Steuerliche Aspekte bei der Strukturierung von Business Angel Investments

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Christoph Watrin / Ralf Struffert

Steuerliche Aspekte bei der Strukturierung von Business
Angel Investments
I. Einleitung                                        Inzwischen gewinnt die Finanzie- StB Prof. Dr. Christoph Watrin/
                                                     rung über Beteiligungskapital aber Dipl.-Kfm. Ralf Struffert, Institut
Inzwischen gibt es einige Anzeichen, dass sich
                                                     wieder     an    Bedeutung5).     In für Unternehmensrechnung und
der Markt für Beteiligungskapital von dem Ein-
                                                     Deutschland sind derzeit mehr als -besteuerung an der Westfäli-
bruch an den Börsen im Jahr 2001 wieder erholt.                                            schen     Wilhelms-Universität,
                                                     1000 Business Angels in regionalen Münster. Wir danken Herrn
Damit steigen auch die Hoffnungen auf die da-
                                                     Verbänden organisiert (+ 40 v.H. Rechtsanwalt Florian H. W.
von ausgehenden positiven volkswirtschaftli-
                                                     gegenüber 2001). Ihnen stehen ca. Schmidt, Düsseldorf, für wert-
chen Impulse. In diesem Zusammenhang spie-
                                                     11 700 Unternehmen gegenüber, volle Anregungen.
len attraktive Rahmenbedingungen für poten-
                                                     die Kontakt zu ihnen suchen6).
zielle Risikokapitalgeber eine wichtige Rolle.
Das steuerliche Umfeld von Wagniskapitalinves-       Das Wachstum innovativer Unternehmen und
titionen hat sich in jüngster Zeit ± zuletzt durch   die damit zusammenhängende Schaffung neuer
das Korb II-Gesetz und das HBeglG 2004 im De-        Arbeitsplätze verlangen attraktive Rahmenbe-
zember 2003 ± mehrfach geändert. Dies ist An-        dingungen für potenzielle Risikokapitalgeber7).
lass, im Folgenden die derzeitige Besteuerung        Eine hohe Bedeutung haben dabei der Aufbau
von Beteiligungsfinanzierungen zu analysieren        eines zahlungskräftigen und gut funktionieren-
und Empfehlungen für die steueroptimale Struk-       den informellen Risikokapitalmarkts8) sowie die
turierung von Business Angels Investments zu         öffentlichen Förderprogramme.
entwickeln.                                          Auch steuerliche Überlegungen spielen für den
                                                     potenziellen Business Angel eine Rolle9). Aber
II. Ökonomische Bedeutung der Business               statt einer wirtschaftspolitisch sinnvollen Ver-
Angels in Deutschland                                besserung des steuerlichen Umfelds kam es in
                                                     den letzten Jahren wiederholt zu Verschärfun-
Vielen jungen, innovativen Unternehmen fehlen        gen. Beispielhaft sei nur das Absenken der Be-
in ihrer Frühphase die für das weitere Unterneh-     teiligungsgrenze in § 17 EStG genannt. Ange-
menswachstum benötigten finanziellen Mittel.         sichts der Vielzahl der Steuerrechtsänderungen
Aus eigener Kraft kann nur selten ausreichendes      in jüngster Zeit ± zuletzt durch das am 19. 12.
Eigenkapital erwirtschaftet werden. Aufgrund         2003 beschlossene Korb II-Gesetz und das
der geringen Eigenkapitalausstattung, der kaum       HBeglG 2004 ± wird ein langfristiges Planen ei-
kalkulierbaren Risiken und mangelnden Sicher-        nes Investments immer schwieriger. Dennoch
heiten sind Banken oftmals nicht bereit, Fremd-      soll im Folgenden untersucht werden, welche
kapital zur Verfügung zu stellen. Diese Kapital-     steuerlichen Auswirkungen verschiedene For-
lücke (Equity Gap) kann durch Venture Capital-
Gesellschaften und andere Beteiligungsgesell-         1) Vgl. zu den Begriffen Venture Capital und Private Equity
schaften1) sowie durch sog. Business Angels2)            z.B. Frommann/Neuhaus, WPg-Sonderheft 2003 S. S243
geschlossen werden3). Bei letzteren handelt es           f.
                                                      2) In der Literatur werden auch die Begriffe Informeller Inves-
sich um natürliche Personen, die jungen nicht            tor oder Privatinvestor verwendet.
börsennotierten Unternehmen (Targets) Betei-          3) Vgl. z.B. o.V., FB 1999 S. 106; Kollmann (Hrsg.), E-Ventu-
ligungskapital oder eigenkapitalähnliche Mittel          re-Management, 2003, S. 47.
zur Verfügung stellen. Sie haben zumeist selbst       4) Vgl. Frommann/Neuhaus, WPg-Sonderheft 2003 S. S250.
                                                      5) Vgl. auch FAZ vom 15. 12. 2003 S. 16 und 12. 2. 2004
ein oder mehrere Unternehmen gegründet und               S. 23.
dabei wichtige Erfahrungen gesammelt. Da die          6) Ergebnisse einer Studie des Business Angels Netzwerk
Start-up-Unternehmer oftmals nur über geringes           Deutschland (BAND). Vgl. FAZ vom 15. 12. 2003 S. 16.                  Gründung
                                                      7) Vgl. zu Maûnahmen und Anreizmechanismen zur Mobili-
wirtschaftliches Know-how verfügen, steht ih-
                                                         sierung von Business Angels Engelmann/Heitzer, FB 1999
nen der Business Angel neben seinem Engage-              S. 457-462.
ment im Aufsichtsrat, Beirat oder der Gesell-         8) Zu möglichen politischen Maûnahmen zum Aufbau eines
schafterversammlung auch mit weiteren Bera-              Risikokapitalmarkts sowie weiteren Empfehlungen vgl. Ab-
                                                         schlussbericht vom 4. 11. 2002 zum Projekt ¹Benchmar-
tungsleistungen zur Seite. Durch seine persönli-         king des Business-Angels-Marktsª, durchgeführt von einer
chen Kontakte kann er wertvolle Verbindungen             von der Generaldirektion Unternehmen der Europäischen
herstellen und ¹Türen öffnenª. Dieses ¹Smart             Kommission eingesetzten Expertengruppe, S. 6 und
Capitalª ist neben der finanziellen Beteiligung          45-48.       verfügbar:    http://www.business-angels.de/
                                                         download/Businessv.H.20angelsv.H.20finalv.H.20
für den Erfolg des Targets oft von ausschlag-
                                                         reportv.H.20DE.pdf.
gebender Bedeutung.                                   9) Nach einer von der FH Hannover im Auftrag der tbg Tech-
Vom allgemein schwierigen wirtschaftlichen               nologie-Beteiligungsgesellschaft mbH im Jahre 2002
                                                         durchgeführten empirischen Studie, bei der 232 Fragebö-
Umfeld der letzten Jahre war auch der deutsche
                                                         gen ausgewertet wurden, gaben 46 v.H. der Befragten
Beteiligungsmarkt betroffen. Mit dem Ende des            an, dass steuerliche Erleichterungen entscheidend für ihre
New-Economy-Booms und dem Einbruch an                    Aktiviäten seien, 54 v.H. fanden dies nur weniger aus-
den Kapitalmärkten ging der Markt für Wagnis-            schlaggebend. Vgl. FH Hannover, Kurzfassung, S. 4 und 8,
kapital im Jahr 2001 in eine Konsolidierungs-            abrufbar       unter    www.business-angels.de/download/
                                                         business_angels-kurz.pdf. Vgl. zu steuerlichen Aspekten
phase über. Sowohl der Ausstieg aus einer Betei-         für Business Angels z.B. Kleinhückelskoten et al., Business
ligung als auch das Einwerben neuer Kapital-             Angels, 2002, S. 186-204 oder Leuner/Lindenau/West-
geber gestaltete sich zunehmend schwieriger4).           phal, BB 2002 S. 700-708 und 2411 f.

