Gesamtrevision der Kommunalplanung - Stadt Steckborn
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Stadt Steckborn Gesamtrevision der Kommunalplanung Abb. 1 http://www.nautilus-steckborn.ch/leben-am-see/ Grundlagenbericht Situation – Ziele – Handlungsbedarf Fassung vom 3. September 2018 Bearbeitung (Nr. 2801): Winzeler + Bühl | Rheinweg 21 | 8200 Schaffhausen | Tel. 052 624 32 32 | info@regional-entwicklung.ch
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 3 Inhalt 1 Einleitung ..................................................................................................................... 5 1.1 Ausgangslage.................................................................................................................. 5 1.2 Gründe für eine Gesamtrevision ...................................................................................... 6 1.3 Revisionsziele ................................................................................................................. 6 1.4 Wichtige übergeordnete Planungsgrundlagen ................................................................. 7 2 Organisation ................................................................................................................ 8 2.1 Projektorganisation .......................................................................................................... 8 2.2 Planungsablauf, Zeitbedarf .............................................................................................. 9 2.3 Informations- und Mitwirkungskonzept........................................................................... 11 3 Gemeindeportrait ...................................................................................................... 12 3.1 Lage .............................................................................................................................. 12 3.2 Siedlungsstruktur........................................................................................................... 12 3.3 Siedlungsentwicklung .................................................................................................... 14 3.4 Bevölkerung .................................................................................................................. 16 3.5 Wirtschaft und Arbeit...................................................................................................... 18 3.6 Bauen und Wohnen ....................................................................................................... 19 3.7 Raum und Umwelt ......................................................................................................... 19 3.8 Freizeit und Kultur ......................................................................................................... 20 4 Kantonale Grundlagen und Vorgaben ..................................................................... 21 4.1 Richtplankarte ............................................................................................................... 21 4.2 Raumkonzept ................................................................................................................ 22 4.3 Bereich Siedlung ........................................................................................................... 24 4.4 Bereich Landschaft ........................................................................................................ 36 4.5 Bereich Verkehr ............................................................................................................. 38 4.6 Bereich Ver- und Entsorgung ......................................................................................... 43 5 Weitere Grundlagen .................................................................................................. 44 5.1 Nutzungsstrategie Altstadt ............................................................................................. 44 5.2 Leitbild der Politischen Gemeinde Steckborn ................................................................. 44 6 Kapazitätsnachweis 2017.......................................................................................... 45 6.1 Berechnung der Raumnutzerkapazitäten ....................................................................... 45 6.2 Auswertung Zonenplan 2017 ......................................................................................... 47 7 Gesellschaftliche Veränderungsprozesse (Megatrends) ....................................... 49 8 Entwicklungsleitbild .................................................................................................. 52 9 Zusammenfassung des Handlungsbedarfs ............................................................ 54 9.1 Handlungsbedarf gemäss Vorgaben des Kantonalen Richtplans ................................... 54 9.2 Handlungsbedarf gemäss Ortsanalyse und Entwicklungsleitbild .................................... 56 Verzeichnis der Beilagen ................................................................................................ 57
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 5 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Stadtgemeinde Steckborn verfügt über eine umfangreiche Kommunalplanung, beste- hend aus: − Richtplan 1997 vom 24. Feburar 1998 (RRB Nr. 582 vom 6. Juli 1999) − Energierichtplan 2016 (DBU-Entscheid Nr. 4 vom 27. Januar 2016) − Verkehrsrichtplan 2006 (DBU-Entscheid Nr. 7 vom 4. Februar 2008) − Zonenplan 1997 vom 25. März 1998 inkl. Nachträge 1-12 − Baureglement vom 25. März 1998 (RRB Nr. 582 vom 6. Juli 1999) mit: − 1. Änderung vom 14. Januar 2001 (RRB vom 27. März 2001) − 2. Änderung vom 6. Juli 2004 (DBU-Entscheid vom 5. September 2005) − 3. Änderung vom 28. November 2010 (DBU-Entscheid vom 31. August 2011) − Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte vom 29. September 2009 (DBU-Entscheid Nr. 19 vom 25. März 2011) − Sondernutzungsplan: − Areal Obertor 2009 (DBU-Entscheid Nr. 86 vom 02.12.2009) − Bollander (DBU-Entscheid Nr. 58 vom 13.07.2006) mit Änderung (DBU-Entscheid Nr. 52 vom 11.07.2008) − Coop-Seestrasse (RRB Nr. 1250 vom 02.11.1993) − Feldbacharel (DBU-Entscheid Nr. 75 vom 12.07.2002 mit Änderung (pendent) − Glarisegg (RRB Nr. 142 vom 13.02.1996) mit Änderung (DBU-Entscheid Nr. 75 vom 15.08.2005) − Halden (DBU-Entscheid Nr. 64 vom 18.08.2009) − Henkrain (DBU-Entscheid Nr. 71 vom 15.12.2015) − Im Rüschen (RRB Nr. 572 vom 10.05.1994) − Österloh West (DBU-Entscheid Nr. 57 vom 11.07.2008) − Riethalden (DBU-Entscheid Nr. 40 vom 08.05.2007) − Wisli (DBU-Entscheid Nr. 69 vom 22.09.2009) − Zelgi (DBU-Entscheid Nr. 25 vom 11.03.2009) − Arealüberbauungsplan: − Hardmoos (RRB Nr. 301 vom 28.02.1989) − Quartierplan: − Mühlhof (RRB 1626 vom 17.09.1979) − Baulinienplan: − Diverse Zonenplan und Baureglement haben mit einem Alter von 20 Jahren ihren vorgesehenen Planungshorizont von 15 Jahren bereits überschritten. Sie sind zwingend den veränderten Verhältnissen anzupassen, vorab der neuen kantonalen Baugesetzgebung vom 01.01.2017 und den neuen Baubegriffen und -messweisen gemäss der «interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB).
