Rechtsgrundlagen Stand: August 2021 - der IHK für Oberfranken Bayreuth - IHK für Oberfranken ...
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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ge- Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuwei- setzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- sen. und Handelskammern vom 07. August 2021 (BGBI. I S. 3306). (3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im §1 Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuwei- (1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht sung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammer- Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit zugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Auf- der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufs- sicht. pflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben: (3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskam- 1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbe- mern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu treibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtver- beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im antwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen. einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf re- gionaler, nationaler, europäischer und internationaler (4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handels- Ebene wahrzunehmen, kammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Be- übertragen werden. zirks zu wirken, 3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren (4a) (weggefallen) Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesell- schaftlicher Verantwortung, zu wirken (5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Industrie- und Handelskammern insbesondere Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlos- sen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behör- diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit den zu unterstützen und zu beraten, der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen. 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zuge- hörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspoliti- §2 schen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öf- (1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie fentlichkeit Stellung zu nehmen. zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- juristische Personen des privaten und des öffentlichen und Handelskammern den angemessenen Minderheiten- Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskam- schutz zu gewährleisten, mer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). 1. indem im Rahmen der Kommunikation auf abwei- (2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, chende Positionen hingewiesen wird und welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder wel- 2. abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öf- che Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes fentlich zugänglich gemacht werden. Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsre- gister eingetragen sind. (2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen (3) Natürliche und juristische Personen und Personenge- Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begrün- sellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Ver- den, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur zeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der hand- Förderung und Durchführung der kaufmännischen und ge- werksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § werblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsge- gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder setzes, treffen. nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an. (2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirt- (4) Absatz 1 gilt nicht für landwirtschaftliche Genossen- schaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen schaften; als solche gelten im Sinne dieser Bestimmung Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung be- a) ländliche Kreditgenossenschaften, deren Mitglieder gründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des überwiegend aus Landwirten bestehen; Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und b) Genossenschaften, die ganz oder überwiegend der Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Nutzung landwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früher- oder der Versorgung der Landwirtschaft mit Betriebs- kennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung mitteln oder dem Absatz oder der Lagerung oder der beraten. Bearbeitung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, sofern sich die Be- oder Verar- (3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstel- beitung nach der Verkehrsauffassung im Bereich der lung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirt- Landwirtschaft hält; schaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht
c) Zusammenschlüsse der unter Buchstabe b genann- Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in ten Genossenschaften bis zu einer nach der Höhe derselben Kammer gehalten werden. des Eigenkapitals zu bestimmenden Grenze, die von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (4) Natürliche und juristische Personen und Personenge- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er- sellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Ver- nährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen festgelegt wird. sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (5) Absatz 1 gilt nicht für Gebietskörperschaften. erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nicht- handwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebs- (6) (weggefallen) teils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inha- ber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Ge- §3 werbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Ge- werbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach (1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz er- öffentlichen Rechts. mittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie und auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesell- Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig ge- schafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- deckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Bei- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und träge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsord- Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb nung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Indust- Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanz- rie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben gebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähig- und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern ent- keit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen. richten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehn- tel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Ver- (3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer anlagung zu Grunde gelegt wird. Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann ge- staffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und (5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt wer- welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstüt- den. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die zung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbun- nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetra- den sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen gene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmän- derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige An- nischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erfor- lagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem derlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewer- Maße zugutekommen. Den Beteiligten ist vor Begründung beertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äuße- das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht rung zu geben. festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz er- mittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht (6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inan- übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen spruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ih- Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz rer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forst- von Auslagen verlangen. wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder un- (7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung er- die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende hoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das sowie in der Gebührenordnung ist Erlass und Niederschla- dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Ge- gung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln. werbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt (7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungs- der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden legung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer In- und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskam- dustrie- und Handelskammer Zahl der Beitragspflichtigen, mern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungsle- die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und gung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils gel- vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden tenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Sat- sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Ge- zung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen schäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort ge- Haushaltsrechts geregelt. nannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemes- (8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren sungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Be- und Auslagen sind für die Verjährung die Vorschriften der messungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Ein- nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach der kommen und Vermögen, für die Einziehung und Beitreibung Einkommen-steuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermit- die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vor- telte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Perso- schriften entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht nen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungs- kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Bei- grundlage, um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro treibung abweichend geregelt werden. zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge er- §4 forderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht be- reits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berech- (1) Die Organe der Industrie- und Handelskammer sind tigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen ein- zusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätig- 1. die Vollversammlung, keit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesell- 2. das Präsidium, schafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesell- 3. der Präsident, schaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag einge- 4. der Hauptgeschäftsführer und räumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kam- 5. der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 mer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben. Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im
(2) Über die Angelegenheiten der Industrie- und Handels- (2) Der Präsident (Präses) ist der Vorsitzende des Präsidi- kammer beschließt, soweit nicht die Satzung etwas anderes ums. Er beruft die Vollversammlung ein und führt in ihr den bestimmt, die Vollversammlung. Der ausschließlichen Be- Vorsitz. schlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen §7 1. die Satzung, 2. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebühren- (1) Die Vollversammlung bestellt den Hauptgeschäftsführer. ordnung, (2) Präsident (Präses) und Hauptgeschäftsführer vertreten 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans, nach näherer Bestimmung der Satzung die Industrie- und 4. die Festsetzung des Maßstabes für die Beiträge und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sonderbeiträge, 5. die Erteilung der Entlastung, §8 6. die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufga- Werden bei den Industrie- und Handelskammern zur Durch- ben, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusam- führung anderer als der in § 79 des Berufsbildungsgesetzes menschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10) so- genannten Aufgaben Ausschüsse gebildet, so kann die Sat- wie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. zung bestimmen, dass in diese Ausschüsse auch Personen 3b, berufen werden, die nach § 5 Abs. 2 nicht wählbar sind. 7. die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung, 8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanzstatut) und §9 9. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft ihres Be- zirks oder die Arbeit der Industrie- und Handelskam- (1) Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten mer von grundsätzlicher Bedeutung sind. