Der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf - Ausgabe 09 (23.09.2022) - 32. Jahrgang
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Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf
Amtsblatt -2- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang Sprechzeiten des Kontaktbereichsbeamten (KOBB) Wichtige Mailadressen und Telefonnummern Polizeihauptmeister Herr Mädel/Herr Malysa .......... Tel. 36 44 21 Di von 09.00 bis 18.00 Uhr - Markt 14, 06556 Artern Notrufe Polizei .................................................................36 10 / 1 10 Mailadressen und Telefonnummern Feuerwehr ......................................................................1 12 der Ortschaftsbürgermeister Medizinischer Notdienst ..........................................11 61 17 Notdienstsprechstunde: Artern obm-artern@artern.de .............. 0172 / 81 555 29 KMG Manniske - Klinik Bad Frankenhausen Besuchszeiten: Heygendorf obm-heygendorf@artern.de .. 0 152 / 28 66 44 08 Mi, Fr: 16.00 - 19.00 Uhr ............................................... u. 0 34 66 / 31 99 09 Sa, So, Feier- u. Brückentage, Voigtstedt obm-voigtstedt@artern.de ....... 0 34 66 / 32 27 03 24.12, 31.12.: 10.00 - 16.00 Uhr Schönfeld obm-schoenfeld@artern.de ...... 0 172 / 37 42 379 Frauenhaus Sondershausen ......................0175 / 82 92 967 Notfalldienste Sprechzeiten der Ortschaftsbürgermeister Rettungsleitstelle Nordhausen.............03632 / 59330 od. 31 Kyffhäuser Abwasser- und Artern, (Oberer Hof) Di von 17.00 bis 18.00 Uhr Trinkwasserverband ..................................0172 / 7 98 54 90 Heygendorf Di von 17.00 bis 18.00 Uhr Abwasserzweckverband Voigtstedt (ab 03.08.2022 14-tägig) Mi von 17.00 bis 18.00 Uhr „Thüringer Pforte“ Oldisleben ...................0172 / 8 66 35 18 Schönfeld (nur telefonisch) Mitnetz Strom ..............................................0800 2 30 50 70 Mitnetz Gas .................................................0800 2 20 09 22 Telefonnummern der Gemeinden Mitgas ........................................................0800 / 6 86 11 77 Borxleben .......................................................0 34 66 / 31 99 01 Gehofen ............................0172 / 3567827 u. 0 34 66 / 33 94 98 Stadt Artern Kalbsrieth .......................................................0 34 66 / 30 22 22 Mönchpfiffel / Nikolausrieth ................................0 34 6 52 / 2 13 Verwaltungsgebäude: Rathaus, Markt 14, Reinsdorf ..........................................................0163 / 420 39 39 E-mail: info@artern.de, Homepage: www.artern.de Sprechzeiten: Sprechzeiten der Bürgermeister in den Gemeinden Montag 8.00 - 12.00 Uhr Borxleben Di von 16.30 bis 18.00 Uhr Dienstag 8.00 - 12.00 u. 13.00 - 18.00 Uhr Mönchpfiffel-Nikolausrieth Mo von 18.00 bis 19.00 Uhr Mittwoch geschlossen Gehofen Di von 17.30 bis 18.30 Uhr Donnerstag 8.00 - 12.00 u. 13.00 - 15.30 Uhr Kalbsrieth Di von 18.00 bis 19.30 Uhr Freitag 8.00 - 12.00 Uhr Reinsdorf Di von 18.30 bis 19.30 Uhr Stadt Artern Kindertagesstätten Stadt Artern Tel.: (Zentrale)..................................................... 34 66 / 32 55- 0 Fax: (Sekretariat) ..........................................................32 55 50 Kindergarten Magdalenenstraße Fax: (Einwohnermeldeamt) ..........................................32 55 42 Magdalenenstraße 2 ......................................................30 24 96 Fax: (Standesamt).........................................................32 55 47 Kindertagesstätte „Bummi“ Sekretariat Bürgermeister ..............................................32 55 10 Einbecker Straße 7 ........................................................32 00 98 Leiter Hauptamt ..............................................................32 55 55 Kinderhaus „Regenbogen“ Kämmerer .......................................................................32 55 18 An der Promenade ........................................................32 16 79 Leiterin Bauamt ..............................................................32 55 22 Heygendorf: Kindertagesstätte „Riethspatzen“ Leiter Ordnungsamt ........................................................32 55 26 Helmestraße 4 .................................................0 34 66 / 31 99 05 Soziales ..........................................................................32 55 43 Voigtstedt: Kindertagesstätte „Am Storchennest“ Einwohnermeldeamt .......................................................32 55 41 Rosengasse 21 a ............................................0 34 66 / 32 27 04 Einwohnermeldeamt .......................................................32 55 38 Stadtkasse .....................................................................32 55 40 Stadtkasse/Mahnwesen .................................................32 55 39 Kindertagesstätten der Gemeinden Finanzen/Kasse ..............................................................32 55 11 VO/Kasse ......................................................................32 55 17 Gehofen: Kindertagesstätte „Sonnenblume“ Steuern ..........................................................................32 55 15 Gerstengarten 14 ..............................................0 34 66 / 3 11 79 Steuern ...........................................................................32 55 16 Kalbsrieth: Kindertagesstätte „Zwergenland“ Liegenschaften ...............................................................32 55 34 Hofgasse 88 ....................................................0 34 66 / 32 23 48 Liegenschaften ..............................................................32 55 31 Reinsdorf: Kindertagesstätte „Kindernest“ Ordnungsamt ..................................................................32 55 28 Krumme Straße 2 ..............................................0 34 66 / 3 12 66 Bauamt ...........................................................................32 55 27 Bauamt/Stadtsanierung ................................................32 55 23 (Di. 13. 