Satzung Samana SCE - SAMANA-die europäische Genossenschaft

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                                                                 4. Juni 2021

                                          Satzung
                                              der

                                    Samana SCE
                                    mit beschränkter Haftung

beschlossen in der Gründungsversammlung

am 4. Juni 2021

in 09355 Gersdorf, Deutschland
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Inhaltsverzeichnis

Präambel ............................................................................................................................................. 5
          Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand ............................................................................... 7
       § 1. Firma und Sitz ..................................................................................................................... 7
       § 2. Zweck und Unternehmensgegenstand .............................................................................. 7
          Mitgliedschaft ........................................................................................................................... 8
       § 3. Mitgliedsklassen; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft........................................... 8
       § 4. Erwerb der Mitgliedschaft ............................................................................................... 10
       § 5. Rechte der Mitglieder ....................................................................................................... 12
       § 6. Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag ..................................................................... 13
       § 7. Mitgliederverzeichnis ....................................................................................................... 14
       § 8. Beendigung der Mitgliedschaft ........................................................................................ 14
       § 9. Kündigung ......................................................................................................................... 15
       § 10.         Ausschluss .................................................................................................................. 16
       § 11.         Auflösung oder Tod des Mitglieds ........................................................................... 16
       § 12.         Auseinandersetzung .................................................................................................. 16
          Grundkapital, Haftung, Geschäftsanteile ................................................................................ 17
       § 13.         Grundkapital, Haftung ............................................................................................. 17
       § 14.         Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile ................................................................... 17
       § 15.         Geschäftsguthaben .................................................................................................... 18
       § 16.         Übertragung von Geschäftsguthaben ...................................................................... 18
          Organe..................................................................................................................................... 19
       § 17.         Organe der Genossenschaft ...................................................................................... 19
          A          Vorstand ...................................................................................................................... 19
       § 18.         Zusammensetzung und Wahl ................................................................................... 19
       § 19.         Vertretung der Genossenschaft ................................................................................ 19
       § 20.         Geschäftsführung ...................................................................................................... 20
       § 21.         Berichte an den Aufsichtsrat und den Ethikrat ..................................................... 22
       § 22.         Zustimmungspflichtige Geschäfte............................................................................ 23

                                                                                                                                       Seite 2 von 44
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§ 23.   Abberufung von Vorstandsmitgliedern .................................................................. 24
  B     Aufsichtsrat ................................................................................................................. 24
§ 24.   Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung des Aufsichtsrats ......................... 24
§ 25.   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat .................................................................. 25
§ 26.   Organisation des Aufsichtsrats ................................................................................ 25
§ 27.   Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats ........................................................... 26
§ 28.   Beschlussfassung........................................................................................................ 27
§ 29.   Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ............................................................. 28
  C     Ethikrat ........................................................................................................................ 28
§ 30.   Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung des Ethikrats ............................... 28
§ 31.   Organisation des Ethikrats ....................................................................................... 29
§ 32.   Aufgaben und Befugnisse des Ethikrats .................................................................. 30
§ 33.   Beschlussfassung........................................................................................................ 31
§ 34.   Abberufung von Ethikratsmitgliedern .................................................................... 32
  D     Generalversammlung................................................................................................... 32
§ 35.   Zuständigkeit der Generalversammlung ................................................................ 32
§ 36.   Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung .................................... 33
§ 37.   Einberufung der Generalversammlung .................................................................. 34
§ 38.   Ort der Generalversammlung, Tagesordnung ....................................................... 34
§ 39.   Leitung der Generalversammlung ........................................................................... 35
§ 40.   Stimmrecht, Vertretung ............................................................................................ 35
§ 41.   Beschlussfähigkeit ..................................................................................................... 36
§ 42.   Mehrheitserfordernisse ............................................................................................. 37
§ 43.   Abstimmungen und Wahlen ..................................................................................... 37
§ 44.   Auskunftsrecht........................................................................................................... 38
§ 45.   Niederschrift .............................................................................................................. 38
  E     Transparenzverzeichnis ............................................................................................... 39
§ 46.   Transparenzverzeichnis, Zuständigkeit .................................................................. 39
§ 47.   Vorgaben des Transparenzverzeichnisses............................................................... 39

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         Rechnungswesen..................................................................................................................... 40
       § 48.       Geschäftsjahr ............................................................................................................. 40
       § 49.       Jahresabschluss und Feststellung ............................................................................ 40
       § 50.       Bildung von Rücklagen ............................................................................................. 41
       § 51.       Gewinnverwendung................................................................................................... 41
       § 52.       Verlustdeckung .......................................................................................................... 42
       § 53.       Prüfung ....................................................................................................................... 42
       § 54.       Auflösung der Genossenschaft ................................................................................. 43
         Schlussbestimmungen............................................................................................................. 43
       § 55.       Bekanntmachungen, Korrespondenz ...................................................................... 43
       § 56.       Anwendbares Recht, Gerichtsstand ........................................................................ 43
       § 57.       Schiedsgerichtsklausel............................................................................................... 44
       § 58.       Sprachen; Interpretation .......................................................................................... 44
       § 59.       Liste der Gründungsmitglieder ................................................................................ 44
----

