die Welt“                       Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Verbandes
   zum 1. Adventssonntag, 2. Dezember 2018, und zu                            zur Förderung evangelischer Krankenhäuser
   den darauf folgenden Sonntagen bis einschließlich                          in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen.......................... 315
   4. Advent, 23. Dezember 2018................................... 313
                                                                           Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich. 317
Kanzelabkündigung zur 60. Aktion „Brot für die Welt“
   zu Heiligabend, 24. Dezember 2018........................... 314        Satzung für die Unterhaltung der Kindertagesstätten...... 321

2. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung                             Berufung zur Schwerbehindertenvertretung der
    des ­Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz                                Pfarrerinnen und Pfarrer............................................. 322
    über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
    in der ­Evangelischen Kirche in Deutschland                            Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im europäischen
    (Ausführungsgesetz zum KBG.EKD – AG.KBG.EKD). 314                          Ausland 2019.............................................................. 322

Urkunde über die Veränderung der Evangelisch-                              Redaktionsschlusstermine im Jahre 2019 für das
   reformierten Kirchengemeinde Gruiten durch                                 Kirchliche Amtsblatt.................................................... 323
   Angliederung der Evangelisch-reformierten
                                                                           Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels....................... 324
   Kirchengemeinde Schöller und die
   Namensänderung der Evangelisch-reformierten                             Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder
   Kirchengemeinde Gruiten in „Evangelisch-reformierte                        Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln..................... 324
   Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“............................. 314
                                                                           Personal- und sonstige Nachrichten................................ 324
Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen
   Lukaskirchengemeinde Bonn..................................... 315      50 Jahre Kirchlicher Entwicklungsdienst.......................... 328

       Kanzelabkündigung zur 60. Aktion                                    chen und die Bewahrung der Schöpfung und will damit Hoff-
               „Brot für die Welt“                                         nung schaffen, die Zukunft schenkt. Hoffnung, die Frauen,
  zum 1. Adventssonntag, 2. Dezember 2018,                                 Männer und Kinder stark macht, Pläne zu schmieden und zu
  und zu den darauf folgenden Sonntagen bis                                verwirklichen. Hoffnung auf Gerechtigkeit.
  einschließlich 4. Advent, 23. Dezember 2018                              „Hunger nach Gerechtigkeit“ lautet das Motto der 60. Aktion
                                                                           Brot für die Welt. Auch nach sechzig Jahren ist dieser Hunger
Liebe Gemeinde,                                                            nicht gestillt. Das gemeinsam Erreichte macht Mut und lässt
Seit 60 Jahren kämpft Brot für die Welt für die Überwindung                uns weiter gehen auf dem Weg der Gerechtigkeit.
von Hunger, Armut und Ungerechtigkeit. In dieser Zeit wurde                Unterstützen Sie Brot für die Welt dabei mit Ihrer Kollekte und
Beachtliches erreicht: Gemeinsam mit Partnerorganisationen                 Ihrem Gebet! Tragen Sie dazu bei, den Hunger nach Gerech-
weltweit konnten Millionen Menschen dabei unterstützt                      tigkeit zu stillen.
­werden, ihr Leben aus eigener Kraft zu verbessern.
                                                                           Eine gesegnete und freudige Adventszeit wünscht Ihnen
Brot für die Welt engagiert sich seit Jahrzehnten in tausen-
den Projekten: für mehr Bildung und Gesundheit, für einen
                                                                           Ihr
gerechten Zugang zu Wasser, Land und Nahrung. Brot für die
Welt kämpft für soziale Gerechtigkeit, die Rechte der Schwa-               Manfred Rekowski
314            Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

         Kanzelabkündigung zur 60. Aktion                                             Urkunde
                  „Brot für die Welt“                                  über die Veränderung der Evangelisch-
         zu Heiligabend, 24. Dezember 2018                          reformierten Kirchengemeinde Gruiten durch
                                                                     Angliederung der Evangelisch-­reformierten
Liebe Gemeinde,                                                           Kirchengemeinde Schöller und die
heute feiern wir, dass Gott Mensch geworden ist. Wir sind         ­Namensänderung der Evangelisch-reformierten
dankbar dafür, dass dieses Kind in der Krippe uns neue Hoff-         ­Kirchengemeinde Gruiten in „Evangelisch-
nung schenkt. Hoffnung darauf, dass Gottes Liebe zu uns            reformierte Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“
Menschen die Welt verändern kann.
Diese Hoffnung treibt auch das Hilfswerk Brot für die Welt an.    Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von Artikel
Es leistet Hilfe zur Selbsthilfe; mit mehr als 1300 Projekte in   11 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im
Afrika, Asien, Lateinamerika und Osteuropa. Seit 60 Jahren        Rheinland in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Dienstordnung für
kämpft Brot für die Welt gegen Hunger und Armut und für           das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
mehr Gerechtigkeit.
Dafür, dass keine Mutter mehr ihr Kind unter solchen Umstän-                                Artikel 1
den zur Welt bringen muss wie Maria, dass jedes Kind eine         (1) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten
Chance auf Bildung bekommt, dass Kleinbauern nicht von            wird mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch Angliederung
ihrem Land vertrieben werden.                                     der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Schöller ver-
Bitte helfen Sie mit, geben auch Sie diese Hoffnung weiter.       ändert und erhält den neuen Namen „Evangelisch-reformierte
Unterstützen Sie die Arbeit von Brot für die Welt durch die       Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“.
Kollekte in diesem Gottesdienst.                                  (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wird die Evangelisch-
Ein frohes und gesegnetes Fest der Hoffnung wünscht               reformierte Kirchengemeinde Schöller aufgehoben.
                                                                  (3) Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten-
Ihr                                                               Schöller ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Evangelisch-refor-
Manfred Rekowski                                                  mierten Kirchengemeinde Schöller.

                                                                                            Artikel 2
                                                                  Die Grenze der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde
     2. Gesetzesvertretende Verordnung zur                        Gruiten-Schöller verläuft wie folgt:
    ­ nderung des Ausführungsgesetzes zum
    Ä                                                             Im Norden beginnend an der Schölleraner Gemeindegrenze
  ­Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen                       (Hermgesberg), dann weiter westlich entlang der Haaner
   und Kirchenbeamten in der Evangelischen                        Stadtgrenze Richtung Burghardsheide, Südring, Mettmanner
   Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz                       Straße und das Naturschutzgebiet bis zur Bahnlinie. Dann
                                                                  in östlicher Richtung an der Bahn entlang bis zur Millrather
         zum KBG.EKD – AG.KBG.EKD)
                                                                  Straße, Windfoche, Gruitener Straße bis Stropmütze. Weiter
                                                                  in nördlicher Richtung, hier bildet die Bahnlinie wiederum die
                  Vom 14. September 2018
                                                                  Gemeindegrenze. Es folgen – weiterhin nördlich – Obgruiten,
                                                                  Lohhoff und Vohwinkeler Straße bis zur Haaner Stadtgrenze.
Auf Grund von Artikel 150 der Kirchenordnung der Evange­
                                                                  Vom Ortskern – Standort Evangelische Kirche – des zur Kom-
lischen Kirche im Rheinland hat die Kirchenleitung am
                                                                  munalgemeinde Wuppertal, Stadtteil Vohwinkel, gehörenden
14. September 2018 die folgende Gesetzesvertretende Ver-
ordnung erlassen:                                                 Ortsteils Schöller ausgehend, grenzt das Gemeindegebiet im
                                                                  Südosten an die Bahnstraße mit dem Gebiet Buntenbeck.
                             §1                                   Die Grenze verläuft sodann am Gebiet Ladebühne, angren-
                                                                  zend an das Gebiet Tesche, entlang und stößt in südlicher
Das Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Kirchen­         Richtung auf das Gebiet Holthauser Heide/Osterholz und
beamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche         sodann auf die Osterholzer Straße. Die nördliche Seite
in Deutschland (Ausführungsgesetz zum KBG.EKD – AG.KBG.           (ungerade Hausnummern) der Osterholzer Straße gehört zum
EKD) vom 11. Januar 2007 (KABl. S. 65), zuletzt geändert          Gemeindegebiet. Weiter verläuft die Grenze der Osterholzer
durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 76), wird       Straße folgend in Richtung Gruiten bis zum Hahnenfurther
wie folgt geändert:                                               Weg (Gebiet der Stadt Haan). Von der Abzweigung zum Hah-
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird der Verweis zu Bestätigung           nenfurther Weg an grenzt das Gemeindegebiet im Westen an
der Ernennung „(Art. 68 Abs. 2 Kirchenordnung)“ in „(Art. 68      das Gemeindegebiet der Evangelisch-reformierten Kirchen-
Abs. 1 Kirchenordnung)“ geändert.                                 gemeinde Gruiten und verläuft in nordwestlicher Richtung an
                                                                  dem Gebiet Groß Drinhausen entlang zur Kölnische Straße
                             §2                                   auf der Grenze zur Stadt Mettmann, umfasst aber auch das
                        Inkrafttreten                             Gebiet Obmettmann im Stadtgebiet Mettmann.
Die Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach              Nördlich vom Gebiet Groß Drinhausen verläuft die Gemein-
­Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.              degrenze diagonal in Richtung Elberfelder Straße, auf die sie
                                                                  in Höhe des Gutes Heresbach stößt und umfasst weiter in
Düsseldorf, den 14. September 2018                                Richtung Osten die Straßen Heistersfeld und Am Höfchen,
                                                                  letztere in den Schöllerweg mündend. Vom Schöllerweg ver-
                           Evangelische Kirche im Rheinland       läuft die Grenze wieder in Richtung Elberfelder Straße und
Siegel                             Die Kirchenleitung             folgt dieser um den Ortsteil Hahnenfurth herum und wendet
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018                  315

