Rodenkirchener Gespräch Deutschland nach der Wahl ... Was ist zu tun? - Nacken Hillebrand Partner

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Rodenkirchener Gespräch Deutschland nach der Wahl ... Was ist zu tun? - Nacken Hillebrand Partner
30. Rodenkirchener Gespräch
Deutschland nach der Wahl ...
       Was ist zu tun?
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Gliederung

1. Die Wahl
2. Aktueller Stand Corona –
   Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
7.1 Gestaltungen zum Jahresende / Unternehmen
7.2 Gestaltungen zum Jahresende / GmbH-Geschäftsführer
7.3 Gestaltungen zum Jahresende / Privatperson
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Die Wahl 2017
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Die Wahl 2021
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Die Wahl 2021 was ist passiert, was kommt?
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2. Aktueller Stand Corona –
      Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

➢ Rückmeldung zur NRW Soforthilfe bis 31.10.2021 – Ermittlung des
  Liquiditätsengpasses
➢ Überbrückungshilfen I, II, III, III plus
➢ November- und Dezemberhilfe
➢ Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus Juli bis September, Neustarthilfe Plus
  Oktober bis Dezember
➢ Steuererleichterungen – Herabsetzung, Stundung, Vollstreckung
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2. Aktueller Stand Corona –
               Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

 Rückmeldung NRW Soforthilfe 2020

➢ Rückmeldung musste bis zum 31.10.2021 erfolgt sein

➢ Ohne Rückmeldung erfolgt Rücknahme des Bewilligungsbescheides

➢ Folgen verspäteter Rückmeldung?

➢ Liquiditätsbetrachtung vs. Leistungsbetrachtung

➢ Wahlmöglichkeiten in Bezug auf den Förderzeitraum (Beginn Antragstellung vs.
  Monatsanfang vs. Folgemonat)
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2. Aktueller Stand Corona –
               Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

 Rückmeldung NRW Soforthilfe 2020

➢ Nach erfolgter Rückmeldung dreimalige Korrektur innerhalb von 2 Wochen möglich

➢ Rückzahlung bis zum 31.10.2022

➢ Steuerliche Aspekte (vorzeitige Rückzahlung tlw./vollständig)

➢ Strafrechtliche Aspekte (Subventionsbetrug vs. Computerbetrug, KG Berlin
  10.09.2021, (4) 121 Ss 91/21 (134/21))
2. Aktueller Stand Corona –
              Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

 Überbrückungshilfe 1

➢ Förderzeitraum Jun. 2020 bis Aug. 2020

➢ Antragsfrist war der 09.10.2020

➢ Bis 30.06.2022 Endabrechnung durch prüfenden Dritten.

➢ Bisher technisch noch nicht möglich.

➢ Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe
  zurückzuzahlen.

➢ Frist zur Rückzahlung?
2. Aktueller Stand Corona –
             Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Überbrückungshilfe 2

➢ Förderzeitraum Sep. 2020 bis Dez. 2020

➢ Antragsfrist war der 31.03.2021

➢ Endabrechnung wie Überbrückungshilfe 1 bis 30.06.2022

➢ Frist zur Rückzahlung?
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              Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Überbrückungshilfe 3

➢ Förderzeitraum Nov. 2020 bis Jun. 2021

➢ Antragsfrist war der 31.10.2021 bzw. 02.11.2021

➢ Rückmeldung wie Überbrückungshilfe 1 d.h. 30.06.2022

➢ Frist zur Rückzahlung?
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             Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

November-/ Dezemberhilfen

➢ Förderzeitraum Nov. und Dez. 2020

➢ Antragsfrist war der 30.04.2021

➢ Rückmeldung wie Überbrückungshilfe 1 d.h. 30.06.2022

➢ Frist zur Rückzahlung?
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              Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Neustarthilfe
➢ Förderzeitraum war Jan. 21 bis Jun. 21

➢ Antragsfrist war der 31.10.2021 bzw. 02.11.2021

➢ Antragstellung war hier auch direkt durch die Betroffenen möglich

➢ Frist für die Endabrechnung bei Eigenantrag: 31.12.2021

➢ Frist für Endabrechnung bei prüfenden Dritten: 30. Juni 2022

➢ Wenn Sie Ihren Antrag selbst direkt gestellt haben, ist die Endabrechnung über einen
  prüfenden Dritten nicht möglich

➢ Wenn Sie die Neustarthilfe über einen prüfenden Dritten beantragt haben, muss ein
  prüfender Dritter die Endabrechnung für Sie einreichen
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             Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Neustarthilfe Plus

➢ Förderzeitraum ist Jul. 21 bis Sep. 21 und Okt. 21 bis Dez. 21.

➢ Es sind 2 gesonderte Anträge für beide Zeiträume zu stellen.

➢ Antrag direkt oder über prüfenden Dritten.

➢ Antragsfrist ist der 31.12.2021.

➢ Für natürliche Personen und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften max. Auszahlung 4.500
  Euro für ein Quartal bzw. 9.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember
  2021.

➢ Für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften max. Auszahlung
  18.000 Euro für ein Quartal bzw. 36.000 Euro für den Gesamtförderzeitraum von Juli bis
  Dezember 2021 (Achtung: Gesellschaftsverhältnisse sind genau zu prüfen).
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                Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Überbrückungshilfe 3 Plus

➢ Förderzeitraum Jul. 2021 bis Dez. 2021.

➢ Antragsfrist ist der 31.12.2021.

➢ Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum
  Referenzmonat im Jahr 2019.

➢ Betriebliche Fixkosten werden bis zu 100% gefördert.

