SONDERNEWSLETTER - Dieckert - Recht und Steuern

 
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DIECKERT
                                                                         RECHT UND STEUERN

                                         SONDERNEWSLETTER

    Gesetz zur Abmilderung der Corona-Krise - S. 1 f. ~ Steuererleichterungen - S. 3 ~ Regeln zur Erhaltung von Mietverträgen - S. 4 ff. ~ Webinare - S. 7

Editorial                                             Aktuelles

DIE CORONA-KRISE …                                    GESETZ ZUR ABMILDERUNG
… hat für unsere Wirtschaft unabsehbare Folgen.
Um die schlimmsten Auswirkungen abzumildern,          DER FOLGEN DER
                                                      CORONA-KRISE
hat der Deutsche Bundestag gestern ein weitrei-
chendes Gesetzespaket geschnürt. Wir haben in
diesem Newsletter unter Federführung von
Rechtsanwalt Krull die wichtigsten Punkte für Sie
aufbereitet (ab Seite 1) und stehen Ihnen für Rück-
fragen hierzu gerne zur Verfügung.                    Um die teilweise erheblichen Auswirkungen            dass die Insolvenzgründe der Zahlungsunfä-
                                                      der Corona-Pandemie auf das Wirtschafts-             higkeit oder Überschuldung auf den Aus-
Was die ebenfalls beschlossenen Regelungen für        leben abzumindern, wurden am                         wirkungen der Corona-Pandemie beruhen
die Erhaltung von Mietverträgen angeht, so finden     25.03.2020 durch den Bundestag befris-               und darüber hinaus die Aussicht besteht,
Sie ab den Seiten 4 eine Analyse unseres Miet-        tete, teilweise massive gesetzliche Ände-            die Insolvenzgründe tatsächlich auch zu
rechtsexperten Martin Krah. Auch diesbezüglich        rungen beschlossen. Erleichterungen für              beseitigen. Zudem liegt die Beweisast für
unterstützen wir Sie gerne, insbesondere wenn es      Betroffene sind damit nicht nur im Miet-             die Kausalität der Pandemie nicht bei dem
um die Verhandlung sinnvoller Lösungen zwischen       recht, sondern auch in anderen Rechtsge-             insolvenzbedrohten Unternehmen, sondern
den Mietvertragsparteien geht.                        bieten vorgesehen. Die Zustimmung des                bei demjenigen, der die Pflicht zur Insol-
                                                      Bundesrates steht noch aus, wird aber kurz-          venzantragstellung geltend macht.
Unsere Steuerabteilung fährt derzeit Sonder-          fristig erwartet.
schichten, um unsere Mandanten bei der Beantra-                                                            Schließlich können keine Fremdinsolvenz-
gung von Kurzarbeitergeld und bei der Stundung        Wir fassen nachfolgend die wichtigsten               anträge durch Gläubiger für einen Zeitraum
von fälligen Steuerzahlungen zu unterstützen.         Regelungen kurz zusammen:                            von drei Monaten gestellt werden, sofern
Lesen Sie auf Seite 3 den Beitrag unserer Steuer-                                                          ein Insolvenzgrund erst nach dem
beraterin Dr. Annette Funk zu Steuererleichterun-     INSOLVENZRECHTLICHE                                  01.03.2020 vorlag.
gen anlässlich der Krise .                            SONDERREGELUNGEN
                                                                                                           Diese Regelungen bedeuten in der Praxis
Was die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft            Die Insolvenzantragspflicht wird zunächst            Folgendes:
angeht, so dürfen wir Sie auf die Online-Seminare     bis zum 30.09.2020 ausgesetzt (eine Ver-
hinweisen, die wir in der nächsten Woche zusam-       längerung bis zum 30.03.2021 ist möglich).           o Im Zeitraum der Aussetzung der Insol-
men mit dem Reguvis-Verlag durchführen (S. 8).        Dies gilt sowohl für den Insolvenzgrund der             venzantragspflicht können Geschäfts-
Wir wollen dort Antworten auf die wichtigsten         Zahlungsunfähigkeit als auch der Über-                  führer von haftungsbeschränkten
Fragen zu den rechtlichen Folgen von coronabe-        schuldung. Allerdings ist Voraussetzung,                Unternehmen auch nach Eintritt der kri-
dingten Leistungsstörungen auf dem Bau geben.         dass die Insolvenzreife ursächlich auf die              senbedingten Zahlungsunfähigkeit oder
                                                      Folgen der Corona-Krise zurückzuführen                  Überschuldung Zahlungen im ordnungs-
Wir drücken die Daumen, dass Sie gut durch die        ist und Aussicht auf Beseitigung der Zah-              gemäßen Geschäftsgang tätigen, ohne
Krise kommen: Bleiben Sie vor allem gesund!           lungsunfähigkeit besteht. Sollten andere               dass sie persönlich haftbar werden.
                                                      Gründe die Zahlungsunfähigkeit oder Über-              Während dieser Phase kann also auch
                                                      schuldung herbeigeführt haben, ist die                 nicht der Tatbestand der Insolvenzver-
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert                      Insolvenzantragspflicht nicht ausgesetzt.              schleppung erfüllt werden.

