Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien
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Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien - Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - Ein Projekt im Rahmen der Gemeinsamen Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes zwischen den Provinzen Gelderland, Limburg und Overijssel sowie dem Land Nordrhein-Westfalen Arnhem, Düsseldorf, Maastricht, Zwolle November 2006 Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 1 / 99 -
Impressum Herausgeber: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und die niederländischen Provinzen Gelderland, Limburg und Overijssel Weiterhin haben mitgewirkt: niederländische Provinz Noord-Brabant, niederländisches Reichsinstitut für Volksgesundheit und Umwelt (RIVM) Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen Ansprechpartner: Nordrhein-Westfalen: Jürgen Assmann ℡ +49/211 4566 724 juergen.assmann@munlv.nrw.de Limburg: Paul Levels ℡ +31/43 389 7726 pj.levels@prvlimburg.nl Gelderland: Alexander de Roo ℡ +31/26 359 8353 a.de.roo@prv.gelderland.nl Overijssel: Arne Willigenburg ℡ +31/38 425 1898 ak.willigenburg@prv-overijssel.nl An dem Projekt haben mitgearbeitet: Jürgen Assmann MUNLV NRW Paul Levels Provinz Limburg Kees Beurmanjer Provinz Gelderland Hans Meulenbeld Provinz Noord- Andreas Brandt LUA NRW Brabant Alexander de Roo Provinz Gelderland Roland Niestroj Bezirksregierung Arnsberg Egon Falkenberg LUA NRW Wolfgang Pielert MUNLV NRW Jörg Friedrich MUNLV NRW Ton van der Meulen RIVM Jürgen Friesel LUA NRW Ulrich Pfeffer LUA NRW Axel Heinzkill Bezirksregierung Düsseldorf Bernd Vollmer MUNLV NRW Birgit Kaiser de Garcia LUA NRW Cornelia Wappenschmidt MUNLV NRW Gerhard Kaltwasser Bezirksregierung Düsseldorf Arne Willigenburg Provinz Overijssel Sabine Wurzler LUA NRW Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 2 / 99 -
Überblick ÜBERBLICK Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie der EU verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Luftqualitätsziele, die in den Tochterrichtlinien für einzelne Schadstoffe jeweils mit fixierten Zeitvorgaben benannt werden. Die hierfür zu verwendenden Instrumentarien sind insbesondere Pläne und Programme nach Artikel 8 sowie Aktionspläne nach Artikel 7 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie. Die Umsetzung dieser Ziele und Vorgaben erfolgt durch die Mitgliedstaaten und wird durch die jeweiligen nationalen Rechts- und Verwaltungssysteme geprägt. In diesem Projekt werden die Konzepte und Vorgehensweisen zur Aufstellung von Plänen und Programmen für die einander angrenzenden niederländischen Provinzen Gelderland, Limburg, Noord-Brabant, Overijssel und das Land Nordrhein-Westfalen dargestellt. Das Projekt konzentriert sich auf die Luftschadstoffe PM10 und NO2, für die auch zukünftig noch erhebliche Anstrengungen erforderlich sind, um die Grenzwerte einzuhalten. Um die verschiedenen Vorgehensweisen einordnen und vergleichen zu können, geht der Projektbericht zunächst auf die jeweils geltenden rechtlichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen ein. Anschließend werden die fachlichen Konzepte zur Aufstellung von Plänen und Programmen in den Niederlanden und Deutschland dargestellt und miteinander verglichen. Ein weiteres Kapitel greift die finanziellen Aspekte auf. Schließlich stellt der Bericht in einem ausführlichen Kapitel beispielhaft Aktions- und Luftreinhaltepläne vor, die in den Niederlanden und in NRW aufgestellt worden sind. Der vorliegende Projektbericht dokumentiert einen erfolgreichen und für alle Beteiligten gewinnbringenden Erfahrungsaustausch speziell zur Erstellung von Plänen und Programmen zur Verbesserung der Luftqualität. Die Projektarbeit hat Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Vorgehensweise herausgearbeitet und Anregungen für die eigene Arbeit ergeben. Unterschiede haben sich zum Beispiel bei der Datengrundlage zur Auslösung von Luftreinhalte- und Aktionsplänen herausgestellt. In den Niederlanden werden die Pläne sowohl auf der Grundlage von berechneten als auch gemessenen Daten, in NRW nur aufgrund von Messdaten ausgelöst. In den Niederlanden gibt es regionale, kommunale und nationale Aktionspläne. Im Rahmen des Gesetzes zur Luftqualität 2007 (Wet Luchtkwaliteit 2007) wird ein nationales Aktionsprogramm (NSL) durchgeführt. In NRW sind die Bezirksregierungen die planaufstellenden Behörden. Der Schwerpunkt der Pläne liegt in NRW bisher eher auf der lokalen Ebene mit konkreten, auf die jeweilige Situation individuell zugeschnittenen Lösungen und Maßnahmen gegen lokale Quellen. Die Erweiterung der Handlungsebene hin zu größeren räumlichen Einheiten (ganze Städte und große Ballungsräume) ist jedoch auch vorgesehen und z.T. bereits realisiert. Die Maßnahmen in den Niederlanden sind zu einem großen Teil allgemeine Programme, die finanziell unterstützt werden. Außerdem sind aber auch in einigen Fällen gezielte lokale Maßnahmen erarbeitet worden bzw. in der Diskussion. Mit Blick auf die zukünftigen Entwicklungen lässt sich die Konvergenz der Vorgehensweise in NRW und in den niederländischen Provinzen erkennen. Der Projektbericht richtet sich insbesondere an die Stellen in den Niederlanden und in NRW, die mit der Erarbeitung und Umsetzung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen befasst sind, wie z.B. Umweltbehörden und Kommunen. Dementsprechend stehen Gesichtspunkte des praktischen Vollzugs und die dabei gewonnenen Erfahrungen im Vordergrund. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 3 / 99 -
Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 4 / 99 -
Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS ÜBERBLICK .................................................................................................................. 3 INHALTSVERZEICHNIS .................................................................................................... 5 1. EINLEITUNG ....................................................................................................... 7 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER LUFTREINHALTEPLANUNG ................................... 9 2.1 RECHTSGRUNDLAGEN DEUTSCHLAND/NORDRHEIN-WESTFALEN ......................................9 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN IN DEN NIEDERLANDEN ...............................................................15 2.2.1 Beschluss zur Luftqualität von 2005 .......................................................................15 2.2.2 Gesetz zur Luftqualität 2007 und das Nationale Luftreinhalteprogramm (NSL) ....22 2.3 VERGLEICHENDE BETRACHTUNGEN ..............................................................................24 3. DATEN ZUR AUFSTELLUNG VON LUFTREINHALTE- UND AKTIONSPLÄNEN .............. 26 3.1 DATENERHEBUNG IN NRW ...........................................................................................26 3.1.1 Allgemeines ............................................................................................................26 3.1.2 Messungen .............................................................................................................27 3.1.3 Modellierung ...........................................................................................................29 3.2 DATENERHEBUNGEN IN DEN NIEDERLANDEN .................................................................32 3.2.1 Allgemeines ............................................................................................................32 3.2.2 Messungen .............................................................................................................33 3.2.3 Modellierung ...........................................................................................................34 3.3 VERGLEICH DER VORGEHENSWEISEN ...........................................................................37 4. ERSTELLUNG VON PLÄNEN UND PROGRAMMEN - ZUSTÄNDIGKEIT, STRUKTUR UND INHALT ............................................................................................................ 39 4.1 PLÄNE UND PROGRAMME IN NRW ................................................................................39 4.1.1 Luftreinhaltepläne und Aktionspläne ......................................................................39 4.1.2 Nationale Instrumente und Programme zur Luftreinhaltung ...................................43 4.1.3 Erfolgskontrolle.......................................................................................................44 4.2 PLÄNE UND PROGRAMME IN DEN NIEDERLANDEN ..........................................................45 4.3 VERGLEICH DER VORGEHENSWEISEN ...........................................................................49 5. FINANZIELLE ASPEKTE ..................................................................................... 51 5.1 KOSTEN DER PLANERSTELLUNG ...................................................................................51 5.2 FINANZIERUNG DER DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN IN NRW...................................51 5.3 FINANZIERUNG DER DURCHFÜHRUNG VON MAßNAHMEN IN DEN NIEDERLANDEN .............52 5.4 VERGLEICHENDE BETRACHTUNGEN ..............................................................................53 6. ERFAHRUNGEN UND ERKENNTNISSE AUS PRAKTISCHEN BEISPIELEN .................... 55 6.1 ERFAHRUNGEN BEI DER PLANUNG VON MAßNAHMEN IN NRW........................................55 6.1.1 Maßnahmen in Luftreinhalte- und Aktionsplänen ...................................................55 6.1.2 Erkenntnisse aus bisher aufgestellten Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen......59 6.1.3 Programm zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in NRW unter Berücksichtigung der Luftreinhalteplanung ...................................................73 Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 5 / 99 -
Inhaltsverzeichnis 6.2 ERFAHRUNGEN AUS DER LUFTREINHALTEPLANUNG UND AKTIONSPLANUNG IN DEN NIEDERLANDEN ............................................................................................................75 6.2.1 Das niederländische Nationale Luftreinhalteprogramm (NSL) ...............................75 6.2.2 Luftreinhalteprogramme in den Provinzen..............................................................76 6.2.3 Luftreinhaltepläne auf kommunaler Ebene .............................................................80 7. NACHWEIS DER WIRKSAMKEIT VON MAßNAHMEN ............................................... 89 7.1 WIRKSAMKEIT VON MAßNAHMEN IN NRW......................................................................89 7.2 WIRKSAMKEIT VON MAßNAHMEN IN DEN NIEDERLANDEN ................................................93 7.3 VERGLEICHENDE BETRACHTUNG ..................................................................................93 8. ZUSAMMENFASSUNG UND AUSBLICK ................................................................. 94 9. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN, STOFFE UND EINHEITEN ................................ 98 Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 6 / 99 -
Einleitung 1. EINLEITUNG Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie1 der Europäischen Union verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Luftqualitätsziele, die in den Tochterrichtlinien für einzelne Schadstoffe jeweils mit fixierten Zeitvorgaben benannt werden. Die hierfür zu verwendenden Instrumentarien sind insbesondere Pläne und Programme nach Artikel 8 sowie Aktionspläne nach Artikel 7 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie. Die neuen europäischen Regelungen schaffen ein Instrumentarium, mit dem Ziele vorgegeben werden, ohne im Detail den Weg festzulegen, wie diese zu erreichen sind (qualitätsbezogener Ansatz). Die konkrete Umsetzung dieser Regelungen sowie die Festlegung einer geeigneten Vorgehensweise im Rahmen der jeweiligen nationalen Möglichkeiten erfolgt im Rahmen der nationalen Umsetzung der EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten. Die Luftqualitätsrahmenrichtlinie legt den Handlungsrahmen für die Beurteilung und Verbesserung der Luftqualität in Europa fest, enthält jedoch keine Grenzwerte oder auf die einzelnen Luftschadstoffe bezogene spezifische Regelungen; diese werden in auf die Rahmenrichtlinie aufbauenden