Satzung Samana SCE - SAMANA-die europäische Genossenschaft
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VERTRAULICH 4. Juni 2021 Satzung der Samana SCE mit beschränkter Haftung beschlossen in der Gründungsversammlung am 4. Juni 2021 in 09355 Gersdorf, Deutschland
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Inhaltsverzeichnis Präambel ............................................................................................................................................. 5 Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand ............................................................................... 7 § 1. Firma und Sitz ..................................................................................................................... 7 § 2. Zweck und Unternehmensgegenstand .............................................................................. 7 Mitgliedschaft ........................................................................................................................... 8 § 3. Mitgliedsklassen; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft........................................... 8 § 4. Erwerb der Mitgliedschaft ............................................................................................... 10 § 5. Rechte der Mitglieder ....................................................................................................... 12 § 6. Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag ..................................................................... 13 § 7. Mitgliederverzeichnis ....................................................................................................... 14 § 8. Beendigung der Mitgliedschaft ........................................................................................ 14 § 9. Kündigung ......................................................................................................................... 15 § 10. Ausschluss .................................................................................................................. 16 § 11. Auflösung oder Tod des Mitglieds ........................................................................... 16 § 12. Auseinandersetzung .................................................................................................. 16 Grundkapital, Haftung, Geschäftsanteile ................................................................................ 17 § 13. Grundkapital, Haftung ............................................................................................. 17 § 14. Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile ................................................................... 17 § 15. Geschäftsguthaben .................................................................................................... 18 § 16. Übertragung von Geschäftsguthaben ...................................................................... 18 Organe..................................................................................................................................... 19 § 17. Organe der Genossenschaft ...................................................................................... 19 A Vorstand ...................................................................................................................... 19 § 18. Zusammensetzung und Wahl ................................................................................... 19 § 19. Vertretung der Genossenschaft ................................................................................ 19 § 20. Geschäftsführung ...................................................................................................... 20 § 21. Berichte an den Aufsichtsrat und den Ethikrat ..................................................... 22 § 22. Zustimmungspflichtige Geschäfte............................................................................ 23 Seite 2 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 § 23. Abberufung von Vorstandsmitgliedern .................................................................. 24 B Aufsichtsrat ................................................................................................................. 24 § 24. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung des Aufsichtsrats ......................... 24 § 25. Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat .................................................................. 25 § 26. Organisation des Aufsichtsrats ................................................................................ 25 § 27. Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats ........................................................... 26 § 28. Beschlussfassung........................................................................................................ 27 § 29. Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern ............................................................. 28 C Ethikrat ........................................................................................................................ 28 § 30. Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung des Ethikrats ............................... 28 § 31. Organisation des Ethikrats ....................................................................................... 29 § 32. Aufgaben und Befugnisse des Ethikrats .................................................................. 30 § 33. Beschlussfassung........................................................................................................ 31 § 34. Abberufung von Ethikratsmitgliedern .................................................................... 32 D Generalversammlung................................................................................................... 32 § 35. Zuständigkeit der Generalversammlung ................................................................ 32 § 36. Ordentliche und außerordentliche Generalversammlung .................................... 33 § 37. Einberufung der Generalversammlung .................................................................. 34 § 38. Ort der Generalversammlung, Tagesordnung ....................................................... 