EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW

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EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST
                                           7-8 /2016

Aus dem Inhalt:
   Schwerpunkt: Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
   NRW-Landrätekonferenz in Berlin
   Novellierung des ÖPNV-Gesetzes NRW
EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016                                                                                   Auf ein Wort

Verfassungskommission
des Landtages NRW:
Kommunale Mission verfehlt!
Vor drei Jahren – im Juli 2013 – brachten alle fünf im Landtag von Nordrhein-Westfalen
vertretenen Fraktionen einen gemeinsamen Antrag zur Einsetzung einer Kommission zur
Reform der Landesverfassung ein. Ihr Auftrag bestand darin, mit Blick auf den dritten
Teil der Landesverfassung zu überprüfen, in welchen Bereichen sich Anpassungs- oder
Änderungsbedarf ergeben hat. Der dritte und umfangreichste Teil der Landesverfassung
enthält Bestimmungen zum Landtag, zur Landesregierung und Gesetzgebung sowie
Regelungen über Rechtspflege, den Verfassungsgerichtshof, Verwaltung sowie über das
Finanzwesen. Ausdrücklich standen unter anderem folgende Themenbereiche mit Blick
auf eine moderne, zukunftsfähige Verfassung im Fokus:
• Fragen des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgerichtshof
• Einführung einer Schuldenbremse
• Fragen der Subsidiarität sowie Stellung der kommunalen Selbstverwaltung
Diese drei Punkte haben hohe Kommunalrelevanz, was wohl auch zum – gerne aufge-
griffenen – Angebot des Landtages an die kommunalen Spitzenverbände geführt hat,
einen Vertreter mit beratender Stimme in die Verfassungskommission zu entsenden.
Zu den kommunalrelevanten Themen haben die kommunalen Spitzenverbände in den Beratungen der Verfassungskommission
eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, so zur
• Absicherung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen in der Landesverfassung
• Streichung des Leistungsfähigkeitsvorbehalts zugunsten des Landes in Artikel 79 Satz 2 Landesverfassung (LV)
• Weiterentwicklung des Konnexitätsprinzips in Art. 78 Abs. 3 LV durch Einbeziehung bundes- oder europarechtlich übertragener
   Aufgaben in den Schutzbereich des Konnexitätsprinzips
• Geltung des Konnexitätsprinzips auch für Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien des Landes
• Schaffung eines nachgelagerten Kostenermittlungsverfahrens sowie Möglichkeit zur Verlängerung der Jahresfrist zur Erhebung
einer kommunalen Verfassungsbeschwerde
Diese Vorschläge haben bei den Fraktionen im Ergebnis keinen Konsens – jedenfalls keine Zwei-Drittel-Mehrheit – gefunden,
obwohl der Verfassungsgerichtshof NRW erst in einer Entscheidung vom Dezember 2014 den Kommunen eine Schutzlücke mit
Blick auf die fehlende Einbeziehung bundesrechtlich übertragener Aufgaben in den Schutzbereich des Konnexitätsprinzips aus-
drücklich attestiert und diese Frage dem Gesetzgeber – also dem Landtag – überantwortet hat.
Demgegenüber gab es nach den Stellungnahmen der Fraktionen in der Verfassungskommission im Wesentlichen Einvernehmen
zu den folgenden seitens der kommunalen Spitzenverbände eingebrachten Vorschlägen:
• Schutz der Kommunen bei der Umsetzung der Schuldenbremse im Land Nordrhein-Westfalen
• Verankerung der Beteiligungsrechte der kommunalen Spitzenverbände bei kommunalrelevanten Rechtsetzungsvorhaben in der
   Landesverfassung
• Verankerung der kommunalen Verfassungsbeschwerde in der Landesverfassung
• Anpassung des Belastungsausgleichs im Rahmen des Konnexitätsprinzips mit Rückwirkung bei nachträglicher Abweichung der
   tatsächlichen Kostenentwicklung von der Kostenfolgeabschätzung (hier war lediglich die zeitliche Dauer der Rückwirkung streitig)
Im Juni 2016 hat die Verfassungskommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Dieser enthält keine Empfehlung zu den genann-
ten Themenfeldern, da sich hierzu keine Zwei-Drittel-Mehrheit fand.
Nunmehr liegt der Ball wieder bei der Volksvertretung des Landes, dem Landtag. Von vier der fünf Landtagsfraktionen – mit Aus-
nahme der Fraktion der Piraten – ist ein verfassungsändernder Antrag eingebracht worden, der die in der Verfassungskommission
mit Zwei-Drittel-Mehrheit getroffenen Beschlüsse aufgreift. Damit droht, dass die kommunalen Anliegen insgesamt unter den
Tisch fallen.
Angesichts der vom Landtag selbst gesteckten Ziele für die kommunale Agenda der Verfassungskommission wäre ihr Scheitern ein
Armutszeugnis mit Blick auf die in anderen Belangen durchaus bewirkte moderne und zukunftsfähige Landesverfassung.
Alle Landtagsabgeordneten sind aufgerufen, die von ihnen ursprünglich verfolgte Absicht der Sicherung der kommunalen Finanz-
ausstattung und des gestärkten Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung konkret umzusetzen. Es ist noch nicht zu spät, dass
Anspruch und Wirklichkeit in der fundamentalen Frage des Respekts und der Wertschätzung der Volksvertretung des Landes
gegenüber der kommunalen Familie zumindest in einigen wichtigen Fragestellungen auch verfassungsrechtlich verankert werden.
Die Kommunen warten dringend auf ein klares kommunalfreundliches Signal des nordrhein-westfälischen Landtags als Ver­
fassungsgeber!

                                                                                Dr. Martin Klein
                                                                                Hauptgeschäftsführer
                                                                                des Landkreistages Nordrhein-Westfalen

                                                                                                                               221
EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Inhalt                                                                                                         EILDIENST Heft 7-8/2016

EILDIENST                                                                                  7-8 /2016

                                                Auf ein Wort
                                                        Wort                                                                      221

                                                Themen aktuell
 Kavalleriestraße 8
 40213 Düsseldorf                               Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über den
 Telefon 0211/ 300 491-0                        öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen                           225
 Telefax 02 11/ 300 491-660
 E-Mail: presse@lkt-nrw.de
 Internet: www.lkt-nrw.de                       Positionspapier zur Absicherung von Direktvergaben im ÖPNV                       231

 Impressum
 EILDIENST – Monatszeitschrift
                                                Aus
                                                Azs dem Landkreistag
 des Landkreistages
 Nordrhein-Westfalen                            Vorstand des Landkreistages NRW am 9. Juni 2016 in Berlin                        233
 Herausgeber:
 Hauptgeschäftsführer                           NRW-Landrätekonferenz am 9./10. Juni 2016 in Berlin                              234
 Dr. Martin Klein
 Redaktion:
 Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn
 Beigeordneter Dr. Christian v. Kraack          Schwerpunkt:
 Hauptreferent Dr. Markus Faber
 Referentin Dr. Andrea Garrelmann
                                                Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen
 Referentin Dorothée Heimann
 Wiss. Mitarbeiter Thomas Krämer                Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit gemeinsam schultern        240
 Referentin Kirsten Rüenbrink
 Hauptreferent Dr. Kai Zentara
                                                Erstellung eines Konzepts zur Integration von Flüchtlingen
 Quelle Titelbild:
                                                im Rhein-Kreis Neuss                                                             242
 Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg
 Paderborn, Rhein-Kreis-Neuss,                  Integration 2.0 – Von der Willkommenskultur zur aktiven Teilhabe
 Kreis Warendorf                                im Rhein-Sieg-Kreis                                                              244
 Redaktionsassistenz:
 Heike Schützmann                               Von Syrien nach Deutschland – und nochmal so weit bis in Ausbildung
 Astrid Hälker
 Monika Borgards                                oder Arbeit … Intensive Unterstützung von Flüchtlingen im Kreis Warendorf        246
 Herstellung:                                   Schritt für Schritt – Integration von Zuwanderern im Jobcenter Düren             248
 ALBERSDRUCK GMBH & CO KG
 Leichlinger Straße 11
 40591 Düsseldorf                               Bessere Integrationschancen für junge Flüchtlinge mit günstiger
                                                Aufenthaltsprognose – Pilotprojekt der Technischen Schulen Steinfurt             250
 ISSN 1860-3319
                                                Wege in Ausbildung mit der internationalen Förderklasse am Berufskolleg –
                                                erste Erfahrungen und Schlussfolgerungen                                         251

