Pflegeberufereformgesetz aus der Sicht Pflegedirektion Krankenhaus - Pflegedirektion - Ärztekammer Sachsen-Anhalt
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Pflegeberufereformgesetz aus der Sicht Pflegedirektion Krankenhaus Pflegedirektion Direktor: Dipl.-Krpfl. Henry Rafler BG Klinikum Bergmannstrost Halle 27.01.2020
Veränderte Anforderungen an Pflegefachkräfte • Verschiebung der fachlichen Grenzen zwischen Pflege im Krankenhaus-Altenheim-stationärer Langzeitpflege- ambulanter Pflege • Sachsen-Anhalt (2017): • 6305 Pflegefachkräfte in ambulanter Pflege • 33% GuK • 67% Altenpflege • 7677 Pflegefachkräfte in der stationären Pflege • 75% Altenpflege • 25 % GuK Referent 27.01.2020 Seite 2
Krankenhauspflege der Zukunft / Gegenwart 1) Pflege von älteren Patienten - alle Fachrichtungen außer Kinderpflege - Grund: demographische Entwicklung - inhaltliche Schwerpunkte • aktivierende und rehabilitative Pflege (z.B. Ressourcenerkennung; - Nutzung Frühmobilisation) • Lebensgewohnheiten, Verhalten älterer Menschen - Inhalt aus Altenpflege, Krankenpflege Referent 27.01.2020 Seite 3
Krankenhauspflege der Zukunft / Gegenwart 2) Pflege von demenziell erkrankten Patienten - alle Fachrichtungen außer Kinderpflege - Grund: Demenz = Erkrankung des Alters - inhaltliche Schwerpunkte • therapeutische Pflege (z.B. Anbahnung zur Verbesserung der Kognition mit Ergo – Waschtraining, Anziehtherapie usw.) - Inhalt aus Altenpflege, Krankenpflege Referent 27.01.2020 Seite 4
Krankenhauspflege der Zukunft / Gegenwart 3) Patienten mit onkologischen Erkrankungen - alle Fachrichtungen - Grund: -bessere, frühere Diagnostik -individuellere Therapie bessere Prognosen (personalisierte Medizin) - inhaltliche Schwerpunkte • Einhaltung der Therapietreue • Unterstützung zum Bewältigen von Nebenwirkungen - Inhalt aus Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege Referent 27.01.2020 Seite 5
Krankenhauspflege der Zukunft / Gegenwart 4) Patienten mit „Volkskrankheiten und deren Auswirkungen (z.B. Diabetes)“ - alle Fachrichtungen - Grund: z.Zt. weitere Zunahme in allen Ländern - inhaltliche Schwerpunkte • Patientenedukation– Verhaltensänderung, Leben mit der chronischen Erkrankung • Alle Arten der Prävention - Inhalt aus Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege Referent 27.01.2020 Seite 6
Neue Gesetze und Verordnungen zur Pflege im Krankenhaus 2020 Pflegestellen- förder- programme Pflegeper- bis 2018 PPR 2.0 ? sonalquotient 2020 Pflegebudget Pflegeberufe- 2020 reformgesetz 2020 Pflegepersonal- untergrenzen 2019/2020 Referent 27.01.2020 Seite 7
Pflegeberufereformgesetz Vorbehaltsaufgaben für Pflegefachkräfte nach §4 : • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegprozesses • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege Referent 27.01.2020 Seite 8
Pflegeausbildung im Überblick • drei Jahre Vollzeit oder höchstens fünf Jahre Teilzeit • Erste zwei Jahre =generalistische Ausbildung • Zwischenprüfung nach 2/3 derAusbildung • Zum dritten Ausbildungsjahr Entscheidung (Wahlrecht der Azubis 4-6 Monate vor dem 3. Ausbildungsjahr): • Fortsetzung der generalistischen Ausbildung zum Pflegefachmann/Pflegefachfrau • EU-weite Anerkennung und universelle Einsatzmöglichkeiten • Fachabschluss Gesundheits- und Kinderkrankenpflege • Fachabschluss Altenpflege Referent 27.01.2020 Seite 9
Pflegeausbildung im Überblick Zugangsvoraussetzungen: • Gesundheitliche Eignung • Mittleren Schulabschluss oder • Hauptschulabschluss und • Zweijährig erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder • Abgeschlossene landesrechtlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer • Eine sonstige zehnjährige allgemeine Schulausbildung • Antrag auf Verkürzung der Ausbildung bei: • Bereits erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen in der Pflege • Anerkannter einjähriger Ausbildung in der Pflegehilfe und erfolgreichen Abschluss Referent 27.01.2020 Seite 10
