Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn

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Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn
Stadt Steckborn
Gesamtrevision der Kommunalplanung

Abb. 1   http://www.nautilus-steckborn.ch/leben-am-see/

Grundlagenbericht
Situation – Ziele – Handlungsbedarf

Fassung vom 3. September 2018

Bearbeitung (Nr. 2801):
Winzeler + Bühl | Rheinweg 21 | 8200 Schaffhausen | Tel. 052 624 32 32 | info@regional-entwicklung.ch
Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn
2   Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn
Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                                                                 3

Inhalt

1    Einleitung ..................................................................................................................... 5
     1.1     Ausgangslage.................................................................................................................. 5
     1.2     Gründe für eine Gesamtrevision ...................................................................................... 6
     1.3     Revisionsziele ................................................................................................................. 6
     1.4     Wichtige übergeordnete Planungsgrundlagen ................................................................. 7

2    Organisation ................................................................................................................ 8
     2.1     Projektorganisation .......................................................................................................... 8
     2.2     Planungsablauf, Zeitbedarf .............................................................................................. 9
     2.3     Informations- und Mitwirkungskonzept........................................................................... 11

3    Gemeindeportrait ...................................................................................................... 12
     3.1     Lage .............................................................................................................................. 12
     3.2     Siedlungsstruktur........................................................................................................... 12
     3.3     Siedlungsentwicklung .................................................................................................... 14
     3.4     Bevölkerung .................................................................................................................. 16
     3.5     Wirtschaft und Arbeit...................................................................................................... 18
     3.6     Bauen und Wohnen ....................................................................................................... 19
     3.7     Raum und Umwelt ......................................................................................................... 19
     3.8     Freizeit und Kultur ......................................................................................................... 20

4    Kantonale Grundlagen und Vorgaben ..................................................................... 21
     4.1     Richtplankarte ............................................................................................................... 21
     4.2     Raumkonzept ................................................................................................................ 22
     4.3     Bereich Siedlung ........................................................................................................... 24
     4.4     Bereich Landschaft ........................................................................................................ 36
     4.5     Bereich Verkehr ............................................................................................................. 38
     4.6     Bereich Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 43

5    Weitere Grundlagen .................................................................................................. 44
     5.1     Nutzungsstrategie Altstadt ............................................................................................. 44
     5.2     Leitbild der Politischen Gemeinde Steckborn ................................................................. 44

6    Kapazitätsnachweis 2017.......................................................................................... 45
     6.1     Berechnung der Raumnutzerkapazitäten ....................................................................... 45
     6.2     Auswertung Zonenplan 2017 ......................................................................................... 47

7    Gesellschaftliche Veränderungsprozesse (Megatrends) ....................................... 49

8    Entwicklungsleitbild .................................................................................................. 52

9    Zusammenfassung des Handlungsbedarfs ............................................................ 54
     9.1     Handlungsbedarf gemäss Vorgaben des Kantonalen Richtplans ................................... 54
     9.2     Handlungsbedarf gemäss Ortsanalyse und Entwicklungsleitbild .................................... 56

Verzeichnis der Beilagen ................................................................................................ 57
Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn
4   Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn
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Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                               5

1        Einleitung

1.1      Ausgangslage
         Die Stadtgemeinde Steckborn verfügt über eine umfangreiche Kommunalplanung, beste-
         hend aus:

         − Richtplan 1997 vom 24. Feburar 1998 (RRB Nr. 582 vom 6. Juli 1999)
            − Energierichtplan 2016 (DBU-Entscheid Nr. 4 vom 27. Januar 2016)
            − Verkehrsrichtplan 2006 (DBU-Entscheid Nr. 7 vom 4. Februar 2008)
         − Zonenplan 1997 vom 25. März 1998 inkl. Nachträge 1-12
         − Baureglement vom 25. März 1998 (RRB Nr. 582 vom 6. Juli 1999) mit:
            − 1. Änderung vom 14. Januar 2001 (RRB vom 27. März 2001)
            − 2. Änderung vom 6. Juli 2004 (DBU-Entscheid vom 5. September 2005)
            − 3. Änderung vom 28. November 2010 (DBU-Entscheid vom 31. August 2011)
         − Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte vom 29. September 2009 (DBU-Entscheid Nr.
           19 vom 25. März 2011)
         − Sondernutzungsplan:
            − Areal Obertor 2009 (DBU-Entscheid Nr. 86 vom 02.12.2009)
            − Bollander (DBU-Entscheid Nr. 58 vom 13.07.2006) mit Änderung (DBU-Entscheid
              Nr. 52 vom 11.07.2008)
            − Coop-Seestrasse (RRB Nr. 1250 vom 02.11.1993)
            − Feldbacharel (DBU-Entscheid Nr. 75 vom 12.07.2002 mit Änderung (pendent)
            − Glarisegg (RRB Nr. 142 vom 13.02.1996) mit Änderung (DBU-Entscheid Nr. 75 vom
              15.08.2005)
            − Halden (DBU-Entscheid Nr. 64 vom 18.08.2009)
            − Henkrain (DBU-Entscheid Nr. 71 vom 15.12.2015)
            − Im Rüschen (RRB Nr. 572 vom 10.05.1994)
            − Österloh West (DBU-Entscheid Nr. 57 vom 11.07.2008)
            − Riethalden (DBU-Entscheid Nr. 40 vom 08.05.2007)
            − Wisli (DBU-Entscheid Nr. 69 vom 22.09.2009)
            − Zelgi (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 11.03.2009)
         − Arealüberbauungsplan:
            − Hardmoos (RRB Nr. 301 vom 28.02.1989)
         − Quartierplan:
            − Mühlhof (RRB 1626 vom 17.09.1979)
         − Baulinienplan:
            − Diverse

         Zonenplan und Baureglement haben mit einem Alter von 20 Jahren ihren vorgesehenen
         Planungshorizont von 15 Jahren bereits überschritten. Sie sind zwingend den veränderten
         Verhältnissen anzupassen, vorab der neuen kantonalen Baugesetzgebung vom
         01.01.2017 und den neuen Baubegriffen und -messweisen gemäss der «interkantonalen
         Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB).
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      Gleichzeit ist auch der Richtplan, der als Koordinations- und Führungsinstrument in der
      Planungshierarchie über dem Zonenplan steht, auf die neuen Verhältnisse anzupassen.
      Diese liegen mit dem neuen kantonalen Richtplan (Genehmigung durch Bund ausste-
      hend) und den damit verbundenen einschneidenden Änderungen hinsichtlich Bauzo-
      nendimensionierung, Dichtemass etc. vor.

      Aus diesen Gründen leitete der Stadtrat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Kom-
      munaler Richtplan / Zonenplan / Baureglement) formell mit der Klausursitzung vom
      31.10.2015 ein.

      Im Anschluss an die Gesamtrevision sind die bestehenden Sondernutzungspläne bis En-
      de 2027 ebenfalls an die geänderte übergeordnete Gesetzgebung anzupassen.

1.2   Gründe für eine Gesamtrevision
      Nach § 8 PBG Abs. 3 ist die Kommunalplanung (bestehend aus Richtplan, Rahmennut-
      zungsplan und Sondernutzungsplänen) periodisch zu überprüfen und bei erheblich verän-
      derten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen.

      Die erheblich veränderten Verhältnisse sind gegeben durch die neue Planungs- und Bau-
      gesetzgebung (PBG, PBV) sowie mit dem Beitritt des Kantons zur interkantonalen Verein-
      barung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und den damit verbundenen
      neuen Baubegriffen und Messweisen.

