STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz

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STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz
ST EU E RL I C HE F Ö RDE RU N G
     DE R E - M OB I L I TÄT
STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz
STEUERLICHE VORTEILE
BEI NUTZUNG VON E-FAHRZEUGEN
UND E-FAHRRÄDERN

Klimaschutz ist eines der zentralen politischen Themen. Um den Ausstoß von Treib­
hausgasen zu reduzieren und die Luftqualität insb. in Ballungsräumen zu verbessern,
wird derzeit verstärkt auf E-Mobilität gesetzt. Die Attraktivität von Fahrzeugen mit
Elektro- oder Hybridelektroantrieb gegenüber Fahrzeugen mit herkömmlichen Ver­
brennungsmotoren soll dazu u. a. durch steuerliche Förderungen erhöht werden.

Neben einem sog. Umweltbonus, der laut Beschluss        › Vorteile   bei der Besteuerung der Privatnutzung
des Koalitionsausschusses der Bundesregierung vom        eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder Elektro­
03.06.2020 bei Zulassungen von Batteriefahrzeugen        fahrrads
oder Plug-In Hybridfahrzeugen im Zeitraum vom           ›
                                                         Steuerbegünstigungen       bei der Privatnutzung
04.06.2020 bis 31.12.2021 deutlich angehoben             oder Überlassung von Ladevorrichtungen
werden soll, sind konkret insb. folgende steuerlichen   › Halbierung    der gewerbesteuerlichen Hinzurech­
Begünstigungen vorgesehen:                               nung von Leasingraten für Elektrofahrzeuge
                                                        › Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge
                                                        › K fz-Steuerbefreiung

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STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz
PRIVATNUTZUNG EINES
ELEKTRO-FIRMENFAHRZEUGS
DURCH DEN UNTERNEHMER

ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG                          Bei der 1 %-Regelung ist monatlich 1 % des Brut­
                                                      tolistenpreises des Fahrzeugs als Wert der Privat­
Kann ein betriebliches Fahrzeug auch privat ge­       nutzung anzusetzen. Der Bruttolistenpreis ist der
nutzt werden, ist die private Nutzung grundsätzlich   inländische Listenpreis des Fahrzeugs zum Zeit­
entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der          punkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für
Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Handelt es sich      die Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteu­
bei dem betrieblichen Fahrzeug um ein Elektrofahr­    er. Rabatte oder Preisabschläge sind nicht zu be­
zeug, das nach dem 31.12.2018 erworben wurde,         rücksichtigen. Ebenso ist nicht relevant, ob das
sind in beiden Berechnungsmethoden erhebliche         Fahrzeug als Neu- oder als Gebrauchtwagen er­
Begünstigungen vorgesehen.                            worben worden ist. Der Bruttolistenpreis ist auch
                                                      dann heranzuziehen, wenn das Fahrzeug geleast
1 %-Regelung                                          ist oder gebraucht gekauft wurde.

Die Anwendung der 1 %-Regelung ist nur möglich,       Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen
wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich        Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Wert
genutzt wird. Der Anteil der betrieblichen Nutzung    der Privatnutzung um monatlich 0,03 % des Brut­
kann durch formlose Aufzeichnungen über einen         tolistenpreises je Entfernungskilometer abzüglich
repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum            der entsprechend anfallenden Entfernungspau­
(mindestens über drei Monate) vom Steuerpflichti­     schale zu erhöhen.
gen nachgewiesen werden.

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STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz
Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Ansatz         Bei zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2030
der Privatnutzung eines Firmenwagens ist somit          angeschafften Fahrzeugen ist der Bruttolistenpreis
der Bruttolistenpreis. Hier setzt die seit 01.01.2020   nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn sie keine
anzuwendende steuerliche Begünstigung von               Kohlendioxidemissionen je gefahrenen Kilometer
Elektro­fahrzeugen an. Konkret wird der Bruttolis­      haben und der Bruttolistenpreis nicht mehr als
tenpreis unter bestimmten Voraussetzungen nur zu        EUR 60.000 beträgt. Bei Anschaffung in 2019 ist
einem Viertel bzw. nur zur Hälfte angesetzt.            diese Regelung zwar ebenso anzuwenden, jedoch
                                                        darf dann der Bruttolistenpreis EUR 40.000 nicht
    Elektrofahrzeuge in diesem Sinne sind Fahrzeuge     übersteigen.
    mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren,
    die ganz oder überwiegend aus mechanischen          Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt (ent­
    oder elektrochemischen Energiespeichern oder        weder mehr als 0 g/km Emission oder Bruttolisten­
    aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern       preis über EUR 40.000 in 2019 bzw. EUR 60.000
    gespeist werden. Zudem werden hierunter ex­         ab 01.01.2020) und liegt eine Anschaffung zwi­
    tern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (sog.        schen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 vor, ist
    Plug-In Hybride) gefasst.                           die Bemessungsgrundlage zur Hälfte anzusetzen.
                                                        Zusätzliche Voraussetzung ist dann allerdings, dass
                                                        die Kohlendioxidemission maximal 50 g/km oder
                                                        die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher
                                                        Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens
                                                        40 km beträgt.