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Verkündung von nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kam- Satzungsrecht vorgesehen ist, hat diese im Bundesanzei- merzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Da- ger zu erfolgen. ten ihnen nicht von der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Bei nichtöffentlichen Stellen und aus allge- §5 mein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handels- kammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Kammerzugehörigen gewählt. Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeord- nung erheben, wenn (2) Wählbar sind natürliche Personen, die das Kammer- wahlrecht auszuüben berechtigt sind, am Wahltag volljährig 1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach sind und entweder selbst Kammerzugehörige sind oder al- oder im Einzelfall eine solche Erhebung erforderlich lein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertre- macht, tung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Han- 2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen unver- delsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wähl- hältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder keinen bar sind auch besonders bestellte Bevollmächtigte und in Erfolg verspricht oder das Handelsregister eingetragene Prokuristen von Kam- 3. es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen merzugehörigen. handelt. (3) Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten für Die Sätze 1 und 2 gelten für Daten über angebotene Waren die Wahl zur Vollversammlung verarbeitet werden, beste- und Dienstleistungen sowie über die Betriebsgrößen ent- hen das Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach sprechend. Werden die Daten bei den Kammerzugehörigen Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) erhoben, sind auskunftspflichtig die Inhaber oder diejeni- 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates gen, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Vertretung einer kammerzugehörigen juristischen Person, Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Daten- Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- Auskunftspflichtig sind auch besonders bestellte Bevoll- schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L mächtigte und in das Handelsregister eingetragene Proku- 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in risten von Kammerzugehörigen. der jeweils geltenden Fassung und die Mitteilungspflicht der verantwortlichen Stelle nach Artikel 19 Satz 2 der Verord- (2) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemein- nung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung nicht. schaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Festset- Fassung wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person zung der Beiträge der Kammerzugehörigen Angaben zur Einsicht in die Wählerlisten nehmen kann. Gewerbesteuerveranlagung, wie sie auch zur Feststellung der Kammerzugehörigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 erfor- (4) Das Nähere über die Ausübung des aktiven und passi- derlich sind, sowie die nach § 3 Absatz 3 erforderlichen Be- ven Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl sowie messungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. über Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung regelt die Wahlordnung. Sie muss (3) Die Industrie- und Handelskammern und ihre Gemein- Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehöri- schaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § gen in besondere Wahlgruppen sowie die Zahl der diesen 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, verarbei- zugeordneten Sitze in der Vollversammlung enthalten und ten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, soweit dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbe- dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertrage- zirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Ge- nen Aufgaben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 ge- werbegruppen berücksichtigen. nannten Daten verarbeiten sie nur, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. §6 (4) Die Industrie- und Handelskammern übermitteln die in (1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den Präsiden- Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- und Han- ten (Präses) und die von der Satzung zu bestimmende Zahl delskammern auf Ersuchen oder durch automatisiertes Ab- von weiteren Mitgliedern des Präsidiums. rufverfahren, soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die beteiligten Industrie- und Handelskammern haben zu ge- währleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens
kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzu- (2) Die Rechtsverhältnisse des öffentlich-rechtlichen Zu- legen: sammenschlusses werden durch Satzung geregelt. Diese muss bestimmen, welche Aufgaben durch den öffentlich- rechtlichen Zusammenschluss wahrgenommen werden. 1. den Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, Die Erstsatzung bedarf der Zustimmung der Vollversamm- 2. die Stelle, an die übermittelt wird, lungen der beteiligten Industrie- und Handelskammern. 3. die Art der zu übermittelnden Daten, Diese haben die Erstsatzung in der für ihre Bekanntma- 4. die erforderlichen technischen und organisatorischen chungen vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen. Maßnahmen nach Maßgabe der datenschutzrechtli- (3) Die Aufgabenübertragung auf Industrie- und Handels- chen Vorschriften. kammern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs an solchen Zusammenschlüssen ist zulässig, soweit nicht trägt die Stelle, an die übermittelt wird. Die speichernde die für die beteiligten Kammern oder Zusammenschlüsse Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu An- geltenden besonderen Rechtsvorschriften dies ausschlie- lass besteht. Sie hat zu gewährleisten, dass die Übermitt- ßen oder beschränken. lung personenbezogener und sonstiger Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und (4) Die Regelungen dieses Gesetzes in § 1 Abs. 3a, § 3 überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand dieser Da- Absatz 1, 2, 6, 7a und 8, § 4 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer ten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so be- 1 bis 5 und 7 bis 9 sowie in den §§ 6 und 7 sind auf öffent- zieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprü- lich-rechtliche Zusammenschlüsse entsprechend anzuwen- fung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermitt- den. lung des Gesamtbestandes. § 10a (5) Die Industrie- und Handelskammern dürfen zur Förde- rung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirt- (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die schaftsverkehr dienenden Zwecken die in Absatz 1 genann- Aufgabe, ten Daten an nicht-öffentliche Stellen übermitteln, sofern der betroffene Kammerzugehörige der Übermittlung nicht 1. das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handels- widersprochen