      Erheblich verändert hat sich Situation auch durch den neuen Kantonalen Richtplan (KRP),
      welcher neue behördenverbindliche Festsetzungen zur Redimensionierung des Sied-
      lungsgebiets macht (vgl. Kap. 4).

      Eine Gesamtrevision begründet sich auch durch das Alter von Zonenplan und Bauregle-
      ment. Diese sind den tatsächlichen Verhältnissen in der Gemeinde anzupassen und im
      Hinblick auf eine zukunftsgerechte Gemeindeentwicklung zu revidieren.

1.3   Revisionsziele
      Mit der Gesamtrevision werden folgende Hauptziele erreicht:

      − Die Schaffung aktueller Planungsinstrumente für eine sinnvolle räumliche Gemeinde-
        entwicklung innerhalb der nächsten 15 Jahren.
      − Die Abstimmung auf die geänderten übergeordneten Planungsgrundlagen und Geset-
        zesvorgaben (RPG / PBG / PBV / IVHB / KRP).
      − Die Ausscheidung von Gewässerräumen und die allgemeinverbindliche Umsetzung der
        Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung.
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Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                              7

1.4      Wichtige übergeordnete Planungsgrundlagen
         Wichtige Planungsgrundlagen für die Revision der Nutzungsplanung, welche teilweise be-
         reits für diesen Bericht beigezogen wurden, sind:

         Bund

         − Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979
           (Stand am 1. Januar 2016)
         − Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Januar 2016)
         − Aufnahmeblätter zum Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
         − Bundesinventar der erhaltenswerten Landschaften der Schweiz (BLN)

         Kanton / Region

         − Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 21.12.2011
         − Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantona-
           len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) vom 18.09.2012
         − Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
         − Kantonaler Richtplan (KRP: Genehmigung durch Bund noch ausstehend)
         − Richtpläne der Gemeinden Mammern, Homburg, Raperswilen und Berlingen
         − Naturgefahrenkarte
         − Weitere Planwerke gemäss ThurGIS
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2     Organisation

2.1   Projektorganisation
      Für die Kommunalplanungsrevision wurde die nachfolgend aufskizzierte Projektorganisa-
      tion gewählt:

      Abb. 2    Organigramm der Projektorganisation

      Die Projektleitung und inhaltliche Vorbereitung der Planungsschritte obliegt dem Raum-
      planungsbüros Winzeler + Bühl, Schaffhausen. Dieses wird insbesondere bezüglich tech-
      nischer Aspekte (Planzeichnung / Datenbewirtschaftung) von der Holenstein Ingenieure
      AG, Steckborn, unterstützt.

      Die so erarbeiteten Entwürfe werden in der vorberatenden Planungskommission behan-
      delt. Diese stellt jeweils Anträge an den Stadtrat zum weiteren Vorgehen. Die Planungs-
      kommission (kurz: PK) hat somit die fachlich-operative Führung inne. Sie ist wie folgt zu-
      sammengesetzt:

      − Gregor Rominger, Stadtrat, Präsident
      − Roger Forrer, Stadtpräsident
      − Jonas Füllemann, Stadtrat
      − Jack Rietiker, Einwohner
      − Christoph Alther, Einwohner
      − Fabian Schmid, Einwohner
      − Egon Eggmann, Bauverwalter

      Der Stadtrat beschliesst/entscheidet in seiner Funktion als politisch-strategisches Füh-
      rungsorgan über die Entwürfe und Planungsinstrumente und legt das weitere Vorgehen
      fest. Er berücksichtigt in seinen Entscheiden die Anträge der Planungskommission.
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Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                     9

2.2      Planungsablauf, Zeitbedarf
         Die Planungsarbeiten sollen in logischen, in sich abgeschlossenen gemeinsamen Pla-
         nungsschritten erfolgen. Die Hauptaufgaben gliedern sich in die nachstehenden, chrono-
         logisch angeordneten Planungsschritte:

         1. Vorbereitungsphase (mit Grundlagenbericht abgeschlossen)

         − Grundlagenbeschaffung und -auswertung
         − Analyse, Ziele und Handlungsbedarf gemäss Grundlagenbericht

         2. Revision Richt- und Zonenplan mit Baureglement (BauR)

         − Grobkonzept zur Siedlungsentwicklung
         − Entwurf Richt- und Zonenplan mit BauR
         − Integration Gefahrenkarte
         − Erarbeitung Planungsbericht als Fortsetzung des Grundlagenberichts

         3. Vorprüfung und Vernehmlassung

         − Vernehmlassung Gesamtpaket in Bevölkerung und Nachbargemeinden sowie parallele
           Vorprüfung durch ARE
         − Anpassung Gesamtpaket gemäss Vernehmlassungs- und Vorprüfungsergebnis

         4. Auflage- und Bekanntmachungsverfahren

         − Auflage Zonenplan und Bekanntmachung Richtplan mit öffentlichem Informationsan-
           lass vor Auflagebeginn
         − Ev. Einspracheverhandlungen

         5. Genehmigungsverfahren

         − Erlass der Planungsinstrumente durch die Volksabstimmung
         − Einreichung zur Genehmigung beim Departement für Bau und Umwelt
         − Inkraftsetzung durch den Stadtrat

         Für die Revision der Kommunalplanung wurde ein straffer Zeitplan erstellt (siehe nachfol-
         gende Seite; beinhaltet auch den Ablauf zur Schutzplanrevision). Der Zeitplan bildet den
         aktuellen Kenntnisstand ab und kann im Verlaufe der Revision Änderungen erfahren. Der
         Gemeinderat strebt eine Inkraftsetzung der revidierten Kommunalplanung auf spätestens
         Ende 2020 an.
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                            2018
                            Jan.               Feb.         Mrz.        Apr.        Mai            Jun.        Jul.        Aug.           Sep.        Okt.           Nov.        Dez.
                             1 2   3   4   5    6 7   8   9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
Revision Zonen-/Richtplan
Revision Schutzplan
Schulferien
                                                                                                  ↑ Genehmigung KRP erwartet

                            2019
                            Jan.               Feb.         Mrz.        Apr.        Mai            Jun.        Jul.        Aug.           Sep.        Okt.           Nov.        Dez.
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Revision Zonen-/Richtplan
Revision Schutzplan
Schulferien

                            2020
                            Jan.               Feb.         Mrz.        Apr.        Mai            Jun.        Jul.        Aug.           Sep.        Okt.           Nov.        Dez.
                             1 2   3   4   5    6 7   8   9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52
Revision Zonen-/Richtplan
Revision Schutzplan
Schulferien
                                                                                                                                                Ablauf Fristverlängerung zur Revision Kommunalplanung ↑