00 - 18.00 Uhr nur nach tel. Terminvereinbarung) Schuleinrichtungen Standesamt/Urkundenstelle ...........................................32 55 24 Grundschule Sitzungsdienst ................................................................32 55 30 H.-Hoffmann-v.-Fallersleben-Straße 1 ...........................30 22 43 Personal .........................................................................32 55 36 Staatliche Gemeinschaftsschule Archiv .............................................................................32 55 35 Feuerwehrstützpunkt Salzdamm 46a .............................30 24 35 J.G. Borlach, Am Königstuhl 9 .........................................33 66 0 Stadtinformation, über Uwe Hagel, Markt 2....................32 27 10 Staatl. regionales Förderzentrum Artern, Stadtbibliothek, Einbecker Str. 8 .....................................32 49 87 Marien-Kirchstr. 6 ...........................................................33 92 44 Bauhof u. Friedhofsverwaltung, Sangerh. Str. 12 d.........30 49 48 Stiftung Finneck, Finneck-Werkstätten, Fax ..................................................................................33 98 66 Otto-Brünner-Str. 8 .................................7 40 130 / Fax 74 01 31 Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr u. 13.00 - 15.30 Uhr, Volkshochschule Mi geschl., Fr 08.00 - 11.30 Uhr, Straße der Jugend 8 .......................................03632 / 7 40 75 10 Schiedsstelle...................................................................32 55 10 Sole-Schwimmbad, Saline..............................0160 / 95 87 27 66 Landratsamt Bürgerbüro IHK Büro, Straße der Jugend 8 (jeden 2. - 4. Donnerstag im Monat) ...................03631 / 9 08 20 Bürgerbüro, Artern, Straße der Jugend 8 ..........03632 / 74 19 50
Amtsblatt -3- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang Thüringer Landesamt für Praxis Peschka, Anne Peschka, FÄ für HNO, Bodenmanagement und Geoinformation Alexander F. Peschka, FA für Innere Medizin mit hausärztlicher Tätigkeit Katasterbereich Artern, Notfall- und Intensivmedizin, Infektiologie Alte Poststraße 10 ......................................... 03 61 / 57-4 18 40 Puschkinstraße 61 ........................................................740 44 04 ............................................................ Fax 03 61 / 57-4 18 42 22 ...............................................................................Fax 740 44 05 Zahnärzte Beratungs- und Begegnungsstätten Zahnärztin D. Kircheis, R.-Breitscheid-Straße 2 ............30 22 90 Begegnungsstätte „Zum Lebensbaum“, Dipl.-Stom. Isa Griebsch, Harzstraße 25 .......................32 23 11 Wasserstraße 15-17 .......................................................33 97 50 Dr. med. dent. Anne Griebsch, Harzstraße 25 ................32 23 11 Beratungsstelle für Selbsthilfe, Dipl.-Stom. Ronald Landes, Harzstraße 16 ...................30 24 46 Straße der Jugend 8 ......................................................74 19 41 Dr. med. Wolfgang Reymann, Passage am Markt .........30 25 04 Pro Familia, Wasserstr. 1 ................................................32 20 64 Dipl.-Stom. Antje Kulas, Leipziger Straße 17 ...................3 10 22 Suchtberatungsstelle der Diakonieverbund Kyffhäuser Novalis gGmbH Ritterstraße 52 ...............................................................32 20 76 Zahntechnik VdK, Leipziger Str. 17 .....................................................32 17 70 Robert Wohland GmbH, Domacker 2 ............................36 46 80 Volkssolidarität Artern e.V., Leipziger Str. 32 ..................30 24 63 Flemming Dental Zahntechnik Artern, Saline 3 .............30 23 56 Thür. Arbeitsloseninitiative (TALI) - Soziale Arbeit - e.V., Straße der Jugend 12a ..................................................32 25 92 Suppenküche der TALI ..................................................32 25 92 Apotheken / Physiotherapie / Pflegedienste / Hospiz- Freizeitzentrum ..............................................................30 28 59 Jugendberufshilfe Thüringen e.V., Alten- und Pflegeheime / Logopädie / Ergotherapie / Kompetenzagentur Ritterstr. 8d (Oberer Hof) ..0160 / 7 18 14 08 Engel-Apotheke, Markt 13 ..............................................30 24 77 Soziale Dienste der Justiz, Bewährungs- und Gerichtshilfe, Löwen-Apotheke, Nordhäuser Straße 9 .........................30 24 88 Rudolf-Breitscheid-Straße 22 .........................................36 44 33 Physiotherapie G. Peter, Schlossstr. 