PSG III - ROLLE DER KOMMUNEN - DR. BERNHARD OPOLONY MÜNCHEN, 28.11.2019 - DBFK
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PSG III - Vorgeschichte • Koalitionsvertrag 2013: „Pflege ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb haben die Kommunen […] schon jetzt einen wichtigen Beitrag zu leisten. Wir werden in einer Bund-Länder- Arbeitsgruppe […] klären, wie die Rolle der Kommunen bei der Pflege noch weiter gestärkt und ausgebaut werden kann.“ • Empfehlungen der Bund-Länder-AG 12.5.2015: – Handlungsbedarfe: • Angemessene Steuerungsmöglichkeiten der Angebotsstrukturen vor Ort • Effiziente Kooperations- und Koordinationsstrukturen – Vorgeschlagene Maßnahmen • Erprobung neuer Beratungsstrukturen (Modellkommunen) • Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten • Optionale Einrichtung regionaler Pflegeausschüsse (Pflegekonferenzen) • Ermöglichung sektoren- und bereichsübergreifender Gremien 28.11.2019 Opolony PSG III 2
PSG III • Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) – Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege – Übertragung des mit dem PSG II eingeführten „neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ in das Recht der Hilfe zur Pflege – Verbesserte Regeln zur Bekämpfung von Abrechnungsbetrug • Inhalt – Einsatz von Beratungsgutscheinen, wenn Kommunen Pflegeberatung erbringen (§ 7b Abs. 2a SGB XI) – Beratungsbesuche bei Pflegegeldempfängern (§ 37 Abs. 3 SGB XI) können gegen Vergütung der Pflegekasse auch durch Beratungspersonen der Kommunen vorgenommen werden (§ 37 Abs. 8 SGB XI) – Optionales Initiativrecht kommunaler Stellen für die Einrichtung von Pflegestützpunkten (§ 7c Abs. 1a SGB XI) – Optionale modellhafte Zusammenführung von Beratung zu Pflegeleistungen und kommunalen Leistungen in sog. Modellkommune (§ 123 SGB XI) – Optionale Einrichtung sektorenübergreifender Landespflegeausschüsse (§ 8a Abs. 2 SGB XI) – Optionale Einrichtung regionaler Ausschüsse (sog. Pflegekonferenzen) (§ 8a Abs. 3 SGB XI) 28.11.2019 Opolony PSG III 3
Sonstige bestehende kommunale Instrumente • Netzwerkförderung für Kommunen nach § 45d Abs. 9 SGB XI • § 71 SGB XII Altenhilfe – Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird, – Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht, – Beratung und Unterstützung im Vor- und Umfeld von Pflege, insbesondere in allen Fragen des Angebots an Wohnformen bei Unterstützungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf sowie an Diensten, die Betreuung oder Pflege leisten, – Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, – Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, – Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen. 28.11.2019 Opolony PSG III 4
Umsetzung in Bayern - Grundlagen • Parallelprozess – Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes – Zuständigkeitsverlagerung bei der Hilfe zur Pflege • Standortanalyse von Beratungsangeboten in Bayern (KDA/Prognos 31.3.2018) – 70/73 Prozent stufen Information-/Beratungsangebote als vollausreichend bzw. ausreichend ein (weitere 21/23 Prozent als bedingt ausreichend) – Vielfältigkeit und Heterogenität der Beratungslandschaft als Chance begreifen, Angebote wohnortnah vorzuhalten – Berücksichtigung der Heterogenität bei Interventionen → Vorrang von Netzwerksarbeit • Entscheidung der Bayerischen Bezirke als Träger der Hilfe zur Pflege gegen Modellkommunen 28.11.2019 Opolony PSG III 5
