Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare

 
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Fachkräfteeinwande-
rungsgesetz 2020

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Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
Unsere Themen
»   Ausgangssituation
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»   Unterstützungmöglichkeit durch Unternehmen
»   Start in die Beschäftigung
»   Weitere Informationen und Ansprechpartner
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Ausgangssituation
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UMFRAGE

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Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
NOTWENDIGKEIT DER ERWERBSMIGRATION:
FACHKRÄFTEMANGEL NIMMT ZU
Anteil der schwer zu besetzenden Stellen an allen gemeldeten Stellen
in Prozent
   100
    90                                                                                                                    82
    80                                                                                                                    80
    70                                                                                                                    69
    60
    50
    40 35
    30
       26
    20
       16
    10
      0
      12/2010 06/11 12/11 06/12 12/12 06/13 12/13 06/14 12/14 06/15 12/15 06/16 12/16 06/17 12/17 06/18 12/2018

         Fachkräfte mit Berufsausbildung                 Spezialisten mit Meister/Bachelor   Experten mit Diplom/Master

Quelle: KOFA-Berechnungen auf Basis von Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit

                                                                                                                               4
Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
BETROFFENE BRANCHEN

                                                                           Altenpflege                      19
                                                                          Mechatronik                        20
                     Fachkraft

   Fachkraft                                                              Kältetechnik                          21
                                                                  Justizvollzugsdienst                            22
                                                                           Bauelektrik                               23
                                              Öffentliche Verwaltung (Spezialtätigkeit)    8
                                  Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und
                                  Geburtshilfe                                                             18
                     Spezialist

  Spezialist                                                Beton- und Stahlbetonbau                              23
                                                                 Ver- und Entsorgung                                   25
                                               Medizin-, Orthopädie- und Rehatechnik                                      25
                                                               Öffentliche Verwaltung                                          28
                                                                 Ver- und Entsorgung                                           28
                     Experte

    Experte                                                                 Informatik                                              31
                                                             Straßen- und Asphaltbau                                                     33
                                                            Strahlenschutzbeauftragte                                                     34

Quelle: KOFA-Berechnungen auf Basis von Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit, 2018 – Prozentualer Anteil vorhandener Fachkräfte an unbesetzten
Stellen; Beispiel Mechatronik: Auf 100 unbesetzte Stellen in Deutschland fallen 20 arbeitslose Fachkräfte

                                                                                                                                                        5
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FACHKRÄFTEMANGEL BEEINTRÄCHTIGT
WIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄT
Gründe, die die wirtschaftliche Aktivität der Betriebe beeinträchtigen
(Anteil der Betriebe in Prozent)

    40

    35

    30

    25

    20

    15

    10

     5

     0
          2000 01         02      03     04     05      06     07      08     09      10     11     12      13       14   15   16 2017

         Zu wenig Aufträge, zu wenig Umsatz                   Zu wenig geeignete Arbeitskräfte                   Finanzierungsprobleme

Quelle: IAB Kurzbericht 23/2018 (Auf Grundlage von Daten der IAB Stellenerhebung und des statistisches Bundesamts)

                                                                                                                                         6
Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
ZWISCHENFAZIT
» Fachkräftemangel ist die Wachstumsbremse
  der Wirtschaft.
» Das inländische Potential reicht nicht mehr aus,
  um alle offenen Stellen zu besetzen.
» Erwerbsbezogene Migration aus Drittstaaten
  leistet aktuell nur einen marginalen Beitrag zur
  Schließung der Fachkräftelücke.
» Im Jahr 2017 sind rund 60.000 Personen auf
  Grundlage eines Arbeitsvisums nach
  Deutschland gezogen. Demgegenüber stehen
  22.000 Rückzüge.
» Deutschland ist auf eine Erwerbsmigration
  angewiesen.