                                                      Das Gesetz sieht für den Nachweis der
                                                      Ursächlichkeit Erleichterungen vor: Sofern                                    Fortsetzung auf Seite 2
                                                      die Zahlungsunfähigkeit nicht schon zum
                                                      31.12.2019 vorlag, wird gesetzlich vermutet,
02									 SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern

Aktuelles

GESETZ ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN
DER CORONA-KRISE

                        Fortsetzung von Seite 1   Hierunter fallen Verträge, die eine über einen   ligkeit der jeweiligen Forderung ausgeschlos-
                                                  längeren Zeitraum sich wiederholende Leis-       sen.
o Kreditgewährungen durch Banken oder            tung und Gegenleistung zum Gegenstand
   Dritte, beispielsweise auch Gesellschafter,    haben.                                           Hat die Corona-Krise beim Darlehensnehmer
   stellen in dieser Phase keine sittenwidrige                                                     zu Einnahmeausfällen geführt und würde die
   Handlung oder strafbare Beihilfe zur Insol-    Voraussetzung ist, dass der Schuldner allein     Zahlung der jeweils infrage stehenden Forde-
  venzverschleppung dar.                          aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage      rung seinen angemessenen Lebensunterhalt
                                                  ist, seine Verpflichtungen, zu erfüllen, ohne    gefährden, so sind Ansprüche des Darlehnsge-
o Sogenannte kongruenten Rechtsgeschäfte,        seinen angemessenen Lebensunterhalt oder         bers auf Zins- oder Rückzahlung des Darle-
   die dem Vertragspartner des insolvenzbe-       den seiner unterhaltsberechtigten Angehöri-      hens, die in dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis
   drohten Unternehmens innerhalb der Aus-        gen zu gefährden.                                zum 30.09.2020 fällig werden, für die Dauer
   setzungsfrist eine Sicherung oder Befriedi-                                                     von 6 Monaten gestundet.
   gung eines Anspruchs gewähren, sind in         Diese Regelung gilt auch für sogenannte Leis-
   einem etwaigen späteren Insolvenzverfah-       tungen der Grundversorgung wie Strom, Gas,       Das Gesetz sieht des Weiteren eine Ermächti-
   ren nicht anfechtbar.                          Wasser, Telekommunikation.                       gung der Bundesregierung vor, eine Rechts-
                                                                                                   verordnung zu erlassen, wonach die vorste-
Man kann also innerhalb des o. g. Zeitraums als   Auch Kleinstunternehmen sind erfasst. Hierzu     henden Regelungen wiederum auch für
Gäubiger Zahlungen entgegennehmen, ohne           zählen Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftig-      Kleinstunternehmen gelten sollen.
Gefahr zu laufen, dass diese angefochten wer-     ten und bis zu 2 Mio EUR Jahresumsatz oder
den.                                              bis 2 Mio EUR Bilanzsumme, wobei Einzelun-       FAZIT:
                                                  ternehmen einer Unternehmensgruppe
GESELLSCHAFTS- UND                                zusammen gerechnet werden. Ihnen wird das        Die Neuregelungen sind angesichts der akuten
WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT                            Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung       und in dieser Form nicht vorhersehbaren gra-
                                                  eines Anspruchs aus einem Dauerschuldver-        vierenden Auswirkungen der Corona-Krise auf
Das Gesetz erleichtert die Abhaltung von          hältnis, das vor dem 08.03.2020 geschlossen      Verbraucher und Unternehmen aller Branchen
Haupt-, Gesellschafter- und Mitglieder- bzw.      wurde, bis zum 30.06.2020 zu verweigern.         (überlebens-)wichtig. Gleichwohl werfen die
Eigentümerversammlungen. Vorgesehen ist           Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die      Vorschriften Abgrenzungs- und Auslegungs-
für Aktiengesellschaften die Durchführung         Leistung kausal infolge der Corona-Pandemie      fragen auf. Wann genau liegt eine wirtschaftli-
einer präsenzlosen Hauptversammlung mit           nicht erbringen kann oder die Leistungserbrin-   che Existenzgefährdung vor, die kausal auf die
eingeschränkter Anfechtungsmöglichkeit und        gung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen        Pandemie zurückzuführen ist? Wie kann das
verkürzter Ladungsfrist.                          Grundlagen des Unternehmens nicht möglich        nachgewiesen werden? Dies wird möglicher-
                                                  wäre.                                            weise erst in nachfolgenden Rechtsstreitigkei-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,                                                           ten geklärt werden können. Momentan bleibt
Genossenschaften und Vereine können               Aber: Das Leistungsverweigerungsrecht des        zu hoffen, dass alle Beteiligten mit Augenmaß
Beschlüsse im Umlaufverfahren, ohne Zustim-       Schuldners darf dann nicht ausgeübt werden,      handeln.
mung anderer Gesellschafter führen. Organe        wenn dies wiederum die wirtschaftlichen
von Genossenschaften, Vereine, Stiftungen         Grundlagen des Betriebes des Gläubigers          Falls erforderlich, stehen wir Ihnen zu diesen
und Wohnungseigentümergemeinschaften              gefährden würden. In diesem Falls steht dem      Fragen beratend zur Verfügung.
bleiben zunächst im Amt, bis neue Organe          Schuldner ein Kündigungsrecht zu.
bestellt sind. Bei der Wohnungseigentümerge-      Für Wohn- und Gewerberaummietverträgen
meinschaft bleibt dementsprechend auch der        gelten Sonderregelungen (siehe Beitrag RA
Wirtschaftsplan bis zur Fassung eines neuen       Martin Krah).                                    Autor: Thorsten Krull, RA
Planes in Kraft.                                                                                   thorsten.krull@dieckert.de
                                                  DARLEHENSRECHT
VERTRAGSRECHT/
DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE -                         Für Darlehensverträge zwischen Unterneh-
LEISTUNGSVERWEIGERUNGSRECHT                       mern und Verbrauchern wird ein Kündigungs-
                                                  recht für Verträge eingeführt, die vor dem
Vorgesehen ist ein außerordentliches, befriste-   15.03.2020 geschlossen wurden. Demnach ist
tes Leistungsverweigerungsrecht eines Ver-        eine Darlehenskündigung wegen Darlehens-
brauchers aus für ihn wesentlichen Dauer-         verzuges oder wegen Verschlechterung der
schuldverhältnissen.                              Vermögensverhältnisse bis 6 Monate nach Fäl-
SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern                                                                                              03

