EILDIENST 7-8 /2016 - Aus dem Inhalt: Landkreistag NRW
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EILDIENST 7-8 /2016 Aus dem Inhalt: Schwerpunkt: Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen NRW-Landrätekonferenz in Berlin Novellierung des ÖPNV-Gesetzes NRW
EILDIENST Heft 7-8/2016 Auf ein Wort Verfassungskommission des Landtages NRW: Kommunale Mission verfehlt! Vor drei Jahren – im Juli 2013 – brachten alle fünf im Landtag von Nordrhein-Westfalen vertretenen Fraktionen einen gemeinsamen Antrag zur Einsetzung einer Kommission zur Reform der Landesverfassung ein. Ihr Auftrag bestand darin, mit Blick auf den dritten Teil der Landesverfassung zu überprüfen, in welchen Bereichen sich Anpassungs- oder Änderungsbedarf ergeben hat. Der dritte und umfangreichste Teil der Landesverfassung enthält Bestimmungen zum Landtag, zur Landesregierung und Gesetzgebung sowie Regelungen über Rechtspflege, den Verfassungsgerichtshof, Verwaltung sowie über das Finanzwesen. Ausdrücklich standen unter anderem folgende Themenbereiche mit Blick auf eine moderne, zukunftsfähige Verfassung im Fokus: • Fragen des Rechtsschutzes vor dem Verfassungsgerichtshof • Einführung einer Schuldenbremse • Fragen der Subsidiarität sowie Stellung der kommunalen Selbstverwaltung Diese drei Punkte haben hohe Kommunalrelevanz, was wohl auch zum – gerne aufge- griffenen – Angebot des Landtages an die kommunalen Spitzenverbände geführt hat, einen Vertreter mit beratender Stimme in die Verfassungskommission zu entsenden. Zu den kommunalrelevanten Themen haben die kommunalen Spitzenverbände in den Beratungen der Verfassungskommission eine Reihe von Vorschlägen eingebracht, so zur • Absicherung der finanziellen Mindestausstattung der Kommunen in der Landesverfassung • Streichung des Leistungsfähigkeitsvorbehalts zugunsten des Landes in Artikel 79 Satz 2 Landesverfassung (LV) • Weiterentwicklung des Konnexitätsprinzips in Art. 78 Abs. 3 LV durch Einbeziehung bundes- oder europarechtlich übertragener Aufgaben in den Schutzbereich des Konnexitätsprinzips • Geltung des Konnexitätsprinzips auch für Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien des Landes • Schaffung eines nachgelagerten Kostenermittlungsverfahrens sowie Möglichkeit zur Verlängerung der Jahresfrist zur Erhebung einer kommunalen Verfassungsbeschwerde Diese Vorschläge haben bei den Fraktionen im Ergebnis keinen Konsens – jedenfalls keine Zwei-Drittel-Mehrheit – gefunden, obwohl der Verfassungsgerichtshof NRW erst in einer Entscheidung vom Dezember 2014 den Kommunen eine Schutzlücke mit Blick auf die fehlende Einbeziehung bundesrechtlich übertragener Aufgaben in den Schutzbereich des Konnexitätsprinzips aus- drücklich attestiert und diese Frage dem Gesetzgeber – also dem Landtag – überantwortet hat. Demgegenüber gab es nach den Stellungnahmen der Fraktionen in der Verfassungskommission im Wesentlichen Einvernehmen zu den folgenden seitens der kommunalen Spitzenverbände eingebrachten Vorschlägen: • Schutz der Kommunen bei der Umsetzung der Schuldenbremse im Land Nordrhein-Westfalen • Verankerung der Beteiligungsrechte der kommunalen Spitzenverbände bei kommunalrelevanten Rechtsetzungsvorhaben in der Landesverfassung • Verankerung der kommunalen Verfassungsbeschwerde in der Landesverfassung • Anpassung des Belastungsausgleichs im Rahmen des Konnexitätsprinzips mit Rückwirkung bei nachträglicher Abweichung der tatsächlichen Kostenentwicklung von der Kostenfolgeabschätzung (hier war lediglich die zeitliche Dauer der Rückwirkung streitig) Im Juni 2016 hat die Verfassungskommission ihren Abschlussbericht vorgelegt. Dieser enthält keine Empfehlung zu den genann- ten Themenfeldern, da sich hierzu keine Zwei-Drittel-Mehrheit fand. Nunmehr liegt der Ball wieder bei der Volksvertretung des Landes, dem Landtag. Von vier der fünf Landtagsfraktionen – mit Aus- nahme der Fraktion der Piraten – ist ein verfassungsändernder Antrag eingebracht worden, der die in der Verfassungskommission mit Zwei-Drittel-Mehrheit getroffenen Beschlüsse aufgreift. Damit droht, dass die kommunalen Anliegen insgesamt unter den Tisch fallen. Angesichts der vom Landtag selbst gesteckten Ziele für die kommunale Agenda der Verfassungskommission wäre ihr Scheitern ein Armutszeugnis mit Blick auf die in anderen Belangen durchaus bewirkte moderne und zukunftsfähige Landesverfassung. Alle Landtagsabgeordneten sind aufgerufen, die von ihnen ursprünglich verfolgte Absicht der Sicherung der kommunalen Finanz- ausstattung und des gestärkten Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung konkret umzusetzen. Es ist noch nicht zu spät, dass Anspruch und Wirklichkeit in der fundamentalen Frage des Respekts und der Wertschätzung der Volksvertretung des Landes gegenüber der kommunalen Familie zumindest in einigen wichtigen Fragestellungen auch verfassungsrechtlich verankert werden. Die Kommunen warten dringend auf ein klares kommunalfreundliches Signal des nordrhein-westfälischen Landtags als Ver fassungsgeber! Dr. Martin Klein Hauptgeschäftsführer des Landkreistages Nordrhein-Westfalen 221
Inhalt EILDIENST Heft 7-8/2016 EILDIENST 7-8 /2016 Auf ein Wort Wort 221 Themen aktuell Kavalleriestraße 8 40213 Düsseldorf Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über den Telefon 0211/ 300 491-0 öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen 225 Telefax 02 11/ 300 491-660 E-Mail: presse@lkt-nrw.de Internet: www.lkt-nrw.de Positionspapier zur Absicherung von Direktvergaben im ÖPNV 231 Impressum EILDIENST – Monatszeitschrift Aus Azs dem Landkreistag des Landkreistages Nordrhein-Westfalen Vorstand des Landkreistages NRW am 9. Juni 2016 in Berlin 233 Herausgeber: Hauptgeschäftsführer NRW-Landrätekonferenz am 9./10. Juni 2016 in Berlin 234 Dr. Martin Klein Redaktion: Erster Beigeordneter Dr. Marco Kuhn Beigeordneter Dr. Christian v. Kraack Schwerpunkt: Hauptreferent Dr. Markus Faber Referentin Dr. Andrea Garrelmann Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Referentin Dorothée Heimann Wiss. Mitarbeiter Thomas Krämer Integration von Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit gemeinsam schultern 240 Referentin Kirsten Rüenbrink Hauptreferent Dr. Kai Zentara Erstellung eines Konzepts zur Integration von Flüchtlingen Quelle Titelbild: im Rhein-Kreis Neuss 242 Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg Paderborn, Rhein-Kreis-Neuss, Integration 2.0 – Von der Willkommenskultur zur aktiven Teilhabe Kreis Warendorf im Rhein-Sieg-Kreis 244 Redaktionsassistenz: Heike Schützmann Von Syrien nach Deutschland – und nochmal so weit bis in Ausbildung Astrid Hälker Monika Borgards oder Arbeit … Intensive Unterstützung von Flüchtlingen im Kreis Warendorf 246 Herstellung: Schritt für Schritt – Integration von Zuwanderern im Jobcenter Düren 248 ALBERSDRUCK GMBH & CO KG Leichlinger Straße 11 40591 Düsseldorf Bessere Integrationschancen für junge Flüchtlinge mit günstiger Aufenthaltsprognose – Pilotprojekt der Technischen Schulen Steinfurt 250 ISSN 1860-3319 Wege in Ausbildung mit der internationalen Förderklasse am Berufskolleg – erste Erfahrungen und Schlussfolgerungen 251 Integration von Schülerinnen und Schülern aus internationalen Klassen in Ausbildung und Arbeit 253 Flüchtlinge im Arbeitsmarkt: Große Chancen – viele Fragen 257 Im Fokus Pflegefamilien für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Kreise in Nordrhein-Westfalen im Märkischen Kreis gesucht 258 222
