Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...

Die Seite wird erstellt Yves-Leander Schrader
 
WEITER LESEN
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Rechtliche Rahmenbedingungen des
Inverkehrbringens von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen … aus landwirtsch. Reststoffen,
Abfällen etc. in Deutschland / Brandenburg
abonocare® – Online-Konferenz 06.07.2021

Alfons-E. Krieger

FG Bodenschutz und Düngung

zuständig für die Düngemittelverkehrskontrolle in Berlin-Brandenburg

Tel. 03328 / 436-152 - alfons-eduard.krieger@lelf.brandenburg.de
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
2MV Anforderungen, Blak 2020

                                             nationales Düngerecht
                                                 in Deutschland

                                                                    Düngegesetz

                         Inverkehrbringen                                           und              Anwendung/Bilanzierung
                                                                                                   • Düngeverordnung
                  • Düngemittelverordnung                                                     Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln,
                                                                                     Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-hilfsmitteln nach den
                      Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln,               Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
                     Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln                                  2017/2020
                                         zuletzt geändert 2019
                                                                                     • Brandenburger Düngeverordnung
                                                                                            zur Umsetzung §13 DüV Rote Gebiete
                  • Verbringeverordnung                                                            2019
                      Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von
                                       Wirtschaftsdüngern
                                               2010
                                                                                          • Stoffstrombilanzverordnung
                                                                                          Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und
                                                                                                       betriebliche Stoffstrombilanzen
                                                                                                                     2017

                                                                                                                                                              Seite 2
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
3
12.11.2020

                          Das Düngepaket ist geschnürt
                                                                                                      AwSV (Bundes) Anlagen- VO
                                                                                                      wassergefährdender Stoffe
                                                                                                               01.08.2017
                                                                                                      TRwS 792 Technische Regel
                                                                                                      wassergefährdende Stoffe – JGS-
                                                                                                      Anlagen vom 01.08.2018

                                                                                                  Klärschlammverordnung
                                                                                                        27.09.2017
                                                                                                               - DBE § 16 (1)
                                                                                                  nur Bodennutzung
                                                                                                                    - keine Düngung von
                                                                                                  Futterflächen   § 15 (5)
    *Änderungen ab 2020 zur                                                                                          - § 15 (4) keine KS oder
    Umsetzung des EuGH-Urteils                                                                    KS-Komposte auf AL, wenn Einleiter in die
                                                                                                  KA auch Kartoffelverarbeitungsbetrieb

                                                                                                                                     Seite 3
                                 -   Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
4MV Anforderungen, Blak 2020

                               Nutzen und Unbedenklichkeit
                                von Düngemitteln (DüG §1)
             Zweck dieses Gesetzes ist es,
             1.      die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,
             2.      die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den standort- und nutzungstypischen
                     Humusgehalt, zu erhaltenoder nachhaltig zu verbessern,
             3.      Gefahren für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für den Naturhaushalt
                     vorzubeugen oder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inverkehrbringen oder die
                     Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie
                     Kultursubstraten oder durch andere Maßnahmen des Düngens entstehen können,
             4.      einen nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen bei der
                     landwirtschaftlichen Erzeugung sicherzustellen, insbesondere Nährstoffverluste in die
                     Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden,
             5.      Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die
                     Sachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die
                     Anwendung von Düngemitteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.

                                                                                                             Seite 4
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Gesetzeslagen für das
               Inverkehrbringen
Nationales Recht - DüMV
-> Auf Grundlage des DüG

