SONDERNEWSLETTER - Dieckert - Recht und Steuern
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DIECKERT RECHT UND STEUERN SONDERNEWSLETTER Gesetz zur Abmilderung der Corona-Krise - S. 1 f. ~ Steuererleichterungen - S. 3 ~ Regeln zur Erhaltung von Mietverträgen - S. 4 ff. ~ Webinare - S. 7 Editorial Aktuelles DIE CORONA-KRISE … GESETZ ZUR ABMILDERUNG … hat für unsere Wirtschaft unabsehbare Folgen. Um die schlimmsten Auswirkungen abzumildern, DER FOLGEN DER CORONA-KRISE hat der Deutsche Bundestag gestern ein weitrei- chendes Gesetzespaket geschnürt. Wir haben in diesem Newsletter unter Federführung von Rechtsanwalt Krull die wichtigsten Punkte für Sie aufbereitet (ab Seite 1) und stehen Ihnen für Rück- fragen hierzu gerne zur Verfügung. Um die teilweise erheblichen Auswirkungen dass die Insolvenzgründe der Zahlungsunfä- der Corona-Pandemie auf das Wirtschafts- higkeit oder Überschuldung auf den Aus- Was die ebenfalls beschlossenen Regelungen für leben abzumindern, wurden am wirkungen der Corona-Pandemie beruhen die Erhaltung von Mietverträgen angeht, so finden 25.03.2020 durch den Bundestag befris- und darüber hinaus die Aussicht besteht, Sie ab den Seiten 4 eine Analyse unseres Miet- tete, teilweise massive gesetzliche Ände- die Insolvenzgründe tatsächlich auch zu rechtsexperten Martin Krah. Auch diesbezüglich rungen beschlossen. Erleichterungen für beseitigen. Zudem liegt die Beweisast für unterstützen wir Sie gerne, insbesondere wenn es Betroffene sind damit nicht nur im Miet- die Kausalität der Pandemie nicht bei dem um die Verhandlung sinnvoller Lösungen zwischen recht, sondern auch in anderen Rechtsge- insolvenzbedrohten Unternehmen, sondern den Mietvertragsparteien geht. bieten vorgesehen. Die Zustimmung des bei demjenigen, der die Pflicht zur Insol- Bundesrates steht noch aus, wird aber kurz- venzantragstellung geltend macht. Unsere Steuerabteilung fährt derzeit Sonder- fristig erwartet. schichten, um unsere Mandanten bei der Beantra- Schließlich können keine Fremdinsolvenz- gung von Kurzarbeitergeld und bei der Stundung Wir fassen nachfolgend die wichtigsten anträge durch Gläubiger für einen Zeitraum von fälligen Steuerzahlungen zu unterstützen. Regelungen kurz zusammen: von drei Monaten gestellt werden, sofern Lesen Sie auf Seite 3 den Beitrag unserer Steuer- ein Insolvenzgrund erst nach dem beraterin Dr. Annette Funk zu Steuererleichterun- INSOLVENZRECHTLICHE 01.03.2020 vorlag. gen anlässlich der Krise . SONDERREGELUNGEN Diese Regelungen bedeuten in der Praxis Was die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft Die Insolvenzantragspflicht wird zunächst Folgendes: angeht, so dürfen wir Sie auf die Online-Seminare bis zum 30.09.2020 ausgesetzt (eine Ver- hinweisen, die wir in der nächsten Woche zusam- längerung bis zum 30.03.2021 ist möglich). o Im Zeitraum der Aussetzung der Insol- men mit dem Reguvis-Verlag durchführen (S. 8). Dies gilt sowohl für den Insolvenzgrund der venzantragspflicht können Geschäfts- Wir wollen dort Antworten auf die wichtigsten Zahlungsunfähigkeit als auch der Über- führer von haftungsbeschränkten Fragen zu den rechtlichen Folgen von coronabe- schuldung. Allerdings ist Voraussetzung, Unternehmen auch nach Eintritt der kri- dingten Leistungsstörungen auf dem Bau geben. dass die Insolvenzreife ursächlich auf die senbedingten Zahlungsunfähigkeit oder Folgen der Corona-Krise zurückzuführen Überschuldung Zahlungen im ordnungs- Wir drücken die Daumen, dass Sie gut durch die ist und Aussicht auf Beseitigung der Zah- gemäßen Geschäftsgang tätigen, ohne Krise kommen: Bleiben Sie vor allem gesund! lungsunfähigkeit besteht. Sollten andere dass sie persönlich haftbar werden. Gründe die Zahlungsunfähigkeit oder Über- Während dieser Phase kann also auch schuldung herbeigeführt haben, ist die nicht der Tatbestand der Insolvenzver- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt. schleppung erfüllt werden. Das Gesetz sieht für den Nachweis der Ursächlichkeit Erleichterungen vor: Sofern Fortsetzung auf Seite 2 die Zahlungsunfähigkeit nicht schon zum 31.12.2019 vorlag, wird gesetzlich vermutet,
