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Prävention für ältere/alte Menschen - Änderungen durch das Präventionsgesetz - GKV Leitfäden Prävention Uwe Dresel / DAK-Gesundheit Zentrale
Änderungen durch das Präventionsgesetz 2015 Das Präventionsgesetz als Bundesgesetz regelt in erster Linie Aufgaben der Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung) • Berücksichtigung von Gesundheitszielen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention, z.B. Gesund älter werden (entsprechend den Zielen von gesundheitsziele.de) wichtige Inhalte • Schwerpunkte sollen in der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten liegen, z.B. Schule, Kita, Betrieb, Kommune. • nur wenige Änderungen in der individuellen Prävention • Einführung der Präventionsempfehlung • Anpassungen bei präventivmedizinischen Leistungen (z.B. Gesundheitsuntersuchung) • Neu ist die Prävention in der stationären Pflege durch die Pflegekassen. • Einrichtung von zentralen Organen, z.B. Nationale Präventionskonferenz, Präventionsforum 2
Präventionsgesetz - Finanzierung der Prävention Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ab dem 01.01.2018 folgende Mittel für Prävention zur Verfügung stellen (die Erhöhung 2018 wurde schon eingeschlossen): 3,14 Euro/Vers. für individuelle verhaltensorientierte Prävention (Richtwert), 2,10 Euro/Vers. für betriebliche Gesundheitsförderung (Mindestwert), 2,10 Euro/Vers. für nicht betriebliche Lebenswelten (Mindestwert), davon 0,45 Euro für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA); 0,31 Euro/Vers. für Setting in der stationären Pflege. Weitere Elemente des Präventionsgesetzes: nicht verausgabte Mittel fließen in einen Überlauftopf beim GKV-Spitzenverband (BGF) bzw. müssen im Folgejahr eingesetzt werden. jährliche Steigerung der Finanzierung nach §18 Abs. 1 SGB IV (ca. 1-2%). Diese Ausgaben entsprechen ungefähr einer Verdoppelung der bisherigen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen im Bereich Prävention. 3
Präventionsempfehlung nach §20 Abs. 5 SGB V Rezept für Bewegung des DOSB und der Bundesärztekammer Muster 36 Präventionsempfehlung durch Kassenärzte 4
Förderung durch Krankenkassen Die Förderung von Maßnahmen zur Sturzprävention durch die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt auf der Basis von 1. § 20 Sozialgesetzbuch fünf -SGB V (individuelle verhaltensorientierte Prävention), 2. § 20a SGB V Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (z.B. Kommune) Die Kriterien sind im Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) enthalten. 3. § 5 SGB XI (Pflegeversicherung) Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen Die Kriterien sind im Leitfaden Prävention der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen und Pflegekassen zu finden. 4. ggf. Patientenschulung, verordnete Heilmittel (z.B. Physiotherapie), Reha-Sport 5
aktuelle Version 27.11.2017 Der aktuelle Leitfaden Prävention ist zurzeit nur online verfügbar. 6
Struktur und Inhalte des GKV-Leitfadens Prävention Präventions- und Gesundheitsziele des Spitzenverbands der Krankenkassen Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017 7
Präventionsprinzipen – individuelle Prävention Die Kassen unterscheiden zwischen zwei Präventionsprinzipien Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017 Die Sturzprävention wird in der Regel dem zweiten Präventionsprinzip zugeordnet. 8
Förderungen von Kursangeboten im Abschnitt „individueller Ansatz“ Kurse für ältere, hochaltrige oder behinderte Menschen • Intervention (Kurse) müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, maximal 12 Einheiten von 90 Minuten umfassen, mit thematisch aufeinander aufbauenden Einheiten, in der Regel im wöchentlichen Rhythmus. • Eine Förderungen der gleiche Maßnahme ist im Folgejahr möglich. • Beispiele − Kurse „Sturzprävention“ oder − Kurse für Ältere, z.B. „Fit mit 60+, mit Schwerpunkt Sturzprävention“ Die Prüfung bzw. Zertifizierung der Kurse erfolgt durch die Zentrale Prüfstelle Prävention, die Bewilligung durch die Krankassen des Versicherten. 9
Anbieterqualifikation Stand April 2018 Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im Bereich Bewegung, insbesondere: • Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Master, Bachelor), • Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in, • Sport- und Gymnastiklehrer/in, • etc. + Fortbildung zum Thema + ggf. Einweisung in das Programm 10
Besonderheit Sturzprävention im Abschnitt individueller Ansatz Bewegungsgewohnheiten Stand April 2018 Eine Anbieterqualifikation im Handlungsfeld „Bewegungsgewohnheiten“ (Kapitel 5.6.1) Lizenzierte Übungsleiter der Turn- und Sportverbände mit der Ausbildung „Sport in der Prävention“ kommen auch für Maßnahmen zur Sturzprävention aus dem Präventionsprinzip „Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme“ im Rahmen von Vereinsangeboten mit dem Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT in Betracht. 11