34 § 39. Leitung der Generalversammlung ........................................................................... 35 § 40. Stimmrecht, Vertretung ............................................................................................ 35 § 41. Beschlussfähigkeit ..................................................................................................... 36 § 42. Mehrheitserfordernisse ............................................................................................. 37 § 43. Abstimmungen und Wahlen ..................................................................................... 37 § 44. Auskunftsrecht........................................................................................................... 38 § 45. Niederschrift .............................................................................................................. 38 E Transparenzverzeichnis ............................................................................................... 39 § 46. Transparenzverzeichnis, Zuständigkeit .................................................................. 39 § 47. Vorgaben des Transparenzverzeichnisses............................................................... 39 Seite 3 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Rechnungswesen..................................................................................................................... 40 § 48. Geschäftsjahr ............................................................................................................. 40 § 49. Jahresabschluss und Feststellung ............................................................................ 40 § 50. Bildung von Rücklagen ............................................................................................. 41 § 51. Gewinnverwendung................................................................................................... 41 § 52. Verlustdeckung .......................................................................................................... 42 § 53. Prüfung ....................................................................................................................... 42 § 54. Auflösung der Genossenschaft ................................................................................. 43 Schlussbestimmungen............................................................................................................. 43 § 55. Bekanntmachungen, Korrespondenz ...................................................................... 43 § 56. Anwendbares Recht, Gerichtsstand ........................................................................ 43 § 57. Schiedsgerichtsklausel............................................................................................... 44 § 58. Sprachen; Interpretation .......................................................................................... 44 § 59. Liste der Gründungsmitglieder ................................................................................ 44 ---- Seite 4 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 PRÄAMBEL I. Mittelständische Unternehmen mit oder ohne Familienhintergrund (nachfolgend die „mittelständischen Unternehmen“ genannt), Handwerker, Freiberufler, Selbständige, Vermögende sehen sich insbesondere globalisierten Märkten und den Herausforderungen einer digitalen Ökonomie ausgesetzt. Weder die mittelständischen Unternehmen, Handwerker, Freiberufler, Selbständigen, noch Vermögenden können sich auf selbständiger Basis wirtschaftlich sinnvoll diesen neuen Herausforderungen stellen, ohne erhebliche Aufwendungen und Kraftanstrengungen zu leisten und zusätzliches Spezialwissen einzukaufen. Damit ist eine wirtschaftliche Zukunft unter diesen Rahmenbedingungen der Globalisierung und der digitalen Ökonomie auf selbständiger Basis unter wirtschaftlicher Ausrichtung nur bedingt oder mit hohem Aufwand möglich. Grundvoraussetzung für das Bestehen und Florieren mittelständischer Unternehmen, Handwerker, Freiberufler und Selbständigen (nachfolgende zusammen auch „Unternehmen“ genannt) und der Vermögenden (nachfolgend zusammen mit den Unternehmern auch „Wirtschaftstreibende“ genannt) ist damit eine synergiehebende Zusammenarbeit und kostensparende Bündelung von Arbeiten bestimmter Bereiche der wirtschaftlichen Aufgaben und Tätigkeiten. Grundlage der Tätigkeit der Genossenschaft, der Genossen sowie bei Geschäften mit Dritten sind deutsche und mitteleuropäische Handelsusancen. Die Genossenschaft und deren Genossen setzen als Basis ihrer Tätigkeit intern aber auch mit Dritten Transparenz und Selbstverantwortlichkeit (einschließlich Haftung) voraus. Diese beiden Prinzipien sollen Grundlage aller Tätigkeit sein. Streitigkeiten zwischen Genossen und der Genossenschaft oder zwischen Genossen sollen einer Schiedsgerichtbarkeit durch den Ethikrat der Genossenschaft unterliegen. Näheres regelt die Schiedsordnung. II. Daher beabsichtigen die Gründer (wie aufgeführt in Anlage 1), eine europäische Genossenschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen Samana SCE mit beschränkter Haftung (nachfolgend auch „Samana“ oder die „Genossenschaft“ genannt) zu gründen, welche – im Rahmen des jeweils wirtschaftlich möglichen und vertretbaren – im deutschen, europäischen aber auch weltweiten Rechtsrahmen und gemäß den in Deutschland und Europa geltenden Standards Plattformen (auch mittels dezentrale IT-Netzwerke) für die digitale Ökonomie für ihre Genossen (mit dem Ziel lokaler und regionaler, effizienter und nachhaltiger Beschaffung oder Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen) befördert, organisiert oder anbietet, die jeweils Durchgängigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und IT- Sicherheit gewährleisten sollen, Synergien durch freiwillige Zusammenarbeit, Kooperationen oder gemeinsame Unterstützung unter den Genossen in verschiedenen Bereichen auch über Plattformen hebt, Europäische und internationale Verbindungen knüpft und unterhält, um unter Seite 5 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 anderem in Sachen Einkauf, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr, Umgang mit Behörden zum Vorteil der Genossen zu