Phasen der Zonen-/Richtplanrevision                           Dauer ca. (Monate)             Phasen der Schutzplanrevision                                 Dauer ca. (Monate)
1 Vorbereitungsphase                                                        1-2 M            1   Vorbereitungsphase                                                       2M
  Grundlagenbeschaffung / -auswertung                                                            Grundlagenbeschaffung / -auswertung
  Grundlagenbericht                                                                              Feldaufnahmen (Frühjahr!)
  Entwicklungsleitbild
  Informations- und Mitwirkungskonzept
2 Revision Richt-/Zonenplan                                           4+ M                   2   Revision Schutzplan                                                      2+ M
  Grobkonzept zur Siedlungsentwicklung
  Revision der Richtplaninhalte                                                                  Aktualisierung Inventare (Teile Natur / Kultur) mit Beschrieb der Naturobjekte
  Revision der Zonenplaninhalte + BauR                                                           Aktualisierung Schutzplankarte mit Bestimmungen
  Planaufbereitung (ÖREB-konform)                                                                Anpassungen aufgrund informeller Vorprüfung / Auflageverfahren
  Integration Gefahrenkarte                                                                      Planungsbericht
  Planungsbericht (Fortsetzung Grundlagenbericht)                                                Verabschiedung SR
  Anpassungen aufgrund Vorprüfung / Vernehmlassung / Auflageverfahren
3 Vorprüfung + Vernehmlassung                                               5M               3   ev. informelle Vorprüfung                                                1M
  Vorprüfung Planungsinstrumente durch ARE                                                       Möglichkeit zur informellen Stellungnahme
  Parallele Vernehmlassung durch Bevölkerung                                                     durch ARE anstatt formeller Vorprüfung
4 Auflage-/Bekanntmachungsverfahren                                         2M               4   Auflageverfahren                                                         2M
  Auflage Zonenplan (20 Tage)                                                                    Auflage Schutzplan (20 Tage)
  Bekanntmachung Richtplan (20 Tage)                                                             mit Einspracheverhandlungen (Annahme 1 M)
  mit Einspracheverhandlungen (Annahme 1 M)
5 Genehmigungsverfahren                                                     4M               5   Erlass durch Behörde / Genehmigung                                       3M
  Erlass durch Souverän (Volksabstimmung)                                                        durch DBU / Inkraftsetzung durch Behörde
  Genehmigung durch DBU
  Inkraftsetzung durch Behörde (Stadtrat)
                                                                                                                                                                                                          Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                 11

2.3      Informations- und Mitwirkungskonzept
         Während des gesamten Planungsprozesses ist nach Art. 4 Raumplanungsgesetz (RPG)
         und § 9 Planungs- und Baugesetz TG (PBG-TG) die Bevölkerung über die Ziele und Ab-
         lauf der Planungen zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu bieten, in geeigneter
         Weise mitwirken zu können.

         Wie die Informations- und Mitwirkungspflicht während des Planungsprozesses wahrge-
         nommen wird, ist im beigelegten «Informations- und Mitwirkungskonzept» beschrieben
         (vgl. Beilage 1).
12                                                           Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

3     Gemeindeportrait

3.1   Lage
      Steckborn liegt am Südufer des Untersees, am Hang des Seerückens und auf den Deltas
      von zwei Tobelbächen (Feld- und Dorfbach). Es besitzt seit dem Jahre 1313 das Stadt-
      recht und liegt im Nordosten des Bezirks Frauenfeld. Die Nachbargemeinden sind Mam-
      mern (westlich), Homburg (südlich), Berlingen (öslich) und Raperswilen (östlich, Bezirk
      Kreuzlingen).

      Abb. 3    Übersichtsplan mit Gemeindegrenze (rot) und Reliefschattierung (Quelle: ThurGIS)

3.2   Siedlungsstruktur
      Die Siedlungsform ist geprägt von der topografischen Lage zwischen Untersee und See-
      rücken. Die Altstadt von nationaler Bedeutung liegt auf einem der beiden Bachdeltas. Auf
      dem anderen befindet sich das Feldbachareal mit grosszügigen Erholungsflächen und
      weiteren Mischnutzungen. Ganz im Westen der Gemeinde, auf dem Delta des Chessel-
      bachs, befindet sich das Gebiet Glarisegg mit dem gleichnamigen Schloss.

      Südlich der Bachdeltas verlaufen in der Längsrichtung die Hauptverkehrsanlagen der
      Bahn (Seelinie) und der Hauptstrasse (Seestrasse), welche eine starke Trennwirkung er-
      zeugen. Südlich entlang der Bahn erstrecken sich zunächst Gewerbe- und Mischnutzun-
      gen sowie weiter südlich, bis auf den Seerücken hinauf, die Wohngebiete (vorwiegend
      Einfamilienhäuser) neueren Datums.

      Weiter oberhalb auf dem Seerücken sind vereinzelte Bauernhöfe im Landwirtschaftsgebiet
      angesiedelt. Das Landschaftsbild wird hier hauptsächlich geprägt von den Bachtobeln und
      bewaldeten Hügeln.

      Ganz im Westen der Gemeinde befindet sich das Ende des 16. Jahrhunderts errichtete
      Schloss Glarisegg. An der nordöstlichen Gemeindegrenze liegt das «Schweizerland»,
      welches früher ein bedeutender Ausflugspunkt war.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                13

         Abb. 4     Zonenplan mit Reliefschattierung (Quelle: ThurGIS)

         Abb. 5     3D-Ansicht mit Blickrichtung Osten (Quelle: Google Earth)
14                                                        Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

3.3   Siedlungsentwicklung
      Anhand der amtlichen Kartenwerke «Dufourkarten», «Siegfriedkarten» und der neuen
      «Landeskarten» kann die ortsbauliche Entwicklung von Steckborn ab dem Jahre 1840
      nachverfolgt werden.

      Abb. 6   Dufourkarte um 1876 (Quelle: maps.geo.admin.ch)

      Um das Jahre 1876 verfügte Steckborn bereits über einen Bahnanschluss (Seelinie). Das
      Siedlungsgebiet umfasste die Altstadt, die Ortsteile «Dorf», «Weier» und «Wolfskehle»
      sowie das bereits 1848 aufgehobene Zisterzienserinnenkloster im «Feldbach».
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                 15

         Abb. 7     Siegfriedkarte um 1950 (Quelle: maps.geo.admin.ch)

         Bis 1950 wuchs die Stadt nur geringfügig. Das Strassennetz wurde engmaschiger und
         zwischen den historischen Ortsteilen entstanden vereinzelte Wohnbauten. Eine namhafte
         Entwicklung fand im «Feldbach» statt, wo auf dem Gebiet des ehemaligen Zisterziense-
         rinnenklosters Gewerbe und Industrie (Nähmaschinenproduktion, Petrolmotorenprodukti-
         on, Kunstseidefabrik etc.) angesiedelt wurde. Hier entstand die heutige Weltfirma «Berni-
         na» Nähmaschinen.

         Abb. 8     Landeskarte, aktuell (Quelle: maps.geo.admin.ch)
16                                                                 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

           Nach 1950 bis heute nahm die Siedlungsfläche stetig zu. Vor allem während den Bau-
           boomperioden in den 1960er und 1970er Jahren wuchs Steckborn und dehnte sich weiter
           auf den Seerücken aus. Die historischen, vormals voneinander getrennten Ortsteile wur-
           den dem Siedlungskörper einverleibt.

           Im Gebiet «Feldbach» konnte sich die bis 1974 wichtige Textilchemie nicht halten. Das
           Gebiet wurde umgestaltet und beherbergt heute bedeutende Freizeiteinrichtungen mit öf-
           fentlichen, privaten und gewerblichen Nutzungen. Lediglich die südlich vom «Feldbach»
           gelegen Firma «Bernina» Nähmaschinen ist aus der vergangen Zeit geblieben und be-
           treibt weiterhin eine Entwicklungsabteilung am Standort.

3.4        Bevölkerung1

3.4.1      Stand und Entwicklung
           Ende 2016 zählte Steckborn 3'740 Einwohner. Diese Zahl ist über die letzte Dekade um
           durchschnittlich ca. 1 % pro Jahr gewachsen. Damit liegt das Wachstum hinter dem kan-
           tonalen Durchschnitt von ca. 1.5 % pro Jahr.