                                                     7
Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
UMFRAGE

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Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
Grundlagen des
Fachkräfteeinwande-
rungsgesetzes
ÜBERBLICK
» Idee: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen bestehende
  Regelungen gezielt geöffnet sowie klarer und transparenter gestaltet
  werden.
» Es ist Teil des Migrationspaktes der Bundesregierung.
» Schwerpunkt liegt auf der Gewinnung von Fachkräften mit qualifizierter
  Berufsausbildung.
» Der Grundsatz der Trennung zwischen Asyl- und Erwerbsmigration
  bleibt erhalten.

                                                                           10
MEILENSTEINE

      November 2018    Referentenentwurf

       Januar 2019     Gesetzesentwurf der Bundesregierung

                       Abstimmung im Bundesrat und
       28. Juni 2019
                       Beschluss des Gesetzes

       1. März 2020    Gesetz tritt in Kraft

                                                             11
FÜR WEN GILT DAS GESETZ?
Was ist eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes?
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz definiert
Fachkräfte als Person mit beruflichem Abschluss
oder Hochschulabschluss. Voraussetzung ist die
Anerkennung dieser Qualifikation.

Für wen gilt das Gesetz?
Das Gesetz gilt für alle Ausländer, ausgenommen
sind EU-Ausländer sowie Bürger aus Island,
Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Für sie
gilt das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das
heißt, sie dürfen vergleichbar zu deutschen
Staatsbürgern beschäftigt werden.

                                                      12
ARBEITSMARKTZUGANG

                         Australien, Israel, Japan,
EU-Bürger und            Kanada, Republik Korea,
Gleichgestellte:         Neuseeland, USA:           Andere Drittstaaten:

                             Visumsfreie Einreise
        Kein Visum            nach Deutschland
                                                         Visum zur Einreise
        notwendig:
                                                       und Beantragung der
     uneingeschränkter
                                                        Aufenthaltserlaubnis
       Zugang zum             Beantragung der          für die Beschäftigung
         deutschen           Aufenthaltserlaubnis               nötig
       Arbeitsmarkt         für die Beschäftigung
                                in Deutschland

                                                                               13
WER BISHER IN DEUTSCHLAND ARBEITEN DARF

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und                         Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte                       (Positivliste)
                                                         Einreise zur
                                                         Arbeitsplatz-
                                                        suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         14
DURCH NEUES FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung       Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-        (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht       Wegfall der      Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte       Positivliste    suche möglich
                       Berufe)
                                        Einreise zur
                                        Arbeits-/Aus-
                                       bildungsplatz-
                                       suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         15
FRAGENRUNDE AN DIE EXPERTIN
Wesentliche Neuerungen
durch das Fachkräfte-
einwanderungsgesetz
OFFENER ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT
FÜR BERUFLICH QUALIFIZIERTE

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung       Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-        (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht       Wegfall der      Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte       Positivliste    suche möglich
                       Berufe)
                                        Einreise zur
                                        Arbeits-/Aus-
                                       bildungsplatz-
                                       suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         18
OFFENER ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT
FÜR BERUFLICH QUALIFIZIERTE
Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz steht allen beruflich
Qualifizierten – das sind Absolventen einer staatlich anerkannten
Berufsqualifizierungsmaßnahme im Herkunftsland – der Zugang zum
deutschen Arbeitsmarkt offen.
Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Engpassberuf handelt
oder nicht.
» Wegfall der „Positivliste“

Für die Ausübung des Berufs müssen
folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
» Berufsabschluss muss anerkannt sein
» Konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor

                                                                      19
SONDERREGELUNG FÜR IT-FACHKRÄFTE

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung       Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-        (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht       Wegfall der      Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte       Positivliste    suche möglich
                       Berufe)
                                        Einreise zur
                                        Arbeits-/Aus-
                                       bildungsplatz-
                                       suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         20
SONDERREGELUNG FÜR IT-FACHKRÄFTE
Beruflich Qualifizierte mit IT-Hintergrund haben auch ohne
anerkannten Berufsabschluss Zutritt zum Arbeitsmarkt.