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STEUERLICHE FÖRDERUNG DER E- MOBILITÄT - Ebner Stolz
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein betriebliches                          Alternative 1: Es handelt sich um ein Fahrzeug mit
Fahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für                             Verbrennungsmotor.
Fahrten zwischen seiner Wohnung und der davon
10 km entfernten Betriebsstätte, an der er über­                           Alternative 2: Das Fahrzeug verfügt ausschließlich
wiegend tätig ist. Die betriebliche Nutzung beträgt                        über einen Elektroantrieb.
mehr als 50 %. Der Bruttolistenpreis des in 2020
erworbenen Fahrzeugs beträgt EUR 36.000.                                   Alternative 3: Das Fahrzeug hat einen Hybrid-An­
                                                                           trieb mit einer Reichweite unter ausschließlicher
                                                                           Nutzung des Elektroantriebs von 45 km.

                           ALT. 1:                                  ALT. 2:                       ALT. 3:
                           KFZ MIT VERBREN-                         E-AUTO MIT 0 G/KM             ANDERES E-AUTO
                           NUNGSMOTOR                               EMISSION UND                  MIT ANSCHAFFUNG
                                                                    LISTENPREIS                   01.01.2019 BIS
                                                                    < EUR 60.000                  31.12.2021

                                                        EUR                                EUR                          EUR

 Privatnutzung             1 % Brutto-                  360         1 % von                  90   1 % von               180
                           listenpreis                              ¼ Brutto-                     ½ Brutto-
                                                                    listenpreis                   listenpreis

 Fahrten                   0,03 %                         48        0,03 % von                0   0,03 % von               0
 Wohnung –                 Bruttolisten­                            ¼ Bruttolisten-               ½ Bruttolisten-
 Betrieb                   preis x 10 km                            preis x 10 km                 preis x 10 km =
                           = 108                                    = 27                          54
                           abzgl. Entfer­                           abzgl. max. Ent-              abzgl. max. Ent-
                           nungspauscha­                            fernungspau­                  fernungspau­
                           le von 60*                               schale von 60*                schale von 60*

 Monatliche                                             408                                  90                         180
 Privatnutzung

* Entfernungspauschale EUR 0,30 x 10 km x 20 Arbeitstage = EUR 60

                                                                                                                            5
Der hälftige Ansatz des Bruttolistenpreises bei Elek­   › bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2022 und
trofahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis über           dem 31.12.2024: Emissionen von maximal 50 g/km
EUR 60.000 bzw. einer Kohlendioxidemission ist           betragen oder elektrische Reichweite von min­
unter folgenden Voraussetzungen auch noch für            destens 60 km,
Anschaffungen      nach    dem     31.12.2021     bis
31.12.2030 möglich:                                     › bei Anschaffung zwischen dem 01.01.2025 und
                                                         dem 31.12.2030: Emissionen von maximal 50 g/km
                                                         oder elektrische Reichweite von mindestens
                                                         80 km.