           Abb. 9     Entwicklung Gesamtbevölkerung TG/Steckborn (Indexiert 2005),
                      www.themenatlas.tg.ch, April 2017

3.4.2      Altersstruktur
           Die Alterspyramide, mittlerweile hat diese eine Tannenbaumform, zeigt die Verteilung der
           Bevölkerung nach Altersgruppen. Um die Gruppen der 50- bis 59-jährigen zeigt sich eine
           deutliche Spitze.

           Die Überalterung der Gesellschaft ist in Steckborn signifikant. Der Anteil der Ü-65-jährigen
           an der Gesamtbevölkerung betrug 2016 22.4 %. Dieser Wert liegt rund einen Drittel über
           dem kantonalen Durchschnitt von 17 %.
1
    Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                        17

         Gemäss den BFS-Prognosen wird sich die Zahl der Personen ab 65 Jahren zwischen
         2015 und 2045 im Kanton Thurgau verdoppeln. Diese Entwicklung wird auch Steckborn
         betreffen und zu einer weiteren Erhöhung des Altersquotienten führen.

         Abb. 10    Altersstruktur, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017

3.4.3    Haushalte
         2015 betrug das Total der Privathaushalte 1'697. Der überwiegende Teil (36.8 %) davon
         entfällt auf die 1-Personen-Haushalte, dicht gefolgt von den 2-Personen-Haushalten (33.6
         %).

         Dementsprechend betrug die durchschnittliche Haushaltgrösse 2015 in Steckborn 2.2
         Personen, was dem gesamtschweizerischen Durchschnitt entsprach. Im Kanton war die-
         ser Wert mit 2.3 leicht höher.

         Abb. 11    Haushaltgrössen TG/Steckborn, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017
18                                                                  Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

3.5        Wirtschaft und Arbeit2
           Ende 2014 wurden 1'118 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) in Steckborn gezählt. Die
           Mehrheit davon ist im Dienstleistungssektor beschäftigt (ca. 59 %), wobei mit 12 % aller
           Beschäftigten überdurchschnittlich viele Personen im Erziehungs- und Unterrichtswesen
           arbeiten (TG: ca. 6 %).

           Insgesamt scheint Steckborn als Wohngemeinde attraktiv zu sein. Auf 100 Einwohner
           kamen im Jahr 2012 rund 29 Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente). Im kantonalen Durch-
           schnitt sind es deren 39 und somit ca. 1/3 mehr.

           Abb. 12    Anzahl Beschäftigte/Arbeitsstätten und deren Verteilung nach Sektor/Branche, Arbeits-
                      losigkeit, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017

2
    Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                           19

3.6        Bauen und Wohnen3
           Der Anteil an EFH am Wohngebäudebestand betrug 2015 60.5 % und ist damit, wie im
           gesamten Kanton (TG: 62%), hoch.

           Die Leerwohnungsziffer (Anteil leerstehender Wohnungen am gesamten Wohngebäude-
           bestand) unterlag in der Vergangenheit immer wieder Schwankungen. Seit 2014 steigt sie
           wieder an. 2016 betrug sie 1.9 %, was im gesamtschweizerischen Vergleich (CH: 1.3 %)
           hoch erscheint, für den Kanton Thurgau (TG: 1.8 %) aber durchschnittlich ist.

           Abb. 13    Entwicklung Leerwohnungsziffer TG/Steckborn, www.themenatlas.tg.ch, April 2017

3.7        Raum und Umwelt4
           Knapp die Hälfte der Gemeindefläche ist mit Wald bedeckt. Entsprechend klein fällt der
           Anteil der Landwirtschaftsfläche aus (ca. 34 %). Im Vergleich zum kantonalen Durch-
           schnitt ist dies ein Sonderfall.

           Abb. 14    Gemeindefläche nach Hauptbereichen, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April
                      2017

3
    Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
4
    Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
20                                                        Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

3.8   Freizeit und Kultur
      Steckborn hat ein grosses Freizeit- und Kulturangebot, bestehend aus:

      − Feldbachareal mit grosser öffentlicher Liegewiese, regional bedeutsam
      − Diverse Wassersportaktivitäten wie Kanufahren und Segeln etc.
      − Strandbad
      − Steckborner Rundwanderweg (vgl. Abb. 15)
      − Bodenseeradweg (vgl. Abb. 24)
      − Phöenixtheater und Vollmondbar
      − Museum Turmhof
      − Stiftung Turmhof und Gemeinschaft Schloss Glarisegg mit diversen kulturellen Veran-
        staltungen
      − Zunehmende Anzahl an Kunstschaffenden mit diversen Ateliers, Galerien etc.
      − Aktives Vereinsleben mit über 50 Institutionen

      Abb. 15   Rundwanderweg, www.steckborn.ch, April 2017
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                          21

4        Kantonale Grundlagen und Vorgaben
         Diese Kapitel behandelt zur Hauptsache den kantonalen Richtplan (KRP, Stand: Geneh-
         migungsvorlage 2017) und dessen Vorgaben für die Nutzungsplanung. Die nachfolgend
         aufgelisteten Sachthemen entsprechen einer Auswahl und sind nicht abschliessend.
         Behördenverbindliche Planungsaufträge und Festsetzungen des KRP sind kursiv und grau markiert.

4.1      Richtplankarte

         Abb. 16    Ausschnitt Richtplankarte, Stand: Genehmigungsvorlage 2017, ARE-TG.
22                                                                      Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

4.2     Raumkonzept
        Das Raumkonzept, als erstes Kapitel des Kantonalen Richtplans, bildet den konzeptionel-
        len Rahmen, bzw. die Entwicklungsidee, auf der die weiteren Richtplaninhalte aufbauen.

        Abb. 17     Raumkonzept, KRP TG, Entwurf Mai 2016

4.2.1   Räumliche Herausforderungen und Entwicklungsziele
        In den ersten beiden Unterkapiteln werden zunächst die im Kanton Thurgau vorhanden
        räumlichen Herausforderungen festgestellt und, daraus abgeleitet, die übergeordneten
        räumlichen Entwicklungsziele im Sinne einer Präambel definiert.

4.2.2   Zukunftsbild Thurgau
        Raumtypen

        Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung ordnet das Raumkonzept die Siedlungen im Kan-
        ton Thurgau drei verschiedenen Raumtypen zu. Diese Zuordnung erlaubt eine differen-
        zierte Betrachtung des Wachstums.
        Festsetzung 0.3 A
        Das Raumkonzept Thurgau unterscheidet die folgenden drei Raumtypen (vgl. Übersichtskarte «Raumkon-
        zept»).
        a) Urbaner Raum
        Der Urbane Raum ist geprägt durch seine städtischen Funktionen. Er besteht im Wesentlichen aus den Zen-
        tren und den eng mit ihnen verflochtenen Agglomerationsgemeinden. Ein leistungsfähiges System des öffent-
        lichen Verkehrs (ÖV) und ein gut ausgebautes Langsamverkehrsnetz gewährleisten eine nachhaltige Mobili-
        tät. Dank seiner Bildungseinrichtungen und Innovationsstandorte wirkt er als Motor der wirtschaftlichen Ent-
        wicklung.
        b) Kompakter Siedlungsraum
        Der Kompakte Siedlungsraum ergänzt den Urbanen Raum in seinen wirtschaftlichen Funktionen und trägt
        dadurch zur Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit der Thurgauer Wirtschaft bei. Er befindet sich in der Nähe von
        Verkehrsachsen und ist insbesondere durch den ÖV gut an den Urbanen Raum und an die Zentren ange-
        schlossen.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                                   23

         c) Kulturlandschaft
         Die Kulturlandschaft mit ihren typischen Dörfern und Weilern prägt das Bild des Kantons Thurgau. Viele Orte
         verfügen über wertvolle und identitätsstiftende Ortsbilder. Die Orte sind an die Zentren angebunden. Eine
         Grunderschliessung durch den ÖV ist in der Regel sichergestellt. Das lokale Gewerbe findet Möglichkeiten,
         sich angemessen weiterzuentwickeln.
         Die Kulturlandschaft ist vor allem auch Landwirtschaftsraum.
         Die Stadt Steckborn ist dem kompakten Siedlungsraum zugeordnet.