➢ Zunehmend einschränkende Auslegung der Voraussetzungen durch die
  Bewilligungsstellen.
2. Aktueller Stand Corona –
               Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Überbrückungshilfen

➢ Steuerliche Aspekte

➢ Vorzeitige Rückzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung

➢ Rückstellung bei Bilanzierung
2. Aktueller Stand Corona –
               Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Überbrückungshilfen

➢ Anwendungsfragen / FAQ z.B.:

− verbundene Unternehmen

− Betroffenheit durch Corona (direkt / indirekt)

− tlw. lange Bearbeitungszeiten bei den Bewilligungsstellen
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              Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

 Corona-Steuerhilfegesetz

➢ Investitionsabzugsbetrag: 2 Jahre längere Investitionsfrist für in 2017 gebildeten
  Abzugsbetrag (Regel: 3 Jahre)

➢ Degressive Abschreibung: 2,5-fache der Regelabschreibung, max. 25 % für in 2020 und
  2021 angeschaffte/hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter

➢ Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund der Auswirkungen von Corona (nach oben und
  nach unten)

➢ Stundung / Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
2. Aktueller Stand Corona –
                Soforthilfe/Überbrückungsgelder/Steuererleichterungen

Corona-Steuerhilfegesetz

➢ Corona-Bonus an Arbeitnehmer max. 1.500,00 € im Zeitraum 01.03.2020 – 31.03.2022
  (Achtung: Zusätzlichkeitserfordernis!).

➢ Ermäßigter Umsatzsteuersatz iHv 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
  (keine Getränke!) bis 31.12.2022 verlängert.

➢ Kinderbonus in 2021 150,00 € je Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht

➢ Erweiterter Verlustrücktrag für 2020 und 2021 bis 10 Mio€ bzw. 20 Mio€
  (Zusammenveranlagung)
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

➢ Selbstständige, Rentner und Vermieter müssen eine Steuererklärung abgeben,
  wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag 9.408 € liegt;
➢ Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Arbeitslohn mehr als 410 € Einnahmen haben;
➢ gemeinsam veranlagte Ehepaare, die die Steuerklassenkombination III/V oder
  beide die Steuerklasse IV mit Faktor haben oder von denen einer die
  Steuerklasse VI hat;
➢ Personen, die eine Lohnersatzleistung von mindestens 410 € bezogen haben
  (z.B. Arbeitslosen-, Kranken-, Kurzarbeiter-, Elterngeld);
➢ Personen, die Abfindungen von ehemaligen Arbeitgebern (unter Anwendung der
  sog. Fünftelregelung) erhalten haben.
➢ Nicht zur Abgabe verpflichtet sind z.B. gewöhnliche Arbeitnehmer. Sie können
  ihre Steuererklärung bis zu 4 Jahre später einreichen, d.h. für die Steuererklärung
  2020 haben sie bis zum 31.12.2024 Zeit.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

➢ Ohne Fristverlängerung bis 31.07. des Folgejahres;
➢ Beratende Steuerpflichtige bis zum letzten Februartag des übernächsten
  Jahres;
➢ Corona-Bedingte Lockerung für SE 2019 bis 31.08.2021
➢ Corona-Bedingte Lockerung für SE 2020 bis 31.10.2021 bzw. 31.05.2022
  (bis jetzt)
➢ Verspätungszuschlag kraft Gesetzes bei verspäteter Abgabe
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Steuertarif und Grundfreibetrag

Steuertarif
   Ausgleich der kalten Progression ➔ Tarifeckwerte werden um geschätzte
     Inflationsrate des Vorjahres angeglichen
Grundfreibetrag
   Anhebung des Grundfreibetrages

Steuerentlastung (ESt + SolZ)
   pro Jahr und Steuerpflichtigen bei 60.000 Euro zvE:
      2020:            361 Euro
      ab 2021:         zusätzlich ca. 1.066 Euro => Wegfall Solidaritätszuschlag
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Abschaffung Solidaritätszuschlag

Teilweise Abschaffung ab 2021: Beschluss Bundestag vom 14.11.2019
Nur Entlastung bei der Einkommensteuer für niedrige und mittlere Einkommen
keine Entlastung für zu versteuernde Einkommen > 96.822 Euro

Beträge verdoppeln sich bei Zusammenveranlagung
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Abschaffung Solidaritätszuschlag

Teilweise Abschaffung ab 2021

 Entlastung für                             Keine Entlastung für

                                      Pauschal-
Einkommen-         Einkommen-         besteuerte       Kapitaleinkünfte,   Körperschaft-
steuerpflichtige   steuerpflichtige   Sachbezüge       die der             steuer-
mit Einkünften ≤   mit Einkünften     und Löhne        Abgeltungsteuer     pflichtige
96.822 €           > 96.822 €         kurzfristig      unterliegen         Unternehmen
                                      Beschäftigter
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Zinsen auf Steuernachzahlungen und -erstattungen

Das BVerfG hat entschieden (Beschluss vom 8.07.2021)

- Für in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeiträume noch als
  verfassungsgemäß
- Dies gilt jedoch nicht mehr für Verzinsungszeiträume ab 2014.
- Das BVerfG erklärt das bisherige Recht für bis einschließlich in das Jahr
  2018 fallende Verzinsungszeiträume für weiterhin anwendbar
- Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2019 und später fallen, kommt
  dagegen eine Weitergeltung des bisherigen Rechts dagegen nicht mehr in
  Betracht. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine
  verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Das BVerfG hat entschieden (Beschluss vom 8.07.2021)

         Aktuelle Regelung                       Verfassungsbeschwerde

— 0,5 % Zinsen pro Monat                      Bundesfinanzhof:
  ➔ 6 % Zinsen pro Jahr                       — Verstoß gegen das Übermaßgebot
— Zinslauf beginnt 15 Monate nach             — Zinssatz angesichts der Niedrig-
  Ablauf des Steuerjahres                       zinsphase nicht mehr zeitgemäß