sich südlich Richtung Ladebühner Straße bis Buntenbecker                                                Genehmigt
Weg und dann östlich Richtung Buntenbeck.                                                   Düsseldorf, den 5. Oktober 2018
                                                                 Siegel                     Evangelische Kirche im Rheinland
                           Artikel 3                                                               Das Landeskirchenamt
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten-­
Schöller gehört zum Kirchenkreis Niederberg.

                           Artikel 4
                                                                                 Erste Satzung
Die Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten-­
                                                                   zur Änderung der Satzung des Verbandes
Schöller hat eine Pfarrstelle.
                                                                  zur Förderung evangelischer Krankenhäuser
Die bisherige 1. Pfarrstelle der Evangelisch-reformierten             in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen
Kirchengemeinde Gruiten ist 1. Pfarrstelle der Evangelisch-
reformierten Kirchengemeinde Gruiten-Schöller.                                      Vom 24. Oktober 2017

                           Artikel 5                             Die Verbandsvertretung des Verbandes zur Förderung evan-
                                                                 gelischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen
In der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gruiten-         hat auf Grund von § 1 Absatz 2 i. V. m. §§ 33, 34 des Ver-
Schöller ist der Heidelberger Katechismus in Gebrauch.           bandsgesetzes vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 73) folgende
                                                                 Satzung erlassen:
                           Artikel 6                             In der Einleitung wird im 1. Satz das Wort „Absatz“ ausge-
Die Veränderung der Evangelisch-reformierten Kirchenge-          schrieben und die Zahl 3 durch die Zahl 2 ersetzt. Das Wort
meinde Gruiten durch Angliederung der Evangelisch-refor-         „Errichtung“ wird durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
mierten Kirchengemeinde Schöller und die Namensänderung          Das Wort „Errichtungsurkunde“ wird durch das Wort „Ein-
der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Gruiten in          richtungsurkunde“ ersetzt. Hinter „gegeben“ wird der Punkt
„Evangelisch-reformierte Kirchengemeinde Gruiten-Schöller“       gestrichen und durch ein Komma ersetzt und folgender Halb-
werden mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wirksam.                   satz eingefügt „die am 24. Oktober 2017 geändert wurde und
                                                                 nun folgender Wortlaut hat:“.
Die Aufhebung der Evangelisch-reformierten Kirchengemein-
de Schöller wird mit Ablauf des 31. Dezember 2018 wirksam.                                    §1
                                                                 Die Satzung des Verbandes zur Förderung evangelischer
Düsseldorf, 11. Oktober 2018                                     Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhausen vom
                           Evangelische Kirche im Rheinland      18. März 2008 (KABl. S. 180) wird wie folgt geändert:

Siegel                            Das Landeskirchenamt           1. § 1 erhält folgende Fassung:
                                                                    „(1) Die folgenden Körperschaften
                                                                    a) Evangelische Apostel-Kirchengemeinde Oberhausen-
                                                                       Osterfeld,
                                                                    b) Evangelische Auferstehungs-Kirchengemeinde Ober-
    Satzung zur Aufhebung der Satzung der                              hausen-Osterfeld,
 ­Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn                           c) Evangelische Bonhoeffer Gemeinde Marxloh-Ober-
                                                                       marxloh,
Das Presbyterium der Evangelischen Lukaskirchengemeinde
Bonn hat auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenord-           d) Evangelische Kirchengemeinde Dinslaken,
nung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar           e) Evangelische Kirchengemeinde Hamborn,
2003 (KABl. S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom
                                                                    f)    Evangelische Kirchengemeinde Holten-Sterkrade,
12. Januar 2018 (KABl. S. 46), folgende Satzung erlassen:
                                                                    g) Evangelische Kirchengemeinde Königshardt-
                                                                       Schmachtendorf,
                             §1
                                                                    h) Evangelische Kirchengemeinde Meiderich,
Die Satzung der Evangelischen Lukaskirchengemeinde Bonn
vom 15. Mai 2008 (KABl. Nr. 7 vom 15. Juli 2008, S. 256) wird       i)    Evangelische Kirchengemeinde Obermeiderich,
aufgehoben.                                                         j)    Evangelische Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck,
                                                                    k) Evangelischer Kirchenkreis Dinslaken,
                             §2
                                                                    l)    Evangelische Kirchengemeinde Alt-Duisburg,
Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden
Monats in Kraft.                                                    m) Evangelische Gemeinde Duisburg-Hochfeld,
                                                                    n) Evangelische Gemeinde Duisburg-Wannheimerort,
Bonn, den 19. April 2018
                                                                    o) Evangelische Kirchengemeinde Duisburg-Neudorf-
                        Evangelische Lukaskirchengemeinde              Ost,
                                       Bonn
                                                                    p) Evangelische Kirchengemeinde Duisburg-Neudorf-
Siegel                            gez. Unterschriften                  West,
316            Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