Umsetzung in Bayern - Verfahren • 18.3.2018 Ministerratsbeschluss zu Eckpunkten der Umsetzung des PSG III • 2.7.2019 Ministerratsbeschluss zu Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (1. Durchgang) • 24.9.2019 Ministerratsbeschluss zu Gesetzentwurf (2. Durchgang) • 5.12.2019 vss. 2. Lesung im Bayerischen Landtag • Im Anschluss: Änderungsverordnung zur Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) 28.11.2019 Opolony PSG III 6
Pflegestützpunkte (1) • § 7c SGB XI: Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte ein. • Art. 77b AGSG (neu): Die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Gemeinden können von den Krankenkassen zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten gemäß § 7c Abs. 1a SGB XI verlangen. • Inhalt/Aufgaben: – § 7c Abs. 2 SGB XI – Rahmenvereinbarung zwischen Kommunalen Spitzenverbänden sowie Pflege- und Krankenkassen 28.11.2019 Opolony PSG III 7
Pflegestützpunkte (2) • Gesetzliche Regelung unmittelbar wirksam; keine weitere Umsetzung durch Verordnung erforderlich • Förderung durch Freistaat Bayern: – Einmalige Anschubfinanzierung für neue PSP für Ausgaben für Sachmittel bis zu 20.000 Euro und zusätzlich bis zu 3.000 Euro (für Sach- und Personalausgaben) bei räumlicher Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige – Einmalige Förderung aller (bestehenden und neuen) PSP in Form einer Förderung für Maßnahmen der Vernetzungsarbeit und des Wissenstransfers, je Maßnahme einmalig bis zu 15.000 Euro. – Doppelhaushalt 2019/2020: 900 Tsd. Euro – Zuständigkeit: Landesamt für Pflege (www.pflegestuetzpunkte.bayern.de) 28.11.2019 Opolony PSG III 8
Pflegekonferenzen • Ziel: bessere Abstimmung der pflegerischen Infrastruktur und Versorgung; Einbindung von Leistungserbringern und Leistungsträgern • Art. 77a Abs. 2 AGSG (neu): Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden können zur Beratung über Fragen der vor Ort notwendigen Pflege- und Unterstützungsstrukturen Pflegekonferenzen als regionale Ausschüsse nach § 8a Abs. 3 SGB XI einrichten. • Teilnahmepflicht eines Vertreters der Pflegekassen (→ § 49 S. 2 AVSG-E bei mehreren Sitzungen) • Verzahnung mit seniorenpolitischen Gesamtkonzepten • Kommunale Zusammenarbeit mit benachbarten Landkreisen/kreisfreien Städten (KommZG) • Ansiedlung bei Gesundheitsregionplus • § 49 AVSG-E: Geschäftsordnung, Sitzungsturnus 28.11.2019 Opolony PSG III 9
Exkurs: Sektorenübergreifender Landespflegeausschuss • Art. 77a Abs. 1 AGSG (neu): Zur Beratung über die sektorenübergreifende Zusammenarbeit in der Versorgung von Pflegebedürftigen besteht ein sektorenübergreifender Landespflegeausschuss nach § 8a Abs. 2 SGB XI. • § 42a Abs. 1 AVSG-E: Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums (§ 90a SGB V) als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss zusammen. 28.11.2019 Opolony PSG III 10
Unterstützung der Kommunen • Gutachten des Freistaats Bayern zu Bedarf pflegerischer Versorgungsangebote – Landkreisdaten/Erhebungsinstrument (vss. Frühjahr/Sommer 2020) • Landesweite Koordinationsstelle zur Unterstützung der Kommunen bei der Verbesserung der pflegerischen Infrastruktur vor Ort (2020) • Investitionskostenförderung (DHH 2019/2020: 120 Mio. Euro) 28.11.2019 Opolony PSG III 11
Dr. Bernhard Opolony Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 Gewerbemuseumsplatz 2 81667 München 90403 Nürnberg Telefon: +49 89 540233-0 +49 911 21542-0 Fax: +49 89 540233-90999 +49 911 21542-90999 www.stmgp.bayern.de Wir sind bei Facebook und Instagram: @gesundheit.pflege.bayern 28.11.2019 Opolony PSG III 12
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