5 ...........................30 22 95 Bürgerhaus Artern, Einbecker Straße 8: Physiotherapie Hübner/Lerch, Puschkinstraße 57 ...........3 10 73 ThINKA Artern .............................................................7 40 44 57 Physiotherapie Heike Brock, Wasserstraße 7.................33 90 11 Beratungsstelle u. Familienentlastender Dienst Priv. Pflegedienst „Humanitas“, Promenade 15/16 .........31 98 29 der Lebenshilfe ...............................................................32 28 38 Priv. Pflegedienst „Ingari“, Wasserstraße 25 ..................32 11 11 Stadtbibliothek ................................................................32 49 87 Pflegedienst Trägerwerk Soziale Dienste, Wasserstraße 16/17 .......................................................33 97 40 Pflegedienst der Volkssolidarität, Abwasserzweckverbände Leipziger Straße 24 ........................................................30 24 63 DRK-Pflegedienst, Puschkinstraße 23 ..........................33 71 20 Kyffhäuser Abwasser- und Trinkwasserverband (KAT) Tagespflege „Schmückeblick“ Claudia Funda Am Westbahnhof, 06556 Artern Brauereistraße 3 ..........................................................74 07 989 Telefon .................................................................0 34 66 / 32 90 Hospiz-Dienst, Harzstraße 16 ..........................0172 / 3 58 79 68 Telefax ............................................................0 34 66 / 32 91 00 AWO Pflegeheim „Haus Anna am Park“, E-Mail ............................................................info@kat-artern.de Straße der Jugend 3 ....................................................7 43 85 00 Sprechzeiten: DRK-Altenheim, Einbecker Str. 9 .....................................3 37 50 Dienstag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr Logopädische Praxis B. Heyser, Schlossstraße 15 ........30 22 40 Abwasserzweckverband „Thüringer Pforte“ (AZV) Ergotherapiepraxis, Leipziger Str. 29 .............................32 49 11 Karl-Marx-Str. 12, 06578 Oldisleben Ergotherapie „Einklang‘: Herrnstraße 4 .......................7 43 96 15 E-Mail ..........................................info@azv-thueringer-pforte.de Praxis f. Ergotherapie, A. Sieler, Leipziger Straße 33 .....74 08 90 Sprechzeiten: Dienstag 9.00 - 12.00 und 14.00 - 18.00 Uhr Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr Ärzte, Zahnärzte, medizinische Einrichtungen Telefonnummern der Geschäftsstelle Gehofen: Fax ..................................................................03 46 73 / 9 14 62 Physiotherapie Edda Haustein Gebührenerhebung / Kasse ...........................03 46 73 / 9 14 61 Bahnhofstraße 21 ............................................0 34 66 / 32 06 91 Finanzen ..........................................................03 46 73 / 9 98 78 Reinsdorf: Niederschlagswasser/ Dipl.-Med. Jürgen Sonnefeld Fäkalschlammentsorgung ...............................03 46 73 / 9 14 63 Hauptstraße 98 ................................................0 34 66 / 30 27 37 Allgemeine Verwaltung / Sekretariat ...............03 46 73 / 9 98 79 Zahnarzt Dr. Norbert Pfrogner Störfälle können nach Dienstschluss und an Wochenenden Bergstraße 5 ....................................................0 34 66 / 30 29 18 unter folgender Rufnummer angezeigt werden: Physiotherapie und Bäderpraxis Brigitte Helmboldt ...........................................................................0172 / 8 6635 18 Reihe 7 ..............................................................0 34 66 / 3 12 54 Impressum Ärzte • Allgemeinmedizin Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Facharzt Gerhard Gottelt, Schillerstr. 65.........................30 26 73 Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf Herausgeber: Stadt Artern und die Gemeinden Borxleben, Gehofen, Kalbsrieth, Mönch- Facharzt Stephan Gottelt, Schillerstr. 65 ........................30 26 73 pfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Dipl.-Med. Jürgen Sonnefeld, Puschkinstr. 52 ................32 11 83 Folgen 43, 98693 Ilmenau, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21 Verantwortlich für amtlichen Teil: Die Bürgermeister für ihren territorialen Bereich: Blümel, (Artern) Franke (Borxleben), Koch (Gehofen), Ludwig (Kalbsrieth), Kummer (Mönchpfiffel-Nikolausrieth), Schmidt (Reinsdorf) Verantwortlich für nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau Verantwortlich für den Anzei- genverkauf: Adina Thielicke, erreichbar unter Tel.: 0175 / 1168550, E-Mail: a.thielicke@ Fachärzte wittich-langewiesen.de und Petra Helbing, erreichbar unter Tel.: 0174 / 9257020, E-Mail: p.helbing@wittich-langewiesen.de Verantwortlich für den Anzeigenteil: Yasmin Hohmann - Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt FÄ f. Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Frau Jessica Reimann, der Verlag keine Gewähr. 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Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von Nordhäuserstr. 13 ........................................................3 64 47 60 2,75 € (inkl. Porto und gesetzlicher MWSt.) beim Verlag bestellen. Hinweis: Für den Inhalt in Priv.-Doz. Dr. med. Ulrich Lotze, FA für Innere Medizin, diesem Blatt eventuell abgedruckter Wahlwerbung und/oder Anzeigen mit politischem Inhalt ist ausschließlich die jeweilige Partei/politische Gruppierung verantwortlich. Wasserstr. 18 ...............................................................7 40 20 20