   q) Evangelischer Kirchenkreis Duisburg                            b) In Absatz 3 wird der Punkt hinter „Verbandsvorstand“
   bilden gemeinsam den „Verband zur Förderung evange-                  gestrichen und der Satz wie folgt fortgeführt:
   lischer Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken, Oberhau-                „und sie benennt aus dem Verbandsvorstand bis zu
   sen.                                                                  sieben Personen für den Aufsichtsrat der Evange­
   (2) Der Verband hat seinen Sitz in Duisburg.                          lisches Klinikum Niederrhein gGmbH. Davon soll eine
                                                                         Person eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evange-
   (3) Der Verband führt ein eigenes Siegel.“
                                                                         lisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg sein.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
                                                                     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Zahl „vier“ durch die
   a) In den Absätzen 1 und 2 wird der Name „Evange­                    Zahl „fünf“ ersetzt, der Name „Evangelischen und
      lischen und Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert.              Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert und in Satz 2
   b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Körperschaften“               hinter dem Wort „Bereich“ der Halbsatz „und die Mit-
      die Wörter „gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k)“ eingefügt.              glieder gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) sollen“ eingefügt.
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              d) In Absatz 6 werden das Wort „das“ in „die“ und der
                                                                        Name „Ev. und Joh.“ in „Evangelisches“ geändert.
       „(3) Die Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q)
       bringen eine 60%ige Beteiligung am Stammkapital            4. § 5 wird wie folgt geändert:
       der Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duis-               a) In Absatz 1 wird die Zahl „sieben“ durch die Zahl
       burg GmbH per 31. Dezember 2017, also Geschäfts-
                                                                        „neun“ ersetzt.
       anteile im Nennbetrag von insgesamt 5.640.000,00
       DM (2.883.686,21 Euro) ein. Diese Geschäftsanteile            b) In Absatz 3 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu
       veräußert und tritt der Verband an die Evangelisches             Sätzen 3 und 4 der folgende Satz nach Satz 1 als
       Klinikum Niederrhein gGmbH ab. Durch den Kauf- und               neuer Satz 2 eingefügt:
       Abtretungsvertrag ist sichergestellt, dass bei Auflö-             „Die Evangelisches Krankenhaus BETHESDA zu
       sung der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH
                                                                         ­Duisburg GmbH ist mit zwei Personen im Verbands-
       die Geschäftsanteile den Körperschaften gemäß § 1
                                                                          vorstand vertreten.“
       Absatz 1 l) bis q) zurückübertragen werden und durch
       den Gesellschaftsvertrag der Evangelisches Kran-                  und im Anschluss an den Satz 4 ein Satz 5 angefügt:
       kenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH, dass eine                      „Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelisches
       Geschäftsanteilsübertragung ohne die Zustimmung                   Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH muss
       der Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) nicht
                                                                         Mitglied des Kreissynodalvorstands des Kirchenkrei-
       möglich ist. Die Kaufpreisforderung des Verbandes
                                                                         ses Duisburg sein.“
       gegenüber der Evangelisches Klinikum Niederrhein
       gGmbH bzw. – nach Einbringung der Kaufpreisforde-             c) Absatz 7 wird gestrichen.
       rung in die (gesellschafterbezogene) Kapitalrücklage       5. § 6 erhält folgende Fassung:
       der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH – ein
       der Kaufpreisforderung entsprechender Geldbetrag                                        㤠6
       aus der Kapitalrücklage steht den Körperschaften                                       Anteile
       gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) zu. Ein Anspruch auf             Der 50-prozentige Anteil an der Evangelisches Klinikum
       Übertragung der Kaufpreisforderung bzw. auf Zahlung           Niederrhein gGmbH teilt sich wie folgt auf:
       eines der Kaufpreisforderung entsprechenden Geld-
       betrags gegenüber dem Verband steht den Gesell-               Bereich 1                             1.135.579,27 Euro
       schaftern gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) nur in Fällen des      Evangelische Bonhoeffer Gemeinde
       Ausscheidens gemäß § 8 Absatz 2 oder bei Auflösung            Marxloh-Obermarxloh                     378.356,00 Euro
       gemäß § 8 Absatz 3 dieser Satzung zu.“
                                                                     Evangelische Kirchengemeinde Hamborn189.178,00 Euro
   d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
                                                                     Evangelische Kirchengemeinde
   e) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen, ein neuer              Ruhrort-Beeck                           568.045,27 Euro
      Absatz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
                                                                     Bereich 2                             1.055.817,74 Euro
       „(5) Die Aufsicht nimmt die Landeskirche wahr.“
                                                                     Evangelische Kirchengemeinde
3. § 4 wird wie folgt geändert:
                                                                     Meiderich                               655.476,20 Euro
   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
                                                                     Evangelische Kirchengemeinde
       „(1) Der Verbandsvertretung gehören an:                       Obermeiderich                           400.341,54 Euro
       a)   der Verbandsvorstand,                                    Bereich 3                               445.079,58 Euro
       b)   je ein Mitglied der Presbyterien der beteiligten         Evangelische Kirchengemeinde
            Kirchengemeinden,                                        Holten-Sterkrade                        184.065,08 Euro
       c)   je ein Mitglied der Kreissynode der beteiligten          Evangelische Kirchengemeinde
            Kirchenkreise,                                           Königshardt-Schmachtendorf              108.138,23 Euro
       d)   die im Klinikum und in der Evangelisches Kranken­
                                                                     Evangelische Apostel-Kirchengemeinde
            haus BETHESDA zu Duisburg GmbH tätigen
                                                                     Oberhausen-Osterfeld                     50.873,54 Euro
            evangelischen Krankenhausseelsorgerinnen und
            -seelsorger mit beratender Stimme.                       Evangelische Auferstehungs-Kirchen-
                                                                     gemeinde Oberhausen-Osterfeld           102.002,73 Euro
       Für die von den beteiligten Körperschaften Entsand-
       ten ist auch jeweils eine Stellvertretung zu bestellen.“      Bereich 4                             1.063.487,11 Euro
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018               317

   Evangelischer Kirchenkreis                                            BETHESDA zu Duisburg GmbH rückabgewickelt
   Dinslaken                               414.146,42 Euro              wird.“
   Evangelische Kirchengemeinde                                 8. § 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
   Dinslaken                               649.340,69 Euro        „(2) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssat-
   Sofern die Kaufpreisforderung gegenüber der Evange-             zung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehr-
   lisches Klinikum Niederrhein gGmbH nach Einbringung             heit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl
   in die Kapitalrücklage nicht mehr besteht, erfolgt eine         der Verbandsvertretung.“
   Neuverteilung der Anteile zwischen den Körperschaften
   gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k) sowie den Körperschaften                                    §2
   gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) entsprechend dem unter § 7                             Inkrafttreten
   Finanzbedarf dargestellten Aufteilungsverhältnis.“           Die Satzung tritt nach Genehmigung am Tag nach der Veröf-
6. § 7 erhält folgende Fassung:                                 fentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
                             㤠7
                         Finanzbedarf                                                Verband zur Förderung evangelischer
                                                                                     Krankenhäuser in Duisburg, Dinslaken,
   Die Kosten des Verbandes sind von den beteiligten Kör-
                                                                                                 Oberhausen
   perschaften zu tragen. Die Verteilung der Kosten beträgt
   für die Bereiche 1 bis 4 86,12 Prozent und für die Evan-     Siegel                        gez. Unterschrift
   gelisches Krankenhaus BETHESDA zu Duisburg GmbH
   13,88 Prozent.“
                                                                                                   Genehmigt
7. § 8 wird wie folgt geändert:                                                         Düsseldorf, den 4. Oktober 2018
   a) In Absatz 1 wird in Satz 2 hinter dem Wort „Stamm­        Siegel                  Evangelische Kirche im Rheinland
      kapital“ der Name „der Evangelisches Klinikum Nieder­                                 Das Landeskirchenamt
      rhein gGmbH“ eingefügt und ein Satz 4 angefügt:
       „Die ausscheidende Körperschaft trägt nach ihrem
       Ausscheiden die Kosten des Verbandes noch zwei
       Jahre anteilig gemäß § 7 mit.“
   b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Artikel vor „Evangeli-                        Satzung
      schen“ von „des“ in „der“ , der Name „Evangelischen       der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich
      und Johanniter“ in „Evangelisches“ geändert, hinter
      dem Wort „Körperschaft“ der Halbsatz „gemäß § 1           Das Presbyterium der evangelischen Kirchengemeinde Büde-
      Absatz 1 a) bis k)“ eingefügt und der folgende Satz 4     rich hat auf Grund von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenordnung
      angefügt:                                                 der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) vom 10. Januar
       „Den Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q) wird    2003 (KABI. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchen­
       in diesem Fall die Kaufpreisforderung des Verbandes      gesetz vom 12. Januar 2018 (KABI. S.46), folgende Satzung
       gegenüber der Evangelisches Klinikum Niederrhein         erlassen:
       gGmbH, sofern diese noch besteht, bzw. – nach Ein-
                                                                                           §1
       bringung der Kaufpreisforderung in die (gesellschaf-
                                                                                       Grundsätze
       terbezogene) Kapitalrücklage der Evangelisches Klini-
       kum Niederrhein gGmbH – ein der Kaufpreisforderung       (1) Die Leitung der Kirchengemeinde Büderich liegt bei dem
       entsprechender Geldbetrag aus der Kapitalrücklage        Presbyterium.
       übertragen.“                                             (2) Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für die
   c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         Wahrnehmung der Aufgaben der Kirchengemeinde und für
                                                                die Dienste in der Kirchengemeinde.
       „Bei Auflösung des Verbandes gehen die entsprechen-
       den Anteile am Stammkapital an die Körperschaften        (3) Es ist zuständig für Grundsatzentscheidungen über Pla-
       gemäß § 1 Absatz 1 a) bis k) oder deren Rechtsnachfol-   nung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit.
       ger zurück, die diese ursprünglich eingebracht hatten.   (4) Das Presbyterium überträgt nach Maßgabe dieser Sat-
       Veränderungen nach Absatz 1 und § 6 Satz 2 bleiben       zung Aufgaben auf die Fachausschüsse und stimmt deren
       dabei unberücksichtigt. Den Körperschaften gemäß         Arbeit aufeinander ab.
       § 1 Absatz 1 l) bis q) wird in diesem Fall die Kauf-
       preisforderung des Verbandes gegenüber der Evan-         (5) Das Presbyterium kann für die Arbeit der Fachausschüsse
       gelisches Klinikum Niederrhein gGmbH, sofern diese       allgemeine Richtlinien und Grundsätze aufstellen. Es kann
       noch besteht, bzw. – nach Einbringung der Kaufpreis-     sich für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten und
       forderung in die (gesellschafterbezogene) Kapitalrück-   Beschlüsse von Fachausschüssen aufheben oder ändern.
       lage der Evangelisches Klinikum Niederrhein gGmbH        (6) Das Presbyterium führt die Aufsicht über die Fachaus-
       – ein der Kaufpreisforderung entsprechender Geldbe-      schüsse.
       trag aus der Kapitalrücklage übertragen.“
   d) Darüber hinaus wird ein Absatz 4 angefügt:                                            §2
                                                                          Wahl des/der Presbyteriumsvorsitzenden
       „(4) Die Körperschaften gemäß § 1 Absatz 1 l) bis q)                        und der Kirchmeister
       können aus dem Verband ausgeschlossen werden,
       wenn die Einbringung der 60%igen Beteiligung             (1) Das Presbyterium wählt aus seiner Mitte:
       am Stammkapital der Evangelisches Krankenhaus            a) die Vorsitzende oder den Vorsitzenden,
318             Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

