Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...

 
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Patienten-Info

 Deutsches Herzzentrum München
       des Freistaates Bayern
Klinik an der Technischen Universität München
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Deutsches Herzzentrum München
    Verwaltung                                                              des Freistaates Bayern
                                                                            - Klinik an der Technischen Universität München -

Deutsches Herzzentrum München  Lazarettstr. 36  80636 München                   Telefon (089) 12 18 - 0

                                      DRG – Entgelttarif 2022
                                                                  für das

                              DEUTSCHE HERZZENTRUM MÜNCHEN
                                  DES FREISTAATES BAYERN

                                                     gültig ab 01.01.2022

Das Deutsche Herzzentrum München des Freistaates Bayern berechnet ab dem 01.01.2022
folgende Entgelte:

1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG

Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach
den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden
allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis
Related Groups – DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete
Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.

Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die
Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische
oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die
Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen bzw. Prozeduren stehen Kataloge
mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2022) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2022)
zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die
Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.

Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikations-system
(DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits
alphanummerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen
von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren.

Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-
Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert
(festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.825,44 €
und unterliegt jährlichen Veränderungen.

Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
(vgl. dazu Anlage DRG-Katalog)

Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert):

DRG        DRG-Definition                                             Relativgewicht             BFW                    Erlös
F05Z        Koronare Bypass-Operation mit                               5,726                  3.825,44 €              21.904,47 €
           inv. kardiol. Diagnostik od. intr. Ablation

DRG DRG-Definition                                                    Relativgewicht            BFW                      Erlös
F56B Perkutane Koronarangioplastie                                      1,004                   3.825,44 €               3.840,74 €
     mit hochkomplexer Intervention,

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Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht
vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthalts
gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des
Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2022 werden die bundeseinheitlichen
Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 (FPV 2022) vorgegeben.

2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer
   der Fallpauschale (DRG) gem. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FPV 2022

Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-
spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden.
Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge
fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum
Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2022 (FPV 2022).

3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gem. § 5 FPV 2022

Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können
die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner
auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Kranken-
hausgesellschaft) gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder
Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2022 werden die bundes-
einheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2022 vor-
gegeben.

Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2022 genannten Zusatzentgelte
krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatz-
entgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG
abgerechnet werden.

Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch
keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 €
abzurechnen.

Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022
keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von
§ 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen.

Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG: - siehe Anlage 1

4. Sonstige Entgelte für Leistungen gem. § 7 FPV 2022

Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch
keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 €
abzurechnen.
Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch
keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 €
abzurechnen.

Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2022 keine
Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungs-
tag 450,00 € abzurechnen.

                                                                                                                      2
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5. Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
   gemäß der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG

Für Kosten, die dem Krankenhaus für Testungen von Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teil-
stationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden, auf eine Infektion mit
dem Coronavirus SARS-Cov-2 entstehen, rechnet das Krankenhaus auf Grund der Vereinbarung nach
§ 26 Abs. 2 KHG gesondert folgende Zusatzentgelte ab:

           Testungen durch Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR bei
            Patientinnen und Patienten derzeit einen Betrag von 45,50 €

           Testungen mittels Antigen-Test zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wird
            bei Patientinnen und Patienten derzeit ein Betrag von 19,00 € erhoben.

6. Zu- und Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG

das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge:

           Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und
            teilstationärem Fall in Höhe von 51,50 €.

           Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und
            teilstationärem Fall in Höhe von 141,67 €.

           Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 €
            pro Tag

           Zuschlag für Zentren/Schwerpunkte nach § 5 Abs. 3 KHEntgG in Höhe von 23,83 €.

           Zuschlag wegen Teilnahme an der Notfallversorgung nach § 9 Abs. 1a Nr. KHEntgG in Höhe von
            5,70 € je vollstationärem Fall

           Telematikzuschlag nach § 377 Abs. 1 und 2 SGB V in Höhe von 1,73 €

           Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene
            gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,28 %.