                                                Integration von Schülerinnen und Schülern aus internationalen Klassen
                                                in Ausbildung und Arbeit                                                         253

                                                Flüchtlinge im Arbeitsmarkt: Große Chancen – viele Fragen                        257

                                                Im Fokus

                                                Pflegefamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
                Kreise in Nordrhein-Westfalen
                                                im Märkischen Kreis gesucht                                                      258

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EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016                                                     Inhalt

EILDIENST                                                             7-8 /2016

Medien-Spektrum: Aktuelle Pressemitteilungen

Übernahme der Unterkunftskosten für Flüchtlinge durch den Bund        259

Appell der kommunalen Spitzenverbände
an NRW-Verfassungskommission                                          260

Landkreistag NRW zum Bundesteilhabegesetz                             260

Kongress Kommunale Wirtschaftsförderung NRW 2016 in Dortmund          260

Kurznachrichten

Allgemeines
Kreistag beschließt Integrationskonzept des Rhein-Sieg-Kreises        261
Geodatenportal EN macht bekannte Angebote mit neuer Technik           261
Neues Internet-Informationsangebot im Ennepe-Ruhr-Kreis
für Menschen mit Migrationshintergrund                                262

Arbeit und Soziales
Breites Fundament für den „Aktionsplan Inklusion“
im Rhein-Sieg-Kreis                                                   262
Anzahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst leicht rückläufig     262
Verdienste im öffentlichen Dienst in NRW
niedriger als in der Privatwirtschaft                                 263
Zahl der Auszubildenden in NRW Ende 2015 auf historischem Tiefstand   263
Bezug von Wohngeldleistungen in NRW gesunken                          263

Europa
EU-Parlamentspräsident Schulz empfängt die
„DreiländerRegion gegen Tihange“ in Brüssel                           264

Familie; Kinder und Jugend
Deutlich gestiegene Schutzmaßnahmen für Kinder
und Jugendliche in NRW                                                265

Gesundheit
Kreis Paderborn: Wo gute Hausärzte hausgemacht sind                   265

                                                                                223
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Inhalt                                                                EILDIENST Heft 7-8/2016

EILDIENST                                             7-8 /2016

          Kultur
          Heimatbund Siegerland-Wittgenstein stellt Veranstaltungskalender
          für das zweite Halbjahr 2016 vor                                              266
          „alle inklusive, barrierefrei & seniorengerecht“ im
          Rheinisch-Bergischen Kreis                                                    266

          Schule und Weiterbildung
          Mehr Abschlüsse von Habilitationsverfahren an NRW-Hochschulen                 266

          Umwelt
          Jahresbericht 2015 des Landesamtes für Natur, Umwelt und
          Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erschienen                      267

          Wirtschaft und Verkehr
          Gleichbleibende Umsätze der NRW-Betriebe mit Produkten und
          Dienstleistungen für den Umweltschutz                                         267

          Hinweise auf Veröffentlichungen
                       Veröffentlichungen                                                267

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EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016                                                                                      Themen aktuell

       Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes
       über den öffentlichen Personennahverkehr
       in Nordrhein-Westfalen
 Der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf
 eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (8. ÖPNVG-
 ÄndG) geäußert. Die Stellungnahme ist nachstehend dokumentiert.

I. Z
    usammenfassende                             weil damit die Selbstverwaltungsrechte         NRW eine Bewertung zu den wichtigsten,
   Bewertung des Gesetz­                         der Zweckverbände und ihren Mitglieds-         geplanten Änderungen des ÖPNVG abge-
   gebungsverfahrens                             kommunen eingeschränkt werden, weil            ben. Wir möchten dabei auf die Ände-
                                                 damit die demokratischen Entscheidungs-        rungen im jeweiligen Sachzusammen-
Der Landkreistag NRW und der Städ-               prozesse in den Zweckverbandversamm-           hang eingehen (teilweise abweichend von
te- und Gemeindebund NRW begrüßen                lungen – ausgeübt durch die demokratisch       der Nummerierung in dem übersandten
grundsätzlich, dass in dem Gesetzentwurf         in den Kreisen und kreisfreien Städten         Gesetzentwurf vom 28.04.2016).
zur Änderung des ÖPNVG NRW (im Wei-              gewählten Vertreter in den Verbandsgre-
teren ÖPNVG-E) vorgesehen ist, die Befri-        mien – zu Lasten eines ministeriellen (nicht   1. Modifizierungen der Regelungen zur
stung dieses Gesetzes im Interesse der           eingeschränkten) Weisungsrechts unter-         Nahverkehrsplanung
Planungssicherheit aller Beteiligten auf-        laufen werden und weil letztlich das Risiko    In § 8 und § 9 ÖPNVG-E möchte das
zuheben, dass die ÖPNV-Pauschale gem.            besteht, dass Landesweisungen zu erheb-        MBWSV NRW verschiedene Vorgaben
