Schulmensa Am Berg Leckeres Essen - gemeinsam frisch gekocht auch in Coronazeiten - Stadt ...
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Nummer 42 Diese Ausgabe erscheint auch online Freitag, 16. Oktober 2020 Schulmensa Am Berg Leckeres Essen – gemeinsam frisch gekocht auch in Coronazeiten Seit sieben Jahren gibt es am Bil- Verstärkung gesucht dungszentrum Am Berg die Schulmen- Wir freuen uns über Eltern, Großeltern, sa in dieser Form. Verwandte und alle, die Freude am ge- Die Schülerinnen und Schüler haben meinsamen Arbeiten in der Schulmensa das Essensangebot über die Jahre sehr haben. Schon ein Beitrag von wenigen gut angenommen, wie man an den ho- Stunden im Schuljahr hilft, diese qua- hen Verkaufszahlen erkennen kann. litativ hochwertige Versorgung unserer Schülerinnen und Schüler zu unterstüt- Wegen der Corona-Pandemie musste zen. Gerne dürfen Sie in der Schul- auch die Mensa Am Berg für einige mensa Am Berg in der Höhenstraße 31 Wochen schließen. Vor den Sommer- vorbeischauen und für die Mithilfe un- ferien konnte nach der Einrichtung verbindlich einen Schnuppertermin ver- verschiedener Hygienemaßnahmen einbaren. Kontakt können Sie aufneh- nochmal ein Testbetrieb durchgeführt werden und damit im neuen Schul- men bevorzugt per E-Mail unter helfer@ mensaamberg-wendlingen.de oder tele- DIESE WOCHE jahr ab dem 16. September mit einem fonisch beim ehrenamtlichen Organisati- möglichst reibungslosen Ablauf gestar- onsteam unter Tel. 81848 (R. Schmolke) tet werden. Sitzung des Gemeinderats .............2 oder 07022 67806 (M. Haußmann). So wurden z. B. Wegeführungen für Aktuelles zur Corona-Situation .......2 den Ein- und Ausgang gekennzeichnet und Desinfektionsständer bereitgestellt. Standesamtliche Nachrichten .........7 Auch das Tragen eines geeigneten Mund-Nasen-Schutzes bis zum Sitz- Schadstoffsammlung .......................7 platz ist gefordert. Darüber hinaus wird darauf geachtet, dass Schulklassen ge- Vereinsnachrichten .........................14 meinsam zum Mittagessen gehen und den Speiseraum wieder gemeinsam Notrufe ...........................................22 verlassen, um zu gewährleisten, dass sich nicht zu viele Personen im Raum Apotheken-Notdienste ...................23 aufhalten. Einige Einschränkungen sind deshalb dennoch spürbar. So musste im Speisesaal die Zahl der Sitzplätze von 170 auf 40 reduziert werden. Seit September hat sich die Besetzung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Mensa Am Berg verändert. Michele Natoli hat die Men- saleitung übernommen und wird von Sabine du Bois als hauswirtschaftliche Kraft unterstützt. Ohne die freiwilligen Helferinnen und Helfer, die trotz der Corona-Pandemie bereit sind das Team ehrenamtlich zu unterstützen, wäre der laufende Betrieb nicht möglich. Wenn auch momentan etwas einge- schränkter, so ist der Speiseplan trotz- dem abwechslungsreich und den Jah- reszeiten und dem regionalen Angebot angepasst. Ob Lasagne, Kaiserschmar- ren mit Apfelmus, Spätzle mit Soße – auch die vegetarischen Feinschmecker kommen auf ihre Kosten. Sehr beliebt sind auch Putenschnitzel- oder Fleischkäsebrötchen sowie Toma- ten-Mozzarella-Brötchen „to go“.
Seite 2 Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 Um die geltenden Hygiene- und Ab- anlagen gilt eine Maskenpflicht für alle AMTLICHE standsregelungen einzuhalten, weisen Personen die nicht am Spielbetrieb be- wir Sie darauf hin: teiligt sind sowie gehabt die Abstands- BEKANNT- - dass nur zwei Benutzer nach Ter- regelung. minvergabe gleichzeitig im Raum zu- MACHUNGEN gelassen sind, Sonstige Veranstaltungen und Ver- sammlungen - dass Sie einen Mund-Nasen-Schutz Landrat Heinz Eininger sprach die drin- tragen. gende Empfehlung aus, nicht relevante Sitzung des Gemeinderates Bitte vereinbaren Sie daher einen ver- Veranstaltungen abzusagen. Die Stadt bindlichen Termin mit Uhrzeit mit dem Die nächste Sitzung des Gemeindera- Kreisarchiv Esslingen (Tel. 0711 3902- Wendlingen am Neckar schließt sich tes findet am Dienstag, 20. Oktober 42340), um einen Platz zu reservieren. dieser Empfehlung an und hat vorerst im Treffpunkt Stadtmitte, Großer Saal Das Stadtarchiv ist in der Regel jeden alle Veranstaltungen abgesagt. Auch statt. Die öffentliche Sitzung beginnt dritten Mittwoch des Monats geöffnet. alle Religionsgemeinschaften wurden um 18 Uhr. gebeten, ihre Mitglieder dahingehend Die Einwohner der Stadt sind hierzu zu sensibilisieren. herzlich eingeladen. Wartung der Beherbergungsverbot für Bewohne- Tagesordnung Straßenbeleuchtung rinnen und Bewohner des Landkreises Am Donnerstag, 22. Oktober findet die Esslingen 1. Einwohnerfragestunde monatliche Wartung der Straßenbe- Aufgrund der hohen Inzidenz-Zahl greift 2. Bekanntgabe von nicht öffentlichen leuchtung statt. Defekte Beleuchtungen das von mehreren Bundesländern be- Beschlüssen können bis zum Vortag, 21. Oktober schlossene Beherbergungsverbot auch 3. Erweiterung des Sportparks Im im Stadtbauamt bei Jörg Burghard un- für die Bewohnerinnen und Bewohner Speck: ter Tel. 943-256 oder per E-Mail burg- aus dem Landkreis Esslingen. Eine - Entwurfsplanung mit Kostenbe- hard@wendlingen.de gemeldet werden. Übernachtung in Hotels und anderen rechnung Unterkünften ist nur dann möglich, - Baubeschluss wenn Sie einen höchstens 48 Stunden 4. Neubau Parkhaus Schwanenweg Bürgersprechstunde alten, negativen Corona-Test, vorlegen - Vergabe der Architektenleistungen Bürgermeister Steffen Weigel steht al- können. 5. Bericht Bauhof len Bürgerinnen und Bürgern bei den mündlicher Bericht Frau Lüttmann wöchentlich stattfindenden Bürger- Wir bitten Sie mit Nachdruck, sich in 6. Beschlussfassung über die Neu- sprechstunden montags von 16 bis 18 Ihrem Wirkungskreis für die konse- ausrichtung/Weiterentwicklung der Uhr zum persönlichen Gespräch zur quente Einhaltung der Hygiene- und Energieagentur Landkreis Esslingen Verfügung. Damit keine Wartezeiten der Abstandsregelungen auch im fa- gGmbH hin zur Klimaschutzagentur entstehen, bitten wir um vorherige Ter- miliären Umfeld und im Freundeskreis des Landkreises Esslingen gGmbH minvereinbarung (Vorzimmer Beatrice einzusetzen. sowie den Beitritt zum Kommu- Winghofer, Zimmer 1.04, Tel. 943-226). Alle aktuellen Informationen und Maß- nalen Klimaschutzverein Landkreis nahmen zur derzeitigen Corona-Lage Esslingen e.V. und die Vereinssat- sowie einen Link zu den tagesaktuel- zung Aktuelles zur len Infektionszahlen für den Landkreis 7. Jahresbericht der Stiftung "Wendlin- Corona-Situation Esslingen finden Sie online auf www. ger Hilfsfonds" Der Landkreis Esslingen hat die kriti- wendlingen.de 8. Sitzordnung im Gemeinderat sche Grenze von 50 Corona-Neuinfek- Die Allgemeinverfügungen des Landrats- 9. Bekanntgaben tionen pro 100.000 Einwohner bereits amts Esslingen über die Verpflichtung 10. Anträge, Anfragen, Verschiedenes deutlich überschritten. Das Landratsamt zum Tragen einer Mund-Nasen-Bede- (gez.) hat deshalb am