b) die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des                                 §5
   Vorsitzenden,                                                               Verfahren der Fachausschüsse
c) die Finanzkirchmeisterin oder den Finanzkirchmeister,         (1) Wird in einem Fachausschuss ein Antrag beraten, den ein
d)    die Baukirchmeisterin oder den Baukirchmeister.            Mitglied des Presbyteriums gestellt hat, das dem Fachaus-
                                                                 schuss nicht angehört, so ist es zu diesem Tagesordnungs-
(2) Das Presbyterium legt fest, wer Kirchmeisterin oder Kirch-   punkt der Sitzung einzuladen und kann sich an der Beratung
meister im Sinne von Artikel 21 Absatz 3 der Kirchenordnung      beteiligen.
ist.
                                                                 (2) Beschlüsse von Fachausschüssen, denen Angelegenhei-
                           §3                                    ten zur Entscheidung übertragen sind und denen Mitglieder
            Fachausschüsse und Arbeitsgruppen                    angehören, die nicht volljährig sind, sind nur gültig, wenn die
                                                                 Mehrheit der volljährigen Mitglieder des Fachausschusses
(1) Das Presbyterium bildet nach Art. 7 (5) und Art. 31 der KO   zugestimmt hat oder wenn diese Beschlüsse vom Presbyte-
folgende Fachaussschüsse:                                        rium bestätigt worden sind.
a) Finanzausschuss,                                              (3) Vorbehaltlich der besonderen Regelungen gelten für die
b) Bauausschuss,                                                 Fachausschüsse folgende Bestimmungen:
c) Ausschuss für Theologie, Gottesdienst und Kirchenmusik,       a) Die Durchführung der Beschlüsse der Fachausschüsse
                                                                    obliegt der oder dem Vorsitzenden des Fachausschusses.
d) Diakonieausschuss,
                                                                 b) Die Fachausschüsse tagen mindestens zweimal im Jahr.
e) Ausschuss für Jugend und Kinder,
                                                                 c) Für jede Fachausschusssitzung ist eine Niederschrift
f)   Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
                                                                    anzufertigen. Die Niederschriften sind innerhalb von zwei
g) Ausschuss für Ökumene,                                           Wochen nach der Sitzung zu fertigen und der oder dem
h) Ausschuss für Angelegenheiten der Kindertageseinrich-            Vorsitzenden des Presbyteriums vorzulegen. Die Mit-
   tung (Kita).                                                     glieder des Presbyteriums und die Mitglieder des Fach-
                                                                    ausschusses erhalten die Niederschrift spätestens mit
(2) Das Presbyterium kann weitere Ausschüsse und Arbeits-           der Einladung zur jeweils darauf folgenden Sitzung des
gruppen für bestimmte Aufgaben bilden und Beauftragungen            Presbyteriums. Die Niederschriften sind in der Registratur
vornehmen. Entscheidungsrechte werden den Ausschüssen               des Gemeindebüros zu verwahren.
nach Maßgabe dieser Satzung übertragen.
                                                                 (4) Die Fachausschüsse entscheiden über die Verwendung
(3) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen können zu ihrer            der im Haushaltsplan für ihre jeweilige Arbeit bereitgestellten
Beratung sachkundige Personen hinzuziehen.                       Mittel bis zu einer Höhe von 5000 Euro pro Einzelmaßnahme,
                                                                 soweit nicht eine abweichende Regelung in dieser Satzung
                         §4                                      getroffen wird. Darüber hinaus entscheidet das Presbyterium
            Zusammensetzung der Ausschüsse                       nach Vorberatung in den Ausschüssen.
(1) In die Fachausschüsse beruft das Presbyterium:               (5) Verletzt der Beschluss eines Fachausschusses, dem eine
a) Mitglieder des Presbyteriums,                                 Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, das geltende
                                                                 Recht oder fasst ein Fachausschuss einen Beschluss über
b) weitere sachkundige zum Presbyteramt befähigte Mitglie-       eine Angelegenheit außerhalb seines Aufgabengebiets, so hat
   der der Kirchengemeinde und in dem Aufgabenbereich            die oder der Vorsitzende des Presbyteriums den Beschluss
   tätige MitarbeiterInnen sowie Personen, die nach Artikel 20   zu beanstanden und seine Ausführung bis zu einer Entschei-
   KO an Presbyteriumssitzungen mit beratender Stimme            dung des Presbyteriums auszusetzen.
   teilnehmen.
                                                                 (6) Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich
(2) Die Anzahl der in die einzelnen Ausschüsse zu berufenden     mehrerer Fachausschüsse und gelangen sie zu unterschied­
Mitglieder legt das Presbyterium fest. Die Mindestzahl der       lichen Auffassungen in derselben Sachfrage oder kommt eine
Mitglieder eines Fachausschusses beträgt drei, die Höchst-       Einigung über die Zuständigkeit nicht zustande, so entschei-
zahl zehn.                                                       det das Presbyterium.
(3) Das Presbyterium bestimmt auf Vorschlag der Fachaus-         (7) Im Übrigen gelten Artikel 23 bis 27 der Kirchenordnung
schüsse deren Vorsitzende. Sie sollen Mitglieder des Presby-     und §§ 1, 6 Verfahrensgesetz für die Fachausschüsse ent-
teriums sein.                                                    sprechend.
(4) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das
Recht, jederzeit an Ausschusssitzungen mit beratender Stim-                                   §6
me teilzunehmen.                                                                Dringlichkeitsentscheidungen
(5) Die Berufung in die Fachausschüsse findet nach jeder         Anordnungen nach Artikel 30 der Kirchenordnung der/des
Presbyteriumswahl erneut statt. Die Mitgliedschaft in einem      Presbyteriumsvorsitzenden und des der Kirchmeisterin/
Fachausschuss endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen          Kirchmeisters bedürfen der Schriftform und sind dem
für die Berufung fortgefallen sind.                              ­Presbyterium, bei Zuständigkeit der Fachausschüsse diesen
                                                                  bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Zur Aufgabe der Beratung kann das Presbyterium weitere
Mitglieder in die Ausschüsse mit beratender Stimme berufen.
Im Übrigen gilt für die Mitglieder der Fachausschüsse die                                   §7
Kirchenordnung.                                                                       Geschäftsordnung
                                                                 Das Presbyterium gibt sich und seinen Fachausschüssen
                                                                 eine Geschäftsordnung.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018              319

