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Online Encyclopedia Philosophy of Nature Online Lexikon Naturphilosophie © Natur und Recht Michael Städtler Das Verhältnis von Natur und Recht hat sich geschichtlich mit dem Verständnis von Natur und mit den Gestalten des Rechts entwickelt. In dem Artikel soll gezeigt werden, warum und wie Natur und Recht der Sache nach aufeinander bezogen sind und wie sie in der menschlichen Geschichte praktisch aufeinander bezogen und voneinander unterschieden werden. Das soll nacheinander am Verhältnis des Rechts zum natürlichen Kosmos der Antike, zur göttlichen Naturordnung des Mittelalters, zum neuzeitlichen selbst- bewussten Eingriff der Menschen in die Naturordnung bis zur modernen vollständigen Verfügbarmachung von Natur skizziert werden. Dabei kann der Artikel keine Vollständigkeit beanspruchen; vielmehr soll er einen roten Faden der systematischen Begriffsentwicklung in ihrer Geschichtlichkeit an exemplarischen Autoren und Problemen herausarbeiten. Zitations- und Lizenzhinweis Städtler, Michael (2022): Natur und Recht. In: Kirchhoff, Thomas (Hg.): Online Encyclopedia Philosophy of Nature / Online Lexikon Naturphilosophie. ISSN 2629-8821. doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748. Dieses Werk ist unter der Creative Commons-Lizenz 4.0 (CC BY-ND 4.0) veröffentlicht. und Natur analog gedacht, insofern beide Begriffe eine 1. Einleitung 1 gesetzmäßige Ordnung betreffen. Andererseits sind Recht Versuche, die Inhalte oder die Gültigkeit von Rechts- und Natur gerade als gesetzmäßige Ordnungen einander normen aus der Natur zu begründen, sind schon aus entgegengesetzt: Natur ist durch Kausalgesetze geordnet, der Antike bekannt (vgl. Ilting 1978). Im Allgemeinen die zwingend gelten. Rechtsgesetze beanspruchen zwar wird darunter Folgendes verstanden: „Naturrecht ist auch strikte Geltung, ihre Einhaltung unterliegt aber – im die Gesamtheit der der Natur innewohnenden, zeitlos Unterschied zu Naturgesetzen – der Willkürfreiheit2 der gültigen, vernunftnotwendigen und vom Menschen Menschen (Dreier 2013). Recht ist im strikten Sinn nie ein nicht geschaffenen Rechtssätze“ (Köbler 1997: 392 f.). Bestandteil der Natur, sondern eine Institution mensch- Was allerdings in den verschiedenen Epochen konkret licher Gesellschaft. Umgekehrt richten sich Rechtsnormen darunter verstanden wurde, variiert erheblich (Tierney an die Menschen durchaus auch, insofern sie Naturwesen 1997: 1–3; Dreier 2007), abhängig von Veränderungen sind, denn nur als solche sind sie endliche Wesen und im Naturbegriff und im Rechtsbegriff (vgl. Wolf 1984). verfolgen Interessen, die in der Ausführung kollidieren Deshalb empfiehlt es sich, vom systematischen Verhältnis können. Solche Kollisionen regelt dann das Recht. Die dieser Begriffe auszugehen und es in den verschiedenen bewusste Verfolgung von Interessen setzt aber, im Unter- Kontexten zu untersuchen. schied zur instinktiven Bedürfnisbefriedigung, zugleich eine Das begriffliche Verhältnis von Natur und Recht enthält Vorstellung von Interessen und damit ein intelligentes zwei entgegengesetzte Elemente. Einerseits werden Recht Wesen voraus. Recht ist damit eine gesellschaftliche 1 ‘Analogie‘ bedeutet dabei keine bloße Ähnlichkeit, aber die Bestimmung der Willkür aus praktischer Ver- auch keine Identität; vielmehr sind zwei Bestimmungen nunft. Der Ausdruck ‘Willkürfreiheit‘ soll hervor- analog, wenn sie sich in je spezifischer Weise auf das- heben, dass für das Recht keine freie Willens- selbe beziehen. Im Fall von Natur und Recht ist der bestimmung im Sinne der praktischen Vernunft gemeinsame Bezugsbegriff die gesetzmäßige Ordnung. erforderlich ist, sondern dass die Freiheit der Wahl, 2 Willkür und Freiheit sind nicht dasselbe. Willkür ist die beliebig sein kann, genügt, um positives Recht das Vermögen zu wählen. Freiheit (des Willens) ist zu setzen.
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 Institution unter intelligenten Naturwesen. Somit kann rationale Begründung, sondern durch Nachahmung, die Verbindlichkeit des Rechts einerseits in Analogie zur durch Abbildung von Vorgegebenem, werden Normen Natur als strikt vorgestellt werden, muss aber anderer- gesetzt. Um das Jahr 621 vor Christus kommt es unter seits im Unterschied zur Natur als Ordnung freier Wesen Drakon zu ersten Kodifikationen von Recht in Gesetzes- und damit nicht als faktische, sondern als eine gesollte form für Griechenland. Erhalten sind nur die Regelungen Ordnung gedacht werden. des Blutrechts; entscheidend ist, dass durch die Ausfor- mulierung das Recht abgelöst wird von der Gewohnheit. Es wird zur selbstständigen Institution. 2. Antike Sobald das Verhältnis von Natur und Recht zusätzlich Sobald ‘Natur‘ als philosophischer Begriff auftritt, ist philosophisch reflektiert wird, ist ein Unterschied zwischen sein Gegenstandsbereich als Kosmos, sinnvoll geordnete beiden unhintergehbar. Die Forderung des Heraklit (535– Totalität, vom Chaos, der Vorstellung ungeordneter Totali- 475 v. Chr.), das Handeln der Natur anzupassen, setzt die tät, unterschieden. Diese Ordnung unterliegt allgemeinen Möglichkeit voraus, diese Forderung zu missachten. Die Regeln und ist deshalb erkennbar. Das menschliche Han- darin liegende Forderung, den Unterschied von Recht deln ist jedoch freiwillig, kann so oder anders ausfallen, und Natur aufzuheben, setzt paradoxer Weise gerade und stellt daher zunächst keine regelmäßige Ordnung dar. diesen Unterschied voraus. Das Vorbild der Verbindlich- Das Zusammenleben von Menschen setzt aber deren keit und die Quelle der Inhalte des Rechts bleibt immer zweckmäßiges Zusammenwirken, Kooperation, voraus. noch die Natur, aber als Urheber des Handelns wird schon Sonst zerstört jede Gemeinschaft sich selbst. Dafür der Mensch verstanden, der aus dem undurchschauten, müssen Regeln – Ordnungskriterien – gesetzt werden. vergöttlichten, Naturzusammenhang herausgetreten Deren Verbindlichkeit ist aber zunächst eine bloße For- ist und in Wahrheit jetzt selbst die Quelle der