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Natur und Recht
Michael Städtler

Das Verhältnis von Natur und Recht hat sich geschichtlich mit dem Verständnis von Natur und mit den
Gestalten des Rechts entwickelt. In dem Artikel soll gezeigt werden, warum und wie Natur und Recht der
Sache nach aufeinander bezogen sind und wie sie in der menschlichen Geschichte praktisch aufeinander
bezogen und voneinander unterschieden werden. Das soll nacheinander am Verhältnis des Rechts zum
natürlichen Kosmos der Antike, zur göttlichen Naturordnung des Mittelalters, zum neuzeitlichen selbst-
bewussten Eingriff der Menschen in die Naturordnung bis zur modernen vollständigen Verfügbarmachung
von Natur skizziert werden. Dabei kann der Artikel keine Vollständigkeit beanspruchen; vielmehr soll er
einen roten Faden der systematischen Begriffsentwicklung in ihrer Geschichtlichkeit an exemplarischen
Autoren und Problemen herausarbeiten.

Zitations- und Lizenzhinweis
Städtler, Michael (2022): Natur und Recht. In: Kirchhoff, Thomas (Hg.): Online Encyclopedia Philosophy
of Nature / Online Lexikon Naturphilosophie. ISSN 2629-8821. doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748.
Dieses Werk ist unter der Creative Commons-Lizenz 4.0 (CC BY-ND 4.0) veröffentlicht.

                                                              und Natur analog gedacht, insofern beide Begriffe eine
1. Einleitung                                                                                   1
                                                              gesetzmäßige Ordnung betreffen. Andererseits sind Recht
Versuche, die Inhalte oder die Gültigkeit von Rechts-         und Natur gerade als gesetzmäßige Ordnungen einander
normen aus der Natur zu begründen, sind schon aus             entgegengesetzt: Natur ist durch Kausalgesetze geordnet,
der Antike bekannt (vgl. Ilting 1978). Im Allgemeinen         die zwingend gelten. Rechtsgesetze beanspruchen zwar
wird darunter Folgendes verstanden: „Naturrecht ist           auch strikte Geltung, ihre Einhaltung unterliegt aber – im
die Gesamtheit der der Natur innewohnenden, zeitlos           Unterschied zu Naturgesetzen – der Willkürfreiheit2 der
gültigen, vernunftnotwendigen und vom Menschen                Menschen (Dreier 2013). Recht ist im strikten Sinn nie ein
nicht geschaffenen Rechtssätze“ (Köbler 1997: 392 f.).        Bestandteil der Natur, sondern eine Institution mensch-
Was allerdings in den verschiedenen Epochen konkret           licher Gesellschaft. Umgekehrt richten sich Rechtsnormen
darunter verstanden wurde, variiert erheblich (Tierney        an die Menschen durchaus auch, insofern sie Naturwesen
1997: 1–3; Dreier 2007), abhängig von Veränderungen           sind, denn nur als solche sind sie endliche Wesen und
im Naturbegriff und im Rechtsbegriff (vgl. Wolf 1984).        verfolgen Interessen, die in der Ausführung kollidieren
Deshalb empfiehlt es sich, vom systematischen Verhältnis      können. Solche Kollisionen regelt dann das Recht. Die
dieser Begriffe auszugehen und es in den verschiedenen        bewusste Verfolgung von Interessen setzt aber, im Unter-
Kontexten zu untersuchen.                                     schied zur instinktiven Bedürfnisbefriedigung, zugleich eine
   Das begriffliche Verhältnis von Natur und Recht enthält    Vorstellung von Interessen und damit ein intelligentes
zwei entgegengesetzte Elemente. Einerseits werden Recht       Wesen voraus. Recht ist damit eine gesellschaftliche

