Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) - TIDE
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Medienstaatsvertrag HSH Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Medienstaatsvertrag HSH) vom 13. Juni 2006 (HmbGVBl. 2007 S. 47, GVOBl. Schl.-H. 2007 S. 108) in der Fassung des Achten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein (Achter Medienänderungsstaatsvertrag) vom 2./11. Dezember 2020 (Gesetz zum Achten Medienänderungsstaatsvertrag HSH vom 2. März 2021, HmbGVBl. 2021 S. 133, Gesetz zum Achten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12. März 2021, GVOBl. Schl.-H. S. 305) Weitere Änderungen: Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 7./13. Dezember 2017 (Siebter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 142 GVOBl. Schl.-H. S. 218) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 8. Dezember 2016 (Sechster Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 54 GVOBl. Schl.-H. S. 129) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 2./22. September 2014 (Fünfter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 490, GVOBl. Schl.-H. S. 487) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 2. Februar 2011 (Vierter Medienänderungsstaatsvertrag HSH - HmbGVBl. S. 251, GVOBl. Schl.-H. S. 116) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 30. Juni 2009 (Dritter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S. 357, GVOBl. Schl.-H. S. 636) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 22. Juli/13. August 2008 (Zweiter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S. 271, GVOBl. Schl.-H. S. 358) Gesetz zum Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig- Holstein vom 6. März/11. Mai 2007 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag HSH – HmbGVBl. S. 91, GVOBl. Schl.-H. S. 270) Die nachfolgend abgedruckte Fassung des Staatsvertrags ist unter Einarbeitung aller Gesetzesände- rungen durch die MA HSH erstellt worden.
Medienstaatsvertrag Inhaltsverzeichnis § 25 Vereinbarungen Erster Abschnitt 2. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften Zuweisung von terrestrischen Übertragungska- pazitäten §1 Geltungsbereich §2 Begriffsbestimmungen § 26 Zuweisung von terrestrischen Übertra- gungskapazitäten für privaten Rundfunk Zweiter Abschnitt und Telemedien Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung § 27 Rücknahme, Widerruf von privatem Rundfunk § 28 Zuweisung von Sendekapazität für Regio- nalfensterprogramme § 3Programmaufgabe § 4Programmgrundsätze, Meinungsumfragen 3. Unterabschnitt § 5Unzulässige Angebote, Jugendschutz Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein § 6Berichterstattung, Informationssendungen § 7Kurzberichterstattung und Übertragung von § 28a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein Großereignissen im Fernsehen § 8 Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und 4. Unterabschnitt Beschwerden Weiterverbreitung § 9 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme §10 Gegendarstellung § 29 Unveränderte Weiterverbreitung §11 Europäische Produktionen, Eigen-, Auf- § 30 gestrichen trags- und Gemeinschaftsproduktionen im § 31 Medienplattformen und Benutzeroberflä- Fernsehen chen § 12 Informationspflicht § 32 - § 32 g gestrichen § 13 Besondere Sendezeiten § 14 Verlautbarungen Sechster Abschnitt Bürgermedien Dritter Abschnitt Finanzierung des privaten Rundfunks 1. Unterabschnitt Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal § 15 Finanzierung § 16 Werbung, Sponsoring, Teleshopping § 33 Hamburgischer Bürger- und Ausbildungska- § 16a Gewinnspiele nal § 34 Trägerschaft Vierter Abschnitt Zulassung privater Rundfunkveranstalter 2. Unterabschnitt Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 17 Zulassung § 18 Zulassungsvoraussetzungen § 35 Offener Kanal in Schleswig-Holstein § 19 Sicherung der Meinungsvielfalt § 20 Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht 3. Unterabschnitt § 21 Rücknahme, Widerruf Zusammenarbeit der Bürgermedien § 21a Anwendung des Medienstaatsvertrages § 36 Zusammenarbeit Fünfter Abschnitt Plattformen und Übertragungskapazitäten Siebter Abschnitt Datenschutz 1. Unterabschnitt Zuordnung von terrestrischen Übertragungska- § 37 Datenverarbeitung zu journalistischen pazitäten Zwecken, Medienprivileg, Datenschutz- aufsicht § 22 Zuordnung von terrestrischen Übertra- gungskapazitäten für die Verbreitung von Achter Abschnitt Rundfunk und Telemedien Anstalt § 23 Zuordnung von digitalen terrestrischen Übertragungskapazitäten für die Verbrei- § 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe tung von Rundfunk und Telemedien § 39 Aufgaben des Medienrates § 24 Widerruf der Zuordnungsentscheidung § 40 Aufsicht § 24a Grenzüberschreitende Nutzung von Über- § 41 Zusammensetzung des Medienrates tragungskapazitäten § 42 Wahl des Medienrates -1-
Medienstaatsvertrag HSH § 43 Persönliche Voraussetzungen § 44 Amtszeit, Rechtsstellung und Vorsitz 1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 § 45 Sitzungen sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 § 46 Beschlüsse Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des § 47 Direktor Medienstaatsvertrages, § 48 Finanzierung der Anstalt § 49 Haushaltswesen 2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 § 50 Rechtsaufsicht die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsver- trages, Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Strafbestimmung 3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 50, 59 bis § 51 Ordnungswidrige Handlungen 67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertra- § 52 Strafbestimmung ges, Zehnter Abschnitt 4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen Modellversuche, Veranstaltungsrundfunk nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des § 53 Modellversuche Medienstaatsvertrages, § 54 Veranstaltungsrundfunk, Sendungen in Ge- bäuden 5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 115 des Medien- Elfter Abschnitt staatsvertrages sowie in § 24 des Ju- Finanzierung besonderer Aufgaben gendmedienschutz-Staatsvertrages § 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß 6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 40 des Rundfunkstaatsvertrages § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsver- trages, Zwölfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen (3) Für die Zuweisung von Übertragungskapazitä- ten für bundesweite Versorgungsbedarfe ein- § 56 Kündigung schließlich deren Rücknahme und Widerruf gel- § 57 Beitritt ten die Vorschriften des § 105 Absatz 1 Satz 1 Nr. § 58 Übergangsbestimmungen für die Landes- 13 in Verbindung mit §§ 102, 108 Absatz 1 Nr. 2, medienanstalten Absatz 