hat und der Empfänger der Daten sich ge- kammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bun- genüber der übermittelnden öffentlichen Stelle verpflichtet desrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dessen und internationaler Ebene wahrzunehmen, Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Auf die Möglichkeit, 2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken der Übermittlung der Daten an nicht-öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die Kammerzugehörigen unbeschadet und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzel- der weiteren Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des nen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April und ausgleichend zu berücksichtigen. § 1 Absatz 1 und 5 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung gilt entsprechend. personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- (2) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer koordiniert Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandels- vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der kammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deut- jeweils geltenden Fassung vor der ersten Übermittlung schen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförde- schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Daten über Zuge- rung der Bundesrepublik Deutschland. Sie kann Vertretun- hörige anderer Kammern hat die Industrie- und Handels- gen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit kammer nach Übermittlung an die nicht-öffentliche Stelle dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforder- (3) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterstützt lich sind. und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Er- fahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur (6) An Bewerber und Kandidaten für die Wahl zur Vollver- Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit sammlung nach § 5 dürfen zum Zweck der Wahlbewerbung Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen durch die Bewerber und der Wahlwerbung durch die Kandi- Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der daten Name, Firma, Anschrift, E-Mail-Adresse und Wirt- Umsetzung von Unionsrecht dienen. Hoheitliche Aufgaben, schaftszweig über Wahlberechtigte aus ihrer jeweiligen die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Wahlgruppe übermittelt werden, sofern der Empfänger der Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, Daten sich gegenüber der übermittelnden öffentlichen gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Industrie- Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu ver- und Handelskammer. arbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bewerber und Kandidaten haben die übermittelten Daten (4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der Indust- nach der Durchführung der Wahl unverzüglich zu löschen. rie- und Handelskammern kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer. (7) Für das Verändern, Einschränken der Verarbeitung oder Löschen der nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten 1. auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen Stelle sowie die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 an öffent- für die den Industrie- und Handelskammern auf Grund liche Stellen gelten unbeschadet der Verordnung (EU) der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3a und 4 übertrage- 2016/679 die Datenschutzgesetze der Länder. nen Aufgaben wahrnehmen, 2. eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und § 10 Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten Aufgabenübertragung und öffentlich-rechtlicher sowie Zusammenschluss 3. eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder (1) Industrie- und Handelskammern können Aufgaben, die Ausland, insbesondere einen Schiedsgerichtshof, ihnen auf Grund von Gesetz oder Rechtsverordnung oblie- durch Satzung errichten und unterhalten. gen, einvernehmlich einer anderen Industrie- und Handels- kammer übertragen oder zur Erfüllung dieser Aufgaben un- (5) Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die Deutsche tereinander öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse bilden Industrie- und Handelskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder sich daran beteiligen. § 1 Abs. 3b bleibt unberührt. Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaften, sonstigen Vereinigungen, Zusam- menschlüssen oder Einrichtungen beteiligen oder diese
unterstützen. Entstehende Gewinne sind zur Aufgabener- füllung einzusetzen. Die Deutsche Industrie- und Handels- (2) Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollver- kammer kann Kooperationen im Bereich der gewerblichen sammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Wirtschaft unterstützen, koordinieren und für die Industrie- Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte und Handelskammern Projekte von bundespolitischer Be- der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen deutung durchführen. Zur Förderung und Durchführung der Mitglieder haben kein Stimmrecht. kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter- stützt sie die Umsetzung der Empfehlungen des Hauptaus- (3) Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung schusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die In- nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten dustrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Der aus- durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen des Be- schließlichen Beschlussfassung durch die Vollversamm- rufsbildungsgesetzes. lung unterliegen (6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und das 1. die Satzung, Bundesministerium für Wirtschaft und Energieberichten 2. Satzungen nach § 10a Absatz 4, dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode 3. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und 4. die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handels- Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskam- kammer und deren satzungsrechtliche Grundlagennach mer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwer- § 10b Absatz 3, kes der deutschen Auslandshandelskammern. 5. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, 6. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahres- (7) Der Deutschen Industrie- und Handelskammer können abschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes weitere Auf- der Entlastung, gaben übertragen werden. 7. die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und 8. Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Ar- (8) Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der beit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ins- Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgabenüber- besondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses tragen, soweit die Vollversammlung der Deutschen Indust- nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Be- rie- und Handelskammer zustimmt. Die Übertragung von schlusslage in den Industrie- und Handelskammern, Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungs- von grundsätzlicher Bedeutung sind. gesetz ist ausgeschlossen. (4) Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handels- § 10b kammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weite- ren Mitgliedern aus den Regionen. Die weiteren Mitglieder (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine des Präsidiums werden nachnäherer Bestimmung der Sat- Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienst- zung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. siegel und hat Dienstherreneigenschaft. Sie wird nach § 13c Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb errichtet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat des Präsidiums vorsehen. Dabei kann auch eine regionale ihren Sitz in Berlin. Verteilung Berücksichtigung finden. Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Ge- (2) Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskam- samtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies sat- mer sind die Industrie- und Handelskammern. Die Deutsche zungsgemäß nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer zu erlangen ist. Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen. des Präsidiums. (3) Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach (5) Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. Der Präsi- Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Han- dent ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollver- delskammern getragen. Außerordentliche Mitglieder neh- sammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. Präsident men nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. Die Deut- und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 sche Industrie- und Handelskammerkann für die Inan- wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollver- spruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder sammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müs- Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenord- sen. Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 nung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen ver- Nummer 1. langen. Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zu- (6) Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes wendungen zu erhalten und zu gewähren. Präsidium als weiteres Organ vorsehen. Dazu sind die Auf- gaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln. (4) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. Der Bun- (7) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsi- desrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsfüh- diums durch die Vollversammlung bestellt. Er führt die Ge- rung. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat si- schäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist cherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrech- vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeits- nungshofes bestehen. rechtlich. Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollver- sammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die (5) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berech- Satzung. tigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaus- haltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bü- (8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach nä- cher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu herer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. Das Nä- here ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundes- (9) § 8 gilt entsprechend. haushaltsordnung durch Satzung zu regeln. § 11 § 10c (1) Die Industrie- und Handelskammern unterliegen der Auf- (1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handels- sicht des Landes darüber, dass sie sich bei Ausübung ihrer kammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden
Rechtsvorschriften (einschließlich der Satzung, der Wahl-, Industrie- und Handelskammer einen Anspruch auf Unter- Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung) halten. lassung, soweit die Deutsche Industrie- und Handelskam- Die Aufsicht über den öffentlich-rechtlichen Zusammen- mer die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschrei- schluss wird durch die Aufsichtsbehörde des Landes aus- tet oder eines ihrer Organe gegen einen Beschluss der Voll- geübt, in dem der Zusammenschluss seinen Sitz hat. § 1 versammlung verstößt. Über die Klage entscheidet im ers- Abs. 3a Satz 4 bleibt unberührt. ten Rechtszug das für den Sitz der Deutschen Industrie- und Handelskammer örtlich zuständige Verwaltungsgericht. (2) Die Beschlüsse der Vollversammlung über Durch Satzung der Deutschen Industrie- und Handelskam- mer ist ein Beschwerdeverfahren mit einem Beschwerde- 1. die Satzung nach § 3 Abs. 7a Satz 2, ausschuss einzurichten. 2. die Satzung nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 3. die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebühren- § 12 ordnung, 4. die Übertragung von Aufgaben an eine andere Indust- (1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften er- rie- und Handelskammer und die Übernahme dieser lassen werden über Aufgaben, 4a. die Übertragung von Aufgaben an die Deutsche In- 1. die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Han- dustrie- und Handelskammer, delskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zu- 5. die Bildung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse sammenschlüssen, oder die Beteiligung an solchen (§ 10), sowie 2. die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und 6. einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen Handelskammern, nach § 3 Abs. 3 Satz 6 übersteigenden Umlagesatz 3. die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden, bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 4. die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die des Landes. Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen, (2a) Die Satzung nach § 10 Abs. 2 sowie Änderungen der 5. die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbe- zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge er- hörde des Landes, in dem der Zusammenschluss seinen forderlichen Unterlagen an die Industrie- und Han- Sitz hat, sowie durch die Aufsichtsbehörden der beteiligten delskammern, Kammern. 