EU Recht - Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abgelöst durch die
neuen EU-Düngeprodukteverordnung (Verordnung (EU)
2019/1009)
-> die neue EU-Düngeprodukte-VO regelt auch ab 16. 07. 2022 das
in den Verkehr bringen von organischen, organisch-mineralischen
Düngemitteln aber auch von Biostimulantien etc.
Oder gemäß VO (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung
von Waren, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig in den
Verkehr gebracht wurden sind (Mutual Recognition)
© LELF                                                                                           Seite 5
                                    Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Düngerecht am Beispiel
                        einer Biogasanlage
         Erzeuger/ Inverkehrbringer                                                       Landwirt als Anwender
 Düngerecht
 •                                     Düngegesetz zuletzt geändert 19.06.2020
 •                   VO über das Inverkehrbringen
 •                                     und Befördern von Wirtschaftsdüngern           Düngeverordnung
 •                                     Düngemittelverordnung einschl. 1. ÄO DüMV
 •                                     EG 181/2006 EG Umgang mit org. Stoffen
 •                                     EG 764/2008
 •                                     EG 142/2011 (Veterinärrecht), EG 1069/2009 Hygiene VO alte EG 1774/2002
 •                                     Gärresteerlass Land Brandenburg
 Abfallrecht
 •                                     Bioabfallverordnung, Klärschlammverordnung, AbfallkreislaufwirtschaftsG
 •Wasserrecht
 •                                     Richtlinie 91/676/EWG Nitrat RL
 •                                     Richtlinie 2000/60/EG WRRL
 •                                     Richtlinie 2006/118/EG EU-Grundwasser-Richtlinie
 •                                     WHG Wasserhaushaltsgesetz neu ab 1.3.2010
 •                                     Brandenburger Wassergesetz
 • VAwS BB GVBl II Nr. 7 vom 12.3.2008 zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
© LELF                                                                                                            Seite 6
                            -   Krieger - Rechtliche Rahmenbedingungen Inverkehrbringen DM
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Anwendung von Düngemitteln
                 gemäß DüG
§ 3 Anwendung(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur
angewandt werden, soweit sie
1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der
   Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über den
   Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelassenen
   Typ* oder
2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach einer Rechtsverordnung
   auf Grund des § 5 Abs. 2 oder 5 entsprechen. Ausgenommen von Satz 1
   sind Wirtschaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind, sowie
   Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich
   aus Stoffen, die im eigenen Betrieb des Anwendenden angefallen sind,
   bestehen oder hergestellt worden sind.**
*Verweis auf DüV   **kein Inverkehrbringen
© LELF                                                                       Seite 7
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Zulassung von Düngemitteln gem.
           Düngemittelverordnung (DüMV)
•        kein formelles Zulassungsverfahren in Deutschland für
         Düngemittel
•        Hersteller/Inverkehrbringer übernimmt Garantie für die
         Unbedenklichkeit seiner Produkte für Mensch, Tier,
         Naturhaushalt, Boden
•        nur zugelassene Ausgangsstoffe verwenden vgl. DüMV
         Anl. 2 Tab. 6, 7, 8
•        zugelassene Düngemitteltypen gem. DüMV Anl. 1
         Abschnitt 1 - 5
•        Einhalten der Mindestgehalte DüMV Anl. 2 Tab. 1.1
•        Einhalten der Schadstoffgrenzwerte DüMV Anl. 2 Tab. 1.4
         und der Salmonellenfreiheit gem. § 5 DüMV,
© LELF   Kennzeichnung gem. Anl. 2 Tab. 10                    Seite 8
Rechtliche Rahmenbedingungen des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen aus landwirtsch. Reststoffen, Abfällen etc. in ...
Düngemittelverordnung 2012
                     zul. geändert 2019
                                         Stoff nach § 1 DüMG
                      Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel

                                                  Ausgangsstoff

         Hauptbestandteile Anl. 2 Tab. 7                          Nebenbestandteile Anl. 2 Tab.8
         •   z. B pflanzliche Stoffe
         •   Tierische Nebenprodukte
         •   mineralische Stoffe                                         Aufbereitungshilfsmittel Tab.8.1
                                                                                        Fällungsmittel z.B.
         •   andere Stoffe (organische Abfälle)

                                                                         Anwendungshilfsmittel Tab.8.2
            Besondere Ausgangstoffe für                                      Hüllsubstanzen , Ureasehemmstoffe u.a.
         bestimmte mineralische Düngemittel
            nach Anlage 1 in Anl. 2 Tab. 6                                 Fremdbestandteile Tab. 8.3
                                                                           Alkohol, Glas, Steine, Holz , Kunststoffe u.a.

