Rundschreiben Haushaltsgesetz 2020 - Studio Zani & Partner

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Bozen, 09.01.2020
               Rundschreiben Haushaltsgesetz 2020
Sehr geehrter Kunde, sehr geehrte Kundin,

mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie über die Neuerungen im Jahr 2020 informieren. Das
Haushaltsgesetz Nr. 160/2019 wurde definitiv am 27.12.2019 genehmigt.
Für eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne in
einem unserer Büros zur Verfügung. Um eine schriftliche oder telefonische
Terminvereinbarung wird gebeten.

                                Inhaltsverzeichnis
       1. Telematische Übertragung Tagesinkasso
       2. Neuerungen „Forfait-System“ ab 2020
       3. Verlängerung Abschreibungen Umbauarbeiten und energetische Sanierung
       4. Bonus Restaurierung Außenfassaden „bonus facciate“
       5. Keine Bargelzahlung für absetzbare Spesen 730/UNICO
       6. Änderung Maxi- und Iper- Abschreibung
       7. Neue Bestimmungen bei Firmenautos
       8. Neuerungen Zahlung von Lohnsteuern bei Werkverträgen
       9. Neuerungen bei Kompensierungen über € 5.000,00
       10. Neugestaltung der abziehbaren Spesen bei Steuererklärung
       11. Neuerungen Elektronische Fakturierung
       12. Stempelsteuer bei elektronischen Rechnungen
       13. Reduzierung von Bargeldzahlungen
       14. Beiträge bei Erneuerung Fuhrpark für Personentransport
       15. Begünstigte Mietverträge mit cedolare secca und fixem Mietzins
       16. “Bonus Formazione“ für Ausbildungsmaßnahmen
       17. Neuauflage Aufwertung von Baugrundstücken und Gesellschaftsbeteiligungen
       18. Neuerungen bei „Reverse charge“
       19. Lotterie der Kassenbelege
       20. Steuerguthaben bei elektronischen Zahlungen
       21. Wichtige Termine 1. Trimester 2020

       (einfach auf das gewünschte Kapitel klicken, um direkt dorthin zu gelangen)

 Unsere Rundschreiben sind auch auf unserer Homepage www.studiozani.com in deutscher
                          und italienischer Sprache verfügbar.

                                 Leonardo da Vinci Str. 10, 39100 Bozen
1. Telematische Übertragung Tagesinkasso
Wie bereits angekündigt mussten alle Betriebe mit einem Jahresumsatz im Jahr 2018 von über
400.000,00 Euro ab dem 01.07.2019 das Tagesinkasso telematisch an die Agenzia delle Entrate
schicken. Ab dem 01.01.2020 müssen auch die Betriebe mit einem Jahresumsatz 2018 von
unter 400.000,00 Euro ihr Tagesinkasso an die Agenzia delle Entrate übermitteln (auch im
Forfait-System). Wir bitten Sie deshalb darum, sich umgehend bei Ihrem Anbieter zwecks
einer solchen telematischen Registrierkasse zu erkundigen und diese so bald als möglich zu
bestellen, wenn Sie dies nicht bereits getan haben.
Da in der Übergangszeit viele Betriebe noch immer auf diese telematischen Registrierkassen
warten, obwohl bereits bestellt, hat die Agenzia delle Entrate ermöglicht, dass auch der
Steuerberater das Tagesinkasso monatlich telematisch übermitteln kann. Sollten Sie bisher
noch keine telematische Registrierkasse von Ihrem Anbieter erhalten haben, so können Sie
sich gerne mit uns in Verbindung setzen, und wir können für Sie die telematische Übermittlung
der Tageseinnahmen an die Agenzia delle Entrate übernehmen.