§ 11 Abs. 2 ÖPNVG-E um jährlich 20 Mil-          lichen kostenrelevanten Maßnahmen bei          zur Nahverkehrsplanung anpassen. Dies
lionen Euro angehoben werden soll, dass          den Zweckverbänden führen können, die          betrifft zum Beispiel die Aufnahme der
die Fördermöglichkeiten für Investitionen        dann zu Lasten der übrigen Maßnahmen           Benennung des angestrebten Anteils des
im besonderen Landesinteresse erweitert          im SPNV gehen könnten oder sogar (bei          ÖPNV am gesamten Verkehr (Modal-Split)
werden sollen und dass der Mindestbetrag         Erschöpfung der Mittel aus § 11 Abs. 1         und andere Zielvorstellungen für die Nah-
für die pauschalierte Investitionsförderung      ÖPNVG-E) zu finanziellen Belastungen der       verkehrsplanung. Zugleich sollen zukünf-
nach § 12 ÖPNVG-E um 30 Millionen Euro           Kreise und kreisfreien Städte führen könn-     tig gem. § 9 Abs. 2 ÖPNVG-E bei der
jährlich erhöht werden soll.                     ten.                                           Aufstellung des Nahverkehrsplans auch
Dennoch sehen wir in dem vorliegenden            • Aus unserer Sicht führt der Entwurf zur      Behindertenbeauftragte oder Behinderten-
Gesetzentwurf auch verschiedene Rege-            Änderung des ÖPNVG in seiner vorge-            beiräte sowie bestimmte andere Verbände
lungen, die aus unserer Sicht negativ zu         sehenen Form zudem zur Steigerung des          angehört sowie die Interessen der Verbän-
bewerten sind. Die wichtigsten Kritik-           Risikos des Scheiterns von Direktvergaben      de angemessen und diskriminierungsfrei
punkte an dem vorliegenden Entwurf zum           kommunaler Aufgabenträger an eigene,           berücksichtigt werden.
ÖPNVG sind – zusammengefasst – aus               kommunale Verkehrsunternehmen durch            a) Die Benennung des angestrebten
unserer Sicht folgende:                          vorrangig zu genehmigende sog. eigen-          Modal-Split wird aus Sicht der Aufgaben-
• Die verpflichtende Verwendung von              wirtschaftliche Verkehre. Dies betrifft ins-   träger im kreisangehörigen Raum in NRW
mindestens 30 Prozent der Mittel aus             besondere die vorgesehene Regelung zur         kritisch gesehen, weil die Ermittlung des
der Pauschale aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E            verpflichtenden Fahrzeugförderung, die         bestehenden Modal-Split mit erheblichem
als Anreiz für die Beschaffung neuer und         die Möglichkeit zu eigenwirtschaftlichen       administrativen Aufwand verbunden ist,
barrierefreier Fahrzeuge (im Weiteren:           Verkehren auf Seiten privater Verkehrs­        der häufig nur mit externem gutachter-
Fahrzeugförderung) wird abgelehnt. Eine          unternehmen noch weiter steigern dürfte.       lichen Sachverstand umgesetzt werden
verpflichtende Vorgabe zur Fahrzeugför-          Darüber hinaus enthält der Entwurf zur         kann (hier können pro Aufgabenträger
derung nimmt den kommunalen Aufga-               Änderung des ÖPNVG leider weiterhin            Kosten von 50 000 bis 100 000 Euro ent-
benträgern im ÖPNV die Freiheit, über die        überhaupt keine Regelungen zur Absi-           stehen), und dieser Aufwand gerade vor
Verwendung der § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E               cherung von Direktvergaben an eigene,          den besonderen Rahmenbedingungen
Mittel vor Ort flexibel zu entscheiden,          kommunale Verkehrsunternehmen gegen-           des kreisangehörigen Raums vielfach
verpflichtet die Aufgabenträger zur Schaf-       über möglichen eigenwirtschaftlichen Ver-      außer Verhältnis zum Mehrwert durch die
fung neuer Förderinstrumentarien mit             kehren (zum Beispiel eine entsprechende        Ermittlung und Benennung des Anteils des
zum Teil erheblichen europarechtlichen           Zielbestimmung im Rahmen des § 2 Abs.          ÖPNV am Gesamtverkehr (Modal-Split)
Rechtsrisiken und ist zudem in vielen Fäl-       10 ÖPNVG, eine Abstimmungspflicht der          steht. Naturgemäß sind im ländlichen
len betriebswirtschaftlich ineffizient, da sie   Genehmigungsbehörden mit den kommu-            Raum im Vergleich zum kreisfreien Raum
zur Anschaffung neuer Fahrzeuge nach             nalen Aufgabenträgern oder eine Möglich-       häufig (nur) deutlich geringere Anteile
Verfügbarkeit von Fördermitteln und nicht        keit zur Flexibilisierung der Mittelverwen-    beim Modal-Split für den ÖPNV realisier-
nach betriebswirtschaftlicher Notwendig-         dung nach § 11a ÖPNVG).                        bar und zudem macht der Schülerverkehr
keit führt.                                                                                     einen erheblich höheren Anteil im Ver-
• Die geplanten Weisungsrechte des               II. Bewertung der vor­                        gleich zu großstädtischen Räumen aus.
MBWSV NRW gegenüber den Zweckver-                    gesehenen Änderungen                       Hier würden wir daher dafür eintreten wol-
bänden/AöRs bei bestimmten strittigen                                                           len, dass die Verpflichtung zur Aufnahme
Fragen (§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÖPNG-
                                                     des ÖPNV-Gesetz NRW                        der Benennung des angestrebten Anteils
E) und darüber hinaus für das SPNV-Netz              im Einzelnen                               des ÖPNV am Gesamtverkehr lediglich
im besonderen Landesinteresse (§ 6 Abs.          Nachfolgend möchten der Landkreistag           als eine „Kann-Vorgabe“ ins Gesetz auf-
1 Satz 4 ÖPNVG-E) werden abgelehnt,              NRW und der Städte- und Gemeindebund           genommen und zudem die Möglichkeit

