"RADLING - AUF DEM SATTEL" - Gemeinde Schorndorf
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GEMEINDE Schorndorf LANDKREIS Cham REGIERUNGSBEZIRK Oberpfalz Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „RADLING – AUF DEM SATTEL“ Nr. 6102-05-0 Verfahren nach § 13b BauGB Planverfasser: Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Inhaltsverzeichnis Satzung 1 Verfahrensvermerke ..................................................................................................... 5 2 Planzeichnung und Legende ....................................................................................... 7 3 Lageplan ..................................................................................................................... 10 4 Textliche Festsetzungen ............................................................................................ 11 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise ......................................................11 4.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) .......................................11 4.1.2 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO 1990) ..........................................................11 4.1.3 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) .................11 4.1.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO 1990 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998) ............................................................................................11 4.1.5 Bauweise (§ 22 BauNVO 1990) ......................................................................11 4.2 Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) ...........................................................11 4.3 Festsetzungen zu Wohngebäuden .........................................................................12 4.4 Festsetzungen zu Garagen, Carports und Nebenanlagen ......................................12 4.5 Stellplätze ...............................................................................................................12 4.6 Grundstückszufahrten .............................................................................................13 4.7 Einfriedungen .........................................................................................................13 4.8 Höhenangleichung ..................................................................................................13 4.9 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) .........13 4.10 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) .........................................................13 4.11 Photovoltaikanlagen / Sonnenkollektoren ...............................................................14 4.12 Versorgungsleitungen .............................................................................................14 4.13 Grünordnung ..........................................................................................................14 4.13.1 Mindestbegrünung / Grünflächenanteil ............................................................14 4.13.2 Spielplatz ........................................................................................................14 4.13.3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen - Randeingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 6 BauGB) ...15 4.14 Wasserwirtschaft ....................................................................................................15 5 Textliche Hinweise ..................................................................................................... 15 Seite 2 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
7 79 ± 88 / 79 90/1 93 79 14 79 79 79 410 79 90/2 93/10 .00 79 5 409. 93/5 90/4 79 14 79 93/8 50 409. 9 79 86/1 00 408. 14 79 1 5 90 50 79 408 16 79 93/4 79 .00 2 407 79 79 .50 407 g 92 79 nwe 79 .00 e 406 3 ht 79 Fic 90/3 .50 79 89 406.0 91/1 79 1 93/9 79 405.5 0 79 405.0 79 4 0 93/1 93 79 91 / 404.5 90/5 3 0 79 404.00 79 1111 0 79 8 403.50 e 79 on 403.00 79 sz ot 6 79 402.50 rb 79 4 ve 402.00 79 au 2 79 1414 401.50 91/3 B 79 ne 401.00 79 o sz < < 79 400.50 < g un 79 < 400.00 k < < 79 90/6 n 399.50 < rä 93/2 < 79 < 5 55 ch 399.00 < < 79 < 55 s 5 5< < e 398.50 < t z 79 5 u 5 ub < h msc 5 5 55 < 398.0 2,0 < Ba 79 Lär < 5 5 55 < Radling 79 397.5 < 5 55 < ? 5 5 00 < 44002 P1 79 0? 2. 397.0 < 55 < 5 5 2..0 40 40 < 79 5 5 55 < < 500 0 ? < 5 396.5 809m² 2.0 5 5 5 20, 40 79 93/1 5 < < ? 5 5 40 0 < 5 5 1. 46 0 79 396 5 5 5 5 < 00 15, St 21 0.5 40 0 55 5 5 < 0 39 79 5 5 < < 5 0 .00 0.0 5 395.0 39 5.5 5 5 < 79 00 5 5 < 5 5 0 1362 5 5 9.5 3 < 394.50 0 79 1 5 5 < < 5 P2 39 ? 5 5 14 3,0 ? 0 ? 79 5 5 0 9.0 394 5 5 < < ? 55 398 ,0 5 5 79 724m² < ? 0 393 55 .00 < 20 < 79 398 5 5 .50 5 5 .50 79 397.50 .00 5 5 5 P3 79 5 5 5 397.0 394.5 79 1.088m² 79 5 5 5 ? 5 5 5 0 5 5 5 5 5 79 0 P27 1363 36 79 1.010m² 79 395 5 $ þ 79 5 .00 32 5 5 79 79 P28 5 5 5 5 5 5 79 P4 996m² 7 9 5 5 5 43 P26 5 5 5 7 9 713m² 7 9 $ þ 1.015m² 7 9 5 5 5 5 5 5 5 5 5 7 9 7 9 7 9 1361 5 5 55 5 P25 79 396 P29 397.0 79 397.5 30 398.00 398.50 926m² 399.00 79 .50 399.50 5 3, P5 400.00 959m² 5 5 79 400.50 0 0 1373 5 401 5 0 79 40 5 803m² 5 40 ? 40 402.5 40 79 403.0 5 3. 5 .00 1.5 50 4.0 40 2.0 5 7 5 9 ? 0 40 6. 5 0 40 5 79 0 40 00 405 5 4.5 0 5 5. 