Normen derung an die Handelnden. Recht als stabile Institution und ihrer Verbindlichkeit wird. Damit verbunden ist die setzt daher voraus, dass eine Gemeinschaft von Men- (zunächst medizinische) Übertragung des Naturbegriffs schen Rechtsnormen teilt, dass über deren Erfüllung von der kosmischen Ordnung auf die menschliche Physis irgendwie verbindlich entschieden werden kann und (siehe Dunshirn 2019 zu diesem Begriff). dass diese Entscheidung auch gegen entgegengesetzte Der Sophist Antiphon (5. Jhd. v. Chr.) bemerkt bereits, Interessen durchgesetzt werden kann. Insofern lehnt das dass menschliche Gesetzgebung bloß auf Konvention Recht zunächst seinen Geltungsanspruch an die Natur- beruhe. Weil sie mit Sanktionsgewalt verbunden sei, sei ordnung an und begründet dann gerade aus seinem es aber sinnvoll, sie vor Zeugen zu befolgen. Doch: Wo Unterschied zur Naturordnung die Legitimation, durch kein Kläger, da kein Richter. Wenn es also niemand Institutionen den Mangel an Geltungswirklichkeit aus- sehe, sei es sinnvoller, der Natur zu folgen, auch wenn zugleichen. Die gesellschaftliche Ordnung der Menschen das rechtswidrig sein sollte. So sieht es auch in Platons soll strikt nach Regeln verlaufen und weil sie dies nicht (428/427–348/347 v. Chr.) Dialog Gorgias der Sophist von Natur aus tut, darf der regelkonforme Verlauf Kallikles: Gerecht sei von Natur aus, dass die Stärkeren durch Institutionen erzwungen werden. im Vorteil seien. Diese ‘natürliche‘ Ordnung werde durch Im frühen antiken Griechenland werden Naturer- die menschlichen Gesetze ‘unnatürlich‘ eingeschränkt, scheinungen als Äußerungen von Göttern aufgefasst. und zwar im Interesse der Schwachen. Diese Richtung Der noch unverstandene Zwang von Naturprozessen gilt des Naturrechts knüpft an die triebhafte Natur der als Ausdruck eines machtvollen göttlichen Willens. Dieser Menschen an. In der klassischen griechischen Antike wird Wille ist (Natur-)Gesetz. Menschliche Verhältnisse und dieser Richtung durch den Versuch der theoretischen Naturverhältnisse werden noch nicht in bestimmter Weise Begründung von Naturrecht eine Tradition der rationalen unterschieden (Reichardt 2003: 53). Allmählich bilden sich Beschränkung der freien Rechtssetzung des Stärkeren zuerst Rechtsgewohnheiten heraus, nach denen Streit- gegenübergestellt (Dreier 2013). fälle entschieden werden. Das der Naturgewalt analoge Aristoteles (384–322 v. Chr.) bestimmt als natürliches Recht des Stärkeren entspricht den Bedürfnissen der Gesetz jenes, das überall gleichermaßen gilt. Die sich entwickelnden Zivilisation nicht mehr, aber auch die nähere inhaltliche Bestimmung von Rechten aus der Gewohnheit ist noch eine Naturanalogie: Nicht durch Naturordnung heraus ist jedoch schwierig. Die Natur Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 2
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 enthält zwar jede Menge Ursache-Wirkungs-Relationen, so weise auch der Staat eine zweckmäßige organische aber keine davon ist unmittelbar auf soziale Normativität Ordnung auf, wenn er von der Idee des Guten bestimmt zu übertragen. Der Ausgangspunkt für Aristoteles ist werde. Während Aristoteles das Handeln als einen vom zunächst die Arterhaltung: Sie beruht mit dem biologi- theoretischen Erkennen systematisch getrennten Gegen- schen Geschlechterverhältnis auf einem Naturverhältnis. standsbereich bestimmt, folgte für Platon die Ordnung Diese Natürlichkeit der elementaren menschlichen des Handelns aus einer Ordnung theoretisch erkennbarer Gemeinschaft überträgt Aristoteles auf alle zunehmend Ideen. Diese Ideen sind freilich keine Phantome, sondern komplexeren Formen des Zusammenlebens – Ehe, ihrerseits Produkte philosophischer Reflexion. Für Aristo- Hausgemeinschaft (oikos), Dorf, Stadt (polis); im Resultat teles allerdings sind sie abstrakte Begriffe, deren Beziehung ergibt sich die polis als die der menschlichen Natur am zu den empirischen Handlungen nicht eindeutig bestimm- besten angemessene Lebensweise, die darum ‘von bar ist. Deshalb bleibt es bei Aristoteles bei der Erörterung Natur‘, das heißt der Sache nach, dem Dorf, dem oikos, einer unter jeweils gegebenen Umständen bestmöglichen der Ehe und sogar dem Individuum vorgeordnet sei. Von Rechtsverfassung, während Platon durchaus eine relativ der polis erhalten die anderen Formen ihren natürlichen genau entwickelte Idealverfassung entworfen hatte. Sinn, das Individuum kann sich nur in diesen Formen Infolge des Peloponnesischen Krieges gerät die polis, seiner menschlichen Natur gemäß entwickeln, und im der Staatenverband des antiken Griechenlands, unter vollendeten Sinn kann er es nur in der polis. Die polis die Vorherrschaft des makedonischen und dann des sichert als Herrschaftsinstitution die Reproduktion durch römischen Reiches. Damit verliert die polis ihre politische Sklaverei im oikos und sie sichert als Wirtschaftsverband Bedeutung, und der Einzelne verliert seine direkte die Versorgung mit Handwerks- und Agrarprodukten so- Mitwirkungskompetenz und sieht sich mit fremden wohl im Inneren wie auch durch Außenhandel, das heißt politischen Mächten konfrontiert. In der universalen sie garantiert dem Freien seine Unabhängigkeit von der Ordnung der Natur sehen die Stoiker nun die Grundlage Natur. Damit eröffnet sie die Möglichkeit wissenschaftlicher der Freiheit des Einzelnen und legen damit, vermittelt und kultureller Entfaltung menschlicher Potenziale. Der über römische Rechtstheoretiker wie Cicero (107–43 Mensch wird als zoon politikon bestimmt, als das Lebe- v. Chr.), Seneca (4–65 n. Chr.) oder Kaiser Marc Aurel wesen, das sich in Gemeinschaft eine Verfassung gibt (121–180 n. Chr.), den philosophischen Grund für den (vgl. Dunshirn 2019: 4). Als in diesem Sinn natürlich christlichen Begriff des Individuums. Auch Begriffe wie erscheint auch die Selbsterhaltung, der Anspruch auf ewiges, natürliches und zeitliches Gesetz sowie der Leben, Freiheit und Unversehrtheit. Aber selbst dies ist Begriff einer universalen Menschheit stammen aus zeitgebunden, denn