Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz - Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen - Landratsamt ...
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Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutz Sachkundefortbildung am 03.11.2020 im LRA Balingen Dr. Peter Knuth Regierungspräsidium Tübingen 1
Übersicht: Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Pflanzenschutz auf Nichtkulturland • Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Abs. 2 PflSchG Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz Umsetzung des Eckpunktepapiers - Biodiversitätsstärkungsgesetz 2
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein- heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Warum ein § 17 ? • Europäische Zulassungsverordnung Nr. 1107/2009 definiert: „gefährdete Personengruppen“ sind schwangere und stillende Frauen, Kinder und ältere Menschen (Artikel 3) • Pflanzenschutzrahmenrichtlinie 2009/128/EG bestimmt: In bestimmten Gebieten, die von der Allgemeinheit oder von gefähr- deten Personengruppen im Sinne des Artikels 3 der EU-Verordnung 1107/2009 genutzt werden, ist die Verwendung von Pflanzenschutz- mitteln zu minimieren oder zu verbieten (Artikel 12). • Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht durch den § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 3
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein- heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Definition: „Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind“ Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören insbesondere • öffentliche Parks und Gärten, • Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, • öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, • Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, • Friedhöfe, • sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Wichtig: es müssen sich um öffentliche, für jedermann zugängliche, Flächen handeln !
Für die Allgemeinheit bestimmte Flächen § 17 PflSchG Wege und Plätze § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 5
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein- heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, werden vom BVL bezüglich der Anwendungsbereiche in folgende 14 Kategorien eingeteilt: 1 Öffentliche Parks (ohne Spiel- und Liegewiesen) 2 Funktionsflächen auf Golfplätzen 3 Friedhöfe 4 Öffentliche Gärten 5 Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden (Innenraum) 6 Sport- und Freizeitplätze 7 Schul- und Kindergartengelände 8 Spielplätze 9 Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens 10 Sonstiges (z.B. Rasenflächen) 11 Spiel- und Liegewiesen 12 Öffentlich zugängliche Gewächshäuser 13 Straßenbegleitgrün 14 Öffentlich zugängliche Wege und Plätze
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein- heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Die vom BVL genehmigten Pflanzenschutzmittel werden auf der Website des BVL veröffentlicht. www.bvl.bund.de Flächen Allgemeinheit Stand Oktober 2020.xls Die Liste der genehmigten Pflanzenschutzmitteln wird regelmäßig aktualisiert Alle Auflagen und Anwendungsbestimmungen des Pflanzenschutz- mittels gelten generell auch für die genehmigte Anwendungen auf den § 17 – Flächen und das BVL kann bei der Genehmigung für die Verwendung auf den § 17- Flächen darüber hinaus noch zusätzliche Anwendungsbestimmungen bzw. Auflagen erteilen.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Bezeich- Schadorg./ Kultur/ Anwendungsbereich Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 nung des Zweckbest. Objekt technik Anw.- Mittels Best./ Aufl. DICOTEX Zweikeim- Rasen Freiland, Flächen, die für Spritzen, mit SF254., x x x x x x x x x blättrige Nicht im die Allgemeinheit rückentragbarem SF252, Unkräuter Ansaat- bestimmt sind: Öffentliche Spritzgerät SF255, jahr Parks und Gärten (ohne NW802 Spiel- und Liegewiesen), Funktionsflächen auf Golfplätzen, Sportplätze, Spiel- und Liegewiesen, Spielplätze, Schul- und Kindergartengelände, Friedhöfe, Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens Zu beachten: Dicotex ist für die Kategorien 1 – 4, sowie 6 - 9 und 11 genehmigt. Anwendung mit rückentragbarem Spritzgerät. Zusätzliche Anwendungsbestimmungen beachten! 8