                                                                                                                                      225
EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Themen aktuell                                                                                                    EILDIENST Heft 7-8/2016

eingeräumt wird, dass der Aufgabenträger       Zudem ist zu fordern, dass von Landes-         den „… im Einvernehmen mit den betrof-
eine vergleichbare Benennung der Ent-          seite ein gesonderter Fördermitteltopf zur     fenen Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 1
wicklung der verkehrlichen Bedeutung des       Unterstützung der Aufgabenträger bei der       ÖPNVG…“ und hinsichtlich § 11 Abs. 1
ÖPNV am Gesamtverkehr (zum Beispiel            Herstellung der vollständigen Barrierefrei-    ÖPNVG-E sollte zumindest in der Begrün-
durch Benennung von Fahrgastzahlen,            heit in angemessenem Umfang zur Ver-           dung eingefügt werden, dass eine Finan-
Personenkilometer et cetera) vornehmen         fügung gestellt wird; die Förderung nach       zierung regionaler Schnellbusangebote
darf. Parallel dazu möchten wir vorschla-      § 13 Abs. 1 Nr. 5 ÖPNVG-E ist insoweit als     aus diesen Mitteln auch bei verbleibender
gen, dass das Land NRW zumindest für           nicht ausreichend zu bezeichnen.               Aufgabenträgerschaft bei den Aufgaben-
die erstmalige Erhebung des Modal-Split-                                                      trägern im straßengebundenen ÖPNV
Anteils oder der Erhebung von Parametern       3. Aufnahme von Regelungen zu regiona-         möglich ist.
für eine vergleichbare Benennung der Ent-      len Schnellbuslinien                           Darüber hinaus sehen wir die jetzt vorge-
wicklung der verkehrlichen Bedeutung des       In § 5 Abs. 3 ÖPNVG-E soll die Möglich-        sehene Öffnung für regionale Schnellbus­
ÖPNV Fördermittel bereitstellt.                keit eingeführt werden, dass den Zweck-        linien nur als einen ersten Regelungsschritt
b) Ebenfalls als problematisch wird die        verbänden die Entscheidung über die Pla-       an; das MBWSV NRW wird insoweit auf-
Verpflichtung zur angemessenen und dis-        nung, Organisation und Ausgestaltung           gerufen, zusammen mit den kommunalen
kriminierungsfreien Berücksichtigung der       (Aufgabenträgerschaft) regionaler Schnell-     Spitzenverbänden die Entwicklung dieses
Interessen der Verbände nach § 9 Abs. 2        busverkehre übertragen werden kann und         verkehrlichen Instruments zu beobachten
Satz 2 ÖPNVG-E angesehen: Die Regelung         zudem soll in § 11 Abs. 1 ÖPNVG-E auf-         und in absehbarer Zeit möglichst einen
entspricht zwar im Wesentlichen § 8 Abs. 3     genommen werden, dass die Mittel aus           eigenen Fördertopf für solche regionalen
Satz 6 PBefG, könnte dem Wortlaut nach         dieser Pauschale auch für die Finanzierung     Schnellbuslinien aus frischem Geld, ver-
aber als landesrechtlich weitergehendes        regionaler Schnellbusverkehre verwendet        gleichbar § 11 Abs. 2 ÖPNVG, zu schaffen.
Abwägungsgebot von Interessen der Ver-         werden können.
bände selbst (und nicht nur der Belange        Die Förderung regionaler Schnellbusver-        4. Änderungen im Bereich Organisations-
der von ihnen vertretenen Bevölkerungs-        kehre kann ein sinnvolles Instrument zur       strukturen und der Weisungsrechte im
gruppen) gewertet werden.                      Steigerung der verkehrlichen Attraktivität,    SPNV
Aus unserer Sicht sollte § 9 Abs. 2 Satz       insbesondere im kreisangehörigen Raum          a) Streichung des Begriffs bestehende
2 ÖPNVG-E daher ganz gestrichen wer-           in NRW, sein. Allerdings darf auch nicht       Zweckverbände in § 5 Abs. 1 ÖPNVG-E
den, da eine solche Abwägung schon im          verkannt werden, dass die einzelnen Teil-      Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll
Wesentlichen in § 8 Abs. 3 PBefG geregelt      räume in NRW in unterschiedlicher Art und      die Formulierung „… und die bisher beste-
ist; eine Doppelung im Landesrecht NRW         Weise für die Implementierung regionaler       henden Zweckverbände…“ in § 5 Abs. 1
könnte hier nur Anlass für eine überschie-     Schnellbusangebote geeignet sind. Vor          ÖPNVG-E gestrichen werden, um damit zu
ßende Rechtsauslegung der Bedeutung            diesem Hintergrund ist das Interesse an der    verdeutlichen, dass nach dem Gesetz die
der entsprechenden landesrechtlichen           Implementierung, Aufgabenträgerschaft          in Abs. 1 genannten drei Zweckverbände
Regelung sein. Zumindest könnte die For-       und Finanzierung regionaler Schnellbus-        oder gemeinsame Anstalten zur Aufgaben-
mulierung des § 9 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG-E        verkehre in den einzelnen Regionen des         wahrnehmung im SPNV berufen sind.
in eine im planungsrechtlich übliche Abwä-     Landes NRW unterschiedlich ausgeprägt.         Diese Streichung wird aus Sicht des Land-
gungsformulierung umgewandelt werden;          Landkreistag NRW und Städte- und               kreistages NRW und des Städte- und
denkbar wäre hier zum Beispiel eine Anleh-     Gemeindebund NRW halten den jetzt              Gemeindebundes NRW ablehnend bewer-
nung an die planungsrechtliche Norm des        vorgesehenen Regelungsansatz für einen,        tet. Rechtlich gesehen kann man aus einer
§ 1 Abs. 7 BauGB: „Bei der Aufstellung [der    in einem ersten Schritt vertretbaren Weg,      solchen Streichung ableiten, dass zukünf-
Nahverkehrspläne] sind die öffent­    lichen   soweit gewährleistet ist, dass auch bei Ein-   tig die Ausübung der Mitgliedschaft in den
und privaten Belange gegeneinander und         führung entsprechender Regelungen zu           Zweckverbänden/AöRs in den Koopera-
untereinander gerecht abzuwägen“.              regionalen Schnellbuslinien der Bestand        tionsräumen durch die bisher bestehen-
                                               des SPNV unangetastet bleibt (kein Anreiz      den Zweckverbände nicht mehr möglich
2. Regelungen zur Barrierefreiheit             zur Substitution von SPNV-Angeboten            sein wird. Vielmehr müssten nunmehr die
An verschiedenen Stellen im Gesetzent-         durch regionale Schnellbusse oder Verhin-      Kreise und kreisfreien Städte selbst unmit-
wurf (§ 2 Abs. 3, § 2 Abs. 8, § 8 Abs. 2       derung von sinnvollen Aktivierungen von        telbar ihre Mitgliedschaft in den Zweck-
ÖPNVG-E) sollen Hinweise auf die Barrie-       SPNV-Trassen), sichergestellt ist, dass die    verbänden/AöRs in den Kooperationsräu-
refreiheit im ÖPNV in das Gesetz aufge-        Übertragung der Aufgabenträgerschaft           men ausüben und könnten (lediglich) die
nommen werden.                                 auf die Zweckverbände/AöRs nur mit Wil-        bestehenden Zweckverbände mandatieren
Die Aufnahme von Begrifflichkeiten zur         len der betroffenen Aufgabenträger im          oder als Verwaltungshelfer einbinden. Dies
vollständigen Barrierefreiheit aus dem         straßengebundenen ÖPNV erfolgen darf           würde zu einer erheblichen Änderung der
PBefG in das ÖPNVG-E ist aus unserer           und dass die Möglichkeit zur Finanzierung      organisatorischen Strukturen in allen drei
Sicht vertretbar. Es wäre eine weitergehen-    aus Mitteln nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG-E           Kooperationsräumen führen. Auch die
de Klarstellung dahingehend sinnvoll, dass     auch bei verbleibender Aufgabenträger-         demokratische Legitimationskette könnte
die Regelungen des ÖPNVG-E jedenfalls          schaft der regionalen Schnellbuslinien bei     voraussichtlich nicht mehr über die beste-
nicht weitergehen sollen als die Vorgaben      den Kreisen und kreisfreien Städten glei-      henden Zweckverbände erfolgen. Zudem
zur vollständigen Barrierefreiheit im bun-     chermaßen eröffnet ist (besonders dort,        könnten hieraus auch finanzielle Folgewir-
desrechtlichen PBefG. Daher sollte zumin-      wo eine Direktvergabe einer regionalen         kungen für die Kreise und kreisfreien Städ-
dest in § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 8 ÖPNVG-E      Schnellbuslinie an ein kommunales Unter-       te in den Kooperationsräumen erwach-
ein Verweis auf die Vorgaben des PBefG         nehmen angestrebt wird, ist eine verblei-      sen z.B. dort, wo es heute in den bisher
aufgenommen werden; denkbar wäre z.B.          bende kommunale Aufgabenträgerschaft           bestehenden Zweckverbänden bereits eine
eine Formulierung in § 2 Abs. 3 und § 2        immanent wichtig). Aus Gründen der Klar-       gesonderte SPNV-Umlage o.ä. gibt.
Abs. 8 ÖPNVG-E „…im Sinne des § 8 Abs.         stellung sollte hierzu in § 5 Abs. 3 Satz 2    Vor diesem Hintergrund fordern wir,
3 Satz 3-5 PBefG.“.                            ÖPNVG-E die Parenthese eingefügt wer-          auf die geplante Änderung in § 5 Abs. 1