1
    ‘Analogie‘ bedeutet dabei keine bloße Ähnlichkeit, aber     die Bestimmung der Willkür aus praktischer Ver-
    auch keine Identität; vielmehr sind zwei Bestimmungen       nunft. Der Ausdruck ‘Willkürfreiheit‘ soll hervor-
    analog, wenn sie sich in je spezifischer Weise auf das-     heben, dass für das Recht keine freie Willens-
    selbe beziehen. Im Fall von Natur und Recht ist der         bestimmung im Sinne der praktischen Vernunft
    gemeinsame Bezugsbegriff die gesetzmäßige Ordnung.          erforderlich ist, sondern dass die Freiheit der Wahl,
2
    Willkür und Freiheit sind nicht dasselbe. Willkür ist       die beliebig sein kann, genügt, um positives Recht
    das Vermögen zu wählen. Freiheit (des Willens) ist          zu setzen.
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Institution unter intelligenten Naturwesen. Somit kann             rationale Begründung, sondern durch Nachahmung,
die Verbindlichkeit des Rechts einerseits in Analogie zur          durch Abbildung von Vorgegebenem, werden Normen
Natur als strikt vorgestellt werden, muss aber anderer-            gesetzt. Um das Jahr 621 vor Christus kommt es unter
seits im Unterschied zur Natur als Ordnung freier Wesen            Drakon zu ersten Kodifikationen von Recht in Gesetzes-
und damit nicht als faktische, sondern als eine gesollte           form für Griechenland. Erhalten sind nur die Regelungen
Ordnung gedacht werden.                                            des Blutrechts; entscheidend ist, dass durch die Ausfor-
                                                                   mulierung das Recht abgelöst wird von der Gewohnheit.
                                                                   Es wird zur selbstständigen Institution.
2. Antike
                                                                       Sobald das Verhältnis von Natur und Recht zusätzlich
Sobald ‘Natur‘ als philosophischer Begriff auftritt, ist           philosophisch reflektiert wird, ist ein Unterschied zwischen
sein Gegenstandsbereich als Kosmos, sinnvoll geordnete             beiden unhintergehbar. Die Forderung des Heraklit (535–
Totalität, vom Chaos, der Vorstellung ungeordneter Totali-         475 v. Chr.), das Handeln der Natur anzupassen, setzt die
tät, unterschieden. Diese Ordnung unterliegt allgemeinen           Möglichkeit voraus, diese Forderung zu missachten. Die
Regeln und ist deshalb erkennbar. Das menschliche Han-             darin liegende Forderung, den Unterschied von Recht
deln ist jedoch freiwillig, kann so oder anders ausfallen,         und Natur aufzuheben, setzt paradoxer Weise gerade
und stellt daher zunächst keine regelmäßige Ordnung dar.           diesen Unterschied voraus. Das Vorbild der Verbindlich-
Das Zusammenleben von Menschen setzt aber deren                    keit und die Quelle der Inhalte des Rechts bleibt immer
zweckmäßiges Zusammenwirken, Kooperation, voraus.                  noch die Natur, aber als Urheber des Handelns wird schon
Sonst zerstört jede Gemeinschaft sich selbst. Dafür                der Mensch verstanden, der aus dem undurchschauten,
müssen Regeln – Ordnungskriterien – gesetzt werden.                vergöttlichten, Naturzusammenhang herausgetreten
Deren Verbindlichkeit ist aber zunächst eine bloße For-            ist und in Wahrheit jetzt selbst die Quelle der Normen
derung an die Handelnden. Recht als stabile Institution            und ihrer Verbindlichkeit wird. Damit verbunden ist die
setzt daher voraus, dass eine Gemeinschaft von Men-                (zunächst medizinische) Übertragung des Naturbegriffs
schen Rechtsnormen teilt, dass über deren Erfüllung                von der kosmischen Ordnung auf die menschliche Physis
irgendwie verbindlich entschieden werden kann und                  (siehe Dunshirn 2019 zu diesem Begriff).
dass diese Entscheidung auch gegen entgegengesetzte                    Der Sophist Antiphon (5. Jhd. v. Chr.) bemerkt bereits,
Interessen durchgesetzt werden kann. Insofern lehnt das            dass menschliche Gesetzgebung bloß auf Konvention
Recht zunächst seinen Geltungsanspruch an die Natur-               beruhe. Weil sie mit Sanktionsgewalt verbunden sei, sei
ordnung an und begründet dann gerade aus seinem                    es aber sinnvoll, sie vor Zeugen zu befolgen. Doch: Wo
Unterschied zur Naturordnung die Legitimation, durch               kein Kläger, da kein Richter. Wenn es also niemand
Institutionen den Mangel an Geltungswirklichkeit aus-              sehe, sei es sinnvoller, der Natur zu folgen, auch wenn
zugleichen. Die gesellschaftliche Ordnung der Menschen             das rechtswidrig sein sollte. So sieht es auch in Platons
soll strikt nach Regeln verlaufen und weil sie dies nicht          (428/427–348/347 v. Chr.) Dialog Gorgias der Sophist
von Natur aus tut, darf der regelkonforme Verlauf                  Kallikles: Gerecht sei von Natur aus, dass die Stärkeren
durch Institutionen erzwungen werden.                              im Vorteil seien. Diese ‘natürliche‘ Ordnung werde durch
    Im frühen antiken Griechenland werden Naturer-                 die menschlichen Gesetze ‘unnatürlich‘ eingeschränkt,
scheinungen als Äußerungen von Göttern aufgefasst.                 und zwar im Interesse der Schwachen. Diese Richtung
Der noch unverstandene Zwang von Naturprozessen gilt               des Naturrechts knüpft an die triebhafte Natur der
als Ausdruck eines machtvollen göttlichen Willens. Dieser          Menschen an. In der klassischen griechischen Antike wird
Wille ist (Natur-)Gesetz. Menschliche Verhältnisse und             dieser Richtung durch den Versuch der theoretischen
Naturverhältnisse werden noch nicht in bestimmter Weise            Begründung von Naturrecht eine Tradition der rationalen
unterschieden (Reichardt 2003: 53). Allmählich bilden sich         Beschränkung der freien Rechtssetzung des Stärkeren
zuerst Rechtsgewohnheiten heraus, nach denen Streit-               gegenübergestellt (Dreier 2013).
fälle entschieden werden. Das der Naturgewalt analoge                  Aristoteles (384–322 v. Chr.) bestimmt als natürliches
Recht des Stärkeren entspricht den Bedürfnissen der                Gesetz jenes, das überall gleichermaßen gilt. Die
sich entwickelnden Zivilisation nicht mehr, aber auch die          nähere inhaltliche Bestimmung von Rechten aus der
Gewohnheit ist noch eine Naturanalogie: Nicht durch                Naturordnung heraus ist jedoch schwierig. Die Natur