Zusätzliche Auflagen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln SF252 Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise (z. B. durch das Aufstellen von Warnschildern vor Ort während und bis mindestens 48 h nach der Anwendung) über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu informieren. SF254 Während der Anwendung ist sicherzustellen, dass sich außer dem Anwender keine weiteren Personen in einem Abstand von mindestens 3 m von der behandelten Fläche oder auf der zu behandelnden Fläche aufhalten. SF255 Die behandelten Flächen sind für 48 h mit geeigneten Maßnahmen abzusperren. NW802 Keine Anwendung auf Funktionsflächen mit künstlichem Schichtaufbau des Oberbodens und oberflächennahem Drainagesystem (z. B. auf Sportplätzen, Greens und Abschlägen auf Golfplätzen), es sei denn abfließendes Drän- und Oberflächenwasser wird in Auffangsysteme mit ausreichender Kapazität und nicht unmittelbar in Gewässer abgeleitet. 9
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Bezeich- Schadorg./ Kultur/ Anwendungsbereich Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 nung des Zweckbest. Objekt technik Anw.- Mittels Best./ Aufl. Kerb Einkeim- Zierge- Freiland, Flächen, die für Spritzen, mit SF252, x x FLO blättrige hölze ab die Allgemeinheit rückentragbarem SF254, Unkräuter, 1. bestimmt sind: Öffentliche Spritzgerät SF255 Vogel- Stand- Parks und Gärten (ohne Sternmiere jahr Spiel- und Liegewiesen) Zu beachten: Kerb FLO ist nur für die Kategorien 1 und 4 mit zusätzlichen Auflagen genehmigt. 10
Pflanzenschutz auf Nichtkulturland Rechtliche Grundlagen im Pflanzenschutzgesetz: § 12, Abs. 2 Pflanzenschutzmitteln dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Fazit: Der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die keiner Pflanzen - Nutzung unterliegen, ist verboten. Kein Pflanzenschutz auf Nichtkulturlandflächen 11
Pflanzenschutz auf Kulturland Definition „Kulturland“ – landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzung • Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Nutzung vom 28.04.2006 • Leitlinie der Pflanzenschutzdienste der Länder, Stand August 2016 definieren Kulturland als • alle Formen der Landbewirtschaftung einschließlich Weinbau und Sonderkulturen, die auf die Gewinnung und Verwertung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ausgerichtet sind, • Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind, • Einzäunungen von Weiden, Obstanlagen und Sonderkulturen gehören zu landwirtschaftlichen Nutzung 12
Pflanzenschutz auf Kulturland Flächen, die durch gärtnerische Gestaltung, Herrichtung und Pflege geprägt sind – Maßgebend ist die tatsächliche Nutzung durch regelmäßigen, systematischen und intensiven Eingriff in die natürliche Vegetationsentwicklung dazu zählt der • Erwerbsgartenbau aber auch die gärtnerische Nutzung im • Haus- und Kleingarten • Parks • Grünanlagen, Straßenbegleitgrün (Verkehrsinseln) • Sportanlagen • Golfplätze 13 • Friedhöfe
Pflanzenschutz auf Nichtkulturland Definition „Nichtkulturland“ Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen außerhalb landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerischen Nutzung vom 28.04.2006 und die Leitlinie der Pflanzenschutzdienste der Länder, Stand August 2016 definieren „Nichtkulturland“ als • Freilandflächen Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen • befestigte Freilandflächen • Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich Wegränder (Ackerrand) • Flächen mit landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich nicht genutzten Pflanzenbeständen • Flächen an oder in oberirdischen Gewässern • Böschungen, Feldraine, Feldgehölze, Hecken, die keiner regelmäßigen Pflege 14 unterliegen
Rechtliche Grundlagen § 12, Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz Ausnahmeregelungen: • Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf „Nichtkulturland“ und „befestigten Flächen“ genehmigen, wenn • der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann; • und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen. • Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 ist, dass das Pflanzenschutzmittel für das Anwendungsgebiet Nichtkultur- land und/oder Wege und Plätze) zugelassen ist.
Verwaltungsvorschrift des MLR Zuständige Behörde • in der Regel das Landratsamt; • für Objekte, die sich über mehrere Landkreise erstrecken wie z.B. Schienenwege, Autobahnen, das Regierungspräsidium; • maßgeblich ist der Sitz der antragstellenden Einrichtung.
