"Smartes" Laden an öffentlich zugänglichen Lade-säulen - Teil 1: Quo vadis, Marktdesign? - FH ...

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"Smartes" Laden an öffentlich zugänglichen Lade-säulen - Teil 1: Quo vadis, Marktdesign? - FH ...
DEZENTRALISIERUNG – E-MOBILITY

„Smartes“ Laden an öffentlich zugänglichen Lade-
säulen – Teil 1: Quo vadis, Marktdesign?
Jörg Heiner Georg, Dominik Stollenwerk, Sebastian Reinkensmeier und Christian Jungbluth

Markt- und netzdienliches Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten zu ermöglichen, ist fundamental für das Funktionieren
des künftigen Energiesystems. Für eine erfolgreiche Implementierung stehen Lösungsansätze im Mittelpunkt, mit denen
„smartes“ – gleich kundenorientiertes, markt- und netzdienliches Laden – ermöglicht werden kann. Der vorliegende Teil 1 der
Artikelserie setzt dazu über die Herleitung exemplarischer Marktdesigns zunächst den grundlegenden Bezugsrahmen.

Die BNA-Konsultation BK6-20-160 zum Netz-
nutzungsvertrag „E-Mob“ [1] verpflichtet Be-
treiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
i.S.d. § 3 Nr. 2 EnWG, spätestens ab dem
01.04.2021 mit Betreibern von Ladepunkten
(CPO) für Elektromobile auf deren Verlangen
einen Netznutzungsvertrag abzuschließen,
um Ladekunden (USER) bzw. Lieferanten
einen bilanziellen Zugang (nach unserem
Verständnis: eindeutige Zuordnung der von
einzelnen Lieferanten entnommenen Lades-
trommengen an einzelnen Ladepunkten zu
Bilanzkreisen) zu öffentlich zugänglichen
Ladepunkten zu ermöglichen.

Damit wäre USERn neben der Gewährung
von Roaming-Optionen ein bilanzieller Wech-
sel des Ladestromlieferanten an öffentlich zu-
gänglichen Ladepunkten möglich. Die damit
angeregte Diskussion über ein zukünftiges
Marktdesign für öffentlich zugängliche Lade-              Im Laufe des Jahres 2020 gab es eine rasante Zunahme an EV-Neuzulassungen
                                                                                                                                   Bild: Adobe Stock
vorgänge ist in vollem Gange und wird durch
zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden,
Unternehmen und wissenschaftlichen Ein-          frastruktur in Deutschland umfasste im März          den Bestand um mehr als 100 % auf knapp
richtungen kontrovers geführt [2]. Markt-        2020 rund 27.730 öffentlich und teilöffent-          491.000 EV (Stand 07.11.2020) anstiegen
und netzdienliches Laden an öffentlich zu-       lich zugängliche Ladepunkte von Energie-             ließ (vgl. Abb. 1). Bis zum Stand November
