Stadt Heinsberg - Bebauungsplan Nr. 83 Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße'
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Stadt Heinsberg – Bebauungsplan Nr. 83 ‚Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos- Fremery-Straße‘ Abwägungen und Beschlussvorschläge zu den während der Verfahren gemäß § 4a (3) BauGB – erneute öffentliche Auslegung – und § 4a (3) BauGB – erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange – eingegangenen Stellungnahmen im Zeitraum vom 05.01.2021 bis zum 05.02.2021 lfd. Nr. Öffentlichkeit / Datum Inhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Träger öffentl. Belange T1 Kreis Heinsberg - 03.02.2021 nachfolgend erhalten Sie die Gesamtstellungnahme des Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Unteren Die Stellungnahme wird Federführung Kreises Heinsberg zum Bebauungsplan Nr. 83 Oberbruch - Immissionsschutzbehörde sowie der Unteren Wasserbehör- zur Kenntnis genom- Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße. de keine Bedenken vorgetragen werden. men. Seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde sowie der Unteren Wasserbehörde werden keine Bedenken geäußert. Das Gesundheitsamt, die Untere Bodenschutzbehörde und Die durch den Bebauungsplan planungsrechtlich abgesi- Die Stellungnahme wird die Untere Naturschutzbehörde nehmen wie folgt Stellung: cherten Nutzungen können grundsätzlich zu Schallauswir- berücksichtigt. kungen auf umliegende, schutzwürdige Nutzungen führen. Für den Angebotsbebauungsplan Nr. 83 "Nahversorgungs- Gesundheitsamt: zentrum an der Boos-Fremery-Straße" in Heinsberg- Aus amtsärztlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen Oberbruch wurde im Februar 2020 ein schallimmissions- das Bauvorhaben, sofern die Immissionsgrenzwerte der TA- technischer Fachbeitrag erstellt. In diesem wurden für das Lärm und TA-Luft eingehalten werden und eine gesundheit- Plangebiet Emissionskontingente dimensioniert, sodass die liche Beeinträchtigung der umliegenden Bevölkerung auch Zusatzbelastung (Summe aus B-Plan 83) die gültigen Im- durch Altlasten des Bodens nicht zu besorgen ist. Der missionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) Grundwasserschutz muss gewährleistet sein. unterschreitet. Das Plan-gebiet wurde in seiner Gesamtheit, unabhängig der Gliederung, daher bereits auf Ebene des Bebauungs-planes "akustisch gedeckelt". Die hierauf beruhenden Festsetzungen sichern daher be- reits im Sinne des vorbeugenden Immissionsschutzes – ohne „Ausreizung“ der zulässigen Immissionsrichtwerte – einen ausreichenden Schallschutz für die schutzbedürftige B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 1
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Bebauung im Umfeld des Bebauungsplanes zu. Hinweise, wonach die Planung zu Konflikten mit den Belan- gen der TA-Luft führen könnte, liegen nicht vor. Zudem wurde durch ein Altlastengutachten (HYDR.O. 2017) nachgewiesen, dass im östlichen Teilbereich des Plangebie- tes Boden mit belastetem Material vorhanden ist. Das Gut- achten empfiehlt die weitestgehende Versiegelung dieses Teils des Plangebietes und die Abdeckung von Freiflächen mit unbelastetem Bodenmaterial. Teile der Böden sind zu deponieren. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist eine Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten. Untere Bodenschutzbehörde: Eine Kennzeichnung für "Fläche, deren Böden erheblich mit Die Stellungnahme Gegen den Bebauungsplan bestehen aus Sicht der Unteren umweltgefährdenden Stoffen belastet ist", ist im Bebau- wurde berücksichtigt. Bodenschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. ungsplan bereits vorgenommen worden. Da sich die von Altlasten betroffenen Flächen nicht eindeutig abgrenzen In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 83 wird unter lassen, wurde das gesamte Plangebiet als „Fläche, deren Punkt 7 beschrieben, dass das gesamte Plangebiet als Böden erheblich mit umwelt-gefährdenden Stoffen belastet "Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden ist“ gekennzeichnet. Zur Klarstellung der hiermit verbunde- Stoffen belastet ist" gekennzeichnet wird. In der Abwä- nen Maßgaben wird die Kennzeichnung mit einem Verweis gungstabelle wird dies nicht explizit ausgesagt, sondern auf den Hinweis Nr. 3 „Bodenschutz“ versehen. lediglich, dass Aussagen zu den vorhandenen Altlasten bereits in den Umweltbericht zur Flächennutzungsplanände- rung aufgenommen wurden. Der konkrete Ausbau und die anschließende '. Handhabung von Altlasten betreffe die nachgelagerte Ebene der Ausführungs- bzw. Genehmi- gungsplanung. Falls keine Kennzeichnung erfolgt, kann nicht sichergestellt werden, dass in der nachgelagerten Ebene der Genehmigungsplanung (Baugenehmigung) ent- sprechende Auflagen beachtet werden, da der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Heinsberg nicht jeder Bauantrag vorgelegt wird. Die " Warnfunktion" der Kenn- zeichnung im Bebauungsplan ist daher insbesondere für die Baubehörde ein wichtiges Kriterium. Es wird daher darum gebeten der Unteren Bodenschutzbe- hörde mitzuteilen, ob die Fläche im Bebauungsplan gekenn- B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 2
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB zeichnet wird. Falls ja, bestehen keine Bedenken mehr. Untere Naturschutzbehörde: Die planungsrechtliche Absicherung der zeitnahen Umset- Die Stellungnahme wird Gegen das Vorhaben bestehen aus Sicht der unteren Na- zung der bezeichneten Maßnahmen erfolgt durch verbindli- berücksichtigt. turschutzbehörde (uNB) keine grundsätzlichen Bedenken. che Festsetzung im Bebauungsplan sowie durch einen städ- tebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Heinsberg und dem Die in der artenschutzrechtlichen Prüfung des Büros Liebert Vorhabenträger. Der städtebauliche Vertrag liegt einseitig (Stand 28.05.2020) genannten Vermeidungs- und Minimie- unterschrieben durch den Vorhabenträger zum Satzungsbe- rungsmaßnahmen sind konsequent umzusetzen, ebenso schluss vor. wie die geplanten Pflanzmaßnahmen innerhalb des Plange- bietes. Die CEF-Maßnahmenfläche auf dem Grundstück Gemar- kung Oberbruch, Flur 20, Flurstück 115, auf der 2.577 Öko- Durch die bedingte Festsetzung (Nr. 11) wird sicher-gestellt, punkte kompensiert werden sollen, wird in das zu führende dass mit der Baufeldräumung erst nach Um-setzung der Kompensationsflächenkataster übertragen. Es wird um CEF-Maßnahme auf den Flächen Gemarkung Oberbruch, zeitnahe Umsetzung der geplanten Anpflanzungen gebeten. Flur 20, Flurstück 115 begonnen werden kann. Somit ist von Bei Änderungen wird um Mitteilung gebeten. einer zeitnahen Durchführung der Anpflanzmaßnahme aus- Das verbleibende ökologische Defizit in Höhe von 9.175 zugehen. Ökopunkten soll über eine Ersatzgeldzahlung an die Stadt Heinsberg beglichen werden. Es wird darauf hingewiesen, Die Stadt hat sich aufgrund fehlender Ausgleichsalternativen dass Ersatzgelder zwingend zweckgebunden sowie zeitnah mit dem Vorhabenträger geeinigt, die Durchführung von für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschafts- Kompensationsmaßnahmen im Rahmen eines Städtebauli- pflege auszugeben sind. Der unteren Naturschutzbehörde chen Vertrags zu regeln und sicherzustellen. Hierzu wurde ist dafür ein Zeitrahmen von vier Jahren vorgegeben, in vereinbart, dass der Vorhabenträger der Stadt eine Summe denen das Geld auszugeben ist, sofern fachliche Gründe zur Verfügung stellt, die in der Höhe einer Ersatzgeldzah- nicht entgegenstehen. Ansonsten wäre es an die höhere lung entspricht. Die Stadt beabsichtigt dann im Gegenzug, Naturschutzbehörde abzutreten (vgl. § 31 Abs. 4 Landesna- innerhalb einer Frist von 4 Jahren, geeignete Kompensati- turschutzgesetz NRW). Dieser Zeitrahmen sollte daher auch onsmaßnahmen auf einer noch zu erwerbenden Fläche von den Kommunen eingehalten werden. Es wird zu Beden- durchzuführen. ken gegeben, dass der Eingriff, für den das Ersatzgeld ge- Diese Vorgehensweise wurde mit der Unteren Naturschutz- zahlt wurde, solange als nicht ausgeglichen gilt, bis dieses behörde des Kreises Heinsberg bereits abgestimmt. Ersatzgeld für eine konkrete Maßnahme ausgegeben wurde. Werden Ersatzgelder vereinnahmt, jedoch nicht ausgege- Es handelt sich bei der Geldzahlung um ein vertraglich ver- ben, sondern lediglich bevorratet, so wäre dies nach hieisi- einbartes Kompensationsgeld zur Finanzierung von Kom- ger Einschätzung ein Verstoß gegen einschlägige Rechts- pensationsmaßnahmen durch die Stadt Heinsberg. vorschriften. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 3
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle füge ich als Die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle des Kreises Die Stellungnahme wird Anlage bei. Heinsberg vom 11.01.2021 wurde in die Abwägung einge- zur Kenntnis genom- stellt. men. T2 Kreis Heinsberg – 11.01.2021 zu dem o. g. Vorhaben wird wie folgt Stellung genommen: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, betref- Die Stellungnahe wird Brandschutzdiens- Brandschutz fen jedoch die nachgelagerten Ebenen der Genehmigungs- berücksichtigt. stelle und Ausführungsplanung und nicht das aktuelle Bauleitplan- Gegen die Planungen bestehen seitens der Brandschutz- verfahren. dienststelle keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass folgende Anforderungen zu erfüllen sind: 1. Für den o. g. Bebauungsplan sind folgende Hydrantenab- stände (gemessen in der Straßenachse) erforderlich: a. offene Wohngebiete 120 m – 140 m b. geschlossene Wohngebiete 100 m – 120 m c. sonstige Gebiete ca. 80 m Es wird auf das Arbeitsblatt W 400 Teil – Technische Regeln Wasserverteilungsanlagen (TRWW), Teil 1: Planung – ver- wiesen. Dort ist der Hydrantenabstand nun allgemein mit „meist unter 150 m“ angegeben. Dort findet sich in Teil 1 des W 400 auch eine eindeutige, fordernde Formulierung: „Hydranten sind so anzuordnen, dass die Entnahme von Wasser …. leicht möglich ist.“ Weiterhin ergibt sich der Löschwasserbedarf aus der auf der nächsten Seite angeführten Tabelle. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 4
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB 3. Die Bebauung der Grundstücke ist so vorzunehmen, dass der Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ohne Schwierigkeiten möglich ist. 4. Liegen Gebäude ganz oder in Teilen weiter als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, ist eine Zufahrt für Fahrzeuge der Feuerwehr gemäß § 5 BauO NRW herzustel- len. Die Zufahrt ist gemäß § 5 BauO NRW herzurichten. Die Ausführung muss der MusterRichtlinie über Flächen für die Feuerwehr (MRFIFw) inklusive der Aufstell- und Bewe- gungsflächen entsprechen. Die Kurvenradien sind entsprechend zu beachten, Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflä- chen für die Feuerwehr sind so zu befestigen, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 16 t und einer Achslast von 10 t befahren werden kön- nen. 5. Notwendige Fenster in Obergeschossen müssen im Lich- B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 5
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB ten eine freie Öffnungsfläche von mindestensü,9 m x 1,2 m besitzen und für die Feuerwehr erreichbar sein. Die Fenster sind zur öffentlichen Verkehrsfläche oder zu Feuerwehrbe- wegungsflächen hin auszurichten 6. An den als zweiter Rettungsweg ausgewiesenen Fenstern muss das Aufstellen von tragbaren Leitern der Feuerwehr jederzeit möglich sein. Dies ist insbesondere bei Bepflan- zungen und Parkflächen zu beachten (§ 14 BauO NRW). 7. Für evt. Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 wird eine Aufstellfläche für Hubrettungsfahrzeuge gem. VV zu § 5 BauO NRW benötigt, sofern diese Gebäude den zweiten Rettungsweg nicht auf andere Weise (zwei Treppenräume) sicherstellen. 8. Viele Bauvorhaben werden zwischenzeitlich u.a. auch als „Generationenhaus/altersgerechtes oder Seniorengerechtes Wohnen“ betitelt. In verschiedenen Nutzungseinheiten wird der zweite Rettungsweg dennoch über tragbare Leitern sichergestellt. Die Brandschutzdienststelle weist im Rahmen des demo- graphischen Wandels auf folgendes hin: Der Personenkreis, der sich problemlos über diese Geräte retten lässt, wird im Laufe der nächsten Jahre eher kleiner werden. Das liegt zum einen an der immer älter werdenden Bevölkerung und zum anderen an der Zunahme pflegebedürftiger Menschen. Auf Grund dieser Tatsache bestehen mit Sicht auf solche Bauvorhaben Bedenken an die Auslegung des zweiten Rettungsweges speziell für diese Nutzungsform. B1 Heinsberg Vastgoed 05.02.2021 bereits im Rahmen der ersten Offenlage des Entwurfs des Die Stellungnahme der Heinsberg Vastgoed BV vom Die Stellungnahme wird BV/Holland Immo Bebauungsplanes Nr. 83 „Oberbruch – Nahversorgungs- 18.08.2020 wurde bereits in die Abwägung eingestellt. zurückgewiesen. Group zentrum Boos-Fremery-Straße“ vom 07.07.2020 bis 21.08.2020 haben wir eine Stellungnahme abgegeben und ausführlich dargelegt, warum wir die Planung für unwirksam halten. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 6
