Prävention für ältere/alte Menschen - Änderungen durch das Präventionsgesetz - GKV Leitfäden Prävention - Uwe Dresel / DAK-Gesundheit Zentrale ...

 
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Prävention für ältere/alte Menschen
- Änderungen durch das Präventionsgesetz
- GKV Leitfäden Prävention
        Uwe Dresel / DAK-Gesundheit Zentrale
Änderungen durch das Präventionsgesetz 2015
Das Präventionsgesetz als Bundesgesetz regelt in erster Linie Aufgaben der
Sozialversicherungsträger (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung)

•       Berücksichtigung von Gesundheitszielen im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention,
        z.B. Gesund älter werden (entsprechend den Zielen von gesundheitsziele.de)

wichtige Inhalte
•       Schwerpunkte sollen in der Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten liegen,
        z.B. Schule, Kita, Betrieb, Kommune.
•       nur wenige Änderungen in der individuellen Prävention
•       Einführung der Präventionsempfehlung
•       Anpassungen bei präventivmedizinischen Leistungen (z.B. Gesundheitsuntersuchung)
•       Neu ist die Prävention in der stationären Pflege durch die Pflegekassen.
•       Einrichtung von zentralen Organen, z.B. Nationale Präventionskonferenz, Präventionsforum

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Präventionsgesetz - Finanzierung der Prävention
Die gesetzlichen Krankenkassen sollen ab dem 01.01.2018 folgende Mittel
für Prävention zur Verfügung stellen (die Erhöhung 2018 wurde schon eingeschlossen):
 3,14 Euro/Vers. für individuelle verhaltensorientierte Prävention (Richtwert),
 2,10 Euro/Vers. für betriebliche Gesundheitsförderung (Mindestwert),
 2,10 Euro/Vers. für nicht betriebliche Lebenswelten (Mindestwert),
    davon 0,45 Euro für die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA);
 0,31 Euro/Vers. für Setting in der stationären Pflege.

Weitere Elemente des Präventionsgesetzes:
 nicht verausgabte Mittel fließen in einen Überlauftopf beim GKV-Spitzenverband (BGF)
  bzw. müssen im Folgejahr eingesetzt werden.
 jährliche Steigerung der Finanzierung nach §18 Abs. 1 SGB IV (ca. 1-2%).

Diese Ausgaben entsprechen ungefähr einer Verdoppelung der bisherigen Ausgaben der
gesetzlichen Krankenkassen im Bereich Prävention.

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Präventionsempfehlung nach §20 Abs. 5 SGB V

                                              Rezept für Bewegung
                                              des DOSB und der
                                              Bundesärztekammer

    Muster 36
    Präventionsempfehlung durch Kassenärzte

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Förderung durch Krankenkassen

Die Förderung von Maßnahmen zur Sturzprävention durch die gesetzlichen Krankenkassen
erfolgt auf der Basis von

1. § 20 Sozialgesetzbuch fünf -SGB V (individuelle verhaltensorientierte Prävention),
2. § 20a SGB V Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (z.B. Kommune)
   Die Kriterien sind im Leitfaden Prävention der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV)
   enthalten.
3. § 5 SGB XI (Pflegeversicherung) Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen
   Die Kriterien sind im Leitfaden Prävention der Spitzenverband der gesetzlichen
   Krankenversicherungen und Pflegekassen zu finden.
4. ggf. Patientenschulung, verordnete Heilmittel (z.B. Physiotherapie), Reha-Sport

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aktuelle
                                                                          Version
                                                                          27.11.2017

    Der aktuelle Leitfaden Prävention ist zurzeit nur online verfügbar.
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Struktur und Inhalte des GKV-Leitfadens Prävention

    Präventions- und Gesundheitsziele des Spitzenverbands der Krankenkassen

                                                                    Quelle:
                                                                    GKV-Leitfaden Prävention, 2017

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Präventionsprinzipen – individuelle Prävention

Die Kassen unterscheiden zwischen zwei Präventionsprinzipien

                                                                         Quelle:
                                                                         GKV-Leitfaden Prävention, 2017

Die Sturzprävention wird in der Regel dem zweiten Präventionsprinzip zugeordnet.

