PRAXIS LEITFADEN ZUM SOLARGESETZ BERLIN
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PRAXIS LEITFADEN ZUM SOLARGESETZ BERLIN
EINLEITUNG 3 AUSNAHMEN VON DER S OLARPFLICHT 18 FÜR WEN GILT DIE SOLARPFLICHT? 4 ALTERNATIVEN ZU PHOTO- VOLTAIK-AUFDACHANLAGEN 22 Was ist unter nicht öffentlichen Gebäuden zu verstehen? 4 Erfüllungsoption Solarthermie 22 Was gilt bei besonderen Eigentumsformen? 5 Erfüllungsoption Nutzung anderer Außenflächen 23 Muss die Solarpflicht von Gebäudeeigentümer:innen selbst erfüllt werden? 5 BEFREIUNGSMÖGLICHKEITEN 24 AB WANN GILT DIE SOLARPFLICHT? 6 NACHWEIS- UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN 26 Zeitlicher Anwendungsbereich 6 Solarpflicht ohne bauaufsichtliches Verfahren 7 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 28 Wird ein Verstoß gegen das Solargesetz WELCHE GEBÄUDE SIND VON sanktioniert? 28 DER SOLARPFLICHT BETROFFEN? 8 Welche Sanktionen drohen, wenn eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde? 29 WANN LIEGEN BEI EINEM BESTANDS- GEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? 10 INFORMATIONEN ZUR SOLARPFLICHT 30 WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? 14 Informationen zu Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen 30 Berechnung der Dachfläche 15 Beratungs- und Fördermöglichkeiten Berechnung der Photovoltaik-Anlagenfläche 15 für Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen 31 Begrenzung für ausschreibungspflichtige Photovoltaik-Anlagen 15 PRÜFSCHEMA ZUR SOLARPFLICHT 32 Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage ÜBERSICHT FORMULARE 33 bei Neubauten 16 Mindestgröße der Photovoltaik-Anlage bei Bestandsbauten 16 Erleichterung für Wohngebäude im Bestand 17
2. Auflage des Praxisleitfadens zum Solargesetz Berlin, Stand: 12/2022 HINWEIS: Der vorliegende Leitfaden gibt das Verständnis der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zu den grundlegenden Regelungen des Solargesetzes Berlin wieder. Er dient den betroffenen Gebäudeeigentümer:in- nen sowie allen anderen Akteur:innen, die sich mit dem Solargesetz befassen, als Orientierungshilfe bei der An- wendung des Gesetzes. Dadurch sollen eine einheitliche Anwendungspraxis gefördert und Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Der Leitfaden stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Er soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der zuständigen Verwaltung binden. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe wird sich aber im Rahmen ihrer E ntscheidungsbefugnisse nach § 7 Solargesetz Berlin sowie im Rahmen von Auskünften an diesem Leitfaden orientieren, wenn und soweit es im jeweiligen Verfahren auf die jeweilige Frage ankommt und sich im Verfahrensverlauf keine abweichenden Erkenntnisse ergeben. 2
Einleitung Ab dem 1. Januar 2023 wird in Berlin eine Solarpflicht gelten. Das hat das Abge ordnetenhaus am 17. Juni 2021 mit dem Solargesetz Berlin beschlossen. Das Gesetz trat am 16. Juli 2021 in Kraft und hat zum Ziel, das Solarpotenzial auf den Dächern Berlins nutzbar zu machen. Nicht nur, dass dies einen wichtigen Beitrag zur Er reichung der Klimaschutzziele bedeutet, der kontinuierliche Ausbau von Photovoltaik- Anlagen schafft auch neue Perspektiven für Innovation und Wachstum am Standort Berlin. Das Gesetz trägt zum Erreichen der Klimaneutralität bis 2045 bei und kurbelt darüber hinaus die lokalen Wertschöpfungsketten mit nachhaltiger erneuerbarer Energie an. Der Gesetzgeber möchte damit die Stärkung grüner Wirtschaftszweige vorantreiben, von denen auch Handwerker:innen und Planer:innen profitieren. Mit dem Solargesetz Berlin nutzt das Land Berlin die vorhandenen Ressourcen und Möglichkeiten zum Ausbau erneuerbarer Energien. Denn in stark verdichteten Regionen wie in Städten gibt es wenige freie Flächen für die Erzeugung erneu- erbarer Energien mit anderen Technologien. Ein Schwerpunkt Berlins liegt daher auf der Gewinnung solarer Energie auf den vorhandenen versiegelten Flächen. Die Nutzung der bereits bestehenden und neu hinzukommenden Dächer der Stadt für Photovoltaik-Anlagen stellt ein erhebliches Potenzial dar. Die Solarpflicht wird ab 2023 einen großen Beitrag zur Einsparung von CO2 leisten. Auch öffentliche Gebäude des Landes Berlin werden ihren Beitrag leisten. Sie werden nach dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz behandelt und müssen entsprechend bis zum 31. Dezember 2024 auch im Gebäudebestand mit Solaranlagen ausgerüs- tet werden. Das Solargesetz Berlin sieht ab dem 1. Januar 2023 die Solarpflicht für Eigentümer:in nen von nicht öffentlichen Gebäuden vor. Sie gilt für einen Neubau ebenso wie bei wesentlichen Umbauten des Daches, bei denen die wasserführende Schicht (Dachhaut) eines Bestandsgebäudes erheblich erneuert wird. Damit die Solarpflicht zu beachten ist, muss der Baubeginn nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen. Die Pflicht gilt sowohl für Wohn- wie für Nichtwohngebäude, also z. B. auch für Gewerbe und Industrie. Eine Ausnahme besteht insbesondere für Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter. Der vorliegende Praxisleitfaden gibt einen Überblick darüber, von wem und wie die Solarpflicht konkret zu erfüllen ist. Darüber hinaus wird auch auf die Ausnahmen eingegangen sowie auf die Möglichkeit, in Einzelfällen einen Befreiungsantrag zu stellen. Ziel ist, sowohl den Adressat:innen wie auch allen anderen Akteur:innen, die sich mit dem Solargesetz Berlin befassen, eine Hilfestellung bei der Anwendung des Gesetzes zu geben und die häufigsten Fragen im Umgang mit dem Gesetz zu beantworten. Der Praxisleitfaden gibt zusätzlich einen Überblick über Informa tions- und Förderangebote des Landes Berlin. 3