Aristoteles ist überzeugt, dass die dieser Epoche. Diese Begriffe dienen der christlichen Natur zwei Arten von Menschen hervorgebracht hat: Lehre zur Begründung der Gewissensfreiheit gegenüber Freie und Sklaven. Jene seien intelligent, aber schwach, politischen Mächten, denen die frühen Gemeinden diese seien stark, aber dumm. Das Herrschaftsverhältnis ausgesetzt sind. zwischen ihnen sei daher von Natur Recht, denn es nütze Ausgehend vom Apostel Paulus (5–64 n. Chr.) und den beiden zum Überleben. Überhaupt gilt Aristoteles die Kirchenvätern, vor allem Augustinus (354–430), knüpft Naturordnung als eine in sich zweckmäßige Ordnung die christliche Rechtslehre neben der Stoa zunächst an (Teleologie), innerhalb derer das menschliche Handeln die platonische Tradition an, und das betrifft auch den sich einordnen muss; unter diesem Vorbehalt stehen Naturbegriff (vgl. Dunshirn 2019: 6). Allerdings wird die die antiken Freiheitsbegriffe. organisch-teleologische Ordnung des Naturganzen nun Im Unterschied zu Aristoteles, der die Normativität des mit dem göttlichen Schöpfungswillen in Verbindung Handelns nicht aus vorgeordneten Begriffen, sondern aus gebracht. Gott habe der Welt absichtlich eine sinnvolle der Reflexion auf die Erfahrung des Handelns begründen und erkennbare Form, den ordo naturae, gegeben. will, hatte Platon die Normen aus der Idee des Guten Die Einfügung des menschlichen Handelns in diese begründet. Diese verdankt sich aber auch Naturanalogien, Ordnung ist dann Gehorsam gegenüber Gott und erhält denn die gute Ordnung des Staates wird von Platon in damit eine emphatisch moralische Bedeutung. Ein Analogie zu einem biologischen Organismus bestimmt. Rechtsverstoß ist nicht nur eine Störung der natürlichen Wie dieser durch die Seele organisch geordnet werde, Ordnung, sondern eine Sünde. Innerhalb der göttlich- Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 3
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 natürlichen Ordnung ist der Mensch auf die Erlösung im verfestigte, jetzt nicht mehr folgenlos zu durchbrechende, ewigen Leben hingeordnet und der Wert seines Handelns Ordnung zweiter Natur. Für die Entwicklung dieser misst sich an diesem Ziel. Damit ist das Handeln zwar Praktiken zu staatlichem Recht ist das naturrechtlich aus der Naturteleologie befreit, aber nur um den Preis begründete Kirchenrecht (kanonisches Recht) lange Zeit der Einordnung in eine religiös-moralische Teleologie Vorbild. Zum Beispiel wird der Grundsatz, dass Verträge (Eschatologie). einzuhalten seien (pacta sunt servanda), ebenso zuerst im Kirchenrecht formuliert wie die Auffassung der Eheschließung als Konsens. Seit dem 12. Jahrhundert 3. Mittelalter beginnt – aufgrund der Veränderung der Wirtschafts- und Wenn Gott zugleich Gesetzgeber der Naturordnung Sozialstrukturen, der allmählichen Durchsetzung bürger- und der moralischen Ordnung ist, lässt sich zumindest licher Akteure vor allem in den Städten und des damit theoretisch an der Vereinbarkeit von Natur und Handeln verbundenen neuen Regelungsbedarfs – eine Rezeption festhalten. Thomas von Aquin (1225–1274) hat diesen des römischen Rechts. Verschiedene Rechtspraktiken und Gedanken im Modell einer Gesetzeshierarchie fest- Rechtskreise bestehen nebeneinander bis zur Gründung gehalten: An der Spitze steht das ewige Gesetz. Dabei des Reichskammergerichts (1495) als einheitlicher oberster handelt es sich um die Idee der Totalität der Welt- Instanz im Heiligen Römischen Reich (vgl. Oestmann 2002). ordnung im göttlichen Geist. Diese Vorstellung ist der Im Verlauf des Mittelalters kommt es zu gravierenden normative und zugleich kausale Grund aller Ordnung in Veränderungen in der Sozialstruktur. Antike Vorstellungen der Welt. Das ewige Gesetz wird offenbart im Natur- werden überwunden, vor allem die menschliche Arbeit gesetz. Damit ist die gesetzmäßige Ordnung der Natur immer weniger als Strafe für die Erbsünde und zuneh- gemeint. Und an unterster Stelle steht das menschliche mend als eigenständige Leistung zur Orientierung in der Gesetz, das Recht, das Menschen sich selbst geben. Welt und zur Beherrschung der Natur verstanden. Damit Damit es nicht aus der göttlichen Ordnung herausfällt, hängt die Entwicklung von Städten zusammen, die zu muss der menschliche Gesetzgeber sich am ewigen Gewerbe- und Handelszentren werden. Der veränderte Gesetz orientieren. Dieses aber kann er nur indirekt Bedarf bringt Veränderungen in der Landwirtschaft mit erkennen, insofern es in der Natur – als Naturordnung – sich. Diese wirtschaftlichen Veränderungen erfordern geoffenbart ist. Letztlich muss der Gesetzgeber seine neue Rechtsformen. Es kommt zu der erwähnten inten- Gesetzgebung deshalb in die Naturordnung einfügen. siven Rezeption des römischen Rechts, die ungefähr mit Dabei hat der Begriff der Offenbarung eine doppelte der Wiederentdeckung des für lange Zeit vergessenen Bedeutung: Gott offenbart sich normativ verbindlich in Werks des Aristoteles zusammenfällt. Insbesondere der Naturordnung; aber unter bestimmten Bedingungen die Aristotelische Konzentration auf die Erkenntnis war es sinnvoll, dass Gott seine Normen auch explizit des Einzelnen, des Erfahrungsobjekts, wirkt subversiv offenbarte, indem er die Zehn Gebote als positives auf den neuplatonischen Naturbegriff des Mittelalters. göttliches Gesetz gab. Die Zehn Gebote weichen nicht Vom Einzelnen aus ist eine absolute rationale Ordnung von der natürlichen Offenbarung ab, sondern explizieren nicht unbedingt zu erkennen. Eine solche Ordnung sie in einem positiven Gesetzgebungsakt. ist nämlich ein allgemeiner Begriff, der Wilhelm von Der theologisch interpretierte Platonismus bietet aber Ockham (1285–1347) zufolge keinen wirklichen Gegen- noch ein zusätzliches Naturprinzip des Rechts an: Alle stand bezeichnet. Vor allem kann Gott als absolutes Wesen Naturprozesse zielen auf ein Gutes. Deshalb gilt, dass das nicht an einen bestimmten Begriff von Naturordnung Gute zu erstreben, das Schlechte oder Böse aber zu unveränderlich gebunden sein. Schon Ockhams Vor- vermeiden ist. Dies soll die natürliche Richtschnur der gänger Johannes Duns Scotus (1265/66–1308) hatte den Gesetzgebung sein. Sie soll auf das bonum commune, das göttlichen Willen als absolut frei bestimmt. Gott kann, gemeinsame Gute, gerichtet sein. In der Rechtspraxis der wenn er will, die vorhandene Ordnung jederzeit durch paganen Stämme Europas ist dieses Prinzip das überlie- eine andere ersetzen. Mit dieser These fällt einerseits ferte gute alte Recht. Die Autorität des Althergebrachten die gesamte Ordnungsgewissheit des Mittealters in sich beruft sich zwar nicht direkt auf die Naturordnung, zusammen; andererseits sind damit Voraussetzungen behandelt aber das Überlieferte wie eine mit der Zeit für den modernen individuellen Subjektbegriff und für Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 4