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Förderungen von Kursangeboten im Abschnitt „individueller Ansatz“
Kurse für ältere, hochaltrige oder behinderte Menschen

•   Intervention (Kurse) müssen mindestens 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten,
    maximal 12 Einheiten von 90 Minuten umfassen,
    mit thematisch aufeinander aufbauenden Einheiten,
    in der Regel im wöchentlichen Rhythmus.

•   Eine Förderungen der gleiche Maßnahme ist im Folgejahr möglich.

•   Beispiele
    − Kurse „Sturzprävention“ oder
    − Kurse für Ältere, z.B. „Fit mit 60+, mit Schwerpunkt Sturzprävention“

    Die Prüfung bzw. Zertifizierung der Kurse erfolgt durch
    die Zentrale Prüfstelle Prävention,
    die Bewilligung durch die Krankassen des Versicherten.
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Anbieterqualifikation                                                             Stand April 2018

Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss
im Bereich Bewegung, insbesondere:

•     Sportwissenschaftler/in (Abschlüsse: Diplom, Staatsexamen, Master, Bachelor),
•     Krankengymnast/in, Physiotherapeut/in,
•     Sport- und Gymnastiklehrer/in,
•     etc.
+    Fortbildung zum Thema
+    ggf. Einweisung in das Programm

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Besonderheit Sturzprävention
im Abschnitt individueller Ansatz Bewegungsgewohnheiten                        Stand April 2018

Eine Anbieterqualifikation im Handlungsfeld „Bewegungsgewohnheiten“
(Kapitel 5.6.1)
Lizenzierte Übungsleiter der Turn- und Sportverbände mit der Ausbildung „Sport in der
Prävention“ kommen auch für Maßnahmen zur Sturzprävention aus dem Präventionsprinzip
„Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken durch geeignete verhaltens- und
gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme“ im Rahmen von Vereinsangeboten mit dem
Qualitätssiegel SPORT PRO GESUNDHEIT in Betracht.

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Weiterentwicklung der Kriterien zur Anbieterqualifikation
im Leitfaden Prävention

                                                            Quelle: GKV SV, 2018

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Zeitplan zur Änderungen des Leitfadens Prävention

        Veröffentlichung des aktualisierten Leitfadens Prävention:
         Voraussichtlich Herbst 2018

        Umstellung auf die Mindeststandards: voraussichtlich am 1.10.2020

        Bestandsschutz:
         Alle bis zum 30.09.2020 zur Anbieterqualifikation im jeweiligen
         Handlungsfeld anerkannten Anbieterinnen und Anbieter erhalten für die
         Zukunft Bestandsschutz.

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Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§20a SGB V)

                                                        z.B. Angebote zur Bewegungsförderung,
                                                        Information, Motivation, Kompetenzentwicklung

               Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017
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Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten

Lebenswelt Kommune
Ältere/alte Menschen in der Lebenswelt Kommune

„Gesundheit, Lebensqualität, Selbstbestimmung, Mobilität und Selbstständigkeit sollen möglichst
bis ins hohe Alter erhalten, die Entstehung von Krankheit und Pflegebedürftigkeit vermieden und
hinausgezögert werden.

Die Kommune bildet ein besonders geeignetes Setting der Gesundheitsförderung und Prävention,
weil die kommunale Lebenswelt von hoher gesundheitlicher Relevanz für die dort lebenden
Menschen ist.
Die Lebenswelt Kommune umgreift auch die Lebenswelten … der Freizeitgestaltung
(zivilgesellschaftliche Einrichtungen wie z. B. Sportvereine, Jugendhäuser, Eltern-, Arbeitslosen-
und Seniorentreffs).“

                      Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017
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Verhaltensorientierte, individuelle Maßnahmen in Lebenswelten
Förderung durch Krankenkassen
     Es können gefördert werden:
     • Fortbildung von Multiplikator/innen in Prävention und Gesundheitsförderung
     • Planung und Umsetzung verhaltenspräventiver Maßnahmen
     • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit
     • Förderung von Vernetzungsprozessen
     • ….