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Fahrtenbuchmethode                                    Parallel zur 1 %-Regelung werden auch bei der
                                                      Fahrtenbuchmethode Elektrofahrzeuge begüns­
Alternativ zu der pauschalen 1 %-Methode kann         tigt. Bei Elektrofahrzeugen, bei denen bei der
der Wert der Privatnutzung des Fahrzeugs durch        1 %-Regelung nur ein Viertel bzw. nur die Hälfte des
Einzelnachweis aller Fahrten und der Gesamtkosten     Bruttolistenpreises anzusetzen ist, sind bei der
ermittelt werden. Der Wert der Privatnutzung be­      Fahrtenbuchmethode nur mit einem Viertel bzw.
stimmt sich somit – im Gegensatz zur 1 %-Rege­        der Hälfte der Anschaffungskosten zu berücksichti­
lung – nach dem konkreten Umfang der Privatnut­       gen. Dadurch mindern sich die Gesamtaufwendun­
zung.                                                 gen des Fahrzeugs und somit auch die auf Privat­
                                                      fahrten bzw. Fahrten zwischen Wohnung und
Dazu sind die getätigten Fahrten in einem Fahrten­    Betriebsstätte entfallenden Aufwendungen.
buch aufzuzeichnen. Es muss zeitnah, lückenlos
und laufend für das gesamte Jahr geführt werden.      Beispiel: Ein Unternehmer nutzt den Pkw mit
Unerheblich ist, ob das Fahrtenbuch handschriftlich   einer Jahresgesamtfahrleistung von 20.000 km
oder elektronisch geführt wird. Es muss jedoch ge­    auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen seiner
währleistet sein, dass sich die Daten nachträglich    Wohnung und seiner Betriebsstätte. Aus den Auf­
nicht ändern lassen.                                  zeichnungen des Fahrtenbuchs ergibt sich, dass
                                                      16.000 km aus betrieblichen Gründen, 1.600 km
Das Wahlrecht zwischen der 1 %-Regelung und           aus privaten Gründen und 2.400 km zwischen
der Fahrtenbuchmethode kann für jedes Fahrzeug        Wohnung und Betrieb (Entfernung 5 km) gefahren
im Betriebsvermögen gesondert ausgeübt werden.        wurden. Die Anschaffungskosten (= Nettokauf­
Allerdings darf die Methode bei demselben Fahr­       preis) für das in 2019 erworbene Fahrzeug betru­
zeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt      gen EUR 30.000. Aus den Buchführungsunterlagen
werden.                                               ergeben sich laufende Aufwendungen für das
                                                      Fahrzeug von EUR 4.000, die Abschreibung beträgt
Der Wert der Privatnutzung ergibt sich aus dem        EUR 5.000 (sechs Jahre Nutzungsdauer bei An­
Verhältnis der Gesamtaufwendungen zu der Ge­          schaffungskosten von EUR 30.000).
samtfahrleistung und dem Anteil der Privatfahrten
an der Gesamtfahrleistung. Entsprechend ist zu­       Alternative 1: Es handelt sich um ein Fahrzeug mit
dem der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und         Verbrennungsmotor.
Betriebsstätte zu ermitteln, der dem Wert der Pri­
vatnutzung zuzuschlagen ist, soweit er die zu be­     Alternative 2: Das Fahrzeug verfügt ausschließlich
rücksichtigende Entfernungspauschale übersteigt.      über einen Elektroantrieb.

                                                      Alternative 3: Das Fahrzeug hat einen Hybrid-An­
                                                      trieb mit einer Reichweite unter ausschließlicher
                                                      Nutzung des Elektroantriebs von 47 km.

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ALT. 1:                               ALT. 2:                       ALT. 3:
                          KFZ MIT VERBREN-                      E-AUTO MIT 0 G/KM             ANDERES E-AUTO
                          NUNGSMOTOR                            EMISSION UND                  MIT ANSCHAFFUNG
                                                                LISTENPREIS                   01.01.2019 BIS
                                                                < EUR 40.000                  31.12.2021

                                                       EUR                             EUR                           EUR

    Kosten                Laufend: 4.000                        Laufend: 4.000                Laufend: 4.000
                          Abschreibung: 5.000                   Abschreibung: 1.250           Abschreibung: 2.500

    Anteil                1.600 km /                    720     1.600 km /             420    1.600 km /             520
    Privatfahrten         20.000 km x                           20.000 km x                   20.000 km x
                          9.000                                 5.250                         6.500

    Anteil Fahrten        2.400 km /                            2.400 km /                    2.400 km /
    Wohnung –             20.000 km x                           20.000 km x                   20.000 km x
    Betriebstätte         9.000 = 1.080                         5.250 = 630                   6.500 = 780
                          abzgl. Entfernungs­                   abzgl. Entfernungs­           abzgl. Entfernungs­
                          pauschale von 360*                    pauschale von 360*            pauschale von 360*

    Jährliche                                        1.440                             690                           940
    Privatnutzung

    Monatliche                                          120                           57,50                         78,33
    Privatnutzung

