Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...

 
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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Rechtliche Grundlagen im
        Pflanzenschutz

      Sachkundefortbildung
        am 03.11.2020 im LRA Balingen

               Dr. Peter Knuth
       Regierungspräsidium Tübingen

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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Übersicht:
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit
bestimmt sind (§ 17 PflSchG)

Pflanzenschutz auf Nichtkulturland
    • Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Abs. 2 PflSchG

Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere

Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz

Umsetzung des Eckpunktepapiers - Biodiversitätsstärkungsgesetz

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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)

Warum ein § 17 ?
• Europäische Zulassungsverordnung Nr. 1107/2009 definiert:
        „gefährdete Personengruppen“ sind schwangere und stillende Frauen,
        Kinder und ältere Menschen (Artikel 3)
• Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG bestimmt:
        In bestimmten Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefähr-
        deten Personengruppen im Sinne des Artikels 3 der EU-Verordnung
        1107/2009 genutzt werden, ist die Verwendung von Pflanzenschutz-
        mitteln zu minimieren oder zu verbieten (Artikel 12).
• Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch den § 17 des
  Pflanzenschutzgesetzes

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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)

Definition: „Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“
Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören
insbesondere
• öffentliche Parks und Gärten,
• Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden,
• öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze,
• Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze,
• Friedhöfe,
• sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des
  Gesundheitswesens.
Wichtig: es müssen sich um öffentliche, für jedermann zugängliche,
         Flächen handeln !
Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Für die Allgemeinheit bestimmte Flächen
                  § 17 PflSchG

                  Wege und Plätze
                     § 12 Abs. 2
                Pflanzenschutzgesetz

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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, werden vom BVL bezüglich
der Anwendungsbereiche in folgende 14 Kategorien eingeteilt:
   1         Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen)
   2         Funktionsflächen auf Golfplätzen
   3         Friedhöfe
   4         Öffentliche Gärten
   5         Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum)
   6         Sport- und Freizeitplätze
   7         Schul- und Kindergartengelände
   8         Spielplätze
   9         Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens
   10        Sonstiges (z.B. Rasenflächen)
   11        Spiel- und Liegewiesen
   12        Öffentlich zugängliche Gewächshäuser
   13        Straßenbegleitgrün
   14        Öffentlich zugängliche Wege und Plätze
Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)
Die vom BVL genehmigten Pflanzenschutzmittel werden auf der
Website des BVL veröffentlicht.
                         www.bvl.bund.de
           Flächen Allgemeinheit Stand Oktober 2020.xls
Die Liste der genehmigten Pflanzenschutzmitteln wird regelmäßig
aktualisiert

Alle Auflagen und Anwendungsbestimmungen des Pflanzenschutz-
mittels gelten generell auch für die genehmigte Anwendungen auf
den § 17 – Flächen
und
das BVL kann bei der Genehmigung für die Verwendung auf den § 17-
Flächen darüber hinaus noch zusätzliche Anwendungsbestimmungen
bzw. Auflagen erteilen.
Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
    Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Bezeich- Schadorg./ Kultur/   Anwendungsbereich          Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
nung des Zweckbest. Objekt                                  technik     Anw.-
 Mittels                                                                Best./
                                                                        Aufl.
DICOTEX Zweikeim-   Rasen Freiland, Flächen, die für Spritzen, mit     SF254., x x x x  x x x x     x
        blättrige   Nicht im die Allgemeinheit         rückentragbarem SF252,
        Unkräuter   Ansaat- bestimmt sind: Öffentliche Spritzgerät     SF255,
                    jahr     Parks und Gärten (ohne                    NW802
                             Spiel- und Liegewiesen),
                             Funktionsflächen auf
                             Golfplätzen, Sportplätze,
                             Spiel- und Liegewiesen,
                             Spielplätze, Schul- und
                             Kindergartengelände,
                             Friedhöfe, Flächen in
                             unmittelbarer Nähe von
                             Einrichtungen in
                             unmittelbarer Nähe von
                             Einrichtungen des
                             Gesundheitswesens

 Zu beachten:          Dicotex ist für die Kategorien 1 – 4, sowie 6 - 9 und 11
                       genehmigt. Anwendung mit rückentragbarem Spritzgerät.
                       Zusätzliche Anwendungsbestimmungen beachten!