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enthält zwar jede Menge Ursache-Wirkungs-Relationen,                so weise auch der Staat eine zweckmäßige organische
aber keine davon ist unmittelbar auf soziale Normativität           Ordnung auf, wenn er von der Idee des Guten bestimmt
zu übertragen. Der Ausgangspunkt für Aristoteles ist                werde. Während Aristoteles das Handeln als einen vom
zunächst die Arterhaltung: Sie beruht mit dem biologi-              theoretischen Erkennen systematisch getrennten Gegen-
schen Geschlechterverhältnis auf einem Naturverhältnis.             standsbereich bestimmt, folgte für Platon die Ordnung
Diese Natürlichkeit der elementaren menschlichen                    des Handelns aus einer Ordnung theoretisch erkennbarer
Gemeinschaft überträgt Aristoteles auf alle zunehmend               Ideen. Diese Ideen sind freilich keine Phantome, sondern
komplexeren Formen des Zusammenlebens – Ehe,                        ihrerseits Produkte philosophischer Reflexion. Für Aristo-
Hausgemeinschaft (oikos), Dorf, Stadt (polis); im Resultat          teles allerdings sind sie abstrakte Begriffe, deren Beziehung
ergibt sich die polis als die der menschlichen Natur am             zu den empirischen Handlungen nicht eindeutig bestimm-
besten angemessene Lebensweise, die darum ‘von                      bar ist. Deshalb bleibt es bei Aristoteles bei der Erörterung
Natur‘, das heißt der Sache nach, dem Dorf, dem oikos,              einer unter jeweils gegebenen Umständen bestmöglichen
der Ehe und sogar dem Individuum vorgeordnet sei. Von               Rechtsverfassung, während Platon durchaus eine relativ
der polis erhalten die anderen Formen ihren natürlichen             genau entwickelte Idealverfassung entworfen hatte.
Sinn, das Individuum kann sich nur in diesen Formen                    Infolge des Peloponnesischen Krieges gerät die polis,
seiner menschlichen Natur gemäß entwickeln, und im                  der Staatenverband des antiken Griechenlands, unter
vollendeten Sinn kann er es nur in der polis. Die polis             die Vorherrschaft des makedonischen und dann des
sichert als Herrschaftsinstitution die Reproduktion durch           römischen Reiches. Damit verliert die polis ihre politische
Sklaverei im oikos und sie sichert als Wirtschaftsverband           Bedeutung, und der Einzelne verliert seine direkte
die Versorgung mit Handwerks- und Agrarprodukten so-                Mitwirkungskompetenz und sieht sich mit fremden
wohl im Inneren wie auch durch Außenhandel, das heißt               politischen Mächten konfrontiert. In der universalen
sie garantiert dem Freien seine Unabhängigkeit von der              Ordnung der Natur sehen die Stoiker nun die Grundlage
Natur. Damit eröffnet sie die Möglichkeit wissenschaftlicher        der Freiheit des Einzelnen und legen damit, vermittelt
und kultureller Entfaltung menschlicher Potenziale. Der             über römische Rechtstheoretiker wie Cicero (107–43
Mensch wird als zoon politikon bestimmt, als das Lebe-              v. Chr.), Seneca (4–65 n. Chr.) oder Kaiser Marc Aurel
wesen, das sich in Gemeinschaft eine Verfassung gibt                (121–180 n. Chr.), den philosophischen Grund für den
(vgl. Dunshirn 2019: 4). Als in diesem Sinn natürlich               christlichen Begriff des Individuums. Auch Begriffe wie
erscheint auch die Selbsterhaltung, der Anspruch auf                ewiges, natürliches und zeitliches Gesetz sowie der
Leben, Freiheit und Unversehrtheit. Aber selbst dies ist            Begriff einer universalen Menschheit stammen aus
zeitgebunden, denn Aristoteles ist überzeugt, dass die              dieser Epoche. Diese Begriffe dienen der christlichen
Natur zwei Arten von Menschen hervorgebracht hat:                   Lehre zur Begründung der Gewissensfreiheit gegenüber
Freie und Sklaven. Jene seien intelligent, aber schwach,            politischen Mächten, denen die frühen Gemeinden
diese seien stark, aber dumm. Das Herrschaftsverhältnis             ausgesetzt sind.
zwischen ihnen sei daher von Natur Recht, denn es nütze                Ausgehend vom Apostel Paulus (5–64 n. Chr.) und den
beiden zum Überleben. Überhaupt gilt Aristoteles die                Kirchenvätern, vor allem Augustinus (354–430), knüpft
Naturordnung als eine in sich zweckmäßige Ordnung                   die christliche Rechtslehre neben der Stoa zunächst an
(Teleologie), innerhalb derer das menschliche Handeln               die platonische Tradition an, und das betrifft auch den
sich einordnen muss; unter diesem Vorbehalt stehen                  Naturbegriff (vgl. Dunshirn 2019: 6). Allerdings wird die
die antiken Freiheitsbegriffe.                                      organisch-teleologische Ordnung des Naturganzen nun
   Im Unterschied zu Aristoteles, der die Normativität des          mit dem göttlichen Schöpfungswillen in Verbindung
Handelns nicht aus vorgeordneten Begriffen, sondern aus             gebracht. Gott habe der Welt absichtlich eine sinnvolle
der Reflexion auf die Erfahrung des Handelns begründen              und erkennbare Form, den ordo naturae, gegeben.
will, hatte Platon die Normen aus der Idee des Guten                Die Einfügung des menschlichen Handelns in diese
begründet. Diese verdankt sich aber auch Naturanalogien,            Ordnung ist dann Gehorsam gegenüber Gott und erhält
denn die gute Ordnung des Staates wird von Platon in                damit eine emphatisch moralische Bedeutung. Ein
Analogie zu einem biologischen Organismus bestimmt.                 Rechtsverstoß ist nicht nur eine Störung der natürlichen
Wie dieser durch die Seele organisch geordnet werde,                Ordnung, sondern eine Sünde. Innerhalb der göttlich-

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natürlichen Ordnung ist der Mensch auf die Erlösung im             verfestigte, jetzt nicht mehr folgenlos zu durchbrechende,
ewigen Leben hingeordnet und der Wert seines Handelns              Ordnung zweiter Natur. Für die Entwicklung dieser
misst sich an diesem Ziel. Damit ist das Handeln zwar              Praktiken zu staatlichem Recht ist das naturrechtlich
aus der Naturteleologie befreit, aber nur um den Preis             begründete Kirchenrecht (kanonisches Recht) lange Zeit
der Einordnung in eine religiös-moralische Teleologie              Vorbild. Zum Beispiel wird der Grundsatz, dass Verträge
(Eschatologie).                                                    einzuhalten seien (pacta sunt servanda), ebenso zuerst
                                                                   im Kirchenrecht formuliert wie die Auffassung der
                                                                   Eheschließung als Konsens. Seit dem 12. Jahrhundert
3. Mittelalter
                                                                   beginnt – aufgrund der Veränderung der Wirtschafts- und
Wenn Gott zugleich Gesetzgeber der Naturordnung                    Sozialstrukturen, der allmählichen Durchsetzung bürger-
und der moralischen Ordnung ist, lässt sich zumindest              licher Akteure vor allem in den Städten und des damit
theoretisch an der Vereinbarkeit von Natur und Handeln             verbundenen neuen Regelungsbedarfs – eine Rezeption
festhalten. Thomas von Aquin (1225–1274) hat diesen                des römischen Rechts. Verschiedene Rechtspraktiken und
Gedanken im Modell einer Gesetzeshierarchie fest-                  Rechtskreise bestehen nebeneinander bis zur Gründung
gehalten: An der Spitze steht das ewige Gesetz. Dabei              des Reichskammergerichts (1495) als einheitlicher oberster
handelt es sich um die Idee der Totalität der Welt-                Instanz im Heiligen Römischen Reich (vgl. Oestmann 2002).
ordnung im göttlichen Geist. Diese Vorstellung ist der                 Im Verlauf des Mittelalters kommt es zu gravierenden
normative und zugleich kausale Grund aller Ordnung in              Veränderungen in der Sozialstruktur. Antike Vorstellungen
der Welt. Das ewige Gesetz wird offenbart im Natur-                werden überwunden, vor allem die menschliche Arbeit
gesetz. Damit ist die gesetzmäßige Ordnung der Natur               immer weniger als Strafe für die Erbsünde und zuneh-
gemeint. Und an unterster Stelle steht das menschliche             mend als eigenständige Leistung zur Orientierung in der
Gesetz, das Recht, das Menschen sich selbst geben.                 Welt und zur Beherrschung der Natur verstanden. Damit
Damit es nicht aus der göttlichen Ordnung herausfällt,             hängt die Entwicklung von Städten zusammen, die zu
muss der menschliche Gesetzgeber sich am ewigen                    Gewerbe- und Handelszentren werden. Der veränderte
Gesetz orientieren. Dieses aber kann er nur indirekt               Bedarf bringt Veränderungen in der Landwirtschaft mit
erkennen, insofern es in der Natur – als Naturordnung –            sich. Diese wirtschaftlichen Veränderungen erfordern
geoffenbart ist. Letztlich muss der Gesetzgeber seine              neue Rechtsformen. Es kommt zu der erwähnten inten-
Gesetzgebung deshalb in die Naturordnung einfügen.                 siven Rezeption des römischen Rechts, die ungefähr mit
Dabei hat der Begriff der Offenbarung eine doppelte                der Wiederentdeckung des für lange Zeit vergessenen
Bedeutung: Gott offenbart sich normativ verbindlich in             Werks des Aristoteles zusammenfällt. Insbesondere
der Naturordnung; aber unter bestimmten Bedingungen                die Aristotelische Konzentration auf die Erkenntnis
war es sinnvoll, dass Gott seine Normen auch explizit              des Einzelnen, des Erfahrungsobjekts, wirkt subversiv
offenbarte, indem er die Zehn Gebote als positives                 auf den neuplatonischen Naturbegriff des Mittelalters.
göttliches Gesetz gab. Die Zehn Gebote weichen nicht               Vom Einzelnen aus ist eine absolute rationale Ordnung
von der natürlichen Offenbarung ab, sondern explizieren            nicht unbedingt zu erkennen. Eine solche Ordnung
sie in einem positiven Gesetzgebungsakt.                           ist nämlich ein allgemeiner Begriff, der Wilhelm von
   Der theologisch interpretierte Platonismus bietet aber          Ockham (1285–1347) zufolge keinen wirklichen Gegen-
noch ein zusätzliches Naturprinzip des Rechts an: Alle             stand bezeichnet. Vor allem kann Gott als absolutes Wesen
Naturprozesse zielen auf ein Gutes. Deshalb gilt, dass das         nicht an einen bestimmten Begriff von Naturordnung
Gute zu erstreben, das Schlechte oder Böse aber zu                 unveränderlich gebunden sein. Schon Ockhams Vor-
vermeiden ist. Dies soll die natürliche Richtschnur der            gänger Johannes Duns Scotus (1265/66–1308) hatte den
Gesetzgebung sein. Sie soll auf das bonum commune, das             göttlichen Willen als absolut frei bestimmt. Gott kann,
gemeinsame Gute, gerichtet sein. In der Rechtspraxis der           wenn er will, die vorhandene Ordnung jederzeit durch
paganen Stämme Europas ist dieses Prinzip das überlie-             eine andere ersetzen. Mit dieser These fällt einerseits
ferte gute alte Recht. Die Autorität des Althergebrachten          die gesamte Ordnungsgewissheit des Mittealters in sich
beruft sich zwar nicht direkt auf die Naturordnung,                zusammen; andererseits sind damit Voraussetzungen
behandelt aber das Überlieferte wie eine mit der Zeit              für den modernen individuellen Subjektbegriff und für