           Zuschlag für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 17b
            Abs. 1a Nr. 4 KHG in Höhe von 0,81 €.

           Zuschlag für die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an
            einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen an § 17b Abs. 1 Nr. 4 KHG je abgerechneten
            vollstationärem Fall in Höhe von 0,20 €.

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7. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem.
   § 7 Abs. 1 Ziffer 6 KHEntgG

Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG-
Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden und die
nicht gem. § 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem.
§ 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab.
siehe Anlage 2

8. Tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 7 Abs. 1
   Ziff. 6a KHEntgG

Das Krankenhaus vereinbart mit den Krankenkassen ein Pflegebudget zur Finanzierung der Pflege-
personalkosten, die dem Krankenhaus entstehen. die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt nach
§ 6a Abs. 4 KHEntgG über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert, welcher berechnet wird,
indem das vereinbarte Pflegebudget dividiert wird durch die nach dem Pflegeerlöslkatalog nach § 17b
Abs. 4 S. 5 KHG ermittelte voraussichtliche Summe der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungsjahr.
Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gem. § 6 KHEntgG, für die in dem
Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung
des Pflegebudgets für das Jahr 2022 abweichend von § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG die bisher geltende
Entgelt-höhe abzurechnen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelte zu
mindern ist

9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben

           DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teil-
            stationären Krankheitsfall in Höhe von 1,26 €.

           Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits-
            wesen nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundes-
            ausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V bzw. des Instituts für Qualität und Transparenz im
            Gesundheitswesen nach § 137a Abs. 8 i.V.m. § 139c SGB V für jeden abzurechnenden voll- und
            teilstationären Krankheitsfall in Höhe von 2,67 €.

10. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115 a SGB V

Gem. § 115 a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende
Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind:

                                                                  vorstationär                        nachstationär
Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie                                 126,29 €                             23,01 €
Klinik für Herz- und Kreislauferkrankungen                          156,97 €                             61,36 €
Klinik für Kinderkardiologie und angeborene Herzfehler              111,46 €                             27,10 €

                                                                                                                      4
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Leistungen mit medizinischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung
         5369            Höchstwert f. d. Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374                                     122,71 €
     5370, 5375          CT im Kopfbereich, CT Aorta in gesamter Länge                                                   81,81 €
         5371            CT im Hals und/oder Thoraxbereich                                                               94,07 €
         5372            CT im Abdominalbereich                                                                         106,35 €
     5373, 5374          CT Skelett, Zwischenwirbel im Bereich Hals, Brust und/oder Lende                                77,72 €
         5376            Ergänzendes CT in zwei Serien (zusätzlich abrechenbar zu 5370,5375)                             20,45 €
         5377            Zuschlag CT-Analyse (einschließlich 3D-Rekonstruktion)                                          32,72 €
         5378            CT zur Bestrahlungsplanung oder interventionellen Maßnahmen                                     40,90 €
         5380            Bestimmung des Mineralgehaltes mittels CT oder digitaler Röntgentechnik                         12,27 €
         5700            MRT im Bereich des Kopfes                                                                      179,97 €
         5705            MRT im Bereich der Wirbelsäule                                                                 171,79 €
         5715            MRT im Bereich des Thorax und/oder der Aorta                                                   175,88 €
         5720            MRT im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens                                               179,97 €
         5730            MRT einer oder mehrerer Extremität(en)                                                         163,61 €
         5731            Ergänzende Serie(n) zu Nr. 5700 bis 5730                                                        40,90 €
         5732            Zuschlag zu Nr. 5700 - 5730 für Positionswechsel                                                40,90 €
         5733            Zuschlag für computergesteuerte Analyse                                                         32,72 €
         5735            Höchstwert für Leistungen nach Nr. 5700 - 5730                                                 245,42 €

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale
(DRG) nicht gesondert abrechenbar.
Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die
Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die
Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt.