02 SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern Aktuelles GESETZ ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN DER CORONA-KRISE Fortsetzung von Seite 1 Hierunter fallen Verträge, die eine über einen ligkeit der jeweiligen Forderung ausgeschlos- längeren Zeitraum sich wiederholende Leis- sen. o Kreditgewährungen durch Banken oder tung und Gegenleistung zum Gegenstand Dritte, beispielsweise auch Gesellschafter, haben. Hat die Corona-Krise beim Darlehensnehmer stellen in dieser Phase keine sittenwidrige zu Einnahmeausfällen geführt und würde die Handlung oder strafbare Beihilfe zur Insol- Voraussetzung ist, dass der Schuldner allein Zahlung der jeweils infrage stehenden Forde- venzverschleppung dar. aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage rung seinen angemessenen Lebensunterhalt ist, seine Verpflichtungen, zu erfüllen, ohne gefährden, so sind Ansprüche des Darlehnsge- o Sogenannte kongruenten Rechtsgeschäfte, seinen angemessenen Lebensunterhalt oder bers auf Zins- oder Rückzahlung des Darle- die dem Vertragspartner des insolvenzbe- den seiner unterhaltsberechtigten Angehöri- hens, die in dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis drohten Unternehmens innerhalb der Aus- gen zu gefährden. zum 30.09.2020 fällig werden, für die Dauer setzungsfrist eine Sicherung oder Befriedi- von 6 Monaten gestundet. gung eines Anspruchs gewähren, sind in Diese Regelung gilt auch für sogenannte Leis- einem etwaigen späteren Insolvenzverfah- tungen der Grundversorgung wie Strom, Gas, Das Gesetz sieht des Weiteren eine Ermächti- ren nicht anfechtbar. Wasser, Telekommunikation. gung der Bundesregierung vor, eine Rechts- verordnung zu erlassen, wonach die vorste- Man kann also innerhalb des o. g. Zeitraums als Auch Kleinstunternehmen sind erfasst. Hierzu henden Regelungen wiederum auch für Gäubiger Zahlungen entgegennehmen, ohne zählen Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftig- Kleinstunternehmen gelten sollen. Gefahr zu laufen, dass diese angefochten wer- ten und bis zu 2 Mio EUR Jahresumsatz oder den. bis 2 Mio EUR Bilanzsumme, wobei Einzelun- FAZIT: ternehmen einer Unternehmensgruppe GESELLSCHAFTS- UND zusammen gerechnet werden. Ihnen wird das Die Neuregelungen sind angesichts der akuten WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung und in dieser Form nicht vorhersehbaren gra- eines Anspruchs aus einem Dauerschuldver- vierenden Auswirkungen der Corona-Krise auf Das Gesetz erleichtert die Abhaltung von hältnis, das vor dem 08.03.2020 geschlossen Verbraucher und Unternehmen aller Branchen Haupt-, Gesellschafter- und Mitglieder- bzw. wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern. (überlebens-)wichtig. Gleichwohl werfen die Eigentümerversammlungen. Vorgesehen ist Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Vorschriften Abgrenzungs- und Auslegungs- für Aktiengesellschaften die Durchführung Leistung kausal infolge der Corona-Pandemie fragen auf. Wann genau liegt eine wirtschaftli- einer präsenzlosen Hauptversammlung mit nicht erbringen kann oder die Leistungserbrin- che Existenzgefährdung vor, die kausal auf die eingeschränkter Anfechtungsmöglichkeit und gung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Pandemie zurückzuführen ist? Wie kann das verkürzter Ladungsfrist. Grundlagen des Unternehmens nicht möglich nachgewiesen werden? Dies wird möglicher- wäre. weise erst in nachfolgenden