EILDIENST Heft 7-8/2016 Inhalt EILDIENST 7-8 /2016 Medien-Spektrum: Aktuelle Pressemitteilungen Übernahme der Unterkunftskosten für Flüchtlinge durch den Bund 259 Appell der kommunalen Spitzenverbände an NRW-Verfassungskommission 260 Landkreistag NRW zum Bundesteilhabegesetz 260 Kongress Kommunale Wirtschaftsförderung NRW 2016 in Dortmund 260 Kurznachrichten Allgemeines Kreistag beschließt Integrationskonzept des Rhein-Sieg-Kreises 261 Geodatenportal EN macht bekannte Angebote mit neuer Technik 261 Neues Internet-Informationsangebot im Ennepe-Ruhr-Kreis für Menschen mit Migrationshintergrund 262 Arbeit und Soziales Breites Fundament für den „Aktionsplan Inklusion“ im Rhein-Sieg-Kreis 262 Anzahl der Beschäftigten im öffentlichen Dienst leicht rückläufig 262 Verdienste im öffentlichen Dienst in NRW niedriger als in der Privatwirtschaft 263 Zahl der Auszubildenden in NRW Ende 2015 auf historischem Tiefstand 263 Bezug von Wohngeldleistungen in NRW gesunken 263 Europa EU-Parlamentspräsident Schulz empfängt die „DreiländerRegion gegen Tihange“ in Brüssel 264 Familie; Kinder und Jugend Deutlich gestiegene Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in NRW 265 Gesundheit Kreis Paderborn: Wo gute Hausärzte hausgemacht sind 265 223
Inhalt EILDIENST Heft 7-8/2016 EILDIENST 7-8 /2016 Kultur Heimatbund Siegerland-Wittgenstein stellt Veranstaltungskalender für das zweite Halbjahr 2016 vor 266 „alle inklusive, barrierefrei & seniorengerecht“ im Rheinisch-Bergischen Kreis 266 Schule und Weiterbildung Mehr Abschlüsse von Habilitationsverfahren an NRW-Hochschulen 266 Umwelt Jahresbericht 2015 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erschienen 267 Wirtschaft und Verkehr Gleichbleibende Umsätze der NRW-Betriebe mit Produkten und Dienstleistungen für den Umweltschutz 267 Hinweise auf Veröffentlichungen Veröffentlichungen 267 224
EILDIENST Heft 7-8/2016 Themen aktuell Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen Der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW haben sich in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (8. ÖPNVG- ÄndG) geäußert. Die Stellungnahme ist nachstehend dokumentiert. I. Z usammenfassende weil damit die Selbstverwaltungsrechte NRW eine Bewertung zu den wichtigsten, Bewertung des Gesetz der Zweckverbände und ihren Mitglieds- geplanten Änderungen des ÖPNVG abge- gebungsverfahrens kommunen eingeschränkt werden, weil ben. Wir möchten dabei auf die Ände- damit die demokratischen Entscheidungs- rungen im jeweiligen Sachzusammen- Der Landkreistag NRW und der Städ- prozesse in den Zweckverbandversamm- hang eingehen (teilweise abweichend von te- und Gemeindebund NRW begrüßen lungen – ausgeübt durch die demokratisch der Nummerierung in dem übersandten grundsätzlich, dass in dem Gesetzentwurf in den Kreisen und kreisfreien Städten Gesetzentwurf vom 28.04.2016). zur Änderung des ÖPNVG NRW (im Wei- gewählten Vertreter in den Verbandsgre- teren ÖPNVG-E) vorgesehen ist, die Befri- mien – zu Lasten eines ministeriellen (nicht 1. Modifizierungen der Regelungen zur stung dieses Gesetzes im Interesse der eingeschränkten) Weisungsrechts unter- Nahverkehrsplanung Planungssicherheit aller Beteiligten auf- laufen werden und weil letztlich das Risiko In § 8 und § 9 ÖPNVG-E möchte das zuheben, dass die ÖPNV-Pauschale gem. besteht, dass Landesweisungen zu erheb- MBWSV NRW verschiedene Vorgaben § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E um jährlich 20 Mil- lichen kostenrelevanten Maßnahmen bei zur Nahverkehrsplanung anpassen. Dies lionen Euro angehoben werden soll, dass den Zweckverbänden führen können, die betrifft zum Beispiel die Aufnahme der die Fördermöglichkeiten für Investitionen dann zu Lasten der übrigen Maßnahmen Benennung des angestrebten Anteils des im besonderen Landesinteresse erweitert im SPNV gehen könnten oder sogar (bei ÖPNV am gesamten Verkehr (Modal-Split) werden sollen und dass der Mindestbetrag Erschöpfung der Mittel aus § 11 Abs. 1 und andere Zielvorstellungen für die Nah- für die pauschalierte Investitionsförderung ÖPNVG-E) zu finanziellen Belastungen der verkehrsplanung. Zugleich sollen zukünf- nach § 12 ÖPNVG-E um 30 Millionen Euro Kreise und kreisfreien Städte führen könn- tig gem. § 9 Abs. 2 ÖPNVG-E bei der jährlich erhöht werden soll. ten. Aufstellung des Nahverkehrsplans auch Dennoch sehen wir in dem vorliegenden • Aus unserer Sicht führt der Entwurf zur Behindertenbeauftragte oder Behinderten- Gesetzentwurf auch verschiedene Rege- Änderung des ÖPNVG in seiner vorge- beiräte sowie bestimmte andere Verbände lungen, die aus unserer Sicht negativ zu sehenen Form zudem zur Steigerung des angehört sowie die Interessen der Verbän- bewerten sind. Die wichtigsten Kritik- Risikos des Scheiterns von Direktvergaben de angemessen und diskriminierungsfrei punkte an dem vorliegenden Entwurf zum kommunaler Aufgabenträger an eigene, berücksichtigt werden. ÖPNVG sind – zusammengefasst – aus kommunale Verkehrsunternehmen durch a) Die Benennung des angestrebten unserer Sicht folgende: vorrangig zu genehmigende sog. eigen- Modal-Split wird aus Sicht der Aufgaben- • Die verpflichtende Verwendung von wirtschaftliche Verkehre. Dies betrifft ins- träger im kreisangehörigen Raum in NRW mindestens 30 Prozent der Mittel aus besondere die vorgesehene Regelung zur kritisch gesehen, weil die Ermittlung des der Pauschale aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E verpflichtenden Fahrzeugförderung, die bestehenden Modal-Split mit erheblichem als Anreiz für die Beschaffung neuer und die Möglichkeit zu eigenwirtschaftlichen administrativen Aufwand verbunden ist, barrierefreier Fahrzeuge (im Weiteren: Verkehren auf Seiten privater Verkehrs der häufig nur mit externem gutachter- Fahrzeugförderung) wird abgelehnt. Eine unternehmen noch weiter steigern dürfte. lichen Sachverstand umgesetzt werden verpflichtende Vorgabe zur Fahrzeugför- Darüber hinaus enthält der Entwurf