FÜR WEN GILT DIE SOLARPFLICHT? WAS IST UNTER NICHT ÖFFENTLICHEN Das Solargesetz Berlin findet insbesondere keine Anwendung GEBÄUDEN ZU VERSTEHEN? auf Gebäude der Berliner Bezirke, der Berliner Senatsver- waltungen sowie der Sondervermögen Immobilien des Landes Spätestens ab dem 1. Januar 2023 müssen grundsätzlich Berlin (SILB) und der Sondervermögen für Daseinsvorsorge alle Eigentümer:innen von Gebäuden im Land Berlin eine (SODA). Für diese sind die Vorgaben des Berliner Klimaschutz- Solarpflicht beachten. Für private Eigentümer:innen und Energiewendegesetzes zu beachten. Für die Gebäude der gilt grundsätzlich die Pflicht nach dem S olargesetz Berlin öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften und wettbewerblich (SolarG Bln). Für Eigentümer:innen öffentlicher G ebäude agierenden Eigenbetriebe des Landes Berlin ist wiederum richtet sich die Pflicht hingegen nach dem Berliner Klima- grundsätzlich das Solargesetz maßgeblich. schutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln). Entscheidend für Sie ist d aher, ob Sie Eigentümer:in eines nicht öffentlichen Gebäudes sind. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Beur HINWEIS: teilung jeweils geltende Fassung des Gesetzes. Der Begriff Das Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz wird in § 2 Nr. 2 SolarG Bln wie folgt definiert: sieht in § 19 für Gebäude, deren Eigentümerin die öffentliche Hand des Landes Berlin ist, grundsätzlich eine eigene Pflicht zur Installation von Solaranlagen vor. HINWEIS: Ausgenommen sind nach § 2 Nr. 11 Buchstabe b EWG Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht öffentlichen Bln Gebäude „im Eigentum von juristischen Personen, Gebäuden sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer Personenvereinigungen und Vermögensmassen des von Gebäuden, die nicht in den Geltungsbereich Privatrechts, soweit diese Leistungen im Wettbewerb mit des Berliner Energiewendegesetzes vom 22. März privaten Unternehmen erbringen“. 2016 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Oktober 2017 (GVBl. S. 548) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen. [Das Berliner Energiewendegesetz wurde zuletzt geändert durch Ar- tikel 1 des Gesetzes vom 27. 08. 2021 (GVBl. S. 989) und heißt nun Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz.] 4
FÜR WEN GILT DIE S OLARPFLICHT? WAS GILT BEI BESONDEREN Gibt es Besonderheiten bei Erbbauberechtigten? EIGENTUMSFORMEN? Erbbauberechtigte sind nach den Regelungen des Erbbau- Warum richtet sich die Solarpflicht rechtsgesetzes Eigentümer:innen des von ihnen errichteten nicht an die Bauherr:innen? Gebäudes. Das Erbbaurecht gestattet ihnen, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten. Adressat:innen des Solargesetzes Berlin sind die Eigen Verpflichtet sind demnach nicht Grundstückseigerntümer:in- tümer:innen nicht öffentlicher Gebäude und nicht die nen, sondern die Erbbauberechtigten. Bauherr:innen. In Konstellationen, in denen Bauherren eigenschaft und Eigentümerstellung auseinanderfallen, Müssen Mieter:innen oder Pächter:innen etwas beachten? ist es nicht s innvoll, die Solarpflicht Nichteigentümer:innen aufzuerlegen. Eigentümer:innen haben vielmehr zur Mieter:innen sind keine Adressat:innen des Solargesetzes Erfüllung ihrer Pflicht auf die Bauherrin oder den Bauherrn Berlin. Sie sind demnach keine Verpflichteten dieses Gesetzes, dahingehend einzuwirken, dass diese der gesetzlichen sollen aber mithilfe dieses Gesetzes stärker an der Energie- Pflicht nachkommen. wende partizipieren. Berlin ist eine Mieterstadt, sodass auch Mieter:innen ihren Beitrag zum Gelingen der Solarwende Wie ist die Pflicht bei Wohnungseigentümer leisten können und wollen. Durch das Solargesetz werden gemeinschaften zu erfüllen? auch verstärkt Mieter:innen von der Solarstromnutzung auf ihrem Gebäude profitieren können, z. B. wenn die Solarpflicht Grundsätzlich müssen auch Wohnungseigentümergemein- durch Gebäudeeigentümer:innen in Form eines Mieterstrom- schaften (WEG) der Pflicht aus dem Solargesetz Berlin modells umgesetzt wird. Mieterstrom, der nach dem Erneuer nachkommen. Als Eigentümer:in einer Wohnung in einer bare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird, bezeichnet WEG sind Sie automatisch Teil einer Wohnungseigentümer- Strom, der mithilfe einer Photovoltaik-Anlage lokal erzeugt gemeinschaft. Eine Besonderheit besteht hier darin, dass und von Letztverbraucher:innen innerhalb desselben Wohn- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen gebäudes oder in Gebäuden im unmittelbaren räumlichen Eigentümer:innen obliegt, auch wenn in der Regel eine Zusammenhang verbraucht wird, ohne durch das öffentliche Verwaltung eingesetzt ist. Verpflichtet nach dem Solargesetz Stromversorgungsnetz geleitet zu werden. Hierzu sollten Sie Berlin ist die Gesamtheit der Eigentümer:innen. Die Erfüllung sich mit Ihren Vermieter:innen in Verbindung setzen. Weitere der Solarpflicht durch die Installation und den Betrieb einer Informationen zu Mieterstrommodellen und deren praktischer Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf dem Dach oder Umsetzung erhalten Sie kostenfrei beim SolarZentrum Berlin. den übrigen Gebäudeaußenflächen betrifft regelmäßig das Gemeinschaftseigentum der WEG und bedarf zur Umset- Auch Pächter:innen sind von der Solarpflicht nicht betroffen. zung entsprechender Baumaßnahmen daher grundsätzlich Es gelten für sie im Wesentlichen die hier vorgenommenen eines Beschlusses der Gemeinschaft. Ausführungen zu Mieter:innen. MUSS DIE SOLARPFLICHT VON GEBÄUDE EIGENTÜMER:INNEN SELBST ERFÜLLT WERDEN? Solarpflicht Solarpflicht nach SolarG Bln nach EWG Bln Die Solarpflicht, sprich die Pflicht, gemäß § 3 Abs. 1 SolarG Bln eine Photovoltaik-Anlage zu errichten und zu betreiben, muss nicht von Gebäudeeigentümer:innen selbst erfüllt werden. Viel- mehr können sich Gebäudeeigentümer:innen zur Erfüllung der Solarpflicht Dritter bedienen, wie in § 3 Abs. 1 Satz 2 SolarG Bln klargestellt wird. Das heißt, Gebäudeeigentümer:innen können ihre Dachfläche z. B. an einen Dienstleister vermieten oder verpachten, der dort eine Photovoltaik-Anlage entsprechend Nicht öffentliche Öffentliche Gebäude Gebäude den Vorgaben des SolarG Bln installiert und betreibt. — der Berliner Bezirke — der Berliner — Gebäude von Privaten, Senatsverwaltung Daneben gibt es noch viele andere Modelle wie etwa Mieter- z. B. Einfamilienhäuser — der Sondervermögen — Unternehmens strommodelle für Eigentümer:innen von vermieteten Gebäu- Immobilien des immobilien Landes Berlin (SILB) den, nach denen sie Dritte unterschiedlich stark zur Erfüllung — der Sondervermögen der Solarpflicht einbinden können. Ein kostenloses Beratungs- für Daseinsvorsorge (SODA) angebot dazu bietet Ihnen das SolarZentrum Berlin an. Die Kontaktmöglichkeit sowie viele weitere Informationen zu den Umsetzungsmöglichkeiten unter Einbeziehung Dritter finden Sie unter www.solarwende-berlin.de. 5
AB WANN GILT DIE SOLARPFLICHT? ZEITLICHER Für Neubauten gilt die Pflicht, wenn mit der Errichtung ab ANWENDUNGSBEREICH dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Bei der Bestimmung des Begriffs „Errichtung“ wird auf den aus der Bauordnung für Um den betroffenen Eigentümer:innen hinreichend Zeit zu Berlin (BauO Bln) bekannten Begriff des Baubeginns abge- lassen, sich auf die Anforderungen des Solargesetzes vor- stellt. Unter Baubeginn ist die Aufnahme der Bauarbeiten zu zubereiten, und damit sie diese in ihren Planungen berück verstehen, die der Ausführung des Bauvorhabens einschließ- sichtigen können, gilt die Solarpflicht erst eineinhalb Jahre lich Baugrubenaushub objektiv unmittelbar dienen. Das Ab- nach dem Inkrafttreten des Solargesetzes Berlin ab dem stecken der Grundfläche oder die Errichtung einer Baustelle 1. Januar 2023. stellt beispielsweise noch keinen Baubeginn dar, da es sich hierbei lediglich um vorbereitende Maßnahmen handelt, die den eigentlichen bauausführenden Arbeiten vorausgehen. SOLARPFLICHT NEUBAUTEN Aufnahme spätestens ab Fertigstellung ab Beginn der Bauarbeiten des Gebäudes der Gebäudenutzung Solarpflicht gilt ab Installation der Photovoltaik- Inbetriebnahme Photovoltaik-Anlage 1. 1. 2023 Anlage und Nutzung ohne Unterbrechung 6