 Beispiel:
 — Steuererklärung für 2017                  — BVerfG hat entscheiden
 — Steuerbescheid vom 01.04.2020             — Zinsfestsetzungen zur ESt/KSt ab
 — 10.000 € ESt-Nachzahlung                    2019 neu, Einspruch i.d.R. nicht
 — Zinsen: 01.04.2019 bis 31.03.2020           erforderlich
    = 10.000 € x 12 x 0,5 % = 600 €<
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Abgeltungsteuer – Verluste
Verluste aus Kapitaleinkünften/Aktienverkäufen:
für Verrechnung in Einkommensteuererklärung müssen
Verlustbescheinigungen bei Kreditinstituten beantragt werden
Antrag für Steuererklärung 2021 bis spätestens 15. (16.) Dezember
2021
zu stellen
zwei Verlustverrechnungstöpfe je Bank und Sparer:
1. Verlustverrechnungstopf: Verluste aus Wertpapierverkäufen
2. Verlustverrechnungstopf: Verluste aus sonstigen Kapitalanlagen
Jedes Kreditinstitut verrechnet unterjährig Verluste mit Gewinnen;
bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern auch für alle
Konten/Depots der Ehegatten/Partner (wenn gemeinsamer
Freistellungsauftrag)
Verlustbescheinigung sinnvoll, wenn Gewinne bei Bank 1 und Verluste
bei Bank 2
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustabzug nach § 10d EStG

➢ Verlustrücktrages bis zu einem Betrag von € 511.500,- in den
  vorangegangenen VZ, § 10d Abs. 1 EStG;
➢ Verlustvortrag (zeitlich unbegrenzt) auf die folgenden VZ,
  § 10d Abs. 2 EStG:
➢ der Verlustvortrag ist iHv 1.000.000,- € unbeschränkt
  möglich;
➢ Darüber hinaus nur iHv 60 % des 1.000.000,- €
  übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte;
➢ Der Steuerpflichtige hat grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen
  Verlustrücktrag und –vortrag
  (§ 10d Abs. 1 S. 4 EStG);
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustrechnung

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG

        -         Höchstbeitragsgrenzen beim Verlustrücktrag werden für Verluste
                  der VZ 2020 und 2021 von 1 Mio.€ auf 5 Mio.€ bei
                  Einzelveranlagungen
        -         2Mio.€ bis 10Mio.€ bei Zusammenveranlagungen

Gilt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021; danach gelten wieder die alten Werte
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

tax losses - carried forward
                                                      Auditor 18-02           Total                                       Strpfl. Einkommen       Steuer              losses carried forward
31 december 2014                   -15.940.805,00 €                                                    -15.940.805,00 €                           ca. 32 %              -15.940.805,00 €
                                                                                                           Basis
          2015 loss                 -3.563.624,00 €            5.138.000,00           1.574.376,00 €    1.000.000,00 €
                                                                                                          344.625,60 €             229.750,40 €     73.520,13 €
31 december 2015                   -19.504.429,00 €                                                                                                                     -14.596.179,40 €

          2016 loss                 -2.790.840,00 €            4.030.000,00           1.239.160,00 €    1.000.000,00 €
                                                                                                          143.496,00 €              95.664,00 €     30.612,48 €
31 december 2016                   -22.295.269,00 €                                                                                                                     -13.452.683,40 €

          2017 loss                 -2.735.049,00 €            3.729.000,00            993.951,00 €       993.951,00 €                   0,00 €              0,00 €

31 december 2017                   -25.030.318,00 €                                                                                                                     -12.458.732,40 €

          2018 loss                  -1.392.678,00

31 december 2018                    -26.422.996,00

          2019 loss                  -1.287.285,00
                                                           -11.769.476,00 €
31 december 2019                    -27.710.281,00

          2020 profit                   404.938,00

31 december 2020                    -27.305.343,00
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Der Gesetzgeber hat die steuerliche Nutzung von Verlusten, die aus Termingeschäften
stammen, erheblich eingeschränkt.

Ab dem VZ 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften, die innerhalb eines Jahres
entstehen, ausschließlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalteprämien
verrechnet werden.

Die Verlustverrechnung in demselben Steuerjahr ist auf 20.000 Euro begrenzt.

Übersteigen die Verluste den Betrag von 20.000 Euro sind sie in die Folgejahre
vorzutragen und dürfen dort ebenfalls ausschließlich mit solchen Gewinnen bis
höchstens 20.000 Euro verrechnet werden.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Beispiel:

Erzielt eine Anlegerin innerhalb eines Steuerjahres aus Devisentermingeschäften einen
Gewinn in Höhe von 30.000 Euro, aus Warentermingeschäften hingegen einen Verlust
in Höhe von 60.000 Euro, hätte sie bei einer saldierten Betrachtung in einem Steuerjahr
insgesamt einen Verlust in Höhe von 30.000 Euro zu verzeichnen. Da insgesamt kein
Gewinn erzielt wurde, wäre nach der alten Regelung in diesem Steuerjahr auch keine
Steuer angefallen. Der Verlust kann mit gleichartigen Gewinnen im Folgejahr
gewinnmindernd verrechnet werden.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Beispiel:

Nach der neuen Regelung darf von den Verlusten aus Währungsgeschäften nur ein
Teilbetrag von 20.000 Euro mit dem Gewinn aus Währungsgeschäften in Höhe von
30.000 Euro verrechnet werden, sodass trotz des wirtschaftlich durch die Anlegerin zu
tragenden Verlustes von insgesamt 30.000 Euro innerhalb eines Steuerjahres ein
Gewinn in Höhe von 10.000 Euro zu versteuern ist.