Pflegeausbildung im Überblick Übergangsregelungen: • für die bisherigen Ausbildungen • Beginn vor dem 31.12.2019 (Altenpflege oder GuK) kann bis zum 31.12.2024 nach bisherigen Regelungen abgeschlossen werden Bestandsschutz: • Bisherige Pflegeausbildungen nach dem Altenpflege-oder Krankenpflegegesetz werden neuer Ausbildung gleichgestellt • Damit erworbene Berufsbezeichnungen bleiben erhalten und werden nicht entsprechend neuer Bezeichnung geändert Referent 27.01.2020 Seite 11
Verantwortung der Ausbildungsträger • Krankenhäuser §108 SGB V • Stationäre Pflegeeinrichtungen (§71 Abs.2 und §72 Abs.1 SGB XI) • Ambulante Dienste (§71 Abs.1 und §72 Abs.1 SGB XI) • Verantwortung für die Durchführung und Organisation der praktischen Ausbildung • 2500 Stunden • Pflicht-, Vertiefungs- und weitere Einsätze • Sicherstellung, das alle erforderlichen Praxiseinsätze auch durchgeführt werden Referent 27.01.2020 Seite 12
Verantwortung der Ausbildungsträger • Erstellen eines Ausbildungsplans • Muss Vorgaben des Bundesrahmenplanes für die praktische Ausbildung erfüllen • Ausbildungsplan muss die Pflegeschule zustimmen • Kooperationen mit weiteren Einrichtungen notwendig • Insgesamt höhere Verantwortung des Trägers der Ausbildung als bisher • Möglichkeit verschiedene Aufgaben auch an die Pflegeschule übertragbar Referent 27.01.2020 Seite 13
Verantwortung der Ausbildungsträger • Ausbildungsträger hat Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung, umfasst auch Organisation und Koordination mit den weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen • Eigene Pflegeschule oder Kooperation mit Pflegeschule • Kooperation mit anderen Einrichtungen notwendig • Kooperationsverträge in schriftlicher Form gemäß §126 BGB • Sind Grundlage für regelmäßige Abstimmungen zwischen dem Ausbildungsträger, den kooperierenden Praxiseinrichtungen und der Pflegeschule Referent 27.01.2020 Seite 14
Finanzierung der Ausbildung • Beitragszahler: • Land, Pflegeversicherung (sozial, privat),Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeinrichtungen • Ausgleichsfond (verwaltet durch die Investitionsbank) • Ermittelt den erforderlichen Gesamtfinanzierungsbedarf der Ausbildung • Erhebt die Umlagebeiträge der Beitragszahler • Zahlt die Ausgleichszuweisungen an die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen aus • Ausgleichszuweisungsempfänger • Pflegeschule, Träger der praktischen Ausbildung • Mitteilungspflicht an Ausgleichsfond über Zahl der Ausbildungsplätze und voraussichtliche Mehrkosten der Ausbildung Referent 27.01.2020 Seite 15
Ausbildungsvertrag Empfohlene Inhalte: • Berufsbezeichnung • Gewählter Vertiefungseinsatz • Beginn und Dauer der Ausbildung • Angaben über die der Ausbildung zugrundeliegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung • Einen Ausbildungsplan (Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung) • Hinweise auf die Schulpflicht Referent 27.01.2020 Seite 16
Ausbildungsvertrag Empfohlene Inhalte: • Tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit • Dauer der Probezeit • Angaben zur Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung • Anzahl der Urlaubstage • Voraussetzungen unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt wird • Weiter hinweise z.B.: tarifliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen Referent 27.01.2020 Seite 17
Praxiseinsätze in der Ausbildung (Beispiel) • Orientierungseinsatz (Krankenhaus)= 400 Stunden • Stationäre Langzeitpflege = Pflichteinsatz = 400 Stunden • Ambulante Pflege = Pflichteinsatz = 400 Stunden • Pädiatrie = Pflichteinsatz = maximal 120 Stunden • Krankenhaus = Pflichteinsatz = 400 Stunden • Zwischenprüfung • Psychiatrie (Allgemein-, Geronto-, kinder- und Jugendpsychiatrie) = Pflichteinsatz 120 Stunden • Vertiefungseinsatz = im Bereich eines Pflichteinsatzes = 500 Stunden • Weiter Einsätze o. freie Verteilung = 160 Stunden • Abschluss der Ausbildung • Unter direkter Aufsicht mindestens 80 höchstens 120 Stunden Nachtdienst (Jugendschutzgesetz, ab Ende zweites Ausbildungsjahr) Referent 27.01.2020 Seite 18
