Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) - TIDE

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Medienstaatsvertrag HSH

                           Staatsvertrag über das Medienrecht
                           in Hamburg und Schleswig-Holstein
                               (Medienstaatsvertrag HSH)
                                         vom 13. Juni 2006

                          (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108)

    in der Fassung des Achten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages über das
                      Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein
                          (Achter Medienänderungsstaatsvertrag)

                                    vom 2./11. Dezember 2020

 (Gesetz zum Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH vom 2. März 2021, HmbGVBl. 2021 S. 133,
   Gesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und
                  Schleswig-Holstein vom 12. März 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 305)

Weitere Änderungen:
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 7./13. Dezember 2017 (Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 142
GVOBl. Schl.-H. S. 218)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 8. Dezember 2016 (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 54
GVOBl. Schl.-H. S. 129)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 2./22. September 2014 (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 490,
GVOBl. Schl.-H. S. 487)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 2. Februar 2011 (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 251, GVOBl.
Schl.-H. S. 116)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 30. Juni 2009 (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S. 357, GVOBl.
Schl.-H. S. 636)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 22. Juli/13. August 2008 (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S.
271, GVOBl. Schl.-H. S. 358)
Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-
Holstein vom 6. März/11. Mai 2007 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S. 91,
GVOBl. Schl.-H. S. 270)

Die nachfolgend abgedruckte Fassung des Staatsvertrags ist unter Einarbeitung aller Gesetzesände-
rungen durch die MA HSH erstellt worden.
Medienstaatsvertrag

                   Inhaltsverzeichnis                     § 25 Vereinbarungen

                    Erster Abschnitt                                   2. Unterabschnitt
                Allgemeine Vorschriften                   Zuweisung von terrestrischen Übertragungska-
                                                                           pazitäten
§1        Geltungsbereich
§2        Begriffsbestimmungen                            § 26 Zuweisung von terrestrischen Übertra-
                                                               gungskapazitäten für privaten Rundfunk
             Zweiter Abschnitt                                 und Telemedien
Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung             § 27 Rücknahme, Widerruf
          von privatem Rundfunk                           § 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regio-
                                                               nalfensterprogramme
§   3Programmaufgabe
§   4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen                                   3. Unterabschnitt
§   5Unzulässige Angebote, Jugendschutz                            Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
§   6Berichterstattung, Informationssendungen
§   7Kurzberichterstattung und Übertragung von            § 28a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
     Großereignissen im Fernsehen
§ 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und                                4. Unterabschnitt
     Beschwerden                                                            Weiterverbreitung
§ 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§10 Gegendarstellung                                      § 29 Unveränderte Weiterverbreitung
§11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auf-                § 30 gestrichen
     trags- und Gemeinschaftsproduktionen im              § 31 Medienplattformen und Benutzeroberflä-
     Fernsehen                                                   chen
§ 12 Informationspflicht                                  § 32 - § 32 g  gestrichen
§ 13 Besondere Sendezeiten
§ 14 Verlautbarungen                                                        Sechster Abschnitt
                                                                              Bürgermedien
                    Dritter Abschnitt
          Finanzierung des privaten Rundfunks                             1. Unterabschnitt
                                                              Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
§ 15 Finanzierung
§ 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping                    § 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungska-
§ 16a Gewinnspiele                                             nal
                                                          § 34 Trägerschaft
                   Vierter Abschnitt
        Zulassung privater Rundfunkveranstalter                              2. Unterabschnitt
                                                                    Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§   17    Zulassung
§   18    Zulassungsvoraussetzungen                       § 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein
§   19    Sicherung der Meinungsvielfalt
§   20    Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht                          3. Unterabschnitt
§   21    Rücknahme, Widerruf                                       Zusammenarbeit der Bürgermedien
§   21a   Anwendung des Medienstaatsvertrages
                                                          § 36 Zusammenarbeit
                   Fünfter Abschnitt
        Plattformen und Übertragungskapazitäten                              Siebter Abschnitt
                                                                                Datenschutz
             1. Unterabschnitt
Zuordnung von terrestrischen Übertragungska-              § 37      Datenverarbeitung zu journalistischen
                 pazitäten                                          Zwecken, Medienprivileg, Datenschutz-
                                                                    aufsicht
§ 22 Zuordnung von terrestrischen Übertra-
      gungskapazitäten für die Verbreitung von                               Achter Abschnitt
      Rundfunk und Telemedien                                                    Anstalt
§ 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen
      Übertragungskapazitäten für die Verbrei-            §   38   Aufgabe, Rechtsform und Organe
      tung von Rundfunk und Telemedien                    §   39   Aufgaben des Medienrates
§ 24 Widerruf der Zuordnungsentscheidung                  §   40   Aufsicht
§ 24a Grenzüberschreitende Nutzung von Über-              §   41   Zusammensetzung des Medienrates
      tragungskapazitäten                                 §   42   Wahl des Medienrates
                                                    -1-
Medienstaatsvertrag HSH

