Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang

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Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang

der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen,
    Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                                                    -2-                               Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
                                                                                                 Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten (KOBB)
    Wichtige Mailadressen und Telefonnummern
                                                                                                 Polizeihauptmeister Herr Mädel/Herr Malysa .......... Tel. 36 44 21
                                                                                                 Di von 09.00 bis 18.00 Uhr -           Markt 14, 06556 Artern
  Notrufe
  Polizei .................................................................36 10 / 1 10                      Mailadressen und Telefonnummern
  Feuerwehr ......................................................................1 12                          der Ortschaftsbürgermeister
  Medizinischer Notdienst ..........................................11 61 17
  Notdienstsprechstunde:                                                                         Artern     obm-artern@artern.de .............. 0172 / 81 555 29
  KMG Manniske - Klinik Bad Frankenhausen
  Besuchszeiten:                                                                                 Heygendorf obm-heygendorf@artern.de .. 0 152 / 28 66 44 08
  Mi, Fr:                                                         16.00 - 19.00 Uhr                         ............................................... u. 0 34 66 / 31 99 09
  Sa, So, Feier- u. Brückentage,                                                                 Voigtstedt obm-voigtstedt@artern.de ....... 0 34 66 / 32 27 03
  24.12, 31.12.:                                                  10.00 - 16.00 Uhr              Schönfeld  obm-schoenfeld@artern.de ...... 0 172 / 37 42 379
  Frauenhaus Sondershausen ......................0175 / 82 92 967
  Notfalldienste                                                                                      Sprechzeiten der Ortschaftsbürgermeister
  Rettungsleitstelle Nordhausen.............03632 / 59330 od. 31
  Kyffhäuser Abwasser- und                                                                       Artern, (Oberer Hof)                Di von 17.00 bis 18.00 Uhr
  Trinkwasserverband ..................................0172 / 7 98 54 90                         Heygendorf                          Di von 17.00 bis 18.00 Uhr
  Abwasserzweckverband                                                                           Voigtstedt (ab 03.08.2022 14-tägig) Mi von 17.00 bis 18.00 Uhr
  „Thüringer Pforte“ Oldisleben ...................0172 / 8 66 35 18                             Schönfeld                                     (nur telefonisch)
  Mitnetz Strom ..............................................0800 2 30 50 70
  Mitnetz Gas .................................................0800 2 20 09 22                                 Telefonnummern der Gemeinden
  Mitgas ........................................................0800 / 6 86 11 77
                                                                                                 Borxleben .......................................................0 34 66 / 31 99 01
                                                                                                 Gehofen ............................0172 / 3567827 u. 0 34 66 / 33 94 98
                                Stadt Artern                                                     Kalbsrieth .......................................................0 34 66 / 30 22 22
                                                                                                 Mönchpfiffel / Nikolausrieth ................................0 34 6 52 / 2 13
Verwaltungsgebäude: Rathaus, Markt 14,                                                           Reinsdorf ..........................................................0163 / 420 39 39
E-mail: info@artern.de, Homepage: www.artern.de
Sprechzeiten:                                                                                    Sprechzeiten der Bürgermeister in den Gemeinden
Montag                       8.00 - 12.00 Uhr
                                                                                                 Borxleben                                        Di von 16.30 bis 18.00 Uhr
Dienstag                     8.00 - 12.00 u. 13.00 - 18.00 Uhr                                   Mönchpfiffel-Nikolausrieth                      Mo von 18.00 bis 19.00 Uhr
Mittwoch                     geschlossen                                                         Gehofen                                          Di von 17.30 bis 18.30 Uhr
Donnerstag                   8.00 - 12.00 u. 13.00 - 15.30 Uhr                                   Kalbsrieth                                       Di von 18.00 bis 19.30 Uhr
Freitag                      8.00 - 12.00 Uhr                                                    Reinsdorf                                        Di von 18.30 bis 19.30 Uhr

Stadt Artern
                                                                                                               Kindertagesstätten Stadt Artern
Tel.: (Zentrale)..................................................... 34 66 / 32 55- 0
Fax: (Sekretariat) ..........................................................32 55 50            Kindergarten Magdalenenstraße
Fax: (Einwohnermeldeamt) ..........................................32 55 42                      Magdalenenstraße 2 ......................................................30 24 96
Fax: (Standesamt).........................................................32 55 47               Kindertagesstätte „Bummi“
Sekretariat Bürgermeister ..............................................32 55 10                 Einbecker Straße 7 ........................................................32 00 98
Leiter Hauptamt ..............................................................32 55 55           Kinderhaus „Regenbogen“
Kämmerer .......................................................................32 55 18         An der Promenade ........................................................32 16 79
Leiterin Bauamt ..............................................................32 55 22           Heygendorf: Kindertagesstätte „Riethspatzen“
Leiter Ordnungsamt ........................................................32 55 26              Helmestraße 4 .................................................0 34 66 / 31 99 05
Soziales ..........................................................................32 55 43      Voigtstedt: Kindertagesstätte „Am Storchennest“
Einwohnermeldeamt .......................................................32 55 41                Rosengasse 21 a ............................................0 34 66 / 32 27 04
Einwohnermeldeamt .......................................................32 55 38