*Entfernungspauschale EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage = EUR 360

8
Altfälle und Auffangregelung                         en nicht erfüllt, ist der Bruttolistenpreis bei der
                                                     1 %-Regelung bzw. die Anschaffungskosten bei
Handelt es sich bei dem betrieblichen Elektrofahr­   der Fahrtenbuchmethode um die darin enthaltenen
zeug um ein Fahrzeug, das vor dem 01.01.2019 an­     Kosten für das Batteriesystem pauschal zu mindern.
geschafft wurde, oder das zwar nach dem              Konkret ist folgender Minderungsbetrag pro Kilo­
31.12.2018 und vor dem 01.01.2023 angeschafft        wattstunde der Batteriekapazität vorgesehen, der
wurde bzw. wird, jedoch die vorgenannten Kriteri­    allerdings durch einen Höchstbetrag gedeckelt ist:

 ANSCHAFFUNGSJAHR                         MINDERUNGSBETRAG                HÖCHSTBETRAG IN EUR
                                        IN EUR/KWH SPEICHER-
                                                     KAPAZITÄT

 2013 und früher                                              500                               10.000

 2014                                                         450                                9.500

 2015                                                         400                                9.000

 2016                                                         350                                8.500

 2017                                                         300                                8.000

 2018                                                         250                                7.500

 2019                                                         200                                7.000

 2020                                                         150                                6.500

 2021                                                         100                                6.000

 2022                                                           50                               5.500

                                                                                                          9
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG                         Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach
                                                     der 1 %-Methode
Bei der Umsatzsteuer wird nicht zwischen Fahrzeu­
gen mit herkömmlichen Verbrennungsmotor und          Wird der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-
Elektrofahrzeugen unterschieden. Daher sind die      Methode ermittelt, ist dieser Wert grundsätzlich auch
oben aufgeführten ertragsteuerlichen Regelungen      der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu legen. Aller­
bei der Umsatzsteuer nicht anzuwenden.               dings ist dabei der volle Bruttolistenpreis zu Grunde
                                                     zu legen, auch wenn ertragsteuerlich ein geringerer
Die nichtunternehmerische Nutzung eines im Be­       Ansatz erfolgt. Bei Elektrofahrzeugen, die z. B. in 2020
triebsvermögen befindlichen Fahrzeugs ist als un­    mit einem Bruttolistenpreis bis zu EUR 60.000 an­
entgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu un­       geschafft werden, weicht damit der ertragsteuerli­
terwerfen, soweit dem Unternehmer beim Erwerb        che Wert der Privatnutzung von dem für umsatz­
des Fahrzeuges zumindest teilweise ein Vorsteuer­    steuerliche Zwecke heranzuziehenden Wert ab.
abzug zustand. Als Bemessungsgrundlage sind da­
bei die Kosten anzusetzen, soweit sie zum vollen     Für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten wird ein
oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.     pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen, so
                                                     dass 80 % der Umsatzsteuer unterliegen. Der nach
Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunter­   der 1 %-Methode ermittelte Wert ist der Netto­
nehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zu­        wert, so dass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
geordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unterneh­
mer die Wahl zwischen drei Methoden:                 Beispiel: Unter Anwendung der 1 %-Methode
                                                     hat der Unternehmer den Wert der monatlichen
› 1 %-Regelung,                                      Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs in Höhe
› Fahrtenbuchmethode oder                            von EUR 395 ermittelt (Bruttolistenpreis des Elek­
› Schätzmethode.                                     trofahrzeugs EUR 39.500).

Die Verwendung eines dem Unternehmen zuge­            DER UMSATZBESTEUERUNG
ordneten Fahrzeugs für Fahrten zwischen Woh­          UNTERLIEGT DAMIT:
nung und Betriebsstätte erfolgt nicht für Zwecke,
die außerhalb des Unternehmens liegen, und ist        80 % des Werts der                     EUR 316,00
mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der        Privatnutzung
Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.
                                                      Monatlich auf die Privatnutzung        EUR 60,04
                                                      zu entrichtende Umsatzsteuer