§   43   Persönliche Voraussetzungen
§   44   Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz               1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1
§   45   Sitzungen                                             sowie über die Programmgrundsätze nach § 4
§   46   Beschlüsse                                            Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des
§   47   Direktor                                              Medienstaatsvertrages,
§   48   Finanzierung der Anstalt
§   49   Haushaltswesen                                     2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13
§   50   Rechtsaufsicht                                        die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsver-
                                                               trages,
              Neunter Abschnitt
     Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung                  3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in
                                                               § 19 die Bestimmungen in den §§ 50, 59 bis
§ 51 Ordnungswidrige Handlungen                                67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertra-
§ 52 Strafbestimmung                                           ges,

                Zehnter Abschnitt                           4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen
     Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk                    nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz
                                                               2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des
§ 53 Modellversuche                                            Medienstaatsvertrages,
§ 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Ge-
     bäuden                                                 5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach
                                                               § 51 die Bestimmung in § 115 des Medien-
                   Elfter Abschnitt                            staatsvertrages sowie in § 24 des Ju-
          Finanzierung besonderer Aufgaben                     gendmedienschutz-Staatsvertrages

§ 55       Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß           6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in
           § 40 des Rundfunkstaatsvertrages                    § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsver-
                                                               trages,
                 Zwölfter Abschnitt
         Übergangs- und Schlussbestimmungen                 (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitä-
                                                            ten für bundesweite Versorgungsbedarfe ein-
§ 56       Kündigung                                        schließlich deren Rücknahme und Widerruf gel-
§ 57       Beitritt                                         ten die Vorschriften des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nr.
§ 58       Übergangsbestimmungen für die Landes-            13 in Verbindung mit §§ 102, 108 Absatz 1 Nr. 2,
           medienanstalten                                  Absatz 2 Nr. 2 sowie § 107 Absatz 2 des Medien-
§ 59       Bestehende Satzungen, Zulassungen und            staatsvertrages.
           Zuweisungen
§ 60       Inkrafttreten                                    (4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertra-
                                                            gungskapazitäten für bundesweite Versorgungs-
                                                            bedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift
                   Erster Abschnitt                         des § 101 Absatz 2 bis 6 des Medienstaatsvertra-
               Allgemeine Vorschriften                      ges.

                         §1                                 (5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der
                   Geltungsbereich                          Bestimmungen des Zweiten Abschnitts die Best-
                                                            immungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medi-
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung         enstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich
und das Angebot, die Verbreitung und die Zu-                bestimmt ist.
gänglichmachung von Rundfunk durch private
Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter                 (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im
sowie für die Anbieter von Medienplattformen                Internet verbreitet werden, gelten die § 52 bis 58
und Benutzeroberflächen, den Bürger- und Aus-               des Medienstaatsvertrages, für solche die vor
bildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal              dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt
Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modell-           § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages.
versuche sowie für die Finanzierung besonderer
Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages.              (7) Der Staatsvertrag gilt für Telemedienanbieter
Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-                    gemäß § 1 Absatz 7 und 8 des Medienstaatsver-
Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden            trages.
Anwendung.
                                                            (8) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
(2) Für bundesweit verbreitete private Angebote             findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, so-
gilt anstelle der Bestimmung                                weit dies ausdrücklich bestimmt ist.

                                                      -2-
Medienstaatsvertrag HSH

                       §2                                 die freiheitliche demokratische Grundordnung
             Begriffsbestimmungen                         richten.

