Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020

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Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
Veranstaltung für neue
Gemeinderatsmitglieder

Steuerung einer
Gemeinde
                         3. September 2020
Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
1. Begrüssung
Bianca Maag-Streit, Präsidentin VBLG

                                       2
Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
Programm
1. Begrüssung

2. Steuerungsmodell einer Gemeinde und rechtliche Grundlagen

Pause mit Verpflegung

3. Öffentliches Personalrecht

4. Standortförderung in den Gemeinden

5. Leistungen des VBLG für die Gemeinden

6. Ausbildungsangebote der FHNW

7. Abschluss
                                                               3
Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
2. Steuerungsmodell einer
Gemeinde und rechtliche
Grundlagen
Matthias Gysin, Geschäftsführer VBLG, Dozent FHNW

Miriam Bucher, Leiterin Stabsstelle Gemeinden FKD BL

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Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
Inhalt
a) Prinzipien und Rollen des Gemeinderats

b) Aufgaben der Gemeinde im Überblick

c) Finanzierung der Gemeinde im Überblick

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Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
a) Prinzipien und Rollen des
   Gemeinderats

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Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
Wirkungsorientierung
                                         z.B. Schutz der Nachbarn
                                         bei Baubewilligung
z.B. Erhalt des         politisch
kulturellen Erbes    legitimierte
bei Heimatmuseum
                    gesellschaft-
                      liche Ziele

                                    z.B. politische Rechte ausüben
                                    bei Wahlen und Abstimmungen
Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
Demokratie
                   Stimmberechtigte / «Volk»

                             kom-
       wählen              men zu-     wählen
                          sammen
                 Gemeinde-                           Weitere Exeku-
 Einwohnerrat                      Gemeinderat
                versammlung                           tivbehörden

                                    Direktorial-
                                      system
                                          mehrere Mitglieder
                                          (Machtverteilung)           8
Gewaltenteilung
       Legislative      Exekutive

  Gemeindeversammlung   Gemeinderat

                        Verwaltung
                        (Hilfsorgan)
                           & z.T.
                        Freiwillige /
                            Miliz

                                        9
Legalitätsprinzip
            Legislative              Exekutive

     Gemeindeversammlung             Gemeinderat
• Gesetzgebung
  (Gemeindeordnung zu Hd. Volk,
  Reglemente, Erschliessungsproj.,
  Baurechte, bestimmte Verträge
  etc.)
                                     Verwaltung
                                       (Unter-
                                      stützung
                                          =
                                     Hilfsorgan)

                                                   10
Rahmen des Mitteleinsatzes
           Legislative           Exekutive

     Gemeindeversammlung         Gemeinderat

• Budgethoheit                   Verwaltung
  (Budget, bestimmte Gebühren,     (Unter-
  Steuerfuss, Sondervorlagen,     stützung
  Nachtragskredite)                   =
                                 Hilfsorgan)

                                               11
Aufsicht
            Legislative     Exekutive

      Gemeindeversammlung   Gemeinderat

                            Verwaltung
                              (Unter-
                             stützung
                                 =
• Oberaufsicht              Hilfsorgan)
  (Jahresrechnung, evtl.
  Geschäftsbericht)
                                          12
GP

Unterstützung Legislative
            Legislative                 Exekutive

     Gemeindeversammlung                Gemeinderat

• Gesetzgebung             Evtl.
                      Gemeinde-
                     kommission

• Budgethoheit

                                        Verwaltung
                          GPK
                          und
• Oberaufsicht
                          RPK

                                                      13
GP

Gewaltenteilung
        Legislative                          Exekutive

  Gemeindeversammlung                        Gemeinderat

                      Gemeinderat unter-
   Gemeinde-
                      breitet Geschäfte zu
   versamm-
                      Gesetzgebung,
     lungs-
                      Budgethoheit und
   beschluss                                 Verwaltung
                      Oberaufsicht mit
                      Anträgen

               Gemeinderat/Verwaltung setzen um
                                                           14
GP

Gewaltenteilung
         Legislative                  Exekutive

   Gemeindeversammlung               Gemeinderat

  Selbständige                   Vorlage erstellen oder
    Anträge                      erst Erheblicherklärung

                                              Antwort
                 Anfragen
                                            evtl. Bericht

                                                            15
GP

Exekutive
       Legislative                  Exekutive

  Gemeindeversammlung              Gemeinderat

                             • Anträge an die Legislative
                             • Vollzug von Gemeindever-
                               sammlungsbeschlüssen
                             • Vollzug im Einzelfall
                             • Zuweisung aus höherem
                               Recht
                             • Selbständige Kompetenzen
                               = alles, was nicht durch
                               besonderen Rechtssatz einem
                               anderen Gemeindeorgan
                               zugewiesen ist
                                                         16
Organisations- und
Verwaltungsreglement
                            Gemeinderat
 GR             GR                GP              GR           GR