Donnerstag, 8. Okto- ckung sowie über die Beschränkungen ber weitere Maßnahmen zur Eindäm- von privaten Veranstaltungen finden Steffen Weigel mung der Corona-Pandemie veranlasst. Sie ebenfalls in dieser Blättle-Ausgabe Bürgermeister Die beschlossenen Maßnahmen auf komplett abgedruckt. Hinweis: Bis auf weiteres liegt bei öf- einen Blick (Stand: 14.10.): fentlichen Sitzungen eine Anwesen- Maskenpflicht im öffentlichen Raum heitsliste für Besucher aus. Es werden Im gesamten Kreis Esslingen besteht Name und Anschrift erhoben, um im nun auch im öffentlichen Raum die Städtische Veranstaltungen Falle einer Infektion eines Anwesenden Pflicht eine geeignete Mund-Nasen- die Infektionskette nachverfolgen zu Bedeckung zu tragen. Dies trifft ins- abgesagt können. Die Listen werden vier Wochen besondere auf den Bereich der Innen- Aufgrund der stark angestiegenen nach der Sitzung vernichtet. stadt oder Wochenmärkte zu. Sie gilt Coronazahlen im Landkreis Esslin- Darüber hinaus sind geeignete Mund- nicht, wenn aufgrund der tatsächlichen gen hat die Stadtverwaltung Wend- und Nasenschutzmasken zu tragen. Gegebenheiten mit Begegnungen an- lingen am Neckar sich entschieden, derer Personen nicht zu rechnen ist, vorerst alle städtischen Veranstaltun- beispielsweise auf Spazier- und Feld- gen abzusagen. Dies betrifft auch RATHAUS wegen, auf großen Freiflächen oder im Wald. Kinder unter sechs Jahren sind das geplante Konzert „Pianotopia“ mit Chris Geisler und Kurt Holzkäm- AKTUELL von dieser Verpflichtung ausgeschlos- sen. per am Freitag, 16. Oktober sowie die Kabarettveranstaltung mit Arnulf Rating am Sonntag, 18. Oktober. Private Feiern und Veranstaltungen Wir hoffen, die Veranstaltungen im Bei privaten Veranstaltungen in öffent- Stadtarchiv geöffnet lichen, angemieteten oder sonst zur nächsten Jahr nachholen zu können. Bereits erworbene Karten werden zu Das Stadtarchiv Wendlingen am Neckar Verfügung gestellten Räumlichkeiten den jeweiligen Öffnungszeiten bei in der Brückenstraße 15 wird am (z.B. Treffpunkt Stadtmitte) dürfen nicht den folgenden Stellen zurückerstat- Mittwoch, 21. Oktober mehr als 25 Besucher teilnehmen. Fei- tet: von 8 bis 12 Uhr ern in privaten Räumen sind nur zuläs- Pianotopia: Bürgertreff MiT oder und von 13 bis 17 Uhr sig, wenn nicht mehr als 10 Personen Stadtbücherei (vorzugsweise dort wo zur Benutzung geöffnet sein. Fach- teilnehmen. die Karten erworben wurden) archivare des Kreisarchivs Esslingen Sportveranstaltungen Arnulf Rating: Stadtverwaltung kümmern sich um Ihre Fragen zur Sportveranstaltungen in den Hallen Wendlingen am Neckar, Zimmer Stadtgeschichte, Familien- und Haus- werden bis auf Weiteres ohne Publi- 1.14, Birgit Thumm geschichte. kum stattfinden. Auf allen Außensport-
Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 Seite 3 BEKANNTMACHUNGEN Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Neuartiges Coronavirus „SARS-CoV-2“ Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Land- kreis Esslingen folgende Allgemeinverfügung über die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung: 1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Be- Rechtsbehelfsbelehrung Das RKI empfiehlt das generelle Tragen deckung ist im öffentlichen Raum Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Mund-Nasen-Bedeckung daher in auf dem Gebiet des Landkreises eines Monats nach Bekanntgabe Wi- bestimmten Situationen im öffentlichen Esslingen verpflichtend, wenn zu er- derspruch erhoben werden. Der Wider- Raum als einen weiteren Baustein, um warten ist, dass der Mindestabstand spruch ist beim Landratsamt Esslingen Risikogruppen zu schützen und den nach § 2 Abs. 2 der Verordnung mit Sitz in Esslingen oder bei einer der Infektionsdruck und damit die Ausbrei- der Landesregierung über infektions- Außenstellen einzulegen. tungsgeschwindigkeit von COVID-19 in schützende Maßnahmen gegen die der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Begründung der Allgemeinverfügung Empfehlung beruht auf Untersuchun- (Corona-Verordnung – CoronaVO) zu 1. Sachverhalt gen, die belegen, dass ein relevanter anderen Personen nicht durchge- Nach dem Stufenkonzept der Lan- Anteil von Übertragungen von SARS- hend eingehalten werden kann. desregierung („Landeskonzept zum CoV-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Dies gilt insbesondere für Umgang mit einer zweiten SARS- Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten a. Fußgängerzonen, CoV-2-Infektionswelle“) geht mit einer Krankheitszeichen. Ein Impfstoff oder b. Märkte im Sinne der §§ 66 bis 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten die Möglichkeit einer medikamentösen 68 Gewerbeordnung (GewO). pro 100.000 Einwohnern ein starker Behandlung des Virus SARS-CoV-2 2. Die Verpflichtung zum Tragen einer Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, existieren derzeit noch nicht. Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 3 häufig nicht mehr nachvollziehbaren In- Bei einer unkontrollierten Ausbreitung Abs. 1 CoronaVO sowie die aufgrund fektionsketten einher. ist in kurzer Zeit mit einer hohen An- von § 16 CoronaVO ergangenen Re- Im Landkreis Esslingen sind die Fall- zahl behandlungsbedürftiger Personen gelungen zur Mund-Nasen-Bede- zahlen so stark angestiegen, dass die mit schweren und kritischen bis hin zu ckung bleiben hiervon unberührt. 7-Tages-Inzidenz innerhalb von vier Ta- tödlichen Krankheitsverläufen zu rech- 3. Die Ausnahmen gemäß § 3 Abs. gen zunächst auf über 35 und dann nen. Es droht daher die Gefahr, dass 2 CoronaVO gelten auch im An- auf über 50 Neuinfizierte pro 100.000 die Strukturen der Gesundheitsversor- wendungsbereich dieser Allgemein- Einwohner gestiegen ist. Es besteht gung durch den gleichzeitigen starken verfügung. Darüber hinaus gilt die somit nicht mehr nur die Gefahr einer Anstieg an Patienten mit ähnlichem Be- Verpflichtung nach Ziffer 1 dieser Ansteckung durch Personen aus den handlungsbedarf überlastet werden. Allgemeinverfügung nicht Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein a. während der Ausübung sportli- erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit 2. Rechtliche Würdigung cher Aktivitäten, dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung b. während der Nahrungsaufnahme Zur Verhinderung einer weiteren Virus- vom 23. Juni 2020 (in der jeweils gülti- außerhalb von Gastronomiebe- Ausbreitung sind Situationen, in denen gen Fassung) auf Grund von § 32 i.V.m. trieben und der nach der CoronaVO einzuhalten- §§ 28 bis 31 IfSG infektionsschützende c. während der Ausübung dienstli- de Mindestabstand in der täglichen Maßnahmen gegen die Ausbreitung des cher oder beruflicher Tätigkeiten, Praxis nicht durchgehend eingehalten Virus SARS-CoV-2 (CoronaVO) angeord- sofern die Tätigkeit dies erfordert. werden kann, zu vermeiden. Wo dies net, dass gemäß § 20 Abs. 1 CoronaVO 4. Personen, die gegen diese Allge- nicht möglich ist, sind entsprechende die