Weiterentwicklung der Kriterien zur Anbieterqualifikation im Leitfaden Prävention Quelle: GKV SV, 2018 12
Zeitplan zur Änderungen des Leitfadens Prävention Veröffentlichung des aktualisierten Leitfadens Prävention: Voraussichtlich Herbst 2018 Umstellung auf die Mindeststandards: voraussichtlich am 1.10.2020 Bestandsschutz: Alle bis zum 30.09.2020 zur Anbieterqualifikation im jeweiligen Handlungsfeld anerkannten Anbieterinnen und Anbieter erhalten für die Zukunft Bestandsschutz. 13
Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§20a SGB V) z.B. Angebote zur Bewegungsförderung, Information, Motivation, Kompetenzentwicklung Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017 14
Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten Lebenswelt Kommune Ältere/alte Menschen in der Lebenswelt Kommune „Gesundheit, Lebensqualität, Selbstbestimmung, Mobilität und Selbstständigkeit sollen möglichst bis ins hohe Alter erhalten, die Entstehung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit vermieden und hinausgezögert werden. Die Kommune bildet ein besonders geeignetes Setting der Gesundheitsförderung und Prävention, weil die kommunale Lebenswelt von hoher gesundheitlicher Relevanz für die dort lebenden Menschen ist. Die Lebenswelt Kommune umgreift auch die Lebenswelten … der Freizeitgestaltung (zivilgesellschaftliche Einrichtungen wie z. B. Sportvereine, Jugendhäuser, Eltern-, Arbeitslosen- und Seniorentreffs).“ Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017 15
Verhaltensorientierte, individuelle Maßnahmen in Lebenswelten Förderung durch Krankenkassen Es können gefördert werden: • Fortbildung von Multiplikator/innen in Prävention und Gesundheitsförderung • Planung und Umsetzung verhaltenspräventiver Maßnahmen • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit • Förderung von Vernetzungsprozessen • …. Es können nicht gefördert werden: • isolierte, d. h. nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Maßnahmen externer Anbieterinnen/Anbieter, • individuumsbezogene Abrechnung von Maßnahmen, • Förderanträge, die nicht von der Einrichtung /dem Einrichtungsträger selbst gestellt werden … Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017 16
Prävention in der stationären Pflege 17
Prävention in Pflegeheimen (nach § 5 SGB XI -Pflegversicherung) • Unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung werden Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und die Umsetzung unterstützt. • Maßnahmen zur Verhältnisprävention z.B. Moderation des Projekts, Multiplikatorenschulung, usw. Maßnahmen zur Verhaltensprävention, wie Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit und Gewalt. • Die Aufgaben der Durchführung wurden von der Pflegekasse auf die Krankenkasse übertragen. Viele Projekte werden kassenübergreifend durchgeführt. • Ziel ist es, frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation einzuleiten, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. 18
Körperliche Aktivität in der stationären Pflege „Körperliche Aktivität bei Pflegebedürftigen ist hochrelevant für den Erhalt körperlicher Leistungen, für die Durchführbarkeit der Aktivitäten des täglichen Lebens und zudem unterstützend in der Prävention zusätzlicher Erkrankungen.“ Ziel ist die Steigerung der körperlichen Aktivität der Pflegebedürftigen Maßnahme: „Anzustreben sind Angebote an Bewegungsprogrammen in Gruppen, fünf Mal pro Woche mit insgesamt 150 Minuten, progressives Widerstandstraining mit funktionellem Training moderater Intensität und mit Gleichgewichtstraining.“ 19
Fazit • Die gesetzlichen Voraussetzungen ermöglich die Förderung von präventiven Bewegungsangeboten für ältere/alte Menschen durch Krankenkassen in unterschiedlicher Form. • Bei der Antragsstellung ist es wichtig, die jeweiligen Rahmenbedingungen zu beachten (z.B. Kriterien der Leitfäden Prävention, Zentrale Prüfstelle Prävention). • Durch das Präventionsgesetz sind neue Aufgabenfelder hinzugekommen (z.B. Setting Kommune/Altenheim, Prävention in der stationären Pflege). • Die finanziellen Möglichkeiten der Kassen zur Unterstützung sind größer geworden. 20
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Fragen ? Anmerkungen ? Uwe Dresel DAK-Gesundheit Zentrale uwe.dresel@dak.de 21
Informationen zu den GKV-Leitfäden Prävention und stat. Pflege Link zum GKV Spitzenverband Leitfaden Prävention https://www.gkv- spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praeventio n_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp Leitfaden Prävention in der stationären Pflege https://www.gkv- spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/P160153_Praeventionsleit faden_stationaer_barrierefrei_II.pdf 22
weitere Informationen Der vollständige Textentwurf des Präventionsgesetzes ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einzusehen Link: http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/praeventionsgesetz.html 23
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