                   2. Neuerung „Forfait-System“ ab 2020
Das „Forfait-System“ wird auch im Jahr 2020 wieder weitgehend modifiziert, wodurch es sein
kann, dass einige Unternehmer wieder auf das Normalsystem umsteigen müssen.
Zu den wichtigsten Neuerungen zählen:

   -   Inkompatibilität des Forfait-Systems bei gleichzeitiger lohnabhängiger Arbeit oder Rente des
       Unternehmers von mehr als 30.000 Euro Brutto im Jahr 2019
   -   Wiedereinführung eines Limits in Höhe von 20.000 Euro für Spesen für Angestellte
   -   Die elektronische Rechnungsstellung wird belohnt, indem die Zeit für Nachschätzungen und Kontrollen
       von Seiten des Steueramtes um ein Jahr verringert wird.

Sollten Sie in eine dieser Kategorien fallen, und somit das „Forfait-System“ im Jahr 2020 nicht
mehr anwenden dürfen, so bitten wir Sie uns umgehend Bescheid zu geben, um weitere
Schritte besprechen zu können.
Die Höchstgrenze von 65.000,00 Euro Umsatz pro Jahr wurde weiterhin beibehalten.

       3. Verlängerung Abschreibungen Umbauarbeiten und
                     energetische Sanierung
Wie im Jahr 2019 wird der Steuerabsetzbetrag für energetische Sanierung von bestehenden
Gebäuden auch bis zum 31.12.2020 beibehalten. Der Steuerabzug wird dabei wie gehabt auf
10 Jahre aufgeteilt.
Folgende energetische Sanierungsarbeiten werden auch im Jahr 2020 nur mehr mit 50%
subventioniert:
    - Austausch von Fenstern und Fensterrahmen
    - Einbau von Solarpanelen
    - Austausch von alten Heizungssystemen mit neuwertigen Brennwertkesseln (für
      Brennkessel mit elektronischer Steuerung der Klassen V, VI und VIII kann weiterhin der
      Prozentsatz von 65% herangezogen werden)
    - Austausch von alten Heizungssystemen mit neuwertigen Biomasse-Heizsystemen (z.B.
      Pellets-Heizung)

Für Kondominien gelten die Steuerabsetzbeträge wie bereits im Jahr 2019 in Höhe von 70%-
75% auch weiterhin bis zum Jahr 2021.

Für normale Umbauarbeiten ohne energetische Sanierung, werden die Steuerabsetzbeträge
in Höhe von 50% bis zu einem maximalen Wert pro Wohneinheit von Euro 96.000,00 ebenfalls
bis zum 31.12.2020 beibehalten.
Begünstigt mit 50% ist zudem der Ankauf von Garagen als Zubehör der Hauptwohnung.

Zudem ist der Steuerbonus in Höhe von 50% für den Ankauf von Möbeln und großen
Elektrogeräten (bis zu maximal 10.000 Euro) bis zum 31.12.2020 verlängert worden.
Der „bonus verde“, der Steuerbonus in Höhe von 36% für die Neugestaltung der
Gartenanlagen bis zu maximal 5.000 Euro wurde ebenfalls verlängert.

Den Steuerabzug direkt als Skonto in der Rechnung vom Lieferanten (zB. Bauunternehmen)
erhalten zu können, ist nun definitiv nicht mehr möglich ab dem 01.01.2020.

Für ein genaues Beratungsgespräch im Zusammenhang mit Umbauarbeiten steht Ihnen unser
Mitarbeiter Alexander gerne zur Verfügung.
Auf Anfrage bieten wir Ihnen auch eine Bau- und Kreditberatung an.

    4. Bonus Restaurierung Außenfassaden „bonus facciate“
Im Jahr 2020 gibt es einen neuen Bonus für die Restaurierung von Außenfassaden von
Gebäuden in der Zone A (historische Zentren) und Zone B. Dieser soll vorerst kein Höchstlimit
haben. Abziehbar sind 90% der im Jahr 2020 angefallenen Kosten. Hierbei können
Malerarbeiten, Renovierungen und ordentliche Instandhaltungsarbeiten an Außenfassaden
berücksichtigt werden.