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die Wandelbarkeit sozialer Normen geschaffen. Das                   Konkurrenz zueinander. Das zeigt auch die Erfahrung
Individuum wird infolge der neuzeitlichen Rezeption                 der frühen Neuzeit sehr deutlich. Daraus entsteht für
des römischen Rechts zudem zum Rechtssubjekt. Das                   das Programm einer rationalen Rechtsbegründung das
ius civile richtet sich dann nicht mehr an den antiken              Problem, dass die Interessenvertreter um die Deutungs-
Mitbürger (civis), sondern an das Individuum in der                 hoheit dessen, was rational sei, in Streit geraten.
bürgerlichen Gesellschaft, den privatwirtschaftlich                    Die politischen Rechtstheorien dieser Zeit sind daher
interessierten Akteur.                                              auf der einen Seite an der Sicherung individueller Rechte
                                                                    interessiert und auf der anderen Seite an der Stabilität
                                                                    von Herrschaft, um die Kollisionen der Individuen im Griff
4. Neuzeit
                                                                    zu behalten. Diese beiden Seiten sind für die politische
Das Prinzip der Neuzeit ist nicht mehr die universale               Entwicklung der Neuzeit bestimmend (Neumann [1937]
(göttliche) Ordnung, sondern das individuelle Subjekt.              1967). Prototypisch ist das am Verhältnis von Thomas
Das gilt auch für die Naturordnung: Menschen erkennen               Hobbes (1588–1679) und John Locke (1632–1704) zu
Natur nicht mehr vorrangig durch begriffliche Ableitungen,          sehen. Hobbes zieht aus dem Interessenkonflikt die
sondern durch experimentelle Eingriffe. Rechtlich tritt das         pragmatische Konsequenz, wie einst die Sophisten das
bonum commune in den Hintergrund: Wenn die Subjekte                 Interesse selbst zur natürlichen Rechtsquelle zu machen.
nicht von vornherein durch eine universelle (göttliche)             Das Individuum habe ein unbedingtes Recht auf Selbst-
Ordnung gebunden sind, werden sie einander potenziell               erhaltung, das zu allen Übergriffen auf alles und jeden
zu Konkurrenten in ihrer Interessenverfolgung. Da sie als           berechtige. Zugleich wird aber aus der sozialen Natur des
solche auch eine Bedrohung für einander darstellen, wird            Menschen begründet, dass es sinnvoll sei, von diesem
das politische Prinzip der Neuzeit die Sicherheit und als           Recht so wenig wie möglich Gebrauch zu machen, sondern
deren Komplement auch die Freiheit. Zur Sicherheit                  sich mit den anderen zu verständigen. Diese Verständigung
gehört es nämlich zunächst, die Handlungsfähigkeit                  läuft auf einen Vertrag hinaus, in dem alle ihre natürlichen
moderner Subjekte rechtlich zu garantieren: Damit sie               Rechte aufgeben und einem einzigen übertragen, der
bürgerlich handlungsfähig sind, muss ihr Eigentum ge-               dadurch die gesamte Macht innehat. Dadurch wird die
schützt sein. Im Interesse der freien Verwendung des                Unsicherheit des Naturzustandes, in dem potenziell jeder
Eigentums müssen auch das Leben, die Unversehrtheit                 gegen jeden kämpft (bellum omnium contra omnes),
und die Freizügigkeit geschützt sein. Dies in dieser                überwunden und in eine stabile Herrschaftsform über-
funktionalen Reihenfolge zu verstehen, wird zum einen               führt. Hobbes steht damit exemplarisch für die Tendenz
nahegelegt durch die Bemühungen um eine Befriedung                  des neuzeitlichen Naturrechts zum Absolutismus (Tuck
des weitgehend von Wäldern durchzogenen und von                     1979). Ihm zufolge gründet das Recht in der Macht, nicht
räuberischen Rittern beherrschten Europas (Landfrieden),            in der Wahrheit (auctoritas, non veritas facit legem).
um den Handelsverkehr zu sichern; zum anderen sind                  Methodisch folgt Hobbes der neuzeitlichen Natur-
die Habeas-Corpus-Akte (1679), die die Bürger vor willkür-          forschung darin, den Untersuchungsgegenstand in seine
lichen Verhaftungen und Erpressungen schützen sollen,               Elemente zu zergliedern, um von deren Natur aus
im Interesse wirtschaftlicher Freizügigkeit zu verstehen.           die Form des Ganzen zu verstehen. Das ist auch die
Der zunehmende Kontakt mit fremden Völkern unter-                   systematische Funktion der Spekulation über den
schiedlicher Kultur und Zivilisation verschärft das Problem:        Menschen im vorgesellschaftlichen Naturzustand im
In der spanischen Spätscholastik des 16. Jahrhunderts               neuzeitlichen Naturrecht, wobei die Autoren hier im
wird aus der allgemeinen Natur der Menschen begrün-                 Einzelnen zu fundamental unterschiedlichen Vorstel-
det, dass z.B. auch die Freiheit und das Eigentum der               lungen gelangen.
ursprünglichen Einwohner rechtlich geschützt seien.                    So leitet Locke aus der Natur der Menschen ab, dass sie
    Die Legitimation des Rechts gründet jetzt in der                ihre Freiheit niemals abgeben können und dass deshalb
Vorstellung, dass Menschen von Natur aus bestimmte                  jede politische Herrschaft nur durch allgemeine oder
Rechte, jetzt als subjektive Ansprüche verstanden,                  mehrheitliche Zustimmung eingesetzt werden kann und
zukommen. Wenn allerdings die Willkürfreiheit des                   von dieser Zustimmung auch abhängig bleibt. Daraus
Einzelnen zum Prinzip wird, treten die Menschen in                  folgt, dass die Bürger eine Reihe von Rechten behalten,