Amtsblatt -4- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Amtliche Bekanntmachungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag der Stadt Artern im Kyffhäuserkreis eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Satzungsbekanntmachung (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnen- Der nachfolgend bekannt gemachten Friedhofssatzung der Stadt reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch Artern wurde mit Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde, Land- nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät- ratsamt Kyffhäuserkreis, vom 09.08.2022 der Eingang bestätigt ten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, und eine Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats nach Er- auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. halt des Schreibens zugelassen. Eine vorherige Bekanntma- (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. chung nach § 21 Abs. 3 ThürKO ist zugelassen. Die Satzung Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstät- kann ab sofort bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung te erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent- erfolgt im „Amtsblatt der Stadt Artern und Gemeinden Borxleben, halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Gehofen, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth und Reinsdorf“, (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich Ausgabe 09 vom 23.09.2022. bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Ur- Artern, 30.08.2022 nenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Blümel Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Bürgermeister Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhofssatzung Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstät- der Stadt Artern ten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. Der Stadtrat der Stadt Artern hat in seiner Sitzung vom II. Ordnungsvorschriften 09.05.2022 auf Grund der §§19 Abs. 1und 21 der Thüringer Ge- §4 meinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2020 Öffnungszeiten (GVBl. S. 277, 278) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungs- (1) Die Friedhöfe sind ganzjährig geöffnet. Von 22.00 Uhr bis gesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505ff.), zuletzt 6.00 Uhr ist das Betreten der Friedhöfe nicht gestattet. geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das folgende Satzung für die Friedhöfe der Stadt Artern beschlossen: Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorüber- gehend untersagen. I. Allgemeine Bestimmungen §5 §1 Verhalten auf dem Friedhof Geltungsbereich (1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent- (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefug- Artern gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: ten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. a) Ortsteilfriedhof Artern (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung b) Ortsteilfriedhof Heygendorf-Friedensstraße Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten. c) Ortsteilfriedhof Heygendorf-Schaafsdorf (3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes insbesondere: c) Ortsteilfriedhof Schönfeld a) das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, d) Ortsteilfriedhof Voigtstedt soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Fried- (2) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtun- hofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot gen der Stadt Artern. Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestat- sind Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnli- tungswesens obliegt der Stadt Artern, nachfolgend Friedhofsver- che Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig waltung genannt. sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassene Gewerbetreibende, §2 b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Friedhofszweck Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufüh- (1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Grä- ren, ber im Andenken an die Verstorbenen. c) Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder dies- (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die bezüglich zu werben, a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Artern waren oder d) ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof vorherige Anzeige bei dem Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 ge- haben oder werbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf e) zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. f) abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Ge- Die Bestattung derjenigen Personen, die bei Ihrem Ableben sangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte Einwohner der Stadt Artern waren, erfolgt in der Regel auf dem für Dritte hörbar zu betreiben, Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. g) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu- die im Rahmen der Bestattungsfeiern notwendig und üblich stimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Er- sind, teilung der Zustimmung besteht nicht. h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab- (4) Über den Bestattungszweck hinaus erfüllt der Ortsteilfriedhof stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen Artern auch eine allgemeine Grünflächenfunktionen mit ökologi- und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassun- scher Bedeutung. gen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht (5) Der Ortsteilfriedhof Artern steht als Kulturdenkmal unter be- als Wege bestimmt sind) zu betreten und von der Friedhofs- sonderem Schutz. verwaltung gepflanzte Bäume, Sträucher oder Hecken zu §3 schneiden, Schließung und Aufhebung i) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der dafür bestimm- (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus ten Stellen abzulagern oder entsprechend den Forderungen wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestat- nicht zu trennen, tungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattun- mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihnen verein- gen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf bar sind.