FINANZ BETRIEB 7-8/2004                                                                                                  563
men der Beteiligung eines Business Angels ha-        Mit seinem Investment geht der Business Angel
                           ben. Dazu sollen zunächst wesentliche Anforde-       erhebliche Risiken ein, kann aber u.U. auch
                           rungen an eine solche Beteiligung aufgezeigt         überdurchschnittliche Renditen erzielen. Die
                           werden, um dann bei der Untersuchung ver-            von ihm erbrachten Betreuungsleistungen wer-
                           schiedener Strukturierungsmöglichkeiten die          den i.d.R. nicht separat vergütet. Für seinen Ein-
                           Bedeutung einzelner steuerlicher Aspekte ab-         satz von Kapital und Know-how strebt er einen
                           schätzen zu können. Je nach Ertrags-/Risikopro-      möglichst hohen Veräuûerungsgewinn beim
                           fil der Targets ist das Hauptaugenmerk auf un-       späteren Rückzug aus der Beteiligung (Exit)
                           terschiedliche Kriterien wie z.B. die Möglichkeit    an19). Dabei stehen ihm die Varianten Börsen-
                           zur Nutzung von Anlaufverlusten oder zur steu-       gang (IPO), Trade Sale, Share Buy Back und Li-
                           erfreien Vereinnahmung von Veräuûerungs-             quidierung zur Verfügung20).
                           gewinnen, zu legen. Dazu werden hier drei Sze-
                           narien mit jeweils unterschiedlichen Erfolgsaus-     IV. Besteuerung verschiedener                           Betei-
                           sichten des Targets betrachtet, um daraus Emp-       ligungsstrukturen
                           fehlungen für die jeweils steueroptimale Wahl        Im Folgenden sollen die Varianten direkte Betei-
                           der Beteiligungsstruktur abzuleiten.                 ligung am Target in der Rechtsform einer Kapi-
            Angesichts der Vielzahl der Steuerrechtsänderungen in               talgesellschaft, Zwischenschaltung einer Betei-
                                                                                ligungsgesellschaft und verschiedene hybride Fi-
            jüngster Zeit ± zuletzt durch das am 19. 12. 2003 be-
                                                                                nanzinstrumente wie die typische/atypische
            schlossene Korb II-Gesetz und das HBeglG 2004 ± wird                stille Beteiligung, Erwerb von Genussrechten,
            ein langfristiges Planen eines Investments für Business             Gewährung eines nachrangigen Darlehens und
            Angels immer schwieriger.                                           Einsatz einer Wandelanleihe untersucht werden.
                                                                                An die Beteiligungsstrukturen werden in steuer-
                           III. Beschreibung des Beteiligungsver-               licher Hinsicht vielfältige Anforderungen ge-
                           hältnisses                                           stellt:
                           Es gibt vielfältige Anlässe für das Engagement       l Wünschenswert ist eine möglichst geringe
                           von Risikokapitalgebern10). So sind einige Kapi-         steuerliche Belastung der laufenden Gewinne
                           talgeber insbesondere auf die Early Stage-Finan-         des Targets und der Ausschüttungen.
                           zierung11) spezialisiert, andere Kapitalgeber be-    l Werden im umgekehrten Fall laufende Ver-
                           vorzugen die Finanzierung des Wachstums ei-              luste erzielt, insbesondere zu Beginn der Ge-
                           nes bestehenden Unternehmens. Auch in der La-            schäftstätigkeit, sollen diese möglichst voll-
                           ter Stage-Phase treten Risikokapitalgeber auf,           ständig geltend gemacht werden können.
                           z.B. bei ¾nderung der Gesellschafterstruktur, er-    l Kann beim Exit ein Veräuûerungsgewinn er-
                           forderlichen Turnaround-Finanzierungen oder              zielt werden, ist dessen steuerliche Behand-
                           Bridge-Finanzierungen zur Vorbereitung eines             lung als weiteres wichtiges Kriterium ein-
                           Börsengangs. Ein weiterer Anlass sind Buy outs.          zubeziehen.
                           Empirische Studien zeigen, dass der Business         l Auch sind die Folgen zu berücksichtigen,
                           Angel meistens nur eine Minderheitsbeteiligung           wenn die Beteiligung nur mit Verlust beendet
                           an den Targets hält, was oftmals nicht zuletzt           werden kann. So ist zu klären, ob Veräuûe-
                           zur Motivation des Unternehmensgründers er-              rungsverluste steuermindernd geltend ge-
                           folgt12). Die Beteiligungsangebote liegen über-
                           wiegend unter 1000 000 E, bei mehr als der           10) Vgl. im Folgenden Frommann/Neuhaus, WPg-Sonderheft
                           Hälfte sogar unter 500 000 E13). Die Beteiligungs-       2003 S. S245.
                           dauer liegt zumeist zwischen 3 und 10 Jah-           11) Oberbegriff für Seed-Finanzierungen zur Vorbereitung
                           ren14).                                                  einer Unternehmensgründung und Start-up-Finanzierun-
                                                                                    gen zum Aufbau der Produktions- und Vertriebskapazitä-
                           Die Wahl der Rechtsform des Targets hängt ne-            ten eines neu gegründeten Unternehmens.
                           ben steuerlichen Kriterien von zahlreichen wei-      12) Vgl. Studie an der WHU Koblenz im Jahr 1999, bei der 48
                           teren Aspekten ab. So müssen beispielsweise              aktive informelle Risikokapitalgeber befragt wurden. Auf-
Gründung

                                                                                    grund der geringen Grundgesamtheit handelt es sich
                           der Umfang der persönlichen Haftung, Offenle-            zwar nicht um eine repäsentative Studie, sie zeigt aber
                           gungspflichten, die Sicherstellung des Einflusses        gleichwohl Tendenzen über die Struktur von Business An-
                           des Gründers oder die Möglichkeit zur Aufnah-            gels-Beteiligungen. Vgl. Weber et al., Business Angels in
                           me weiterer Gesellschafter oder zum Verkauf              Deutschland, Forschungspapier Nr. 73, S. 15 f., abrufbar:
                           der Anteile berücksichtigt werden15). In der             www. whu.edu/control/Forschungspapiere/FP73.pdf.
                                                                                13) Vgl. FH Hannover, a.a.O. (Fn. 9), S. 2.
                           Mehrzahl der Fälle hat das Target die Rechts-        14) Vgl. Weber et al., a.a.O. (Fn. 12), S. 14.
                           form einer Kapitalgesellschaft, da die Beschrän-     15) Vgl. beispielsweise auch Klandt et al., Vademecum für Un-
                           kung der Haftung sowohl für den Business An-             ternehmensgründer, Business Angels und Netzwerke,
                           gel als auch für die Gründungsgesellschafter be-         2001, S. 65.
                                                                                16) Daher sollen hier ausschlieûlich Targets in der Rechtsform
                           sonders relevant ist16). Dabei erscheint vor dem         einer Kapitalgesellschaft betrachtet werden.
                           Hintergrund der gröûeren Flexibilität, gröûeren      17) Vgl. Kleinhückelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 151.
                           Gestaltungsspielräumen und geringeren Kosten         18) Vgl. Abschlussbericht vom 4. 11. 2002 zum Projekt
                           der Errichtung die Wahl der GmbH statt einer             ¹Benchmarking des Business-Angels-Marktsª, durch-
                                                                                    geführt von einer von der Generaldirektion Unternehmen
                           AG geeigneter17). Die meisten Business Angels            der Europäischen Kommision eingesetzten Expertengrup-
                           wollen anonym bleiben18). Daher ist bei der              pe, S. 3. verfügbar: http://www.business-angels.de/
                           Wahl der Beteiligungsform auch zu berücksich-            download/Businessv.H.20angelsv.H.20finalv.H.20re-
                           tigen, ob bzw. welche Informationen an die Öf-           portv.H.20DE.pdf.
                                                                                19) Vgl. Klandt et al., a.a.O. (Fn. 15), S. 90; Kleinhückelskoten
                           fentlichkeit gelangen dürfen. Grundsätzlich ist          et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 114.
                           daher die Wahl zwischen offener und stiller Be-      20) Vgl. zu den Exit-Kanälen Kleinhückelskoten et al., a.a.O.
                           teiligung zu treffen.                                    (Fn. 9), S. 114-120.