Rechtsstreitigkei- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ten geklärt werden können. Momentan bleibt Genossenschaften und Vereine können Aber: Das Leistungsverweigerungsrecht des zu hoffen, dass alle Beteiligten mit Augenmaß Beschlüsse im Umlaufverfahren, ohne Zustim- Schuldners darf dann nicht ausgeübt werden, handeln. mung anderer Gesellschafter führen. Organe wenn dies wiederum die wirtschaftlichen von Genossenschaften, Vereine, Stiftungen Grundlagen des Betriebes des Gläubigers Falls erforderlich, stehen wir Ihnen zu diesen und Wohnungseigentümergemeinschaften gefährden würden. In diesem Falls steht dem Fragen beratend zur Verfügung. bleiben zunächst im Amt, bis neue Organe Schuldner ein Kündigungsrecht zu. bestellt sind. Bei der Wohnungseigentümerge- Für Wohn- und Gewerberaummietverträgen meinschaft bleibt dementsprechend auch der gelten Sonderregelungen (siehe Beitrag RA Wirtschaftsplan bis zur Fassung eines neuen Martin Krah). Autor: Thorsten Krull, RA Planes in Kraft. thorsten.krull@dieckert.de DARLEHENSRECHT VERTRAGSRECHT/ DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE - Für Darlehensverträge zwischen Unterneh- LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT mern und Verbrauchern wird ein Kündigungs- recht für Verträge eingeführt, die vor dem Vorgesehen ist ein außerordentliches, befriste- 15.03.2020 geschlossen wurden. Demnach ist tes Leistungsverweigerungsrecht eines Ver- eine Darlehenskündigung wegen Darlehens- brauchers aus für ihn wesentlichen Dauer- verzuges oder wegen Verschlechterung der schuldverhältnissen. Vermögensverhältnisse bis 6 Monate nach Fäl-
SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern 03 Aktuelles STEUERERLEICHTERUNGEN AUS ANLASS DER CORONA-KRISE FÜR UNTERNEHMEN UND SELBSTÄNDIGE Bundesministerium der Finanzen - Schrei- kommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gar keine Verspätungszuschläge mehr fest- ben v. 19.03.2020, Gleichlautende Län- herabsetzen zu lassen, genügt es, nachzu- gesetzt werden. dererlasse zum Gewerbesteuermessbetrag weisen, dass die Einkünfte im laufenden v. 19.03.2020, Mitteilung der Steuerbera- Jahr voraussichtlich geringer sein werden. UMSATZSTEUER- terkammer Berlin vom 24.03.2020, Bera- Das wird deutlich durch einen Auftrags- SONDERVORAUSZAHLUNG tung zum CoVisAG v. 25.03.2020 u. a. rückgang, Stornierungen oder bei Geschäften mit angeordneten Schließun- Seit gestern ist es nunmehr auch in der Nahezu täglich erreichen uns derzeit neue gen. Region Berlin-Brandenburg möglich, dass Informationen zu den Auswirkungen der Mandanten auf Antrag eine Erstattung der Covid-19-Pandemie, die eine noch nie An die Bewilligung der Stundung sollen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei dagewesene Herausforderung für alle Finanzämter keine strengen Anforderun- Dauerfristverlängerung erhalten (in Bran- Bereiche der Gesellschaft darstellt. Dazu gen stellen. Unternehmen müssen natür- denburg „allgemein“, in Berlin in „begrün- gehören zahlreiche Regelungen und Ver- lich darlegen, dass sie unmittelbar betrof- deten Einzelfällen“). Die Sondervorauszah- ordnungen in fast allen Rechtsgebieten. So fen sind. Den Wert entstandener Schäden lungen werden damit „auf Null gestellt“; hat die Bundesregierung Maßnahmepakete müssen sie aber nicht im Einzelnen bele- bereits gezahlte Beträge werden von den beschlossen, die die wirtschaftlichen Aus- gen, betont das Bundesfinanzministerium. Finanzämtern in voller Höhe erstattet. Der wirkungen der Corona-Krise abmildern sol- Diese Maßnahme betreffen die Einkom- Antrag soll durch eine berichtigte Meldung len. Darin enthalten sind auch Erleichte- men- und Körperschaftsteuer sowie die der Sondervorauszahlung - möglichst auf rungen, die das Steuerrecht