zuständigen Behörden weitergehen- meinverfügung verstoßen, wird ein Schutzmaßnahmen zu ergreifen. de Maßnahmen zum Schutz vor Infekti- Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € Das Robert-Koch-Institut (RKI) als kon- onen treffen können. angedroht. zeptionierende Stelle im Sinne des § Die Allgemeinverfügung beruht auf § 28 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegen- Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6a Tage nach der Veröffentlichung als maßnahmen zuvorderst die Einhaltung der Verordnung des Sozialministeriums bekannt gegeben. geeigneter Hygienemaßnahmen, Kon- über Zuständigkeiten nach dem Infek- 6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit taktreduktion und den Schutz beson- tionsschutzgesetz, Baden-Württemberg Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft. ders vulnerabler Personengruppen (vor (IfSGZustV BW). Sie tritt vor Ablauf des 31.10.2020 allem älterer oder vorerkrankter Perso- Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW außer Kraft, sobald die Sieben-Ta- nen). Auf Grund der vorliegenden epi- ist das Gesundheitsamt und damit gemäß ges-Inzidenz von 50 bezogen auf demiologischen Zusammenhänge steht § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den öffent- den Landkreis Esslingen in sieben zu vermuten, dass ein Eintrag des Vi- lichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) i.V.m. § aufeinanderfolgenden Tagen unter- rus in den Landkreis Esslingen haupt- 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz schritten wird. Maßgeblich hierfür sächlich durch Personen mit Aufenthalt Baden-Württemberg (LVG) das Landrat- sind die Veröffentlichungen des Ro- in einem der Risikogebiete oder durch samt Esslingen zuständig für den Erlass bert-Koch-Instituts. Kontaktpersonen zu bestätigten Fällen der getroffenen Allgemeinverfügung. zu Stande kam. Das RKI gibt derzeit Die Ortspolizeibehörden der kreisange- Hinweise als hauptsächlichen Übertragungsweg hörigen Städte und Gemeinden wurden Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG des Virus SARS-CoV-2 die Tröpfchen- am 08.10.2020 informiert und erhielten ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zu- infektion an. Auch Schmierinfektionen Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass widerhandlung einer vollziehbaren An- sind möglich. Die Inkubationszeit des sie gemäß § 1 Abs. 6a Satz 2 IfSGZu- ordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Virus beträgt laut RKI 14 Tage. Es ist stV BW rechtzeitig beteiligt wurden. Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann nach den vorliegenden Erkenntnissen Das Landesgesundheitsamt hat das mit einer Geldbuße bis zu fünfund- möglich, dass Personen das Virus Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 zwanzigtausend Euro geahndet werden. in sich tragen und bereits ausschei- Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegen- Diese Allgemeinverfügung stellt gemäß den (die Personen also infektiös sind), über dem Landratsamt Esslingen nach §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG noch bevor erste Symptome auftreten. § 1 Abs. 6c IfSG-ZustV BW festgestellt. mit ihrer Bekanntgabe eine solche so- Es gibt daher Fälle, in welchen die Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft fort vollziehbare Anordnung dar. Wider- betreffende Person (insbesondere bei die zuständige Behörde, wenn Kranke, spruch und Anfechtungsklage haben Kindern) mangels Symptomen keine Krankheitsverdächtige, Ansteckungsver- daher keine aufschiebende Wirkung. Kenntnis von ihrer Erkrankung hat. dächtige oder Ausscheider im Sinne
Seite 4 Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt nicht aus, um die Übertragung zu ver- aus den Risikogebieten, vielmehr liegt werden, die notwendigen Schutzmaß- ringern. Eine Übertragung von Mensch jetzt ein erhöhtes regionales Risiko vor, nahmen, soweit und solange dies zur zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, sich mit dem SARS-CoV-2 Virus zu infi- Verhinderung der Verbreitung übertrag- ist wegen des vorherrschenden Über- zieren. Es sind daher Situationen zu ver- barer Krankheiten erforderlich ist. tragungswegs (Tröpfcheninfektion) auch meiden, in welchen über die bekannten Der Anwendungsbereich ist nach den durch mild erkrankte oder asymptoma- Übertragungswege eine Infektion möglich vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. tisch infizierte Personen leicht möglich. ist. Solche Situationen sind allerdings Denn das Virus SARS-CoV-2 hat sich Insbesondere bei Personen, die rele- dann zu erwarten, wenn Personen im im Landkreis Esslingen bereits verbreitet, vanten Kontakt zu einer bestätigt an öffentlichen Raum, insbesondere auf be- sodass Personen im Sinne des § 2 Nr. 4 COVID-19 erkrankten Person hatten, ist engten Plätzen und in beengten Räumen, bis 7 IfSG festgestellt wurden. Im Land- aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aufeinandertreffen. Dies ist beispielsweise kreis Esslingen ist mittlerweile die 7-Ta- anzunehmen, dass diese das Virus in auf Wochenmärkten oder auf belebten ges-Inzidenz von 50 Neuinfizierten pro sich aufgenommen haben und somit Plätzen denkbar. Ein Unterschreiten des 100.000 Einwohner überschritten. Auf- ansteckungsverdächtig im Sinne des § Mindestabstands ist nach der allgemeinen grund der sich dynamisch entwickelnden 2 Nr. 7 IfSG sind. Darüber hinaus han- Lebenserfahrung an solchen Orten regel- Lage bei COVID-19 Erkrankungen sieht delt es sich hier um ein relativ leicht mäßig zu erwarten. das Landratsamt Esslingen die Notwen- übertragbares Virus. Ein direkter Kon- Mit Blick auf die Angemessenheit aus- digkeit, weitergehende kontaktreduzieren- takt mit infizierten Personen ist daher genommen sind gerade Situationen, in de Maßnahmen zur Beeinflussung der unbedingt zu vermeiden. Das Tragen denen aufgrund der tatsächlichen Be- Ausbreitungsdynamik zu ergreifen, auch eines Mund-Nasen-Schutzes ist das gebenheiten nicht mit Begegnungen um besonders vulnerable Gruppen zu mildeste verfügbare Mittel. Mildere und mit anderen Personen zu rechnen ist, schützen. Zweck der Allgemeinverfügung gleich effektive Mittel stehen nicht zur die ein Unterschreiten des Mindestab- ist es, die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Verfügung. Andere, gleich geeignete stands erwarten lassen. Die Bewegung Virus zu verlangsamen, Infektionsketten Maßnahmen sind nicht vorhanden. im Freien bleibt somit ohne Mund- zu unterbrechen und die Gesundheits- Auch ist die Maßnahme nach Abwä- Nasen-Schutz überall dort möglich, versorgung für die gesamte Bevölkerung gung der betroffenen Rechtsgüter an- wo ein Unterschreiten des Mindestab- aufrecht zu erhalten. gemessen. Die Einschränkungen auf stands gerade nicht droht. Die getroffene Allgemeinverfügung ist Seiten der Betroffenen stehen nicht Daneben sind weitreichende Ausnah- verhältnismäßig. Die Verpflichtung des außer Verhältnis zum Zweck der Allge- men