           564                                                                                                        FINANZ BETRIEB 7-8/2004
macht werden können oder welche steuerli-            EStG erfüllt sind. Liegt ein Spekulationsgeschäft
    chen Folgen mit der Liquidation der Gesell-          vor, können die Verluste nur mit Gewinnen nach
    schaft verbunden sind.                               § 23 EStG ausgeglichen werden (§ 23 Abs. 3 Satz
Zur sofortigen Verlustnutzung könnte die Bil-            8 EStG). Bei wesentlichen Beteiligungen i.S.v.
dung einer Organschaft steuerlich interessant            § 17 EStG sind die Verluste unbeschränkt aus-
sein. Jedoch sind die engen Voraussetzungen              gleichs- und abzugsfähig nach § 2 EStG. Jedoch
des § 14 KStG ± finanzielle Eingliederung der Or-        sind die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG
gangesellschaft in das Unternehmen des Organ-            und die Einschränkungen des § 17 Abs. 2 Satz 4
trägers und der Abschluss eines Gewinn- bzw.             EStG zu beachten, wonach bei bestimmten in-
Ergebnisabführungsvertrags ± bei typischen               nerhalb der letzten fünf Jahre erworbenen An-
Business Angel-Investments kaum sinnvoll, so-
dass die Organschaft hier nicht weiter betrachtet         Beteiligt sich der Business Angel direkt am Target, in-
werden soll.                                              dem er dessen Anteile im Privatvermögen hält, unter-
Möchte der Business Angel neben Eigenkapital              liegen die ausgeschütteten Gewinne bei ihm zur Hälfte
auch Fremdkapital zur Verfügung stellen, muss             der Einkommensteuer.
er ab 2004 die Beschränkungen des § 8a KStG be-
achten, wonach auch in reinen Inlandsfällen Ver-         teilen ein Verbot zur Nutzung des Veräuûe-
gütungen für Fremdkapital u.U. als verdeckte Ge-         rungsverlusts gilt. Ist kein Verkauf der Anteile
winnausschüttungen qualifiziert werden21). Vo-           möglich und kommt es zur Liquidierung des
raussetzung für die Umqualifizierung ist jedoch,         Targets, so sind auf Gesellschaftsebene die wäh-
dass er bzw. eine ihm nahe stehende Person we-           rend des Bestehens gebildeten stillen Reserven
sentlich, d.h. zu mehr als 25 v.H., beteiligt ist bzw.   zu versteuern30). I.d.R. dürften bei einem wirt-
einen beherrschenden Einfluss auf die Gesell-            schaftlich unattraktiven Target jedoch kaum stil-
schaft ausübt22). In vielen Fällen dürfte in der Pra-    le Reserven gebildet worden sein. Beim Business
xis diese Grenze bei Business Angels-Investments         Angel sind die erhaltenen Liquidationszahlun-
aber nicht erreicht werden, weshalb die speziel-         gen in die aus den eventuell vorhandenen Ge-
len steuerlichen Konsequenzen des § 8a KStG              winnrücklagen stammenden Kapitalerträge und
im Folgenden nicht behandelt werden23).                  den Auflösungserfolg als Differenz aus Kapital-
1. Direkte Beteiligung                                   rückzahlungen und Anschaffungskosten der Be-
                                                         teiligung aufzusplitten31). Die Kapitalerträge un-
Beteiligt sich der Business Angel direkt am Tar-
get, indem er dessen Anteile im Privatvermögen
hält, unterliegen die ausgeschütteten Gewinne            21) ¾nderung durch das Korb II-Gesetz.
                                                         22) Vgl. § 8a Abs. 3 Satz 2 f. KStG.
bei ihm zur Hälfte der Einkommensteuer (§ 20             23) Vgl. zur Neufassung des § 8a KStG z.B. Dötsch/Pung,
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).              DB 2004 S. 91-100; Briese, StuB 2004 S. 57-62.
Aufwendungen im Zusammenhang mit den Di-                 24) Verluste des Targets können bei diesem interperiodisch
                                                             verrechnet werden. Für den Verlustrücktrag gelten die Be-
videndeneinkünften (z.B. Zinsen für ein auf-                 schränkungen des EStG (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d
genommenes Darlehen zum Erwerb der Betei-                    EStG): Seit dem Korb II-Gesetz ist die volle Verrechnung
ligung) können entsprechend auch nur zur Hälf-               nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. E mit dem Gewinn
te abgezogen werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Verlus-              des vorangegangenen Jahres möglich, darüber hinaus
te des Targets bleiben wegen des Trennungsprin-              nur zu 60 v.H. Nicht ausgeglichene Verluste können mit
                                                             den in späteren Jahren erzielten Gewinnen verrechnet
zips auf Ebene des Gesellschaft gefangen24).                 werden. Aufgelaufene Verlustvorträge gehen beim Ver-
Erzielt der Business Angel beim Exit einen Ver-              kauf nach § 8 Abs. 4 KStG unter (Mantelkaufproblematik).
äuûerungsgewinn, ist hinsichtlich der Steuer-            25) Der Freibetrag wird durch das HBeglG 2004 auf 9060 E
                                                             verringert, die Abschmelzungsgrenze des § 17 Abs. 3
pflicht zu unterscheiden: Steuerfrei bleibt der Ver-         Satz 2 EStG auf 36 100 E.
kauf einer nicht wesentlichen Beteiligung i.S.v.         26) Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 EStG ist § 23 EStG vorrangig zu
§ 17 EStG (nicht mindestens 1%ige Beteiligung                § 17 EStG.
zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf            27) Vgl. zu einbringungsgeborenen Anteilen und der sieben-
                                                             jährigen Sperrfrist für die hälftige Steuerbefreiung Rödder/
                                                                                                                                  Gründung
Jahre)25), sofern weder ein privates Veräuûe-                Hötzel/Müller-Thuns, Unternehmenskauf/Unternehmens-
rungsgeschäft nach § 23 EStG26) noch einbrin-                verkauf, 2003, S. 529.
gungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 UmwStG27) vor-         28) Nach der empirischen Erhebung an der WHU Koblenz
liegen. Ansonsten unterliegen die Veräuûerungs-              liegt die Beteiligungsdauer meistens zwischen 3 und 10
gewinne der Einkommensteuer nach dem Halb-                   Jahren. Lediglich 4 v.H. der befragten Investoren gingen
                                                             von weniger als 2 Jahren aus. Vgl. Weber et al., a.a.O.
einkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a, b, c               (Fn. 12), S. 14.
und j EStG). Regelmäûig halten Business Angels           29) Das Absenken der Beteiligungsgrenze von 10 v.H. auf
keine einbringungsgeborenen Anteile, da sie die-             1 v.H. ab dem 1. 1. 2002 führte damit zu einer erhebli-
se nicht durch Sach-, sondern durch Bareinlage               chen Verschlechterung der Rahmenbedingungen für Busi-
                                                             ness Angels. Vgl. z.B. Leuner/Lindenau/Westphal, BB
erwerben. Daher werden sie im Folgenden nicht                2002 S. 701 f.
weiter berücksichtigt. Auch das Problem des steu-        30) Aus der Gegenüberstellung des Abwicklungsendver-
erpflichtigen Spekulationsgeschäfts ist in der Pra-          mögens (zum gemeinen Wert) und des Abwicklungs-
xis nur von untergeordneter Bedeutung, da die er-            anfangsvermögens (zum Buchwert) und nach Abzug ei-
wartete Beteiligungsdauer bei den meisten Busi-              nes evtl. Verlustvortrags ergibt sich das zu versteuernde
                                                             Abwicklungseinkommen, das sowohl der GewSt als auch
ness Angels deutlich länger als ein Jahr ist28).             der KSt unterliegt. Vgl. Jacobs, Unternehmensbesteuerung
Business Angels halten jedoch i.d.R. mehr als                und Rechtsform, 3. Aufl. 2002, S. 394 f.
1 v.H. der Anteile des Targets, wodurch Betei-           31) Ein Auflösungsverlust kann nur im Erwerberfall entstehen,
ligungsverkäufe steuerpflichtig sind29).                     d.h. wenn der Business Angel die Anteile zu einem späte-
                                                             ren Zeitpunkt entgeltlich erworben hat. Im Gründerfall
Auch bei Veräuûerungsverlusten ist zu beach-                 stimmen Kapitalrückzahlungen und Anschaffungskosten
ten, ob die Voraussetzungen der §§ 17 und 23                 überein. Vgl. Jacobs, a.a.O. (Fn. 30), S. 399.

FINANZ BETRIEB 7-8/2004                                                                                                     565
terliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen          Hinsichtlich der Vorteilhaftigkeit der Holding-Ka-
                           dem Halbeinkünfteverfahren. Der Auflösungs-          pitalgesellschaft in Bezug auf die zu 95 v.H. steu-
                           erfolg ist nur bei wesentlicher Beteiligung i.S.d.   erfrei zu vereinnahmenden Ausschüttungen und
                           § 17 EStG zur Hälfte einkommensteuerpflichtig.       Veräuûerungsgewinne ist zu beachten, dass diese
                           Ein Auflösungsverlust kann grundsätzlich be-         Vorteile nur auf Ebene der Holding bestehen. Sol-
                           rücksichtigt werden, aber auch hier gelten die       len die Erträge der Holding dem Business Angel
                           Einschränkungen des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG.         zugeführt werden, unterliegen die Ausschüttun-
                           Zu beachten ist, dass erzielte Veräuûerungs-         gen zur Hälfte der Einkommensteuer (§ 20 Abs.
                           gewinne u.U. zur Gewerbesteuerpflicht führen         1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG).
                           können: Zwar kann der Erwerb und die spätere         b) Personengesellschaft
                           gewinnbringende Veräuûerung selbst einer we-
                                                                                aa) Vermögensverwaltende Personengesellschaft
                           sentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesell-
                           schaft für sich allein keine gewerbliche Tätigkeit   Die Beteiligungen an den Targets können statt
                           begründen32), liegen aber nachhaltige, zeitlich      von einer Kapitalgesellschaft auch von einer
                           eng zusammenhängende An- und Verkäufe von            Personengesellschaft oder einem Private Equity-
                           Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen            Fonds gehalten werden, wobei zwischen ver-
                           vor, kann dies nach dem Urteil des BFH vom           mögensverwaltender und gewerblicher/gewerb-
                           25. 7. 200133) im Einzelfall zur Gewerbesteuer-      lich geprägter Gesellschaft zu unterscheiden ist.
                           pflicht führen.                                      Wesentliche Unterschiede liegen in der Art der
                                                                                bezogenen Einkünfte und der Frage der Gewer-
                           2. Beteiligung über eine zwischengeschaltete         besteuerpflicht für die aus den Targets oder
                           Gesellschaft                                         durch deren Verkauf erhaltenen Einkünfte43).
                           a) Holding-GmbH                                      Bislang bereitete die Abgrenzung zwischen rei-
                           Statt der direkten Beteiligung kann sich der         ner Vermögensverwaltung und gewerblicher Tä-
                           Business Angel auch mittelbar an dem Target          tigkeit in der Praxis oftmals Schwierigkeiten und
                           beteiligen. Die Einschaltung einer weiteren Ebe-     führte seit mehr als zwei Jahren zu erheblichen
                           ne ist zwar mit höheren Transaktionskosten hin-      Meinungsverschiedenheiten zwischen der Fi-
                           sichtlich Errichtung und Verwaltung verbunden,       nanzverwaltung und der Venture Capital-Bran-
                           kann aber auch ± wie im Folgenden gezeigt wird       che44). Durch das BMF-Schreiben vom 16. 12.
                           ± einige steuerliche Vorteile bieten.
                                                                                32) Vgl. BFH vom 4. 3. 1980 VIII R 150/76, BStBl. II 1980 S.
            Statt der direkten Beteiligung kann sich der Business                   389.
                                                                                33) Vgl. BFH vom 25. 7. 2001 X R 55/97, BStBl. II 2001 S.
            Angel auch mittelbar an dem Target beteiligen. Die Ein-                 809. Im entschiedenen Fall hat der BFH im Fall der elfma-
            schaltung einer weiteren Ebene kann einige steuerliche                  ligen Gründung und anschlieûenden Weiterveräuûerung
            Vorteile bieten.                                                        von GmbH-Anteilen innerhalb von drei Jahren eine ge-
                                                                                    werbliche Tätigkeit gesehen.
                                                                                34) ¾nderung durch das Korb II-Gesetz, wodurch nun Bezüge
                           Werden die Anteile an dem Target über eine Hol-          aus Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaf-
                           ding-Kapitalgesellschaft gehalten, sind die bezo-        ten gleich behandelt werden.
                           genen Dividenden auf Ebene der Holding kör-          35) Vgl. Dötsch/Pung, DB 2004 S. 155.
                           perschaftsteuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Jedoch       36) Vgl. § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
                                                                                    Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG..
                           gelten ab 2004 5 v.H. der Bezüge als nicht ab-       37) Vgl. BFH vom 23. 9. 1969 I R 71/67, BStBl II 1970 S. 87
                           zugsfähige Betriebsausgabe, sodass letztlich nur         vom 27. 7. 1988 I R 104/84, BStBl. II 1989 S. 274 = DB
                           95 v.H. der Dividende körperschaftsteuerfrei             1989 S. 302.
                           sind (§ 8b Abs. 5 KStG)34). Auch gewerbesteuer-      38) Bei bestimmten mit Einbringungsvorgängen in Zusam-
                                                                                    menhang stehenden Anteilen setzt die Steuerfreiheit erst
                           lich wirkt sich diese neue Regelung aus35).              nach einer siebenjährigen Sperrfrist ein (§ 8b Abs. 4
                           Verluste des Targets können wegen des Tren-              KStG). Vgl. BMF-Schreiben vom 28. 4. 2003, BStBl. I 2003
                           nungsprinzips nicht berücksichtigt werden.               S. 292 = DB 2003 S. 1027, Rdn. 28-52.
                                                                                39) ¾nderung von § 8b Abs. 3 KStG durch das Korb II-Gesetz.
                           Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur
Gründung