betreffen. Umsatzsteuer. elektronischem Wege - erfolgen. ZINSLOSE STEUERSTUNDUNGEN UND „Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Zu diesen Regelungen bleiben im Hinblick HERABSETZUNG VON Steuerpflichtigen im laufenden Jahr vor- auf die Umsetzung und Handhabung noch VORAUSZAHLUNGEN aussichtlich geringer sein werden als vor viele Fragen offen. Weitere Klärung ist in der Corona-Pandemie erwartet, werden den nächsten Tagen zu erwarten. So können Unternehmer und Selbststän- die Steuervorauszahlungen unkompliziert dige, die nachweislich unmittelbar und und schnell herabgesetzt“, so das Finanz- FAZIT nicht unerheblich von der Corona-Krise ministerium. Die Liquiditätssituation wird betroffen sind, zinslose Steuerstundungen dadurch verbessert. Durch die eingeleiteten Maßnahmen wird bis zum 31. Dezember 2020 beantragen. Zeit gewonnen. Die Steuerstundungen Auch die Herabsetzung der Vorauszahlun- Hinweis: Die Finanzämter sind für den können Probleme kurzfristig lösen. Eine gen und des Steuermessbetrags für Publikumsverkehr geschlossen. Die Reihe von Unternehmen wird nach der Gewerbesteuervorauszahlungen können Anträge können per Post oder per E-Mail Krise ihre Aufträge wieder weitgehend beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde gestellt werden. abarbeiten können. In jedem Fall stehen beantragt werden. den Unternehmen eine Reihe von Hilfsan- VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN geboten zur Verfügung, die es zu nutzen Wichtig: Hierbei ist auch eine Anpassung gilt. der bereits für das I. Quartal 2020 entrich- Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungs- teten Vorauszahlungen möglich. maßnahmen, zum Beispiel Kontopfändun- Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung. gen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020 Alle Maßnahmen haben zum Ziel, bei den verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung Unternehmen zu einer Verbesserung der unmittelbar auf die Corona-Krise zurück- Liquiditätssituation durch Zufluss bzw. Ent- zuführen ist. Autorin: Dr. Annette Funk, StBin lastung zu führen. Hier gilt es schnell zu annette.funk@dieckert.de handeln, damit der beabsichtigte Erfolg VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE eintritt. Da dies wohl nicht innerhalb der nächsten drei Wochen garantiert werden Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu kann, ist es sehr zu begrüßen, dass diese Verspätungen bei der Abgabe von Steuer- staatlichen Hilfen durch die jüngsten Neu- anmeldungen kommen sollte, sind die regelungen zum Insolvenzrecht flankiert Finanzämter angehalten worden, etwaige werden, vgl. Beitrag 1 dieses Newsletters. Verspätungszuschläge zu erlassen. Bei neu- Um Vorauszahlungen zum Beispiel zur Ein- erlichen Fristüberschreitungen sollen erst
04 SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern Aktuelles GEWERBEMIETE UND CORONA/ COVID-19-PANDEMIE Zusammenfassung der aktuellen gesetzli- ben unberührt. bilien- und Wohnungsunternehmen starke chen Änderung und die Möglichkeit der (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Kritik an einer pauschalen Stundung, insbe- Vertragsanpassung unter dem Gesichts- Mieters abgewichen werden. sondere der „Glaubhaftmachung“. punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtver- und der Qualifikation der behördlichen hältnisse entsprechend anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung muss der Schließung als Mangel (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Mieter zur Glaubhaftmachung Tatsachen Juni 2022 anzuwenden. darlegen, aus denen sich eine überwiegende Die Corona / COVID-19-Pandemie trifft Wahrscheinlichkeit (vergleiche BGH, Mieter und Vermieter gleichermaßen und Diese Regelung wird am 01.04.2020 in Kraft Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen IX sorgt über Berlin hinaus in ganz Deutschland treten. ZB 60/06, Rn. 11), dafür gibt, dass seine für Verunsicherung. Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie Zudem wird es einen Härtefall-Fonds für beruht. Hier ist ein gewisses Missbrauchspo- Im Bemühen, die schwerwiegenden wirt- Vermieter geben, die durch die ausbleiben- tenzial absehbar. schaftlichen Folgen abzufedern und dabei den Mietzahlungen in wirtschaftliche Schief- die Interessen der Mieter, der Vermieter und lage geraten. Die genaue Ausgestaltung Unabhängig davon, dass es dem Vermieter der Gesamtgesellschaft nicht aus den Augen bleibt abzuwarten. verwehrt ist, im oben genannten Zeitraum zu verlieren, hat am 23.03.2020 ein Geset- aufgrund von Mietzahlungsrückständen zu zesentwurf (COVID-19-Insolvenzausset- Aus der Gesetzesbegründung: kündigen, befinden sich bereits zahlreiche zungsgesetz – COVInsAG) das Bundeskabi- Mieter und Vermieter, sowohl in Wohn-als nett passiert und wurde am Mittwoch, den Für die Mieter wird es insbesondere ein Pro- auch in Gewerbemietverhältnissen, im 25.03.2020 vom Bundestag verabschiedet. blem sein, die laufende Miete für Wohn- Gespräch darüber, ob und zu welchen Kondi- beziehungsweise Gewerbeflächen zu beglei- tionen das gemeinsame Mietverhältnis die Die Eckpunkte der mietvertraglich relevan- chen. Ebenso betroffen sind Pächter, die Pandemie überstehen kann. ten Regelungen: eine Pacht zu entrichten haben. Bei der Wohnraummiete lag die durchschnittliche Oftmals ist eine faire Verteilung der schwer- • Sowohl private als auch gewerbliche Mie- Mietbelastungsquote (Anteil der bruttowar- wiegenden wirtschaftliche Auswirkungen auf ter (und auch Pächter) können in den kom- men Mietkosten am Haushaltsnettoeinkom- beide Parteien sinnvoll. Nicht nur der Mieter menden drei Monaten ihre Mietzahlungen men) im Jahr 2017 bei immerhin 29 Prozent. hat ein Interesse daran, mit seinen finanziel- reduzieren oder einstellen, ohne dass der len Einbußen nicht allein gelassen zu werden, Vermieter deshalb kündigen kann. Not- Mietverhältnisse können aus wichtigem auch der Vermieter hat ein Interesse an wendig ist hierfür die „Glaubhaftmachung“ Grund aber bereits dann außerordentlich einem lebenden Mietverhältnis. Wenn der des Mieters, dass er wegen der Pandemie fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter Mieter ausfällt, ist – insbesondere in Gewer- an der Leistung der Miete gehindert ist. für zwei aufeinander folgende Termine mit beraummietverhältnissen – unsicher, wie • Der Mieter muss die so aufgelaufenen der Entrichtung der Miete oder eines nicht schnell sich ein neuer zahlender Mieter fin- Mietschulden jedoch bis zum 30.06.2022 unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist det. Endet das Mietverhältnis im Streit, so ist nachzahlen. oder in einem Zeitraum, der sich über mehr derzeit kaum absehbar, wann die Gerichte als zwei Termine erstreckt, mit der Entrich- über einen etwaigen Räumungsanspruch Der Gesetzesentwurf im Wortlaut: tung der Miete in Höhe eines Betrages in verhandeln können. Bis zur rechtskräftigen Verzug ist, der die Miete für zwei Monate Entscheidung haben sich gegebenenfalls § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- erreicht. Mietausfälle kumuliert, die auch den Vermie- und Pachtverhältnissen ter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen Es ist zu erwarten, dass sich die Einnahme- können. (1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis verluste der vorgenannten betroffenen Per- über Grundstücke oder über Räume nicht sonen auf durchschnittlich mehr als zwei Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass allein aus dem Grund kündigen, dass der Monatsmieten belaufen werden. – gemäß des Grundsatzes