Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - am Deutschen Herzzentrum ...
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Patienten-Info Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern Klinik an der Technischen Universität München
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 DRG – Entgelttarif 2022 für das DEUTSCHE HERZZENTRUM MÜNCHEN DES FREISTAATES BAYERN gültig ab 01.01.2022 Das Deutsche Herzzentrum München des Freistaates Bayern berechnet ab dem 01.01.2022 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups – DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen bzw. Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10-GM Version 2022) und circa 30.000 Prozeduren (OPS Version 2022) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikations-system (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanummerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG- Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.825,44 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. (vgl. dazu Anlage DRG-Katalog) Beispiel (Relativgewicht und Basisfallwert): DRG DRG-Definition Relativgewicht BFW Erlös F05Z Koronare Bypass-Operation mit 5,726 3.825,44 € 21.904,47 € inv. kardiol. Diagnostik od. intr. Ablation DRG DRG-Definition Relativgewicht BFW Erlös F56B Perkutane Koronarangioplastie 1,004 3.825,44 € 3.840,74 € mit hochkomplexer Intervention, 1
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthalts gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2022 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der Fallpauschalenvereinbarung 2022 (FPV 2022) vorgegeben. 2. Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 1 und 2 FPV 2022 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG- spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2022 (FPV 2022). 3. Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gem. § 5 FPV 2022 Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Kranken- hausgesellschaft) gemäß § 17b Abs. 1 S. 7 KHG Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2022 werden die bundes- einheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2022 vor- gegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2022 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatz- entgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach § 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2022 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 € abzurechnen. Das Krankenhaus berechnet folgende Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG: - siehe Anlage 1 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gem. § 7 FPV 2022 Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 € abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2022 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 € abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2022 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2022 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungs- tag 450,00 € abzurechnen. 2
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 5. Zusatzentgelt für Testung auf Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG Für Kosten, die dem Krankenhaus für Testungen von Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teil- stationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen wurden, auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 entstehen, rechnet das Krankenhaus auf Grund der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG gesondert folgende Zusatzentgelte ab: Testungen durch Nukleinsäurenachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels PCR bei Patientinnen und Patienten derzeit einen Betrag von 45,50 € Testungen mittels Antigen-Test zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 wird bei Patientinnen und Patienten derzeit ein Betrag von 19,00 € erhoben. 6. Zu- und Abschläge gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 4 KHEntgG das Krankenhaus berechnet außerdem folgende Zu- und Abschläge: Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 17a KHG je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von 51,50 €. Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungskosten nach § 33 PflBG je voll- und teilstationärem Fall in Höhe von 141,67 €. Zuschlag für die medizinisch notwendige Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von 45,00 € pro Tag Zuschlag für Zentren/Schwerpunkte nach § 5 Abs. 3 KHEntgG in Höhe von 23,83 €. Zuschlag wegen Teilnahme an der Notfallversorgung nach § 9 Abs. 1a Nr. KHEntgG in Höhe von 5,70 € je vollstationärem Fall Telematikzuschlag nach § 377 Abs. 1 und 2 SGB V in Höhe von 1,73 € Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß § 4 Abs. 9 KHEntgG in Höhe von 0,28 %. Zuschlag für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG in Höhe von 0,81 €. Zuschlag für die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen an § 17b Abs. 1 Nr. 4 KHG je abgerechneten vollstationärem Fall in Höhe von 0,20 €. 3