Amtsblatt -5- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang (4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusam- Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen her- menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der gestellt sein. Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der (2) Die Särge sollen folgende Maße nicht überschreiten: Durchführung zu beantragen. für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: §6 1,20 m lang, 0,60 m hoch, 0,60 m breit im Mittelmaß Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: (1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Ge- 2,00 m lang, 0,80 m hoch, 0,80 m breit im Mittelmaß werbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhö- Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zu- fen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen. stimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Be- (2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nach- stattung einzuholen. zuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung (3) Für Erdreihengrabstätten sind Särge aus schwer zersetzba- seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz ren Stoffen (Eiche, Pinie, Lärche) nicht zugelassen. besitzt. (4) Das Material der Urnen und Überurnen sollte in jedem Fall (3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsver- aus leicht vergänglichen Stoffen, wie durchlässigem Ton, Holz, waltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden dünnwandigem Blech, Hartpappe o. ä., sein. Die entsprechen- haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszuferti- den Nachweise für die verwendeten Materialien sind bei der gen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Friedhofsverwaltung vorzulegen. Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen (5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metall- vorzuzeigen. särge oder Holzsärge mit Metalleinsatz, die luftdicht verschlos- (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Fried- sen sind, zugelassen. hofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder §9 ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Grabherstellung Friedhöfen schuldhaft verursachen. (1) Die Aushebung und Schließung der Erdgrüfte sowie der Ur- (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen von Montag nengrüfte werden durch die Bestattungsunternehmen durchge- bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Samstag führt. von 9.00 bis 15.00 Uhr ausgeführt werden. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materia- (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, lien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die (4) Der Nutzungsberechtigte hat vor dem Ausheben Grabmale, Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Fundamente oder Grabzubehör entfernen zu lassen. Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche (5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Aus- Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der heben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, Friedhöfe gereinigt werden. so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neu- (7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetrei- en Grabes zu verlegen. benden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofs- § 10 satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Ab- Ruhezeit satzes 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, (1) Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 Jahre und Ur- auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden nenbeisetzungen 20 Jahre. Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz § 11 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfah- Ausgrabungen und Umbettungen rensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Aschen bedürfen, un- beschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorheri- III. Allgemeine Bestattungsvorschriften gen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann §7 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Aus- Anzeigepflicht und Bestattungszeit grabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustim- (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei mung der unteren Gesundheitsbehörde. der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsbe- erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist rechtigten. gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen. (4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von einem Be- Für die Beisetzung ist ein Beratungsgespräch mit der Friedhofs- stattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung verwaltung erforderlich. bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die stätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung nachzuweisen. entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten fest. Die Bestat- eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. tungen erfolgen Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr und (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs- Samstag von 9.00 bis 15.00 Uhr. zwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anord- (4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich nung ausgegraben werden. innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. (8) Umbettungen aus Reihengräbern, Urnengemeinschaftsanla- Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der gen und Urnengemeinschaftsgräbern sind nicht zulässig. Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 IV. Grabstätten Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen beigesetzt. Erdbe- § 12 stattungen erfolgen dann in einem Erdreihengrab, Urnenbeiset- Grabarten zungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage. (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. (5) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheini- An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer- gung über die Einäscherung vorzulegen. den. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: §8 a) Reihengrabstätten Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass Einfachreihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sär- Urnenreihengrabstätten ge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus b) Wahlgrabstätten
