NACHRICHTEN - TOP-THEMA: KAPITALGESELLSCHAFT & CO. KGAA FÜR FAMILIENUNTERNEHMEN WIEDERGEBURT EINER ALTEN GESELLSCHAFTSFORM - PKF DEUTSCHLAND
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Nachrichten TOP-Thema: Kapitalgesellschaft & Co. KGaA für Familienunternehmen Wiedergeburt einer alten Gesellschaftsform 02 |19
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 Sehr geehrte Leserinnen und Leser! Die Welt und mit ihr auch die Arbeitswelt verändern sich allem ehemals inhabergeführte Unternehmen, die den immer schneller. Insbesondere die Mobilität von Arbeit- (Eigen-)Kapitalmarkt stärker erschließen wollen, sehen nehmern und andere, moderne Arbeitsformen fordern die Vorteile: Diese Rechtsform mit ihren Ausprägungen Arbeitgeber, Rechtsprechung und den Gesetzgeber glei- ermöglicht die Brücke zwischen Reduzierung der Anteile chermaßen heraus, neue Wege zu gehen, Kompromisse auf unter 50% einerseits und Machterhalt bei wichtigen zu finden und somit vielfältige Brücken zu bauen, die Entscheidungen andererseits. Im zweiten Beitrag geht auch in dieser Ausgabe an vielen Stellen nötig sind. es um die Frage, ob eine Brücke zwischen einem (aus- schließlich) im Ausland tätigen Arbeitnehmer und dem In der Rubrik Steuern stellen wir zunächst die Neuerun- Betriebsrat eines inländischen Arbeitgebers und dessen gen im Reisekostenrecht dar, die vom Bundesministe- Schutzbereich besteht. Beim Home-Office deutet sich rium der Finanzen zum Jahresbeginn vorgegeben wur- eine Trendwende an: Während dieser Arbeitsort bislang den. Die Regelungen zu den Reisekosten gelten gemäß die Ausnahme ist, könnte es bald ein Grundrecht dar- dem BMF-Schreiben entsprechend für eine doppelte auf geben, wenn es nach dem Willen des SPD-geführten Haushaltsführung im Ausland. Damit ist die Brücke ge- Bundesministeriums der Arbeit geht und wenn bestimm- schlagen zum zweiten Beitrag: In einem FG-Urteil war te Regeln eingehalten werden, die im Wesentlichen den zu klären, ob es noch eine doppelte Haushaltsführung Datenschutz betreffen. Wir schließen mit einem Beitrag ist, wenn die gesamte Familie arbeitende Elternteile be- passend zur Jahreszeit: Lesen Sie, was der Arbeitneh- gleitet. Anschließend geht es um ein richtungsweisendes mer bei Schnee und Eis beachten muss und wie Ar- Urteil des EuGH: Danach kann Vorsteuer sogar dann beitnehmer und -geber einen solchen Chaostag über- abzugsfähig sein, wenn nicht nur eine formal nicht kor- brücken können. rekte, sondern gar keine Rechnung vorliegt. Mit den besten Wünschen für eine informative Lektüre Die Rubrik Recht eröffnen wir mit dem Top-Thema die- ser Ausgabe. Die KGaA ist eine alte Rechtsform, die sich in der Praxis wachsender Beliebtheit erfreut. Vor Ihr Team von PKF 2
TOP-Thema Kapitalgesellschaft & Co. KGaA für Familienunternehmen – Wiedergeburt einer alten Gesellschaftsform Inhalt Steuern Ausweitung des Geltungsbereichs des Betriebsrats auf das Ausland?....................................................... 11 Neuregelungen zu Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2019 ................................................................ 4 Das „Home-Office“ – Arbeitsmodell der Zukunft? .... 12 Doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort mit Rechten und Pflichten im Schneechaos – Was Arbeit- der gesamten Familie ................................................ 5 nehmer im Winter beachten müssen ....................... 14 Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage einer Rechnung Aktuell notiert möglich! .................................................................... 7 BMF aktualisiert sein Anwendungsschreiben Recht zur ertragsteuerlichen Behandlung der Realteilung .............................................................. 15 Kapitalgesellschaft & Co. KGaA als Rechtsform für Familienunternehmen – Wiedergeburt einer Rückfall von nach DBA steuerfreien Einkünften alten Gesellschaftsform ............................................. 8 zur Besteuerung im Inland gilt auch für Verluste ...... 15 3
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 STEUERN RAin Maha Steinfeld Neuregelungen zu Reisekosten bei Auslands- reisen ab 1.1.2019 Ab dem 1.1.2019 gelten neue Regelungen für die steuer- z.T. für ausländische Städte und Regionen – geltenden liche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenver- Verpflegungspauschalen und Übernachtungssätze tabel- gütungen. Mit dem BMF-Schreiben vom 28.11.2018 larisch auf. Es wird zudem bestimmt, dass der Pausch- wurden bei Auslandsdienstreisen die „Pauschbeträge“ betrag für Luxemburg für nicht in der Aufstellung erfasste für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernach- Länder anzuwenden ist und dass der Pauschbetrag für tungskosten angehoben und an die aktuellen Verhältnisse das Mutterland für nicht erfasste Übersee- und Außen- angepasst. Zugleich wurden in dem BMF-Schreiben die gebiete eines Landes gilt. geltenden Grundsätze knapp zusammengefasst. Zu beachten ist, dass die Pauschbeträge für Übernach- 1. Anwendung der länderspezifischen Sätze tungskosten ausschließlich in den Fällen der Arbeit- gebererstattung anwendbar sind. Für den Abzug von Das BMF-Schreiben listet die für einzelne Staaten – bzw. Werbungskosten und Betriebsausgaben sind hingegen 4