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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Zusätzliche Auflagen bei der Anwendung
          von Pflanzenschutzmitteln
SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen
      von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach
      der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu
      informieren.
SF254 Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem
      Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von
      mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu
      behandelnden Fläche aufhalten.
SF255 Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen
      abzusperren.
NW802 Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem
      Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem
      Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf
      Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser
      wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht
      unmittelbar in Gewässer abgeleitet.
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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
       Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Bezeich- Schadorg./ Kultur/   Anwendungsbereich          Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
nung des Zweckbest. Objekt                                  technik     Anw.-
 Mittels                                                                Best./
                                                                        Aufl.
Kerb    Einkeim-   Zierge- Freiland, Flächen, die für Spritzen, mit    SF252, x     x
FLO     blättrige  hölze ab die Allgemeinheit          rückentragbarem SF254,
        Unkräuter, 1.       bestimmt sind: Öffentliche Spritzgerät     SF255
        Vogel-     Stand- Parks und Gärten (ohne
        Sternmiere jahr     Spiel- und Liegewiesen)

 Zu beachten:          Kerb FLO ist nur für die Kategorien 1 und 4 mit zusätzlichen
                       Auflagen genehmigt.

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Pflanzenschutz auf Nichtkulturland

 Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutzgesetz:

§ 12, Abs. 2
   Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen

   und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder
   landwirtschaftlich, noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch
   genutzt werden, angewendet werden.

Fazit:         Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf
               Flächen, die keiner Pflanzen - Nutzung unterliegen, ist
               verboten.
               Kein Pflanzenschutz auf Nichtkulturlandflächen

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Pflanzenschutz auf Kulturland
Definition „Kulturland“ – landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und
gärtnerische Nutzung
• Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländlichen Raum und
  Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
  oder gärtnerischen Nutzung vom 28.04.2006
• Leitlinie der Pflanzenschutzdienste der Länder, Stand August 2016

definieren Kulturland als
• alle Formen der Landbewirtschaftung einschließlich Weinbau und
  Sonderkulturen, die auf die Gewinnung und Verwertung von Pflanzen
  und Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet sind,
• Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege
  geprägt sind,
• Einzäunungen von Weiden, Obstanlagen und Sonderkulturen
  gehören zu landwirtschaftlichen Nutzung
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Pflanzenschutz auf Kulturland
Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung
und Pflege geprägt sind –
Maßgebend ist die tatsächliche Nutzung durch
          regelmäßigen, systematischen und intensiven Eingriff in die
          natürliche Vegetationsentwicklung
  dazu zählt der
  • Erwerbsgartenbau
              aber auch die gärtnerische Nutzung im
              • Haus- und Kleingarten
              • Parks
              • Grünanlagen, Straßenbegleitgrün (Verkehrsinseln)
              • Sportanlagen
              • Golfplätze
     13       • Friedhöfe
Pflanzenschutz auf Nichtkulturland
Definition „Nichtkulturland“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Nutzung vom 28.04.2006
und die Leitlinie der Pflanzenschutzdienste der Länder, Stand August 2016
definieren „Nichtkulturland“ als
• Freilandflächen
        Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen
• befestigte Freilandflächen
    • Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich Wegränder (Ackerrand)
    • Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich
      nicht genutzten Pflanzenbeständen
• Flächen an oder in oberirdischen Gewässern
• Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen
  Pflege
   14
         unterliegen
Rechtliche Grundlagen
§ 12, Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz

Ausnahmeregelungen:
• Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die Anwendung von
  Pflanzenschutzmitteln auf „Nichtkulturland“ und „befestigten
  Flächen“ genehmigen, wenn
• der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand
  auf andere Art nicht erzielt werden kann;
• und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des
  Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes
  nicht entgegenstehen.
• Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 ist,
  dass das Pflanzenschutzmittel für das Anwendungsgebiet Nichtkultur-
  land und/oder Wege und Plätze) zugelassen ist.
Verwaltungsvorschrift des MLR