2 Nr. 2 sowie § 107 Absatz 2 des Medien- § 59 Bestehende Satzungen, Zulassungen und staatsvertrages. Zuweisungen § 60 Inkrafttreten (4) Für die Zuordnung von drahtlosen Übertra- gungskapazitäten für bundesweite Versorgungs- bedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift Erster Abschnitt des § 101 Absatz 2 bis 6 des Medienstaatsvertra- Allgemeine Vorschriften ges. §1 (5) Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Geltungsbereich Bestimmungen des Zweiten Abschnitts die Best- immungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medi- (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung enstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich und das Angebot, die Verbreitung und die Zu- bestimmt ist. gänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter (6) Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im sowie für die Anbieter von Medienplattformen Internet verbreitet werden, gelten die § 52 bis 58 und Benutzeroberflächen, den Bürger- und Aus- des Medienstaatsvertrages, für solche die vor bildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modell- § 54 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. versuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages. (7) Der Staatsvertrag gilt für Telemedienanbieter Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz- gemäß § 1 Absatz 7 und 8 des Medienstaatsver- Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden trages. Anwendung. (8) Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (2) Für bundesweit verbreitete private Angebote findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, so- gilt anstelle der Bestimmung weit dies ausdrücklich bestimmt ist. -2-
Medienstaatsvertrag HSH §2 die freiheitliche demokratische Grundordnung Begriffsbestimmungen richten. (1) Die Begriffsbestimmungen und Regelungen in (2) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren § 2 des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für Rundfunkprogrammen die Würde des Menschen die Anwendung dieses Staatsvertrages. Für unzu- sowie die sittlichen, religiösen und weltanschau- lässige Angebote und Jugendschutz gelten die lichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sol- Begriffsbestimmungen des § 3 des Jugend- len auf ein diskriminierungsfreies Miteinander medienschutz-Staatsvertrages. hinwirken, zu sozialer Gerechtigkeit und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frau- (2) Landesprogramme sind Programme mit dem en und Männern beitragen sowie die Achtung vor inhaltlichen Schwerpunkt Hamburg oder Schles- Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit wig-Holstein. Länderprogramme sind Programme, anderer stärken und zur Förderung von Minder- deren inhaltlicher Schwerpunkt sich auf beide heiten beitragen. Länder bezieht; sie sind nicht länderübergreifen- de Angebote im Sinne von § 13 des Jugend- (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und medienschutz-Staatsvertrages. die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre (3) Anstalt ist die Medienanstalt Hamburg / sind einzuhalten. Schleswig-Holstein (MA HSH). (4) Meinungsumfragen, die von Rundfunkveran- staltern durchgeführt werden, richten sich nach Zweiter Abschnitt § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages. Allgemeine Vorschriften für die Veranstaltung von privatem Rundfunk §5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz §3 Programmaufgabe (1) Für unzulässige Angebote und Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gelten die Bestim- (1) Rundfunkprogramme nach diesem Staatsver- mungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertra- trag sollen in ihrer Gesamtheit und als Teil des ges. § 13 des Jugendmedienschutz-Staats- dualen Rundfunksystems zur Information und vertrages bleibt unberührt. Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Bera- tung und Unterhaltung dienen und dadurch dem (2) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. soll die Anstalt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 des Ju- Rundfunkveranstalter erfüllen dadurch eine öf- gendmedienschutz-Staatsvertrages einen Antrag fentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschaf- auf gutachterliche Befassung bei der Kommission fen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik für Jugendmedienschutz (KJM) stellen. Ist der üben. Die Sendungen dürfen nicht einseitig einer Rundfunkveranstalter eines nicht länderübergrei- Partei, einem Bekenntnis, einer Weltanschauung fenden Angebotes einer anerkannten Einrichtung oder einer sonstigen Gruppe dienen. Die Erfül- der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 lung der Programmaufgabe erfolgt in eigener des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ange- Verantwortung des Rundfunkveranstalters. schlossen, verfährt die Anstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz- (2) Die Rundfunkveranstalter können untereinan- Staatsvertrages. § 21 des Jugendmedienschutz- der, mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkan- Staatsvertrages gilt entsprechend. stalten und mit sonstigen Einrichtungen und Un- ternehmen Vereinbarungen über eine Zusam- §6 menarbeit in allen Aufgabenbereichen ein- Berichterstattung, Informationssendungen schließlich gemeinsamer Programmgestaltung, Programmübernahme sowie Programmzulieferung Die Berichterstattung und Informationssendungen durch Dritte abschließen und dabei auch unmit- richten sich nach § 10 Abs. 1 des Rundfunkstaats- telbare oder mittelbare Beteiligungen eingehen. vertrages. § 19 bleibt unberührt. §7 §4 Kurzberichterstattung und Übertragung Programmgrundsätze, Meinungsumfragen von Großereignissen im Fernsehen (1) Die Rundfunkveranstalter haben in ihren Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstat- Rundfunkprogrammen die verfassungsmäßige tung im Fernsehen über Veranstaltungen und Er- Ordnung einzuhalten. Sie dürfen sich nicht gegen eignisse, die öffentlich zugänglich und von all- gemeinem Informationsinteresse sind, richtet -3-