Amtsblatt -6- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr d) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten Wahlgrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Einfach- e) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit schräg stehenden Plat- und Doppelwahlgrabstätten) ten Urnenwahlgrabstätten für 2 und 4 Urnen f) Ehrengrabstätten c) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage g) Kriegsgrabstätten (3) Auf den Ortsteilfriedhöfen sind folgende Grabstätten vorhanden: Ortsteil- Ortsteil- Ortsteil- Ortsteil- Ortsteil- friedhof friedhof friedhof friedhof friedhof Artern Heygendorf Heygendorf Schönfeld Voigtstedt Frieden- Schaafsdorf straße Reihengrab ab dem vollendeten x 5. Lebensjahr Urnenreihengrabstätten x Kinderwahlgrab bis zu vollendeten x x x 5. Lebensjahr Einfach- und Doppelwahlgrab- x x x x x stätten ab dem 5 Lebensjahr Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen x x x x x Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen x Urnengrabstätten in der x x x x x Urnengemeinschaftsanlage Urnengemeinschaftsgrabstätten x mit Wandplatten Urnengemeinschaftsgrabstätten x x mit schräg stehenden Platten Ehrengrabstätten x x x x x Kriegsgrabstätten x (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrech- (6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur tes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Un- stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschrei- veränderlichkeit der Umgebung. tet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf § 13 der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. Reihengrabstätten (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwer- (1) Reihengrabstätten werden innerhalb des zu belegenden ber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Grabfeldes der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Über die Zu- und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertra- teilung wird eine Graburkunde ausgestellt. Eine Verlängerung gen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge- oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge ist ausgeschlossen. auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit (2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine deren Zustimmung über: Leiche bestattet werden. a) auf den überlebenden Ehegatten, (3) In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, werden. c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen § 14 Lebensgemeinschaft Wahlgrabstätten d) auf die Kinder, (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen e) auf die Stiefkinder auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Be- f) auf die Enkel in der Reihenfolge auf die Berechtigung ihrer nehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Es wird eine Grabur- Väter oder Mütter kunde zugeteilt. g) auf die Eltern, Die Nutzungsdauer beträgt bei Erdwahlgrabstätten 25 Jahre und h) auf die vollbürtigen Geschwister, bei Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre. i) auf die Stiefgeschwister (2) Es werden eingerichtet: j) auf die nicht unter a) bis i) fallenden Erben (a) Kinderwahlgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren (b) Einfachwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter. (c) Doppelwahlgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener (d) Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung von 2 Urnen dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an (e) Urnenwahlgrabstätte für die Beisetzung von 4 Urnen seine Stelle. (3) In einer Kinderwahlgrabstätte nach (2a) und Einfachwahl- (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grabstätte nach (2b) kann eine Leiche und in einer Doppelwahl- auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er be- grabstätte nach (2c) können 2 Leichen bestattet werden. darf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. In einer Erdwahlgrabstätte nach (2b) können mit zusätzlicher (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich Kostenpflicht auf Antrag bis zu 2 Urnen und in einer Erdwahl- nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu las- grabstätte nach (2c) bis zu 4 Urnen bestattet werden. sen. Kosten oder Aufwendungen, die der Friedhofsverwaltung (4) In Urnenwahlgrabstätten nach (2d) können bis zu 2 Urnen aus Nichtbeachtung dieser Forderung entstehen, hat der Rechts- und mit zusätzlicher Kostenpflicht auf Antrag eine weitere Urne nachfolger zu verantworten. bestattet werden. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Fried- In Urnenwahlgrabstätten nach (2e) können bis zu 4 Urnen be- hofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, stattet werden. in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über weitere Beiset- (5) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben oder zungen und verlängert werden, sofern nicht wichtige Gründe dagegenspre- über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu chen. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die ge- entscheiden. samte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb (11) Auf das Nutzungsrecht kann grundsätzlich erst nach Ablauf besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
Amtsblatt -7- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Entsorgung der schräg stehenden Platten ist, nach Beendigung (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig. der Ruhezeit, die Friedhofsverwaltung zuständig. § 15 (5) Blumengebinde, Gestecke etc. dürfen nur auf der jeweiligen Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage Bodenplatte abgelegt werden. Das Aufstellen und Niederlegen (1) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (UGA) von Grablichtern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namen- sonstigem Grabschmuck ist untersagt. losen Beisetzung von Urnen. (6) Die Herrichtung und Unterhaltung des UGG obliegt der Fried- Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym. hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle- (2) Auf der UGA werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung ge keinen Einfluss. der Beisetzungsstelle beigesetzt und bleiben für die Dauer der § 18 Ruhezeit von 20 Jahren bestehen. Ehrengrabstätten (3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der (1) Die Zuerkennung, die