0 395 55 5..00 39 79 5 00 5 .50 0 50 6.5 55 5 5 79 1364 P6 P40 0 P30 55 5 79 55 P24 a 39 55 7 41 55 79 762m² 9 7. 735m² 55 988m² 79 5 5 00 79 /3 55 41 797m² 55 55 79 5 5 65 397.50 1360 5 79 396.00 79 13 55 55 5 5 396. 7, 9 7 5 79 5 9 7 79 5 5 50 79 55 5 9 7 9 398.00 5 1 9 7 79 5 5 7 Ê 7 79 5 H P7 79 13 O ¾ ? 5 $ þ 396.50 5 398.50 79 5 79 P39 5 5 397.00 5 5 79 5 5 ? 779m² 5 399 5 79 5 RRB 716m² 397.00 397.50 5 Ê 79 5 5 0? 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PLANZEICHEN ALS FESTSETZUNGEN (nach PlanZV 1990) 1. Art der baulichen Nutzung (§ 5 (2) Nr. 1, § 9 (1) Nr. 1 BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO) $ þ 1.1.3 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 3. Bauweise, Baulinien, Baugrenzen (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, §§ 22 u. 23 BauNVO) 3.5 Baugrenze 6. Verkehrsflächen (§ 9 (1) Nr. 11 und (6) BauGB) 6.1 Straßenverkehrsflächen 6.2 Straßenbegrenzungslinie - auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 6.3 Fußgängerbereich Ê H 7. Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung u. Abwasserbeseitigung (§ 9 (1) und Nr. 12, 14 und (6) BauGB) 7 Versorgungsanlagen O ¾ Regenrückhaltebecken 8. Versorgungs- und Abwasserleitungen (§ 5 (2) Nr. 4 und (4), § 9 (1) Nr. 13 und (6) BauGB) - - - 8a Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen oberirdisch mit 11m Schutzstreifen 9. Grünflächen (§ 5 (2) Nr. 5 und (4), § 9 (1) Nr. 15 und (6) BauGB) 9oe Öffentliche Grünflächen U º 9d Spielplatz G gliedernde Grünfläche 13. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 (2) Nr. 10 und (4), § 9 (1) Nr. 20, 25 und (6) BauGB) 13.2.1 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
PLANZEICHEN ALS FESTSETZUNGEN (nach PlanZV 1990) 15. Sonstige Planzeichen < < < < 15.6 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 15.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) 15zvGSG vorgeschlagene Grundstücksgrenze Bauverbots- und Baubeschränkungszone zur Staatsstraße 2146 20 20 NACHRICHTLICHE DARSTELLUNGEN Landschaftsschutzgebiet (LSG-00579) 6841-0089 amtlich kartiertes Biotop mit Nummer PLANLICHE HINWEISE bestehendes Gebäude 1373 bestehender Grenzverlauf mit Angabe der Flurnummer P1 Parzellennummer und -größe 797m² Höhenschichtlinie
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 3 Lageplan Seite 10 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 4 Textliche Festsetzungen 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise Füllschema der Nutzungsschablonen: WA o Art der baulichen Nutzung Bauweise 2 Wo ED höchstzulässige Zahl der nur Einzel- und Doppelhäuser Wohnungen je Wohngebäude zulässig II 0,3 max. zulässige Vollgeschosse max. zulässige Grundflächenzahl 4.1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) WA Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1990; Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1990 sowie Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO 1990 sind nicht zulässig. 4.1.2 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO 1990) 0,3 Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,3. 4.1.3 Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2 Wo Es sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig. Es ist maximal 1 Wohnung je Doppelhaushälfte zulässig. 4.1.4 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO 1990 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998) II Es sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. 4.1.5 Bauweise (§ 22 BauNVO 1990) o Offene Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 ED Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig 4.2 Abstandsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB) Abstandsflächen sind nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung der BayBO einzuhalten. Artikel 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO kommt nicht zur Anwendung. Seite 11 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 4.3 Festsetzungen zu Wohngebäuden Fassaden Putz- oder Holzfassade Dächer Es sind alle Arten von Dachformen und Dachdeckungen (nur nicht glän- zende und nicht blendende) zulässig. Die Dachneigung darf maximal 42° betragen. Wandhöhe Die maximale traufseitige Wandhöhe (H, Definition siehe Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) wird mit 8,50 m festgesetzt. Diese ist an der tiefsten Stelle des natürlichen Geländes entlang aller Außenwände zu messen. Firsthöhe Die maximale Firsthöhe wird mit 11,50 m festgesetzt. Die Firsthöhe ist das senkrechte Maß vom unteren Bezugspunkt der Wandhöhe bis zur höchsten Stelle der Dachhaut (First bzw. Spitze bei Zeltdach). 4.4 Festsetzungen zu Garagen, Carports und Nebenanlagen Standorte Garagen und Carports sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 sind gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sie die Abstandsflächen der BayBO einhalten. Fassaden Putz- oder Holzfassade Dächer Es sind alle Arten von Dachformen und Dachdeckungen (nur nicht glän- zende und nicht blendende) zulässig. Die Dachneigung darf maximal 42° betragen. Wandhöhe Bei der Errichtung von Grenzgebäuden oder grenznahen Gebäuden im Sinne von Art. 6 Abs. 9 BayBO darf die Wandhöhe im Mittel 3,00 m nicht überschreiten. Bei Einhaltung der Abstandsfläche nach Art. 6 BayBO ist eine traufseitige Wandhöhe (H, Definition siehe Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) bis maximal 6,50 m zulässig. Diese ist an der tiefsten Stelle des natürlichen Geländes entlang aller Außenwände zu messen. 