organisieren, Lebenswerte, auf lokale und regionale Wirtschaft ausgerichtete und saubere Land, Wasser und Luft befördernde Ökosozialsystem befördert und unterstützt sowie Auswirkungen der Globalisierung durch Stärkung der lokalen und regionalen Zusammenarbeit und andere Maßnahmen zur Förderung der deutschen und mitteleuropäischen Kultur auszugleichen sucht. Diese Zielsetzungen sollen unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der Genossenschaft und der Genossen umgesetzt werden, insbesondere durch individualisierte Baukasten- Lösungsansätze und Plattformen, um die einzelnen Genossen in die Lage zu versetzen, Größenvorteile, Wissen und Einfluss von international agierenden Unternehmen teilweise ausgleichen und nivellieren zu können. III. Die Genossenschaft orientiert sich dabei unter anderem an bewährten ethischen Vorgaben und den in dieser Satzung verankerten Grundsätzen, um das Bestehen der Mitglieder der Genossenschaft in der globalisierten und digitalen Ökonomie zu befördern und möglichst zu gewährleisten. Ziel ist die Etablierung oder Wiedererlangung von wirtschaftlicher und individueller Freiheit für Genossen, aber auch für Unternehmen und Bürger. IV. Kernprinzipien des Handelns der Genossenschaft sind: Transparenz, Selbstverantwortlichkeit, Souveränität, Integrität, Offenheit und Neutralität. Diese Kernprinzipien sollen in der Genossenschaft die Basis zur gemeinsamen Wertschöpfung unter Genossen, auch als Wettbewerber, gewährleisten sowie ein langlebiges und dauerhaftes Bestehen der Genossenschaft, seiner Plattformen und seiner Genossen sicherstellen. Kooperationen und Wertschöpfungsnetze und -ketten unter Genossen sollen Vorteile nicht nur für diese sondern auch für deutsche und mitteleuropäische Staatsangehörige heben und Wettbewerb keinesfalls ausschalten oder behindern. V. Die Genossenschaft wird geführt gemäß (i) den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft („SCE-VO“), (ii) der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer („SCE-ANB-RL“), (iii) des deutschen Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft („SCEAG“), (iv) des deutschen Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft („SCEBG“), (v) des deutschen Genossenschaftsgesetzes („GenG“) sowie (vi) gemäß dieser Satzung, der Geschäftsordnungen für den Vorstand, den Ethikrat und den Aufsichtsrat und den Beschlüssen der Generalversammlung. Seite 6 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand § 1. Firma und Sitz (1) Die Genossenschaft führt die Firma Samana SCE mit beschränkter Haftung (2) Der Sitz der Genossenschaft ist 09355 Gersdorf, Deutschland. (3) Der Vorstand der Genossenschaft kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates den Sitz der Genossenschaft innerhalb des in § 3 Abs. (2) genannten Territoriums verlegen. Jede Änderung des Sitzes der Genossenschaft ist nach § 55 bekanntzumachen. § 2. Zweck und Unternehmensgegenstand (1) Zweck der Genossenschaft ist – über das Bereitstellen von Plattformen und Bausteinen für Wirtschaftstreibende sowie das Befördern und Ermöglichen von Kooperationen unter Wirtschaftstreibenden – die Genossen in die Lage zu versetzen, nachhaltig, vorzugsweise lokal und regional ausgerichtet und im Rahmen einer mitteleuropäischen Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll und erfolgreich die Herausforderungen der digitalen Ökonomie und der Globalisierung anzugehen, um den Wettbewerb im globalen Kontext unter Beibehaltung und Förderung deutscher und mitteleuropäischer Kultur bestehen zu können. (2) Der Gegenstand des Unternehmens ist: (a) Plattformen (auch mittels dezentrale IT-Netzwerke) für die digitale Ökonomie für Wirtschaftstreibenden (mit dem Ziel lokaler und regionaler, effizienter und nachhaltiger Beschaffung oder Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen) zu befördern, zu organisieren oder anzubieten, (b) Synergien für die Wirtschaftstreibenden durch Anbahnen freiwilliger Zusammenarbeit, Kooperationen oder Unterstützung unter den Genossen in verschiedenen Bereichen auch über Plattformen zu befördern, (c) europäische und internationale Verbindungen knüpfen und unterhalten, um unter anderem im Einkauf, Vertrieb, Ein- und Ausfuhr und beim Umgang mit Behörden individualisierte Vorgehensweisen für die Wirtschaftstreibenden zu organisieren oder orchestrieren, (d) die Auswirkungen der Globalisierung durch Stärkung der lokalen und regionalen Zusammenarbeit und andere Maßnahmen zur Förderung der deutschen und mitteleuropäischen Kultur auszugleichen zu suchen, (e) hochwertige Bildung und Weiterbildung (insbesondere über digitale Plattformen) auf der Basis deutscher und mitteleuropäischer Kultur zu befördern, zu organisieren oder anzubieten, Seite 7 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 (f) den Aufbau und die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit, insbesondere durch Kooperationen mit anderen Genossenschaften mit ähnlicher Zielsetzung oder Mitwirkung bei der Entwicklung und Einführung europäischer oder internationaler Plattformen zu begleiten, (g) Forschung und Entwicklung im Bereich technischer digitaler Netzwerke und die Einbindung Wirtschaftstreibender und Verbraucher in diese digitalen Netzwerke insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene zu unterstützen, zu befördern oder zu koordinieren, (h) Plattformen und Bausteine für Privatpersonen zu öffnen, nachdem sich diese für die Wirtschaftstreibenden bewährt haben, um diese auch an den Synergien teilhaben zu lassen, soweit diese Plattformen und Bausteine für Privatpersonen geeignet und für diese wirtschaftlich sinnvoll sind und (i) ein Partnerökosystem aufzubauen, zu unterhalten und weiterzuentwickeln sowie Öffentlichkeitsarbeit und Marketing im Sinne des Zwecks und des Gegenstands („Ziele“) der Genossenschaft zu betreiben. (3) Die Genossenschaft ist zu allen Tätigkeiten, Maßnahmen und Geschäften berechtigt, welche zur Erreichung oder Förderung der Genossenschaftszwecke und -ziele notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere auch allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen sowie deren Planung, Organisation und Umsetzung. (4) Die Genossenschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personenhandelsgesellschaften (oder äquivalenten