immer die tatsächlichen Übernachtungskosten maßge- » Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom bend, unabhängig davon, ob diese höher oder niedriger Inland in das Ausland ist der entsprechende Pausch- als die Pauschbeträge sind. betrag des letzten Tätigkeitsorts anzusetzen. » Für die Zwischentage gilt i.d.R. der entsprechende Hinweis: Die Regelungen des Schreibens vom Pauschbetrag des Orts, den der Arbeitnehmer vor 24 28.11.2018 (Az.: IV C 5 - S 2353/08/10006:009, s.u. Uhr Ortszeit erreicht. www.bundesfinanzministerium.de) gelten entsprechend für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland. Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehr- tägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten 2. Regelungen bei ein- und mehrtägigen Reisen Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Aus- wärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpfle- Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entspre- gungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen verweist chende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Aus- das BMF-Schreiben – insbesondere zu Flug- und Schiffs- land maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene reisen – auf die geltenden Lohnsteuerrichtlinien. Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauscha- len am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen 3. Kürzung der Verpflegungspauschale (Tage mit 24 Std Abwesenheit) nunmehr Folgendes: Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber » Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder um- oder durch einen Dritten auf dessen Veranlassung wer- gekehrt (jeweils ohne Tätigwerden) ist der entspre- den die Verpflegungspauschalen tagesbezogen gekürzt, chende Pauschbetrag des Orts maßgebend, der vor unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahl- 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. zeit zur Verfügung gestellt wurde StB Markus Hass / Florian Exner Doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungs- ort mit der gesamten Familie Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich aktuell zu einem zur alleinigen Nutzung zur Verfügung. Während die Woh- besonderen Fall der doppelten Haushaltsführung geäu- nung am Beschäftigungsort überwiegend an den Werk- ßert: Nach dem Urteil vom 26.9.2018 (Az.: 7 K 3215/16 tagen, an denen die gemeinsame Tochter auch eine E) können Aufwendungen für eine doppelte Haushalts- Schule am Beschäftigungsort besuchte, genutzt wurde, führung auch dann anzuerkennen sein, wenn nicht nur hielt sich zumindest ein Teil der Familie regelmäßig am ein Familienmitglied getrennt von der restlichen Familie Wochenende und an anderen freien Tagen am Wohnort am Beschäftigungsort eine (Zweit-)Wohnung bezieht, auf. sondern beide berufstätigen Ehegatten mit dem gemein- samen Kind diese Wohnung bewohnen. Voraussetzung Die Finanzverwaltung hatte eine Berücksichtigung der für die Anerkennung ist dabei, dass es sich bei der Woh- Aufwendungen für die Mietwohnung am Beschäftigungs- nung am Beschäftigungsort nicht um den Lebensmit- ort zunächst abgelehnt, da sie der Auffassung war, dass telpunkt der Familie handeln darf. der Lebensmittelpunkt der Familie am Beschäftigungs- ort liege und die Aufenthalte am Wohnort lediglich als In dem zu beurteilenden Sachverhalt verfügte die Familie Besuche zu werten seien. Insbesondere verneinte die neben der Wohnung am Beschäftigungsort über einen Finanzverwaltung einen eigenen Hausstand der Familie im Miteigentum stehenden Bungalow in einer ca. 300 am Wohnort. km entfernten Gemeinde (Wohnort). Dieser Bungalow mit einer Wohnfläche von 125 qm wurde sowohl von Das FG folgte jedoch der Argumentation der Steuer- der Familie als auch von einem Großelternteil bewohnt. pflichtigen, die glaubhaft vortrugen, dass ihr Lebensmit- Dabei standen der berufstätigen Familie neben den telpunkt unverändert im eigenen Hausstand am Wohn- gemeinschaftlich genutzten Räumen noch drei Räume ort liegt. Dabei begründe sich der eigene Hausstand 5
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 sowohl durch das Recht der (zumindest) gleichberech- tigten Mitbenutzung der Räumlichkeiten als auch durch die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensfüh- Empfehlung rung bzw. der Übernahme von Instandhaltungskosten. Der Lebensmittelpunkt konnte argumentativ insbeson- Für eine steuerliche Anerkennung einer doppelten dere durch soziale Kontakte (Familienangehörige, Freun- Haushaltsführung ist sicherzustellen, dass außer- deskreis, ärztliche Versorgung, etc.) belegt werden, die halb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte ein eige- nahezu ausschließlich am Wohnort unterhalten wurden, ner Hausstand unterhalten wird, der auch den aber auch durch Indizien wie Größe und Ausstattung der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen darstellt. Wohnungen. Dies ist durch geeignete Nachweise zu dokumen- tieren. Bitte beachten Sie, dass nach aktueller Somit können dem FG zufolge die Aufwendungen für Rechtslage (seit 2014) ein „eigener Hausstand“ eine doppelte Haushaltsführung (hier Familienheimfahr- bei doppelter Haushaltsführung nur noch dann ten in Höhe der Entfernungspauschale für beide Ehe- anerkannt wird, wenn sich der Steuerpflichtige gatten sowie jeweils die Hälfte der Unterkunftsaufwen- an den Kosten des Haushalts zumindest finanziell dungen am Beschäftigungsort) als Werbungskosten in beteiligt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2014). Abzug gebracht werden. 6
