Steuerung einer Gemeinde - Veranstaltung für neue Gemeinderatsmitglieder 3. September 2020
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Programm 1. Begrüssung 2. Steuerungsmodell einer Gemeinde und rechtliche Grundlagen Pause mit Verpflegung 3. Öffentliches Personalrecht 4. Standortförderung in den Gemeinden 5. Leistungen des VBLG für die Gemeinden 6. Ausbildungsangebote der FHNW 7. Abschluss 3
2. Steuerungsmodell einer Gemeinde und rechtliche Grundlagen Matthias Gysin, Geschäftsführer VBLG, Dozent FHNW Miriam Bucher, Leiterin Stabsstelle Gemeinden FKD BL 4
Inhalt a) Prinzipien und Rollen des Gemeinderats b) Aufgaben der Gemeinde im Überblick c) Finanzierung der Gemeinde im Überblick 5
Wirkungsorientierung z.B. Schutz der Nachbarn bei Baubewilligung z.B. Erhalt des politisch kulturellen Erbes legitimierte bei Heimatmuseum gesellschaft- liche Ziele z.B. politische Rechte ausüben bei Wahlen und Abstimmungen
Demokratie Stimmberechtigte / «Volk» kom- wählen men zu- wählen sammen Gemeinde- Weitere Exeku- Einwohnerrat Gemeinderat versammlung tivbehörden Direktorial- system mehrere Mitglieder (Machtverteilung) 8
Gewaltenteilung Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat Verwaltung (Hilfsorgan) & z.T. Freiwillige / Miliz 9
Legalitätsprinzip Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat • Gesetzgebung (Gemeindeordnung zu Hd. Volk, Reglemente, Erschliessungsproj., Baurechte, bestimmte Verträge etc.) Verwaltung (Unter- stützung = Hilfsorgan) 10
Rahmen des Mitteleinsatzes Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat • Budgethoheit Verwaltung (Budget, bestimmte Gebühren, (Unter- Steuerfuss, Sondervorlagen, stützung Nachtragskredite) = Hilfsorgan) 11
Aufsicht Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat Verwaltung (Unter- stützung = • Oberaufsicht Hilfsorgan) (Jahresrechnung, evtl. Geschäftsbericht) 12
GP Unterstützung Legislative Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat • Gesetzgebung Evtl. Gemeinde- kommission • Budgethoheit Verwaltung GPK und • Oberaufsicht RPK 13
GP Gewaltenteilung Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat Gemeinderat unter- Gemeinde- breitet Geschäfte zu versamm- Gesetzgebung, lungs- Budgethoheit und beschluss Verwaltung Oberaufsicht mit Anträgen Gemeinderat/Verwaltung setzen um 14
GP Gewaltenteilung Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat Selbständige Vorlage erstellen oder Anträge erst Erheblicherklärung Antwort Anfragen evtl. Bericht 15
GP Exekutive Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat • Anträge an die Legislative • Vollzug von Gemeindever- sammlungsbeschlüssen • Vollzug im Einzelfall • Zuweisung aus höherem Recht • Selbständige Kompetenzen = alles, was nicht durch besonderen Rechtssatz einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen ist 16
Organisations- und Verwaltungsreglement Gemeinderat GR GR GP GR GR Politische Verwalter Gestaltung Linienführung Abteilung Abteilung Abteilung MA MA MA MA MA MA MA MA 17
Spezielles Legislative Exekutive Gemeindeversammlung Gemeinderat • Schweigepflicht • Ausstandspflicht / Befangenheit • Öffentlichkeitsprinzip 18
Die wichtigsten Regelungen Kantonsverfassung BL bl.clex.ch Gemeindegesetz Gemeindeordnung Homepage Gemeinden der Gemeinde Reglemente 19
b) Aufgaben der Gemeinden im Überblick 1 öffentliche Sicherheit z.B. Feuerwehr 2 Bildung z.B. Kindergarten 3 Sport, Kultur, Freizeit z.B. Heimatmuseum 4 Gesundheit z.B. Restkosten Altersheime 5 Soziales z.B. Sozialhilfe 6 Verkehr z.B. Gemeindestrassen 7 Raumordnung und Umweltschutz z.B. Quartierpläne 8 Volkswirtschaft z.B. Gewerbeanlass 9 Finanzen und Steuern z.B. Erhebung Steuern 0 Allgemeine Verwaltung z.B. Wahlen/Abstimmungen 20
c) Finanzierung der Gemeinde im Überblick Steuern Voraussetzungslos geschuldete Abgaben (nach Leistungsfähigkeit): - Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen - Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen Gebühren Bezugsbezogene Abgaben (Verursacherprinzip): z.B. für Frischwasserbezug Beiträge Von Bund, Kantonen, Gemeinden z.B. Finanzausgleich 21
PAUSE 22
3. Öffentliches Personalrecht Juana-Maria Molina, Leiterin Personalrecht, Personalamt BL 061 552 55 78
24 Autonomie der Gemeinden Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (SGS 100): § 45 Selbständigkeit 1 DieGemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wählen oder anzustellen, (…). Gemeindegesetz (SGS 180): § 26 Begriff 2 DieGemeinde kann ihre Angestellten auf Amtsdauer wählen, öffentlich- rechtlich anstellen oder in besonderen Fällen mit ihnen einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abschliessen. Gemeindegesetz (SGS 180): § 26a Personalreglement 1 Die Gemeinden erlassen ein Personalreglement.