Voraussetzung:
» Es wurde mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung
  in den letzten sieben Jahren erworben.
» Gehalt von derzeit mindestens 60 Prozent der jährlichen
  Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird
  erreicht.
» Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse (im begründeten
  Einzelfall kann hierauf verzichtet werden) sind vorhanden.

                                                               21
VISUM FÜR DIE ARBEITSPLATZSUCHE

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung       Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-        (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht       Wegfall der      Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte       Positivliste    suche möglich
                       Berufe)
                                       Einreise zur
                                       Arbeits-/Aus-
                                      bildungsplatz-
                                      suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         22
VISUM FÜR DIE ARBEITSPLATZSUCHE
Bisher konnten nur Akademiker ein Visum zur Arbeitsplatzsuche erhalten.
Jetzt können auch beruflich Qualifizierte für diesen Zweck ein Visum für
maximal sechs Monate erhalten.

Voraussetzungen :
» Anerkannter Berufsabschluss
» Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens B1-Niveau)
» Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt

     Schon gewusst?
  Darüber hinaus dürfen Arbeitsplatzsuchende für bis zu zehn Stunden pro Woche
  Probe arbeiten.

                                                                                 23
VISUM FÜR DIE AUSBILDUNGSPLATZSUCHE
Ausbildungsplatzinteressierte können ein Visum für bis zu sechs Monate
zur Ausbildungsplatzsuche erhalten.

Voraussetzungen:
» 25. Lebensjahr darf noch nicht beendet sein
» Hochschulzugangsbescheinigung oder Abschluss
  einer deutschen Auslandsschule
» Gute Deutschkenntnisse (in der Regel B2-Niveau)
» Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts

                                                                         24
WEGFALL DER VORRANGPRÜFUNG

                            Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung      Mangelberufe      Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-       (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht      Wegfall der       Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte      Positivliste     suche möglich
                       Berufe)
                                       Einreise zur
                                       Arbeits-/Aus-
                                      bildungsplatz-
                                      suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         25
WEGFALL DER VORRANGPRÜFUNG
Bisher fand immer eine Vorrangprüfung statt, bevor ein Drittstaatler
eingestellt werden konnte. Bei dieser hat die Bundesagentur für Arbeit
geprüft, ob ein EU-Bürger einen vorrangigen Anspruch auf den Arbeitsplatz
hat.

Im Rahmen des neuen Gesetzes entfällt diese Prüfung.
Jedoch besteht die Möglichkeit einer Verordnungsermächtigung.
» Bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation kann die Vorrang-
  prüfung in bestimmten Berufen oder Regionen wieder eingeführt
  werden.

                                                                            26
TEILANERKENNUNG

                             Vorrangprüfung

 EU-Bürger und     Beschäftigung       Mangelberufe     Blaue Karte EU
 Gleichgestellte      mit Teil-        (Positivliste)
                    anerkennung                          Einreise zur
    Sonderfall     möglich (nicht       Wegfall der      Arbeitsplatz-
  IT-Fachkräfte    reglementierte       Positivliste    suche möglich
                       Berufe)
                                        Einreise zur
                                        Arbeits-/Aus-
                                       bildungsplatz-
                                       suche möglich

  Ohne (formal     Teilanerkennung     Anerkannte        Anerkannter
  anerkannte)                        Berufsausbildung   akademischer
  Qualifikation                                           Abschluss

                                                                         27
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG
Was bedeutet Gleichwertigkeit der Abschlüsse?

Ein Abschluss gilt als gleichwertig, wenn die durch eine ausländische
Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zum
deutschen Referenzberuf sind. Also ob Inhalte und die Dauer der
ausländischen Berufsqualifizierung ähnlich zur deutschen sind.

Hierbei werden auch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen
berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vorhandene Berufserfahrung
des Antragstellers.

                                                                            28
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG
Wer kann eine Gleichwertigkeit beantragen?