10
Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach              Beispiel: Der Unternehmer hat nach der Fahr-
der Fahrtenbuchmethode                                 tenbuchmethode einen Wert der monatlichen
                                                       Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs von
Auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist          EUR 103,33 ermittelt. In den Gesamtkosten sind
die ertragsteuerliche Begünstigung durch Ansatz        75 % Kosten mit Vorsteuerabzug enthalten (verein­
nur des hälftigen oder eines Viertels des Bruttolis­   fachte Annahme).
tenpreises zur Ermittlung der Gesamtaufwendun­
gen für umsatzsteuerliche Zwecke nicht anzuwen­         DER UMSATZBESTEUERUNG
den. Vielmehr ist umsatzsteuerlich der Wert der         UNTERLIEGT DAMIT:
Privatnutzung basierend auf dem vollen Bruttolis­
tenpreis zu ermitteln.                                  75 % des Werts der                EUR 77,50
                                                        Privatnutzung
Zudem ist zu prüfen, inwieweit in den Gesamt­
kosten Kosten mit Vorsteuerabzug enthalten sind.        Monatlich auf die Privatnutzung   EUR 14,72
Entsprechend ist der der Umsatzsteuer zu unter­         zu entrichtende Umsatzsteuer
werfende Betrag zu mindern.

                                                                                                      11
PRIVATNUTZUNG EINES
ELEKTRO-FIRMENFAHRZEUGS
DURCH DEN ARBEITNEHMER

LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG                              Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung
                                                        ermittelt und benutzt der Arbeitnehmer den Fir­
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern          menwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung
ein betriebliches Fahrzeug auch zur Privatnutzung,      und erster Tätigkeitsstätte, ist der auf die Fahrten
wird das Fahrzeug in vollem Umfang betrieblich ge­      zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ent­
nutzt. Der Unternehmer kann somit alle damit in         fallende geldwerte Vorteil zusätzlich nach der
Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebs­           0,03 %-Methode anzusetzen. Somit ist pro Entfer­
ausgaben berücksichtigen.                               nungskilometer monatlich zusätzlich ein Betrag
                                                        von 0,03 % des Bruttolistenpreises zu berücksichti­
Allerdings stellt die unentgeltliche oder verbilligte   gen. Abweichend vom Monatsprinzip kann eine
Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung          Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten
(Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und            Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeits­
erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten)      stätte mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Ent­
an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar,       fernungskilometer und je Fahrt vorgenommen wer­
der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.       den. Voraussetzung dafür ist, dass die tatsächlich
                                                        durchgeführten Fahrten nicht mehr als 180 Fahrten
Der geldwerte Vorteil ist in identischer Weise wie      pro Jahr betragen. Fährt der Arbeitnehmer mehr
bei der Privatnutzung durch Unternehmer entwe­          als einmal in der Woche an den Ort des eigenen
der nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrten­        Hausstands, ist diese zusätzliche Familienheimfahrt
buchmethode zu ermitteln. Dabei kommen die vor­         vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen, so
genannten Begünstigungen für Elektrofahrzeuge           dass der Arbeitnehmer bei einer Firmenwagenge­
in gleicher Weise zur Anwendung wie bei der Pri­        stellung diese Fahrten versteuern muss, und zwar
vatnutzung durch den Unternehmer. Der Berech­           mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungs­
nung ist somit ggf. nur 25 % bzw. 50 % des Brut­        kilometer zwischen dem Beschäftigungsort und
tolistenpreises zu Grunde zu legen.                     dem Ort des eigenen Hausstands.

12
Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der        UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG
Fahrtenbuchmethode ergibt sich dessen Höhe wie­
derum aus dem Anteil der Privatfahrten, Fahrten        Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahr­
zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte so­       zeug einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,
wie Familienheimfahrten, sofern diese öfter als ein­   stellt die Fahrzeugüberlassung eine entgeltliche
mal wöchentlich erfolgen, an der Gesamtfahrleis­       Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer
tung des Firmenwagens. Bei der Ermittlung der          dar. Als Bemessungsgrundlage können die lohn­
Gesamtaufwendungen ist bei Vorliegen der Vor­          steuerlichen Werte (Privatfahrten, Fahrten zwi­
aussetzungen nur von 25 % bzw. 50 % des Brut­          schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
tolistenpreises auszugehen.                            Familienheimfahrten) zugrunde gelegt werden.
                                                       Allerdings wird für Zwecke der Umsatzsteuer nicht
Der Wert der Privatnutzung durch den Arbeitneh­        zwischen Fahrzeugen mit herkömmlichen Verbren­
mer unterliegt regelmäßig dem individuellen Ein­       nungsmotor und Elektrofahrzeugen unterschieden.
kommensteuersatz des Arbeitnehmers. Der Arbeit­        Daher sind auch hier die oben aufgeführten ertrag­
geber kann aber den Betrag bis zur Höhe der            steuerlichen Regelungen bei der Umsatzsteuer
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Woh­         nicht anzuwenden. Somit sind ggf. unterschiedli­
nung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers     che Berechnungen für Zwecke der Lohnsteuer und
mit 15 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen.          der Umsatzsteuer erforderlich.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst eine Bei­
tragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.           Die für umsatzsteuerliche Zwecke ermittelten Wer­
                                                       te stellen Bruttowerte dar, so dass die Umsatzsteu­
                                                       er entsprechend herauszurechnen ist. Ein Abschlag
                                                       von 20 % für Kfz-Kosten ohne Vorsteuer - wie im
                                                       Fall der Privatnutzung durch den Unternehmer -
                                                       darf nicht vorgenommen werden.