 Zuständige Behörde
 • in der Regel das Landratsamt;
 • für Objekte, die sich über mehrere Landkreise
   erstrecken wie z.B. Schienenwege, Autobahnen,
   das Regierungspräsidium;
 • maßgeblich ist der Sitz der antragstellenden
   Einrichtung.
Verwaltungsvorschrift des MLR
Antragstellung und Genehmigung
•   Antragstellung mit vorgeschriebenem Vordruck
         (www.rp.baden-wuerttemberg.de Tübingen         Service
                         Dokumentencenter - Antragsformulare und
                         Merkblätter   Pflanzenschutz)
•   Antragsteller kann der Eigentümer/Nutzer oder ein von diesen
    Beauftragter sein.
•   Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich und ist gebührenpflichtig.
•   Der Genehmigungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre.
•   Der Genehmigungsbescheid muss eine Berechtigung zum Kauf der für
    die Anwendung auf Nichtkulturland genehmigten Pflanzenschutzmittel
    enthalten.
•   Ändern sich nach der Antragstellung wesentliche Angaben oder
    Umstände, sind diese der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Sachkundenachweis
     muss vorgelegt werden

18
Antragstellung
Erforderliche Angaben:

     19
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
        auf Nichtkulturland
• Zugelassen im Bereich Nichtkulturland (Wege und
  Plätze) sind z.B. Herbizide mit den Wirkstoffen
  Fettsäure, Pelargonsäure + Maleinsäurehydrazid,
  Diflufenican + Iodosulfuron, Flumioxazin, Glyphosat,.

• Mit der Zulassung von Herbiziden für die Anwendung
 auf Nichtkulturland wird vom BVL die Auflage erteilt,
 dass die Anwendung auf diesen Flächen nur mit einer
 Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist
 (NS660).
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nicht-
 kulturland, Wegen und Plätzen

Auflage NS660
         Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich,
         forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer
         Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören
         alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu
         auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und
         Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen
         gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von
         50.000 Euro geahndet werden.

• Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat:
          für eine Genehmigung müssen zusätzlich die Vorgaben der
          Pflanzenschutzanwendungsverordnung ( § 3) beachtet werden.

    21
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10.
November 1992

§ 3: Anwendungsverbot für Mittel mit dem Wirkstoff
Glyphosat auf nicht versiegelten und versiegelten Flächen
(Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland) bei
Abschwemmungsgefahr
  Ausnahmemöglichkeit: Die zuständige Behörde schreibt
ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass
die Gefahr einer Abschwemmung nicht besteht.
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein-
heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG)

Nichtkulturlandflächen, Wege und Plätze in § 17-Flächen:

        Auch wenn vom BVL eine Genehmigung für die Anwendungen
        auf „Nichtkulturland“ bzw. „Wegen und Plätzen“ innerhalb der
        § 17-Flächen vorliegt
        muss zusätzlich Auflage NS660 beachtet werden

                  zweifache Genehmigung notwendig:
                  BVL + zuständige Behörde

   23
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
    Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Bezeich- Schadorg./ Kultur/        Anwendungsbereich            Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
nung des Zweckbest Objekt                                         technik    Anw.-
 Mittels     .                                                               Best./
                                                                             Aufl.
Finalsan Einkeim-     Nichtkul-   Freiland, Flächen, die für   Spritzen, mit   SF252,                              X
         blättrige    turland,    die Allgemeinheit            rückentragbarem SF254,
         Unkräuter,   Wege        bestimmt sind: Öffentlich    Spritzgerät,    SF255
         Zweikeim-    und         zugängliche Wege und         Einzelpflanzen-
         blättrige    Plätze      Plätze                       behandlung
         Unkräuter    mit
                      Holzge-
                      wächsen

 Zu beachten:              Finalsan ist hier für die Kategorie 14 „öffentlich zugängliche
                           Wege und Plätze“ genehmigt.
                           Spritzen mit rückentragbarem Spritzgerät, Einzelpflanzenbe-
                           handlung und
                           nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde.