zur kann (hier können pro Aufgabenträger derung nimmt den kommunalen Aufga- Änderung des ÖPNVG leider weiterhin Kosten von 50 000 bis 100 000 Euro ent- benträgern im ÖPNV die Freiheit, über die überhaupt keine Regelungen zur Absi- stehen), und dieser Aufwand gerade vor Verwendung der § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E cherung von Direktvergaben an eigene, den besonderen Rahmenbedingungen Mittel vor Ort flexibel zu entscheiden, kommunale Verkehrsunternehmen gegen- des kreisangehörigen Raums vielfach verpflichtet die Aufgabenträger zur Schaf- über möglichen eigenwirtschaftlichen Ver- außer Verhältnis zum Mehrwert durch die fung neuer Förderinstrumentarien mit kehren (zum Beispiel eine entsprechende Ermittlung und Benennung des Anteils des zum Teil erheblichen europarechtlichen Zielbestimmung im Rahmen des § 2 Abs. ÖPNV am Gesamtverkehr (Modal-Split) Rechtsrisiken und ist zudem in vielen Fäl- 10 ÖPNVG, eine Abstimmungspflicht der steht. Naturgemäß sind im ländlichen len betriebswirtschaftlich ineffizient, da sie Genehmigungsbehörden mit den kommu- Raum im Vergleich zum kreisfreien Raum zur Anschaffung neuer Fahrzeuge nach nalen Aufgabenträgern oder eine Möglich- häufig (nur) deutlich geringere Anteile Verfügbarkeit von Fördermitteln und nicht keit zur Flexibilisierung der Mittelverwen- beim Modal-Split für den ÖPNV realisier- nach betriebswirtschaftlicher Notwendig- dung nach § 11a ÖPNVG). bar und zudem macht der Schülerverkehr keit führt. einen erheblich höheren Anteil im Ver- • Die geplanten Weisungsrechte des II. Bewertung der vor gleich zu großstädtischen Räumen aus. MBWSV NRW gegenüber den Zweckver- gesehenen Änderungen Hier würden wir daher dafür eintreten wol- bänden/AöRs bei bestimmten strittigen len, dass die Verpflichtung zur Aufnahme Fragen (§ 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÖPNG- des ÖPNV-Gesetz NRW der Benennung des angestrebten Anteils E) und darüber hinaus für das SPNV-Netz im Einzelnen des ÖPNV am Gesamtverkehr lediglich im besonderen Landesinteresse (§ 6 Abs. Nachfolgend möchten der Landkreistag als eine „Kann-Vorgabe“ ins Gesetz auf- 1 Satz 4 ÖPNVG-E) werden abgelehnt, NRW und der Städte- und Gemeindebund genommen und zudem die Möglichkeit 225
Themen aktuell EILDIENST Heft 7-8/2016 eingeräumt wird, dass der Aufgabenträger Zudem ist zu fordern, dass von Landes- den „… im Einvernehmen mit den betrof- eine vergleichbare Benennung der Ent- seite ein gesonderter Fördermitteltopf zur fenen Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 1 wicklung der verkehrlichen Bedeutung des Unterstützung der Aufgabenträger bei der ÖPNVG…“ und hinsichtlich § 11 Abs. 1 ÖPNV am Gesamtverkehr (zum Beispiel Herstellung der vollständigen Barrierefrei- ÖPNVG-E sollte zumindest in der Begrün- durch Benennung von Fahrgastzahlen, heit in angemessenem Umfang zur Ver- dung eingefügt werden, dass eine Finan- Personenkilometer et cetera) vornehmen fügung gestellt wird; die Förderung nach zierung regionaler Schnellbusangebote darf. Parallel dazu möchten wir vorschla- § 13 Abs. 1 Nr. 5 ÖPNVG-E ist insoweit als aus diesen Mitteln auch bei verbleibender gen, dass das Land NRW zumindest für nicht ausreichend zu bezeichnen. Aufgabenträgerschaft bei den Aufgaben- die erstmalige Erhebung des Modal-Split- trägern im straßengebundenen ÖPNV Anteils oder der Erhebung von Parametern 3. Aufnahme von Regelungen zu regiona- möglich ist. für eine vergleichbare Benennung der Ent- len Schnellbuslinien Darüber hinaus sehen wir die jetzt vorge- wicklung der verkehrlichen Bedeutung des In § 5 Abs. 3 ÖPNVG-E soll die Möglich- sehene Öffnung für regionale Schnellbus ÖPNV Fördermittel bereitstellt. keit eingeführt werden, dass den Zweck- linien nur als einen ersten Regelungsschritt b) Ebenfalls als problematisch wird die verbänden die Entscheidung über die Pla- an; das MBWSV NRW wird insoweit auf- Verpflichtung zur angemessenen und dis- nung, Organisation und Ausgestaltung gerufen, zusammen mit den kommunalen kriminierungsfreien Berücksichtigung der (Aufgabenträgerschaft) regionaler Schnell- Spitzenverbänden die Entwicklung dieses Interessen der Verbände nach § 9 Abs. 2 busverkehre übertragen werden kann und verkehrlichen Instruments zu beobachten Satz 2 ÖPNVG-E angesehen: Die Regelung zudem soll in § 11 Abs. 1 ÖPNVG-E auf- und in absehbarer Zeit möglichst einen entspricht zwar im Wesentlichen § 8 Abs. 3 genommen werden, dass die Mittel aus eigenen Fördertopf für solche regionalen Satz 6 PBefG, könnte dem Wortlaut nach dieser Pauschale auch für die Finanzierung Schnellbuslinien aus frischem Geld, ver- aber als landesrechtlich weitergehendes regionaler Schnellbusverkehre verwendet gleichbar § 11 Abs. 2 ÖPNVG, zu schaffen. Abwägungsgebot von Interessen der Ver- werden können. bände selbst (und nicht nur der Belange Die Förderung regionaler Schnellbusver- 4. Änderungen im Bereich Organisations- der von ihnen vertretenen Bevölkerungs- kehre kann ein sinnvolles Instrument zur strukturen und der Weisungsrechte im gruppen) gewertet werden. Steigerung der verkehrlichen Attraktivität, SPNV Aus unserer Sicht sollte § 9 Abs. 2 Satz insbesondere im kreisangehörigen Raum a) Streichung des Begriffs bestehende 2 ÖPNVG-E daher ganz gestrichen wer- in NRW, sein. Allerdings darf auch nicht Zweckverbände in § 5 Abs. 1 ÖPNVG-E den, da eine solche Abwägung schon im verkannt werden, dass die einzelnen Teil- Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf soll Wesentlichen in § 8 Abs. 3 PBefG geregelt räume in NRW in unterschiedlicher Art und die Formulierung „… und die bisher beste- ist; eine Doppelung im Landesrecht NRW Weise für die Implementierung regionaler henden Zweckverbände…“ in § 5 Abs. 1 könnte hier nur Anlass für eine überschie- Schnellbusangebote geeignet sind. Vor ÖPNVG-E gestrichen werden, um damit zu ßende Rechtsauslegung der Bedeutung diesem Hintergrund ist das Interesse an der verdeutlichen, dass nach dem Gesetz die der entsprechenden landesrechtlichen Implementierung, Aufgabenträgerschaft in Abs. 1 genannten drei Zweckverbände Regelung sein. Zumindest könnte die For- und Finanzierung regionaler Schnellbus- oder gemeinsame Anstalten zur Aufgaben- mulierung des § 9 Abs. 2 Satz 2 ÖPNVG-E verkehre in den einzelnen Regionen des wahrnehmung im SPNV berufen sind. in eine im planungsrechtlich übliche Abwä- Landes NRW unterschiedlich ausgeprägt. Diese Streichung wird aus Sicht des Land- gungsformulierung umgewandelt werden; Landkreistag NRW und Städte- und kreistages NRW und des Städte- und denkbar wäre hier zum Beispiel eine Anleh- Gemeindebund NRW halten den jetzt Gemeindebundes NRW ablehnend bewer- nung an die planungsrechtliche Norm des