WP/StB Dr. Matthias Heinrich / Julia Hellwig Vorsteuerabzug auch ohne Vorlage einer Rech- nung möglich! Das Vorliegen einer Rechnung ist für den Vorsteuerabzug Steuerpflichtige „bestimmte“ formelle Voraussetzungen nicht zwingend erforderlich. Das entschied kürzlich erst- nicht erfüllen kann. Entsprechend stellt – so der EuGH malig der EuGH mit Urteil vom 21.11.2018 (Az.: C-664/16 in seinem aktuellen Urteil – die strikte Anwendung des „Vâdan“). Diese Entscheidung führt damit die Rechtspre- formellen Erfordernisses, (überhaupt) Rechnungen vor- chung in den ebenfalls zu den formellen Voraussetzungen zulegen, einen Verstoß gegen dieses Grundprinzip dar. des Vorsteuerabzugs ergangenen Urteilen vom 15.9.2016 Grundgedanke des gemeinsamen Mehrwertsteuersys- (Az.: C-518/14 „Senatex“ und Az.: C-516/14 „Barlis“) fort, tems sei eine neutrale Steuerbelastung der wirtschaftli- in welchen die formellen Anforderungen an den Vorsteuer- chen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, was durch ein zwin- abzug bereits gelockert wurden. gendes Rechnungserfordernis verwehrt werden würde. 1. Neues Grundsatzurteil des EuGH Gleichwohl müsse der Steuerpflichtige durch objektive Nachweise belegen, dass die genannten materiellen Hintergrund der neuen Entscheidung ist Art. 167 Voraussetzungen vorliegen. Als nicht abschließend zu MwStSystRL, wonach der Steuerpflichtige mit Entste- verstehende Beispiele nannte der EuGH als geeignete hung des Anspruchs auf die abziehbare Steuer zum Vor- Nachweise Unterlagen, die im Besitz der Lieferer oder steuerabzug berechtigt ist. Die für die Entstehung dieses Dienstleistungserbringer sind, von denen der Steuer- Rechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen wer- pflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen, für die er den in Art. 168 MwStSystRL definiert: die Mehrwertsteuer entrichtet hat, bezogen hat. Das im » Zum einen muss der Betroffene Steuerpflichtiger i.S. Streitfall angefragte Gutachten genügte diesen Anforde- der MwStSystRL sein, rungen allerdings nicht. » zum anderen muss er die zur Begründung des Vor- steuerabzugsrechts führenden, von einem anderen 2. Nationales Recht Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände bzw. er- brachten Dienstleistungen für Zwecke seiner besteu- Bisher ist in Deutschland für die Ausübung des Vorsteuer- erten Umsätze verwenden. abzugsrechts gem. Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Das durch Erfüllen dieser Voraussetzungen grund- UStAE zwingend eine Rechnung vorzulegen. Jüngst wur- sätzlich entstandene Recht kann jedoch gem. Art. 178 den jedoch mit BFH-Urteil vom 13.6.2018 (Az.: XI R 20/14; MwStSystRL nur dann ausgeübt werden, wenn der s. hierzu Ausgabe 1/2019) die Anspruchsvoraussetzungen Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL an die Rechnungsmerkmale bei Ausübung des Vorsteuer- ausgestellte Rechnung besitzt. abzugsrechts auch im nationalen Kontext gelockert. In dem vom EuGH nun beurteilten Sachverhalt hatte ein rumänischer Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem späte- Empfehlung ren Verkauf von Wohnimmobilien und Baugrundstücken begehrt, obwohl er hierfür überhaupt keine Rechnungen Steuerpflichtige, denen der Vorsteuerabzug vorlegen und damit die o.g. formellen Voraussetzungen aufgrund einer fehlenden Rechnung von der nicht erfüllen konnte. Finanzverwaltung verwehrt wird, haben nun durch die Rechtsprechung des EuGH eine Der EuGH sollte entscheiden, ob auch ohne Vorlage von Argumentationsgrundlage. Es ist zu prüfen, ob Rechnungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wer- die materiellen Voraussetzungen durch objek- den kann und ob dieser ggf. durch eine Schätzung im Rah- tive Nachweise belegt werden können und so men eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden trotz fehlender Rechnung das Vorsteuerab- darf. Zuvor hat der EuGH bereits mehrfach entschieden, zugsrecht ausgeübt werden kann. Die genann- dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität ver- ten Grundsätze dürften auch bei formell fehler- langt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die haften Rechnungen anwendbar sein. materiellen Voraussetzungen vorliegen, selbst wenn der 7