gänglichen Ladepunkten steht dabei nicht im      unternehmen, Parkhaus- und Parkplatzbe-              2020 stieg hierbei die Anzahl nur um knapp
Kern der Diskussion, ist aber aus Sicht der      treibern, Supermärkten und Hotels [6]. Dies          20 %. auf ca. 33.107 öffentlich zugängliche
Autoren fundamental für das Funktionieren        entspricht ungefähr einem Verhältnis von             Lade-punkte. Das Verhältnis von Ladepunk-
des Energiesystems und steht deshalb im          Ladepunkt zu EV von 1:9. Zum Vergleich:              ten zu EV verschlechterte sich somit auf 1:15.
Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen.         Es gibt in Deutschland aktuell ca. 14.500            Der Ausbau von Ladeinfrastruktur müsste in
                                                 Tankstellen [7] für über 47 Mio. PKWs mit            den nächsten Monaten und Jahren deutlich
Zukünftig steigende Zahlen                       Verbrennungsmotor, dies entspricht bei der           zunehmen, um bei einer weiterhin steigen-
an Elektroautos und                              Annahme von 10 Zapfsäulen pro Tankstelle             den Marktdurchdringung der Elektromobi-
resultierend Ladepunkten                         einem Verhältnis von Zapfsäulen zu PKWs              lität mit-zuhalten und das Ziel der Bundes-
                                                 von ca. 1:470. Aufgrund der veränderten              regierung bzw. des Bundesministeriums für
Aktuelle Hochlaufszenarien zur Marktdurch-       Tank- bzw. Ladevorgänge und -dauern wird             Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
dringung von Elektroautos (EV) erwarten 2        für die EV ein Verhältnis von 1:165 für öffent-      – im Jahr 2030 sollen rund 1 Mio. öffentlich
bis 10 Mio. EV im Jahr 2030 [3]. Die Bundes-     liche (DC-) Schnellladesäulen und 1:16,5 für         zugängliche Ladepunkte in Deutschland ins-
regierung erwartet einen EV-Bestand (Batte-      öffentliches AC-Laden, sowie 1,125:1 für pri-        talliert sein – zu erreichen [9]. In der noch
riebetriebene Elektrofahrzeuge – BEV und         vates Laden angestrebt [8].                          im November 2020 veröffentlichten Studie
Plug-in-Hybrid – PHEV) von 7 bis 10 Mio. im                                                           „Ladeinfrastruktur nach 2025/2030: Szena-
Jahr 2030 [4]. Stand 01.01.2020 waren ca.        Im Verlauf des Jahres 2020 gab es eine ra-           rien für den Markthochlauf“ der Nationalen
240.000 EV zugelassen [5], und die Ladein-       sante Zunahme an EV-Neuzulassungen, die              Leitstelle Ladeinfrastruktur und des Reiner