vorgesehenen Regelungsansatz für einen, tet. Rechtlich gesehen kann man aus einer § 1 Abs. 7 BauGB: „Bei der Aufstellung [der in einem ersten Schritt vertretbaren Weg, solchen Streichung ableiten, dass zukünf- Nahverkehrspläne] sind die öffent lichen soweit gewährleistet ist, dass auch bei Ein- tig die Ausübung der Mitgliedschaft in den und privaten Belange gegeneinander und führung entsprechender Regelungen zu Zweckverbänden/AöRs in den Koopera- untereinander gerecht abzuwägen“. regionalen Schnellbuslinien der Bestand tionsräumen durch die bisher bestehen- des SPNV unangetastet bleibt (kein Anreiz den Zweckverbände nicht mehr möglich 2. Regelungen zur Barrierefreiheit zur Substitution von SPNV-Angeboten sein wird. Vielmehr müssten nunmehr die An verschiedenen Stellen im Gesetzent- durch regionale Schnellbusse oder Verhin- Kreise und kreisfreien Städte selbst unmit- wurf (§ 2 Abs. 3, § 2 Abs. 8, § 8 Abs. 2 derung von sinnvollen Aktivierungen von telbar ihre Mitgliedschaft in den Zweck- ÖPNVG-E) sollen Hinweise auf die Barrie- SPNV-Trassen), sichergestellt ist, dass die verbänden/AöRs in den Kooperationsräu- refreiheit im ÖPNV in das Gesetz aufge- Übertragung der Aufgabenträgerschaft men ausüben und könnten (lediglich) die nommen werden. auf die Zweckverbände/AöRs nur mit Wil- bestehenden Zweckverbände mandatieren Die Aufnahme von Begrifflichkeiten zur len der betroffenen Aufgabenträger im oder als Verwaltungshelfer einbinden. Dies vollständigen Barrierefreiheit aus dem straßengebundenen ÖPNV erfolgen darf würde zu einer erheblichen Änderung der PBefG in das ÖPNVG-E ist aus unserer und dass die Möglichkeit zur Finanzierung organisatorischen Strukturen in allen drei Sicht vertretbar. Es wäre eine weitergehen- aus Mitteln nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG-E Kooperationsräumen führen. Auch die de Klarstellung dahingehend sinnvoll, dass auch bei verbleibender Aufgabenträger- demokratische Legitimationskette könnte die Regelungen des ÖPNVG-E jedenfalls schaft der regionalen Schnellbuslinien bei voraussichtlich nicht mehr über die beste- nicht weitergehen sollen als die Vorgaben den Kreisen und kreisfreien Städten glei- henden Zweckverbände erfolgen. Zudem zur vollständigen Barrierefreiheit im bun- chermaßen eröffnet ist (besonders dort, könnten hieraus auch finanzielle Folgewir- desrechtlichen PBefG. Daher sollte zumin- wo eine Direktvergabe einer regionalen kungen für die Kreise und kreisfreien Städ- dest in § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 8 ÖPNVG-E Schnellbuslinie an ein kommunales Unter- te in den Kooperationsräumen erwach- ein Verweis auf die Vorgaben des PBefG nehmen angestrebt wird, ist eine verblei- sen z.B. dort, wo es heute in den bisher aufgenommen werden; denkbar wäre z.B. bende kommunale Aufgabenträgerschaft bestehenden Zweckverbänden bereits eine eine Formulierung in § 2 Abs. 3 und § 2 immanent wichtig). Aus Gründen der Klar- gesonderte SPNV-Umlage o.ä. gibt. Abs. 8 ÖPNVG-E „…im Sinne des § 8 Abs. stellung sollte hierzu in § 5 Abs. 3 Satz 2 Vor diesem Hintergrund fordern wir, 3 Satz 3-5 PBefG.“. ÖPNVG-E die Parenthese eingefügt wer- auf die geplante Änderung in § 5 Abs. 1 226
EILDIENST Heft 7-8/2016 Themen aktuell ÖPNVG-E entweder gänzlich zu verzichten Zweckverbänden nicht zu einem praxis Landesinteresse festhalten, so ist es auch oder zumindest einen organisationsbezo- tauglichen Ergebnis geführt hätten: Soweit verfassungsrechtlich geboten, dass jede genen Bestandsschutz für die jetzt bereits das MBWSV NRW das anders sieht, bitten solche Weisung vollständig durch das Land vorhandenen und etablierten Organisati- wir um Benennung konkreter Beispiele. NRW mit zusätzlichen (zusätzlich zu den onsstrukturen vorzusehen. Zudem besteht bei entsprechenden Fördermitteln nach § 11 Abs. 1 ÖPNVG b) Weisungsrechte nach § 6 Abs. 1 Sätze 2 Zweckmäßigkeitsweisungsrechten die gewährten) Mitteln dauerhaft ausgegli- und 3 ÖPNVG-E und nach § 6 Abs. 1 Satz Gefahr, dass das MBWSV NRW Weisun- chen würde. 4 ÖPNVG-E gen nicht nur aus fachlichen Gründen, c) Wegfall des Einvernehmens der Zweck- Im Bereich des SPNV möchte sich das sondern auch nach politischer Opportuni- verbände/AöRs zum SPNV-Netz im beson- MBWSV NRW bei bestimmten strittigen tät aussprechen könnten. Letzteres könnte deren Landesinteresse (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG-E) Fragen ein letztentscheidendes Weisungs- erfahrungsgemäß im Land NRW zu Lasten Darüber hinaus lehnen wir ab, dass zukünf- recht gegenüber den Zweckverbänden des kreisangehörigen, oft ländlich struktu- tig das SPNV-Netz im besonderen Landes vorbehalten (vgl. § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 rierten Raums in NRW gehen. Zweckmä- interesse nicht mehr im Einvernehmen mit ÖPNVG-E) und darüber hinaus soll für das ßigkeitsweisungsrechte, wie in § 6 Abs. 1 den Zweckverbänden in den Koopera SPNV-Netz im besonderen Landesinteres- ÖPNVG-E vorgesehen, sind deshalb aus tionsräumen festgelegt werden soll. se grundsätzlich ein umfängliches Zweck unserer Sicht nicht erforderlich. Die Zweckverbände/AöRs in den Koopera- mäßigkeitsweisungsrecht des MBWSV aa) Soweit das Land NRW an entsprechen- tionsräumen sind die Vollzugsverantwort NRW eingeführt werden (vergleiche § 6 den Entscheidungsrechten im Falle des lichen für den SPNV im Lande NRW. Abs. 1 Satz 4 ÖPNVG-E). Nichtzustandekommens einer Einigung Zudem besitzen die Zweckverbände/AöRs Solche Weisungsrechte des Landes NRW über Fragen des Zusammenwirkens im auch die meiste praktische Vollzugserfah- gegenüber den Aufgabenträgern im SPNV Sinne des § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ÖPN- rung im Bereich der Leistungserbringung sind aus unserer Sicht abzulehnen. Zum VG-E festhalten möchte, muss zumindest im SPNV. Daher kann es nicht sein, dass Einen kann damit das MBWSV NRW die gewährleistet werden, dass ein Weisungs- zukünftig das SPNV-Netz im besonderen demokratisch legitimierten Entscheidungs- recht des MBWSV NRW nur in Betracht Landesinteresse ohne verbindliche Mit- prozesse in den Zweckverbänden aushe- kommt, wenn es vorher ein verbindliches wirkung der aufgabenverantwortlichen beln, zum anderen besteht hierdurch die Schlichtungsverfahren ohne Schlichtungs- Aufgabenträger festgelegt werden soll: Gefahr kostenverursachender Anforde- erfolg gegeben hat und wenn zumindest Dies gilt zumal vorgesehen ist, dass dem rungen durch das MBWSV NRW, die zu einer der beteiligten Zweckverbände eine MBWSV NRW zukünftig ein sachlich unbe- Lasten der SPNV-Leistungen in Verkehren Entscheidung gegenüber dem MBWSV schränktes Zweckmäßigkeitsweisungsrecht außerhalb der Weisungen gehen und – im NRW beantragt hat. Um den