6 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn Gleichzeit ist auch der Richtplan, der als Koordinations- und Führungsinstrument in der Planungshierarchie über dem Zonenplan steht, auf die neuen Verhältnisse anzupassen. Diese liegen mit dem neuen kantonalen Richtplan (Genehmigung durch Bund ausste- hend) und den damit verbundenen einschneidenden Änderungen hinsichtlich Bauzo- nendimensionierung, Dichtemass etc. vor. Aus diesen Gründen leitete der Stadtrat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Kom- munaler Richtplan / Zonenplan / Baureglement) formell mit der Klausursitzung vom 31.10.2015 ein. Im Anschluss an die Gesamtrevision sind die bestehenden Sondernutzungspläne bis En- de 2027 ebenfalls an die geänderte übergeordnete Gesetzgebung anzupassen. 1.2 Gründe für eine Gesamtrevision Nach § 8 PBG Abs. 3 ist die Kommunalplanung (bestehend aus Richtplan, Rahmennut- zungsplan und Sondernutzungsplänen) periodisch zu überprüfen und bei erheblich verän- derten Verhältnissen nötigenfalls anzupassen. Die erheblich veränderten Verhältnisse sind gegeben durch die neue Planungs- und Bau- gesetzgebung (PBG, PBV) sowie mit dem Beitritt des Kantons zur interkantonalen Verein- barung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und den damit verbundenen neuen Baubegriffen und Messweisen. Erheblich verändert hat sich Situation auch durch den neuen Kantonalen Richtplan (KRP), welcher neue behördenverbindliche Festsetzungen zur Redimensionierung des Sied- lungsgebiets macht (vgl. Kap. 4). Eine Gesamtrevision begründet sich auch durch das Alter von Zonenplan und Bauregle- ment. Diese sind den tatsächlichen Verhältnissen in der Gemeinde anzupassen und im Hinblick auf eine zukunftsgerechte Gemeindeentwicklung zu revidieren. 1.3 Revisionsziele Mit der Gesamtrevision werden folgende Hauptziele erreicht: − Die Schaffung aktueller Planungsinstrumente für eine sinnvolle räumliche Gemeinde- entwicklung innerhalb der nächsten 15 Jahren. − Die Abstimmung auf die geänderten übergeordneten Planungsgrundlagen und Geset- zesvorgaben (RPG / PBG / PBV / IVHB / KRP). − Die Ausscheidung von Gewässerräumen und die allgemeinverbindliche Umsetzung der Naturgefahrenkarte in der Nutzungsplanung.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 7 1.4 Wichtige übergeordnete Planungsgrundlagen Wichtige Planungsgrundlagen für die Revision der Nutzungsplanung, welche teilweise be- reits für diesen Bericht beigezogen wurden, sind: Bund − Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2016) − Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (Stand am 1. Januar 2016) − Aufnahmeblätter zum Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS) − Bundesinventar der erhaltenswerten Landschaften der Schweiz (BLN) Kanton / Region − Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 21.12.2011 − Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantona- len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) vom 18.09.2012 − Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) − Kantonaler Richtplan (KRP: Genehmigung durch Bund noch ausstehend) − Richtpläne der Gemeinden Mammern, Homburg, Raperswilen und Berlingen − Naturgefahrenkarte − Weitere Planwerke gemäss ThurGIS
8 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 2 Organisation 2.1 Projektorganisation Für die Kommunalplanungsrevision wurde die nachfolgend aufskizzierte Projektorganisa- tion gewählt: Abb. 2 Organigramm der Projektorganisation Die Projektleitung und inhaltliche Vorbereitung der Planungsschritte obliegt dem Raum- planungsbüros Winzeler + Bühl, Schaffhausen. Dieses wird insbesondere bezüglich tech- nischer Aspekte (Planzeichnung / Datenbewirtschaftung) von der Holenstein Ingenieure AG, Steckborn, unterstützt. Die so erarbeiteten Entwürfe werden in der vorberatenden Planungskommission behan- delt. Diese stellt jeweils Anträge an den Stadtrat zum weiteren Vorgehen. Die Planungs- kommission (kurz: PK) hat somit die fachlich-operative Führung inne. Sie ist wie folgt zu- sammengesetzt: − Gregor Rominger, Stadtrat, Präsident − Roger Forrer, Stadtpräsident − Jonas Füllemann, Stadtrat − Jack Rietiker, Einwohner − Christoph Alther, Einwohner − Fabian Schmid, Einwohner − Egon Eggmann, Bauverwalter Der Stadtrat beschliesst/entscheidet in seiner Funktion als politisch-strategisches Füh- rungsorgan über die Entwürfe und Planungsinstrumente und legt das weitere Vorgehen fest. Er berücksichtigt in seinen Entscheiden die Anträge der Planungskommission.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 9 2.2 Planungsablauf, Zeitbedarf Die Planungsarbeiten sollen in logischen, in sich abgeschlossenen gemeinsamen Pla- nungsschritten erfolgen. Die Hauptaufgaben gliedern sich in die nachstehenden, chrono- logisch angeordneten Planungsschritte: 1. Vorbereitungsphase (mit Grundlagenbericht abgeschlossen) − Grundlagenbeschaffung und -auswertung − Analyse, Ziele und Handlungsbedarf gemäss Grundlagenbericht 2. Revision Richt- und Zonenplan mit Baureglement (BauR) − Grobkonzept zur Siedlungsentwicklung − Entwurf Richt- und Zonenplan mit BauR − Integration Gefahrenkarte − Erarbeitung Planungsbericht als Fortsetzung des Grundlagenberichts 3. Vorprüfung und Vernehmlassung − Vernehmlassung Gesamtpaket in Bevölkerung und Nachbargemeinden sowie parallele Vorprüfung durch ARE − Anpassung Gesamtpaket gemäss Vernehmlassungs- und Vorprüfungsergebnis 4. Auflage- und Bekanntmachungsverfahren − Auflage Zonenplan und Bekanntmachung Richtplan mit öffentlichem Informationsan- lass vor Auflagebeginn − Ev. Einspracheverhandlungen 5. Genehmigungsverfahren − Erlass der Planungsinstrumente durch die Volksabstimmung − Einreichung zur Genehmigung beim Departement für Bau und Umwelt − Inkraftsetzung durch den Stadtrat Für die Revision der Kommunalplanung wurde ein straffer Zeitplan erstellt (siehe nachfol- gende Seite; beinhaltet auch den Ablauf zur Schutzplanrevision). Der Zeitplan bildet den aktuellen Kenntnisstand ab und kann im Verlaufe der Revision Änderungen erfahren. Der Gemeinderat strebt eine Inkraftsetzung der revidierten Kommunalplanung auf spätestens Ende 2020 an.
10 2018 Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Revision Zonen-/Richtplan Revision Schutzplan Schulferien ↑ Genehmigung KRP erwartet 2019 Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Revision Zonen-/Richtplan Revision Schutzplan Schulferien 2020 Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 Revision Zonen-/Richtplan Revision Schutzplan Schulferien Ablauf Fristverlängerung zur Revision Kommunalplanung ↑ Phasen der Zonen-/Richtplanrevision Dauer ca. (Monate) Phasen der Schutzplanrevision Dauer ca. (Monate) 1 Vorbereitungsphase 1-2 M 1 Vorbereitungsphase 2M Grundlagenbeschaffung / -auswertung Grundlagenbeschaffung / -auswertung Grundlagenbericht Feldaufnahmen (Frühjahr!) Entwicklungsleitbild Informations- und Mitwirkungskonzept 2 Revision Richt-/Zonenplan 4+ M 2 Revision Schutzplan 2+ M Grobkonzept zur Siedlungsentwicklung Revision der Richtplaninhalte Aktualisierung Inventare (Teile Natur / Kultur) mit Beschrieb der Naturobjekte Revision der Zonenplaninhalte + BauR Aktualisierung Schutzplankarte mit Bestimmungen Planaufbereitung (ÖREB-konform) Anpassungen aufgrund informeller Vorprüfung / Auflageverfahren Integration Gefahrenkarte Planungsbericht Planungsbericht (Fortsetzung Grundlagenbericht) Verabschiedung SR Anpassungen aufgrund Vorprüfung / Vernehmlassung / Auflageverfahren 3 Vorprüfung + Vernehmlassung 5M 3 ev. informelle Vorprüfung 1M Vorprüfung Planungsinstrumente durch ARE Möglichkeit zur informellen Stellungnahme Parallele Vernehmlassung durch Bevölkerung durch ARE anstatt formeller Vorprüfung 4 Auflage-/Bekanntmachungsverfahren 2M 4 Auflageverfahren 2M Auflage Zonenplan (20 Tage) Auflage Schutzplan (20 Tage) Bekanntmachung Richtplan (20 Tage) mit Einspracheverhandlungen (Annahme 1 M) mit Einspracheverhandlungen (Annahme 1 M) 5 Genehmigungsverfahren 4M 5 Erlass durch Behörde / Genehmigung 3M Erlass durch Souverän (Volksabstimmung) durch DBU / Inkraftsetzung durch Behörde Genehmigung durch DBU Inkraftsetzung durch Behörde (Stadtrat) Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 11 2.3 Informations- und Mitwirkungskonzept Während des gesamten Planungsprozesses ist nach Art. 4 Raumplanungsgesetz (RPG) und § 9 Planungs- und Baugesetz TG (PBG-TG) die Bevölkerung über die Ziele und Ab- lauf der Planungen zu unterrichten und ihnen die Möglichkeit zu bieten, in geeigneter Weise mitwirken zu können. Wie die Informations- und Mitwirkungspflicht während des Planungsprozesses wahrge- nommen wird, ist im beigelegten «Informations- und Mitwirkungskonzept» beschrieben (vgl. Beilage 1).
