Fachkräfteeinwande-rungsgesetz 2020 - aok.defk/online-seminare
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Unsere Themen » Ausgangssituation » Grundlagen » Wesentliche Neuerungen » Sozialversicherung » Unterstützungmöglichkeit durch Unternehmen » Start in die Beschäftigung » Weitere Informationen und Ansprechpartner
NOTWENDIGKEIT DER ERWERBSMIGRATION: FACHKRÄFTEMANGEL NIMMT ZU Anteil der schwer zu besetzenden Stellen an allen gemeldeten Stellen in Prozent 100 90 82 80 80 70 69 60 50 40 35 30 26 20 16 10 0 12/2010 06/11 12/11 06/12 12/12 06/13 12/13 06/14 12/14 06/15 12/15 06/16 12/16 06/17 12/17 06/18 12/2018 Fachkräfte mit Berufsausbildung Spezialisten mit Meister/Bachelor Experten mit Diplom/Master Quelle: KOFA-Berechnungen auf Basis von Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit 4
BETROFFENE BRANCHEN Altenpflege 19 Mechatronik 20 Fachkraft Fachkraft Kältetechnik 21 Justizvollzugsdienst 22 Bauelektrik 23 Öffentliche Verwaltung (Spezialtätigkeit) 8 Gesundheits- und Krankenpflege, Rettungsdienst und Geburtshilfe 18 Spezialist Spezialist Beton- und Stahlbetonbau 23 Ver- und Entsorgung 25 Medizin-, Orthopädie- und Rehatechnik 25 Öffentliche Verwaltung 28 Ver- und Entsorgung 28 Experte Experte Informatik 31 Straßen- und Asphaltbau 33 Strahlenschutzbeauftragte 34 Quelle: KOFA-Berechnungen auf Basis von Sonderauswertungen der Bundesagentur für Arbeit, 2018 – Prozentualer Anteil vorhandener Fachkräfte an unbesetzten Stellen; Beispiel Mechatronik: Auf 100 unbesetzte Stellen in Deutschland fallen 20 arbeitslose Fachkräfte 5
FACHKRÄFTEMANGEL BEEINTRÄCHTIGT WIRTSCHAFTLICHE AKTIVITÄT Gründe, die die wirtschaftliche Aktivität der Betriebe beeinträchtigen (Anteil der Betriebe in Prozent) 40 35 30 25 20 15 10 5 0 2000 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15 16 2017 Zu wenig Aufträge, zu wenig Umsatz Zu wenig geeignete Arbeitskräfte Finanzierungsprobleme Quelle: IAB Kurzbericht 23/2018 (Auf Grundlage von Daten der IAB Stellenerhebung und des statistisches Bundesamts) 6
ZWISCHENFAZIT » Fachkräftemangel ist die Wachstumsbremse der Wirtschaft. » Das inländische Potential reicht nicht mehr aus, um alle offenen Stellen zu besetzen. » Erwerbsbezogene Migration aus Drittstaaten leistet aktuell nur einen marginalen Beitrag zur Schließung der Fachkräftelücke. » Im Jahr 2017 sind rund 60.000 Personen auf Grundlage eines Arbeitsvisums nach Deutschland gezogen. Demgegenüber stehen 22.000 Rückzüge. » Deutschland ist auf eine Erwerbsmigration angewiesen. 7
ÜBERBLICK » Idee: Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sollen bestehende Regelungen gezielt geöffnet sowie klarer und transparenter gestaltet werden. » Es ist Teil des Migrationspaktes der Bundesregierung. » Schwerpunkt liegt auf der Gewinnung von Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung. » Der Grundsatz der Trennung zwischen Asyl- und Erwerbsmigration bleibt erhalten. 10
MEILENSTEINE November 2018 Referentenentwurf Januar 2019 Gesetzesentwurf der Bundesregierung Abstimmung im Bundesrat und 28. Juni 2019 Beschluss des Gesetzes 1. März 2020 Gesetz tritt in Kraft 11
FÜR WEN GILT DAS GESETZ? Was ist eine Fachkraft im Sinne des Gesetzes? Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz definiert Fachkräfte als Person mit beruflichem Abschluss oder Hochschulabschluss. Voraussetzung ist die Anerkennung dieser Qualifikation. Für wen gilt das Gesetz? Das Gesetz gilt für alle Ausländer, ausgenommen sind EU-Ausländer sowie Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Für sie gilt das Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das heißt, sie dürfen vergleichbar zu deutschen Staatsbürgern beschäftigt werden. 12