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PRÄAMBEL

   I.   Mittelständische Unternehmen mit oder ohne Familienhintergrund (nachfolgend die
        „mittelständischen Unternehmen“ genannt), Handwerker, Freiberufler, Selbständige,
        Vermögende sehen sich insbesondere globalisierten Märkten und den Herausforderungen
        einer digitalen Ökonomie ausgesetzt. Weder die mittelständischen Unternehmen,
        Handwerker, Freiberufler, Selbständigen, noch Vermögenden können sich auf selbständiger
        Basis wirtschaftlich sinnvoll diesen neuen Herausforderungen stellen, ohne erhebliche
        Aufwendungen und Kraftanstrengungen zu leisten und zusätzliches Spezialwissen
        einzukaufen. Damit ist eine wirtschaftliche Zukunft unter diesen Rahmenbedingungen der
        Globalisierung und der digitalen Ökonomie auf selbständiger Basis unter wirtschaftlicher
        Ausrichtung nur bedingt oder mit hohem Aufwand möglich. Grundvoraussetzung für das
        Bestehen und Florieren mittelständischer Unternehmen, Handwerker, Freiberufler und
        Selbständigen (nachfolgende zusammen auch „Unternehmen“ genannt) und der
        Vermögenden (nachfolgend zusammen mit den Unternehmern auch
        „Wirtschaftstreibende“ genannt) ist damit eine synergiehebende Zusammenarbeit und
        kostensparende Bündelung von Arbeiten bestimmter Bereiche der wirtschaftlichen
        Aufgaben und Tätigkeiten.
        Grundlage der Tätigkeit der Genossenschaft, der Genossen sowie bei Geschäften mit
        Dritten sind deutsche und mitteleuropäische Handelsusancen. Die Genossenschaft und
        deren Genossen setzen als Basis ihrer Tätigkeit intern aber auch mit Dritten Transparenz
        und Selbstverantwortlichkeit (einschließlich Haftung) voraus. Diese beiden Prinzipien sollen
        Grundlage aller Tätigkeit sein.
        Streitigkeiten zwischen Genossen und der Genossenschaft oder zwischen Genossen sollen
        einer Schiedsgerichtbarkeit durch den Ethikrat der Genossenschaft unterliegen. Näheres
        regelt die Schiedsordnung.

   II. Daher beabsichtigen die Gründer (wie aufgeführt in Anlage 1), eine europäische
        Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen Samana SCE mit beschränkter
        Haftung (nachfolgend auch „Samana“ oder die „Genossenschaft“ genannt) zu gründen,
        welche – im Rahmen des jeweils wirtschaftlich möglichen und vertretbaren – im deutschen,
        europäischen aber auch weltweiten Rechtsrahmen und gemäß den in Deutschland und
        Europa geltenden Standards

               Plattformen (auch mittels dezentrale IT-Netzwerke) für die digitale Ökonomie für ihre
                Genossen (mit dem Ziel lokaler und regionaler, effizienter und nachhaltiger
                Beschaffung oder Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen) befördert,
                organisiert oder anbietet, die jeweils Durchgängigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und IT-
                Sicherheit gewährleisten sollen,

               Synergien durch freiwillige Zusammenarbeit, Kooperationen oder gemeinsame
                Unterstützung unter den Genossen in verschiedenen Bereichen auch über
                Plattformen hebt,

               Europäische und internationale Verbindungen knüpft und unterhält, um unter

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            anderem in Sachen Einkauf, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr, Umgang mit Behörden zum
            Vorteil der Genossen zu organisieren,

           Lebenswerte, auf lokale und regionale Wirtschaft ausgerichtete und saubere Land,
            Wasser und Luft befördernde Ökosozialsystem befördert und unterstützt sowie

           Auswirkungen der Globalisierung durch Stärkung der lokalen und regionalen
            Zusammenarbeit und andere Maßnahmen zur Förderung der deutschen und
            mitteleuropäischen Kultur auszugleichen sucht.
    Diese Zielsetzungen sollen unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft
    und der Genossen umgesetzt werden, insbesondere durch individualisierte Baukasten-
    Lösungsansätze und Plattformen, um die einzelnen Genossen in die Lage zu versetzen,
    Größenvorteile, Wissen und Einfluss von international agierenden Unternehmen teilweise
    ausgleichen und nivellieren zu können.

III. Die Genossenschaft orientiert sich dabei unter anderem an bewährten ethischen Vorgaben
    und den in dieser Satzung verankerten Grundsätzen, um das Bestehen der Mitglieder der
    Genossenschaft in der globalisierten und digitalen Ökonomie zu befördern und möglichst zu
    gewährleisten. Ziel ist die Etablierung oder Wiedererlangung von wirtschaftlicher und
    individueller Freiheit für Genossen, aber auch für Unternehmen und Bürger.

IV. Kernprinzipien des Handelns der Genossenschaft sind: Transparenz,
    Selbstverantwortlichkeit, Souveränität, Integrität, Offenheit und Neutralität. Diese
    Kernprinzipien sollen in der Genossenschaft die Basis zur gemeinsamen Wertschöpfung
    unter Genossen, auch als Wettbewerber, gewährleisten sowie ein langlebiges und
    dauerhaftes Bestehen der Genossenschaft, seiner Plattformen und seiner Genossen
    sicherstellen. Kooperationen und Wertschöpfungsnetze und -ketten unter Genossen sollen
    Vorteile nicht nur für diese sondern auch für deutsche und mitteleuropäische
    Staatsangehörige heben und Wettbewerb keinesfalls ausschalten oder behindern.

V. Die Genossenschaft wird geführt gemäß (i) den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr.
    1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft
    („SCE-VO“), (ii) der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des
    Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
    („SCE-ANB-RL“), (iii) des deutschen Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr.
    1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft
    („SCEAG“), (iv) des deutschen Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer und
    Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft („SCEBG“), (v) des deutschen
    Genossenschaftsgesetzes („GenG“) sowie (vi) gemäß dieser Satzung, der
    Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Ethikrat und den Aufsichtsrat und den
    Beschlüssen der Generalversammlung.

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 Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand

§ 1.   Firma und Sitz
(1)    Die Genossenschaft führt die Firma

             Samana SCE mit beschränkter Haftung

(2)    Der Sitz der Genossenschaft ist 09355 Gersdorf, Deutschland.

(3)    Der Vorstand der Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Sitz der
       Genossenschaft innerhalb des in § 3 Abs. (2) genannten Territoriums verlegen. Jede
       Änderung des Sitzes der Genossenschaft ist nach § 55 bekanntzumachen.