 Aktuelles

 STEUERERLEICHTERUNGEN AUS ANLASS DER
 CORONA-KRISE FÜR UNTERNEHMEN UND
 SELBSTÄNDIGE

Bundesministerium der Finanzen - Schrei-       kommensteuer bzw. Körperschaftsteuer          gar keine Verspätungszuschläge mehr fest-
ben v. 19.03.2020, Gleichlautende Län-         herabsetzen zu lassen, genügt es, nachzu-     gesetzt werden.
dererlasse zum Gewerbesteuermessbetrag         weisen, dass die Einkünfte im laufenden
v. 19.03.2020, Mitteilung der Steuerbera-      Jahr voraussichtlich geringer sein werden.    UMSATZSTEUER-
terkammer Berlin vom 24.03.2020, Bera-         Das wird deutlich durch einen Auftrags-       SONDERVORAUSZAHLUNG
tung zum CoVisAG v. 25.03.2020 u. a.           rückgang, Stornierungen oder bei
                                               Geschäften mit angeordneten Schließun-        Seit gestern ist es nunmehr auch in der
Nahezu täglich erreichen uns derzeit neue      gen.                                          Region Berlin-Brandenburg möglich, dass
Informationen zu den Auswirkungen der                                                        Mandanten auf Antrag eine Erstattung der
Covid-19-Pandemie, die eine noch nie           An die Bewilligung der Stundung sollen die    Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei
dagewesene Herausforderung für alle            Finanzämter keine strengen Anforderun-        Dauerfristverlängerung erhalten (in Bran-
Bereiche der Gesellschaft darstellt. Dazu      gen stellen. Unternehmen müssen natür-        denburg „allgemein“, in Berlin in „begrün-
gehören zahlreiche Regelungen und Ver-         lich darlegen, dass sie unmittelbar betrof-   deten Einzelfällen“). Die Sondervorauszah-
ordnungen in fast allen Rechtsgebieten. So     fen sind. Den Wert entstandener Schäden       lungen werden damit „auf Null gestellt“;
hat die Bundesregierung Maßnahmepakete         müssen sie aber nicht im Einzelnen bele-      bereits gezahlte Beträge werden von den
beschlossen, die die wirtschaftlichen Aus-     gen, betont das Bundesfinanzministerium.      Finanzämtern in voller Höhe erstattet. Der
wirkungen der Corona-Krise abmildern sol-      Diese Maßnahme betreffen die Einkom-          Antrag soll durch eine berichtigte Meldung
len. Darin enthalten sind auch Erleichte-      men- und Körperschaftsteuer sowie die         der Sondervorauszahlung - möglichst auf
rungen, die das Steuerrecht betreffen.         Umsatzsteuer.                                 elektronischem Wege - erfolgen.