                                                                                    Wurde jedoch in früheren Jahren auf die Beteiligung eine
                           mittelbaren Verlustverrechnung im Wege der               steuerlich berücksichtigte Teilwertabschreibung vor-
                           Teilwertabschreibung36), jedoch sind Anlaufver-          genommenen und besteht der niedrigere Wertansatz fort,
                           luste kein Wertminderungsgrund37). Kapitalge-            ist der Veräuûerungsgewinn steuerpflichtig (§ 8b Abs. 2
                                                                                    Satz 4 KStG).
                           sellschaften könnten Teilwertabschreibungen          40) Das BMF-Schreiben vom 28. 4. 2003 (BStBl. I 2003 S.
                           sowieso nicht steuerlich geltend machen (§ 8b            292 = DB 2003 S. 1027, Rdn. 57) schlieût die Anwen-
                           Abs. 3 Satz 2 KStG).                                     dung von § 8b Abs.1-5 KStG nur bei der Ermittlung des
                                                                                    Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft aus. In der
                           Realisierte Veräuûerungsgewinne sind ebenfalls           Literatur wird ein Durchschlagen des § 8b Abs. 2 KStG auf
                           nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG körperschaftsteu-           die Gewerbesteuer als sachgerecht angesehen. Vgl. z.B.
                           erfrei38), wobei jedoch seit 2004 auch hier das          Dötsch et al., Komm. z. KStG, § 8b KStG Rdn. 118; Jacobs,
                                                                                    a.a.O. (Fn. 30), S. 408; Rödder/Hötzel/Müller-Thuns, Un-
                           pauschale          Betriebsausgabenabzugsverbot
                                                                                    ternehmenskauf Unternehmensverkauf, 2003, S. 708 f.
                           gilt39). Die Steuerfreiheit i.H.v. 95 v.H. müsste    41) Vgl. Dötsch/Pung, DB 2004 S. 153.
                           sich auch gewerbesteuerlich auswirken40).            42) Vgl. Jacobs, a.a.O. (Fn. 30), S. 398.
                                                                                43) Es ist zu bedenken, dass die Gewerbesteuerbelastung für
                           Veräuûerungsverluste bleiben steuerlich unbe-            Privatpersonen durch die Anrechnungsmöglichkeit nach
                           rücksichtigt. Dieses Abzugsverbot bleibt von der         § 35 EStG zum Teil ausgeglichen wird.
                           Pauschalierung nach § 8b Abs. 3 KStG unbe-           44) Vgl. die Stellungnahmen zu dem im November 2001 vom
                           rührt41). Bei Liquidierung des Targets sind die          BMF veröffentlichten Entwurf eines BMF-Schreibens zur
                                                                                    Besteuerung von Private Equity- und Venture Capital-
                           Kapitalerträge nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu            Fonds z.B. von Blumers/Witt, DB 2002 S. 60-65; Watrin/
                           95 v.H. steuerfrei, der Auflösungsverlust nach           Gocksch, DB 2002 S. 341-345; Watrin, BB 2002 S.
                           § 8b Abs. 3 KStG nicht abziehbar42).                     811-814.