pacta sunt ser- Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. vanda – beide Parteien nach wie vor zur Leis- Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht STELLUNGNAHME tung verpflichtet sind, so also der Mieter leistet, sofern die Nichtleistung auf den Aus- auch zur Zahlung des Mietzinses. wirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Während der Mieterbund gefordert hatte, Der Zusammenhang zwischen COVID- die Mietzahlung für ein Jahr lang auszuset- 19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zen, üben der Eigentümerverband Haus & Fortsetzung auf Seite 5 zu machen. Sonstige Kündigungsrechte blei- Grund sowie der Bundesverband freie Immo-
SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern 05 Aktuelles GEWERBEMIETE UND CORONA/COVID-19- PANDEMIE Fortsetzung von Seite 4 Umstände, die sich auf die konkrete Lage grundlage” gemäß § 313 Abs. 1 BGB einen und Beschaffenheit der Mietsache bezie- Anspruch auf Vertragsanpassungen haben. Unter Umständen ist jedoch eine Mietmin- hen, also objektbezogen sind. derung möglich, wenn die behördliche Voraussetzung ist, dass sich nach Abschluss Schließung einen Mietmangel darstellt. Die betriebsbezogenen Umstände sind des Vertrages besondere Umstände erge- Ebenso kann eine Absenkung des Mietzin- jedoch – ohne eine anderslautende ver- ben, die zu einer schwerwiegenden Verän- ses oder sogar eine Kündigung des Miet- tragliche Vereinbarung – Sache des Mie- derung der Geschäftsbeziehung führen. vertrages nach den Grundsätzen des Weg- ters. falls der Geschäftsgrundlage in Betracht Vereinfacht ist zunächst festzuhalten, dass gezogen werden. Die behördlichen Schließungen aufgrund das Ertrags- oder Verwendungsrisiko der COVID-19-Pandemie sind ausweislich grundsätzlich beim Gewerberaummieter BEHÖRDLICHE SCHLIESSUNG ALS der einzelnen Landesverordnungen jedoch liegt. Das Risiko einer besonders schweren MIETMANGEL betriebsbezogene, nicht objektbezogen. Äquivalenzstörung, also einer Störung des Untersagt ist beispielsweise im Fall eines Gleichgewichts von Leistung und Gegen- Gegenwärtig werden zahlreiche staatliche Fitnessstudios nicht die Unterhaltung des leistung, ist dagegen von den Parteien Maßnahmen gemäß §§ 28 und 32 des Fitnessstudios in jeweiligen konkreten angemessen zu verteilen. Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000 Objekt, sondern die Betreibung eines Fit- zur Eindämmung des Coronavirus (SARS- nessstudios allgemein. In den zu dieser Frage bereits entschiede- CoV-2) erlassen, die die Frage aufwerfen, nen Fällen hat sich der Bundesgerichtshof ob die behördliche Schließung und die feh- Ein Mietminderungsanspruch des Mieters mit der Frage beschäftigt, wann eine Äqui- lende Möglichkeit zur Nutzung des Mietob- kommt aus diesem Grund also nicht in valenzstörung vorliegt, die einen Wegfall jekts einen Mietmangel darstellt. Betracht. der Geschäftsgrundlage rechtfertigt. Wenn die Mietsache aufgrund teilweiser Hierzu vertiefend: Dr. Peter Günter: Der Die „Opfergrenze”, d.h. die unzumutbare oder vollständiger Nichtnutzbarkeit einen Einfluss öffentlich-rechtlicher Verpflich- Überschreitung des allgemeinen vertragli- Mangel aufweist, ist der Mieter berechtigt, tungen auf mietvertragliche Vereinbarun- chen Risikos einer Äquivalenzstörung wird je nach Einschränkung eine dem Grad der gen (NZM 2016, 569). zum einen vom Umfang der Risikoüber- Einschränkung der Nutzbarkeit entspre- nahme, d.h. den Erwartungen, die die Par- chende anteilige Mietminderung von bis zu Geprüft werden sollte im Einzelfall jedoch teien redlicherweise bereits bei Vertrags- 100 % geltend zu machen. die vertragliche Regelung der vereinbarten schluss im Hinblick auf die gesamte Länge Nutzungsmöglichkeiten. Hier könnte im der Vertragslaufzeit haben