         24
Verwaltungsvorschrift des MLR
Genehmigungsfähige Freilandflächen (Beispiele)
•    Anlagen des Verkehrs im Bereich
     • Schienenwege, begrenzt auf Gleisbettung und Schotterflanke;
     • Hafenverkehrsflächen
     • Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, soweit dies zur
       Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist;
     • Flugbetriebsflächen

• Militärische Anlagen und andere Sicherheitseinrichtungen

• Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr

• Anlagen von Energieversorgungsunternehmen, Umspannanlagen und
    Ortsnetzstationen

• Sende- und Telekommunikationsanlagen
Genehmigung von Glyphosat auf Nichtkulturland
               nach § 12 PflSchG
MLR-Erlass vom 12.08.2015:
• Die Landratsämter und Regierungspräsidien sind aus Vorsorgegründen
  vom MLR angewiesen, keine neuen Genehmigungen für Glyphosat
  mehr zu erteilen. Es ist verstärkt auf alternative Möglichkeiten der
  Unkrautbekämpfung hinzuweisen bzw. es sind alternative Mittel zu
  genehmigen.

• Erscheint die Genehmigung von Glyphosat in Einzelfällen unumgänglich,
  insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit von Anlagen,
  sind diese Anträge von den Landratsämtern auf dem Dienstweg dem
  zuständigen Regierungspräsidium schriftlich zur Entscheidung
  vorzulegen.

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Verzicht auf Glyphosat und weitere Herbizide
   auf nicht genutzten Grasflächen entlang von
                     Straßen

Schreiben des Ministeriums für Verkehr vom 22.10.2018
Im Rahmen der landesweit angestrebten Reduktion von Pflanzen-
schutzmitteln verfügt das Ministerium für Verkehr für den Bereich der
Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes und des
Landes einen gänzlichen und sofortigen Verzicht des Einsatzes von
Glyphosat bei der Straßenunterhaltung. Es wird gebeten, ggf. noch
vorliegende Ausnahmegenehmigungen nicht mehr zu nutzen.
Im Sinne einer einheitlichen Handhabung wird dieser Verzicht den
unteren Verwaltungsbehörden ebenso für den Bereich der Straßen
in kommunaler Baulast empfohlen.
Verzicht auf Glyphosat und weitere Herbizide
  auf nicht genutzten Grasflächen entlang von
                    Straßen

Schreiben des Ministeriums für Verkehr vom 22.10.2018
…. Auf den Einsatz aller weiteren Herbizide im Bereich der Bundesfern-
und Landesstraßen in der Baulast des Bundes und des Landes ist daher
grundsätzlich zu verzichten.
Die Anwendung nicht-glyphosathaltiger Herbizide in begründeten
Ausnahmefällen (z. B. zur punktuellen Bekämpfung von Knötericharten,
Riesenbärenklau, Ambrosia u. ä.) ist vor dem Einsatz gegenüber der
obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen und eine entsprechende
Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Nicht-glyphosathaltige Herbizide
Anwendungsgebiet:
„Landwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen“.
Nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Auflage NS660-1).
Nicht genehmigt für die Anwendung auf Flächen die für die Allgemeinheit
bestimmt sind.
• Banvel 480 S (Dicamba)
  Gegen zweikeimblättrige Unkräuter (2- bis 4-Blattstadium), z. B.
  Ambrosia, max. 1 Anwendung
• Garlon, Ranger (Triclopyr + Fluroxypyr)
  Gegen Bärenklau-Arten (z. B. Riesenbärenklau), Laubholz und Große
  Brennnessel, Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, max. 1
  Anwendung
Aktuelles zu Glyphosat

 Zulassungssituation:
 Der Antrag auf Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung an die EU- Kom-
  mission und den Mitgliedstaaten musste bis zum 15.12.2019 erfolgen (Art.
  15 der EU-VO 1107/2009). Das vollständige Dossier zur erneuten Wirk-
  stoffgenehmigung musste bis 15.06.2020 eingereicht werden.