Medienstaatsvertrag HSH sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Für schriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu die Übertragung von Großereignissen gilt § 4 des übersenden. Rundfunkstaatsvertrages. § 10 §8 Gegendarstellung Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht und Beschwerden (1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, ei- ne Gegendarstellung der Person, Gruppe oder (1) Der Rundfunkveranstalter ist für den Inhalt Stelle zu verbreiten, die durch eine in seiner des Rundfunkprogramms verantwortlich. Ein Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung be- Rundfunkveranstalter, der nicht eine natürliche troffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Person ist, muss der Anstalt Namen und Anschrift betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein be- mindestens einer für den Inhalt des Rundfunk- rechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder programms verantwortlichen Person benennen, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach die neben dem Rundfunkveranstalter für die Er- nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegen- füllung der sich aus diesem Staatsvertrag erge- darstellung nicht den Umfang des beanstandeten benden Verpflichtungen verantwortlich ist. Teils der Sendung, gilt sie als angemessen. (2) Als verantwortliche Person darf nur benannt (2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich werden, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist, schriftlich verlangt werden und von dem Be- unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann, troffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter un- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be- terzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sen- kleidung öffentlicher Ämter verloren hat und ei- dung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich nen Sitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkpro- auf tatsächliche Angaben beschränken und darf gramms oder im Fall des lokalen terrestrischen keinen strafbaren Inhalt haben. Hörfunks nach § 28a im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags hat. (3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich in dem gleichen Bereich zu einer Sendezeit verbrei- (3) Die Anstalt teilt auf Verlangen Namen und tet werden, die der Zeit der Sendung gleichwer- Anschrift des Rundfunkveranstalters oder des für tig ist. Die Verbreitung hat in einer der bean- den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit. standeten Sendung entsprechenden audiovisuel- len Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung (4) Beschwerden können an die Anstalt gerichtet muss ohne Einschaltungen und Weglassungen werden. verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die ver- breitete Gegendarstellung darf nicht in unmittel- §9 barem Zusammenhang mit dieser gesendet wer- Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme den und muss sich auf tatsächliche Angaben be- schränken. (1) Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. (4) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbrei- Bei der Verbreitung einer Aufzeichnung oder ei- tet. nes Films kann abweichend von Satz 1 die Auf- zeichnung oder der Film aufbewahrt oder die (5) Wird die Verbreitung einer Gegendarstellung Wiederbeschaffung sichergestellt werden. verweigert, entscheiden auf Antrag des Betroffe- nen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltend- (2) Die Pflicht zur Aufbewahrung nach Absatz 1 machung des Anspruchs finden die Vorschriften endet sechs Wochen nach dem Tag der Verbrei- der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf tung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung Erlass einer einstweiligen Verfügung entspre- beanstandet, endet die Pflicht erst, wenn die chende Anwendung. Eine Gefährdung des An- Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche spruchs braucht nicht glaubhaft gemacht wer- Entscheidung oder auf andere Weise erledigt ist. den. Ein Verfahren in der Hauptsache findet nicht statt. (3) Die Anstalt kann innerhalb der Frist nach Ab- satz 2 jederzeit Aufzeichnungen und Filme ein- (6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht sehen oder deren unentgeltliche Übersendung für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche verlangen. Sitzungen der gesetzgebenden und beschließen- (4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen den Organe des Bundes, der Länder und der Ge- Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkver- meinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerich- anstalter innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 te. Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlan- gen. Auf Antrag sind ihm gegen Erstattung der (7) Für Anbieter von Telemedien mit journalis- Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder Ab- tisch-redaktionell gestalteten Angeboten gilt hin- -4-
Medienstaatsvertrag HSH sichtlich der Gegendarstellung § 56 des Rund- (3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und funkstaatsvertrages entsprechend. die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre § 11 sind einzuhalten. Für Inhalt und Gestaltung der Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- Sendungen ist derjenige verantwortlich, dem die und Gemeinschaftsproduktionen im Fernsehen Sendezeit eingeräumt worden ist. Für europäische Produktionen, für Eigen-, Auf- (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der trags- und Gemeinschaftsproduktionen im Fern- Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten sehen gilt § 6 des Rundfunkstaatsvertrages. verlangen. § 12 § 14 Informationspflicht Verlautbarungen Die Informationspflicht gemäß Artikel 6 Abs. 2 Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregie- des Europäischen Übereinkommens über das rung und den Regierungen der Länder für amt- grenzüberschreitende Fernsehen richtet sich liche Verlautbarungen angemessene Sendezeiten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Rundfunk- unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. Für staatsvertrages; die rechtsverbindlichen Be- Inhalt und Gestaltung der Sendungen ist derjeni- richtspflichten zum Rundfunk gegenüber zwi- ge verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt schenstaatlichen Einrichtungen oder internatio- worden ist. nalen Organisationen richten sich nach § 9 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Dritter Abschnitt § 13 Finanzierung des privaten Rundfunks Besondere Sendezeiten § 15 (1) Der Rundfunkveranstalter eines Landesvoll- Finanzierung programms oder eines Ländervollprogramms oder eines entsprechenden Programmteils hat Partei- Für die Finanzierung von Rundfunkprogrammen en und Vereinigungen, für die in seinem Sende- gilt § 43 des Rundfunkstaatsvertrages. gebiet ein Wahlvorschlag zum jeweiligen Landes- parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum § 16 Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Werbung, Sponsoring, Teleshopping angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der (1) Werbung, Sponsoring und Teleshopping rich- Wahlen einzuräumen. Für Landesvollprogramme ten sich nach den §§ 7 bis 8, 44 bis 45a und 63 mit dem Schwerpunkt Schleswig-Holstein und für des Rundfunkstaatsvertrages; § 33 bleibt unbe- Ländervollprogramme oder entsprechende Pro- rührt. § 6 des Jugendmedienschutz-Staats- grammteile gelten diese Bestimmungen entspre- vertrages findet Anwendung. chend bei Gemeinde- und Kreiswahlen für Par- teien und Vereinigungen, die im Landtag ver- (2) Auf Fernsehprogramme nach § 2 Abs. 2 finden treten sind oder für die in der Mehrzahl der Krei- §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 7a Abs. 3 und 45 Abs. 1 Satz 1 se und kreisfreien Städte Wahlvorschläge zu den des Rundfunkstaatsvertrages keine Anwendung. Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien (3) Für Hörfunkprogramme nach § 2 Abs. 2 gilt der dänischen Minderheit. Andere Sendungen § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages entspre- einschließlich Werbesendungen dürfen nicht der chend. Wahlvorbereitung oder Öffentlichkeitsarbeit ein- § 16 a zelner Parteien oder Vereinigungen dienen. Gewinnspiele (2) Von dem Rundfunkveranstalter eines Landes- (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in vollprogramms oder eines Ländervollprogramms Rundfunk und vergleichbaren Telemedien gemäß sind der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen § 58 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages sind zu- Kirche, der Katholischen Kirche und der Jüdi- lässig. Sie unterliegen dem Gebot der Trans- schen Gemeinde auf Wunsch angemessene Sen- parenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen dezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen nicht irreführen und den Interessen der Teil- einzuräumen. Andere in den Ländern verbreitete nehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Pro- Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts gramm über die Kosten der Teilnahme, die Teil- können angemessen berücksichtigt werden. nahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu in- formieren. Die Belange des Jugendschutzes sind -5-
Medienstaatsvertrag HSH zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Ent- § 18 gelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Zulassungsvoraussetzungen Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unbe- rührt. (1) Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person oder eine auf Dauer ange- (2) Der Veranstalter hat der Anstalt auf Verlan- legte, nichtrechtsfähige Personenvereinigung er- gen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu teilt werden, die erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsge- mäßen Durchführung der Gewinnspiele erforder- 1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, lich sind. 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei- den, nicht durch Richterspruch verloren Vierter Abschnitt hat, Zulassung privater Rundfunkveranstalter 3. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung § 17 nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes ver- Zulassung wirkt hat, (1) Private Rundfunkveranstalter bedürfen einer 4. als Vereinigung nicht verboten ist, Zulassung durch die Anstalt; § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt. Die 5. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundes- Zulassung wird für die beantragte Programmart republik Deutschland, einem sonstigen Mit- (Hörfunk oder Fernsehen), Programmkategorie gliedstaat der Europäischen Union oder ei- (Vollprogramm oder Spartenprogramm) und das nem anderen Vertragsstaat des Abkommens beantragte Versorgungsgebiet, das in Schleswig- über den Europäischen Wirtschaftsraum hat Holstein im Rahmen der technischen Möglich- und gerichtlich verfolgt werden kann, keiten mindestens landesweit sein soll, erteilt. § 28a bleibt unberührt. Die Zulassung gilt für die 6. die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Be- beantragte Zeit, längstens jedoch für zehn Jah- achtung der gesetzlichen Vorschriften und re. Eine Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung der auf dieser Grundlage erlassenen Verwal- erlischt, wenn der Rundfunkveranstalter nicht tungsakte Rundfunk veranstaltet. binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Ge- brauch macht. Anbietern von Regionalfenster- (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 programmen sind gesonderte Zulassungen zu er- und 6 müssen bei juristischen Personen oder teilen. Hierfür gilt § 28 Abs. 2 und 3 entspre- nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von chend. den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertre- tern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Rundfunkveran- Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur stalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aktien nur als Namensaktien oder stimm- der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fern- rechtslosen Vorzugsaktien ausgegeben werden sehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mit- dürfen. gliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den euro- (3) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an päischen Wirtschaftsraum unterliegt. Absatz 1 juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gilt ebenfalls nicht für die Veranstaltung von An- Ausnahme von Kirchen und Hochschulen sowie geboten des Sechsten Abschnitts. Einrichtungen der Medienausbildung, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete (3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Die An- sowie an politische Parteien und Wählervereini- stalt kann die Übertragung der Zulassung jedoch gungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im ausnahmsweise genehmigen, wenn dies den Er- Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im fordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausge- Sinne des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz wogenheit im Rahmen der Zulassung nicht wider- 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für spricht und die Kontinuität des Gesamt- ausländische öffentliche oder staatliche Stellen programms und des Sendebetriebs gesichert ist. entsprechend. Eine Übertragung liegt vor, wenn während einer Zulassungsperiode innerhalb eines Zeitraums von § 19 drei Jahren mehr als 50 vom Hundert der Kapital- Sicherung der Meinungsvielfalt oder Stimmrechtsanteile auf andere Gesellschaf- ter oder Dritte übertragen werden. (1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkpro- -6-