12 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 3 Gemeindeportrait 3.1 Lage Steckborn liegt am Südufer des Untersees, am Hang des Seerückens und auf den Deltas von zwei Tobelbächen (Feld- und Dorfbach). Es besitzt seit dem Jahre 1313 das Stadt- recht und liegt im Nordosten des Bezirks Frauenfeld. Die Nachbargemeinden sind Mam- mern (westlich), Homburg (südlich), Berlingen (öslich) und Raperswilen (östlich, Bezirk Kreuzlingen). Abb. 3 Übersichtsplan mit Gemeindegrenze (rot) und Reliefschattierung (Quelle: ThurGIS) 3.2 Siedlungsstruktur Die Siedlungsform ist geprägt von der topografischen Lage zwischen Untersee und See- rücken. Die Altstadt von nationaler Bedeutung liegt auf einem der beiden Bachdeltas. Auf dem anderen befindet sich das Feldbachareal mit grosszügigen Erholungsflächen und weiteren Mischnutzungen. Ganz im Westen der Gemeinde, auf dem Delta des Chessel- bachs, befindet sich das Gebiet Glarisegg mit dem gleichnamigen Schloss. Südlich der Bachdeltas verlaufen in der Längsrichtung die Hauptverkehrsanlagen der Bahn (Seelinie) und der Hauptstrasse (Seestrasse), welche eine starke Trennwirkung er- zeugen. Südlich entlang der Bahn erstrecken sich zunächst Gewerbe- und Mischnutzun- gen sowie weiter südlich, bis auf den Seerücken hinauf, die Wohngebiete (vorwiegend Einfamilienhäuser) neueren Datums. Weiter oberhalb auf dem Seerücken sind vereinzelte Bauernhöfe im Landwirtschaftsgebiet angesiedelt. Das Landschaftsbild wird hier hauptsächlich geprägt von den Bachtobeln und bewaldeten Hügeln. Ganz im Westen der Gemeinde befindet sich das Ende des 16. Jahrhunderts errichtete Schloss Glarisegg. An der nordöstlichen Gemeindegrenze liegt das «Schweizerland», welches früher ein bedeutender Ausflugspunkt war.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 13 Abb. 4 Zonenplan mit Reliefschattierung (Quelle: ThurGIS) Abb. 5 3D-Ansicht mit Blickrichtung Osten (Quelle: Google Earth)
14 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 3.3 Siedlungsentwicklung Anhand der amtlichen Kartenwerke «Dufourkarten», «Siegfriedkarten» und der neuen «Landeskarten» kann die ortsbauliche Entwicklung von Steckborn ab dem Jahre 1840 nachverfolgt werden. Abb. 6 Dufourkarte um 1876 (Quelle: maps.geo.admin.ch) Um das Jahre 1876 verfügte Steckborn bereits über einen Bahnanschluss (Seelinie). Das Siedlungsgebiet umfasste die Altstadt, die Ortsteile «Dorf», «Weier» und «Wolfskehle» sowie das bereits 1848 aufgehobene Zisterzienserinnenkloster im «Feldbach».
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 15 Abb. 7 Siegfriedkarte um 1950 (Quelle: maps.geo.admin.ch) Bis 1950 wuchs die Stadt nur geringfügig. Das Strassennetz wurde engmaschiger und zwischen den historischen Ortsteilen entstanden vereinzelte Wohnbauten. Eine namhafte Entwicklung fand im «Feldbach» statt, wo auf dem Gebiet des ehemaligen Zisterziense- rinnenklosters Gewerbe und Industrie (Nähmaschinenproduktion, Petrolmotorenprodukti- on, Kunstseidefabrik etc.) angesiedelt wurde. Hier entstand die heutige Weltfirma «Berni- na» Nähmaschinen. Abb. 8 Landeskarte, aktuell (Quelle: maps.geo.admin.ch)
16 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn Nach 1950 bis heute nahm die Siedlungsfläche stetig zu. Vor allem während den Bau- boomperioden in den 1960er und 1970er Jahren wuchs Steckborn und dehnte sich weiter auf den Seerücken aus. Die historischen, vormals voneinander getrennten Ortsteile wur- den dem Siedlungskörper einverleibt. Im Gebiet «Feldbach» konnte sich die bis 1974 wichtige Textilchemie nicht halten. Das Gebiet wurde umgestaltet und beherbergt heute bedeutende Freizeiteinrichtungen mit öf- fentlichen, privaten und gewerblichen Nutzungen. Lediglich die südlich vom «Feldbach» gelegen Firma «Bernina» Nähmaschinen ist aus der vergangen Zeit geblieben und be- treibt weiterhin eine Entwicklungsabteilung am Standort. 3.4 Bevölkerung1 3.4.1 Stand und Entwicklung Ende 2016 zählte Steckborn 3'740 Einwohner. Diese Zahl ist über die letzte Dekade um durchschnittlich ca. 1 % pro Jahr gewachsen. Damit liegt das Wachstum hinter dem kan- tonalen Durchschnitt von ca. 1.5 % pro Jahr. Abb. 9 Entwicklung Gesamtbevölkerung TG/Steckborn (Indexiert 2005), www.themenatlas.tg.ch, April 2017 3.4.2 Altersstruktur Die Alterspyramide, mittlerweile hat diese eine Tannenbaumform, zeigt die Verteilung der Bevölkerung nach Altersgruppen. Um die Gruppen der 50- bis 59-jährigen zeigt sich eine deutliche Spitze. Die Überalterung der Gesellschaft ist in Steckborn signifikant. Der Anteil der Ü-65-jährigen an der Gesamtbevölkerung betrug 2016 22.4 %. Dieser Wert liegt rund einen Drittel über dem kantonalen Durchschnitt von 17 %. 1 Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 17 Gemäss den BFS-Prognosen wird sich die Zahl der Personen ab 65 Jahren zwischen 2015 und 2045 im Kanton Thurgau verdoppeln. Diese Entwicklung wird auch Steckborn betreffen und zu einer weiteren Erhöhung des Altersquotienten führen. Abb. 10 Altersstruktur, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017 3.4.3 Haushalte 2015 betrug das Total der Privathaushalte 1'697. Der überwiegende Teil (36.8 %) davon entfällt auf die 1-Personen-Haushalte, dicht gefolgt von den 2-Personen-Haushalten (33.6 %). Dementsprechend betrug die durchschnittliche Haushaltgrösse 2015 in Steckborn 2.2 Personen, was dem gesamtschweizerischen Durchschnitt entsprach. Im Kanton war die- ser Wert mit 2.3 leicht höher. Abb. 11 Haushaltgrössen TG/Steckborn, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017