(1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in            (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für           Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen
die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzu-           sowie die sittlichen, religiösen und weltanschau-
lässige Angebote und Jugendschutz gelten die              lichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sol-
Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugend-                  len auf ein diskriminierungsfreies Miteinander
medienschutz-Staatsvertrages.                             hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur
                                                          Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau-
(2) Landesprogramme sind Programme mit dem                en und Männern beitragen sowie die Achtung vor
inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schles-             Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit
wig-Holstein. Länderprogramme sind Programme,             anderer stärken und zur Förderung von Minder-
deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide             heiten beitragen.
Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifen-
de Angebote im Sinne von § 13 des Jugend-                 (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
medienschutz-Staatsvertrages.                             die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
                                                          Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre
(3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg /               sind einzuhalten.
Schleswig-Holstein (MA HSH).
                                                          (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveran-
                                                          staltern durchgeführt werden, richten sich nach
             Zweiter Abschnitt                            § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung
          von privatem Rundfunk                                                §5
                                                               Unzulässige Angebote, Jugendschutz
                      §3
               Programmaufgabe                            (1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz
                                                          in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestim-
(1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsver-              mungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertra-
trag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des          ges. § 13 des Jugendmedienschutz-Staats-
dualen Rundfunksystems zur Information und                vertrages bleibt unberührt.
Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Bera-
tung und Unterhaltung dienen und dadurch dem              (2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten
kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen.            soll die Anstalt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 des Ju-
Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öf-            gendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag
fentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaf-          auf gutachterliche Befassung bei der Kommission
fen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik            für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der
üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer          Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergrei-
Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung            fenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung
oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfül-            der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2
lung der Programmaufgabe erfolgt in eigener               des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ange-
Verantwortung des Rundfunkveranstalters.                  schlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht
                                                          entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-
(2) Die Rundfunkveranstalter können untereinan-           Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz-
der, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-           Staatsvertrages gilt entsprechend.
stalten und mit sonstigen Einrichtungen und Un-
ternehmen Vereinbarungen über eine Zusam-                                       §6
menarbeit in allen Aufgabenbereichen ein-                   Berichterstattung, Informationssendungen
schließlich gemeinsamer Programmgestaltung,
Programmübernahme sowie Programmzulieferung               Die Berichterstattung und Informationssendungen
durch Dritte abschließen und dabei auch unmit-            richten sich nach § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaats-
telbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen.           vertrages.
§ 19 bleibt unberührt.
                                                                                §7
                   §4                                         Kurzberichterstattung und Übertragung
   Programmgrundsätze, Meinungsumfragen                         von Großereignissen im Fernsehen

(1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren               Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstat-
Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige                  tung im Fernsehen über Veranstaltungen und Er-
Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen          eignisse, die öffentlich zugänglich und von all-
                                                          gemeinem Informationsinteresse sind, richtet

                                                    -3-
Medienstaatsvertrag HSH

sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für             schriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu
die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des           übersenden.
Rundfunkstaatsvertrages.
                                                                               § 10
                     §8                                                   Gegendarstellung
     Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht
             und Beschwerden                               (1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, ei-
                                                           ne Gegendarstellung der Person, Gruppe oder
(1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt            Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner
des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein                  Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung be-
Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche            troffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die
Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift           betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein be-
mindestens einer für den Inhalt des Rundfunk-              rechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
programms verantwortlichen Person benennen,                wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach
die neben dem Rundfunkveranstalter für die Er-             nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegen-
füllung der sich aus diesem Staatsvertrag erge-            darstellung nicht den Umfang des beanstandeten
benden Verpflichtungen verantwortlich ist.                 Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Als verantwortliche Person darf nur benannt            (2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich
werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist,               schriftlich verlangt werden und von dem Be-
unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann,             troffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter un-
nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-         terzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sen-
kleidung öffentlicher Ämter verloren hat und ei-           dung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich
nen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkpro-             auf tatsächliche Angaben beschränken und darf
gramms oder im Fall des lokalen terrestrischen             keinen strafbaren Inhalt haben.
Hörfunks nach § 28a im Geltungsbereich dieses
Staatsvertrags hat.                                        (3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in
                                                           dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbrei-
(3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und              tet werden, die der Zeit der Sendung gleichwer-
Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für           tig ist. Die Verbreitung hat in einer der bean-
den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.             standeten Sendung entsprechenden audiovisuel-
                                                           len Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung
(4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet            muss ohne Einschaltungen und Weglassungen
werden.                                                    verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die ver-
                                                           breitete Gegendarstellung darf nicht in unmittel-
                     §9                                    barem Zusammenhang mit dieser gesendet wer-
   Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme                  den und muss sich auf tatsächliche Angaben be-
                                                           schränken.
(1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter
vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren.               (4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbrei-
Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder ei-            tet.
nes Films kann abweichend von Satz 1 die Auf-
zeichnung oder der Film aufbewahrt oder die                (5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung
Wiederbeschaffung sichergestellt werden.                   verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffe-
                                                           nen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltend-
(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1             machung des Anspruchs finden die Vorschriften
endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbrei-               der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf
tung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung             Erlass einer einstweiligen Verfügung entspre-
beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die              chende Anwendung. Eine Gefährdung des An-
Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche             spruchs braucht nicht glaubhaft gemacht wer-
Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist.           den. Ein Verfahren in der Hauptsache findet
                                                           nicht statt.
(3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Ab-
satz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme ein-             (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht
sehen oder deren unentgeltliche Übersendung                für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche
verlangen.                                                 Sitzungen der gesetzgebenden und beschließen-
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen             den Organe des Bundes, der Länder und der Ge-
Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkver-             meinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerich-
anstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1         te.
Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlan-
gen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der              (7) Für Anbieter von Telemedien mit journalis-
Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Ab-               tisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hin-

                                                     -4-
Medienstaatsvertrag HSH

sichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rund-                (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und
funkstaatsvertrages entsprechend.                            die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der
                                                             Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre
                   § 11                                      sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der
 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-                 Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die
und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen                   Sendezeit eingeräumt worden ist.