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 die Wandelbarkeit sozialer Normen geschaffen. Das Konkurrenz zueinander. Das zeigt auch die Erfahrung Individuum wird infolge der neuzeitlichen Rezeption der frühen Neuzeit sehr deutlich. Daraus entsteht für des römischen Rechts zudem zum Rechtssubjekt. Das das Programm einer rationalen Rechtsbegründung das ius civile richtet sich dann nicht mehr an den antiken Problem, dass die Interessenvertreter um die Deutungs- Mitbürger (civis), sondern an das Individuum in der hoheit dessen, was rational sei, in Streit geraten. bürgerlichen Gesellschaft, den privatwirtschaftlich Die politischen Rechtstheorien dieser Zeit sind daher interessierten Akteur. auf der einen Seite an der Sicherung individueller Rechte interessiert und auf der anderen Seite an der Stabilität von Herrschaft, um die Kollisionen der Individuen im Griff 4. Neuzeit zu behalten. Diese beiden Seiten sind für die politische Das Prinzip der Neuzeit ist nicht mehr die universale Entwicklung der Neuzeit bestimmend (Neumann [1937] (göttliche) Ordnung, sondern das individuelle Subjekt. 1967). Prototypisch ist das am Verhältnis von Thomas Das gilt auch für die Naturordnung: Menschen erkennen Hobbes (1588–1679) und John Locke (1632–1704) zu Natur nicht mehr vorrangig durch begriffliche Ableitungen, sehen. Hobbes zieht aus dem Interessenkonflikt die sondern durch experimentelle Eingriffe. Rechtlich tritt das pragmatische Konsequenz, wie einst die Sophisten das bonum commune in den Hintergrund: Wenn die Subjekte Interesse selbst zur natürlichen Rechtsquelle zu machen. nicht von vornherein durch eine universelle (göttliche) Das Individuum habe ein unbedingtes Recht auf Selbst- Ordnung gebunden sind, werden sie einander potenziell erhaltung, das zu allen Übergriffen auf alles und jeden zu Konkurrenten in ihrer Interessenverfolgung. Da sie als berechtige. Zugleich wird aber aus der sozialen Natur des solche auch eine Bedrohung für einander darstellen, wird Menschen begründet, dass es sinnvoll sei, von diesem das politische Prinzip der Neuzeit die Sicherheit und als Recht so wenig wie möglich Gebrauch zu machen, sondern deren Komplement auch die Freiheit. Zur Sicherheit sich mit den anderen zu verständigen. Diese Verständigung gehört es nämlich zunächst, die Handlungsfähigkeit läuft auf einen Vertrag hinaus, in dem alle ihre natürlichen moderner Subjekte rechtlich zu garantieren: Damit sie Rechte aufgeben und einem einzigen übertragen, der bürgerlich handlungsfähig sind, muss ihr Eigentum ge- dadurch die gesamte Macht innehat. Dadurch wird die schützt sein. Im Interesse der freien Verwendung des Unsicherheit des Naturzustandes, in dem potenziell jeder Eigentums müssen auch das Leben, die Unversehrtheit gegen jeden kämpft (bellum omnium contra omnes), und die Freizügigkeit geschützt sein. Dies in dieser überwunden und in eine stabile Herrschaftsform über- funktionalen Reihenfolge zu verstehen, wird zum einen führt. Hobbes steht damit exemplarisch für die Tendenz nahegelegt durch die Bemühungen um eine Befriedung des neuzeitlichen Naturrechts zum Absolutismus (Tuck des weitgehend von Wäldern durchzogenen und von 1979). Ihm zufolge gründet das Recht in der Macht, nicht räuberischen Rittern beherrschten Europas (Landfrieden), in der Wahrheit (auctoritas, non veritas facit legem). um den Handelsverkehr zu sichern; zum anderen sind Methodisch folgt Hobbes der neuzeitlichen Natur- die Habeas-Corpus-Akte (1679), die die Bürger vor willkür- forschung darin, den Untersuchungsgegenstand in seine lichen Verhaftungen und Erpressungen schützen sollen, Elemente zu zergliedern, um von deren Natur aus im Interesse wirtschaftlicher Freizügigkeit zu verstehen. die Form des Ganzen zu verstehen. Das ist auch die Der zunehmende Kontakt mit fremden Völkern unter- systematische Funktion der Spekulation über den schiedlicher Kultur und Zivilisation verschärft das Problem: Menschen im vorgesellschaftlichen Naturzustand im In der spanischen Spätscholastik des 16. Jahrhunderts neuzeitlichen Naturrecht, wobei die Autoren hier im wird aus der allgemeinen Natur der Menschen begrün- Einzelnen zu fundamental unterschiedlichen Vorstel- det, dass z.B. auch die Freiheit und das Eigentum der lungen gelangen. ursprünglichen Einwohner rechtlich geschützt seien. So leitet Locke aus der Natur der Menschen ab, dass sie Die Legitimation des Rechts gründet jetzt in der ihre Freiheit niemals abgeben können und dass deshalb Vorstellung, dass Menschen von Natur aus bestimmte jede politische Herrschaft nur durch allgemeine oder Rechte, jetzt als subjektive Ansprüche verstanden, mehrheitliche Zustimmung eingesetzt werden kann und zukommen. Wenn allerdings die Willkürfreiheit des von dieser Zustimmung auch abhängig bleibt. Daraus Einzelnen zum Prinzip wird, treten die Menschen in folgt, dass die Bürger eine Reihe von Rechten behalten, Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 5