ARBEITSMARKTZUGANG Australien, Israel, Japan, EU-Bürger und Kanada, Republik Korea, Gleichgestellte: Neuseeland, USA: Andere Drittstaaten: Visumsfreie Einreise Kein Visum nach Deutschland Visum zur Einreise notwendig: und Beantragung der uneingeschränkter Aufenthaltserlaubnis Zugang zum Beantragung der für die Beschäftigung deutschen Aufenthaltserlaubnis nötig Arbeitsmarkt für die Beschäftigung in Deutschland 13
WER BISHER IN DEUTSCHLAND ARBEITEN DARF Vorrangprüfung EU-Bürger und Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte (Positivliste) Einreise zur Arbeitsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 14
DURCH NEUES FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 15
FRAGENRUNDE AN DIE EXPERTIN
Wesentliche Neuerungen durch das Fachkräfte- einwanderungsgesetz
OFFENER ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT FÜR BERUFLICH QUALIFIZIERTE Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 18
OFFENER ZUGANG ZUM ARBEITSMARKT FÜR BERUFLICH QUALIFIZIERTE Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz steht allen beruflich Qualifizierten – das sind Absolventen einer staatlich anerkannten Berufsqualifizierungsmaßnahme im Herkunftsland – der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt offen. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Engpassberuf handelt oder nicht. » Wegfall der „Positivliste“ Für die Ausübung des Berufs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: » Berufsabschluss muss anerkannt sein » Konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor 19
SONDERREGELUNG FÜR IT-FACHKRÄFTE Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 20
SONDERREGELUNG FÜR IT-FACHKRÄFTE Beruflich Qualifizierte mit IT-Hintergrund haben auch ohne anerkannten Berufsabschluss Zutritt zum Arbeitsmarkt. Voraussetzung: » Es wurde mindestens drei Jahre relevante Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erworben. » Gehalt von derzeit mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird erreicht. » Ausreichend deutsche Sprachkenntnisse (im begründeten Einzelfall kann hierauf verzichtet werden) sind vorhanden. 21
VISUM FÜR DIE ARBEITSPLATZSUCHE Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 22
VISUM FÜR DIE ARBEITSPLATZSUCHE Bisher konnten nur Akademiker ein Visum zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Jetzt können auch beruflich Qualifizierte für diesen Zweck ein Visum für maximal sechs Monate erhalten. Voraussetzungen : » Anerkannter Berufsabschluss » Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (mindestens B1-Niveau) » Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt Schon gewusst? Darüber hinaus dürfen Arbeitsplatzsuchende für bis zu zehn Stunden pro Woche Probe arbeiten. 23
VISUM FÜR DIE AUSBILDUNGSPLATZSUCHE Ausbildungsplatzinteressierte können ein Visum für bis zu sechs Monate zur Ausbildungsplatzsuche erhalten. Voraussetzungen: » 25. Lebensjahr darf noch nicht beendet sein » Hochschulzugangsbescheinigung oder Abschluss einer deutschen Auslandsschule » Gute Deutschkenntnisse (in der Regel B2-Niveau) » Nachweis über Sicherung des Lebensunterhalts 24
WEGFALL DER VORRANGPRÜFUNG Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 25
WEGFALL DER VORRANGPRÜFUNG Bisher fand immer eine Vorrangprüfung statt, bevor ein Drittstaatler eingestellt werden konnte. Bei dieser hat die Bundesagentur für Arbeit geprüft, ob ein EU-Bürger einen vorrangigen Anspruch auf den Arbeitsplatz hat. Im Rahmen des neuen Gesetzes entfällt diese Prüfung. Jedoch besteht die Möglichkeit einer Verordnungsermächtigung. » Bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation kann die Vorrang- prüfung in bestimmten Berufen oder Regionen wieder eingeführt werden. 26