Antragsberechtigt ist jeder, der einen ausländischen Berufsabschluss
erworben hat – unabhängig von der Nationalität. Somit sind auch
Deutsche, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben,
antragsberechtigt.

Antragsberechtigte können sowohl bereits in Deutschland leben oder aus
dem Ausland eine Tätigkeit in Deutschland anstreben.

                                                                         29
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG
Wer kann eine Gleichwertigkeit beantragen?

Der Antrag auf „Feststellung der Gleichwertigkeit“ wird direkt vom
potentiellen Arbeitnehmer bei der zuständigen Kammer gestellt.
Welche Kammer für die Antragsbearbeitung zuständig ist, hängt vom
Referenzberuf und Wohnort des potentiellen Arbeitnehmers ab.

      Tipp
  Mithilfe des Anerkennungs-Finders der Bundesregierung können potentielle
  Arbeitnehmer schnell herausfinden, welche die richtige Kammer ist.
  anerkennung-in-deutschland.de

                                                                             30
AUFENTHALT ZUM ZWECK DER ANERKENNUNG
Ausbildungsabschlüsse unterscheiden sich von Land zu Land teilweise
stark. Daher wird oftmals nur eine „teilweise Gleichwertigkeit“
ausgesprochen.

Neu durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz:
Möglichkeit zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung der
Berufsqualifikation und Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme.

Voraussetzungen:
» Der Beruf ist nicht reglementiert.
» Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit hat bereits vor der
  Einreise begonnen.
» Von der zuständigen Stelle wurde festgestellt, dass Anpassungs-
  maßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen
  erforderlich sind.

                                                                            31
EINREISE UND AUFENTHALT, UM
QUALIFIZIERUNGSMAßNAHME DURCHZUFÜHREN
Voraussetzungen:
» Die Gleichwertigkeitsprüfung hat festgestellt, dass
  schwerpunktmäßige Fertigkeiten, Kenntnisse und
  Fähigkeiten fehlen.
» Gleichzeitig aber die Befähigung zu einer
  vergleichbaren beruflichen Tätigkeit wie bei dem
  entsprechenden inländischen Beruf (Referenzberuf)
  gegeben ist.

» Sprachkenntnisse auf A2-Niveau sind vorhanden.

» Qualifizierungsmaßnahme muss dafür geeignet sein.

                                                        32
NACHQUALIFIZIERUNG IM BETRIEB
Voraussetzungen:
» Die Gleichwertigkeitsprüfung hat fehlendes Praxiswissen entschieden
» Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist vorhanden
» Sprachkenntnisse auf A2-Niveau sind vorhanden
» Der Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, dass er Nachqualifizierung
  übernehmen kann
» Die Anerkennung muss binnen zwei Jahren erreicht werden

      Tipp
  Zeitlich und sachlich gegliederten Weiterbildungsplan festlegen

                                                                              33
IHR TEILNAHME-ZERTIFIKAT

               Einfach herunterladen

 Den eigenen Namen und den des Kollegen eintragen

             Ausdrucken und ablegen
Sozialversicherung
» Minijob
» Versicherungspflichtige Beschäftigung
» Krankenversicherungsfreie Beschäftigung
  (Übergrenzer)
» Freiwillige Versicherung
VERSICHERUNGSFREIHEIT – MINIJOBS
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
» Grundsatz: deutsche Rechtsvorschriften gelten
» Monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro
» Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung:
  nur bei gesetzlicher Krankenversicherung in
  Deutschland
» Rentenversicherungspflicht gilt stets
  uneingeschränkt (Befreiungsoption)

                                                       36
VERSICHERUNGSFREIHEIT – MINIJOBS
Kurzfristige Beschäftigung
» Maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
» Berufsmäßigkeit prüfen
» Anrechnung Vorbeschäftigungszeiten im Ausland
  • Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unerheblich: auch
    Vorbeschäftigungen im Ausland mit Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro im Monat
    anrechnen

» Sonderfall Saisonkräfte (EU)
  • Gegebenenfalls besteht hier Recht des Heimatstaats

                                                                                37
VERSICHERUNGSPFLICHT
Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, wenn eine
Beschäftigung ausgeübt wird und ein Arbeitsentgeltanspruch besteht.