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 die sie bei Hobbes abgeben mussten und nur im Rahmen vernünftige Handlungsbestimmungen miteinander und der Genehmigung des Herrschers wahrnehmen konnten. auch mit den materiellen Bedingungen des Handelns Neben dem Schutz des Eigentums und der daraus folgen- koinzidieren. Das Recht bedarf dann keines Zwanges mehr den Legitimation von Herrschermacht gehört bei Locke und ist von der Moral nicht zu unterscheiden. auch der Schutz vor Machtmissbrauch (Widerstands- Obwohl der Mensch in der Neuzeit und mit der recht) zu den natürlichen Rechten. Zudem wendet Locke Aufklärung immer weiter in den Mittelpunkt des Natur- sich gegen die Möglichkeit, sich selbst in die Sklaverei zu rechtsdenkens tritt, bleibt seine Einbindung in eine verkaufen; an der Sklaverei, die durch Kriegsgefangen- göttliche Schöpfungsordnung der letzte Anker der schaft begründet wird, hält er jedoch fest: Das Verhältnis Legitimation des Rechts (Haakonssen 1996). Das liegt von Herren und Sklaven sei nämlich denkbar als fort- daran, dass die Normativität des Rechts ja einen Zustand dauernder partikularer Kriegszustand innerhalb des fordert, der nicht real ist: Der vernünftige, gerechte allgemeinen Friedens. Zustand ist ein Ideal, zu dem die Menschheit sich nur Insgesamt legt Hobbes seinem ‘existentiellen‘ Natur- allmählich hin entwickeln kann. Daher bindet die Philo- recht einen eher pragmatischen Begriff des Individuums sophie der Aufklärung Recht an Geschichte, an Fort- zugrunde, Locke hingegen greift ‘ideell‘ auf Motive der schritt. Der Begriff geschichtlichen Fortschritts ist aber theologischen Rechtslehre zurück: Der Mensch ist von nur dann ein verbindlicher Begriff, wenn seine Erfüllung Gott als freies Wesen geschaffen. Bei beiden ist aber garantiert ist, wenn Geschichte nicht scheitern kann. der wesentliche Punkt des Naturrechts die Lehre, dass Diese Garantie leistet bei den Materialisten eine Menschen überhaupt natürliche und deshalb unver- deterministische Naturordnung (auch des Handelns) äußerliche Rechte haben. Darin liegt der Grundgedanke und bei den Rationalisten die göttliche Vorsehung. von Menschenrechten. Locke wirkt damit auf die Unab- Diese Annahme findet sich noch bei Kant, der aber statt hängigkeitserklärung der USA (1776), die der französischen von Vorsehung von einer Absicht der Natur in der Menschenrechtserklärung (1789) zum Vorbild dient. Geschichte spricht, und bei Hegel, bei dem Geschichte Der Konflikt zwischen Sicherheit und Freiheit, zwischen als zielstrebige Selbst-Entfaltung der Vernunft in der existentiellem und ideellem Naturrecht wird bei Jean- Welt vorgestellt wird. Jacques Rousseau (1712–1778) insofern überwunden, als Zwar hatte schon Hugo Grotius (1583–1645) behauptet, er den Begriff des Naturzustandes und damit den der das Naturrecht gelte für alle Menschen, insofern sie menschlichen Natur neu fasst: Der Mensch ist nicht Menschen seien, selbst dann, wenn es keinen Gott gäbe, feindselig und egoistisch, sondern hilfsbereit und und hatte so den Naturrechtsbegriff aus der Moraltheo- mitleidvoll. Feindschaft entsteht erst durch die Zivilisation. logie der Spätscholastik in die Rechtslehre übertragen; Weil die menschliche Natur an sich gut ist, wird über- gleichwohl blieb Gott eine wichtige Bezugsgröße für die haupt erst im Unterschied zur faktischen kollektiven Rechtsgeltung in seinem und dem folgenden Rechts- Willensbildung (volonté de tous) ein objektiv allgemeiner denken. Zur Quelle der Rechtsinhalte werden aber immer Wille (volonté générale) denkbar. Daraus entwickelt mehr die menschlichen Verhältnisse. Aus der Naturordnung Immanuel Kant (1724–1804) später den Begriff der als dem allgemeinen Prinzip des Rechts werden mit Hilfe Gesetzmäßigkeit des Wollens im kategorischen Imperativ. von Mittelbegriffen konkrete einzelne Rechte abgeleitet. Auch Kant, bei dem die Vernunft als Rechtsquelle an die Diese Mittelbegriffe betreffen die erwähnte politisch- Stelle der Natur tritt, kommt es auf die Verbindung von soziale Natur des Menschen. Weil Menschen endliche, Glückseligkeit und Moral an, also auf die Verbindung bedürftige Vernunftwesen sind, können sie in der Natur nur der existentiellen und der ideellen Seite der mensch- gemeinsam überleben. Dafür müssen sie Gesellschaften bil- lichen Natur, wenngleich diese Verbindung bei ihm den, und diese Gesellschaften bedürfen rechtlicher Regeln. problematisch bleibt. Solange Moral ideell bleibt, soll Daher werden politische Institutionen geschaffen, die für das erzwingbare Recht Vernunft in die wirklichen das Recht zuständig sind. So wird auch die gesellschaftliche Verhältnisse bringen. Johann Gottlieb Fichte (1762– Natur des Individuums zur Grundlage des Rechts. 1814) und Georg W.F. Hegel (1770–1831) wollen diesen Die zunächst noch strikt aristotelische Auffassung, Gegensatz von Moral und Recht mit dem Begriff der dass Menschen eben politische Wesen seien, ändert Sittlichkeit überwinden, in dem individuelle und objektive sich bei Samuel Pufendorf (1632–1694) dahin, dass die Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 6
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 natürliche Bedürftigkeit des Menschen zum Grund der 5. Moderne Vergesellschaftung wird. Damit wird nicht mehr der Einzelne von der Gesellschaft her definiert, sondern Im 19. Jahrhundert kommt es erneut zu gravierenden umgekehrt ergibt sich der Zweck der Gesellschaft aus Veränderungen der Sozialstruktur. Die feudale Stände- der Bedürftigkeit des Einzelnen. Das allgemeine Recht ordnung weicht endgültig einer bürgerlichen Ordnung, der Menschen als Element der göttlichen Naturordnung in der alle Einzelnen gleich berechtigt werden. Im Zuge wird als Korpus von Rechten zur Befriedigung natürlicher der Industrialisierung und Ökonomisierung der Gesell- Bedürftigkeit in Gesellschaft ausbuchstabiert: Garantien schaft bilden sich Parteien und Interessengruppen, die von Leben, Unversehrtheit und Eigentum, bestimmte Einfluss auf die politische Macht und auf die Entwick- Formen politischer Macht sowie deren Grenzen. lung des Rechts nehmen. Die Vorstellung universaler Allmählich wird erkannt, dass der Allgemeinheits- Machbarkeit, die mit der wechselseitig beschleunigten anspruch von Recht nur durch die Vernunft, an der