Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
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Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen … aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in Deutschland / Brandenburg abonocare® – Online-Konferenz 06.07.2021 Alfons-E. Krieger FG Bodenschutz und Düngung zuständig für die Düngemittelverkehrskontrolle in Berlin-Brandenburg Tel. 03328 / 436-152 - alfons-eduard.krieger@lelf.brandenburg.de
2MV Anforderungen, Blak 2020 nationales Düngerecht in Deutschland Düngegesetz Inverkehrbringen und Anwendung/Bilanzierung • Düngeverordnung • Düngemittelverordnung Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-hilfsmitteln nach den Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln 2017/2020 zuletzt geändert 2019 • Brandenburger Düngeverordnung zur Umsetzung §13 DüV Rote Gebiete • Verbringeverordnung 2019 Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdüngern 2010 • Stoffstrombilanzverordnung Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen 2017 Seite 2
3 12.11.2020 Das Düngepaket ist geschnürt AwSV (Bundes) Anlagen- VO wassergefährdender Stoffe 01.08.2017 TRwS 792 Technische Regel wassergefährdende Stoffe – JGS- Anlagen vom 01.08.2018 Klärschlammverordnung 27.09.2017 - DBE § 16 (1) nur Bodennutzung - keine Düngung von Futterflächen § 15 (5) *Änderungen ab 2020 zur - § 15 (4) keine KS oder Umsetzung des EuGH-Urteils KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb Seite 3 - Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
4MV Anforderungen, Blak 2020 Nutzen und Unbedenklichkeit von Düngemitteln (DüG §1) Zweck dieses Gesetzes ist es, 1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen, 2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu erhaltenoder nachhaltig zu verbessern, 3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können, 4. einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden, 5. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen. Seite 4
Gesetzeslagen für das Inverkehrbringen Nationales Recht - DüMV -> Auf Grundlage des DüG EU Recht - Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abgelöst durch die neuen EU-Düngeprodukteverordnung (Verordnung (EU) 2019/1009) -> die neue EU-Düngeprodukte-VO regelt auch ab 16. 07. 2022 das in den Verkehr bringen von organischen, organisch-mineralischen Düngemitteln aber auch von Biostimulantien etc. Oder gemäß VO (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden sind (Mutual Recognition) © LELF Seite 5 Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
Düngerecht am Beispiel einer Biogasanlage Erzeuger/ Inverkehrbringer Landwirt als Anwender Düngerecht • Düngegesetz zuletzt geändert 19.06.2020 • VO über das Inverkehrbringen • und Befördern von Wirtschaftsdüngern Düngeverordnung • Düngemittelverordnung einschl. 1. ÄO DüMV • EG 181/2006 EG Umgang mit org. Stoffen • EG 764/2008 • EG 142/2011 (Veterinärrecht), EG 1069/2009 Hygiene VO alte EG 1774/2002 • Gärresteerlass Land Brandenburg Abfallrecht • Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung, AbfallkreislaufwirtschaftsG •Wasserrecht • Richtlinie 91/676/EWG Nitrat RL • Richtlinie 2000/60/EG WRRL • Richtlinie 2006/118/EG EU-Grundwasser-Richtlinie • WHG Wasserhaushaltsgesetz neu ab 1.3.2010 • Brandenburger Wassergesetz • VAwS BB GVBl II Nr. 7 vom 12.3.2008 zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen © LELF Seite 6 - Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
Anwendung von Düngemitteln gemäß DüG § 3 Anwendung(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur angewandt werden, soweit sie 1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen Typ* oder 2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, bestehen oder hergestellt worden sind.** *Verweis auf DüV **kein Inverkehrbringen © LELF Seite 7