           566                                                                                                     FINANZ BETRIEB 7-8/2004
2003 IV A 6 ± S 2240 ± 153/03, werden viele bis-    winnen aus dem Verkauf der Targets49). Betei-
lang strittige Fragen beantwortet. Gegenüber        ligen sich an der vermögensverwaltenden Ge-
dem Entwurf geht das BMF-Schreiben stärker          sellschaft mehrere Business Angels und liegt da-
auf die Anforderungen der Praxis ein45). Unter      durch die mittelbare Beteiligung eines Investors
Berücksichtigung des Gesamtbilds ist nach dem       an jedem Target unter 1 v.H., greift § 17 EStG
BMF keine gewerbliche Tätigkeit in den folgen-      nicht. Es kommt also nicht auf den Anteil der
den Fällen anzunehmen:                              zwischengeschalteten Gesellschaft an dem Tar-
l Kein Einsatz von Bankkrediten/keine Über-         get, sondern auf den Bruchteilsanteil der einzel-
   nahme von Sicherheiten (Tz. 9): Diese Bedin-     nen Business Angels an50).
   gung ist erfüllbar, wenn die Business Angels
   die Gesellschaft für den Erwerb der Targets       Die Beteiligungen an den Targets können statt von ei-
   mit genügend Eigenkapital ausstatten und          ner Kapitalgesellschaft auch von einer Personengesell-
   keine Gesellschafterdarlehen gewährt wer-         schaft oder einem Private Equity-Fonds gehalten wer-
   den. Die Inanspruchnahme staatlicher För-         den, wobei zwischen vermögensverwaltender und ge-
   derungen ist aber auch bei deren zivilrecht-      werblicher/gewerblich geprägter Gesellschaft zu unter-
   licher Strukturierung als Darlehen unschäd-       scheiden ist.
   lich.
l Keine eigene umfangreiche Organisation der        bb) Gewerbliche Personengesellschaft
   Gesellschaft für die Verwaltung des Ver-
   mögens (Tz. 11): Dieses Kriterium dürfte er-     Als mögliche Beteiligungsstruktur kommt auch
   füllt bzw. erfüllbar sein.                       die Beteiligung über eine gewerbliche Personen-
l Keine Ausnutzung eines Marktes unter Ein-         gesellschaft in Frage. Gewinne des Targets sind
   satz beruflicher Erfahrung auf fremde Rech-      auch hier vom Business Angel nach dem Halb-
   nung (Tz. 12): Das Einsetzen des eigenen         einkünfteverfahren zu versteuern. Sofern die
   Know-hows und der Branchenkenntnisse des         Beteiligung der Personengesellschaft an dem
   geschäftsführenden Gesellschafters und der       Target über 10 v.H. liegt, fällt keine Gewer-
   Business Angels als Initiatoren ist ± da dem     besteuer an (§ 8 Nr. 5 GewStG). Ansonsten ist
   Verhalten eines privaten Anlegers vergleich-     hinsichtlich der steuerlichen Gesamtbelastung
   bar ± unschädlich.                               die Anrechnungsmöglichkeit des § 35 EStG zu
l Kein Anbieten gegenüber breiter Öffentlich-       beachten. Verluste des Targets sind aufgrund
   keit/Handeln auf eigene Rechnung (Tz. 13):       des Trennungsprinzips wiederum nicht nutzbar.
   Auch dieses Kriterium ist üblicherweise er-      Gewinne aus der Veräuûerung der Anteile an
   füllt.                                           den Targets (< 100 v.H.-Beteiligung) unterlie-
l Keine kurzfristige Beteiligung (Tz. 14): Die      gen ebenso wie bei der direkten Beteiligung dem
   gewogene durchschnittliche Haltedauer muss       Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a
   mindestens mittelfristig sein, d.h. 3-5 Jahre    EStG)51). Da der Veräuûerungsgewinn laufende
   betragen46). Bei den typischen Business An-      Einkünfte i.S.d. § 15 EStG darstellt, können we-
   gel-Investments sind diese Bedingungen zu-       der der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG noch
   meist erfüllt47).                                der ermäûigte Steuersatz nach § 34 EStG genutzt
l Keine Reinvestition von Veräuûerungserlösen       werden. Ob die evtl. Halbeinkünftebesteuerung
   (Tz. 15): Durch konsequente Ausschüttung         auch gewerbesteuerlich gilt, ist strittig52). Ge-
   an die Business Angels ist auch diese Bedin-
   gung zu erfüllen48).                             45) Vgl. z.B. auch Veith/Bärenz, Berater-Brief Vermögen 2004
l Kein unternehmerisches Tätigwerden in Port-           S. 7.
   folio-Gesellschaften (Tz. 16): Das reine Zur-    46) Die Veräuûerung einer einzelnen Beteiligung vor Ablauf
                                                        der dreijährigen Haltedauer bedeutet damit noch keine
   verfügungstellen von Beratungsleistungen             gewerbliche Tätigkeit. Entscheidend ist vielmehr das Ge-
   und die Tätigkeit im Aufsichtsrat dürften un-        samtbild.
   schädlich sein.                                  47) Siehe Abschn. III.
                                                    48) Hintergrund dieses Reinvestitionsverbots ist die Annnah-
l Keine gewerbliche Prägung bzw. gewerbliche
                                                                                                                           Gründung
                                                        me, dass die Wiederanlage von Erlösen einen Betei-
   Infektion (Tz. 17): Durch die Berufung von           ligungsumschlag und damit ¹händlertypisches Verhaltenª
   Personen zur Geschäftsführung, die Kom-              darstelle. Vgl. Veith/Bärenz, Berater-Brief Vermögen 2004
   manditisten der Gesellschaft sind, und das           S. 8.
   konsequente Ausschlieûen mitunternehmeri-        49) Vgl. zu den steuerlichen Folgen bei Gewinnen/Verlusten
                                                        der Zielgesellschaft Abschn. IV. 1.
   scher Beteiligungen kann die Gewerblichkeit      50) Vgl. BFH vom 9. 5. 2000 VIII R 41/99, BStBl. II 2000 S.
   verhindert werden.                                   686 = DB 2000 S. 1894; BMF-Schreiben vom 16. 12.
Insgesamt wird deutlich, dass es Business An-           2003 IV A 6 ± S 2240 ± 153/03, BStBl. I 2004 S. 40, Tz.
                                                        21.
gels grundsätzlich möglich ist, ihr Investment      51) Wurden jedoch in früheren Jahren steuerwirksame Teil-
über vermögensverwaltende Gesellschaften zu             wertabschreibungen vorgenommen, ist der Veräuûe-
strukturieren. Problematisch sind aber mangels          rungsgewinn in voller Höhe der Steuer zu unterwerfen.
weiterer Konkretisierung die geforderte Bedin-          Vgl. Dötsch et al., Kommentar zum KStG und EStG, § 3 Nr.
gung, dass keine nachhaltigen zeitlich eng zu-          40 EStG Rdn. 22.
                                                    52) Nach Auffassung der Finanzverwaltung, BMF-Schreiben
sammenhängenden An- und Verkäufe vorliegen              vom 28. 4. 2003 (BStBl. I 2003 S. 292 = DB 2003
dürfen, sowie das Versagen der Reinvestition            S. 1027, Rdn. 57 f) gelten beim Verkauf von Anteilen
von Veräuûerungserlösen.                                durch eine Mitunternehmerschaft § 3 Nr. 40 EStG sowie
Der wesentliche Vorteil einer Beteiligung an            § 8b Abs. 1-5 KStG nicht für Zwecke der Gewerbesteuer.
                                                        In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertre-
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft ge-            ten, dass nur auf die steuerpflichtige Hälfte des Veräuûe-
genüber der direkten Beteiligung ist die Möglich-       rungsgewinns Gewerbesteuer anfällt. Vgl. z.B. Jacobs,
keit zur steuerfreien Vereinnahmung von Ge-             a.a.O. (Fn. 30), S. 407; Ott, UM 2003 S. 171, m.w.N.

FINANZ BETRIEB 7-8/2004                                                                                              567
genüber der direkten Beteiligung bietet die ge-         dürften von Business Angels durchaus erfüllbar
                          werbliche Personengesellschaft im Wesentlichen          sein. Durch den Gesetzentwurf wird Gesellschaf-
                          zwei Vorteile:                                          ten in der Rechtsform der KG, KGaA, Genossen-
                          l Ab dem 1. 1. 2002 ist durch § 6b Abs. 10 EStG         schaft unter der Form einer AG, AG und GmbH er-
                             die steuerfreie Übertragung von Gewinnen             möglicht, sich den Status der SICAR zu geben. Es
                             aus der Veräuûerung von Anteilen an Kapi-            ist ein gezeichnetes Mindestkapital von 1 Mio. E
                             talgesellschaften53) bis zu einem Betrag von         (evtl. 2 Mio. E) innerhalb von 12 Monaten auf-
                             500 000 E auf die Anschaffungskosten von             zubringen. Ein wesentlicher Vorteil der SICAR be-
                             bestimmten neu angeschafften Wirtschafts-            steht in der hohen Flexibilität, die es den Gesell-
                             gütern (Anteile an Kapitalgesellschaften oder        schaften ermöglicht, bei Verkauf oder Fälligkeit
                             abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter               von Investments ohne Beachtung gesetzlicher
                             bzw. Gebäude) im Betriebsvermögen der Ge-            Beschränkungen Rückzahlungen oder Ausschüt-
                             sellschaft oder des beteiligten Business An-         tungen vorzunehmen. In steuerlicher Hinsicht
                             gels möglich54). Bei der Berechnung des              profitiert die SICAR von besonderen Regelungen.
                             Höchstbetrags von 500 000 E ist auf den ein-         Wird die SICAR in der Rechtsform einer Komman-
                             zelnen Mitunternehmer abzustellen. Damit             ditgesellschaft geführt, liegt keine Rechtsperson
                             steht pro Mitunternehmer und Veranlagungs-           aus körperschaftsteuerlicher Sicht vor, wodurch
                             zeitraum ein Betrag von 500 000 E zur Ver-           die Gewinne bei den Anteilseignern versteuert
                             fügung55). Zu beachten sind aber die gefor-          werden. Die Geprägetheorie greift nicht. Die an-
                             derte Mindestbeteiligungsdauer von sechs             deren Rechtsformen unterliegen zwar der Körper-
                             Jahren56) und der begrenzte Zeitraum von             schaftsteuer, Einkünfte aus Kapitalvermögen und
                             zwei Jahren für die Reinvestition57).                der Veräuûerung bzw. Liquidation sind aber frei-
                          l Verluste aus dem Verkauf des Targets wirken           gestellt. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer. Aus-
                             sich hälftig steuermindernd aus. Nach der            schüttungen an in- und ausländische Investoren
                             von der Finanzverwaltung vertretenen Auf-            unterliegen keiner Quellensteuer. Auch Veräuûe-
                             fassung zum Nicht-Durchschlagen der § 3              rungsgewinne, die von nichtansässigen Anteils-
                             Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1-5 KStG auf die           eignern realisiert werden, unterliegen keiner
                             Gewerbesteuer im Fall des Veräuûerungs-              Steuerbelastung in Luxemburg. Für aufzubrin-
                             gewinns müssten sich Veräuûerungsverluste            gende Einlagen kann lediglich eine Kapitalver-
                             in voller Höhe gewerbesteuerlich auswir-             kehrssteuer bis maximal 1250 E anfallen. Ein wei-
                             ken58).                                              terer steuerlicher Vorteil der SICAR besteht darin,
                          Nachteilig ist aber, dass Veräuûerungsgewinne,          dass sie weder der Umsatzsteuer noch der Ver-
                          die eine gewerbliche Personengesellschaft er-           mögenssteuer unterliegt.
                          zielt, immer einkommensteuerpflichtig sind,             Ein in Deutschland ansässiger Business Angel
                          während dies bei einer vermögensverwaltenden            kann nur dann mit Hilfe einer SICAR steuerfreie
                          Personengesellschaft nicht notwendigerweise             Gewinne erzielen, wenn die DBA-Freistellungs-
                          der Fall ist.                                           methode zur Anwendung kommt. Wird die
                          cc) Luxemburgische Fondsstruktur SICAR                  SICAR als Kommanditgesellschaft und damit
                                                                                  Personengesellschaft geführt, gilt nach Art. 13
                          Durch den Gesetzentwurf 5201 des luxemburgi-
                                                                                  Abs. 5 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 DBA D-Lux für Divi-
                          schen Parlaments vom 2. 9. 2003 könnte für Ven-
                                                                                  denden das Betriebsstättenprinzip60). Der Wort-
                          ture Capital-Investments künftig in Luxemburg
                                                                                  laut des Art. 13 Abs. 5 DBA D-Lux bezieht sich
                          eine spezielle Fondsstruktur ± genannt SociØtØ
                          d'Investissement en Capital à Risque SICAR ±
                                                                                  53) Es darf sich aber nicht um sperrfristbehaftete einbrin-
                          zur Verfügung stehen59). Ziel dieses Gesetzent-             gungsgeborene Anteile handeln.
                          wurfs ist die Schaffung flexibler und steuereffi-       54) Die Übertragung kann entweder auf neu angeschaffte
                          zienter Regelungen, um Private Equity-Fonds                 Wirtschaftsgüter im gleichen Wirtschaftsjahr und evtl. auch
                          nach Luxemburg zu locken. Die Regelungen sol-               auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte
Gründung