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EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016                                                                                   Themen aktuell

ÖPNVG-E entweder gänzlich zu verzichten        Zweckverbänden nicht zu einem praxis­         Landesinteresse festhalten, so ist es auch
oder zumindest einen organisationsbezo-        tauglichen Ergebnis geführt hätten: Soweit    verfassungsrechtlich geboten, dass jede
genen Bestandsschutz für die jetzt bereits     das MBWSV NRW das anders sieht, bitten        solche Weisung vollständig durch das Land
vorhandenen und etablierten Organisati-        wir um Benennung konkreter Beispiele.         NRW mit zusätzlichen (zusätzlich zu den
onsstrukturen vorzusehen.                      Zudem besteht bei entsprechenden              Fördermitteln nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG
b) Weisungsrechte nach § 6 Abs. 1 Sätze 2      Zweckmäßigkeitsweisungsrechten          die   gewährten) Mitteln dauerhaft ausgegli-
und 3 ÖPNVG-E und nach § 6 Abs. 1 Satz         Gefahr, dass das MBWSV NRW Weisun-            chen würde.
4 ÖPNVG-E                                      gen nicht nur aus fachlichen Gründen,         c) Wegfall des Einvernehmens der Zweck-
Im Bereich des SPNV möchte sich das            sondern auch nach politischer Opportuni-      verbände/AöRs zum SPNV-Netz im beson-
MBWSV NRW bei bestimmten strittigen            tät aussprechen könnten. Letzteres könnte     deren Landesinteresse (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG-E)
Fragen ein letztentscheidendes Weisungs-       erfahrungsgemäß im Land NRW zu Lasten         Darüber hinaus lehnen wir ab, dass zukünf-
recht gegenüber den Zweckverbänden             des kreisangehörigen, oft ländlich struktu-   tig das SPNV-Netz im besonderen Landes­
vorbehalten (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3     rierten Raums in NRW gehen. Zweckmä-          interesse nicht mehr im Einvernehmen mit
ÖPNVG-E) und darüber hinaus soll für das       ßigkeitsweisungsrechte, wie in § 6 Abs. 1     den Zweckverbänden in den Koopera­
SPNV-Netz im besonderen Landesinteres-         ÖPNVG-E vorgesehen, sind deshalb aus          tionsräumen festgelegt werden soll.
se grundsätzlich ein umfängliches Zweck­       unserer Sicht nicht erforderlich.             Die Zweckverbände/AöRs in den Koopera-
mäßigkeitsweisungsrecht des MBWSV              aa) Soweit das Land NRW an entsprechen-       tionsräumen sind die Vollzugsverantwort­
NRW eingeführt werden (vergleiche § 6          den Entscheidungsrechten im Falle des         lichen für den SPNV im Lande NRW.
Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG-E).                        Nichtzustandekommens einer Einigung           Zudem besitzen die Zweckverbände/AöRs
Solche Weisungsrechte des Landes NRW           über Fragen des Zusammenwirkens im            auch die meiste praktische Vollzugserfah-
gegenüber den Aufgabenträgern im SPNV          Sinne des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÖPN-       rung im Bereich der Leistungserbringung
sind aus unserer Sicht abzulehnen. Zum         VG-E festhalten möchte, muss zumindest        im SPNV. Daher kann es nicht sein, dass
Einen kann damit das MBWSV NRW die             gewährleistet werden, dass ein Weisungs-      zukünftig das SPNV-Netz im besonderen
demokratisch legitimierten Entscheidungs-      recht des MBWSV NRW nur in Betracht           Landesinteresse ohne verbindliche Mit-
prozesse in den Zweckverbänden aushe-          kommt, wenn es vorher ein verbindliches       wirkung der aufgabenverantwortlichen
beln, zum anderen besteht hierdurch die        Schlichtungsverfahren ohne Schlichtungs-      Aufgabenträger festgelegt werden soll:
Gefahr kostenverursachender Anforde-           erfolg gegeben hat und wenn zumindest         Dies gilt zumal vorgesehen ist, dass dem
rungen durch das MBWSV NRW, die zu             einer der beteiligten Zweckverbände eine      MBWSV NRW zukünftig ein sachlich unbe-
Lasten der SPNV-Leistungen in Verkehren        Entscheidung gegenüber dem MBWSV              schränktes Zweckmäßigkeitsweisungsrecht
außerhalb der Weisungen gehen und – im         NRW beantragt hat. Um den Ausnahme-           bezüglich des SPNV-Netzes im besonderen
Falle eines ungünstigen wirtschaftlichen       charakter und die besondere verkehrs-         Landesinteresse eingeräumt werden soll.
Verlaufs – auch zu finanziellen Belastungen    politische Bedeutung eines solchen Wei-
für die Kreise und kreisfreien Städte führen   sungsrechts zu unterstreichen, fordern wir    5. Erhöhung der Pauschale nach § 11 Abs.
können. Es darf nicht vergessen werden,        zudem, dass über die Ausübung eines sol-      1 ÖPNVG auf 1 Mrd. Euro und Regelung
dass auch im SPNV die Kreise und kreis-        chen Weisungsrechtes in jedem Einzelfall      eines neuen Verteilschlüssels
freien Städte letztlich Aufgabenträger sind    der für Verkehr zuständige Ausschuss des      a) Erhöhung der Pauschalen nach § 11
und bei (möglichen, nicht über die Pau-        Landtags unterrichtet wird.                   Abs. 1 ÖPNVG
schalen ausgleichbaren) Defiziten in einer     bb) Ein (inhaltlich nicht beschränktes)       Die Erhöhung der Pauschale aus § 11 Abs.
Ausgleichspflicht stehen können. Zudem         Zweckmäßigkeitsweisungsrecht            des   1 ÖPNVG auf zukünftig mindestens 1
sind       Zweckmäßigkeitsweisungsrechte       MBWSV NRW für das SPNV-Netz im                Mrd. Euro pro Jahr ist grundsätzlich positiv
gegenüber Zweckverbänden systemwid-            besonderen Landesinteresse gem. § 6 Abs.      zu bewerten. Des Weiteren ist hier zu for-
rig, da Zweckverbände gerade geschaffen        1 Satz 4 ÖPNVG-E ist mit Nachdruck abzu-      dern, zukünftige Erhöhungen der Regio-
worden sind, um einen selbstverwalte-          lehnen, da es beim SPNV-Netz im beson-        nalisierungsmittel des Bundes Eins-zu-Eins
ten Sachverstand innerhalb der gewähl-         deren Landesinteresse (immerhin rund 1/3      anteilig an die Aufgabenträger im SPNV
ten Organisationsstrukturen nutzbar zu         der Verkehrsleistung in NRW) dem Mini-        weiterzureichen, um ein Anwachsen der
machen: Dem widerspräche ein Zweck-            sterium ein beliebiges und sachlich nicht     Mittel analog zur erwarteten Dynamisie-
mäßigkeitsweisungsrecht, das beim SPNV-        beschränktes Weisungsrecht einräumen          rung der Bundesmittel sicherzustellen.
Netz im besonderen Landesinteresse sogar       würde. Das Ministerium könnte daher           b) Regelung eines neuen Verteilschlüssels
sachlich unbeschränkt wäre. Es gibt unse-      ohne originäre Aufgaben- oder Finanz-         Die Verteilung der Mittel aus § 11 Abs. 1
rer Kenntnis nach weder in einem anderen       verantwortung im SPNV im Rahmen des           ÖPNVG nach einem objektiven und trans-
Bundesland bei SPNV-Zweckverbänden             SPNV-Netzes im besonderen Landesinter-        parenten Schlüssel ist ebenfalls im Grund-
solche unbeschränkten Zweckmäßigkeits-         esse Standards und Anforderungen vorge-       satz ein sinnvoller Ansatz, soweit dabei
weisungsrechte noch gibt es einen anderen      ben (zum Beispiel betreffend Fahrzeugaus-     die spezifischen Betroffenheitslagen der
Sachbereich (zum Beispiel im Wasserver-        stattung im SPNV, Taktdichte, personelle      einzelnen Zweckverbände/AöRs und die
bandsrecht) bekannte Anwendungsfälle,          Ausstattung et cetera).                       unterschiedlichen geografischen Besonder-
bei denen gegenüber Zweckverbänden             Hier besteht aus Sicht des Landkreistages     heiten der Kooperationsräume hinlänglich
solche     Zweckmäßigkeitsweisungsrechte       NRW und des Städte- und Gemeindebun-          berücksichtigt werden.
bestehen.                                      des NRW die erhebliche Gefahr zentralisti-    Die Festlegung der Schlüsselparameter
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass        scher Vorgaben, die dann bei den Zweck-       für den objektiven und transparenten
sich die dezentrale Struktur der Aufgaben-     verbänden/AöRs zu Lasten der übrigen          Verteilschlüssel sollte jedoch nicht (jeden-
trägerschaft im SPNV bewährt hat. Uns ist      Verkehrsangebote außerhalb des SPNV-          falls nicht alleine) auf eine Rechtsverord-
kein Fall bekannt, in denen kooperative        Netzes im besonderen Landesinteresse          nung übertragen werden. Vielmehr ist in
Abstimmungen zwischen den Zweckver-            gehen würde. Sollte das Land an einem         Anbetracht der verfassungsrechtlichen
bänden oder beim SPNV-Netz im beson-           (inhaltlich unbeschränkten) Zweckmäßig-       „Wesentlichkeitstheorie“ und vor dem
deren Landesinteresse zwischen Land und        keitsrecht beim SPNV-Netz im besonderen       Hintergrund einer größeren Transparenz

                                                                                                                                    227
EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
Themen aktuell                                                                                                  EILDIENST Heft 7-8/2016