Zulassung von Düngemitteln gem. Düngemittelverordnung (DüMV) • kein formelles Zulassungsverfahren in Deutschland für Düngemittel • Hersteller/Inverkehrbringer übernimmt Garantie für die Unbedenklichkeit seiner Produkte für Mensch, Tier, Naturhaushalt, Boden • nur zugelassene Ausgangsstoffe verwenden vgl. DüMV Anl. 2 Tab. 6, 7, 8 • zugelassene Düngemitteltypen gem. DüMV Anl. 1 Abschnitt 1 - 5 • Einhalten der Mindestgehalte DüMV Anl. 2 Tab. 1.1 • Einhalten der Schadstoffgrenzwerte DüMV Anl. 2 Tab. 1.4 und der Salmonellenfreiheit gem. § 5 DüMV, © LELF Kennzeichnung gem. Anl. 2 Tab. 10 Seite 8
Düngemittelverordnung 2012 zul. geändert 2019 Stoff nach § 1 DüMG Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel Ausgangsstoff Hauptbestandteile Anl. 2 Tab. 7 Nebenbestandteile Anl. 2 Tab.8 • z. B pflanzliche Stoffe • Tierische Nebenprodukte • mineralische Stoffe Aufbereitungshilfsmittel Tab.8.1 Fällungsmittel z.B. • andere Stoffe (organische Abfälle) Anwendungshilfsmittel Tab.8.2 Besondere Ausgangstoffe für Hüllsubstanzen , Ureasehemmstoffe u.a. bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1 in Anl. 2 Tab. 6 Fremdbestandteile Tab. 8.3 Alkohol, Glas, Steine, Holz , Kunststoffe u.a. © LELF Seite 9
Verfahren für das Inverkehrbringen eines neuen Düngemittels auf dem deutschen Markt Am Beispiel der Aufnahme von Porenbeton in die DüMV • Formloser Antrag beim Wissenschaftlichen Beirat für Düngungsfragen des BMEL • Nachweis des Nutzens und der Unbedenklichkeit des Mittels • Vorschlag des wiss. Beirates an die Bundesregierung zur Aufnahme in die Positivliste der DüMV der zugelassenen Ausgangsstoffe • Gesetzgebungsverfahren • Listung Porenbeton gem. DüMV Anl. 2 Tab 6.4.22 zur Herstellung eines Düngemittels Kalkdünger nach Anl. 1 Abschnitt 1.4.6 © LELF Seite 10
Inverkehrbringen von Düngemitteln gem. Düngemittelverordnung EU Die neue Verordnung (EU) 2019/1009 ersetzt die bisherigen Düngertypen der VO (EG) 2003/2003 (nur Mineraldünger) durch eine CE-Kennzeichnung für Produktfunktions- kategorien (PFC). Erstmals sind neben mineralischen Düngern auch organische und die neue Produkt- gruppe der Biostimulanzien ins Recht einbezogen. Letztere galten bisher als Hilfsstoffe für Böden und Pflanzen, manchmal gar als Pflanzenschutzpräparate. Im EU-Recht werden zudem auch Grenzwerte für Schwermetalle und andere Schadstoffe eingeführt. Gleichzeitig gibt es neue Vorschriften bei Kennzeichnung, bei Toleranzen und bei der Produktzulassung für Hersteller und Händler. Gilt vollumfänglich ab 16.06.2022! © LELF Seite 11
Inverkehrbringen von Düngemitteln gem. freiem Warenhandel in der EU Hier galt noch bis zum 30.4.2020 die Verordnung VO (EG) 764/2008 zur gegenseitigen Anerkennung des freien Warenhandels, d.h. es ist auch der innereuropäische Handel von Düngemitteln dadurch betroffen. Ab 01.05.2020 gilt die EU-VO 2019/515 zur Marktüberwachung. Allerdings sollten hierbei auch folgende Grundsätze beachtet werden: Da der freie Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht grenzenlos ist, müssen die in Artikel 36 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 01.12.2009 im Grundsatz benannten und im jeweiligen Empfängerland geltenden Schutzbestimmungen Beachtung finden. Für Düngemittel, die aus einem anderen EU Staat nach Deutschland eingeführt werden, gelten die in der deutschen Düngemittelverordnung (DüMV) enthaltenen schadstoffseitigen Regelungen (Anlage 2 Tabelle 1.4 und die Hygieneanforderungen © LELF in § 5 DüMV).??? Oder die aus dem Ursprungsland!!?? Seite 12
Inverkehrbringen von Düngemitteln gem. freiem Warenhandel in der EU Was ist zu beachten beim Inverkehrbringen von z. B. spanischen Düngemitteln in Deutschland? • Die Produktkennzeichnung erfolgt nach spanischem Recht. • Die Kennzeichnung erfolgt in deutscher Sprache. • Das Produkt muss die stofflichen Qualitätsanforderungen des spanischen Rechts vollständig erfüllen. • Das Produkt muss nach deutscher DüMV die Schadstoffgrenzwerte Anlage 2 Tab. 1.4 Spalte 4 und die Hygieneanforderungen nach § 5 DüMV einhalten, soweit das spanische Recht keine entsprechenden Vorgaben enthält. • Das rechtliche Basisland muss erkennbar sein, in welchem das Düngemittel zugelassen wurde. © LELF Seite 13