4.5 Stellplätze Stellplätze sind auf dem jeweiligen Baugrundstück zu schaffen. Diese sind auf dem gesamten Grundstück zulässig. Die Anzahl der Stellplätze ist nach folgenden Richtzahlen zu ermitteln: 1,0 Stellplatz je Wohnung, deren Wohnfläche kleiner als 50 m² ist, 2,0 Stellplätze je Wohnung, deren Wohnfläche gleich/größer 50 m² ist. Die Wohnfläche ist nach den Bestimmungen der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Seite 12 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 4.6 Grundstückszufahrten Die Lage der Grundstückszufahrten ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Grundstückszufahrten sind daher grundsätzlich entlang der Erschließungsstraße möglich, jedoch nicht im Bereich der jeweils vorhandenen Straßenausstattung bzw. nicht im Bereich von Anlagen von Ver- und Entsorgungsunternehmen (z. B. Straßenbeleuchtungen, Schaltschränke, Verkehrszeichen, Hydranten). 4.7 Einfriedungen Einfriedungen sind bis zu einer Gesamthöhe von maximal 1,20 m über OK Gelände zulässig; Sockel sind nicht zulässig; zwischen Boden und Unterkante Zaun muss ein Abstand von 10 cm frei bleiben. straßenseitig: senkrechte Holzlatten- oder Hanichelzäune oder Stabgitterzäune seitl. und rückwärtige Grundstücksgrenzen: außer senkrechten Holzlatten- oder Hanichelzäunen oder Stabgitterzäunen sind auch Maschendrahtzäune mit Hinterpflanzung erlaubt. 4.8 Höhenangleichung Mauern, Stützmauern, sowie die Böschungen von Abgrabungen und Auffüllungen zur Höhenangleichung sind mit jeweils mindestens 1,0m Abstand zur jeweils seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenze und zur öffentlichen Fläche hin anzuordnen und dort an das Urgelände anzugleichen. 4.9 Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Fläche sind die Errichtung von Anlagen zur Behandlung und Be- seitigung von unverschmutztem Niederschlagswasser in Form eines oberirdischen Regen- rückhaltebeckens zulässig. 4.10 Immissionsschutz (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Er- richtung einer aktiven Lärmschutzmaßnahme in Form eines Lärmschutzwalls oder einer Lärm- schutzwand mit einer Höhe von mind. 2,5 m über dem natürlichen Gelände zulässig. Die Nord- und Ostfassaden der Parzelle 1 sind nach der DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Sofern sich dahinter schutzbedürftige Räume befinden, wird für diese Fassaden das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile erf. R'w,res gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt. Lärmpegelbereich erf. R’w,res III 35 dB Seite 13 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Die Nordfassaden der Parzellen 2 und 3 sind nach der DIN 4109 dem Lärmpegelbereich III zuzuordnen. Sofern sich dahinter schutzbedürftige Räume befinden, wird für diese Fassaden das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile erf. R'w,res gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt. Lärmpegelbereich erf. R’w,res III 35 dB Die Westfassaden der Parzellen 3 und 4 sind nach der DIN 4109 dem Lärmpegelbereich II zuzuordnen. Sofern sich dahinter schutzbedürftige Räume befinden, wird für diese Fassaden das erforderliche Gesamtschalldämm-Maß der Außenbauteile erf. R'w,res gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt. Lärmpegelbereich erf. R’w,res II 30 dB 4.11 Photovoltaikanlagen / Sonnenkollektoren Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren sind nur auf Dachflächen zulässig. Nicht zulässig sind aufgeständerte Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren. 4.12 Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB hat die Führung von Stromversorgungs- und Telekommunikationsleitungen unterirdisch zu erfolgen. 4.13 Grünordnung 4.13.1 Mindestbegrünung / Grünflächenanteil Die Bepflanzung der privaten Grundstücke muss landschaftsgerecht mit heimischen Sträuchern und Bäumen erfolgen; Nadelgehölze sind nicht zulässig. Auf den nicht überbauten privaten Grundstücksflächen ist auf je 300 m² Grundstücksfläche mindestens ein mittel- bis großkroniger einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Davon ist ein Baum an der geplanten Erschließungsstraße zu pflanzen, damit dieser in den Straßenraum wirkt. Bei Bäumen und Sträuchern sind die vorgeschriebenen Grenzabstände einzuhalten. Der Abstand von Bäumen zu unterirdischen Ver- und Entsorgungsleitungen muss mindestens 2,50 m betragen. 4.13.2 Spielplatz Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist die Errichtung eines Spielplatzes zu- lässig. Seite 14 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 4.13.3 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonsti- gen Bepflanzungen - Randeingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und Abs. 6 BauGB) Innerhalb der festgesetzten Flächen sind unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes 3-reihige Hecken anzupflanzen, die alle 20 m mit einem Baum 1. Ordnung oder 2 Bäumen 2. Ordnung zu überstellen sind. Der Abstand der einzelnen Sträucher beträgt 1,00 m; es sind mindestens 3 verschiedene Straucharten zu verwenden. Schnitthecken sind unzulässig. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO 1990 sowie Stellplätze sind unzulässig. 