6. die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Ein- ziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8), (2b) Die Aufgabenübertragung durch eine Industrie- und 7. die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- Handelskammer auf andere Industrie- und Handelskam- und Handelskammern, mern oder auf öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse mit 8. die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Sitz in einem anderen Bundesland sowie die Beteiligung an Führung eines Dienstsiegels, solchen Zusammenschlüssen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der übertragenden und der überneh- (2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 menden Kammer; im Falle der Übertragung auf einen öf- Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 fentlich-rechtlichen Zusammenschluss ist zusätzlich die Ge- zu hören. nehmigung der für diesen zuständigen Aufsichtsbehörde er- forderlich. § 13 (3) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz widersprechen, Die Handelskammern Bremen und Hamburg sind berech- werden aufgehoben; Abschnitt I des Gesetzes zur Erhal- tigt, ihre bisherige Bezeichnung weiterzuführen. tung und Hebung der Kaufkraft vom 24. März 1934 (Reichs- gesetzbl. I S. 235) und die Verordnung über die Rechnungs- § 13a legung und Rechnungsprüfung während des Krieges vom 5. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 139) finden auf die Indust- (1) Kammerzugehörige, die am 31. Dezember 1993 nach § rie- und Handelskammern keine Anwendung. 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 2 in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung einer Industrie- und Handelskam- Fußnote mer angehörten, können nach Maßgabe dieser Vorschriften § 11 Abs. 3 Kursivdruck: G v. 24.3.1934 I S. 235 u. V v. weiterhin der Industrie- und Handelskammer angehören. 5.7.1940 II S. 139 aufgeh. durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) v. 19.8.1969 I 1284 (2) Wenn das der Beitragserhebung zugrundeliegende Be- mWv 1.1.1970 messungsjahr vor dem 1. Januar 1994 liegt, werden die Bei- träge auf der Grundlage der am 31. Dezember 1993 gelten- § 11a den Fassung dieses Gesetzes erhoben. (1) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterliegt (3) Die Beitragsbefreiung in § 3 Abs. 3 Satz 4 ist nur auf in entsprechender Anwendung des § 11 Absatz 1 Satz1 der Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener- nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. gie. Abweichende Regelungen durch oder auf Grund ande- rer Gesetze bleiben hiervon unberührt. Der Genehmigung § 13b durch die Aufsichtsbehörde bedürfen die Beschlüsse über (1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäftsführer ei- 1. eine Satzung nach § 10a Absatz 4 Nummer 2 und 3, ner Industrie- und Handelskammer bleiben auch nach Ab- 2. die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8, lauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im 3. die Beitragsordnung und die Gebührenordnung nach Amt. Entsprechendes gilt für die Mitglieder von Ausschüs- § 10b Absatz 3, sen sowie einer Vollversammlung bis zur konstituierenden 4. die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2, Sitzung einer neuen Vollversammlung. Regelungen in Ge- 5. die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 setz oder Satzung über das Ausscheiden, insbesondere die und Abwahl eines Präsidiumsmitglieds oder die Abberufung ei- 6. die Satzung nach Absatz 3 Satz 3. nes Hauptgeschäftsführers sowie über das Ausscheiden ei- nes Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmit- (2) Bekanntmachungen der Deutschen Industrie- und Han- glieds, bleiben unberührt. delskammer sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskammer (3) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kam- kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch merzugehörigen haben gegenüber der Deutschen
Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung oder eines Deutsche Industrie- und Handelskammer weiter. Damit ver- Ausschusses ermöglichen, bleiben mit Wirkung zum Zeitpunkt des Absatzes 1 Satz 1 alle Pflichten und Rechte einschließlich des gesamten Ver- 1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung ohne mögens bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer. Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommu- (3) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer der Deut- nikation auszuüben oder schen Industrie- und Handelskammer habenden Form- 2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Aus- wechsel nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Vereinsregister, in schusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung oder dem der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber eingetragen ist, anzumelden und die Löschung als eingetra- dem Präsidium abzugeben. gener Verein zu beantragen. Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollversamm- (4) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. lung darf abweichend von anderslautenden gesetzlichen hat zum 31. Dezember 2021 für das Jahr 2021 einen Jah- oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in Textform einge- resabschluss und zum 30. Juni 2022 für das erste Halbjahr laden werden. In der Einladung ist der Beschluss nach Satz des Jahres 2022 einen Zwischenabschlussaufzustellen. 1 bekannt zu geben. Der Jahresabschluss und der Zwischenabschluss sind je- weils durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Best- (3) Der Präsident einer Industrie- und Handelskammer kann immungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Ab- auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch Beschluss schnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prü- den Mitgliedern des Präsidiums ermöglichen, fen. Abschlussprüfer können nur ein unabhängiger Wirt- schaftsprüfer oder eineunabhängige Wirtschaftsprüfungs- 1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am Ver- gesellschaft sein. Der Jahresabschluss und der Zwischen- sammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im abschluss nach Satz 1sowie jeweils der Prüfungsvermerk Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sind dem oder Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem 2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stim- Bundesrechnungshof bis zum 30. September 2022 vorzule- men vor der Durchführung oder ohne Durchführung der gen. Die Sätze1 bis 4 sind auf den Jahresabschluss mit Bi- Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzu- lanzstichtag 31. Dezember 2022 mit der Maßgabe entspre- geben. chend anzuwenden, dass die Vorlage nach Satz 4 bis zum 31. März 2023 zu erfolgen hat. In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben. (5) Zu dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt sind (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 oder des 1. der amtierende Präsident des Deutschen Industrie- Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl des Prä- sidenten der Deutschen Industrie- und Handelskam- 1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn mer deren Präsident, 2. die amtierenden Mitglieder des Vorstands des Deut- a) alle Mitglieder beteiligt wurden, schen Industrie- und Handelskammertags e. V. bis b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim- zur Benennung des Präsidiums der Deutschen In- men bis zu dem gesetzten Termin in Textform dustrie- und Handelskammer die Mitglieder des Prä- oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben ha- sidiums, ben und 3. die amtierenden Vizepräsidenten des Deutschen In- c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Sat- dustrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Wahl zung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde, der Vizepräsidenten der Deutschen Industrie- und Handelskammer deren Vizepräsidenten und 2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzun- 4. der amtierende Hauptgeschäftsführer des Deutschen gen nicht anzuwenden. Industrie- und Handelskammertags e. V. bis zur Be- stellung eines Hauptgeschäftsführers der Deutschen (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtliche Zu- Industrie- und Handelskammer deren bestellter sammenschlüsse nach § 10 entsprechend. Hauptgeschäftsführer. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2023 nicht Die erste Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten mehr anzuwenden. sowie die erste Bestellung des Hauptgeschäftsführers sol- len in der ersten Sitzung der Vollversammlung der Deut- § 13c schen Industrie- und Handelskammer stattfinden. (1) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. (6) Der bei dem Deutschen Industrie- und Handelskammer- wird zum 1. Januar 2023 zur Deutschen Industrie- und Han- tag e. V. bestehende Betriebsrat nimmt ab demnach Absatz delskammer durch einen Formwechsel umgewandelt. Die 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt übergangsweise die Aufga- Vollversammlung des Deutschen Industrie- und Handels- ben eines Personalrats nach dem Personalvertretungsrecht kammertags e. V. hat bis zum 30. September 2022 mit einer des Bundes wahr. Im Rahmen seines Übergangsmandats Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Satzung hat der Betriebsrat insbesondere die Aufgabe, unverzüglich nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 zu beschließen und den Wahlvorstand zur Einleitung der Personalratswahl zu dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ge- bestellen. Das Übergangsmandat des Betriebsrates endet, nehmigung vorzulegen. Die Satzung wird mit Beginn des sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis be- Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die Sat- kanntgegeben worden ist, spätestens jedoch zwölf Monate zung genehmigt wird. Ab dem nach Satz 3 bestimmten Zeit- nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt. Die in punkt kann die in der Satzung vorgesehene Vollversamm- dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt bestehen- lung die für die Handlungsfähigkeit der Deutschen Industrie- den Betriebsvereinbarungen gelten längstens für die Dauer und Handelskammererforderlichen Beschlüsse fassen. Das von zwölf Monaten als Dienstvereinbarungen fort, soweit Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Ge- sie nicht durch eine andere Regelung ersetzt werden. Auf nehmigung und den Tag nach Satz 3 im Bundesanzeiger die bis zum nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Datum förm- bekannt zu machen. lich eingeleiteten Beteiligungsverfahren finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Betriebsverfassungsge- (2) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. setzes sinngemäß Anwendung. Gleiches gilt für Verfahren besteht ab dem nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt vor der Einigungsstelle und den Arbeitsgerichten. Die Sätze in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertre- des öffentlichen Rechts durch einen Formwechsel als tung entsprechend mit der Maßgabe, dass der das
Übergangsmandat innehabende Betriebsrat unverzüglich 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep- nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt einen tember 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1000) angegebene Frist Wahlvorstand und seine vorsitzende Person zur Wahl einer abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt werden. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bestimmen hat. Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (7) Bis zur Umwandlung in die Deutsche Industrie- und Han- § 15 delskammer nimmt der Deutsche Industrie- und Handels- kammertag e. V. die Aufgaben nach § 10a wahr. Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (8) Die Industrie- und Handelskammern sind verpflichtet, bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskam- mer Mitglieder des Deutschen Industrie- und Handelskam- mertags e. V. zu sein. (9) Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e. V. unterliegt bis zur Errichtung der Deutschen Industrie- und Handelskammer der Rechtsaufsicht des Bundesministeri- ums für Wirtschaft und Energie. Darüber hinaus ist bis zu diesem Zeitpunkt die Satzung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. in der Fassung vom 25. März 2020 anzuwenden. Sie darf nur mit Genehmigung des Bun- desministeriums für Wirtschaft und Energie geändert wer- den. Die Satzung sowie jede Änderung sind im Bundesan- zeiger zu veröffentlichen. Der Bundesrechnungshof prüft bis zu diesem Zeitpunkt die Haushalts- und Wirtschaftsfüh- rung des Deutschen Industrie- und Handelskammertags e. V. (10) Die Industrie- und Handelskammern sowie ihre Kam- merzugehörigen haben gegenüber dem Deutschen Indust- rie- und Handelskammertag e. V. einen Anspruch auf Un- terlassung, soweit der Deutsche Industrie- und Handels- kammertag e. V. die gesetzlichen Kompetenzen nach § 10a überschreitet. Über die Klage entscheidet im ersten Rechts- zug das für den Sitz des Deutschen Industrie- und Handels- kammertags e. V. örtlich zuständige Verwaltungsgericht. § 11a Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Satzung nach Satz 3 in Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § 13d (1) Wird die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht bis zu dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stich- tag beschlossen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Genehmigung vorgelegt, hat das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Energie diese Satzung un- verzüglich durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- mung des Bundesrates bedarf, zu erlassen. Satz 1 gilt ent- sprechend, wenn die vorgelegte Satzung nicht genehmi- gungsfähig ist. Wurde die nicht genehmigungsfähige Sat- zung bis spätestens drei Monate vor dem in § 13c Absatz 1 Satz 2 genannten Stichtag vorgelegt, so hat das Bundesmi- nisterium für Wirtschaft und Energiezuvor