18 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 3.5 Wirtschaft und Arbeit2 Ende 2014 wurden 1'118 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) in Steckborn gezählt. Die Mehrheit davon ist im Dienstleistungssektor beschäftigt (ca. 59 %), wobei mit 12 % aller Beschäftigten überdurchschnittlich viele Personen im Erziehungs- und Unterrichtswesen arbeiten (TG: ca. 6 %). Insgesamt scheint Steckborn als Wohngemeinde attraktiv zu sein. Auf 100 Einwohner kamen im Jahr 2012 rund 29 Arbeitsplätze (Vollzeitäquivalente). Im kantonalen Durch- schnitt sind es deren 39 und somit ca. 1/3 mehr. Abb. 12 Anzahl Beschäftigte/Arbeitsstätten und deren Verteilung nach Sektor/Branche, Arbeits- losigkeit, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017 2 Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 19 3.6 Bauen und Wohnen3 Der Anteil an EFH am Wohngebäudebestand betrug 2015 60.5 % und ist damit, wie im gesamten Kanton (TG: 62%), hoch. Die Leerwohnungsziffer (Anteil leerstehender Wohnungen am gesamten Wohngebäude- bestand) unterlag in der Vergangenheit immer wieder Schwankungen. Seit 2014 steigt sie wieder an. 2016 betrug sie 1.9 %, was im gesamtschweizerischen Vergleich (CH: 1.3 %) hoch erscheint, für den Kanton Thurgau (TG: 1.8 %) aber durchschnittlich ist. Abb. 13 Entwicklung Leerwohnungsziffer TG/Steckborn, www.themenatlas.tg.ch, April 2017 3.7 Raum und Umwelt4 Knapp die Hälfte der Gemeindefläche ist mit Wald bedeckt. Entsprechend klein fällt der Anteil der Landwirtschaftsfläche aus (ca. 34 %). Im Vergleich zum kantonalen Durch- schnitt ist dies ein Sonderfall. Abb. 14 Gemeindefläche nach Hauptbereichen, www.statistik.tg.ch > Gemeindeportraits, April 2017 3 Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch 4 Daten gemäss der Dienststelle des Kantons Thurgau, www.statistik.tg.ch
20 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 3.8 Freizeit und Kultur Steckborn hat ein grosses Freizeit- und Kulturangebot, bestehend aus: − Feldbachareal mit grosser öffentlicher Liegewiese, regional bedeutsam − Diverse Wassersportaktivitäten wie Kanufahren und Segeln etc. − Strandbad − Steckborner Rundwanderweg (vgl. Abb. 15) − Bodenseeradweg (vgl. Abb. 24) − Phöenixtheater und Vollmondbar − Museum Turmhof − Stiftung Turmhof und Gemeinschaft Schloss Glarisegg mit diversen kulturellen Veran- staltungen − Zunehmende Anzahl an Kunstschaffenden mit diversen Ateliers, Galerien etc. − Aktives Vereinsleben mit über 50 Institutionen Abb. 15 Rundwanderweg, www.steckborn.ch, April 2017
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 21 4 Kantonale Grundlagen und Vorgaben Diese Kapitel behandelt zur Hauptsache den kantonalen Richtplan (KRP, Stand: Geneh- migungsvorlage 2017) und dessen Vorgaben für die Nutzungsplanung. Die nachfolgend aufgelisteten Sachthemen entsprechen einer Auswahl und sind nicht abschliessend. Behördenverbindliche Planungsaufträge und Festsetzungen des KRP sind kursiv und grau markiert. 4.1 Richtplankarte Abb. 16 Ausschnitt Richtplankarte, Stand: Genehmigungsvorlage 2017, ARE-TG.
22 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 4.2 Raumkonzept Das Raumkonzept, als erstes Kapitel des Kantonalen Richtplans, bildet den konzeptionel- len Rahmen, bzw. die Entwicklungsidee, auf der die weiteren Richtplaninhalte aufbauen. Abb. 17 Raumkonzept, KRP TG, Entwurf Mai 2016 4.2.1 Räumliche Herausforderungen und Entwicklungsziele In den ersten beiden Unterkapiteln werden zunächst die im Kanton Thurgau vorhanden räumlichen Herausforderungen festgestellt und, daraus abgeleitet, die übergeordneten räumlichen Entwicklungsziele im Sinne einer Präambel definiert. 4.2.2 Zukunftsbild Thurgau Raumtypen Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung ordnet das Raumkonzept die Siedlungen im Kan- ton Thurgau drei verschiedenen Raumtypen zu. Diese Zuordnung erlaubt eine differen- zierte Betrachtung des Wachstums. Festsetzung 0.3 A Das Raumkonzept Thurgau unterscheidet die folgenden drei Raumtypen (vgl. Übersichtskarte «Raumkon- zept»). a) Urbaner Raum Der Urbane Raum ist geprägt durch seine städtischen Funktionen. Er besteht im Wesentlichen aus den Zen- tren und den eng mit ihnen verflochtenen Agglomerationsgemeinden. Ein leistungsfähiges System des öffent- lichen Verkehrs (ÖV) und ein gut ausgebautes Langsamverkehrsnetz gewährleisten eine nachhaltige Mobili- tät. Dank seiner Bildungseinrichtungen und Innovationsstandorte wirkt er als Motor der wirtschaftlichen Ent- wicklung. b) Kompakter Siedlungsraum Der Kompakte Siedlungsraum ergänzt den Urbanen Raum in seinen wirtschaftlichen Funktionen und trägt dadurch zur Vielfalt und Wettbewerbsfähigkeit der Thurgauer Wirtschaft bei. Er befindet sich in der Nähe von Verkehrsachsen und ist insbesondere durch den ÖV gut an den Urbanen Raum und an die Zentren ange- schlossen.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 23 c) Kulturlandschaft Die Kulturlandschaft mit ihren typischen Dörfern und Weilern prägt das Bild des Kantons Thurgau. Viele Orte verfügen über wertvolle und identitätsstiftende Ortsbilder. Die Orte sind an die Zentren angebunden. Eine Grunderschliessung durch den ÖV ist in der Regel sichergestellt. Das lokale Gewerbe findet Möglichkeiten, sich angemessen weiterzuentwickeln. Die Kulturlandschaft ist vor allem auch Landwirtschaftsraum. Die Stadt Steckborn ist dem kompakten Siedlungsraum zugeordnet. Zentrenstruktur Weiter werden die regionalen und kantonalen Zentren, welche vielfältige Besonderheiten und Qualitäten aufweisen, definiert. Die kantonalen Planungen orientieren sich an der Zentrenstruktur als Rückgrat der Siedlungsstruktur und der wirtschaftlichen Dynamik. Zu- sammen mit den umliegenden Agglomerationsgemeinden bilden die Zentren die wesentli- chen Wirtschaftsräume des Kantons Thurgau. Festsetzung 0.3 B Die Zentren des Kantons Thurgau gliedern sich nach ihren Funktionalitäten in folgende zwei Typen (vgl. Über- sichtskarte «Raumkonzept»): a) Kantonale Zentren Amriswil, Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Romanshorn, Weinfelden. b) Regionale Zentren Aadorf, Bischofszell, Diessenhofen, Münchwilen, Sirnach, Steckborn. Die Stadt Steckborn ist ein regionales Zentrum. Die regionalen Zentren übernehmen eine Stützpunktfunktion für ihr