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Da die Änderungen der nunmehr erneut offenliegenden Unterlagen das Grundkonzept der Planung nicht berühren, halten wir die von uns in dem Schreiben vom 18.08.2020, welches wir als Anlage 1 dieser Stellungnahme beifügen, erhobenen Rügen aus- drücklich aufrecht. Darüber hinaus sollten vor dem Beschluss des Bebauungs- plans durch den Rat der Stadt Heinsberg noch folgende, bislang nicht genannte, Aspekte berücksichtigt werden: I. Abweichung vom Beschluss über die 20. Änderung Der Einwand ist nicht begründet. Der Eingeber verkennt, Die Stellungnahme wird des Regionalplanes Köln dass die 20. Änderung des Regionalplans die räumliche zurückgewiesen. Der Bebauungsplan in seiner jetzigen Fassung kann nicht Abgrenzung der 43. Flächennutzungsplanänderung umfasst sachgerecht abgewogen werden, da die „sonstigen Erfor- und nicht die räumliche Abgrenzung des Bebauungsplans. dernisse der Raumordnung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 Im Rahmen der 43. Flächennutzungsplanänderung der ROG missachtet werden. Zwar wird Ziel 6.5-1 des LEP Stadt Heinsberg wurden sowohl Gemischte Bauflächen für NRW (Standorte des großflächigen Einzelhandels dürfen den westlichen Bereich als auch Sonderbauflächen für den nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen festgesetzt werden) östlichen Bereich dargestellt. Der östliche Bereich der 43. nach der Änderung des Regionalplans von GIB in ASB for- Flächennutzungsplanänderung umfasst nunmehr dieselbe mal eingehalten. Hierbei wird jedoch verkannt, dass auch räumliche Abgrenzung, wie der räumliche Geltungsbereich Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren, etwa des Bebauungsplans Nr. 83. der Änderung des Regionalplans, dem Abwägungsregime Im Rahmen der 20. Regionalplanänderung waren die An- des § 1 Abs. 6 und 7 BauGB unterliegen. Da der Regionalrat siedlung von gemischten Nutzungen, Büros, Wohnen und des Regierungsbezirks Köln in dem Beschluss zur Änderung Dienstleistungen sowie die Stärkung der Versorgung durch des Regionalplans klare Aussagen zu der mit der Regional- die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einer städte- planänderung verfolgten Zielen gemacht hat, muss sich die baulich integrierten Lage vorgesehen. Stadt Heinsberg hieran festhalten lassen. Die geplanten Nutzungen wie Büros und Dienstleistungsbe- Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner triebe können im Bereich des Sondergebietes untergeordnet 22. Sitzung am 27.09.2019 gemäß § 19 Abs. 4 des Landes- und im Bereich der Gemischten Bauflächen überall umge- planungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LPIG setzt werden. Wohnnutzungen können ebenfalls im Bereich NRW) den Aufstellungsbeschluss über die 20. Änderung der Gemischten Bauflächen errichtet werden. Die Stärkung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Aachen – der Versorgung durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbe- Umwandlung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbe- trieben erfolgt im Bereich des Sondergebietes. Somit sind B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 7
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB reiches (GIB) Heinsberg-Oberbruch in einen Allgemeinen Konflikte mit den Zielvorstellungen der 20. Regionalplanän- Siedlungsbereich (ASS) – gefasst und die Regionalpla- derung nicht ersichtlich. nungsbehörde beauftragt, die aufgestellte Regionalplanän- derung gemäß § 19 Abs. 6 LPIG NRW der Landespla- nungsbehörde anzuzeigen. Nach der Begründung zur Regionalplanänderung sollte der Standort als wichtige Innenverdichtungsreserve für den Stadtteil Oberbruch zur Ansiedlung von Büros, Mehrgenera- tionenwohnungen im Geschosswohnungsbau und Dienst- leistungen sowie Einzelhandelsangeboten zur Ergänzung der Nahversorgung zukunftsfähig entwickelt werden. Plane- risch sollte dies durch die bauleitplanerische Umwandlung der bestehenden Darstellung eines Gewerbegebietes in eine Mischgebietsdarstellung umgesetzt werden. Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln wollte durch den Beschluss eine adäquate Nutzung der Flächen durch eine intensive Wohngebietsentwicklung und lnfrastruktureinrichtungen in Oberbruch ermöglichen (Begründung zur Regionalplanände- rung, S. 2). Die Fläche sollte nach dem Willen des Regional- rates einer intensiven Nutzung für die Bedarfe nach Mehr- generationenwohnen und Stärkung der Dienstleistungs- und Versorgungsfunktion des Ortskerns von Oberbruch zuge- führt werden. (Begründung zur Regionalplanänderung, S. 10). Insgesamt sollte die Regionalplanänderung der Stadt Heinsberg die Ansiedlung von gemischten Nutzungen, Bü- ros, Wohnen und Dienstleistungen sowie die Stärkung der Versorgung durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrie- ben in einer städtebaulich integrierten Lage ermöglichen (Begründung zur Regionalplanänderung, S. 10). 2. Diese vom Regionalrat beschlossenen Ziele für die Flä- che finden sich in dem nunmehr offenliegenden Bebau- ungsplan Nr. 83 „Oberbruch – Nahversorgungszentrum an der Boos-Fremery Straße“, kaum noch wieder. Die gesamte von einem GIB in einen ASB geänderte Fläche wird nunmehr nicht als Mischgebiet, sondern als ein Son- B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 8