AB WANN GILT DIE S OLARPFLICHT? SOLARPFLICHT BESTANDSBAUTEN (BEI WESENTLICHEM DACHUMBAU) Beginn des wesentlichen spätestens ab vollständigem ab Fertigstellung des Umbaus bzw. Dachumbaus Abschluss der Bauarbeiten Nutzung des Gebäudes Solarpflicht gilt ab Installation der Photovoltaik- Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage 1. 1. 2023 Anlage und Nutzung ohne Unterbrechung Für bereits bestehende Gebäude wird auf den wesentlichen Umbau des Daches als Anknüpfungspunkt für die Solarpflicht HINWEIS: abgestellt. Dieser muss ab dem 1. Januar 2023 erfolgen. Die Photovoltaik-Anlage ist gemäß der VDE-AR-N 4105 „Erfolgen“ knüpft an den Begriff des Beginns an. Auch hier 4105 (bzw. gemäß VDE-AR-N 4110 für Anlagen ≥ 135 kW) ist die Aufnahme der Bauarbeiten e ntscheidendes Kriterium durch den Errichter beim Verteilnetzbetreiber anzumelden. und nicht bereits die Aufstellung eines Gerüsts. Baubeginn Weitere Informationen zur Anmeldung bei Stromnetz ist daher bei Erneuerung der D achhaut der Tag, an dem Berlin finden Sie für Anlagen bis 100 Kilowatt hier www. die ausführende Firma mit den Arbeiten am Dach beginnt. stromnetz.berlin/einspeisen/solaranlage-bis-100-kwp, für größere Anlagen hier www.stromnetz.berlin/anschliessen/ Die Installation der Photovoltaik-Anlage muss bei Neubauten erzeugungsanlagen-und-speicher. Für die Inbetriebnah- spätestens ab der Fertigstellung des Gebäudes im bau me von Anlagen bis 25 kW und ohne Strompager ist die ordnungsrechtlichen Sinne erfolgen. Ein Neubau ist grund technische Zustimmung der Stromnetz Berlin GmbH erfor- sätzlich fertiggestellt, wenn die Bauarbeiten vollständig derlich. Bei Anlagen über 25 kW bzw. Anlagen bis 25 kW abgeschlossen sind. Das Gebäude muss sich also in dem mit Strompager, ist zusätzlich zur technischen Zustim- Zustand befinden, wie es den öffentlich-rechtlichen Vorschrif- mung – und vor der Inbetriebnahme der Anlage durch den ten, den genehmigten Bauvorlagen oder den ergangenen Errichter – eine Inbetriebnahme- bzw. Funktionsprüfung Anordnungen entspricht. des Strompagers durch Stromnetz Berlin notwendig. Die Anmeldung beim Netzbetreiber kann im Einzelfall Bei Bestandsbauten muss die Photovoltaik-Anlage spätes- einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher sollte die An- tens ab dem Abschluss der Arbeiten des wesentlichen Dach- meldung möglichst frühzeitig erfolgen. Zeitliche Verzöge umbaus installiert werden. rungen, die nicht von Ihnen (Anlagenbetreiber:innen) zu verantworten sind, stellen selbstverständlich keine Die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage muss bei Verstöße gegen die Erfüllung der Solarpflicht dar. Neubauten ab Beginn der Nutzung des Gebäudes erfolgen. Die Verzögerungen sollten schriftlich, etwa anhand von Nach dem Bauordnungsrecht ist die Nutzung eines Gebäudes E-Mails, dokumentiert werden. erst dann gestattet, wenn das Gebäude selbst, Zufahrtswege, Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Photovoltaik- Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Ge Anlage im Marktstammdatenregister einzutragen ist. meinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internet- benutzbar sind. seite www.marktstammdatenregister.de/MaStR. Bei wesentlichen Umbauten des Daches eines Bestands gebäudes muss die Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage ab Fertigstellung erfolgen. Sofern die Nutzung des Gebäudes SOLARPFLICHT OHNE während der Baumaßnahmen unterbrochen wurde, gilt die BAUAUFSICHTLICHES VERFAHREN Pflicht zur Inbetriebnahme der Anlage abweichend davon erst ab Beginn der Nutzung des Gebäudes. Die Errichtung von Solaranlagen ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 BauO Bln bauaufsichtlich verfahrensfrei. In keinem bauauf- sichtlichen Verfahren wird die Einhaltung der Anforderungen des Solargesetzes geprüft. Dies bedeutet nicht, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt und diese keine Aussage über die Solarpflicht enthält, diese entfallen würde. Die Solarpflicht gilt unabhängig vom bau aufsichtlichen Verfahren. 7
WELCHE GEBÄUDE SIND VON DER SOLARPFLICHT BETROFFEN? Die Solarpflicht nach dem Solargesetz Berlin gilt gemäß olarpflicht bei Neu- und Bestandsbauten konkret zu beach- S § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln nur für Gebäude im Land Berlin. ten ist, wird gesondert erläutert. Zunächst wird im Folgenden Der Begriff „Gebäude“ ist wie in der Bauordnung für Berlin zu darauf eingegangen, welche Gebäude von der Solarpflicht verstehen und wird in § 2 Nr. 3 SolarG Bln wie folgt definiert. ausgenommen sind, das heißt, nicht in den Anwendungsbe- reich des Solargesetzes Berlin fallen. Ausgenommen sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SolarG Bln HINWEIS: Gebäude mit einer Nutzungsfläche bis 50 Quadratmeter. Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte Denn auf den Dachflächen oder den Fassaden solcher kleinen bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden Gebäude sind die Wirtschaftlichkeitsbedingungen für die können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz Installation einer Photovoltaik-Anlage in der Regel schlechter von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, gemäß § 2 als auf Gebäuden mit einer größeren Nutzungsfläche. Die Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vom 29. S eptember Nutzungsfläche eines Gebäudes ist in Zweifelsfällen nach 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des der DIN 277-1 in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist. Solarpflicht gilt für: Ob in Zweifelsfällen ein Gebäude im Sinne der Bauordnung Wohngebäude Nichtwohngebäude für Berlin vorliegt, für das damit grundsätzlich auch die Solar- pflicht gilt, ist mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt zu klären. Das Solargesetz Berlin differenziert nicht nach dem Zweck eines Gebäudes, das heißt, ob es sich bei einem Gebäude um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Vielmehr gilt es für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen. Darüber hinaus ist die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 1 SolarG Die Solarpflicht gilt nicht für: unterirdische bauliche Bln grundsätzlich bei Neu- und bei Bestandsbauten zu Anlagen, Gewächshäuser, Zelte u.a. beachten. Unter welchen Voraussetzungen und wann die 8