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Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748

die sie bei Hobbes abgeben mussten und nur im Rahmen                  vernünftige Handlungsbestimmungen miteinander und
der Genehmigung des Herrschers wahrnehmen konnten.                    auch mit den materiellen Bedingungen des Handelns
Neben dem Schutz des Eigentums und der daraus folgen-                 koinzidieren. Das Recht bedarf dann keines Zwanges mehr
den Legitimation von Herrschermacht gehört bei Locke                  und ist von der Moral nicht zu unterscheiden.
auch der Schutz vor Machtmissbrauch (Widerstands-                        Obwohl der Mensch in der Neuzeit und mit der
recht) zu den natürlichen Rechten. Zudem wendet Locke                 Aufklärung immer weiter in den Mittelpunkt des Natur-
sich gegen die Möglichkeit, sich selbst in die Sklaverei zu           rechtsdenkens tritt, bleibt seine Einbindung in eine
verkaufen; an der Sklaverei, die durch Kriegsgefangen-                göttliche Schöpfungsordnung der letzte Anker der
schaft begründet wird, hält er jedoch fest: Das Verhältnis            Legitimation des Rechts (Haakonssen 1996). Das liegt
von Herren und Sklaven sei nämlich denkbar als fort-                  daran, dass die Normativität des Rechts ja einen Zustand
dauernder partikularer Kriegszustand innerhalb des                    fordert, der nicht real ist: Der vernünftige, gerechte
allgemeinen Friedens.                                                 Zustand ist ein Ideal, zu dem die Menschheit sich nur
    Insgesamt legt Hobbes seinem ‘existentiellen‘ Natur-              allmählich hin entwickeln kann. Daher bindet die Philo-
recht einen eher pragmatischen Begriff des Individuums                sophie der Aufklärung Recht an Geschichte, an Fort-
zugrunde, Locke hingegen greift ‘ideell‘ auf Motive der               schritt. Der Begriff geschichtlichen Fortschritts ist aber
theologischen Rechtslehre zurück: Der Mensch ist von                  nur dann ein verbindlicher Begriff, wenn seine Erfüllung
Gott als freies Wesen geschaffen. Bei beiden ist aber                 garantiert ist, wenn Geschichte nicht scheitern kann.
der wesentliche Punkt des Naturrechts die Lehre, dass                 Diese Garantie leistet bei den Materialisten eine
Menschen überhaupt natürliche und deshalb unver-                      deterministische Naturordnung (auch des Handelns)
äußerliche Rechte haben. Darin liegt der Grundgedanke                 und bei den Rationalisten die göttliche Vorsehung.
von Menschenrechten. Locke wirkt damit auf die Unab-                  Diese Annahme findet sich noch bei Kant, der aber statt
hängigkeitserklärung der USA (1776), die der französischen            von Vorsehung von einer Absicht der Natur in der
Menschenrechtserklärung (1789) zum Vorbild dient.                     Geschichte spricht, und bei Hegel, bei dem Geschichte
    Der Konflikt zwischen Sicherheit und Freiheit, zwischen           als zielstrebige Selbst-Entfaltung der Vernunft in der
existentiellem und ideellem Naturrecht wird bei Jean-                 Welt vorgestellt wird.
Jacques Rousseau (1712–1778) insofern überwunden, als                    Zwar hatte schon Hugo Grotius (1583–1645) behauptet,
er den Begriff des Naturzustandes und damit den der                   das Naturrecht gelte für alle Menschen, insofern sie
menschlichen Natur neu fasst: Der Mensch ist nicht                    Menschen seien, selbst dann, wenn es keinen Gott gäbe,
feindselig und egoistisch, sondern hilfsbereit und                    und hatte so den Naturrechtsbegriff aus der Moraltheo-
mitleidvoll. Feindschaft entsteht erst durch die Zivilisation.        logie der Spätscholastik in die Rechtslehre übertragen;
Weil die menschliche Natur an sich gut ist, wird über-                gleichwohl blieb Gott eine wichtige Bezugsgröße für die
haupt erst im Unterschied zur faktischen kollektiven                  Rechtsgeltung in seinem und dem folgenden Rechts-
Willensbildung (volonté de tous) ein objektiv allgemeiner             denken. Zur Quelle der Rechtsinhalte werden aber immer
Wille (volonté générale) denkbar. Daraus entwickelt                   mehr die menschlichen Verhältnisse. Aus der Naturordnung
Immanuel Kant (1724–1804) später den Begriff der                      als dem allgemeinen Prinzip des Rechts werden mit Hilfe
Gesetzmäßigkeit des Wollens im kategorischen Imperativ.               von Mittelbegriffen konkrete einzelne Rechte abgeleitet.
Auch Kant, bei dem die Vernunft als Rechtsquelle an die               Diese Mittelbegriffe betreffen die erwähnte politisch-
Stelle der Natur tritt, kommt es auf die Verbindung von               soziale Natur des Menschen. Weil Menschen endliche,
Glückseligkeit und Moral an, also auf die Verbindung                  bedürftige Vernunftwesen sind, können sie in der Natur nur
der existentiellen und der ideellen Seite der mensch-                 gemeinsam überleben. Dafür müssen sie Gesellschaften bil-
lichen Natur, wenngleich diese Verbindung bei ihm                     den, und diese Gesellschaften bedürfen rechtlicher Regeln.
problematisch bleibt. Solange Moral ideell bleibt, soll               Daher werden politische Institutionen geschaffen, die für
das erzwingbare Recht Vernunft in die wirklichen                      das Recht zuständig sind. So wird auch die gesellschaftliche
Verhältnisse bringen. Johann Gottlieb Fichte (1762–                   Natur des Individuums zur Grundlage des Rechts.
1814) und Georg W.F. Hegel (1770–1831) wollen diesen                     Die zunächst noch strikt aristotelische Auffassung,
Gegensatz von Moral und Recht mit dem Begriff der                     dass Menschen eben politische Wesen seien, ändert
Sittlichkeit überwinden, in dem individuelle und objektive            sich bei Samuel Pufendorf (1632–1694) dahin, dass die