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB dergebiet für großflächigen Einzelhandel sowie einer groß- zügig bemessenen Stellplatzanlage festgesetzt. Die in dem der Regionalplanänderung vorangegangenen Antrag geäu- ßerten Absichten, auf der Fläche „Mehrgenerationenwoh- nungen im Geschosswohnungsbau“ und „gemischte Nut- zungen“ anzusiedeln, wurden vollständig fallen gelassen. Die ursprünglich angekündigten Dienstleistungsbetriebe und Büros sind nach dem Bebauungsplan nur noch als Ergän- zung zu den geplanten Einzelhandelsbetrieben zulässig. Die von Ihnen als Regionalrat im Jahr 2019 beschlossene Regi- onalplanänderung berücksichtigte angesichts der hierdurch ermöglichten Entwicklung von Wohnbauflächen auch die sozialen Funktionen und Ansprüche an den Raum und ver- folgte damit die begrüßenswerte Leitvorstellung einer nach- haltigen Raumentwicklung. Diese politische Entscheidung wird nunmehr durch die geplante rein wirtschaftliche Nut- zung der Fläche unterlaufen. 3. Aus diesem Grund sollte der Bebauungsplan dahinge- hend angepasst werden, dass die mit der Regionalplanän- derung verfolgten Ziele umgesetzt werden (u.a. durch die Festsetzung von Wohnbauflächen). Mit Schreiben vom 13.01.2021 haben wir einzelne Fraktionen des Regionalra- tes über die Art und Weise, wie der Beschluss zur 20. Ände- rung des Regionalplanes Köln von der Stadt Heinsberg planerisch umgesetzt – bzw. nicht umgesetzt – wird, in Kenntnis gesetzt. II. Unwirksamkeit der Festsetzungen für das Sonderge- Der Einwand ist nicht begründet. Durch die Festsetzung der Die Stellungnahme wird biet SO 1c Mindestverkaufsfläche soll die Entstehung von Fachmärkten zurückgewiesen. Die in Ziffer 1.4.1 festgesetzten Mindestverkaufsflächen für sichergestellt werden, die den Nahversorgungsstandort das Sondergebiet SO 1 c sind unwirksam, da für die Fest- ergänzen. Das Entstehen einer Vielzahl von kleinteiligen setzung keine städtebaulichen Gründe vorliegen. Läden ist nicht Ziel der Planung. Die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche je Einheit sichert dies ab. 3. Neben der Festsetzung von Höchstver- kaufsflächen lässt die Rechtsprechung des Bun- Die Tatsache, dass im SO 1c maximal zwei ergänzende desverwaltungsgerichts auch die Festsetzung einer Fachmärkte mit einer Mindestverkaufsfläche von 250 m² B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 9
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Mindestverkaufsflächen oder Mindestverkaufsflä- errichtet werden können ist nicht das direkte Ziel, sondern chen für bestimmte Sortimente in Sondergebieten die Folge der Mindestfestsetzung. zu. Zudem wird in der Begründung in Kapitel 6.1 auf der Seite Vgl. BverwG, Urteil vom 17.10.2019 – 4 CN 8/18 -, juris Rn. 14 des Erläuterungstextes zu der Festsetzung des SO 1c 10. bereits folgendes aufgeführt: „Auch gewährleistet diese Die Festsetzungen müssen jedoch stets zur Gewährleistung Festsetzung eine gewisse Durchmischung des Angebotes einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet sein. im Nahversorgungszentrum und trägt damit zur dessen Attraktivität bei.“ Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2020 – 8 C 11841/19 -, juris Rn. 43. Somit bildet die Bereitstellung eines attraktiven Nahversor- gungsangebotes eine städtebauliche Begründung für die So ist etwa eine festgesetzte Mindestverkaufsfläche für ein Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche. Einkaufszentrum städtebaulich begründet, wenn diese Flä- che erforderlich ist, um eine Grundversorgung in einem zusammenhängenden Einkaufszentrum zu konzentrieren. Auch die Sicherung eines attraktiven Nahversorgungsange- botes kann die Festsetzung einer Mindestverkaufsfläche rechtfertigen. 2. Die Festsetzung in Ziffer 1.4.1 des Bebauungsplanes, wonach im Sondergebiet SO 1 c die Verkaufsfläche je Be- trieb mindestens 250 m² und maximal 300 m² betragen muss, ist demgegenüber mangels städtebaulicher Begrün- dung unwirksam. Denn die Verträglichkeitsuntersuchungen vom 14.11.2018 und 18.02.2020 treffen keinerlei Aussage darüber, warum eine derartige Mindestverkaufsfläche für die ergänzenden Einzelhandelsnutzungen erforderlich ist. Die Untersuchungen verhalten sich lediglich zu den maximal zulässigen Verkaufsflächen. Die Festsetzung einer Mindest- verkaufsfläche zur Sicherstellung, dass sich nur zwei Be- triebseinheiten in dem Sondergebiet 1c ansiedeln, ist kein städtebaulicher Grund. Möchte der Plangeber eine maßge- schneiderte Planung für ein konkretes Vorhaben, steht ihm das Instrumentarium eines vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans offen, um etwaige Probleme bei der einen oder anderen Festsetzung zu vermeiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.10.2020 -10 D 43/17.NE -, B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 10
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB juris Rn. 91. III. Unzulässigkeit der Festsetzung konkreter Betriebs- Der Einwand ist nicht begründet. Die Begriffe „Vollsortimen- Die Stellungnahme wird typen in dem Bebauungsplan ter“ und „Discounter“ sind zwar nicht legal definiert. In der zurückgewiesen. Ferner sind die Festsetzungen unter Ziffer 1.2 und 1.3 man- Planungsrealität sind sie allerdings etabliert. So hat das gels Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Die Festsetzung Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. 11.2005 „Lebensmittelvollsortimenter“ und „Lebensmitteldiscounter“ (Az. 4 C 10. 04) folgendes ausgeführt: können nicht auf § 11 Abs. 2 BauNVO gestützt werden, da es sich nicht um festsetzungsfähige Arten der baulichen „Die Entwicklung zu größeren Verkaufsflächen auch bei Nutzung handelt (Ziff.1). Eine städtebauliche Rechtfertigung Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben, die unbedenklich der für derartige textliche Festsetzungen ist zudem nicht er- ortsnahen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, wird kennbar (Ziff. 2). Schließlich sind derartige textliche Festset- nach den Feststellungen des VGH), dem Bericht der ge- zungen unbestimmt (hierzu 3.). nannten Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe Strukturwandel im 1. Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsflä- Lebensmitteleinzelhandel ZfBR 2002, 598) und der vorlie- che von mehr als 800 m² können sowohl Vollsortimenter genden Literatur zugleich durch eine andere Tendenz flan- oder Discounter, aber selbstverständlich auch gänzlich an- kiert: Den beschriebenen Vollsortimentern mit 7.500 bis dere Einzelhandelsbetriebe (Baumarkt, Kfz-Handel etc.) 11.500 Artikeln stehen Discounter gegenüber, die ihr Ange- sein. Entscheidend ist allein die Größe des Marktes, § 11 bot auf 1.000 bis 1.400 Art. Beschränken und damit leichter Abs. 3 BauNVO. mit kleineren Verkaufsflächen zurechtkommen und unter der 1.1 Die sonstigen Sondergebiete sind dadurch gekenn- Schwelle von 700 m² bis 800 m² bleiben können.