Medienstaatsvertrag HSH gramm mit einer unmittelbaren oder mittelbaren (2) Änderungen, die vor oder nach der Entschei- Beteiligung von mehr als 50 vom Hundert der Ka- dung über den Antrag eintreten und die für die pital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätzlich Zulassung von Bedeutung sind, sowie jede Ände- darf er sich jeweils an einem analogen Programm rung der Beteiligungsverhältnisse hat der Antrag- mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren steller oder der Rundfunkveranstalter unverzüg- analogen Programm mit bis zu 25 vom Hundert lich der Anstalt mitzuteilen. Die Änderungen dür- der Kapital- oder Stimmrechte unmittelbar oder fen nur dann von der Anstalt als unbedenklich mittelbar beteiligen. Dabei sind Fensterpro- bestätigt werden, wenn unter den veränderten gramme im Sinne von § 25 Abs. 4 des Rundfunk- Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden staatsvertrages und andere lokale oder regionale könnte. Programme nicht einzubeziehen. Für die Zu- rechenbarkeit von Programmen gilt § 28 des § 21 Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Ein An- Rücknahme, Widerruf tragsteller, der eine Veranstaltergemeinschaft ist, die aus mindestens drei voneinander unab- (1) Die Zulassung wird zurückgenommen, wenn hängigen Beteiligten besteht, von denen keiner eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 18 nicht 50 vom Hundert oder mehr der Kapital- oder gegeben war oder eine Zulassungsbeschränkung Stimmrechte innehat oder sonst einen vergleich- gemäß § 19 nicht berücksichtigt wurde und inner- baren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, oh- halb eines von der Anstalt bestimmten Zeitraums ne die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2, keine Abhilfe erfolgt. im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten. (2) Die Zulassung wird widerrufen, wenn (2) Ein Antragsteller, der bei Tageszeitungen im 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung Versorgungsgebiet des Rundfunkprogramms eine gemäß § 18 entfällt oder eine Zulassungsbe- marktbeherrschende Stellung hat, darf als Einzel- schränkung gemäß § 19 eintritt und innerhalb anbieter oder im Rahmen einer Beteiligung von des von der Anstalt bestimmten angemesse- mehr als 50 vom Hundert der Kapital- oder nen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt Stimmrechtsanteile nur mit der Auflage vielfalt- sichernder Maßnahmen zugelassen werden. Ab- oder satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Für die vielfalt- sichernden Maßnahmen gelten die §§ 30 bis 32 2. der Rundfunkveranstalter gegen seine Ver- des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. pflichtungen auf Grund dieses Staatsver- trages wiederholt schwerwiegend verstoßen (3) Von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 und die Anweisungen der Anstalt innerhalb kann die Anstalt Ausnahmen zulassen, wenn des von ihr bestimmten Zeitraums nicht be- durch geeignete Auflagen die Sicherung der Mei- folgt hat. nungsvielfalt gewährleistet wird. (3) Der Rundfunkveranstalter wird für einen (4) Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Vermögensnachteil, der durch die Rücknahme ein Antragsteller durch die Verbreitung digitaler oder den Widerruf nach den Absätzen 1 und 2 Rundfunkprogramme eine vorherrschende Mei- eintritt, nicht entschädigt. Im Übrigen gelten für nungsmacht erlangt hat, kann die Anstalt geeig- die Rücknahme und den Widerruf die gesetzli- nete Maßnahmen in entsprechender Anwendung chen Bestimmungen des allgemeinen Verwal- von § 26 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsver- tungsrechts des Sitzlandes der Anstalt. trages ergreifen. § 20 § 21a Zulassungsverfahren, Mitwirkungspflicht Anwendung des Medienstaatsvertrages (1) Der Antragsteller hat der Anstalt alle Angaben Für Telemedien gelten die Bestimmungen des zur Prüfung der Bestimmungen in den §§ 17 bis Medienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fas- 19 zu machen, zusätzlich Namen und Anschrift sung. des für das Veranstaltungsunternehmen und des für das Programm Verantwortlichen mitzuteilen. Weist der Antragsteller diese Angaben nach, er- Fünfter Abschnitt teilt die Anstalt die Zulassung. Die Zulassung er- Plattformen und Übertragungskapazitäten folgt unbeschadet telekommunikationsrecht- licher Erfordernisse, der Zuweisung terrestrischer 1. Unterabschnitt Übertragungskapazitäten sowie von Vereinbarun- Zuordnung von terrestrischen gen zur Nutzung von Kabelanlagen. Übertragungskapazitäten -7-
Medienstaatsvertrag HSH § 22 Zuordnung von analogen terrestrischen 1. Sicherung der Grundversorgung mit Rund- Übertragungskapazitäten für die funk, Verbreitung von Rundfunk und Telemedien 2. Sicherung einer gleichwertigen Vielfalt der (1) Stehen in Hamburg oder Schleswig-Holstein privaten Rundfunkprogramme, terrestrische (nicht leitungsgebundene) Über- tragungskapazitäten für Rundfunkzwecke und Te- 3. programmliche Berücksichtigung landeswei- lemedien zur Verfügung, gibt die zuständige Lan- ter oder hamburgischer lokaler Belange, desregierung dies den betroffenen öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts 4. Schließung von Versorgungslücken, sowie der Anstalt bekannt. Die zuständigen Lan- desregierungen fordern die öffentlich-rechtlichen 5. Berücksichtigung von programmlichen Inte- Rundfunkanstalten und die Anstalt auf, sich über ressen von Minderheiten, eine sachgerechte Zuordnung zu verständigen. Die Anstalt gibt den von ihr zugelassenen Rund- 6. Teilnahme des Rundfunks an der weiteren funkveranstaltern zuvor Gelegenheit zur Stel- Entwicklung in sendetechnischer und pro- lungnahme. Wird eine Verständigung erreicht, grammlicher Hinsicht. ordnet die zuständige Landesregierung die Über- tragungskapazitäten entsprechend zu. Bei der Zuordnungsentscheidung hat die Sicher- stellung der Grundversorgung Vorrang; im Übri- (2) Kommt eine Verständigung nach Absatz 1 in- gen sind öffentlich-rechtlicher und privater nerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe Rundfunk gleichgestellt. gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht zustande, wird ein Schiedsverfahren durchgeführt. Der Schiedsstelle (3) Die Träger der Bürgermedien nach dem gehören je zwei Vertreter der betroffenen öf- Sechsten Abschnitt sind berechtigt, die Übertra- fentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Lan- gungskapazitäten weiter zu nutzen, die ihnen am desrechts sowie die gleiche Anzahl von Vertre- 28. Februar 2007 zur Verfügung standen. tern der Anstalt an. Erklärt die Anstalt, dass In- teressen des privaten Rundfunks nicht betroffen (4) Soweit Übertragungskapazitäten nicht voll- sind, entsendet sie keine Vertreter. Die Mitglie- ständig für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder der der Schiedsstelle sind der Landesregierung Absatz 2 benötigt werden, ordnet die jeweils zu- auf Aufforderung zu benennen. Die Schiedsstelle ständige Landesregierung die benötigten Kapazi- wählt mit einer Mehrheit von drei Viertel der täten zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Stimmen der Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied, nicht