Weitere Gesetze sind zu beachten!!! Welche Gesetze/Verordnungen sind beim Inverkehrbringen von Düngemitteln zu beachten? • bei Mineraldüngern: VO EG 2003/2003 • bei Wirtschaftsdüngern/ Tierischen Nebenprodukten: VO (EG) 1069/2009 und 142/2011 WDungV • Bioabfälle wie Komposte: BioAbfV, Abfallrecht • bei Böden: BBodSchV, Abfallrecht • Klärschlämme und Klärschlammkomposte: AbfKlärV, Abfallrecht © LELF Seite 14
Alternative Düngemittel zu Mineraldünger Was ist dabei zu beachten? Wirtschaftsdünger Definition nach DüG § 2 Nr. 2: Düngemittel, die a) als tierische Ausscheidungen aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden; Beispiele: • Hähnchenmist Wirtschaftsdünger • Gülle von Insekten Wirtschaftsdünger • Gärreste Wirtschaftsdünger • Tiermehle, Wolle, Panseninhalte organischer NP(K) Dünger • Festmist von Zootieren (Nichtnutztieren) organischer NPK © LELF Seite 15
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit © LELF Seite 16
Zusätzliche Folien Weil man in 15 Minuten die Thematik nur anreißen kann ….. © LELF Seite 17
Wirtschaftsdünger und organische NPK Was ist dabei zu beachten? Vorsicht bei Importen von Geflügelmist, nicht aus Gebieten mit dem Vogelgrippe-/ Geflügelpesterreger H5N1, H7N9 und seit Herbst 2014 auch H5N8! Über das EU-Meldesystem wurden im Januar 2020 Ausbrüche von Vogelgrippe in Polen, der Slowakei und Ungarn gemeldet. Betroffen waren vor allem Truthahnbetriebe. Eilmeldung aus MV vom 02.11.2020: Nachweis des Vogelgrippevirus an einer Foto: https://www.nabu.de/news/2020/01/27512.html Wildgans © LELF Seite 18
Tiermehle Blutmehle, Knochenmehle, Federmehle • Transport nur in geschlossenen Packungen; • bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden • bei festen Stoffen: streufähig, staubgebunden • Angabe der Kategorie, Anwendungshinweise • keine Mischung mit Futtermitteln • Auf Ackerflächen sofort einarbeiten • keine Anwendung auf Grünland © LELF Seite 19
0 12.11.2020 Bioabfälle Stoffl.Verwertung auf Baum-/Strauch-/Grünschnitt . Thermische Verwertung Garten- u. Parkabfälle, Friedhofsabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Treibsel landwirtschaftlich Verbrennung genutzten und Stoffliche Verwertung auf Flächen anderen Flächen andere Flächen: GaLaBau, Landwirtschaftliche Haus-Kleingarten, Kübel, Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Bodenhilfsstoff Kultursubstrat Düngemittel DüMV, DüV Durchwurzelbare Bodenschicht BioAbf, DüMV, DüV DüMV, DüV; BBodSchV DüMV keine wesentl. Gehalte BioAbfV: Behandlungs-/ Unter- DüMV: Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall, Nährstoffobergrenzen und suchungspflicht und Nachweispflicht Schadstoffgrenzwerte beachten Schadstoffgrenzwerte beachten! ausgenommen davon Eigenverwertung BBodSchV: stoffliche Qualitätsanforderungen gem. (Konzentration + Fracht) DüMV: Nährstoffuntergrenzen beachten! BioAbfV (Stoffauswahl, Keine Untersuchungspflicht (Konzentration an Nährstoffen) Schadstoffgrenzwerte) ggf. nähstoffreiche Fraktion Schadstoffgrenzwerte beachten geeignet gesamtes Material, auch Teilströme, abtrennen Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall. geeignet holziges Material geeignet gesamtes Material, auch Teilströme, wie krautiges Material Unterliegt nicht der BioAbfV, BioAbfV: Behandlungs-/ Untersuchungs- Unterliegt nicht der BioAbfV deshalb keine Untersuchungs-u. pflicht und Nachweispflicht beachten! deshalb keine Untersuchungs- u. Nach- Nachweispflicht gem. BioAbfV ausgenommen davon Eigenverwertung bei weispflicht gem. BioAbfV gärtnerischen Dienstleistungen DüMV: Nährstoffuntergrenzen beachten! (Konzentration an Nährstoffen) http://www.bmub.bund.de/ Schadstoffgrenzwerte beachten fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall. Abfallwirtschaft/bioabfv_hinweise_bf.pdf Seite 20