Tochterrichtlinien festgelegt. Die nationale Umsetzung der Richtlinien kann trotz der detaillierten Vorgaben der EU- Richtlinien in den Mitgliedstaaten aus verschiedenen Gründen zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und Lösungsansätzen führen. So unterscheiden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen, in die die Richtlinien national eingebettet sind, und die daraus abgeleiteten Eingriffs- und Handlungsmöglichkeiten in den Mitgliedstaaten. Weiter können sich auch das fachlich-technische Instrumentarium zur praktischen Ausgestaltung der Vorgaben der Richtlinien in den Mitgliedstaaten sowie die zur Verfügung stehenden organisatorischen, personellen und finanziellen Ressourcen unterscheiden. Diese Unterschiede können sich auf die Erreichbarkeit der von den Richtlinien vorgegeben Ziele auswirken. Die Ziele der neuen EU-Luftqualitätsrichtlinien sind sehr anspruchsvoll und erfordern insbesondere für die Luftschadstoffe Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) auch zukünftig noch erhebliche Anstrengungen, um die Grenzwerte einzuhalten. Dabei wird häufig die Frage gestellt, welche Wege die Nachbarstaaten bei der Umsetzung einschlagen. Mit dem Wunsch, die fachlichen Konzepte der anderen Staaten kennen zu lernen, ist häufig das Ziel verbunden, die eigene Vorgehensweise einordnen zu können und Anregungen aus der Vorgehensweise in anderen Staaten zu erhalten. Dieser Wunsch ist natürlich bei benachbarten Regionen besonders ausgeprägt. Deshalb wurde im Vollzug der Zusammenarbeit zwischen den niederländischen Provinzen Gelderland, Limburg, Overijssel und dem Land Nordrhein-Westfalen im Bereich des Umweltschutzes2 das hier beschriebene Projekt "Erfahrungsaustausch über Luftrein- haltepläne und Aktionspläne nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien" durchgeführt. 1 Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitätsrahmenrichtlinie), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 296 vom 21.11.1996, S. 55 ff 2 Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes zwischen den Provinzen Gelderland, Limburg und Overijssel sowie dem Land Nordrhein-Westfalen in der Fortschreibung vom 4.12.1998 Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 7 / 99 -
Einleitung Ziel ist, die Vorgehensweise zur Umsetzung der EU-Luftqualitätsziele in NRW und in Gelderland, Limburg und Overijssel darzustellen und miteinander zu vergleichen, um • fachliche Anregungen für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen zu erhalten, • mögliche Unterschiede in der Vorgehensweise aufzuzeigen, die auch Einfluss auf das Erreichen der von der EU festgelegten Ziele haben können, um die eigene Vorgehensweise auch international einordnen zu können, und • soweit Handlungsbedarf erkannt wird, neue Akzente zu setzen oder weitere Entwicklungen anzustoßen, um die Vorgehensweise zum Schutz der Bevölkerung vor Luftverunreinigungen weiter zu optimieren. Der Projektbericht richtet sich insbesondere an die Stellen in den Niederlanden und in NRW, die mit der Erarbeitung und Umsetzung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen befasst sind, wie z.B. Umweltbehörden und Kommunen. Dementsprechend stehen Gesichtspunkte des praktischen Vollzugs und die dabei gewonnenen Erfahrungen im Vordergrund. Um die verschiedenen Vorgehensweisen einordnen und vergleichen zu können, werden auch die jeweils geltenden rechtlichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen beleuchtet. Der Bericht wurde von Vertreterinnen und Vertretern der Provinzen Gelderland, Limburg, Overijssel und Noord-Brabant, des niederländischen Reichsinstituts für Volksgesundheit und Umwelt (RIVM), des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV NRW), des Landesumweltamtes Nordrhein- Westfalen (LUA NRW) sowie der Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg erarbeitet. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden in einem Symposium der Fachöffentlichkeit vorgestellt. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 8 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung 2. RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER LUFTREINHALTEPLANUNG 2.1 RECHTSGRUNDLAGEN DEUTSCHLAND/NORDRHEIN-WESTFALEN A. Rechtsgrundlagen Die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie3 und die ersten beiden Tochterrichtlinien4,5 sind in Deutschland durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - 22. BImSchV) national umgesetzt worden. Dabei werden die zu erstellenden Pläne nach Artikel 8 der EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie als "Luftreinhalte- pläne" (§ 47 Abs. 1 BImSchG) und die nach Artikel 7 als "Aktionspläne" (§ 47 Abs. 2 BImSchG) bezeichnet. Luftreinhaltepläne im Sinne des deutschen Rechts sind vor Inkrafttreten der Grenzwerte zu erstellen, wenn der Grenzwert zuzüglich der Toleranzmarge überschritten ist. Aktionspläne dienen nach Inkrafttreten der Werte der kurzfristigen Reduzierung der Belastung. Programme sind alle daneben möglichen Maßnahmen allgemeiner Art, die ein koordiniertes Vorgehen zur Reduzierung der Belastung kennzeichnet. Für spezielle "Programme" zur Verbesserung der Luftqualität im Sinne des Artikels 8 der Luftqualitätsrahmenrichtlinie gibt es keine ausdrückliche nationale Rechtsvorschrift (vgl. hierzu jedoch den Abschnitt G). Die in den Luftreinhalteplänen oder Aktionsplänen festgesetzten Maßnahmen sind entsprechend dem Verursacheranteil unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zur Grenzwertüberschreitung beitragen. Als mögliche Maßnahmen kommen insbesondere Einzelanordnungen, Bestimmungen in Zulassungsbescheiden, Verkehrsbeschränkungen und planerische Vorgaben in Betracht. Exkurs: Berücksichtigung der Immissionswerte bei der Zulassung von Vorhaben Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Immissionswerte der 22. BImSchV nicht vorhabenbezogen. Das bedeutet, dass etwa bei der Prüfung der Zulässigkeit des Neu- oder Umbaus von Fernstraßen diese Anforderungen grundsätzlich keine Rolle spielen. Nach Ansicht des Gerichts ist gemäß der deutschen Gesetzeskonzeption die Einhaltung der Werte primär über die Luftreinhalteplanung zu erreichen. – Eine nur scheinbare Ausnahme gilt für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hier sind die Werte der Luftreinhalterichtlinien jedoch nur deshalb zu beachten, weil die für die Zulassung von Anlagen verbindliche TA Luft inhaltsgleiche Werte enthält (vgl. Abschnitt G). 