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natürliche Bedürftigkeit des Menschen zum Grund der
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Vergesellschaftung wird. Damit wird nicht mehr der
Einzelne von der Gesellschaft her definiert, sondern                 Im 19. Jahrhundert kommt es erneut zu gravierenden
umgekehrt ergibt sich der Zweck der Gesellschaft aus                 Veränderungen der Sozialstruktur. Die feudale Stände-
der Bedürftigkeit des Einzelnen. Das allgemeine Recht                ordnung weicht endgültig einer bürgerlichen Ordnung,
der Menschen als Element der göttlichen Naturordnung                 in der alle Einzelnen gleich berechtigt werden. Im Zuge
wird als Korpus von Rechten zur Befriedigung natürlicher             der Industrialisierung und Ökonomisierung der Gesell-
Bedürftigkeit in Gesellschaft ausbuchstabiert: Garantien             schaft bilden sich Parteien und Interessengruppen, die
von Leben, Unversehrtheit und Eigentum, bestimmte                    Einfluss auf die politische Macht und auf die Entwick-
Formen politischer Macht sowie deren Grenzen.                        lung des Rechts nehmen. Die Vorstellung universaler
    Allmählich wird erkannt, dass der Allgemeinheits-                Machbarkeit, die mit der wechselseitig beschleunigten
anspruch von Recht nur durch die Vernunft, an der alle               Entwicklung von Naturwissenschaften und Technik ein-
Menschen teilhaben, gewährleistet werden kann. Die                   hergeht, ersetzt die Vorstellung einer vorgegebenen
Vernunft wird Quelle und Adressat des Rechts.                        natürlichen Ordnung. Natur wird zur Verfügungsmasse
Pufendorf, seit 1661 Inhaber des ersten deutschen                    menschlicher Interessen, insbesondere auch die zweite
Lehrstuhls für Naturrecht, hatte eine systematische                  Natur. Die Gesetzgebung wird zunehmend deliberativ.
Ordnung des Naturrechts unternommen. Christian                       Recht kann wechseln wie die partikularen Interessen
Wolff (1679–1754) überbietet diese Leistung noch durch               untereinander wechseln oder auch in der Zeit sich wan-
den Anspruch der Deduktion des Rechtssystems aus                     deln. Auch eine ordnende Kraft der Vernunft wird nicht
wenigen Prinzipien. Dieses Verfahren, das sich philoso-              mehr gesehen. Der gleichzeitig wachsende Bedarf an
phisch dem Verdacht eines Ableitungs-Determinismus                   verbindlich gültigen Gesetzen führt zu einer umfassenden
aussetzt und zudem gegenüber den Bedürfnissen der                    Kodifizierung des geltenden Rechts, die das Naturrecht
juristischen Praxis als zu kompliziert erscheint, wird in der        weitgehend ablöst (vgl. Wieacker 1967). Der Idee des
klassischen deutschen Philosophie nicht weiterverfolgt.              Naturrechts und auch des Vernunftrechts tritt ein posi-
Aber auch bei Kant und Hegel ist von ‘Natur‘ im Zusammen-            tivistisches Rechtsverständnis gegenüber, demzufolge
hang des Rechts kaum noch die Rede, viel hingegen von                jedes wirkliche und wirksame Recht Rechtskraft hat.
‘Vernunft‘. Die Rechtsordnung bildet eine ‘zweite Natur‘             Damit wird eine Erkenntnis von Christian Thomasius
(siehe zu diesem Begriff Testa 2008), die aus der vernünf-           (1655–1728) wirksam: Moral ist nicht erzwingbar, aber
tigen menschlichen Freiheit hervorgeht. Recht dient dann             Recht muss erzwingbar sein; beide Bereiche seien daher
der Sicherung und Ausgestaltung menschlicher Freiheit                der Geltungsform nach auseinander zu halten.
unter der Bedingung der Gleichheit.                                      Karl Marx (1818–1883) erkennt hinter dieser Positivität,
    Freiheit und Gleichheit sind wie erwähnt von Anfang              hinter dem Gesetztsein des Rechts seine gesellschaftliche
an zentrale Begriffe der bürgerlichen Gesellschaft, die              Funktion. Das historisch gegebene Recht ist ein Instrument
sich gegen den Feudalismus absetzt. Das Recht ist das                zur Interessenkoordination in der kapitalistischen Gesell-
entscheidende Instrument hierbei. Bei Kant und auch                  schaft, in der die Menschen nicht frei agieren, sondern sich
bei Hegel ist der Begriff der Freiheit aber nicht mehr der           Sachzwängen unterwerfen, die scheinbar naturgegeben
der Willkürfreiheit, sondern der der Autonomie, der                  sind. Das um seine naturrechtliche Verve gebrachte positi-
vernünftigen Selbstbestimmung. Aufgrund dieser                       vistische bürgerliche Recht ordnet nur diese Sachzwänge.
Ausgangslage kollidieren die klassischen Rechtslehren                Deren Nicht-Natürlichkeit ist bei Marx die Voraussetzung
mit den historisch gegebenen Rechtsinhalten. Das                     ihrer Veränderbarkeit.
exklusive Privateigentum lässt sich rein vernünftig nicht                Das Naturrecht, so der Positivist Hans Kelsen (1881–
mehr bruchlos begründen, und die Konflikte der                       1973), konnte nur deshalb aus der Natur Recht ableiten,
bürgerlichen Gesellschaft, der Zusammenhang von                      weil es von der falschen Voraussetzung ausgegangen
Armut und Reichtum, führen im Vernunftrecht auf                      sei, dass die Naturordnung eine göttliche Anordnung,
Schwierigkeiten und Fragen, die weder aus dem formellen              also normativ sei (Kelsen [1960] 2000: 80). Das Natur-
Recht noch aus dem Naturrecht beantwortet werden                     gesetz beschreibt aber faktische Funktionszusammen-
können.                                                              hänge, wogegen die Aussagen der Rechtswissenschaft