 Deutschland hat die erneute Berichterstattung abgelehnt.
 die neuen Berichterstatter setzen sich zusammen aus Frankreich,
  Schweden, Niederlande, Ungarn und übernehmen als Assessment
  Group on Glyphosate (AGG) die wissenschaftliche Bewertung
 Roundup® PowerFlex und Roundup® REKORD sind bis 2022 bzw. 2024
  zugelassen;

 Momentan sind noch 112 Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff
  Glyphosat zugelassen – mit insgesamt 4407 Indikationen.
      30
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen
                 Nagetiere
Bei der Anwendung von Arvalin, Ratron Giftlinsen, Ratron Giftweizen und
Ratron Schermaus-Sticks im Profi-Bereich sind folgende neue
Anwendungsbestimmungen zu beachten:

NS648:    Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer
          Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes
          geeignetes Prognoseverfahren belegt ist.

z.B. durch die Lochtretmethode:
Bekämpfungsrichtwert liegt für Wintergetreide und Raps bei 5 bis 8, bei
Grünland bei 11 wiedergeöffneten Löchern je Kontrollfläche (250 m²) nach
24 Stunden.
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen
                 Nagetiere
NT664:   Der Köder muss unter Verwendung einer handelsüblichen
         Legeflinte tief und unzugänglich für Vögel in die
         Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an
         der Oberfläche zurückbleiben.
NT680:   Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil,
         witterungsresistent und manipulations-sicher sind. Sie müssen
         so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass
         sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die
         Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-,
         Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser
         betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit
         folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift",
         Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere
         fernhalten".
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen
                  Nagetiere

Anwendungsbestimmungen für die Anwendung in Schutzgebieten

NT802-1
Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutz-
gebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder
der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich
beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen.

NT803-1
Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln
während des Vogelzugs.

     33
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen
                 Nagetiere
 Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Kleinsäugern

NT820-1
Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des
Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober.
NT820-2
Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der
Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken
zwischen 1. März und 31. Oktober.
NT820-3
Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der
Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober.

   34
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen
                Nagetiere

Köderstationen müssen die in der Anwendungsbestimmung NT680
beschrieben Anforderungen erfüllen, damit so weit wie möglich
vermieden wird, dass andere Tiere als die zu bekämpfenden Mäuse an
die zinkphosphidhaltigen Köder gelangen.
Dadurch wird vermieden, dass der streng geschützte Feldhamster
Zugang zu den Giftködern erlangt. Aufgrund dieser Vorgaben wird ein
hoher Schutz nicht nur des Feldhamsters, sondern auch von z. B.
Vögeln gewährleistet, so dass bei Anwendungen der Mittel in
Köderstationen die Anwendungsbestimmungen

NT802-1, NT803-1 und NT820-1 nicht erforderlich sind.
Neue Anwendungsbestimmungen im
                 Gesundheitsschutz
• Vorschriften zum Schutz der Natur werden im Pflanzen-
 schutz schon seit langem als Anwendungsbestimmungen
 erteilt.
 Das BVL hat sich nun entschieden, zur Vereinheitlichung
 diese Regelung auch für den Bereich des Gesundheits-
 schutzes zu übernehmen.
• Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden ab dem
 01. Mai 2018 bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz
 von Anwendern, Arbeitern bei Nachfolgearbeiten und
 unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und
 Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festgesetzt,
 wenn die Risikobewertung ein Risiko bei der Anwendung
 ergibt.
    36
Neue Anwendungsbestimmungen im
                Gesundheitsschutz
Bestehende Zulassungen werden nicht angetastet!
Änderungen nur bei neuen Anträgen, der Bearbeitung von
Ergänzungsanträgen oder bei Anträgen, bei denen aufgrund geänderter
Einstufung eine Neubewertung erforderlich ist.
Durch die Festsetzung als Anwendungsbestimmung bleiben zwar der
Inhalt und die Abkürzungszeichen der bisherigen Auflagen gleich, es
ändert sich aber der rechtliche Status.
Ein Verstoß gegen eine Anwendungsbestimmung ist unmittelbar
eine Ordnungswidrigkeit und kann durch die untere Landwirtschaftsbe-
hörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich für die Ein-
haltung der Vorschriften sind Anwender und Betriebsleiter.

   37
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz
               des Anwenders
Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine
oder mit der Hand ausgebracht, kann die gesamte Körperober-
fläche durch Spritznebel und/oder Stäube exponiert werden. In
diesen Fällen ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel
zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben
wurde.

 Sluxx HP, Derrex, Ironmax Pro u.a. (Wirkstoff: Eisen-III-
 phosphat)
 • SS2204     Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und
   festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der
   Ausbringung/Handhabung des Mittels.