eines Gesetzgebungsprozesses im Landtag       Die Bindung der Förderung des strecken-       schrumpfende Bevölkerungszahlen nicht
NRW zu fordern, dass alle wesentlichen        bezogenen Aus- und Neubaus von Schie-         unbedingt weniger verkehrliche Bedürf-
Eckpunkte für die Festlegung des Vertei-      neninfrastrukturen aus Mitteln nach § 11      nisse, sondern wegen der Zentralisierungs-
lungsschlüssels bereits im ÖPNVG selbst       Abs. 1 ÖPNVG-E mit zuwendungsfähigen          prozesse zugleich größere Reiseweiten
geregelt werden. Dies betrifft nach unserer   Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro        und damit auch ein Mehr an Verkehren
Vorstellung nicht nur die zu berücksichti-    an einen ÖPNV-Bedarfsplan (§ 7 Abs. 1         verursachen, wäre ein Verteilschlüssel von
genden Verteilungsparameter, sondern          ÖPNVG) ist abzulehnen. Die bisherige Ver-     bis zu 10 Prozent Fläche – 10 Prozent Ein-
auch die anzuwendenden Schlüssel zwi-         antwortlichkeit der Zweckverbände/AöRs        wohnerzahl – 80 Prozent Betriebsleistung
schen den Verteilparametern, jedenfalls       in den Kooperationsräumen auch für groß-      für den kreisangehörigen, ländlichen Raum
ihren wesentlichen Grundsätzen nach           volumige Infrastrukturmaßnahmen hat           sinnvoll.
(gewisse Anpassungsspielräume zur kurz-       sich grundsätzlich bewährt. Insbesondere      b) Zweckbindung von 30 Prozent der Mit-
fristigen Berücksichtigung unvorhergese-      führt die selbstverantwortete Entscheidung    tel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E (Fahrzeug-
hener Entwicklungen durch Rechtsverord-       der einzelnen Zweckverbände/AöRs über         förderung)
nungen sollten aber möglich bleiben).         solche Maßnahmen dazu, dass Vorhaben          aa) Abzulehnen ist die Verpflichtung,
Grundsätzlich muss ein Schlüssel zur Ver-     auch in den unterschiedlichen Regionen im     zukünftig mindestens 30 Prozent der
teilung der Pauschalen nach § 11 Abs. 1       Lande NRW angemessen Berücksichtigung         Pauschale aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E als
ÖPNVG-E so gestaltet werden, dass der         finden können. Die aus der kommunalen         Anreiz zum Einsatz neuer und barrierefrei-
Status Quo der Verkehrsleistung in den        Ebene heraus legitimierten Gremien der        er Fahrzeuge an die Verkehrsunternehmen
einzelnen Kooperationsräumen gewahrt          Zweckverbände/AöRs in den Koopera­            weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung
wird. Um auch immanente Kostensteige-         tionsräumen können am sachnächsten und        zur Fahrzeugförderung wäre aus unserer
rungen in den bestehenden Verkehrsver-        unter Berücksichtigung örtlicher respektive   Sicht ein Rückschritt auf den Stand vor der
trägen, zum Beispiel durch Durchreichung      regionaler Belange entscheiden, welche        Reform des ÖPNVG von 2007. Es ist not-
der Trassenentgelte, abzubilden, fordern      streckenbezogenen Aus- und Neubaumaß-         wendig, ein möglichst hohes Maß an Flexi-
wir zudem eine dynamische Sicherung des       nahmen am sinnvollsten sind. Die Bindung      bilität bei der Verwendung der Finanzmittel
Status-quo der Verkehrsleistung in den        an den zentralisierten ÖPNV-Bedarfsplan       anzustreben, was natürlich die Möglichkeit
einzelnen Kooperationsräumen (Anleihen        gem. § 7 Abs. 1 ÖPNVG würde hingegen          (nicht die Pflicht) der Wahl von freiwilligen
könnte man hier im Grundsatz am soge-         zu einem stärkeren zentralistischen Ein-      und flexiblen Lösungen der Fahrzeugför-
nannten „Kieler-Schlüssel“ auf Bundes-        fluss des Landes führen, was aus Sicht der    derung mit einschließt. Im Wesentlichen
ebene nehmen).                                kommunalen Spitzenverbände im kreisan-        sprechen folgende drei Argumente gegen
Hinsichtlich der Schlüsselparameter for-      gehörigen Raum die Gefahr einer einseiti-     eine Regelung einer verpflichtenden Fahr-
dern wir, dass auch der Faktor „Fläche“ ein   gen Fokussierung auf die Ballungsräume        zeugförderung:
maßgeblicher Verteilungsschlüssel wird.       und Metropolregionen nach sich ziehen         • Die Aufgabenträger in NRW und die
SPNV-Verbindungen dienen im Wesent-           könnte.                                       dort vorhandene Unternehmenslandschaft
lichen der überörtlichen und regionalen       Allenfalls ist in diesem Kontext das Erfor-   sind extrem heterogen: Es gibt Aufgaben-
verkehrlichen Verbindung, gerade und ins-     dernis eines „Benehmens“ zwischen den         trägergebiete, in denen fast ausschließlich
besondere auch in die den Ballungsräumen      Zweckverbänden/AöRs in den Kooperati-         ein kommunales Unternehmen die Ver-
umliegenden Regionen. Dabei müssen            onsräumen und dem MBWSV NRW anzu-             kehrsleistung erbringt, Aufgabenträger-
SPNV-Verbindungen naturgemäß größere          erkennen.                                     gebiete mit gemischten wirtschaftlichen
Räume überbrücken als zum Beispiel der                                                      Verhältnissen und Aufgabenträgergebiete,
großstädtische ÖPNV. Vor diesem Hinter-       6. Neuausrichtung der Förderung nach          in denen eine größere Zahl kleinerer, mit-
grund halten wir es für geboten, dass die     § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E (ÖPNV-Pauschale)          telständischer Verkehrsunternehmen die
geografischen Größenverhältnisse in den       Die Erhöhung der Pauschale nach § 11          Verkehrsleistungen erbringt. Vor diesem
Kooperationsräumen, im Wesentlichen           Abs. 2 ÖPNVG NRW um 20 Mio. Euro auf          Hintergrund kann in der Regel nur der
charakterisiert durch den Schlüsselfaktor     130 Millionen Euro pro Jahr ist grundsätz-    jeweilig mit den Gegebenheiten vor Ort
Fläche, in hinlänglicher Art und Weise bei    lich zu begrüßen, dürfte jedoch letztlich     vertrauter Aufgabenträger eine sinnvolle
der Verteilung berücksichtigt werden.         überwiegend nur den Preissteigerungssät-      Entscheidung über die Förderziele und För-
Zudem fordern wir, dass das Aufstellungs-     zen seit dem Jahr 2008 entsprechen.           derinstrumentarien im Rahmen des § 11
verfahren für die Bildung eines solchen       a) Neujustierung des Verteilschlüssels im     Abs. 2 ÖPNVG treffen.
Verteilschlüssels möglichst transparent und   Rahmen des § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E                • Eine Verpflichtung zum Anreiz zur
unter Einbindung der kommunalen Spit-         Die Veränderung der Verteilschlüsselgrö-      Beschaffung neuer und barrierefreier
zenverbände und der anderen betroffenen       ßen um einen Prozentpunkt zu Gunsten          Fahrzeuge ist als generelle Verpflichtung
Akteure im SPNV ausgestaltet wird. Das        der Verteilgröße Fläche ist in Anbetracht     betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Mit
MBWSV NRW sollte daher möglichst früh-        der relativ geringen Dimensionen – 1 Pro-     einer solchen Regelung würden in vielen
zeitig verwendungsfähige Daten hinsicht-      zentpunkt pro Aufgabenträger – und der        Fällen zukünftig Fahrzeuge nicht dann
lich aller in Betracht kommender Schlüs-      Herabsetzung des Faktors Einwohnerzahl        beschafft, wenn es betriebswirtschaftlich
selgrößen (Fläche, Einwohner, Status Quo      um 1 Prozentpunkt (es ist zu bedenken,        sinnvoll ist, sondern dann, wenn entspre-
der Verkehrsleistung, gegebenenfalls auch     dass auch in NRW rund 60 Prozent der          chende Fördermittel zur Verfügung stehen.
Personenkilometer, aggregiert in Bezug        Einwohner im kreisangehörigen Raum            Eine zielgenaue Allokation der zur Verfü-
auf die einzelnen Kooperationsräume)          wohnen) in erster Linie ein symbolischer      gung stehenden Fördermittel kann aber
offenlegen, um so einen entsprechenden        Schritt ohne weitreichende finanzielle Wir-   nur unter Berücksichtigung der örtlichen
Diskussionsprozess zu ermöglichen.            kung. Wenn man die besonderen Bedürf-         respektive regionalen verkehrswirtschaft­
c) Bindung der Mittel aus § 11 Abs. 1 ÖPN-    nisse des kreisangehörigen Raums mit den      lichen Strukturen erfolgen: Daher muss die
VG-E bei streckenbezogenem Aus- und           relativ großen Flächenrelationen, den geo-    Entscheidung über „Ob“ und „Wie“ einer
Neubau von Infrastrukturen an ÖPNV-           grafisch größeren Reiseweiten im ÖPNV         Fahrzeugförderung durch den Aufgaben-
Bedarfsplan                                   und auch die Tatsache berücksichtigt, dass    träger erfolgen.

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EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016                                                                                    Themen aktuell