für die Nutzung nach Absatz 1 Satz 4 oder das bisher nicht Mitglied der Schiedsstelle ist. Absatz 2 benötigten Übertragungskapazitäten Können sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht nach Anzeige durch die jeweils zuständige Lan- auf ein vorsitzendes Mitglied verständigen, so desregierung für die Dauer der Rundfunknutzung wird dieses von der Präsidentin oder dem Präsi- für Telemedien zu verwenden. Werden die Über- denten des Oberverwaltungsgerichts des jeweili- tragungskapazitäten insgesamt nicht für Nutzun- gen Landes bestimmt. Die jeweils zuständige gen nach Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 benötigt, Landesregierung beruft die Sitzungen der ist der Netzbetreiber berechtigt, sie nach Anzei- Schiedsstelle in Abstimmung mit dem vorsitzen- ge durch die zuständige Landesregierung für die den Mitglied ein. An den Sitzungen der Schieds- Dauer von bis zu fünf Jahren für Telemedien zu stelle ist die jeweils zuständige Landesregierung verwenden. Im Falle der Mitbenutzung durch Te- mit beratender Stimme beteiligt. Die Schieds- lemedien nach Satz 2 hat der Nutzer die Über- stelle ist beschlussfähig, wenn mindestens drei tragungskapazitäten innerhalb von drei Monaten Viertel der Mitglieder anwesend sind. Die Zahl nach Beendigung der Rundfunknutzung freizu- der anwesenden Mitglieder ist für die Beschluss- machen. Eine Entschädigung findet nicht statt. fähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Schieds- stelle wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten § 23 Male zur Behandlung desselben Gegenstands ein- Zuordnung von digitalen terrestrischen berufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hie- Übertragungskapazitäten für die Verbreitung rauf ausdrücklich hinzuweisen. Die Schiedsstelle von Rundfunk und Telemedien macht der zuständigen Landesregierung einen begründeten Vorschlag über die Zuteilung der Für die Zuordnung digitaler terrestrischer Über- technischen Übertragungskapazitäten mit der tragungskapazitäten gilt § 22 Absätze 1 und 2 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- entsprechend. Telemedien sind angemessen zu mengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden berücksichtigen; dabei sollen verschiedene An- Mitglieds den Ausschlag. Der Vorschlag über die bieter und vielfältige Angebote Berücksichtigung Zuordnung von Übertragungskapazitäten soll da- finden. bei folgende Kriterien berücksichtigen: -8-
Medienstaatsvertrag HSH § 24 MHz am Standort Hamburg-Bergedorf (25 W) der Widerruf der Zuordnungsentscheidung Anstalt zugeordnet. Der Ausschluss von lokalem und regionalem terrestrischem Rundfunk in Wird eine Übertragungskapazität nach Ablauf von Schleswig-Holstein (§ 17 Abs. 1 Satz 2) bleibt un- zwölf Monaten nach einer Entscheidung nach den berührt. §§ 22 und 23 nicht für die Übertragung von Rund- funkprogrammen oder Telemedien genutzt, kann § 25 die zuständige Landesregierung die Zuordnungs- Vereinbarungen entscheidung widerrufen und die Übertragungs- kapazität der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Die Regierungen der Länder werden ermächtigt, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaf- zurückgeben. Im Falle des Widerrufs einer Zu- fung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitä- ordnungsentscheidung findet eine Entschädigung ten Vereinbarungen miteinander oder mit ande- nicht statt. Auf Antrag des Zuordnungsempfän- ren Landesregierungen über grenzüberschreiten- gers kann die zuständige Landesregierung die de Frequenznutzungen und –koordinierungen, Frist verlängern. Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu treffen. Die betroffe- § 24a nen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Grenzüberschreitende Nutzung von und die Anstalt sind vor Abschluss der Verein- Übertragungskapazitäten barung zu beteiligen. (1) Die terrestrische Übertragung von Rundfunk- programmen, deren Rundfunkveranstaltern in 2. Unterabschnitt Hamburg oder Schleswig-Holstein terrestrische Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten zugewiesen sind und Übertragungskapazitäten deren technische Reichweite bei voller Ausnut- zung der ihnen jeweils zustehenden Übertra- § 26 gungskapazitäten über die Landesgrenze des je- Zuweisung von terrestrischen weils anderen Landes hinausgehen, ist gegensei- Übertragungskapazitäten für privaten tig zulässig. Auf das jeweils andere Land gerich- Rundfunk und Telemedien tete Programminhalte einschließlich Werbung sind bei grenzüberschreitender Verbreitung von (1) Wird der Anstalt eine neue terrestrische Rundfunkprogrammen gegenseitig zulässig. Übertragungskapazität gemäß § 22 zugeordnet oder stehen ihr weitere analoge Übertragungs- (2) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung kapazitäten zur Verfügung, gelten die Bestim- im südlichen Holstein mit der 1. und 2. in mungen der Absätze 3 bis 10 und §§ 27 und 28. Schleswig-Holstein zugelassenen, landesweiten Hörfunkkette nutzt Schleswig-Holstein (2) Wird der Anstalt eine neue digitale terrestri- sche Übertragungskapazität gemäß § 23 zugeord- 1. vom Standort Hamburg/Heinrich-Hertz-Turm net oder stehen ihr weitere digitale Übertra- aus mit westlicher Ausstrahlungsrichtung die gungskapazitäten zur Verfügung, kann die Anstalt UKW-Frequenzen 93,4 MHz (2 KW) und 100,0 sie privaten Rundfunkveranstaltern, dem Ham- MHz (2 KW), burgischen Bürger- und Ausbildungskanal, dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein, Anbietern 2. vom Standort Hamburg/Lohbrügge aus mit von Telemedien oder Plattformanbietern zuwei- nordöstlicher Ausstrahlungsrichtung die UKW- sen. Frequenzen 102,0 MHz (100 W) und 107,7 MHz (100 W). (3) Werden der Anstalt terrestrische Übertra- gungskapazitäten zugeordnet oder stehen ihr (3) Bei Wegfall der Voraussetzungen nach Ab- weitere Übertragungskapazitäten zur Verfügung, satz 2 können die dann jeweils nicht mehr ge- bestimmt sie unverzüglich Beginn und Ende einer nutzten Frequenzen zur ergänzenden Versorgung Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche An- des Hamburger Sendegebiets von in Hamburg zu- träge auf Zuweisung von Übertragungskapazitä- gelassenen Rundfunkveranstaltern genutzt wer- ten gestellt werden können. Die Anstalt be- den. stimmt das Verfahren und die wesentlichen An- forderungen an die Antragstellung, insbesondere (4) Zur Verbesserung der Reichweiten bestehen- wie den Anforderungen dieses Staatsvertrages der Versorgungen oder Sendernetze von in Ham- zur Sicherung der Meinungsvielfalt genügt wer- burg oder Schleswig-Holstein zugelassenen Hör- den kann; die Anforderungen sind in geeigneter funkveranstaltern werden die UKW-Frequenzen Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung). 105,8 MHz am Standort Ahrensburg (500 W), 101,6 MHz am Standort Wedel (100 W) sowie 93,7 -9-