4.14 Wasserwirtschaft Stellplätze vor Garagen, Grundstückszufahrten und sonstige befestigte Flächen sind wasserdurchlässig zu gestalten (z. B. Schotterrasen, wassergebundene Decke, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen), damit das Niederschlagswasser versickern kann. 5 Textliche Hinweise Umgang mit Niederschlagswasser Niederschlagswasser sollte auf jeder Parzelle in geeigneten baulichen Anlagen gesammelt werden. Darüber hinaus sollte das restliche unverschmutzte Niederschlagswasser auf eigenem Grundstück versickert werden, soweit die Bodenbe- schaffenheit dies zulässt. Außenbeleuchtung Bei den Außenbeleuchtungen sollten nur insektenunschädliche Beleuchtungssysteme verwendet werden. Seite 15 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 6 Begründung 6.1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Das Erfordernis zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Radling – Auf dem Sattel“ ergibt sich aus der stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum im Ortsteil Radling. Alternative Entwicklungsflächen sind am Hauptort Schorndorf sowie innerhalb der Gesamtge- meinde aufgrund des fehlenden Flächenzugriffs, der ungünstigen Lage oder schwierigen Er- schließungssituation nicht verfügbar. Die Neuausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des konkret bestehenden Wohnbau- flächenbedarfes ist somit unumgänglich. Ziel des Bebauungsplanes ist es, auf den bisher im Außenbereich gelegenen Flächen eine städtebaulich sinnvolle Ordnung und Erschließung für eine Wohnbauflächenentwicklung her- zustellen und zu sichern. Hierbei kann gemäß dem Grundsatz der Innenentwicklung und des- sparsamen Umgangs mit Grund und Boden an vorhandene Siedlungseinheiten und techni- sche Infrastrukturen im Umfeld angeknüpft werden. Daraus ergibt sich die Erforderlichkeit zur Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes gem. § 1 Abs. 3 BauGB. Zweck der Bauleitplanung ist die bedarfsgerechte Bereitstellung von Wohnbauflächen, insbe- sondere für die ortsansässige Bevölkerung, sowie die Vermeidung von Abwanderung der Wohnbevölkerung in andere Gemeinden. Durch eine nachhaltige Siedlungsentwicklung an einem städtebaulich geeigneten Standort sol- len langfristig vorhandene technische und soziale Infrastruktureinrichtungen der Gemeinde gesichert werden. Durch die getroffenen Festsetzungen zu First- und Wandhöhen, Dachformen und Vollgeschos- sen wird sich die zukünftige Bebauung in das bestehende Umfeld städtebaulich einfügen. Die grünordnerischen Festsetzungen grünen die Planungsfläche ausreichend hin zur freien Land- schaft ein. Die regional- und landesplanerischen Ziele stehen der vorliegenden Planung nicht entgegen. Seite 16 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 6.2 Geografische Lage, Topografie Radling liegt als Ortsteil der Gemeinde Schorndorf rund 3,5 km nordöstlich des Hauptortes Schorndorf entfernt. Damit befindet sich Radling an der Gemeindegrenze hin zur Stadt Cham. Innerhalb von Radling liegt die Planungsfläche im Nordosten, östlich der Hauptstraße. TK 100 mit Lage des Geltungsbereiches (rot) (Quelle: BayernAtlas Plus) Im Norden, Westen und Südwesten der Planungsfläche setzen sich wohnbaulich und gemischt genutzte Flächen fort, die zum Ortskern von Radling gehören. Im Osten und Süden schließen sich landwirtschaftliche Nutzflächen an. Westlich der Fläche verläuft ein geschotterter Feldweg, im Nordosten grenzt eine asphaltierte Gemeindeverbindungsstraße an. Im Norden schließt sich die Staatsstraße 2146 an. Im Süden verläuft eine Stromfreileitung. Die Planungsfläche wurde bislang landwirtschaftlich als Acker genutzt. Das Gelände ist von Süden nach Norden leicht geneigt. Seite 17 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Der Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Gesamtfläche von ca. 4,6 ha und gliedert sich wie folgt: Nutzung Fläche in m² (Wohn)Bauflächen 32.492,36 Randeingrünung 1.806,87 Öffentliche Verkehrsflächen 7.885,30 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fußweg) 771,40 Öffentliche Grünfläche - Spielplatz 531,24 Öffentliche Grünfläche - Lärmschutzwall 1.126,20 Gliedernde Grünfläche 549,45 Versorgungsfläche (RRB - Regenrückhaltebecken) 1.074,88 Gesamtfläche 46.237,70 6.3 Planungsrechtliche Voraussetzungen 6.3.1 Landes- und Regionalplanung Gemäß dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 wird die Gemeinde Schorndorf dem allgemeinen ländlichen Raum (gelbe Fläche) sowie dem Raum mit besonde- rem Handlungsbedarf (blaue Schraffur) zugeordnet: Auszug LEP 2013, Anhang 2 Strukturkarte Im LEP werden folgende allgemeine Ziele (Z) und Grundsätze (G), bezogen auf die Siedlungs- entwicklung, formuliert: 1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen Seite 18 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 (Z) In allen Teilräumen sind gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen oder zu erhalten. Die Stärken und Potenziale der Teilräume sind weiter zu entwickeln. Alle überört- lich raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen haben zur Verwirklichung dieses Ziels beizutragen. (G) Hierfür sollen insbesondere die Grundlagen für eine bedarfsgerechte Bereitstellung und Sicherung von Arbeitsplätzen, Wohnraum sowie Einrichtungen der Daseinsvorsorge und zur Versorgung mit Gütern geschaffen oder erhalten werden. 