11. Entgelte für sonstige Leistungen

Das Deutsche Herzzentrum München berechnet für
   1. Hilfsmittel                                                                           Erstattung des tats. Aufwandes
   2. Leichenschau und Ausstellung einer Todesbescheinigung                                 nach DKG-NT
   3. Gestellung einer vom Patienten gewünschten Sonderwache                                Erstattung des tats. Aufwandes

12. Zuzahlungen

Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der
vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage –
eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag
((§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der
gesetzlichen Krankenkassen eingezogen.

13. Wiederaufnahmen und Rückverlegung

Im Falle einer Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2022 oder der Rückverlegung
gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2022 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 FPV 2022 zusammengefasst und abgerechnet.

                                                                                                                                   5
Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...
Deutsches Herzzentrum München
    Verwaltung                                                         des Freistaates Bayern
                                                                       - Klinik an der Technischen Universität München -

Deutsches Herzzentrum München  Lazarettstr. 36  80636 München              Telefon (089) 12 18 - 0

14. Entgelte für Wahlleistungen

Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen
werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen
Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen
entnehmen.

                                                       Inkrafttreten

Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif vom 01.12.2021 aufgehoben.

Sehr geehrte Patientin,
Sehr geehrter Patient,

sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patienten-
verwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung.

Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zuge-
hörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen.

Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine
nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Die gilt insbesondere für Selbstzahler.
Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind.

                                                                                                                           6
Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...
Deutsches Herzzentrum München
    Verwaltung                                                                                 des Freistaates Bayern
                                                                                               - Klinik an der Technischen Universität München -

Deutsches Herzzentrum München  Lazarettstr. 36  80636 München                                         Telefon (089) 12 18 - 0

Anlage 1 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022

   ZE2021-02a     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Extrakorporale Pumpe, univentrikulär                                  9.000,00 €
   ZE2021-02b     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Extrakorporale Pumpe, biventrikulär                                  16.000,00 €
   ZE2021-02c     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Intrakorporale Pumpe, univentrikulär                                 91.375,00 €
   ZE2021-02d     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Kunstherz (totaler Herzersatz)                                       85.000,00 €
  ZE2021-02a1     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Parakorporale Pumpe, univentrikulär                                  31.000,00 €
  ZE2021-02a1a Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                              Parakorporale Pumpe, univentrikulär - Pumpenwechsel                  25.000,00 €
  ZE2021-02a2     Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                           Parakorporale Pumpe, biventrikulär                                   62.000,00 €
  ZE2021-02a2a Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                              Parakorporale Pumpe, biventrikulär - Pumpenwechsel - einer Pumpe     28.733,76 €
  ZE2021-02a2b Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst.                              Parakorporale Pumpe, biventrikulär - Pumpenwechsel - beider Pumpen   38.910,00 €
   ZE2021-03a     ECMO - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden                                                                                               3.808,94 €
   ZE2021-03b     ECMO - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden                                                                                            4.401,18 €
   ZE2021-03c     ECMO - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden                                                                                           5.508,50 €
   ZE2021-03d     ECMO - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden                                                                                          6.251,65 €
   ZE2021-03e     ECMO - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden                                                                                          7.190,24 €
   ZE2021-03f     ECMO - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden                                                                                          8.110,84 €
   ZE2021-03g     ECMO - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden                                                                                          9.253,28 €
   ZE2021-03h     ECMO - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden                                                                                          9.253,28 €
   ZE2021-03i     ECMO - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden                                                                                          9.253,28 €
   ZE2021-03k     ECMO - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden                                                                                          9.253,28 €
   ZE2021-03l     ECMO - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden                                                                                          9.253,28 €
  ZE2021-03m      ECMO - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden                                                                                        9.253,28 €
   ZE2021-03n     ECMO - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden                                                                                            9.253,28 €
  ZE2021-03aK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden                                                                              8.161,68 €
  ZE2021-03bK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden                                                                          10.972,00 €
  ZE2021-03cK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden                                                                         12.271,68 €
  ZE2021-03dK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden                                                                        14.026,25 €
  ZE2021-03eK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden                                                                        15.474,00 €
  ZE2021-03fK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden                                                                        17.160,00 €
  ZE2021-03gK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden                                                                        26.309,50 €
  ZE2021-03hK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden                                                                        26.309,50 €
  ZE2021-03iK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden                                                                        26.309,50 €
  ZE2021-03kK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden                                                                        26.309,50 €
  ZE2021-03lK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden                                                                        26.309,50 €
  ZE2021-03mK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden                                                                          26.309,50 €
  ZE2021-03nK     ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden                                                                          26.309,50 €
  ZE2021-03a2     ECMO - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden                                                                                               4.010,21 €
  ZE2021-03b2     ECMO - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden                                                                                            4.365,17 €
  ZE2021-03c2     ECMO - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden                                                                                           5.137,08 €
  ZE2021-03d2     ECMO - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden                                                                                          5.650,99 €
  ZE2021-03e2     ECMO - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden                                                                                          6.181,65 €
  ZE2021-03f2     ECMO - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden                                                                                          6.868,05 €
  ZE2021-03g2     ECMO - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden                                                                                          7.047,20 €
  ZE2021-03h2     ECMO - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden                                                                                          7.047,20 €
  ZE2021-03i2     ECMO - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden                                                                                          7.047,20 €
  ZE2021-03k2     ECMO - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden                                                                                          7.047,20 €
  ZE2021-03l2     ECMO - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden                                                                                          7.047,20 €
  ZE2021-03m2     ECMO - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden                                                                                        7.047,20 €
  ZE2021-03n2     ECMO - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden                                                                                            7.047,20 €