“ zeichnet, dass sie sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Auch für sie ist Damit stellen die beiden im Bebauungsplan zugelassenen aber neben der Zweckbestimmung die Art der Nutzung Einzelhandelsnutzungen anhand ihrer Sortimentsstruktur darzustellen und festzusetzen, § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. hinreichend bestimmbare Betriebstypen dar und sind auch Hierfür wird die anlagen- und betriebsbezogene Typisierung, voneinander abgrenzbar. Misch- oder Hybridformen, die die den §§ 2 bis 10 BauNVO zugrunde liegt, fortgesetzt. keiner der genannten Betriebsformen zugeordnet werden OVG NRW, Urteil vom 07.07.2011 – 2 D 39/09.NE -, juris können, werden von der vorgenannten Festsetzung nicht Rn. 49. erfasst. Darauf, dass die Abgrenzung nicht nach anderen Eine Kategorisierung anhand der verschiedenen Betriebs- vom Einwendungsführer genannten Kriterien erfolgen kann, formen von Einzelhandelsbetrieben kennt die BauNVO da- kommt es daher nicht an. bei nicht. Dem Städtebaurecht ist eine Unterscheidung nach Branchen oder Betriebsformen fremd. Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO – Bericht der Arbeitsgruppe vom 30.04.2002, ZfBR B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 11
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB 2002, 598. 1.2 Die Differenzierung zwischen den Betriebsformen „Voll- sortimenter“ und „Discounter“ in den textlichen Festsetzun- gen eines Bebauungsplans ist mangels objektiv bestimmba- rer Kriterien nicht möglich. Diese beiden Betriebsformen haben sich einander so weit angeglichen, dass eine hinrei- chend präzise Abgrenzung nicht möglich ist. Die Betriebs- formen von Einzelhandelsbetrieben unterliegen einem steti- gen Wandel und sind somit variabel und nicht abschließend definierbar. Sie passen sich regelmäßig den aktuellen Trends und Marktstandards an und können nicht anhand allgemein gültiger Kriterien auf Dauer voneinander abge- grenzt werden. Auch Misch- oder Hybridformen zwischen einzelnen Betriebsarten sind mehr die Regel als die Aus- nahme. Vgl. dazu auch: Gierke, in: Brügelmann, § 9 Abs. 2 a BauGB, Rn. 515. Es bestehen damit keine objektiven Kriterien, die eine Un- terscheidungsfähigkeit zischen „Vollsortimenter“ und „Disco- unter“ herbeiführen können. 1.2.1 Eine Unterscheidung der beiden Betriebsformen an- hand des Hauptsortiments ist nicht möglich. Sowohl Vollsor- timenter als auch Discounter führen im Bereich des Le- bensmitteleinzelhandels nahversorgungsrelevante Sortimen- te. Diese umfassen insbesondere Nahrungs- und Genuss- mittel, Drogerieartikel und Getränke. Eine pauschale und abschließende Differenzierung ist aufgrund der Identität des Sortiments der beiden Betriebstypen nicht möglich. Darüber hinaus kommt auch eine Differenzierung anhand des Randsortiments nicht in Betracht. Denn zum einen ist die Größe des Randsortiments abhängig von der Größe der Verkaufsfläche des Betriebs. Und zum anderen stellt das Randsortiment – im Gegensatz zum Hauptsortiment – kein einen Anlagentyp charakterisierendes Merkmal dar. Denn B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 12
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB der Charakter eines Einzelhandelsbetriebs wird durch das Hauptsortiment bestimmt. Das Randsortiment kann nicht typusbildend sein. 1.2.2 Auch die Größe der Verkaufsfläche stellt kein abgren- zungsfähiges Merkmal dar. Denn Discounter und Vollsorti- menter haben sich hinsichtlich der Verkaufsflächengröße einander soweit angeglichen, dass eine Differenzierung anhand dieses Merkmals nicht möglich ist. Darüber hinaus gibt es in Bezug auf die Verkaufsfläche keinen überschnei- dungsfreien Raum, sodass eine abschließende Abgrenzung nicht möglich ist. 1.2.3 Gleiches gilt für die Artikelanzahl. Auch in dieser Hin- sicht haben sich die Betriebsformen einander soweit ange- glichen, dass sie anhand dessen nicht mehr unterschieden werden können. So lassen sich zahlreiche Discounter und Vollsortimenter finden, die nur über eine Anzahl von unter 1.000 Artikeln verfügen. Andererseits gibt es mittlerweile (vor allem unter Berücksichtigung des Online-Handels) Dis- counter mit einer Artikelanzahl von mehr als 3.000 Artikeln. 1.2.4 Auch Sonder-Dienstleistungen – wie etwa die Frische- theke für Fleisch- und Käsewaren mit Bedienungspersonal – stellen kein abgrenzungsfähiges Merkmal (mehr) dar. Denn zahlreiche typischerweise als Vollsortimenter definierte Einzelhandelsbetriebe, die üblicherweise über Son- derDienstleistungen (Frischetheken, Beratungspersonal o.ä.) verfügten, weisen heute längst nicht mehr in allen Filia- len derartige Leistungen auf. 1.2.5 Eine Abgrenzung nach dem Merkmal der Flächenpro- duktivität kommt nicht in Frage. Denn diese unterscheidet sich zwar teilweise erheblich zwischen den einzelnen Be- treibern, jedoch nicht grundsätzlich zwischen den jeweiligen Betriebsarten Vollsortimenter oder Discounter. Im Ergebnis gibt es auch hier – ebenso wie bei der Verkaufsflächengrö- ße – keinen überschneidungsfreien Raum. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 13