         Zentrenstruktur

         Weiter werden die regionalen und kantonalen Zentren, welche vielfältige Besonderheiten
         und Qualitäten aufweisen, definiert. Die kantonalen Planungen orientieren sich an der
         Zentrenstruktur als Rückgrat der Siedlungsstruktur und der wirtschaftlichen Dynamik. Zu-
         sammen mit den umliegenden Agglomerationsgemeinden bilden die Zentren die wesentli-
         chen Wirtschaftsräume des Kantons Thurgau.
         Festsetzung 0.3 B
         Die Zentren des Kantons Thurgau gliedern sich nach ihren Funktionalitäten in folgende zwei Typen (vgl. Über-
         sichtskarte «Raumkonzept»):
         a) Kantonale Zentren
         Amriswil, Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Romanshorn, Weinfelden.
         b) Regionale Zentren
         Aadorf, Bischofszell, Diessenhofen, Münchwilen, Sirnach, Steckborn.

         Die Stadt Steckborn ist ein regionales Zentrum. Die regionalen Zentren übernehmen eine
         Stützpunktfunktion für ihr Umland mit Arbeitsplatzangeboten, verschiedenen Versor-
         gungseinrichtungen und kulturellen Angeboten. Sie bilden Verkehrsknoten für ihr ländlich
         geprägtes Umland und sind selbst gut mit den kantonalen und regionalen Zentren ver-
         bunden.

         Räumlich differenzierte Entwicklung der Raumnutzer (RN)

         Der Kanton Thurgau orientiert sich in seiner räumlichen Entwicklung an einer Zielgrösse
         von 421’000 Raumnutzern (kurz: RN = Einwohner und Beschäftigte in Vollzeitäquivalen-
         ten) im Jahr 2030, beziehungsweise 443’000 RN im Jahr 2040 (Festsetzung 0.3 C).

         In den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ), welche im Thurgau ca. 2/3 der gesam-
         ten Bauzonenfläche beanspruchen, bzw. 93 % der Einwohner und 47 % der Beschäftigten
         erfassen5 rechnet er mit 338'000 RN im Jahr 2030, beziehungsweise 356'000 RN im Jahr
         2040. Die übrigen Zonen (öffentliche Zonen, Arbeitszonen und Spezialbauzonen) werden
         für die Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt.

         Das Wachstum soll nicht überall gleich stark sein, sondern differenziert auf die verschie-
         denen Raumtypen aufgeteilt werden. Mit einem erwarteten jährlichen Wachstum von 1,1
         % bis 2030 soll der urbane Raum am stärksten wachsen. Aber auch die Kulturlandschaft
         soll mit 0,5 % pro Jahr immer noch merklich wachsen.

5
 Dimensionierung der Bauzonen und des Siedlungsgebietes: Die Berechnungsmethode des Kantons
Thurgau, Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau.
24                                                                     Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

        Festsetzung 0.3 D
        Der Kanton Thurgau strebt ein räumlich differenziertes, auf die Urbanen Räume ausgerichtetes Wachstum der
        Raumnutzer (RN) an.
        a)   Der Grossteil des Wachstums soll im Urbanen Raum aufgefangen werden (Orientierungswert: 65% des
             gesamten Wachstums).
        b)   b) Im Kompakten Siedlungsraum wird ein moderates Wachstum angestrebt (Orientierungswert: 25% des
             gesamten Wachstums).
        c)   c) In der Kulturlandschaft bleibt ein punktuelles Wachstum möglich; insgesamt soll die Raumnutzerzahl
             langfristig mindestens gehalten werden (Orientierungswert: 10% des gesamten Wachstums).

4.2.3   Räumliche Strategien und funktionale Handlungsräume
        In den letzten beiden Unterkapiteln des Raumkonzeptes werden die Strategien, an der
        sich der Kanton Thurgau in seiner räumlichen Planung orientiert, definiert sowie die Zu-
        sammenarbeit in den Regionalplanungsgruppen, den Agglomerationen und in weiteren
        übergeordneten Kooperationsräumen gefördert.

4.3     Bereich Siedlung
        Der revidierte Kantonale Richtplan (KRP) setzt die bundesrechtlichen Vorgaben der neu-
        en Raumplanungsgesetzgebung (in Kraft seit 1. Mai 2014) um, indem er die Siedlungs-
        entwicklung stärker nach Innen lenkt und damit der Zersiedlung Einhalt gebietet.

        Für die Thurgauer Gemeinden bedeutet dies eine stärkere Einschränkung in ihrer Pla-
        nungsfreiheit, weil der KRP u. a. neu:

        − das Siedlungsgebiet der Gemeinden räumlich vorgibt.
        − die Ausschöpfung der Innenentwicklungspotentiale gegenüber Reserven ausserhalb
          des weitgehend überbauten Gebietes priorisiert.
        − Mindestdichten an Raumnutzern (Einwohner und Beschäftigte) in den Wohn-, Misch-
          und Zentrumszonen (WMZ) verlangt;
        − Neueinzonungen nur dann erlaubt, wenn die erforderlichen Mindestdichten erreicht
          werden und die vorhandenen Kapazitäten in den Bauzonen nicht ausreichen.

4.3.1   Siedlungsgebiet
        Der KRP legt das Siedlungsgebiet für alle Gemeinden im Sinne des RPG räumlich fest.
        Das Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der kommenden 25
        Jahre und umfasst sowohl die bestehenden Bauzonen (inkl. Verkehrsflächen), als auch
        die langfristigen Siedlungsreserven. Letztere können aber nur dann eingezont werden,
        wenn die Voraussetzungen für eine Einzonungen (vgl. Kap.4.3.5) erfüllt sind. Insbesonde-
        re müssen die erforderlichen Mindestdichten an Raumnutzern (vgl. Kap. 4.3.2) erreicht
        werden.

        In der Richtplankarte noch nicht verortet sind die Flächen gemäss Festsetzung 1.1 B.
        Diese Flächenkontingente können, unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben, ins-
        besondere für die Ansiedlung von Gewerbe beansprucht werden.
        Planungsgrundsatz 1.1 A
        Das Siedlungsgebiet (vgl. Abb. 16) bezeichnet jene Flächen, in denen die bauliche Entwicklung bis zum
        Richtplanhorizont (25 Jahre, bis 2040) stattfinden kann. Es umfasst:
        a)   die überbauten Bauzonen, in denen die bauliche Entwicklung primär in der Verdichtung und der Aufwer-
             tung besteht,
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                                      25

         b)   die unüberbauten Bauzonen, in denen eine dichte und qualitativ hochwertige Überbauung angestrebt
              wird,
         c)   die Flächen, in denen im Nutzungsplanverfahren neue Bauzonen ausgeschieden werden können.

         Festsetzung 1.1 A
         Das Siedlungsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von 11 450 Hektaren. Eine Anpassung des Siedlungsge-
         bietsumfangs erfolgt ausschliesslich auf Grund einer Gesamtüberprüfung im Rahmen der Richtplanung.