25 Personalreglement • Autonome Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen von übergeordnetem Recht • Verweis auf das kantonale Personalrecht möglich Allgemeiner Verweis: Das kantonale Personalrecht kommt subsidiär zur Anwendung. Einzelner Verweis: Das kantonale Personalrecht kommt nur in dem/den bestimmten Paragraf(en) zur Anwendung.
26 Öffentlich-rechtliche Anstellung Gemeindegesetz §26 Grundsatz: Im Kanton Basel-Landschaft müssen die Angestellten von Gemeinden im Regelfall öffentlich-rechtlich angestellt werden. Ausnahme: gewisse Nebenfunktionen wie beispielsweise Reinigungskraft im Stundenlohn, Aushilfe Mittagstisch, befristetes Praktikum etc.
27 Wichtigste Unterschiede zum OR nach OR: Grundsatz der Kündigungsfreiheit Im öffentlichen Recht: Gleichheitsgebot und Willkürverbot -> das bedeutet: Im öffentlichen-rechtlichen Arbeitsverhältnis kann einem Arbeitnehmer nur gekündigt werden, wenn dafür ein sachlicher Grund, wie etwa nicht zufriedenstellende Arbeitsleistung oder fehlender Bedarf vorliegt. Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag: Teile des Vertrags haben nicht Vereinbarungs- sondern Verfügungscharakter (z.B. Lohnfestlegung). -> das bedeutet: Insbesondere rechtliches Gehör und Einsprachemöglichkeiten müssen beachtet werden. Tipp: Lieber einmal zu oft als einmal zu wenig professionellen Rat einholen.
28 Entlöhnung Im Regelfall basieren die Lohnsysteme im öffentlichen Sektor auf analytischen Bewertungsverfahren. -> Eine Funktion wird einer Lohnklasse oder einem Lohnband zugewiesen (Gleichbehandlung). -> Die Position innerhalb der Lohnklasse oder eines Lohnbands wird in erster Linie durch die Erfahrung bestimmt. z.B. Funktion CHF -> Die meisten Gemeinden Schulsekretariat verfügen auch über Leistungskomponenten: z.B. Leistungsprämien oder schnellerer Lohnanstieg Erfahrung
29 Spezialfall Lehrkräfte Anstellung auf Primarstufe: durch den Schulrat der Gemeinde Personalrecht: Für die Lehrerinnen und Lehrer aller Schulstufen gilt das kantonale Personalrecht. Gemeindegesetz (SGS 180), § 26 Begriff 3 Fürdie Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Bildungsgesetzes, des Personalgesetzes und der sich auf diese Gesetze stützenden Erlasse. Bildungsgesetz (SGS 640), § 15 Aufgabe der Trägerschaft 1 DieEinwohnergemeinden […] tragen die Lohnkosten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulen.
4. Standortförderung in den Gemeinden Thomas Kübler, Leiter Standortförderung des Kantons Basel-Landschaft 30
Standortförderung in der Gemeinde
Unternehmenspflege/ Unternehmenspflege Life Sciences Innovations- förderung, Promotion & Ansiedlung Welcome Desk Wirtschaftspolitik Arealentwicklung Steuerung und Förderung (Wifö-G)
Standortförderung Baselland – Instrumente Wirtschaft Basel-Landschaft Wertschöpfung und Arbeitsplätze Promotion / Ansiedlung Innovationsförderung Unternehmenspflege Arealentwicklung unterstützung Gründungs- Wirtschaftspolitische Grundlagen
Standortförderung Baselland - Prämissen Wirtschaft Basel-Landschaft Langfristplanung 2020 – 2030 des Regierungsrats BL Wertschöpfung und Arbeitsplätze - Stärkung der Attraktivität des Kantons BL als Promotion / Ansiedlung Innovationsförderung Unternehmenspflege Wirtschaftsstandort Arealentwicklung unterstützung Gründungs- - Weltweit führender Life Sciences-Standort... - Begehrter Wirtschaftsstandort für Präzisionstechnik, Logistik sowie zunehmend IT und Robotik - Ort ausgeprägten Unternehmertums und starker Marken - BIP und BIP/Kopf steigern Wirtschaftspolitische Grundlagen - Innovationsfähigkeit als Treiber
Standortförderung Baselland SID BKSD Vorsteher VGD FKD BUD Standortförderung Generalsekretariat Landwirtschaftliches Lebensmittelsicherheit Wald beider Basel Gesundheit KIGA Geoinformation Zentrum Ebenrain und Veterinärwesen
Mögliche Handlungsoptionen auf Gemeinde- /Regionenebene Unternehmensbetreuung vor Ort – Bestandespflege Arealverfügbarkeit - Arealmanagement Integrationsaktivitäten: Vom Expat – zum Gemeindemitglied Selbstverständnis und Markenbildung «Erreichbarkeit» – Wahrnehmung verbessern Schwerpunkt: Wohnen und / oder Arbeiten Weitere?