• Eine Fahrzeugförderung durch die Auf-        Darüber hinaus müsste bei der Wieder-          licher) Satz 7: „Maßstab der Berechnung
gabenträger wird in vielen Fällen nicht        einführung einer Fahrzeugförderung das         dieses Anteils sind die Erträge im Ausbil-
rechtssicher im Hinblick auf das Vergabe-      MBWSV NRW verbindlich für eine europa-         dungsverkehr des jeweiligen Verkehrsun-
recht und das EU-Beihilfenrecht umzuset-       rechtskonforme Möglichkeit zur Weiterlei-      ternehmens, die auf die Verkehre, die auf
zen sein. Eine Mittelweiterleitung zur Fahr-   tung der Mittel Sorge tragen, gegebenen-       Grund des öffentlichen Dienstleistungsauf-
zeugförderung durch öffentliche Dienstlei-     falls durch eine landesseitige Notifizierung   trages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
stungsaufträge ist zumindest bei Bestands-     bei der EU-Kommission. Keinesfalls dürfen      Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchge-
verkehren, eigenwirtschaftlichen Verkeh-       die kommunalen Aufgabenträger – wie            führt werden, entfallen.“
ren und Subunternehmerleistungen in der        bereits bei den § 11a ÖPNVG Mitteln            Schließlich möchten wir das MBWSV NRW
Regel ausgeschlossen. Die sogenannte De-       geschehen – bei einer rechtlich/EU-beihil-     auffordern, möglichst zeitnah, das heißt
minimis-Verordnung oder die DAWI-De-           ferechtlich komplexen Regelung, die das        in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttre-
minimis-Verordnung können praktisch nur        Land verursacht hat, mit den verbleiben-       ten der Änderung des § 11a ÖPNVG-E,
bei kleineren Verkehrsunternehmen zum          den Rechtsrisiken alleine gelassen werden.     zu evaluieren, welche Auswirkungen die
Zuge kommen, da die Fördervolumina auf         cc) Schließlich sei noch darauf hingewie-      Vorgaben zur Trennungsrechnung in der
200 000 beziehungsweise 500 000 Euro in        sen, dass es in jedem Fall eine Bestands-      Praxis haben.
drei Steuerjahren unternehmensweit (und        schutzregelung für Aufgabenträger geben
nicht je Aufgabenträger) beschränkt sind.      muss, die die Verwendung der heutigen          8. Erhöhung der Mittel nach § 12 ÖPNVG-
Hier besteht daher im Ergebnis sogar die       § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E Mittel bereits fest        E und Bindung an den ÖPNV-Bedarfsplan
Gefahr, dass in Zukunft Mittel nach § 11       disponiert haben, zum Beispiel durch abge-     Die Erhöhung der pauschalierten Investiti-
Abs. 2 ÖPNVG-E gar nicht mehr (rechts-         schlossene öffentliche Dienstleistungsauf-     onsförderung auf 150 Millionen Euro nach
sicher) weitergeleitet werden können, weil     träge mit Verkehrsunternehmen. Solche          § 12 ÖPNVG-E ist zwar positiv zu bewer-
es hierfür an einer europarechtlich gesi-      Aufgabenträger haben den ihnen zuste-          ten, entspricht jedoch nur der Rückgängig-
cherten Grundlage fehlt.                       henden Anteil an den § 11 Abs. 2 ÖPN-          machung der Kürzung ab dem Jahr 2013
bb) Selbst wenn das Land eine Fahrzeug-        VG-E Mitteln bereits – zumindest für die       (damals im Wesentlichen zur Finanzierung
förderung umsetzen wollte, so ist der jetzt    Restlaufzeit entsprechend abgeschlossener      des Sozialtickets).
vorgesehene Wortlaut in § 11 Abs. 2 Satz       Verträge – fest verwendet und müssten          Gänzlich abzulehnen ist die Bindung an
6 ÖPNVG-E abzulehnen. Dem Wortlaut             nun, bei einer Verpflichtung zur Fahrzeug-     die vorherige Aufnahme in den ÖPNV-
nach würde die Förderung als Anreiz zum        förderung, den nicht mehr für Verkehrsver-     Bedarfsplan des Landes bei streckenbezo-
Einsatz neuer und barrierefreier Fahrzeuge     träge zur Verfügung stehenden Anteil aus       genen Förderungen im Volumen von mehr
die Förderung der Anschaffung neuwer-          eigenen Mitteln substituieren. Dies dürfte     als 5 Millionen Euro. Die aus der kommu-
tiger beziehungsweise nahezu neuwertig         schon aus Gründen des rechtsstaatlichen        nalen Ebene heraus legitimierten Gremien
gebrauchter Fahrzeuge (mit definierter         Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich        der Zweckverbände/AöRs in den Koope-
maximaler Fahrleistung), die Förderung         bedenklich sein.                               rationsräumen können am sachnäch-
fahrzeugbezogener Ausstattungsmerkmale                                                        sten und unter Berücksichtigung örtlicher
und Qualitätsstandards oder die Förderung      7. Neuregelung im Rahmen des § 11a             respektive regionaler Belange entscheiden,
eines bestimmten Flottenalters (unabhän-       ÖPNVG                                          welche streckenbezogene Aus- und Neu-
gig von der konkreten Beschaffung von          Im Rahmen des § 11a ÖPNVG NRW soll             baumaßnahmen am sinnvollsten sind. Die
Neufahrzeugen) ausschließen.                   für Verkehre, die auf Grund eines öffent-      Bindung an den ÖPNV-Bedarfsplan gem.
Damit wären aber auch viele der heute          lichen Dienstleistungsauftrages im Sinne       § 7 Abs. 1 ÖPNVG würde hingegen zu
bestehenden Regelungen der kommuna­            von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)          einem stärkeren zentralistischen Einfluss
len Aufgabenträger zur Fahrzeugförderung       Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, die         des Landes führen, was aus Sicht der kom-
– soweit diese heute eine Fahrzeugförde-       Zuordnung und Berechnung nach § 11             munalen Spitzenverbände im kreisange-
rung auf freiwilliger Grundlage betreiben –    Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG-E für die Jahre ab         hörigen Raum die Gefahr einer einseitigen
nicht mehr mit der geplanten Regelung in       2014 jeweils getrennt vorgenommen wer-         Fokussierung auf die Ballungsräume und
§ 11 Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG vereinbar: Rein       den.                                           Metropolregionen nach sich ziehen könn-
hilfsweise könnte an eine Formulierung         Hierzu ist kritisch anzumerken, dass eine      te. Allenfalls wäre in diesem Kontext das
gedacht werden, die die Fahrzeugförde-         rückwirkende Berechnung vielfach die Pra-      Erfordernis eines „Benehmens“ zwischen
rung als Option ausdrücklich erlaubt (zum      xis vor großen Problemen stehen würde          den Zweckverbänden/AöRs in den Koope-
Beispiel „… insbesondere 30 Prozent …“)        und zum Teil, dort wo die Berechnungen         rationsräumen und dem MBWSV NRW
sowie eine Öffnung der Formulierung „…         bereits vollzogen sind, auch gar nicht mehr    anzuerkennen.
Anreiz zum Einsatz neuer und barrierefreier    möglich ist. Daher fordern wir, dass die
Fahrzeuge… in „… Anreiz zur Förderung          Neuregelung im Rahmen des § 11a ÖPN-           9. Erweiterung um vier zusätzliche För-
von Fahrzeugen, Ausstattungen der Fahr-        VG-E erst ab dem nächsten Kalenderjahr,        dermöglichkeiten als Investition in beson-
zeuge oder qualitäts- bzw. umweltbezo-         also dem Kalenderjahr 2017, in Kraft tritt.    derem Landesinteresse nach § 13 Abs. 1
gener Merkmale…“. Eine solche Formu-           Darüber hinaus sollte von Seiten des           ÖPNVG-E
lierung mit dem Wort „…insbesondere…“          MBWSV NRW geprüft werden, ob es nicht          Die Erweiterung um vier zusätzliche För-
würde es den Aufgabenträgern zudem             auch ausreicht, wenn die geplante Ände-        dermöglichkeiten als Investition in beson-
erleichtern, darzulegen, dass öffentliche      rung des § 11a ÖPNVG-E als „Kann-Rege-         derem Landesinteresse im Gesetzestext in
Dienstleistungsaufträge mit einer Verpflich-   lung“ formuliert wird. Außerdem sollten        § 13 Abs. 1 ÖPNVG-E dient zwar grund-
tung zur Erfüllung bestimmter qualitativer     die Regelungen zur Trennungsrechnung           sätzlich der Erweiterung der Förderoptio-
und altersmäßiger Anforderungen an die         auch bei Verkehren zur Anwendung kom-          nen, gleichzeitig ist jedoch zu bemerken,
eingesetzten Fahrzeuge den Vorgaben            men können, die nur in dem Gebiet eines        dass die genannten vier zusätzlichen För-
zur Verwendung des 30 Prozent-Anteils          Aufgabenträgers verkehren.                     dermittel in weiten Teilen eher großstäd-
entsprechen, auch wenn ein solcher Anteil      Ein möglicher, erweiterter Formulierungs-      tisch bezogene Infrastrukturmaßnahmen
nicht explizit im Vertrag ausgewiesen ist.     vorschlag wäre zudem ein neuer (zusätz-        betreffen (zum Beispiel Investitionen zur

                                                                                                                                    229
Themen aktuell                                                                                                  EILDIENST Heft 7-8/2016