WELCHE GEBÄUDE SIND VON DER SOLARPFLICHT BETROFFEN? Darüber hinaus gilt die Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2 falls nicht mit verhältnismäßigem Aufwand installieren. Buchstaben a bis d SolarG Bln nicht für Darüber hinaus dienen sie, wie auch Fliegende Bauten, als Provisorium und werden nach der Nutzung für einen — unterirdische bauliche Anlagen: bestimmten Zweck – z. B. als Sporthalle – wieder abgebaut. Unterirdische bauliche Anlagen befinden sich weit über- Der Begriff „Fliegende Bauten“ ist im Solargesetz Berlin wiegend unter der Erde oder der mittleren Gelände- weit zu verstehen und umfasst sowohl Zelte wie auch oberfläche. Sie bieten damit keine oder nur sehr geringe bestimmte Gebäude. Entscheidend ist, dass sie dazu Gebäudeaußenflächen, die zur solaren Energiegewinnung geeignet sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufge- im Sinne des Solargesetzes genutzt werden könnten. stellt und zerlegt zu werden (siehe auch § 76 Abs. 1 BauO Darüber hinaus dient die Errichtung einer baulichen Anlage Bln). Sie sollten auf eine geplante maximale Nutzungsdau- unter der Erde häufig dazu, das Gelände oberhalb der er von bis zu fünf Jahren am Ort der jeweiligen Errichtung Anlage zu anderen Zwecken zu nutzen. Beispielsweise bei ausgelegt sein. einer Tiefgarage, auf deren Decke ein Kinderspielplatz oder eine Grünfläche zur Naherholung angelegt wird. Aufgrund der kurzen Standzeit von solchen Bauten an einem Ort wäre die Erfüllung der Solarpflicht unverhält- Die Ausnahme vom Solargesetz kann auch nur für Teile nismäßig, denn die Photovoltaik-Anlage müsste ebenfalls eines Gebäudes gelten, sofern sich die übrigen Teile auf- und abgebaut werden und in der Regel darüber nicht unter der Erde befinden. Dies könnte etwa bei einer hinaus an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Tiefgarage der Fall sein, die sich teilweise unter einem Gebäude befindet und in Teilen über die Grundfläche des — Garagen und Nebenanlagen, sofern bereits mit einem auf der Decke der Tiefgarage errichteten Gebäude(-teils) anderen Gebäude auf demselben Grundstück die Pflicht hinausgeht. Der darüber hinausgehende Teil muss sich nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln erfüllt wird: allerdings weit überwiegend unter der Erde oder der mittleren Geländeoberfläche befinden. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Buchstabe d SolarG Bln soll eine unverhältnismäßige Belastung in Fällen ver — Unterglasanlagen und Kulturbauten für Aufzucht, meiden, in denen die Solarpflicht bereits durch das Haupt- Vermehrung und Verkauf von Pflanzen: gebäude auf demselben Grundstück erfüllt wird. Die Solarpflicht soll damit nicht erneut durch die Errichtung Gewächshäuser und ähnliche Anlagen und Bauten eignen einer Garage oder Nebenanlage auf demselben Grund- sich aus den im Folgenden skizzierten Gründen in der stück ausgelöst werden. Dies gilt auch, wenn die Garage Regel nicht für die solare Energiegewinnung. Die Instal- oder das Nebengebäude eine Nutzungsfläche von mehr lation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder als 50 Quadratmetern aufweist. Für die Ermittlung der den übrigen Gebäudeaußenflächen eines Gewächshauses Mindestgröße der zu errichtenden Photovoltaik-Anlage ist nur mit speziellen Photovoltaik-Modulen möglich, ist in diesem Fall allein auf die Dachfläche des Haupt die ausreichend Licht durchlassen sowie für hohe Luft- gebäudes abzustellen. Die Garage oder Nebenanlage feuchte und Temperaturen auf der Modulunterseite wird von der Solarpflicht gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe d konzipiert sind. Außerdem scheidet der Anbau bestimmter SolarG Bln ausgenommen, sofern sie auf demselben Pflanzen unter Photovoltaik-Modulen aufgrund der „Dop- Grundstück wie das Hauptgebäude errichtet wird. pelnutzung“ der Sonnenenergie unter Umständen aus. Darüber hinaus werden viele Gewächshäuser in regel- Eine Pflicht besteht jedoch dann, wenn das Hauptge- mäßigen Abständen auf ein neues Stück Land umgesetzt bäude nicht mit einer Solaranlage belegt werden kann und dazu häufig komplett auf- und abgebaut. Auch gibt oder gegebenenfalls nicht in den Geltungsbereich des es Gewächshäuser, bei denen statt einer Verglasung § 3 SolarG Bln fällt und die Garage oder Nebenanlage lediglich eine transparente Kunststofffolie zum Einsatz aber vom Geltungsbereich erfasst werden. Die Ausnah kommt. Solche Bauten wären in der Regel aus statischen me ist in solchen Fällen nicht anwendbar. Gründen nicht dafür geeignet, das Gewicht einer (zusätz- lichen) Photovoltaik-Anlage zu tragen. Unerheblich ist für das Vorliegen der Ausnahme, ob die Unterglasanlagen oder Kulturbauten für Anzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen erwerbsmäßig genutzt werden oder nicht. — Traglufthallen und Fliegende Bauten: Auf den Außenflächen einer Traglufthalle, die aus einer Kunststofffolie besteht, lassen sich nach dem derzeitigen Stand der Technik Photovoltaik-Module nicht oder jeden- 9
WANN LIEGEN BEI EINEM BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? Die Solarpflicht ist für Bestandsgebäude nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SolarG Bln nur im Falle eines wesentlichen Wesentliche Umbauten des Daches Umbaus des Daches zu beachten. Der Begriff „wesentliche Umbauten des Daches“ wird in § 2 Nr. 7 SolarG Bln wie folgt definiert. HINWEIS: Wesentliche Umbauten des Daches sind Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grund ständige Dachsanierung erheblich erneuert wird. Die Solarpflicht ist von Eigentümer:innen von nicht öffentlichen 50% der gesamten Fläche der wasserführenden Bestandsgebäuden im Land Berlin immer dann zu beachten, Schicht des Daches. wenn die wasserführende Schicht im Rahmen eines Dach- ausbaus, einer Dachaufstockung oder einer grundständigen Dachsanierung erheblich erneuert wird. Eine erhebliche Erneuerung der wasserführenden Schicht liegt vor, wenn diese durch Synergieeffekte geringer. Was den Umfang und die Art überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent der gesamten der Erneuerung betrifft, ist grundsätzlich zwischen Steil- und Fläche der wasserführenden Schicht des Daches (Dachhaut), Flachdächern zu unterscheiden. Auf die Unterschiede wird erneuert wird. im Folgenden gesondert eingegangen. Im Zuge einer solchen Maßnahme lässt sich die Installation Was gilt es bei Steildächern zu beachten? einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach oder gegebenen- falls anteilig auf den übrigen Außenflächen des Gebäudes Bei Steildächern, die in der Regel mit einer harten Bedachung gut mitplanen und umsetzen. Die hiermit verbundenen spezi- in Form von Dachziegeln aus Ton oder Beton, Schiefer fischen Kosten der Photovoltaik-Installation im Bestand sind platten oder Metallblech versehen sind, ist diese Dachhaut 10