© LELF                                                                                                                      Seite 9
Verfahren für das Inverkehrbringen eines
         neuen Düngemittels auf dem deutschen Markt
Am Beispiel der Aufnahme von Porenbeton in die DüMV
• Formloser Antrag beim Wissenschaftlichen Beirat für
  Düngungsfragen des BMEL
• Nachweis des Nutzens und der Unbedenklichkeit des
  Mittels
• Vorschlag des wiss. Beirates an die Bundesregierung zur
  Aufnahme in die Positivliste der DüMV der zugelassenen
  Ausgangsstoffe
• Gesetzgebungsverfahren
• Listung Porenbeton gem. DüMV Anl. 2 Tab 6.4.22 zur
  Herstellung eines Düngemittels Kalkdünger nach Anl. 1
  Abschnitt 1.4.6
© LELF                                                  Seite 10
Inverkehrbringen von Düngemitteln
          gem. Düngemittelverordnung EU
Die neue Verordnung (EU) 2019/1009 ersetzt die bisherigen Düngertypen der VO (EG)
2003/2003 (nur Mineraldünger) durch eine CE-Kennzeichnung für Produktfunktions-
kategorien (PFC).
Erstmals sind neben mineralischen Düngern auch organische und die neue Produkt-
gruppe der Biostimulanzien ins Recht einbezogen.
Letztere galten bisher als Hilfsstoffe für Böden und Pflanzen, manchmal gar als
Pflanzenschutzpräparate.
Im EU-Recht werden zudem auch Grenzwerte für Schwermetalle und andere
Schadstoffe eingeführt.
Gleichzeitig gibt es neue Vorschriften bei Kennzeichnung, bei Toleranzen und bei der
Produktzulassung für Hersteller und Händler.
Gilt vollumfänglich ab 16.06.2022!
© LELF                                                                            Seite 11
Inverkehrbringen von Düngemitteln
         gem. freiem Warenhandel in der EU
Hier galt noch bis zum 30.4.2020 die Verordnung VO (EG) 764/2008 zur
gegenseitigen Anerkennung des freien Warenhandels, d.h. es ist auch der
innereuropäische Handel von Düngemitteln dadurch betroffen.
Ab 01.05.2020 gilt die EU-VO 2019/515 zur Marktüberwachung.
Allerdings sollten hierbei auch folgende Grundsätze beachtet werden:
Da der freie Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft jedoch nicht
grenzenlos ist, müssen die in Artikel 36 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vom 01.12.2009 im Grundsatz
benannten und im jeweiligen Empfängerland geltenden
Schutzbestimmungen Beachtung finden.
Für Düngemittel, die aus einem anderen EU Staat nach Deutschland
eingeführt werden, gelten die in der deutschen Düngemittelverordnung
(DüMV) enthaltenen schadstoffseitigen Regelungen (Anlage 2 Tabelle 1.4 und die
Hygieneanforderungen
 © LELF              in § 5 DüMV).??? Oder die aus dem Ursprungsland!!??     Seite 12
Inverkehrbringen von Düngemitteln
           gem. freiem Warenhandel in der EU
Was ist zu beachten beim Inverkehrbringen von z. B. spanischen
Düngemitteln in Deutschland?
• Die Produktkennzeichnung erfolgt nach spanischem Recht.
• Die Kennzeichnung erfolgt in deutscher Sprache.
• Das Produkt muss die stofflichen Qualitätsanforderungen des
  spanischen Rechts vollständig erfüllen.
• Das Produkt muss nach deutscher DüMV die Schadstoffgrenzwerte
  Anlage 2 Tab. 1.4 Spalte 4 und die Hygieneanforderungen nach § 5
  DüMV einhalten, soweit das spanische Recht keine entsprechenden
  Vorgaben enthält.
• Das rechtliche Basisland muss erkennbar sein, in welchem das
  Düngemittel zugelassen wurde.
 © LELF                                                          Seite 13
Weitere Gesetze sind
               zu beachten!!!
Welche Gesetze/Verordnungen sind beim
Inverkehrbringen von Düngemitteln zu beachten?
• bei Mineraldüngern: VO EG 2003/2003
• bei Wirtschaftsdüngern/ Tierischen Nebenprodukten: VO
   (EG) 1069/2009 und 142/2011 WDungV
• Bioabfälle wie Komposte: BioAbfV, Abfallrecht
• bei Böden: BBodSchV, Abfallrecht
• Klärschlämme und Klärschlammkomposte: AbfKlärV,
   Abfallrecht