Für europäische Produktionen, für Eigen-, Auf-               (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der
trags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fern-                Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten
sehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages.                  verlangen.

                      § 12                                                         § 14
               Informationspflicht                                           Verlautbarungen

Die Informationspflicht gemäß Artikel 6 Abs. 2               Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregie-
des Europäischen Übereinkommens über das                     rung und den Regierungen der Länder für amt-
grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich                  liche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten
nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunk-                  unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für
staatsvertrages; die rechtsverbindlichen Be-                 Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjeni-
richtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwi-                  ge verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt
schenstaatlichen Einrichtungen oder internatio-              worden ist.
nalen Organisationen richten sich nach § 9 Abs. 3
des Rundfunkstaatsvertrages.
                                                                            Dritter Abschnitt
                     § 13                                         Finanzierung des privaten Rundfunks
             Besondere Sendezeiten
                                                                                   § 15
(1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvoll-                                 Finanzierung
programms oder eines Ländervollprogramms oder
eines entsprechenden Programmteils hat Partei-               Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen
en und Vereinigungen, für die in seinem Sende-               gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages.
gebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landes-
parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum                                      § 16
Europäischen Parlament zugelassen worden ist,                      Werbung, Sponsoring, Teleshopping
angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs.
1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der                  (1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping rich-
Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme                  ten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und 63
mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für               des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unbe-
Ländervollprogramme oder entsprechende Pro-                  rührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staats-
grammteile gelten diese Bestimmungen entspre-                vertrages findet Anwendung.
chend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Par-
teien und Vereinigungen, die im Landtag ver-                 (2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden
treten sind oder für die in der Mehrzahl der Krei-           §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1
se und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den              des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung.
Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden
sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien         (3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt
der dänischen Minderheit. Andere Sendungen                   § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entspre-
einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der               chend.
Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit ein-                                  § 16 a
zelner Parteien oder Vereinigungen dienen.                                    Gewinnspiele

(2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landes-               (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in
vollprogramms oder eines Ländervollprogramms                 Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß
sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen              § 58 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zu-
Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdi-                lässig. Sie unterliegen dem Gebot der Trans-
schen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sen-                   parenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen
dezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen                nicht irreführen und den Interessen der Teil-
einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete               nehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Pro-
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts              gramm über die Kosten der Teilnahme, die Teil-
können angemessen berücksichtigt werden.                     nahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie
                                                             über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu in-
                                                             formieren. Die Belange des Jugendschutzes sind

                                                       -5-
Medienstaatsvertrag HSH

zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Ent-                                   § 18
gelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1                    Zulassungsvoraussetzungen
Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unbe-
rührt.                                                      (1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche
                                                            oder juristische Person oder eine auf Dauer ange-
(2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlan-            legte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung er-
gen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu             teilt werden, die
erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsge-
mäßen Durchführung der Gewinnspiele erforder-               1. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
lich sind.
                                                            2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
                                                               den, nicht durch Richterspruch     verloren
              Vierter Abschnitt                                hat,
   Zulassung privater Rundfunkveranstalter
                                                            3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung
                       § 17                                    nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes ver-
                    Zulassung                                  wirkt hat,

(1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer             4. als Vereinigung nicht verboten ist,
Zulassung durch die Anstalt; § 20 Abs. 2 des
Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die               5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundes-
Zulassung wird für die beantragte Programmart                  republik Deutschland, einem sonstigen Mit-
(Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie                    gliedstaat der Europäischen Union oder ei-
(Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das                    nem anderen Vertragsstaat des Abkommens
beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig-                über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
Holstein im Rahmen der technischen Möglich-                    und gerichtlich verfolgt werden kann,
keiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. §
28a bleibt unberührt. Die Zulassung gilt für die            6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Be-
beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jah-                achtung der gesetzlichen Vorschriften und
re. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung              der auf dieser Grundlage erlassenen Verwal-
erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht                  tungsakte Rundfunk veranstaltet.
binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Ge-
brauch macht. Anbietern von Regionalfenster-                (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
programmen sind gesonderte Zulassungen zu er-               und 6 müssen bei juristischen Personen oder
teilen. Hierfür gilt § 28 Abs. 2 und 3 entspre-             nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von
chend.                                                      den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertre-
                                                            tern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveran-            Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur
stalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der         dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der
Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung               Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften              die Aktien nur als Namensaktien oder stimm-
der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fern-             rechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben werden
sehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mit-            dürfen.
gliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den euro-                (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an
päischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1               juristische Personen des öffentlichen Rechts mit
gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von An-          Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie
geboten des Sechsten Abschnitts.                            Einrichtungen der Medienausbildung, an deren
                                                            gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete
(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die An-            sowie an politische Parteien und Wählervereini-
stalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch             gungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im
ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Er-                 Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im
fordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausge-            Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz
wogenheit im Rahmen der Zulassung nicht wider-              1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
spricht und die Kontinuität des Gesamt-                     ausländische öffentliche oder staatliche Stellen
programms und des Sendebetriebs gesichert ist.              entsprechend.
Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer
Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von                                 § 19
drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital-                    Sicherung der Meinungsvielfalt
oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschaf-
ter oder Dritte übertragen werden.                          (1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im
                                                            Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkpro-