    38
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz
  von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten

• SF276-EEOS: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/In-
  spektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen
  nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst
  bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuh-
  werk sowie Schutzhandschuhe getragen werden.
        Beispiel für neu zugelassenes Mittel:
        Ordoval, Mittel gegen Spinnmilben in Kernobst, Erdbeere im
        Freiland, Gurken, Tomaten, Auberginen unter Glas

                Apfelernte mit Schutzhandschuhen

   39
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz
 von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten

Teppeki (Wirkstoff: Flonicamid)
• SF275-EEOS       Es ist sicherzustellen, dass bei
  Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt
  zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der
  Anwendung in Obstbaumkulturen und in
  Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange
  Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen
  werden.

 40
Persönliche Schutzausrüstung
“BVL Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung
im Pflanzenschutz.”

• Arbeitskleidung

• (Ärmel-) Schürzen

• Schutzanzug

• Handschuhe

• Augen- und Gesichtsschutz
                                                                      Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG
                                                                      (Kassel)
• Atemschutz
                            https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/RiLi_Schutzausru
                            estung.pdf?__blob=publicationFile&v=3
• Schuhwerk

Dr. Markus Röver                                                            15. Oktober 2019        Seite 41
Was ist lange Arbeitskleidung

• BVL PSA-Richtlinie:
  Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist aus arbeitshygienischen
  Gründen immer intakte Berufs- bzw. Arbeitskleidung zu tragen.
  Diese besteht aus einer langärmeligen Jacke und einer langen
  Hose bzw. einem langärmeligen Arbeitsanzug (Material
  Baumwolle/Polyester, mit mind. 65 % Polyester (≥ 250 g/m²)).
• alternativ DIN EN ISO 27065 (gültig seit April 2018)

Hintergrund:
Expositionsstudien, Basis für EFSA Modell (EFSA Guidance, 2014)

 Dr. Markus Röver                                                 15. Oktober 2019   Seite 42
MODERNE ARBEITSKLEIDUNG – BEISPIEL FRANKREICH

              DES PRODUITS UTILES - DES ENTREPRISES RESPONSABLES
Arbeitskleidung

                    Foto: Markus Röver, BVL

 Beispiel:
 • zertifizierte Arbeitskleidung
 • DIN EN ISO 27065
 • imprägniert
 • 30 Waschzyklen bzw.
   Nutzung für 1 Jahr
     (Quelle GA)
 • Overall mit 2
   Reißverschlüssen
   oder
 • Kombination Jacke/Hose
 • z. B. bei BayWA erhältlich

Dr. Markus Röver                              Abb. www.axe-environnement.eu   15. Oktober 2019   Seite 44
Arbeitskleidung - Damengrößen

Dr. Markus Röver                   15. Oktober 2019   Seite 45
Arbeitskleidung

                   Fotos: BVL, Röver

Dr. Markus Röver                         15. Oktober 2019   Seite 46
Fachmeldung Ärmelschürze
BVL – Fachmeldung vom
                                 Ärmelschürze plus Arbeitskleidung
       07.06.2019
                                  Alternative zum Schutzanzug
                                 Tätigkeiten, bei denen fast nur die vordere
                                 Körperseite exponiert wird:
                                    Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen
                                     des Pflanzenschutzgerätes,
                                    Befüllen eines Granulatstreuers,
                                    Umgang mit behandeltem Saatgut,
                                    Reinigen von Maschinen und Geräten,
                                    Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine
                                     während der Anwendung, z. B. Beheben
                                     von Gerätestörungen, Kontrollen oder
                                     Maßnahmen an den behandelten
                                     Kulturpflanzen.

               Foto: Manulatex

Dr. Markus Röver                                              24. Januar 2019   Seite 47
Beispiel Ärmelschürze

 Beispiel:
 • zertifizierte Ärmelschürzen
 • DIN EN ISO 27065
 • (demnächst) verfügbar

                                                   Foto: SVLFG, Dittmar

Dr. Markus Röver                           24. Januar 2019     Seite 48
Schutzanzug (Pflanzenschutz)
                                         Quelle: PM-atemschutz.de

Dr. Markus Röver                    15. Oktober 2019      Seite 49
Handschuhe

• Handschuhe für Nachfolgearbeiten in der behandelten Kultur
  (BVL-Richtlinie Abschnitt 5)

• Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) [Kap. 4]

• Textilhandschuhe mit einer Teil-Beschichtung auf Handfläche und
  Fingerkuppen

• Einmalhandschuhe
       Piktogramm Erlenmeyerkolben, Typ C

       keine besonderen Anforderungen in Bezug
         auf die mechanischen Belastungen

 Dr. Markus Röver
                                     Foto: Julien Durand-   24. Januar 2019   Seite 50
                                     Réville, UIPP
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmit
tel/BVL-PSA-Datensammlung.pdf?__blob=publicationFile&v=16
   51
52
Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzen-
               schutzmitteln

Die nach der neuen Richtlinie zertifizierte Schutzkleidung
für den Pflanzenschutz kann durch das folgende Symbol
auf der Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden
(Symbol 3126, ISO 7000):

                      Schutzkleidung
                      Pflanzenschutz

 53
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und
             Landeskulturgesetz; in Kraft seit dem 30. Juli 2020
Änderung Naturschutzgesetz I
   Verpflichtung des Landes, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna
    entgegenzuwirken. Förderung der Entwicklung der Arten und deren
    Lebensräume.
      insbesondere der Rückgang der Insekten – Umsetzung durch:
   insektenfreundliche Gestaltung von öffentlichen, parkartigen oder gärtnerisch
    gestalteten, Grünflächen:
       Mindestens 20 % der gemähten Grünflächen sollen ökologisch
       hochwertige Blühflächen und wertvolle Lebensräume werden

   Bei der LUBW wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für
    Angaben zu Kompensationsmaßnahmen eingerichtet.
   Gemeinden übermitteln den unteren Naturschutzbehörden die vorgesehenen
    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
   Beleuchtung soll insektenfreundlich umgestaltet und in Naturschutz-gebieten
    verboten werden. Beleuchtungen öffentlicher baulicher Anlagen werden zeitlich
    begrenzt (Kommunen).
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Naturschutzgesetz II
    Gartenanlagen sollen insektenfreundliche gestaltet werden, Verbot
     von Schotterflächen in privaten Gärten (sind keine zulässige
     Verwendung im Sinne des Landesbauordnung, Gestaltungsvorgaben
     bei Bebauungsplänen).
    Ausbau von räumlich und funktional verbundener Biotope
     (Biotopverbund)
            auf 10 % des Offenlandes (außerhalb der Bebauung) bis 2023,
            auf 13 % bis 2027
            und 15 % bis 2030
     Dies soll die Ausgleichs- und Wanderbewegungen von Populationen
     klimasensibler Arten ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf den
     Klimawandel.
    Erhaltung von Streuobstbeständen ab einer Größe von 1 500 m²
     verpflichtend. Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur mit Ge-
     nehmigung. Umwandlungen müssen ausgeglichen werden
     (Neupflanzung).
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Naturschutzgesetz III
                 Pflanzenschutz in Schutzgebieten
Die Anwendung von Pestiziden (PSM + Biozide) ist in
 1. Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und
    fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab dem 01. Januar 2022 auf der gesamten
    Fläche und
 2. in Kern- und Pflegezonen von Biposphärengebieten, gesetzlich geschützten
    Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land-
    und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten.

…in Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv
genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und
Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen
und bei Naturdenkmalen erfolgt eine Anwendung von PSM nach den
Grundsätzen des Landes zum IP. Dies gilt auch für Naturschutzgebiete bis
zum 31.12.2021

    56
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Naturschutzgesetz III
  Pflanzenschutz in Schutzgebieten - Ausnahmeregelungen
Das MLR kann im Einvernehmen mit dem UM für das ganze bzw. Teile des Landes,
befristete Ausnahmen zum PSM-Verbot in den unter 1. und 2. genannten Gebieten
zulassen, sofern dies zur Bekämpfung von Schadorganismen, die erheblichen
Schaden verursachen, erforderlich ist.

Die Anwendung von Pestiziden kann als befristete Ausnahme von dem Verbot in den
unter 1. und 2. genannten Gebieten zugelassen werden, soweit dies zur Gewähr-
leistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen oder zur Vermeidung von
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.