TEILANERKENNUNG Vorrangprüfung EU-Bürger und Beschäftigung Mangelberufe Blaue Karte EU Gleichgestellte mit Teil- (Positivliste) anerkennung Einreise zur Sonderfall möglich (nicht Wegfall der Arbeitsplatz- IT-Fachkräfte reglementierte Positivliste suche möglich Berufe) Einreise zur Arbeits-/Aus- bildungsplatz- suche möglich Ohne (formal Teilanerkennung Anerkannte Anerkannter anerkannte) Berufsausbildung akademischer Qualifikation Abschluss 27
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG Was bedeutet Gleichwertigkeit der Abschlüsse? Ein Abschluss gilt als gleichwertig, wenn die durch eine ausländische Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig zum deutschen Referenzberuf sind. Also ob Inhalte und die Dauer der ausländischen Berufsqualifizierung ähnlich zur deutschen sind. Hierbei werden auch sonstige nachgewiesene Berufsqualifikationen berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die vorhandene Berufserfahrung des Antragstellers. 28
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG Wer kann eine Gleichwertigkeit beantragen? Antragsberechtigt ist jeder, der einen ausländischen Berufsabschluss erworben hat – unabhängig von der Nationalität. Somit sind auch Deutsche, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, antragsberechtigt. Antragsberechtigte können sowohl bereits in Deutschland leben oder aus dem Ausland eine Tätigkeit in Deutschland anstreben. 29
EXKURS: GLEICHWERTIGKEITSPRÜFUNG Wer kann eine Gleichwertigkeit beantragen? Der Antrag auf „Feststellung der Gleichwertigkeit“ wird direkt vom potentiellen Arbeitnehmer bei der zuständigen Kammer gestellt. Welche Kammer für die Antragsbearbeitung zuständig ist, hängt vom Referenzberuf und Wohnort des potentiellen Arbeitnehmers ab. Tipp Mithilfe des Anerkennungs-Finders der Bundesregierung können potentielle Arbeitnehmer schnell herausfinden, welche die richtige Kammer ist. anerkennung-in-deutschland.de 30
AUFENTHALT ZUM ZWECK DER ANERKENNUNG Ausbildungsabschlüsse unterscheiden sich von Land zu Land teilweise stark. Daher wird oftmals nur eine „teilweise Gleichwertigkeit“ ausgesprochen. Neu durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Möglichkeit zu Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikation und Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme. Voraussetzungen: » Der Beruf ist nicht reglementiert. » Das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit hat bereits vor der Einreise begonnen. » Von der zuständigen Stelle wurde festgestellt, dass Anpassungs- maßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen erforderlich sind. 31
EINREISE UND AUFENTHALT, UM QUALIFIZIERUNGSMAßNAHME DURCHZUFÜHREN Voraussetzungen: » Die Gleichwertigkeitsprüfung hat festgestellt, dass schwerpunktmäßige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen. » Gleichzeitig aber die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit wie bei dem entsprechenden inländischen Beruf (Referenzberuf) gegeben ist. » Sprachkenntnisse auf A2-Niveau sind vorhanden. » Qualifizierungsmaßnahme muss dafür geeignet sein. 32
NACHQUALIFIZIERUNG IM BETRIEB Voraussetzungen: » Die Gleichwertigkeitsprüfung hat fehlendes Praxiswissen entschieden » Ein konkretes Arbeitsplatzangebot ist vorhanden » Sprachkenntnisse auf A2-Niveau sind vorhanden » Der Arbeitgeber verpflichtet sich vertraglich, dass er Nachqualifizierung übernehmen kann » Die Anerkennung muss binnen zwei Jahren erreicht werden Tipp Zeitlich und sachlich gegliederten Weiterbildungsplan festlegen 33