   64                                                                                   ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 71. Jg. (2021) Heft 1/2
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Lemoine Instituts wurden die Bedarfe an                  Möglichkeit, die Nachfrage nach elektrischer     Aktuelles Marktdesign ermög-
Ladeinfrastruktur bis zum Jahr 2030 anhand               Energie und Leistung zu flexibilisieren und      licht Zugang zu Ladepunkten
verschiedener Parameter nochmals detail-                 gleichzeitig auch zusätzliche Stromspei-         über Roaming, aber kein Heben
liert analysiert. Die Studie, die dort imple-            cherkapazität bereitzustellen.                   der Flexibilitätspotenziale
mentierte (Aktualisierungs-)Methodik und
die daraus bisher resultierenden Ergebnisse              Die Nutzung der Flexibilitätspotenziale beim     Im aktuellen Marktdesign für Elektromobili-
(u.a. Anzahl der benötigten öffentlich zu-               Laden hat allerdings folgende Grundvoraus-       tät können folgende Rollen und Funktionen
gänglichen Ladepunkte) bieten für politische             setzungen [11]:                                  beschrieben werden:
Entscheidungsprozesse in naher Zukunft
sicherlich einen relevanten Orientierungs-               ■ Bilanzierungsrelevanz des tatsächlichen,       ■ Anbieter oder E-Mobility Service Provi-
rahmen.                                                  zeitlichen Ladevorgangs anstelle Verwen-         der (EMP): Diese ermöglichen den Kunden
                                                         dung von Standardlastprofilen;                   u.a. die Authentifizierung und den Zugang
Die Flexibilitätspotenziale                              ■ Ladestromtarife, die in ihren Preisen         zu Ladepunkten, sorgen für reibungslose
beim Laden müssen                                        zeitliche Knappheiten des (Intraday-)Strom-      Ladeabrechnungen und zusätzliche Service-
zukünftig gehoben werden                                 marktes und ggf. zeitliche und örtliche Knapp-   leistungen (z.B. Ladenavigation).
                                                         heiten des Netzes widerspiegeln, um die effek-   ■ Betreiber der Ladepunkte – häufig auch
In einem Energiesystem mit steigenden                    tive Steuerung der Verbraucher-Flexibilität      als Charge Point Operator (CPO) bezeichnet:
Anteilen von Stromerzeugung aus erneu-                   in der Beladung von Elektromobilen zu er-        Diese betreiben die Ladepunkte technisch
erbaren Energien sowie steigenden Netz-                  möglichen;                                       sowie kaufmännisch und beschaffen den La-
anschlusswerten durch zahlreiche neue                    ■ Informationen über das konkrete Lade-          destrom von Lieferanten. CPOs können auch
Ladepunkte [10] sind ebenfalls steigende                 verhalten der USER – u.a. die voraussichtliche   EMPs sein – das ist insbesondere bei vielen
Netzhöchstlasten in den Verteilnetzen zu                 Standzeit und die gewünschte Beladung je         Stadtwerken der Fall, die Ladepunkte betrei-
erwarten, denen grundsätzlich mit der in-                Ladevorgang sowie USER-spezifische Ladege-       ben und gleichzeitig ihren Kunden vielfälti-
telligenten Nutzung vorhandener Flexibili-               wohnheiten, um überhaupt zeitliche Flexibi-      ge Serviceleistungen wie Ladezugänge- und
tät von Verbrauchern wie Wärmepumpen                     litäten des Ladevorgangs zu ermitteln;           Ladeabrechnungen sowie Ladeinformatio-
oder Elektromobilen lokal begegnet werden                ■ Ladestromlieferanten, die den USERn            nen – oft über eigene Portale und Lade-Apps
kann. Der Elektromobilität kommt dabei                   spezifische Stromtarife auf Basis der ge-        – anbieten.
bei der Vermeidung von Netzausbau und                    nannten Informationen anbieten können, um        ■ Lieferant – häufig auch als Strom-
zusätzlicher Erzeugungs- oder Speicherka-                Flexibilitätspotenziale zu heben – dies wie-     lieferant bezeichnet: Dieser beliefert den
pazität eine Schlüsselrolle zu: Zum einen                derum wird wesentlich begünstigt durch den       Ladepunkt mit Strom (bei mehreren Lade-
kann der Ausbau der Ladeinfrastruktur in                 diskriminierungsfreien Zugang von Anbietern      punkten pro Ladesäule wird die gesamte
Verteilnetzen perspektivisch zu einer deut-              zum Ladepunkt (= Lieferantenwettbewerb).         Ladesäule beliefert) und wickelt die Strom-
lichen Erhöhung der bestehenden Netz-                                                                     lieferung bilanziell in den jeweiligen Bilanz-
last führen [3, 10]; zum anderen bietet die              Darüber hinaus entscheiden die individuelle      kreisen ab.
E-Mobilität insbesondere im Bereich der                  Präferenz, Preissensitivität und Akzeptanz der   ■ Netzbetreiber – häufig auch als Verteil-
öffentlich zugänglichen Ladepunkte die                   USER, ob Anreize überhaupt wirken können.        netzbetreiber bezeichnet: Diese schließen
                                                                                                          die Ladepunkte an das Stromverteilnetz an
                                                                                                          und unterstützen den Lieferanten bei der
                                                                                                          bilanziellen Abwicklung der Stromlieferung
                                                                                                          (u.a. Zurverfügungstellung von Lastprofilen).
                                                                                                          ■ Hinzu kommen noch Roaming-Anbieter,
                                                                                                          die Roaming auch zwischen einer Vielzahl
                                                                                                          von EMPs und CPOs ermöglichen.