                                                                                                                                                                         7
Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...
Deutsches Herzzentrum München
    Verwaltung                                                                                     des Freistaates Bayern
                                                                                                   - Klinik an der Technischen Universität München -

Deutsches Herzzentrum München  Lazarettstr. 36  80636 München                                            Telefon (089) 12 18 - 0

Anlage 1 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022

 ZE2021-03aK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden                                                                              8.633,66 €
 ZE2021-03bK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden                                                                           9.582,67 €
  ZE2021-03cK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden                                                                        13.458,61 €
 ZE2021-03dK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden                                                                        14.627,38 €
 ZE2021-03eK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden                                                                        16.247,70 €
  ZE2021-03fK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden                                                                       17.940,00 €
 ZE2021-03gK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden                                                                        20.295,90 €
 ZE2021-03hK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden                                                                        20.295,90 €
  ZE2021-03iK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden                                                                       20.295,90 €
  ZE2021-03kK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden                                                                       20.295,90 €
  ZE2021-03lK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden                                                                       20.295,90 €
 ZE2021-03mK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden                                                                      20.295,90 €
 ZE2021-03nK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden                                                                          20.295,90 €
   ZE2021-09      Hämoperfusion                                                                                                                              1.079,00 €
   ZE 2021-10     Leberersatztherapie                                                                                                                        2.453,16 €
 ZE 2021 -13_01 Immunadsorption mit reg. Säule/Ersteinsatz                                                                                                  11.407,00 €
 ZE 2021 -13_02 Immunadsorption mit reg. Säule/weiter Anw,                                                                                                   1.160,00 €
   ZE 2021 - 22   Intraaortale Ballonpumpe                                                                                                                     800,00 €
  ZE 2021-50_01   Implantation Hybridprothese Aorta                                                                                                         10.000,00 €
  ZE 2021-50_02   Hybridverfahren mit 1 Stent                                                                                                                9.339,08 €
  ZE 2021-56_f0 Bosentan oral - je 125 mg                                                                                                                       10,71 €
 ZE 2021-62_01 Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge bis 2,5 l                                                                                                  10.600,00 €
 ZE 2021-62_02 Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge mehr als 2,5 l                                                                                             14.750,00 €
 ZE 2021-62_02a Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge mehr als 2,5 l - inklusive Assistenzsystem                                                                20.000,00 €
 ZE 2021-62_03 Mikroaxial-Blutpumpe, 5,0 l                                                                                                                  13.629,00 €
 ZE 2021-62_04 Mikroaxial-Blutpumpe, RP-Pumpe                                                                                                               21.420,00 €
   ZE 2021-67     Implantatiion einer Stentprothese an der Aorta,                              perkkutan-transluminal                                        1.924,00 €
   ZE2021-97      Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren                                                                                    Kostenerstattung
  ZE2021-123*     Gabe von Caspofungin, parenteral - je mg                                                                                                       0,69 €
  ZE2021-125*     Gabe von Voriconacol, parenteral - je 200 mg                                                                                                   5,66 €
   ZE2021-154     Gabe von Anidulafungin, parenteral                                                                                                             0,65 €
   ZE2021-163     Gabe von Macitentan, oral - pro mg                                                                                                             6,59 €
   ZE2021-164     Gabe von Riociguat, oral je 0.5 - 2.5 mg Filmtablette                                                                                         24,69 €
   ZE2021-137     Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VII                                                                                        Kostenerstattung
   ZE2021-138     Gabe von Fibrinogenkonzentrat                                                                                                        Kostenerstattung
   ZE2021-139     Gabe von Blutgerinnungsfaktoren                                                                                                      Kostenerstattung