§ 2.   Zweck und Unternehmensgegenstand
(1)    Zweck der Genossenschaft ist – über das Bereitstellen von Plattformen und Bausteinen für
       Wirtschaftstreibende sowie das Befördern und Ermöglichen von Kooperationen unter
       Wirtschaftstreibenden – die Genossen in die Lage zu versetzen, nachhaltig, vorzugsweise
       lokal und regional ausgerichtet und im Rahmen einer mitteleuropäischen Gesellschaft
       wirtschaftlich sinnvoll und erfolgreich die Herausforderungen der digitalen Ökonomie und
       der Globalisierung anzugehen, um den Wettbewerb im globalen Kontext unter Beibehaltung
       und Förderung deutscher und mitteleuropäischer Kultur bestehen zu können.

(2)    Der Gegenstand des Unternehmens ist:

       (a)     Plattformen (auch mittels dezentrale IT-Netzwerke) für die digitale Ökonomie für
               Wirtschaftstreibenden (mit dem Ziel lokaler und regionaler, effizienter und
               nachhaltiger Beschaffung oder Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen) zu
               befördern, zu organisieren oder anzubieten,

       (b)     Synergien für die Wirtschaftstreibenden durch Anbahnen freiwilliger
               Zusammenarbeit, Kooperationen oder Unterstützung unter den Genossen in
               verschiedenen Bereichen auch über Plattformen zu befördern,

       (c)     europäische und internationale Verbindungen knüpfen und unterhalten, um unter
               anderem im Einkauf, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr und beim Umgang mit Behörden
               individualisierte Vorgehensweisen für die Wirtschaftstreibenden zu organisieren
               oder orchestrieren,

       (d)     die Auswirkungen der Globalisierung durch Stärkung der lokalen und regionalen
               Zusammenarbeit und andere Maßnahmen zur Förderung der deutschen und
               mitteleuropäischen Kultur auszugleichen zu suchen,

       (e)     hochwertige Bildung und Weiterbildung (insbesondere über digitale Plattformen)
               auf der Basis deutscher und mitteleuropäischer Kultur zu befördern, zu
               organisieren oder anzubieten,

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       (f)        den Aufbau und die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit,
                  insbesondere durch Kooperationen mit anderen Genossenschaften mit ähnlicher
                  Zielsetzung oder Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung europäischer oder
                  internationaler Plattformen zu begleiten,

       (g)        Forschung und Entwicklung im Bereich technischer digitaler Netzwerke und die
                  Einbindung Wirtschaftstreibender und Verbraucher in diese digitalen Netzwerke
                  insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen, zu befördern oder
                  zu koordinieren,

       (h)        Plattformen und Bausteine für Privatpersonen zu öffnen, nachdem sich diese für
                  die Wirtschaftstreibenden bewährt haben, um diese auch an den Synergien
                  teilhaben zu lassen, soweit diese Plattformen und Bausteine für Privatpersonen
                  geeignet und für diese wirtschaftlich sinnvoll sind und

       (i)        ein Partnerökosystem aufzubauen, zu unterhalten und weiterzuentwickeln sowie
                  Öffentlichkeitsarbeit und Marketing im Sinne des Zwecks und des Gegenstands
                  („Ziele“) der Genossenschaft zu betreiben.

(3)    Die Genossenschaft ist zu allen Tätigkeiten, Maßnahmen und Geschäften berechtigt, welche
       zur Erreichung oder Förderung der Genossenschaftszwecke und -ziele notwendig oder
       nützlich erscheinen, insbesondere auch allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen
       sowie deren Planung, Organisation und Umsetzung.

(4)    Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an
       juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts
       sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personenhandelsgesellschaften (oder
       äquivalenten Rechtsformen nach ausländischem Recht) im In- und Ausland mit der gleichen,
       einer ähnlichen oder der Erreichung ihres Unternehmenszwecks und ihrer Ziele
       unterstützenden oder förderlichen Zielsetzung beteiligen.

(5)    Die Ausdehnung des Geschäfts auf Nichtmitglieder ist zulässig.

 Mitgliedschaft

§ 3.   Mitgliedsklassen; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
(1)    Die Genossenschaft hat die folgenden Klassen von Mitgliedern:

       (a)        aktive mittelständische Unternehmen sind Genossen, die Waren und
                  Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten; sie erbringen
                  Dienstleistungen für die Genossenschaft oder stellen dieser von ihnen entwickelte
                  Produkte zur Verfügung und nehmen auch die Angebote, Einrichtungen, Bausteine,
                  Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch,

       (b)        mittelständische Unternehmen sind Genossen, die Waren und Dienstleistungen
                  über die Plattformen der Genossenschaft anbieten und auch die Angebote,

                                                                                        Seite 8 von 44
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              Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der
              Genossenschaft in Anspruch nehmen,

      (c)     aktive Selbständige, Handwerker und Freiberufler sind Genossen, die Waren und
              Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten; sie erbringen
              Dienstleistungen für die Genossenschaft oder stellen dieser von ihnen entwickelte
              Produkte zur Verfügung und nehmen als auch die Angebote, Einrichtungen,
              Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch,

      (d)     Selbständige, Handwerker und Freiberufler sind Genossen, die Waren und
              Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten und auch die
              Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der
              Genossenschaft in Anspruch nehmen,

      (e)     wissenschaftliche Einrichtungen und Non-Profit Organisationen sind Genossen,
              welche die an der Umsetzung der Ziele der Genossenschaft durch Zusammenarbeit
              oder Kooperation interessiert sind, Ihr Wissen und Ihre Organisation in diese
              Umsetzung aktiv einbringen und den Zweck und die Ziele der Genossenschaft mit
              dieser gemeinsam voranbringen. Sie bieten Waren und Dienstleistungen über die
              Plattformen der Genossenschaft an und nehmen keine anderen Angebote,
              Einrichtungen, Bausteine der Genossenschaft in Anspruch,