  5. Keine Bargeldzahlung für absetzbare Spesen 730/UNICO
Ab dem Jahr 2020 müssen alle Zahlungen für absetzbare Spesen in Höhe von 19% in der
Steuererklärung (z.B. Arztspesen, Versicherungen, Tierarzt, ecc.) mittels Bankomat,
Kreditkarte oder Banküberweisung getätigt werden. Bargeldzahlungen sind nicht mehr
möglich, außer für Medikamente und Sanitätsleistungen von privaten und öffentlichen SSN-
Einrichtungen.

Wir bitten deshalb alle Kunden ab dem 01.01.2020 bei Belegen auch die Zahlungsbestätigung
bzw. Überweisungsbestätigung aufzubewahren und für die Steuererklärung des Jahres 2020
abzugeben. Kassazettel und Rechnungen ohne Bestätigung (außer für Medikamente, ecc.)
können wir nicht mehr berücksichtigen.

                  6. Änderung Maxi- und Iper- Abschreibung
Ab dem Jahr 2020 wird es kein „Superammortamento“ und auch kein „Iperammortamento“
mehr geben. Stattdessen wir ein neuer Steuerbonus für den Ankauf von Gütern bereitgestellt.
40% bis 20% vom Einkaufswert bei Ankauf Güter der Industrie 4.0, 15% für Investitionen in
digitale Software und 6% für andere Güter. Wichtig ist, dass auf der entsprechenden
Rechnung auf diesen Steuerbonus Bezug genommen wird, ansonsten kann der Steuerbonus
nicht angewandt werden.
Der Bonus wird mittels Kompensierung im Modell F24 rückvergütet, aufgeteilt auf 5 Jahre (3
Jahre bei immateriellen Gütern), und kann ab dem Folgejahr der Inbetriebnahme beansprucht
werden.
Für Güter über Euro 300.000,00 muss eine eigene Erklärung von einem Sachbearbeiter
gemacht werden. Für Güter unter Euro 300.000,00 reicht eine Eigenerklärung des rechtlichen
Vertreters.
Für die Inanspruchnahme dieses Steuerbonus muss eine entsprechende Mitteilung an das
Ministerium (MISE) in Rom gemacht werden.

                7. Neue Bestimmungen bei Firmenautos
Bisher konnten Spesen Firmenautos, welche dem Angestellten zur freien Verfügung
überlassen wurden („Fringe benefit“) zu 70% abgezogen werden. Diese Abziehbarkeit soll sich
für neue Leihverträge an Mitarbeiter ab 01.07.2020 ändern. Der „Fringe Benefit“ wird je nach
CO2 Ausstoß zwischen 25% (60 gCo2/km) und 50% (über 190 gCO2/km) versteuert.

                8. Neuerungen Zahlung von Lohnsteuern bei
                             Werkverträgen
Ab dem Jahr 2020 muss der Auftraggeber die Einzahlung der Lohnsteuern für das Personal
seiner Subunternehmen kontrollieren, sollte der jährliche Betrag, der an das
Subunternehmen ausgezahlt wird über 200.000,00 Euro liegen. Das Subunternehmen kann
innerhalb des letzten Tages des Vormonats der Zahlung eine Erklärung (“DURC fiscale”)
vorlegen, mit welcher dieses bestätigt, die Lohnsteuern selbst einzuzahlen.
Sollte das Durc fiscale nicht, oder nicht rechtzeitig, ausgestellt werden, ist das
Subunternehmen verpflichtet, innerhalb von 5 Tagen ab Einzahlung der Lohnsteuern, das
Modell F24 und eine namentliche Liste der Mitarbeiter dem Auftraggeber mitzuteilen.

Für detaillierte Informationen steht Ihnen unser Mitarbeiter Alexander gerne zur Verfügung.

       9. Neuerungen bei Kompensierungen über € 5.000,00
Kompensierungen von Steuerguthaben (IVA, IRPEF, IRES, IRAP) über Euro 5.000,00 sind ab
dem Jahr 2020 Jahr erst 10 Tage nach dem Versenden der Steuererklärung möglich. Die
Modelle F24 mit Kompensierungen von Steuerguthaben müssen weiterhin telematisch der
Agentur der Einnahmen übermittelt werden.