         Festsetzung 1.1 B
         220 Hektaren des gesamten Siedlungsgebiets sind räumlich noch nicht festgelegt und daher in der Richtplan-
         karte nicht dargestellt. Diese Flächen stehen zur Verfügung für:
         a)   die massvolle Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben (zirka 25 ha),
         b)   Die Neuansiedlung von Betrieben (zirka 30 ha),
         c)   die Ausscheidung von grossflächigen Arbeitsplatzgebieten wie strategische Arbeitszonen oder Entwick-
              lungsschwerpunkte Arbeiten (zirka 40 ha),
         d)   die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen (zirka 15
              ha),
         e)   die Ausscheidung von Spezialbauzonen (zirka 30 ha).
         f)   die Arrondierung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ, zirka 80 ha)

         Die räumliche Festlegung von Siedlungsgebiet gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. c erfolgt als Richtplananpas-
         sung, jene gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. a, b, d, e und f als Fortschreibung des Richtplans.

         Die Beanspruchung der Kontingente erfolgt mit der Festsetzung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte.
         Sie können nur in Anspruch genommen werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im bereits
         festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsät-
         zen des KRP vereinbar ist. Im Weiteren sind die Festsetzungen 1.4 A und 1.4 B, die Planungsgrundsätze 1.6
         F, 1.6 G, 1.6 I, 1.6 J, 1.6 K, 1.6 L und 2.3 A, die Festsetzung 2.3 A sowie die Vorgaben der übergeordneten
         Gesetzgebung (insbesondere Art. 15. Abs. 3 und 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV) zu berücksichtigen.

         Festsetzung 1.1 C
         Im Rahmen eines ordentlichen und in der Regel regional oder kommunal abgestimmten Verfahrens können
         die Gemeinden das Siedlungsgebiet, wie es in der Richtplankarte festgesetzt ist, räumlich anders anordnen,
         unter der Bedingung, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert wird und dadurch:
         a)   die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets verbessert oder zumindest erhalten werden (insbesondere
              die Erschliessung mit dem ÖV),
         b)   raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösungen erreicht werden,
         c)   der Planungsgrundsatz 2.3 A und die Festsetzung 2.3 A eingehalten werden und
         d)   in der Regel keine grössere Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt.
         Die räumliche Festlegung von Siedlungsgebiet gemäss Festsetzung 1.1 C erfolgt als Fortschreibung des
         Richtplans

         Festsetzung 1.1 D
         Die in der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsbegrenzungslinien sind bei Ortsplanungen, bei der Festle-
         gung des Siedlungsgebiets gemäss Festsetzung 1.1 B und bei der Umverteilung des Siedlungsgebiets ge-
         mäss Festsetzung 1.1 C einzuhalten. Im Bereich der Siedlungsbegrenzungslinien ist der Gestaltung des Sied-
         lungsrandes besondere Beachtung zu schenken. Im Einflussbereich von Siedlungsbegrenzungslinien sind
         Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets möglichst zu vermeiden.

         Planungsauftrag 1.1 A
         Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre Ortsplanungen in Einklang stehen mit den Vorgaben des KRP (vgl.
         Anhang A1) und passen diese gegebenenfalls an (§ 8 Abs. 4 PBG).
26                                                                     Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

4.3.2   Mindestdichten – Festsetzungen und Planungsaufträge nach KRP
        Die Erläuterungen zu den Mindestdichten inklusive entsprechender Berechnungen sind im
        nachfolgenden Kapitel 4.3.3 ersichtlich.
        Festsetzung 1.2 A
        In den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) werden für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richt-
        planhorizont 2040 folgende Mindestdichten (Raumnutzer/Hektare) in den Dichtetypen gemäss Übersichtskarte
        «Dichtetypen und ÖV-Erschliessung» angestrebt:
        a)   Urbaner Raum (kantonale Zentren): 86 RN/ha
        b)   Urbaner Raum (übrige Gemeinden): 63 RN/ha
        c)   Kompakter Siedlungsraum (regionale Zentren): 60 RN/ha
        d)   Kompakter Siedlungsraum (übrige Gemeinden): 47 RN/ha
        e)   Kulturlandschaft: 32 RN/ha

        Festsetzung 1.2 B
        Die Mindestdichten gemäss Festsetzung 1.2 A fliessen wie folgt in die Kapazitätsberechnung ein: Der effektive
        heutige Dichtewert in den überbauten WMZ eines Dichtetyps ist für das gesamte Siedlungsgebiet gemäss
        Planungsgrundsatz 1.1 A massgebend, wenn er über der Mindestdichte des jeweiligen Dichtetyps liegt. An-
        dernfalls ist in den unüberbauten WMZ und in den Richtplangebieten eines Dichtetyps die Mindestdichte ge-
        mäss Festsetzung 1.2 A massgebend. In den überbauten WMZ gilt für 2030 ein Wert, bei dem zur effektiven
        Dichte ein Drittel der Differenz zur Mindestdichte dazugerechnet wird beziehungsweise für 2040 zwei Drittel.

        Festsetzung 1.2 C
        Im Rahmen der Kapazitätsberechnung gemäss Festsetzung 1.2 B verdichten alle Gemeinden ihre überbauten
        WMZ bis 2030 um zusätzlich 2 Prozent beziehungsweise bis 2040 um zusätzlich 3 Prozent, gemessen an der
        Raumnutzerzahl von 2012/2013.

        Planungsauftrag 1.2 A
        Die Gemeinden zeigen im Rahmen ihrer Ortsplanungen (kommunaler Richtplan, Zonenplan, Baureglement)
        auf, wie die Dichten gemäss Festsetzungen 1.2 A erreicht werden können. Der Kanton unterstützt die Ge-
        meinden in ihren entsprechenden Bestrebungen.

        Planungsauftrag 1.2 B
        In den Arbeitszonen und in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sorgen die Gemeinden für eine effi-
        ziente Nutzung des Baulands (mehrgeschossiges, dichtes Bauen, Nutzung des Untergrunds, Mehrfachnut-
        zungen usw.).

4.3.3   Mindestdichten – Erläuterung und Berechnung ARE 2013
        Die nachfolgenden Berechnungen basieren auf den Zahlen des Amtes für Raumentwick-
        lung TG (ARE-TG) aus dem Jahr 2013. Dies wurde im Rahmen der Kapazitätsberech-
        nung 2017 (vgl. Kap. 6) anhand der neuesten Daten neu berechnet und überprüft. Grund-
        sätzlich ändert sich am Handlungsbedarf (siehe Fazit dieses Kapitels) aber nichts.

        Methodik

        Es wird die Anzahl Raumnutzer (RN = Einwohner und Beschäftigte in Vollzeitäquivalen-
        ten) in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) untersucht. Diese Zonen stellen die
        grössten Kapazitäten dar und erlauben zudem zweckmässige Entwicklungsprognosen, im
        Gegensatz zu den öffentlichen Zonen, den Arbeits- und Spezialbauzonen, welche nicht
        berücksichtigt werden.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                 27

         Wachstumsprognose Steckborn

         Die Stadt Steckborn ist zu 99% dem «kompakten Siedlungsraum: Regionale Zentren» und
         zu 1 % der «Kulturlandschaft» (Gebiet «Schweizerland») zugewiesen (zu Definition der
         Raumtypen siehe Kap. 4.2 Raumkonzept).