                                                      -6-
Medienstaatsvertrag HSH

gramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren             (2) Änderungen, die vor oder nach der Entschei-
Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Ka-            dung über den Antrag eintreten und die für die
pital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich           Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Ände-
darf er sich jeweils an einem analogen Programm            rung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antrag-
mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren              steller oder der Rundfunkveranstalter unverzüg-
analogen Programm mit bis zu 25 vom Hundert                lich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dür-
der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder             fen nur dann von der Anstalt als unbedenklich
mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterpro-               bestätigt werden, wenn unter den veränderten
gramme im Sinne von § 25 Abs. 4 des Rundfunk-              Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden
staatsvertrages und andere lokale oder regionale           könnte.
Programme nicht einzubeziehen. Für die Zu-
rechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des                                      § 21
Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein An-                            Rücknahme, Widerruf
tragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft
ist, die aus mindestens drei voneinander unab-             (1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn
hängigen Beteiligten besteht, von denen keiner             eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht
50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder                 gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung
Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleich-            gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und inner-
baren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, oh-           halb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums
ne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2,             keine Abhilfe erfolgt.
im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei
analoge Rundfunkprogramme veranstalten.                    (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn

(2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im           1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung
Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine                  gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbe-
marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzel-             schränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb
anbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von                 des von der Anstalt bestimmten angemesse-
mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder                     nen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt
Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfalt-
sichernder Maßnahmen zugelassen werden. Ab-                oder
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfalt-
sichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32               2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Ver-
des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.                     pflichtungen auf Grund dieses Staatsver-
                                                              trages wiederholt schwerwiegend verstoßen
(3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2                  und die Anweisungen der Anstalt innerhalb
kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn                     des von ihr bestimmten Zeitraums nicht be-
durch geeignete Auflagen die Sicherung der Mei-               folgt hat.
nungsvielfalt gewährleistet wird.
                                                           (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen
(4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass             Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme
ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler          oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2
Rundfunkprogramme eine vorherrschende Mei-                 eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für
nungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeig-            die Rücknahme und den Widerruf die gesetzli-
nete Maßnahmen in entsprechender Anwendung                 chen Bestimmungen des allgemeinen Verwal-
von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsver-               tungsrechts des Sitzlandes der Anstalt.
trages ergreifen.

                    § 20                                                        § 21a
   Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht                        Anwendung des Medienstaatsvertrages

(1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben         Für Telemedien gelten die Bestimmungen des
zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis              Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fas-
19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift               sung.
des für das Veranstaltungsunternehmen und des
für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen.
Weist der Antragsteller diese Angaben nach, er-                         Fünfter Abschnitt
teilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung er-           Plattformen und Übertragungskapazitäten
folgt unbeschadet telekommunikationsrecht-
licher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer                         1. Unterabschnitt
Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarun-                        Zuordnung von terrestrischen
gen zur Nutzung von Kabelanlagen.                                       Übertragungskapazitäten