© LELF                                                Seite 14
Alternative Düngemittel zu Mineraldünger
                 Was ist dabei zu beachten?
Wirtschaftsdünger Definition nach DüG § 2 Nr. 2:
Düngemittel, die
a) als tierische Ausscheidungen
aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder
bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder
b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der
Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober
Behandlung, anfallen oder erzeugt werden;
Beispiele:
•     Hähnchenmist                Wirtschaftsdünger
•     Gülle von Insekten      Wirtschaftsdünger
•     Gärreste        Wirtschaftsdünger
•     Tiermehle, Wolle, Panseninhalte organischer NP(K) Dünger
•     Festmist von Zootieren (Nichtnutztieren) organischer NPK
    © LELF                                                                      Seite 15
Vielen Dank für Ihre
           Aufmerksamkeit
© LELF                          Seite 16
Zusätzliche Folien

Weil man in 15 Minuten die Thematik nur anreißen kann …..

© LELF                                                  Seite 17
Wirtschaftsdünger und organische NPK
          Was ist dabei zu beachten?
Vorsicht bei Importen von Geflügelmist, nicht aus Gebieten
mit dem Vogelgrippe-/ Geflügelpesterreger H5N1, H7N9 und
seit Herbst 2014 auch H5N8!

Über das EU-Meldesystem wurden im Januar 2020
Ausbrüche von Vogelgrippe in Polen, der Slowakei und
Ungarn gemeldet. Betroffen waren vor allem
Truthahnbetriebe.

Eilmeldung aus MV vom 02.11.2020:
Nachweis des Vogelgrippevirus an einer    Foto: https://www.nabu.de/news/2020/01/27512.html

Wildgans
© LELF                                                                         Seite 18
Tiermehle

Blutmehle, Knochenmehle, Federmehle
• Transport nur in geschlossenen Packungen;
• bei Lagerung Aufnahme durch Nutztiere vermeiden

• bei festen Stoffen: streufähig, staubgebunden

• Angabe der Kategorie, Anwendungshinweise
• keine Mischung mit Futtermitteln

• Auf Ackerflächen sofort einarbeiten
• keine Anwendung auf Grünland
© LELF                                              Seite 19
0
12.11.2020
                                                                             Bioabfälle                                                 Stoffl.Verwertung auf
                                                                      Baum-/Strauch-/Grünschnitt
.
     Thermische Verwertung                    Garten- u. Parkabfälle, Friedhofsabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Treibsel                landwirtschaftlich
         Verbrennung
                                                                                                                                            genutzten und
                                                                                Stoffliche Verwertung
                                                                                      auf Flächen                                         anderen Flächen
                                                                                                                andere Flächen: GaLaBau,
                                     Landwirtschaftliche                                                         Haus-Kleingarten, Kübel,
                                          Flächen
                                                                                                           Düngemittel, Bodenhilfsstoff,
        Bodenhilfsstoff                                                                                          Kultursubstrat
                                                              Düngemittel
         DüMV, DüV                                                                                        Durchwurzelbare Bodenschicht
                                                           BioAbf, DüMV, DüV
                                                                                                              DüMV, DüV; BBodSchV

      DüMV keine wesentl. Gehalte             BioAbfV: Behandlungs-/ Unter-                            DüMV: Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall,
        Nährstoffobergrenzen und              suchungspflicht und Nachweispflicht                              Schadstoffgrenzwerte beachten
     Schadstoffgrenzwerte beachten!           ausgenommen davon Eigenverwertung                       BBodSchV: stoffliche Qualitätsanforderungen gem.
         (Konzentration + Fracht)             DüMV: Nährstoffuntergrenzen beachten!                   BioAbfV (Stoffauswahl,
       Keine Untersuchungspflicht             (Konzentration an Nährstoffen)                          Schadstoffgrenzwerte)
       ggf. nähstoffreiche Fraktion           Schadstoffgrenzwerte beachten                           geeignet gesamtes Material, auch Teilströme,
                abtrennen                     Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall.
        geeignet holziges Material            geeignet gesamtes Material, auch
                                              Teilströme, wie krautiges Material