ZINSLOSE STEUERSTUNDUNGEN UND                  „Sobald klar ist, dass die Einkünfte der      Zu diesen Regelungen bleiben im Hinblick
HERABSETZUNG VON                               Steuerpflichtigen im laufenden Jahr vor-      auf die Umsetzung und Handhabung noch
VORAUSZAHLUNGEN                                aussichtlich geringer sein werden als vor     viele Fragen offen. Weitere Klärung ist in
                                               der Corona-Pandemie erwartet, werden          den nächsten Tagen zu erwarten.
So können Unternehmer und Selbststän-          die Steuervorauszahlungen unkompliziert
dige, die nachweislich unmittelbar und         und schnell herabgesetzt“, so das Finanz-     FAZIT
nicht unerheblich von der Corona-Krise         ministerium. Die Liquiditätssituation wird
betroffen sind, zinslose Steuerstundungen      dadurch verbessert.                           Durch die eingeleiteten Maßnahmen wird
bis zum 31. Dezember 2020 beantragen.                                                        Zeit gewonnen. Die Steuerstundungen
Auch die Herabsetzung der Vorauszahlun-        Hinweis: Die Finanzämter sind für den         können Probleme kurzfristig lösen. Eine
gen und des Steuermessbetrags für              Publikumsverkehr geschlossen. Die             Reihe von Unternehmen wird nach der
Gewerbesteuervorauszahlungen können            Anträge können per Post oder per E-Mail       Krise ihre Aufträge wieder weitgehend
beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde           gestellt werden.                              abarbeiten können. In jedem Fall stehen
beantragt werden.                                                                            den Unternehmen eine Reihe von Hilfsan-
                                               VOLLSTRECKUNGSMASSNAHMEN                      geboten zur Verfügung, die es zu nutzen
Wichtig: Hierbei ist auch eine Anpassung                                                     gilt.
der bereits für das I. Quartal 2020 entrich-   Die Finanzämter sollen auf Vollstreckungs-
teten Vorauszahlungen möglich.                 maßnahmen, zum Beispiel Kontopfändun-         Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung.
                                               gen oder Säumniszuschläge, bis Ende 2020
Alle Maßnahmen haben zum Ziel, bei den         verzichten, wenn die fällige Steuerzahlung
Unternehmen zu einer Verbesserung der          unmittelbar auf die Corona-Krise zurück-
Liquiditätssituation durch Zufluss bzw. Ent-   zuführen ist.                                 Autorin: Dr. Annette Funk, StBin
lastung zu führen. Hier gilt es schnell zu                                                   annette.funk@dieckert.de
handeln, damit der beabsichtigte Erfolg        VERSPÄTUNGSZUSCHLÄGE
eintritt. Da dies wohl nicht innerhalb der
nächsten drei Wochen garantiert werden         Soweit es durch die sog. Corona-Krise zu
kann, ist es sehr zu begrüßen, dass diese      Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-
staatlichen Hilfen durch die jüngsten Neu-     anmeldungen kommen sollte, sind die
regelungen zum Insolvenzrecht flankiert        Finanzämter angehalten worden, etwaige
werden, vgl. Beitrag 1 dieses Newsletters.     Verspätungszuschläge zu erlassen. Bei neu-
Um Vorauszahlungen zum Beispiel zur Ein-       erlichen Fristüberschreitungen sollen erst
04                                                                                       SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern

Aktuelles

GEWERBEMIETE UND CORONA/
COVID-19-PANDEMIE

Zusammenfassung der aktuellen gesetzli-          ben unberührt.                                 bilien- und Wohnungsunternehmen starke
chen Änderung und die Möglichkeit der            (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des   Kritik an einer pauschalen Stundung, insbe-
Vertragsanpassung unter dem Gesichts-            Mieters abgewichen werden.                     sondere der „Glaubhaftmachung“.
punkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage        (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtver-
und der Qualifikation der behördlichen           hältnisse entsprechend anzuwenden.             Nach der Gesetzesbegründung muss der
Schließung als Mangel                            (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30.   Mieter zur Glaubhaftmachung Tatsachen
                                                 Juni 2022 anzuwenden.                          darlegen, aus denen sich eine überwiegende
Die Corona / COVID-19-Pandemie trifft                                                           Wahrscheinlichkeit (vergleiche BGH,
Mieter und Vermieter gleichermaßen und           Diese Regelung wird am 01.04.2020 in Kraft     Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen IX
sorgt über Berlin hinaus in ganz Deutschland     treten.                                        ZB 60/06, Rn. 11), dafür gibt, dass seine
für Verunsicherung.                                                                             Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie
                                                 Zudem wird es einen Härtefall-Fonds für        beruht. Hier ist ein gewisses Missbrauchspo-
Im Bemühen, die schwerwiegenden wirt-            Vermieter geben, die durch die ausbleiben-     tenzial absehbar.
schaftlichen Folgen abzufedern und dabei         den Mietzahlungen in wirtschaftliche Schief-
die Interessen der Mieter, der Vermieter und     lage geraten. Die genaue Ausgestaltung         Unabhängig davon, dass es dem Vermieter
der Gesamtgesellschaft nicht aus den Augen       bleibt abzuwarten.                             verwehrt ist, im oben genannten Zeitraum
zu verlieren, hat am 23.03.2020 ein Geset-                                                      aufgrund von Mietzahlungsrückständen zu
zesentwurf (COVID-19-Insolvenzausset-            Aus der Gesetzesbegründung:                    kündigen, befinden sich bereits zahlreiche
zungsgesetz – COVInsAG) das Bundeskabi-                                                         Mieter und Vermieter, sowohl in Wohn-als
nett passiert und wurde am Mittwoch, den         Für die Mieter wird es insbesondere ein Pro-   auch in Gewerbemietverhältnissen, im
25.03.2020 vom Bundestag verabschiedet.          blem sein, die laufende Miete für Wohn-        Gespräch darüber, ob und zu welchen Kondi-
                                                 beziehungsweise Gewerbeflächen zu beglei-      tionen das gemeinsame Mietverhältnis die
Die Eckpunkte der mietvertraglich relevan-       chen. Ebenso betroffen sind Pächter, die       Pandemie überstehen kann.
ten Regelungen:                                  eine Pacht zu entrichten haben. Bei der
                                                 Wohnraummiete lag die durchschnittliche        Oftmals ist eine faire Verteilung der schwer-
• Sowohl private als auch gewerbliche Mie-      Mietbelastungsquote (Anteil der bruttowar-     wiegenden wirtschaftliche Auswirkungen auf
   ter (und auch Pächter) können in den kom-     men Mietkosten am Haushaltsnettoeinkom-        beide Parteien sinnvoll. Nicht nur der Mieter
   menden drei Monaten ihre Mietzahlungen        men) im Jahr 2017 bei immerhin 29 Prozent.     hat ein Interesse daran, mit seinen finanziel-
   reduzieren oder einstellen, ohne dass der                                                    len Einbußen nicht allein gelassen zu werden,
   Vermieter deshalb kündigen kann. Not-         Mietverhältnisse können aus wichtigem          auch der Vermieter hat ein Interesse an
   wendig ist hierfür die „Glaubhaftmachung“     Grund aber bereits dann außerordentlich        einem lebenden Mietverhältnis. Wenn der
   des Mieters, dass er wegen der Pandemie       fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter     Mieter ausfällt, ist – insbesondere in Gewer-
   an der Leistung der Miete gehindert ist.      für zwei aufeinander folgende Termine mit      beraummietverhältnissen – unsicher, wie
• Der Mieter muss die so aufgelaufenen          der Entrichtung der Miete oder eines nicht     schnell sich ein neuer zahlender Mieter fin-
   Mietschulden jedoch bis zum 30.06.2022        unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist    det. Endet das Mietverhältnis im Streit, so ist
   nachzahlen.                                   oder in einem Zeitraum, der sich über mehr     derzeit kaum absehbar, wann die Gerichte
                                                 als zwei Termine erstreckt, mit der Entrich-   über einen etwaigen Räumungsanspruch
Der Gesetzesentwurf im Wortlaut:                 tung der Miete in Höhe eines Betrages in       verhandeln können. Bis zur rechtskräftigen
                                                 Verzug ist, der die Miete für zwei Monate      Entscheidung haben sich gegebenenfalls
§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet-         erreicht.                                      Mietausfälle kumuliert, die auch den Vermie-
und Pachtverhältnissen                                                                          ter in wirtschaftliche Bedrängnis bringen
                                                 Es ist zu erwarten, dass sich die Einnahme-    können.
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis        verluste der vorgenannten betroffenen Per-
über Grundstücke oder über Räume nicht           sonen auf durchschnittlich mehr als zwei       Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass
allein aus dem Grund kündigen, dass der          Monatsmieten belaufen werden.                  – gemäß des Grundsatzes pacta sunt ser-
Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30.                                                    vanda – beide Parteien nach wie vor zur Leis-
Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht       STELLUNGNAHME                                  tung verpflichtet sind, so also der Mieter
leistet, sofern die Nichtleistung auf den Aus-                                                  auch zur Zahlung des Mietzinses.
wirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.          Während der Mieterbund gefordert hatte,
Der Zusammenhang zwischen COVID-                 die Mietzahlung für ein Jahr lang auszuset-
19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft      zen, üben der Eigentümerverband Haus &                               Fortsetzung auf Seite 5
zu machen. Sonstige Kündigungsrechte blei-       Grund sowie der Bundesverband freie Immo-
SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern                                                                                               05