      (f)     Vermögende (auch „investierende Mitglieder“ genannt) sind Genossen, welche mit
              Ausnahme von Investitionen in die Plattformen oder Angebote, Einrichtungen,
              Bausteine und Leistungen selbst keine Leistungen für die Genossenschaft
              erbringen, sondern nur die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen
              und/oder Vergünstigungen über die Plattformen der Genossenschaft in Anspruch
              nehmen und

      (g)     Privatpersonen sind Genossen, welche an der Umsetzung der Ziele der
              Genossenschaft durch Zusammenarbeit oder Kooperation interessiert sind, Ihr
              Wissen in diese Umsetzung aktiv einbringen und den Zweck und die Ziele der
              Genossenschaft mit dieser gemeinsam voranbringen. Dazu bringen sie ihr Wissen
              und ihre Leistungen in die Genossenschaft ein; die Angebote, Einrichtungen,
              Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft können sie in
              Anspruch nehmen, soweit diese für Privatpersonen freigegeben worden sind.

(2)   Aktive Mitglieder der Genossenschaft können nur juristische Personen des privaten und
      öffentlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (bzw. äquivalente Rechtsformen nach
      ausländischem Recht) oder Handwerker, Freiberufler oder Selbständige werden, deren
      tatsächlich beherrschende Muttergesellschaft ihren Satzungssitz in der Europäischen Union,
      Norwegen, der Schweiz, Island, Großbritannien oder einem anderen europäischen Staat
      haben. Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen, müssen neben dem Beitrittsantrag
      einen separaten Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Über den Antrag und die Zulassung
      als aktives Mitglied beschließt innerhalb der Genossenschaft der Ethikrat; der Vorstand
      muss der Entscheidung des Ethikrats zustimmen. Die Entscheidung ist durch den Vorstand
      im Außenverhältnis gegenüber dem Mitglied mitzuteilen. Der Ethikrat kann jederzeit mit
      Zustimmung des Vorstands beschließen, aktiven Mitgliedern ihre Stellung als aktive

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       Mitglieder zu entziehen, wenn diese insbesondere Ihren Verpflichtungen als aktives Mitglied
       nicht nachkommen oder nicht für den Zweck oder die Ziele der Genossenschaft eintreten.

(3)    Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften
       (bzw. äquivalente Rechtsformen nach ausländischem Recht) oder Handwerker, Freiberufler,
       Selbständige, Vermögende, wissenschaftliche Einrichtungen, Non-Profit Organisationen
       oder Privatpersonen, welche ihren Satzungssitz oder Wohnsitz außerhalb des in § 3
       Abs. (2)(2) genannten Territoriums haben, können von der Genossenschaft nur als
       assoziierte Genossen zugelassen werden. Ihre Mitwirkungsrechte in der Genossenschaft
       sind gemäß § 5, § 18 Abs. (4), § 24 Abs. (3) sowie § 30 Abs. (3) beschränkt.

(4)    Bei verbundenen Unternehmen ist jeweils nur eine Mitgliedschaft pro
       Unternehmensgruppe/Konzern zulässig. Verbunden im Sinne dieser Satzung sind
       Unternehmen, wenn eines der Unternehmen, ggf. gemeinsam mit einem weiteren
       verbundenen Unternehmen (herrschende Unternehmen), unmittelbar oder mittelbar einen
       beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen (beherrschte
       Unternehmen) ausübt; ein beherrschender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn das
       (oder die) herrschende(n) Unternehmen direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der
       Geschäftsanteile des beherrschten Unternehmens halten oder direkt oder indirekt mehr als
       die Hälfte der Stimmrechte in dem beherrschten Unternehmen ausüben können. Je
       Unternehmensgruppe kann ein Eigentümer eines Unternehmens als natürliche Person um
       eine Mitgliedschaft als Vermögender oder als Privatperson nachsuchen.

(5)    Alle Mitglieder müssen die dauerhafte Bereitschaft zeigen, die Ziele und Kernprinzipien der
       Genossenschaft sowie den Gesellschaftszweck zu unterstützen und zu fördern; sie haben
       sich entsprechend fortgesetzt zu engagieren sowie im Sinne dieser Satzung
       zusammenzuarbeiten.

§ 4.   Erwerb der Mitgliedschaft
(1)    Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen unbedingten
       Beitrittsantrages und der Zulassung zur Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt
       innerhalb der Genossenschaft der Vorstand; der Aufsichtsrat muss der Entscheidung des
       Vorstands zustimmen. Die Entscheidung ist durch den Vorstand im Außenverhältnis
       gegenüber dem Beitrittskandidaten mitzuteilen. Die Mitgliedschaft von Vermögenden ist an
       Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. (5) gebunden. Die Mitgliedschaften von Vermögenden und
       Privatpersonen ist zahlenmäßig beschränkt. Die zahlenmäßige Beschränkung der
       Mitgliedschaften von Vermögenden und Privatpersonen kann durch Beschluss des
       Vorstands gefasst werden. Für Beschränkung der Mitgliederzahl von Vermögenden und
       Privatpersonen sind Eigentümer von Unternehmen gemäß § 3 Abs. (4) letzter Satz nicht zu
       berücksichtigen.

(2)    Dem Beitrittskandidaten ist vor Abgabe seines Beitrittsantrages die Satzung der
       Genossenschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; dazu reicht es
       aus, wenn die Satzung auf der Internetseite der Genossenschaft abrufbar ist und der
       Beitrittskandidat hierauf hingewiesen wird.