1.1.2 Nachhaltige Raumentwicklung (Z) Die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen ist nachhaltig zu gestalten. (Z) Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfris- tige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. (G) Bei der räumlichen Entwicklung Bayerns sollen die unterschiedlichen Ansprüche aller Be- völkerungsgruppen berücksichtigt werden. 1.1.3 Ressourcen schonen (G) Der Ressourcenverbrauch soll in allen Landesteilen vermindert werden. Unvermeidbare Eingriffe sollen ressourcenschonend erfolgen. 1.2.2 Abwanderung vermindern (G) Die Abwanderung der Bevölkerung soll insbesondere in denjenigen Teilräumen, die be- sonders vom demographischen Wandel betroffen sind, vermindert werden. (G) Hierzu sollen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Möglichkeiten ‐ zur Schaffung und zum Erhalt von dauerhaften und qualifizierten Arbeitsplätzen, ‐ zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, ‐ zur Bewahrung und zum Ausbau eines attraktiven Arbeits- und Lebensumfelds ins- besondere für Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten sowie für Familien und ältere Menschen genutzt werden. 2.2.3 Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf (Z) Teilräume mit wirtschaftsstrukturellen oder sozioökonomischen Nachteilen sowie Teil- räume, in denen eine nachteilige Entwicklung zu befürchten ist, werden unabhängig von der Festlegung als Verdichtungsraum oder ländlicher Raum als Teilräume mit besonderem Hand- lungsbedarf festgelegt. Lage und Abgrenzung ergeben sich aus Anhang 2. 2.2.4 Vorrangprinzip (Z) Die Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf sind vorrangig zu entwickeln. Dies gilt bei ‐ Planungen und Maßnahmen zur Versorgung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge, ‐ der Ausweisung räumlicher Förderschwerpunkte sowie diesbezüglicher Fördermaß- nahmen und ‐ der Verteilung der Finanzmittel, Seite 19 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 soweit die vorgenannten Aktivitäten zur Gewährung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedin- gungen einschlägig sind. 3.1 Flächensparen (G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. (G) Flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung (Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. 3.3 Vermeidung von Zersiedelung (G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Sied- lungsstruktur sollen vermieden werden. (Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten aus- zuweisen. (...) Der Regionalplan Region Regensburg 2011 ordnet Schorndorf ebenfalls als kreisangehö- rige Gemeinde dem ländlichen Teilraum zu, dessen Entwicklung in besonderem Maße ge- stärkt werden soll. Östlich der Planungsfläche grenzt das landschaftliche Vorbehaltsgebiet 22 „Kuppenlandschaft des Falkensteiner Vorwaldes“ an. B I 2 Landschaftliche Vorbehaltsgebiete Gebiete, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt, werden als landschaftliche Vorbehaltsgebiete ausgewiesen. Seite 20 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Auszug Regionalplan Region Regensburg 2011, Karte 3 Landschaft und Erholung Daneben liegt die Planungsfläche innerhalb des Naturparks Oberer Bayerischer Wald (NP- 00007). B I 3 Naturparke 3.1 Die Bildung eines grenzüberschreitenden Naturparkes soll für den Naturpark „Oberer Bay- erischer Wald“ angestrebt werden. Das Gebiet des Mittelbereiches Regensburg zwischen Do- nau und Regen soll in den Naturpark „Oberer Bayerischer Wald“ einbezogen werden. Darüber hinaus sind weder Regionale Grünzüge noch Vorranggebiete für Natur und Land- schaft betroffen. Auszug Regionalplan Region Regensburg 2011, Karte 2 Siedlung und Versorgung 6.3.2 Vorbereitende Bauleitplanung / Entwicklungsgebot Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Schorndorf vom 03.04.2008 ist der Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Im Osten der Planungsfläche verläuft die geplante Ortsumgehung Radling, im Süden eine oberirdische Stromfreileitung. Im Westen und Südwesten grenzt der „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ Radling mit sei- nen dörflich geprägten Siedlungsflächen an, dessen Grenzen durch eine Ortsabrundungssat- zung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB vom 20.12.1978, zuletzt geändert am 30.06.1988, festge- legt ist. Im Norden setzt sich das Baugebiet „Radling I“ vom 02.10.1985 mit Misch- und Wohnbauflä- chen fort. Im Osten und Süden schließen sich landwirtschaftliche Flächen an. Im Rahmen des Verfahrens nach § 13b BauGB wird der Flächennutzungsplan i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. Es erfolgt eine Berichtigung der Darstellung als Allgemeines Wohngebiet sowie die Aufhebung der Ortsumgehung Radling (siehe Anlage 1). Der vorliegende Bebauungsplan entspricht somit in Art und Umfang den Ausführungen des Flächennutzungsplanes. Damit ist das städtebauliche Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB beachtet. Seite 21 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Nutzungskonflikte mit den bestehenden Nutzungen im Umfeld sind nicht zu erwarten. 