Stadtkasse .....................................................................32 55 40
Stadtkasse/Mahnwesen .................................................32 55 39                               Kindertagesstätten der Gemeinden
Finanzen/Kasse ..............................................................32 55 11
VO/Kasse ......................................................................32 55 17          Gehofen: Kindertagesstätte „Sonnenblume“
Steuern ..........................................................................32 55 15       Gerstengarten 14 ..............................................0 34 66 / 3 11 79
Steuern ...........................................................................32 55 16      Kalbsrieth: Kindertagesstätte „Zwergenland“
Liegenschaften ...............................................................32 55 34           Hofgasse 88 ....................................................0 34 66 / 32 23 48
Liegenschaften ..............................................................32 55 31            Reinsdorf: Kindertagesstätte „Kindernest“
Ordnungsamt ..................................................................32 55 28           Krumme Straße 2 ..............................................0 34 66 / 3 12 66
Bauamt ...........................................................................32 55 27
Bauamt/Stadtsanierung ................................................32 55 23
(Di. 13. 00 - 18.00 Uhr nur nach tel. Terminvereinbarung)                                                                 Schuleinrichtungen
Standesamt/Urkundenstelle ...........................................32 55 24
                                                                                                 Grundschule
Sitzungsdienst ................................................................32 55 30
                                                                                                 H.-Hoffmann-v.-Fallersleben-Straße 1 ...........................30 22 43
Personal .........................................................................32 55 36
                                                                                                 Staatliche Gemeinschaftsschule
Archiv .............................................................................32 55 35
Feuerwehrstützpunkt Salzdamm 46a .............................30 24 35                           J.G. Borlach, Am Königstuhl 9 .........................................33 66 0
Stadtinformation, über Uwe Hagel, Markt 2....................32 27 10                            Staatl. regionales Förderzentrum Artern,
Stadtbibliothek, Einbecker Str. 8 .....................................32 49 87                  Marien-Kirchstr. 6 ...........................................................33 92 44
Bauhof u. Friedhofsverwaltung, Sangerh. Str. 12 d.........30 49 48                               Stiftung Finneck, Finneck-Werkstätten,
Fax ..................................................................................33 98 66   Otto-Brünner-Str. 8 .................................7 40 130 / Fax 74 01 31
Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr u. 13.00 - 15.30 Uhr,                                                    Volkshochschule
Mi geschl., Fr 08.00 - 11.30 Uhr,                                                                Straße der Jugend 8 .......................................03632 / 7 40 75 10
Schiedsstelle...................................................................32 55 10
Sole-Schwimmbad, Saline..............................0160 / 95 87 27 66                                               Landratsamt Bürgerbüro
IHK Büro, Straße der Jugend 8
(jeden 2. - 4. Donnerstag im Monat) ...................03631 / 9 08 20                           Bürgerbüro, Artern, Straße der Jugend 8 ..........03632 / 74 19 50
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                                                  -3-                                   Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
Thüringer Landesamt für                                                                        Praxis Peschka, Anne Peschka, FÄ für HNO,
Bodenmanagement und Geoinformation                                                             Alexander F. Peschka, FA für Innere Medizin
                                                                                               mit hausärztlicher Tätigkeit
Katasterbereich Artern,                                                                        Notfall- und Intensivmedizin, Infektiologie
Alte Poststraße 10 ......................................... 03 61 / 57-4 18 40                Puschkinstraße 61 ........................................................740 44 04
............................................................ Fax 03 61 / 57-4 18 42 22         ...............................................................................Fax 740 44 05

                                                                                                                                     Zahnärzte
            Beratungs- und Begegnungsstätten
                                                                                               Zahnärztin D. Kircheis, R.-Breitscheid-Straße 2 ............30 22 90
Begegnungsstätte „Zum Lebensbaum“,                                                             Dipl.-Stom. Isa Griebsch, Harzstraße 25 .......................32 23 11
Wasserstraße 15-17 .......................................................33 97 50             Dr. med. dent. Anne Griebsch, Harzstraße 25 ................32 23 11
Beratungsstelle für Selbsthilfe,                                                               Dipl.-Stom. Ronald Landes, Harzstraße 16 ...................30 24 46
Straße der Jugend 8 ......................................................74 19 41             Dr. med. Wolfgang Reymann, Passage am Markt .........30 25 04
Pro Familia, Wasserstr. 1 ................................................32 20 64             Dipl.-Stom. Antje Kulas, Leipziger Straße 17 ...................3 10 22
Suchtberatungsstelle der
Diakonieverbund Kyffhäuser Novalis gGmbH
Ritterstraße 52 ...............................................................32 20 76
                                                                                                                                   Zahntechnik
VdK, Leipziger Str. 17 .....................................................32 17 70           Robert Wohland GmbH, Domacker 2 ............................36 46 80
Volkssolidarität Artern e.V., Leipziger Str. 32 ..................30 24 63                     Flemming Dental Zahntechnik Artern, Saline 3 .............30 23 56
Thür. Arbeitsloseninitiative (TALI) - Soziale Arbeit - e.V.,
Straße der Jugend 12a ..................................................32 25 92
Suppenküche der TALI ..................................................32 25 92                  Apotheken / Physiotherapie / Pflegedienste / Hospiz-
Freizeitzentrum ..............................................................30 28 59
Jugendberufshilfe Thüringen e.V.,
                                                                                                 Alten- und Pflegeheime / Logopädie / Ergotherapie /