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 7. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG- Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden und die nicht gem. § 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. § 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab. siehe Anlage 2 8. Tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 7 Abs. 1 Ziff. 6a KHEntgG Das Krankenhaus vereinbart mit den Krankenkassen ein Pflegebudget zur Finanzierung der Pflege- personalkosten, die dem Krankenhaus entstehen. die Abzahlung des Pflegebudgets erfolgt nach § 6a Abs. 4 KHEntgG über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert, welcher berechnet wird, indem das vereinbarte Pflegebudget dividiert wird durch die nach dem Pflegeerlöslkatalog nach § 17b Abs. 4 S. 5 KHG ermittelte voraussichtliche Summe der Bewertungsrelationen für das Vereinbarungsjahr. Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gem. § 6 KHEntgG, für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2022 abweichend von § 15 Abs. 2 S. 3 KHEntgG die bisher geltende Entgelt-höhe abzurechnen, die um die Höhe der nach Satz 1 ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist 9. Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG für jeden abzurechnenden voll- und teil- stationären Krankheitsfall in Höhe von 1,26 €. Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheits- wesen nach § 139a i.V.m. § 139c SGB V und für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundes- ausschusses nach § 91 i.V.m. § 139c SGB V bzw. des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen nach § 137a Abs. 8 i.V.m. § 139c SGB V für jeden abzurechnenden voll- und teilstationären Krankheitsfall in Höhe von 2,67 €. 10. Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. § 115 a SGB V Gem. § 115 a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind: vorstationär nachstationär Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie 126,29 € 23,01 € Klinik für Herz- und Kreislauferkrankungen 156,97 € 61,36 € Klinik für Kinderkardiologie und angeborene Herzfehler 111,46 € 27,10 € 4
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 Leistungen mit medizinischen Großgeräten bei vor- und nachstationärer Behandlung 5369 Höchstwert f. d. Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5374 122,71 € 5370, 5375 CT im Kopfbereich, CT Aorta in gesamter Länge 81,81 € 5371 CT im Hals und/oder Thoraxbereich 94,07 € 5372 CT im Abdominalbereich 106,35 € 5373, 5374 CT Skelett, Zwischenwirbel im Bereich Hals, Brust und/oder Lende 77,72 € 5376 Ergänzendes CT in zwei Serien (zusätzlich abrechenbar zu 5370,5375) 20,45 € 5377 Zuschlag CT-Analyse (einschließlich 3D-Rekonstruktion) 32,72 € 5378 CT zur Bestrahlungsplanung oder interventionellen Maßnahmen 40,90 € 5380 Bestimmung des Mineralgehaltes mittels CT oder digitaler Röntgentechnik 12,27 € 5700 MRT im Bereich des Kopfes 179,97 € 5705 MRT im Bereich der Wirbelsäule 171,79 € 5715 MRT im Bereich des Thorax und/oder der Aorta 175,88 € 5720 MRT im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens 179,97 € 5730 MRT einer oder mehrerer Extremität(en) 163,61 € 5731 Ergänzende Serie(n) zu Nr. 5700 bis 5730 40,90 € 5732 Zuschlag zu Nr. 5700 - 5730 für Positionswechsel 40,90 € 5733 Zuschlag für computergesteuerte Analyse 32,72 € 5735 Höchstwert für Leistungen nach Nr. 5700 - 5730 245,42 € Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 11. Entgelte für sonstige Leistungen Das Deutsche Herzzentrum München berechnet für 1. Hilfsmittel Erstattung des tats. Aufwandes 2. Leichenschau und Ausstellung einer Todesbescheinigung nach DKG-NT 3. Gestellung einer vom Patienten gewünschten Sonderwache Erstattung des tats. Aufwandes 12. Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an – innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage – eine Zuzahlung ein (§ 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10,00 € je Kalendertag ((§ 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach § 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen eingezogen. 13. Wiederaufnahmen und Rückverlegung Im Falle einer Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß § 2 FPV 2022 oder der Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 FPV 2022 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 FPV 2022 zusammengefasst und abgerechnet. 5
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 14. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der wahlärztlichen Leistungen entnehmen. Inkrafttreten Dieser DRG-Entgelttarif tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG-Entgelttarif vom 01.12.2021 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, Sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patienten- verwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zuge- hörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Die gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. 6
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 Anlage 1 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022 ZE2021-02a Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Extrakorporale Pumpe, univentrikulär 9.000,00 € ZE2021-02b Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Extrakorporale Pumpe, biventrikulär 16.000,00 € ZE2021-02c Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Intrakorporale Pumpe, univentrikulär 91.375,00 € ZE2021-02d Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Kunstherz (totaler Herzersatz) 85.000,00 € ZE2021-02a1 Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Parakorporale Pumpe, univentrikulär 31.000,00 € ZE2021-02a1a Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Parakorporale Pumpe, univentrikulär - Pumpenwechsel 25.000,00 € ZE2021-02a2 Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Parakorporale Pumpe, biventrikulär 62.000,00 € ZE2021-02a2a Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Parakorporale Pumpe, biventrikulär - Pumpenwechsel - einer Pumpe 28.733,76 € ZE2021-02a2b Links- u. rechtsventikuläre Herzassistenzsyst. Parakorporale Pumpe, biventrikulär - Pumpenwechsel - beider Pumpen 38.910,00 € ZE2021-03a ECMO - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden 3.808,94 € ZE2021-03b ECMO - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden 4.401,18 € ZE2021-03c ECMO - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden 5.508,50 € ZE2021-03d ECMO - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden 6.251,65 € ZE2021-03e ECMO - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden 7.190,24 € ZE2021-03f ECMO - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden 8.110,84 € ZE2021-03g ECMO - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03h ECMO - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03i ECMO - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03k ECMO - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03l ECMO - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03m ECMO - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden 9.253,28 € ZE2021-03n ECMO - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden 9.253,28 € ZE2021-03aK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden 8.161,68 € ZE2021-03bK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden 10.972,00 € ZE2021-03cK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden 12.271,68 € ZE2021-03dK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden 14.026,25 € ZE2021-03eK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden 15.474,00 € ZE2021-03fK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden 17.160,00 € ZE2021-03gK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03hK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03iK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03kK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03lK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03mK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden 26.309,50 € ZE2021-03nK ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden 26.309,50 € ZE2021-03a2 ECMO - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden 4.010,21 € ZE2021-03b2 ECMO - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden 4.365,17 € ZE2021-03c2 ECMO - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden 5.137,08 € ZE2021-03d2 ECMO - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden 5.650,99 € ZE2021-03e2 ECMO - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden 6.181,65 € ZE2021-03f2 ECMO - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden 6.868,05 € ZE2021-03g2 ECMO - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03h2 ECMO - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03i2 ECMO - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03k2 ECMO - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03l2 ECMO - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03m2 ECMO - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden 7.047,20 € ZE2021-03n2 ECMO - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden 7.047,20 € 7
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 Anlage 1 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022 ZE2021-03aK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung bis unter 48 Stunden 8.633,66 € ZE2021-03bK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 48 bis unter 96 Stunden 9.582,67 € ZE2021-03cK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 96 bis unter 144 Stunden 13.458,61 € ZE2021-03dK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 144 bis unter 192 Stunden 14.627,38 € ZE2021-03eK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 192 bis unter 240 Stunden 16.247,70 € ZE2021-03fK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 240 bis unter 288 Stunden 17.940,00 € ZE2021-03gK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 288 bis unter 384 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03hK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 384 bis unter 480 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03iK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 480 bis unter 576 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03kK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 576 bis unter 768 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03lK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 768 bis unter 960 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03mK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 960 bis unter 1.152 Stunden 20.295,90 € ZE2021-03nK2 ECMO - Kind < 2 Jahre - Dauer der Behandlung 1.152 oder mehr Stunden 20.295,90 € ZE2021-09 Hämoperfusion 1.079,00 € ZE 2021-10 Leberersatztherapie 2.453,16 € ZE 2021 -13_01 Immunadsorption mit reg. Säule/Ersteinsatz 11.407,00 € ZE 2021 -13_02 Immunadsorption mit reg. Säule/weiter Anw, 1.160,00 € ZE 2021 - 22 Intraaortale Ballonpumpe 800,00 € ZE 2021-50_01 Implantation Hybridprothese Aorta 10.000,00 € ZE 2021-50_02 Hybridverfahren mit 1 Stent 9.339,08 € ZE 2021-56_f0 Bosentan oral - je 125 mg 10,71 € ZE 2021-62_01 Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge bis 2,5 l 10.600,00 € ZE 2021-62_02 Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge mehr als 2,5 l 14.750,00 € ZE 2021-62_02a Mikroaxial-Blutpumpe, Fördermenge