Ausnahme- bezüglich des SPNV-Netzes im besonderen Falle eines ungünstigen wirtschaftlichen charakter und die besondere verkehrs- Landesinteresse eingeräumt werden soll. Verlaufs – auch zu finanziellen Belastungen politische Bedeutung eines solchen Wei- für die Kreise und kreisfreien Städte führen sungsrechts zu unterstreichen, fordern wir 5. Erhöhung der Pauschale nach § 11 Abs. können. Es darf nicht vergessen werden, zudem, dass über die Ausübung eines sol- 1 ÖPNVG auf 1 Mrd. Euro und Regelung dass auch im SPNV die Kreise und kreis- chen Weisungsrechtes in jedem Einzelfall eines neuen Verteilschlüssels freien Städte letztlich Aufgabenträger sind der für Verkehr zuständige Ausschuss des a) Erhöhung der Pauschalen nach § 11 und bei (möglichen, nicht über die Pau- Landtags unterrichtet wird. Abs. 1 ÖPNVG schalen ausgleichbaren) Defiziten in einer bb) Ein (inhaltlich nicht beschränktes) Die Erhöhung der Pauschale aus § 11 Abs. Ausgleichspflicht stehen können. Zudem Zweckmäßigkeitsweisungsrecht des 1 ÖPNVG auf zukünftig mindestens 1 sind Zweckmäßigkeitsweisungsrechte MBWSV NRW für das SPNV-Netz im Mrd. Euro pro Jahr ist grundsätzlich positiv gegenüber Zweckverbänden systemwid- besonderen Landesinteresse gem. § 6 Abs. zu bewerten. Des Weiteren ist hier zu for- rig, da Zweckverbände gerade geschaffen 1 Satz 4 ÖPNVG-E ist mit Nachdruck abzu- dern, zukünftige Erhöhungen der Regio- worden sind, um einen selbstverwalte- lehnen, da es beim SPNV-Netz im beson- nalisierungsmittel des Bundes Eins-zu-Eins ten Sachverstand innerhalb der gewähl- deren Landesinteresse (immerhin rund 1/3 anteilig an die Aufgabenträger im SPNV ten Organisationsstrukturen nutzbar zu der Verkehrsleistung in NRW) dem Mini- weiterzureichen, um ein Anwachsen der machen: Dem widerspräche ein Zweck- sterium ein beliebiges und sachlich nicht Mittel analog zur erwarteten Dynamisie- mäßigkeitsweisungsrecht, das beim SPNV- beschränktes Weisungsrecht einräumen rung der Bundesmittel sicherzustellen. Netz im besonderen Landesinteresse sogar würde. Das Ministerium könnte daher b) Regelung eines neuen Verteilschlüssels sachlich unbeschränkt wäre. Es gibt unse- ohne originäre Aufgaben- oder Finanz- Die Verteilung der Mittel aus § 11 Abs. 1 rer Kenntnis nach weder in einem anderen verantwortung im SPNV im Rahmen des ÖPNVG nach einem objektiven und trans- Bundesland bei SPNV-Zweckverbänden SPNV-Netzes im besonderen Landesinter- parenten Schlüssel ist ebenfalls im Grund- solche unbeschränkten Zweckmäßigkeits- esse Standards und Anforderungen vorge- satz ein sinnvoller Ansatz, soweit dabei weisungsrechte noch gibt es einen anderen ben (zum Beispiel betreffend Fahrzeugaus- die spezifischen Betroffenheitslagen der Sachbereich (zum Beispiel im Wasserver- stattung im SPNV, Taktdichte, personelle einzelnen Zweckverbände/AöRs und die bandsrecht) bekannte Anwendungsfälle, Ausstattung et cetera). unterschiedlichen geografischen Besonder- bei denen gegenüber Zweckverbänden Hier besteht aus Sicht des Landkreistages heiten der Kooperationsräume hinlänglich solche Zweckmäßigkeitsweisungsrechte NRW und des Städte- und Gemeindebun- berücksichtigt werden. bestehen. des NRW die erhebliche Gefahr zentralisti- Die Festlegung der Schlüsselparameter Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass scher Vorgaben, die dann bei den Zweck- für den objektiven und transparenten sich die dezentrale Struktur der Aufgaben- verbänden/AöRs zu Lasten der übrigen Verteilschlüssel sollte jedoch nicht (jeden- trägerschaft im SPNV bewährt hat. Uns ist Verkehrsangebote außerhalb des SPNV- falls nicht alleine) auf eine Rechtsverord- kein Fall bekannt, in denen kooperative Netzes im besonderen Landesinteresse nung übertragen werden. Vielmehr ist in Abstimmungen zwischen den Zweckver- gehen würde. Sollte das Land an einem Anbetracht der verfassungsrechtlichen bänden oder beim SPNV-Netz im beson- (inhaltlich unbeschränkten) Zweckmäßig- „Wesentlichkeitstheorie“ und vor dem deren Landesinteresse zwischen Land und keitsrecht beim SPNV-Netz im besonderen Hintergrund einer größeren Transparenz 227
Themen aktuell EILDIENST Heft 7-8/2016 eines Gesetzgebungsprozesses im Landtag Die Bindung der Förderung des strecken- schrumpfende Bevölkerungszahlen nicht NRW zu fordern, dass alle wesentlichen bezogenen Aus- und Neubaus von Schie- unbedingt weniger verkehrliche Bedürf- Eckpunkte für die Festlegung des Vertei- neninfrastrukturen aus Mitteln nach § 11 nisse, sondern wegen der Zentralisierungs- lungsschlüssels bereits im ÖPNVG selbst Abs. 1 ÖPNVG-E mit zuwendungsfähigen prozesse zugleich größere Reiseweiten geregelt werden. Dies betrifft nach unserer Ausgaben von mehr als 5 Millionen Euro und damit auch ein Mehr an Verkehren Vorstellung nicht nur die zu berücksichti- an einen ÖPNV-Bedarfsplan (§ 7 Abs. 1 verursachen, wäre ein Verteilschlüssel von genden Verteilungsparameter, sondern ÖPNVG) ist abzulehnen. Die bisherige Ver- bis zu 10 Prozent Fläche – 10 Prozent Ein- auch die anzuwendenden Schlüssel zwi- antwortlichkeit der Zweckverbände/AöRs wohnerzahl – 80 Prozent Betriebsleistung schen den Verteilparametern, jedenfalls in den Kooperationsräumen auch für groß- für den kreisangehörigen, ländlichen Raum ihren wesentlichen Grundsätzen nach volumige Infrastrukturmaßnahmen hat sinnvoll. (gewisse Anpassungsspielräume zur kurz- sich grundsätzlich bewährt. Insbesondere b) Zweckbindung von 30 Prozent der Mit- fristigen Berücksichtigung unvorhergese- führt die selbstverantwortete Entscheidung tel nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E (Fahrzeug- hener Entwicklungen durch Rechtsverord- der einzelnen Zweckverbände/AöRs über förderung) nungen sollten aber möglich bleiben). solche Maßnahmen dazu, dass Vorhaben aa) Abzulehnen ist die Verpflichtung, Grundsätzlich muss ein Schlüssel zur Ver- auch in den unterschiedlichen Regionen im zukünftig mindestens 30 Prozent der teilung der Pauschalen nach § 11 Abs. 1 Lande NRW angemessen Berücksichtigung Pauschale aus § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E als ÖPNVG-E so gestaltet werden, dass der finden können. Die aus der kommunalen Anreiz zum Einsatz neuer und barrierefrei- Status Quo der Verkehrsleistung in den Ebene heraus legitimierten Gremien der er Fahrzeuge an die Verkehrsunternehmen einzelnen Kooperationsräumen gewahrt Zweckverbände/AöRs in den Koopera weiterzuleiten. Eine solche Verpflichtung wird. Um auch immanente Kostensteige- tionsräumen können am sachnächsten und zur Fahrzeugförderung wäre aus unserer rungen in den bestehenden Verkehrsver- unter Berücksichtigung örtlicher respektive Sicht ein Rückschritt auf den Stand vor der trägen, zum Beispiel durch Durchreichung