    Unterliegt nicht der BioAbfV,            BioAbfV: Behandlungs-/ Untersuchungs-                    Unterliegt nicht der BioAbfV
    deshalb keine Untersuchungs-u.           pflicht und Nachweispflicht beachten!                    deshalb keine Untersuchungs- u. Nach-
    Nachweispflicht gem. BioAbfV             ausgenommen davon Eigenverwertung bei                    weispflicht gem. BioAbfV
                                             gärtnerischen Dienstleistungen
                                             DüMV: Nährstoffuntergrenzen beachten!
                                             (Konzentration an Nährstoffen)                                                          http://www.bmub.bund.de/
                                             Schadstoffgrenzwerte beachten                                              fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF
                                             Behandlungspflicht bei Krankheitsbefall.                                  Abfallwirtschaft/bioabfv_hinweise_bf.pdf
                                                                                                                                                          Seite 20
Alternative Düngemittel zu Mineraldünger
           Was ist dabei zu beachten?
Bioabfälle Beispiele:
• Kompost
• Trester, Schlempen, KfW, Küchen- u. Speiseabfälle aus der
  „Biotonne“,
• überlagerte Futtermittel, oder mit Schadstoffen belastete FuMi
• Holzaschen
• Kohlen/Terra Preta
• Baggergut
• Boden aus Bodenbehandlungsanlagen
• Klärschlämme
• Klärschlammerden aus Kleinbioklärwerken
© LELF                                                             Seite 21
2

         Gegenüberstellung von Komposten im
                Abfall- u. Düngerecht
    Parameter                          BioAbfV                 DüMV
    Inverkehrbringen                 Abgabe mit           Garantenregelung
                                     Lieferschein      ohne formelle Zulassung
    Untersuchungspflicht                  Ja           nein, Garantenregelung
    Kennzeichnung                ja auch nach DüMV ja nach DüMV Anl. 2 Tab. 10
                                  bei Nachweis kein bei Nachweis von Salmonellen
    Seuchenhygiene/               Inverkehrbringen     Hinweis nach § 5(3)
    Salmonellenfreiheit                möglich       Inverkehrbringen möglich an
                                                          Gewerbetreibende
    Fremdstoffgehalte
    Steine > 10mm                            5 % TM                                      5 % TM
    Altpapier, Karton, Glas,
    Kunststoffe, Metalle > 2mm             0,5 % TM                                      0,4 % TM
    sonstige nicht abgebaute
    Kunststoffe >2 mm            Lutz Böhm LELF, Ref. 42 DüMV Anforderungen, Blak 2020   0,1 % TM   Seite 22
Düngerechtliche Einordnung
         von Bioabfällen/Komposten
DüMV: zugelassener Düngemitteltyp, zugelassene
Ausgangsstoffe         (Hauptbestandteile Anl. 2 Tab. 7,
Nebenbestandteile Anl. 2 Tab. 8)
Organischer NPK Dünger oder
Bodenhilfsstoff: DüG: § 2 Nr. 6: Stoffe ohne wesentlichen
Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt
sind,
   a) die biologischen, chemischen oder physikalischen
Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die
Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern
oder
   b) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern.
© LELF                                                  Seite 23
4MV Anforderungen, Blak 2020

                           „Den Kompost“ gibt es nicht,
                         wie es auch „das Auto“ nicht gibt!

         Quelle:https://publicdomainvectors.org/de/kostenlose-vektorgrafiken
                                                                               Seite 24
Komposte
                     geläufige Begriffe
         Frischkompost         BioAbfV, DüMV
         Fertigkompost         BioAbfV, DüMV
         Grünschnittkompost        BioAbfV, DüMV
         Champost              BioAbfV, DüMV
         Kompost-Bodenmaterialien BBodSchV (kein DüM)
         Oberboden
         Fertigkompost (mit TNP) VO (EG) 1069/2009 u. VO (EG)
         142/2011, DüMV
                        TierNebV, BioAbfV
         Klärschlammkompost        AbfKlärV, DüMV organischer
         NPK-Dünger,
         Bodenhilfsstoff       DüMV, (DüG)

         Grün = Düngerecht
© LELF                                                          Seite 25
Deklaration Fertigkompost nach BioAbfV
                RAL-Gütesicherung

© LELF                                            Seite 26
Deklarationsbeispiel gem. DüMV
              für ein Bodenhilfsstoff

© LELF                                    Seite 27
nach Bioabfallverordnung
           Bioabfälle, Schlempen, Trester, Komposte
           etc.