IHR TEILNAHME-ZERTIFIKAT Einfach herunterladen Den eigenen Namen und den des Kollegen eintragen Ausdrucken und ablegen
Sozialversicherung » Minijob » Versicherungspflichtige Beschäftigung » Krankenversicherungsfreie Beschäftigung (Übergrenzer) » Freiwillige Versicherung
VERSICHERUNGSFREIHEIT – MINIJOBS Geringfügig entlohnte Beschäftigung » Grundsatz: deutsche Rechtsvorschriften gelten » Monatliches Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro » Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung: nur bei gesetzlicher Krankenversicherung in Deutschland » Rentenversicherungspflicht gilt stets uneingeschränkt (Befreiungsoption) 36
VERSICHERUNGSFREIHEIT – MINIJOBS Kurzfristige Beschäftigung » Maximal drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr » Berufsmäßigkeit prüfen » Anrechnung Vorbeschäftigungszeiten im Ausland • Höhe des im Ausland erzielten Arbeitsentgelts unerheblich: auch Vorbeschäftigungen im Ausland mit Arbeitsentgelt bis zu 450 Euro im Monat anrechnen » Sonderfall Saisonkräfte (EU) • Gegebenenfalls besteht hier Recht des Heimatstaats 37
VERSICHERUNGSPFLICHT Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtig, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird und ein Arbeitsentgeltanspruch besteht. Der Übergangsbereich (von 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) gilt. Tipp Weitere Infos zum Übergangsbereich finden Sie im umfangreichen Online- Training Ihrer AOK. aok.de/fk/online-trainings 38
UMFRAGE 39
KRANKENVERSICHERUNGSFREIE BESCHÄFTIGUNG – ÜBERGRENZER Krankenversicherungsfreiheit bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze Tipp Jahresarbeitsentgeltrechner aok.de/fk > Tools Freiwillige Krankenversicherung bei Beschäftigungsbeginn » Erstmalige Beschäftigung im Inland » Antragsfrist drei Monate nach Beschäftigungsbeginn » Beitragszuschuss des Arbeitgebers » Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung » Gilt unabhängig von Herkunftsstaat 40
Unterstützungs- möglichkeiten durch Unternehmen
UNTERSTÜTZUNG DURCH UNTERNEHMEN Beschleunigtes Finanzielle Fachkräfteverfahren Unterstützung der nutzen Anerkennung Integration in das Unternehmen begleiten Geeignete Hilfe bei Festlegung Qualifizierungs- des Referenzberufes maßnahme finden 42
BESCHLEUNIGTES FACHKRÄFTEVERFAHREN Im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren anzustoßen. Dieses kostet 411 Euro pro Fall. Was sind die Vorteile? » Termin zur Visabeantragung für die Fachkraft innerhalb von drei Wochen » Visaerteilung innerhalb von drei Wochen » Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung innerhalb von zwei Monaten, nach Eingang aller Unterlagen Schon gewusst? In jedem Bundesland sollen zentrale Ausländerbehörden eingerichtet werden, die auf die Bearbeitung von Visaanträgen im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungs- gesetzes spezialisiert werden. Hierdurch soll die Bearbeitungszeit verkürzt werden. 43
GEEIGNETE QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN FINDEN Wurde im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung von der zuständigen Stelle eine „teilweise Gleichwertigkeit“ ausgesprochen, können Sie den Antragsteller dabei unterstützen ein passendes Qualifizierungsangebot zu finden. Tipp Angebote finden Sie zum Beispiel unter: anerkennung-in-deutschland.de > Beratungsangebote 44
FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DER ANERKENNUNG Eine Gleichwertigkeitsprüfung ist für den Antragsteller teilweise mit hohen Kosten verbunden. » Das Verfahren zur Gleichwertigkeitsprüfung kostet in der Regel zwischen 100 und 600 Euro. » Hinzu kommen Kosten für Übersetzungen, Korrespondenz und beglaubigte Kopien. Daher ist eine finanzielle Unterstützung des Antragstellers oftmals hilfreich. Tipp Weitere Informationen zu den Kosten der Gleichwertigkeitsprüfung erhalten Sie zum Beispiel unter: bq-portal.de > Anerkennung für Betriebe > Anerkennungsverfahren 45