Der bisher nicht genutzte Verlust in Höhe von 40.000 Euro kann allerdings nur zeitlich
gestreckt, das heißt im Folgejahr in Höhe von 20.000 Euro und im darauffolgenden
Jahr wiederum in Höhe von 20.000 Euro, genutzt werden sofern entsprechende
Gewinne erzielt werden.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG

Erfreulich ist für Anleger im Zusammenhang mit § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG bereits heute,
dass nach Auffassung der Finanzverwaltung Zertifikate und Optionsscheine nicht als
Termingeschäfte gelten (BMF-Schreiben vom 03.06.2021). Damit fallen die Verluste
aus diesen Geschäften nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Hier hat
die Finanzverwaltung zugunsten der Anleger entschieden.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG
Verlustverrechnung beim Ausfall von Kapitalanlagen

Eine weitere Verlustabzugsbeschränkung wurde für wertlos gewordene
Wirtschaftsgüter eingeführt. Verluste, die aus der Uneinbringlichkeit einer
Kapitalforderung wie aus Gesellschafterdarlehen, dem Verlust aus der
Ausbuchung/Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter wie Aktien, Investmentfonds und
Zertifikaten oder dem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern mit Einkünften
resultieren sind nunmehr betragsmäßig auf 20.000 Euro pro Steuerjahr beschränkt
(Paragraph 20 Absatz 6 Satz 6 EStG).
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung

Jahressteuergesetz 2020: § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG
Verlustverrechnung beim Ausfall von Kapitalanlagen

Nicht verrechnete Verluste können auf die Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe
von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Allerdings
dürfen diese Verluste, anders als Verluste aus Aktienverkäufen oder Termingeschäften,
grundsätzlich auch mit anderen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Die Regelung findet auf Verluste, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind,
erstmalig Anwendung und gilt daher bereits für im vergangenen Corona-Jahr 2020
wertlos gewordene Kapitalanlagen.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Verlustverrechnung
Aber „über allem steht“...

Der BFH hält die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für
verfassungswidrig

04. Juni 2021 - Nummer 021/21 - Beschluss vom 17.11.2020 VIII R 11/18 Vorlage
an BVerfG

Ist es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F.
des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912)
Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von
Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet
werden dürfen.
Damit sind auch die „neuen Verlustausgleichsbeschränkungen in Frage gestellt.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Durch eine Gesetzesänderung[Jahressteuergesetz 2019] ist geregelt, dass
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des
Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war –
ebenso wie Kapitaleinlagen –, zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten der
Kapitalbeteiligung i. S. des § 17 EStG führen. Eine gesellschaftsrechtliche
Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst
gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Das bedeutet, dass in diesen Fällen der Wert des Darlehensausfalls einen späteren
Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn mindert bzw. einen Veräußerungsverlust
erhöht. Der Darlehensverlust ist dann zwar auch mit anderen Einkünften verrechenbar,
eine steuerliche Berücksichtigung kommt aber nur in Höhe von 60 % im Rahmen des
Teileinkünfteverfahrens in Betracht.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Berücksichtigung von Verlusten bei Kapitalforderungen

Dies gilt jetzt auch für den Ausfall einer nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs[Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15] als Kapitalverlust zu
berücksichtigenden privaten Darlehensforderung.
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Gestaltung KV Beiträge
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Gestaltung KV Beiträge

2022 bis 2024:
   private Basis-KV und PV 2022 bis 2024                  0 Euro
   sonstige Vorsorgeaufwendungen                      4.700 Euro
   abziehbar:                   jeweils 2.800 Euro (Höchstbetrag)
Fazit:
sonstige Vorsorgeaufwendungen von 4.700 Euro werden teilweise 2022 bis 2024 als
Sonderausgaben berücksichtigt
Steuerersparnis 2021 bis 2024:
3.360 Euro (zzgl. SolZ + ggf. KiSt) bei Steuersatz von 40 %
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Gestaltung KV Beiträge

JStG 2019: Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen bis zum 3-fachen der
laufenden Beiträge ab 2020
Aber gleichzeitig:
Abschaffung der Sonderregelung für Vorauszahlungen zur Beitragsstabilisierung im Alter
Regelung bis 2019: Beiträge zur unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des
62. Lebensjahres sind im Jahr der Zahlung komplett als Sonderausgaben abziehbar
Beispiel 2019 (private KV):
   laufender KV- und PV-Jahres-Beitrag 2019                              5.000 Euro
   Einmalzahlung zur Beitragsstabilisierung ab 62. Lebensjahr           25.000 Euro
   Abziehbar insgesamt:                                                 30.000 Euro
Beispiel nach Rechtsänderung in 2020:
   von der Einmalzahlung ist nur noch das 3-fache der laufenden Beiträge (3 x 5.000 €), also
   15.000 € als Vorauszahlung steuerlich abziehbar (insgesamt also 20.000 € abziehbar)
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Gestaltung KV Beiträge

JStG 2019: Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen bis zum 3-fachen der
laufenden Beiträge ab 2020
Aber gleichzeitig:
Abschaffung der Sonderregelung für Vorauszahlungen zur Beitragsstabilisierung im Alter
Regelung bis 2019: Beiträge zur unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des
62. Lebensjahres sind im Jahr der Zahlung komplett als Sonderausgaben abziehbar
Beispiel 2019 (private KV):
   laufender KV- und PV-Jahres-Beitrag 2019                              5.000 Euro
   Einmalzahlung zur Beitragsstabilisierung ab 62. Lebensjahr           25.000 Euro
   Abziehbar insgesamt:                                                 30.000 Euro
Beispiel nach Rechtsänderung in 2020:
   von der Einmalzahlung ist nur noch das 3-fache der laufenden Beiträge (3 x 5.000 €), also
   15.000 € als Vorauszahlung steuerlich abziehbar (insgesamt also 20.000 € abziehbar)
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Rürup-Rente
Beiträge zur Basis-Altersvorsorge
(GRV, berufsständische Versorgungswerke, Rürup-Renten)
2021: 92 % der Beiträge als Sonderausgabe abziehbar (2020: 90 %)
Voraussetzungen
Auszahlung nur als Rente
erstmaliger Rentenbezug ab 62. Lj. (60. Lj. bei Vertragsabschluss vor 2012)
zusätzliche Absicherung von Ehe-/Lebenspartner, Kindern, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
möglich
aber: mindestens 50 % der Beiträge für eigene Altersvorsorge
Begünstigung nur für zertifizierte Verträge
elektronische Übermittlung erforderlich
Höchstrechnungszinssatz (für die gesamte Laufzeit)
Vertragsabschluss zwischen 01.01.2012 und 31.12.2016: 1,25 %
Vertragsabschluss ab 01.01.2017: 0,9 %
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Vorsorgeaufwendungen – Rürup-Rente
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