alle Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik ein- Menschen teilhaben, gewährleistet werden kann. Die hergeht, ersetzt die Vorstellung einer vorgegebenen Vernunft wird Quelle und Adressat des Rechts. natürlichen Ordnung. Natur wird zur Verfügungsmasse Pufendorf, seit 1661 Inhaber des ersten deutschen menschlicher Interessen, insbesondere auch die zweite Lehrstuhls für Naturrecht, hatte eine systematische Natur. Die Gesetzgebung wird zunehmend deliberativ. Ordnung des Naturrechts unternommen. Christian Recht kann wechseln wie die partikularen Interessen Wolff (1679–1754) überbietet diese Leistung noch durch untereinander wechseln oder auch in der Zeit sich wan- den Anspruch der Deduktion des Rechtssystems aus deln. Auch eine ordnende Kraft der Vernunft wird nicht wenigen Prinzipien. Dieses Verfahren, das sich philoso- mehr gesehen. Der gleichzeitig wachsende Bedarf an phisch dem Verdacht eines Ableitungs-Determinismus verbindlich gültigen Gesetzen führt zu einer umfassenden aussetzt und zudem gegenüber den Bedürfnissen der Kodifizierung des geltenden Rechts, die das Naturrecht juristischen Praxis als zu kompliziert erscheint, wird in der weitgehend ablöst (vgl. Wieacker 1967). Der Idee des klassischen deutschen Philosophie nicht weiterverfolgt. Naturrechts und auch des Vernunftrechts tritt ein posi- Aber auch bei Kant und Hegel ist von ‘Natur‘ im Zusammen- tivistisches Rechtsverständnis gegenüber, demzufolge hang des Rechts kaum noch die Rede, viel hingegen von jedes wirkliche und wirksame Recht Rechtskraft hat. ‘Vernunft‘. Die Rechtsordnung bildet eine ‘zweite Natur‘ Damit wird eine Erkenntnis von Christian Thomasius (siehe zu diesem Begriff Testa 2008), die aus der vernünf- (1655–1728) wirksam: Moral ist nicht erzwingbar, aber tigen menschlichen Freiheit hervorgeht. Recht dient dann Recht muss erzwingbar sein; beide Bereiche seien daher der Sicherung und Ausgestaltung menschlicher Freiheit der Geltungsform nach auseinander zu halten. unter der Bedingung der Gleichheit. Karl Marx (1818–1883) erkennt hinter dieser Positivität, Freiheit und Gleichheit sind wie erwähnt von Anfang hinter dem Gesetztsein des Rechts seine gesellschaftliche an zentrale Begriffe der bürgerlichen Gesellschaft, die Funktion. Das historisch gegebene Recht ist ein Instrument sich gegen den Feudalismus absetzt. Das Recht ist das zur Interessenkoordination in der kapitalistischen Gesell- entscheidende Instrument hierbei. Bei Kant und auch schaft, in der die Menschen nicht frei agieren, sondern sich bei Hegel ist der Begriff der Freiheit aber nicht mehr der Sachzwängen unterwerfen, die scheinbar naturgegeben der Willkürfreiheit, sondern der der Autonomie, der sind. Das um seine naturrechtliche Verve gebrachte positi- vernünftigen Selbstbestimmung. Aufgrund dieser vistische bürgerliche Recht ordnet nur diese Sachzwänge. Ausgangslage kollidieren die klassischen Rechtslehren Deren Nicht-Natürlichkeit ist bei Marx die Voraussetzung mit den historisch gegebenen Rechtsinhalten. Das ihrer Veränderbarkeit. exklusive Privateigentum lässt sich rein vernünftig nicht Das Naturrecht, so der Positivist Hans Kelsen (1881– mehr bruchlos begründen, und die Konflikte der 1973), konnte nur deshalb aus der Natur Recht ableiten, bürgerlichen Gesellschaft, der Zusammenhang von weil es von der falschen Voraussetzung ausgegangen Armut und Reichtum, führen im Vernunftrecht auf sei, dass die Naturordnung eine göttliche Anordnung, Schwierigkeiten und Fragen, die weder aus dem formellen also normativ sei (Kelsen [1960] 2000: 80). Das Natur- Recht noch aus dem Naturrecht beantwortet werden gesetz beschreibt aber faktische Funktionszusammen- können. hänge, wogegen die Aussagen der Rechtswissenschaft Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 7
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 (Rechtssätze) Funktionszusammenhänge im Modus des Gehalten wird durch Pragmatismus bestimmt. Das lässt Sollens beschreiben. Die unter dem Namen ‘naturalistischer sich insbesondere an der breiten normativen Rezeption Fehlschluss‘ bekannt gewordene Verwechslung von der Rechts- und Morallehren Kants erkennen, deren Sein und Sollen hatte bereits David Hume (1711–1776) Rigorismus mit der Alltagspraxis vermittelt werden soll. hervorgehoben. Die Rechtswissenschaft ist nach Kelsen In den Berufungen auf überpositives Recht ist weder eine zudem dadurch von der Naturrechtslehre unterschieden, Rückkehr zum noch eine Bewahrung von Naturrecht zu dass ihre Aussagen nicht normativ sind. Normativ sind sehen. Der Ausdruck ‘überpositives Recht‘ vermeidet es die vom Gesetzgeber formulierten Rechtsnormen; die ausdrücklich, eine der Normenquellen ‘Natur‘ oder ‘Gott‘ Wissenschaft beschreibt und systematisiert diese bloß. oder ‘Vernunft‘ zu benennen. Damit wird das überpositive Die Naturrechtsdiskussion flammt in Deutschland Recht tendenziell zum Konsens (etwa beteiligter Staaten), nach dem Ende des Dritten Reiches noch einmal auf. also seiner Form nach positiv. Auch die Positivierung von Gustav Radbruch (1878–1949) vertritt die These, dass Naturrechtsnormen stellt keine Rückkehr oder Bewah- der Rechtspositivismus den deutschen Juristenstand rung des Naturrechts dar, denn dieses gilt dann im Modus gegenüber dem Führerprinzip „wehrlos“ (Radbruch positiven Rechts. Und dessen größter Unterschied zum 1946) gemacht habe. Erst später, nach dem Abklingen Naturrecht ist, dass es durch einen Gesetzgebungsakt des Schocks, konnte erkannt werden, dass weniger auch wieder aufgehoben werden kann. Insofern rücken der Positivismus als vielmehr ein naturrechtlich auf- Recht und Natur in der Geschichte des positiven Rechts geladener Führerkult und die Ideologie von Blut und immer weiter auseinander. Boden sowie eines „Natur-Recht[s] der deutschen Eine zeitgemäße Alternative zu Naturrecht und Posi- Volksgemeinschaft“ (Dietze 1936: 9) der Grund für die tivismus stellt die im Autonomiebegriff der klassischen nationalsozialistischen Rechtsauffassungen und ihre deutschen Philosophie – dem Anspruch des Subjekts auf Praxis