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(Rechtssätze) Funktionszusammenhänge im Modus des                  Gehalten wird durch Pragmatismus bestimmt. Das lässt
Sollens beschreiben. Die unter dem Namen ‘naturalistischer         sich insbesondere an der breiten normativen Rezeption
Fehlschluss‘ bekannt gewordene Verwechslung von                    der Rechts- und Morallehren Kants erkennen, deren
Sein und Sollen hatte bereits David Hume (1711–1776)               Rigorismus mit der Alltagspraxis vermittelt werden soll.
hervorgehoben. Die Rechtswissenschaft ist nach Kelsen              In den Berufungen auf überpositives Recht ist weder eine
zudem dadurch von der Naturrechtslehre unterschieden,              Rückkehr zum noch eine Bewahrung von Naturrecht zu
dass ihre Aussagen nicht normativ sind. Normativ sind              sehen. Der Ausdruck ‘überpositives Recht‘ vermeidet es
die vom Gesetzgeber formulierten Rechtsnormen; die                 ausdrücklich, eine der Normenquellen ‘Natur‘ oder ‘Gott‘
Wissenschaft beschreibt und systematisiert diese bloß.             oder ‘Vernunft‘ zu benennen. Damit wird das überpositive
   Die Naturrechtsdiskussion flammt in Deutschland                 Recht tendenziell zum Konsens (etwa beteiligter Staaten),
nach dem Ende des Dritten Reiches noch einmal auf.                 also seiner Form nach positiv. Auch die Positivierung von
Gustav Radbruch (1878–1949) vertritt die These, dass               Naturrechtsnormen stellt keine Rückkehr oder Bewah-
der Rechtspositivismus den deutschen Juristenstand                 rung des Naturrechts dar, denn dieses gilt dann im Modus
gegenüber dem Führerprinzip „wehrlos“ (Radbruch                    positiven Rechts. Und dessen größter Unterschied zum
1946) gemacht habe. Erst später, nach dem Abklingen                Naturrecht ist, dass es durch einen Gesetzgebungsakt
des Schocks, konnte erkannt werden, dass weniger                   auch wieder aufgehoben werden kann. Insofern rücken
der Positivismus als vielmehr ein naturrechtlich auf-              Recht und Natur in der Geschichte des positiven Rechts
geladener Führerkult und die Ideologie von Blut und                immer weiter auseinander.
Boden sowie eines „Natur-Recht[s] der deutschen                        Eine zeitgemäße Alternative zu Naturrecht und Posi-
Volksgemeinschaft“ (Dietze 1936: 9) der Grund für die              tivismus stellt die im Autonomiebegriff der klassischen
nationalsozialistischen Rechtsauffassungen und ihre                deutschen Philosophie – dem Anspruch des Subjekts auf
Praxis gewesen waren.                                              Selbstbestimmung – fundierte gesellschaftstheoretische
   Die folgende Naturrechtsdiskussion berief sich auf              Kritik der konkreten sozialen Funktionen von Recht dar, in
theologische, existentialistische oder ontologische                denen freiheitliche und herrschaftsfunktionale Momente
Gründe, selten auch auf den Vernunftbegriff Kants (vgl.            miteinander verbunden seien (vgl. Adorno 1966: 295–353).
Kühl 1984), konnte sich aber in zweierlei Weise nicht              Das bürgerliche Recht ist dieser Auffassung nach von An-
mehr etablieren: Zum einen verfehlen sie ihre Zeit, das            fang an mit Widersprüchen behaftet: Es ist die historische
heißt, es kann aus sachlichen Gründen nach der Meta-               Form, in der die natürliche Freiheit des einzelnen Menschen
physikkritik der klassischen deutschen Philosophie                 zum ersten Mal gesellschaftlich entfaltet wird. Zugleich gilt
nicht mehr ohne Weiteres auf metaphysische Rechts-                 der Mensch hier immer als Funktionsträger unter gesell-
quellen zurückgegriffen werden, zum anderen setzte sich            schaftlichen Bedingungen, die er selbst nicht beherrscht.
faktisch das positivistische Rechtsverständnis durch; dies         Um das moderne Recht angemessen zu beurteilen,
vor allem deshalb, weil der legitimatorische Rückgriff auf         müssen seine ideellen Grundlagen naturrechtlichen
unverfügbare Rechtsquellen – und auch Kants katego-                Ursprungs mit den Resultaten ihrer pragmatischen
rischer Imperativ gehört dazu – paradoxer Weise als                Anpassung an konkrete gesellschaftliche Funktionen
freiheitswidrig angesehen wird. In diesem Sinn muss im             ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. Bulthaup 1998).
positivistischen Recht auch der explizit unverhandelbare               Der Hauptstrom der modernen Rechtstheorie reagiert
Würdebegriff im Grundgesetz in seiner näheren Bedeutung            jedoch affirmativ auf den Positivismus. Die einflussreiche
regelmäßig von Gerichten geklärt werden können (vgl.               Systemtheorie Niklas Luhmanns (1927–1998) versteht
Teifke 2011). Zwar wird im Bereich der Menschenrechte              sich selbst als nicht-normative Theorie, als Beobachter-
auch darüber hinaus, besonders im Staats- und Völker-              position. Theorie erzeugt kein Recht und beeinflusst es
recht, oft an Naturrechtsinhalte unter dem Titel ‘über-            auch nicht. Recht wird erzeugt durch Verfahren, die selbst
positives Recht‘ appelliert, das der logischen Form nach           rechtlich geregelt sind (Gesetzgebung, Rechtsanwendung,
aber nur ein Konstrukt ist, das durch die Negation des             Verträge usw.): So erzeuge das Recht sich fortwährend
Positiven (nicht positiv, sondern über-positiv) entsteht           selbst, es wird zum autopoetischen System erklärt, zu
und dessen Geltungsgrund nicht weiter benannt werden               einem System, das sich durch Anwendung immanenter
kann. Der Umgang mit natur- und vernunftrechtlichen                Regeln auf Gegenstände in seiner Umgebung (System-