                                                                                      Reinvestitionsgüter erfolgen. Sollen die Erlöse erst in künf-
            Durch den Gesetzentwurf 5201 des luxemburgischen                          tigen Wirtschaftsjahren wieder investiert werden, ist die
                                                                                      Bildung einer Rücklage möglich.
            Parlaments vom 2. 9. 2003 könnte für Venture Capital-                 55) Vgl. OFD Frankfurt, Vfg. vom 1. 9. 2003 S 2139 A ± 24 ±
            Investments künftig in Luxemburg eine spezielle                           St II 2.01. Aufgrund der personenbezogenen Betrach-
            Fondsstruktur ± genannt SociØtØ d'Investissement en                       tungsweise sind alle vom jeweiligen Mitunternehmer vor-
                                                                                      genommenen Verkäufe von Anteilen an Kapitelgesell-
            Capital à Risque SICAR ± zur Verfügung stehen.                            schaften zu berücksichtigen, unabhängig davon, in wel-
                                                                                      chem inländischen Betriebsvermögen die Anteile gehalten
                          len für Venture-Capital bzw. Private Equity-Ge-             wurden.
                          sellschaften gelten, die sich nicht öffentlich finan-   56) Nach der empirischen Erhebung der WHU Koblenz liegt
                                                                                      bei den meisten Business Angels die Haltedauer zwischen
                          zieren und damit nicht als Investment Fonds
                                                                                      3 und 10 Jahren, so dass § 6b EStG eine interessante Ge-
                          i.S.d. Gesetzes vom 3. 3. 1988 gelten. An dem Ge-           staltungsvariante ist.
                          sellschaftsvermögen dürfen sich ausschlieûlich          57) Nach Ablauf dieser Frist ist die Rücklage gewinnerhöhend
                          sog. ¹kundigeªAnleger beteiligen, also institutio-          aufzulösen.
                                                                                  58) Vgl. z.B. Ott, UM 2003 S. 171. m.w.N.
                          nelle oder professionelle Anleger bzw. solche, die      59) Vgl. im Folgenden z.B. KPMG, Luxembourg New Septem-
                          schriftlich ihr Einverständnis mit dem Status des           ber 2003, abrufbar unter http://www.kpmg.lu/download/
                          ¹kundigenªAnlegers erklärt haben, eine Mindest-             luxembourgnews/luxnewsseptember2003.pdf              (Zugriff
                          einlage von 125 000 E leisten und denen von ei-             am 12. 2. 2004); PwC, Business News November 2003,
                          nem Kreditinstitut oder ähnlichen Finanzinstitu-            abrufbar unter http://www.pwcglobal.com/lu/eng/ins-sol/
                                                                                      issues/bn_sicar2003.pdf (Zugriff am 12. 2. 2004).
                          ten Erfahrung und Kenntnisse in Risikokapital-          60) Vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen (Hrsg.), DBA-
                          Anlagen bestätigt wurden. Diese Bedingungen                 Komm., Art. 5 DBA-Luxemburg, Rdn. 3 f.

           568                                                                                                          FINANZ BETRIEB 7-8/2004
aber nur auf den Sachverhalt, dass die ausschüt-
tende Kapitalgesellschaft im selben Land wie die
Betriebsstätte ansässig ist und nicht darauf, dass
die Dividende aus einem Drittstaat oder wie in
der hier vorliegenden Konstellation aus dem
Wohnsitzstaat des Mitunternehmers stammt. Je-
doch kann in diesem Fall Art. 5 Abs. 1 DBA
D-Lux unmittelbar anwendbar sein61). Sind die
Einkünfte der Betriebsstätte zuzuordnen, greift
Art. 5 DBA D-Lux, sodass nicht mehr auf den
subsidiären Art. 16 ¹Sonstige Einkünfteª DBA
D-Lux zurückgegriffen werden muss62). Folglich
steht Luxemburg das Besteuerungsrecht an allen
durch die luxemburgische Gesellschaft erzielten
Dividenden zu. Beim Mitunternehmer in
Deutschland fällt durch die Freistellungsmetho-
de mit Progressionsvorbehalt keine Steuer an
(Art. 20 Abs. 2 DBA D-Lux). Diese Steuerbefrei-
ung ist nicht davon abhängig, ob die freigestell-
ten Einkünfte in Luxemburg tatsächlich besteu-
ert wurden (keine subject-to-tax-Klausel)63). Da
für die SCIAR in Luxemburg keine Steuer anfällt,      Abb. 1: SICAR in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft
wären damit die laufenden Gewinne der Targets
steuerfrei gestellt.                                  reine Innengesellschaft zwischen dem stillen
                                                      Gesellschafter und dem Inhaber eines Handels-
Auch Gewinne aus der Veräuûerung von Antei-
                                                      gewerbes. Nach § 230 ff. HGB ist sie eine Per-
len an den deutschen Targets fallen nicht aus-
                                                      sonengesellschaft, die kein Gesamthandsver-
drücklich unter den Wortlauf des Art. 8 DBA
                                                      mögen besitzt. Vielmehr leistet der stille Gesell-
D-Lux. Wie bei den Dividenden aus Deutsch-
                                                      schafter seine Einlage direkt in das Vermögen
land wäre damit grundsätzlich Art. 16 DBA
                                                      des Betriebsinhabers. Die stille Beteiligung wird
D-Lux einschlägig. Ist aber die Beteiligung tat-
                                                      nicht ins Handelsregister eingetragen. Als Ver-
sächlich dem Vermögen der luxemburgischen
                                                      gütung kann ein Festbetrag kombiniert mit einer
Betriebsstätte zuzuordnen, steht auch hier über
                                                      gewinnabhängigen Verzinsung sowie einer Be-
Art. 5 Abs. 1 DBA D-Lux dem Betriebsstätten-
                                                      teiligung am Wertzuwachs des Unternehmens
staat das Besteuerungsrecht zu und Deutschland
                                                      vereinbart werden68). Abhängig vom Gesamt-
muss diesen Veräuûerungsgewinn gemäû Art.
                                                      bild der wirtschaftlichen Stellung des Stillen
20 Abs. 2 DBA D-Lux freistellen64). Da aufgrund
                                                      wird zwischen der typisch stillen Gesellschaft,
der besonderen steuerlichen Regelungen bei
                                                      die als Zurverfügungstellung von Fremdkapital
SICAR Veräuûerungsgewinne, die von nicht-
                                                      zu werten ist, und der atypisch stillen Gesell-
ansässigen Anteilseignern realisiert werden, kei-
                                                      schaft, bei der der Gesellschafter Mitunterneh-
ner Steuerbelastung in Luxemburg unterliegen,
                                                      merinitiative und -risiko übernimmt und die da-
wäre ebenso wie beim Fall der Dividenden die
                                                      her als Mitunternehmerschaft einzustufen ist,
steuerfreie Vereinnahmung durch die inländi-
                                                      unterschieden69). Es ist zu beachten, dass es
schen Business Angels möglich.
Voraussetzung ist aber, dass eine Betriebsstätte
                                                      61) Vgl. Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Komm.,
i.S.d. DBA vorliegt und dieser die Einkünfte aus          Luxemburg, Art. 13 Rdn. 195.
den aus Deutschland stammenden Dividenden             62) Vgl. Debatin/Wassermeyer, a.a.O. (Fn. 61), Luxemburg,
und Veräuûerungsgewinnen tatsächlich zugeord-             Art. 16 Rdn. 92 f.                                                  Gründung
net werden können. Um Missbräuchen vor-               63) Vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen (Hrsg.), a.a.O.
                                                          (Fn. 60), Art. 20 DBA-Luxemburg, Rdn. 12.
zubeugen, sind bei der Frage der Zuordenbarkeit       64) Vgl. Debatin/Wassermeyer, a.a.O. (Fn. 61), Luxemburg,
wohl besonders strenge Maûstäbe anzuwen-                  Art. 8 Rdn. 14 und 25 sowie Art. 16 Rdn. 91-93. Damit gilt
den65). Für die Annahme einer gewerbliche Tätig-          letztlich dasselbe wie bei Anwendung des Art. 8 Abs. 2,
keit der Betriebsstätte als Voraussetzung des Art.        der für Veräuûerungsgewinne aus Beteiligungen an lu-
                                                          xemburgischen Kapitalgesellschaften, die zum Betriebs-
5 Abs. 1 DBA D-Lux reicht das bloûe Halten von            vermögen der luxemburgischen Betriebsstätte gehören,
Anteilen an Kapitalgesellschaften jedenfalls nicht        das Betriebsstättenprinzip und die Freistellungsmethode
aus66). Ob die SICAR-KG eine vorteilhafte Rechts-         mit Progressionsvorbehalt ausdrücklich vorsieht.
struktur für Business Angels ist, hängt letztlich     65) Vgl. Debatin/Wassermeyer, a.a.O. (Fn. 61), Luxemburg,
                                                          Art. 16 Rdn. 93.
davon ab, ob die Gewerblichkeit der Personenge-       66) Vgl. Debatin/Wassermeyer, a.a.O. (Fn. 61), Luxemburg,
sellschaft hergestellt werden kann und welcher            Art. 5 Rdn. 85.
Aufwand damit verbunden ist.                          67) Vgl. Kleinhückelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 88.
                                                      68) Vgl. Kleinhückelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 90.
3. Hybride Finanzinstrumente                          69) Ein stiller Gesellschafter ist Mitunternehmer, wenn er Mit-
a) Stille Beteiligung                                     unternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ent-
                                                          falten kann. Es müssen zwar beide Merkmale vorliegen,
aa) Typisch stille Beteiligung                            sie können aber mehr oder weniger ausgeprägt sein. Das
In der Praxis wird häufig eine Kombination von            Kriterium der Mitunternehmerinitiative wird vom BFH be-
                                                          reits dann als erfüllt angesehen, wenn der Stille sowohl an
offener und stiller Beteiligung gewählt. Die stille       den stillen Reserven des Anlagevermögens als auch dem
Beteiligung allein ist eher die Ausnahme67). Bei          Firmenwert beteiligt ist. Vgl. BFH vom 13. 6. 1989 VIII R
der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine          47/85, BStBl. II 1989 S. 720 = DB 1989 S. 1854.