WANN L IEGEN BEI EINEM BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? als wasserführende Schicht im Sinne des Solargesetzes Ertüchtigung oder Instandsetzung des Dachstuhls vorge Berlin anzusehen. Unerheblich ist, ob das Dach als ein- nommen werden. Im Zusammenhang mit einer solchen schaliges, unbelüftetes oder als zweischaliges, belüftetes grundständigen Dachsanierung kann daher die Installa Dach ausgeführt ist. tion einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit ausgeführt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob bei Maßnahmen am Dach eines Bestandsgebäudes die Solarpflicht nach dem Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser- Solargesetz Berlin zu beachten ist, ist daher immer zunächst führenden Schicht (Dachhaut bzw. Dacheindeckung), zu ermitteln, ob ein Dachausbau, eine Dachaufstockung wodurch die Solarpflicht nicht ausgelöst wird. Die Instand- oder eine grundständige Dachsanierung vorliegt. Diese haltung umfasst Instandsetzungsmaßnahmen, Wartungs- Begriffe werden daher im Folgenden näher erläutert. arbeiten sowie die zur Schadensfeststellung notwendigen Maßnahmen. Instandhaltungsmaßnahmen beinhalten — Dachausbau: Unter einem Dachausbau, der mit einer in der Regel keine nennenswerten Eingriffe in die vorhan erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht dene Bausubstanz. Die Instandhaltung zielt darauf ab, den einhergeht und daher zur Einhaltung der Solarpflicht Soll-Zustand für den bestimmungsgemäßen Gebrauch führt, könnte etwa das Setzen von Dachgauben in ein wiederherzustellen und umfasst im Wesentlichen die bestehendes Dach zu verstehen sein. Beschränkt sich Überarbeitung einzelner Bauteile, die Beseitigung a kuter der Dachausbau indes auf den Innenausbau des Dach- Schäden und kleinerer schadensträchtiger Zustände. geschosses, ohne dass dabei die wasserführende Schicht So löst die Erneuerung eines Teils der Dacheindeckung erheblich erneuert wird, so muss die Solarpflicht nicht zur Behebung eines Sturmschadens grundsätzlich nicht beachtet w erden. Dies ist gilt auch dann, wenn im Zuge die Solarpflicht aus. Anders wäre dies zu beurteilen, des Dachausbaus Dachfenster erneuert oder eingesetzt wenn aufgrund eines sehr schweren Sturmschadens eine werden oder wenn Dachgauben gesetzt werden, dadurch grundständige Sanierung des Daches einschließlich einer aber weniger als 50 Prozent der wasserführenden Schicht erheblichen Erneuerung der wasserführenden Schicht (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden. (Dachhaut) erforderlich wäre. — Dachaufstockung: Eine Dachaufstockung im Sinne des In Einzelfällen, in denen sich der Dachausbau, die Dachauf- Solargesetzes liegt etwa dann vor, wenn auf einem be- stockung oder die grundständige Dachsanierung auf eine stehenden Gebäude ein neues (Teil-)Geschoss errichtet Teildachfläche beschränkt und die übrigen Dachflächen nicht wird. Dies kann auch in Staffelbauweise erfolgen, das erneuert werden, ist die Solarpflicht weiterhin zu beachten, heißt, das neu aufgesetzte (Teil-)Geschoss muss nicht die sofern mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht gesamte Fläche des letzten Geschosses überdecken. (Dachhaut) der gesamten Dachfläche erneuert werden. Wird Unerheblich ist dabei auch, welche Dachform – Steil- die übrige Teildachfläche innerhalb eines Zeitraums von oder Flachdach – für das neue Geschoss gewählt wird wenigen Monaten ebenfalls erneuert, so kann die Solarpflicht und ob dies von der vorhergehenden Dachform abweicht. auch erst mit der Erneuerung dieser Teildachfläche um- gesetzt werden. Soll die übrige Teildachfläche erst später Eine Dachaufstockung im Sinne der Vorschrift liegt auch erneuert werden und kommt die erneuerte Dachfläche wegen vor, wenn etwa der Kniestock bei einem bestehenden Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern, anderweitigen Dach angehoben wird. Dachnutzungen oder wegen Nordausrichtung für die Instal- lation einer Photovoltaik-Anlage nicht in Betracht, so kann Die Dachaufstockung kann sich auch auf nur einen Teil gegebenenfalls eine zeitlich beschränkte Befreiung von der Dachfläche des Gebäudes beziehen. Entscheidend der Solarpflicht beantragt werden. ist, dass durch die Dachaufstockung mehr als 50 Prozent der wasserführenden Schicht (Dachhaut) der ursprüng- Eine Befreiung kann jedoch nur gewährt werden, wenn lichen Dachfläche erneuert werden. nachgewiesen wird, dass die Dacheindeckung der übrigen Dachflächen, die für die Installation der Photovoltaik-Anlage — Grundständige Dachsanierung: Eine grundständige genutzt werden sollen, voraussichtlich eine Lebensdauer Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin liegt von weniger als 25 Jahren aufweisen. Es müsste mithin eine bei einem Steildach vor, wenn die Dacheindeckung weit Erneuerung der für eine Photovoltaik-Anlage geeigneten überwiegend erneuert wird. Dies ist regelmäßig dann der Dachfläche innerhalb der nächsten 25 Jahre ab Antragstel- Fall, wenn die Dacheindeckung – je nach verwendetem lung glaubhaft dargelegt werden. Die Installation auf einer Material und Beanspruchung nach rund 40 bis 60 Jahren – solchen Dachfläche wäre möglicherweise wirtschaftlich das Ende der Lebensdauer erreicht hat und erneuert wird. nicht sinnvoll, da die Lebensdauer der Photovoltaik-Module In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des in der Regel bei 25 Jahren liegt und zur Erneuerung der Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zumeist auch eine neue Dacheindeckung eine De- und anschließende Neuinstalla- Dämmung eingebracht werden. Darüber hinaus muss in tion der Photovoltaik-Module erforderlich wäre. Einzelheiten diesen Fällen auch die Lattung und bei Bedarf auch eine zum Befreiungsantrag finden Sie auf Seite 24 im Leitfaden. 11