Aktuelles

GEWERBEMIETE UND CORONA/COVID-19-
PANDEMIE

                    Fortsetzung von Seite 4    Umstände, die sich auf die konkrete Lage     grundlage” gemäß § 313 Abs. 1 BGB einen
                                               und Beschaffenheit der Mietsache bezie-      Anspruch auf Vertragsanpassungen haben.
Unter Umständen ist jedoch eine Mietmin-       hen, also objektbezogen sind.
derung möglich, wenn die behördliche                                                        Voraussetzung ist, dass sich nach Abschluss
Schließung einen Mietmangel darstellt.         Die betriebsbezogenen Umstände sind          des Vertrages besondere Umstände erge-
Ebenso kann eine Absenkung des Mietzin-        jedoch – ohne eine anderslautende ver-       ben, die zu einer schwerwiegenden Verän-
ses oder sogar eine Kündigung des Miet-        tragliche Vereinbarung – Sache des Mie-      derung der Geschäftsbeziehung führen.
vertrages nach den Grundsätzen des Weg-        ters.
falls der Geschäftsgrundlage in Betracht                                                    Vereinfacht ist zunächst festzuhalten, dass
gezogen werden.                                Die behördlichen Schließungen aufgrund       das Ertrags- oder Verwendungsrisiko
                                               der COVID-19-Pandemie sind ausweislich       grundsätzlich beim Gewerberaummieter
BEHÖRDLICHE SCHLIESSUNG ALS                    der einzelnen Landesverordnungen jedoch      liegt. Das Risiko einer besonders schweren
MIETMANGEL                                     betriebsbezogene, nicht objektbezogen.       Äquivalenzstörung, also einer Störung des
                                               Untersagt ist beispielsweise im Fall eines   Gleichgewichts von Leistung und Gegen-
Gegenwärtig werden zahlreiche staatliche       Fitnessstudios nicht die Unterhaltung des    leistung, ist dagegen von den Parteien
Maßnahmen gemäß §§ 28 und 32 des               Fitnessstudios in jeweiligen konkreten       angemessen zu verteilen.
Infektionsschutzgesetzes vom 20.07.2000        Objekt, sondern die Betreibung eines Fit-
zur Eindämmung des Coronavirus (SARS-          nessstudios allgemein.                       In den zu dieser Frage bereits entschiede-
CoV-2) erlassen, die die Frage aufwerfen,                                                   nen Fällen hat sich der Bundesgerichtshof
ob die behördliche Schließung und die feh-     Ein Mietminderungsanspruch des Mieters       mit der Frage beschäftigt, wann eine Äqui-
lende Möglichkeit zur Nutzung des Mietob-      kommt aus diesem Grund also nicht in         valenzstörung vorliegt, die einen Wegfall
jekts einen Mietmangel darstellt.              Betracht.                                    der Geschäftsgrundlage rechtfertigt.

Wenn die Mietsache aufgrund teilweiser         Hierzu vertiefend: Dr. Peter Günter: Der     Die „Opfergrenze”, d.h. die unzumutbare
oder vollständiger Nichtnutzbarkeit einen      Einfluss öffentlich-rechtlicher Verpflich-   Überschreitung des allgemeinen vertragli-
Mangel aufweist, ist der Mieter berechtigt,    tungen auf mietvertragliche Vereinbarun-     chen Risikos einer Äquivalenzstörung wird
je nach Einschränkung eine dem Grad der        gen (NZM 2016, 569).                         zum einen vom Umfang der Risikoüber-
Einschränkung der Nutzbarkeit entspre-                                                      nahme, d.h. den Erwartungen, die die Par-
chende anteilige Mietminderung von bis zu      Geprüft werden sollte im Einzelfall jedoch   teien redlicherweise bereits bei Vertrags-
100 % geltend zu machen.                       die vertragliche Regelung der vereinbarten   schluss im Hinblick auf die gesamte Länge
                                               Nutzungsmöglichkeiten. Hier könnte im        der Vertragslaufzeit haben mussten, zum
Der Vermieter ist grundsätzlich dafür ver-     Wege einer AGB-Klausel oder einer Indivi-    anderen vom Ausmaß der auf Grund der
antwortlich, dass einem vertragsgemäßen        dualabrede die dargestellte Verantwor-       Äquivalenzstörung zu erwartenden wirt-
Gebrauch der Mietsache keine rechtlichen       tungsverteilung in die eine oder andere      schaftlichen Nachteile, und damit u.a. von
Beschränkungen oder Hindernisse entge-         Richtung verschoben worden sein.             der Länge der Restlaufzeit des Vertrags
genstehen, die sich insbesondere aus der                                                    bestimmt.
Nichteinhaltung öffentlicher-rechtlicher       WEGFALL DER
Vorschriften ergeben können.                   GESCHÄFTSGRUNDLAGE                           Der Bundesgerichtshof fordert ein
                                                                                            Ungleichgewicht, das „schlechthin unzu-
Das Verwendungsrisiko hingegen trifft          Bei Abschluss langfristiger Gewerberaum-     mutbar”, den „marktwirtschaftlichen Ver-
grundsätzlich den Mieter, es sei denn, der     mietverträge stehen die Parteien stets von   hältnissen nicht annähernd” entspricht und
Verwendungszweck ist Vertragsinhalt            dem Problem, die entscheidungserhebli-       zu einem „mit Recht und Gesetz schlecht-
geworden oder der Vermieter hat vertrag-       chen Umstände während der Vertragslauf-      hin nicht mehr vereinbarenden Ergebnis”
lich dieses Risiko übernommen.                 zeit realistisch vorherzusehen.              führt.