FINANZ BETRIEB 7-8/2004                                                                                                 569
u.U. auch ohne Beteiligung an den stillen Reser-     aus Kapitalvermögen, ansonsten zu den Ein-
                           ven zu einer atypisch stillen Gesellschaft kom-      künften aus Gewerbebetrieb zählt. Kommt es
                           men kann. So kann die Kombination von offener        bei Auflösung zu keiner Rückzahlung der Ein-
                           und typisch stiller Beteiligung zu einer atypisch    lage oder wird weniger als der Nominalwert zu-
                           stillen Gesellschaft führen, falls der Business      rückgezahlt, kann dies vom Business Angel
                           Angel eine beherrschende Stellung inne hat70).       steuerlich nicht geltend gemacht werden. Eine
                                                                                solche Wertminderung kann steuerlich nur dann
            In der Praxis wird häufig eine Kombination von offener              geltend gemacht werden, wenn der Rückzah-
            und stiller Beteiligung gewählt. Die stille Beteiligung             lungsanspruch einem Betriebsvermögen zuge-
            allein ist eher die Ausnahme.                                       rechnet wird78).
                                                                                bb) Atypisch stille Beteiligung
                           Die auf den typisch still beteiligten Gesellschaf-
                           ter entfallenden Gewinnanteile stellen beim          Liegt eine atypisch stille Gesellschaft vor, d.h.
                           Hauptgesellschafter Betriebsausgaben dar. Der        ist der Stille am Verlust und den stillen Reserven
                           Stille hat die Gewinnanteile als Einkünfte aus       beteiligt, erfolgt die Besteuerung wie bei einer
                           Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu          üblichen Mitunternehmerschaft. Auf Ebene der
                           versteuern, sofern die stille Beteiligung im Pri-    Hauptgesellschaft erfolgt die Gewinnermittlung,
                           vatvermögen gehalten wird. Stellt die stille Be-     der dem Stillen zugerechnete Gewinnanteil ist
                                                                                von diesem als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
                           teiligung Betriebsvermögen dar, liegen nach § 20
                                                                                (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) zu versteuern. Einkünf-
                           Abs. 3 EStG gewerbliche Einkünfte vor. Das
                                                                                te aus Gewerbebetrieb sind voll einkommen-
                           Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwen-
                                                                                steuerpflichtig, das Halbeinkünfteverfahren
                           dung.
                                                                                kommt nicht zu Anwendung.
                           Verluste71) aus der Beteiligung können vom
                                                                                Die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage
                           Business Angel als Werbungskosten bei den Ein-       ist der für die atypisch stille Gesellschaft als Mit-
                           künften aus Kapitalvermögen berücksichtigt           unternehmerschaft ermittelte und einheitlich
                           werden72). Wird die Beteiligung im Betriebsver-      und gesondert festgestellte Gewinn. Der Ge-
                           mögen gehalten, wird der Verlust durch eine          winnanteil des atypisch Stillen ist damit von
                           Teilwertabschreibung erfasst73). Jedoch ist zu       vornherein Teil des gewerblichen Gewinns der
                           beachten, dass die Verlustnutzung begrenzt ist.      Mitunternehmerschaft79). Der gewerbesteuerli-
                           Nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist für den typisch      che Freibetrag und die gestaffelte Messzahl fin-
                           stillen Gesellschafter § 15a EStG sinngemäû an-      den Anwendung80). Wird die stille Beteiligung
                           zuwenden, d.h. Verluste sind bis zur Höhe des        im Betriebsvermögen gehalten, greift beim Stil-
                           Einlagekontos unmittelbar nutzbar74), darüber        len die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2
                           hinaus nur verrechenbar. Auch § 15 Abs. 4 Satz       GewStG, wonach sein Gewinnanteil bei der Er-
                           6 EStG ist zu berücksichtigen, der nur bei natür-    mittlung seines eigenen Gewerbeertrags abzu-
                           lichen Personen als stillen Gesellschaftern zu       ziehen ist. Verluste können im Rahmen des § 15a
                           keinen weiteren Einschränkungen der Verlust-
                           verwertung führt75).                                 70) So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil
                           Gewerbesteuerlich unterliegt lediglich der Inha-         vom 21. 6. 2001 ± 4 K 2623/97, DStRE 2002 S. 604, Re-
                                                                                    vision eingelegt beim BFH, AZ I R 70/01, bei einem alleini-
                           ber des Handelsgewerbes der Steuerbelastung.             gen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der sich
                           Gewinnanteile des typisch Stillen sind bei der           an dieser still beteiligt hat, aufgrund der derart ausgepräg-
                           Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 8 Nr. 3             ten Mitunternehmerinitiative auch ohne Beteiligung an
                           GewStG wieder hinzuzurechnen, sofern der Stil-           den stillen Reserven eine atypisch stille Gesellschaft ange-
                                                                                    nommen. Vgl. Frystatzki, EStB 2003 S. 487.
                           le die Beteiligung nicht im Betriebsvermögen         71) Beim Inhaber des Handelsgewerbes erhöht der Verlust-
                           hält. Analog dazu werden die Verlustanteile be-          anteil als Betriebseinnahme die steuerliche Bemessungs-
                           rücksichtigt76).                                         grundlage.
                                                                                72) Vgl. BFH vom 10. 11. 1987 VIII R 53/84, BStBl. II 1988 S.
                           Die Veräuûerung der vom Business Angel un-
Gründung

                                                                                    186. Vgl. zur Verlustzuweisung bei typisch stillen Gesell-
                           mittelbar gehaltenen typisch stillen Beteiligung         schaften auch z.B. Frystatzki, EStB 2003 S. 486-488.
                           ist grundsätzlich mit keinen einkommensteuerli-      73) Vgl. z.B. Frystatzki, EStB 2003 S. 487.
                                                                                74) Hinsichtlich der Verlustbeteiligung kommt es auf die jewei-
                           chen Konsequenzen verbunden, da sie dem Pri-             lige Vertragsgestaltung an. Vgl. Lüdicke/Rieger (Hrsg.),
                           vatvermögen zugerechnet wird. Falls jedoch               Münchener AnwaltsHandbuch Unternehmenssteuerrecht,
                           zwischen Begründung des Beteiligungsverhält-             2004, § 10, Rdn. 129.
                           nisses und der Veräuûerung weniger als ein Jahr      75) § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG wurde durch das StVergAbG ein-
                                                                                    gefügt und durch das Korb II-Gesetz geändert. Es soll ver-
                           liegt (privates Veräuûerungsgeschäft i.S.d. § 23         hindert werden, dass durch Zwischenschaltung von Per-
                           EStG) oder falls mit dem die Einlage überstei-           sonengesellschaften und stillen Beteiligungen Verluste
                           genden Erlös der laufende noch nicht aus-                zwischen Kapitalgesellschaften weitergegeben werden
                           geschüttete Gewinnanteil abgegolten wird,                können. Hier sollen nur stille Beteiligungen betrachtet wer-
                                                                                    den, die im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft
                           kommt es zur Steuerpflicht77).                           gehalten werden, an der ausschlieûlich natürliche Per-
                           Bei Auflösung der stillen Beteiligung fällt grund-       sonen, die Business Angels, beteiligt sind.
                                                                                76) Vgl. Abschn. 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GewStR.
                           sätzlich keine Einkommensteuer an. Der Stille        77) Vgl. Jacobs, a.a.O. (Fn. 30), S. 493 f.
                           erhält seine geleistete Einlage zurück. Wird aus-    78) Vgl. zur Auflösung Jacobs, a.a.O. (Fn. 30), S. 493.
                           nahmsweise ein den Nominalwert übersteigen-          79) Vgl. Abschn. 50 Abs. 3 GewStR; BFH vom 28. 3. 2003 VIII
                           der Betrag ausbezahlt, stellt die Differenz zum          B 194/01, BFH/NV 2003 S. 1308. Damit findet bei einer
                                                                                    atypisch stillen Gesellschaft die Hinzurechnungsvorschrift
                           Nennwert einen besonderen Vorteil nach § 20              des § 8 Nr. 3 GewStG keine Anwendung.
                           Abs. 2 Nr. 1 EStG dar, der bei gehaltener Betei-     80) Vgl. BFH vom 10. 11. 1993, BStBl. II 1994 S. 327; Forst/
                           ligung im Privatvermögen zu den Einkünften               Frings, EStB 2003 S. 359.