WANN L IEGEN BEI EINEM BESTANDSGEBÄUDE „WESENTLICHE UMBAUTEN DES DACHES“ VOR? Darüber hinaus kann ein Befreiungsantrag auch bei be- stimmten Dachtypen wie etwa Reetdächern in Betracht kommen, wenn diese aufgrund der besonderen Dachein deckung für die Installation einer Solaranlage nicht geeig net sind. Für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder bei technischer Unmöglichkeit sieht das Solargesetz Berlin Ausnahmetatbestände vor, diese finden Sie auf Seite 18 im Leitfaden. Welche Besonderheiten gelten abweichend davon bei Flachdächern? Für Flachdächer gelten die oben zu Steildächern gemachten Ausführungen entsprechend. Bei einem Dachausbau oder einer Dachaufstockung, kommt es wie für Steildächer dargelegt darauf an, dass die wasserführende Schicht (Dachabdichtung bei Flachdächern in der Regel aus Bitumen- oder Kunst- stoffbahnen) aufgrund des Dachausbaus oder der Dach aufstockung zu mehr als 50 Prozent erneuert wird. Aufgrund der bautechnischen Unterschiede bei der Umsetzung zwischen Steil- und Flachdächern wird im Folgenden auf einige Besonderheiten eingegangen, wann eine grundstän- dige Dachsanierung im Sinne des Solargesetzes Berlin bei einem Bestandsgebäude mit Flachdach vorliegt. Eine grundständige Dachsanierung liegt etwa vor, wenn die Dachabdichtung weit überwiegend – bei einem hinterlüfteten Flachdach einschließlich der darunter liegenden Lattung – erneuert wird. In diesem Zusammenhang muss nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zumeist auch eine neue Dämmung eingebracht werden. Im Zuge dessen wird unter Umständen auch die unter der Dämmung liegende Bitumenabdichtung überprüft, und es entsteht ein unmittel barer Zugriff auf die tragende Dachkonstruktion. In Zusam- menhang mit einer s olchen grundständigen Dachsanierung kann daher die Installation einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach gut mit a usgeführt werden. Davon zu unterscheiden ist die Instandhaltung der wasser führenden Schicht (Dachabdichtung) eines Flachdachs, die nicht zur Beachtung der Solarpflicht führt. Zu den Einzel- heiten, was unter einer Dachinstandhaltung zu verstehen ist, siehe die Ausführungen hierzu oben für Steildächer, die für Flachdächer entsprechend gelten. 12
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WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? Das Solargesetz Berlin gibt für die Erfüllung der Verpflichtung Bestandsgebäude genießen eine Erleichterung dahingehend, aus diesem Gesetz Mindestgrößen für die auf dem Gebäude dass bestimmte, auf dem Dach bereits vorhandene Aufbauten dach zu installierenden Photovoltaik-Anlagen vor. Auf die und Nutzungen von der Bruttodachfläche abgezogen werden Alternativen zur Erfüllung der Solarpflicht an der übrigen dürfen. Bei Bestandsbauten wird daher auf die Nettodach- Gebäudeaußenfläche oder durch eine Solarthermie-Anlage fläche abgestellt. wird auf Seite 22 im Leitfaden eingegangen. Bei der Festlegung des Flächenanteils wurden viele Faktoren b erücksichtigt. So muss die Festlegung grundrechtsschonend sein; die verschie HINWEIS: denen Nutzungsmöglichkeiten, unterschiedliche Dimensionie- Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der rungen des Daches, unterschiedliche Arten der Montage und Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, unterschiedliche Modularten sollen ermöglicht werden. Dachaufbauten, Dachfenstern, anderen Dachnutzungen oder der Ausrichtung nach Norden nicht genutzt werden Grundlage für die Ermittlung der Mindestgröße ist die Dach- können (siehe § 2 Nr. 4 SolarG Bln). fläche. Als Dachfläche im Sinne des § 4 SolarG Bln gilt die Bruttodachfläche eines Gebäudes. Hierbei wird nach Neu- und Bestandsbau unterschieden. Für Neubauten wird auf die Bruttodachfläche abgestellt. Im Folgenden wird zunächst die Berechnung der D achfläche sowie der Photovoltaik-Anlagenfläche näher erläutert. Anschließend wird auf die Begrenzung für ausschreibungs- HINWEIS: pflichtige Photovoltaik-Anlagen eingegangen, bevor die Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein unterschiedlichen Anlagenmindestgrößen bei Neu- und Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüber- Bestandsbauten sowie die Erleichterungen bei letzteren stands ohne Dachrinne. Besteht die Dachfläche aus aufgezeigt werden. mehreren Teilen, ist die Bruttodachfläche die Gesamt fläche aller Teildachflächen (siehe § 2 Nr. 1 SolarG Bln). 14
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? BERECHNUNG DER DACHFLÄCHE Eine Ausnahme gilt für zwingende, konstruktionsbedingte Abstände bei Photovoltaik-Anlagen. Solche Abstände dürfen Die Berechnung erfolgt je nach Dachform und für jedes Dach bei der Fläche der Photovoltaik-Anlagen berücksichtigt wer- einzeln. Relevant hierfür sind die Maße des Daches, die sich den. Dies können zum Beispiel Abstände sein, die aufgrund bei mehreren Teildachflächen aus der Summe aller Teildach- einer Aufständerung von Photovoltaik-Modulen auf einem flächen ergeben. Für die Bruttodachfläche wird auch der Flachdach erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Dachüberstand einbezogen, nicht jedoch die abschließende Betrieb zu gewährleisten. Dies könnten etwa Abstände zwi- Dachrinne. Das bedeutet, dass bei der Bruttodachfläche schen den Modulreihen sein, die erforderlich sind, um grundsätzlich keine Dachflächen abgezogen werden, eine gegenseitige Verschattung der Module zu verhindern. die anderweitig genutzt werden sollen. Sie müssen bei der B erechnung der Bruttodachflächen einbezogen werden. Bestandsgebäude Neubauten Satteldach Flachdach Walmdach Satteldach Flachdach Walmdach Brutto − z. B. Dach- = Netto dachfläche fenster, dachfläche Breite × Länge inkl. Dachüberstand = Bruttodachfläche Dachgauben HINWEIS: HINWEIS: Wird ein Gebäude in Staffelbauweise gebaut, bedeutet Da die Dimensionierung der Anlage und die zu bele dies grundsätzlich, dass alle Teildachflächen zu einer gende Fläche in jedem Fall einzeln zu berechnen ist, Gesamtdachfläche zu addieren sind. Es müssen also stellt das Land Berlin einen Solarrechner zur Verfügung. die Dachfläche des letzten Regelgeschosses sowie die Der Solarrechner Berlin ist insbesondere für Bestands der Staffelgeschosse zu einer Gesamtfläche addiert gebäude ein bedeutsames Hilfsmittel. Das Land Berlin werden. hat die Solarpotenziale der Hauptstadt berechnen lassen, sodass eine exakte Darstellung des Solarpoten zials eines jeden Daches in Berlin möglich ist. Der Rechner zeigt sehr detailliert, welche Teile des Daches nutzbar BERECHNUNG sind und welche durch Gauben oder Schornsteine nicht. DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGENFLÄCHE Hierdurch können erste Anhaltspunkte für eine Belegung des Daches gegeben werden. Die hierdurch erfolgten Die Photovoltaik-Anlagenfläche entspricht grundsätzlich Angaben sind nicht rechtsverbindlich. der Fläche, die mit Photovoltaik-Modulen belegt wird. Auf Steildächern werden die Photovoltaik-Module in der Regel Kante an Kante installiert, es sei denn, aufgrund von Aufbauten, Dachfenstern, Dachgauben oder ander- BEGRENZUNG FÜR AUSSCHREIBUNGSPFLICHTIGE weitigen Dachnutzungen sind Abstände zu lassen. Diese PHOTOVOLTAIK-ANLAGEN anderweitig genutzten Flächen dürfen für die Ermitt- lung der Photovoltaik-Anlagenfläche grundsätzlich nicht In äußerst seltenen Fällen, in denen eine besonders große berücksichtigt werden. Dachfläche existiert, kommt eine Begrenzung nach § 4 Abs. 3 SolarG Bln in Betracht. Die Erfüllung der Solarpflicht wird für alle Betroffenen auf die installierte Leistung begrenzt, 15