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(3)   Im Beitrittsantrag von Unternehmen sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und
      Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine äquivalente eindeutige
      Identifikation des Beitrittskandidaten) sowie die gesetzlichen Vertreter des
      Beitrittskandidaten mit vollständigem Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
      aufzuführen. Zudem sind zwei natürliche Personen beim Beitrittskandidaten (inklusive
      Kontaktdaten) als feste Ansprechpartner für die Genossenschaft und eine E-Mail-Adresse
      anzugeben, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich
      erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden
      Geschäftsanteile zu benennen und anzugeben, welche Klasse von Mitgliedschaft angestrebt
      wird. Unternehmen haben im Beitrittsantrag anzugeben, ob eine aktive oder normale
      Mitgliedschaft beabsichtigt wird. Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen, müssen
      einen separaten Antrag, in dem die eine aktive Mitgliedschaft begründenden Leistungen des
      Mitglieds für die Genossenschaft darstellt werden, auf aktive Mitgliedschaft an den
      Vorstand stellen.

(4)   Im Beitrittsantrag von natürlichen Personen als Handwerker, Freiberufler, Selbständige,
      Vermögende oder Privatpersonen sind der vollständige Name, Wohnsitz, Telefonnummer
      und E-Mail-Adresse aufzuführen, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft
      verlässlich erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden
      Geschäftsanteile zu benennen anzugeben, welche Klasse von Mitgliedschaft angestrebt
      wird. Handwerker, Freiberufler, Selbständige haben im Beitrittsantrag anzugeben, ob eine
      aktive oder passive Mitgliedschaft beabsichtigt wird. Mitglieder, die aktive Mitglieder
      werden wollen, müssen einen separaten Antrag, in dem die eine aktive Mitgliedschaft
      begründenden Leistungen des Mitglieds für die Genossenschaft darstellt werden, auf aktive
      Mitgliedschaft an den Vorstand stellen.

(5)   Über die in gemäß § 4 Abs. (4) im Beitrittsantrag als natürliche Person gemachten Angebote
      hinaus, hat eine natürlichen Person, die als Vermögender Mitglied der Genossenschaft
      werden will, in ihrem Beitrittsantrag zwei Bürgen zu benennen, die die Lauterkeit der Person
      bestätigen und eine Einschätzung zu der Person enthält, dass diese den Zweck und den
      Unternehmensgegenstand der Genossenschaft mit ihrem Vermögen und ihren eigenen
      Leistungen fördern wird sowie ein vom Vorstand festzulegendes Mindestvermögen für
      Vermögende zu bestätigen hat.

(6)   Über die in gemäß § 4 Abs. (4) im Beitrittsantrag als natürliche Person gemachten Angebote
      hinaus, hat eine natürlichen Person, die als Privatperson Mitglied der Genossenschaft
      werden will, in ihrem Beitrittsantrag zwei Bürgen zu benennen, die die Lauterkeit der Person
      bestätigt und eine Einschätzung zu der Person enthält, dass diese den Zweck und den
      Unternehmensgegenstand der Genossenschaft aktiv mit eigenen Leistungen fördern wird.

(7)   Im Beitrittsantrag von wissenschaftliche Einrichtungen und Non-Profit Organisationen sind
      Name, Sitz, Geschäftsanschrift und Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine
      äquivalente eindeutige Identifikation des Beitrittskandidaten) sowie die gesetzlichen
      Vertreter des Beitrittskandidaten mit vollständigem Namen, Telefonnummer und E-Mail-
      Adresse aufzuführen. Zudem sind zwei natürliche Personen beim Beitrittskandidaten
      (inklusive Kontaktdaten) als feste Ansprechpartner für die Genossenschaft und eine E-Mail-
      Adresse anzugeben, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich
                                                                                     Seite 11 von 44
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       erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden
       Geschäftsanteile zu benennen. Der Ethikrat hat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu
       prüfen, ob die wissenschaftlichen Einrichtungen und Non-Profit Organisationen ihren
       Verpflichtungen als Mitglied nachkommen oder diese für den Zweck oder die Ziele der
       Genossenschaft eintreten.

(8)    Im Beitrittsantrag für assoziierte Mitglieder durch Unternehmen sind Firma, Sitz,
       Geschäftsanschrift und Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine äquivalente
       eindeutige Identifikation des Beitrittskandidaten) oder von natürlichen Personen, welche
       ihren Satzungssitz oder Wohnsitz außerhalb des in § 3 Abs. (2) genannten Territoriums
       haben, sind den § 4 Abs. (1), (3), (4), (5), (6) und (7) entsprechende Angaben, auch unter
       welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich erreichbar ist, zu machen.
       Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile zu
       benennen.

(9)    Der Vorstand ist berechtigt, sich gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds auszusprechen;
       er hat in diesem Falle binnen zehn Werktagen in Textform eine entsprechende
       Stellungname mit Begründung an den Aufsichtsrat zu senden. Der Aufsichtsrat hat die vom
       Vorstand vorgebrachten Gründe in seine Entscheidung mit einzubeziehen. Gegenüber
       einem Beitrittskandidaten muss eine Ablehnung des Beitrittsantrages nicht begründet
       werden.

(10)   Hat der Aufsichtsrat nicht binnen eines Monats über den Beitrittsantrag entschieden, so gilt
       der Antrag als abgelehnt und der Vorstand hat den Beitrittskandidaten entsprechend zu
       informieren. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft hat der Beitrittskandidat nicht.

(11)   Der Vorstand ist berechtigt, sich gegen den Antrag eines Mitglieds auf aktive Mitgliedschaft
       auszusprechen; er hat in diesem Falle binnen fünfzehn Werktagen in Textform eine
       entsprechende Stellungname mit Begründung an den Ethikrat zu senden. Der Ethikrat hat
       die vom Vorstand vorgebrachten Gründe in seine Entscheidung mit einzubeziehen.
       Gegenüber einem Mitglied muss eine Ablehnung des Antrags auf aktive Mitgliedschaft nicht
       begründet werden.

(12)   Hat der Ethikrat nicht binnen eines Monats über den Antrag eines Mitglieds auf aktive
       Mitgliedschaft entschieden, so gilt der Antrag als abgelehnt und der Vorstand hat den
       Beitrittskandidaten entsprechend zu informieren. Ein Anspruch auf aktive Mitgliedschaft hat
       das nach § 3 Abs. 1 (a) und (c) qualifizierte Mitglied nicht.