Umland mit Arbeitsplatzangeboten, verschiedenen Versor- gungseinrichtungen und kulturellen Angeboten. Sie bilden Verkehrsknoten für ihr ländlich geprägtes Umland und sind selbst gut mit den kantonalen und regionalen Zentren ver- bunden. Räumlich differenzierte Entwicklung der Raumnutzer (RN) Der Kanton Thurgau orientiert sich in seiner räumlichen Entwicklung an einer Zielgrösse von 421’000 Raumnutzern (kurz: RN = Einwohner und Beschäftigte in Vollzeitäquivalen- ten) im Jahr 2030, beziehungsweise 443’000 RN im Jahr 2040 (Festsetzung 0.3 C). In den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ), welche im Thurgau ca. 2/3 der gesam- ten Bauzonenfläche beanspruchen, bzw. 93 % der Einwohner und 47 % der Beschäftigten erfassen5 rechnet er mit 338'000 RN im Jahr 2030, beziehungsweise 356'000 RN im Jahr 2040. Die übrigen Zonen (öffentliche Zonen, Arbeitszonen und Spezialbauzonen) werden für die Kapazitätsberechnung nicht berücksichtigt. Das Wachstum soll nicht überall gleich stark sein, sondern differenziert auf die verschie- denen Raumtypen aufgeteilt werden. Mit einem erwarteten jährlichen Wachstum von 1,1 % bis 2030 soll der urbane Raum am stärksten wachsen. Aber auch die Kulturlandschaft soll mit 0,5 % pro Jahr immer noch merklich wachsen. 5 Dimensionierung der Bauzonen und des Siedlungsgebietes: Die Berechnungsmethode des Kantons Thurgau, Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau.
24 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn Festsetzung 0.3 D Der Kanton Thurgau strebt ein räumlich differenziertes, auf die Urbanen Räume ausgerichtetes Wachstum der Raumnutzer (RN) an. a) Der Grossteil des Wachstums soll im Urbanen Raum aufgefangen werden (Orientierungswert: 65% des gesamten Wachstums). b) b) Im Kompakten Siedlungsraum wird ein moderates Wachstum angestrebt (Orientierungswert: 25% des gesamten Wachstums). c) c) In der Kulturlandschaft bleibt ein punktuelles Wachstum möglich; insgesamt soll die Raumnutzerzahl langfristig mindestens gehalten werden (Orientierungswert: 10% des gesamten Wachstums). 4.2.3 Räumliche Strategien und funktionale Handlungsräume In den letzten beiden Unterkapiteln des Raumkonzeptes werden die Strategien, an der sich der Kanton Thurgau in seiner räumlichen Planung orientiert, definiert sowie die Zu- sammenarbeit in den Regionalplanungsgruppen, den Agglomerationen und in weiteren übergeordneten Kooperationsräumen gefördert. 4.3 Bereich Siedlung Der revidierte Kantonale Richtplan (KRP) setzt die bundesrechtlichen Vorgaben der neu- en Raumplanungsgesetzgebung (in Kraft seit 1. Mai 2014) um, indem er die Siedlungs- entwicklung stärker nach Innen lenkt und damit der Zersiedlung Einhalt gebietet. Für die Thurgauer Gemeinden bedeutet dies eine stärkere Einschränkung in ihrer Pla- nungsfreiheit, weil der KRP u. a. neu: − das Siedlungsgebiet der Gemeinden räumlich vorgibt. − die Ausschöpfung der Innenentwicklungspotentiale gegenüber Reserven ausserhalb des weitgehend überbauten Gebietes priorisiert. − Mindestdichten an Raumnutzern (Einwohner und Beschäftigte) in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) verlangt; − Neueinzonungen nur dann erlaubt, wenn die erforderlichen Mindestdichten erreicht werden und die vorhandenen Kapazitäten in den Bauzonen nicht ausreichen. 4.3.1 Siedlungsgebiet Der KRP legt das Siedlungsgebiet für alle Gemeinden im Sinne des RPG räumlich fest. Das Siedlungsgebiet orientiert sich an der erwarteten Entwicklung der kommenden 25 Jahre und umfasst sowohl die bestehenden Bauzonen (inkl. Verkehrsflächen), als auch die langfristigen Siedlungsreserven. Letztere können aber nur dann eingezont werden, wenn die Voraussetzungen für eine Einzonungen (vgl. Kap.4.3.5) erfüllt sind. Insbesonde- re müssen die erforderlichen Mindestdichten an Raumnutzern (vgl. Kap. 4.3.2) erreicht werden. In der Richtplankarte noch nicht verortet sind die Flächen gemäss Festsetzung 1.1 B. Diese Flächenkontingente können, unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben, ins- besondere für die Ansiedlung von Gewerbe beansprucht werden. Planungsgrundsatz 1.1 A Das Siedlungsgebiet (vgl. Abb. 16) bezeichnet jene Flächen, in denen die bauliche Entwicklung bis zum Richtplanhorizont (25 Jahre, bis 2040) stattfinden kann. Es umfasst: a) die überbauten Bauzonen, in denen die bauliche Entwicklung primär in der Verdichtung und der Aufwer- tung besteht,
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 25 b) die unüberbauten Bauzonen, in denen eine dichte und qualitativ hochwertige Überbauung angestrebt wird, c) die Flächen, in denen im Nutzungsplanverfahren neue Bauzonen ausgeschieden werden können. Festsetzung 1.1 A Das Siedlungsgebiet umfasst eine Gesamtfläche von 11 450 Hektaren. Eine Anpassung des Siedlungsge- bietsumfangs erfolgt ausschliesslich auf Grund einer Gesamtüberprüfung im Rahmen der Richtplanung. Festsetzung 1.1 B 220 Hektaren des gesamten Siedlungsgebiets sind räumlich noch nicht festgelegt und daher in der Richtplan- karte nicht dargestellt. Diese Flächen stehen zur Verfügung für: a) die massvolle Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben (zirka 25 ha), b) Die Neuansiedlung von Betrieben (zirka 30 ha), c) die Ausscheidung von grossflächigen Arbeitsplatzgebieten wie strategische Arbeitszonen oder Entwick- lungsschwerpunkte Arbeiten (zirka 40 ha), d) die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen (zirka 15 ha), e) die Ausscheidung von Spezialbauzonen (zirka 30 ha). f) die Arrondierung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ, zirka 80 ha) Die räumliche Festlegung von Siedlungsgebiet gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. c erfolgt als Richtplananpas- sung, jene gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. a, b, d, e und f als Fortschreibung des Richtplans. Die Beanspruchung der Kontingente erfolgt mit der Festsetzung des Siedlungsgebiets