regionaler Belange entscheiden, welche Reform des ÖPNVG von 2007. Es ist not- der Trassenentgelte, abzubilden, fordern streckenbezogenen Aus- und Neubaumaß- wendig, ein möglichst hohes Maß an Flexi- wir zudem eine dynamische Sicherung des nahmen am sinnvollsten sind. Die Bindung bilität bei der Verwendung der Finanzmittel Status-quo der Verkehrsleistung in den an den zentralisierten ÖPNV-Bedarfsplan anzustreben, was natürlich die Möglichkeit einzelnen Kooperationsräumen (Anleihen gem. § 7 Abs. 1 ÖPNVG würde hingegen (nicht die Pflicht) der Wahl von freiwilligen könnte man hier im Grundsatz am soge- zu einem stärkeren zentralistischen Ein- und flexiblen Lösungen der Fahrzeugför- nannten „Kieler-Schlüssel“ auf Bundes- fluss des Landes führen, was aus Sicht der derung mit einschließt. Im Wesentlichen ebene nehmen). kommunalen Spitzenverbände im kreisan- sprechen folgende drei Argumente gegen Hinsichtlich der Schlüsselparameter for- gehörigen Raum die Gefahr einer einseiti- eine Regelung einer verpflichtenden Fahr- dern wir, dass auch der Faktor „Fläche“ ein gen Fokussierung auf die Ballungsräume zeugförderung: maßgeblicher Verteilungsschlüssel wird. und Metropolregionen nach sich ziehen • Die Aufgabenträger in NRW und die SPNV-Verbindungen dienen im Wesent- könnte. dort vorhandene Unternehmenslandschaft lichen der überörtlichen und regionalen Allenfalls ist in diesem Kontext das Erfor- sind extrem heterogen: Es gibt Aufgaben- verkehrlichen Verbindung, gerade und ins- dernis eines „Benehmens“ zwischen den trägergebiete, in denen fast ausschließlich besondere auch in die den Ballungsräumen Zweckverbänden/AöRs in den Kooperati- ein kommunales Unternehmen die Ver- umliegenden Regionen. Dabei müssen onsräumen und dem MBWSV NRW anzu- kehrsleistung erbringt, Aufgabenträger- SPNV-Verbindungen naturgemäß größere erkennen. gebiete mit gemischten wirtschaftlichen Räume überbrücken als zum Beispiel der Verhältnissen und Aufgabenträgergebiete, großstädtische ÖPNV. Vor diesem Hinter- 6. Neuausrichtung der Förderung nach in denen eine größere Zahl kleinerer, mit- grund halten wir es für geboten, dass die § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E (ÖPNV-Pauschale) telständischer Verkehrsunternehmen die geografischen Größenverhältnisse in den Die Erhöhung der Pauschale nach § 11 Verkehrsleistungen erbringt. Vor diesem Kooperationsräumen, im Wesentlichen Abs. 2 ÖPNVG NRW um 20 Mio. Euro auf Hintergrund kann in der Regel nur der charakterisiert durch den Schlüsselfaktor 130 Millionen Euro pro Jahr ist grundsätz- jeweilig mit den Gegebenheiten vor Ort Fläche, in hinlänglicher Art und Weise bei lich zu begrüßen, dürfte jedoch letztlich vertrauter Aufgabenträger eine sinnvolle der Verteilung berücksichtigt werden. überwiegend nur den Preissteigerungssät- Entscheidung über die Förderziele und För- Zudem fordern wir, dass das Aufstellungs- zen seit dem Jahr 2008 entsprechen. derinstrumentarien im Rahmen des § 11 verfahren für die Bildung eines solchen a) Neujustierung des Verteilschlüssels im Abs. 2 ÖPNVG treffen. Verteilschlüssels möglichst transparent und Rahmen des § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E • Eine Verpflichtung zum Anreiz zur unter Einbindung der kommunalen Spit- Die Veränderung der Verteilschlüsselgrö- Beschaffung neuer und barrierefreier zenverbände und der anderen betroffenen ßen um einen Prozentpunkt zu Gunsten Fahrzeuge ist als generelle Verpflichtung Akteure im SPNV ausgestaltet wird. Das der Verteilgröße Fläche ist in Anbetracht betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Mit MBWSV NRW sollte daher möglichst früh- der relativ geringen Dimensionen – 1 Pro- einer solchen Regelung würden in vielen zeitig verwendungsfähige Daten hinsicht- zentpunkt pro Aufgabenträger – und der Fällen zukünftig Fahrzeuge nicht dann lich aller in Betracht kommender Schlüs- Herabsetzung des Faktors Einwohnerzahl beschafft, wenn es betriebswirtschaftlich selgrößen (Fläche, Einwohner, Status Quo um 1 Prozentpunkt (es ist zu bedenken, sinnvoll ist, sondern dann, wenn entspre- der Verkehrsleistung, gegebenenfalls auch dass auch in NRW rund 60 Prozent der chende Fördermittel zur Verfügung stehen. Personenkilometer, aggregiert in Bezug Einwohner im kreisangehörigen Raum Eine zielgenaue Allokation der zur Verfü- auf die einzelnen Kooperationsräume) wohnen) in erster Linie ein symbolischer gung stehenden Fördermittel kann aber offenlegen, um so einen entsprechenden Schritt ohne weitreichende finanzielle Wir- nur unter Berücksichtigung der örtlichen Diskussionsprozess zu ermöglichen. kung. Wenn man die besonderen Bedürf- respektive regionalen verkehrswirtschaft c) Bindung der Mittel aus § 11 Abs. 1 ÖPN- nisse des kreisangehörigen Raums mit den lichen Strukturen erfolgen: Daher muss die VG-E bei streckenbezogenem Aus- und relativ großen Flächenrelationen, den geo- Entscheidung über „Ob“ und „Wie“ einer Neubau von Infrastrukturen an ÖPNV- grafisch größeren Reiseweiten im ÖPNV Fahrzeugförderung durch den Aufgaben- Bedarfsplan und auch die Tatsache berücksichtigt, dass träger erfolgen. 228
EILDIENST Heft 7-8/2016 Themen aktuell • Eine Fahrzeugförderung durch die Auf- Darüber hinaus müsste bei der Wieder- licher) Satz 7: „Maßstab der Berechnung gabenträger wird in vielen Fällen nicht einführung einer Fahrzeugförderung das dieses Anteils sind die Erträge im Ausbil- rechtssicher im Hinblick auf das Vergabe- MBWSV NRW verbindlich für eine europa- dungsverkehr des jeweiligen Verkehrsun- recht und das EU-Beihilfenrecht umzuset- rechtskonforme Möglichkeit zur Weiterlei- ternehmens, die auf die Verkehre, die auf zen sein. Eine Mittelweiterleitung zur Fahr- tung der Mittel Sorge tragen, gegebenen- Grund des öffentlichen Dienstleistungsauf- zeugförderung durch öffentliche Dienstlei- falls durch eine landesseitige Notifizierung trages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der stungsaufträge ist zumindest bei Bestands- bei der EU-Kommission. Keinesfalls dürfen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 durchge- verkehren, eigenwirtschaftlichen Verkeh- die kommunalen Aufgabenträger – wie führt werden, entfallen.