von der Verpflichtung zum Tragen Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes bei meinverfügung, das Infektionsgeschehen eines Mund-Nasen-Schutzes in die Re- der Begegnung von Personen stellt ein einzudämmen und die Gesundheitsver- gelung aufgenommen. Dadurch werden geeignetes Mittel dar, um eine Verbrei- sorgung für die Gesamtbevölkerung Personen, für die eine Pflicht zum Tra- tung der Virusinfizierung und des damit aufrecht zu erhalten. Dies insbesondere, gen eines Mund-Nasen-Schutzes eine möglichen Ausbruchs der Atemweg- weil die Pflicht zum Tragen eines Mund- besondere Härte darstellen würde, an- serkrankung COVID-19 zu verhindern. Nasen-Schutzes bereits seit März 2020 gemessen berücksichtigt. Das gleiche Durch die Verpflichtung des Tragens – in abgeschwächter Form – in Ba- gilt für Situationen, in denen eine solche eines Mund-Nasen-Schutzes im öffentli- den-Württemberg gilt. Das Tragen eines Pflicht angesichts des derzeitigen Infek- chen Raum wird die Zahl der möglicher- Mund-Nasen-Schutzes ist mithin bereits tionsgeschehens nicht zumutbar wäre. weise infektiösen Kontakte auch über die jetzt im Alltag der betroffenen Bürger Dem geringen Eingriff in die allgemeine Verbreitung von Aerosolen und dadurch angekommen und damit auch Teil des Handlungsfreiheit steht die Gefahr der das Ausbreitungspotenzial des Erregers Alltags der Personen im Landkreis. Die Verbreitung einer übertragbaren Krank- limitiert. Die Infektionsketten werden ver- Verpflichtung zum Tragen eines Mund- heit, die erfahrungsgemäß zu erhebli- langsamt und möglichst unterbrochen. Nasen-Schutzes aufgrund dieser Allge- chen Gesundheits-beeinträchtigungen bis Eine teilweise Reduktion der unbe- meinverfügung ist auf diejenigen Fälle zum Tod der erkrankten Personen führen merkten Übertragung von infektiösen beschränkt, in denen das Unterschreiten kann, gegenüber. Das Landratsamt als Tröpfchen durch das Tragen von einer des Mindestabstands regelmäßig droht. zuständige Behörde ist verpflichtet, die Mund-Nasen-Bedeckung soll zu einer Es handelt sich bei dem Eingriff um Gesundheit und das Leben von Perso- weiteren Verlangsamung der Ausbrei- den schwächsten denkbaren Eingriff im nen zu schützen; dies ergibt sich aus tung beitragen. Dies betrifft die Übertra- Vorgehen gegen das SARS-CoV-2 Virus. dem Grundrecht auf Leben und körperli- gung im öffentlichen Raum, wo mehrere Die allgemeine Handlungsfreiheit der che Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Menschen zusammentreffen und der Bürger wird zwar beschränkt, dem GG). In der gegenwärtigen Situation ist physische Abstand von mindestens 1,5 steht allerdings die hohe Ansteckungs- davon auszugehen, dass Begegnungen Metern nicht immer eingehalten werden gefahr bis hin zum tödlichen Verlauf ohne das Tragen eines Mund-Nasen- kann. Das Tragen einer Mund-Nasen- der Krankheit gegenüber. Für die An- Schutzes erheblich zu einer weiteren Bedeckung im öffentlichen Raum kann forderungen an die Wahrscheinlichkeit Beschleunigung der Ausbreitung des Vi- vor allem dann im Sinne einer Redukti- einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein rus beitragen würde. Bei einer weiteren on der Übertragungen wirksam werden, strikter, alle möglichen Fälle gleicher- Ausbreitung der Infektion ist damit zu wenn möglichst viele Personen eine maßen erfassender Maßstab. Vielmehr rechnen, dass diese nicht mehr kontrol- Mund-Nasen-Bedeckung tragen. ist der geltende Grundsatz heranzuzie- lierbar ist und das Gesundheitssystem Das Tragen einer Mund-Nasen-Bede- hen, dass an die Wahrscheinlichkeit die Versorgung der schwer erkrankten ckung trägt dazu bei, andere Personen des Schadenseintritts umso geringere Personen nicht mehr sicherstellen kann. vor feinen Tröpfchen und Partikeln die Anforderungen zu stellen sind, je größer Hierbei handelt es sich um sehr hohe man z.B. beim Sprechen, Husten oder und folgenschwerer der möglicherweise Schutzgüter, denen Vorrang zu gewähren Niesen ausstößt, zu schützen (Fremd- eintretende Schaden ist (vgl. BGH, Ur- ist. Aufgrund dieser erheblichen Gefahr schutz). Wichtig ist hierbei, dass Mund teil v. 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). muss daher bei einer Abwägung die all- und Nase bedeckt sind. Aufgrund der besonderen Gefahr, die von gemeine Handlungsfreiheit zurückstehen. Damit soll sichergestellt werden, dass dem neuartigen Erreger wegen seiner Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwal- nur eine möglichst geringe Anzahl an hohen Übertragbarkeit und der Zahl der tungsvollstreckungsgesetz Baden-Würt- Menschen infiziert wird oder zu poten- schweren bis hin zu tödlichen Krankheits- temberg ist das Zwangsgeld vor seiner tiellen Kontaktpersonen einer infizierten verläufe für die öffentliche Gesundheit in Anwendung anzudrohen. Das Zwangs- Person wird. Dies ist nach den Er- Deutschland und weltweit ausgeht, sind geld ist das mildeste Zwangsmittel. kenntnissen des RKI durch das Tragen an die Wahrscheinlichkeit einer Anste- Gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m.16 Abs. eine Mund-Nasen-Schutzes erreichbar. ckung geringere Anforderungen zu stellen. 8 IfSG haben Widerspruch und An- Mildere gleich geeignete Mittel z. B. Zudem hat sich in den letzten Tagen die fechtungsklage gegen diese Maßnahme durch die Anordnung von weniger ein- Anzahl der Infizierten deutlich erhöht. Es keine aufschiebende Wirkung. schneidenden Maßnahmen kamen nicht kommen täglich neue Infektionen hinzu, Esslingen a.N., den 12.10.2020 in Betracht. Insbesondere reichen der- sodass die 7-Tages-Inzidenz zunächst auf zeit, wie das oben dargestellte aktuelle über 35, mittlerweile über 50 angestiegen (gez.) Infektionsgeschehen zeigt, die sich aus ist. Es besteht somit nicht mehr nur die Heinz Eininger der CoronaVO angeordneten Pflichten Gefahr einer Ansteckung durch Personen Landrat
Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 Seite 5 Das Landratsamt Esslingen erlässt nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für alle Städte und Gemeinden im Land- kreis Esslingen folgende Allgemeinverfügung über die Beschränkung von privaten Veranstaltungen: 1. Die Durchführung von privaten Ver- CoV-2-Infektionswelle“) geht mit einer 2. Rechtliche Würdigung anstaltungen in öffentlichen, ange- 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten Die Landesregierung hat mit Verord- mieteten oder sonst zur Verfügung pro 100.000 Einwohnern ein starker nung vom 23. Juni 2020 (in der je- gestellten Räumen, beispielsweise Anstieg der Fallzahlen mit diffusen, weils gültigen Fassung) auf Grund von Restaurants, Eventlocations, Ver- häufig nicht mehr nachvollziehbaren In- § 32 i.V.m. §§ 28 bis 31 IfSG infekti- einsheime oder Gemeindehäuser ist fektionsketten einher. onsschützende Maßnahmen gegen die nur zulässig, wenn an ihnen nicht Im Landkreis Esslingen sind die Fallzah- Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 mehr als 25 Personen teilnehmen. len so stark angestiegen, dass die 7-Ta- (CoronaVO) angeordnet. Gemäß § 20 Bei der Bemessung der Teilnehmer- ges-Inzidenz innerhalb von vier Tagen Abs. 1 CoronaVO können die zustän- zahl bleiben Beschäftigte und sons- zunächst auf über 35 und dann auf über digen Behörden weitergehende Maß- tige Mitwirkende außer Betracht. 