Auf Antrag kann die Verwendung bestimmter Mittel für land- und fischerei-
wirtschaftliche Betriebe zugelassen werden, wenn das Verbot in den unter 1. und 2.
genannten Gebieten eine unbillige Härte zur Folge hätte oder die Verwendung
bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich ist.

     57
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft erfolgt nach den
Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes.
zusätzlich sind die landesspezifischen Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz
einzuhalten (LLG § 17c)
  •   Einhalten weiter Fruchtfolgen bei Auftreten von Fruchtfolgeschädlingen

  •   konsequente Bestandsüberwachung auf Schadorganismen (Gelbschalen)

  •   Behandlung nach Prognosemodellen und Bekämpfungsrichtwerten

  •   Verwendung nützlingsschonender Pflanzenschutzmittel

  •   Anlegen von Spritzfenstern zur Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit
  Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren sollen Maßnahmen

  •   zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen etabliert und

  •   eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden.
  die Umsetzung der Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren (was
  alles ? – evtl. neue Verwaltungsvorschrift des MLR),
       58   Kontrollen im Rahmen des Fachrechtes (bußgeldbewehrt ?)
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Naturschutzgesetz III
     Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten

 In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenge-
  bieten, gesetzliche geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die
  Anwendung von Pestiziden in privaten Gärten verboten.

 In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzge-
  bieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparks ist die Anwendung von
  chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Gärten verboten.

 Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind
  die Vorgaben des Landes zum integrierten Pflanzenschutz einzuhal-
  ten.

     59
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz I

    Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind ein vorrangiges
     Bildungsziel bei der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der
     Landwirtschaft.
    Bei der Ausbildung der landwirtschaftlichen Berufe und bei der
     Fortbildung zur Sachkunde bildet die Reduktion von Pflanzen-
     schutzmitteln einen Schwerpunkt.

    Betriebe werden gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechan-
     ischen Pflanzenschutzmethoden beraten, um den Einsatz von PSM
     zu mininieren und alternative Methoden aufzuzeigen.

    Beratung erstreckt sich im Bereich des Artenschutz auf die Sicherung
     von Biodiversität und Artenvielfalt.
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz II
 Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel,
   Ausbau des Anteils des ökologischen Landbaus bis 2030 auf
   30 – 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche.

    Das Land fördert den ökologischen Landbau insbesondere durch Maß-
    nahmen wie:
 Bereitstellung von Beratungsmodulen zur Ökoumstellung, sowie Mo-
  dule für die gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung.

 Aufbau von Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutz-
  maßnahmen (Reduktion PSM, mechanische und biologische Verfahren).
   vorgesehen: 20 Ackerbau- je 5 Obstbau-, Weinbau- und Gartenbau-
   betriebe.
 Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch.
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz III

    Der Einsatz chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln wird bis 2030
     landesweit um 40 – 50 % in der Menge reduziert (Landwirtschaft,
     Forst, HuK, öffentliche Grünflächen und Verkehr).
    MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines
     repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft (150 bis
     200 Betriebe), aber auch im Forst, HuK, öffentlichen Grünflächen und
     Verkehr.
    MLR berichtet jährlich schriftlich dem Landtag über die Ergebnisse
     der PSM-Reduktion mit umfassende Evaluierung in den Jahren 2023
     und 2027.
Biodiversitätsstärkungsgesetz
Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz IV
Refugialflächen (Rückzugs- und Überlebensräume) fehlen in landwirtschaft-
lich intensiv genutzten Regionen (konventionell und ökologisch)

     Refugialflächen sollen mittelfristig 10 % der Landesfläche erreichen,
      um weitere Biodiversitätsverluste zu verhindern.
      (biodiversitätsfördernde Maßnahmen verstärken und neu entwickeln).

     Alle Betriebe (auch Sonderkulturbetriebe) sollen einen Mindestanteil
      von 5 % der LF an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzen.
          eine VwV der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen
           mit der obersten Naturschutzbehörde legt fest, welche Nutzungsformen oder
           Flächen als Refugialflächen anerkannt werden

     Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die
      Vermarktung der Öko-Produkte.
      Förderung der Nachfragesteigerung und Entwicklung von
      Marketingkonzepten.
Vielen Dank für Ihre
      Aufmerksamkeit!

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