Kompetenzagentur Ritterstr. 8d (Oberer Hof) ..0160 / 7 18 14 08                                Engel-Apotheke, Markt 13 ..............................................30 24 77
Soziale Dienste der Justiz, Bewährungs- und Gerichtshilfe,                                     Löwen-Apotheke, Nordhäuser Straße 9 .........................30 24 88
Rudolf-Breitscheid-Straße 22 .........................................36 44 33                 Physiotherapie G. Peter, Schlossstr. 5 ...........................30 22 95
Bürgerhaus Artern, Einbecker Straße 8:                                                         Physiotherapie Hübner/Lerch, Puschkinstraße 57 ...........3 10 73
ThINKA Artern .............................................................7 40 44 57          Physiotherapie Heike Brock, Wasserstraße 7.................33 90 11
Beratungsstelle u. Familienentlastender Dienst                                                 Priv. Pflegedienst „Humanitas“, Promenade 15/16 .........31 98 29
der Lebenshilfe ...............................................................32 28 38        Priv. Pflegedienst „Ingari“, Wasserstraße 25 ..................32 11 11
Stadtbibliothek ................................................................32 49 87       Pflegedienst Trägerwerk Soziale Dienste,
                                                                                               Wasserstraße 16/17 .......................................................33 97 40
                                                                                               Pflegedienst der Volkssolidarität,
                      Abwasserzweckverbände                                                    Leipziger Straße 24 ........................................................30 24 63
                                                                                               DRK-Pflegedienst, Puschkinstraße 23 ..........................33 71 20
Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverband (KAT)
                                                                                               Tagespflege „Schmückeblick“ Claudia Funda
Am Westbahnhof, 06556 Artern
                                                                                               Brauereistraße 3 ..........................................................74 07 989
Telefon .................................................................0 34 66 / 32 90
                                                                                               Hospiz-Dienst, Harzstraße 16 ..........................0172 / 3 58 79 68
Telefax ............................................................0 34 66 / 32 91 00
                                                                                               AWO Pflegeheim „Haus Anna am Park“,
E-Mail ............................................................info@kat-artern.de
                                                                                               Straße der Jugend 3 ....................................................7 43 85 00
Sprechzeiten:
                                                                                               DRK-Altenheim, Einbecker Str. 9 .....................................3 37 50
Dienstag                                       9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
                                                                                               Logopädische Praxis B. Heyser, Schlossstraße 15 ........30 22 40
Abwasserzweckverband „Thüringer Pforte“ (AZV)
                                                                                               Ergotherapiepraxis, Leipziger Str. 29 .............................32 49 11
Karl-Marx-Str. 12, 06578 Oldisleben                                                            Ergotherapie „Einklang‘: Herrnstraße 4 .......................7 43 96 15
E-Mail ..........................................info@azv-thueringer-pforte.de                 Praxis f. Ergotherapie, A. Sieler, Leipziger Straße 33 .....74 08 90
Sprechzeiten:
Dienstag                                       9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr
Donnerstag                                                                  9.00 - 12.00 Uhr      Ärzte, Zahnärzte, medizinische Einrichtungen
Telefonnummern der Geschäftsstelle                                                             Gehofen:
Fax ..................................................................03 46 73 / 9 14 62       Physiotherapie Edda Haustein
Gebührenerhebung / Kasse ...........................03 46 73 / 9 14 61                         Bahnhofstraße 21 ............................................0 34 66 / 32 06 91
Finanzen ..........................................................03 46 73 / 9 98 78          Reinsdorf:
Niederschlagswasser/                                                                           Dipl.-Med. Jürgen Sonnefeld
Fäkalschlammentsorgung ...............................03 46 73 / 9 14 63                       Hauptstraße 98 ................................................0 34 66 / 30 27 37
Allgemeine Verwaltung / Sekretariat ...............03 46 73 / 9 98 79                          Zahnarzt Dr. Norbert Pfrogner
Störfälle können nach Dienstschluss und an Wochenenden                                         Bergstraße 5 ....................................................0 34 66 / 30 29 18
unter folgender Rufnummer angezeigt werden:                                                    Physiotherapie und Bäderpraxis Brigitte Helmboldt
...........................................................................0172 / 8 6635 18    Reihe 7 ..............................................................0 34 66 / 3 12 54
                                                                                                 Impressum
                      Ärzte • Allgemeinmedizin
                                                                                                 Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth,
Facharzt Gerhard Gottelt, Schillerstr. 65.........................30 26 73                       Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf
                                                                                                 Herausgeber: Stadt Artern und die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönch-
Facharzt Stephan Gottelt, Schillerstr. 65 ........................30 26 73                       pfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den
Dipl.-Med. Jürgen Sonnefeld, Puschkinstr. 52 ................32 11 83                            Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20
                                                                                                 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für amtlichen Teil: Die Bürgermeister für
                                                                                                 ihren territorialen Bereich: Blümel, (Artern) Franke (Borxleben), Koch (Gehofen), Ludwig
                                                                                                 (Kalbsrieth), Kummer (Mönchpfiffel-Nikolausrieth), Schmidt (Reinsdorf) Verantwortlich für