           10. Neugestaltung der abziehbaren Spesen bei
                          Steuererklärung
Die Abziehbarkeit der Zusatzkosten wird ab dem Jahr 2020 in der Steuerklärung für
Einkommen über 120.000 Euro reduziert werden.
Ausgenommen davon sind folgende Kosten:

   -   Zinsen für Agrardarlehen
   -   Zinsen für Hypthekardarlehen Kauf/Umbau Erstwohnung
   -   Sanitätsspesen für pathologische und chronische Krankheiten

                  11. Neuerungen Elektronische Fakturierung
Alle Subjekte, die die Daten an das STS (sistema tessera sanitaria) schicken müssen, zB. Ärzte,
dürfen aus Gründen Privacy auch im Jahr 2020 keine elektronischen Rechnungen verschicken.
Ab dem 01.07.2020 sind allerdings auch sie dazu verpflichtet, mittels elektronischer
Registrierkasse, das Tagesinkasso täglich an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln.

Wir bitten zudem alle Kunden uns jeweils das Datum mitzuteilen, an dem sie Rechnungen von
Freiberuflern mit Honorarsteuer (ritenuta) bezahlen, damit wir termingerecht das Modell F24,
innerhalb 16. des darauffolgenden Monats nach Zahlung, verschicken können.
12. Stempelsteuer bei elektronischen Rechnungen
Sollten eventuell anfallende Stempelsteuern auf elektronische Rechnungen zu spät oder gar
nicht bezahlt werden, so verschickt die Agentur der Einnahmen eine telematische
Aufforderung an die Betroffenen, mit dem zu zahlenden Betrag, Strafen (30% des
geschuldeten Betrages) und der entsprechenden Zinsen. Sollten einen Monat nach der
Übermittlung dieser Aufforderung immer noch keine Zahlung erfolgen, so wird ein
Steuerbescheid ausgestellt.
Ab dem Jahr 2020 kann die Stempelsteuer von elektronischen Rechnungen semestral am
16.06. und 16.12. telematisch einbezahlt werden, sollte der jährliche Betrag niedriger als
1.000,00 Euro sein.

                     13. Reduzierung von Bargeldzahlungen
Ab dem 01.07.2020 wird das Limit der möglichen Bargeldzahlung von bisher 3.000,00 Euro
auf 2.000,00 Euro gesenkt.
Des Weiteren soll ab dem 01.01.2022 das Limit noch weiter auf 1.000,00 Euro herabgesetzt
werden.

                   14. Beiträge bei Erneuerung Fuhrpark für
                              Personentransport
Für die Erneuerung des Fuhrparks für den Personentransport steht dem Unternehmen ein
Zuschuss zwischen 4.000,00 und 40.000,00 Euro zu. Dies gilt für Ankäufe von neuen deren
Antrieb mit Methan (CNG), natürlichem Gas (GNL), rein elektrisch, oder mit Hybridantrieb
(Diesel + elektrisch) funktioniert. Das Fahrzeug muss eine EURO 6 Klassifizierung besitzen und
zwischen dem 01.01.2020 und dem 30.09.2020 immatrikuliert werden.
Weiters muss für den Ankauf ein altes Fahrzeug verschrottet werden; auch dieses muss für
Personentransport verwendet worden sein und höchstens eine EURO 4 Klassifizierung
besitzen.

15. Begünstigte Mietverträge mit „cedolare secca“ und fixem
                         Mietzins
Für Mietverträge mit „cedolare secca“ und fixem Mietzins (canone concordato) ist eine
zusätzliche Reduzierung der Einkommenssteuer IRPEF vorgesehen, von bisher 15% auf 10%.
Die Neuvermietung von Geschäftslokalen mit „cedolare secca“ in Höhe von 21% wurde im
Jahr 2020 nicht mehr verlängert.
16. „Bonus formazione“ für Ausbildungsmaßnahmen
Der Bonus für Weiterbildung der Mitarbeiter in Technologien der Industrie 4.0 wird auch im
Jahr 2020 verlängert. Gefördert werden bis zu einem Maximalbetrag von 300.000 Euro 50%
der Spesen für Kleinunternehmen, bis zu einem Maximalbetrag von 250.000 Euro 40% für
mittelständige Unternehmen und 30% für Großunternehmen. Der Abzug erhöht sich für alle
Unternehmen auf 60% für Weiterbildung benachteiligter oder behinderter Mitarbeiter.