Anlage und Unterhaltung von Ehren- UGA nicht erworben. grabstätten obliegt der Stadt Artern. (4) Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen (2) Ehrengrabstätten werden als Einzelgräber an bevorzugten der Hinterbliebenen ist die UGA im Bestattungsfall nicht zu betre- Stellen auf den Friedhöfen angelegt. ten. Angehörige können nicht an der Beisetzung teilnehmen. Die Verabschiedung hat vor der jeweiligen Trauerhalle zu erfolgen. § 19 (5) Blumengebinde und Kränze sind, soweit vorhanden, an den Kriegsgräber dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten nie- (1) Die Rechte und Pflichten richten sich nach dem Gesetz über derzulegen. die Erhaltung der Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewalt- Das Aufstellen und Niederlegen von Grablichtern, Bildern, Orna- herrschaft (Gräbergesetz in der jeweils gültigen Fassung). menten, Engeln, Herzen und (2) Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Stadtverwaltung Ar- sonstigem Grabschmuck ist untersagt. tern. (6) Die Herrichtung und Unterhaltung der UGA obliegt der Fried- V. Grabmale und bauliche Anlagen hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle- ge keinen Einfluss. § 20 Gräberfelder mit allgemeinen § 16 Gestaltungsvorschriften Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten (1) Grabmale und bauliche Anlagen sind so zu gestalten und (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit Wandplatten die- an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der nen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentli- Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen chen Beisetzung von Urnen. einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Es erfolgt eine Einzelbeisetzung der Urne mit Hinterbliebenen. (2) Auf allen Grabstätten, mit Ausnahme § 15, können Grabmale (2) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Wandplatten werden errichtet werden. Diese müssen der Würde des Ortes entspre- der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit chen. Eine Verpflichtung zum Errichten eines Grabmales besteht von 20 Jahren bestehen. lediglich gemäß §§ 16 und 17. (3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in (3) Grabmale und bauliche Anlagen unterliegen in ihrer Gestal- Urnengemeinschaftsgrabstätten nicht erworben. tung, Bearbeitung und Größe folgenden Anforderungen: (4) Das Betreten der UGG ist nicht gestattet. (5) Zwecks Namensgebung werden Wandplatten, 6-eckig, 42 x 1. Die Verwendung von Kunststoff ist nicht zugelassen. 42 cm groß und 4 cm stark, an der Wand angebracht. Nicht zu- 2. Betonfundamente von Grabmalen, Einfassungen und ande- lässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplatten oder rem Grabzubehör dürfen nicht aus dem Erdreich herausra- sonstiger erhabener Gestaltungselemente. gen und müssen von ihm bedeckt sein. Der Auftrag für die Wandplatte einschließlich Befestigung wird 3. Einfassungen müssen aus Werk- oder Naturstein hergestellt durch die Hinterbliebenen an eine Steinmetzfirma erteilt und die sein. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe dabei entstehenden Kosten werden von dem Auftraggeber finan- Grabmale sind zugelassen. ziert. 4. Hölzerne Einfassungen sind als Provisorium bis 24 Monate Für die Entsorgung der Wandplatten ist, nach Beendigung der nach der Beisetzung zugelassen. Ruhezeit, die Friedhofsverwaltung zuständig. 5. Die Gestaltung außerhalb der Grabfläche ist nicht gestattet (6) Blumengebinde und Kränze sind, soweit vorhanden, nur an (z.B. Kies, Gehwegplatten) und obliegt der Friedhofsverwal- den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten tung. niederzulegen. Das Aufstellen und Niederlegen von Grablich- 6. An Grabmalen und sonstigen Grabzubehör dürfen unauffälli- tern, Bildern, Ornamenten, Engeln, Herzen und sonstigem Grab- ge Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen. schmuck ist untersagt. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn (7) Die Herrichtung und Unterhaltung des UGG obliegt der Fried- die Bestimmungen des Absatzes 1 auch weiterhin erfüllt werden. hofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pfle- (5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: ge keinen Einfluss. ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m § 17 ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m Urnengemeinschaftsgrabstätten mit schräg stehenden Platten ab 1,51 m Höhe 0,18 m. (1) Urnengemeinschaftsgrabstätten (UGG) mit schräg stehen- (6) Grabeinfassungen dürfen eine sichtbare Höhe von 10 cm den Platten dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger nicht überschreiten. der namentlichen Beisetzung von Urnen. Es erfolgt eine Einzel- (7) Grabeinfassungen sind durch die Friedhofsverwaltung zu ge- beisetzung der Urne mit Hinterbliebenen. nehmigen. (2) Die UGG mit schräg stehenden Platten werden der Reihe § 21 nach belegt und bleiben für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jah- Gräberfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ren bestehen. (1) Auf dem Ortsteilfriedhof Artern wird bei Urnenreihengrabstät- (3) Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in ten ein Grabeinfass gefordert. UGG nicht erworben. Es ist nur eine Grabplatte von 0,50 m breit x 0,40 m hoch gestat- (4) Zwecks Namensgebung werden Platten, 50 cm breit, 40 cm tet. Diese ist in einem 60 Winkel auf dem Boden aufzubringen. tief und 3 cm stark, ohne Schwingung und Ornamente, in einem Um den Grabeinfass ist ein Untereinfass (Rasenkante) von einer 60 Winkel auf eine Bodenplatte mit gleichen Abmessungen auf- sichtbaren Breite von 0,10 m zu befestigen. gelegt. Nicht zulässig sind Veränderungen aller Art an den Grabmalplat- § 22 ten, Anbringen zusätzlicher Ein- und Umfassungen oder sonsti- Genehmigung ger erhabener Gestaltungselemente. (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf Der Auftrag für die schräg stehenden Platten wird durch die Hin- der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwal- terbliebenen an eine Steinmetzfirma erteilt und die dabei entste- tung. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Ab- henden Kosten werden von dem Auftraggeber finanziert. Für die satz 6 genehmigungspflichtig.