                                                                                                 nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau Verantwortlich für den Anzei-
                                                                                                 genverkauf: Adina Thielicke, erreichbar unter Tel.: 0175 / 1168550, E-Mail: a.thielicke@
                                    Fachärzte                                                    wittich-langewiesen.de und Petra Helbing, erreichbar unter Tel.: 0174 / 9257020, E-Mail:
                                                                                                 p.helbing@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Yasmin Hohmann
                                                                                                 - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt
FÄ f. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Frau Jessica Reimann,                                    der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig
Fräuleinstraße 8..............................................................32 24 44           verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere all-
                                                                                                 gemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste.
                                                       www.fraeuleinstrasse.de                   Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben
Dipl.-Med. Jens Thieme, Hautarzt,                                                                gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher
                                                                                                 Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie
Puschkinstraße 37 ............................................................3 10 97            übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.
FÄ f. Augenheilkunde, Frau D. Wagner,                                                            Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: In der Regel monatlich, kostenlos an alle
                                                                                                 Haushaltungen im Verbreitungsgebiet. Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von
Nordhäuserstr. 13 ........................................................3 64 47 60             2,75 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag bestellen. Hinweis: Für den Inhalt in
Priv.-Doz. Dr. med. Ulrich Lotze, FA für Innere Medizin,                                         diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/oder Anzeigen mit politischem Inhalt
                                                                                                 ist ausschließlich die jeweilige Partei/politische Gruppierung verantwortlich.
Wasserstr. 18 ...............................................................7 40 20 20
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                        -4-                        Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
                                                                     weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten
     Amtliche Bekanntmachungen                                       erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-
                                                                     zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag
  der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis                                eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung
                                                                     gestellt.
Satzungsbekanntmachung                                               (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als
                                                                     Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnen-
Der nachfolgend bekannt gemachten Friedhofssatzung der Stadt         reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch
Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Land-         nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät-
ratsamt Kyffhäuserkreis, vom 09.08.2022 der Eingang bestätigt        ten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist,
und eine Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Er-            auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
halt des Schreibens zugelassen. Eine vorherige Bekanntma-            (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben.
chung nach § 21 Abs. 3 ThürKO ist zugelassen. Die Satzung            Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstät-
kann ab sofort bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung            te erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-
erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben,      halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“,      (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich
Ausgabe 09 vom 23.09.2022.                                           bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Ur-
Artern, 30.08.2022                                                   nenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des
Blümel                                                               Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem
Bürgermeister                                                        Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.
                                                                     (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in
                                                                     ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen
                     Friedhofssatzung                                Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstät-
                      der Stadt Artern                               ten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Der Stadtrat der Stadt Artern hat in seiner Sitzung vom                                 II. Ordnungsvorschriften
09.05.2022 auf Grund der §§19 Abs. 1und 21 der Thüringer Ge-
                                                                                                    §4
meinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003
(GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020                               Öffnungszeiten
(GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungs-        (1) Die Friedhöfe sind ganzjährig geöffnet. Von 22.00 Uhr bis
gesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt     6.00 Uhr ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet.
geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266)          (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das
folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Artern beschlossen:     Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorüber-
                                                                     gehend untersagen.