                                                     -7-
Medienstaatsvertrag HSH

                    § 22
    Zuordnung von analogen terrestrischen                  1. Sicherung der Grundversorgung mit Rund-
       Übertragungskapazitäten für die                        funk,
  Verbreitung von Rundfunk und Telemedien
                                                           2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der
(1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein                 privaten Rundfunkprogramme,
terrestrische (nicht leitungsgebundene) Über-
tragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Te-             3. programmliche Berücksichtigung landeswei-
lemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Lan-              ter oder hamburgischer lokaler Belange,
desregierung dies den betroffenen öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts             4. Schließung von Versorgungslücken,
sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Lan-
desregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen          5. Berücksichtigung von programmlichen Inte-
Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über              ressen von Minderheiten,
eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen.
Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rund-            6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren
funkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stel-                 Entwicklung in sendetechnischer und pro-
lungnahme. Wird eine Verständigung erreicht,                  grammlicher Hinsicht.
ordnet die zuständige Landesregierung die Über-
tragungskapazitäten entsprechend zu.                       Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicher-
                                                           stellung der Grundversorgung Vorrang; im Übri-
(2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 in-             gen sind öffentlich-rechtlicher und privater
nerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe              Rundfunk gleichgestellt.
gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein
Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle           (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem
gehören je zwei Vertreter der betroffenen öf-              Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertra-
fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Lan-            gungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am
desrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertre-             28. Februar 2007 zur Verfügung standen.
tern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass In-
teressen des privaten Rundfunks nicht betroffen            (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht voll-
sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglie-          ständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder
der der Schiedsstelle sind der Landesregierung             Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zu-
auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle            ständige Landesregierung die benötigten Kapazi-
wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der              täten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die
Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied,          nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder
das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist.           Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten
Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht         nach Anzeige durch die jeweils zuständige Lan-
auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so             desregierung für die Dauer der Rundfunknutzung
wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsi-            für Telemedien zu verwenden. Werden die Über-
denten des Oberverwaltungsgerichts des jeweili-            tragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzun-
gen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige                gen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt,
Landesregierung beruft die Sitzungen der                   ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzei-
Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzen-             ge durch die zuständige Landesregierung für die
den Mitglied ein. An den Sitzungen der Schieds-            Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu
stelle ist die jeweils zuständige Landesregierung          verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Te-
mit beratender Stimme beteiligt. Die Schieds-              lemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Über-
stelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei            tragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten
Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl             nach Beendigung der Rundfunknutzung freizu-
der anwesenden Mitglieder ist für die Beschluss-           machen. Eine Entschädigung findet nicht statt.
fähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schieds-
stelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten                                  § 23
Male zur Behandlung desselben Gegenstands ein-                Zuordnung von digitalen terrestrischen
berufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hie-           Übertragungskapazitäten für die Verbreitung
rauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle                   von Rundfunk und Telemedien
macht der zuständigen Landesregierung einen
begründeten Vorschlag über die Zuteilung der               Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Über-
technischen Übertragungskapazitäten mit der                tragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-                entsprechend. Telemedien sind angemessen zu
mengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden             berücksichtigen; dabei sollen verschiedene An-
Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die            bieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung
Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll da-             finden.
bei folgende Kriterien berücksichtigen:

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Medienstaatsvertrag HSH

                    § 24                                  MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der
    Widerruf der Zuordnungsentscheidung                   Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem
                                                          und regionalem terrestrischem Rundfunk in
Wird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von           Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt un-
zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den            berührt.
§§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rund-
funkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann                                   § 25
die zuständige Landesregierung die Zuordnungs-                            Vereinbarungen
entscheidung widerrufen und die Übertragungs-
kapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität,         Die Regierungen der Länder werden ermächtigt,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen              zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaf-
zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zu-             fung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitä-
ordnungsentscheidung findet eine Entschädigung            ten Vereinbarungen miteinander oder mit ande-
nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfän-             ren Landesregierungen über grenzüberschreiten-
gers kann die zuständige Landesregierung die              de Frequenznutzungen und –koordinierungen,
Frist verlängern.                                         Frequenzverlagerungen und über die Einräumung
                                                          von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffe-
                   § 24a                                  nen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
      Grenzüberschreitende Nutzung von                    und die Anstalt sind vor Abschluss der Verein-
          Übertragungskapazitäten                         barung zu beteiligen.

(1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk-
programmen, deren Rundfunkveranstaltern in                              2. Unterabschnitt
Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische                      Zuweisung von terrestrischen
Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und                          Übertragungskapazitäten
deren technische Reichweite bei voller Ausnut-
zung der ihnen jeweils zustehenden Übertra-                                   § 26
gungskapazitäten über die Landesgrenze des je-                    Zuweisung von terrestrischen
weils anderen Landes hinausgehen, ist gegensei-                Übertragungskapazitäten für privaten
tig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerich-                   Rundfunk und Telemedien
tete Programminhalte einschließlich Werbung
sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von            (1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische
Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig.                  Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet
                                                          oder stehen ihr weitere analoge Übertragungs-
(2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung            kapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestim-
im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in                mungen der Absätze 3 bis 10 und §§ 27 und 28.
Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten
Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein                     (2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestri-
                                                          sche Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeord-
1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm               net oder stehen ihr weitere digitale Übertra-
   aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die           gungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt
   UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0               sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Ham-
   MHz (2 KW),                                            burgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem
                                                          Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern
2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit                 von Telemedien oder Plattformanbietern zuwei-
   nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW-           sen.
   Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7
   MHz (100 W).                                           (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertra-
                                                          gungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr
(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Ab-              weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung,
satz 2 können die dann jeweils nicht mehr ge-             bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer
nutzten Frequenzen zur ergänzenden Versorgung             Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche An-
des Hamburger Sendegebiets von in Hamburg zu-             träge auf Zuweisung von Übertragungskapazitä-
gelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt wer-             ten gestellt werden können. Die Anstalt be-
den.                                                      stimmt das Verfahren und die wesentlichen An-
                                                          forderungen an die Antragstellung, insbesondere
(4) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehen-            wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages
der Versorgungen oder Sendernetze von in Ham-             zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt wer-
burg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hör-            den kann; die Anforderungen sind in geeigneter
funkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen               Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W),
101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7