                                                                                                          Möchte der USER an einem bestimmten
                                                                                                          öffentlich zugänglichen Ladepunkt vertrags-
                                                                                                          basiert laden (also auf Basis einer Vertrags-
                                                                                                          vereinbarung mit einem EMP), kann er das
                                                                                                          zu den mit dem jeweiligen EMP vereinbar-
                                                                                                          ten Konditionen tun – vorausgesetzt der
                                                                                                          EMP des Kunden hat mit dem Ladepunktbe-
                                                                                                          treiber (CPO) eine Vereinbarung (Roaming-
                                                                                                          vertrag) geschlossen, die das auch zulässt.
                                                                                                          Vertragsinhalte beziehen sich häufig auf
Abb. 1   Bestandsübersicht Elektroautos (EV) [5] und Ziele der Bundesregierung für den EV-Bestand [4]     den Ladepunktzugang und das dem USER
                                                                                                          eingeräumte Recht eines Ladestrombezugs.

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Der USER muss sich dabei über die gelten-
den Bruttopreise am jeweiligen Ladepunkt
informieren.

Etwas vereinfacht sieht ein vertragsbasier-
ter Ladevorgang an einem öffentlich zugäng-
lichen Ladepunkt aus Sicht eines USERs wie
folgt aus (vgl. Abb. 2): Der USER fährt mit
seinem Elektroauto (hier: Battery Electric
Vehicle – BEV) zum Ziel-Ladepunkt, authen-
tifiziert sich und startet den Ladevorgang.
Nach Beendigung des Ladevorgangs wird
dieser mit dem vertragsbasierten Preis ge-
mäß geladener kWh und vereinbarter Zah-
lungsmethode vom EMP abgerechnet. Ein
sog. „Adhoc“-Ladevorgang könnte ähnlich
ablaufen. Im Gegensatz zum vertragsbasier-
ten Laden entscheidet sich der USER hierbei
spontan für einen Ladepunkt, nimmt die
dort offerierten Ladepreise in Kauf und be-       Abb. 2   Endkundenwechsel – Roaming

zahlt mit einer gängigen Methode (z.B. EC-
Karte, Kreditkarte, Online-Bezahldienste).
Künftig ist es denkbar, dass der USER vor        giebeschaffung zuzüglich Netzentgelte und                    satz zum privaten Laden (u.a. Anbieter Awat-
dem Start des Ladevorgangs auch eine An-         Umlagen sowie Kosten für Aufbau und Be-                      tar, Tibber) noch nicht. Inwieweit die aktuell
bieter- und Tarifwahl trifft.                    trieb der Ladepunkte und Dienstleistungen                    „gebündelten“ Preise grundsätzlich geeignet
                                                 (EMP) einfließen. Die angebotenen Brutto-                    sind, Preissignale aus den Stromhandels-
Darüber hinaus gibt es im aktuellen Markt-       Preisniveaus unterscheiden sich zum Teil bis                 märkten transparent an die USER weiterzuge-
design unterschiedliche Ausgestaltungen der      zu 60 ct/kWh, was insbesondere auf Preis-                    ben, ist zumindest fraglich und wird im Rah-
Angebote und Preise für die USER. Die ange-      differenzierungen (Beispiele: Stromkunde/                    men weiterer Forschungsarbeiten diskutiert.
botenen Preismodelle bestehen laut eigener       Nichtstromkunde, Eigene Ladepunkte/Part-
Tarifrecherche im EFRE-Forschungsprojekt         ner-Ladepunkte, Besitzer/Nichtbesitzer einer                 Aktuelle BNA-Konsultation soll
[12] meist aus einem fixen Grundpreis und        bestimmten Automarke) zurückzuführen ist.                    bilanziellen Lieferantenwechsel
einem Arbeitspreis in Cent/kWh (insbeson-        Nach Zeit bzw. Zeitfenster differenzierte Ta-                am Ladepunkt ermöglichen
dere AC-Laden) sowie reinen Arbeitspreisen       rife, die Marktsignale an USER, z.B. über va-
(insbesondere DC-Laden) – die beschrie-          riable Stundenpreise weitergeben, findet man                 Der vorliegende Netznutzungsvertrag „E-
benen Modelle machen über die Hälfte der         im Bereich des öffentlichen Ladens im Gegen-                 Mob“ umfasst aus unserer Sicht folgende
analysierten Tarife aus (vgl. Abb. 3). Hinzu
kommen ergänzende Regelungen betreffend
Stand- und Parkzeiten und entsprechende
Zusatzgebühren, die sich in Abhängigkeit
vom Ladestandort (z.B. Parkhaus, Parkplatz)
zum Teil erheblich unterscheiden. Auch
vorgangs- bzw. zeitbasierte Tarife spielen
im Markt noch eine Rolle. Mit Blick auf die
notwendige Umsetzung des eichrechtskon-
formen Ladens wird nach unserer Einschät-
zung spätestens mit Ablauf des Jahres 2020
von vielen Anbietern eine Tarif-Umstellung
auf gesetzeskonforme Tarifmodelle erfolgen,
da reine „Sessions fees“ und rein „zeitbasier-
te Tarife“ (auf Minuten- oder Stundenbasis)
nach der Preisangabenverordnung (PAngV)
nicht mehr zulässig sind [13].