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner nahmen zum Schutz vor Infektionen 2. Die Durchführung von privaten Ver- gestiegen ist. Es besteht somit nicht treffen. anstaltungen in privaten Räumen ist mehr nur die Gefahr einer Ansteckung Die Allgemeinverfügung beruht auf § nur zulässig, wenn an ihnen nicht durch Personen aus den Risikogebieten, 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG mehr als 10 Personen teilnehmen. vielmehr liegt jetzt ein erhöhtes regio- i.V.m. § 1 Abs. 6a der Verordnung des 3. Ausgenommen von den Regelun- nales Risiko vor, sich mit dem SARS- Sozialministeriums über Zuständigkei- gen in Ziffer 1 und Ziffer 2 sind CoV-2 Virus zu infizieren. Häufig erfolgte ten nach dem Infektionsschutzgesetz, private Veranstaltungen, wenn eine Identifizierung von größeren Feiern Baden-Württemberg (IfSGZustV BW). die teilnehmenden Personen aus- im Familien- und Freundeskreis als Infek- Nach § 1 Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW schließlich tionsquellen (siehe Lagebericht des RKI ist das Gesundheitsamt und damit ge- a. in gerader Linie verwandt sind, vom 22.09.2020). Eine Übertragung in mäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den b. Geschwister und deren Nach- Innenräumen ist zudem wahrscheinlicher öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) kommen sind oder als im Freien. Auch der Beschluss von i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwal- c. dem eigenen Haushalt ange- Bund und Ländern vom 29.09.2020 hebt tungsgesetz Baden-Württemberg (LVG) hören, einschließlich deren Ehe- hervor, dass bei einem ansteigenden das Landratsamt Esslingen zuständig gatten, Lebenspartnerinnen oder Infektionsgeschehen insbesondere Maß- für den Erlass der getroffenen Allge- Lebenspartner oder Partnerinnen nahmen wie Beschränkungen für private meinverfügung. oder Partner. Veranstaltungen zu erlassen sind. Die Ortspolizeibehörden der kreisange- 4. Für den Fall, dass die Veranstal- Das Robert-Koch-Institut (RKI) als kon- hörigen Städte und Gemeinden wurden tung entgegen Ziffer 1 oder Zif- zeptionierende Stelle im Sinne des § am 08.10.2020 informiert und erhielten fer 2 dennoch stattfindet, wird die 4 IfSG empfiehlt als geeignete Gegen- Gelegenheit zur Stellungnahme, sodass Anwendung unmittelbaren Zwangs maßnahmen zuvorderst die Einhaltung sie gemäß § 1 Abs. 6a Satz 2 IfSGZu- angedroht. geeigneter Hygienemaßnahmen, Kontak- stV BW rechtzeitig beteiligt wurden. 5. Diese Allgemeinverfügung gilt am Das Landesgesundheitsamt hat das treduktion und den Schutz besonders Tage nach der Veröffentlichung als Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 vulnerabler Personengruppen (vor allem bekannt gegeben. Abs. 6a Satz 1 IfSGZustV BW gegen- älterer oder vorerkrankter Personen). Auf 6. Diese Allgemeinverfügung tritt au- über dem Landratsamt Esslingen nach Grund der vorliegenden epidemiologi- ßer Kraft, sobald die Sieben-Ta- § 1 Abs. 6c IfSGZustV BW festgestellt. schen Zusammenhänge steht zu vermu- Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann ges-Inzidenz von 50 bezogen auf ten, dass ein Eintrag des Virus in den den Landkreis Esslingen in sieben die zuständige Behörde, wenn Kranke, Landkreis Esslingen hauptsächlich durch Krankheitsverdächtige, Ansteckungs- aufeinanderfolgenden Tagen unter- Personen mit Aufenthalt in einem der schritten wird. verdächtige oder Ausscheider im Sin- Risikogebiete oder durch Kontaktper- ne des § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG fest- Hinweise sonen zu bestätigten Fällen zu Stande gestellt werden, u. a. Veranstaltungen Nach § 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG kam. Das RKI gibt derzeit als haupt- einer größeren Anzahl von Menschen ist die vorsätzliche oder fahrlässige Zu- sächlichen Übertragungsweg des Virus beschränken, soweit und solange dies widerhandlung einer vollziehbaren An- SARS-CoV-2 die Tröpfcheninfektion an. zur Verhinderung der Verbreitung über- ordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder Auch Schmierinfektionen sind möglich. tragbarer Krankheiten erforderlich ist. Satz 2 IfSG ordnungswidrig und kann Die Inkubationszeit des Virus beträgt Der Anwendungsbereich ist nach den mit einer Geldbuße bis zu fünfund- laut RKI 14 Tage. Es ist nach den vor- vorliegenden Erkenntnissen eröffnet. zwanzigtausend Euro geahndet werden. liegenden Erkenntnissen möglich, dass Denn das Virus SARS-CoV-2 hat sich Diese Allgemeinverfügung stellt gemäß Personen das Virus in sich tragen und im Landkreis Esslingen bereits verbrei- §§ 28 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG bereits ausscheiden (die Personen also tet, sodass Personen im Sinne des § 2 mit ihrer Bekanntgabe eine solche so- infektiös sind), noch bevor erste Symp- Nr. 4 bis 7 IfSG festgestellt wurden. Im fort vollziehbare Anordnung dar. Wider- tome auftreten. Es gibt daher Fälle, in Landkreis Esslingen ist mittlerweile die spruch und Anfechtungsklage haben welchen die betreffende Person (insbe- 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten daher keine aufschiebende Wirkung. sondere bei Kindern) mangels Sympto- pro 100.000 Einwohner überschritten. men keine Kenntnis von ihrer Erkrankung Aufgrund der sich dynamisch entwi- Rechtsbehelfsbelehrung hat. Ein Impfstoff oder die Möglichkeit ckelnden Lage bei COVID-19 Erkran- Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer medikamentösen Behandlung des kungen sieht das Landratsamt Esslin- eines Monats nach Bekanntgabe Wi- Virus SARS-CoV-2 existieren derzeit gen die Notwendigkeit, weitergehende derspruch erhoben werden. Der Wider- noch nicht. Bei einer unkontrollierten kontaktreduzierende Maßnahmen zur spruch ist beim Landratsamt Esslingen Ausbreitung ist in kurzer Zeit mit einer Beeinflussung der Ausbreitungsdy- mit Sitz in Esslingen oder bei einer der hohen Anzahl behandlungsbedürftiger namik zu ergreifen, auch um beson- Außenstellen einzulegen. Personen mit schweren und kritischen ders vulnerable Gruppen zu schützen. Begründung der Allgemeinverfügung bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufen Zweck der Allgemeinverfügung ist es, zu rechnen. Es droht daher die Gefahr, die Ausbreitung des SARS-CoV-2 Virus 1. Sachverhalt dass die Strukturen der Gesundheitsver- zu verlangsamen, Infektionsketten zu Nach dem Stufenkonzept der Lan- sorgung durch den gleichzeitigen star- unterbrechen und die Gesundheitsver- desregierung („Landeskonzept zum ken Anstieg an Patienten mit ähnlichem sorgung für die gesamte Bevölkerung Umgang mit einer zweiten SARS- Behandlungsbedarf überlastet werden. aufrecht zu erhalten.