Der Übergangsbereich (von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) gilt.

      Tipp
  Weitere Infos zum Übergangsbereich finden Sie im umfangreichen Online-
  Training Ihrer AOK.
  aok.de/fk/online-trainings

                                                                           38
UMFRAGE

          39
KRANKENVERSICHERUNGSFREIE BESCHÄFTIGUNG –
ÜBERGRENZER
Krankenversicherungsfreiheit bei Überschreiten der
Jahresarbeitsentgeltgrenze

      Tipp
  Jahresarbeitsentgeltrechner
  aok.de/fk > Tools

Freiwillige Krankenversicherung bei Beschäftigungsbeginn
» Erstmalige Beschäftigung im Inland
» Antragsfrist drei Monate nach Beschäftigungsbeginn
» Beitragszuschuss des Arbeitgebers
» Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung
» Gilt unabhängig von Herkunftsstaat

                                                           40
Unterstützungs-
möglichkeiten
durch Unternehmen
UNTERSTÜTZUNG DURCH UNTERNEHMEN

   Beschleunigtes          Finanzielle
 Fachkräfteverfahren    Unterstützung der
       nutzen             Anerkennung
                                              Integration in das
                                                Unternehmen
                                                  begleiten
    Geeignete
                       Hilfe bei Festlegung
  Qualifizierungs-
                       des Referenzberufes
 maßnahme finden

                                                                   42
BESCHLEUNIGTES FACHKRÄFTEVERFAHREN
Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes besteht für Arbeitgeber
die Möglichkeit, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren anzustoßen.
Dieses kostet 411 Euro pro Fall.

Was sind die Vorteile?
» Termin zur Visabeantragung für die Fachkraft innerhalb von drei Wochen
» Visaerteilung innerhalb von drei Wochen
» Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb von zwei Monaten,
  nach Eingang aller Unterlagen

      Schon gewusst?
  In jedem Bundesland sollen zentrale Ausländerbehörden eingerichtet werden, die
  auf die Bearbeitung von Visaanträgen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungs-
  gesetzes spezialisiert werden. Hierdurch soll die Bearbeitungszeit verkürzt
  werden.

                                                                                   43
GEEIGNETE QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN FINDEN
Wurde im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung von der zuständigen
Stelle eine „teilweise Gleichwertigkeit“ ausgesprochen, können Sie den
Antragsteller dabei unterstützen ein passendes Qualifizierungsangebot zu
finden.

      Tipp
  Angebote finden Sie zum Beispiel unter:
  anerkennung-in-deutschland.de > Beratungsangebote

                                                                           44
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER ANERKENNUNG
Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist für den Antragsteller teilweise mit
hohen Kosten verbunden.
» Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung kostet in der Regel
  zwischen 100 und 600 Euro.
» Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen, Korrespondenz und
  beglaubigte Kopien.

Daher ist eine finanzielle Unterstützung des Antragstellers oftmals hilfreich.

      Tipp
  Weitere Informationen zu den Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung erhalten Sie
  zum Beispiel unter:
  bq-portal.de > Anerkennung für Betriebe > Anerkennungsverfahren

                                                                                  45
FESTLEGEN DES REFERENZBERUFES
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird die im Ausland erworbene
Berufsqualifikation mit einer entsprechenden deutschen Qualifikation
(Referenzberuf) verglichen.
Das Festlegen des Referenzberufes hat großen Einfluss auf das Ergebnis
der Gleichwertigkeitsprüfung.