                            §8                                                             §9
                      Finanzausschuss                                                 Bauausschuss
Die Aufgaben des Finanzausschusses umfassen vor allem:          (1) Der Bauausschuss berät über die Unterhaltung aller
Haushaltsplanaufstellungen:                                     Gebäude, Anlagen und Grundstücke der Kirchengemeinde,
                                                                die Planung und Durchführung von Bauvorhaben und den
a) Gemeindehaushalt, Haushalt der Kindertagesstätte,            Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen.
   Haushalt von Baukassen: Vorberatung für Presbyterium,
                                                                (2) Aus der Verantwortung für die Schöpfung heraus legt der
b) Haushaltskenntnisnahme der Gemeindestiftung und des          Ausschuss die Kriterien fest für einen sinnvollen Umgang
   Gemeindecafés (sofern eines betrieben wird) und Weiter-      mit Energien, Wasser und Rohstoffen in allen Bereichen der
   leitung an das Presbyterium,                                 Gemeinde.
c) Jahresabschlüsse und Empfehlungen für die Verwendung         (3) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Auf-
   evtl. Überschüsse: Vorberatung für das Presbyterium,         gabenbereich tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitar-
d) Kreditaufnahmen/Finanzierungen: Vorberatung für das          beiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere der Küsterinnen
   Presbyterium,                                                und Küster, Hausmeisterinnen und Hausmeister; bei deren
e) Immobilienkauf oder -verkauf: Vorberatung für das            Einstellung und Entlassung ist er zu hören. Er berät die
   ­Presbyterium,                                               Aufstellung ihrer Dienstanweisung mit. Soweit die Dienst-
                                                                pflichten der Küsterinnen und Küster bei der Begleitung der
f)   Gebührenordnungen/Beiträge (z.B. für Freizeiten, Reisen,   Gottesdienste und Amtshandlungen betroffen sind, ist der
     Essensgeld): Entscheidung in Abstimmung mit den Fach-      Ausschuss für Theologie und Gottesdienst zu beteiligen.
     ausschüssen und Information an das Presbyterium,
                                                                (4) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit-
g) Miet-, Pacht- und Wartungsverträge mit Ausnahme              arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet.
   ­solcher, die Bauangelegenheiten betreffen:
                                                                (5) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen seines Aufga-
        Entscheidungen bzw. Abschlüsse bis zu einer Größen­     bengebiets unter Berücksichtigung der dafür bereitgestellten
        ordnung von 1000 Euro monatlich bzw. 5000 Euro          Haushaltsmittel über:
        jährlich,
                                                                a) die Durchführung von Bauunterhaltungsmaßnahmen
        darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium,           (Reparatur-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten), die
h) Versicherungen,                                                 keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, bis
                                                                   zu 10.000 Euro im Einzelfall. Über die Durchführung
     Entscheidungen bis zu einer Größenordnung von 8000
     Euro jährlich,                                                einzelner Maßnahmen dieser Art bis zu 3000 Euro im
                                                                   Einzelfall kann die Baukirchmeisterin/der Baukirchmeister
     darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium,              entscheiden.
i)   Anschaffungen, Veräußerungen und Reparaturen (außer        b) Abschluss und Kündigung von Wartungsverträgen,
     im Zusammenhang mit Baumaßnahmen). Folgende
     Delegationen zur selbstständigen Eigenbewirtschaftung      c) die Abnahme von Bauten nach § 55 Absatz 2 der Verwal-
     ­werden vorgenommen:                                          tungsordnung.

        Pfarrerin/Pfarrer und Kantorin/Kantor: bis zu 2000      (6) Des Weiteren gehören zu den Aufgaben des Bauaus-
        Euro im Rahmen der Haushaltsansätze,                    schusses:

        weitere hauptamtlich Mitarbeitende: bis zu 500 Euro     1. die Vorbereitung und Begleitung von Neu- und Umbau-
        im Rahmen der Haushaltsansätze,                            vorhaben,
        Finanzkirchmeisterin/Finanzkirchmeister: bis zu 2000    2. die jährliche Baubegehung aller bebauten und unbebau-
        Euro im Rahmen der Haushaltsansätze,                       ten Grundstücke,
        Finanzausschuss: bis zu 8000 Euro im Rahmen der         3. der Vorschlag für die benötigten Haushaltsmittel der
        Haushaltsansätze,                                          Bauunterhaltung im Rahmen der Substanzerhaltungspau-
                                                                   schale,
        darüber hinaus Vorberatung für das Presbyterium,
                                                                4. die Überwachung der gemeindeeigenen Gebäude und
j)   Empfehlung zu Aufwendungen für Instandhaltung der             die Sorge dafür, dass die Nutzung ohne Einschränkung
     gemeindeeigenen Wohnungen, wenn sie den Haushalts-            gewährleistet ist (§ 8 Lebensordnungsgesetz).
     plan übersteigen,
k) Spendenakquisition:
                                                                                          § 10
        Unterstützung von Fundraising,                                         Ausschuss für Theologie,
        Vorschläge für Kampagnen,                                            Gottesdienst und Kirchenmusik

        Koordinierung von Spendenaktionen,                      (1) Der Ausschuss berät über Fragen der Theologie, des
                                                                Gottesdienstes, der Amtshandlungen und der Kirchenmusik
        Entwicklung von Grundsätzen,                            sowie über das Gesamtkatechumenat der Gemeinde.
        Kontakte zu Spendern,                                   (2) Der Ausschuss berät die konzeptionellen Grundsätze der
l)   ständige Information und Beratung über Kirchensteuer-      kirchenmusikalischen Arbeit und legt sie dem Presbyterium
     entwicklungen, über weitere Abgaben und Ausgleichs-        zur Entscheidung vor. Er entscheidet nach Vorlage der haupt-
     zahlungen der Gemeinde im übergemeindlichen Finanz-        amtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Planung
     ausgleich,                                                 und Durchführung der kirchenmusikalischen Arbeit.
m) Empfehlung zu Personalkosten im Rahmen des Personal-         (3) Der Ausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen des
   stellenplans.                                                gottesdienstlichen Lebens in der Gemeinde, insbesondere
320            Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