3 Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitätsrahmenrichtlinie), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 296 vom 21.11.1996, S. 55 ff; siehe z.B. http://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0062:EN:HTML 4 Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft; siehe z.B. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=31999L0030& model=guichett 5 Richtlinie 2000/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 über Grenzwerte für Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft, siehe z.B. http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32000L0069& model=guichett Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 9 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung B. Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Umsetzung der Vorgaben der Luftqualitätsrichtlinien in nationales Recht gehört in Deutschland in die Kompetenz des Bundestages. Landesgesetzliche Vorschriften gibt es in diesem Bereich nicht. Zuständige Stellen für die Durchführung der Luftqualitätsrichtlinien in Deutschland sind die Länder, dort speziell die für den Immissionsschutz zuständigen Landesministerien. Diese sind verantwortlich für die Regelung der weiteren Zuständigkeiten innerhalb des jeweiligen Bundeslandes, z.B. zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen, durch Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen gibt es als staatliche Mittelbehörden fünf Bezirksregierungen; diese sind - je nach Lage des Plangebietes - für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen zuständig (Planaufstellende Behörde). Die Bezirksregierung kann auf Grund ihrer Zuständigkeit insbesondere die Fachbereiche des Verkehrs und des anlagenbezogenen Immissionsschutzrechtes abdecken. Auch übt sie die Aufsicht über die zur späteren Umsetzung der in den Plänen benannten Maßnahmen berufenen kommunalen oder staatlichen Behörden aus. Fachliche Unterstützung erhält die Bezirksregierung durch das Landesumweltamt NRW (LUA). Die Arbeit des LUA erstreckt sich auf die Datenerhebung, Messungen, Modellrechnungen, Abschätzung der Wirksamkeit verschiedener möglicher Maßnahmen bis hin zur fachlichen Erarbeitung des Planentwurfs sowie Erfolgskontrollen. Werden Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Die Aufstellung der Luftreinhalte- und Aktionspläne in NRW wird von einer Steuerungsgruppe unter der Leitung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) begleitet, in der die verschiedenen direkt oder indirekt betroffenen Stellen bzw. Institutionen mitarbeiten. Auf Ebene der Bezirksregierungen existieren ähnlich besetzte Projektgruppen mit Vertretern örtlicher Institutionen, die die Aufstellung der konkreten Maßnahmenpläne begleiten. Die Öffentlichkeit wird bei der Aufstellung der Pläne beteiligt. Die Pläne sind für die Öffentlichkeit zugänglich. C. Plangebiet Rechtliche Vorgaben zum räumlichen Umfang des Plangebietes gibt es in NRW nicht. Insoweit ist tatsächlich eine gewisse Schwankungsbreite zu verzeichnen, wonach Pläne sowohl einzelne Stadtbezirke als auch ganze Städte erfassen können. Sinnvoll erscheint es jedenfalls, dass das Plangebiet sowohl die belasteten Bereiche als auch die Bereiche der lokalen Verursacher umfassen sollte. D. Inhalt Die Luftreinhalte- und Aktionspläne in NRW beziehen sich auf die räumlichen Bereiche, in denen sich dauerhaft Menschen aufhalten. Bezüglich der Inhalte muss bei der Erstellung des Plans berücksichtigt werden, welche Maßnahmen abschließend in der Umsetzung rechtsverbindlich angeordnet werden können. Die zur Verbesserung der Luftqualität erforderlichen Maßnahmen können - wenn sie gegenüber dem Bürger durchgesetzt werden sollen - nur auf der Rechtsgrundlage des jeweils geltenden Fachrechts im Plan festgeschrieben werden. Dies bedeutet, dass zum Beispiel Maßnahmen an einer Industrieanlage auf der Rechtsgrundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 10 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung werden, während Maßnahmen im Straßenverkehr eine Ermächtigungsgrundlage im Verkehrsrecht haben müssen. Es besteht in diesem Rahmen etwa keine Möglichkeit, eine sachgerecht erscheinende Verkehrsbeschränkung anzuordnen, wenn das Instrumentarium des Verkehrsrechts diese Beschränkung nicht kennt. Darüber hinaus können auch "freiwillige Maßnahmen" vorgesehen werden (z.B. Förderung des ÖPNV). Bei der erforderlichen Prognose, dass die Ziele des Plans erreicht werden, können solche freiwilligen Maßnahmen allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sicher durchgeführt werden. Soweit ein Luftreinhalteplan Festlegungen trifft, die in späteren Planungsverfahren (Bauleitplanung, Verkehrswegeplanung etc.) umgesetzt werden sollen, sind diese nicht strikt verbindlich. Nach § 47 Abs. 6 Satz 2 BImSchG ist der spätere Planungsträger lediglich verpflichtet, die Festlegung zu "berücksichtigen". Hierdurch soll die übergesetzlich gesicherte Planungshoheit der Gemeinden sichergestellt werden. E. Zielerreichung Rechtlich umstritten bei der Erstellung der Pläne ist die Frage, in welchem Umfang örtliche Verursacher zu einer Verminderung der Luftbelastung herangezogen werden müssen bzw. können. Ein erheblicher Verursacheranteil der Überschreitung ist auf die allgemeine Hintergrundbelastung zurückzuführen. Die örtlichen Emittenten wenden häufig ein, dass nicht sie allein im Rahmen der Luftreinhalteplanung zur Zielerreichung herangezogen werden können, sondern auch ein Rückgriff auf die Verursacher der Hintergrundbelastung erforderlich ist. Dieser Rückgriff ist jedoch mit Maßnahmen des Planes nicht möglich, da dieser örtlich beschränkt ist. Daher kann das gesetzlich vorgegebene Ziel einer Erreichung der Werte im Rahmen der Erstellung von Plänen nur dadurch verwirklicht werden, dass alle rechtlich möglichen, geeigneten und verhältnismäßigen Maßnahmen gegen die lokalen Emittenten gerichtet werden. Wie weit diese Verpflichtung geht, ist nur im Einzelfall zu