       Politische            Verwalter
      Gestaltung
                                                         Linienführung

                Abteilung    Abteilung      Abteilung

         MA     MA   MA      MA        MA   MA    MA    MA

                                                                     17
Spezielles
        Legislative              Exekutive

   Gemeindeversammlung          Gemeinderat

                         • Schweigepflicht

                         • Ausstandspflicht /
                           Befangenheit

                         • Öffentlichkeitsprinzip

                                                    18
Die wichtigsten Regelungen

             Kantonsverfassung
    BL                            bl.clex.ch

              Gemeindegesetz

             Gemeindeordnung
                                  Homepage
 Gemeinden
                                 der Gemeinde
                Reglemente

                                               19
b) Aufgaben der Gemeinden
   im Überblick
  1 öffentliche Sicherheit         z.B. Feuerwehr
  2 Bildung                        z.B. Kindergarten
  3 Sport, Kultur, Freizeit        z.B. Heimatmuseum
  4 Gesundheit                     z.B. Restkosten Altersheime
  5 Soziales                       z.B. Sozialhilfe
  6 Verkehr                        z.B. Gemeindestrassen
  7 Raumordnung und Umweltschutz   z.B. Quartierpläne
  8 Volkswirtschaft                z.B. Gewerbeanlass
  9 Finanzen und Steuern           z.B. Erhebung Steuern
  0 Allgemeine Verwaltung          z.B. Wahlen/Abstimmungen
                                                                 20
c) Finanzierung der
   Gemeinde im Überblick
               Steuern
  Voraussetzungslos geschuldete Abgaben (nach Leistungsfähigkeit):
  - Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen
  - Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen

              Gebühren
  Bezugsbezogene Abgaben (Verursacherprinzip):
  z.B. für Frischwasserbezug

               Beiträge
  Von Bund, Kantonen, Gemeinden
  z.B. Finanzausgleich
                                                                     21
PAUSE

        22
3. Öffentliches Personalrecht

Juana-Maria Molina, Leiterin Personalrecht, Personalamt BL   061 552 55 78
24

Autonomie der Gemeinden
Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100): § 45
Selbständigkeit
1 DieGemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich
selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, (…).

Gemeindegesetz (SGS 180): § 26 Begriff
2 DieGemeinde kann ihre Angestellten auf Amtsdauer wählen, öffentlich-
rechtlich anstellen oder in besonderen Fällen mit ihnen einen privatrechtlichen
Arbeitsvertrag abschliessen.

Gemeindegesetz (SGS 180): § 26a Personalreglement
1 Die   Gemeinden erlassen ein Personalreglement.
25

Personalreglement
• Autonome Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen
  von übergeordnetem Recht

• Verweis auf das kantonale Personalrecht möglich

       Allgemeiner Verweis:
       Das kantonale Personalrecht kommt subsidiär zur Anwendung.

       Einzelner Verweis:
       Das kantonale Personalrecht kommt nur in dem/den bestimmten
       Paragraf(en) zur Anwendung.
26

Öffentlich-rechtliche Anstellung
Gemeindegesetz §26

Grundsatz:
Im Kanton Basel-Landschaft müssen die Angestellten von Gemeinden im
Regelfall öffentlich-rechtlich angestellt werden.
Ausnahme: gewisse Nebenfunktionen wie beispielsweise Reinigungskraft im
Stundenlohn, Aushilfe Mittagstisch, befristetes Praktikum etc.
27

Wichtigste Unterschiede zum OR
nach OR: Grundsatz der Kündigungsfreiheit
Im öffentlichen Recht: Gleichheitsgebot und Willkürverbot
     -> das bedeutet:
     Im öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis kann einem Arbeitnehmer nur
     gekündigt werden, wenn dafür ein sachlicher Grund, wie etwa nicht
     zufriedenstellende Arbeitsleistung oder fehlender Bedarf vorliegt.
Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag: Teile des Vertrags haben nicht
Vereinbarungs- sondern Verfügungscharakter (z.B. Lohnfestlegung).
     -> das bedeutet:
     Insbesondere rechtliches Gehör und Einsprachemöglichkeiten müssen
     beachtet werden.
Tipp: Lieber einmal zu oft als einmal zu wenig professionellen Rat einholen.
28