Die dem USER offerierten Ladepreise sind         Abb. 3    Analyse der Ladestrompreise im aktuellen Roaming-Modell [12]

„Bündelpreise“, in denen Kosten für Ener-

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"Smartes" Laden an öffentlich zugänglichen Lade-säulen - Teil 1: Quo vadis, Marktdesign? - FH ...
DEZENTRALISIERUNG – E-MOBILITY

zentrale Eckpfeiler, die im Hinblick auf eine    marktorientierter Tarife auf Basis von Spot-      richtung virtueller Unterkonten) wie folgt
stärkere Integration der Elektromobilität        marktnotierungen (Anmerkung: Die aktuelle         tun: Da sein Lieferant eine Vereinbarung
in den liberalisierten Strommarkt wirken         Bilanzierung von öffentlich zugänglichen          für den bilanziellen Zugang zum Ladepunkt
können:                                          Ladepunkten über Standardlastprofile stand        hat, fährt er zum Ladepunkt, authentifiziert
                                                 der Einführung marktorientierter Tarife bis-      sich, wählt einen Tarif aus und beginnt den
(1) Ladepunkte sind nach Auffassung der          her entgegen). Darüber hinaus kann über           Ladevorgang. Nach Beendigung des Lade-
BNA Übergabestellen zwischen dem vorge-          die Führung von Bilanz- oder Subbilanz-           vorgangs wird dieser mit dem vertragsba-
lagerten Energieversorgungsnetz und einem        kreise das Ladeverhalten der USER im              sierten Preis gemäß geladener kWh und
Ladepunktnetz. An den Ladepunkten erfolgt        Detail abgebildet werden, was die Anwen-          der vereinbarten Zahlungsmethode vom
eine Entnahme von elektrischer Energie aus       dung anreizbezogener Instrumente zur              Lieferanten abgerechnet. Hierfür muss
dem vorgelagerten Netz – diese Mengen            markt- oder netzdienlichen Steuerung des          sichergestellt sein, dass abrechnungsrele-
sind vom Ladepunktbetreiber anhand einer         Ladeverhaltens begünstigt. Hinzu kommt,           vante Strommengen wie oben beschrieben
registrierenden Leistungsmessung (RLM)           dass die entstehende bilanzielle Stromlie-        zwischen Netz und Ladepunkt sowie zwi-
in einer ¼-Stunden-Granularität in einem         ferung an Letztverbraucher den Abrech-            schen Ladepunkt und Elektroauto (BEV)
Bilanzkreis zu führen. Ungeachtet der noch       nungs- und Transparenzvorschriften der            gemessen und bilanziert werden. Die Bilanz-
zu konkretisierenden Funktion des Lade-          §§ 36-42 a EnWG [14] unterliegen würde.           kreisverantwortung besteht für den Lade-
punktnetzes sind Ladepunkte damit zumin-         Die damit verbundene Standardisierung             punktnetzbetreiber (CPO-N) gegenüber dem
dest nicht mehr Letztverbraucher.                von Stromkennzeichnungen und Abrech-              Bilanzkreiskoordinator (BIKO). Stromliefer-
                                                 nungen könnte aus Sicht der USER zu einer         mengen zwischen Ladepunkt und Elektro-
(2) Obwohl nicht Gegenstand des Netz-            besseren Orientierung im Markt für Lade-          auto (BEV) können im Rahmen von virtu-
nutzungsvertrags, werden im Hinblick auf         stromangebote führen.                             ellen Bilanz- oder Subbilanzkreisen bzw.
den Zugang zum Ladepunktnetz „letztver-                                                            virtuellen Unterkonten geführt werden, mit
brauchende Nutzer“ als Marktlokationen           Die in Abb. 4 und 5 dargestellten Markt-          denen „bilanzielle“ Lieferantenwechsel er-
sowie Lieferanten erwähnt. Auf Basis der         modelle skizzieren vereinfacht die wesent-        möglicht werden [15].
in (1) beschriebenen Leistungsmessung der        lichen Rollen und Prozesse, die für einen
Netzentnahmemengen am Ladepunkt ist              bilanziellen Endkundenwechsel am Lade-            Möchte der USER im Marktmodell Netzin-
grundsätzlich der Weg frei, an den Lade-         punkt notwendig sind.                             tegration (Abb. 5) laden, gelten die für das
punkten gelieferte Strommengen an USER                                                             Marktmodell BNA aufgezeigten Prozesse
in einer ¼-Stunden-Granularität dem jewei-       Möchte der USER im Marktmodell BNA                analog. Allerdings ist der Verteilnetzbetrei-
ligen Lieferanten über virtuelle Bilanz- oder    (Abb. 4) an einem bestimmten öffentlich           ber nun Eigentümer und Betreiber der dem
Subbilanzkreise zuzuordnen und diese auch        zugänglichen Ladepunkt laden, so kann er          Netz zugeordneten Ladepunkte. Knapp-
entsprechend granular zu bepreisen. Die gra-     dies ungeachtet der noch zu konkretisie-          heitssignale aus dem Netz können so ohne
nulare Bepreisung des Ladestroms ist eine        renden Detailprozesse (u.a. GPKE, MaBis,          Einschaltung einer „Dritten Instanz“ (Lade-
Grundvoraussetzung für die Einführung            Aktivierung Vertrag am Ladepunkt, Ein-            punktnetzbetreiber im Marktmodell BNA)