gewesen waren. Selbstbestimmung – fundierte gesellschaftstheoretische Die folgende Naturrechtsdiskussion berief sich auf Kritik der konkreten sozialen Funktionen von Recht dar, in theologische, existentialistische oder ontologische denen freiheitliche und herrschaftsfunktionale Momente Gründe, selten auch auf den Vernunftbegriff Kants (vgl. miteinander verbunden seien (vgl. Adorno 1966: 295–353). Kühl 1984), konnte sich aber in zweierlei Weise nicht Das bürgerliche Recht ist dieser Auffassung nach von An- mehr etablieren: Zum einen verfehlen sie ihre Zeit, das fang an mit Widersprüchen behaftet: Es ist die historische heißt, es kann aus sachlichen Gründen nach der Meta- Form, in der die natürliche Freiheit des einzelnen Menschen physikkritik der klassischen deutschen Philosophie zum ersten Mal gesellschaftlich entfaltet wird. Zugleich gilt nicht mehr ohne Weiteres auf metaphysische Rechts- der Mensch hier immer als Funktionsträger unter gesell- quellen zurückgegriffen werden, zum anderen setzte sich schaftlichen Bedingungen, die er selbst nicht beherrscht. faktisch das positivistische Rechtsverständnis durch; dies Um das moderne Recht angemessen zu beurteilen, vor allem deshalb, weil der legitimatorische Rückgriff auf müssen seine ideellen Grundlagen naturrechtlichen unverfügbare Rechtsquellen – und auch Kants katego- Ursprungs mit den Resultaten ihrer pragmatischen rischer Imperativ gehört dazu – paradoxer Weise als Anpassung an konkrete gesellschaftliche Funktionen freiheitswidrig angesehen wird. In diesem Sinn muss im ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Bulthaup 1998). positivistischen Recht auch der explizit unverhandelbare Der Hauptstrom der modernen Rechtstheorie reagiert Würdebegriff im Grundgesetz in seiner näheren Bedeutung jedoch affirmativ auf den Positivismus. Die einflussreiche regelmäßig von Gerichten geklärt werden können (vgl. Systemtheorie Niklas Luhmanns (1927–1998) versteht Teifke 2011). Zwar wird im Bereich der Menschenrechte sich selbst als nicht-normative Theorie, als Beobachter- auch darüber hinaus, besonders im Staats- und Völker- position. Theorie erzeugt kein Recht und beeinflusst es recht, oft an Naturrechtsinhalte unter dem Titel ‘über- auch nicht. Recht wird erzeugt durch Verfahren, die selbst positives Recht‘ appelliert, das der logischen Form nach rechtlich geregelt sind (Gesetzgebung, Rechtsanwendung, aber nur ein Konstrukt ist, das durch die Negation des Verträge usw.): So erzeuge das Recht sich fortwährend Positiven (nicht positiv, sondern über-positiv) entsteht selbst, es wird zum autopoetischen System erklärt, zu und dessen Geltungsgrund nicht weiter benannt werden einem System, das sich durch Anwendung immanenter kann. Der Umgang mit natur- und vernunftrechtlichen Regeln auf Gegenstände in seiner Umgebung (System- Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 8
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 umwelt) bezieht und diese dadurch zu Rechtsgegen- Gegenwart kann sich mit diesem Befund freilich arran- ständen macht. Außerhalb des Rechts gibt es kein Recht gieren: Aufgabe des Rechts sei nicht der Schutz von und innerhalb des Rechts gibt es nichts Anderes als Recht. Rechtsgütern wie Freiheit, Eigentum oder Leben, sondern Damit gelingt Luhmann eine präzise Beschreibung dessen, der Schutz der Normgeltung. Das Recht beschützt um des was das Recht heute ist, aber keine theoretische Erklärung gesellschaftlichen Friedens Willen sich selbst und darf, dafür, warum das Recht so ist, wie es ist. Dies beansprucht ja muss zu diesem Zweck den faktischen Normverletzer er auch nicht. Das Rechtsdenken hat sich insofern von der symbolisch bestrafen, ihn als Schuldigen behandeln, auch Normativität, die aus dem Naturrechtsdenken überliefert wenn theoretisch unklar bliebe, ob es Schuldfähigkeit war, abgekoppelt. überhaupt gibt (vgl. Merkel 2008). In einer Gesellschaft, Auch Jürgen Habermas (geb. 1929) lehnt den objektiven, in der die Menschen weitgehend durch Sachzwänge über-faktischen Begründungsanspruch des Naturrechts beherrscht werden und faktisch die Kontrolle über ihr und auch den des Vernunftrechts ab, fürchtet aber ebenso Leben verlieren, liegt ein solches Rechtsverständnis nahe. die Konsequenz eines sich verselbstständigenden Rechts- Der im Neo-Naturalismus zugrunde gelegte Natur- systems. Er schlägt vor, Rechtsgeltung an intersubjektive begriff ist allerdings, bei aller neurophysiologischen Rechtfertigungsdiskurse zurückzubinden, ohne freilich Subtilität, mechanistisch, wogegen der Naturbegriff im deren Verlässlichkeit begründen zu können. klassischen metaphysischen Naturrecht ein organisch- Das Zurücktreten reflektierter und normativer teleologischer gewesen ist (der freilich im frühneuzeit- menschlicher Subjektivität aus dem Rechtsverständnis lichen Empirismus, der die erkenntnistheoretische Folie hat viele Facetten. Die krasseste ist die neo-naturalistische des modernen Positivismus abgibt, bereits abgelehnt Auffassung vom Menschen, die in den letzten Jahren wird). Positivismus und Neo-Naturalismus tendieren zunehmend an Einfluss gewinnt: Menschen seien durch wegen ihrer mechanistischen Grundannahmen dazu, ihre Physis determiniert, ihr sog. Geist bestehe aus den Gegensatz im Verhältnis von Natur und Recht zur neurophysiologischen Reaktionen im Gehirn und im Natur hin aufzulösen: Rechtsverbindlichkeit wird wie Nervensystem, und es gebe keine Freiheit des Willens. Naturdeterminismus angesehen. Was im metaphysischen Dafür scheinen Experimente wie das Libet-Experiment Naturrecht eine Analogie war, tendiert zur Identifikation. zu sprechen, aber nur, wenn man deren theoretische Verloren geht damit die andere Seite des Gegensatzes, Hintergründe außer Acht lässt, wie z.B. die Intention der Unterschied zwischen Naturgesetz und Rechts- des Experimentators, die zweckmäßige Erarbeitung von gesetz, die die notwendige Bedingung dafür gewesen Fragestellung oder Hypothese, die hierauf bezogene war, die Normativität des Rechts nicht nur zu beschreiben, Interpretation