Medienstaatsvertrag HSH (4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von andere Weise einen Beitrag zur regionalen Be- Übertragungskapazitäten entsprochen werden, richterstattung leisten. wirkt die Anstalt auf eine Verständigung zwi- schen den Antragstellern hin. Kommt eine Ver- (7) Die Zuweisung ist nicht übertragbar und er- ständigung zustande, legt sie diese ihrer Ent- folgt für die Dauer von zehn Jahren. Sie kann scheidung über die Aufteilung der Übertragungs- einmalig um längstens zehn Jahre verlängert kapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgeleg- werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Er- ten Unterlagen erwartet werden kann, dass in teilung einer neuen Zuweisung nach Absatz 2 der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Satz 1 zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollzieh- Meinungen und Angebote zum Ausdruck kommt. bar. § 17 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der schriftliche Antrag auf Verlängerung der Zuwei- (5) Die Zuweisung darf nicht erteilt werden, sung soll spätestens 18 Monate vor Ablauf der wenn bei Berücksichtigung medienrelevanter Geltungsdauer bei der Anstalt eingegangen sein verwandter Märkte eine vorherrschende Mei- und von dieser innerhalb von spätestens sechs nungsmacht entstünde. Für Veranstalter von Monaten beschieden werden. Landesprogrammen oder Länderprogrammen gel- ten die Voraussetzungen des § 19 entsprechend. (8) Abweichend von Absatz 7 Sätze 1 und 2 er- folgt die Zuweisung der 2. in Schleswig-Holstein (6) Lässt sich innerhalb der bestimmten Frist kei- zugelassenen, landesweiten UKW-Kette nach Aus- ne Einigung erzielen oder entspricht die vorgese- lauf der bestehenden Zuweisung einmalig für die hene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot Dauer von drei Jahren. Bei der Ausschreibung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist gemäß Absatz 3 ist auf diese Besonderheit aus- die Anstalt dem Antragssteller die Übertragungs- drücklich hinzuweisen. kapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot (9) Mit der Zuweisung hat der Rundfunkveranstal- ter im Rahmen der verfügbaren technischen Mög- 1. die Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt lichkeiten sicherzustellen, dass das jeweilige fördert, Versorgungsgebiet mit dem Programm vollständig und gleichwertig versorgt wird. Der Rundfunk- 2. auch das öffentliche Geschehen, die politi- veranstalter hat die festgelegte Programmdauer schen Ereignisse sowie das kulturelle Leben und das der Zuweisung zugrunde liegende Pro- in den Ländern und Regionen darstellt und grammschema einzuhalten. Wesentliche Ände- rungen bedürfen der Einwilligung der Anstalt. Die 3. bedeutsame politische, weltanschauliche und Anstalt kann angemessene Übergangsfristen ein- gesellschaftliche Gruppen zu Wort kommen räumen. lässt. (10) Die Zuweisung umfasst auch das Recht des Teleshoppingkanäle können berücksichtigt wer- Rundfunkveranstalters, die Leerzeilen seines den. In die Auswahlentscheidung ist ferner ein- Fernsehsignals für Fernsehtext und den Datenka- zubeziehen, ob das Angebot wirtschaftlich trag- nal seines Hörfunkkanals für Radiotext zu nut- fähig erscheint sowie Nutzerinteressen und – zen. akzeptanz hinreichend berücksichtigt. Außerdem kann berücksichtigt werden, inwieweit Finanzie- (11) Änderungen, die vor oder nach der Entschei- rungsgrundlage, Professionalität sowie infra- dung über den Antrag eintreten und die für die strukturelle Voraussetzungen für die Program- Zuweisung von Bedeutung sind, hat der Antrag- merstellung gesichert sind. Für den Fall, dass die steller oder der Rundfunkveranstalter unverzüg- Übertragungskapazität einem Anbieter einer lich der Anstalt mitzuteilen. Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weite- ren zu berücksichtigen, ob das betreffende An- § 27 gebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkver- Rücknahme, Widerruf anstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Pro- (1) Die Zuweisung wird zurückgenommen, wenn grammführer zu angemessenen Bedingungen er- die Vorgaben gemäß § 26 Abs. 6 nicht berücksich- möglicht und den Zugang chancengleich und dis- tigt wurden und innerhalb eines von der Anstalt kriminierungsfrei gewährt. In bundesweit ver- bestimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt. breitete Fernsehprogramme sollen regionale Fensterprogramme nach § 25 Abs. 4 des Rund- (2) Die Zuweisung wird widerrufen, wenn funkstaatsvertrages aufgenommen werden. In Schleswig-Holstein sollen Hörfunk-Vollpro- 1. nachträglich wesentliche Veränderungen des gramme, die als Landesprogramme verbreitet Angebots eingetreten und vom Anbieter zu werden, zwei Stunden der täglichen Sendezeit vertreten sind, nach denen das Angebot den regionale Fensterprogramme enthalten oder auf Anforderungen des § 26 Abs. 6 nicht mehr - 10 -
Medienstaatsvertrag HSH genügt und innerhalb des von der Anstalt be- 3. Unterabschnitt stimmten Zeitraums keine Abhilfe erfolgt Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein oder 2. das Angebot aus Gründen, die vom Anbieter § 28a zu vertreten sind, innerhalb des dafür vorge- Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein sehenen Zeitraums nicht oder nicht mit der festgesetzten Dauer begonnen oder fortge- (1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung setzt wird. insbesondere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für (3) Der Anbieter wird für einen Vermögensnach- bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig- teil, der durch die Rücknahme oder den Widerruf Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 nach den Absätzen 1 oder 2 eintritt, nicht ent- lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der schädigt. Im Übrigen gilt für die Rücknahme und Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet den Widerruf das Verwaltungsverfahrensgesetz die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hör- des Sitzlandes der Anstalt. funkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den § 28 Regionen, in denen Regional- oder Minderheiten- Zuweisung von Sendekapazität für sprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regi- Regionalfensterprogramme onal- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen. (1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen (2) Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkver- sind mindestens im zeitlichen und regional diffe- anstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW- renzierten Umfang der Programmaktivitäten zum Übertragungskapazitäten für folgende Versor- 1. Juli 2002 Fensterprogramme zur aktuellen und gungsgebiete zugeordnet: authentischen Darstellung der Ereignisse des po- litischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturel- 1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt, len Lebens in Hamburg und Schleswig-Holstein 2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup, aufzunehmen. 