Gottesdienste in neuer Gestalt, ökumenische Gottesdiens­          f)   arbeitet mit den anderen Diensten der Kirchengemeinde
te, Zielgruppengottesdienste, Abendmahl- und Taufpraxis,               und übergemeindlich zusammen,
Wegfall und Neueinrichtung von Gottesdiensten und Gottes-
                                                                  g) fördert den ökumenischen Gedanken in der Arbeit mit der
dienstzeiten.
                                                                     jungen Gemeinde,
(4) Der Ausschuss hat die Aufgabe, theologische Grundsatz-
                                                                  h) schlägt dem Presbyterium die Konzeption der Arbeit mit
debatten, die im Presbyterium geführt werden sollen, fachlich
                                                                     der jungen Gemeinde vor.
vorzubereiten.
                                                                  (2) Beschlüsse, die eine Verfügung von Haushaltsmitteln
(5) Dem Ausschuss obliegt die Förderung des Gesamt­
                                                                  beinhalten, sind nur gültig, wenn die Mehrheit der volljährigen
katechumenats. Er erarbeitet Konzepte und vermittelt Impulse
                                                                  Mitglieder des Ausschusses für Jugend und Kinder zuge-
für die Gemeindearbeit. In Fragen der Konfirmandenarbeit
                                                                  stimmt hat.
arbeitet er mit dem Ausschuss für Kinder und Jugend zusam-
men.                                                              (3) Der Ausschuss für Jugend und Kinder übernimmt nach
                                                                  seinen Möglichkeiten die Fachaufsicht über die Arbeit der
(6) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Aufga-
benbereich tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterin-       haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nen und Mitarbeiter; bei deren Einstellung und Entlassung ist     in seinem Arbeitsbereich.
er zu hören. Er berät über die Aufstellung ihrer Dienstanwei-     (4) Der Ausschuss für Jugend und Kinder arbeitet mit den
sung.                                                             Jugendverbänden zusammen.
(7) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit-      (5) Die Gestaltung und Durchführung der Schulgottesdienste
arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet.           obliegt den hauptamtlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in
(8) Dem Ausschuss obliegt es, zu beschließen, Beratungen          Zusammenarbeit mit den Religionsunterrichtenden.
über Kirchenmusik und/oder Gottesdienst und Theologie in          (6) Die Gestaltung und Durchführung der Konfirmandenarbeit
zwei getrennten Beratungsgremien durchzuführen.                   obliegt den hauptamtlichen Mitarbeitenden.

                          § 11                                                              § 13
                  Ausschuss für Diakonie                                      Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Ausschuss berät die konzeptionellen Grundsätze            (1) Der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit trägt zur Erhö-
der diakonischen Aufgaben und der Altenarbeit der Gemein-         hung des Bekanntheitsgrades und zur Pflege des guten Ima-
de und legt sie dem Presbyterium zur Entscheidung vor.            ges der Evangelischen Kirchengemeinde Büderich bei.
Er schlägt dem Presbyterium die Zweckbestimmung der
Diakoniekollekte vor. Er sorgt für die Zusammenarbeit mit
­                                                                 (2) Der Ausschuss ist zuständig für
anderen Trägern der Kirche, der Wohlfahrtsverbände und der        a) die Redaktionsarbeit des Gemeindebriefs,
Kommune.
                                                                  b) die Zusammenarbeit mit der Presse,
(2) Er entscheidet im Rahmen seines Aufgabengebiets über
                                                                  c) Betreuung und Pflege der Homepage,
die Gewährung von Unterstützungen aus Diakoniemitteln
gemäß der Haushaltsansätze.                                       d) Betreuung und Pflege der sozialen Medien,
(3) Der Ausschuss beschäftigt sich mit den sozialen Fragen        e) werbliche Maßnahmen der Kirchengemeinde Büderich,
der Zeit. Er gibt entsprechende Impulse für die Aktivitäten der   f)   berät die anderen Fachausschüsse und Arbeitsgruppen in
Kirchengemeinde.                                                       ihrer Öffentlichkeitsarbeit.
(4) Der Ausschuss berät konzeptionelle Fragen des Besuchs-        (3) Der Ausschuss entscheidet über den Einsatz von Aus-
dienstes und ist für seine Organisation zuständig.                hilfskräften (i.d.R. SchülerInnen, StudentenInnen) im Bereich
(5) Der Ausschuss berät Ziele und Inhalte der Seniorenarbeit.     der Öffentlichkeitsarbeit nach den Bestimmungen des §5 (4).
(6) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit-      (4) Im Rahmen der Pressearbeit werden mehrmals jährlich
arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet.           Pressekonferenzen bzw. -gespräche durchgeführt.
(7) Der Ausschuss entscheidet im Rahmen seines Aufgaben-
gebiets über die Planung und Durchführung von Freizeiten.                                   § 14
                                                                                    Ausschuss für Ökumene
                          § 12                                    (1) Der Ausschuss berät über alle Fragen der weltweiten
            Ausschuss für Jugend und Kinder                       Ökumene und des interreligiösen Dialogs. Er berät die
                                                                  ­
(1) Der Ausschuss für Jugend und Kinder                           konzeptionellen Grundsätze der Beziehungen der Partner­
                                                                  schaften mit anderen Kirchengemeinden und den Nach­
a) berät über Fragen der gemeindlichen Kinder-, Jugend-,          bargemeinden anderer Konfessionen und legt sie dem
   Schul- und Konfirmandenarbeit,                                 ­Presbyterium zur Entscheidung vor. Gleiches gilt für die Ver-
b) berät über die Einstellung haupt- und ehrenamtlicher            wendung von Kollekten und Mitteln für ökumenische Werke
   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder-, Jugend-,       und ­Einrichtungen.
   Schul- und Konfirmandenarbeit,                                 (2) Der Ausschuss ist Ansprechpartner der in seinem Auf­
c) koordiniert die verschiedenen Formen der Kinder-,              gabenbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
   Jugend-, Schul- und Konfirmandenarbeit,                        (3) Der Ausschuss fördert und unterstützt ehrenamtliche Mit-
d) wirkt mit bei der Planung von Kinder- und Jugendgottes-        arbeiterinnen und Mitarbeiter in seinem Aufgabengebiet.
   diensten und von Veranstaltungen und Freizeiten,
e) widmet sich in der Arbeit mit der jungen Gemeinde der
   Bewahrung der Schöpfung,
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018                   321

                          § 15                                                              §2
              Kindertagesstättenausschuss                           Ziel der Satzung, Übertragung von Entscheidungen
(1) Der Kindertagesstättenausschuss (Kita-Ausschuss)             (1) Mit dem Ziel
befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte     a) der Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrens­
und berät das Presbyterium in allen entsprechenden Fragen.          abläufen,
Er schlägt dem Presbyterium die Konzeption der Kinder­
tagesstätte vor.                                                 b) das Presbyterium zu entlasten
(2) Der Ausschuss ist in Abstimmung mit der Kita-Leitung         überträgt das Presbyterium die ihm obliegenden Entschei-
für alle Personalfragen der Kitas zuständig, wobei haushalts-    dungen und die zu deren Umsetzung erforderliche Vertretung
wirksame Maßnahmen mit dem Finanzausschuss abzustim-             im Rechtsverkehr hinsichtlich der genannten Kindertages-
men sind. Vorschläge zur Einstellung und Entlassung sowie        stätten seiner oder seinem Vorsitzenden; dies gilt insbe-
Änderung von Arbeitsverträgen sind dem Presbyterium zur          sondere hinsichtlich der Personalentscheidungen. Artikel 16
Entscheidung vorzulegen. Er berät bei der Formulierung von       Absatz 2 Satz 2 der Kirchenordnung bleibt unberührt.
Arbeitsverträgen und Dienstvereinbarungen.                       (2) Die Vertretung der oder des Vorsitzenden richtet sich nach
(3) Der Ausschuss entscheidet über Fortbildungsmaßnah-           den Vorschriften der Kirchenordnung.
men der Kita-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter.                  (3) Die oder der Vorsitzende hat vor der Entscheidung in einer
(4) Der Ausschuss ist Ansprechpartner für die in seinem Auf-     ihr oder ihm übertragenen Angelegenheit diejenigen zu hören,
gabenbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.           die sich mit der Sache zu befassen haben (z. B. die oder der
                                                                 mit Kindergartenangelegenheiten befassten Pfarrerin oder
(5) Der Ausschuss koordiniert erforderliche Baumaßnahmen         Pfarrer, Kindergartenleiterin oder Kindergartenleiter, Personal­
mit dem Bauausschuss, wobei die Federführung bei Maßnah-         ausschuss), sofern dem nicht eine besondere Eilbedürftigkeit
men über 1000 Euro beim Bauausschuss liegt.                      entgegensteht.
(6) Der Ausschuss hält engen Kontakt mit der Fachberatung        (3) Die oder der Vorsitzende ist dem Presbyterium hinsicht-
für Angelegenheiten der Kindertagesstätten des Kirchen-          lich der ihr oder ihm übertragenen Aufgaben berichtspflichtig.
kreises, mit dem Jugendamt der Stadt Meerbusch und ggf.
übergeordneten Verbänden.
                                                                                              §3
                          § 16                                                            Ausnahmen
                  Schlussbestimmungen                            Von der Übertragung der Entscheidungsbefugnis sind aus-
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen­          genommen:
leitung mit Beginn des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen   1. Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbe-
Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.                                sondere:
                                                                    a) Fragen von konzeptioneller Bedeutung,
Meerbusch, den 4. Oktober 2018
                                                                    b) Bestimmung der Zahl der Gruppen.
                            Evangelische Kirchengemeinde
                                      Büderich                   2. Angelegenheiten, welche die Leitung oder die stellvertre-
                                                                    tende Leitung einer Kindertagesstätte betreffen.
Siegel                           gez. Unterschriften