Entlöhnung
Im Regelfall basieren die Lohnsysteme im öffentlichen Sektor auf
analytischen Bewertungsverfahren.
-> Eine Funktion wird einer Lohnklasse oder einem Lohnband zugewiesen
   (Gleichbehandlung).
-> Die Position innerhalb der Lohnklasse oder eines Lohnbands wird
   in erster Linie durch die Erfahrung bestimmt.
     z.B. Funktion    CHF                  ->   Die meisten Gemeinden
     Schulsekretariat                           verfügen auch über
                                                Leistungskomponenten:
                                                z.B. Leistungsprämien oder
                                                schnellerer Lohnanstieg
                              Erfahrung
29

Spezialfall Lehrkräfte
Anstellung auf Primarstufe:   durch den Schulrat der Gemeinde

Personalrecht:                Für die Lehrerinnen und Lehrer aller
                              Schulstufen gilt das kantonale Personalrecht.

        Gemeindegesetz (SGS 180), § 26 Begriff
        3 Fürdie Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des
        Bildungsgesetzes, des Personalgesetzes und der sich auf diese
        Gesetze stützenden Erlasse.

        Bildungsgesetz (SGS 640), § 15 Aufgabe der Trägerschaft
        1 DieEinwohnergemeinden […] tragen die Lohnkosten aller
        Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
4. Standortförderung in den
Gemeinden
Thomas Kübler, Leiter Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft

                                                           30
Standortförderung
in der Gemeinde
Unternehmenspflege/                    Unternehmenspflege
                    Life Sciences

Innovations-
förderung,
Promotion &
Ansiedlung

   Welcome Desk

                                                             Wirtschaftspolitik

               Arealentwicklung          Steuerung und
                                              Förderung
                                     (Wifö-G)
Standortförderung Baselland – Instrumente

                      Wirtschaft Basel-Landschaft
                Wertschöpfung und Arbeitsplätze

                 Promotion / Ansiedlung

                                          Innovationsförderung

                                                                 Unternehmenspflege

                                                                                      Arealentwicklung
unterstützung
 Gründungs-

                Wirtschaftspolitische Grundlagen
Standortförderung Baselland - Prämissen

                         Wirtschaft Basel-Landschaft
Langfristplanung 2020 – 2030 des Regierungsrats BL
                   Wertschöpfung und Arbeitsplätze
- Stärkung der Attraktivität des Kantons BL als

                    Promotion / Ansiedlung

                                             Innovationsförderung

                                                                    Unternehmenspflege
  Wirtschaftsstandort

                                                                                         Arealentwicklung
   unterstützung
    Gründungs-

- Weltweit führender Life Sciences-Standort...
- Begehrter Wirtschaftsstandort für Präzisionstechnik, Logistik
  sowie zunehmend IT und Robotik
- Ort ausgeprägten Unternehmertums und starker Marken
- BIP und BIP/Kopf steigern
                   Wirtschaftspolitische Grundlagen
- Innovationsfähigkeit als Treiber
Standortförderung Baselland

                     SID             BKSD                  Vorsteher VGD                  FKD    BUD

                                           Standortförderung         Generalsekretariat

                    Landwirtschaftliches                          Lebensmittelsicherheit
Wald beider Basel                             Gesundheit                                        KIGA   Geoinformation
                     Zentrum Ebenrain                              und Veterinärwesen
Mögliche Handlungsoptionen auf Gemeinde-
    /Regionenebene

Unternehmensbetreuung vor Ort – Bestandespflege

Arealverfügbarkeit - Arealmanagement

Integrationsaktivitäten: Vom Expat – zum Gemeindemitglied

Selbstverständnis und Markenbildung

«Erreichbarkeit» – Wahrnehmung verbessern

Schwerpunkt: Wohnen und / oder Arbeiten

Weitere?
5. Leistungen des VBLG für
die Gemeinden
Bianca Maag-Streit, Präsidentin VBLG

Matthias Gysin, Geschäftsführer VBLG

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Leitbild des VBLG
www.vblg.ch -> Porträt

a) Interessensvertretung -> eine Stimme = Stärke gegenüber Kanton
b) Stärkung der Gemeinden nach aussen (vgl. a), nach innen (Fähigkeiten) und
   untereinander (Zusammenhalt und Solidarität)
c) Erfahrungsaustausch unter den Gemeinden
d) Information der Gemeinden
e) Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Gemeinden
f) Einsatz für Lehrlingsausbildung sowie Fort- und Weiterbildung
g) Vermittlung und Erbringen von Dienstleistungen (z.B. Qualitätskommission)
h) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

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Charta von Muttenz
Die Tagsatzung (Zusammenkunft aller Gemeindepräsidien) vom 16. Juni 2012 hat
folgendes beschlossen:

•   Die Gemeinden bekennen sich zu gemeinsamer Solidarität.