TOP-THEMA RA/StB Reinhard Ewert / RA Johannes Springorum Kapitalgesellschaft & Co. KGaA für Familien- unternehmen Wiedergeburt einer alten Gesellschaftsform Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine 2. Anwendbare gesellschaftsrechtliche Regelungen juristische Person mit hybrider Rechtsnatur: Sie ist einer- seits Kapitalgesellschaft (AG), weist aber andererseits in Für den Komplementär gelten überwiegend die perso- wichtigen Bereichen wie der Geschäftsführung personen- nengesellschaftsrechtlichen Regelungen für Kommandit- gesellschaftsrechtliche Elemente auf. gesellschaften (vgl. § 278 Abs. 2 AktG). Er haftet unbe- schränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und 1. Rechtsformbegriff und -vorteile ihm obliegt prinzipiell die Geschäftsführung und Vertretung der KGaA, wobei einzelne pHG über entsprechende Sat- Eine KGaA besteht zum einen aus den beschränkt haf- zungsregelungen davon ausgeschlossen werden können. tenden Kommanditaktionären, die an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, und zum anderen Die Kommanditaktionäre sind dagegen mit Aktionären aus dem persönlich haftenden Komplementär (phG) als einer „normalen“ AG vergleichbar (§ 278 Abs. 3 AktG), Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Die KGaA d.h. sie übernehmen Aktien gegen Einlagen, ihre Haf- ist eine bei vielen Familienunternehmen inzwischen sehr tung ist auf die Einlagen beschränkt und sie sind von der beliebte Gesellschaftsform. Geschäftsführung ausgeschlossen. Das Grundkapital beträgt mindestens 50.000 € (analog einer AG). Bei der Kap & Co. KGaA handelt es sich um eine Kombi- nation aus haftungsbeschränkter Kapitalgesellschaft (z.B. 3. Gestaltungsmöglichkeiten für Familienunternehmen GmbH) als phG und den Kommanditaktionären als Kom- manditisten. Ein wesentlicher und gerade für Familienunternehmen interessanter Unterschied zur AG besteht in der Aufga- Praxisbeispiele: Im Januar 2019 belief sich die Zahl der benverteilung zwischen den Gesellschaftergruppen und im Handelsregister eingetragenen KGaA auf 289, wovon der im Vergleich zum Vorstand einer AG potentiell stär- der ganz überwiegende Teil als Kapitalgesellschaft & Co. keren Position des Komplementärs: Mit entsprechend in KGaA (Kap & Co. KGaA) organisiert ist. Derzeit sind mit der Satzung verankertem Vetorecht können ohne seine der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Fresenius Zustimmung bzw. gegen seinen Willen keine wesentli- SE & Co. KGaA, Henkel AG & Co. KGaA und Merck chen Maßnahmen beschlossen bzw. durchgeführt wer- KGaA vier Unternehmen in der Rechtsform der KGaA – den. Auch eine Abberufung oder Bestellung eines wei- davon drei Kap & Co. KGaA – im Börsenindex DAX 30 teren pHG ist bei entsprechender Gestaltung nur mit vertreten. Zustimmung aller Gesellschafter (einschließlich des Kom- plementärs) möglich. Die Gesellschafter der vorgenannten Unternehmen pro- fitieren so von einem zentralen Vorteil der (Kap & Co.) Der durch die Hauptversammlung der Kommandit- KGaA, indem sie sich einerseits den Zugang zum Kapi- aktionäre zu wählende Aufsichtsrat hat primär nur die talmarkt sichern, ohne andererseits unternehmerischen Aufgabe, die Tätigkeit des Komplementärs zu überwa- Einfluss zu verlieren oder das Risiko einer persönlichen chen, kann bei entsprechender Satzungsgestaltung die Haftung zu übernehmen. Rechtsstellung des Komplementärs aber auch begren- zen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die arbeitneh- Die nachfolgend dargestellten gesellschaftsrechtlichen merrechtliche Mitbestimmung nur auf Ebene der KGaA Gestaltungsmöglichkeiten erlauben eine optimale Anpas- von Bedeutung ist, hiervon aber keine Auswirkungen auf sung an die jeweiligen Bedürfnisse der Unternehmen und die Arbeitsweise des Komplementärs ausgehen müssen. deren Gesellschafter. Insbesondere ist bei diesem kein Aufsichtsrat zu bilden. 9
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 Während die Satzung einer AG relativ strengen Formalien KGaA unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht, sofern unterliegt, besteht bei der KGaA die Möglichkeit, inner- Geschäftsleitung oder Sitz der Gesellschaft im Inland lie- halb der Satzung die Interessen des Komplementärs und gen. Da Kapitalgesellschaften kraft Gesetzes ausschließ- der Kommanditaktionäre im weiteren Maße zu regeln. lich gewerbliche Einkünfte erzielen, unterliegt die KGaA Allerdings gilt im Recht der KGaA das Prinzip der Selbst- auch der Gewerbesteuer. organschaft, d.h. es können nicht alle Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. (2) Steuerebene Gesellschaft: Soweit der Komplemen- tär Einlagen an der KGaA geleistet hat, die nicht auf eine Im Rahmen der Satzungsautonomie besteht die Möglich- Beteiligung am Kommanditkapital entfallen, sind die dafür keit, der Gesellschaft von der KGaA geleisteten Gewinnanteile wie auch sons- » eine personalistische (der Schwerpunkt der Befug- tige Vergütungen (für Tätigkeiten oder die Zurverfügung- nisse im Bereich der Geschäftsführung liegt bei den stellung von Darlehen oder Wirtschaftsgütern) bei der Komplementären) oder KGaA steuerlich abzugsfähig – anders als bei einer klas- » eine kapitalistische bzw. hauptversammlungsorien- sischen GmbH & Co. KG, bei der derartige Vergütungen tierte (starke Kommanditaktionäre, die durch Erlass als Sonderbetriebseinnahmen steuerlich nicht