bestimmen. Nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung6 wird von der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass der Umfang der im Rahmen der Luftreinhalteplanung möglichen Maßnahmen so begrenzt sein kann, dass in diesem Rahmen eine Zielerreichung unmöglich ist. Mehr als das Mögliche kann nicht verlangt werden; dies befreit allerdings nicht von der Verpflichtung, das Mögliche zu tun. F. Durchführung der Pläne Die Luftreinhalte- und Aktionspläne selbst entfalten keine Drittwirkung, d.h. sie sind lediglich behördenverbindlich. Daraus ergibt sich das Erfordernis, dass die in den Plänen festgelegten Maßnahmen auf Grund des jeweiligen Fachrechts angeordnet bzw. umgesetzt werden. Im Falle des Immissionsschutzrechtes - Maßnahmen an einer konkreten industriellen Anlage - müssen die festgelegten Maßnahmen den Grundsätzen des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes und seiner untergeordneten Regelwerke genügen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen, die gegenüber einem Anlagenbetreiber angeordnet werden, hinreichend zu begründen sind. Die Anordnung bedarf daher des Nachweises, dass die jeweilige Anlage einen relevanten Anteil zur Immissionsbelastung beiträgt. Um die ebenfalls vorgeschriebene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen zu können, ist die Maßnahme so konkret zu formulieren, dass der Adressat genau weiß, was er zu tun oder zu unterlassen hat. 6 Urteil des VGH München vom 18.5.06, Akt.Z.: 22 BV 05.2462 Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 11 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Aus diesem Grunde ist es bei der Festlegung von Maßnahmen in Luftreinhalte- oder Aktionsplänen erforderlich, die gleichen Maßstäbe anzulegen, die bei einer Anordnung erforderlich sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dann, wenn kein industrieller Verursacher, der relevant zur Immissionsbelastung beiträgt, im Rahmen der Luftreinhalte- oder Aktionsplanung ermittelt wird, in einem Luftreinhalte- oder Aktionsplan auch keine konkreten Maßnahmen festgelegt werden können. Neben dem ordnungsrechtlichen Instrument zur Durchsetzung einer Maßnahme (behördliche Anordnung) gibt es aber auch noch das kooperative Instrumentarium des öffentlich- rechtlichen Vertrages. So ist es z.B. möglich, die Umsetzung der in einem Luftreinhalte- oder Aktionsplan festgelegten Maßnahmen durch einen solchen Vertrag zu vereinbaren. Auch dies ist für die an der Vereinbarung Beteiligten verbindlich. Rechtsgrundlage für die Durchsetzung von Maßnahmen im verkehrlichen Bereich ist § 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1b Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die zuständigen Straßen- verkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten sowie die hierfür notwendigen Anordnungen treffen. Inhaltlich ausgefüllt wird diese Bestimmung durch eine Normenverkettung aus dem Immissionsschutzrecht: § 48a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beinhaltet die Ermächtigung für eine Verordnung zur Festlegung von Emissions- und Immissionswerten. Die auf dieser Grundlage erlassene 22. BImSchV setzt die Grenzwerte der Richtlinien 1999/30/EG und 2000/69/EG um. Werden die darin festgelegten Grenzwerte überschritten, ist nach § 47 BImSchG ein Aktions- bzw. Luftreinhalteplan aufzustellen. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen sind schließlich gemäß § 40 BImSchG "nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" durchzusetzen. Die nach § 45 StVO zu erfüllende Bedingung wird also auf Basis dieser "Kette" praktisch "von Rechts wegen" bedient und erhält somit eine hohe Rechtssicherheit. Angriffspunkte ergeben sich vor diesem Hintergrund lediglich in einer möglicherweise unausgewogenen Auslegung des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Die Durchsetzung der Maßnahmen liegt bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden. Dies sind bei innerörtlichen Verkehrswegen die Städte und Gemeinden, bei Bundesautobahnen die zuständigen Bezirksregierungen. Anlagenbezogene Anforderungen werden von den Staatlichen Umweltämtern umgesetzt. G. Vorschriften zur Emissionsminderung als Programme zur Luftreinhaltung Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge Eine mögliche Maßnahme zur Reduzierung der Belastung mit Feinstaub besteht darin, in einzelnen Gebieten den Verkehr mit Dieselfahrzeugen einzuschränken. Dies setzt eine eindeutige Einteilung der Dieselfahrzeuge in unterschiedliche Emissionsklassen, eine entsprechende Kennzeichnung der Fahrzeuge sowie entsprechende bundeseinheitliche Verkehrszeichen voraus. Entsprechende Regelungen sind Inhalt der von der Bundesregierung am 31.5.2006 beschlossenen Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 12 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Es ist davon auszugehen, dass diese Verordnung im nächsten Jahr in Kraft tritt. Lkw-Maut Seit dem 1.1.2005 gilt auf deutschen Autobahnen die Lkw-Maut, nach der je nach gefahrener Strecke und Fahrzeugtyp Lastkraftwagenfahrer eine Maut zahlen müssen. Dadurch, dass der Lkw-Verkehr hier stärker als andere Verkehrsträger belastet wird und zugleich schadstoffärmere Lkw begünstigt werden, ist hier auch eine Reduzierung der Luftbelastung zu erwarten. Die TA Luft 2002 Unabhängig von der Luftreinhalteplanung und der 22. BImSchV enthält die im Jahr 2002 neu gefasste "Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (TA Luft) Anforderungen für Feinstaub aus stationären Anlagen. Diese Verwaltungsvorschrift ist die wichtigste Vorschrift für die Luftreinhaltung bei industriellen Anlagen und enthält Immissionsgrenzwerte für bestimmte Schadstoffe, die mit den Grenzwerten der 22. BImSchV und der EU- Luftqualitätsrahmenrichtlinie übereinstimmen. Die TA Luft beinhaltet außerdem am Stand der Technik ausgerichtete Emissionswerte für genehmigungsbedürftige Anlagen. Sowohl die Emissions- als auch die Immissionsanforderungen der TA Luft gelten unabhängig von der Erstellung von Plänen. Das BImSchG unterscheidet - ebenso wie die IVU-Richtlinie7 - zwischen genehmigungsbedürftigen Anlagen, die alle Anforderungen der TA Luft erfüllen müssen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nur