Wann eine öffentlich-rechtliche                Im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pan-   Dies lässt sich im Hinblick auf die vorlie-
Gebrauchsbeschränkung einen Mangel an          demie kann man sicherlich keiner Vertrags-   gende Krise durchaus diskutieren.
der Mietsache darstellt, hat der Bundesge-     partei vorwerfen, diese nicht vorhergese-
richtshof bereits entschieden (beispielhaft:   hen zu haben.                                                       Fortsetzung auf Seite 6
BGH, Urteil vom 13.07.2011 – XII ZR
189/09): Die Verantwortung des Vermie-         Mieter könnten nach den Grundsätzen der
ters beschränkt sich auf diejenigen            sogenannten „Störung der Geschäfts-
06                                                                   SonderNewsletter DIECKERT Recht und Steuern

   Aktuelles

  GEWERBEMIETE UND CORONA/
  COVID-19-PANDEMIE

                                                  Fortsetzung von Seite 5      benachteiligte Parteie muss den Anspruch auf
                                                                               Vertragsanpassung geltend machen. Wirkt die
                           So ist eine Vertragsanpassung beispielsweise im     andere Partei an einer solchen Vertragsanpas-
                           Segment Ferienwohnung eher unwahrschein-            sung nicht mit, so stellt dies eine Vertrags-
                           lich, da die gewerblichen Zwischenmieter darauf     pflichtverletzung dar, die nach § 280 Abs. 1 BGB
                           verwiesen werden können, Wohnmietverträge           zum Schadensersatz verpflichtet.
                           abzuschließen. Der hierbei entstehende
                           Gewinnausfall ist meist sowohl unter der Opfer-     Zur Vertiefung: Kluth, Freigang: Wirtschaftliches
                           grenze und letztlich dem Verwendungsrisiko des      Risiko und Äquivalenzstörung – Zum Wegfall der
                           Mieters zuzuweisen.                                 Geschäftsgrundlage bei langfristigen Gewerbe-
                                                                               raummietverträgen (NZM 2006, 41)
                           Bei einer teilweisen Unmöglichkeit der Nutzung,
                           zum Beispiel bei Gaststätten, die noch ausliefern   FAZIT
                           dürfen, ist die Bewertung einzelfallabhängig,
                           aber wohl für den Mieter schwer durchsetzbar.       Letztlich kommt es also wieder auf den
                                                                               Einzelfall an, inwiefern eine Mietminde-
                           Ist eine Nutzung jedoch überhaupt nicht mehr        rung, ein Anspruch auf Vertragsanpas-
                           möglich (Boulderhallen, Fitnessstudios etc.), so    sung oder sogar ein Kündigungsrecht
                           spräche zunächst einiges dafür, eine Vertragsan-    besteht.
IMPRESSUM                  passung argumentativ untermauern zu können.
                                                                               Unabhängig davon, wie die Gerichte
Herausgeber, V.i.S.d.P.:   Zu beachten ist jedoch, dass die Pandemie zeit-     diese Fragen letztlich in Zukunft ent-
RA Dr. Ulrich Dieckert     lich begrenzt ist und die Nutzungseinschränkung     scheiden werden, haben sowohl Mieter
DIECKERT                   möglicherweise in wenigen Wochen oder Mona-         als auch Vermieter ein großes Interesse
Recht und Steuern GbR      ten wieder wegfällt. Die Anpassung kann des-        daran, die wirtschaftlichen Folgen der
                           halb nur temporär beansprucht werden, da letzt-     Pandemie im laufenden Vertragsver-
Gertraudenstraße 20        lich auch die die Nutzbarkeit verhindernden         hältnis auszugleichen.
10178 Berlin               Umstände nur temporärer Natur sind. Dies ist
Telefon: 030 278707        bei Prüfung der Unzumutbarkeit zu berücksich-       Im Rahmen der Vergleichsverhandlun-
Telefax: 030 278706        tigen. Ein auf zehn Jahre angelegtes Gewerbe-       gen können die aufgeführten Ansätze
berlin@dieckert.de         raummietverhältnis wird im Hinblick auf eine        durchaus dafür sorgen, dass die beiden
                           sechsmonatige Nutzungsuntersagung anders zu         Parteien Im Wege einer angemessenen
Redaktion/Beiträge:        bewerten sein, als ein auf zwei Jahre angelegter    Risikoverteilung eine ausgewogene
Dr. Ulrich Dieckert, RA    Mietvertrag.                                        Lösung finden. Bei der Bewertung Ihrer
Bernd Kimmich, RA                                                              rechtlichen Situation, den strategi-
Hendrik Bach, RA           Rechtsfolge wäre eine Vertragsanpassung im          schen Möglichkeiten und den Vertrags-
Markus Fiedler, RA         Hinblick auf die Herabsetzung des Mietpreises       verhandlungen steht Ihnen unser Team
Konstantin Trakis, RA      und als Ultima Ratio die Kündigung des Mietver-     gern zur Verfügung. In Anbetracht der
Christian Zeiske, RA       trages. Aus Gründen der Vertragstreue und der       gegenwärtigen Lage können Telefon-
Martin Krah, RA            Verkehrssicherheit ist der Vertrag nach Möglich-    und Videokonferenztermine vereinbart
Chantal Hasselbach, RAin   keit aufrechtzuerhalten und lediglich in einer      werden.
Thorsten Krull, RA         den berechtigten Interessen und dem Willen
Dr. Annette Funk, StBin    beider Partner Rechnung tragenden Form der          Autor: Martin Krah, RA
                           veränderten Sachlage anzupassen. Die Kündi-         martin.krah@dieckert.de
dieckert.de                gung wird der Mieter wohl nur im Wege einer
bauleiterschulung.de       Exit-Strategie verfolgen, sodass das Verhand-
dieckert-baurecht.de       lungsziel meistens die Anpassung im Sinne einer
drohnenrecht.de            Herabsetzung des Mietpreises sein wird.