                                                                                           §4
                                      Genehmigt                            Rückübertragung an das Presbyterium
                           Düsseldorf, den 16. Oktober 2018      (1) Das Presbyterium kann einzelne Angelegenheiten zur
Siegel                     Evangelische Kirche im Rheinland      ­Entscheidung an sich ziehen.
                               Das Landeskirchenamt              (2) Die oder der Vorsitzende kann einzelne Angelegenheiten
                                                                 dem Presbyterium zur Entscheidung vorlegen. In der Regel
                                                                 soll sie oder er die Sache bei Meinungsverschiedenheiten mit
                                                                 nach § 2 Absatz 3 Anzuhörenden vorlegen, sofern dem nicht
                   Satzung                                       eine besondere Eilbedürftigkeit entgegensteht.
 für die Unterhaltung der Kindertagesstätten
                                                                                         §5
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Vier-                  Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
sen hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 2018 auf Grund          Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgen-
der Artikel 7 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Kirchenordnung        den Monats in Kraft. Das Gleiche gilt für Änderungen und die
der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003        Aufhebung der Satzung.
(KABl. 2004, S. 86), zuletzt geändert durch Kirchengesetz
vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 46), folgende Satzung erlas-       Viersen, 9. Oktober 2018
sen:
                                                                                              Evangelische Kirchengemeinde
                          §1                                                                             Viersen
            Kindertagesstätten der Gemeinde
                                                                 Siegel                            gez. Unterschriften
Die Evangelische Kirchengemeinde Viersen ist Trägerin der
folgenden Kindertagesstätten:
                                                                                                       Genehmigt
1. Arche Noah, Königsallee 26, 41747 Viersen,
                                                                                            Düsseldorf, den 16. Oktober 2018
2. Hand in Hand, Oberrahserstraße 65, 41748 Viersen und          Siegel                     Evangelische Kirche im Rheinland
3. Himmelszelt, Konrad-Adenauer-Ring 58, 41747 Viersen.                                         Das Landeskirchenamt
322             Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

  Berufung zur Schwerbehindertenvertretung                     FRANKREICH
         der Pfarrerinnen und Pfarrer                          Insel Oléron                             Juli und August

1459405                                                        Médoc/Montalivet	Mitte Juli bis Ende
Az. 19-39              Düsseldorf, den 12. September 2018                       August

Das Kollegium des Landeskirchenamts hat im Auftrag der         GRIECHENLAND
Kirchenleitung am 12. September 2018 Pfarrer Uwe-Jens          Insel Rhodos                             Juli und August
Bratkus-Fünderich, Pfarrer Christopher König und Pfarrer
Werner Korsten zur Schwerbehindertenvertretung der Pfarre-
rinnen und Pfarrer berufen.                                    ITALIEN
                                                               Brixen und Bruneck	Weihnachten/
                                     Das Landeskirchenamt                          Neujahr
                                                               	Ostern, Juli bis
                                                                 September
                                                               Gardone	Mitte Juni bis
      Kirchlicher Dienst an Urlaubsorten im                             September
           europäischen Ausland 2019
                                                               Ischia	Ostern bis Juni
1459904                                                                sowie
Az. 24-17-4                   Düsseldorf, im Oktober 2018     	September und
                                                                 Oktober
Das Kirchenamt der EKD sucht für den kirchlichen Dienst an
Urlaubsorten in Europa (Dänemark, Frankreich, Griechen-        Cavallino/Adria, Union Campingplatz	Mitte Mai bis Mitte
land, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien und                                         September
Schweden) noch Pfarrerinnen und Pfarrer im aktiven Dienst      Lazise und Bardolino/Gardasee	Juni bis
oder im Ruhestand bis 70 Jahre, die eine solche Tätigkeit                                     September
nebenamtlich übernehmen wollen.
                                                               Sulden/Südtirol	Ostern, Mitte Juli
Für Urlaubspfarrerinnen und Urlaubspfarrer im aktiven Dienst                    bis Mitte August
werden zusätzliche Urlaubstage gewährt.
Nähere Informationen finden Sie unter www.ekd.de/inter-        NIEDERLANDE
national/tourismus, auch im Blick auf Langzeitseelsorge im
weltweiten Ausland.                                            Cadzand/Zeeland	Ostern, Juli und
                                                                                August
Außerdem stehen Ihnen Frau Schneider (0511-2796-133) und
Herr Theiler (0511-2796-138) für weitere Auskünfte gern zur    Callantsoog/Nordholland	Ostern, Juli und
Verfügung.                                                                              August
             Evangelische Kirche in Deutschland                Groet, Gemeinde Schoorl/Nordholland      Juli und August
                     Kirchenamt der EKD                        Oostkapelle/Zeeland	Ostern, Pfingsten,
                      Postfach 21 02 20                                             Juli und August
                      D-30402 Hannover
             E-Mail: tourismusseelsorge@ekd.de                 Renesse/Zeeland	Ostern, Juli und
                                                                                August
                                     Das Landeskirchenamt      Insel Texel/Westfriesland                Juli und August
                                                               Zoutelande/Zeeland                       Juli und August

                                                               ÖSTERREICH
 Liste der Einsatzorte, in denen im Jahre 2019
     ein kirchlicher Dienst im europäischen                    Burgenland
             Ausland vorgesehen ist                            Modellregion Neusiedlersee – Rosalia	Juli bis September
            (Änderungen vorgehalten)                           Bad Tatzmannsdorf                        Juli und August
DÄNEMARK                                                       Neusiedl am See und Gols                 Juli und August
Blåvand und Henne Strand/Westjütland	Mitte Juni bis           Nickelsdorf/Deutsch Jahrndorf/Zurndorf	Mitte Juli bis Mitte
                                      ­September                                                       August
Hune/Nordjütland                        Juli und August        Kärnten
Hvide Sande/Nordjütland                 Juli                   Modellregion Ossiacher See –             Juni bis
                                                               Gerlitzen Alpe                           September
Marielyst/Falster                       Juli und August
                                                               Modellregion Gailtal – Lesachtal –       Januar bis Mitte
Nordby/Fano	Juli bis Anfang
                                                               Weißensee                                Februar
             September
Kongsmark/Rømø	Mitte Juni bis                                 Bad Kleinkirchheim und Wiedweg           Juli und August
                August                                         Feld am See und Afritz                   Juli und August
Poulsker/Bornholm                       Juli und August        Gmünd und Fischertratten                 Juli oder August
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018           323

Hermagor und Watschig/Pressegger See Juli und August           Vorarlberg
Pörtschach und Moosburg/Wörthersee       Juli oder August      Bregenz/Bodensee                        Juli und August
Maria Wörth/Wörthersee                   Juli oder August
Millstatt/Millstätter See	Mitte Juli bis                      POLEN
                           Anfang September
                                                               Gizycko / Masuren	Juni bis Mitte
Obervellach und Mallnitz                 Juli und August                          September
Velden und Wernberg/Wörthersee           Juli und August
                     Juni bis September
Weißensee/Techendorf	                                         RUMÄNIEN
                                                               Fogarasch /Ostsiebenbürgen              April bis Oktober
Niederösterreich
Baden bei Wien                           Juni bis September
                                                               SCHWEDEN
Mitterbach am Erlaufsee                  August
                                                               Mariannelund/Småland                    Juli und August