der Messwerte und schließlich die sondern an sie die begründete Forderung zu richten, bewusste Mitwirkung der Probanden. Das alles spricht der vernünftigen menschlichen Freiheit gerecht zu gegen die naturalistische Interpretation (vgl. Zunke 2008; werden. Falkenburg 2012). Der Neo-Naturalismus im Recht geht davon aus, dass Menschen zwar keinen freien Willen 6. Fazit haben, aber dennoch für Handlungen verantwortlich gemacht werden können. Das läuft auf den Unterschied Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entwicklung hinaus, dass Handlungen zwar durch wissenschaftliche des Verhältnisses von Natur und Recht die Geschichte Analyse letztlich als determiniert ausgewiesen werden einer kontinuierlichen Abtrennungsbewegung ist. Zwar könnten, dass sie aber in der alltäglichen Erfahrungs- gibt es, wie in jeder Geschichte, Brüche und Rück- perspektive als selbstbestimmt und frei wahrgenommen schläge, aber die Verselbstständigung des Rechts ist die werden, sowohl immanent vom handelnden Subjekt als allgemeine Tendenz. Am Anfang steht, wie in der mensch- auch von außen von anderen Subjekten, die dessen lichen Geschichte überhaupt, die Unmittelbarkeit der Verhalten beobachten. Deshalb lässt sich in diesem Einbindung menschlichen Seins in Naturzusammen- inneren und äußeren Erfahrungsraum das Handeln hänge, die durch Reflexion und Bearbeitung der Natur auch durch Sanktionen steuern, weshalb von Schuld und sukzessive begrifflich vermittelt wird. Menschliche Strafe sinnvoll gesprochen werden könne (vgl. Pauen/ Ordnungen werden von Naturordnungen unterschieden. Roth 2008). Das positivistische Rechtsverständnis der Dadurch wird die Möglichkeit vernünftiger Gestaltung Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 9
Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748 gesellschaftlichen Lebens freilich ebenso eröffnet wie tischer Soziologe (1988). In: Jabloner, Clemens/ die Möglichkeit beliebiger Rechtssetzung. Das Problem, Kolonovits, Dieter/Kucsko-Stadlmayer, Gabriele/ von einem reflektierten Bewusstsein aus auf die Unmittel- Laurer, René/Mayer, Heinz/Thienel, Rudolf (Hg.): barkeit von Naturrecht zurückzugreifen, wird zur Gedenkschrift Robert Walter. Wien, Manzsche Schranke rationaler Rechtsbegründung. Dass in der Verlags- und Universitätsbuchhandlung: 124–144. Geschichte des Naturrechts bedenkenswerte Erkenntnis- Dunshirn, Alfred 2019: Physis [deutschsprachige Fassung]. gewinne, z.B. über menschliche Freiheit, erzielt wurden, In: Kirchhoff, Thomas (Hg.): Online Encyclopedia gerät zunehmend in Vergessenheit. Philosophy of Nature/Online Lexikon Naturphiloso- phie. Heidelberg, Universitätsbibliothek Heidelberg: https://doi.org/10.11588/oepn.2019.0.65543. Basisliteratur Falkenburg, Brigitte 2012: Mythos Determinismus: Haakonssen, Knud 1996: Natural Law and Moral Philo- Wieviel erklärt uns die Hirnforschung? Berlin/ sophy. From Grotius to the Scottish Enlightenment. Heidelberg, Springer. Cambridge, University Press. Haakonssen, Knud 1996: Natural Law and Moral Philos- Ilting, Karl-Heinz 1978: Naturrecht. In: Brunner, Otto/ ophy. From Grotius to the Scottish Enlightenment. Conze, Werner/Koselleck, Reinhart (Hg.): Geschichte Cambridge, University Press. Grundbegriffe. Historisches Lexicon zur politisch- Habermas, Jürgen 1992: Faktizität und Geltung. Beiträge sozialen Sprache in Deutschland, Band 4. Stuttgart, zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Klett-Cotta: 245–313. Rechtsstaats. Frankfurt/M., Suhrkamp. Tierney, Brian 1997: The Idea of Natural Rights. Atlanta, Ilting, Karl-Heinz 1978: Naturrecht. In: Brunner, Otto/ Scholars Press. Conze, Werner/Koselleck, Reinhart (Hg.): Geschicht- Tuck, Richard 1979: Natural Rights Theories. Their liche Grundbegriffe. Historisches Lexikon zur politisch- Origin and Development. Cambridge, University sozialen Sprache in Deutschland, Band 4. Stuttgart, Press. Klett-Cotta: 245–313. Wolf, Erik/Brandt, Reinhard/Specht, Rainer/Hügli, Anton/ Kelsen, Hans [1960] 2000: Reine Rechtslehre. Zweite Ružička, Rudolf/Kühl, Kristian 1984: Naturrecht. In: Auflage. Wien, Verlag Österreich. Ritter, Joachim/Gründer, Karlfried (Hg.): Historisches Köbler, Gerhard 1997: Naturrecht. In: Köbler, Gerhard Wörterbuch der Philosophie, Band 6. Basel, Schwabe: (Hg.): Lexikon der europäischen Rechtsgeschichte. Sp. 560–623. München, Beck: 392–393. Kühl, Kristian 1984: Naturrecht V. Neuere Diskussion. In: Ritter, Joachim/Gründer, Karlfried (Hg.): Historisches Literatur Wörterbuch der Philosophie, Band 6. Schwabe, Basel: Adorno, Theodor W. 1966: Negative Dialektik. Frank- Sp. 609–623. furt/M., Suhrkamp. Merkel, Reinhard 2008: Willensfreiheit und rechtliche Bulthaup, Peter 1998: Rechtspragmatik oder von der Schuld. Eine strafrechtsphilosophische Untersuchung. Zwangsläufigkeit des sittlichen Verfalls der Justiz. In: Baden-Baden, Nomos. Bulthaup, Peter: Das Gesetz der Befreiung und an- Neumann, Franz [1937] 1967: Der Funktionswandel des dere Texte. Lüneburg, zu Klampen: 67–91. Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft. In: Dietze, Hans Helmut 1936: Naturrecht in der Gegenwart. Neumann, Franz: Demokratischer und autoritärer Bonn, Röhrscheid. Staat. Beiträge zur Soziologie der Politik. Frankfurt/M., Dreier, Horst 2007: Naturrecht und Rechtspositivismus. Europäische Verlagsanstalt: 7–57. Pauschalurteile, Vorurteile, Fehlurteile. In: Härle, Oestmann, Peter 2002: Rechtsvielfalt vor Gericht. Rechts- Wilfried/Vogel, Bernhard (Hg.): „Vom Rechte, das anwendung und Partikularrecht im Alten Reich. mit uns geboren ist“. Aktuelle Probleme des Natur- Frankfurt/M., Klostermann. rechts. Freiburg, Herder: 127–170. Pauen, Michael/Roth, Gerhard 2008: Freiheit, Schuld Dreier, Horst 2013: Vom mythologischen Weltbild zur und Verantwortung. Grundzüge einer naturalisti- demokratischen Staatsordnung: Hans Kelsen als poli- schen Theorie der Willensfreiheit. Berlin, Suhrkamp. Online Encyclopedia Philosophy of Nature | Online Lexikon Naturphilosophie 10
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