     Es können nicht gefördert werden:
     • isolierte, d. h. nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Maßnahmen externer
         Anbieterinnen/Anbieter,
     • individuumsbezogene Abrechnung von Maßnahmen,
     • Förderanträge, die nicht von der Einrichtung /dem Einrichtungsträger
         selbst gestellt werden
         …

                        Quelle: GKV-Leitfaden Prävention, 2017
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Prävention in der stationären Pflege

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Prävention in Pflegeheimen (nach § 5 SGB XI -Pflegversicherung)

•    Unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung werden
     Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der
     gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und die Umsetzung unterstützt.

•    Maßnahmen zur Verhältnisprävention
     z.B. Moderation des Projekts, Multiplikatorenschulung, usw.
     Maßnahmen zur Verhaltensprävention, wie Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive
     Ressourcen, psychosoziale Gesundheit und Gewalt.

•    Die Aufgaben der Durchführung wurden von der Pflegekasse auf die Krankenkasse übertragen.
     Viele Projekte werden kassenübergreifend durchgeführt.
•    Ziel ist es, frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur
     medizinischen Rehabilitation einzuleiten, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu
     vermeiden.

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Körperliche Aktivität in der stationären Pflege

„Körperliche Aktivität bei Pflegebedürftigen ist hochrelevant für den Erhalt körperlicher
Leistungen, für die Durchführbarkeit der Aktivitäten des täglichen Lebens und zudem
unterstützend in der Prävention zusätzlicher Erkrankungen.“

Ziel ist die Steigerung der körperlichen Aktivität der Pflegebedürftigen

Maßnahme: „Anzustreben sind Angebote an Bewegungsprogrammen in Gruppen,
fünf Mal pro Woche mit insgesamt 150 Minuten,
progressives Widerstandstraining mit funktionellem Training moderater Intensität
und mit Gleichgewichtstraining.“

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Fazit

•    Die gesetzlichen Voraussetzungen ermöglich die Förderung von präventiven
     Bewegungsangeboten für ältere/alte Menschen durch Krankenkassen
     in unterschiedlicher Form.

•    Bei der Antragsstellung ist es wichtig, die jeweiligen Rahmenbedingungen zu beachten
     (z.B. Kriterien der Leitfäden Prävention, Zentrale Prüfstelle Prävention).

•    Durch das Präventionsgesetz sind neue Aufgabenfelder hinzugekommen
     (z.B. Setting Kommune/Altenheim, Prävention in der stationären Pflege).

•    Die finanziellen Möglichkeiten der Kassen zur Unterstützung sind größer geworden.

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Vielen Dank
     für Ihre Aufmerksamkeit !

     Fragen ?
     Anmerkungen ?               Uwe Dresel
                                 DAK-Gesundheit
                                 Zentrale
                                 uwe.dresel@dak.de

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Informationen zu den GKV-Leitfäden Prävention und stat. Pflege

Link zum GKV Spitzenverband

Leitfaden Prävention
https://www.gkv-
spitzenverband.de/krankenversicherung/praevention_selbsthilfe_beratung/praeventio
n_und_bgf/leitfaden_praevention/leitfaden_praevention.jsp

Leitfaden Prävention in der stationären Pflege
https://www.gkv-
spitzenverband.de/media/dokumente/presse/publikationen/P160153_Praeventionsleit
faden_stationaer_barrierefrei_II.pdf

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weitere Informationen

Der vollständige Textentwurf des Präventionsgesetzes
ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einzusehen

Link: http://www.bmg.bund.de/themen/praevention/praeventionsgesetz.html

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