•   Sie fordern mehr Gemeinde-Autonomie.

•   Sie verpflichten sich dem Grundsatz der Variabilität.

•   Sie denken in funktionalen Lebens- und Wirtschaftsräumen.

•   Sie vereinbaren einen institutionellen Dialog -> Tagsatzungen.

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Erfolg des VBLG
Kantonsverfassung § 47a

1   Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der
Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit
dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür
notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen
(fiskalische    Äquivalenz).
2   Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit
(Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen
vorsehen (Variabilität).
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ein paar Zahlen…
im 2019:

58 Kommissionen oder Arbeitsgruppen des Kantons mit Vertretung des VBLG
34 Vernehmlassungen und Anhörungen zu neuen Gesetzen
14 VAGS-Projekte mit Beteiligung des VBLG
11 Vorstandssitzungen
4 Spezielle Treffen mit Regierungsrat und Direktionen
3 Tagsatzungen (Zusammenkünfte der Gemeindepräsidien)
2 Qualitätskommissionen im Gesundheitsbereich mit diversen Sitzungen
1 Treffen mit der Geschäftsleitung des Landrats
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Organisation des VBLG
                 Präsidium VBLG:
                 Bianca Maag-Streit

                 Geschäftsführer:
                 Matthias Gysin

                 Bei allen Gremien wird
                 geachtet auf:

                 - verschiedene
                   geografische Gebiete

                 - ausgewogene politische
                   Zusammensetzung

                 - Fachkompetenz
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Ansprechpartner
Geschäftsstelle des VBLG
Rathausstrasse 6
4410 Liestal

061 921 92 80 (Mo bis Fr 9-12 Uhr)
info@vblg.ch

Geschäftsführer: Matthias Gysin
Stellvertreterin: Charlotte Weishaupt
Stellvertreterin: Rita Stoffel

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6. Ausbildungsangebote
der FHNW
Michael Baumann, Dozent am Institut für Nonprofit und Public Management

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Bedeutung der Weiterbildung für Mitarbeitende der
öffentlichen Hand
Warum Weiterbildung?
  Es braucht fachspezifisch ausgebildetes Personal in der öffentlichen
  Verwaltung, um das Milizsystem zu erhalten.
  Das Milizsystem muss sich auf eine gute Verwaltung abstützen und
  verlassen können.
  Der Bürger hat Anspruch auf fachkompetente Ansprechpersonen.
   Mögliche Fragen zu:       -   Steuern
                             -   Bauvorgaben
                             -   Niederlassung
                             -   Zahlungen
                             -   usw.

                            Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                               46
                                   Management NPPM
Öffentliche Verwaltung
  In der öffentlichen Verwaltung ist das Angebot für eine spezifische
  Ausbildung immer noch klein.
  Erschwerend kommt dazu, dass jeder Kanton eigene Gesetzgebungen und
  Vorgaben hat.
  (Z.B. Das Steuergesetz ist in jedem Kanton anders.)
  Diese Herausforderung, die sich der öffentlichen Hand stellt, unterscheidet
  sich stark von privaten Unternehmungen.
  Erst seit kurzem gibt es den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau,
  Fachmann öffentliche Verwaltung.
  Dieser ist aber eher rudimentär und nicht fachspezifisch.

                            Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                                      47
                                   Management NPPM
Nachholbedarf
   Es reicht nicht mehr, mit einer kaufmännischen Ausbildung den
   Anforderungen einer öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden.
   Wenn jede Gemeinde ihr Personal selber ausbilden muss, wird es für die
   Gemeinde sehr teuer.
   Nur schon die Fluktuation kostet viel.
   Dies stellt jede Gemeinde vor grosse Herausforderungen.

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07.09.2020                                                                  48
                                    Management NPPM
Perspektiven
    Die öffentliche Hand muss ein attraktiver Arbeitgeber sein.
    Sie muss den jungen Menschen Perspektiven aufzeigen können, wenn sich
    diese für die öffentliche Verwaltung entscheiden.
    Für junge Menschen ist das Thema Weiterbildung auch ein wichtiger
    Entscheidungspunkt.
    Die öffentliche Hand als Arbeitgeber hat viele Pluspunkte:
    Spannendes Umfeld
    Gesellschaftliche Anerkennung
    Sicherer Arbeitsplatz
    angemessener Lohn

                             Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                              49
                                    Management NPPM
Warum sollen sich die Berufsverbände für die
 Weiterbildung einsetzen?
  Frühzeitige Förderung des Nachwuchses
  Zukünftige Mitglieder des Berufsverbands
  Politischer Einfluss bei Vernehmlassungen
  Ansprechperson bei gesellschaftsrelevanten und fachspezifischen Fragen

                           Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                                 50
                                  Management NPPM
Lösung
  Mit den Berufsverbänden aus den Kantonen Solothurn, Aargau und
  Baselland hat die FHNW sich dieser Herausforderung angenommen.