“ ren und Subunternehmerleistungen in der bereits bei den § 11a ÖPNVG Mitteln Schließlich möchten wir das MBWSV NRW Regel ausgeschlossen. Die sogenannte De- geschehen – bei einer rechtlich/EU-beihil- auffordern, möglichst zeitnah, das heißt minimis-Verordnung oder die DAWI-De- ferechtlich komplexen Regelung, die das in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttre- minimis-Verordnung können praktisch nur Land verursacht hat, mit den verbleiben- ten der Änderung des § 11a ÖPNVG-E, bei kleineren Verkehrsunternehmen zum den Rechtsrisiken alleine gelassen werden. zu evaluieren, welche Auswirkungen die Zuge kommen, da die Fördervolumina auf cc) Schließlich sei noch darauf hingewie- Vorgaben zur Trennungsrechnung in der 200 000 beziehungsweise 500 000 Euro in sen, dass es in jedem Fall eine Bestands- Praxis haben. drei Steuerjahren unternehmensweit (und schutzregelung für Aufgabenträger geben nicht je Aufgabenträger) beschränkt sind. muss, die die Verwendung der heutigen 8. Erhöhung der Mittel nach § 12 ÖPNVG- Hier besteht daher im Ergebnis sogar die § 11 Abs. 2 ÖPNVG-E Mittel bereits fest E und Bindung an den ÖPNV-Bedarfsplan Gefahr, dass in Zukunft Mittel nach § 11 disponiert haben, zum Beispiel durch abge- Die Erhöhung der pauschalierten Investiti- Abs. 2 ÖPNVG-E gar nicht mehr (rechts- schlossene öffentliche Dienstleistungsauf- onsförderung auf 150 Millionen Euro nach sicher) weitergeleitet werden können, weil träge mit Verkehrsunternehmen. Solche § 12 ÖPNVG-E ist zwar positiv zu bewer- es hierfür an einer europarechtlich gesi- Aufgabenträger haben den ihnen zuste- ten, entspricht jedoch nur der Rückgängig- cherten Grundlage fehlt. henden Anteil an den § 11 Abs. 2 ÖPN- machung der Kürzung ab dem Jahr 2013 bb) Selbst wenn das Land eine Fahrzeug- VG-E Mitteln bereits – zumindest für die (damals im Wesentlichen zur Finanzierung förderung umsetzen wollte, so ist der jetzt Restlaufzeit entsprechend abgeschlossener des Sozialtickets). vorgesehene Wortlaut in § 11 Abs. 2 Satz Verträge – fest verwendet und müssten Gänzlich abzulehnen ist die Bindung an 6 ÖPNVG-E abzulehnen. Dem Wortlaut nun, bei einer Verpflichtung zur Fahrzeug- die vorherige Aufnahme in den ÖPNV- nach würde die Förderung als Anreiz zum förderung, den nicht mehr für Verkehrsver- Bedarfsplan des Landes bei streckenbezo- Einsatz neuer und barrierefreier Fahrzeuge träge zur Verfügung stehenden Anteil aus genen Förderungen im Volumen von mehr die Förderung der Anschaffung neuwer- eigenen Mitteln substituieren. Dies dürfte als 5 Millionen Euro. Die aus der kommu- tiger beziehungsweise nahezu neuwertig schon aus Gründen des rechtsstaatlichen nalen Ebene heraus legitimierten Gremien gebrauchter Fahrzeuge (mit definierter Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich der Zweckverbände/AöRs in den Koope- maximaler Fahrleistung), die Förderung bedenklich sein. rationsräumen können am sachnäch- fahrzeugbezogener Ausstattungsmerkmale sten und unter Berücksichtigung örtlicher und Qualitätsstandards oder die Förderung 7. Neuregelung im Rahmen des § 11a respektive regionaler Belange entscheiden, eines bestimmten Flottenalters (unabhän- ÖPNVG welche streckenbezogene Aus- und Neu- gig von der konkreten Beschaffung von Im Rahmen des § 11a ÖPNVG NRW soll baumaßnahmen am sinnvollsten sind. Die Neufahrzeugen) ausschließen. für Verkehre, die auf Grund eines öffent- Bindung an den ÖPNV-Bedarfsplan gem. Damit wären aber auch viele der heute lichen Dienstleistungsauftrages im Sinne § 7 Abs. 1 ÖPNVG würde hingegen zu bestehenden Regelungen der kommuna von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) einem stärkeren zentralistischen Einfluss len Aufgabenträger zur Fahrzeugförderung Nr. 1370/2007 durchgeführt werden, die des Landes führen, was aus Sicht der kom- – soweit diese heute eine Fahrzeugförde- Zuordnung und Berechnung nach § 11 munalen Spitzenverbände im kreisange- rung auf freiwilliger Grundlage betreiben – Abs. 2 Satz 5 ÖPNVG-E für die Jahre ab hörigen Raum die Gefahr einer einseitigen nicht mehr mit der geplanten Regelung in 2014 jeweils getrennt vorgenommen wer- Fokussierung auf die Ballungsräume und § 11 Abs. 2 Satz 6 ÖPNVG vereinbar: Rein den. Metropolregionen nach sich ziehen könn- hilfsweise könnte an eine Formulierung Hierzu ist kritisch anzumerken, dass eine te. Allenfalls wäre in diesem Kontext das gedacht werden, die die Fahrzeugförde- rückwirkende Berechnung vielfach die Pra- Erfordernis eines „Benehmens“ zwischen rung als Option ausdrücklich erlaubt (zum xis vor großen Problemen stehen würde den Zweckverbänden/AöRs in den Koope- Beispiel „… insbesondere 30 Prozent …“) und zum Teil, dort wo die Berechnungen rationsräumen und dem MBWSV NRW sowie eine Öffnung der Formulierung „… bereits vollzogen sind, auch gar nicht mehr anzuerkennen. Anreiz zum Einsatz neuer und barrierefreier möglich ist. Daher fordern wir, dass die Fahrzeuge… in „… Anreiz zur Förderung Neuregelung im Rahmen des § 11a ÖPN- 9. Erweiterung um vier zusätzliche För- von Fahrzeugen, Ausstattungen der Fahr- VG-E erst ab dem nächsten Kalenderjahr, dermöglichkeiten als Investition in beson- zeuge oder qualitäts- bzw. umweltbezo- also dem Kalenderjahr 2017, in Kraft tritt. derem Landesinteresse nach § 13 Abs. 1 gener Merkmale…“. Eine solche Formu- Darüber hinaus sollte von Seiten des ÖPNVG-E lierung mit dem Wort „…insbesondere…“ MBWSV NRW geprüft werden, ob es nicht Die Erweiterung um vier zusätzliche För- würde es den Aufgabenträgern zudem auch ausreicht, wenn die geplante Ände- dermöglichkeiten als Investition in beson- erleichtern, darzulegen, dass öffentliche rung des § 11a ÖPNVG-E als „Kann-Rege- derem Landesinteresse im Gesetzestext in Dienstleistungsaufträge mit einer Verpflich- lung“ formuliert wird. Außerdem sollten § 13 Abs. 1 ÖPNVG-E dient zwar grund- tung zur Erfüllung bestimmter qualitativer die Regelungen zur Trennungsrechnung sätzlich der Erweiterung der Förderoptio- und altersmäßiger Anforderungen an die auch bei Verkehren zur Anwendung kom- nen, gleichzeitig ist jedoch zu bemerken, eingesetzten Fahrzeuge den Vorgaben men können, die nur in dem Gebiet eines dass die genannten vier zusätzlichen För- zur Verwendung des 30 Prozent-Anteils Aufgabenträgers verkehren. dermittel in weiten Teilen eher großstäd- entsprechen, auch wenn ein solcher Anteil Ein möglicher, erweiterter Formulierungs- tisch bezogene Infrastrukturmaßnahmen nicht explizit im Vertrag ausgewiesen ist. vorschlag wäre zudem ein neuer (zusätz- betreffen (zum Beispiel Investitionen zur 229