abzugs- eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte fähig sind, sondern als Gewinnverteilung zu qualifizieren oder durch Weisungsbefugnis auf die Geschäftsfüh- wären. Für die Ermittlung des Gewerbeertrags der KGaA rung Einfluss nehmen können) sind die Vergütungen an den Komplementär dagegen Prägung zu geben. Hierdurch ist es gerade im Falle von wieder hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 4 GewStG). Familienunternehmen je nach Bedarf möglich, der Fami- lie – sei es als Komplementär oder auch als Kommandit- (3) Steuerebene Komplementär: Hier ist zu unter- aktionären – weitreichende Befugnisse einzuräumen und scheiden zwischen den Einkünften aus Kommanditaktien somit den individuell gewünschten Einfluss zu garantieren. (soweit vom Komplementär gezeichnet) und den übrigen Einkünften (Tätigkeitsvergütungen oder Gewinnanteile 4. Kontrolle trotz Börsennotierung aus anderen als auf das Kommanditkapital getätigte Ein- lagen): Während bei einer AG oder GmbH für die Ausübung der Kontrolle eine 50%-Mehrheit oder zumindest eine fakti- » Bei etwaigen Dividenden auf die Aktien handelt es sche Mehrheit erforderlich ist, gilt dies im Falle einer KGaA sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen (entspre- nicht. Die Kontrolle lässt sich losgelöst von der Höhe der chend einem regulären Aktionär). Kapitalbeteiligung gestalten, so dass der Komplementär die Gesellschaft ungeachtet der Höhe seiner Kapitalbe- » Bei den sonstigen Einkünften handelt es sich gem. teiligung kontrollieren kann. Damit behält eine Familie – § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG um Einkünfte aus Gewerbe- über die Mehrheit an der Komplementär-GmbH oder als betrieb (d.h. Besteuerung entsprechend einer Be- persönlich haftende Gesellschafter – die Kontrolle über teiligung an einer gewerblich tätigen bzw. geprägten die Gesellschaft, auch wenn mehr als 50% der Komman- Personengesellschaft wie ein Mitunternehmer). ditaktien z.B. an die Börse gebracht werden. Soweit der Komplementär der Gewerbesteuer unterliegt Empfehlung: Durch die zweigliedrige Struktur (Kom- (Komplementär-GmbH), erfolgt bei ihm zur Vermeidung plementär und Kommanditaktionäre) ist es auch nach einer Doppelbelastung mit Gewerbesteuer eine Kürzung Abgabe der Mehrheit an den Anteilen möglich, die Unter- der Vergütungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2b GewStG. nehmensnachfolge den Wünschen entsprechend zu regeln. So kann – soweit dies durch die Satzung vorge- (4) Steuerebene Kommanditist: Für die Kommanditakti- sehen ist – ein weiterer Komplementär benannt oder der onäre ergeben sich, soweit sich die Beteiligung im Privat- Erbe als Kommanditaktionär mit entsprechenden Befug- vermögen befindet, Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nissen ausgestattet werden. der Abgeltungsteuer unterliegen. Werden die Anteile in einem Betriebsvermögen einer natürlichen Person gehal- 5. Steuerliche Aspekte ten, so liegen Gewinneinkünfte vor, für die das Teilein- künfteverfahren anzuwenden ist. Für Kapitalgesellschaf- (1) Grundsätze: Die KGaA wird grundsätzlich als Kapi- ten als Kommanditaktionäre sind 95% (5% werden als talgesellschaft behandelt und profitiert vom steuerlichen pauschale Betriebsausgaben abgezogen) der Dividenden Trennungsprinzip, d.h. der Trennung der Besteuerung in vollem Umfang steuerfrei, wenn diese mindestens 10% nach Gesellschafts- und Gesellschafterebene. Eine am Grund- oder Stammkapital hält. 10
Fazit Wie zuvor beschrieben vereinigen sich in der (Kap & Co.) KGaA die Vorteile einer Personenhandelsge- sellschaft (u.a. Freiheit in der Satzungsgestaltung, individualisierbare Kontrollmöglichkeiten) mit Vortei- len einer Kapitalgesellschaft (u.a. Haftungsbeschrän- kung, Börsenfähigkeit, Gewinnthesaurierung und günstige Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Kommanditaktionäre). Es ist daher nicht verwun- derlich, dass sich immerhin 4 von 30 DAX-Konzer- nen für diese Gesellschaftsform entschieden haben. Aber auch mittelständisch geprägten Unternehmen gibt die oben dargestellte Satzungsautonomie flexible Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Finanzierung, zur Kontrolle verschiedener Gesellschafterstränge und zu einer bedarfsgerechten Nachfolgeregelung. RECHT RA Frederic Schneider Ausweitung des Geltungsbereichs des Betriebs- rats auf das Ausland? Inwieweit das BetrVG auch für im Ausland tätige Arbeitneh- Weder Vertragsstatut, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung mer gilt und ob der Betriebsrat auch für diese Arbeitneh- oder Arbeitsvertrag schränken den Geltungsbereich des mer zuständig ist, war kürzlich Gegenstand einer BAG-Ent- BetrVG ein oder erweitern diesen. Erfasst werden nur sol- scheidung: Im Urteil vom 24.5.2018 (Az.: 2 AZR 54/18) che im Ausland tätige Arbeitnehmer, bei deren Tätigkeit wurde über einen international tätigen Konzern mit Betrieb es sich um eine Ausstrahlung des Inlandbetriebs handelt. in Deutschland entschieden, der einem durchgehend in Eine solche Ausstrahlung liegt allein bei einer ständigen dessen Auftrag im Ausland tätigen Arbeitnehmer ordentlich Beschäftigung im Ausland noch nicht vor (BAG vom gekündigt hatte, ohne vorher den Betriebsrat zu hören. 