6.3.3 Verfahrenswahl Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die beabsichtigte oder die zu erwartende städtebauliche Entwicklung der Gemeinde voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung der baulichen oder sonstigen Nut- zung der Grundstücke in der Gemeinde führt oder wenn es aus anderen, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen notwendig wird, die örtliche räumliche Entwicklung zu ordnen. Die Gemeinde Schorndorf beabsichtigt, eine bisher landwirtschaftliche Fläche von ca. 4,6 ha in ein allgemeines Wohngebiet umzuwidmen. Der Planungsbereich ist bisher unbeplant. Von daher ist von einer wesentlichen Veränderung innerhalb des städtebaulichen Gefüges zu spre- chen. Es ist notwendig, die städtebauliche Ordnung und Entwicklung im Rahmen der Bauleit- planung vorzubereiten und verbindlich zu regeln. Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bau- liche Nutzungen die Innenentwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde insbesondere durch Wie- dernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenent- wicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Die Innenentwicklung schützt nicht nur unbebaute Flächen vor Überbauung und Versiegelung, sondern schont auch das Klima, indem innerörtliche Standorte mit kurzen Wegen und nicht- motorisierten Mobilitätsoptionen gestärkt werden. Hierfür können Bebauungspläne in einem „beschleunigten Verfahren“ nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Für das vorliegende Planungsvorhaben kommt eine Entwicklung im Sinne des § 13a BauGB jedoch nicht in Frage, da die Fläche nicht innerhalb eines Siedlungsbereiches liegt. Es grenzen ausschließlich im Norden, Westen und Südwesten Siedlungseinheiten an. Die Fläche befindet sich weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB noch innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB. Daneben dient die Planung weder der Wiedernutzbarmachung von Flächen, da die Fläche bislang landwirtschaft- lich genutzt wurde, noch der Nachverdichtung, da die Fläche bislang unbeplant war. Für „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ beschloss der Gesetzgeber ab 13. Mai 2017 den neuen § 13b BauGB zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“. „Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundflä- che im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbe- schluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“ Seite 22 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist die Fortentwicklung des Städtebaurechts zur Erleich- terung der Wohnbauflächenentwicklung in den Kommunen. Es soll ermöglicht werden, klein- teilige Außenbereichsflächen, die an vorhandene Siedlungsstrukturen anknüpfen, im Rahmen des beschleunigten Verfahrens zur Bereitstellung von Wohnbauflächen zu entwickeln. Die für die Innenentwicklung vorgesehene Fläche umfasst insgesamt 46.238 m². Darin enthal- ten sind sowohl Wohnbau- und Verkehrsflächen als auch öffentliche Grünflächen. Die Wohn- bauflächen umfassen insgesamt rund 32.631 m². Bei einer festgesetzten GRZ von maximal 0,3 ist eine versiegelte (Wohnbau)Fläche von maximal 9.789 m² zu erwarten. Damit unter- schreitet die zu erwartende, versiegelte Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes den geforderten Höchstwert von 10.000 m² aus § 13b Bau GB. Die Gemeinde Schorndorf beabsichtigt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein allge- meines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1990 zu entwickeln. Im Rahmen der getroffenen Fest- setzungen sind alle Nutzungen nach dem § 4 BauNVO 1990 zulässig. bestand Siedlungs- Siedlungs- bestand Luftbild mit Darstellung des Planungsgebietes (blau) im Anschluss an den bestehenden, im Zusammenhang be- baute Ortsteil (rot) (Quelle: BayernAtlas Plus) Als dritte Bedingung wird der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ge- nannt. Damit sind sowohl § 34-er (im Zusammenhang bebaute Ortsteile ohne Bebauungsplan) als auch § 30-er Gebiete (Gebiete mit qualifiziertem Bebauungsplan) gemeint. Ein im Zusam- menhang bebauter Ortsteil zeichnet sich durch einen Komplex von Bauten aus, „die zueinan- der in einem engeren räumlichen Zusammenhang stehen“ (Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautz- berger: BauGB Kommentar, Band II, Sept. 2013, Lfg. 111, Söfker). Dieser Bebauungskomplex muss „nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitz[en] und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur“ sein. Dann gilt er als Ortsteil. An die Planungsfläche schließen sich Richtung Westen Bauflächen an, die als „im Zusammen- hang bebaut“, also nach § 34 BauGB einzustufen und auch durch eine entsprechende Orts- abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB gesichert sind. Im Norden grenzt das nach § 30 BauGB entwickelte Baugebiet „Radling I“ an. Die umliegende Bebauung von Radling prägt bereits jetzt die Planungsfläche. Somit wirken auf die Planungsfläche die vorhandenen Bebauungen und Infrastrukturen im Umfeld ein. Seite 23 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Die Planungsfläche wird über einen Anschluss an die Hauptstraße von Radling und den nörd- lich angrenzenden Flurweg erschlossen. An die bestehenden technischen Infrastrukturen im Umfeld kann ebenfalls angeknüpft werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 13b BauGB (der Anschluss an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der Flächenumgriff von 1 ha sowie die Entwicklung zu Wohnbauflächen), erfüllt. Die Planung entspricht somit den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des Baugesetzbu- ches. 6.4 Wesentliche Auswirkungen der Planung 6.4.1 Erschließung 6.4.1.1 Verkehrserschließung Erschlossen