in der Richtplankarte. Sie können nur in Anspruch genommen werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im bereits festgelegten Siedlungsgebiet vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsät- zen des KRP vereinbar ist. Im Weiteren sind die Festsetzungen 1.4 A und 1.4 B, die Planungsgrundsätze 1.6 F, 1.6 G, 1.6 I, 1.6 J, 1.6 K, 1.6 L und 2.3 A, die Festsetzung 2.3 A sowie die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung (insbesondere Art. 15. Abs. 3 und 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV) zu berücksichtigen. Festsetzung 1.1 C Im Rahmen eines ordentlichen und in der Regel regional oder kommunal abgestimmten Verfahrens können die Gemeinden das Siedlungsgebiet, wie es in der Richtplankarte festgesetzt ist, räumlich anders anordnen, unter der Bedingung, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert wird und dadurch: a) die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets verbessert oder zumindest erhalten werden (insbesondere die Erschliessung mit dem ÖV), b) raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösungen erreicht werden, c) der Planungsgrundsatz 2.3 A und die Festsetzung 2.3 A eingehalten werden und d) in der Regel keine grössere Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt. Die räumliche Festlegung von Siedlungsgebiet gemäss Festsetzung 1.1 C erfolgt als Fortschreibung des Richtplans Festsetzung 1.1 D Die in der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsbegrenzungslinien sind bei Ortsplanungen, bei der Festle- gung des Siedlungsgebiets gemäss Festsetzung 1.1 B und bei der Umverteilung des Siedlungsgebiets ge- mäss Festsetzung 1.1 C einzuhalten. Im Bereich der Siedlungsbegrenzungslinien ist der Gestaltung des Sied- lungsrandes besondere Beachtung zu schenken. Im Einflussbereich von Siedlungsbegrenzungslinien sind Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets möglichst zu vermeiden. Planungsauftrag 1.1 A Die Gemeinden sorgen dafür, dass ihre Ortsplanungen in Einklang stehen mit den Vorgaben des KRP (vgl. Anhang A1) und passen diese gegebenenfalls an (§ 8 Abs. 4 PBG).
26 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn 4.3.2 Mindestdichten – Festsetzungen und Planungsaufträge nach KRP Die Erläuterungen zu den Mindestdichten inklusive entsprechender Berechnungen sind im nachfolgenden Kapitel 4.3.3 ersichtlich. Festsetzung 1.2 A In den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) werden für den Zonenplanhorizont 2030 und den Richt- planhorizont 2040 folgende Mindestdichten (Raumnutzer/Hektare) in den Dichtetypen gemäss Übersichtskarte «Dichtetypen und ÖV-Erschliessung» angestrebt: a) Urbaner Raum (kantonale Zentren): 86 RN/ha b) Urbaner Raum (übrige Gemeinden): 63 RN/ha c) Kompakter Siedlungsraum (regionale Zentren): 60 RN/ha d) Kompakter Siedlungsraum (übrige Gemeinden): 47 RN/ha e) Kulturlandschaft: 32 RN/ha Festsetzung 1.2 B Die Mindestdichten gemäss Festsetzung 1.2 A fliessen wie folgt in die Kapazitätsberechnung ein: Der effektive heutige Dichtewert in den überbauten WMZ eines Dichtetyps ist für das gesamte Siedlungsgebiet gemäss Planungsgrundsatz 1.1 A massgebend, wenn er über der Mindestdichte des jeweiligen Dichtetyps liegt. An- dernfalls ist in den unüberbauten WMZ und in den Richtplangebieten eines Dichtetyps die Mindestdichte ge- mäss Festsetzung 1.2 A massgebend. In den überbauten WMZ gilt für 2030 ein Wert, bei dem zur effektiven Dichte ein Drittel der Differenz zur Mindestdichte dazugerechnet wird beziehungsweise für 2040 zwei Drittel. Festsetzung 1.2 C Im Rahmen der Kapazitätsberechnung gemäss Festsetzung 1.2 B verdichten alle Gemeinden ihre überbauten WMZ bis 2030 um zusätzlich 2 Prozent beziehungsweise bis 2040 um zusätzlich 3 Prozent, gemessen an der Raumnutzerzahl von 2012/2013. Planungsauftrag 1.2 A Die Gemeinden zeigen im Rahmen ihrer Ortsplanungen (kommunaler Richtplan, Zonenplan, Baureglement) auf, wie die Dichten gemäss Festsetzungen 1.2 A erreicht werden können. Der Kanton unterstützt die Ge- meinden in ihren entsprechenden Bestrebungen. Planungsauftrag 1.2 B In den Arbeitszonen und in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sorgen die Gemeinden für eine effi- ziente Nutzung des Baulands (mehrgeschossiges, dichtes Bauen, Nutzung des Untergrunds, Mehrfachnut- zungen usw.). 4.3.3 Mindestdichten – Erläuterung und Berechnung ARE 2013 Die nachfolgenden Berechnungen basieren auf den Zahlen des Amtes für Raumentwick- lung TG (ARE-TG) aus dem Jahr 2013. Dies wurde im Rahmen der Kapazitätsberech- nung 2017 (vgl. Kap. 6) anhand der neuesten Daten neu berechnet und überprüft. Grund- sätzlich ändert sich am Handlungsbedarf (siehe Fazit dieses Kapitels) aber nichts. Methodik Es wird die Anzahl Raumnutzer (RN = Einwohner und Beschäftigte in Vollzeitäquivalen- ten) in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) untersucht. Diese Zonen stellen die grössten Kapazitäten dar und erlauben zudem zweckmässige Entwicklungsprognosen, im Gegensatz zu den öffentlichen Zonen, den Arbeits- und Spezialbauzonen, welche nicht berücksichtigt werden.