                                                       Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Vorsteuer­
                                                       beträge aus den Anschaffungskosten und den Un­
                                                       terhaltskosten des Fahrzeugs abziehen. Die spätere
                                                       Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unter­
                                                       liegt der Umsatzsteuer.

                                                                                                        13
PRIVATNUTZUNG EINES
BETRIEBLICHEN ELEKTROFAHRRADS
DURCH DEN UNTERNEHMER

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektro­        Die umsatzsteuerliche Behandlung der Privatnut­
fahrrads durch den Unternehmer ist in dem Zeit­         zung von Elektrofahrrädern ist bisher noch nicht
raum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 in vollem        abschließend geklärt. Zur Vermeidung von verzins­
Umfang ertragsteuerfrei, auch soweit das Elektro­       lichen Steuernachzahlungen sollte entsprechend
fahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und Be­            der Behandlung von privat genutzten Kfz nach der
triebsstätte genutzt wird.                              1 %-Methode verfahren werden. Bemessungs­
                                                        grundlage ist hierbei die auf volle EUR 100 nach
     Elektrofahrräder sind Fahrräder, die verkehrs­     unten abgerundete unverbindliche Preisempfeh­
     rechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Bei      lung des Herstellers.
     Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kfz
     einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Mo­
     tor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h un­
     terstützt), gelten die ertragsteuerlichen Bewer­
     tungsvorschriften für die Überlassung von
     Firmenfahrzeugen.

14
PRIVATNUTZUNG EINES
BETRIEBLICHEN ELEKTROFAHRRADS
DURCH DEN ARBEITNEHMER

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern            geldwerte Vorteil 1 % eines auf volle EUR 100 abge­
ein betriebliches Elektrofahrrad auch zur Privatnut­      rundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfeh­
zung, wird das Elektrofahrrad in vollem Umfang            lung des Herstellers einschließlich der Umsatzsteuer.
betrieblich genutzt. Der Unternehmer kann somit
alle damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben             Auch im Falle der Überlassung eines betrieblichen
als Betriebsausgaben berücksichtigen.                     Elektrofahrrads zur Privatnutzung an den Arbeitneh­
                                                          mer steht eine abschließende Klärung der umsatz­
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 ist die Überlassung         steuerlichen Behandlung noch aus. Es dürfte aber von
eines betrieblichen Elektrofahrrads für private Zwe­      einem Leistungsaustausch auszugehen sein, wobei
cke für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei, wenn die         das Entgelt entsprechend der 1 %-Methode basierend
Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeits­          auf der vollen Preisempfehlung des Herstellers - abge­
lohn erfolgt. Ungeachtet dessen, kann der Arbeit­         rundet auf volle EUR 100 - zu ermitteln sein dürfte.
nehmer im Rahmen seiner Einkommensteuererklä­
rung die Entfernungspauschale in nicht gekürztem            Wird nach dem 31.12.2019 dem Arbeitnehmer
Umfang in Anspruch nehmen.                                  ein betriebliches Elektrofahrrad zusätzlich zum
                                                            ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich
Wird das Elektrofahrrad einem Arbeitnehmer hin­             oder verbilligt übereignet, kann der daraus resul-
gegen nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten             tierende geldwerte Vorteil durch den Arbeitgeber
Arbeitslohn, sondern im Wege der Gehaltsum­                 pauschal mit 25 % lohnversteuert werden. Sozial-
wandlung überlassen, greift die Steuerbefreiung             versicherungsbeiträge sind auf diesen Vorteil
nicht. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung ist          nicht zu erheben. Umsatzsteuerlich stellt die Über-
dann wie folgt zu berechnen:                                eignung eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Be-
                                                            messungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung
Wird das Elektrofahrrad ab 2019 zum ersten Mal über­        sind die Selbstkosten im Übergabezeitpunkt, so­
lassen, beträgt der geldwerte Vorteil 1 % der auf volle     weit sie dem Vorsteuerabzug unterlegen haben.
EUR 100 abgerundeten halbierten unverbindlichen             Wurde vom Arbeitnehmer ein Entgelt gezahlt,
Preisempfehlung des Herstellers einschließlich der Um­      ist dies umsatzsteuerlich heranzuziehen, sofern
satzsteuer im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahr­        es nicht die Selbstkosten unterschreitet.
rads. Bei Überlassungen ab 01.01.2020 beträgt der