  1.Lieferscheinverfahren einhalten: Antrag zur Ausbringung bei der
  Unteren Bodenschutz-/Abfallbehörde stellen bis 14 d danach
  2.Prüfen, ob Einsatz während der Sperrfrist möglich ist : keine wesentl.
  Nährstoffgehalte an Gesamtstickstoff oder Phosphat
  3.auf Einhaltung der Schwermetallgrenzwerte achten (Cu, Zn, Pb, Hg,
  Ni, Cr, Cd)

© LELF                                                                       Seite 28
29

                      Anwendungshinweise für
                           Schlempen
     -   Anwendung im Herbst auf zu bestellenden Flächen
         oder zur Strohdüngung
     -   Beachtung des niedrigen pH-Wertes  Einarbeitung in den Boden
         nicht bei pH < 5
     -   Aufbringemenge auf 40 kg N/ha begrenzen (Nährstoffbedarf)
     -   ausgebrachter N wird zu 35...65 % wirksam, P und K zu 100%
     -   hohe N-Wirkung zum ersten Aufwuchs
     -   bei Kartoffelschlempe hohe K-Gehalte beachten
     -   Temperaturabhängige N-Umsetzung 10 ... 35%  keine
         Anwendung innerhalb der Sperrfrist
     -   Lagerung der Schlempe problematisch (Geruch)
                                                                  Seite 29
30

             Küchen- und Speiseabfälle
                    (Biotonne)

     • Anlage 2 Tab. 7 Hauptbestandteile Abs. 7.4.4. org. Abfälle
     • keine Anwendung auf landw. Flächen ohne vorherige
     • Hygenisierung entsprechend TierNebV und BioAbfV

     • z. T. hohe Fremdstoffe wie Plastik

                                                                    Seite 30
31

                     Holzaschen

     Kalkdünger
      Herstellung nur aus naturbelassenem Holz
      Verwendung direkt nur auf Forstflächen
      nach Kompostierung auf Ackerflächen einsetzbar
      Verwendung von kohlensaurem Kalk + 30 % Brennraumasche
      Vorsicht mitunter hohe Cd Belastungen!

                                                           Seite 31
32

                   Kohlen /Terra Preta
     nach DüMV Anl. 2 Tab 7.1.10 Kohlen = zugelassener Ausgangssstoff
      Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Rückstand aus
       vorherigen Produktions- oder Verarbeitungsprozessen
      Holzkohle mit einem Kohlenstoffgehalt von mindestens 80 % C in der
       TM aus chemisch unbehandeltem Holz

      Terra Preta kein zugelassener Ausgangsstoff!!

     Verwendung:
     – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
     – als Trägersubstanz in Verbindung mit der Zugabe von Nährstoffen
     über
       zugelassene Düngemittel,
     – Xylith, Leonardit auch als Bodenhilfsstoff.                       Seite 32
3MV Anforderungen, Blak 2020

          Schadstoffgrenzwerte im Futtermittel-
        und Düngemittelrecht für überlagerte FuMi
           Schadstoff          RL 2002/32/EG Anhang 1    DüMV Anl. 2 Tab. 1.4 Schadstoffe
           Arsen                 2-12 mg/kg FuMi 12%               40 mg/kg TM
           Blei                 10-40 mg/kg FuMi 12%              150 mg/kg TM
           Quecksilber         0,1-0,5 mg/kg FuMi 12%             1,0 mg/kg TM
           Cadmium             1-5 (10) mg/kg FuMi 12%            1,5 mg /kg TM
                                                           30 ng auf AL und 8 ng/kg TM
           Dioxine (Summe
                          0,5 ng I-TEQ/kg FM 12%          auf Grünland + nicht wendender
           PCDD und PCDF)
                                                            Bodenberarbeitung auf AL
           ChromVI                      nein                       2 mg /kg TM
           Nickel                       nein                    80 mg/kg TM (120)
           Thallium                     nein                      1,0 mg/kg TM
           PFT                          nein                       0,1mg/kg TM
           Rizinus
           Höchstmengen-                                         Anl. 2 Tab 7.1.5
           begrenzung               10 Schalen /kg           maximal 50 mg je kg TM
                                                                                            Seite 33
4