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Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748

umwelt) bezieht und diese dadurch zu Rechtsgegen-                    Gegenwart kann sich mit diesem Befund freilich arran-
ständen macht. Außerhalb des Rechts gibt es kein Recht               gieren: Aufgabe des Rechts sei nicht der Schutz von
und innerhalb des Rechts gibt es nichts Anderes als Recht.           Rechtsgütern wie Freiheit, Eigentum oder Leben, sondern
Damit gelingt Luhmann eine präzise Beschreibung dessen,              der Schutz der Normgeltung. Das Recht beschützt um des
was das Recht heute ist, aber keine theoretische Erklärung           gesellschaftlichen Friedens Willen sich selbst und darf,
dafür, warum das Recht so ist, wie es ist. Dies beansprucht          ja muss zu diesem Zweck den faktischen Normverletzer
er auch nicht. Das Rechtsdenken hat sich insofern von der            symbolisch bestrafen, ihn als Schuldigen behandeln, auch
Normativität, die aus dem Naturrechtsdenken überliefert              wenn theoretisch unklar bliebe, ob es Schuldfähigkeit
war, abgekoppelt.                                                    überhaupt gibt (vgl. Merkel 2008). In einer Gesellschaft,
   Auch Jürgen Habermas (geb. 1929) lehnt den objektiven,            in der die Menschen weitgehend durch Sachzwänge
über-faktischen Begründungsanspruch des Naturrechts                  beherrscht werden und faktisch die Kontrolle über ihr
und auch den des Vernunftrechts ab, fürchtet aber ebenso             Leben verlieren, liegt ein solches Rechtsverständnis nahe.
die Konsequenz eines sich verselbstständigenden Rechts-                  Der im Neo-Naturalismus zugrunde gelegte Natur-
systems. Er schlägt vor, Rechtsgeltung an intersubjektive            begriff ist allerdings, bei aller neurophysiologischen
Rechtfertigungsdiskurse zurückzubinden, ohne freilich                Subtilität, mechanistisch, wogegen der Naturbegriff im
deren Verlässlichkeit begründen zu können.                           klassischen metaphysischen Naturrecht ein organisch-
   Das Zurücktreten reflektierter und normativer                     teleologischer gewesen ist (der freilich im frühneuzeit-
menschlicher Subjektivität aus dem Rechtsverständnis                 lichen Empirismus, der die erkenntnistheoretische Folie
hat viele Facetten. Die krasseste ist die neo-naturalistische        des modernen Positivismus abgibt, bereits abgelehnt
Auffassung vom Menschen, die in den letzten Jahren                   wird). Positivismus und Neo-Naturalismus tendieren
zunehmend an Einfluss gewinnt: Menschen seien durch                  wegen ihrer mechanistischen Grundannahmen dazu,
ihre Physis determiniert, ihr sog. Geist bestehe aus                 den Gegensatz im Verhältnis von Natur und Recht zur
neurophysiologischen Reaktionen im Gehirn und im                     Natur hin aufzulösen: Rechtsverbindlichkeit wird wie
Nervensystem, und es gebe keine Freiheit des Willens.                Naturdeterminismus angesehen. Was im metaphysischen
Dafür scheinen Experimente wie das Libet-Experiment                  Naturrecht eine Analogie war, tendiert zur Identifikation.
zu sprechen, aber nur, wenn man deren theoretische                   Verloren geht damit die andere Seite des Gegensatzes,
Hintergründe außer Acht lässt, wie z.B. die Intention                der Unterschied zwischen Naturgesetz und Rechts-
des Experimentators, die zweckmäßige Erarbeitung von                 gesetz, die die notwendige Bedingung dafür gewesen
Fragestellung oder Hypothese, die hierauf bezogene                   war, die Normativität des Rechts nicht nur zu beschreiben,
Interpretation der Messwerte und schließlich die                     sondern an sie die begründete Forderung zu richten,
bewusste Mitwirkung der Probanden. Das alles spricht                 der vernünftigen menschlichen Freiheit gerecht zu
gegen die naturalistische Interpretation (vgl. Zunke 2008;           werden.
Falkenburg 2012). Der Neo-Naturalismus im Recht geht
davon aus, dass Menschen zwar keinen freien Willen
                                                                     6. Fazit
haben, aber dennoch für Handlungen verantwortlich
gemacht werden können. Das läuft auf den Unterschied                 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entwicklung
hinaus, dass Handlungen zwar durch wissenschaftliche                 des Verhältnisses von Natur und Recht die Geschichte
Analyse letztlich als determiniert ausgewiesen werden                einer kontinuierlichen Abtrennungsbewegung ist. Zwar
könnten, dass sie aber in der alltäglichen Erfahrungs-               gibt es, wie in jeder Geschichte, Brüche und Rück-
perspektive als selbstbestimmt und frei wahrgenommen                 schläge, aber die Verselbstständigung des Rechts ist die
werden, sowohl immanent vom handelnden Subjekt als                   allgemeine Tendenz. Am Anfang steht, wie in der mensch-
auch von außen von anderen Subjekten, die dessen                     lichen Geschichte überhaupt, die Unmittelbarkeit der
Verhalten beobachten. Deshalb lässt sich in diesem                   Einbindung menschlichen Seins in Naturzusammen-
inneren und äußeren Erfahrungsraum das Handeln                       hänge, die durch Reflexion und Bearbeitung der Natur
auch durch Sanktionen steuern, weshalb von Schuld und                sukzessive begrifflich vermittelt wird. Menschliche
Strafe sinnvoll gesprochen werden könne (vgl. Pauen/                 Ordnungen werden von Naturordnungen unterschieden.
Roth 2008). Das positivistische Rechtsverständnis der                Dadurch wird die Möglichkeit vernünftiger Gestaltung

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Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748

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Michael Städtler | Natur und Recht | 2022 | doi: 10.11588/oepn.2022.2.85748

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