                 I. Allgemeine Bestimmungen
                                                                                                      §5
                               §1                                                       Verhalten auf dem Friedhof
                        Geltungsbereich                              (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent-
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt     sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug-
Artern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:                  ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
a) Ortsteilfriedhof Artern                                           (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung
b) Ortsteilfriedhof Heygendorf-Friedensstraße                        Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
c) Ortsteilfriedhof Heygendorf-Schaafsdorf                           (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes insbesondere:
c) Ortsteilfriedhof Schönfeld                                        a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art,
d) Ortsteilfriedhof Voigtstedt                                           soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Fried-
(2) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtun-        hofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot
gen der Stadt Artern. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestat-          sind Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnli-
tungswesens obliegt der Stadt Artern, nachfolgend Friedhofsver-          che Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig
waltung genannt.                                                         sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den
                                                                         Friedhof zugelassene Gewerbetreibende,
                                §2                                   b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung,
                         Friedhofszweck                                  Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh-
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grä-          ren,
ber im Andenken an die Verstorbenen.                                 c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder dies-
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die                bezüglich zu werben,
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Artern waren oder           d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof             vorherige Anzeige bei dem Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 ge-
     haben oder                                                          werbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen,
c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf         e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern,
     einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.           f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Ge-
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei Ihrem Ableben                sangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte
Einwohner der Stadt Artern waren, erfolgt in der Regel auf dem           für Dritte hörbar zu betreiben,
Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.   g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen,
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu-            die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich
stimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Er-             sind,
teilung der Zustimmung besteht nicht.                                h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab-
(4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllt der Ortsteilfriedhof        stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen
Artern auch eine allgemeine Grünflächenfunktionen mit ökologi-           und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassun-
scher Bedeutung.                                                         gen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht
(5) Der Ortsteilfriedhof Artern steht als Kulturdenkmal unter be-        als Wege bestimmt sind) zu betreten und von der Friedhofs-
sonderem Schutz.                                                         verwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken zu
                               §3                                        schneiden,
                  Schließung und Aufhebung                           i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimm-
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus          ten Stellen abzulagern oder entsprechend den Forderungen
wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestat-           nicht zu trennen,
tungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer        j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde
anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.                     Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattun-    mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihnen verein-
gen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf        bar sind.
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                      -5-                       Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam-      Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen her-
menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der            gestellt sein.
Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der        (2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten:
Durchführung zu beantragen.                                        für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
                                 §6                                    1,20 m lang, 0,60 m hoch, 0,60 m breit im Mittelmaß
          Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen                für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr:
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge-         2,00 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit im Mittelmaß
werbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö-    Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu-
fen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.         stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Be-
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nach-    stattung einzuholen.
zuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung       (3) Für Erdreihengrabstätten sind Särge aus schwer zersetzba-
seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz      ren Stoffen (Eiche, Pinie, Lärche) nicht zugelassen.
besitzt.                                                           (4) Das Material der Urnen und Überurnen sollte in jedem Fall
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsver-   aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz,
waltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden         dünnwandigem Blech, Hartpappe o. ä., sein. Die entsprechen-
haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszuferti-   den Nachweise für die verwendeten Materialien sind bei der
gen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder       Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen         (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metall-
vorzuzeigen.                                                       särge oder Holzsärge mit Metalleinsatz, die luftdicht verschlos-
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Fried-    sen sind, zugelassen.
hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder                                       §9
ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den                               Grabherstellung
Friedhöfen schuldhaft verursachen.                                 (1) Die Aushebung und Schließung der Erdgrüfte sowie der Ur-
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen von Montag      nengrüfte werden durch die Bestattungsunternehmen durchge-
bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Samstag     führt.
von 9.00 bis 15.00 Uhr ausgeführt werden.                          (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia-     (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
lien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von        bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.       (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze     mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die          (4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben Grabmale,
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall,      Fundamente oder Grabzubehör entfernen zu lassen.
Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche       (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus-
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der       heben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden,
Friedhöfe gereinigt werden.                                        so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neu-
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetrei-    en Grabes zu verlegen.
benden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs-                                 § 10
satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Ab-                                  Ruhezeit
satzes 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind,   (1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und Ur-
auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden      nenbeisetzungen 20 Jahre.
Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz                                    § 11
1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfah-                       Ausgrabungen und Umbettungen
rensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche       (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.           (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschen bedürfen, un-
                                                                   beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorheri-
            III. Allgemeine Bestattungsvorschriften                gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann
                                §7                                 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus-
              Anzeigepflicht und Bestattungszeit                   grabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustim-
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei   mung der unteren Gesundheitsbehörde.
der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die         (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsbe-
erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist    rechtigten.
gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.         (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von einem Be-
Für die Beisetzung ist ein Beratungsgespräch mit der Friedhofs-    stattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung
verwaltung erforderlich.                                           bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-      (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die
stätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht        an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung
nachzuweisen.                                                      entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im   (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch
Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten fest. Die Bestat-        eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
tungen erfolgen Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr und      (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs-
Samstag von 9.00 bis 15.00 Uhr.                                    zwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anord-
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich        nung ausgegraben werden.
innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen.       (8) Umbettungen aus Reihengräbern, Urnengemeinschaftsanla-
Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der       gen und Urnengemeinschaftsgräbern sind nicht zulässig.
Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10                            IV. Grabstätten
Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind,
werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt. Erdbe-                                  § 12
stattungen erfolgen dann in einem Erdreihengrab, Urnenbeiset-                                 Grabarten
zungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage.                   (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini-    An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer-
gung über die Einäscherung vorzulegen.                             den.
                                                                   (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
                             §8
                                                                   a) Reihengrabstätten
                     Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass          Einfachreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär-           Urnenreihengrabstätten
ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus        b) Wahlgrabstätten
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                      -6-                          Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
   Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr             d) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten
   Wahlgrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Einfach-         e) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit schräg stehenden Plat-
   und Doppelwahlgrabstätten)                                            ten
   Urnenwahlgrabstätten für 2 und 4 Urnen                             f) Ehrengrabstätten
c) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage                   g) Kriegsgrabstätten
(3) Auf den Ortsteilfriedhöfen sind folgende Grabstätten vorhanden:

                                              Ortsteil-       Ortsteil-            Ortsteil-           Ortsteil-         Ortsteil-
                                              friedhof        friedhof             friedhof            friedhof          friedhof
                                               Artern        Heygendorf          Heygendorf           Schönfeld         Voigtstedt
                                                              Frieden-           Schaafsdorf
                                                               straße
Reihengrab ab dem vollendeten                     x
5. Lebensjahr
Urnenreihengrabstätten                            x
Kinderwahlgrab bis zu vollendeten                 x                x                                                         x
5. Lebensjahr
Einfach- und Doppelwahlgrab-                      x                x                   x                   x                 x
stätten ab dem 5 Lebensjahr
Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen                  x                x                   x                   x                 x
Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen                  x
Urnengrabstätten in der                           x                x                   x                   x                 x
Urnengemeinschaftsanlage
Urnengemeinschaftsgrabstätten                     x
mit Wandplatten
Urnengemeinschaftsgrabstätten                     x                                                        x
mit schräg stehenden Platten
Ehrengrabstätten                                  x                x                   x                   x                 x
Kriegsgrabstätten                                 x
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrech-       (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur
tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un-         stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschrei-
veränderlichkeit der Umgebung.                                        tet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf
                              § 13                                    der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist.
                      Reihengrabstätten                               (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwer-
(1) Reihengrabstätten werden innerhalb des zu belegenden              ber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten
Grabfeldes der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die        Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zu-        und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertra-
teilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung          gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-
oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten            troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge
ist ausgeschlossen.                                                   auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit
(2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine       deren Zustimmung über:
Leiche bestattet werden.                                              a) auf den überlebenden Ehegatten,
(3) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt      b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
werden.                                                               c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
                               § 14                                        Lebensgemeinschaft
                        Wahlgrabstätten                               d) auf die Kinder,
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen       e) auf die Stiefkinder
auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Be-          f) auf die Enkel in der Reihenfolge auf die Berechtigung ihrer
nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es wird eine Grabur-                Väter oder Mütter
kunde zugeteilt.                                                      g) auf die Eltern,
Die Nutzungsdauer beträgt bei Erdwahlgrabstätten 25 Jahre und         h) auf die vollbürtigen Geschwister,
bei Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre.                                    i) auf die Stiefgeschwister
(2) Es werden eingerichtet:
                                                                      j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben
(a) Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
                                                                      Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren
(b) Einfachwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr            Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.
(c) Doppelwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr             Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener
(d) Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung von 2 Urnen                dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an
(e) Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung von 4 Urnen                seine Stelle.
(3) In einer Kinderwahlgrabstätte nach (2a) und Einfachwahl-          (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht
grabstätte nach (2b) kann eine Leiche und in einer Doppelwahl-        auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er be-
grabstätte nach (2c) können 2 Leichen bestattet werden.               darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
In einer Erdwahlgrabstätte nach (2b) können mit zusätzlicher          (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich
Kostenpflicht auf Antrag bis zu 2 Urnen und in einer Erdwahl-         nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu las-
grabstätte nach (2c) bis zu 4 Urnen bestattet werden.                 sen. Kosten oder Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung
(4) In Urnenwahlgrabstätten nach (2d) können bis zu 2 Urnen           aus Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, hat der Rechts-
und mit zusätzlicher Kostenpflicht auf Antrag eine weitere Urne       nachfolger zu verantworten.
bestattet werden.                                                     (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried-
In Urnenwahlgrabstätten nach (2e) können bis zu 4 Urnen be-           hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht,
stattet werden.                                                       in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über weitere Beiset-
(5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben oder          zungen und
verlängert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegenspre-          über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu
chen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die ge-         entscheiden.
samte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb           (11) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf
besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.      der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                        -7-                       Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.            Entsorgung der schräg stehenden Platten ist, nach Beendigung
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.           der Ruhezeit, die Friedhofsverwaltung zuständig.