Alternative Düngemittel zu Mineraldünger Was ist dabei zu beachten? Bioabfälle Beispiele: • Kompost • Trester, Schlempen, KfW, Küchen- u. Speiseabfälle aus der „Biotonne“, • überlagerte Futtermittel, oder mit Schadstoffen belastete FuMi • Holzaschen • Kohlen/Terra Preta • Baggergut • Boden aus Bodenbehandlungsanlagen • Klärschlämme • Klärschlammerden aus Kleinbioklärwerken © LELF Seite 21
2 Gegenüberstellung von Komposten im Abfall- u. Düngerecht Parameter BioAbfV DüMV Inverkehrbringen Abgabe mit Garantenregelung Lieferschein ohne formelle Zulassung Untersuchungspflicht Ja nein, Garantenregelung Kennzeichnung ja auch nach DüMV ja nach DüMV Anl. 2 Tab. 10 bei Nachweis kein bei Nachweis von Salmonellen Seuchenhygiene/ Inverkehrbringen Hinweis nach § 5(3) Salmonellenfreiheit möglich Inverkehrbringen möglich an Gewerbetreibende Fremdstoffgehalte Steine > 10mm 5 % TM 5 % TM Altpapier, Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle > 2mm 0,5 % TM 0,4 % TM sonstige nicht abgebaute Kunststoffe >2 mm Lutz Böhm LELF, Ref. 42 DüMV Anforderungen, Blak 2020 0,1 % TM Seite 22
Düngerechtliche Einordnung von Bioabfällen/Komposten DüMV: zugelassener Düngemitteltyp, zugelassene Ausgangsstoffe (Hauptbestandteile Anl. 2 Tab. 7, Nebenbestandteile Anl. 2 Tab. 8) Organischer NPK Dünger oder Bodenhilfsstoff: DüG: § 2 Nr. 6: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind, a) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern. © LELF Seite 23
4MV Anforderungen, Blak 2020 „Den Kompost“ gibt es nicht, wie es auch „das Auto“ nicht gibt! Quelle:https://publicdomainvectors.org/de/kostenlose-vektorgrafiken Seite 24
Komposte geläufige Begriffe Frischkompost BioAbfV, DüMV Fertigkompost BioAbfV, DüMV Grünschnittkompost BioAbfV, DüMV Champost BioAbfV, DüMV Kompost-Bodenmaterialien BBodSchV (kein DüM) Oberboden Fertigkompost (mit TNP) VO (EG) 1069/2009 u. VO (EG) 142/2011, DüMV TierNebV, BioAbfV Klärschlammkompost AbfKlärV, DüMV organischer NPK-Dünger, Bodenhilfsstoff DüMV, (DüG) Grün = Düngerecht © LELF Seite 25
Deklaration Fertigkompost nach BioAbfV RAL-Gütesicherung © LELF Seite 26
Deklarationsbeispiel gem. DüMV für ein Bodenhilfsstoff © LELF Seite 27
nach Bioabfallverordnung Bioabfälle, Schlempen, Trester, Komposte etc. 1.Lieferscheinverfahren einhalten: Antrag zur Ausbringung bei der Unteren Bodenschutz-/Abfallbehörde stellen bis 14 d danach 2.Prüfen, ob Einsatz während der Sperrfrist möglich ist : keine wesentl. Nährstoffgehalte an Gesamtstickstoff oder Phosphat 3.auf Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte achten (Cu, Zn, Pb, Hg, Ni, Cr, Cd) © LELF Seite 28
29 Anwendungshinweise für Schlempen - Anwendung im Herbst auf zu bestellenden Flächen oder zur Strohdüngung - Beachtung des niedrigen pH-Wertes Einarbeitung in den Boden nicht bei pH < 5 - Aufbringemenge auf 40 kg N/ha begrenzen (Nährstoffbedarf) - ausgebrachter N wird zu 35...65 % wirksam, P und K zu 100% - hohe N-Wirkung zum ersten Aufwuchs - bei Kartoffelschlempe hohe K-Gehalte beachten - Temperaturabhängige N-Umsetzung 10 ... 35% keine Anwendung innerhalb der Sperrfrist - Lagerung der Schlempe problematisch (Geruch) Seite 29
30 Küchen- und Speiseabfälle (Biotonne) • Anlage 2 Tab. 7 Hauptbestandteile Abs. 7.4.4. org. Abfälle • keine Anwendung auf landw. Flächen ohne vorherige • Hygenisierung entsprechend TierNebV und BioAbfV • z. T. hohe Fremdstoffe wie Plastik Seite 30
31 Holzaschen Kalkdünger Herstellung nur aus naturbelassenem Holz Verwendung direkt nur auf Forstflächen nach Kompostierung auf Ackerflächen einsetzbar Verwendung von kohlensaurem Kalk + 30 % Brennraumasche Vorsicht mitunter hohe Cd Belastungen! Seite 31