      Tipp
  Die Stichwortsuche in der deutschlandweit gültigen Datenbank aller Berufe und
  Ausbildungsabschlüsse ermöglicht Ihnen über die Eingabe einzelner deutscher
  Suchbegriffe ein Durchsuchen der Datenbank nach vergleichbaren deutschen
  Berufen zu der vorhandenen ausländischen Qualifikation.
  berufenet.arbeitsagentur.de

                                                                                  46
ERFOLGREICHE INTEGRATION IN DAS UNTERNEHMEN

                                               Unterstützung
                                               von Familien-
                                               angehörigen
                               Einbindung
                                in soziale
                                  Events

                                                               Onboarding-
                   Sprach-                                      Prozess
                    kurse/
                   Nachhilfe
   Unterstützung
      bei der                          Integration
  Wohnungssuche                       in das Team/
      und bei                           Mentoring
  Behördengängen

                                                                             47
Start in die
Beschäftigung
» Sozialversicherungsausweis
» Steueridentifikationsnummer
» Kassenwahlrecht
» healthinsurance-germany.com
SOZIALVERSICHERUNGSAUSWEIS
» Vorlage bei Beginn der Beschäftigung
» Rentenversicherungsträger stellt aus
» Antrag läuft über die AOK
» Nachweis der Versicherungsnummer

       Tipp
 Kopie des Schreibens zu den Personal-
 unterlagen mit Vermerk des Vorlagedatums

                                            49
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER
» Vergabe durch Bundes-
  zentralamt für Steuern
  nach Meldung beim
  Einwohnermeldeamt

                              50
KASSENWAHLRECHT
Wahlrecht der Versicherten
» Die aktive Wahl durch Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen
» Die Wahl ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären
» Ansonsten wählt der Arbeitgeber

      Tipp
 Jetzt Mitglied bei der AOK werden und von
 den besonderen Leistungen profitieren.
 aok.de/fk/mitglied-werden

                                                                  51
KASSENWAHLRECHT
Sofortiger Kassenwechsel bei Neueinstellung

                          Kündigung   Bindungsfrist
NEU: Nahtlosigkeit        Nein        Ja
zwischen bisheriger und
neuer Mitgliedschaft
(zum Beispiel
Arbeitgeberwechsel)
Unterbrechung zwischen    Nein        Nein
bisheriger und neuer
Mitgliedschaft
(mindestens ein
Kalendertag)
Regulärer Kassenwechsel Ja            Ja

                                                      52
KRANKENKASSENWAHLRECHT
AOK-Zuwandererportal
» Informationen für ausländische
  Fachkräfte in 19 Sprachen

  healthinsurance-germany.com

                                   53
Wissen vertiefen mit
den Online-Trainings
der AOK
     aok.de/fk/online-trainings
Weitere Informationen
und Ansprechpartner
WEITERE INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER

                           Online-Training zum Fach-           aok.de/fk/online-
Online-Training
                           kräfteeinwanderungsgesetz           trainings

                           Infos über die deutsche Kranken-
                                                               healthinsurance-
AOK-Zuwandererportal       kassenversicherung und Gesund-
                                                               germany.com
                           heitsvorsorge in 19 Sprachen.
                           Allgemeine Informationen zur
Kompetenzzentrum
                           Rekrutierung internationaler        kofa.de
Fachkräftesicherung
                           Fachkräfte

                           Das Informationsportal für aus-
BQ-Portal                                                      bq-portal.de
                           ländische Berufsqualifikationen

                           Das Informationsportal der Bun-
                                                               make-it-in-
Make it in Germany         desregierung zum Arbeiten und
                                                               germany.com
                           Leben in Deutschland, Jobbörse
Zentrale Auslands- und
                           Zuständig für die Zuwanderung       arbeitsagentur.de/vor-
Fachvermittlung der
                           von Fachkräften aus dem Ausland     ort/zav/startseite
Bundesagentur für Arbeit
                           Information zur Anerkennung
Anerkennung in                                                 anerkennung-in-
                           ausländischer Berufsqualifika-
Deutschland                                                    deutschland.de
                           tionen inkl. „Anerkennungsfinder“                            56
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