Verwaltungsvorschrift des MLR Antragstellung und Genehmigung • Antragstellung mit vorgeschriebenem Vordruck (www.rp.baden-wuerttemberg.de Tübingen Service Dokumentencenter - Antragsformulare und Merkblätter Pflanzenschutz) • Antragsteller kann der Eigentümer/Nutzer oder ein von diesen Beauftragter sein. • Der Genehmigungsbescheid ergeht schriftlich und ist gebührenpflichtig. • Der Genehmigungszeitraum beträgt maximal 3 Jahre. • Der Genehmigungsbescheid muss eine Berechtigung zum Kauf der für die Anwendung auf Nichtkulturland genehmigten Pflanzenschutzmittel enthalten. • Ändern sich nach der Antragstellung wesentliche Angaben oder Umstände, sind diese der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
Sachkundenachweis muss vorgelegt werden 18
Antragstellung Erforderliche Angaben: 19
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland • Zugelassen im Bereich Nichtkulturland (Wege und Plätze) sind z.B. Herbizide mit den Wirkstoffen Fettsäure, Pelargonsäure + Maleinsäurehydrazid, Diflufenican + Iodosulfuron, Flumioxazin, Glyphosat,. • Mit der Zulassung von Herbiziden für die Anwendung auf Nichtkulturland wird vom BVL die Auflage erteilt, dass die Anwendung auf diesen Flächen nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig ist (NS660).
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nicht- kulturland, Wegen und Plätzen Auflage NS660 Die Anwendung des Mittels auf Freilandflächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, ist nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig. Zu diesen Flächen gehören alle nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, wozu auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen gehören. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. • Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat: für eine Genehmigung müssen zusätzlich die Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung ( § 3) beachtet werden. 21
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 § 3: Anwendungsverbot für Mittel mit dem Wirkstoff Glyphosat auf nicht versiegelten und versiegelten Flächen (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland) bei Abschwemmungsgefahr Ausnahmemöglichkeit: Die zuständige Behörde schreibt ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr einer Abschwemmung nicht besteht.
Anwendung von PSM auf Flächen, die für die Allgemein- heit bestimmt sind (§ 17 PflSchG) Nichtkulturlandflächen, Wege und Plätze in § 17-Flächen: Auch wenn vom BVL eine Genehmigung für die Anwendungen auf „Nichtkulturland“ bzw. „Wegen und Plätzen“ innerhalb der § 17-Flächen vorliegt muss zusätzlich Auflage NS660 beachtet werden zweifache Genehmigung notwendig: BVL + zuständige Behörde 23
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind Bezeich- Schadorg./ Kultur/ Anwendungsbereich Anwendungs- Zusätzl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 nung des Zweckbest Objekt technik Anw.- Mittels . Best./ Aufl. Finalsan Einkeim- Nichtkul- Freiland, Flächen, die für Spritzen, mit SF252, X blättrige turland, die Allgemeinheit rückentragbarem SF254, Unkräuter, Wege bestimmt sind: Öffentlich Spritzgerät, SF255 Zweikeim- und zugängliche Wege und Einzelpflanzen- blättrige Plätze Plätze behandlung Unkräuter mit Holzge- wächsen Zu beachten: Finalsan ist hier für die Kategorie 14 „öffentlich zugängliche Wege und Plätze“ genehmigt. Spritzen mit rückentragbarem Spritzgerät, Einzelpflanzenbe- handlung und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde. 24
Verwaltungsvorschrift des MLR Genehmigungsfähige Freilandflächen (Beispiele) • Anlagen des Verkehrs im Bereich • Schienenwege, begrenzt auf Gleisbettung und Schotterflanke; • Hafenverkehrsflächen • Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Verkehrs- und Betriebssicherheit erforderlich ist; • Flugbetriebsflächen • Militärische Anlagen und andere Sicherheitseinrichtungen • Anlagen mit besonderer Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr • Anlagen von Energieversorgungsunternehmen, Umspannanlagen und Ortsnetzstationen • Sende- und Telekommunikationsanlagen
Genehmigung von Glyphosat auf Nichtkulturland nach § 12 PflSchG MLR-Erlass vom 12.08.2015: • Die Landratsämter und Regierungspräsidien sind aus Vorsorgegründen vom MLR angewiesen, keine neuen Genehmigungen für Glyphosat mehr zu erteilen. Es ist verstärkt auf alternative Möglichkeiten der Unkrautbekämpfung hinzuweisen bzw. es sind alternative Mittel zu genehmigen. • Erscheint die Genehmigung von Glyphosat in Einzelfällen unumgänglich, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit von Anlagen, sind diese Anträge von den Landratsämtern auf dem Dienstweg dem zuständigen Regierungspräsidium schriftlich zur Entscheidung vorzulegen. 26
Verzicht auf Glyphosat und weitere Herbizide auf nicht genutzten Grasflächen entlang von Straßen Schreiben des Ministeriums für Verkehr vom 22.10.2018 Im Rahmen der landesweit angestrebten Reduktion von Pflanzen- schutzmitteln verfügt das Ministerium für Verkehr für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes und des Landes einen gänzlichen und sofortigen Verzicht des Einsatzes von Glyphosat bei der Straßenunterhaltung. Es wird gebeten, ggf. noch vorliegende Ausnahmegenehmigungen nicht mehr zu nutzen. Im Sinne einer einheitlichen Handhabung wird dieser Verzicht den unteren Verwaltungsbehörden ebenso für den Bereich der Straßen in kommunaler Baulast empfohlen.