Rechtsformen nach ausländischem Recht) im In- und Ausland mit der gleichen, einer ähnlichen oder der Erreichung ihres Unternehmenszwecks und ihrer Ziele unterstützenden oder förderlichen Zielsetzung beteiligen. (5) Die Ausdehnung des Geschäfts auf Nichtmitglieder ist zulässig. Mitgliedschaft § 3. Mitgliedsklassen; Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft (1) Die Genossenschaft hat die folgenden Klassen von Mitgliedern: (a) aktive mittelständische Unternehmen sind Genossen, die Waren und Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten; sie erbringen Dienstleistungen für die Genossenschaft oder stellen dieser von ihnen entwickelte Produkte zur Verfügung und nehmen auch die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch, (b) mittelständische Unternehmen sind Genossen, die Waren und Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten und auch die Angebote, Seite 8 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen, (c) aktive Selbständige, Handwerker und Freiberufler sind Genossen, die Waren und Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten; sie erbringen Dienstleistungen für die Genossenschaft oder stellen dieser von ihnen entwickelte Produkte zur Verfügung und nehmen als auch die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch, (d) Selbständige, Handwerker und Freiberufler sind Genossen, die Waren und Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft anbieten und auch die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen, (e) wissenschaftliche Einrichtungen und Non-Profit Organisationen sind Genossen, welche die an der Umsetzung der Ziele der Genossenschaft durch Zusammenarbeit oder Kooperation interessiert sind, Ihr Wissen und Ihre Organisation in diese Umsetzung aktiv einbringen und den Zweck und die Ziele der Genossenschaft mit dieser gemeinsam voranbringen. Sie bieten Waren und Dienstleistungen über die Plattformen der Genossenschaft an und nehmen keine anderen Angebote, Einrichtungen, Bausteine der Genossenschaft in Anspruch, (f) Vermögende (auch „investierende Mitglieder“ genannt) sind Genossen, welche mit Ausnahme von Investitionen in die Plattformen oder Angebote, Einrichtungen, Bausteine und Leistungen selbst keine Leistungen für die Genossenschaft erbringen, sondern nur die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen über die Plattformen der Genossenschaft in Anspruch nehmen und (g) Privatpersonen sind Genossen, welche an der Umsetzung der Ziele der Genossenschaft durch Zusammenarbeit oder Kooperation interessiert sind, Ihr Wissen in diese Umsetzung aktiv einbringen und den Zweck und die Ziele der Genossenschaft mit dieser gemeinsam voranbringen. Dazu bringen sie ihr Wissen und ihre Leistungen in die Genossenschaft ein; die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen und/oder Vergünstigungen der Genossenschaft können sie in Anspruch nehmen, soweit diese für Privatpersonen freigegeben worden sind. (2) Aktive Mitglieder der Genossenschaft können nur juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (bzw. äquivalente Rechtsformen nach ausländischem Recht) oder Handwerker, Freiberufler oder Selbständige werden, deren tatsächlich beherrschende Muttergesellschaft ihren Satzungssitz in der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Island, Großbritannien oder einem anderen europäischen Staat haben. Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen, müssen neben dem Beitrittsantrag einen separaten Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Über den Antrag und die Zulassung als aktives Mitglied beschließt innerhalb der Genossenschaft der Ethikrat; der Vorstand muss der Entscheidung des Ethikrats zustimmen. Die Entscheidung ist durch den Vorstand im Außenverhältnis gegenüber dem Mitglied mitzuteilen. Der Ethikrat kann jederzeit mit Zustimmung des Vorstands beschließen, aktiven Mitgliedern ihre Stellung als aktive Seite 9 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Mitglieder zu entziehen, wenn diese insbesondere Ihren Verpflichtungen als aktives Mitglied nicht nachkommen oder nicht für den Zweck oder die Ziele der Genossenschaft eintreten. (3) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (bzw. äquivalente Rechtsformen nach ausländischem Recht) oder Handwerker, Freiberufler, Selbständige, Vermögende, wissenschaftliche Einrichtungen, Non-Profit Organisationen oder Privatpersonen, welche ihren Satzungssitz oder Wohnsitz außerhalb des in § 3 Abs. (2)(2) genannten Territoriums haben, können von der Genossenschaft nur als assoziierte Genossen zugelassen werden. Ihre Mitwirkungsrechte in der Genossenschaft sind gemäß § 5, § 18 Abs. (4), § 24 Abs. (3) sowie § 30 Abs. (3) beschränkt. (4) Bei verbundenen Unternehmen ist jeweils nur eine Mitgliedschaft pro Unternehmensgruppe/Konzern zulässig. Verbunden im Sinne dieser Satzung sind Unternehmen, wenn eines der Unternehmen, ggf. gemeinsam mit einem weiteren verbundenen Unternehmen (herrschende Unternehmen), unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen (beherrschte Unternehmen) ausübt; ein beherrschender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn das (oder die) herrschende(n) Unternehmen direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Geschäftsanteile des beherrschten Unternehmens halten oder direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Stimmrechte in dem beherrschten Unternehmen ausüben können. Je Unternehmensgruppe kann ein Eigentümer eines Unternehmens als natürliche Person um eine Mitgliedschaft als Vermögender oder als Privatperson nachsuchen. (5) Alle Mitglieder müssen die dauerhafte Bereitschaft zeigen, die Ziele und Kernprinzipien der Genossenschaft sowie den Gesellschaftszweck zu unterstützen und zu fördern; sie haben sich entsprechend fortgesetzt zu engagieren sowie im Sinne dieser Satzung zusammenzuarbeiten. § 4. Erwerb der Mitgliedschaft (1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen unbedingten Beitrittsantrages und der Zulassung zur Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt innerhalb der Genossenschaft der Vorstand; der Aufsichtsrat muss der Entscheidung des Vorstands zustimmen. Die Entscheidung ist durch den Vorstand im Außenverhältnis gegenüber dem Beitrittskandidaten mitzuteilen. Die