5. Leistungen des VBLG für die Gemeinden Bianca Maag-Streit, Präsidentin VBLG Matthias Gysin, Geschäftsführer VBLG 37
Leitbild des VBLG www.vblg.ch -> Porträt a) Interessensvertretung -> eine Stimme = Stärke gegenüber Kanton b) Stärkung der Gemeinden nach aussen (vgl. a), nach innen (Fähigkeiten) und untereinander (Zusammenhalt und Solidarität) c) Erfahrungsaustausch unter den Gemeinden d) Information der Gemeinden e) Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Gemeinden f) Einsatz für Lehrlingsausbildung sowie Fort- und Weiterbildung g) Vermittlung und Erbringen von Dienstleistungen (z.B. Qualitätskommission) h) Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen 38
Charta von Muttenz Die Tagsatzung (Zusammenkunft aller Gemeindepräsidien) vom 16. Juni 2012 hat folgendes beschlossen: • Die Gemeinden bekennen sich zu gemeinsamer Solidarität. • Sie fordern mehr Gemeinde-Autonomie. • Sie verpflichten sich dem Grundsatz der Variabilität. • Sie denken in funktionalen Lebens- und Wirtschaftsräumen. • Sie vereinbaren einen institutionellen Dialog -> Tagsatzungen. 39
Erfolg des VBLG Kantonsverfassung § 47a 1 Die Erlassgeber ordnen den Gemeinden die Aufgaben nach dem Grundsatz der Vorrangigkeit der Gemeinde zu (Subsidiarität). Sie tragen nach Möglichkeit dem Grundsatz Rechnung, dass die Zuständigkeit für eine Aufgabe und die dafür notwendigen finanziellen Ressourcen beim gleichen Gemeinwesen liegen (fiskalische Äquivalenz). 2 Sie gewähren den Gemeinden grösstmögliche Regelungs- und Vollzugsfreiheit (Gemeindeautonomie) und können für sie unterschiedliche Regelungen vorsehen (Variabilität). 40
ein paar Zahlen… im 2019: 58 Kommissionen oder Arbeitsgruppen des Kantons mit Vertretung des VBLG 34 Vernehmlassungen und Anhörungen zu neuen Gesetzen 14 VAGS-Projekte mit Beteiligung des VBLG 11 Vorstandssitzungen 4 Spezielle Treffen mit Regierungsrat und Direktionen 3 Tagsatzungen (Zusammenkünfte der Gemeindepräsidien) 2 Qualitätskommissionen im Gesundheitsbereich mit diversen Sitzungen 1 Treffen mit der Geschäftsleitung des Landrats 41
Organisation des VBLG Präsidium VBLG: Bianca Maag-Streit Geschäftsführer: Matthias Gysin Bei allen Gremien wird geachtet auf: - verschiedene geografische Gebiete - ausgewogene politische Zusammensetzung - Fachkompetenz 42
Ansprechpartner Geschäftsstelle des VBLG Rathausstrasse 6 4410 Liestal 061 921 92 80 (Mo bis Fr 9-12 Uhr) info@vblg.ch Geschäftsführer: Matthias Gysin Stellvertreterin: Charlotte Weishaupt Stellvertreterin: Rita Stoffel 43
6. Ausbildungsangebote der FHNW Michael Baumann, Dozent am Institut für Nonprofit und Public Management 44
Bedeutung der Weiterbildung für Mitarbeitende der öffentlichen Hand
Warum Weiterbildung? Es braucht fachspezifisch ausgebildetes Personal in der öffentlichen Verwaltung, um das Milizsystem zu erhalten. Das Milizsystem muss sich auf eine gute Verwaltung abstützen und verlassen können. Der Bürger hat Anspruch auf fachkompetente Ansprechpersonen. Mögliche Fragen zu: - Steuern - Bauvorgaben - Niederlassung - Zahlungen - usw. Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 46 Management NPPM
Öffentliche Verwaltung In der öffentlichen Verwaltung ist das Angebot für eine spezifische Ausbildung immer noch klein. Erschwerend kommt dazu, dass jeder Kanton eigene Gesetzgebungen und Vorgaben hat. (Z.B. Das Steuergesetz ist in jedem Kanton anders.) Diese Herausforderung, die sich der öffentlichen Hand stellt, unterscheidet sich stark von privaten Unternehmungen. Erst seit kurzem gibt es den eidgenössischen Fachausweis Fachfrau, Fachmann öffentliche Verwaltung. Dieser ist aber eher rudimentär und nicht fachspezifisch. Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 47 Management NPPM