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 27 Wachstumsprognose Steckborn Die Stadt Steckborn ist zu 99% dem «kompakten Siedlungsraum: Regionale Zentren» und zu 1 % der «Kulturlandschaft» (Gebiet «Schweizerland») zugewiesen (zu Definition der Raumtypen siehe Kap. 4.2 Raumkonzept). Gemäss ARE wird für die Gemeinde folgende Anzahl Raumnutzer in den Wohn-, Misch- und Zentrumszonen prognostiziert: Anzahl Raumnutzer Jährliches RN- (RN) Wachstum ab 2013 Stand 2013 3’965 Zonenplanhorizont 2030 4’543 0.8 % Richtplanhorizont 2040 4’761 0.7 % Anzustrebende Raumnutzerdichten (Festsetzung 1.2 A) Der KRP ordnet den verschiedenen Raumtypen Mindestdichten an Raumnutzern (RN) zu, welche bis 2030 (Zonenplanhorizont), bzw. 2040 (Richtplanhorizont) anzustreben sind. Gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27.10.2015 wird das Gebiet Schweizerland (1-geschossige Wohnzone am See in der Kulturlandschaft) einer objektbezogenen Spezi- albauzone zugewiesen, womit es nicht in die Kapazitätsberechnung einfliesst. Nachfol- gend wird daher nur der «kompakte Siedlungsraum» (= Stadtgebiet) betrachtet. RN-Dichte RN-Dichte Abweichung (RN/ha WMZ) (RN/ha WMZ) zur Vorgabe 2013 SOLL Kompakter Siedlungsraum 48 60 -12 (regionale Zentren) Die Mindestdichte von 60 RN/haWMZ wird in Steckborn derzeit nicht erreicht. Gemäss KRP fliesst diese nun wie folgt in die Kapazitätsberechnung ein (Festsetzung 1.2 B): − Für die unüberbauten WMZ und die Richtplangebiete, welche ohnehin vollständig auf- gehoben werden müssen (siehe nachfolgend «Handlungsbedarf»), sind die Mindest- dichten (SOLL-Werte) massgebend. − In den überbauten WMZ gilt für 2030 ein Wert, bei dem zur effektiven Dichte 1/3 der Differenz zur Mindestdichte dazugerechnet wird beziehungsweise für 2040 2/3:
28 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn RN-Dichte Abweichung RN-Dichte in RN-Dichte in RN-Dichte in (RN/haWMZ) zur Vorgabe überbauten überbauten unüberbauten 2013 WMZ bis 2030 WMZ bis 2040 WMZ bis SOLL SOLL 2030/2040 SOLL Kompakter Sied- 48 -12 48+1/3*12= 48+2/3*12= lungsraum 52 56 60 (regionale Zentren) Nachverdichtung in den überbauten WMZ-Gebieten (Festsetzung 1.2 C) Ungeachtet der effektiven Raumnutzerdichten müssen alle Gemeinden im Rahmen der Kapazitätsberechnung ihre überbauten WMZ bis 2030 um zusätzlich 2%, bzw. bis 2040 um zusätzlich 3 % nachverdichten (bezogen auf das Referenzjahr 2012/13). Anzahl Raumnutzer (RN) durch Nachverdichtung Stand 2013 3’965 Zonenplanhorizont 2030 2% * 3'965 = +79 Richtplanhorizont 2040 3% * 3'965 = +119 Kapazitätsberechnung Anhand der anzustrebenden RN-Dichten, der geforderten Nachverdichtung im Bestand und der vorhanden bebauten und unbebauten WMZ-Flächen lässt sich die (nach KRP ge- forderte) Kapazität der WMZ bis 2030 und 2040 berechnen: (geforderte) Raumnutzer-Kapazität gemäss Berechnung ARE-TG Zonenplanhorizont 2030 5'389 RN Richtplanhorizont 2040 5'780 RN Zusammenfassung / Handlungsbedarf Die geforderten Kapazitäten führen, unter Berücksichtigung der prognostizierten Raum- nutzer, zu einer Auslastung der WMZ-Flächen von ca. 84 % im Jahre 2030, bzw. von ca. 82% im Jahre 2040. Würden die heute gültigen WMZ-Richtplangebiete (langfristige Siedlungsreserven) der Gemeinde Steckborn ebenfalls in die Kapazitätsberechnung miteinbezogen, so betrüge die Auslastung der WMZ-Flächen im Jahre 2040 (Richtplanhorizont) lediglich noch 78 %. Diese Auslastung ist gemäss den kantonalen Vorgaben zu tief. Gemäss Planungsauftrag 1.1 A müssen die WMZ-Richtplangebiete (vgl. kommunaler Richtplan) vollständig (-5.3 ha) gestrichen werden. Die Bauzonen sind für den Planungs- horizont 2030 zweckmässig dimensioniert und müssen nicht reduziert werden.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 29 4.3.4 Siedlungsentwicklung nach innen und Siedlungserneuerung Die Siedlungsentwicklung nach innen ist ein zentrales Anliegen der Schweizer Bevölke- rung, welches sie mit der Annahme der Änderung des Raumplanungsgesetzes des Bun- des vom 15. Juni 2012 durch die Volksabstimmung vom 3. März 2013 bezeugt hat. Die Innenentwicklung erfordert einen stärkeren Fokus auf den Bestand und dessen Re- serven. Zentral ist hierbei die Frage, wie die vorhandenen Nutzungsreserven zeitgerecht mobilisiert werden können. Mit der baulichen Verdichtung im Bestand wird die Siedlungsqualität, entstehend durch das Zusammenwirken von Bauten, Aussenraum und Nutzungen in einer erkenn- und er- lebbaren Siedlungsstruktur, immer wichtiger. Einer baulichen Überfrachtung muss durch ausreichende Freiräume entgegengewirkt werden. Um die mit der Siedlungsentwicklung nach innen verbundenen Herausforderungen bewäl- tigen zu können, ist eine Gesamtstrategie erforderlich. Der KRP sieht hierzu eine «Sied- lungsentwicklungsstrategie» vor, welche zudem als Voraussetzung für künftige Einzonun- gen vorhanden sein muss (vgl. nachfolgende Erläuterungen zu Kap. 4.3.5). Die Sied- lungsentwicklungsstrategie ist Bestandteil des Grundlagenberichts. Mobilisierung der inneren Entwicklungspotentiale Planungsgrundsatz 1.3 A Der Kanton und die Gemeinden sorgen für einen haushälterischen Umgang mit dem Boden und die Lenkung der Siedlungsentwicklung nach innen. Neue Flächenansprüche für Wohnen und Arbeiten sind prioritär durch das Ausschöpfen vorhandener innerer Entwicklungspotenziale und durch bauliche Erneuerung zu befriedigen. Die Siedlungsentwicklung nach innen hat Priorität gegenüber Entwicklungen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets. Planungsauftrag 1.3 A Der Kanton koordiniert die flächendeckende Nachführung der Übersicht über den Stand der Erschliessung und die inneren Entwicklungspotenziale durch die Gemeinden. Planungsgrundsatz 1.3 B Die Gemeinden weisen die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften in ihren kommunalen Richtplänen aus. Sie fördern die Mobilisierung dieser Gebiete, indem sie geeignete Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen. Siedlungsqualität Planungsauftrag 1.3 B Bei der Siedlungsentwicklung nach innen ist eine hochwertige Siedlungsqualität anzustreben 4.3.5 Ein- und Umzonungen Der KRP verschärft die Voraussetzungen, welche für Neueinzonungen erfüllt sein müs- sen, im Sinne der Siedlungsentwicklung nach innen massiv. Dies gilt insbesondere für die Neueinzonung von Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ). Planungsgrundsatz 1.4 A Einzonungen erfolgen in der Regel im Rahmen einer Gesamtüberprüfung der Rahmennutzungsplanung und liegen innerhalb des auf der Richtplankarte festgesetzten Siedlungsgebiets. Ausserhalb davon sind Einzonun- gen ausschliesslich im Rahmen der Kontingente (Festsetzung 1.1 B) sowie bei Abtausch (Festsetzung 1.1 C) möglich.