           Das neue KöMoG

   Option zur Körperschaftsbesteuerung
   für Personenhandelsgesellschaften
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

1.   Status Quo:          Das Transparenzprinzip

2.   KöMoG:               Option zur Körperschaftsbesteuerung

3.   Steuerliche Folge:   Das Trennungsprinzip

4.   Übergang:            Vorbereitungsmaßnahmen & Fallstricke

5.   Fazit:               Option oder Umwandlung?
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Status Quo: Das Transparenzprinzip

                                               Gewerbesteuer
Personengesellschaft
                                                  7 – 31,5 %            Anrechnung
   (Gesamthand)
                                             (je nach Hebesatz)
      Gesamt-
    gewinnanteil
                                        Einkommensteuer, SolZ, KiSt
    Gesellschafter
                                                0 - 47,475 %
     (Sonder-BV)
                                         (je nach z. v. Einkommen)
−   Steuerbelastung je nach Einkommensteuersatz und Anrechnungsmöglichkeit der
    Gewerbesteuer von 0 bis 50 Prozent.

−   Nicht entnommene Gewinne werden voll versteuert (Thesaurierungsbesteuerung
    möglich, aber kompliziert)

−   Vergütungen der Gesellschafter für Tätigkeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern oder
    Kapital dürfen den Gewinn der Mitunternehmerschaft NICHT mindern!
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Voraussetzungen:
➢ Gesellschaftsrechtlich: Beschluss mit Einstimmigkeit (ggf. ¾-Mehrheit?)
➢ Antragstellung einen Monat vor Beginn des neuen VZ
   (für 2022 somit spätestens bis Ende November 2021)

➢ Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft
➢ GbR‘s durch freiwillige Eintragung ins Handelsregister zur offenen Handelsgesellschaft
   „umwandeln“

➢ Freiberufler-GbR‘s müssen in Partnerschaftsgesellschaften umgewandelt werden
➢ Einzelunternehmen müssten zuvor in GmbH & Co. KG eingebracht werden
➢ Option für atypisch stille Gesellschaften wohl ebenfalls nicht möglich
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Folgen:                                                                 Das neue KöMog

➢ Anwendung des Trennungsprinzips
➢ zivilrechtlich bleibt Personengesellschaft bestehen
➢ Künftig zwingende Bilanzierung (auch für Partnerschaftsgesellschaften!)
➢ Steuerlich wird ein Formwechsel mit allen Konsequenzen fingiert
➢ Untergang von Verlustvorträgen
➢ Nachversteuerung von thesaurierten Gewinnen (§ 34a EStG) etc.
➢ Rückwechsel ist ebenfalls steuerlicher Formwechsel (Sperrfrist 7 Jahre!)
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Steuerliche Folge: Das Trennungsprinzip                                  Das neue KöMog

                                          Körperschaftsteuer und SolZ: 15,825 %
  Kapitalgesellschaft
                                        Gewerbesteuer: 7–31,5 % (je nach Hebesatz)
      Gewinn-
    ausschüttung

                                            Abgeltungsteuer und SolZ: 26,375 %
    Gesellschafter
                                        Alternativ-Teileinkünfteverfahren: 0-28,485 %
➢ Steuerbelastung bei Thesaurierung ca. 30 Prozent und Steuerbelastung bei
   Ausschüttung bis zu 50 Prozent

➢ Vergütungen der Gesellschafter für Tätigkeit, Überlassung von Wirtschaftsgütern oder
   Kapital MINDERN den Gewinn der Personengesellschaft (§§ 19-21 EStG anwendbar)!

➢ steuerliches Einlagekonto, verdeckte Gewinnausschüttungen/Einlagen und
   Betriebsaufspaltungen zu beachten!
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Übergang: Vorbereitungsmaßnahmen & Fallstricke                     Das neue KöMog

➢ Gesellschaftsrechtliche Vorbereitungsmaßnahmen:
   ➢ Vorabgewinne
   ➢ Gewinnverteilung
   ➢ Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern
   ➢ Anstellungsverträge & Statusfeststellung
   ➢ Kapitalkonten und Entnahmerechte
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Übergang: Vorbereitungsmaßnahmen & Fallstricke                  Das neue KöMog

➢ Sonderfrage – (funktional wesentliches) Sonderbetriebsvermögen!
➢ Es bestehen folgende Alternativen:
   ➢ Übertragung auf optierende PersGes
   ➢ Übertragung auf andere PersGes (ins Sonder-BV)
   ➢ Entnahme ins Privatvermögen des Gesellschafters
   ➢ Verkauf
➢ Gefahr: Besteuerung beim Formwechsel!
➢ Gefahr der Betriebsaufspaltung beachten!
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Übergang: Vorbereitungsmaßnahmen & Fallstricke                            Das neue KöMog

➢ Steuerlich fingierter Formwechsel:
➢ Darauf ist zu achten:
    ➢ Eröffnungsbilanz (handelsrechtlich mit Aufdeckung aller stillen Reserven)
    ➢ Bei Einnahmen-Überschuss-Rechnung kann zuvor Überleitungsgewinn entstehen
    ➢ Zur Steuerneutralität: Antrag auf Buchwertfortführung
       (zusätzlich zum Antrag nach § 1a KStG!)