dann herangezogen werden können, wenn Immissionswerte überschritten sind. Wirkt sich ein Vorhaben auf ein Gebiet aus, in dem ein Immissionsgrenzwert überschritten ist, so ist eine Genehmigung der Anlage nur dann möglich, wenn die zu genehmigende Anlage bezüglich des jeweiligen Schadstoffes irrelevant (≤ 3,0%) zur Immissionsbelastung beiträgt und verstärkte Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt werden. Alternativ ist die Genehmigungserteilung auch dann möglich, wenn innerhalb von 12 Monaten sichergestellt ist, dass durch Maßnahmen an sonstigen bestehenden Anlagen der Immissionsgrenzwert eingehalten wird. Im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt besonderes Augenmerk der TA Luft den diffusen Quellen. Da diese oft bodennah anzutreffen sind (im Gegensatz zu gefassten Quellen), sind sie für die Belastung im Nahbereich von Anlagen besonders relevant. Nach den deutlichen Reduktionen der Staubemissionen aus gefassten Quellen treten die diffusen Quellen (Dachöffnungen, Hallentore, Fenster sowie Umschlag- und Lagerprozesse) immer mehr in den Vordergrund. Sie sind nur mit großem Aufwand zu mindern. Voraussetzung wäre die weitgehende Erfassung und Absaugung der staubhaltigen Abluft, was oftmals bei diesen Quellen nicht oder nicht wirtschaftlich möglich ist. Für diffuse Emissionen enthält die TA Luft keine besonderen Emissionswerte. Stattdessen wird versucht, durch vorbeugende Maßnahmen das Entstehen von Staub zu verhindern (z.B. Befeuchten und Einhausen) oder zu vermindern (z.B. Reinigung von Hallen, Wegen und Straßen; Einsatz emissionsarmer Umschlaggeräte). Sofern dies nicht möglich ist, sind diffus aus Prozessen austretende Emissionen gezielt und möglichst effektiv zu erfassen und mit technischen Mitteln zu mindern. Dazu enthält die TA Luft zahlreiche Konkretisierungen und Anforderungen. 7 Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, konsolidierte Fassung siehe z.B. http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1996/L/01996L0061-20031120-de.pdf , weiter auch: http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l28045.htm#AMENDINGACT Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 13 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Weitere "nationale Programme" zu Emissionsminderungen im privaten bzw. im häuslichen Bereich Berücksichtigung findet die Minimierung von Immissionsbelastungen auch in der 1. BImSchV (Kleinfeuerungsanlagenverordnung) und der EnEV (Energieeinsparverordnung). Mit diesen Verordnungen kann z.B. eine Minderung der direkten Staubemissionen - insbesondere im Bereich der Haushalte und Kleinverbraucher - erreicht werden. Dazu gehören vor allem Energiesparmaßnahmen. Im Bereich Feststofffeuerungen für Haushalte und Kleinverbraucher gibt es darüber hinaus noch weitere freiwillige Aktivitäten auf lokaler Ebene. So ist in einigen Teilen Duisburgs noch das Heizen mit Kohle weit verbreitet. Dabei entstehen naturgemäß erhöhte Emissionen - insbesondere Staub. Durch Kooperationen zwischen Wirtschaft, Kommunen und Verbänden werden regelmäßig Gelder zur Verfügung gestellt, um diese Feststofffeuerungen sukzessive durch moderne Zentralheizungen mit Gas oder Öl zu ersetzen. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 14 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung 2.2 RECHTSGRUNDLAGEN IN DEN NIEDERLANDEN Zum jetzigen Zeitpunkt (Juni 2006) bildet der Beschluss zur Luftqualität von 2005 (Besluit Luchtkwaliteit 2005) den politischen Handlungsrahmen für die Luftqualitätsanforderungen. Auf diesen Rahmen wird in Abschnitt 2.2.1 detaillierter eingegangen. Nicht zuletzt infolge von Gerichtsurteilen, die in den vergangenen zwei bis drei Jahren ergangen sind, wurde ein neuer gesetzlicher Rahmen in Form einer Änderung des niederländischen Umweltschutzgesetzes (Wet Milieubeheer), Abschnitt Luftqualitäts- anforderungen, entwickelt. Dieser Rahmen, der als Gesetz zur Luftqualität 2007 (Wet Luchtkwaliteit 2007) bezeichnet wird, tritt voraussichtlich Ende 2007 in Kraft. Ein Kernstück des neuen Gesetzes wird das Nationale Luftreinhalteprogramm (Nationaal Samenwerkingsprogramma Luchtkwaliteit, kurz: NSL) sein. Diese neue Gesetzgebung wird in Abschnitt 2.2.2 ausführlicher behandelt. 2.2.1 Beschluss zur Luftqualität von 2005 A. Gesetzliche Bestimmungen Die EU-Luftqualitätsrahmenrichtlinie und die Tochterrichtlinien mit den darin enthaltenen Grenzwerten und Schwellenwerten, die zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichten, wurden in den Niederlanden in Form des Beschlusses zur Luftqualität von 2005 (Besluit Luchtkwaliteit 2005, kurz: BLK2005) in innerstaatliche Vorschriften umgesetzt und festgelegt. In dem Beschluss zur Luftqualität von 2005 wird eine Verbindung zu anderen Gesetzen hergestellt (Art. 7). Die Qualitätsanforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit gelten infolge der einschlägigen EU-Richtlinien für das gesamte Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der Luft am Arbeitsplatz. Verwaltungsorgane müssen bei der Ausübung ihrer Kompetenzen beziehungsweise bei der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Luftqualität auswirken können, die Grenzwerte berücksichtigen. Dabei handelt es sich auf jeden Fall um Kompetenzen aufgrund des Umweltschutzgesetzes (Wet Milieubeheer) und des Gesetzes zum Schutz gegen die Luftverunreinigung (Wet Luchtverontreiniging) (insbesondere um die Erteilung von Genehmigungen für Unternehmen), des Raumordnungsgesetzes (Wet Ruimtelijke Ordening), des Trassierungsgesetzes (Tracéwet), des Planungsgesetzes für Verkehr und Transport (Planwet Verkeer en Vervoer) und des Eilgesetzes zum Straßenausbau (Spoedwet Wegverbreding). Vorhaben und Beschlüsse auf der Grundlage dieser Gesetze können durchgeführt werden, falls die Schadstoffkonzentrationen in der Luft infolge der Ausübung dieser Kompetenzen den Grenzwert nicht überschreiten. Ganz allgemein beinhaltet die Berücksichtigung der Grenzwerte für die Luftqualität Folgendes: Gesetz zur Luftqualität 2007 Gemäß dem Gesetz zur Luftqualität 2007 bewirken die Verwaltungsorgane, dass die Luftqualitätsanforderungen erfüllt werden, und zwar entweder unmittelbar bei Grenzwerten, die bereits gelten, oder zu einem späteren Zeitpunkt, falls die Grenzwerte ab einem bestimmten Zeitpunkt gelten. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 15 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Im Rahmen von Neuplanungen verschaffen sich die Verwaltungsorgane vor der Ausführung bestimmter Vorhaben einen Überblick über die Luftqualität vor Ort, damit festgestellt werden kann, ob die Grenzwerte nach der Ausführung des Vorhabens eingehalten werden. Bei Grenzwerten, die zu einem späteren Zeitpunkt gelten werden, gilt als Ausgangspunkt, dass die Überschreitung vorübergehend gestattet ist, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Luftqualität spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grenzwerts mit dem Grenzwert übereinstimmt. Dabei muss eine Überschreitung von Schwellenwerten, die zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichten, weitestgehend vermieden werden, da ansonsten neue Sanierungssituationen geschaffen werden. Falls der Grenzwert für einen Stoff in einer bestimmten Situation überschritten wird, kann ein Vorhaben oder Beschluss dennoch durchgeführt werden, falls sich die Luftqualität unter dem Strich bessert oder falls sie zumindest gleich bleibt. Falls eine begrenzte Zunahme der Konzentration (Überschreitung des Grenzwerts) auftreten würde, kann dies ausgeglichen (bzw. "saldiert") werden, und zwar mit einer mit dem Vorhaben bzw. Beschluss zusammenhängenden Maßnahme oder einem auftretenden Effekt, durch die bzw. den sich die Luftqualität unter dem Strich verbessert. Die Zuständigkeiten stellen sich im Gesetz zur Luftqualität 2007 wie folgt dar: Tab. 2.1: Zuständigkeiten bei der Aufstellung von Plänen nach dem Gesetz zur Luftqualität 2007 National Provinz Kommune Nationaal Samenwerkings- Provinziale Gebietsprogramme Organisatorische Einbeziehung programma luchtkwaliteit (NSL); zur Luftqualität in provinziale Gebiets- Bündelung der provinizialen programme zur Luftqualität Gebietsprogramme Nationale Zuständigkeit Provinziale Zuständigkeit Gemeindebezogene Pläne (nur die Gemeinden mit Grenzwert- überschreitungen) Berichtspflicht an die EU- Umsetzung, Überwachung und Bestandteil provinzialer und Kommission Berichtspflicht an die Zentral- nationaler Maßnahmen behörde des Reichs Bereitstellung von Finanzmitteln Verteilung der Gelder auf Gemeinden und Regionen Nationale Maßnahmen Provinziale Maßnahmen Lokale Maßnahmen Bestehende Rechtslage Nach aktueller Rechtslage müssen Verwaltungsorgane infolge von Artikel 8 dieses Beschlusses Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass eine Überschreitung oder drohende Überschreitung eines Grenzwerts schnellstmöglich beendet oder weitestgehend vermieden wird. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 16 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Falls zur Ergänzung eines Grenzwerts, der längerfristig in Kraft treten wird, ein Schwellenwert gilt, der zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichtet, muss der Gemeindevorstand bei Überschreitung einer solchen Schwelle infolge von Artikel 9 einen Aktionsplan erstellen und durchführen, damit gewährleistet ist, dass die Grenzwerte rechtzeitig eingehalten werden. Das bedeutet: in den Niederlanden werden sowohl die nach Maßgabe von Artikel 8 der EU- Luftqualitätsrahmenrichtlinie zu erstellenden (vorbeugenden) Pläne bei der Überschreitung der Schwellenwerte, die zur Aufstellung eines Aktionsplans verpflichten, oder bei drohender Überschreitung der Grenzwerte als auch die nach Maßgabe von Artikel 7 der EU- Luftqualitätsrahmenrichtlinie zu erstellenden (Sanierungs-) Pläne bei akuter, bestehender Überschreitung von Grenzwerten als "Aktionsplan" bezeichnet (BLK2005, Art. 8.1 und Art. 9.1). Falls die Grenzwerte mehrerer in dem BLK2005 genannter Schadstoffe überschritten werden, wird für alle betreffenden Stoffe ein einziger Aktionsplan erstellt (BLK2005, Art. 10.3) Der BLK2005 enthält neben Bestimmungen für Grenzwerte auch allgemeine Bestimmungen für Alarmschwellen für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Ozon (Artikel 11). Falls eine Alarmschwelle überschritten wird oder die Gefahr besteht, dass dies geschieht, wird die Provinz (der Kommissar der Königin) die Öffentlichkeit schnellstmöglich informieren. Es werden drei Smog-Stufen unterschieden: keine oder geringe Belastung, mäßige Belastung und ernsthafte Belastung. Nur im Fall einer ernsthaften Belastung werden die Gemeinschaft und die gesellschaftlichen Organisationen aktiv informiert. Die in der EU-Richtlinie verwendete Definition des Begriffes "Schadstoff" ermöglicht es, einen Stoff, der sich von Natur aus in der Luft befindet und der nicht gesundheits- oder umweltschädlich ist, bei der Ermittlung des Niveaus der PM10-Konzentration nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die PM10-Konzentrationen, die durch natürliche Phänomene verursacht werden. In dem Beschluss zur Luftqualität von 2005 wurde diese Möglichkeit in Bezug auf PM10 umgesetzt. Das bedeutet, dass der PM10-Anteil, der aus Meeressalz besteht, nicht in die Beurteilung der Luftqualität einbezogen wird. Auswirkung von Luftqualitätsanforderungen auf Beschlüsse über Pläne und Vorhaben Im Gegensatz zur deutschen Gesetzgebung wurde in dem BLK2005 eine Verbindung zu der Gesetzgebung in den Bereichen Umwelt, Raumordnung, Verkehr und Transport hergestellt. Dies betrifft auf jeden Fall folgende Gesetze: das Umweltschutzgesetz (Wet Milieubeheer) und das Gesetz zum Schutz gegen die Luftverunreinigung (Wet Luchtverontreiniging) (insbesondere die Erteilung von Genehmigungen für Unternehmen), das Raumordnungsgesetz (Wet Ruimtelijke Ordening), das Trassierungsgesetz (Tracéwet), das Planungsgesetz für Verkehr und Transport (Planwet Verkeer en Vervoer) und das Eilgesetz zum Straßenausbau (Spoedwet Wegverbreding). Das bedeutet, dass die Grenzwerte für die Luftqualität bei der Beschlussfassung über neue Infrastruktur-, Raumplanungs- und Raumeinrichtungsmaßnahmen oder deren Änderung berücksichtigt werden müssen (die Grenzwerte dürfen somit infolge der Aktivität nicht überschritten werden). Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 17 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung B. Zuständigkeit Alle Verwaltungsorgane (Nationalbehörde, Provinz, Städte und Gemeinden) sind im Grunde für die Einhaltung der Grenzwerte bei der Erfüllung ihrer Kompetenzen zuständig Die Nationalbehörde, Provinzen und Städte und Gemeinden haben auf freiwilliger Basis vereinbart, dass gegen die Problematik der Luftverschmutzung gemeinsam vorgegangen wird. Auf der Grundlage der bestehenden Kompetenzen und Verantwortlichkeit muss folgendes unterschieden werden: Die Nationalbehörde ist für das Zustandekommen gesetzlicher Vorschriften und die Umsetzung der europäischen Richtlinien zuständig. Das Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt (Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, VROM) ist beispielsweise für das Umweltschutzgesetz, den BLK2005 und das neue Gesetz zur Luftqualität, das zurzeit vorbereitet wird, verantwortlich. Die Städte und Gemeinden sind aufgrund des BLK2005 verpflichtet (gesetzlich verankerte Verantwortung), die Provinz über die Luftqualität in ihrem Hoheitsgebiet in Form eines Berichts zu informieren. Diese Verpflichtung, die übrigens für Städte ab 100.000 Einwohner mit einer problematischen Luftqualität gilt, muss alle drei Jahre erfüllt werden. Für den Fall, dass in dem Hoheitsgebiet eine Überschreitung des Stickstoffoxid-Schwellenwerts stattfindet oder die Gefahr einer Überschreitung besteht, ist die Stadt verpflichtet, einen Aktionsplan für ihr Hoheitsgebiet zu erstellen. In Bezug auf die Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte liegt die Verpflichtung zur Erstellung eines Aktionsplans bei der Nationalbehörde. Die kommunalen Behörden koordinieren die Durchführung des Aktionsplans, wohingegen die Durchführung der konkreten, im Aktionsplan festgelegten Maßnahmen unter die Verantwortung der für die jeweilige Schadstoffquelle zuständigen Behörde fällt. Die Vorbereitung des Aktionsplans wird in Abschnitt 3.4 des allgemeinen Verwaltungsrechtgesetzes (Algemene Wet Bestuursrecht) geregelt, und zwar insbesondere die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Beteiligung Dritter (Bürger, Unternehmen und sonstiger Instanzen) bei der Erstellung der Pläne. Das bedeutet, dass alle unmittelbar und mittelbar Betroffenen Einwände erheben und den Rechtsweg beschreiten können. Parallel zur Berichterstattungspflicht der Städte und Gemeinden sind die Provinzen verpflichtet, der Nationalbehörde Bericht über die Luftqualität in der gesamten Provinz zu erstatten. Ausgangspunkte dieser Berichterstattung sind die Berichte der Städte und Gemeinden, die kommunalen Aktionspläne und der Beitrag der Unternehmen, für die die Provinz die Genehmigungsbehörde ist. Von den Provinzen wird ebenfalls erwartet, dass sie die Städte und Gemeinden dazu anhalten, Berichte und Aktionspläne zu erstellen, und dass sie die Koordinierung mit anderen Verwaltungsorganen und dem zuständigen Beamten des Ministeriums für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt (BLK2005, Art. 8.2) übernehmen. Diese Aufgabenteilung wird unter anderem durch die Tatsache ermöglicht, dass die Provinzen teilweise für das Straßennetz und für die (größeren) Einrichtungen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes zuständig sind. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 18 / 99 -
Rechtliche Grundlagen der Luftreinhalteplanung Darüber hinaus: • kann die Provinz die Städte und Gemeinden fachlich unterstützen; • ist die Provinz für die Ermittlung der Luftverschmutzung infolge der in dem BLK2005 genannten Stoffe (SO2 und Pb) in den ausgewiesenen Gebieten und Ballungsräumen verantwortlich; • kann die Provinz zusätzlich ein eigenes Messnetz verwalten oder eigene Messungen vornehmen, beispielsweise für die Provinzen Limburg und Noord-Brabant. Die Aufgaben der Provinzen umfassen im Allgemeinen das Sammeln von Daten, Messungen, Modellberechnungen und eine Einschätzung der Wirksamkeit der einzelnen Maßnahmen. In Noord-Brabant wird mit so genannten regionalen Umweltdiensten zusammengearbeitet, die die Koordinierung und Unterstützung der beteiligten Städte und Gemeinden übernehmen. Diese Aufgabenteilung ist sehr pragmatisch und besonders wirkungsvoll. In bestimmten Fällen sind die Provinzen auch selbst für die Ergreifung von Maßnahmen verantwortlich. Dies gilt für ihr eigenes Straßennetz (Entwurf, Bau und Unterhaltung) und für den öffentlichen Verkehr, für den in bestimmten Abständen Betreibungsgenehmigungen erteilt werden müssen. Plattformen für Luftqualität In den Provinzen Limburg und Noord-Brabant ist eine Plattform für Luftqualität eingerichtet worden; in Limburg unter dem Vorsitz der Provinz und in Noord-Brabant unter dem Vorsitz einer größeren Stadt. Bei den Teilnehmern handelt es sich um die Städte und Gemeinden, Rijkswaterstaat (Wasserwirtschaftsamt), den GGD (Gesundheitsdienst), die Umwelt- föderation und SenterNovem (Amt für Nachhaltigkeit und Innovation). Darüber hinaus nehmen auch regelmäßig Vertreter des Ministeriums für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt (VROM) und des Ministeriums für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeiten teil. In den Plattformen werden praktische Dokumente und Hilfsmittel erstellt. Auch in Gelderland ist eine Plattform für Luftqualität unter dem Vorsitz der Provinz eingerichtet worden. Teilnehmer sind die drei Regionen - KAN (Knooppunt Arnheim-Nijmwegen) - Gelderse Vallei - Rivierengebied. C. Plangebiet Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen für den räumlichen Umfang eines Aktionsplangebiets auf der Grundlage des BLK2005. Üblicherweise bezieht sich der von den Städten und Gemeinden erstellte Bericht über die Luftqualität auf das gesamte Hoheitsgebiet, einschließlich der nationalen und provinzialen Infrastruktur. Luftreinhaltepläne (d.h. Aktionspläne im Sinne des BLK2005) können das gesamte oder aber auch einen Teil des Hoheitsgebiets umfassen, da sie sich auf die Problembereiche und deren Beseitigung konzentrieren. In dem Aktionsplan muss allerdings festgelegt werden, um welches Gebiet es sich handelt. Pläne und Programme nach den EU-Luftqualitätsrichtlinien – Ein deutsch-niederländischer Erfahrungsbericht - 19 / 99 -
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