Mitgliedschaft von Vermögenden ist an Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. (5) gebunden. Die Mitgliedschaften von Vermögenden und Privatpersonen ist zahlenmäßig beschränkt. Die zahlenmäßige Beschränkung der Mitgliedschaften von Vermögenden und Privatpersonen kann durch Beschluss des Vorstands gefasst werden. Für Beschränkung der Mitgliederzahl von Vermögenden und Privatpersonen sind Eigentümer von Unternehmen gemäß § 3 Abs. (4) letzter Satz nicht zu berücksichtigen. (2) Dem Beitrittskandidaten ist vor Abgabe seines Beitrittsantrages die Satzung der Genossenschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Verfügung zu stellen; dazu reicht es aus, wenn die Satzung auf der Internetseite der Genossenschaft abrufbar ist und der Beitrittskandidat hierauf hingewiesen wird. Seite 10 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 (3) Im Beitrittsantrag von Unternehmen sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine äquivalente eindeutige Identifikation des Beitrittskandidaten) sowie die gesetzlichen Vertreter des Beitrittskandidaten mit vollständigem Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufzuführen. Zudem sind zwei natürliche Personen beim Beitrittskandidaten (inklusive Kontaktdaten) als feste Ansprechpartner für die Genossenschaft und eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile zu benennen und anzugeben, welche Klasse von Mitgliedschaft angestrebt wird. Unternehmen haben im Beitrittsantrag anzugeben, ob eine aktive oder normale Mitgliedschaft beabsichtigt wird. Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen, müssen einen separaten Antrag, in dem die eine aktive Mitgliedschaft begründenden Leistungen des Mitglieds für die Genossenschaft darstellt werden, auf aktive Mitgliedschaft an den Vorstand stellen. (4) Im Beitrittsantrag von natürlichen Personen als Handwerker, Freiberufler, Selbständige, Vermögende oder Privatpersonen sind der vollständige Name, Wohnsitz, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aufzuführen, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile zu benennen anzugeben, welche Klasse von Mitgliedschaft angestrebt wird. Handwerker, Freiberufler, Selbständige haben im Beitrittsantrag anzugeben, ob eine aktive oder passive Mitgliedschaft beabsichtigt wird. Mitglieder, die aktive Mitglieder werden wollen, müssen einen separaten Antrag, in dem die eine aktive Mitgliedschaft begründenden Leistungen des Mitglieds für die Genossenschaft darstellt werden, auf aktive Mitgliedschaft an den Vorstand stellen. (5) Über die in gemäß § 4 Abs. (4) im Beitrittsantrag als natürliche Person gemachten Angebote hinaus, hat eine natürlichen Person, die als Vermögender Mitglied der Genossenschaft werden will, in ihrem Beitrittsantrag zwei Bürgen zu benennen, die die Lauterkeit der Person bestätigen und eine Einschätzung zu der Person enthält, dass diese den Zweck und den Unternehmensgegenstand der Genossenschaft mit ihrem Vermögen und ihren eigenen Leistungen fördern wird sowie ein vom Vorstand festzulegendes Mindestvermögen für Vermögende zu bestätigen hat. (6) Über die in gemäß § 4 Abs. (4) im Beitrittsantrag als natürliche Person gemachten Angebote hinaus, hat eine natürlichen Person, die als Privatperson Mitglied der Genossenschaft werden will, in ihrem Beitrittsantrag zwei Bürgen zu benennen, die die Lauterkeit der Person bestätigt und eine Einschätzung zu der Person enthält, dass diese den Zweck und den Unternehmensgegenstand der Genossenschaft aktiv mit eigenen Leistungen fördern wird. (7) Im Beitrittsantrag von wissenschaftliche Einrichtungen und Non-Profit Organisationen sind Name, Sitz, Geschäftsanschrift und Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine äquivalente eindeutige Identifikation des Beitrittskandidaten) sowie die gesetzlichen Vertreter des Beitrittskandidaten mit vollständigem Namen, Telefonnummer und E-Mail- Adresse aufzuführen. Zudem sind zwei natürliche Personen beim Beitrittskandidaten (inklusive Kontaktdaten) als feste Ansprechpartner für die Genossenschaft und eine E-Mail- Adresse anzugeben, unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich Seite 11 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 erreichbar ist. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile zu benennen. Der Ethikrat hat in Zusammenarbeit mit dem Vorstand zu prüfen, ob die wissenschaftlichen Einrichtungen und Non-Profit Organisationen ihren Verpflichtungen als Mitglied nachkommen oder diese für den Zweck oder die Ziele der Genossenschaft eintreten. (8) Im Beitrittsantrag für assoziierte Mitglieder durch Unternehmen sind Firma, Sitz, Geschäftsanschrift und Handelsregister-Nummer (sofern vorhanden, sonst eine äquivalente eindeutige Identifikation des Beitrittskandidaten) oder von natürlichen Personen, welche ihren Satzungssitz oder Wohnsitz außerhalb des in § 3 Abs. (2) genannten Territoriums haben, sind den § 4 Abs. (1), (3), (4), (5), (6) und (7) entsprechende Angaben, auch unter welcher der Beitrittskandidat für die Genossenschaft verlässlich erreichbar ist, zu machen. Weiterhin ist im Beitrittsantrag die Anzahl der zu übernehmenden Geschäftsanteile zu benennen. (9) Der Vorstand ist berechtigt, sich gegen die Aufnahme eines neuen Mitglieds auszusprechen; er hat in diesem Falle binnen zehn Werktagen in Textform eine entsprechende Stellungname mit Begründung an den Aufsichtsrat zu senden. Der Aufsichtsrat hat die vom Vorstand vorgebrachten Gründe in seine Entscheidung mit einzubeziehen. Gegenüber einem Beitrittskandidaten muss eine Ablehnung des Beitrittsantrages nicht begründet werden. (10) Hat der Aufsichtsrat nicht binnen eines Monats über den Beitrittsantrag entschieden, so gilt der Antrag als abgelehnt und der Vorstand hat den Beitrittskandidaten entsprechend zu informieren. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft hat der Beitrittskandidat nicht. (11) Der Vorstand ist berechtigt, sich gegen den Antrag eines Mitglieds auf aktive Mitgliedschaft auszusprechen; er hat in diesem Falle binnen fünfzehn Werktagen in Textform eine entsprechende Stellungname mit Begründung an den Ethikrat zu senden. Der Ethikrat hat die vom Vorstand vorgebrachten Gründe in seine Entscheidung mit einzubeziehen. Gegenüber einem Mitglied muss eine Ablehnung des Antrags auf aktive Mitgliedschaft nicht begründet werden. (12) Hat der Ethikrat nicht binnen eines Monats über den Antrag eines Mitglieds auf aktive Mitgliedschaft entschieden, so gilt der Antrag als abgelehnt und der Vorstand hat den Beitrittskandidaten entsprechend zu informieren. Ein Anspruch auf aktive Mitgliedschaft hat das nach § 3 Abs. 1 (a) und (c) qualifizierte Mitglied nicht. § 5. Rechte der Mitglieder (1) Jedes Mitglied mit Ausnahme der assoziierten Mitglieder hat das Recht, (a) sofern es ein aktives Mitglied ist, der Genossenschaft Waren oder Dienstleistungen zuzuliefern oder eigenentwickelte Produkte zur Verfügung zu stellen, (b) die Angebote, Einrichtungen, Bausteine, Leistungen oder Mitgliedervergünstigungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen, Seite 12 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 (c) an Generalversammlungen teilzunehmen, zu den Punkten der Tagesordnung zu sprechen, dazu Auskunft zu erhalten und darüber abzustimmen, Anträge zu stellen und sein Stimmrecht (§ 40) auszuüben, (d) sofern es ein aktives Mitglied ist, an der Einberufung von außerordentlichen Generalversammlungen mitzuwirken (§ 36 Abs. (2)(c) und § 38 Abs. (2)), (e) sofern es ein aktives Mitglied ist, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. (4)(c) Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und den Voraussetzungen des § 30 Abs. (4)(b) Vorschläge für die Wahl von Ethikratsmitgliedern einzubringen, (f) die Einrichtung weiterer Ausschüsse oder Arbeitsgruppen anzuregen, (g) vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung den Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) sowie den Lagebericht nebst Bemerkungen des Aufsichtsrates in der Geschäftsstelle der Genossenschaft einsehen zu können (§ 49 Abs. (4)), (h) an der von der Generalversammlung beschlossenen Gewinnausschüttung teilzunehmen, (i) Informationen zu beschlossenen Satzungsänderungen zu erhalten, (j) in die Generalversammlungsniederschrift (§ 47) Einsicht zu nehmen. (2) Jene aktiven Mitglieder, die einen ihrer Organträger oder Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat oder Organträger oder Benannten in den Ethikrat der Genossenschaft entsandt haben, sind berechtigt, die Rolle des „verantwortlichen Betrauten“ im Netzwerk oder auf Plattformen auszuüben. Die Möglichkeit als „verantwortlicher Betrauter“ im Netzwerk oder auf Plattformen tätig zu werden steht ausschließlich aktiven Mitgliedern zu und kann weder von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, noch von normalen oder assoziierten Mitgliedern (oder jeweils deren Vertretern) ausgeübt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates oder Ethikrates oder eine separate Vereinbarung zu den Aufgaben der „verantwortlich Betrauten“ im Netzwerk oder auf Plattformen. § 6. Pflichten der Mitglieder; Mitgliedsbeitrag (1) Jedes Mitglied hat die Pflicht: (a) den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen, (b) gemäß §14 Geschäftsanteile zu erwerben und sofort einzuzahlen, (c) rechtzeitig die jährlichen Mitgliedsbeiträge in der gemäß der Beitragsordnung festgesetzten Höhe zu zahlen, (d) der Genossenschaft unverzüglich jede Änderung der im Beitrittsantrag (§ 4 Abs. (3) bis (8)) enthaltenen Angaben, insbesondere eine Änderung der festen Ansprechpartner für die Genossenschaft beim Mitglied, sowie jede Änderung der Seite 13 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Rechtsform, der Beteiligungsverhältnisse oder Wechsel der Gesellschafter bekannt zu geben. (2) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge von Unternehmen wird entsprechend der Arbeitnehmerzahl der Mitglieder gestaffelt; bei der Berechnung der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl eines Mitglieds sind alle mit diesem im Sinne von § 4 Abs. (4)(4) Satz 2 verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge. Die Mitglieder haben eine Verpflichtung gegenüber der Genossenschaft, die Anzahl der Mitarbeiter jeweils zum 2. Januar eines jeden Jahres zu melden, wenn eine Mitgliederkategorien über- oder unterschritten wird. Der Vorstand der Genossenschaft kann die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge mit Zustimmung des Aufsichtsrates für jede der oben genannten Mitgliederklassen oder -kategorien jederzeit anpassen. Dies gilt auch für die Festlegung der Mitgliederkategorien. Die Mitglieder sind über eine solche Anpassung unverzüglich zu informieren; sie tritt mit einem Vorlauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe an die Mitglieder in Kraft. In Abstimmung mit dem Vorstand und dem Aufsichtsrat kann bei Vorliegen besonderer Umstände für einzelne Mitglieder der jährliche Mitgliedsbeitrag erlassen, reduziert, verrechnet oder gestundet werden. § 7. Mitgliederverzeichnis (1) Das vom Vorstand zu führende Mitgliederverzeichnis und das Verzeichnis der aktiven Mitglieder hat zu enthalten: (a) die in § 4 Abs. (3) bis (8) aufgeführten Angaben sowie alle nachträglichen Änderungen hierzu, (b) den Tag des Beitritts und den Tag des Ausscheidens eines jeden Mitglieds, (c) die Angabe, ob es sich um ein aktives, ein normales, ein assoziiertes oder ein lediglich investierendes Mitglied handelt, (d) bei Unternehmen die Anzahl der Mitarbeiter nach § 6 Abs. (2), (e) die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile sowie Veränderungen in der Kapitalverteilung, insbesondere durch Kündigung oder Übertragung von Geschäftsanteilen. (2) Eintragungen im Mitgliederverzeichnis haben spätestens im Monat nach einem Beitritt, einem Ausscheiden oder einer Änderung zu erfolgen. § 8. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Seite 14 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 (a) Kündigung (§ 9), (b) Ausschluss (§ 10), (c) Auflösung oder Tod des Mitglieds (§11), (d) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens (§16). § 9. Kündigung (1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich kündigen. Die Kündigung muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand der Genossenschaft erfolgen, welcher den Aufsichtsrat unverzüglich entsprechend unterrichtet. (2) Für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der Genossenschaft ausschlaggebend. Wurde die Kündigung nicht rechtzeitig erklärt, wird sie zum Ende des folgenden Geschäftsjahrs wirksam. (3) Jedes Mitglied hat zudem ein auf zwei Monate befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des Artikel 15 Abs. 2 SCE-VO und § 67a GenG, insbesondere wenn die Generalversammlung (a) eine wesentliche Änderung des Zwecks oder Gegenstandes der Genossenschaft, (b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils, (c) die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen, (d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen, (e) eine längere Kündigungsfrist als zwei Jahre, (f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Sach- oder Dienstleistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von zusätzlichen Sach- oder Dienstleistungen an die Genossenschaft bzw. ihre Mitglieder beschließt. (4) Sowohl im Falle der ordentlichen als auch im Falle der außerordentlichen Kündigung scheidet das kündigende Mitglied zum Ende des Geschäftsjahres aus, in welchem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist. (5) Die Kündigung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft ist zulässig, sofern das betreffende Mitglied Eigentümer zumindest eines Geschäftsanteils bleibt. Bezüglich der Form, Frist und Wirksamkeit der Kündigung gelten Abs. (1) und (2) dieses § 9 entsprechend. Seite 15 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 § 10. Ausschluss (1) Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen: (a) wegen schwerwiegenden Verstoßes gegen diese Satzung, (b) wenn es sich mit fälligen Zahlungen an die Genossenschaft auch nach zweimaliger Mahnung unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss mehr als zwölf Wochen in Verzug befindet, (c) wegen Fehlens oder Wegfalls der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (0), (d) wenn es sich wiederholt weigert, die gemeinsamen Interessen zu fördern oder durch sein Verhalten andere Mitglieder oder die gemeinsamen Interessen ideell oder materiell schädigt, oder (e) wenn der Ethikrat feststellt, dass eine Mitgliedschaft zum Wohl der Genossenschaft beendet werden soll und der Aufsichtsrat dieser Entscheidung zustimmt. (2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Aufsichtsrates mit Zustimmung des Ethikrats; dem Mitglied ist zuvor unter Angabe der Gründe für den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs durch den Vorstand an die der Genossenschaft zuletzt bekanntgegebene Adresse des Mitgliedes zuzustellen. Mit dem dritten Tage nach Absendung des Beschlusses erlöschen alle dem ausgeschlossenen Mitglied übertragenen Mandate und dieses ist nicht mehr berechtigt, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen. § 11. Auflösung oder Tod des Mitglieds Wird eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaften aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Führt die Auflösung oder das Erlöschen zu einer Gesamtrechtsnachfolge, so setzt der Gesamtrechtsnachfolger die Mitgliedschaft bis zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres fort. Der Gesamtrechtsnachfolger ist zudem berechtigt, gemäß § 4 Abs. (1) einen Antrag zur Aufnahme als dauerhaftes Mitglied zu stellen; über seine Zulassung zur Genossenschaft wird in dem in § 4 ausgeführten Verfahren entschieden. Verstirbt eine natürliche Person, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tod. Ein Erbe jedoch nicht eine Erbengemeinschaft ist berechtigt, gemäß § 4 Abs. (1) einen Antrag zur Aufnahme als dauerhaftes Mitglied zu stellen; über seine Zulassung zur Genossenschaft wird in dem in § 4 ausgeführten Verfahren entschieden. § 12. Auseinandersetzung (1) Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf Auszahlung seines Geschäftsguthabens im Sinne von § 15. (2) Die Auszahlung erfolgt zwei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahrs, in dem das Mitglied ausgeschieden ist. Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Gegenforderungen Seite 16 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 aufzurechnen. Nicht ausgezahlte Geschäftsguthaben verfallen nach Ablauf von zwei Jahren ab Fälligkeit zugunsten der satzungsgemäßen Kapitalrücklage (§ 50Abs. (3)(a)). (3) Bei Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 9 Abs. (5)) gelten Abs. (1) und (2) dieses § 12 sinngemäß. (4) Die Auszahlung ist ausgeschlossen, falls sie zu einer Unterschreitung des Mindestkapitals (§ 13 Abs. (1)) führen würde oder die Liquidität der Genossenschaft dies nicht zulässt. In diesem Fall ist die Auszahlung solange aufgeschoben, bis sie ohne Unterschreitung des Mindestkapitals möglich ist bzw. die Liquidität der Genossenschaft dies zulässt. Grundkapital, Haftung, Geschäftsanteile § 13. Grundkapital, Haftung (1) Das Grundkapital beträgt mindestens EUR 30.000 (das „Mindestkapital“) und ist veränderlich entsprechend der Zahl der Mitglieder und der gezeichneten Geschäftsanteile. Änderungen des Grundkapitals erfordern weder eine Satzungsänderung noch eine Bekanntmachung. (2) Das Mindestkapital darf nicht durch Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens an Mitglieder, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, unterschritten werden. Die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. (3) Die Haftung jedes Mitglieds ist auf seine Geschäftsanteile beschränkt; eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen. § 14. Höhe und Anzahl der Geschäftsanteile (1) Das Grundkapital ist unterteilt in Geschäftsanteile zu je EUR 1.000. Die Geschäftsanteile lauten auf den Namen des Inhabers. (2) Jedes neu eintretende Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu zeichnen und sofort voll in bar einzuzahlen. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine höhere Anzahl zu übernehmender Geschäftsanteile für Neumitglieder festlegen. (3) Gründungsmitglieder, die bei der Gründung – zwecks Aufbringung des Mindestkapitals – mehrere Geschäftsanteile übernommen haben, müssen diese, bis auf einen bei ihnen verbleibenden Geschäftsanteil, zunächst sukzessive an neu eintretende Mitglieder gegen Bezahlung des Nennbetrages der Geschäftsanteile abtreten; die Bestimmungen des 0 finden Anwendung. Seite 17 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 (4) Erfolgt eine solche Abtretung innerhalb von drei Monaten nach der Gründung, steht den entsprechenden Gründungsmitgliedern aus den abgetretenen Geschäftsanteilen keine Gewinnbeteiligung zu und haben sie etwaig anfallende Verluste für diesen Zeitraum nicht zu tragen; vielmehr steht dieses Recht bzw. diese Pflicht im vollen Umfang den neu eintretenden Mitgliedern zu. (5) Jedes Mitglied kann bis zu 20 und jedes aktive Mitglieder bis zu 50 Geschäftsanteile halten. § 15. Geschäftsguthaben (1) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibung von Gewinnanteilen (§ 51) und abzüglich etwaiger Verlustanteile (§52) bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds. (2) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 ist jede Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens gegen Schulden eines Mitglieds bei der Genossenschaft zu deren Nachteil ist nicht gestattet. Der Genossenschaft haftet das Geschäftsguthaben für einen etwaigen Ausfall, den sie im Insolvenzverfahren des Mitglieds erleidet. (3) Solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, darf das Geschäftsguthaben Dritten nicht verpfändet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens darf erst nach Ablauf der in § 12 Abs. (2) genannten Frist erfolgen. § 16. Übertragung von Geschäftsguthaben (1) Eine Übertragung des Geschäftsguthabens eines Mitgliedes ist mit Zustimmung des Vorstands und des Aufsichtsrates jederzeit, auch im Laufe eines Geschäftsjahres, zulässig. Sie bedarf einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung des Mitglieds mit dem Erwerber, welche dem Vorstand vorzulegen ist und von diesem unverzüglich an den Aufsichtsrat weitergeleitet wird. (2) Der Erwerber des Geschäftsguthabens muss, wenn er nicht bereits Mitglied der Genossenschaft ist, zunächst die Mitgliedschaft gemäß § 4 beantragen und im dort vorgesehenen Verfahren zur Genossenschaft zugelassen werden. (3) Eine Auseinandersetzung zwischen der Genossenschaft und dem auf diese Weise ausgeschiedenen Mitglied findet nicht statt. (4) Die Übertragung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft mit der in § 14 Abs. (2) festgelegten Mindestzahl von Geschäftsanteilen ist unter den Voraussetzungen dieses § 16 zulässig. Seite 18 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 Organe A Vorstand § 18. Zusammensetzung und Wahl (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. (2) Die Mitglieder des Vorstands bestellt der Aufsichtsrat durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre, wenn nicht eine kürzere Funktionsperiode bestimmt wurde. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. (3) Der Vorstand wählt im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Vorstandsvorsitzenden und einen Stellvertreter. (4) Zum Vorstand können nur natürliche Personen bestellt werden, die Organträger, Arbeitnehmer oder Benannte von aktiven Mitgliedern der Genossenschaft sind und über einschlägige Kompetenz und Erfahrung verfügen. Aufsichtsratsmitglieder oder Mitglieder des Ethikrats können dem Vorstand nicht angehören. (5) Anstellungsverträge mit Vorstandsmitgliedern sollen auf die Dauer der Bestellung abgeschlossen werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet namens der Genossenschaft die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern. Für die Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Vorstandsmitgliedes unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist sowie für den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen ist der Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, in Abstimmung mit dem Ethikrat zuständig. Für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. § 19. Vertretung der Genossenschaft (1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. (2) Es vertreten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Einzelne oder alle Vorstandsmitglieder oder Prokuristen können durch Beschluss des Aufsichtsrates vom Verbot der Mehrfachvertretung nach § 181, 2. Variante Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit werden. (3) Die Zeichnung erfolgt in der Weise, dass zur Firma der Genossenschaft die Unterschrift der zeichnenden Personen, ggf. mit einem die Prokura anzeigendem Zusatz, gesetzt wird. (4) Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. Seite 19 von 44
VERTRAULICH 4. Juni 2021 § 20. Geschäftsführung (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich gemäß den Bestimmungen der SCE-VO, des SCEAG, des GenG, dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Beschlüssen der Generalversammlung. (2) Der Vorstand hat insbesondere die Pflicht: (a) die Geschäfte entsprechend den Zielsetzungen und Kernprinzipien der Genossenschaft sowie dem Gesellschaftszweck zu führen, (b) die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen; dies schließt die Erarbeitung einer Notfallplanung ein, (c) für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen und insbesondere eine rechtszeitige Erstellung des Jahresabschlusses zu sorgen (§ 49), (d) dem Aufsichtsrat und dem Ethikrat gemäß § 21 Bericht zu erstatten, (e) die Generalversammlung gemäß § 37 einzuberufen, (f) Mitgliederaufnahmen und ggf. -austritte zu bearbeiten, die Zeichnung und Übertragung von Geschäftsanteilen zu organisieren, die jährlichen Mitgliedsbeiträge festzulegen sowie das Mitgliederverzeichnis (§ 7) nach Maßgabe der SCE-VO und des GenG zu führen, (g) im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten, (h) Anmeldungen zum Genossenschaftsregister durchzuführen. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, in der Sitzung anwesend sind. (4) Vorstandsbeschlüsse sind mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen, sofern nicht diese Satzung oder einschlägige Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses außer Betracht. (6) Schriftliche Beschlussfassung oder Beschlussfassungen im Wege von Fernkommunikationsmedien sind ohne Einberufung einer Sitzung nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. (7) Niederschriften über Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften sind sicherzustellen. (8) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen gemäß § 28 Abs. (10)an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil, soweit nicht durch besonderen Beschluss des Aufsichtsrates die Seite 20 von 44
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