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber einen beschriebenen Flächenanteile von der ermittelten Dachfläche gesetzlichen Anspruch auf die Einspeisevergütung, die Markt- abgezogen werden. Dies sind: prämie oder eine wirtschaftlich vergleichbare Zahlung gegen den Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz — verschattete Flächen (EEG) hat. Dadurch wird verhindert, dass Betroffene unter die — Dachaufbauten Ausschreibungspflicht nach dem EEG fallen. In der Regel — Dachfenster besteht für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden mit einer — andere Dachnutzungen installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt peak eine Aus- — nach Norden ausgerichtete (Teil-)Dachflächen schreibungspflicht nach dem EEG. Darüber hinaus gilt diese Ausnahme auch für Mieterstromanlagen, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird, sofern andernfalls Bestandsgebäude die Förderung wegfallen würde. Nach dem EEG 2021 lag die Grenze bei 100 Kilowatt peak für eine Mieterstromanlage. Mit dem EEG 2023 erhalten auch Mieterstromanlagen größer als 100 Kilowatt peak den Mieterstromzuschlag. Neubau Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestands- gebäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche bedecken. Im Folgenden werden die beiden Begriffe „Verschattung“ Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen und „andere Dachnutzung“ näher erläutert. mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken müssen. Eine „relevante Verschattung“ einer (Teil-)Dachfläche kann nur dann angenommen werden, wenn die betreffenden An- lagenteile (Module) aufgrund ihrer Ausrichtung und der realen Verschattung dieser (Teil-)Dachfläche eine um mindestens MINDESTGRÖSSE DER 25 Prozent geringere Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr PHOTOVOLTAIK-ANLAGE BEI NEUBAUTEN gegenüber der maximalen Solareinstrahlungsmenge über ein Jahr ohne Verschattung aufweisen. Zu ermitteln ist der Anteil Für Neubauten gilt, dass Photovoltaik-Anlagen mindestens am maximal möglichen Ertrag des durch die Verschattung 30 Prozent der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken am konkreten Standort innerhalb eines Jahres aufsummierten müssen. Die Bruttodachfläche ist wie oben unter „Berechnung reduzierten Solarertrags bei optimaler Ausrichtung der Photo- der Dachfläche“ beschrieben zu ermitteln. Auf mindestens voltaik-Module. Als Ausrichtung und Neigung der Photovol- 30 Prozent dieser Fläche muss die Photovoltaik-Anlage instal- taik-Module müssen für die Berechnungen der verschatteten liert werden. Welche Besonderheiten bei der Berechnung Module folgende Randbedingungen eingehalten werden: der Photovoltaik-Anlagenfläche zu beachten sind, wurde vorstehend ebenfalls erläutert. — bei Schrägdächern die Ausrichtung und Neigung des Schrägdachs — bei Flachdächern die optimale Ausrichtung nach Süden MINDESTGRÖSSE DER PHOTOVOLTAIK-ANLAGE und eine Modulneigung von 35 Grad BEI BESTANDSBAUTEN Bei wesentlichen Umbauten des Daches von Bestandsge HINWEIS: bäuden müssen Photovoltaik-Anlagen mindestens 30 Prozent Im Jahr 2021 betrug der Wert für die Globalstrahlung der Nettodachfläche bedecken. Für die Ermittlung der in Berlin bei einer Ausrichtung nach Süden und einer Nettodachfläche muss zunächst die gesamte Dachfläche Modulneigung von 35 Grad ca. 1070 Kilowattstunden wie oben beschrieben berechnet werden. Anschließend pro Quadratmeter. können in einem zweiten Schritt die in § 2 Nr. 4 SolarG Bln 16
WELCHE MINDESTGRÖSSEN GELTEN? Eine „andere Dachnutzung“ kann etwa bei einer Dachbe grünung oder einer Dachterrasse vorliegen. Ein Abzug Erleichterung für Wohngebäude im Bestand von begrünten Dachflächen kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn eine Kombination mit der Photovoltaik-Anlage nicht möglich ist. Dies dürfte in der Regel nur bei einer 2 KW ca. 12 m² intensiven Dachbegrünung mit hochwachsenden Pflanzen der Fall sein. ERLEICHTERUNG FÜR WOHNGEBÄUDE IM BESTAND Bei Wohngebäuden im Bestand kann in bestimmten Fällen die installierte Leistung statt der Nettodachfläche zugrunde gelegt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SolarG Bln können weniger als 30 Prozent der Dachfläche für eine Photovoltaik- 3 KW ca. 18 m² Anlage genutzt werden, wenn die installierte Leistung der Photovoltaik-Anlage den im Gesetz angegebenen Wert in Kilowatt erreicht. Die Begrenzung des zu installierenden Pflichtanteils wirkt zum einen als Kostenbegrenzung und zum anderen als Möglichkeit, mit Hilfe der Größe eine wirt- schaftliche Optimierung auf alle verfügbaren Nutzungsarten, wie zum Beispiel die Eigenversorgung, umzusetzen. Für bestimmte Wohngebäude sieht das Solargesetz eine Erleich- terung vor: — Für Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen genügt es daher, wenn die installierte Leistung zwei Kilowatt 6 KW ca. 36 m² erreicht. Unter diese Begrenzung fallen vor allem Zwei- familienhäuser. — Für Wohngebäude zwischen mindestens drei und maximal fünf Wohnungen genügt es, wenn die installierte Leistung drei Kilowatt erreicht. — Für Wohngebäude mit mindestens sechs und maximal zehn Wohnungen genügt es, wenn die installierte L eistung sechs Kilowatt erreicht. Für alle Wohngebäude, die über zehn Wohnungen haben und alle anderen Bestandsbauten, z. B. gewerblich genutzte Gebäude, gilt diese Erleichterung nicht. Für diese G ebäude gilt, dass 30 Prozent der Nettodachfläche b edeckt werden müssen. 17