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB 1.2.6 Zuletzt kommt eine Unterscheidung einzelner Betriebs- typen anhand des Preises der angebotenen Produkte nicht in Betracht. Auch in dieser Hinsicht ist im Laufe der Zeit eine Anpassung in der Weise erfolgt, dass sowohl Discounter als auch Vollsortimenter über günstige Produkte/Eigenmarken, als auch über hochpreisige Artikel verfügen. Insbesondere die als Vollsortimenter kategorisierten Märkte haben im Bereich der günstigen Artikel zugenommen und verfügen über preislich mit Lidl und Aldi vergleichbare Handelsmar- ken. 1.2.7 Darüber hinaus gehende objektiv bestimmbare Ab- grenzungsmerkmale sind nicht ersichtlich, sodass eine ob- jektive Abgrenzung zwischen Vollsortimentern und Discoun- tern untereinander und zu anderen in Betracht kommenden Anlagentypen derselben Nutzungsart nicht möglich ist. 2. Eine städtebauliche Rechtfertigung der textlichen Fest- Die städtebauliche Rechtfertigung für die textliche Festset- Die Stellungnahme wird setzung, die darauf abzielt, einzelne Betriebsformen eines zung von Betriebsformen zielt nicht auf wettbewerbliche zurückgewiesen. Einzelhandelsbetriebes für (un-)zulässig zu erklären, ist Gründe ab. Die Zulassung sowohl eines Lebensmittelvoll- ebenfalls nicht möglich. sortimenters als auch eines Lebensmitteldiscounters trägt 2.1 Bei Einzelhandelsbetrieben beschränkenden Festset- der zum Teil unterschiedlichen Versorgungsfunktion der zungen sind nicht etwa Gründe des Wettbewerbs und beiden Betriebsformen Rechnung. Ziel der Planung ist es, Schutzes des vorhandenen Einzelhandels, sondern nur an dem hier in Rede stehenden Standort beide Angebote städtebauliche Gründe maßgeblich. kumulativ zu ermöglichen. Söfker, in: ErnsUZinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauN- VO, § 1, Rn.104. An der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die Nutzungsbeschränkung nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung zu dienen bestimmt ist. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebau- lichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 14
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbe- trieben zur Verfügung stellt. BverwG, Urteil vom 22.05.1987 – 4 C 77/84 -, juris; BverwG, Beschluss vom 11.05.1999 – 4 BN 15/99 -, juris. 2.2 Im vorliegenden Fall liegen keine städtebaulichen Grün- de vor, die eine konkrete Festsetzung eines Betriebstyps in den Sondergebieten SO 1 a und SO 1 b erfordern. Vielmehr dürften die beiden geplanten Lebensmittelmärkte beliebig austauschbar sein. 3. Die Zweckbestimmung „Lebensmitteldiscounter“ ist dar- Der Einwand ist nicht begründet. Die Begriffe „Vollsortimen- Die Stellungnahme wird über hinaus unbestimmt. ter“ und „Discounter“ sind zwar nicht legal definiert. In der zurückgewiesen. 3.1 Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sonderge- Planungsrealität sind sie allerdings etabliert. So hat das biete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24. 11.2005 von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich un- (Az. 4 C 10. 04) folgendes ausgeführt: terscheiden. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art „Die Entwicklung zu größeren Verkaufsflächen auch bei der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben, die unbedenklich der Für die Festsetzung eines Sondergebiets sind konkrete ortsnahen Versorgung der Wohnbevölkerung dienen, wird Angaben zu der vorgesehenen Art der Nutzung festzuset- nach den Feststellungen des VGH), dem Bericht der ge- zen. Dies ist erforderlich in Bezug auf die notwendige Kon- nannten Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe Strukturwandel im kretisierung der Zweckbestimmung des jeweiligen Sonder- Lebensmitteleinzelhandel ZfBR 2002, 598) und der vorlie- gebiets und insbesondere für die Beurteilung der in dem genden Literatur zugleich durch eine andere Tendenz flan- Sondergebiet zulässigen Nutzungen. Dementsprechend kiert: Den beschriebenen Vollsortimentern mit 7.500 bis müssen diese Angaben bestimmt sein. 11.500 Artikeln stehen Discounter gegenüber, die ihr Ange- Söfker, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauN- bot auf 1.000 bis 1.400 Art. Beschränken und damit leichter VO, § 11, Rn. 32. mit kleineren Verkaufsflächen zurechtkommen und unter der Schwelle von 700 m² bis 800 m² bleiben können.“ Welches Maß an Konkretisierung sie haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Bebauungsplan trifft seine Rege- lungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich konk- Damit stellen die beiden im Bebauungsplan zugelassenen ret-individuell nach der jeweiligen Sachlage. Dabei hängt Einzelhandelsnutzungen anhand ihrer Sortimentsstruktur das Maß gebotener Präzision wesentlich von der Art der in hinreichend bestimmbare Betriebstypen dar und sind auch Rede stehenden Festsetzung, von den Planungszielen und voneinander abgrenzbar. Misch- oder Hybridformen, die insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab. In keiner der genannten Betriebsformen zugeordnet werden B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 15
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB dem von §§ 1 Abs. 3, 9 BauGB gezogenen Rahmen be- können, werden von der vorgenannten Festsetzung nicht stimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, erfasst. Darauf, dass die Abgrenzung nicht nach anderen welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der vom Einwendungsführer genannten Kriterien erfolgen kann, jeweiligen Situation angemessen ist. kommt es daher nicht an. BverwG, Urteil vom 11.03.1988 – 4 C 56/84 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.09.2016 – 2 D 46/14.NE -, juris Rn. 65. 3.2 Den danach anzulegenden Maßstäben genügt die textli- che Festsetzung Nr. 1.3.1, die einen konkreten Betriebstyp eines Einzelhandelsbetriebs für zulässig erklärt, nicht. Eine hinreichend präzise Abgrenzung zwischen Vollsorti- menter und Discounter, ist – wie die obigen Ausführungen gezeigt haben – nicht möglich. Die beiden Betriebsformen haben sich einander soweit angeglichen, dass auch unter Zuhilfenahme der Bebauungsplanbegründung keine objekti- ven Kriterien festgelegt werden können, anhand derer eine Abgrenzung zweifelsfrei erfolgen kann. Die in einem Son- dergebiet zulässigen Betriebstypen können somit nicht hin- reichend konkret festgelegt werden. Eine willkürfreie Hand- habung im Baugenehmigungsverfahren ist nicht gewährleis- tet – die Genehmigungsbehörde kann nicht abschließend feststellen, welchem Betriebstyp das zur Genehmigung gestellte Vorhaben zugeordnet werden muss. IV. Mangelnde Sicherstellung eines ausreichenden Für den Angebotsbebauungsplan Nr. 83 „Nahversorgungs- Die Stellungnahme wird Schallschutzes für die benachbarte Wohnbebauung zentrum an der Boos-Fremery-Straße“ in Heinsberg- zurückgewiesen. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten in Ziffer 8. Oberbruch wurde im Februar 2020 ein schallimmissions- Des Bebauungsplans entspricht nicht den Rechtmäßigkeits- technischer Fachbeitrag erstellt. In diesem wurden für das anforderungen in Bezug das Bestimmtheitsgebot und der Plangebiet Emissionskontingente dimensioniert, sodass die städtebaulichen Erforderlichkeit aus § 1 Abs. 3 Satz 1 Zusatzbelastung (Summe aus B-Plan 83) die gültigen Im- BauGB. missionsrichtwerte der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Das Plangebiet wurde in seiner Gesamtheit, 3. Die Vergabe von Lärmemissionskontin- unabhängig der Gliederung, daher bereits auf Ebene des genten findet auch bei der Ausweisung von Son- Bebauungsplanes „akustisch gedeckelt“. dergebieten gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO Die hierauf beruhenden Festsetzungsempfehlungen sichern B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 16