         Gemäss ARE wird für die Gemeinde folgende Anzahl Raumnutzer in den Wohn-, Misch-
         und Zentrumszonen prognostiziert:

                                     Anzahl Raumnutzer    Jährliches RN-
                                     (RN)                 Wachstum ab 2013

          Stand 2013                 3’965

          Zonenplanhorizont 2030     4’543                0.8 %

          Richtplanhorizont 2040     4’761                0.7 %

         Anzustrebende Raumnutzerdichten (Festsetzung 1.2 A)

         Der KRP ordnet den verschiedenen Raumtypen Mindestdichten an Raumnutzern (RN) zu,
         welche bis 2030 (Zonenplanhorizont), bzw. 2040 (Richtplanhorizont) anzustreben sind.

         Gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27.10.2015 wird das Gebiet Schweizerland
         (1-geschossige Wohnzone am See in der Kulturlandschaft) einer objektbezogenen Spezi-
         albauzone zugewiesen, womit es nicht in die Kapazitätsberechnung einfliesst. Nachfol-
         gend wird daher nur der «kompakte Siedlungsraum» (= Stadtgebiet) betrachtet.

                                     RN-Dichte       RN-Dichte         Abweichung
                                     (RN/ha WMZ)     (RN/ha WMZ)       zur Vorgabe
                                     2013            SOLL

          Kompakter Siedlungsraum    48              60                -12
          (regionale Zentren)

         Die Mindestdichte von 60 RN/haWMZ wird in Steckborn derzeit nicht erreicht. Gemäss KRP
         fliesst diese nun wie folgt in die Kapazitätsberechnung ein (Festsetzung 1.2 B):

         − Für die unüberbauten WMZ und die Richtplangebiete, welche ohnehin vollständig auf-
           gehoben werden müssen (siehe nachfolgend «Handlungsbedarf»), sind die Mindest-
           dichten (SOLL-Werte) massgebend.
         − In den überbauten WMZ gilt für 2030 ein Wert, bei dem zur effektiven Dichte 1/3 der
           Differenz zur Mindestdichte dazugerechnet wird beziehungsweise für 2040 2/3:
28                                                                    Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

                            RN-Dichte       Abweichung       RN-Dichte in     RN-Dichte in    RN-Dichte in
                            (RN/haWMZ)      zur Vorgabe      überbauten       überbauten      unüberbauten
                            2013                             WMZ bis 2030     WMZ bis 2040    WMZ bis
                                                             SOLL             SOLL            2030/2040
                                                                                              SOLL

      Kompakter Sied-       48              -12              48+1/3*12=       48+2/3*12=
      lungsraum                                              52               56              60
      (regionale Zentren)

     Nachverdichtung in den überbauten WMZ-Gebieten (Festsetzung 1.2 C)

     Ungeachtet der effektiven Raumnutzerdichten müssen alle Gemeinden im Rahmen der
     Kapazitätsberechnung ihre überbauten WMZ bis 2030 um zusätzlich 2%, bzw. bis 2040
     um zusätzlich 3 % nachverdichten (bezogen auf das Referenzjahr 2012/13).

                                         Anzahl Raumnutzer (RN)
                                         durch Nachverdichtung

      Stand 2013                         3’965

      Zonenplanhorizont 2030             2% * 3'965 = +79

      Richtplanhorizont 2040             3% * 3'965 = +119

     Kapazitätsberechnung

     Anhand der anzustrebenden RN-Dichten, der geforderten Nachverdichtung im Bestand
     und der vorhanden bebauten und unbebauten WMZ-Flächen lässt sich die (nach KRP ge-
     forderte) Kapazität der WMZ bis 2030 und 2040 berechnen:

                                         (geforderte) Raumnutzer-Kapazität gemäss Berechnung ARE-TG

      Zonenplanhorizont 2030             5'389 RN

      Richtplanhorizont 2040             5'780 RN

     Zusammenfassung / Handlungsbedarf

     Die geforderten Kapazitäten führen, unter Berücksichtigung der prognostizierten Raum-
     nutzer, zu einer Auslastung der WMZ-Flächen von ca. 84 % im Jahre 2030, bzw. von ca.
     82% im Jahre 2040.

     Würden die heute gültigen WMZ-Richtplangebiete (langfristige Siedlungsreserven) der
     Gemeinde Steckborn ebenfalls in die Kapazitätsberechnung miteinbezogen, so betrüge
     die Auslastung der WMZ-Flächen im Jahre 2040 (Richtplanhorizont) lediglich noch 78 %.
     Diese Auslastung ist gemäss den kantonalen Vorgaben zu tief.

     Gemäss Planungsauftrag 1.1 A müssen die WMZ-Richtplangebiete (vgl. kommunaler
     Richtplan) vollständig (-5.3 ha) gestrichen werden. Die Bauzonen sind für den Planungs-
     horizont 2030 zweckmässig dimensioniert und müssen nicht reduziert werden.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                                  29

4.3.4    Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung
         Die Siedlungsentwicklung nach innen ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Bevölke-
         rung, welches sie mit der Annahme der Änderung des Raumplanungsgesetzes des Bun-
         des vom 15. Juni 2012 durch die Volksabstimmung vom 3. März 2013 bezeugt hat.

         Die Innenentwicklung erfordert einen stärkeren Fokus auf den Bestand und dessen Re-
         serven. Zentral ist hierbei die Frage, wie die vorhandenen Nutzungsreserven zeitgerecht
         mobilisiert werden können.

         Mit der baulichen Verdichtung im Bestand wird die Siedlungsqualität, entstehend durch
         das Zusammenwirken von Bauten, Aussenraum und Nutzungen in einer erkenn- und er-
         lebbaren Siedlungsstruktur, immer wichtiger. Einer baulichen Überfrachtung muss durch
         ausreichende Freiräume entgegengewirkt werden.

         Um die mit der Siedlungsentwicklung nach innen verbundenen Herausforderungen bewäl-
         tigen zu können, ist eine Gesamtstrategie erforderlich. Der KRP sieht hierzu eine «Sied-
         lungsentwicklungsstrategie» vor, welche zudem als Voraussetzung für künftige Einzonun-
         gen vorhanden sein muss (vgl. nachfolgende Erläuterungen zu Kap. 4.3.5). Die Sied-
         lungsentwicklungsstrategie ist Bestandteil des Grundlagenberichts.

         Mobilisierung der inneren Entwicklungspotentiale
         Planungsgrundsatz 1.3 A
         Der Kanton und die Gemeinden sorgen für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und die Lenkung
         der Siedlungsentwicklung nach innen. Neue Flächenansprüche für Wohnen und Arbeiten sind prioritär durch
         das Ausschöpfen vorhandener innerer Entwicklungspotenziale und durch bauliche Erneuerung zu befriedigen.
         Die Siedlungsentwicklung nach innen hat Priorität gegenüber Entwicklungen ausserhalb des weitgehend
         überbauten Gebiets.
         Planungsauftrag 1.3 A
         Der Kanton koordiniert die flächendeckende Nachführung der Übersicht über den Stand der Erschliessung
         und die inneren Entwicklungspotenziale durch die Gemeinden.

         Planungsgrundsatz 1.3 B
         Die Gemeinden weisen die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften
         in ihren kommunalen Richtplänen aus. Sie fördern die Mobilisierung dieser Gebiete, indem sie geeignete
         Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen.