Kompetenzbasierter Ausbildungsplan • Analyse der Kernkompetenzen der Einrichtung • Schwerpunktsetzung der in der Ausbildung anzubahnenden Kompetenzen • Auswahl geeigneter Arbeits- und Aufgabenbereiche • Planung der Praxisanleitertage • Erstellung eines Einsatzplanes • Mögliche Kompetenzen: • Entwickeln mit hochaltrigen Menschen Angebote zur kulturellen Teilhabe • Entwickeln mit Menschen mit Demenz und ihren Bezugspersonen Angebote zur sinnstiftenden Aktivität • Entwickeln mit Kindern mit Langzeitbeatmung Angebote zum Lernen und Spielen Referent 27.01.2020 Seite 19
Praxisanleitung • Erfolgt im Umfang von mindestens 10% der Ausbildungszeit während eines Praxiseinsatzes • Abschluss einer dreijährigen Ausbildung (in Deutschland anerkannt) • Mindestens einjährige Berufserfahrung im Einsatzbereich innerhalb der letzten fünf Jahre • Berufspädagogische Zusatzqualifikation 300 Stunden • Jährliche berufspädagogische Fortbildung (24 Stunden) • Übergangsregelung = Pflegefachkräfte, die vor dem 31.12.2019 bereits als Praxisanleiter tätig waren werden gleichgestellt Referent 27.01.2020 Seite 20
Praxisanleitung Modell der vollständigen Handlung: 1. Informieren 2. Planen 3. Entscheiden 4. Durchführen 5. Kontrollieren 6. Bewerten/Evaluieren Referent 27.01.2020 Seite 21
Praxisanleitung - Gestaltung 1. Lernen am Modell = gemeinsames Zusammenarbeiten 2. Lernen durch Anleitung = vier-Stufen Modell (demonstrieren, wiederholen, festigen und überprüfen) 3. Lernen durch Reflexion des Erlebten • Azubi schildert Fall, geneinsames analysieren und reflektieren • PA stellt gezielte Reflexionsfragen 4. Lernen anhand von bearbeiteten Aufgaben = gemeinsame Besprechung von der Pflegeschule gestellte Aufgaben 5. Lernen in strukturierten Auswertungsgeprächen = über Gesprächsprotokolle Ausbildungsstand dokumentieren Referent 27.01.2020 Seite 22
Theoretischer und praktischer Unterricht 1. Pflegeprozess und Pflegediagnostik = 680+320=1000 h 2. Kommunikation und Beratung = 200+80=280h 3. Intro- und interprofessionelles Handeln =200+100=300h 4. Gesetze, Verordnungen und ethische Leitlinien =80+80 =160h 5. Wissenschaftliche Erkenntnisse und berufsethische Werthaltungen = 100+60 = 160h 6. Stunden zur freien Verteilung =140+60 = 200h (Vertiefung zur Risikominimierung und Komplikationsvermeidung, Expertenstandards ??) Gesamt = 1400 + 700 = 2100 Stunden Referent 27.01.2020 Seite 23
Studium – Qualifizierung für die direkte Pflege am Bett • Mindestens dreijähriges Studium = Abschluss Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann mit akademischen Grad • Durchlaufen alle für die Pflege relevanten Einsatzgebiete • Hochschule stellt Praxisbegleitung sicher • Praxisanleitung durch hochschulisch qualifiziertes Personal • Studenten haben keinen Ausbildungsvertrag • Kosten der praktischen Ausbildung werden nicht über Ausbildungsfond geregelt Referent 27.01.2020 Seite 24
Studium – Qualifizierung für die direkte Pflege am Bett Zugangsvoraussetzungen: • Gesundheitliche Eignung • Allgemeine Hochschulreife oder • Fachhochschulreife oder • Eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Pflegefachfrau/-mann und drei Jahre Berufserfahrung • NC ?? Referent 27.01.2020 Seite 25
Studium – Qualifizierung für die direkte Pflege am Bett Erweiterte Tätigkeitsfelder: • Steuerung und Gestaltung hoch komplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter Entscheidungen • Die Anwendung von vertieften Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft zur Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung • Die Erschließung von Forschungsgebieten der professionellen Pflege und Übertragung in das berufliche Handeln • Die Mitwirkung an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards Referent 27.01.2020 Seite 26
Laufbahnmodell UKH Referent 27.01.2020 Seite 27
Ausbildungsbegleitende Maßnahmen Praxisbeispiele: • Projekt alleinerziehende in Teilzeitausbildung (Katharinenhospital Stuttgart) • „Schülerstation“ am Ende der Ausbildung • Kniggetraining vor dem ersten Einsatz (www.waz.de) • Quiz-App: Nebenbei Fachwissen trainieren (www.supernurse.de) • App, um Kommunikation in der Pflege zu trainieren (www.ein-tag-deutsch.de) • Medienwerkstatt Pflegeausbildung (www.ibaf.de) Referent 27.01.2020 Seite 28
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