    ➢ Jährliche Nachweispflichten wg. Sperrfrist über 7 Jahre
    ➢ Achtung: Rückwechsel zur Transparenzbesteuerung => erneuter Formwechsel!
3. Steuergesetzesänderungen, Handlungsbedarf, Fristen

Fazit: Option oder Umwandlung?                                         Das neue KöMog

−   Vorteile:
     − Einfache Thesaurierung
     − Durch Leistungsbeziehungen kann Gewerbesteuer gespart werden
−   Nachteile:
     − Umfassende Vorbereitungshandlungen
     − Option ist so aufwendig, wie ein zivilrechtlicher Formwechsel
     − Kein Steuersatzvorteil zur Personengesellschaft
     − Fallstricke wegen Rückoption bzw. Wegfall
−   Fazit & Schlussfolgerung:
     − Option zur Hybridlösung in der Praxis schwer handhabbar!
     − Alternative: Zivilrechtlichen Formwechsel zur GmbH prüfen!
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

1. Verminderung der Bewertungsbasis für die Privatnutzung Firmen PKW
2. Steuerliche Behandlung von E-Bikes (und normalen Fahrrädern)
3. Steuerbefreiung für das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen
   Einrichtung des Arbeitgebers
4. Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert
5. Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Finanzamt erlaubt pauschalen
   Auslagenersatz
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Verminderung der Bewertungsbasis für die Privatnutzung

   Fahrzeuge mit      • 1 % des Bruttolistenpreises (BLP)
Verbrennungsmotor

                      • Keine CO2-Emission und BLP max. 60 TEUR
 Elektrofahrzeuge     • 0,25 % des BLP

                      • 01.01.2019 bis 31.12.2021
  Elektro- bzw.
                        • CO2-Emission max. 50g je KM oder Reichweite von mind. 40 KM → 0,5 % BLP
 Hybridfahrzeuge      • 01.01.2022 bis 31.12.2024
                        • CO2-Emission max. 50g je KM oder Reichweite von mind. 60 KM → 0,5 % BLP

        Dies gilt in allen Fällen auch für die Anschaffung gebrauchter Fahrzeuge

                         Achtung: Gilt nicht für die Umsatzsteuer!
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Behandlung von E-Bikes (und normalen Fahrrädern)

Fahrrad und E-      • Private Nutzung durch den Arbeitnehmer ist
Bike < 25 Km/h        nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei

  E-Bike > 25
                    • 0,25 % des BLP
     Km/h

                 Das Laden der E-Bikes ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei!
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

Steuerbefreiung für das Aufladen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des
Arbeitgebers

➢ Aufladen von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach
  § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei
➢ Voraussetzung: Leistung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn

➢ Die Regelung gilt für Privat- oder Firmenfahrzeuge

➢ Gültig bis Ende 2030
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

 Ladevorrichtung für zuhause: steuerfrei oder pauschal besteuert

➢ Steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG ist auch die betrieblich überlassene Ladevorrichtung
  (Wallboxen)
➢ Dazu gehören auch sämtliche Kosten bis zur Inbetriebnahme
➢ Gilt nur für die Überlassung → Wallbox muss im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben

➢ Übereignung oder Zuschüsse für den Erwerb Ladevorrichtung → pauschal mit 25 %

➢ Voraussetzung in beiden Fällen: Leistung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn

➢ Gültig bis Ende 2030
4. Steuerliche Förderung der E-Mobilität

    Privates Aufladen des Elektrodienstwagens: Finanzamt erlaubt pauschalen
    Auslagenersatz

           Mtl. Pauschale bei zusätzlicher        Mtl. Pauschale ohne zusätzliche
         Lademöglichkeit beim Arbeitgeber        Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

        • 30 € mtl. für Elektro-Fahrzeuge (bis
                                                 • 70 € mtl. für Elektro-Fahrzeuge
          2020: 20 €)
                                                   (bis 2020: 50 €)
        • 15 € mtl. für Hybrid-
                                                 • 35 € mtl. für Hybrid-
          Elektrofahrzeuge (bis 2020: 10 €)
                                                   Elektrofahrzeuge (bis 2020: 25 €)

➢ Übersteigen die tatsächlichen Kosten die Pauschalen, können auch diese steuerfrei ersetzt werden.

➢ Regelung gültig bis Ende 2030
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

1.   Ortsübliche Vermietung oder Teilentgeltlichkeit? Überschussprognose?
2.   Sonderabschreibungen für den Wohnungsneubau
3.   Neuregelung Wohnungsbauprämie
4.   Reform der Grundsteuer
5.   Grunderwerbsteuer – Verschärfung beim „share deal“
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

 Ortsübliche Vermietung oder Teilentgeltlichkeit? Überschussprognose?

1. Wer eine Immobilie unter dem ortsüblichen Mietniveau vermietet, muss
   mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen, um den vollen
   Werbungskostenabzug beanspruchen zu können. Durch das JStG 2020
   wurde die Grenze auf 50 Prozent abgesenkt.
2. Beträgt das Entgelt 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent
   der ortsüblichen Miete, ist nunmehr (wieder) eine
   Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese Prüfung der
   Totalüberschussprognose positiv aus, ist für die verbilligte
   Wohnraumüberlassung Einkünfteerzielungsabsicht zu unterstellen und der
   volle Werbungskostenabzug möglich. Bei negativer
   Totalüberschussprognose können die Werbungskosten für den
   unentgeltlich vermieteten Teil nicht von den Mieteinnahmen abgezogen
   werden, da es für den unentgeltlich vermieteten Teil an der
   Einkünfteerzielungsabsicht fehlt.
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Sonderabschreibung für Wohnungsneubau
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Steuerbonus für energetische Gebäudesanierungen
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer
 Neuregelung Wohnungsbauprämie