                                                                                                                                                                      8
Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...
Deutsches Herzzentrum München
    Verwaltung                                                          des Freistaates Bayern
                                                                        - Klinik an der Technischen Universität München -

Deutsches Herzzentrum München  Lazarettstr. 36  80636 München               Telefon (089) 12 18 - 0

 Anlage 2 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022

 111 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße                               1.900,00 €
 116 Apikoaortales klappentragendes Konduit                                                                             12.700,00 €
 119 Transapikale Mitralklappenrekonstruktion durch Implantation von Neochordea (PTFE)                                  14.496,00 €
 121 Idarucizumab, je 2,5 g oder 50 ml Infusionslösung - intravenöse Gabe                                                   1.020,43 €
 122 Implantation mitwachsender Herzklappen, je Implantat                                                               18.921,00 €
 123 Katheterbasiertes Implantat zur Behandlung linksventrikulärer kardialer Mobilitätsstörung                          12.300,00 €
 124 Endovaskuläre Mitralklappenanuloplastik mit Anuloplastieband (Cardioband)                                          19.990,00 €
 125 Selixipag, je 200 µg                                                                                                     50,33 €
 127 Kabelloses kardiales Stimulationssystem des li. Ventrikel zur kard. Resynchronisationstherapie                     17.139,00 €
 128 Strömungsreduzierendes Drahtgeflecht im Koronarsinus                                                                   6.100,20 €
 129 Andexanet alfa                                                                                                           11,07 €
 130 Minimalinvasive LV-Rekonstruktion mit einem myokardialen Verankerungssystem                                        22.700,00 €
 131 Perkutan-transluminale Einlage eines Vorhofspeptumimplantates, je Implantat                                        12.840,00 €
 132 Ereignisrekorder, implantierbar, gemeinsam mit Ablation bei Tachyarrhythmie                                            2.700,00 €
 133 Tafamidis, je 1 mg                                                                                                       14,30 €

                                                                                                                                         9
Deutsches Herzzentrum München
des Freistaates Bayern
-Klinik an der Technischen Universität München-

                                      ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)
                                                               Stand: 01.12.2013
                                        für das DEUTSCHES HERZZENTRUM MÜNCHEN des Freistaates Bayern