Abb. 4   Endkundenwechsel bei bilanziellem Zugang 			                    Abb. 5   Endkundenwechsel bei Netzintegration der Ladepunkte

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"Smartes" Laden an öffentlich zugänglichen Lade-säulen - Teil 1: Quo vadis, Marktdesign? - FH ...
DEZENTRALISIERUNG – E-MOBILITY

über die Ladepunkte an USER weitergeleitet       unterscheiden wir zwischen Teilnehmern,                   her nur fest, dass Kunden mit steuerbaren
werden, was die Etablierung netzdienlicher       die tendenziell eine Beibehaltung des ak-                 Verbrauchseinrichtungen (u.a. Elektromo-
Anreize erleichtert. Während die Bilanz-         tuellen Marktrahmens mit internationalen                  bile) dem Netzbetreiber eine Steuerungs-
kreisverantwortung gegenüber dem BIKO            Weiterentwicklungen von Standards befür-                  möglichkeit bereitstellen und dafür ein
im Marktmodell BNA dem Ladepunktnetz-            worten, anderen, die darüber hinaus einen                 reduziertes Netzentgelt erwarten können.
betreiber obliegt, wird diese Rolle im Modell    optionalen bilanziellen Zugang befürwor-                  Ferner wird eine Verordnungsermächti-
Netzintegration dem Verteilnetzbetreiber         ten, und dritten, die einen Modellwechsel                 gung für die Bundesregierung zur wei-
(VNB) zugeschrieben, für den der bilate-         hin zur integration von Ladepunkten in das                teren Ausgestaltung des dazugehörigen
rale Datenaustausch mit BIKOs zum Kern-          Verteilnetz favorisieren.                                 Steuerungsprozesses vorgesehen. Dies
geschäft gehört. Zudem können Kosten aus                                                                   wurde bereits Ende 2019 unter Leitung
Investitionen und Betrieb der Ladepunkte         Fazit                                                     des Bundesministeriums für Wirtschaft
grundsätzlich den Netzentgelten zugeord-                                                                   und Energie (BMWi) angestoßen und wird
net werden. Eine detaillierte Ausgestaltung      Mit der BNA-Konsultation BK6-20-160                       momentan durch verschiedene Branchen-
in Bezug auf Anerkennung von Kosten im           zum „E-Mob“-Netznutzungsvertrag hat die                   vertretungen mit unterschiedlichen Aus-
Rahmen der Anreizregulierung ist nicht           Diskussion über ein zukünftiges Markt-                    gestaltungsansätzen (u.a. Quotenmodell,
Gegenstand unserer Diskussionsgrundlage          design für öffentliches Laden weiter Fahrt                Spitzenkappung, Zeitvariable Netzentgelte)
und sollte an anderer Stelle vertieft disku-     aufgenommen. Wenn aus volkswirtschaft-                    kritisch diskutiert [17-20].
tiert werden. Auch müsste erörtert werden,       licher Perspektive die Flexibilitätspotenzi-
inwieweit die Netzintegration der Lade-          ale der vielen künftigen Elektroautos beim                Neben den regulatorischen Entwürfen ist
punkte den Ausbau der öffentlich zugängli-       Ladevorgang genutzt werden sollen, um                     aber gerade die Sicht auf die USER-Erwar-
chen Ladeinfrastruktur beschleunigen kann.       die Integration der erneuerbaren Stromer-                 tungen an eine praxistaugliche Ladeinfra-