         Siedlungsqualität
         Planungsauftrag 1.3 B
         Bei der Siedlungsentwicklung nach innen ist eine hochwertige Siedlungsqualität anzustreben

4.3.5    Ein- und Umzonungen
         Der KRP verschärft die Voraussetzungen, welche für Neueinzonungen erfüllt sein müs-
         sen, im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen massiv. Dies gilt insbesondere für die
         Neueinzonung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ).
         Planungsgrundsatz 1.4 A
         Einzonungen erfolgen in der Regel im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Rahmennutzungsplanung und
         liegen innerhalb des auf der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsgebiets. Ausserhalb davon sind Einzonun-
         gen ausschliesslich im Rahmen der Kontingente (Festsetzung 1.1 B) sowie bei Abtausch (Festsetzung 1.1 C)
         möglich.
30                                                                      Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn

        Festsetzung 1.4 A
        Ein- und Umzonungen in eine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone (WMZ) setzen voraus, dass
        a)   die Raumnutzerentwicklung gemäss Festsetzungen 0.3 C und D die Kapazität der bestehenden Bauzo-
             nen unter Berücksichtigung der Mindestdichten gemäss Festsetzungen 1.2 A, B und C übersteigt (ge-
             meindespezifische Auslastung über 100%),
        b)   die ÖV-Erschliessungsqualität des Areals mindestens der ÖV-Güteklasse D (Urbaner Raum) bezie-
             hungsweise der ÖV-Güteklasse E (Kompakter Siedlungsraum, Kulturlandschaft) entspricht; bei Arealen
             im Urbanen Raum, die nur durch den Bus erschlossen sind, ist ein Halbstundentakt zu den Hauptver-
             kehrszeiten erforderlich,
        c)   die Siedlungsentwicklung, der Verkehr und die Freiräume aufeinander abgestimmt sind,
        d)   die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung eingehalten sind (insbesondere Art. 15 Abs. 2, 3 und 4
             RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV).

        In folgenden Fällen kann von den unter Bst. a und b aufgeführten Bestimmungen abgewichen werden:
        _bei Umzonungen von strategisch zweckmässig gelegenen, weitgehend überbauten Bauzonen, die nicht zu
        den WMZ zählen
        _bei zweckmässigen Umzonungen von WMZ (inkl. Aufzonungen)
        _bei Einzonungen im Zusammenhang mit massvollen Erweiterungen von in bestehenden Bauzonen ansässi-
        gen Betrieben gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. a und Planungsgrundsatz 1.6 L
        _bei Einzonungen gemäss Festsetzungen 1.1 B Bst. f und 1.4 B

        Festsetzung 1.4 B
        Kleinflächige, direkt an die Bauzone angrenzende Einzonungen in WMZ sind möglich, sofern die Anforderun-
        gen von Festsetzung 1.4 A Bst. c und d erfüllt sind. Liegt die Einzonungsfläche ausserhalb des auf der Richt-
        plankarte festgesetzten Siedlungsgebiets, wird das Kontingent gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. f zur Arrondie-
        rung von WMZ beansprucht. Zweckmässige Einzonungen sind dabei möglich für:
        a)   rechtmässig erstellte, bestimmungsgemäss nutzbare und nachträglich zonenfremd gewordene Bauten
             und Anlagen,
        b)   bestehende Zonenrandstrassen und deren nachweislich notwendigen Ausbau,
        c)   Baulücken, in der Regel bis maximal 1000 m2, die mehrheitlich an die Bauzone angrenzen.

4.3.6   Anpassung überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
        Vergleiche Erläuterungen zu Kap. 4.3.3 «Handlungsbedarf».
        Festsetzung 1.5 A
        Deutlich überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) sind einer Nichtbauzone zuzuweisen,
        soweit sie sich dazu eignen und der ermittelte Anpassungsbedarf gemäss Anhang A1 grösser ist als 0,5 ha
        (Bagatellschwelle).

        Planungsauftrag 1.5 A
        Innert drei Jahren haben die betroffenen Gemeinden die geeigneten, deutlich überdimensionierten WMZ einer
        Nichtbauzone (in der Regel Landwirtschaftszone) zuzuweisen. Mit Eingang des Genehmigungsgesuchs beim
        Amt für Raumentwicklung gilt die Frist als gewahrt.

4.3.7   Wirtschaft
        Aufgrund der schwer zu lokalisierenden künftigen Flächennachfrage für Arbeitszonen ist
        es weder möglich noch sinnvoll, das Siedlungsgebiet abschliessend räumlich festzulegen.
        Aus diesem Grund stehen für bestimmte Vorhaben Kontingente zur Verfügung (vgl. Erläu-
        terungen zu Kap. 4.3.1, Festsetzung 1.1 B). Stehen im bestehenden Siedlungsgebiet kei-
        ne ausreichenden Nutzungspotenziale zur Verfügung, kann auf diese Weise Handlungs-
        spielraum geschaffen werden, um auf Nachfragen und veränderte Rahmenbedingungen
        zu reagieren.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018                                                                                     31

         Allgemeines
         Planungsgrundsatz 1.6 A
         Der Kanton unterstützt eine differenzierte wirtschaftliche Entwicklung und strebt eine Zunahme der Arbeits-
         plätze an. Dabei entspricht die Förderung bereits bestehender Betriebe einem wichtigen kantonalen Ziel.
         Standorte mit Entwicklungspotenzial und gutem Anschluss an die überregionalen Verkehrsnetze werden be-
         sonders gefördert. Die Siedlungsentwicklung nach innen hat Priorität gegenüber der Entwicklung ausserhalb
         des weitgehend überbauten Gebiets.

         Planungsgrundsatz 1.6 B
         Soweit das kantonale Umsetzungsprogramm der Neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) dies vorsieht,
         können Projekte von regionaler Bedeutung durch den Kanton und den Bund unterstützt werden.

         Neuansiedlung von Betrieben
         Planungsgrundsatz 1.6 K
         Der Kanton unterstützt die Neuansiedlung von Betrieben. Grundsätzlich hat sie nach dem Prinzip der Sied-
         lungsentwicklung nach innen und innerhalb des bereits örtlich festgelegten Siedlungsgebiets zu erfolgen.
         Ausnahmsweise kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. b)
         von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern
         a)   ein Vorprojekt vorliegt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt,
         b)   nachgewiesen werden kann, dass in der Region keine Alternativen zur Verfügung stehen,
         c)   sich die einzuzonende Fläche im Urbanen Raum oder im Kompakten Siedlungsraum befindet (vgl. Kap.
              0.3, Übersichtskarte «Raumkonzept» und Kap. 1.2, Übersichtskarte «Dichtetypen und ÖV-
              Erschliessung»).

         Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben
         Planungsgrundsatz 1.6 L
         Der Kanton unterstützt die Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben. Grundsätzlich
         hat sie nach dem Prinzip der Siedlungsentwicklung nach innen und innerhalb des bereits örtlich festgelegten
         Siedlungsgebiets zu erfolgen.
         Ausnahmsweise kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. c)
         von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern
         a)   ein Vorprojekt vorliegt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt,
         b)   nachgewiesen werden kann, dass in der engeren Umgebung des Betriebsstandorts keine Alternativen zur
              Verfügung stehen,
         c)   die erforderliche Fläche kleiner ist als 2000 m2 oder es sich um eine im Verhältnis zur bestehenden Flä-
              che angemessene Erweiterung von maximal 30 Prozent handelt (massvolle Erweiterung).

         Konsumgüterversorgung

         Die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung im Siedlungsgebiet ist ein zentrales
         Anliegen der Thurgauer Raumentwicklung.

         Zur Stärkung der Zentren und zur Vermeidung von zusätzlichem motorisierten Verkehr
         sollen neue Einkaufsstandorte von Grossverteilern nicht an der Peripherie angesiedelt
         werden. Dementsprechend werden mit der Festsetzung 1.6 die zulässigen Flächen für
         neue Läden mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs in Abhängigkeit zum
         Raumtyp beschränkt.

         In Steckborn sind Läden über 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche möglich.
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