                                                    -9-
Medienstaatsvertrag HSH

(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von               andere Weise einen Beitrag zur regionalen Be-
Übertragungskapazitäten entsprochen werden,                   richterstattung leisten.
wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwi-
schen den Antragstellern hin. Kommt eine Ver-                 (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und er-
ständigung zustande, legt sie diese ihrer Ent-                folgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann
scheidung über die Aufteilung der Übertragungs-               einmalig um längstens zehn Jahre verlängert
kapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgeleg-                werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Er-
ten Unterlagen erwartet werden kann, dass in                  teilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2
der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der                  Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollzieh-
Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt.                    bar. § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der
                                                              schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuwei-
(5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden,                  sung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der
wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter                    Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein
verwandter Märkte eine vorherrschende Mei-                    und von dieser innerhalb von spätestens sechs
nungsmacht entstünde. Für Veranstalter von                    Monaten beschieden werden.
Landesprogrammen oder Länderprogrammen gel-
ten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend.                (8) Abweichend von Absatz 7 Sätze 1 und 2 er-
                                                              folgt die Zuweisung der 2. in Schleswig-Holstein
(6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist kei-            zugelassenen, landesweiten UKW-Kette nach Aus-
ne Einigung erzielen oder entspricht die vorgese-             lauf der bestehenden Zuweisung einmalig für die
hene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot               Dauer von drei Jahren. Bei der Ausschreibung
der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist              gemäß Absatz 3 ist auf diese Besonderheit aus-
die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungs-              drücklich hinzuweisen.
kapazität zu, der am ehesten erwarten lässt,
dass sein Angebot                                             (9) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstal-
                                                              ter im Rahmen der verfügbaren technischen Mög-
1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt                  lichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige
   fördert,                                                   Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig
                                                              und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunk-
2. auch das öffentliche Geschehen, die politi-                veranstalter hat die festgelegte Programmdauer
   schen Ereignisse sowie das kulturelle Leben                und das der Zuweisung zugrunde liegende Pro-
   in den Ländern und Regionen darstellt und                  grammschema einzuhalten. Wesentliche Ände-
                                                              rungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die
3. bedeutsame politische, weltanschauliche und                Anstalt kann angemessene Übergangsfristen ein-
   gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen                   räumen.
   lässt.
                                                              (10) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des
Teleshoppingkanäle können berücksichtigt wer-                 Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines
den. In die Auswahlentscheidung ist ferner ein-               Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenka-
zubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich trag-               nal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nut-
fähig erscheint sowie Nutzerinteressen und –                  zen.
akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem
kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzie-               (11) Änderungen, die vor oder nach der Entschei-
rungsgrundlage, Professionalität sowie infra-                 dung über den Antrag eintreten und die für die
strukturelle Voraussetzungen für die Program-                 Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antrag-
merstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die            steller oder der Rundfunkveranstalter unverzüg-
Übertragungskapazität einem Anbieter einer                    lich der Anstalt mitzuteilen.
Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weite-
ren zu berücksichtigen, ob das betreffende An-                                    § 27
gebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkver-                              Rücknahme, Widerruf
anstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren
Telemedien einschließlich elektronischer Pro-                 (1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn
grammführer zu angemessenen Bedingungen er-                   die Vorgaben gemäß § 26 Abs. 6 nicht berücksich-
möglicht und den Zugang chancengleich und dis-                tigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt
kriminierungsfrei gewährt. In bundesweit ver-                 bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt.
breitete Fernsehprogramme sollen regionale
Fensterprogramme nach § 25 Abs. 4 des Rund-                   (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn
funkstaatsvertrages aufgenommen werden. In
Schleswig-Holstein     sollen    Hörfunk-Vollpro-             1. nachträglich wesentliche Veränderungen des
gramme, die als Landesprogramme verbreitet                       Angebots eingetreten und vom Anbieter zu
werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit                     vertreten sind, nach denen das Angebot den
regionale Fensterprogramme enthalten oder auf                    Anforderungen des § 26 Abs. 6 nicht mehr