mehr als 2,5 l - inklusive Assistenzsystem 20.000,00 € ZE 2021-62_03 Mikroaxial-Blutpumpe, 5,0 l 13.629,00 € ZE 2021-62_04 Mikroaxial-Blutpumpe, RP-Pumpe 21.420,00 € ZE 2021-67 Implantatiion einer Stentprothese an der Aorta, perkkutan-transluminal 1.924,00 € ZE2021-97 Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren Kostenerstattung ZE2021-123* Gabe von Caspofungin, parenteral - je mg 0,69 € ZE2021-125* Gabe von Voriconacol, parenteral - je 200 mg 5,66 € ZE2021-154 Gabe von Anidulafungin, parenteral 0,65 € ZE2021-163 Gabe von Macitentan, oral - pro mg 6,59 € ZE2021-164 Gabe von Riociguat, oral je 0.5 - 2.5 mg Filmtablette 24,69 € ZE2021-137 Gabe von rekombinantem aktiviertem Faktor VII Kostenerstattung ZE2021-138 Gabe von Fibrinogenkonzentrat Kostenerstattung ZE2021-139 Gabe von Blutgerinnungsfaktoren Kostenerstattung 8
Deutsches Herzzentrum München Verwaltung des Freistaates Bayern - Klinik an der Technischen Universität München - Deutsches Herzzentrum München Lazarettstr. 36 80636 München Telefon (089) 12 18 - 0 Anlage 2 zum Entgelttarif 2022 - gültig ab 01.01.2022 111 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße 1.900,00 € 116 Apikoaortales klappentragendes Konduit 12.700,00 € 119 Transapikale Mitralklappenrekonstruktion durch Implantation von Neochordea (PTFE) 14.496,00 € 121 Idarucizumab, je 2,5 g oder 50 ml Infusionslösung - intravenöse Gabe 1.020,43 € 122 Implantation mitwachsender Herzklappen, je Implantat 18.921,00 € 123 Katheterbasiertes Implantat zur Behandlung linksventrikulärer kardialer Mobilitätsstörung 12.300,00 € 124 Endovaskuläre Mitralklappenanuloplastik mit Anuloplastieband (Cardioband) 19.990,00 € 125 Selixipag, je 200 µg 50,33 € 127 Kabelloses kardiales Stimulationssystem des li. Ventrikel zur kard. Resynchronisationstherapie 17.139,00 € 128 Strömungsreduzierendes Drahtgeflecht im Koronarsinus 6.100,20 € 129 Andexanet alfa 11,07 € 130 Minimalinvasive LV-Rekonstruktion mit einem myokardialen Verankerungssystem 22.700,00 € 131 Perkutan-transluminale Einlage eines Vorhofspeptumimplantates, je Implantat 12.840,00 € 132 Ereignisrekorder, implantierbar, gemeinsam mit Ablation bei Tachyarrhythmie 2.700,00 € 133 Tafamidis, je 1 mg 14,30 € 9
Deutsches Herzzentrum München des Freistaates Bayern -Klinik an der Technischen Universität München- ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) Stand: 01.12.2013 für das DEUTSCHES HERZZENTRUM MÜNCHEN des Freistaates Bayern § 1 GELTUNGSBEREICH Verpflegung behandeln, um Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen a) die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu zwischen dem Deutschen Herzzentrum München des Freistaates Bayern (DHM) klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten und den Patienten bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären (vorstationäre Behandlung), Krankenhausleistungen. b) im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Be- § 2 RECHTSVERHÄLTNIS handlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem DHM und dem Patienten sind (2) Die vorstationäre Krankenhausbehandlung, die drei Behandlungstage innerhalb privatrechtlicher Natur. von fünf Kalendertagen vor Beginn der stationären Behandlung nicht überschreiten (2) Die AVB werden für Patienten wirksam, wenn diese darf, wird beendet, a) mit Aufnahme des Patienten zur vollstationären Behandlung, jeweils ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten b) wenn sich herausstellt, dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertrags- nicht oder erst außerhalb des vorstationären Zeitrahmens notwendig ist, schlusses darauf hingewiesen wurden, c) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Behandlung abbricht. von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei In den Fällen b) und c) endet auch der Behandlungsvertrag. angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten, (3) Die nachstationäre Krankenhausbehandlung, die sieben Behandlungstage innerhalb von vierzehn Kalendertagen, bei Organübertragungen drei Monate nach sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben. § 3 UMFANG DER KRANKENHAUSLEISTUNGEN Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung, nicht überschreiten darf, wird (1) Die vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhaus- beendet, leistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen. a) wenn der Behandlungserfolg nach Entscheidung des Krankenhausarztes (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die gesichert oder gefestigt ist, oder unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach b) wenn der Patient die Beendigung ausdrücklich wünscht oder die Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und Behandlung abbricht. ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören Gleichzeitig endet auch der Behandlungsvertrag. dazu auch: Die Frist von 14 Kalendertagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten a) die während des Krankenhausaufenthalts durchgeführten Maßnahmen zur Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontroll- Früherkennung von Krankheiten im Sinne des Fünften Buches Sozial- untersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 des Transplantationsgesetzes gesetzbuch (SGB V), dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung b) die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der c) die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleit- Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine person des Patienten, notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und d) die besonderen Leistungen von Tumorzentren und onkologischen Schwer- nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrages durch die punkten für die stationäre Versorgung von krebskranken Patienten, an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet und ist nicht e) die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Gegenstand der Krankenhausleistungen. (3) Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind (4) Das Krankenhaus unterrichtet den einweisenden Arzt unverzüglich über die vor- a) die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt und nachstationäre Behandlung des Patienten sowie diesen und die an der weiteren wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht. deren Ergebnis. b) Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes § 6 WAHLLEISTUNGEN mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Überwachungs- und Meßgeräte, (1) Zwischen dem DHM und dem Patienten können im Rahmen der Möglichkeiten des Krankenfahrstühle), Krankenhauses und nach näherer Maßgabe des DRG-Entgelttarif - soweit dadurch die c) die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung, allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden - die folgenden Wahl- d) Leistungen, die nach Entscheidung des Ausschusses Krankenhaus gemäß leistungen vereinbart und gesondert berechnet werden: § 137 c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht a) die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des werden dürfen. DHM, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen (4) Das Vertragsangebot des Krankenhauses erstreckt sich nur auf diejenigen Leist- berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten ungen, für die das Krankenhaus im Rahmen seiner medizinischen Zielsetzung Leistungen von Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb personell und sachlich ausgestattet ist. des DHM; dies gilt auch soweit sie vom DHM berechnet werden, § 4 AUFNAHME, VERLEGUNG, ENTLASSUNG b) die Unterbringung in einem Einbettzimmer, (1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses wird aufgenommen, wer c) die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson - nur in der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Verbindung mit einer Leistung nach Buchstabe b), Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des d) die Gestellung einer Sonderwache, Krankheitsbildes. Die Entscheidung trifft der verantwortliche Krankenhausarzt. e) Sonderverpflegung auf Wunsch des Patienten. (2) Wer wegen unmittelbarer Lebensgefahr oder der Gefahr einer bedrohlichen Ver- (2) Gesondert berechenbare ärztliche Leistungen i.S. des Abs. 1 Buchstabe a), auch schlimmerung seiner Krankheit der sofortigen Behandlung bedarf (Notfall), wird -auch soweit sie vom DHM berechnet werden, erbringt der leitende Arzt der jeweiligen Klinik außerhalb der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit des DHM - einstweilen bzw. des Instituts des DHM oder die ärztlich geleitete Einrichtung persönlich oder ein aufgenommen, bis seine Verlegung in ein anderes geeignetes Krankenhaus gesichert unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung tätiger nachgeordneter Arzt der ist. Klinik/des Instituts (§ 4 Abs. 2 GOÄ/GOZ). Im Verhinderungsfalle übernimmt die (3) Eine Begleitperson wird aufgenommen, wenn dies nach dem Urteil des behandeln- Aufgabe des leitenden Arztes sein Stellvertreter. den Krankenhausarztes für die Behandlung des Patienten medizinisch notwendig und (3) Bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen werden die gesondert be- die Unterbringung im DHM möglich ist. Darüber hinaus kann auf Wunsch im Rahmen rechenbaren Gebühren nach der GOÄ/GOZ um 25 % gemindert. von Wahlleistungen eine Begleitperson aufgenommen werden, wenn ausreichende (4) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, der Betriebsablauf nicht behindert (5) Das Krankenhaus kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei wird und medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Patienten, die früher gegen ärztliche oder pflegerische Anordnungen oder die Haus- (4) Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen) können Patienten in ordnung verstoßen oder die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher -soweit möglich- erheblich verspätet gezahlt haben, ablehnen. mit dem Patienten abgestimmt. (6) Das Krankenhaus kann Wahlleistungen sofort einstellen, wenn dies für die Eine auf Wunsch des Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Erfüllung der allgemeinen Krankenhausleistungen für andere Patienten erforderlich Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V bei Abrechnung wird; im übrigen kann die Vereinbarung vom Patienten an jedem Tag zum Ende des einer Fallpauschale von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, folgenden Tages gekündigt werden; aus wichtigem Grund kann die Vereinbarung von wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. beiden Teilen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse ihre Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur § 6a HAFTUNG BEI WAHLLEISTUNGEN auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des Patienten. Das Krankenhaus Der Freistaat Bayern als Träger der Klinik ist lediglich Vertragspartner für die informiert den Patienten hierüber. Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Vertragspartner für (5) Entlassen wird, ärztliche Leistungen sind nur die liquidationsberechtigten Ärzte. Der Freistaat a) wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Kranken- Bayern haftet daher nicht für Fehler des privatliquidierenden Arztes, weder hausbehandlung nicht mehr bedarf oder vertraglich noch deliktisch. Dies gilt auch für Fehler von Hilfspersonen b) die Entlassung ausdrücklich wünscht. (beispielsweise nachgeordneter oder konsiliarisch hinzugezogener Ärzte), Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seiner Entlassung oder verlässt er deren sich der privatliquidierende Arzt zur Erfüllung seiner persönlich eigenmächtig das DHM, haftet dieses für die entstehenden Folgen nicht. Eine Begleit- geschuldeten ärztlichen Leistungen bedient. person wird entlassen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht mehr gegeben § 7 ENTGELTE sind. Das Entgelt für die Leistungen des DHM richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben § 5 VOR- UND NACHSTATIONÄRE BEHANDLUNG und dem DRG-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Kranken- ist (Anlage). Soweit Krankenhausleistungen über diagnoseorientierte Fallpauschalen hauseinweisung) Patienten in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und (Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet werden, bemisst sich das konkrete
Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls (Hauptdiagnose, durch- sprechen der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern oder die Geschwister der geführte Prozeduren, Nebendiagnosen, Schweregradeinstufung, Basisfallwert etc.). verstorbenen Person oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb der genannten Frist, so Bemessungsgrundlage ist das für Deutschland jeweils aktuell gültige DRG-System ist von einer Leichenschau abzusehen; bis zu ihrer Vornahme ist auch ein nach nebst den dazugehörigen Abrechnungsregeln. Fristablauf eingegangener Widerspruch zu berücksichtigen. Bestehen unter den wider- § 8 ABRECHNUNG DES ENTGELTS BEI GESETZLICH KRANKENVERSICHERTEN UND spruchsberechtigten Personen Meinungsverschiedenheiten, so geht der Wille des HEILFÜRSORGEBERECHTIGTEN Ehegatten dem der volljährigen Kinder, der Wille der volljährigen Kinder dem der (1) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maß- Eltern und der Wille der Eltern dem der Geschwister vor. Bei gabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Meinungsverschiedenheiten unter widerspruchsberechtigten Personen gleichen Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet das Krankenhaus seine Entgelte un- Grades ist von der Leichenschau abzusehen. mittelbar mit diesem ab. Auf Verlangen des Krankenhauses legt der Patient eine (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen die innere Leichen- Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die schau vorschreiben. im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im (4) Die innere Leichenschau wird unter Beachtung der Ehrfurcht vor dem toten Krankenhaus notwendig sind. Menschen vorgenommen und auf das notwendige Maß beschränkt. (2) Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, (5) Über jede innere Leichenschau wird eine Niederschrift aufgenommen, aus der her- zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines vorgeht, aus welchem Grunde die innere Leichenschau vorgenommen wurde und zu Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zu- welchem Ergebnis sie geführt hat. Die Niederschrift ist aufzubewahren. zahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere § 14 AUFZEICHNUNGEN UND DATEN Einzelheiten ergeben sich aus dem DRG-Entgelttarif. (1) Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, (3) Gesetzliche Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum des Krankenhauses. des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die von den (2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine (3) Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die derartige schriftliche Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich Auskunftspflicht des behandelnden Krankenhausarztes bleiben unberührt. gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären. a) Kopien werden wie folgt berechnet: § 9 ABRECHNUNG DES ENTGELTS BEI SELBSTZAHLERN DIN A3 und DIN A4 ab erster Kopie 0,80 € pro Kopie (1) Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen ab DIN A2 und Sonderformate 2,50 € pro Kopie in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz (z. B. Patientenkurve, Pflegedokumentation) nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen b) Röntgen-/ HK-Filmkopien werden in Höhe von 15 € pro Datenträger berechnet. Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. (4) Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Krankenkasse). In diesem Fall ist der Patient dem Krankenhaus gegenüber Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Selbstzahler. Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses. (2) Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen ver- § 15 HAUSORDNUNG pflichtet. Sofern der Patient als Versicherter einer privaten Krankenversicherung von Der Patient hat die vom DHM erlassene Hausordnung zu beachten. der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem Krankenhaus und dem § 16 EINGEBRACHTE SACHEN privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen (1) In das Krankenhaus sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchs- unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Vor- gegenstände eingebracht werden. aussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte schriftlich seine (2) Geld und Wertsachen werden bei der Verwaltung in für das Krankenhaus Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt, dass die Daten nach § 301 zumutbarer Weise verwahrt. Bei Geld- und Wertsachen mit außergewöhnlichem Wert SGB V maschinenlesbar an das private Krankenversicherungsunternehmen kann das Krankenhaus eine Unterbringung in einem geeigneten Institut verlangen und übermittelt werden. die Annahme zur Verwahrung im Krankenhaus verweigern. (3) Für Krankenhausleistungen können Zwischenrechnungen erteilt werden. Nach Be- (3) Bei handlungsunfähig eingelieferten Patienten werden Geld und Wertsachen in endigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Gegenwart eines Zeugen festgestellt und der Verwaltung zur Verwahrung übergeben. (4) Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten (4) Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum des Krankenhauses über, wenn sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt werden.26) (5) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. (5) Im Fall des Abs. 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass (6) Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 BGB) sowie Mahngebühren in Höhe von € 10 be- zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum des Krankenhauses rechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich übergehen. geringerer Schaden entstanden ist. (6) Abs. 4 gilt nicht für Nachlassgegenstände sowie für Geld und Wertsachen, die von (7) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten der Verwaltung verwahrt werden. Die Aufbewahrung, Herausgabe und Verwertung Forderungen ist ausgeschlossen. dieser Sachen erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen. § 10 VORAUSZAHLUNGEN, ABSCHLAGSZAHLUNGEN § 17 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG (1) Soweit das Krankenhaus nicht auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (1) Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der (DRG) nach § 17b des Krankenhausfinanzierungs-gesetzes abrechnet, kann es für Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausaufenthalte, die voraussichtlich länger als eine Woche dauern, angemes- Krankenhausgrundstück oder auf einem vom Krankenhaus bereitgestellten Parkplatz sene Vorauszahlungen verlangen. Soweit Kostenübernahmeerklärungen von Sozial- abgestellt sind, haftet der Krankenhausträger nur bei Vorsatz und grober leistungsträgern, sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern oder privaten Kranken- Fahrlässigkeit; das gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht der versicherungen vorliegen, können Vorauszahlungen nur von diesen verlangt werden Verwaltung zur Verwahrung übergeben wurden. (§ 14 Abs. 4 BPflV). (2) Haftungsansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von Geld und (2) Soweit das Krankenhaus auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abrechnet, kann es für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden; die Frist beginnt des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene frühestens mit der Entlassung des Patienten. Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in § 18 ZAHLUNGSORT Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in 7 KHEntgG). München zu erfüllen. § 11 BEURLAUBUNG §19 GERICHTSSTANDSVEREINBARUNG Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München wird für den Fall vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden Patienten daher nur aus vereinbart, daß im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Leitenden Abteilungsarztes be- Behandlungsverhältnis urlaubt. a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß § 12 ÄRZTLICHE EINGRIFFE ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem (1) Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs b) der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt der im Klagewege in und nach seiner Einwilligung vorgenommen. Anspruch zu nehmenden Partei im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht (2) Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine bekannt ist. ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zu- § 20 INKRAFTTRETEN ständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder Diese AVB treten am 01.12.2013 in Kraft. Gleichzeitig werden die AVB vom wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesund- 01.11.2005 aufgehoben. heitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder ge- schäftsunfähigen Patienten der gesetzliche Vertreter nicht oder nicht rechtzeitig er- Anlagen: DRG-Entgelttarif reichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323 c StGB unbeachtlich ist. § 13 OBDUKTION (1) Die innere Leichenschau kann vorgenommen werden, wenn sie zur Feststellung der Todesursache aus ärztlicher Sicht notwendig ist oder wenn ein wissenschaftliches Interesse besteht. (2) Von der inneren Leichenschau ist abzusehen, wenn ihr die verstorbene Person zu Lebzeiten widersprochen hat. Hat die verstorbene Person der inneren Leichenschau nicht ausdrücklich zugestimmt, darf sie erst nach Ablauf von acht Tagesstunden vor- genommen werden. (Tagesstunden sind die Stunden von 7.00 bis 22.00 Uhr). Wider-
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