Erneuerung der Infrastruktur von Straßen-      licher Antragsteller – mangels Vergabe        der Finanzmittel aus § 11a ÖPNVG hin-
und Stadtbahnsystemen, Investitionen in        eines Auftrages – nicht einmal an einen       sichtlich des Finanzierungszwecks und der
die Elektromobilität). Es muss daher bei       repräsentativen Tarifvertrag gebunden ist.    Finanzierungsinstrumente zu öffnen und
der praktischen Umsetzung des § 13 Abs.        Das Land NRW muss sich dafür einset-          zu flexibilisieren. Die Regelung des § 11a
1 ÖPNVG-E darauf geachtet werden, dass         zen, dass im Personenbeförderungsgesetz       ÖPNG hat sich in der Praxis als vielfach
eine angemessene Verteilung der Mittel         auf Bundesebene endlich der Vorrang von       sehr starre Regelung dargestellt, die zudem
zwischen den großstädtischen Ballungs-         Direktvergaben vorrangig vor eigenwirt-       bei vielen Aufgaben­trägern zu rechtlichen
räumen und dem kreisangehörigen, oft-          schaftlichen Genehmigungen abgesichert        Auseinandersetzun­   gen mit anspruchsbe-
mals ländlich strukturierten Raum in NRW       wird. Dies ist ausdrücklich bereits in der    rechtigten Verkehrs­   unternehmen geführt
weiter gewährleistet wird.                     VO 1370 (dort Art. 5 Abs. 2 sowie 4 und       hat (zum Beispiel über die Frage des ange-
                                               5 VO 1370) als Möglichkeit vorgesehen         messenen Gewinns). Zudem ist die starre
                                               und muss nun endlich auch in das nationa-     Vorgabe des § 11a ÖPNVG im Hinblick auf
III. W
      eitere Forderungen                      le Recht mit Vorrang vor eigenwirtschaft­     Anforderungen des demografischen Wan-
     für die Novellierung des                  lichen Verkehren umgesetzt werden. Auf        dels und damit einhergehend sich stark
     ÖPNV-Gesetz NRW aus                       Landesebene sollte eine Klarstellung zur      verändernder Anforderungen im Bereich
     Sicht des Landkreistages                  Absicherung von Direktvergaben mög-           der Schüler- und Ausbildungsverkehre
     NRW und des Städte- und                   lichst in eine entsprechende Zielbestim-      nicht mehr zeitgemäß: Hier wäre eine fle-
     Gemeindebundes NRW                        mung, zum Beispiel im Rahmen des § 2          xible Mittelverwendung, die auch beson-
                                               Abs. 10 ÖPNVG aufgenommen werden.             dere demografische Anforderungen mit
Über die genannten Änderungsvorschläge         Zudem sollte auf Landesebene eine mög-        berücksichtigt, sinnvoller.
des ÖPNV-Gesetzes NRW hinaus möchten           lichst große Flexibilität der Förderinstru-   Auch im bundesweiten Vergleich zeigt
der Landkreistag NRW und der Städte-           mentarien vorgesehen werden. Die mei-         sich, dass immer mehr Bundesländer bei
und Gemeindebund NRW die Gelegenheit           sten sogenannten eigenwirtschaftlichen        Ersetzungsregelungen zu den ehemaligen
der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf           Verkehre sind nur deshalb eigenwirt-          § 45a PBefG-Mitteln den Weg flexibler
nutzen, einige weitere Aspekte, insb. zur      schaftlich, weil hierin steuerfinanzierte     Regelungen durch die Aufgabenträger
Änderung des ÖPNVG, vorzuschlagen.             Zuschussregelungen (§§ 11 Abs. 2, 11a         wählen (zum Beispiel in Niedersachsen
                                               ÖPNV-Gesetz NRW) eingerechnet wer-            durch die „gemeinsamen Eckpunkte“ im
1. Absicherung von Direktvergaben an           den können. Diese Folge kann in der Regel     Rahmen einer umfassenden Verständigung
eigene kommunale Verkehrsunternehmen           verhindert werden, wenn die kommunalen        der niedersächsischen kommunalen Spit-
Es ist aus Sicht des Landkreistages NRW        Aufgabenträger möglichst flexibel über die    zenverbände mit dem niedersächsischen
und des Städte- und Gemeindebundes             Art und Weise der Verwendung der För-         Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
NRW die Forderung aufzustellen, dass           dermittel und der Förderinstrumente im        Verkehr zur Kommunalisierung der § 45a
sich Landesregierung und Landtag NRW           ÖPNV entscheiden können (zum Beispiel         PBefG-Mittel). Daher wäre es in Anbe-
sowohl auf der Ebene des Landes NRW            durch einen Ermessensspielraum zwischen       tracht des Verwaltungsaufwands und der
als auch auf Bundesebene dafür einset-         allgemeiner Vorschrift und einer entspre-     Flexibilität sinnvoller, den § 11a ÖPNVG
zen, dass Direktvergaben an eigene, kom-       chenden höheren finanziellen Ausstattung      so umzuformulieren, dass die Mittel aus
munale Unternehmen auch gegenüber              von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen,    der § 11a ÖPNVG-Pauschale insbesondere
eigenwirtschaftlichen Verkehren möglichst      gleich ob im wettbewerblichen Verfahren       für Zwecke der Schüler- und Ausbildungs-
abgesichert werden.                            oder als Direktvergaben im ÖPNV).             verkehrs verwendet werden müssen. Hin-
Das Problem dabei ist, dass im deutschen       Schließlich sollte im Verfahren der Geneh-    sichtlich der Auswahl der Förderinstrumen-
Recht am sogenannten Vorrang der eigen-        migungserteilung durch die Bezirksre-         tarien durch die Aufgabenträger (allgemei-
wirtschaftlichen Verkehre – auch im Vor-       gierungen eine Einvernehmensregelung          ne Vorschrift, Weiterreichung durch einen
rang gegenüber Direktvergaben an kom-          zwischen Bezirksregierungen und kom-          öffentlichen Dienstleistungsauftrag) sollte
munale Verkehrsunternehmen – festge-           munalen Aufgabenträgern verpflichtend         eine umfassende Flexibilität bestehen.
halten worden ist. Bei dem Problem des         eingeführt werden. Dies kann durch eine       Soweit ein Aufgabenträger die heutige
Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre ist    entsprechende Regelung im ÖPNV-Gesetz         Regelungssystematik des § 11a ÖPNVG
zu bedenken, dass der Begriff der eigen-       NRW oder im Wege von entsprechenden           fortführen möchte (als freie Entscheidung),
wirtschaftlichen Verkehre ein irreführender    Verwaltungsvorschriften erfolgen. Die         muss dies im Rahmen einer flexiblen Wahl
Begriff ist, da auch eigenwirtschaftliche      Einvernehmensregelung betrifft dabei ins-     der Förderinstrumentarien natürlich wei-
Verkehre in Deutschland praktisch in wei-      besondere die Ausgestaltung eines Geneh-      terhin möglich bleiben.
ten Teilen mit Steuermitteln finanziert wer-   migungswettbewerbes (§ 13 Abs. 2b
den. Dies betrifft zum Beispiel Ausgleichs-    PBefG) einschließlich der Aufstellung einer   3. Implementierung einer demographi-
leistungen für die Schülerbeförderung, für     möglichen „Bewertungsmatrix“ sowie im         schen Förderkomponente
die kostenlose Schwerbehindertenbeförde-       Vorfeld der angedachten Erteilung einer       Darüber hinaus möchten der Landkreis-
rung oder zum Teil auch Ausgleichsleistun-     eigenwirtschaftlichen Genehmigung die         tag NRW und Städte- und Gemeindebund
gen für die Anwendung von Verbundtari-         Frage der dauerhaften (während der Lauf-      NRW die Einführung einer demografi-
fen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG).            zeit der Genehmigung) eigenwirtschaft­        schen Förderkomponente in Nordrhein-
Hinzu kommt, dass selbst effiziente kom-       lichen Tragfähigkeit des beantragten Ver-     Westfalen, insbesondere für die Erprobung
munale Unternehmen in der Gefahr ste-          kehrs.                                        und Implementierung neuer verkehrlicher
hen, von eigenwirtschaftlichen Verkehren                                                     Angebote für den ländlichen Raum und zur
„überholt“ zu werden und abgewickelt           2. Flexibilisierung der Förderung nach        Bewältigung des demografischen Wandels,
werden zu müssen, da kommunale Unter-          § 11a ÖPNVG                                   als weitere Förderachse im ÖPNV-Gesetz
nehmen für ihre Arbeitnehmer den in der        Der Landkreistag NRW und der Städte-          NRW fordern.
Regel höheren Tarifvertrag TVN anwen-          und Gemeindebund NRW sprechen sich            Vorbild hierfür könnte insbesondere die 2.
den müssen, während ein eigenwirtschaft-       dafür aus, die Verwendungsmöglichkeit         Säule in Niedersachsen aus den „Gemein-

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