                                                     - 10 -
Medienstaatsvertrag HSH

   genügt und innerhalb des von der Anstalt be-                              3. Unterabschnitt
   stimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt                         Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
   oder
2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter                                       § 28a
   zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorge-                    Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein
   sehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der
   festgesetzten Dauer begonnen oder fortge-                   (1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung
   setzt wird.                                                 insbesondere mit lokalen Informationen kann die
                                                               Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für
(3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnach-                 bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-
teil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf                Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2
nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht ent-                lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der
schädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und                Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet
den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz                   die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hör-
des Sitzlandes der Anstalt.                                    funkprogramme kommerziell und die Übrigen
                                                               nichtkommerziell veranstaltet werden. In den
                     § 28                                      Regionen, in denen Regional- oder Minderheiten-
       Zuweisung von Sendekapazität für                        sprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regi-
          Regionalfensterprogramme                             onal- oder Minderheitensprache in Sendungen
                                                               und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen.
(1) In den beiden bundesweit verbreiteten
reichweitenstärksten       Fernsehvollprogrammen               (2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkver-
sind mindestens im zeitlichen und regional diffe-              anstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-
renzierten Umfang der Programmaktivitäten zum                  Übertragungskapazitäten für folgende Versor-
1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und                gungsgebiete zugeordnet:
authentischen Darstellung der Ereignisse des po-
litischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturel-            1.   Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
len Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein                   2.   Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
aufzunehmen.                                                   3.   Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse,
                                                                    Ratzeburg,
(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisa-                4.   Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf,
torisch sicherzustellen, dass die redaktionelle                     Padenstedt,
Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstal-                   5.   Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde.
ters gewährleistet ist. Fensterprogrammveran-
stalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in                Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten
der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines                 gilt das Verfahren nach § 26.
verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rund-
funkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der                   (3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an
Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch                  einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz
organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit                  im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt
der Berichterstattung. Mit der Organisation der                werden, der nicht bereits Veranstalter eines
Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzie-                  auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Lan-
rung durch den Hauptprogrammveranstalter                       desprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur
sicherzustellen.                                               eine Zulassung und eine Zuweisung für ein loka-
                                                               les terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten
(3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine                   oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom
gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sende-                 Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur
kapazität zu erteilen. Das Regionalfensterpro-                 an einem Programm beteiligen. Mit einer späte-
gramm ist nach Anhörung des Hauptprogramm-                     ren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder
veranstalters getrennt auszuschreiben. Die An-                 Landesprogramms erlöschen die Zulassung und
stalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt              Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk;
dem Hauptprogrammveranstalter die berücksich-                  eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird
tigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem               nicht gewährt.
Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit
dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu tref-                (4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveran-
fen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt                stalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der
die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm                  Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder
die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1                  Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktu-
am besten erwarten lässt.                                      elle und authentische Darstellung der Ereignisse
                                                               des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
                                                               kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des
                                                               eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen

                                                      - 11 -
Medienstaatsvertrag HSH

gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und            entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und
des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß.                        Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffent-
                                                             lichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wah-
(5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in                 len beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht
Schleswig-Holstein ist Werbung und Sponsoring                zulässig.
unzulässig.
                                                             (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzun-
                                                             gen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und
               4. Unterabschnitt                             Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur
               Weiterverbreitung                             Durchführung des Kanals einschließlich der vom
                                                             Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung
                    § 29                                     fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und
       Unveränderte Weiterverbreitung                        nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wo-
                                                             chen Stellung.
(1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen gilt § 103 des Medien-                    (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals
staatsvertrages.                                             für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der
                                                             Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz
(2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Me-                  1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis
dienplattformen werden für einen Vermögens-                  zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der
nachteil, der durch die Untersagung nach § 109               Übertragung ist zulässig.
Absatz 1 des Medienstaatsvertrages eintritt,
nicht entschädigt.                                           (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des
                                                             Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals
                      § 30                                   verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend.
                   gestrichen
                                                             (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen
                                                             mit der Anstalt Übertragungskapazitäten die
                    § 31                                     nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt wer-
 Medienplattformen und Benutzeroberflächen                   den, auch für Programme anderer Veranstalter
                                                             befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt
Für Anbieter von Medienplattformen und Benut-                stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien
zeroberflächen auf allen technischen Übertra-                zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist
gungskapazitäten gelten die Regelungen des Me-               sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb
dienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung.            von 6 Monaten beendet werden kann; in diesem
                                                             Fall findet eine Entschädigung nicht statt.
                   §§ 32 – 32g
                   gestrichen                                                      § 34
                                                                               Trägerschaft

              Sechster Abschnitt                             (1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Aus-
                Bürgermedien                                 bildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie
                                                             legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. De-
             1. Unterabschnitt                               zember 2009, der Anstalt einen Bericht über die
 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal                  Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grund-
                                                             lage über die Fortführung der Trägerschaft zu
                   § 33                                      entscheiden ist.
 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal
                                                             (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße
(1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fern-                 Mittelverwendung und die Beachtung des Grund-
sehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und              satzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil-             Eine neue Trägerschaft kann nur im Einver-
und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im                   nehmen mit dem Senat der Freien und Hanse-
Medienbereich betrieben werden, dessen Bei-                  stadt Hamburg bestimmt werden.
träge über Kabelanlagen oder terrestrisch ver-
breitet werden (Hamburgischer Bürger- und Aus-
bildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner                             2. Unterabschnitt
Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veran-                        Offener Kanal in Schleswig-Holstein
stalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern
oder der Trägerin produzierte oder verantworte-
te Sendungen können gesponsert werden; für das
Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages

                                                    - 12 -
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