30 Gesamtrevision Kommunalplanung Steckborn Festsetzung 1.4 A Ein- und Umzonungen in eine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone (WMZ) setzen voraus, dass a) die Raumnutzerentwicklung gemäss Festsetzungen 0.3 C und D die Kapazität der bestehenden Bauzo- nen unter Berücksichtigung der Mindestdichten gemäss Festsetzungen 1.2 A, B und C übersteigt (ge- meindespezifische Auslastung über 100%), b) die ÖV-Erschliessungsqualität des Areals mindestens der ÖV-Güteklasse D (Urbaner Raum) bezie- hungsweise der ÖV-Güteklasse E (Kompakter Siedlungsraum, Kulturlandschaft) entspricht; bei Arealen im Urbanen Raum, die nur durch den Bus erschlossen sind, ist ein Halbstundentakt zu den Hauptver- kehrszeiten erforderlich, c) die Siedlungsentwicklung, der Verkehr und die Freiräume aufeinander abgestimmt sind, d) die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung eingehalten sind (insbesondere Art. 15 Abs. 2, 3 und 4 RPG und Art. 30 Abs. 1bis RPV). In folgenden Fällen kann von den unter Bst. a und b aufgeführten Bestimmungen abgewichen werden: _bei Umzonungen von strategisch zweckmässig gelegenen, weitgehend überbauten Bauzonen, die nicht zu den WMZ zählen _bei zweckmässigen Umzonungen von WMZ (inkl. Aufzonungen) _bei Einzonungen im Zusammenhang mit massvollen Erweiterungen von in bestehenden Bauzonen ansässi- gen Betrieben gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. a und Planungsgrundsatz 1.6 L _bei Einzonungen gemäss Festsetzungen 1.1 B Bst. f und 1.4 B Festsetzung 1.4 B Kleinflächige, direkt an die Bauzone angrenzende Einzonungen in WMZ sind möglich, sofern die Anforderun- gen von Festsetzung 1.4 A Bst. c und d erfüllt sind. Liegt die Einzonungsfläche ausserhalb des auf der Richt- plankarte festgesetzten Siedlungsgebiets, wird das Kontingent gemäss Festsetzung 1.1 B Bst. f zur Arrondie- rung von WMZ beansprucht. Zweckmässige Einzonungen sind dabei möglich für: a) rechtmässig erstellte, bestimmungsgemäss nutzbare und nachträglich zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen, b) bestehende Zonenrandstrassen und deren nachweislich notwendigen Ausbau, c) Baulücken, in der Regel bis maximal 1000 m2, die mehrheitlich an die Bauzone angrenzen. 4.3.6 Anpassung überdimensionierter Wohn-, Misch- und Zentrumszonen Vergleiche Erläuterungen zu Kap. 4.3.3 «Handlungsbedarf». Festsetzung 1.5 A Deutlich überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) sind einer Nichtbauzone zuzuweisen, soweit sie sich dazu eignen und der ermittelte Anpassungsbedarf gemäss Anhang A1 grösser ist als 0,5 ha (Bagatellschwelle). Planungsauftrag 1.5 A Innert drei Jahren haben die betroffenen Gemeinden die geeigneten, deutlich überdimensionierten WMZ einer Nichtbauzone (in der Regel Landwirtschaftszone) zuzuweisen. Mit Eingang des Genehmigungsgesuchs beim Amt für Raumentwicklung gilt die Frist als gewahrt. 4.3.7 Wirtschaft Aufgrund der schwer zu lokalisierenden künftigen Flächennachfrage für Arbeitszonen ist es weder möglich noch sinnvoll, das Siedlungsgebiet abschliessend räumlich festzulegen. Aus diesem Grund stehen für bestimmte Vorhaben Kontingente zur Verfügung (vgl. Erläu- terungen zu Kap. 4.3.1, Festsetzung 1.1 B). Stehen im bestehenden Siedlungsgebiet kei- ne ausreichenden Nutzungspotenziale zur Verfügung, kann auf diese Weise Handlungs- spielraum geschaffen werden, um auf Nachfragen und veränderte Rahmenbedingungen zu reagieren.
Grundlagenbericht vom 03.09.2018 31 Allgemeines Planungsgrundsatz 1.6 A Der Kanton unterstützt eine differenzierte wirtschaftliche Entwicklung und strebt eine Zunahme der Arbeits- plätze an. Dabei entspricht die Förderung bereits bestehender Betriebe einem wichtigen kantonalen Ziel. Standorte mit Entwicklungspotenzial und gutem Anschluss an die überregionalen Verkehrsnetze werden be- sonders gefördert. Die Siedlungsentwicklung nach innen hat Priorität gegenüber der Entwicklung ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets. Planungsgrundsatz 1.6 B Soweit das kantonale Umsetzungsprogramm der Neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) dies vorsieht, können Projekte von regionaler Bedeutung durch den Kanton und den Bund unterstützt werden. Neuansiedlung von Betrieben Planungsgrundsatz 1.6 K Der Kanton unterstützt die Neuansiedlung von Betrieben. Grundsätzlich hat sie nach dem Prinzip der Sied- lungsentwicklung nach innen und innerhalb des bereits örtlich festgelegten Siedlungsgebiets zu erfolgen. Ausnahmsweise kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. b) von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern a) ein Vorprojekt vorliegt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt, b) nachgewiesen werden kann, dass in der Region keine Alternativen zur Verfügung stehen, c) sich die einzuzonende Fläche im Urbanen Raum oder im Kompakten Siedlungsraum befindet (vgl. Kap. 0.3, Übersichtskarte «Raumkonzept» und Kap. 1.2, Übersichtskarte «Dichtetypen und ÖV- Erschliessung»). Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben Planungsgrundsatz 1.6 L Der Kanton unterstützt die Erweiterung von in bestehenden Bauzonen ansässigen Betrieben. Grundsätzlich hat sie nach dem Prinzip der Siedlungsentwicklung nach innen und innerhalb des bereits örtlich festgelegten Siedlungsgebiets zu erfolgen. Ausnahmsweise kann im Rahmen des zur Verfügung stehenden Kontingents (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. c) von diesem Grundsatz abgewichen werden, sofern a) ein Vorprojekt vorliegt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt, b) nachgewiesen werden kann, dass in der engeren Umgebung des Betriebsstandorts keine Alternativen zur Verfügung stehen, c) die erforderliche Fläche kleiner ist als 2000 m2 oder es sich um eine im Verhältnis zur bestehenden Flä- che angemessene Erweiterung von maximal 30 Prozent handelt (massvolle Erweiterung). Konsumgüterversorgung Die Sicherung einer verbrauchernahen Versorgung im Siedlungsgebiet ist ein zentrales Anliegen der Thurgauer Raumentwicklung. Zur Stärkung der Zentren und zur Vermeidung von zusätzlichem motorisierten Verkehr sollen neue Einkaufsstandorte von Grossverteilern nicht an der Peripherie angesiedelt werden. Dementsprechend werden mit der Festsetzung 1.6 die zulässigen Flächen für neue Läden mit Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs in Abhängigkeit zum Raumtyp beschränkt. In Steckborn sind Läden über 1’000 m2 publikumsaktiver Fläche möglich.
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