Wohnungsbauprämie: 8,8 % auf                 Wohnungsbauprämie: 10 % auf
Sparleistung von max. 512 €, d. h. max.      Sparleistung von max. 700 €, d. h.
45 € pro Jahr 1.024 €, d. h. max. 90 €       max. 70 € pro Jahr 1.400 €, d. h. max.
pro Jahr bei Zusammenveranlagung             140 € pro Jahr bei
                                             Zusammenveranlagung
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer
 ➢ Derzeit erstellt die Finanzverwaltung die neuen Erklärungsvordrucke und setzt diese als
   Steuererklärung im ELSTER-Portal um. Die elektronische Übermittlung wird grundsätzlich
   verpflichtend sein.
 ➢ Voraussichtlich im März 2022 wird es eine Aufforderung zur Abgabe der
   Steuererklärungen per öffentlicher Bekanntmachung geben. Die Grundstücksbesitzer
   werden nicht persönlich angeschrieben. Parallel informieren die Finanzbehörden über die
   Medien und eigenes Informationsmaterial.
 ➢ Zum 1. Juli 2022 wird die Möglichkeit zur Erfassung und Übermittlung der Steuererklärung
   im ELSTER-Portal freigeschaltet.
 ➢ Bis zum 31. Oktober 2022 sind sämtliche Steuererklärungen einzureichen.
   Fristverlängerungen sind im Einzelfall möglich.
 ➢ Anfang 2023 werden die Finanzämter säumige Steuerpflichtige an die Abgabe der
   Steuererklärung erinnern.
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer

➢ Bis zum 31. Dezember 2023 sollen alle Grundsteuerwertbescheide erlassen werden.
➢ Im ersten Halbjahr 2024 sollen die Messzahlen und die Hebesätze geprüft und im
  Hinblick auf die gewünschte Aufkommensneutralität der Reform gegebenenfalls
  angepasst werden.
➢ Im zweiten Halbjahr 2024 sollen alle Messbetrags- und Grundsteuerbescheide
  erlassen werden, sodass zum ersten Fälligkeitstag der Grundsteuer 2025 zum 15.
  Februar 2025 die neue Grundsteuer bezahlt werden kann.
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer

➢ 11 Bundesländer wenden das Bundesmodell aus dem Bundes-Grundsteuergesetz an,
  wobei von diesen das Saarland sowie Sachsen abweichende Steuermesszahlen
  festgelegt haben. Die folgenden Bundesländer haben eigene Bewertungs- und
  Grundsteuervorschriften geschaffen.
➢ Baden-Württemberg Modifiziertes Bodenwertmodell (Gesetzblatt für Baden-
  Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974)
➢ Bayern Wertunabhängiges Flächenmodell – Gesetzentwurf liegt vor, ist aber noch
  nicht beschlossen – Stand 08.12.2020
➢ Hamburg Flächen-Lage-Modell – Hamburgisches Grundsteuergesetz vom 24.08.2021
➢ Hessen Flächenmodell mit einfachem Lagefaktor-Verfahren – Gesetzesentwurf liegt
  vor – Stand 14.06.2021
➢ Niedersachsen Flächen-Lage-Modell (verkündet im GVBl. Nr. 27 vom 13.07.2021)
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer
Im Ertragswertverfahren sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Mietwohn-
grundstücke zu bewerten. Hierzu sind ausweislich der Entwürfe der Steuererklärungsformulare
folgende Daten anzugeben:
                                   Fläche des Grundstücks
                             Bodenrichtwert auf den 1. Januar 2022
                           Miteigentumsanteil bei Wohnungseigentum
                                         Wohnfläche
                             Baujahr bzw. Jahr der Kernsanierung
                                     Abbruchverpflichtung
                    bei Mietwohngrundstücken die Anzahl der Wohnungen mit
                                         unter 60 qm
                                   60 bis unter 100 qm und
                                      100 qm und mehr
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer

➢ Im Sachwertverfahren sind Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke,
  Teileigentum und sonstige Grundstücke zu bewerten. Hierzu sind zu erklären:

➢   Fläche des Grundstücks
➢   Bodenrichtwert auf den 1. Januar 2022
➢   Gebäudeart
➢   Bruttogrundfläche
➢   Baujahr bzw. Jahr der Kernsanierung
➢   Abbruchverpflichtung
➢   Bei mehr als 5 Gebäuden auf dem Grundstück ist ein Lageplan mit Gebäudenummerierung
    einzureichen.
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

Reform der Grundsteuer

Was kann man heute bereits vorbereiten?

➢ Da die Erklärungsfrist mit 4 Monaten extrem kurz ist, sollte insbesondere bei größerem
  Immobilienbesitz oder kompliziert bebauten Grundstücken bereits jetzt mit der Datensammlung
  begonnen werden. Wichtig sind beispielsweise:
➢ Frühere Einheitswertbescheide hinsichtlich Steuernummern, Aktenzeichen oder Nummerierung
  der Gebäude
➢ Grundbuchauszüge hinsichtlich Grundbuchblattnummer, Flurstücknummern, Grundstücksflächen
  und ggf. Bruchteilen
➢ Unterlagen zur Flächenberechnung sowohl der Wohnfläche für das Ertragswertverfahren als
  auch der Bruttogrundfläche für das Sachwertverfahren (Achtung: unterschiedliche Vorgaben zur
  Flächenberechnung beachten – Wohnflächenverordnung und Bruttogrundflächenermittlung nach
  DIN 277 weichen voneinander ab)
➢ Grundstücksbesitzer, die ihre Steuererklärung selbst erstellen wollen, sollten sich um eine
  Registrierung im ELSTER-Portal kümmern.
5. Erwägungen für Immobilieneigentümer

  Grunderwerbsteuer

➢ Grundsatz: Übertragung von Grundstücken unterliegt der
  Grunderwerbsteuer (aktuell zwischen 3,5 % und 6,5 %)
➢ i.d.R. keine Grunderwerbsteuer für Übertragungen von
  Anteilen an grundbesitzenden Personengesellschaften
➢ Aber: Verschärfung bei Share Deals ab 01.07.2021

                   Anteilsübertragung grunderwerbsteuerfrei

           Alte Regelung                                   Neuregelung

  nicht mehr 95 % der                           nicht mehr 90 % der
  Gesellschafter wechseln innerhalb             Gesellschafter wechseln innerhalb
  von 5 Jahren                                  von 10 Jahren
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

                            Steuerklassen, Freibeträge und Tarife
                 § 15 ErbStG teilt je nach Erwerber die anzuwendenden Steuerklassen zu.