FESTLEGEN DES REFERENZBERUFES Bei der Gleichwertigkeitsprüfung wird die im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer entsprechenden deutschen Qualifikation (Referenzberuf) verglichen. Das Festlegen des Referenzberufes hat großen Einfluss auf das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung. Tipp Die Stichwortsuche in der deutschlandweit gültigen Datenbank aller Berufe und Ausbildungsabschlüsse ermöglicht Ihnen über die Eingabe einzelner deutscher Suchbegriffe ein Durchsuchen der Datenbank nach vergleichbaren deutschen Berufen zu der vorhandenen ausländischen Qualifikation. berufenet.arbeitsagentur.de 46
ERFOLGREICHE INTEGRATION IN DAS UNTERNEHMEN Unterstützung von Familien- angehörigen Einbindung in soziale Events Onboarding- Sprach- Prozess kurse/ Nachhilfe Unterstützung bei der Integration Wohnungssuche in das Team/ und bei Mentoring Behördengängen 47
Start in die Beschäftigung » Sozialversicherungsausweis » Steueridentifikationsnummer » Kassenwahlrecht » healthinsurance-germany.com
SOZIALVERSICHERUNGSAUSWEIS » Vorlage bei Beginn der Beschäftigung » Rentenversicherungsträger stellt aus » Antrag läuft über die AOK » Nachweis der Versicherungsnummer Tipp Kopie des Schreibens zu den Personal- unterlagen mit Vermerk des Vorlagedatums 49
STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER » Vergabe durch Bundes- zentralamt für Steuern nach Meldung beim Einwohnermeldeamt 50
KASSENWAHLRECHT Wahlrecht der Versicherten » Die aktive Wahl durch Arbeitnehmer innerhalb von 14 Tagen » Die Wahl ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären » Ansonsten wählt der Arbeitgeber Tipp Jetzt Mitglied bei der AOK werden und von den besonderen Leistungen profitieren. aok.de/fk/mitglied-werden 51
KASSENWAHLRECHT Sofortiger Kassenwechsel bei Neueinstellung Kündigung Bindungsfrist NEU: Nahtlosigkeit Nein Ja zwischen bisheriger und neuer Mitgliedschaft (zum Beispiel Arbeitgeberwechsel) Unterbrechung zwischen Nein Nein bisheriger und neuer Mitgliedschaft (mindestens ein Kalendertag) Regulärer Kassenwechsel Ja Ja 52
KRANKENKASSENWAHLRECHT AOK-Zuwandererportal » Informationen für ausländische Fachkräfte in 19 Sprachen healthinsurance-germany.com 53
Wissen vertiefen mit den Online-Trainings der AOK aok.de/fk/online-trainings
Weitere Informationen und Ansprechpartner
WEITERE INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER Online-Training zum Fach- aok.de/fk/online- Online-Training kräfteeinwanderungsgesetz trainings Infos über die deutsche Kranken- healthinsurance- AOK-Zuwandererportal kassenversicherung und Gesund- germany.com heitsvorsorge in 19 Sprachen. Allgemeine Informationen zur Kompetenzzentrum Rekrutierung internationaler kofa.de Fachkräftesicherung Fachkräfte Das Informationsportal für aus- BQ-Portal bq-portal.de ländische Berufsqualifikationen Das Informationsportal der Bun- make-it-in- Make it in Germany desregierung zum Arbeiten und germany.com Leben in Deutschland, Jobbörse Zentrale Auslands- und Zuständig für die Zuwanderung arbeitsagentur.de/vor- Fachvermittlung der von Fachkräften aus dem Ausland ort/zav/startseite Bundesagentur für Arbeit Information zur Anerkennung Anerkennung in anerkennung-in- ausländischer Berufsqualifika- Deutschland deutschland.de tionen inkl. „Anerkennungsfinder“ 56
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