ist das Baugebiet über einen Hauptanschluss im Norden an die Hauptstraße von Radling. Hierfür erfolgt ein Teilausbau der Hauptstraße mit einer Linksabbiegespur (aus Rich- tung Cham kommend) sowie einem Fußweg auf der Seite des Baugebietes. Die Hauptstraße von Radling dient als Staatsstraße St 2146 der Verbindung von Falken- stein/Schorndorf und Cham. Hierüber besteht bei Cham Anschluss an die Bundesstraßen B 20 (Furth i. Wald - Königssee) und B 85 (Amberg - Passau). Die bestehende nordöstlich angrenzende Gemeindeverbindungsstraße wird ebenfalls aus er- schließungstechnischen Gründen teilausgebaut. Der westliche Flurweg bleibt von der Planung unberührt. Intern ist das Baugebiet über eine Ringstraße mit 7,50 m Breite erschlossen. Im westlichen Teil des Baugebietes befindet sich zusätzlich ein Wendehammer zur Erschließung der hinter- liegenden Parzellen 12 - 16 sowie ein Straßenanschluss in Richtung Süden, der der Erschlie- ßung einer möglichen Baugebietserweiterung in dieser Richtung dienen soll. Daneben sind insgesamt vier interne Fußwegeverbindungen vorgesehen, die zum einen der fußläufigen Erschließung des Baugebietes und der Verbindung mit dem Ortskern von Radling dienen, zum anderen gemäß der Topografie folgend, das auf den öffentlichen und privaten Flächen anfallende Niederschlagswasser in Richtung Regenrückhaltebecken abzuleiten. 6.4.1.2 Trinkwasserversorgung An die bestehenden Versorgungsleitungen des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe kann angeknüpft werden. Der Druck ist ausreichend. Die nächstgelegene Trinkwasserleitung befindet sich in der nördlichen Hauptstraße Radling. 6.4.1.3 Schmutzwasserentsorgung Das Schmutzwasser der Bauflächen wird mithilfe eines neuen Schmutzwasserkanals (im Frei- spiegel) innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen gemäß der Topografie in den bestehenden Mischwasserkanal in der Hauptstraße Radling eingeleitet. Dieser ist ausreichend dimensioniert. Private Hebeanlagen sind nicht notwendig. Seite 24 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Das Schmutzwasser wird Vorort zur gemeindlichen Kläranlage auf dem Flurstück Nr. 247 der Gemarkung Schorndorf geleitet. Diese ist ebenfalls ausreichend dimensioniert. 6.4.1.4 Niederschlagswasserentsorgung Das auf den privaten Flächen anfallende, unverschmutzte Niederschlagswasser ist auf dem eigenen Grundstück durch geeignete Rückhaltevorrichtungen (z.B. über Regenrückhaltebe- cken oder -mulden, Zisternen) zurückzuhalten, zu verdunsten sowie gedrosselt mit einem Not- überlauf in den neuen Niederschlagswasserkanal innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen in Richtung Regenrückhaltebecken im Westen des Geltungsbereiches zu leiten. Von hier aus wird das Niederschlagswasser gedrosselt in den parallel zur Hauptstraße Radling verrohrten Graben und in Richtung Pentinger Bach geleitet. Das auf den privaten Flächen gesammelte Niederschlagswasser kann zur Grauwassernut- zung verwendet werden. Es ist zu erwarten, dass eine Versickerung innerhalb der Bauflächen aufgrund der bestehen- den Untergrundbodenbeschaffenheit nicht möglich ist. Das Gelände ist von Süden nach Norden leicht geneigt. Aufgrund der Topografie ist bei (Stark)Regenereignissen mit wild abfließendem Hang- sowie Schichtenwasser aus Richtung Südosten zu rechnen. 6.4.1.5 Stromversorgung/Telekommunikation Innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist die Verlegung von neuen Leitungen sowie der Anschluss an bestehende Infrastrukturen im Umfeld möglich. 6.4.1.6 Abfallentsorgung Alle Parzellen können mit Entsorgungsfahrzeugen angefahren werden. Die festgesetzte öf- fentliche Verkehrsfläche verfügt über eine genügende Breite mit ausreichender Wendemög- lichkeit am Ende. Die Abfallentsorgung erfolgt zentral über den Landkreis Cham. 6.4.1.7 Brandschutz Die Bauflächen können mit Rettungsfahrzeugen angefahren werden. Die Erschließungsstraße verfügt über eine ausreichende Breite mit Wendemöglichkeit am Ende. Sie wird nach den gültigen Vorschriften zum Zeitpunkt des Baues errichtet und ist somit für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 16 t befahrbar. Es ist die „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“ zu beachten. Im Winter sind die Straßen von Schnee und Eis frei- zuhalten. Der Grundschutz an Löschwasser durch das Hydrantennetz liegt nach dem Merkblatt Nr. 1.8- 5 vom 08.2000 das Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft und nach den technischen Re- geln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331, W 400 und W 405 bei 1.600 l/min. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Chamer Gruppe ist in der Lage, 46 m³/h aus der bestehenden Trinkwasserleitung in der nördlichen Hauptstraße Radling zu liefern. Seite 25 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Die Anlage von Hydranten ist innerhalb des Geltungsbereiches möglich. 