                           Die Anpassung tritt hierbei nicht kraft Gesetzes
                           ein. Die durch die veränderten Umstände
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 WEBINARE
 ZU DEN AUSWIRKUNGEN DER
 CORONA-KRISE AUF DIE ERFÜLLUNG
 VON BAUVERTRÄGEN

Bekanntlich führt unsere Kanzlei regelmä-    Konditionen:
ßig Schulungen zu baurechtlichen Themen      € 129,00 zzgl. USt pro Teilnehmer
durch. Aufgrund der Corona-Krise mussten
wir unser Schulungsprogramm für die          Anmeldung: über die Website von Reguvis,
nächsten Wochen auf Eis legen. Statt des-    „Veranstaltungen“ (www.reguvis.de).
sen führen wir verstärkt Online-Seminare     Fragen zum Webinar richten Sie bitte per
(sog. Webinare) durch, um unsere Mandan-     E-Mai an: bettina.kronier@reguvis.de
ten über aktuelle baurechtlichen Themen      oder an: evelyn.stark@dieckert.de
auf dem Laufenden zu halten.

Im Vordergrund stehen dabei die Auswir-
kungen der Corona-Krise auf die Erfüllung
von Bauverträgen. Wir haben diesbezüglich
zusammen mit dem Reguvis Verlag eine
Serie von Webinaren aufgelegt, in denen
wir Auskunft zu den wichtigsten Fragen
geben wollen. Auf die nachstehende Semi-
narankündigung des Verlages dürfen wir
verweisen:

WEBINAR „AUSWIRKUNGEN DER
CORONA-KRISE AUF DIE ERFÜLLUNG
VON BAUVERTRÄGEN“

Erfahren Sie, wie mit Leistungsstörungen
aufgrund der Corona-Krise bei der
Abwicklung von Bauverträgen umzugehen
ist und welche wechselseitigen Rechte und
Pflichten bestehen.

Zielgruppe: alle am Bau Interessierten und
Beteiligten (Baufirmen, Architekten,
Ingenieure, Baujuristen, Vergabestellen)

Datum:
Dienstag, 31.03.2020,
10:00 bis ca. 11:30 Uhr

Donnerstag, 02.04.2020,
14:00 bis ca. 15:30 Uhr

Referent: RA Dr. Ulrich Dieckert

Dauer:
ca. 1,5 Std. (inkl. ½ Std.
Fragenbeantwortung im Anschluss)
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