21.8.2017, Az.: 3 AZR 269/06), sondern sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in den Inlandsbetrieb eingeglie- 1. Erfassung im Ausland tätiger Arbeitnehmer durch dert ist. Hierfür ist maßgeblich, dass der Arbeitnehmer das BetrVG hinsichtlich Ort, Dauer, Zeit und Inhalt der übernomme- nen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht von Per- Das BAG ging zwar von dem Grundsatz aus, dass der sonen unterliegt, die in dem im Inland gelegenen Betrieb Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist und andern- tätig sind. Der inländische Arbeitgeber muss gegenüber falls diese gemäß BetrVG unwirksam ist. Die Pflicht zur dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine betriebsver- Anhörung des Betriebsrats besteht aber nur im Anwen- fassungsrechtlich relevante Arbeitgeberstellung tatsäch- dungsbereich des BetrVG für Arbeitnehmer von in lich eingenommen haben. Der Inlandsbezug ist dem- Deutschland ansässigen Betrieben. Zu der Frage, ob der nach bereits dann gegeben, wenn das Direktionsrecht Geltungsbereich auch im Ausland tätige Arbeitnehmer gegenüber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer vom solcher in Deutschland ansässiger Betriebe erfasst, hat inländischen Betrieb ausgeübt wird. Ebenso kann eine das BAG seine in der Vergangenheit bereits vertretene zuvor bestehende Zugehörigkeit zu einem inländischen Auffassung im Urteil vom 24.5.2018 nochmals bekräftigt: Betrieb bei Bestehen eines dem Arbeitgeber vorbehalte- 11
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 nen Rückrufrechts erhalten bleiben, sofern es praktische gelt, an welche Voraussetzungen der Rückruf geknüpft Bedeutung hat. sei und ob es sich dabei um eine dauerhafte oder nur vorübergehende Inlandsverwendung handle. Auch war 2. Rückholmöglichkeit an sich ohne praktische Be- die genannte Rückholmöglichkeit nicht von praktischer deutung Bedeutung, da die Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeit- nehmer zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, von diesem In dem zugrundeliegenden Sachverhalt entschied das Recht Gebrauch zu machen. Die vertraglich fixierte, aber BAG, dass die Revision begründet sei. Zwar sehe der nicht gelebte Rückholmöglichkeit entfaltet daher – so das Arbeitsvertrag eine Rückholmöglichkeit vor, welche einen BAG – keine Wirkung. Der Geltungsbereich des BetrVG Inlandsbezug begründen und somit die Anwendung des erfasste diesen im Ausland tätigen Arbeitnehmer daher BetrVG rechtfertigen könnte. Jedoch war diese vertrag- nicht und der Betriebsrat musste nicht vor der Kündigung lich nicht abschließend geklärt. So wurde nicht gere- gehört werden. Fazit Im Ergebnis gibt das BAG folgende Orientie- rung vor: Eine Zuordnung zum Inlandsbetrieb und damit eine Erfassung des Geltungsbe- reichs des BetrVG ist bei ständiger Beschäfti- gung im Ausland i.d.R. nicht gegeben. Damit das BetrVG doch für einen dauerhaft im Aus- land tätigen Arbeitnehmer Anwendung findet, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die inländische Arbeitsorganisation eingliedern. Hierzu gehört, dass der Arbeitnehmer dem Weisungsrecht von Personen unterliegt, welche im inländischen Betrieb tätig sind. Dabei trägt nach Auffassung des BAG der Arbeitnehmer die Beweislast für den Inlandsbezug. RAin Claudia Auinger Das „Home-Office“ – Arbeitsmodell der Zukunft? Viele Berufstätige wünschen sich, von zu Hause aus zu Bundesarbeitsministerium, ein gesetzliches Recht auf arbeiten (sog. Home-Office-Tätigkeiten). Nach einer aktu- Home-Office einzuführen. Das Gesetz soll sich an dem in ellen Analyse des Statistischen Bundesamts waren im den Niederlanden seit Juli 2015 geltenden Modell orientie- Jahr 2017 jedoch nur 11% der Erwerbstätigen im Alter ren. Bis auf begründete Ausnahmefälle hätten Arbeitneh- von 20 bis 64 Jahren überwiegend oder gelegentlich im mer dann Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Home-Office tätig. Diese Quote könnte sich schon bald deutlich erhöhen (Quelle: Statistisches Bundesamt, Bro- 2. Wichtige Regelungen für das Home-Office … schüre „Arbeitsmarkt auf einen Blick“). Das Home-Office wird zwischen Arbeitgeber und Arbeit- 1. Bislang kein gesetzliches Recht auf Home-Office nehmer in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt. Je nach Ausgestaltung arbeitet der Arbeit- Einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Home-Office gibt nehmer danach gelegentlich oder ausschließlich von es in Deutschland nicht. Dies möchte der SPD-Politiker zu Hause aus. Die Regelungen über das Home-Office Björn Böhning (Staatssekretär im Bundesarbeitsministe- sollten schriftlich festgehalten werden. Wichtig für den rium) nun ändern. Nach einem Pressebericht plant das Arbeitgeber ist die Vereinbarung von Kernzeiten, zu wel- 12