6.4.2 Immissionsschutz 6.4.2.1 Verkehr Auf den Geltungsbereich wirken Immissionen aus dem Verkehrslärm der im Norden angren- zenden Staatsstraße St 2146 / Hauptstraße Radling ein. Zur Untersuchung der hier entstehenden Immissionen in Bezug auf die geplanten, schutzwür- digen Wohnnutzungen wurde während des Bauleitplanverfahrens von der GEO.VER.S.UM Planungsgemeinschaft Pressler & Geiler eine Schalltechnische Untersuchung durchgeführt (siehe Anlage 2). Insgesamt sind für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 40 neue Wohnbauparzellen geplant. Bei städtebaulichen Planungen sind folgende zwei Beurteilungsgrundlagen zu beachten: Beurteilungsgrundlagen für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) tags nachts Orientierungswert der DIN 18005 55 d(B)A 45 d(B)A Grenzwerte der 16. BImSchV 59 d(B)A 49 d(B)A Dabei gilt die Einhaltung oder Unterschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 als wün- schenswert, um einen angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu gewährleisten. In der Abwägung der Gemeinden ist eine Überschreitung der Werte um bis zu 5 d(B)A abwägungs- fähig. Die Grenzwerte der 16. BImSchV dagegen müssen eingehalten werden. Die Untersuchung ergab, dass in den nördlichen Parzellen 1 – 3 die Orientierungswerte der DIN 18005 am Tag überschritten werden. Gleiches gilt für den nördlichen Teil der Parzelle 4. Die Grenzwertlinie von 55 dB(A) verläuft etwa entlang der südlichen Grundstücksgrenzen. Der Grenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) wird ausschließlich im nördlichen Teil der Parzellen 1 – 3 überschritten. Hinsichtlich des Nachtwertes der DIN 18005 von 45 dB(A) sind Überschreitungen in den Par- zellen 1 – 4, 27 und 28 festzustellen, wobei die Parzellen 27 und 28 nur im nördlichen Teil betroffen sind. Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird ebenfalls ausschließlich im nördlichen Teil der Parzellen 1 – 3 überschritten. Zum Schutz der geplanten Wohnnutzungen wird in der Folge ein aktiver Lärmschutz entlang der Staatsstraße mit einer Höhe von mind. 2,5 m. Mithilfe dessen können die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV am Tag und in der Nacht in allen Parzellen eingehalten werden. Ausschließlich in den Randbereichen der Parzellen 1 und 3 kommt es nachts zu kleinflächigen Überschreitungen. Deswegen erfolgt die zusätzliche Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für die Fassadenseiten der Parzellen 1 – 4. Mit den getroffenen schalltechnischen Festsetzungen kann ein ausreichender Schutz der ge- planten Wohnnutzungen gewährleistet werden. Damit können die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB erfüllt werden. Seite 26 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 6.4.2.2 Gewerbe Im Norden des Geltungsbereiches grenzt ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO an. Im Westen setzen sich dörflich geprägte Siedlungsflächen nach § 5 BauNVO fort. Von diesen Flächen wirken Immissionen der bestehenden bzw. grundsätzlich zulässigen ge- werblichen Nutzungen auf den Geltungsbereich ein. Da diese Nutzungen jedoch nur zulässig sind, wenn sie das Wohnen nicht wesentlich stören, ist eine negative Beeinträchtigung der Planungsfläche durch die umliegenden gewerblichen Nutzungen nicht zu erwarten. 6.4.2.3 Landwirtschaft Die süd- und östlich des Geltungsbereiches liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen wer- den ortsüblich bewirtschaftet. Mit folgenden zeitweiligen, durch die Bewirtschaftung entstehen- den Beeinträchtigungen ist zu rechnen: ‐ Geruchsimmissionen beim Ausbringen von Stallmist und Gülle sowie beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ‐ Staubimmissionen bei Mähdrusch, beim Ausbringen bestimmter Handelsdünger sowie bei der Bodenbearbeitung bei trockener Witterung sowie ‐ Lärmimmissionen beim Einsatz landwirtschaftlicher Maschinen auf den Nutzflächen und durch den Fuhrwerksverkehr der landwirtschaftlichen Betriebe. 6.4.3 Biotope Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine amtlich kartierten Biotope. Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches (blau) zu nächstgelegenen Biotopen (Quelle: BayernAtlas Plus) Seite 27 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
Gemeinde Schorndorf, B-Plan „Radling - Auf dem Sattel“ Nr. 6102-05-0 Die nächstgelegenen Biotope befinden sich ca. 17 m südwestlich sowie ca. 66 m südöstlich (beide ID 6841-0089, Biotopkartierung Flachland) des Plangebietes. Aufgrund der Lage ist keine negative Beeinträchtigung der Biotope durch die Planung zu er- warten. 6.4.4 Natur- und Landschaftsschutz Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Naturpark „Oberer Bay- erischer Wald“ (ID NP-00007) (gelbe Schraffur). Im Osten und Süden grenzt das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (ID LSG- 00579.01) (grüne Punkte) an die Planungsfläche an. In ca. 700 m südwestlicher Richtung liegt das Naturdenkmal „Radlinger Moor“. Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches (blau) im Kontext von Natur- und Landschaftsschutzgebieten (Quelle: BayernAtlas Plus) Es ist keine negative Beeinträchtigung der nächstgelegenen Natur- und Landschaftsschutzge- biete durch die Planung zu erwarten. Die festgesetzte Randeingrünung im Osten und Süden des Geltungsbereiches bindet die Pla- nungsfläche hin zur freien Landschaft ausreichend ein. 6.4.5 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen zu berücksichtigen. Dies geschieht in Form einer speziellen artenschutz- rechtlichen Prüfung (saP), wobei die vorhandenen, besonders oder streng geschützten Arten zu ermitteln und die Folgen der Planauswirkungen für diese Arten anhand des § 42 ff Seite 28 von 30 Vorentwurfsfassung: 03.05.2018 Entwurfsfassung: 27.06.2018 Satzungsfertigung: 19.09.2018
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