Seite 6 Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 Die getroffene Allgemeinverfügung ist die Möglichkeit, Feierlichkeiten mit be- die Gefahr der Verbreitung einer übertrag- verhältnismäßig. schränkter Personenzahl durchzuführen. baren Krankheit, die erfahrungsgemäß zu Ist danach eine Infektion der Teilnehmer Darüber hinaus sind Feierlichkeiten, an erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigun- einer Veranstaltung wahrscheinlich, so denen ausschließlich der engste Fami- gen bis zum Tod der erkrankten Perso- stellt das Verbot der Veranstaltung ein lienkreis teilnimmt, nach Ziffer 3 dieser nen führen kann, gegenüber. Aufgrund geeignetes Mittel dar, um eine Verbrei- Allgemeinverfügung bereits von den dieser erheblichen Gefahr müssen daher tung der Virusinfizierung und des damit Beschränkungen ausgenommen. bei einer Abwägung der wirtschaftliche möglichen Ausbruchs der Atemweg- Die allgemeine Handlungsfreiheit der Schaden und die Berufsausübungsfrei- serkrankung COVID-19 zu verhindern. Teilnehmenden wird zwar beschränkt, heit zurückstehen. Durch die Beschränkung der Teilneh- dem steht allerdings die hohe Anste- Private Räume sind vielfach räumlich merzahl an privaten Veranstaltungen auf ckungsgefahr bis hin zum tödlichen Ver- begrenzt, die Abstandsregeln können 25 Personen in öffentlichen Räumen, in lauf der Krankheit gegenüber. Für die nicht eingehalten werden. Die Unter- dafür angemieteten oder sonst zur Ver- Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit scheidung zwischen Veranstaltungen in fügung gestellten Räumen und auf 10 einer Ansteckungsgefahr gilt dabei kein öffentlichen Räumen einerseits und pri- Personen in privaten Räumen wird die strikter, alle möglichen Fälle gleicher- vaten Räumen andererseits ist dadurch Zahl der möglichen Kontaktpersonen maßen erfassender Maßstab. Vielmehr gerechtfertigt, dass die öffentlichen und dadurch das Ausbreitungspotential ist der geltende Grundsatz heranzuzie- Räume typischerweise größer sind als des Erregers limitiert. Die Infektionsket- hen, dass an die Wahrscheinlichkeit des die privaten Räume. Dies ist infektions- ten werden verlangsamt und möglichst Schadenseintritts umso geringere Anfor- schutzrechtlich relevant und rechtfertigt unterbrochen. Damit soll sichergestellt derungen zu stellen sind, je größer und die weitergehende Beschränkung der werden, dass nur eine möglichst gerin- folgenschwerer der möglicherweise ein- Teilnehmenden. Bei Veranstaltungen in ge Anzahl an Menschen infiziert wird tretende Schaden ist (vgl. BGH, Urteil v. Privaträumen besteht daher ein weiter- oder zu potentiellen Kontaktpersonen 22.03.2012, Az. 3 C 16/11). gehendes Regelungsbedürfnis. Dies ist einer infizierten Person wird. Dies ist Aufgrund der besonderen Gefahr, die nicht zuletzt darin begründet, dass eine nach den Erkenntnissen des RKI durch von dem neuartigen Erreger wegen Organisation (z. B. Ansprechpartner), wie Kontaktbeschränkungen erreichbar. seiner hohen Übertragbarkeit und der sie bei Veranstaltungen in öffentlichen, Mildere gleich geeignete Mittel z. B. Zahl der schweren bis hin zu tödlichen angemieteten und sonst zur Verfügung durch die Anordnung von geringeren Krankheitsverläufe für die öffentliche gestellten Räumen vorliegt, bei Veran- Beschränkungen kamen nicht in Be- Gesundheit in Deutschland und welt- staltungen in Privaträumen regelmäßig tracht. Insbesondere reichen derzeit, weit ausgeht, sind an die Wahrschein- wie das oben dargestellte aktuelle In- nicht gegeben ist. Aus diesem Grund ist lichkeit einer Ansteckung geringere An- die zulässige Anzahl der Teilnehmenden fektionsgeschehen zeigt, die sich aus forderungen zu stellen. Es sind daher der CoronaVO angeordneten Pflichten in diesem Bereich enger zu fassen als Situationen zu vermeiden, in welchen in öffentlichen, angemieteten und sonst nicht aus, um die Übertragung zu ver- eine größere Anzahl von Personen auf ringern. Die Beschränkung der Teilneh- zur Verfügung gestellten Räumen. relativ engem Raum aufeinandertrifft Das Landratsamt als zuständige Behör- merzahl reduziert die Anzahl der mög- und dort verweilt. Eine solche Situation lichen Kontakte von vornherein. Die de ist verpflichtet, die Gesundheit und ist allerdings bei privaten Veranstaltun- das Leben von Personen zu schützen; Effektivität milderer Maßnahmen wie gen zu erwarten. Gerade bei privaten dem Tragen eines Mund-Nasen-Schut- dies ergibt sich aus dem Grundrecht Feierlichkeiten besteht die Gefahr ei- zes oder dem Anfertigen von Teilneh- auf Leben und körperliche Unversehrt- ner Übertragung im besonderen Maße. merlisten oder der Beschränkung auf heit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In der Denn in diesem Rahmen werden regel- negativ getestete Teilnehmende hinge gegenwärtigen Situation ist davon aus- mäßig die allgemeinen Abstands- und hingegen maßgeblich vom Verhalten zugehen, dass eine höhere als die er- Hygieneregeln nicht konsequent einge- der Teilnehmenden ab. Auch eine Ab- halten. Dies zeigt die steigende Zahl laubte Teilnehmerzahl erheblich zu einer hängigmachung der Teilnehmerzahl von von Neuinfizierungen, die einen Zusam- weiteren Beschleunigung der Ausbrei- der zur Verfügung stehenden Fläche ist menhang zwischen größeren privaten tung des Virus beitragen würde. Bei ei- nicht gleich geeignet. Denn es ist rea- Feiern im Familien- und Freundeskreis ner weiteren Ausbreitung der Infektion litätsfern, dass die Teilnehmenden sich und der steigenden Inzidenz nahele- ist damit zu rechnen, dass diese nicht gleichmäßig über die gesamte Fläche gen. Typisch für private Veranstaltun- mehr kontrollierbar ist und das Gesund- verteilen. Es sind nämlich bei privaten gen ist eine bestehende Vertrautheit heitssystem die Versorgung der schwer Veranstaltungen üblicherweise gerade und Nähe der Teilnehmenden, die sich erkrankten Personen nicht mehr sicher- keine festen Sitzplätze vorgesehen. Eine in Geselligkeit und Herzlichkeit äußert. stellen kann. Hierbei handelt es sich um Übertragung von Mensch zu Mensch, Aufgrund dessen sind private Veran- sehr hohe Schutzgüter, denen Vorrang z.B. durch Husten, Niesen, ist wegen staltungen üblicherweise in besonde- zu gewähren ist. Insoweit überwiegt der des vorherrschenden Übertragungswegs rem Maße durch zwischenmenschliche Gesundheitsschutz der Bevölkerung, (Tröpfcheninfektion) auch durch mild er- Interaktion und Kommunikation sowie insbesondere der Schutz der potentiell krankte oder asymptomatisch infizierte physischen Kontakt geprägt. Diese en- von schweren Krankheitsverläufen be- Personen leicht möglich. Insbesondere geren Kontakte sind infektionsschutz- drohten Personen vor einer Ansteckung bei Personen, die relevanten Kontakt zu rechtlich riskant. Hinzu kommt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit und die einer bestätigt an COVID-19 erkrankten die Verweildauer auf privaten Veranstal- Berufsausübungsfreiheit. Person hatten, ist aufgrund der vorlie- tungen typischerweise relativ hoch ist. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Landesverwal- genden Erkenntnisse anzunehmen, dass Von privaten Veranstaltungen geht da- tungsvollstreckungsgesetz Baden-Würt- diese das Virus in sich aufgenommen her ein spezifisch hohes Infektionsrisiko temberg ist der unmittelbare Zwang vor haben und somit ansteckungsverdäch- aus. Zudem hat sich in den letzten Ta- seiner Anwendung anzudrohen. Mildere tig im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind. gen die Anzahl der Infizierten deutlich Mittel als die Anwendung des unmittel- Darüber hinaus handelt es sich hier um erhöht. Es kommen täglich neue Infek- baren Zwangs wie z. B. das Zwangs- ein relativ leicht übertragbares Virus. Ein tionen hinzu, sodass die 7-Tages-Inzi- geld kommen nicht in Betracht, um die direkter Kontakt mit infizierten Personen denz zunächst auf über 35, mittlerweile Beschränkungen durchzusetzen. Das ist daher unbedingt zu vermeiden. über 50 angestiegen ist. Es besteht Zwangsgeld ist gesetzlich auf höchs- Auch ist die Maßnahme nach Abwä- somit nicht mehr nur die Gefahr einer tens 50.000 EUR begrenzt und nicht gung der betroffenen Rechtsgüter ange- Ansteckung durch Personen aus den geeignet, den Zweck der Kontaktbe- messen. Die Einschränkungen auf Sei- Risikogebieten, vielmehr liegt jetzt ein schränkung zu erfüllen. Ferner muss die ten der Betroffenen stehen nicht außer erhöhtes regionales Risiko vor, sich mit Anordnung sofort durchgesetzt werden, Verhältnis zum Zweck der Allgemein- dem SARS-CoV-2 Virus zu infizieren. um die Verbreitung einer übertragbaren verfügung, das Infektionsgeschehen Bezüglich Veranstaltungen in öffentlichen, Krankheit mit potentiell schwersten Fol- einzudämmen und die Gesundheits- angemieteten und sonst zur Verfügung gen für die Betroffenen zu verhindern. versorgung für die Gesamtbevölkerung gestellten Räumen wird auch nicht der Gemäß §§ 28 Abs. 3 i.V.m.16 Abs. aufrecht zu erhalten. Dies insbeson- Umsatzausfall der mittelbar betroffenen 8 IfSG haben Widerspruch und An- dere, weil Veranstaltungen nicht ge- Anbieter der Räumlichkeiten verkannt. fechtungsklage gegen diese Maßnahme nerell verboten werden. Es verbleibt Diesem wirtschaftlichen Schaden steht keine aufschiebende Wirkung.
Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 Seite 7 Schadstoffsammlung 2020 LOKALE AGENDA Der Abfallwirtschaftsbetrieb wird vom Öffnungszeiten 26. Oktober bis 28. November eine mo- und Sprechzeiten Sitzung der Lokalen Agenda bile Schadstoffsammlung durchführen. öffentlicher verschoben An neun Tagen und zehn Sammelstellen Einrichtungen Aufgrund der aktuellen Corona-Situati- werden Abfälle aus Privathaushalten in on wurde die nächste Sitzung der Lo- haushaltsüblicher Menge angenommen, kalen Agenda vom 19. Oktober auf den die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes 16. November verschoben. nicht in die Restmülltonne geworfen Wir bitten um Beachtung. werden dürfen. Stadtverwaltung Bei der Schadstoffsammlung werden Mo. bis Fr. 8 bis 12 Uhr angenommen: Abbeizlaugen, Autopfle- Do. 16 bis 18 Uhr Tel. 943-0 STANDESAMT gemittel, flüssige Farben und Lacke, mineralische Fette, Fleckentferner, Amtsblatt Putzmittel, Hobbychemikalien, lösemit- Redaktionsschluss: Dienstag, 8 Uhr Geburten telhaltige Klebstoffe, Rostschutzmit- Bürgerbüro Kamen Velkov, geboren am 29. Juli tel, Säuren, Laugen, Pflanzenschutz- Mo. 8 bis 12 Uhr und 2020 in Nürtingen mittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, 14 bis 16 Uhr Eltern: Alexandra Szücsne Nemeth und Spraydosen mit Restinhalt, Verdünner, Di. 7.30 bis 13 Uhr Kamen Rozalinov Velkov, Wendlingen quecksilberhaltige Abfälle usw. Mi. und Fr. 8 bis 12 Uhr am Neckar Die schadstoffhaltigen Abfälle sind Do. 8 bis 12 Uhr und dicht verschlossen, möglichst in der 14 bis 18 Uhr Eheschließungen Originalverpackung und eindeutig ge- Tel. 943-213/214/271/280 kennzeichnet, abzugeben. Sie dürfen Diana Rebecca Zorino und Jörg Eduard keinesfalls am Haltepunkt des Schad- Galerie Asal, Wendlingen am Neckar am 9. Ok- Mi. bis Sa. 15 bis 18 Uhr stoffmobils einfach abgestellt werden. tober 2020 in Wendlingen am Neckar Achtung: Aufgrund der Corona-Situa- So. und Feiertag 11 bis 18 Uhr Tel. 55458 tion ist bei der Anlieferung eine All- tagsmaske zu tragen und ein Sicher- Jugendhaus Zentrum Neuffenstraße JUBILÄUM heitsabstand von 1,5 m einzuhalten. Die Anlieferung erfolgt in vorgegebenen Täglich von 13 bis 18 Uhr Wegführungen. Die Anweisungen der Tel. 52001 Wir gratulieren zum Geburts- vor Ort eingesetzten Ordnungskräfte MiT tag sind zu beachten, so dass eine geord- Treffpunkt Stadtmitte 19.10.: Werner Emminger, 85 Jahre; nete Abgabe möglich ist. Mo. bis Do. 10 bis 18 Uhr Despina Hatzipanagiotou, 75 Jahre Der Abfallwirtschaftsbetrieb rät Kunden, Tel. 6636 die größere Mengen zu entsorgen ha- 21.10.: Brigitte Pobig, 70 Jahre Musikschule ben, eine Sackkarre oder einen kleinen 24.10.: Doris Thajer, 85 Jahre; Handwagen mitzubringen, da eventuell Treffpunkt Stadtmitte Nunzia Seminara in Palmeri, 70 Jahre größere Strecken vom PKW zur Annah- Mo., Di., Mi. und Fr. 9 bis 12 Uhr Do. 14.30 bis 17 Uhr mestelle zurückgelegt werden müssen. Tel. 51790 Da dieses Jahr nur eine Schadstoffsamm- Pflegestützpunkt SAMMLUNGEN lung an weniger Standorten als bisher stattfindet und zudem besondere Ab- Di. 9 bis 11 Uhr standsregeln zu beachten sind, muss mit Mi. 14 bis 16 Uhr Abfallberatung längeren Wartezeiten gerechnet werden. Tel. 0711 390243731 Abfallwirtschaftsbetrieb Esslingen Nicht angenommen werden: Ausge- Stadtbücherei Tel. 0800 9312526 trocknete Farben, Altmedikamente, Montag geschlossen Kompostieranlage Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen, Di. 10 bis 12 Uhr und Neben dem Gruppenklärwerk, Altbatterien und Altöl. 14 bis 17.30 Uhr Vorstadtstraße. Ausgetrocknete Farben und Medikamen- Mi. 14 bis 17.30 Uhr April bis Oktober: te gehören in die Restmülltonne. Leucht- Do. 14 bis 17.30 Uhr Fr.: 14 bis 19 Uhr, Sa.: 9 bis 14 Uhr stoffröhren und Energiesparlampen kön- Fr. 14 bis 17.30 Uhr November bis März: nen kostenlos bei jeder Sammelstelle Sa. 9 bis 12 Uhr Fr.: 14 bis 17 Uhr, Sa.: 9 bis 14 Uhr für Elektro- und Elektronikschrott abge- Tel. 943-249 geben werden. Altöl, Lampen, Kleinbat- Volkshochschule Abholung Biotonne terien und Autobatterien müssen vom Treffpunkt Stadtmitte Nächste Abholung: Handel zurückgenommen werden. Bürozeiten Mo. 9 bis 12 Uhr und Bezirk I und II am Die Haltepunkte und Termine des Do. 14 bis 17 Uhr Mittwoch, 21. Oktober Schadstoffmobils können über die Tel. 6468 Homepage des Abfallwirtschaftsbetrie- WeRT Abholung Gelber Sack bes, www.awb-es.de unter „Abfallinfo/ Treffpunkt Stadtmitte Abholung in dieser Woche: Problemstoffe“ abgerufen werden. Sprechzeiten Di. 9 bis 11 Uhr Bezirk I und II am Freitag, 16. Oktober Weitere Informationen und telef. Do. 16 bis 18 Uhr Tel. 0800 9312526, Tel. 0151 57847591 Abholung Papier service-awb@lra-es.de, www.awb-es.de. Nächste Abholung: Bezirk I und II am Notrufe Donnerstag, 22. Oktober Polizei/Notruf Abholung Restmüll 110 Nächste Abholung: Feuerwehr, Notarzt, Bezirk I am Mittwoch, 28. Oktober Rettungsdienst (2-wöchentliche Leerung) 112 Bezirk II am Mittwoch, 28. Oktober (2- und 4-wöchentliche Leerung) Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte be- wahren Sie Ihren Müllkalender auf.