Verzicht auf Glyphosat und weitere Herbizide auf nicht genutzten Grasflächen entlang von Straßen Schreiben des Ministeriums für Verkehr vom 22.10.2018 …. Auf den Einsatz aller weiteren Herbizide im Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen in der Baulast des Bundes und des Landes ist daher grundsätzlich zu verzichten. Die Anwendung nicht-glyphosathaltiger Herbizide in begründeten Ausnahmefällen (z. B. zur punktuellen Bekämpfung von Knötericharten, Riesenbärenklau, Ambrosia u. ä.) ist vor dem Einsatz gegenüber der obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen und eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Nicht-glyphosathaltige Herbizide Anwendungsgebiet: „Landwirtschaftlich nicht genutzte Grasflächen“. Nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde (Auflage NS660-1). Nicht genehmigt für die Anwendung auf Flächen die für die Allgemeinheit bestimmt sind. • Banvel 480 S (Dicamba) Gegen zweikeimblättrige Unkräuter (2- bis 4-Blattstadium), z. B. Ambrosia, max. 1 Anwendung • Garlon, Ranger (Triclopyr + Fluroxypyr) Gegen Bärenklau-Arten (z. B. Riesenbärenklau), Laubholz und Große Brennnessel, Horst- oder Einzelpflanzenbehandlung, max. 1 Anwendung
Aktuelles zu Glyphosat Zulassungssituation: Der Antrag auf Erneuerung der Wirkstoffgenehmigung an die EU- Kom- mission und den Mitgliedstaaten musste bis zum 15.12.2019 erfolgen (Art. 15 der EU-VO 1107/2009). Das vollständige Dossier zur erneuten Wirk- stoffgenehmigung musste bis 15.06.2020 eingereicht werden. Deutschland hat die erneute Berichterstattung abgelehnt. die neuen Berichterstatter setzen sich zusammen aus Frankreich, Schweden, Niederlande, Ungarn und übernehmen als Assessment Group on Glyphosate (AGG) die wissenschaftliche Bewertung Roundup® PowerFlex und Roundup® REKORD sind bis 2022 bzw. 2024 zugelassen; Momentan sind noch 112 Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat zugelassen – mit insgesamt 4407 Indikationen. 30
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere Bei der Anwendung von Arvalin, Ratron Giftlinsen, Ratron Giftweizen und Ratron Schermaus-Sticks im Profi-Bereich sind folgende neue Anwendungsbestimmungen zu beachten: NS648: Anwendung nur, wenn die Notwendigkeit einer Bekämpfungsmaßnahme durch Probefänge oder ein anderes geeignetes Prognoseverfahren belegt ist. z.B. durch die Lochtretmethode: Bekämpfungsrichtwert liegt für Wintergetreide und Raps bei 5 bis 8, bei Grünland bei 11 wiedergeöffneten Löchern je Kontrollfläche (250 m²) nach 24 Stunden.