§ 1 GELTUNGSBEREICH                                                                       Verpflegung behandeln, um
Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen          a)    die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu
zwischen dem Deutschen Herzzentrum München des Freistaates Bayern (DHM)                                klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten
und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären                  (vorstationäre Behandlung),
Krankenhausleistungen.                                                                           b)    im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Be-
§ 2 RECHTSVERHÄLTNIS                                                                                   handlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem DHM und dem Patienten sind                         (2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb
privatrechtlicher Natur.                                                                  von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten
(2) Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese                                      darf, wird beendet,
                                                                                                a)    mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung,
             jeweils ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art
             des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten                 b)    wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung
             möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags-                      nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist,
             schlusses darauf hingewiesen wurden,                                                c)    wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die
                                                                                                      Behandlung abbricht.
             von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender
             der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei        In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag.
             angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten,                        (3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage
                                                                                         innerhalb von vierzehn Kalendertagen, bei Organübertragungen drei Monate nach
             sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
§ 3 UMFANG DER KRANKENHAUSLEISTUNGEN                                                      Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, nicht überschreiten darf, wird
(1) Die vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhaus-      beendet,
leistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.                a)    wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die                        gesichert oder gefestigt ist, oder
unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach               b)    wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die
Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und                       Behandlung abbricht.
ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören              Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag.
dazu auch:                                                                                Die Frist von 14 Kalendertagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten
       a)    die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur          Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontroll-
             Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozial-            untersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes
             gesetzbuch (SGB V),                                                          dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung
       b)    die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,                         fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der
       c)    die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleit-          Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine
             person des Patienten,                                                        notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und
       d)    die besonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwer-         nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die
             punkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten,            an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet und ist nicht
       e)    die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V.                Gegenstand der Krankenhausleistungen.
(3) Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind                           (4) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor-
     a)    die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt          und nachstationäre Behandlung des Patienten sowie diesen und die an der weiteren
           wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein              Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und
           Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.            deren Ergebnis.
     b)    Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes      § 6 WAHLLEISTUNGEN
           mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Überwachungs- und Meßgeräte,                (1) Zwischen dem DHM und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des
           Krankenfahrstühle),                                                            Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des DRG-Entgelttarif - soweit dadurch die
     c)    die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,                 allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahl-
     d)    Leistungen, die nach Entscheidung des Ausschusses Krankenhaus gemäß            leistungen vereinbart und gesondert berechnet werden:
           § 137 c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht                  a)     die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des
           werden dürfen.                                                                                DHM, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen
(4) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leist-                       berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten
ungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung                                Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb
personell und sachlich ausgestattet ist.                                                                 des DHM; dies gilt auch soweit sie vom DHM berechnet werden,
§ 4 AUFNAHME, VERLEGUNG, ENTLASSUNG                                                               b)     die Unterbringung in einem Einbettzimmer,
(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer                      c)     die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson - nur in
der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die                               Verbindung mit einer Leistung nach Buchstabe b),
Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des                  d)     die Gestellung einer Sonderwache,
Krankheitsbildes. Die Entscheidung trifft der verantwortliche Krankenhausarzt.                    e)     Sonderverpflegung auf Wunsch des Patienten.
(2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Ver-          (2) Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen i.S. des Abs. 1 Buchstabe a), auch
schlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird -auch      soweit sie vom DHM berechnet werden, erbringt der leitende Arzt der jeweiligen Klinik
außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit des DHM - einstweilen    bzw. des Instituts des DHM oder die ärztlich geleitete Einrichtung persönlich oder ein
aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert          unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der
ist.                                                                                      Klinik/des Instituts (§ 4 Abs. 2 GOÄ/GOZ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die
(3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandeln-         Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter.
den Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und          (3) Bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen werden die gesondert be-
die Unterbringung im DHM möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen            rechenbaren Gebühren nach der GOÄ/GOZ um 25 % gemindert.
von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende               (4) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert      (5) Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei
wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen.                                        Patienten, die früher gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen oder die Haus-
(4) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patienten in       ordnung verstoßen oder die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw.
ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher -soweit möglich-        erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen.
mit dem Patienten abgestimmt.                                                             (6) Das Krankenhaus kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die
Eine auf Wunsch des Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende          Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen für andere Patienten erforderlich
Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V bei Abrechnung             wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des
einer Fallpauschale von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig,        folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von
wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist.           beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.
Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur      § 6a HAFTUNG BEI WAHLLEISTUNGEN
auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des Patienten. Das Krankenhaus                   Der Freistaat Bayern als Träger der Klinik ist lediglich Vertragspartner für die
informiert den Patienten hierüber.                                                           Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Vertragspartner für
(5) Entlassen wird,                                                                          ärztliche Leistungen sind nur die liquidationsberechtigten Ärzte. Der Freistaat
       a)    wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Kranken-             Bayern haftet daher nicht für Fehler des privatliquidierenden Arztes, weder
             hausbehandlung nicht mehr bedarf oder                                           vertraglich noch deliktisch. Dies gilt auch für Fehler von Hilfspersonen
       b)    die Entlassung ausdrücklich wünscht.                                            (beispielsweise nachgeordneter oder konsiliarisch hinzugezogener Ärzte),
Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er           deren sich der privatliquidierende Arzt zur Erfüllung seiner persönlich
eigenmächtig das DHM, haftet dieses für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleit-         geschuldeten ärztlichen Leistungen bedient.
person wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben          § 7 ENTGELTE
sind.                                                                                     Das Entgelt für die Leistungen des DHM richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben
§ 5 VOR- UND NACHSTATIONÄRE BEHANDLUNG                                                    und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Kranken-               ist (Anlage). Soweit Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen
hauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und            (Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet werden, bemisst sich das konkrete
Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls (Hauptdiagnose, durch-          sprechen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister der
geführte Prozeduren, Nebendiagnosen, Schweregradeinstufung, Basisfallwert etc.).             verstorbenen Person oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb der genannten Frist, so
Bemessungsgrundlage ist das für Deutschland jeweils aktuell gültige DRG-System               ist von einer Leichenschau abzusehen; bis zu ihrer Vornahme ist auch ein nach
nebst den dazugehörigen Abrechnungsregeln.                                                   Fristablauf eingegangener Widerspruch zu berücksichtigen. Bestehen unter den wider-
§ 8 ABRECHNUNG DES ENTGELTS BEI GESETZLICH KRANKENVERSICHERTEN UND                           spruchsberechtigten Personen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des
HEILFÜRSORGEBERECHTIGTEN                                                                     Ehegatten dem der volljährigen Kinder, der Wille der volljährigen Kinder dem der
(1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maß-       Eltern und der Wille der Eltern dem der Geschwister vor. Bei
gabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die        Meinungsverschiedenheiten unter widerspruchsberechtigten Personen gleichen
Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte un-           Grades ist von der Leichenschau abzusehen.
mittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine               (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen die innere Leichen-
Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die          schau vorschreiben.
im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im          (4) Die innere Leichenschau wird unter Beachtung der Ehrfurcht vor dem toten
Krankenhaus notwendig sind.                                                                  Menschen vorgenommen und auf das notwendige Maß beschränkt.
(2) Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,            (5) Über jede innere Leichenschau wird eine Niederschrift aufgenommen, aus der her-
zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines               vorgeht, aus welchem Grunde die innere Leichenschau vorgenommen wurde und zu
Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zu-             welchem Ergebnis sie geführt hat. Die Niederschrift ist aufzubewahren.
zahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere                 § 14 AUFZEICHNUNGEN UND DATEN
Einzelheiten ergeben sich aus dem DRG-Entgelttarif.                                          (1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde,
(3) Gesetzliche Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne            Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses.
des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die von den                   (2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen.
Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten            Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine                      (3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die
derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis          Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die
spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich                       Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt.
gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.                                                a) Kopien werden wie folgt berechnet:
§ 9 ABRECHNUNG DES ENTGELTS BEI SELBSTZAHLERN                                                           DIN A3 und DIN A4 ab erster Kopie             0,80 € pro Kopie
(1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen                     ab DIN A2 und Sonderformate                   2,50 € pro Kopie