                              § 15                                   (5) Blumengebinde, Gestecke etc. dürfen nur auf der jeweiligen
     Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage                Bodenplatte abgelegt werden. Das Aufstellen und Niederlegen
(1) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA)           von Grablichtern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und
dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namen-          sonstigem Grabschmuck ist untersagt.
losen Beisetzung von Urnen.                                          (6) Die Herrichtung und Unterhaltung des UGG obliegt der Fried-
Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym.                             hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle-
(2) Auf der UGA werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung         ge keinen Einfluss.
der Beisetzungsstelle beigesetzt und bleiben für die Dauer der                                      § 18
Ruhezeit von 20 Jahren bestehen.                                                            Ehrengrabstätten
(3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der      (1) Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehren-
UGA nicht erworben.                                                  grabstätten obliegt der Stadt Artern.
(4) Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen         (2) Ehrengrabstätten werden als Einzelgräber an bevorzugten
der Hinterbliebenen ist die UGA im Bestattungsfall nicht zu betre-   Stellen auf den Friedhöfen angelegt.
ten. Angehörige können nicht an der Beisetzung teilnehmen. Die
Verabschiedung hat vor der jeweiligen Trauerhalle zu erfolgen.                                     § 19
(5) Blumengebinde und Kränze sind, soweit vorhanden, an den                                   Kriegsgräber
dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten nie-          (1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über
derzulegen.                                                          die Erhaltung der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewalt-
Das Aufstellen und Niederlegen von Grablichtern, Bildern, Orna-      herrschaft (Gräbergesetz in der jeweils gültigen Fassung).
menten, Engeln, Herzen und                                           (2) Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Stadtverwaltung Ar-
sonstigem Grabschmuck ist untersagt.                                 tern.
(6) Die Herrichtung und Unterhaltung der UGA obliegt der Fried-                   V. Grabmale und bauliche Anlagen
hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle-
ge keinen Einfluss.                                                                                 § 20
                                                                                      Gräberfelder mit allgemeinen
                              § 16                                                       Gestaltungsvorschriften
       Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten                 (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten und
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit Wandplatten die-         an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der
nen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentli-          Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen
chen Beisetzung von Urnen.                                           einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
Es erfolgt eine Einzelbeisetzung der Urne mit Hinterbliebenen.       (2) Auf allen Grabstätten, mit Ausnahme § 15, können Grabmale
(2) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten werden         errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entspre-
der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit         chen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht
von 20 Jahren bestehen.                                              lediglich gemäß §§ 16 und 17.
(3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in         (3) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestal-
Urnengemeinschaftsgrabstätten nicht erworben.                        tung, Bearbeitung und Größe folgenden Anforderungen:
(4) Das Betreten der UGG ist nicht gestattet.
(5) Zwecks Namensgebung werden Wandplatten, 6-eckig, 42 x            1. Die Verwendung von Kunststoff ist nicht zugelassen.
42 cm groß und 4 cm stark, an der Wand angebracht. Nicht zu-         2. Betonfundamente von Grabmalen, Einfassungen und ande-
lässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplatten oder           rem Grabzubehör dürfen nicht aus dem Erdreich herausra-
sonstiger erhabener Gestaltungselemente.                                 gen und müssen von ihm bedeckt sein.
Der Auftrag für die Wandplatte einschließlich Befestigung wird       3. Einfassungen müssen aus Werk- oder Naturstein hergestellt
durch die Hinterbliebenen an eine Steinmetzfirma erteilt und die         sein. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe
dabei entstehenden Kosten werden von dem Auftraggeber finan-             Grabmale sind zugelassen.
ziert.                                                               4. Hölzerne Einfassungen sind als Provisorium bis 24 Monate
Für die Entsorgung der Wandplatten ist, nach Beendigung der              nach der Beisetzung zugelassen.
Ruhezeit, die Friedhofsverwaltung zuständig.                         5. Die Gestaltung außerhalb der Grabfläche ist nicht gestattet
(6) Blumengebinde und Kränze sind, soweit vorhanden, nur an              (z.B. Kies, Gehwegplatten) und obliegt der Friedhofsverwal-
den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten               tung.
niederzulegen. Das Aufstellen und Niederlegen von Grablich-          6. An Grabmalen und sonstigen Grabzubehör dürfen unauffälli-
tern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und sonstigem Grab-            ge Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.
schmuck ist untersagt.
                                                                     (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn
(7) Die Herrichtung und Unterhaltung des UGG obliegt der Fried-
                                                                     die Bestimmungen des Absatzes 1 auch weiterhin erfüllt werden.
hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle-
                                                                     (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
ge keinen Einfluss.
                                                                         ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe                             0,14 m
                              § 17
                                                                         ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe                             0,16 m
               Urnengemeinschaftsgrabstätten
                 mit schräg stehenden Platten                            ab 1,51 m Höhe                                        0,18 m.
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit schräg stehen-           (6) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 10 cm
den Platten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger         nicht überschreiten.
der namentlichen Beisetzung von Urnen. Es erfolgt eine Einzel-       (7) Grabeinfassungen sind durch die Friedhofsverwaltung zu ge-
beisetzung der Urne mit Hinterbliebenen.                             nehmigen.