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere NT664: Der Köder muss unter Verwendung einer handelsüblichen Legeflinte tief und unzugänglich für Vögel in die Nagetiergänge eingebracht werden. Es dürfen keine Köder an der Oberfläche zurückbleiben. NT680: Es sind Köderstationen zu verwenden, die mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulations-sicher sind. Sie müssen so in ihrer Form beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht-Zieltiere sind. Die Durchlassgröße der Öffnung für die Bekämpfung von Feld-, Erd- und Rötelmaus darf maximal 6 cm im Durchmesser betragen. Die Köderstationen sind deutlich lesbar mit folgendem Warnhinweis zu beschriften: "Vorsicht Mäusegift", Wirkstoff(e), Giftnotruf und Hinweis "Kinder und Haustiere fernhalten".
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere Anwendungsbestimmungen für die Anwendung in Schutzgebieten NT802-1 Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutz- gebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. NT803-1 Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs. 33
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Kleinsäugern NT820-1 Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober. NT820-2 Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober. NT820-3 Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober. 34
Neue Anwendungsbestimmungen für Mittel gegen Nagetiere Köderstationen müssen die in der Anwendungsbestimmung NT680 beschrieben Anforderungen erfüllen, damit so weit wie möglich vermieden wird, dass andere Tiere als die zu bekämpfenden Mäuse an die zinkphosphidhaltigen Köder gelangen. Dadurch wird vermieden, dass der streng geschützte Feldhamster Zugang zu den Giftködern erlangt. Aufgrund dieser Vorgaben wird ein hoher Schutz nicht nur des Feldhamsters, sondern auch von z. B. Vögeln gewährleistet, so dass bei Anwendungen der Mittel in Köderstationen die Anwendungsbestimmungen NT802-1, NT803-1 und NT820-1 nicht erforderlich sind.
Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz • Vorschriften zum Schutz der Natur werden im Pflanzen- schutz schon seit langem als Anwendungsbestimmungen erteilt. Das BVL hat sich nun entschieden, zur Vereinheitlichung diese Regelung auch für den Bereich des Gesundheits- schutzes zu übernehmen. • Bei der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln werden ab dem 01. Mai 2018 bestimmte Vorschriften zum Gesundheitsschutz von Anwendern, Arbeitern bei Nachfolgearbeiten und unbeteiligten Dritten (Anwohner, Umstehende und Verbraucher) als Anwendungsbestimmungen festgesetzt, wenn die Risikobewertung ein Risiko bei der Anwendung ergibt. 36
Neue Anwendungsbestimmungen im Gesundheitsschutz Bestehende Zulassungen werden nicht angetastet! Änderungen nur bei neuen Anträgen, der Bearbeitung von Ergänzungsanträgen oder bei Anträgen, bei denen aufgrund geänderter Einstufung eine Neubewertung erforderlich ist. Durch die Festsetzung als Anwendungsbestimmung bleiben zwar der Inhalt und die Abkürzungszeichen der bisherigen Auflagen gleich, es ändert sich aber der rechtliche Status. Ein Verstoß gegen eine Anwendungsbestimmung ist unmittelbar eine Ordnungswidrigkeit und kann durch die untere Landwirtschaftsbe- hörde mit einem Bußgeld geahndet werden. Verantwortlich für die Ein- haltung der Vorschriften sind Anwender und Betriebsleiter. 37
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz des Anwenders Werden Pflanzenschutzmittel ohne geeignete Schlepperkabine oder mit der Hand ausgebracht, kann die gesamte Körperober- fläche durch Spritznebel und/oder Stäube exponiert werden. In diesen Fällen ist ein Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel zu tragen, wenn dies mit der Zulassung vorgeschrieben wurde. Sluxx HP, Derrex, Ironmax Pro u.a. (Wirkstoff: Eisen-III- phosphat) • SS2204 Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z. B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des Mittels. 38
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten • SF276-EEOS: Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/In- spektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuh- werk sowie Schutzhandschuhe getragen werden. Beispiel für neu zugelassenes Mittel: Ordoval, Mittel gegen Spinnmilben in Kernobst, Erdbeere im Freiland, Gurken, Tomaten, Auberginen unter Glas Apfelernte mit Schutzhandschuhen 39