3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg, (2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisa- 4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, torisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Padenstedt, Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstal- 5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde. ters gewährleistet ist. Fensterprogrammveran- stalter und Hauptprogrammveranstalter sollen in Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten der Regel zueinander nicht im Verhältnis eines gilt das Verfahren nach § 26. verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rund- funkstaatsvertrages stehen, es sei denn, der (3) Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an Hauptprogrammveranstalter gewährleistet durch einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt der Berichterstattung. Mit der Organisation der werden, der nicht bereits Veranstalter eines Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzie- auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Lan- rung durch den Hauptprogrammveranstalter desprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur sicherzustellen. eine Zulassung und eine Zuweisung für ein loka- les terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten (3) Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom gesonderte Zuweisung der erforderlichen Sende- Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur kapazität zu erteilen. Das Regionalfensterpro- an einem Programm beteiligen. Mit einer späte- gramm ist nach Anhörung des Hauptprogramm- ren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder veranstalters getrennt auszuschreiben. Die An- Landesprogramms erlöschen die Zulassung und stalt überprüft die eingehenden Anträge und teilt Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; dem Hauptprogrammveranstalter die berücksich- eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird tigungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem nicht gewährt. Hauptprogrammveranstalter diese Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu tref- (4) Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveran- fen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt stalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der die Anstalt den Bewerber aus, dessen Programm Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktu- am besten erwarten lässt. elle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen - 11 -
Medienstaatsvertrag HSH gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und entsprechend. Beiträge staatlicher Stellen und des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß. Beiträge, die der Wahlvorbereitung oder Öffent- lichkeitsarbeit einzelner Parteien oder an Wah- (5) Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in len beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht Schleswig-Holstein ist Werbung und Sponsoring zulässig. unzulässig. (2) Der Träger des Kanals, der die Voraussetzun- gen des § 18 erfüllen muss, legt die Zugangs- und 4. Unterabschnitt Nutzungsbedingungen sowie das Nähere zur Weiterverbreitung Durchführung des Kanals einschließlich der vom Träger zu gewährleistenden Bürgerbeteiligung § 29 fest. Die Anstalt ist darüber zu informieren und Unveränderte Weiterverbreitung nimmt dazu innerhalb einer Frist von sechs Wo- chen Stellung. (1) Für die unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt § 103 des Medien- (3) Der Träger kann Dritten Aufgaben des Kanals staatsvertrages. für Projekte der Kinder- und Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteilkultur gemäß Absatz (2) Anbieter von Rundfunkprogrammen und Me- 1 ganz oder teilweise für einen Zeitraum von bis dienplattformen werden für einen Vermögens- zu fünf Jahren übertragen. Die Verlängerung der nachteil, der durch die Untersagung nach § 109 Übertragung ist zulässig. Absatz 1 des Medienstaatsvertrages eintritt, nicht entschädigt. (4) Der Träger ist für den Inhalt der Angebote des Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanals § 30 verantwortlich; §§ 8 bis 10 gelten entsprechend. gestrichen (5) Der Träger ist berechtigt, im Einvernehmen mit der Anstalt Übertragungskapazitäten die § 31 nicht für Aufgaben nach Absatz 1 benötigt wer- Medienplattformen und Benutzeroberflächen den, auch für Programme anderer Veranstalter befristet zur Verfügung zu stellen. Die Anstalt Für Anbieter von Medienplattformen und Benut- stellt dabei die Berücksichtigung der Kriterien zeroberflächen auf allen technischen Übertra- zur Förderung der Programmvielfalt sicher. Es ist gungskapazitäten gelten die Regelungen des Me- sicherzustellen, dass die Mitnutzung innerhalb dienstaatsvertrages in seiner jeweiligen Fassung. von 6 Monaten beendet werden kann; in diesem Fall findet eine Entschädigung nicht statt. §§ 32 – 32g gestrichen § 34 Trägerschaft Sechster Abschnitt (1) Trägerin des Hamburgischen Bürger- und Aus- Bürgermedien bildungskanals ist die Hamburg Media School. Sie legt alle zwei Jahre, nächstmalig zum 31. De- 1. Unterabschnitt zember 2009, der Anstalt einen Bericht über die Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal Erfüllung ihres Auftrags vor, auf dessen Grund- lage über die Fortführung der Trägerschaft zu § 33 entscheiden ist. Hamburgischer Bürger- und Ausbildungskanal (2) Die Anstalt überwacht die ordnungsgemäße (1) Für Hamburg kann im Hörfunk und im Fern- Mittelverwendung und die Beachtung des Grund- sehen je ein Kanal für Projekte der Kinder- und satzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Jugendarbeit, der Integration und der Stadtteil- Eine neue Trägerschaft kann nur im Einver- und Regionalkultur sowie zur Ausbildung im nehmen mit dem Senat der Freien und Hanse- Medienbereich betrieben werden, dessen Bei- stadt Hamburg bestimmt werden. träge über Kabelanlagen oder terrestrisch ver- breitet werden (Hamburgischer Bürger- und Aus- bildungskanal). Der Kanal kann im Rahmen seiner 2. Unterabschnitt Aufgaben nach Satz 1 auch Telemedien veran- Offener Kanal in Schleswig-Holstein stalten. Werbung ist unzulässig. Von Nutzern oder der Trägerin produzierte oder verantworte- te Sendungen können gesponsert werden; für das Sponsoring gilt § 8 des Rundfunkstaatsvertrages - 12 -
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