           570                                                                                                        FINANZ BETRIEB 7-8/2004
EStG berücksichtigt werden81). Gewerbesteuer-         er abzugsfähig, gewerbesteuerlich handelt es
lich fallen die Verluste beim Beteiligten unter       sich i.d.R. um Dauerschuldzinsen i.S.v. § 8 Nr. 1
die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 8            GewStG. Beim Business Angel unterliegen sie
GewStG82).                                            als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20
Auch bei einem erzielten Veräuûerungsgewinn           Abs. 1 Nr. 7 EStG in voller Höhe der persönli-
handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbe-             chen Einkommensteuer. Verluste sind nicht
betrieb83). Sofern der Business Angel älter als 55    nutzbar. Beim Verkauf der vom Business Angel
Jahre ist, kann grundsätzlich ein Freibetrag von      in seinem Privatvermögen gehaltenen obligatio-
max. 45 000 E genutzt werden (§ 16 Abs. 4             nenartigen Genussrechten kann eine Steuer-
EStG)84). Zudem braucht der Veräuûerungs-             pflicht allenfalls durch § 23 EStG begründet wer-
gewinn dann nur mit 56 v.H. des durchschnitt-         den. Werden sie im Betriebsvermögen einer Ka-
lichen Steuersatzes belastet werden, ansonsten        pitalgesellschaft gehalten, fallen sie nicht unter
gilt die Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und 3           die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG97).
EStG)85). Da der Veräuûerungsgewinn auf eine
natürliche Person entfällt, unterliegt er nicht der
                                                       Genussrechte sind aufgrund fehlender gesetzlicher Re-
Gewerbesteuer. Ein Veräuûerungsverlust min-
dert in voller Höhe das zu versteuernde Einkom-        gelung zwischen Emittent und Erwerber frei ausgestalt-
men des Business Angels86). Bei der Auflösung          bar. Vorteile bestehen u.a. in der hohen Flexibilität,
der atypisch stillen Gesellschaft erfolgt die Be-      dem geringen formellen Aufwand, der Erhaltung der
steuerung beim Stillen wie bei einer Veräuûe-          gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit der Gründer
rung87).                                               und der Handelbarkeit.
b) Genussrechte
                                                      c) Nachrangiges Darlehen
Genussrechte sind eine weitere von Business
Angels eingesetzte Finanzierungsform88). Sie          Auch die Gewährung eines nachrangigen Gesell-
sind aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung         schafterdarlehns kommt in Betracht. Aufgrund
zwischen Emittent und Erwerber frei ausgestalt-       des erhöhten Risikos enthält der Zinssatz für ein
bar. Vorteile bestehen u.a. in der hohen Flexibili-   solches Darlehen meist einen Zuschlag. Gesell-
tät, dem geringen formellen Aufwand, der Erhal-       schafterdarlehen können bei Vorliegen eines
tung der gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit     maûgeblichen Einflusses den Charakter von Ri-
der Gründer und der Handelbarkeit89). Ohne            sikokapital haben. Gezahlte Zinsen müssen bei
dass Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden,         Insolvenz als Entnahmen zurückgeführt wer-
wird der Erwerber am wirtschaftlichen Erfolg
beteiligt. Je nach Ausgestaltung kann Genuss-         81) Auch hier sind wiederum bei stillen Beteiligungen, die von
rechtskapital als Eigen- oder Fremdkapital be-            einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten
handelt werden. Der Genussscheininhaber ist               werden, die Einschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 6 EStG
                                                          zu beachten.
zwar kein Gesellschafter, ihm stehen aber Rech-       82) Vgl. Forst/Frings, EStB 2003 S. 359.
te in ähnlicher Weise zu. So kann er z.B. stimm-      83) Die Besteuerung bei Veräuûerung bzw. Auflösung der aty-
rechtslos an Gesellschafterversammlungen teil-            pisch stillen Beteiligung erfolgt analog wie bei Veräuûe-
nehmen, Auskünfte anfordern oder in den Jah-              rung eines Mitunternehmeranteils bzw. Auflösung von Per-
                                                          sonengesellschaften. Vgl. Jacobs, a.a.O. (Fn. 30), S. 493 f.
resabschluss Einsicht verlangen90).                   84) Vgl. Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 6. Aufl.,
Genussrechte werden in den verschiedensten                2003, Rdn. 22.63. Der Freibetrag wurde durch das
Formen eingesetzt. Die steuerliche Behandlung             HBeglG 2004 von 51 200 E auf 45 000 E gesenkt, die
                                                          Abschmelzungsgrenze des § 16 Abs. 4 Satz 3 EStG auf
lässt sich im Wesentlichen wie folgt zusammen-            136 000 E.
fassen: Ist der Business Angel am Gewinn und          85) Anhebung von 50 v.H. auf 56 v.H. durch das HBeglG
Liquidationserlös beteiligt (sozietäres Genuss-           2004.
recht)91), kann der Emittent die gezahlten Ver-       86) Vgl. Blaurock, a.a.O. (Fn. 84), Rdn. 22.65, m.w.N.
                                                      87) Verzichtet der atypisch Stille aus familiären Gründen auf
gütungen nicht mindernd berücksichtigen92).               die Rückzahlung eines Teils seiner Einlage, ist der Unter-
Sie werden wie Ausschüttungen behandelt.                  schiedsbetrag als Einlage zu qualifizieren. Vgl. Blaurock,
                                                                                                                                  Gründung
Beim Business Angel sind die Erträge als Ein-             a.a.O. (Fn. 84), Rdn. 22.76.
künfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1         88) Auch die tbg setzt seit Frühjahr 2000 Genussscheine als
                                                          Instrument zur Frühphasenfinanzierung ein. Vgl. Kleinhü-
Nr. 1 EStG zur Hälfte steuerbefreit. Bezieht eine         ckelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 96.
Kapitalgesellschaft die Erträge, ist § 8b Abs. 1      89) Vgl. Kleinhückelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 98. Vgl. auch
KStG anwendbar93). Verluste des Targets können            Mustervertragswerk für Business Angels, S. 8, abrufbar un-
nach überwiegender Meinung nicht geltend ge-              ter: http://www.business-angels.de/download/musterver-
                                                          traege.pdf
macht werden94). Der Verkauf von im Privatver-        90) Vgl. Kleinhückelskoten et al., a.a.O. (Fn. 9), S. 97.
mögen gehaltenen Genussrechten ist steuerfrei,        91) Vgl. zu den unterschiedlichen Auffassungen des BFH und
sofern §§ 17 und 23 EStG nicht entgegenste-               der Finanzverwaltung BFH vom 19. 1. 1994 I R 67-92,
hen95). Bei Verkauf von im Betriebsvermögen ei-           BStBl. II 1994. S. 77 ) DB 1994 S. 859 und BMF vom 8.
                                                          12. 1986 IV B 7 S 2742 ± 26/86, und BMF vom 27. 12.
ner Kapitalgesellschaft gehaltenen sozietären             1995 IV B 7 S 2742 ± 76/95, BStBl. I 1996 S. 49.
Genussrechten greift die 95%ige Veräuûerungs-         92) Hinsichtlich der KSt und GewSt handelt es sich um Ge-
gewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3            winnbestandteile (§§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG i.V.m. § 7
KStG96).                                                  GewStG).
                                                      93) Vgl. z.B. Forst/Frings, EStB 2003 S. 360.
Liegen dagegen obligationenartige Genussrechte        94) Vgl. z.B. Forst/Frings, EStB 2003 S. 360.
vor, ergeben sich dieselben steuerlichen Folgen       95) Vgl. dazu Schmidt, EStG-Komm. 2003, § 17, Rdn. 44-46.
                                                      96) Vgl. BMF-Schreiben vom 28. 4. 2003, BStBl. I 2003 S.
wie bei einer üblichen Fremdkapitalüberlas-
                                                          292 = DB 2003 S. 1027, Rdn. 24.
sung. Beim Target sind die Vergütungen als Be-        97) Vgl. BMF-Schreiben vom 28. 4. 2003, BStBl. I 2003 S.
triebsausgabe im Rahmen der Körperschaftsteu-             292 = DB 2003 S. 1027, Rdn. 24.

FINANZ BETRIEB 7-8/2004                                                                                                     571
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