Neue Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Arbeitern bei Nachfolgearbeiten Teppeki (Wirkstoff: Flonicamid) • SF275-EEOS Es ist sicherzustellen, dass bei Nachfolgearbeiten/Inspektionen mit direktem Kontakt zu den behandelten Pflanzen/Flächen nach der Anwendung in Obstbaumkulturen und in Strauchbeerenobst bis einschließlich Ernte lange Arbeitskleidung und festes Schuhwerk getragen werden. 40
Persönliche Schutzausrüstung “BVL Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz.” • Arbeitskleidung • (Ärmel-) Schürzen • Schutzanzug • Handschuhe • Augen- und Gesichtsschutz Foto: Sebastian Dittmar, SVLFG (Kassel) • Atemschutz https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/RiLi_Schutzausru estung.pdf?__blob=publicationFile&v=3 • Schuhwerk Dr. Markus Röver 15. Oktober 2019 Seite 41
Was ist lange Arbeitskleidung • BVL PSA-Richtlinie: Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist aus arbeitshygienischen Gründen immer intakte Berufs- bzw. Arbeitskleidung zu tragen. Diese besteht aus einer langärmeligen Jacke und einer langen Hose bzw. einem langärmeligen Arbeitsanzug (Material Baumwolle/Polyester, mit mind. 65 % Polyester (≥ 250 g/m²)). • alternativ DIN EN ISO 27065 (gültig seit April 2018) Hintergrund: Expositionsstudien, Basis für EFSA Modell (EFSA Guidance, 2014) Dr. Markus Röver 15. Oktober 2019 Seite 42
MODERNE ARBEITSKLEIDUNG – BEISPIEL FRANKREICH DES PRODUITS UTILES - DES ENTREPRISES RESPONSABLES
Arbeitskleidung Foto: Markus Röver, BVL Beispiel: • zertifizierte Arbeitskleidung • DIN EN ISO 27065 • imprägniert • 30 Waschzyklen bzw. Nutzung für 1 Jahr (Quelle GA) • Overall mit 2 Reißverschlüssen oder • Kombination Jacke/Hose • z. B. bei BayWA erhältlich Dr. Markus Röver Abb. www.axe-environnement.eu 15. Oktober 2019 Seite 44
Arbeitskleidung - Damengrößen Dr. Markus Röver 15. Oktober 2019 Seite 45
Arbeitskleidung Fotos: BVL, Röver Dr. Markus Röver 15. Oktober 2019 Seite 46
Fachmeldung Ärmelschürze BVL – Fachmeldung vom Ärmelschürze plus Arbeitskleidung 07.06.2019 Alternative zum Schutzanzug Tätigkeiten, bei denen fast nur die vordere Körperseite exponiert wird: Ansetzen der Spritzflüssigkeit und Befüllen des Pflanzenschutzgerätes, Befüllen eines Granulatstreuers, Umgang mit behandeltem Saatgut, Reinigen von Maschinen und Geräten, Tätigkeiten außerhalb der Schlepperkabine während der Anwendung, z. B. Beheben von Gerätestörungen, Kontrollen oder Maßnahmen an den behandelten Kulturpflanzen. Foto: Manulatex Dr. Markus Röver 24. Januar 2019 Seite 47
Beispiel Ärmelschürze Beispiel: • zertifizierte Ärmelschürzen • DIN EN ISO 27065 • (demnächst) verfügbar Foto: SVLFG, Dittmar Dr. Markus Röver 24. Januar 2019 Seite 48
Schutzanzug (Pflanzenschutz) Quelle: PM-atemschutz.de Dr. Markus Röver 15. Oktober 2019 Seite 49
Handschuhe • Handschuhe für Nachfolgearbeiten in der behandelten Kultur (BVL-Richtlinie Abschnitt 5) • Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) [Kap. 4] • Textilhandschuhe mit einer Teil-Beschichtung auf Handfläche und Fingerkuppen • Einmalhandschuhe Piktogramm Erlenmeyerkolben, Typ C keine besonderen Anforderungen in Bezug auf die mechanischen Belastungen Dr. Markus Röver Foto: Julien Durand- 24. Januar 2019 Seite 50 Réville, UIPP
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmit tel/BVL-PSA-Datensammlung.pdf?__blob=publicationFile&v=16 51
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Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzen- schutzmitteln Die nach der neuen Richtlinie zertifizierte Schutzkleidung für den Pflanzenschutz kann durch das folgende Symbol auf der Kleidung/Verpackung kenntlich gemacht werden (Symbol 3126, ISO 7000): Schutzkleidung Pflanzenschutz 53