§ 5.   Rechte der Mitglieder
(1)    Jedes Mitglied mit Ausnahme der assoziierten Mitglieder hat das Recht,

       (a)     sofern es ein aktives Mitglied ist, der Genossenschaft Waren oder Dienstleistungen
               zuzuliefern oder eigenentwickelte Produkte zur Verfügung zu stellen,

       (b)     die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen oder
               Mitgliedervergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen,

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       (c)      an Generalversammlungen teilzunehmen, zu den Punkten der Tagesordnung zu
                sprechen, dazu Auskunft zu erhalten und darüber abzustimmen, Anträge zu stellen
                und sein Stimmrecht (§ 40) auszuüben,

       (d)      sofern es ein aktives Mitglied ist, an der Einberufung von außerordentlichen
                Generalversammlungen mitzuwirken (§ 36 Abs. (2)(c) und § 38 Abs. (2)),

       (e)      sofern es ein aktives Mitglied ist, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. (4)(c)
                Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und den Voraussetzungen
                des § 30 Abs. (4)(b) Vorschläge für die Wahl von Ethikratsmitgliedern einzubringen,

       (f)      die Einrichtung weiterer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen anzuregen,

       (g)      vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung den
                Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den
                Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates in der Geschäftsstelle der
                Genossenschaft einsehen zu können (§ 49 Abs. (4)),

       (h)      an der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung
                teilzunehmen,

       (i)      Informationen zu beschlossenen Satzungsänderungen zu erhalten,

       (j)      in die Generalversammlungsniederschrift (§ 47) Einsicht zu nehmen.

(2)    Jene aktiven Mitglieder, die einen ihrer Organträger oder Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat
       oder Organträger oder Benannten in den Ethikrat der Genossenschaft entsandt haben, sind
       berechtigt, die Rolle des „verantwortlichen Betrauten“ im Netzwerk oder auf Plattformen
       auszuüben. Die Möglichkeit als „verantwortlicher Betrauter“ im Netzwerk oder auf
       Plattformen tätig zu werden steht ausschließlich aktiven Mitgliedern zu und kann weder von
       Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, noch von normalen oder assoziierten Mitgliedern
       (oder jeweils deren Vertretern) ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
       Aufsichtsrates oder Ethikrates oder eine separate Vereinbarung zu den Aufgaben der
       „verantwortlich Betrauten“ im Netzwerk oder auf Plattformen.

§ 6.   Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag
(1)    Jedes Mitglied hat die Pflicht:

       (a)      den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung
                nachzukommen,

       (b)      gemäß §14 Geschäftsanteile zu erwerben und sofort einzuzahlen,

       (c)      rechtzeitig die jährlichen Mitgliedsbeiträge in der gemäß der Beitragsordnung
                festgesetzten Höhe zu zahlen,

       (d)      der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung der im Beitrittsantrag (§ 4 Abs. (3)
                bis (8)) enthaltenen Angaben, insbesondere eine Änderung der festen
                Ansprechpartner für die Genossenschaft beim Mitglied, sowie jede Änderung der

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                 Rechtsform, der Beteiligungsverhältnisse oder Wechsel der Gesellschafter bekannt
                 zu geben.

(2)     Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von Unternehmen wird entsprechend der
        Arbeitnehmerzahl der Mitglieder gestaffelt; bei der Berechnung der maßgeblichen
        Arbeitnehmerzahl eines Mitglieds sind alle mit diesem im Sinne von § 4 Abs. (4)(4) Satz 2
        verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten
        der Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder haben eine Verpflichtung gegenüber der
        Genossenschaft, die Anzahl der Mitarbeiter jeweils zum 2. Januar eines jeden Jahres zu
        melden, wenn eine Mitgliederkategorien über- oder unterschritten wird.

Der Vorstand der Genossenschaft kann die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge mit Zustimmung
des Aufsichtsrates für jede der oben genannten Mitgliederklassen oder -kategorien jederzeit
anpassen. Dies gilt auch für die Festlegung der Mitgliederkategorien. Die Mitglieder sind über eine
solche Anpassung unverzüglich zu informieren; sie tritt mit einem Vorlauf von drei Monaten nach der
Bekanntgabe an die Mitglieder in Kraft.

In Abstimmung mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände für
einzelne Mitglieder der jährliche Mitgliedsbeitrag erlassen, reduziert, verrechnet oder gestundet
werden.

§ 7.    Mitgliederverzeichnis
(1)     Das vom Vorstand zu führende Mitgliederverzeichnis und das Verzeichnis der aktiven
        Mitglieder hat zu enthalten:

        (a)      die in § 4 Abs. (3) bis (8) aufgeführten Angaben sowie alle nachträglichen
                 Änderungen hierzu,

        (b)      den Tag des Beitritts und den Tag des Ausscheidens eines jeden Mitglieds,

        (c)      die Angabe, ob es sich um ein aktives, ein normales, ein assoziiertes oder ein
                 lediglich investierendes Mitglied handelt,

        (d)      bei Unternehmen die Anzahl der Mitarbeiter nach § 6 Abs. (2),

        (e)      die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile sowie Veränderungen in der
                 Kapitalverteilung, insbesondere durch Kündigung oder Übertragung von
                 Geschäftsanteilen.

(2)     Eintragungen im Mitgliederverzeichnis haben spätestens im Monat nach einem Beitritt,
        einem Ausscheiden oder einer Änderung zu erfolgen.

§ 8.    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch

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       (a)      Kündigung (§ 9),

       (b)      Ausschluss (§ 10),

       (c)      Auflösung oder Tod des Mitglieds (§11),

       (d)      Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§16).

§ 9.   Kündigung
(1)    Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des
       Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an
       den Vorstand der Genossenschaft erfolgen, welcher den Aufsichtsrat unverzüglich
       entsprechend unterrichtet.