in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz                            (z. B. Patientenkurve, Pflegedokumentation)
nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen                  b) Röntgen-/ HK-Filmkopien werden in Höhe von 15 € pro Datenträger berechnet.
Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B.          (4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter
Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient dem Krankenhaus gegenüber                      Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den
Selbstzahler.                                                                                Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.
(2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen ver-       § 15 HAUSORDNUNG
pflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von        Der Patient hat die vom DHM erlassene Hausordnung zu beachten.
der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem                   § 16 EINGEBRACHTE SACHEN
privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen                   (1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchs-
unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Vor-             gegenstände eingebracht werden.
aussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine      (2) Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung in für das Krankenhaus
Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301       zumutbarer Weise verwahrt. Bei Geld- und Wertsachen mit außergewöhnlichem Wert
SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen                         kann das Krankenhaus eine Unterbringung in einem geeigneten Institut verlangen und
übermittelt werden.                                                                          die Annahme zur Verwahrung im Krankenhaus verweigern.
(3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Be-             (3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in
endigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.                                  Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben.
(4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten            (4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn
sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.                                  sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.26)
(5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.                                 (5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass
(6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über             auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die
dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von € 10 be-               zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses
rechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich           übergehen.
geringerer Schaden entstanden ist.                                                           (6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von
(7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten                der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung
Forderungen ist ausgeschlossen.                                                              dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 VORAUSZAHLUNGEN, ABSCHLAGSZAHLUNGEN                                                     § 17 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Soweit das Krankenhaus nicht auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups              (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der
(DRG) nach § 17b des Krankenhausfinanzierungs-gesetzes abrechnet, kann es für                Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem
Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, angemes-           Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz
sene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozial-                abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober
leistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten Kranken-      Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der
versicherungen vorliegen, können Vorauszahlungen nur von diesen verlangt werden              Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden.
(§ 14 Abs. 4 BPflV).                                                                         (2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und
(2) Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG)              Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für
nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für                       Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben,
Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und                    müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem
soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag             Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt
des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene                             frühestens mit der Entlassung des Patienten.
Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in           § 18 ZAHLUNGSORT
Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs.       Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in
7 KHEntgG).                                                                                  München zu erfüllen.
§ 11 BEURLAUBUNG                                                                             §19 GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG
Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht            Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München wird für den Fall
vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden Patienten daher nur aus               vereinbart, daß im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem
zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes be-                 Behandlungsverhältnis
urlaubt.                                                                                            a)     die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß
§ 12 ÄRZTLICHE EINGRIFFE                                                                                   ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
(1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten                        Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder
werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs                    b)     der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der im Klagewege in
und nach seiner Einwilligung vorgenommen.                                                                  Anspruch zu nehmenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
(2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine                 bekannt ist.
ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zu-             § 20 INKRAFTTRETEN
ständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder                  Diese AVB treten am 01.12.2013 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom
wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesund-               01.11.2005 aufgehoben.
heitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder ge-
schäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig er-        Anlagen: DRG-Entgelttarif
reichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick
auf        § 323 c StGB unbeachtlich ist.
§ 13 OBDUKTION
(1) Die innere Leichenschau kann vorgenommen werden, wenn sie zur Feststellung
der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches
Interesse besteht.
(2) Von der inneren Leichenschau ist abzusehen, wenn ihr die verstorbene Person zu
Lebzeiten widersprochen hat. Hat die verstorbene Person der inneren Leichenschau
nicht ausdrücklich zugestimmt, darf sie erst nach Ablauf von acht Tagesstunden vor-
genommen werden. (Tagesstunden sind die Stunden von 7.00 bis 22.00 Uhr). Wider-
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