32 Kohlen /Terra Preta nach DüMV Anl. 2 Tab 7.1.10 Kohlen = zugelassener Ausgangssstoff Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der TM aus chemisch unbehandeltem Holz Terra Preta kein zugelassener Ausgangsstoff!! Verwendung: – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate, – als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen über zugelassene Düngemittel, – Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff. Seite 32
3MV Anforderungen, Blak 2020 Schadstoffgrenzwerte im Futtermittel- und Düngemittelrecht für überlagerte FuMi Schadstoff RL 2002/32/EG Anhang 1 DüMV Anl. 2 Tab. 1.4 Schadstoffe Arsen 2-12 mg/kg FuMi 12% 40 mg/kg TM Blei 10-40 mg/kg FuMi 12% 150 mg/kg TM Quecksilber 0,1-0,5 mg/kg FuMi 12% 1,0 mg/kg TM Cadmium 1-5 (10) mg/kg FuMi 12% 1,5 mg /kg TM 30 ng auf AL und 8 ng/kg TM Dioxine (Summe 0,5 ng I-TEQ/kg FM 12% auf Grünland + nicht wendender PCDD und PCDF) Bodenberarbeitung auf AL ChromVI nein 2 mg /kg TM Nickel nein 80 mg/kg TM (120) Thallium nein 1,0 mg/kg TM PFT nein 0,1mg/kg TM Rizinus Höchstmengen- Anl. 2 Tab 7.1.5 begrenzung 10 Schalen /kg maximal 50 mg je kg TM Seite 33
4 Begriffe Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost gem. AbfKlärV § 2 (2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten* oder in sonstiger Form behandelt worden ist. … *Klärschlammerden sind keine Komposte! Sie bleiben Klärschlämme! § 2 (7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus verschiedenen Klärschlämmen. § 2 (8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht. Seite 34
35 Klärschlämme Düngemittelverordnung: Anlage 2 Tab. 7.4, Zeile 7.4.3 Klärschlämme, Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. Klärschlammverordnung: nicht auf Obst- und Gemüseflächen • nicht auf Feldfutterflächen/ZR, Dauergrünland, Forstflächen, keine BVVG-, Naturschutzflächen oder Wasserschutzgebieten I und II • keine gemeinsame Ausbringung von Klärschlämmen und Bioabfällen im 3-Jahres-Zyklus auf der gleichen Fläche !!!! • Bodenuntersuchung nicht älter als 1 Jahr • Klärschlammuntersuchung nicht älter als ½ Jahr • Antrag bei der unteren Abfallbehörde (14 Tage vor Ausbringung) von max. 5 t TS/ha alle 3 Jahre Klärschlamm oder 10 t TS/ha/3a KS-Kompost Seite 35
6 12.11.2020 Auf- oder Einbringungverbot auch tlw. eines Klärschlamms nach AbfKlärV Neu ab 2017: §15 Absatz 4 Landwirtschaftliche Verwertung verboten, landschaftsbauliche (GaLaBau) Verwertung jedoch gestattet! Seite 36
7MV Anforderungen, Blak 2020 Qualitätsanforderungen von Baggergut gem. Düngerecht In Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde ist zu prüfen, ob die geplante Aufbringung überhaupt eine Düngemaßnahme darstellt. EINZELFALLENTSCHEIDUNG! Als Ausgangsmaterialien würden nach Düngemittelverordnung Anlage 2 Tab. 7 , Zeile 7.1. organisches Bodenmaterial oder Bodenmaterial gem. DüMV Anlage 2 Tabelle 7.3.11 dafür in Frage kommen. Je nach Nährstoff- und Gehalten an TOC würde das Baggergut dann einem Düngemitteltyp organischer Ein- oder Mehrnährstoffdünger, einem Kultursubstrat oder einem Bodenhilfsstoff entsprechen und wäre bei der Abgabe an Dritte zu kennzeichnen. Erst dann darf das Baggergut entsprechend der guten fachlichen Praxis beim Düngen (DüV) § 8 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht werden. Seite 37
8MV Anforderungen, Blak 2020 Boden Bundes-Bodenschutz-Verordnung beachten! Der Anwender muss im Kontroll-/Bedarfsfalle ggf. der zuständigen Behörde die Einhaltung sämtlicher Anforderungen nachweisen können. In der Regel geschieht dies durch entsprechende Untersuchungsergebnisse. Vorsicht bei Böden aus Bodenbehandlungsanlagen! Grund/Bodeneigenschaft sollte bekannt sein, warum Boden dort behandelt wurde. In einem Landkreis forderte die Bodenschutzbehörde von 2 Landwirten den Boden in einer Schicht von 10 cm wieder abzutragen. Seite 38
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