(2)    Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der Genossenschaft
       ausschlaggebend. Wurde die Kündigung nicht rechtzeitig erklärt, wird sie zum Ende des
       folgenden Geschäftsjahrs wirksam.

(3)    Jedes Mitglied hat zudem ein auf zwei Monate befristetes außerordentliches
       Kündigungsrecht nach Maßgabe des Artikel 15 Abs. 2 SCE-VO und § 67a GenG, insbesondere
       wenn die Generalversammlung

       (a)      eine wesentliche Änderung des Zwecks oder Gegenstandes der Genossenschaft,

       (b)      eine Erhöhung des Geschäftsanteils,

       (c)      die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren
                Geschäftsanteilen,

       (d)      die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,

       (e)      eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre,

       (f)      die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Sach-
                oder Dienstleistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von zusätzlichen
                Sach- oder Dienstleistungen an die Genossenschaft bzw. ihre Mitglieder

       beschließt.

(4)    Sowohl im Falle der ordentlichen als auch im Falle der außerordentlichen Kündigung
       scheidet das kündigende Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus, in welchem die
       Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

(5)    Die Kündigung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft ist zulässig,
       sofern das betreffende Mitglied Eigentümer zumindest eines Geschäftsanteils bleibt.
       Bezüglich der Form, Frist und Wirksamkeit der Kündigung gelten Abs. (1) und (2) dieses § 9
       entsprechend.

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§ 10.   Ausschluss
(1)     Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

        (a)      wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Satzung,

        (b)      wenn es sich mit fälligen Zahlungen an die Genossenschaft auch nach zweimaliger
                 Mahnung unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss mehr als zwölf Wochen in
                 Verzug befindet,

        (c)      wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (0),

        (d)      wenn es sich wiederholt weigert, die gemeinsamen Interessen zu fördern oder
                 durch sein Verhalten andere Mitglieder oder die gemeinsamen Interessen ideell
                 oder materiell schädigt, oder

        (e)      wenn der Ethikrat feststellt, dass eine Mitgliedschaft zum Wohl der Genossenschaft
                 beendet werden soll und der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zustimmt.

(2)     Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrates mit Zustimmung des Ethikrats;
        dem Mitglied ist zuvor unter Angabe der Gründe für den Ausschluss Gelegenheit zur
        Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mittels
        eingeschriebenen Briefs durch den Vorstand an die der Genossenschaft zuletzt
        bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen. Mit dem dritten Tage nach
        Absendung des Beschlusses erlöschen alle dem ausgeschlossenen Mitglied übertragenen
        Mandate und dieses ist nicht mehr berechtigt, die Leistungen der Genossenschaft in
        Anspruch zu nehmen.

§ 11.   Auflösung oder Tod des Mitglieds
Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaften aufgelöst oder erlischt sie, so
endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das
Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer
Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des
jeweiligen Geschäftsjahres fort. Der Gesamtrechtsnachfolger ist zudem berechtigt, gemäß § 4 Abs.
(1) einen Antrag zur Aufnahme als dauerhaftes Mitglied zu stellen; über seine Zulassung zur
Genossenschaft wird in dem in § 4 ausgeführten Verfahren entschieden. Verstirbt eine natürliche
Person, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Ein Erbe jedoch nicht eine Erbengemeinschaft ist
berechtigt, gemäß § 4 Abs. (1) einen Antrag zur Aufnahme als dauerhaftes Mitglied zu stellen; über
seine Zulassung zur Genossenschaft wird in dem in § 4 ausgeführten Verfahren entschieden.

§ 12.   Auseinandersetzung
(1)     Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens im
        Sinne von § 15.

(2)     Die Auszahlung erfolgt zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem das Mitglied
        ausgeschieden ist. Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Gegenforderungen

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        aufzurechnen. Nicht ausgezahlte Geschäftsguthaben verfallen nach Ablauf von zwei Jahren
        ab Fälligkeit zugunsten der satzungsgemäßen Kapitalrücklage (§ 50Abs. (3)(a)).

(3)     Bei Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 9 Abs. (5)) gelten Abs. (1) und (2) dieses § 12
        sinngemäß.

(4)     Die Auszahlung ist ausgeschlossen, falls sie zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals
        (§ 13 Abs. (1)) führen würde oder die Liquidität der Genossenschaft dies nicht zulässt. In
        diesem Fall ist die Auszahlung solange aufgeschoben, bis sie ohne Unterschreitung des
        Mindestkapitals möglich ist bzw. die Liquidität der Genossenschaft dies zulässt.

 Grundkapital, Haftung, Geschäftsanteile

§ 13.   Grundkapital, Haftung
(1)     Das Grundkapital beträgt mindestens EUR 30.000 (das „Mindestkapital“) und ist
        veränderlich entsprechend der Zahl der Mitglieder und der gezeichneten Geschäftsanteile.
        Änderungen des Grundkapitals erfordern weder eine Satzungsänderung noch eine
        Bekanntmachung.

(2)     Das Mindestkapital darf nicht durch Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an
        Mitglieder, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben,
        unterschritten werden. Die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ist im
        Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange
        durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung
        betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang
        bedient.

(3)     Die Haftung jedes Mitglieds ist auf seine Geschäftsanteile beschränkt; eine
        Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

§ 14.   Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile
(1)     Das Grundkapital ist unterteilt in Geschäftsanteile zu je EUR 1.000. Die Geschäftsanteile
        lauten auf den Namen des Inhabers.

(2)     Jedes neu eintretende Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort
        voll in bar einzuzahlen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine
        höhere Anzahl zu übernehmender Geschäftsanteile für Neumitglieder festlegen.