Oberösterreich
                                                               Zur Vorbereitung auf die Urlaubsseelsorge lädt das Kirchen-
Modellregion Inneres Salzkammergut       Juli bis September    amt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) die mit
Attersee                                 Juli und August       der Urlaubsseelsorge beauftragten Pfarrerinnen und Pfarrer
Gmunden/Traunsee                         Juli und August       zu einer eintägigen Veranstaltung ins Michaeliskloster nach
                                                               Hildesheim ein. Aufgeteilt nach Urlaubsregionen findet die
Mondsee                                  Juli und August       Tagung in der Zeit vom 18. bis 22. März 2019 statt.
Scharnstein                              Juli oder August      Gern möchten wir auch auf unsere Ausschreibungen zur
St. Wolfgang/Wolfgangsee                 Juli bis September    Langzeitseelsorge im weltweiten Ausland 2019/20 unter
                                                               dem Link https://www.ekd.de/Urlaubsseelsorge-23739.htm
Osttirol                                                       hinweisen.
Lienz und Umgebung                       Juli bis September

Tirol
Ehrwald und Reutte                       Juli oder August
                                                                   Redaktionsschlusstermine im Jahre 2019
Jenbach und Umgebung                     Juli und August                für das Kirchliche Amtsblatt
Kitzbühel	Februar sowie
           Juli bis Anfang                                     1454796
           ­September                                          Az. 04-51                   Düsseldorf, 4. September 2018
Kufstein/Thiersee	Mitte Juli bis Mitte
                   August                                      Nachstehend geben wir die voraussichtlichen Redaktions-
                                                               schlusstermine für das Jahr 2019 bekannt. Texte, die nach
Mayrhofen und Fügen                      Juli oder August      den angegebenen Terminen bei der Amtsblattstelle eingehen,
Medraz und Neustift	Mitte Juli bis Ende                       werden im nächsten Amtsblatt veröffentlicht.
                     August
Pertisau/Achensee	Weihnachten/                                Ausgabe                       Redaktionsschluss
                   Neujahr
                                                               Januar 2019                   17. Dezember 2018
Seefeld und Telfs	Januar bis Mitte
                   März sowie                                  Februar 2019                  14. Januar 2019
                   Juli und August                             März 2019                     18. Februar 2019
Wörgl                                    Juli und August       April 2019                    18. März 2019
                                                               Mai 2019                      15. April 2019
Salzburg
                                                               Juni 2019                     20. Mai 2019
Bad Gastein und Bad Hofgastein	Weihnachten/
                                Neujahr sowie                  Juli 2019                     17. Juni 2019
                                Juli und August                August 2019                   15. Juli 2019
Lofer                                    Juli oder August      September 2019                19. August 2019
Mittersill                               Juni bis September    Oktober 2019                  16. September 2019
Zell am See                              Juni bis September    November 2019                 14. Oktober 2019
Steiermark                                                     Dezember 2019                 18. November 2019
Ramsau am Dachstein	Ende Januar und
                                                               Januar 2020                   16. Dezember 2019
                     Februar sowie
                     Mitte Juli bis
                     Anfang September                                                              Das Landeskirchenamt
324             Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 11 vom 15. November 2018

   Bekanntgabe eines neuen Kirchensiegels                             Personal- und sonstige Nachrichten
1454334
Az. 03-13:15033               Düsseldorf, 12. Oktober 2018

Kirchengemeinde:	Evangelisch-reformierte
                  ­Kirchengemeinde Gruiten-
                   Schöller
Kirchenkreis:                Niederberg
Umschrift des Kirchensiegels:	EVANGELISCH-REFORMIERTE
                              KIRCHENGEMEINDE
                              GRUITEN-SCHÖLLER                          Gott wird abwischen alle Tränen von ihren Augen.
                                                                                                       Offenbarung 7,17

                                                                 Verstorben sind:

                                                                 Pfarrer i.R. Hans Hermann B r a u n am 30. Juni 2018
                                                                 in Meisenheim, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde
                                                                 Merxheim-Weiler, Kirchenkreis An Nahe und Glan,
                                                                 geboren am 22. Februar 1930 in Dillendorf, Simmern,
                                                                 ordiniert am 22. Juni 1958 in Völklingen.
                                     Das Landeskirchenamt        Pfarrer i.R. Heinz D ü b b e l d e am 13. September 2018 in
                                                                 Saarbrücken, zuletzt Pfarrer im Kirchenkreis St. Wen-
                                                                 del, geboren am 8. Juni 1923 in Elberfeld, ordiniert am
                                                                 20. Mai 1956 in Neuwied.
                                                                 Pfarrer i.R. Peter M e f f e r t am 22. September 2018 in
 Bekanntgabe über das Außergebrauch- oder                        Nebel, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Winnin-
                                                                 gen, geboren am 3. Dezember 1944 in Bad Harzburg,
   Außergeltungsetzen von Kirchensiegeln
                                                                 ordiniert am 15. Dezember 1974 in Schöningen.
1454334                                                          Pfarrer i.R. Helmut S c h l ü t e r am 15. September 2018
Az. 03-13:15033               Düsseldorf, 12. Oktober 2018      in Köln, zuletzt Pfarrer in der Landespfarrstelle für Zivil-
                                                                 dienst, geboren am 16. Januar 1931 in Neuss, ordiniert
Das Siegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde          am 18. Mai 1958 in Köln-Weidenpesch.
Gruiten, Kirchenkreis Niederberg, wird mit Wirkung vom           Pfarrer i.R. Paul Gerd S t ö c k e r m a n n am 5. Septem-
1. Januar 2019 außer Geltung gesetzt.                            ber 2018 in Schmißberg, zuletzt Pfarrer in der Kirchen-
                                                                 gemeinde Niederbronbach, geboren am 4. September
                                     Das Landeskirchenamt        1928 in Wuppertal-Barmen, ordiniert am 2. Juni 1957 in
                                                                 Niederbrombach.
1454334
Az. 03-13:15033               Düsseldorf, 12. Oktober 2018

Das Siegel der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde       Errichtung von Pfarrstellen:
Schöller, Kirchenkreis Niederberg, wird mit Wirkung vom       Beim K i r c h e n k r e i s D ü s s e l d o r f ist mit Wirkung vom
1. Januar 2019 außer Geltung gesetzt.                         1. Dezember 2018 eine 4. Pfarrstelle hauptamtliche Super-
                                                              intendentin/hauptamtlicher Superintendent errichtet worden.
                                     Das Landeskirchenamt
                                                              Beim K i r c h e n k r e i s J ü l i c h ist mit Wirkung vom 1. Okto-
                                                              ber 2018 eine 2. Pfarrstelle Koordination der Notfallseelsorge
1461137                                                       und Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen in
Az. 02-10-2:01503611          Düsseldorf, 16. Oktober 2018   Seelsorge und Notfallseelsorge errichtet worden.

Das Siegel (Kleinsiegel) der aufgehobenen 3. Pfarrstelle
                                                              Aufhebung von Pfarrstellen:
der Evangelischen Kirchengemeinde Speldorf, Kirchenkreis
An der Ruhr, mit zwei Kreuzen als Beizeichen wurde zum        In der Kirchengemeinde R o s b a c h , Kirchenkreis An der
1. August 2018 außer Gebrauch gesetzt.                        Agger, ist mit Wirkung vom 1. November 2018 die 3. Pfarr-
                                                              stelle aufgehoben worden.
                                     Das Landeskirchenamt     In der C h r i s t u s - K i r c h e n g e m e i n d e O b e r h a u s e n ,
                                                              Kirchenkreis Oberhausen, ist mit Wirkung vom 1. August
                                                              2018 die 3. Pfarrstelle aufgehoben worden.
                                                              In der Kirchengemeinde W a l d , Kirchenkreis Solingen, ist mit
                                                              Wirkung vom 1. Oktober 2018 die 6. Pfarrstelle aufgehoben
                                                              worden.
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