Themen aktuell EILDIENST Heft 7-8/2016 Erneuerung der Infrastruktur von Straßen- licher Antragsteller – mangels Vergabe der Finanzmittel aus § 11a ÖPNVG hin- und Stadtbahnsystemen, Investitionen in eines Auftrages – nicht einmal an einen sichtlich des Finanzierungszwecks und der die Elektromobilität). Es muss daher bei repräsentativen Tarifvertrag gebunden ist. Finanzierungsinstrumente zu öffnen und der praktischen Umsetzung des § 13 Abs. Das Land NRW muss sich dafür einset- zu flexibilisieren. Die Regelung des § 11a 1 ÖPNVG-E darauf geachtet werden, dass zen, dass im Personenbeförderungsgesetz ÖPNG hat sich in der Praxis als vielfach eine angemessene Verteilung der Mittel auf Bundesebene endlich der Vorrang von sehr starre Regelung dargestellt, die zudem zwischen den großstädtischen Ballungs- Direktvergaben vorrangig vor eigenwirt- bei vielen Aufgabenträgern zu rechtlichen räumen und dem kreisangehörigen, oft- schaftlichen Genehmigungen abgesichert Auseinandersetzun gen mit anspruchsbe- mals ländlich strukturierten Raum in NRW wird. Dies ist ausdrücklich bereits in der rechtigten Verkehrs unternehmen geführt weiter gewährleistet wird. VO 1370 (dort Art. 5 Abs. 2 sowie 4 und hat (zum Beispiel über die Frage des ange- 5 VO 1370) als Möglichkeit vorgesehen messenen Gewinns). Zudem ist die starre und muss nun endlich auch in das nationa- Vorgabe des § 11a ÖPNVG im Hinblick auf III. W eitere Forderungen le Recht mit Vorrang vor eigenwirtschaft Anforderungen des demografischen Wan- für die Novellierung des lichen Verkehren umgesetzt werden. Auf dels und damit einhergehend sich stark ÖPNV-Gesetz NRW aus Landesebene sollte eine Klarstellung zur verändernder Anforderungen im Bereich Sicht des Landkreistages Absicherung von Direktvergaben mög- der Schüler- und Ausbildungsverkehre NRW und des Städte- und lichst in eine entsprechende Zielbestim- nicht mehr zeitgemäß: Hier wäre eine fle- Gemeindebundes NRW mung, zum Beispiel im Rahmen des § 2 xible Mittelverwendung, die auch beson- Abs. 10 ÖPNVG aufgenommen werden. dere demografische Anforderungen mit Über die genannten Änderungsvorschläge Zudem sollte auf Landesebene eine mög- berücksichtigt, sinnvoller. des ÖPNV-Gesetzes NRW hinaus möchten lichst große Flexibilität der Förderinstru- Auch im bundesweiten Vergleich zeigt der Landkreistag NRW und der Städte- mentarien vorgesehen werden. Die mei- sich, dass immer mehr Bundesländer bei und Gemeindebund NRW die Gelegenheit sten sogenannten eigenwirtschaftlichen Ersetzungsregelungen zu den ehemaligen der Anhörung zu diesem Gesetzentwurf Verkehre sind nur deshalb eigenwirt- § 45a PBefG-Mitteln den Weg flexibler nutzen, einige weitere Aspekte, insb. zur schaftlich, weil hierin steuerfinanzierte Regelungen durch die Aufgabenträger Änderung des ÖPNVG, vorzuschlagen. Zuschussregelungen (§§ 11 Abs. 2, 11a wählen (zum Beispiel in Niedersachsen ÖPNV-Gesetz NRW) eingerechnet wer- durch die „gemeinsamen Eckpunkte“ im 1. Absicherung von Direktvergaben an den können. Diese Folge kann in der Regel Rahmen einer umfassenden Verständigung eigene kommunale Verkehrsunternehmen verhindert werden, wenn die kommunalen der niedersächsischen kommunalen Spit- Es ist aus Sicht des Landkreistages NRW Aufgabenträger möglichst flexibel über die zenverbände mit dem niedersächsischen und des Städte- und Gemeindebundes Art und Weise der Verwendung der För- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und NRW die Forderung aufzustellen, dass dermittel und der Förderinstrumente im Verkehr zur Kommunalisierung der § 45a sich Landesregierung und Landtag NRW ÖPNV entscheiden können (zum Beispiel PBefG-Mittel). Daher wäre es in Anbe- sowohl auf der Ebene des Landes NRW durch einen Ermessensspielraum zwischen tracht des Verwaltungsaufwands und der als auch auf Bundesebene dafür einset- allgemeiner Vorschrift und einer entspre- Flexibilität sinnvoller, den § 11a ÖPNVG zen, dass Direktvergaben an eigene, kom- chenden höheren finanziellen Ausstattung so umzuformulieren, dass die Mittel aus munale Unternehmen auch gegenüber von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, der § 11a ÖPNVG-Pauschale insbesondere eigenwirtschaftlichen Verkehren möglichst gleich ob im wettbewerblichen Verfahren für Zwecke der Schüler- und Ausbildungs- abgesichert werden. oder als Direktvergaben im ÖPNV). verkehrs verwendet werden müssen. Hin- Das Problem dabei ist, dass im deutschen Schließlich sollte im Verfahren der Geneh- sichtlich der Auswahl der Förderinstrumen- Recht am sogenannten Vorrang der eigen- migungserteilung durch die Bezirksre- tarien durch die Aufgabenträger (allgemei- wirtschaftlichen Verkehre – auch im Vor- gierungen eine Einvernehmensregelung ne Vorschrift, Weiterreichung durch einen rang gegenüber Direktvergaben an kom- zwischen Bezirksregierungen und kom- öffentlichen Dienstleistungsauftrag) sollte munale Verkehrsunternehmen – festge- munalen Aufgabenträgern verpflichtend eine umfassende Flexibilität bestehen. halten worden ist. Bei dem Problem des eingeführt werden. Dies kann durch eine Soweit ein Aufgabenträger die heutige Vorrangs eigenwirtschaftlicher Verkehre ist entsprechende Regelung im ÖPNV-Gesetz Regelungssystematik des § 11a ÖPNVG zu bedenken, dass der Begriff der eigen- NRW oder im Wege von entsprechenden fortführen möchte (als freie Entscheidung), wirtschaftlichen Verkehre ein irreführender Verwaltungsvorschriften erfolgen. Die muss dies im Rahmen einer flexiblen Wahl Begriff ist, da auch eigenwirtschaftliche Einvernehmensregelung betrifft dabei ins- der Förderinstrumentarien natürlich wei- Verkehre in Deutschland praktisch in wei- besondere die Ausgestaltung eines Geneh- terhin möglich bleiben. ten Teilen mit Steuermitteln finanziert wer- migungswettbewerbes (§ 13 Abs. 2b den. Dies betrifft zum Beispiel Ausgleichs- PBefG) einschließlich der Aufstellung einer 3. Implementierung einer demographi- leistungen für die Schülerbeförderung, für möglichen „Bewertungsmatrix“ sowie im schen Förderkomponente die kostenlose Schwerbehindertenbeförde- Vorfeld der angedachten Erteilung einer Darüber hinaus möchten der Landkreis- rung oder zum Teil auch Ausgleichsleistun- eigenwirtschaftlichen Genehmigung die tag NRW und Städte- und Gemeindebund gen für die Anwendung von Verbundtari- Frage der dauerhaften (während der Lauf- NRW die Einführung einer demografi- fen (vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG). zeit der Genehmigung) eigenwirtschaft schen Förderkomponente in Nordrhein- Hinzu kommt, dass selbst effiziente kom- lichen Tragfähigkeit des beantragten Ver- Westfalen, insbesondere für die Erprobung munale Unternehmen in der Gefahr ste- kehrs. und Implementierung neuer verkehrlicher hen, von eigenwirtschaftlichen Verkehren Angebote für den ländlichen Raum und zur „überholt“ zu werden und abgewickelt 2. Flexibilisierung der Förderung nach Bewältigung des demografischen Wandels, werden zu müssen, da kommunale Unter- § 11a ÖPNVG als weitere Förderachse im ÖPNV-Gesetz nehmen für ihre Arbeitnehmer den in der Der Landkreistag NRW und der Städte- NRW fordern. Regel höheren Tarifvertrag TVN anwen- und Gemeindebund NRW sprechen sich Vorbild hierfür könnte insbesondere die 2. den müssen, während ein eigenwirtschaft- dafür aus, die Verwendungsmöglichkeit Säule in Niedersachsen aus den „Gemein- 230
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