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Anwendung. Bei der Emissionskontingentierung daher bereits im Sinne des vorbeugenden Immissionsschut- geht es darum, aus Gründen des Lärmschutzes zes – ohne „Ausreizung“ der zulässigen Immissionsrichtwer- und der gerechten Verteilung von Nutzungsoptio- te – einen ausreichenden Schallschutz für die schutzbedürf- nen das Emissionsverhalten der in dem Sonderge- tige Bebauung im Umfeld des Bebauungsplanes zu. biet zulässigen Anlagen zu lenken. Die Kontingen- Im späteren bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfah- tierung knüpft an eine spezifische Betriebseigen- ren werden bei einer qualifizierten Schallimmissionsprogno- schaft und damit an eine spezifische Art der zuge- se nach TA Lärm für das „Nahversorgungszentrum“ die lassenen Nutzungen an. Nur insofern sind Emissi- tatsächlichen Betriebs-, Abstrahl-, Ausbreitungs- und Beur- onskontingente als Definition von Betriebseigen- teilungsbedingungen berücksichtigt. Hierbei erfolgt eine schaften, von Arten der baulichen Nutzung gerecht- konkrete objektbezogene Bau- und Betriebsbeschreibung, fertigt. Sie beschränken das Emissionspotential die alle schalltechnisch relevanten Emissionsparameter von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart ge- berücksichtigt. Die faktisch auftretenden Emissionen der bietsadäquat zu steuern. Betriebsflächen können dann in Teilen oder punktuell Vgl. BverwG, Urteil vom 28.02.2002 – 4 CN 5.01 -, juris Rn. durchaus höher ausfallen als das festgesetzte Emissions- 21; OVG NRW, Urteil vom 09.11.2012 – 2 D 63/11.NE -, kontingent, da andere Flächen wie beispielsweise Betriebs- juris Rn. 158. gebäude deutlich geringer zum Gesamtemissionsgeschehen Innerhalb dieser Grenzen ist der Plangeber bei der Festle- beitragen werden. Die Einhaltung des Richtwertes am Im- gung der Emissionskontingente weitgehend frei. Trotz dieser missionsort (bzw. die 6dB-Unterschreitung) ist dann immer Freiheit muss die Emissionskontingentierung aber stets der noch gewährleistet, wenn das insgesamt anteilig zur Verfü- jeweiligen konkreten Planungssituation entsprechen und gung stehende Immissionskontingent eingehalten bzw. diese konzeptionell schlüssig widerspiegeln. Ist etwa ein unterschritten wird. Hierzu können auch entsprechende Angebotsbebauungsplan konkret auf die Ansiedlung eines (bauliche) Schallschutzmaßnahmen beim Betrieb auf den bestimmten gewerblichen oder industriellen Vorhabens Außenanlagen, in der Gebäudetechnik oder im Rahmen der ausgerichtet, muss die Emissionskontingentierung in der Betriebslogistik mit Begrenzung von Anlieferzeiten einge- Regel dieses Vorhaben und sein voraussichtliches Emissi- setzt werden. onspotential abbilden, um seiner Steuerungsaufgabe für das Die Flächenabgrenzungen und die Emissionskontingente Genehmigungsverfahren nachkommen zu können und sei- sagen daher noch nichts über das tatsächlich auftretende nen städtebaulichen Zweck nicht zu verfehlen. Emissionsgeschehen aus oder geben gar Hinweise auf Vgl. OVG NRW, Urteile vom 09.11.2012 – 2 D 63/11.NE -, örtlich begrenzte Schallquellen und Richtwirkungen. Es juris Rn. 171, und 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE -, juris Rn. obliegt dem Antragsteller, im Bauantragsverfahren insge- 127 ff. samt die Gebietsverträglichkeit der ansiedlungswilligen Betriebe nachzuweisen und hierbei die Einhaltung der antei- Dieser Ansatz gilt für Sondergebiete nicht nur in gleichem, lig zur Verfügung stehenden Immissionskontingente herbei- sondern in erhöhtem Maß. Sondergebiete wollen per defini- zuführen. Anmerkung: fälschlicherweise liest man immer tionem eine bestimmte besondere Nutzungsart ermöglichen, wieder (wie auch in diesem Fall), dass geprüft werden sollte, die dem Plangeber bei der Planaufstellung konkret vor Au- B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 17
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB gen steht. Will der Plangeber das Emissionspotential von ob „unter realistischen Bedingungen“ die festgesetzten Betrieben und damit die Nutzungsart über eine Emissions- Emissionskontingente eingehalten werden können. Hier liegt kontingentierung im Sondergebiet steuern, muss er dies eine Begriffsverwechslung vor. Nicht die Emissionskontin- regelmäßig gebietsadäquat tun. gente mit z. B. 60dB/qm sind einzuhalten, sondern die sich Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – B 1368/15.NE hieraus anteilig ergebenen Immissionskontingente an den -, juris Rn. 80. umliegenden Immissionsorten. 2. Ausgehend hiervon wurden die Festsetzungen zum Ob die Errichtung eines NVZ an der Boos-Fremery-Straße Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ohne Rück- aus schalltechnischen Gesichtspunkten her überhaupt unter sicht auf die in den jeweiligen Sondergebieten zulässigen Berücksichtigung der Forderungen der TA Lärm möglich ist, Vorhaben getroffen. Auf der Grundlage der berechneten ist zunächst nicht originär Aufgabe einer Geräuschkontin- Planwerte wurden iterativ die Emissionskontingente für die gentierung nach DIN 45691. Weitere immissionsschutz- Sondergebiete SO 1a, SO 1 b, SO 1 c und SO 2 ermittelt, rechtlich erforderliche Nachweise nach der TA Lärm, wie u. ohne zu untersuchen, ob die festgesetzten Emissionskon- a. die Berücksichtigung der Zuschläge für Tageszeiten mit tingente, die auf den jeweiligen Gewerbeflächen ausge- besonderer Empfindlichkeit sowie die Regelungen für kurz- schöpft werden können, überhaupt die voraussichtlichen zeitige Geräuschspitzen etc., bleiben von den Festsetzun- Emissionen