mussten, zum Der Vermieter ist grundsätzlich dafür ver- Wege einer AGB-Klausel oder einer Indivi- anderen vom Ausmaß der auf Grund der antwortlich, dass einem vertragsgemäßen dualabrede die dargestellte Verantwor- Äquivalenzstörung zu erwartenden wirt- Gebrauch der Mietsache keine rechtlichen tungsverteilung in die eine oder andere schaftlichen Nachteile, und damit u.a. von Beschränkungen oder Hindernisse entge- Richtung verschoben worden sein. der Länge der Restlaufzeit des Vertrags genstehen, die sich insbesondere aus der bestimmt. Nichteinhaltung öffentlicher-rechtlicher WEGFALL DER Vorschriften ergeben können. GESCHÄFTSGRUNDLAGE Der Bundesgerichtshof fordert ein Ungleichgewicht, das „schlechthin unzu- Das Verwendungsrisiko hingegen trifft Bei Abschluss langfristiger Gewerberaum- mutbar”, den „marktwirtschaftlichen Ver- grundsätzlich den Mieter, es sei denn, der mietverträge stehen die Parteien stets von hältnissen nicht annähernd” entspricht und Verwendungszweck ist Vertragsinhalt dem Problem, die entscheidungserhebli- zu einem „mit Recht und Gesetz schlecht- geworden oder der Vermieter hat vertrag- chen Umstände während der Vertragslauf- hin nicht mehr vereinbarenden Ergebnis” lich dieses Risiko übernommen. zeit realistisch vorherzusehen. führt. Wann eine öffentlich-rechtliche Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pan- Dies lässt sich im Hinblick auf die vorlie- Gebrauchsbeschränkung einen Mangel an demie kann man sicherlich keiner Vertrags- gende Krise durchaus diskutieren. der Mietsache darstellt, hat der Bundesge- partei vorwerfen, diese nicht vorhergese- richtshof bereits entschieden (beispielhaft: hen zu haben. Fortsetzung auf Seite 6 BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR 189/09): Die Verantwortung des Vermie- Mieter könnten nach den Grundsätzen der ters beschränkt sich auf diejenigen sogenannten „Störung der Geschäfts-
06 SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern Aktuelles GEWERBEMIETE UND CORONA/ COVID-19-PANDEMIE Fortsetzung von Seite 5 benachteiligte Parteie muss den Anspruch auf Vertragsanpassung geltend machen. Wirkt die So ist eine Vertragsanpassung beispielsweise im andere Partei an einer solchen Vertragsanpas- Segment Ferienwohnung eher unwahrschein- sung nicht mit, so stellt dies eine Vertrags- lich, da die gewerblichen Zwischenmieter darauf pflichtverletzung dar, die nach § 280 Abs. 1 BGB verwiesen werden können, Wohnmietverträge zum Schadensersatz verpflichtet. abzuschließen. Der hierbei entstehende Gewinnausfall ist meist sowohl unter der Opfer- Zur Vertiefung: Kluth, Freigang: Wirtschaftliches grenze und letztlich dem Verwendungsrisiko des Risiko und Äquivalenzstörung – Zum Wegfall der Mieters zuzuweisen. Geschäftsgrundlage bei langfristigen Gewerbe- raummietverträgen (NZM 2006, 41) Bei einer teilweisen Unmöglichkeit der Nutzung, zum Beispiel bei Gaststätten, die noch ausliefern FAZIT dürfen, ist die Bewertung einzelfallabhängig, aber wohl für den Mieter schwer durchsetzbar. Letztlich kommt es also wieder auf den Einzelfall an, inwiefern eine Mietminde- Ist eine Nutzung jedoch überhaupt nicht mehr rung, ein Anspruch auf Vertragsanpas- möglich (Boulderhallen, Fitnessstudios etc.), so sung oder sogar ein Kündigungsrecht spräche zunächst einiges dafür, eine Vertragsan- besteht. IMPRESSUM passung argumentativ untermauern zu können. Unabhängig davon, wie die Gerichte Herausgeber, V.i.S.d.P.: Zu beachten ist jedoch, dass die Pandemie zeit- diese Fragen letztlich in Zukunft ent- RA Dr. Ulrich Dieckert lich begrenzt ist und die Nutzungseinschränkung scheiden werden, haben sowohl Mieter DIECKERT möglicherweise in wenigen Wochen oder Mona- als auch Vermieter ein großes Interesse Recht und Steuern GbR ten wieder wegfällt. Die Anpassung kann des- daran, die wirtschaftlichen Folgen der halb nur temporär beansprucht werden, da letzt- Pandemie im laufenden Vertragsver- Gertraudenstraße 20 lich auch die die Nutzbarkeit verhindernden hältnis auszugleichen. 