                                                                                                                  15
KOSTENLOSES AUFLADEN
VON ELEKTROFAHRZEUGEN
UND ELEKTROFAHRRÄDERN
BEIM ARBEITGEBER

Darf der Arbeitnehmer sein Elektrofahrzeug an            Übereignen Arbeitgeber eine betriebliche La­
einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeit­   destation kostenlos oder zu einem günstigeren
gebers oder eines verbundenen Unternehmens               Preis an Arbeitnehmer, kann der daraus resul­
aufladen oder überlässt der Arbeitgeber dem Ar­          tierende Sachbezug seit Jahr 2017 mit einem
beitnehmer eine betriebliche Ladevorrichtung zur         Pauschsteuersatz von 25 % versteuert werden.
privaten Nutzung, ist der geldwerte Vorteil hieraus      Voraussetzung dieser Pauschalierungsmöglich­
steuerfrei. Diese Begünstigung wird seit 2017 ge­        keit ist abermals, dass die Ladestation zusätz­
währt und endet zum 31.12.2030. Voraussetzung            lich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
für die Steuerfreiheit ist auch hier, dass das Aufla­    übertragen wird. Die Begünstigung endet mit
den zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­         Ablauf des Jahres 2030. Wird von der Pauscha­
lohn gewährt wird.                                       lierung Gebrauch gemacht, fallen auf den Vor­
                                                         teil keine Sozialversicherungsbeiträge an. Um­
Aus Billigkeitsgründen ist nach Ansicht der Finanz­      satzsteuerlich liegt wiederum eine unentgelt-
verwaltung die Steuerbefreiung über ihren Wort­          liche Wertabgabe vor, die mit den Selbstkosten
laut hinaus auch für das Aufladen von Elektrofahr­       zu bewerten ist, sofern der vom Arbeitnehmer
rädern (auch wenn diese nicht als Elektrofahrzeuge       gezahlte Preis diese nicht überschreitet.
qualifizieren) anzuwenden. Damit ist auch das Auf­
laden von Elektrofahrrädern lohnsteuerbefreit.

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GEWERBESTEUERLICHE FOLGEN
BEI LEASINGFAHRZEUGEN

Für Zwecke der Gewerbesteuer sind Miet- und Lea­    Der Betrag halbiert sich allerdings auf ein Zehntel,
singaufwendungen dem Gewinn aus Gewerbebe­          sofern die Miet- und Leasingaufwendungen für
trieb anteilig hinzuzurechnen. Bei der Ermittlung   Elektrofahrzeuge oder (Elektro-) Fahrräder gezahlt
des Hinzurechnungsbetrags sind Mieten für be­       werden. Das gilt nur, wenn die entsprechenden
wegliche Wirtschaftsgüter, wie Kraftfahrzeuge,      Miet- bzw. Leasingverträge nach dem 31.12.2019
grundsätzlich zu einem Fünftel einzubeziehen.       abgeschlossen wurden. Im Falle von Elektrofahr­
                                                    zeugen dürfen diese zudem entweder keine Koh­
                                                    lendioxidemissionen oder maximal eine Emission
                                                    von 50 g/km und bei Vertragsschluss vor dem
                                                    01.01.2025 eine Mindestreichweite des Elektroan­
                                                    triebs von 60 km bzw. bei einem späteren Ver­
                                                    tragsabschluss von 80 km aufweisen. Die Begüns­
                                                    tigung ist letztmals im Erhebungszeitraum 2030
                                                    anzuwenden.