Biodiversitätsstärkungsgesetz Gesetz zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz; in Kraft seit dem 30. Juli 2020 Änderung Naturschutzgesetz I Verpflichtung des Landes, dem Rückgang der Artenvielfalt in Flora und Fauna entgegenzuwirken. Förderung der Entwicklung der Arten und deren Lebensräume. insbesondere der Rückgang der Insekten – Umsetzung durch: insektenfreundliche Gestaltung von öffentlichen, parkartigen oder gärtnerisch gestalteten, Grünflächen: Mindestens 20 % der gemähten Grünflächen sollen ökologisch hochwertige Blühflächen und wertvolle Lebensräume werden Bei der LUBW wird eine öffentliche, über das Internet einsehbare Plattform für Angaben zu Kompensationsmaßnahmen eingerichtet. Gemeinden übermitteln den unteren Naturschutzbehörden die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Beleuchtung soll insektenfreundlich umgestaltet und in Naturschutz-gebieten verboten werden. Beleuchtungen öffentlicher baulicher Anlagen werden zeitlich begrenzt (Kommunen).
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Naturschutzgesetz II Gartenanlagen sollen insektenfreundliche gestaltet werden, Verbot von Schotterflächen in privaten Gärten (sind keine zulässige Verwendung im Sinne des Landesbauordnung, Gestaltungsvorgaben bei Bebauungsplänen). Ausbau von räumlich und funktional verbundener Biotope (Biotopverbund) auf 10 % des Offenlandes (außerhalb der Bebauung) bis 2023, auf 13 % bis 2027 und 15 % bis 2030 Dies soll die Ausgleichs- und Wanderbewegungen von Populationen klimasensibler Arten ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel. Erhaltung von Streuobstbeständen ab einer Größe von 1 500 m² verpflichtend. Umwandlung in eine andere Nutzungsart nur mit Ge- nehmigung. Umwandlungen müssen ausgeglichen werden (Neupflanzung).
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Naturschutzgesetz III Pflanzenschutz in Schutzgebieten Die Anwendung von Pestiziden (PSM + Biozide) ist in 1. Naturschutzgebieten außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen, ab dem 01. Januar 2022 auf der gesamten Fläche und 2. in Kern- und Pflegezonen von Biposphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen außerhalb von intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen verboten. …in Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten sowie auf intensiv genutzten land- und fischereiwirtschaftlichen Flächen in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen erfolgt eine Anwendung von PSM nach den Grundsätzen des Landes zum IP. Dies gilt auch für Naturschutzgebiete bis zum 31.12.2021 56
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Naturschutzgesetz III Pflanzenschutz in Schutzgebieten - Ausnahmeregelungen Das MLR kann im Einvernehmen mit dem UM für das ganze bzw. Teile des Landes, befristete Ausnahmen zum PSM-Verbot in den unter 1. und 2. genannten Gebieten zulassen, sofern dies zur Bekämpfung von Schadorganismen, die erheblichen Schaden verursachen, erforderlich ist. Die Anwendung von Pestiziden kann als befristete Ausnahme von dem Verbot in den unter 1. und 2. genannten Gebieten zugelassen werden, soweit dies zur Gewähr- leistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen oder zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Auf Antrag kann die Verwendung bestimmter Mittel für land- und fischerei- wirtschaftliche Betriebe zugelassen werden, wenn das Verbot in den unter 1. und 2. genannten Gebieten eine unbillige Härte zur Folge hätte oder die Verwendung bestimmter Mittel zur Erhaltung des Schutzgebietes unerlässlich ist. 57
Biodiversitätsstärkungsgesetz Der Einsatz von Pflanzenschutzmittel in der Landwirtschaft erfolgt nach den Grundsätzen des Integrierten Pflanzenschutzes. zusätzlich sind die landesspezifischen Vorgaben zum Integrierten Pflanzenschutz einzuhalten (LLG § 17c) • Einhalten weiter Fruchtfolgen bei Auftreten von Fruchtfolgeschädlingen • konsequente Bestandsüberwachung auf Schadorganismen (Gelbschalen) • Behandlung nach Prognosemodellen und Bekämpfungsrichtwerten • Verwendung nützlingsschonender Pflanzenschutzmittel • Anlegen von Spritzfenstern zur Beurteilung der Behandlungsnotwendigkeit Innerhalb einer Übergangszeit von 5 Jahren sollen Maßnahmen • zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen etabliert und • eine Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung verwendet werden. die Umsetzung der Maßnahmen ist von den Betrieben zu dokumentieren (was alles ? – evtl. neue Verwaltungsvorschrift des MLR), 58 Kontrollen im Rahmen des Fachrechtes (bußgeldbewehrt ?)