(2) Die UGG mit schräg stehenden Platten werden der Reihe                                           § 21
nach belegt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jah-           Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
ren bestehen.                                                        (1) Auf dem Ortsteilfriedhof Artern wird bei Urnenreihengrabstät-
(3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in         ten ein Grabeinfass gefordert.
UGG nicht erworben.                                                  Es ist nur eine Grabplatte von 0,50 m breit x 0,40 m hoch gestat-
(4) Zwecks Namensgebung werden Platten, 50 cm breit, 40 cm           tet. Diese ist in einem 60 Winkel auf dem Boden aufzubringen.
tief und 3 cm stark, ohne Schwingung und Ornamente, in einem
                                                                     Um den Grabeinfass ist ein Untereinfass (Rasenkante) von einer
60 Winkel auf eine Bodenplatte mit gleichen Abmessungen auf-
                                                                     sichtbaren Breite von 0,10 m zu befestigen.
gelegt.
Nicht zulässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplat-                                    § 22
ten, Anbringen zusätzlicher Ein- und Umfassungen oder sonsti-                                  Genehmigung
ger erhabener Gestaltungselemente.                                   (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
Der Auftrag für die schräg stehenden Platten wird durch die Hin-     der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwal-
terbliebenen an eine Steinmetzfirma erteilt und die dabei entste-    tung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Ab-
henden Kosten werden von dem Auftraggeber finanziert. Für die        satz 6 genehmigungspflichtig.
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
Amtsblatt                                                        -8-                        Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang
(2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstät-       Verantwortlichen zu entfernen. Sie kann Dritte mit den Arbeiten
ten die Graburkunde vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnen-           beauftragen.
wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Ge-          (3) Die Stadt Artern ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo-
nehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen.           nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten          ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf-
der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs          forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-
sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.     schild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Mo-
Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Mo-          nat aufgestellt wird.
delle vorzulegen.                                                    (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli-       durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grab-
chen Anlagen, wie Einfassung, Beistellsteine, ortsfeste Pflan-       malteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
zenschalen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge-      (5) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unver-
nehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten        meidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind,
entsprechend.                                                        obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern auf deren Kos-
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons-        ten.
tige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Ertei-       (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche
lung errichtet worden ist.                                           Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedho-
(5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als      fes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt.
naturlasierte Holztafeln oder ortsübliche Holzkreuze; diese dürfen   Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung
nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.       derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit
(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten             sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der ge-
Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale              setzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen
                                                                                                     § 26
und Angaben entsprechend geändert werden, sofern eine Ge-
                                                                                                 Entfernung
nehmigung nicht nachträglich erteilt wird.
                                                                     (1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit nur mit vor-
Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen
                                                                     heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt
oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer
                                                                     werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 25
angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern.
                                                                     Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres
                                                                     (2) Nach Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit oder nach der Entzie-
zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein
                                                                     hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
                                                                     und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf
(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so
                                                                     der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte hinge-
kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die
                                                                     wiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne be-
Anlage entfernen zu lassen oder vorläufig einlagern. Falls die
                                                                     sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die
                                                                     eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein Hinweis-
Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der
                                                                     schild auf der Grabstätte.
§§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzu-
                                                                     Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die
weisen.
                                                                     Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des
                              § 23                                   ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwal-
                          Anlieferung                                tung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen        Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anla-
Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel-          gen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Artern
lungsantrag vorzulegen.                                              über, wenn dies beim Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Ge-
(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu            nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bau-
liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden       licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
können.
                                                                              VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
                               § 24
                                                                                                     § 27
                Standsicherheit von Grabmalen
                                                                                      Herrichtung und Instandhaltung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den all-
                                                                     (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 20
gemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anlei-
                                                                     und 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten
tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmale”
                                                                     werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-
in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu
                                                                     men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim
                                                                     (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
                                                                     Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
                                                                     der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbeson-
                                                                     (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungs-
dere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Fried-
                                                                     berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem
hofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Die
                                                                     Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene
                                                                     (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen inner-
Fundamentierung durchgeführt worden ist.
                                                                     halb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale ge-
                                                                     Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem
währleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach den § 20 Abs.
                                                                     Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
5.
                                                                     (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der
                              § 25                                   gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen aus-
           Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht                    schließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau-       Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die         (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie deren Anwen-
Friedhofsverwaltung überprüft jährlich die Grabmale auf deren        dung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide)
Standsicherheit. Sie kann Dritte mit der Aufgabe beauftragen.        bei der Grabpflege sind verboten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen           (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür-
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die      fen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe     Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck
zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung       und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern,
auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.         die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausge-
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde-       nommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils fest-     Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grab-
zusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver-     lichter, Plastiktüten) ist vom Friedhof zu entfernen oder den zur
waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des      Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
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