                                                 zeugung zu verbessern und übermäßigen                     struktur oftmals unterrepräsentiert. Aus
BNA-Konsultation wird                            Netzausbau im Verteilnetz zu vermeiden,                   unserer Sicht stellen sich daher folgende
kontrovers diskutiert                            dann ist folgendes unabdingbar: Der regu-                 Fragestellungen, die Gegenstand aktueller
                                                 latorische Rahmen für Ladeinfrastruktur                   Forschungen sind, und die wir im Teil 2
Mit Stand 28.09.2020 liegen 77 Stellung-         und Ladevorgänge muss so ausgestaltet                     unserer Artikelserie in „et“ 3/2021 adres-
nahmen zur BNA-Konsultation von Unter-           werden, dass die von uns aufgeführten                     sieren:
nehmen, Gruppen, Verbänden und Wissen-           Grundvoraussetzungen wie die Erfassung
schaftlichen Einrichtungen vor. Insgesamt        und Bilanzierung der USER-Lademengen                      ■ Was erwarten USER generell vom Laden
25 Stellungnahmen sind öffentlich auf der        auf Basis zumindest einer ¼-Stunden-                      an öffentlich zugänglichen Ladepunkten,
Internetseite der BNA/BK6 einsehbar. Ins-        Granularität oder reibungslose Informa-                   und können diese Erwartungen im aktuel-
gesamt acht Stellungnahmen beziehen sich         tionsflüsse zwischen Netz und Ladepunkt                   len Marktdesign erfüllt werden?
auf den „E-Mob“-Netznutzungsvertrag und          im Marktdesign umgesetzt werden.                          ■ Was sollte konkret geändert werden,
sind als Dokumente einsehbar.                                                                              um diese Erwartungen zu erfüllen?
                                                 Einen Anfang macht im Zusammenhang                        ■ Wie und mit welchen Mechanismen
Im Hinblick auf die grundsätzliche Not-          der Netzdienlichkeit die derzeit ebenfalls                kann mit Blick auf den Umgang mit Knapp-
wendigkeit und die konkrete Ausgestaltung        laufende Diskussion zur Konkretisierung                   heiten markt- und netzdienliches Verhal-
des Netznutzungsvertrags „E-Mob“ gibt es         des § 14a EnWG. Der Paragraph legt bis-                   ten der USER angereizt werden?
aktuell höchst unterschiedliche Vorstellun-
gen, die insbesondere auf einen künftigen
Markt- und Regulierungsrahmen für das
Laden an öffentlich zugänglichen Lade-
punkten abzielen. Insgesamt kann man
feststellen, dass sich alle Beteiligten grund-
sätzlich offen für Veränderungen des beste-
henden Marktmodells zeigen, das aktuell
Anbieterwechsel an öffentlich zugänglichen
Ladepunkten lediglich über „Roaming“ zu-
lässt. Die Änderungsvorschläge sind dabei
mehr oder weniger konkret formuliert und
betreffen die grundsätzliche Neugestaltung
des Marktmodells ebenso wie konkrete
Text-Änderungsvorschläge im vorliegenden
Netznutzungsvertrag. Abb. 6 fasst die aus
unserer Sicht gewünschten Marktausrich-          Abb. 6 Gewünschte Ausrichtung des Marktmodells abgeleitet aus Stellungsnahmen [2]
                                                 		     *Bezug auf Ladesäulencheck 2020 [16]
tungen der Teilnehmer zusammen. Hierbei