                                                                                                      17
SONDERABSCHREIBUNG FÜR
ELEKTRONUTZFAHRZEUGE UND
ELEKTRISCHE LASTENFAHRRÄDER

Bei Anschaffung neuer Elektronutzfahrzeuge kön­       Die Sonderabschreibung kann auch bei Anschaf­
nen Unternehmen im Jahr des Kaufs eine Sonder­        fung elektrisch betriebener Lastenfahrräder in An­
abschreibung von 50 % in Anspruch nehmen. Die         spruch genommen werden. Dazu zählen Schwer­
Sonderabschreibung kommt steuerlich neben der         lastfahrräder mit einem Mindest-Transportvolumen
regulären linearen Absetzung für Abnutzung (AfA)      von 1 m³ und einer Nutzlast von mindestens 150 kg,
zum Abzug. Als Elektronutzfahrzeuge gelten Fahr­      die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb be­
zeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3, die       trieben werden. Nicht förderfähig sind Lastenfahr­
ausschließlich durch Elektromotoren angetrieben       räder, die für den Personentransport gedacht sind.
werden, die wiederum ganz oder überwiegend aus
Energiespeichern oder emissionsfrei betriebenen       Die Regelung zur Sonderabschreibung kommt für
Energiewandlern gespeist werden.                      im Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2030 getätigte
                                                      Anschaffungen zur Anwendung.

BEFREIUNG VON DER KFZ-STEUER

Elektrofahrzeuge, die ausschließlich mit Elektromo­   Laut Konjunkturpaket der Bundesregierung vom
tor angetrieben werden und zwischen dem               03.06.2020 soll diese Steuerbefreiung verlängert
18.05.2011 und 31.12.2020 erstmals zugelassen         werden. Zudem soll die Kfz-Steuer künftig stärker
wurden, sind über einen Zeitraum von zehn Jahren      an den Kohlendioxidemissionen des Fahrzeugs aus­
von der Kfz-Steuer befreit. Im Anschluss daran er­    gerichtet werden, so dass Plug-In Hybridfahrzeuge
mäßigt sich die Kfz-Steuer um die Hälfte.             gegenüber Fahrzeugen ausschließlich mit Verbren­
                                                      nungsmotor einer geringeren Kfz-Steuer unterlie­
                                                      gen werden. Die Bundesregierung legte hierzu am
                                                      12.06.2020 einen Gesetzentwurf vor.

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KONTAKT

BERLIN                                                                       KARLSRUHE
Tel. +49 30 283992-0                                                         Tel. +49 721 915705-0

BONN                                                                         KÖLN
Tel. +49 228 85029-0                                                         Tel. +49 221 20643-0

BREMEN                                                                       LEIPZIG
Tel. +49 421 985986-0                                                        Tel. +49 341 24443-0

DÜSSELDORF                                                                   MÜNCHEN
Tel. +49 211 91332-0                                                         Tel. +49 89 549018-0

FRANKFURT                                                                    REUTLINGEN
Tel. +49 69 450907-100                                                       Tel. +49 7121 9489-0

HAMBURG                                                                      SIEGEN
Tel. +49 40 37097-0                                                          Tel. +49 271 66056-0

HANNOVER                                                                     STUTTGART
Tel. +49 511 936227-0                                                        Tel. +49 711 2049-0

Diese Publikation enthält lediglich allgemeinen Informationen, die nicht     Rechtsstand: 10.8.2020
geeignet sind, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen. Der
­Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhalt­         Redaktionelle Gesamtverantwortung:
 liche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Sollte der Leser   Dr. Ulrike Höreth, Rechtsan­wältin, Fachanwältin für Steuerrecht,
 eine darin enthaltene Information für sich als relevant erachten, obliegt   ulrike.hoereth@ebnerstolz.de
 es ausschließlich ihm bzw. seinen Beratern, die sachliche Richtigkeit der   Brigitte Stelzer, Rechtsanwältin, Steuerberaterin,
 Informationen zu verifizieren; in keinem Fall sind die vorstehenden         brigitte.stelzer@ebnerstolz.de
 Informationen geeignet, eine kompetente Beratung im Einzelfall zu
 ­                                                                           Anne-Marie Kekow, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin,
 ­ersetzen. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung.         anne-marie.kekow@ebnerstolz.de
                                                                             Andreas Augenstein, Rechtsanwalt, Steuerberater,
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