AUSNAHMEN VON DER SOLARPFLICHT Das Solargesetz Berlin sieht in § 5 Abs. 1 SolarG Bln Wichtig ist: drei Ausnahmetatbestände vor. Diese lauten wie folgt: Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetat- bestands ist grundsätzlich von den jeweiligen Gebäude eigentümer:innen in eigener Verantwortung festzustellen. Bei schwierigen Fragestellungen wie etwa einer unzu HINWEIS: reichenden Statik des Daches ist eine fachkundige Person Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 entfällt, wenn deren Erfüllung hinzuzuziehen. Es ist kein Antrag auf Gewährung der 1. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Ausnahme bei einer Behörde zu stellen. Das Vorliegen widerspricht, eines Ausnahmetatbestands ist eigenständig in dem 2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder dafür bereitgestellten Formular (Muster siehe Seite 46) 3. nicht vertretbar ist, weil zu dokumentieren, das bei einer eventuellen Prüfung durch a) die Bruttodachfläche eines Neubaus aus zwin- das zustände Bauaufsichtsamt vorgelegt werden muss genden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (siehe im Einzelnen zur Dokumentationspflicht Seite 26). ausschließlich nach Norden ausgerichtet werden kann oder Zu beachten ist: b) die Bruttodachfläche eines Bestandsgebäudes Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen, ausschließlich nach Norden ausgerichtet ist. das heißt, sie dürfen in Zweifelsfällen nicht ausgedehnt werden. Auch sind grundsätzlich immer alle zumutbaren technischen und gestalterischen Möglichkeiten zur Sofern die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände Erfüllung der Solarpflicht auszuschöpfen, bevor auf einen erfüllt sind, entfällt damit grundsätzlich die Solarpflicht nach Ausnahmetatbestand zurückgegriffen wird. Gegebenenfalls § 3 Abs. 1 SolarG Bln. Das heißt, es muss grundsätzlich müssen Fragen zum Verständnis und zur Auslegung der keine Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach installiert Ausnahmetatbestände mit der Senatsverwaltung für Wirt- werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die Alternativen schaft, Energie und Betriebe geklärt werden. zur Erfüllung der Solarpflicht (Erfüllungsoptionen) gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 SolarG Bln. In besonderen Härtefällen, in denen die Voraussetzungen für einen der Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, kann bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Ener- gie und Betriebe ein Antrag auf Befreiung von der Solarpflicht gestellt werden (siehe zur Befreiungsmöglichkeit auf Seite 24). 18
AUSNAHMEN VON DER SOLARPFLICHT 1. Ausnahmetatbestand: Die Erfüllung der Solarpflicht HINTERGRUNDINFORMATION: widerspricht einer „anderen öffentlich-rechtlichen Gemäß § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Berlin Vorschrift“. (DSchG Bln) darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erschei- Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SolarG Bln entfällt die Pflicht zur Er- nungsbild verändert werden. Einer Genehmigung bedarf richtung einer Solaranlage nach § 3 Abs. 1 SolarG Bln, sofern es nach § 11 Abs. 2 DSchG Bln auch für die Verände- die Erfüllung einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift rung der unmittelbaren Umgebung des Denkmals, wenn widerspricht. Mit diesem Ausnahmetatbestand wird sicher- diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungs- gestellt, dass ein im Einzelfall bestehender Widerspruch zwi- bild des Denkmals auswirkt. Auch die Installation einer schen der Solarpflicht und einer anderen, entgegenstehenden Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage stellt eine öffentlich-rechtlichen Pflicht gelöst werden kann: Die Solar- Veränderung dar. pflicht entfällt und ist damit nicht zu beachten. Sofern sich der Widerspruch nur auf einen abgrenzbaren Teil der Dach- Weitere Informationen sowie Links zu den zuständigen fläche beschränkt – z. B. die straßenzugewandte Dachfläche Behörden finden Sie hier: www.solarwende-berlin.de/ eines Satteldaches –, entfällt die Solarpflicht nur für diese lexikoneintrag/denkmalschutz Dachfläche. Für die übrige Dachfläche könnte allerdings ein weiterer Ausnahmetatbestand vorliegen, etwa wenn die verbleibende, straßenabgewandte Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SolarG Bln). Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall des Ausnahmetat Sofern eine Nutzung der verbleibenden Dachfläche für eine bestands, insbesondere für Neubauten, sind mögliche Konflikte Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage aus anderen Gründen zwischen den Festlegungen eines Bebauungsplans und der ausscheidet, ist gegebenenfalls ein Befreiungsantrag Solarpflicht nach dem Solargesetz. Dies kann insbesondere in B etracht zu ziehen. Fälle betreffen, in denen die Errichtung eines Gründachs vorgeschrieben wird. Allerdings muss hier zunächst geprüft Einen wichtigen Anwendungsfall dieser Ausnahme stellen werden, ob nicht eine Kombination von Dachbegrünung und wesentliche Umbauten des Daches von denkmalgeschützten Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage in Betracht kommt. Bestandsgebäuden und Vorhaben in der Umgebung von Die Umsetzung könnte dazu entweder auf separaten Teilen Denkmalen dar. Sofern solche Vorhaben in den Anwendungs- der Dachfläche erfolgen oder bei einer extensiven Begrü- bereich des Solargesetzes Berlin fallen, kann im Rahmen nung etwa mit Gräsern und Moosen in Kombination auf der der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung gleichen Dachfläche. Eine extensive Begrünung lässt sich in die Ausnahme von der Solarpflicht nach dem Solargesetz der Regel unter aufgeständerten Photovoltaik-Modulen gut dokumentiert werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sämtliche anlegen und pflegen. Nur eine intensive Begrünung mit hoch- Dachflächen aus denkmalfachlichen Gründen nicht in Frage wachsenden Pflanzen wie kleinen Büschen und Sträuchern kommen. lässt sich auf der gleichen Dachfläche zumeist nicht umsetzen. Sofern eine Umsetzung von intensiver Dachbegrünung und Im Falle von denkmalgeschützten Bestandsgebäuden oder Photovoltaik- oder Solarthermie-Anlage auf unterschiedlichen bei Vorhaben in der Umgebung von Denkmalen kann es im Teilen der Dachfläche zur Erfüllung der Vorgaben aus dem Einzelfall möglich sein, dass die vorgeschriebene Mindest Bebauungsplan nicht möglich ist, entfällt die Solarpflicht. größe für die zu errichtende Photovoltaik-Anlage nicht um- setzbar ist, da Teile der Dachflächen aus denkmalfachlichen Wird eine Dachbegrünung indes aus eigener Motivation Gründen nicht dafür genutzt werden dürfen. In diesen Fällen und nicht aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beschränkt sich die Anlagengröße auf die zulässigerweise vorgenommen, so ist die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 nutzbare Dachfläche. Die Abweichung wird im Rahmen SolarG Bln nicht anwendbar. der ohnehin notwendigen denkmalrechtlichen Genehmigung dokumentiert. HINWEIS: Dringend empfohlen wird der frühzeitige Austausch mit den In Berlin können Gründächer über das Förderprogramm zuständigen Denkmalbehörden vor der Antragstellung, um GründachPLUS gefördert werden. den Umfang der Antragsunterlagen zu besprechen und damit unnötigen Zeitaufwand und unter Umständen sogar Kosten zu vermeiden. 19
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