Steuerklasse I

Unter Steuerklasse I fallen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder,
Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Zu den Kindern im Sinne der Steuerklasse I zählen die ehelichen Kinder, die nicht ehelichen Kinder,
die Adoptivkinder und die Stiefkinder. Stiefkinder im Sinne dieser Vorschrift sind die Kinder des
anderen Ehepartners, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um in der Ehe oder außerhalb der
Ehe geborene Kinder, Adoptivkinder oder sonstige Personen handelt, denen die rechtliche Stellung
ehelicher Kinder zukommt. Das nur von einem Ehegatten adoptierte Kind ist daher im Verhältnis
zum anderen Ehegatten Stiefkind im Sinne der Steuerklasse I.
Das Gleiche gilt für das außerhalb der Ehe geborene Kind des Ehemanns im Verhältnis zu dessen
Mutter. Pflegekinder gehören nicht zu den Kindern im Sinne der Steuerklasse I.
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

                         Steuerklassen, Freibeträge und Tarife
              § 15 ErbStG teilt je nach Erwerber die anzuwendenden Steuerklassen zu.

Steuerklasse II

Unter Steuerklasse II fallen Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder,
Schwiegereltern sowie geschiedene Ehegatten.
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

                          Steuerklassen, Freibeträge und Tarife
               § 15 ErbStG teilt je nach Erwerber die anzuwendenden Steuerklassen zu.

Steuerklasse III

In Steuerklasse III fallen alle übrigen Erwerber und Empfänger von Zweckzuwendungen.

Achtung
Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 ErbStG gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch
Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist (§ 15 Abs. 1 a ErbStG), z. B. im Fall von
Erwachsenenadoption.
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer Freibeträge

Freibeträge

Bei der Regelung der Freibeträge fällt sofort ins Auge, dass der Gesetzgeber die Erwerber der
Steuerklasse I, also Ehegatten und Kinder, begünstigt – ebenso die eingetragenen Lebenspartner.
Verlierer des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind die Steuerklassen II und III.
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer Freibeträge
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer Sätze
6. Überlegungen zur Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Erbschaftsteuer Sätze

Wie bereits dargelegt, sind die Steuerklassen II und III mit einer hohen Erbschaft- und
Schenkungsteuer belastet. Zum einen durch die niedrigen Freibeträge und zum zweiten durch die
hohe Steuerprogression.
7.1 Gestaltungen zum Jahresende / Unternehmen

➢ Richtige Taktik zur Gewinnverlagerung (Auswahl) 10 Tage Regel beachten bei
  Einnahmenüberschussrechner
➢ Bilanzpolitische Maßnahmen vor und nach dem Stichtag
➢ Bildung von Investitionsabzugsbeträgen (Vorwegnahme der Abschreibung für eine künftige
  Investition) – Auflockerung der Anforderungen!
➢ Ausnutzung von Bilanzansatz- und Bewertungsvorschriften
➢ Lieferungen an Kunden 2021 oder erst 2022
➢ Aufwand für Erhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten, Kauf von GwG, Werbe- und
  Beratungsleistungen
➢ Zusage von Gratifikationen, Pensionen oder sonstigen
  Ansprüchen an die Belegschaft
➢ EÜR-Rechner treffen eine Entscheidung für oder gegen eine Bilanz
➢ Leasing oder Finanzierung
➢ sale and lease back
7.2 Gestaltungen zum Jahresende / GmbH-Geschäftsführer

➢   Terminwahl für Gewinnausschüttungen (Gutschrift auf GmbH- Verrechnungskonto reicht aus)
➢   Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen
➢   (Überprüfung bestehender Verträge auf Angemessenheit )
➢   Begründung einer Organschaft (Ertragsteuer = Gewinnabführungsvertrag muss noch im
    laufenden Wirtschaftsjahr wirksam werden)
➢   Steuer Id. der Kinder melden (Familienkasse-Kindergeld) – Digitalisierung
➢   Sparer-Freibeträge prüfen (Digitalisierung)
➢    Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen – soweit Basisabsicherung,
➢    können nur bei elektronischer Übermittlung der Beitragsdaten berücksichtigt werden
     (Einwilligung zur Datenübermittlung schriftlich erteilen bis zum Ablauf des zweiten
     Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt)
➢   (Digitalisierung)
7.3 Gestaltungen zum Jahresende / Privatperson

➢   Spenden
➢   Stiftungen
➢   Basis- sowie Pflegeversicherung
➢   Übrige Vorsorgeaufwendungen; insbesondere Rürup-Versicherungen
➢   Renovierungsaufwendungen für vermietete Immobilien
➢   Außergewöhnliche Belastungen – z.B. größerer Anschaffungen auf einmal
➢   Werbungskosten
7.3 Gestaltungen zum Jahresende / Privatperson

➢   Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer beachten
➢   Transparenzregister
➢   Höhere Mindestlöhne 2022
➢   Steuerbonus für Handwerkerleistungen
➢   Verlustbescheinigung für Kapitaleinkünfte bis 15.12. beantragen
WP/ StB Christoph Hillebrand
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