Amtsblatt -8- Ausgabe 09 (23.09.2022) – 32. Jahrgang (2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnengrabstät- Verantwortlichen zu entfernen. Sie kann Dritte mit den Arbeiten ten die Graburkunde vorzulegen; bei Wahlgrabstätten/Urnen- beauftragen. wahlgrabstätten ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Ge- (3) Die Stadt Artern ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Mo- nehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen zu beantragen. nate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf- der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis- sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. schild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Mo- Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Mo- nat aufgestellt wird. delle vorzulegen. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen bauli- durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grab- chen Anlagen, wie Einfassung, Beistellsteine, ortsfeste Pflan- malteilen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. zenschalen, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Ge- (5) Bodensenkungen sind als Folge der Erdbestattungen unver- nehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten meidlich. Soweit die genutzten Grabstätten davon betroffen sind, entsprechend. obliegt die Instandsetzung den jeweiligen Nutzern auf deren Kos- (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sons- ten. tige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Ertei- (6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche lung errichtet worden ist. Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedho- (5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorische Grabmale als fes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. naturlasierte Holztafeln oder ortsübliche Holzkreuze; diese dürfen Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit (6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der ge- Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale setzlichen Bestimmungen zu beteiligen. und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen § 26 und Angaben entsprechend geändert werden, sofern eine Ge- Entfernung nehmigung nicht nachträglich erteilt wird. (1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit nur mit vor- Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen heriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb einer werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 25 angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres (2) Nach Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit oder nach der Entzie- zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf (7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte hinge- kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die wiesen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne be- Anlage entfernen zu lassen oder vorläufig einlagern. Falls die sonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und ein Hinweis- Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der schild auf der Grabstätte. §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzu- Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die weisen. Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des § 23 ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwal- Anlieferung tung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche (1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anla- Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstel- gen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Artern lungsantrag vorzulegen. über, wenn dies beim Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Ge- (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu nehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bau- liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. können. VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 24 § 27 Standsicherheit von Grabmalen Herrichtung und Instandhaltung (1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den all- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §§ 20 gemein anerkannten Regeln des Handwerks “Technische Anlei- und 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten tung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen - TA Grabmale” werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu- in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbeson- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungs- dere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Fried- berechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem hofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 22. Die Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen inner- Fundamentierung durchgeführt worden ist. halb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale ge- Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem währleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach den § 20 Abs. Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. 5. (5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der § 25 gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen aus- Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht schließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dau- Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. ernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die (6) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie deren Anwen- Friedhofsverwaltung überprüft jährlich die Grabmale auf deren dung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) Standsicherheit. Sie kann Dritte mit der Aufgabe beauftragen. bei der Grabpflege sind verboten. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dür- baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die fen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausge- Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforde- nommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. rung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils fest- Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grab- zusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsver- lichter, Plastiktüten) ist vom Friedhof zu entfernen oder den zur waltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
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