(3)     Gründungsmitglieder, die bei der Gründung – zwecks Aufbringung des Mindestkapitals –
        mehrere Geschäftsanteile übernommen haben, müssen diese, bis auf einen bei ihnen
        verbleibenden Geschäftsanteil, zunächst sukzessive an neu eintretende Mitglieder gegen
        Bezahlung des Nennbetrages der Geschäftsanteile abtreten; die Bestimmungen des 0 finden
        Anwendung.

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(4)     Erfolgt eine solche Abtretung innerhalb von drei Monaten nach der Gründung, steht den
        entsprechenden Gründungsmitgliedern aus den abgetretenen Geschäftsanteilen keine
        Gewinnbeteiligung zu und haben sie etwaig anfallende Verluste für diesen Zeitraum nicht zu
        tragen; vielmehr steht dieses Recht bzw. diese Pflicht im vollen Umfang den neu
        eintretenden Mitgliedern zu.

(5)     Jedes Mitglied kann bis zu 20 und jedes aktive Mitglieder bis zu 50 Geschäftsanteile halten.

§ 15.   Geschäftsguthaben
(1)     Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von
        Gewinnanteilen (§ 51) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§52) bilden das
        Geschäftsguthaben eines Mitglieds.

(2)     Unbeschadet der Bestimmung des § 16 ist jede Abtretung oder Verpfändung des
        Geschäftsguthabens unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine
        Aufrechnung des Geschäftsguthabens gegen Schulden eines Mitglieds bei der
        Genossenschaft zu deren Nachteil ist nicht gestattet. Der Genossenschaft haftet das
        Geschäftsguthaben für einen etwaigen Ausfall, den sie im Insolvenzverfahren des Mitglieds
        erleidet.

(3)     Solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, darf das Geschäftsguthaben Dritten nicht
        verpfändet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Auszahlung
        des Geschäftsguthabens darf erst nach Ablauf der in § 12 Abs. (2) genannten Frist erfolgen.

§ 16.   Übertragung von Geschäftsguthaben
(1)     Eine Übertragung des Geschäftsguthabens eines Mitgliedes ist mit Zustimmung des
        Vorstands und des Aufsichtsrates jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, zulässig.
        Sie bedarf einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung des Mitglieds mit dem
        Erwerber, welche dem Vorstand vorzulegen ist und von diesem unverzüglich an den
        Aufsichtsrat weitergeleitet wird.

(2)     Der Erwerber des Geschäftsguthabens muss, wenn er nicht bereits Mitglied der
        Genossenschaft ist, zunächst die Mitgliedschaft gemäß § 4 beantragen und im dort
        vorgesehenen Verfahren zur Genossenschaft zugelassen werden.

(3)     Eine Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem auf diese Weise
        ausgeschiedenen Mitglied findet nicht statt.

(4)     Die Übertragung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft mit der in
        § 14 Abs. (2) festgelegten Mindestzahl von Geschäftsanteilen ist unter den Voraussetzungen
        dieses § 16 zulässig.

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 Organe
 A     Vorstand

§ 18.   Zusammensetzung und Wahl
(1)     Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.

(2)     Die Mitglieder des Vorstands bestellt der Aufsichtsrat durch Beschluss mit einfacher
        Mehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, wenn
        nicht eine kürzere Funktionsperiode bestimmt wurde. Die wiederholte Bestellung ist
        zulässig.

(3)     Der Vorstand wählt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Vorstandsvorsitzenden
        und einen Stellvertreter.

(4)     Zum Vorstand können nur natürliche Personen bestellt werden, die Organträger,
        Arbeitnehmer oder Benannte von aktiven Mitgliedern der Genossenschaft sind und über
        einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügen. Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder
        des Ethikrats können dem Vorstand nicht angehören.

(5)     Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung
        abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der
        Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung
        des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen
        oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der
        Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, in Abstimmung mit dem Ethikrat
        zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem
        Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig.

§ 19.   Vertretung der Genossenschaft
(1)     Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2)     Es vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam
        mit einem Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern
        Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder oder Prokuristen
        können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181,
        2. Variante Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werden.

(3)     Die Zeichnung erfolgt in der Weise, dass zur Firma der Genossenschaft die Unterschrift der
        zeichnenden Personen, ggf. mit einem die Prokura anzeigendem Zusatz, gesetzt wird.

(4)     Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe
        gegenüber einem Vorstandsmitglied.

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§ 20.   Geschäftsführung
(1)     Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich gemäß den
        Bestimmungen der SCE-VO, des SCEAG, des GenG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für
        den Vorstand und den Beschlüssen der Generalversammlung.

(2)     Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht:

        (a)     die Geschäfte entsprechend den Zielsetzungen und Kernprinzipien der
                Genossenschaft sowie dem Gesellschaftszweck zu führen,

        (b)     die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen,
                sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und
                durchzuführen; dies schließt die Erarbeitung einer Notfallplanung ein,

        (c)     für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und insbesondere eine rechtszeitige
                Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen (§ 49),

        (d)     dem Aufsichtsrat und dem Ethikrat gemäß § 21 Bericht zu erstatten,

        (e)     die Generalversammlung gemäß § 37 einzuberufen,

        (f)     Mitgliederaufnahmen und ggf. -austritte zu bearbeiten, die Zeichnung und
                Übertragung von Geschäftsanteilen zu organisieren, die jährlichen
                Mitgliedsbeiträge festzulegen sowie das Mitgliederverzeichnis (§ 7) nach Maßgabe
                der SCE-VO und des GenG zu führen,

        (g)     im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband
                darüber zu berichten,

        (h)     Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durchzuführen.

(3)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der
        Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in der Sitzung anwesend sind.

(4)     Vorstandsbeschlüsse sind mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern
        nicht diese Satzung oder einschlägige Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen; bei
        Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)     Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des
        Abstimmungsergebnisses außer Betracht.

(6)     Schriftliche Beschlussfassung oder Beschlussfassungen im Wege von
        Fernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn kein
        Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(7)     Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten
        Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der
        Niederschriften sind sicherzustellen.

(8)     Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 28 Abs. (10)an den Sitzungen des
        Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die

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