  Gemeinsam haben wir eine Ausbildung „für die öffentliche Hand“
  aufgebaut, die sich dieser Weiterbildungsprobleme angenommen hat.
  Dies ist vielleicht der Grund, warum ich heute bei Ihnen sein darf.
  Die FHNW steht zu diesem Weiterbildungsangebot, und wir setzen uns
  dafür ein.

                            Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                              51
                                   Management NPPM
AUSBILDUNGSANGEBOT

           Institut für Nonprofit- und Public
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                  Management NPPM
Weiterbildung Öffentliches Gemeinwesen

             STRUKTURIERTE PROGRAMME (CAS/DAS)                                         SEMINARE

       DAS Öffentliches Gemeinwesen     DAS Fachkompetenz                Diverse CAS   Diverse Seminare
                                        Bauverwalter/in

                                       Hochschule für Wirtschaft – Institut für
07.09.2020                                                                                                53
                                      Nonprofit und Public Management NPPM
Organisation

        Fachausschuss                                             Entscheidungsorgan für die
                                                                  drei Ausbildungsstufen
      Bestehend:
      - drei Vertreter der FHNW
      - ein Vertreter Kanton Aargau
      - ein Vertreter Kanton Solothurn
      - zwei Vertreter Kanton Basellandschaft

             Fachbeirat                                          Entscheidungsorgan für die
                                                                 Fachspezifische Ausbildung

      Jeweiliger Fachverband stellt für das
      fachspezifische CAS ( Fachkompetenz) einen
      Fachbeirat

      Mitglieder 3-7 des jeweiligen Fachverbands
      ein Mitglied der FHNW

                                 Institut für Nonprofit- und Public
07.09.2020                                                                                     54
                                        Management NPPM
DAS ÖFFENTLICHE GEMEINWESEN

     Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen, Inhaberinnen und Inhaber des
     CAS Öffentliches Gemeinwesen Grundlagen Stufe I und
     CAS Öffentliches Gemeinwesen kantonale Fachkompetenz Stufe II

     erhalten nach erfolgreichem Abschluss des

     CAS Öffentliches Gemeinwesen Management Stufe III
     zusätzlich das

     „Diploma of Advanced Studies (DAS) Öffentliches
     Gemeinwesen Nordwestschweiz“.

                              Hochschule für Wirtschaft – Institut für
07.03.2019                                                                       55
                             Nonprofit und Public Management NPPM
Planung: Diploma of Advanced Studies (DAS) Öffentliches Gemeinwesen Nordwestschweiz

                                         CAS Leadership und Management
                                                                                                                                                                CAS
                                                                                                                                                               NPPM                    MAS
                                                                                                                                                                                                                  15 ECTS
                                         Leadership                                             Management                                                                             NPPM
Stufe
 StufeIII III
  15 ECTS

                                                                                     2

                                                                                                                                                                                                             Stufe III
                                                               CAS Fachkompetenz                                                                                 CAS Fachvertiefung                          15 ECTS

                                                                                                                                             Vertie-
                                             Spez.

                                                                  Spez.
                       Spez.

                                                                                                         Spez.

                                                                                                                                 Spez.

                                                                                                                                              fung
                                              KT.

                                                                   KT.
                        KT.

                                                                                                                                                                  Zusätzliche

                                                                                         Gemeindeschrei- KT.

                                                                                                                 Gemeindeverwal- KT.
  Stufe II                                                                                                                                                    Vertiefungsmodule
  15 ECTS
                SSK

                                                                  Einwohnerdienste

                                                                                                                                                                                        Abschlussarbeit
                                             Finanzfachleute
                       Steuerfachleute

                                                                                                                                                                                                                  CAS Juristisches Arbeiten
                                                                                                                    ter/in SO
                                                                                             ber/in

                                                                                                                                                       2   Vertiefungsmodule aus den
                                                                                                                                                                Fachkompetenzen

                                                               Vorlesung

                                                                                                                                         1

  Stufe I
  15 ECTS             Eidg. Fachausweis                                                  CAS Grundlagen

                                                                                                                                                                                                   Planung Stand Mai 19

                                                                 CAS Grundlagen
7. Abschluss
Bianca Maag-Streit, Präsidentin VBLG

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