chen der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber zu Hause PC, Laptop, Smartphone, Tablet, USB-Stick, etc. erreichbar ist. Es empfiehlt sich zudem die Vereinbarung » Schutz dienstlicher Unterlagen, externer Datenträger einer Dokumentationspflicht über geleistete Arbeitszeiten sowie der IT-Ausstattung vor dem Zugriff Dritter. im Rahmen eines Zeiterfassungssystems. Dies dient nicht nur der Kontrolle durch den Arbeitgeber, sondern doku- Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die daten- mentiert auch die Einhaltung der Arbeitszeitvorgaben des schutzrechtlichen Vorgaben in seinem Unternehmen ein- ArbZG (z.B. ununterbrochene Ruhezeit von mindestens gehalten werden. Für den Home-Office-Bereich entsteht elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit), hierdurch das Erfordernis, dass dem Arbeitgeber und/oder die grundsätzlich auch beim Arbeiten von zu Hause dessen Datenschutzbeauftragtem sowie der zuständigen uneingeschränkt gelten. Datenschutzbehörde (nach vorheriger Ankündigung) der Zutritt zur Privatwohnung des Arbeitnehmers zur Über- … insbesondere zum Datenschutz prüfung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vor- gaben gestattet sein muss. Entsprechende Zutrittsrechte Verarbeitet der Arbeitnehmer von zu Hause aus perso- sollten schriftlich mit dem Arbeitnehmer sowie mit allen nenbezogene Daten – wie Mitarbeiter- und/oder Kunden- Personen, die im Haushalt des Arbeitnehmers leben, ver- daten –, sind seit dem Inkrafttreten der DSGVO und des einbart werden. neuen BDSG zum 25.5.2018 erhöhte Anforderungen an den Datenschutz zu stellen. In diesem Fall sollte auf Fol- gendes geachtet werden: Empfehlung » Vorhandensein eines separaten, abschließbaren Ar- beitszimmers Eine Home-Office-Vereinbarung sollte stets » Verschlüsselung von Festplatten und Betriebssyste- schriftlich vor Aufnahme der Tätigkeit sowie men sowie externen Datenträgern unter Berücksichtigung zwingender gesetz- » Verwendung einer geschützten Verbindung zum Fir- licher Vorschriften vereinbart werden. Ob es in mennetzwerk via VPN Zukunft tatsächlich einen Rechtsanspruch auf » Ausschließliche Verarbeitung/Speicherung von Daten Home-Office geben wird, bleibt abzuwarten. auf dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten 13
PKF NACHRICHTEN 02 | 19 RAin Judith Bratzel-Jäger Rechte und Pflichten im Schneechaos – Was Arbeitnehmer im Winter beachten müssen Wenn Arbeitnehmer von einem plötzlichen Winterein- 3. Abmahnungs-/Kündigungsrecht des Arbeitgebers? bruch überrascht werden, kann es leicht zu Verspätun- gen auf dem Weg zur Arbeit kommen. Dann stellt sich Eine Abmahnung wegen einer verspäteten Arbeitsauf- die Frage, welche Folgen daraus für Arbeitnehmer und nahme setzt ein schuldhaftes, also vorsätzliches oder Arbeitgeber erwachsen können. fahrlässiges Verhalten voraus. Wenn der Arbeitnehmer alles in seiner Macht Stehende getan hat, um pünktlich 1. Einschränkungen der Vergütungspflicht des zur Arbeit zu erscheinen, hat er zwar durch seine Verspä- Arbeitgebers tung eine Pflichtverletzung begangen, jedoch trifft ihn kein Verschulden. Sein Verhalten ist daher nicht abmahnfähig. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Im Normalfall wird daher ein Arbeitnehmer, der Etwas Anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer beispiels- keine Arbeitsleistung erbringt, auch nicht vergütet. Von weise die zumutbare Nutzung anderer Verkehrsmittel diesem Grundsatz gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. unterlässt, den Arbeitsantritt auf andere Weise verhindert So gewährt § 616 BGB einen Anspruch auf Vergütungs- oder bei anhaltend schlechter Witterung wiederholt ohne zahlung bei sonstigen persönlichen Verhinderungsgrün- Absprache zu spät zur Arbeit erscheint. den ohne entsprechende Arbeitsleistung. Das genannte Verhalten kann ebenso einen verhaltens- Die witterungsbedingte Unmöglichkeit, die Arbeit aufzu- bedingten Kündigungsgrund darstellen. Auch eine verhal- nehmen, stellt jedoch keinen persönlichen Hinderungs- tensbedingte Kündigung knüpft an eine Pflichtverletzung grund nach § 616 BGB dar, sondern liegt in der objek- an, die schuldhaft begangen wurde. Regelmäßig muss tiven Verkehrslage. Der Arbeitgeber ist daher berechtigt, aber nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vor jeder ver- den Lohn für die nicht gearbeitete Zeit einzubehalten. Das haltensbedingten Kündigung eine einschlägige Abmah- entspricht in ständiger Rechtsprechung gefestigter Auf- nung ausgesprochen werden. fassung des Bundesarbeitsgerichts. 2. Verpflichtung zur Nacharbeit Empfehlung Der Arbeitnehmer muss dafür sorgen, dass er seine Arbeit pünktlich beginnen kann. Er trägt das sog. Wegerisiko mit Der Arbeitnehmer sollte auf den aktuellen Wet- der Folge, dass er auch bei Schneechaos grundsätzlich terbericht achten und alles Zumutbare tun, um alles ihm Zumutbare veranlassen muss, um den Arbeits- pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Bei Verzöge- platz pünktlich zu erreichen. Grundsätzlich ist die aus- rungen ist der Arbeitgeber unverzüglich zu infor- gefallene Arbeit bei Verspätungen wegen des Fixschuld- mieren. Meist lassen sich Lösungen finden, die charakters der Arbeitsleistung nicht nachholbar. Jedoch allen Beteiligten nutzen. Entsprechende Möglich- können sich Sonderregelungen aus einem Tarifvertrag keiten bestehen konkret darin, die versäumte Zeit oder aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Im Falle der Ver- an einem anderen Tag nachzuarbeiten, Überstun- einbarung von Gleitzeit ist es grundsätzlich möglich, den den abzubauen, einen Urlaubs- oder Gleittag zu Zeitpunkt der Arbeitsleistung zu verlagern und die ver- nehmen oder von zu Hause aus zu arbeiten. passte Arbeitszeit nachzuholen. 14