Seite 8 Nummer 42 Freitag, 16. Oktober 2020 ABC-Tüte für alle Erstklässler UMWELTECKE SUCHEN Jedes Jahr verteilt die Stadtbücherei UND FINDEN an alle Erstklässler die sogenannten „ABC-Tüten“, welche für die Kinder ei- Energieberatung nen Gutschein für den ersten eigenen Secondhand-Börse Büchereiausweis beinhalten. Wird dieser Soweit Sie sich für einen der kostenlos Gutschein in der Stadtbücherei abge- angebotenen Gegenstände interessie- geben, gibt es neben dem Bücherei- ren, setzen Sie sich bitte direkt mit ausweis noch ein kleines Büchlein ge- dem Anbieter unter der angegebenen schenkt. Und auch alle Erstklässler, die Telefonnummer in Verbindung. bereits ein Leserkonto haben, können Möchten Sie einen Gegenstand anbieten, mit der Abgabe des Gutscheins dieses so füllen Sie bitte eine der im Bürgerbüro Geschenk bekommen. Aber auch die El- ausgelegten orangefarbenen Angebots- tern sind eingeladen, mit ihren Kindern karten aus und geben diese dort wieder die Stadtbücherei zu besuchen: wer un- ab oder werfen sie in den Briefkasten. ter den Erstklässler-Eltern noch keinen Sie finden den Vordruck auch im Internet Büchereiausweis hat, kann mit der Ab- unter http://www.wendlingen.de, Rubrik gabe des ABC-Anschreibens einen kos- Rathaus & Service > Bürgerservice > Rat- tenlosen Schnupperausweis für 3 Mo- Fassadendämmung- Eine Dämmung hausvordrucke > Allgemeine Vordrucke. nate erhalten. Dies ist eine gemeinsame der Fassade und des Daches führt zu Folgende Gegenstände werden ange- Aktion mehrerer Öffentlicher Bibliotheken einer Senkung der winterlichen Heizkos- boten: im Landkreis Esslingen und wird immer ten. Bei einer aufwendigen Dämmung - faltbares Baby-Reisebett, 60 x 120 cm zum „Frederick-Tag“, dem landesweiten kann zudem der Einsatz eines Lüftungs- - Kinderbett, 70 x 140 cm, komplett mit Lesefest, Ende Oktober durchgeführt. systems von großem Vorteil sein, denn Matratze, Bettzeug und Bettwäsche es sorgt für gute Luftqualität und verrin- Tel. 7120 gert im Winter Lüftungswärmeverluste. Wie Sie mehr Wohnkomfort in Ihrem Eigenheim erreichen und wo die STADTBÜCHEREI Schwachstellen und Sanierungsmög- lichkeiten in Ihrem Gebäude liegen, er- fahren Sie bei einem kostenfreien Bera- tungsgespräch von einem Energieberater im Rathaus im Besprechungsraum 1.07 im 1. OG. Der nächste Beratungstermin findet dort am 5. November um 16 Uhr statt. Zur Vereinbarung eines Termins Foto: © Stadtbücherei wenden Sie sich bitte an die Energie- agentur Landkreis Esslingen unter Tel. 07022 213400. Am Marktplatz 8 Die Energieagen- Tel. 943-249 ’S BLÄTTLE E-Mail: stadtbuecherei@wendlingen.de tur steht Ihnen für www.wendlingen.de/stadtbuecherei sämtliche Energie- fragen zur Verfü- AMTSBLATT DER STADT Veränderte Öffnungszeiten WENDLINGEN AM NECKAR gung: Energieagentur Montag: geschlossen Impressum Landkreis Esslingen gGmbH Dienstag: 10-12 Uhr & Herausgeber: Die Stadt Wendlingen Alte Seegrasspinnerei 14-17.30 Uhr am Neckar. Plochinger Straße 14 Mittwoch: 14-17.30 Uhr Verantwortlich für den Inhalt (ausgenommen 72622 Nürtingen Donnerstag: 14-17.30 Uhr Anzeigen und die Rubrik „Was sonst noch Freitag: 14-17.30 Uhr interessiert“): Bürgermeister Steffen Weigel, Tel. 07022 213400 Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am info@ealkes.de Samstag: 9-12 Uhr Neckar, oder sein Vertreter im Amt. www.ealkes.de Redaktion: Pressestelle beim Amt für Zen- trale Steuerung. Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar, Telefon 07024 943-209, Telefax 07024 943-262, Internet: http://www.wendlingen.de, E-Mail: blaettle@wendlingen.de. Redaktionsschluss für die Freitagsausgabe ist jeweils am Dienstag 8.00 Uhr. Anzeigen und Rubrik „Was sonst noch in- teressiert“: Klaus Nussbaum, Merklinger Str. 20, 71263 Weil der Stadt. Druck: NUSS- BAUM Medien Weil der Stadt GmbH & Co. KG, Merklinger Straße 20, 71263 Weil der Stadt, Telefon: 07033 525-0, Telefax: 07033 2048, www.nussbaum-medien.de. Anzeigenannahme: Tel. 07163 1209-500, uhingen@nussbaum-medien.de Vertrieb G.S. Vertriebs GmbH, Josef-Bey- erle-Straße 2, 71263 Weil der Stadt, Tel. 07033 6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Internet: www.gsvertrieb.de Anzeigenschluss für die Freitagsausgabe ist jeweils am Dienstag, 17.00 Uhr. Das Amtsblatt erscheint i. d. R. wöchent- lich am Freitag (an Feiertagen am vorher- gehenden Werktag), mindestens 46 Ausga- ben pro Jahr und wird an die Haushalte der Stadt Wendlingen am Neckar kosten- los verteilt. Einzelversand nur gegen Be- zahlung der vierteljährlich zu entrichtenden Abonnementgebühr.
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