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"Smartes" Laden an öffentlich zugänglichen Lade-säulen - Teil 1: Quo vadis, Marktdesign? - FH ...
DEZENTRALISIERUNG – E-MOBILITY

Literatur                                                der Bundesregierung – Ziele und Maßnahmen für den         des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
                                                         Ladeinfrastrukturaufbau bis 2030, 18.11.2019.             Berichtsjahr 2018:
[1] Bundesnetzagentur:    Netznutzungsvertrag     zur    [10] Netzentwicklungsplan Strom 2030, Version 2019,       [18] Consentec: „Netzentgeltreform: Netzentgelte
Ermöglichung des bilanziellen Netzzugangs an Lade-       zweiter Entwurf; gemäß Szenario B stammen rund            verbraucherfreundlich gestalten“, Gutachten für Ver-
punkten für Elektromobile, Version 10.06.2020.           75 % der Gesamtproduktion aus erneuerbarer Erzeu-         braucherzentrale Bundesverband (vzbv), Abschluss-
[2] Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 6: Festle-        gung.                                                     bericht, 5. Juni 2020.
gungsverfahren zur Weiterentwicklung der Netzzu-         [11] FH Aachen: „Stellungnahme BNA-Konsultation           [19] Agora Energiewende: „Kommentierung: Spitzen-
gangsbedingungen Strom, veröffentlichte Stellung-        BK6-20-160 zum E-Mob Netznutzungsvertrag“, BNA            lastglättung nach § 14 a EnWG“, Stellungnahme,
nahmen BK6-20-160, 19.11.2020.                           22.07.2020.                                               02.2020.
[3] Forschungsgemeinschaft für elektrische Anlagen       [12] JHC Energie UG: „Ladestromanalyse“, im Rahmen        [20] Bundesverband Neue Energiewirtschaft: „Das
und Stromwirtschaft e.V. (FGH): „Metastudie For-         des EFRE-Projekts Smarte Ladesäule, 2020.                 bne-Quotenmodell für mehr Flexibilität im Verteil-
schungsüberblick Netzintegration Elektromobilität“,      [13] Bundesministerium für Wirtschaft und Energie         netz“, Positionspapier, 18.03.2020.
im Auftrag von Forum Netztechnik/Netzbetrieb im          (BMWi): Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von
VDE (VDE|FNN) und Bundesverband der Energie-             § 3 Preisangabenverordnung (PAngV) auf Ladestrom
und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW), 12.2018.              für Elektromobile sowie zur Zulässigkeit und Verein-      Dipl.-Kfm. (Univ.) J. H. Georg, Projektpart-
[4] Bundesregierung: „Klimaschutz in Zahlen – Ver-       barkeit verschiedener am Markt befindlicher Tarif-        ner EFRE-Projekt „Smarte Ladesäulen“ und
kehr“, Veröffentlichung, Stand 11.2020.                  modelle für Ladestrom mit den Vorgaben der PAngV,         Geschäftsführer, JHC Energie UG, Reichshof-
[5] Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Statistiken zu Neu-      24.08. 2018.                                              Eckenhagen; D. Stollenwerk M. Sc, Projekt-
zulassungen und Fahrzeugbestand, Stand 11.2020.          [14] Bundesamt für Justiz (BfJ): Energiewirtschafts-      leiter EFRE-Projekt „Smarte Ladesäulen“
[6] Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-           gesetz (EnWG) – Gesetz über die Elektrizitäts- und        und Arbeitsgruppenleiter Nachhaltige Ener-
schaft e. V. (BDEW): „Ladesäulen: Energiewirtschaft      Gasversorgung, zuletzt geändert durch Art. 9 G v.         giesysteme am Institut NOWUM-Energy, FH
baut Ladeinfrastruktur auf“, Stand 11.2020.              19.2.2016 I 254, Teil 4 Energielieferungen an Letztver-   Aachen, Jülich; S. Reinkensmeier M. Sc.,
[7] Mineralölwirtschaftsverband e. V. (MVV): Statisti-   braucher.                                                 Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Pro-
ken zum Tankstellenbestand, Stand 11.2020.               [15] Hamburger Verkehrsverbund GmbH: „Schluss-            jektmitglied EFRE-Projekt „Smarte Lade-
[8] Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH und Fraun-          bericht hh=more. Einsatz von elektrisch betrie-           säulen“, FH Aachen, Jülich; Prof. Dr.-Ing.
hofer IOSB: „Infrastrukturbedarf E-Mobilität – Ana-      benen Pkw und Aufbau einer Ladeinfrastruktur              C. Jungbluth, Lehrgebiet Energiewirtschaft,
lyse eines koordinierten Infrastrukturaufbaus zur        in der Modellregion Hamburg“, Projektbericht,             Institut NOWUM-Energy, FH Aachen, Jülich
Versorgung von Batterie- und Brennstoffzellen-Pkw in     11.10.2012.                                               joerg.georg@outlook.com
Deutschland“, S.22, 25.06.2019.                          [16] LichtBlick: „Ladesäulencheck 2020“, 19.10.2020.      stollenwerk@fh-aachen.de
[9] Bundesministerium für Verkehr und digitale           [17] Zander W.; Nolde A.; Rosen U.: Regulierung, Flexi-   reinkensmeier@fh-aachen.de
Infrastruktur (BMVI): Masterplan Ladeinfrastruktur       bilisierung und Sektorkopplung: Erstellt im Auftrag       jungbluth@fh-aachen.de

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