AKTUELL NOTIERT BMF aktualisiert sein Anwendungsschreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Realteilung Das BMF hat seine bisherigen Ausführungen zu dem erfolgs- nicht mehr zwangsläufig zu einer Aufdeckung der stillen neutralen Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Perso- Reserven. Anders als bisher ist es nicht mehr erforderlich, nengesellschaft mit Schreiben vom 19.12.2018 aktualisiert. dass jeder Realteiler auch wesentliche Betriebsgrundlagen Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung wird die der untergehenden Gesellschaft erhält. Anwendung der Buchwertfortführung nicht nur wie bisher im Falle der „echten“ Realteilung, sondern zukünftig auch Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ersetzt die Version bei einer sog. „unechten“ Realteilung ermöglicht. Scheidet vom 20.12.2016 und ist in allen noch offenen Fällen anzu- ein Mitunternehmer gegen eine Sachwertabfindung aus wenden. Für nähere Informationen zu den ausführlich einer Personengesellschaft aus, liegt eine begünstigte Real- dargestellten Neuerungen verweisen wir auf den Original- teilung immer dann vor, wenn die erhaltenen Wirtschafts- wortlaut des BMF-Schreibens (vom 19.12.2018, Az.: IV güter weiter als Betriebsvermögen verwendet werden. Die C 6 – S 2242/07/10002), zu dem Anfragen gerne von Fortführung der real zu teilenden Gesellschaft führt also Ihrem PKF-Partner beantwortet werden. Rückfall von nach DBA steuerfreien Einkünften zur Besteuerung im Inland gilt auch für Verluste Der Gesetzgeber tritt dem fiskalischen Risiko von sog. wei- Einkünfte trotz DBA nicht von der Bemessungsgrundlage ßen, d.h. unversteuerten Einkünften durch eine Art Siche- der deutschen Steuer ausgenommen werden. rungsklausel in § 50d Abs. 9 Satz 1 EStG entgegen. Die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften eines Mit einem im Dezember vergangenen Jahres veröffent- unbeschränkt Steuerpflichtigen ist demnach u.a. an die lichten Urteil vom 11.7.2018 (Az.: I R 52/16) hat der BFH Voraussetzung geknüpft, dass eine Versteuerung in dem nunmehr klargestellt, dass der Begriff Einkünfte im Sinne ausländischen Staat erfolgt. Unterbleibt die Versteuerung, dieser Vorschrift sowohl positive als auch negative Ein- z.B. aufgrund abweichender Sachverhaltsauffassung künfte erfasst: Abkommensrechtlich steuerfrei gestellte oder unterschiedlicher Auslegungen der Abkommens- Verluste dürfen daher bei Vorliegen der übrigen Voraus- bestimmungen durch die beteiligten Staaten, können die setzungen im Inland abgezogen werden. 15
BONMOT ZUM SCHLUSS „Most entrepreneurial ideas will sound crazy, stupid and BONMOT ZUM SCHLUSS uneconomic, and then they’ll turn out to be right.” „WeReed Wilmot don‘t Hastingswant an America Jr., geb. 8.10.1960 that is closed in Boston, US-amerikanischer toCo-Gründer Unternehmer, the world. und What we want is a world that is open to America.“ Geschäftsführer der Online-Videothek Netflix George H. W. Bush, 41. Präsident der USA (1989 – 1993), 12.6.1924 - 30.11.2018. Bildnachweis: Titel © den-belitsky, S. 3 © Asobinin, S. 4 © Marchcattle, S. 6 © martin-dm, S. 8 + 11 © LeoPatrizi, S. 13 © GCShutter, PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Jungfernstieg 7 | 20354 Hamburg | Tel. +49 40 35552 - 0 | Fax +49 (0) 40 355 52-222 | www.pkf.de Anfragen und Anregungen an die Redaktion bitte an: pkf-nachrichten@pkf.de Die Inhalte der PKF* Nachrichten können weder eine umfassende Darstellung der jeweiligen Problemstellungen sein noch den auf die Besonderheiten von Einzel- fällen abgestimmten steuerlichen oder sonstigen fachlichen Rat ersetzen. Wir sind außerdem bestrebt sicherzustellen, dass die Inhalte der PKF Nachrichten dem aktuellen Rechtsstand entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten können. Deshalb sollten Sie sich unbedingt individuell beraten lassen, bevor Sie konkrete Maßnahmen treffen oder unterlassen. So- weit innerhalb der PKF Fachnachrichten rechtliche Themen dargestellt sind, liegt die Verantwortlichkeit bei den Rechtsanwälten, die im PKF-Netzwerk tätig sind. * PKF Deutschland GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen des PKF International Limited Netzwerks und in Deutschland Mitglied eines Netzwerks von Wirtschafts- S. 14 © Wicki58, S. 15 © Hiob, alle iStock.com prüfern gemäß § 319 b HGB. Das Netzwerk besteht aus rechtlich unabhängigen Mitgliedsunternehmen. PKF Deutschland GmbH übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitgliedsunternehmen. Die Angaben nach der Dienstleistungsinformationspflichten-Verordnung sind unter www.pkf.de einsehbar.
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