10178 Berlin Umstände nur temporärer Natur sind. Dies ist Telefon: 030 278707 bei Prüfung der Unzumutbarkeit zu berücksich- Im Rahmen der Vergleichsverhandlun- Telefax: 030 278706 tigen. Ein auf zehn Jahre angelegtes Gewerbe- gen können die aufgeführten Ansätze berlin@dieckert.de raummietverhältnis wird im Hinblick auf eine durchaus dafür sorgen, dass die beiden sechsmonatige Nutzungsuntersagung anders zu Parteien Im Wege einer angemessenen Redaktion/Beiträge: bewerten sein, als ein auf zwei Jahre angelegter Risikoverteilung eine ausgewogene Dr. Ulrich Dieckert, RA Mietvertrag. Lösung finden. Bei der Bewertung Ihrer Bernd Kimmich, RA rechtlichen Situation, den strategi- Hendrik Bach, RA Rechtsfolge wäre eine Vertragsanpassung im schen Möglichkeiten und den Vertrags- Markus Fiedler, RA Hinblick auf die Herabsetzung des Mietpreises verhandlungen steht Ihnen unser Team Konstantin Trakis, RA und als Ultima Ratio die Kündigung des Mietver- gern zur Verfügung. In Anbetracht der Christian Zeiske, RA trages. Aus Gründen der Vertragstreue und der gegenwärtigen Lage können Telefon- Martin Krah, RA Verkehrssicherheit ist der Vertrag nach Möglich- und Videokonferenztermine vereinbart Chantal Hasselbach, RAin keit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer werden. Thorsten Krull, RA den berechtigten Interessen und dem Willen Dr. Annette Funk, StBin beider Partner Rechnung tragenden Form der Autor: Martin Krah, RA veränderten Sachlage anzupassen. Die Kündi- martin.krah@dieckert.de dieckert.de gung wird der Mieter wohl nur im Wege einer bauleiterschulung.de Exit-Strategie verfolgen, sodass das Verhand- dieckert-baurecht.de lungsziel meistens die Anpassung im Sinne einer drohnenrecht.de Herabsetzung des Mietpreises sein wird. Die Anpassung tritt hierbei nicht kraft Gesetzes ein. Die durch die veränderten Umstände
SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern 07 bauleiterschulung.de WEBINARE ZU DEN AUSWIRKUNGEN DER CORONA-KRISE AUF DIE ERFÜLLUNG VON BAUVERTRÄGEN Bekanntlich führt unsere Kanzlei regelmä- Konditionen: ßig Schulungen zu baurechtlichen Themen € 129,00 zzgl. USt pro Teilnehmer durch. Aufgrund der Corona-Krise mussten wir unser Schulungsprogramm für die Anmeldung: über die Website von Reguvis, nächsten Wochen auf Eis legen. Statt des- „Veranstaltungen“ (www.reguvis.de). sen führen wir verstärkt Online-Seminare Fragen zum Webinar richten Sie bitte per (sog. Webinare) durch, um unsere Mandan- E-Mai an: bettina.kronier@reguvis.de ten über aktuelle baurechtlichen Themen oder an: evelyn.stark@dieckert.de auf dem Laufenden zu halten. Im Vordergrund stehen dabei die Auswir- kungen der Corona-Krise auf die Erfüllung von Bauverträgen. Wir haben diesbezüglich zusammen mit dem Reguvis Verlag eine Serie von Webinaren aufgelegt, in denen wir Auskunft zu den wichtigsten Fragen geben wollen. Auf die nachstehende Semi- narankündigung des Verlages dürfen wir verweisen: WEBINAR „AUSWIRKUNGEN DER CORONA-KRISE AUF DIE ERFÜLLUNG VON BAUVERTRÄGEN“ Erfahren Sie, wie mit Leistungsstörungen aufgrund der Corona-Krise bei der Abwicklung von Bauverträgen umzugehen ist und welche wechselseitigen Rechte und Pflichten bestehen. Zielgruppe: alle am Bau Interessierten und Beteiligten (Baufirmen, Architekten, Ingenieure, Baujuristen, Vergabestellen) Datum: Dienstag, 31.03.2020, 10:00 bis ca. 11:30 Uhr Donnerstag, 02.04.2020, 14:00 bis ca. 15:30 Uhr Referent: RA Dr. Ulrich Dieckert Dauer: ca. 1,5 Std. (inkl. ½ Std. Fragenbeantwortung im Anschluss)
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