abbilden. Dies betrifft vor allem die Stellplatzan- gen ohnehin unberührt. Auch hier können gezielt bau- und lage, für die in Ziffer 8.1 ein Emissionskontingent von 60 (dB betriebsorganisatorische Maßnahmen geprüft und in einer (A)/m² festgesetzt ist. Es drängt sich weiterhin die Frage auf, Immissionsprognose festgelegt werden (bzw. Genehmi- warum die östlich gelegene Verkehrsfläche bei der Emissi- gungsbescheid), dass schädliche Umwelteinwirkungen onskontingentierung dem Sondergebiet SO2 zugeschlagen durch Geräusche an der umliegenden Bebauung im Sinne wird, obwohl die dort voraussichtlich entstehenden Ge- der TA Lärm ausgeschlossen sind. räuschemissionen auf die Anlieferung des Lebensmittel- Zu Beginn des Projektes wurde auf der Grundlage eines marktes im Sondergebiet SO1a zurückzuführen sein wer- städtebaulichen Entwurfes für den internen Planungspro- den. Es wäre im Rahmen der Kontingentierung erforderlich zess bereits eine schallimmissionstechnische Voreinschät- gewesen, zumindest überschlägig zu prüfen, ob die festge- zung vergleichbar einer überschläglichen Immissionsprog- setzten Kontingente nach dem vorliegenden Konzept nose nach TA Lärm vorgenommen. Anfänglich wurde noch schlüssig sind (Anzahl der Anliefervorgänge, Geräusche der darüber diskutiert, das Planungsrecht über einen vorhaben- haustechnischen Anlagen etc.) und nach Umsetzung weite- bezogenen Bebauungsplan herbeizuführen. Zwar mit eini- rer Lärmminderungsmaßnahmen (Einhausung der Anliefe- gen Annahmen und schalltechnisch noch nicht in allen rungen, Errichtung von Lärmschutzwänden) unter realisti- Punkten bekannten Emissionsgrößen wurden die zu erwar- schen Bedingungen eingehalten werden können. tenden Immissionsbeurteilungspegel aus dem NVZ abge- schätzt. Wesentliche Vorgaben waren das prognostizierte Kundenaufkommen (Pkw auf dem Parkplatz, > 4.700 Fahr- zeugbewegungen) gemäß dem Verkehrsgutachten und die Annahmen zur Betriebslogistik mit Lkw-Anlieferungen und B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 18
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB Ladetätigkeiten an verschiedenen Stellen auf dem Betriebs- gelände (Ladezonen). Dabei wurden die Emissionen nach den einschlägigen Richtlinien (u. a. Fahr- u. Parkvorgänge Bayerische Parkplatzlärmstudie, Ladetätigkeiten, Paletten- bewegungen, etc.) bestimmt und Immissionsberechnungen nach TA Lärm / DIN ISO 9613-2 durchgeführt. Insgesamt wurden Annahmen zu den Anlieferzonen und Fahrtenhäu- figkeiten von Lkw auf der sicheren Seite liegend getroffen. Es konnte u. a. festgestellt werden, dass zur Tagzeit die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an der umliegenden Bebauung sicher eingehalten werden können. So wurden beispielsweise an den nächstgelegenen Gebäuden östlich des Planvorhabens an der Boos-Fremery-Straße 65a-c je nach Fassade und Geschoss Immissionsbeurteilungspegel tags von 52-56 dB(A) ermittelt, der Richtwert nach TA Lärm beträgt hier 60 dB(A). Unter Berücksichtigung einer optimierten Planung und ggf. dem Einsatz von abschirmenden Elementen (Gebäudestel- lung, Lärmschutz an den Laderampen und am Kundenpark- platz) ist gar eine Unterschreitung des Immissionsrichtwer- tes um mindestens 6 dB(A) möglich, so dass die Zusatzbe- lastung mit Pegeln ≤ 54 dB(A) im Sinne Ziffer 3.2.1 der TA Lärm als schalltechnisch unbedenklich eingestuft werden kann. Von daher konnte seinerzeit in Abstimmung mit den Planungsbeteiligten resümiert werden, dass die grundsätzli- che Einfügbarkeit eines NVZ möglich ist. Kritisch wurde das Befahren des Betriebsgeländes mit Lkw zur Nachtzeit (22-6 Uhr) eingeordnet, ebenso Ladetätigkei- ten nachts an den seinerzeit im ersten städtebaulichen Ent- wurf offen gestalteten Ladezonen. Aus einzelnen Ereignis- sen auf nahe zur Boos-Fremery-Straße 65a-c gelegenen Stellplätzen auf dem Kundenparkplatz sind rechnerisch (ohne Einsatz von Abschirmeinrichtungen) zudem relevante Spitzenpegel („Türenschlagen“) im Vergleich zu der nach TA Lärm festgelegten Obergrenze zu erwarten. Die Begrenzung B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 19
Bebauungsplan Nr. 83 ‘Oberbruch - Nahversorgungszentrum Boos-Fremery-Straße‘ erneute Offenlage gem. § 4a (3) BauGB der Anlieferungen auf den Tagzeitraum wie auch eine opti- mierende Anordnung der Stellplätze unter Berücksichtigung gezielter Abschirmeinrichtungen sind jedoch gängige Kon- sequenzen von schalltechnischen Untersuchungen zu ver- gleichbaren Anlagen in der Nähe von schutzbedürftiger Wohnbebauung. Insgesamt wurde im Rahmen der schal- limmissionstechnischen Voreinschätzung das Plangebiet und das Vorhaben jedoch nicht grundsätzlich in Frage ge- stellt, die Umsetzbarkeit im Sinne der Forderungen der TA Lärm erschien in jedem Falle gegeben. Anschließend wurde festgelegt, den Bebauungsplan Nr. 83 nicht als vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sondern als Angebotsbebauungsplan aufzustellen. Dabei wurde auch festgelegt, den immissionsschutzrechtlichen Gebietsverträg- lichkeitsnachweis nach TA Lärm (Schallimmissionsprogno- se) im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren für das NVZ zu führen. Im Angebotsbebauungsplan können ohne konkrete, bauantragsreife Hochbauplanung und Be- stimmtheit aller Betriebsangaben (z. B. Anzahl Lkw, Palet- ten, Lage und Emission techn. Geräte, etc.) zudem keine „Betreiberpflichten“ auferlegt oder betriebsorganisatorischen Maßnahmen getroffen werden. Um letztlich im Angebotsbebauungsplan bereits im Vorfeld der Genehmigungsplanung den Schutz des Umfeldes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sicher- zustellen, wurde entschieden – da nicht nur die Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden können, sondern gar die Einfügbarkeit des Vorhabens im Sinne einer schalltechnisch unbedenklichen Zusatzbelastung nach Ziffer 3.2.1 der TA Lärm (-6dB Kriterium) mit schalltechnischen Maßnahmen möglich ist – für den Bebauungsplan eine Geräuschkontin- gentierung vorzunehmen. Dabei wurden die Planwerte um 6 dB gemindert, um wie bereits zuvor beschrieben das Plan- gebiet in seiner Gesamtheit auf Ebene des Bebauungspla- nes „akustisch zu deckeln“. B = Bürger T = Träger öffentlicher Belange 20
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