auf die Umstände der fehlenden Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und Gelegenheit zur Nachbesserung bis zum Stichtag zu ge- ben. (2) Absatz 1 gilt für die Satzung nach § 10b Absatz 3 Satz 1, die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2 und die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 entsprechend, soweit die Voll- versammlung der Deutschen Industrie- und Handelskam- mer diese nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem in § 13c Absatz 1 Satz 3 bestimmten Zeitpunktbeschließt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Ge- nehmigung vorlegt oder diese nichtgenehmigungsfähig sind. Soweit die Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Num- mer 1 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlassen wird, so ist für den Beginn der Frist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nach § 10c Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 maß- geblich. § 14 Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge der Kam- merzugehörigen von den Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- biet im Anschluss an die in Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August
Gesetz zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (AGIHKG) Artikel 7 Vom 25. März 1958 BayRS 701-1-W Bereinigte Fassung, die zuletzt durch § 1 Abs. 314 der Ver- (1) Die Industrie- und Handelskammern haben die Aufgabe, ordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden natürliche Personen als Sachverständige nach § 36 der Ge- ist. werbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften öf- fentlich zu bestellen und zu vereidigen. Artikel 1 (2) Die Industrie- und Handelskammern sind ermächtigt, für (1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Han- Sachverständige nach Abs. 1 durch Satzung die in § 36 delskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläu- Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften zu er- figen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskam- lassen, soweit nicht die Staatsregierung von der Ermächti- mern1) vom 18. Dezember 1956, BGBl. I S. 920) ist das gung nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung Gebrauch ge- Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und macht hat. Energie (Aufsichtsbehörde). Artikel 8 (2) Die Aufsichtsbehörde kann nach fruchtloser Anwendung anderer Aufsichtsmittel die Vollversammlung auflösen, Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- wenn sich die Industrie- und Handelskammer bei Ausübung nung Industrie- und Handelskammern zu errichten, aufzulö- ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden sen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der in § 1 des Bundesgesetzes1) genannten Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl Aufgaben geboten erscheint. Die Auflösung hat im Weg der vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt seine Ge- Vereinigung mit einer anderen Industrie- und Handelskam- schäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter mer zu erfolgen; diese ist Rechtsnachfolgerin der aufgelös- und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Auf- ten Kammer. Werden Kammerbezirke geändert, so muss sichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, eine Vermögensauseinandersetzung stattfinden; der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums können sich die beteiligten Kammern hierüber nicht einigen, oder beider Organe ausübt. so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Artikel 2 (aufgehoben) Artikel 9 Artikel 3 Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien durch Rechts- (1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handels- verordnung den Industrie- und Handelskammern nach de- kammern sind die Vorschriften der Bayerischen Haushalts- ren Anhörung weitere Aufgaben zu übertragen. ordnung sinngemäß anzuwenden. Zur Durchführung der Rechnungslegung geben sich die Industrie- und Handels- Artikel 10 kammern Richtlinien für die Prüfung der Jahresrechnung. Diese bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958 in Kraft6) (2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Stelle die Jah- (2) Es gelten folgende Übergangsvorschriften: resrechnung prüft. 1. Anträge auf Bestellung als Sachverständiger, die vor Artikel 4 dem Außerkrafttreten des Sachverständigengesetzes bei der zuständigen Regierung eingegangen sind, wer- Die Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, Beamte den von dieser nach dem bisherigen Recht verbeschie- zu ernennen. den. 2. Für die Aufsicht über Sachverständige, die auf Grund Artikel 5 des Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beeidigt worden sind, sowie für Rücknahme und Wider- Die Industrie- und Handelskammer ist befugt, ein Dienstsie- ruf einer solchen Bestellung ist die Industrie- und Han- gel mit dem kleinen Staatswappen zu führen. delskammer zuständig, in deren Bezirk der Sachver- ständige seine Hauptniederlassung hat. Artikel 6 3. Die nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes erlassene Sat- zung gilt auch für Sachverständige, die auf Grund des (1) Zuständig für die Berufung der Beauftragten der Arbeit- Sachverständigengesetzes öffentlich bestellt und beei- nehmer im Berufsbildungsausschuss (§ 77 Abs. 2 des Be- digt worden sind, mit Ausnahme der Bestimmungen rufsbildungsgesetzes - BBiG) ist die Aufsichtsbehörde. über das Erlöschen der Bestellung. In der Satzung nach Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes können die Industrie- und (2) Die Beauftragten der Arbeitnehmer sind aus Listen zu Handelskammern ein vereinfachtes Verfahren zur Be- berufen, die von den vorschlagsberechtigten Organisatio- stellung von solchen Sachverständigen regeln, die für nen (§ 77 Abs. 2 BBiG) bei der Aufsichtsbehörde einge- das betroffene Sachgebiet bereits von einer Regierung reicht werden. Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind öffentlich bestellt und beeidigt wurden. die Sitze unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten 4. Die öffentliche Bestellung eines von einer Regierung auf die vorschlagsberechtigten Organisationen anteilmäßig bestellten Sachverständigen erlischt, wenn zu verteilen. Die Bestellung ist in der Reihenfolge jeder Vor- a) der Sachverständige auf die Bestellung verzichtet schlagsliste vorzunehmen. oder seine Hauptniederlassung oder seinen b) die Industrie- und Handelskammer die öffentliche (3) Entfällt bei einem Ausschussmitglied eine Vorausset- Bestellung zurücknimmt oder widerruft. zung für seine Bestellung oder stellt sich nachträglich her- aus, dass sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied ab- _______________________ 1) zuberufen. BGBl. FN 701-1 6) Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 25. März 1958 (GVBl. S. 40)
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