                  Begriffe Klärschlamm, Klärschlammgemisch
                   und Klärschlammkompost gem. AbfKlärV
    § 2 (2) Klärschlamm ist ein Abfall aus der abgeschlossenen Behandlung von Abwasser in
    Abwasserbehandlungsanlagen, der aus Wasser sowie aus organischen und mineralischen
    Stoffen, ausgenommen Rechen-, Sieb- und Sandfangrückständen, besteht, auch wenn der
    Abfall entwässert oder getrocknet sowie in Pflanzenbeeten* oder in sonstiger Form behandelt
    worden ist. …
    *Klärschlammerden sind keine Komposte! Sie bleiben Klärschlämme!
    § 2 (7) Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus Klärschlamm und anderen Materialien nach
    Anlage 2 Tabelle 7 und 8 der Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S.
    2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert
    worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; kein Klärschlammgemisch ist ein Gemisch aus
    verschiedenen Klärschlämmen.

    § 2 (8) Klärschlammkompost ist ein Stoff, der durch den gesteuerten biologischen Abbau der
    organischen Substanz eines Klärschlammgemischs unter aeroben Bedingungen entsteht.
                                                                                                 Seite 34
35

                              Klärschlämme
     Düngemittelverordnung: Anlage 2 Tab. 7.4, Zeile
     7.4.3 Klärschlämme, Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine
     Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. Klärschlammverordnung: nicht auf
     Obst- und Gemüseflächen
     •   nicht auf Feldfutterflächen/ZR, Dauergrünland, Forstflächen, keine   BVVG-,
         Naturschutzflächen oder Wasserschutzgebieten I und II
     •   keine gemeinsame Ausbringung von Klärschlämmen und Bioabfällen im
         3-Jahres-Zyklus auf der gleichen Fläche !!!!
     •   Bodenuntersuchung nicht älter als 1 Jahr
     •   Klärschlammuntersuchung nicht älter als ½ Jahr
     •   Antrag bei der unteren Abfallbehörde (14 Tage vor Ausbringung) von max. 5 t
         TS/ha alle 3 Jahre Klärschlamm oder 10 t TS/ha/3a KS-Kompost
                                                                               Seite 35
6
12.11.2020

                  Auf- oder Einbringungverbot auch tlw.
                    eines Klärschlamms nach AbfKlärV
             Neu ab 2017: §15 Absatz 4

             Landwirtschaftliche Verwertung verboten, landschaftsbauliche (GaLaBau)
             Verwertung jedoch gestattet!

                                                                                      Seite 36
7MV Anforderungen, Blak 2020

                               Qualitätsanforderungen von
                               Baggergut gem. Düngerecht
                In Abstimmung mit der zuständigen Bodenschutzbehörde ist zu prüfen, ob die geplante
                Aufbringung überhaupt eine Düngemaßnahme darstellt.
                                            EINZELFALLENTSCHEIDUNG!
                Als Ausgangsmaterialien würden nach Düngemittelverordnung Anlage 2 Tab. 7 , Zeile 7.1.
                organisches Bodenmaterial oder Bodenmaterial gem. DüMV Anlage 2 Tabelle 7.3.11 dafür
                in Frage kommen.

                Je nach Nährstoff- und Gehalten an TOC würde das Baggergut dann einem
                Düngemitteltyp organischer Ein- oder Mehrnährstoffdünger, einem Kultursubstrat oder
                einem Bodenhilfsstoff entsprechen und wäre bei der Abgabe an Dritte zu kennzeichnen.

                Erst dann darf das Baggergut entsprechend der guten fachlichen Praxis beim Düngen
                (DüV) § 8 auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht werden.

                                                                                                       Seite 37
8MV Anforderungen, Blak 2020

                                          Boden

                Bundes-Bodenschutz-Verordnung beachten!
                Der Anwender muss im Kontroll-/Bedarfsfalle ggf. der zuständigen
                Behörde die Einhaltung sämtlicher Anforderungen nachweisen
                können. In der Regel geschieht dies durch entsprechende
                Untersuchungsergebnisse.

                Vorsicht bei Böden aus Bodenbehandlungsanlagen!
                Grund/Bodeneigenschaft sollte bekannt sein, warum Boden dort
                behandelt wurde.

                 In einem Landkreis forderte die Bodenschutzbehörde von 2
                  Landwirten den Boden in einer Schicht von 10 cm wieder
                  abzutragen.
                                                                               Seite 38
Sie können auch lesen