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Naturschutzgesetz III Verbot von Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenge- bieten, gesetzliche geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden in privaten Gärten verboten. In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzge- bieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparks ist die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Gärten verboten. Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Vorgaben des Landes zum integrierten Pflanzenschutz einzuhal- ten. 59
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz I Artenvielfalt und ökologischer Landbau sind ein vorrangiges Bildungsziel bei der Aus- und Fortbildung für die Tätigkeit in der Landwirtschaft. Bei der Ausbildung der landwirtschaftlichen Berufe und bei der Fortbildung zur Sachkunde bildet die Reduktion von Pflanzen- schutzmitteln einen Schwerpunkt. Betriebe werden gezielt zu vorbeugenden, biologischen und mechan- ischen Pflanzenschutzmethoden beraten, um den Einsatz von PSM zu mininieren und alternative Methoden aufzuzeigen. Beratung erstreckt sich im Bereich des Artenschutz auf die Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt.
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz II Förderung der Artenvielfalt mit dem Ziel, Ausbau des Anteils des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 – 40 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Das Land fördert den ökologischen Landbau insbesondere durch Maß- nahmen wie: Bereitstellung von Beratungsmodulen zur Ökoumstellung, sowie Mo- dule für die gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung. Aufbau von Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutz- maßnahmen (Reduktion PSM, mechanische und biologische Verfahren). vorgesehen: 20 Ackerbau- je 5 Obstbau-, Weinbau- und Gartenbau- betriebe. Landesanstalten bewirtschaften Teilbetriebe ökologisch.
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz III Der Einsatz chem.-synth. Pflanzenschutzmitteln wird bis 2030 landesweit um 40 – 50 % in der Menge reduziert (Landwirtschaft, Forst, HuK, öffentliche Grünflächen und Verkehr). MLR ermittelt jährlich den Einsatz an PSM anhand eines repräsentativen Betriebsmessnetzes in der Landwirtschaft (150 bis 200 Betriebe), aber auch im Forst, HuK, öffentlichen Grünflächen und Verkehr. MLR berichtet jährlich schriftlich dem Landtag über die Ergebnisse der PSM-Reduktion mit umfassende Evaluierung in den Jahren 2023 und 2027.
Biodiversitätsstärkungsgesetz Änderung Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz IV Refugialflächen (Rückzugs- und Überlebensräume) fehlen in landwirtschaft- lich intensiv genutzten Regionen (konventionell und ökologisch) Refugialflächen sollen mittelfristig 10 % der Landesfläche erreichen, um weitere Biodiversitätsverluste zu verhindern. (biodiversitätsfördernde Maßnahmen verstärken und neu entwickeln). Alle Betriebe (auch Sonderkulturbetriebe) sollen einen Mindestanteil von 5 % der LF an ökologisch wirksamen Maßnahmen umsetzen. eine VwV der zuständigen obersten Landwirtschaftsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde legt fest, welche Nutzungsformen oder Flächen als Refugialflächen anerkannt werden Schlüsselrolle für die Entwicklung des ökologischen Landbaus ist die Vermarktung der Öko-Produkte. Förderung der Nachfragesteigerung und Entwicklung von Marketingkonzepten.
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