     17. Neuauflage Aufwertung von Baugrundstücken und
                  Gesellschaftsbeteiligungen
Privatpersonen können auch im Jahr 2020 wieder Grundstücke und Beteiligungen an
Gesellschaften bis zum 30.06.2020 aufwerten. Dies ist in bestimmten Fällen bei einem
zukünftigen Verkauf dringend anzuraten, da bei der Aufwertung nur eine Besteuerung in
Höhe von 11% des Mehrwertes anfällt, wo hingegen ohne Aufwertung die
dementsprechenden IRPEF-Steuersätze in Höhe von 23%-43% auf den Mehrwert
herangezogen werden. Wir beraten Sie gerne im Einzelfall genauer.

                      18. Neuerungen bei „Reverse charge“
Das Prinzip des “reverse charge” wird im Jahr 2020 weiter ausgedehnt und gilt nun auch für
Arbeiten von Subunternehmen, wenn die Arbeiten am Sitz der auftraggebenden Firma und
mit Maschinen derselben getätigt werden, insofern die Kosten hauptsächlich für
Arbeitstunden und nicht für Material anfallen.

                            19. Lotterie der Kassenbelege
Ab dem 01.07.2020 bietet der Staat volljährigen Privatpersonen, die in Italien ansässig sind
und in Italien Waren oder Dienstleistungen einkaufen, die Möglichkeit bei einer nationalen
Lotterie teilzunehmen.
Der Käufer muss bei der Kasse seinen „codice lotteria“ angeben; dies ist ein Zahlenkodex, der
auf der Seite der Agentur der Einnahmen mittels SPID eingesehen/heruntergeladen werden
kann. Ursprünglich war geplant dies mittels Steuernummer zu machen, allerdings ist dies aus
Privacy-Gründen nicht möglich.
Prinzipiell soll es so funktionieren (Änderungen vorbehalten), dass man bei einem Einkauf (z.B.
im Supermarkt) an der Kasse seinen „codice lotteria“ nennt und dann pro Einkauf Lose (in
telematischer Form) bekommt. Zahlungen mittels Bankomat oder Kreditkarte werden
zusätzlich belohnt. Der Verkäufer schickt die Daten am Ende des Tages telematisch an die
Agentur der Einnahmen, wo am Ende des Monats aus dem Pool der Lose dann die Gewinner
gezogen werden.
20. Steuerguthaben bei elektronischen Zahlungen

Ab dem 01.07.2020 soll es einen Steuerbonus geben für Spesen, die einem
Geschäft/Freiberufler (mit einem Jahresumsatz von weniger als 400.000 Euro) durch
Zahlungen von Kunden mittels Bankomat/Kreditkarte entstehen. 30% der entstandenen
Kosten können im Modell F24 kompensiert werden.
Dafür ist es nötig dass der Betreiber des POS-Geräts eine entsprechende Meldung an die
Agentur der Einnahmen verschickt; die genauen Formulare und Anleitung müssen noch von
Agentur der Einnahmen bereitgestellt werden.

                21. Wichtige Termine 1. Trimester 2020
Auf unserer Homepage stellen wir Ihnen demnächst eine Zusammenstellung mit den
wichtigsten Terminen im ersten Trimester 2020 zur Verfügung. Diese Aufstellung ist nur in
italienischer Sprache verfügbar.

Für weitere Detailinformationen stehen wir Ihnen in unseren neuen Büroräumlichkeiten in
der Leonardo da Vinci Straße 10 in Bozen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Studio Zani und Partner Team
                                                              STUDIO ZANI & PARTNER
                                                                    Dr. Arnold Zani
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