Nachholbedarf Es reicht nicht mehr, mit einer kaufmännischen Ausbildung den Anforderungen einer öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden. Wenn jede Gemeinde ihr Personal selber ausbilden muss, wird es für die Gemeinde sehr teuer. Nur schon die Fluktuation kostet viel. Dies stellt jede Gemeinde vor grosse Herausforderungen. Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 48 Management NPPM
Perspektiven Die öffentliche Hand muss ein attraktiver Arbeitgeber sein. Sie muss den jungen Menschen Perspektiven aufzeigen können, wenn sich diese für die öffentliche Verwaltung entscheiden. Für junge Menschen ist das Thema Weiterbildung auch ein wichtiger Entscheidungspunkt. Die öffentliche Hand als Arbeitgeber hat viele Pluspunkte: Spannendes Umfeld Gesellschaftliche Anerkennung Sicherer Arbeitsplatz angemessener Lohn Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 49 Management NPPM
Warum sollen sich die Berufsverbände für die Weiterbildung einsetzen? Frühzeitige Förderung des Nachwuchses Zukünftige Mitglieder des Berufsverbands Politischer Einfluss bei Vernehmlassungen Ansprechperson bei gesellschaftsrelevanten und fachspezifischen Fragen Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 50 Management NPPM
Lösung Mit den Berufsverbänden aus den Kantonen Solothurn, Aargau und Baselland hat die FHNW sich dieser Herausforderung angenommen. Gemeinsam haben wir eine Ausbildung „für die öffentliche Hand“ aufgebaut, die sich dieser Weiterbildungsprobleme angenommen hat. Dies ist vielleicht der Grund, warum ich heute bei Ihnen sein darf. Die FHNW steht zu diesem Weiterbildungsangebot, und wir setzen uns dafür ein. Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 51 Management NPPM
AUSBILDUNGSANGEBOT Institut für Nonprofit- und Public 52 Management NPPM
Weiterbildung Öffentliches Gemeinwesen STRUKTURIERTE PROGRAMME (CAS/DAS) SEMINARE DAS Öffentliches Gemeinwesen DAS Fachkompetenz Diverse CAS Diverse Seminare Bauverwalter/in Hochschule für Wirtschaft – Institut für 07.09.2020 53 Nonprofit und Public Management NPPM
Organisation Fachausschuss Entscheidungsorgan für die drei Ausbildungsstufen Bestehend: - drei Vertreter der FHNW - ein Vertreter Kanton Aargau - ein Vertreter Kanton Solothurn - zwei Vertreter Kanton Basellandschaft Fachbeirat Entscheidungsorgan für die Fachspezifische Ausbildung Jeweiliger Fachverband stellt für das fachspezifische CAS ( Fachkompetenz) einen Fachbeirat Mitglieder 3-7 des jeweiligen Fachverbands ein Mitglied der FHNW Institut für Nonprofit- und Public 07.09.2020 54 Management NPPM
DAS ÖFFENTLICHE GEMEINWESEN Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen, Inhaberinnen und Inhaber des CAS Öffentliches Gemeinwesen Grundlagen Stufe I und CAS Öffentliches Gemeinwesen kantonale Fachkompetenz Stufe II erhalten nach erfolgreichem Abschluss des CAS Öffentliches Gemeinwesen Management Stufe III zusätzlich das „Diploma of Advanced Studies (DAS) Öffentliches Gemeinwesen Nordwestschweiz“. Hochschule für Wirtschaft – Institut für 07.03.2019 55 Nonprofit und Public Management NPPM
Planung: Diploma of Advanced Studies (DAS) Öffentliches Gemeinwesen Nordwestschweiz CAS Leadership und Management CAS NPPM MAS 15 ECTS Leadership Management NPPM Stufe StufeIII III 15 ECTS 2 Stufe III CAS Fachkompetenz CAS Fachvertiefung 15 ECTS Vertie- Spez. Spez. Spez. Spez. Spez. fung KT. KT. KT. Zusätzliche Gemeindeschrei- KT. Gemeindeverwal- KT. Stufe II Vertiefungsmodule 15 ECTS SSK Einwohnerdienste Abschlussarbeit Finanzfachleute Steuerfachleute CAS Juristisches Arbeiten ter/in SO ber/in 2 Vertiefungsmodule aus den Fachkompetenzen Vorlesung 1 Stufe I 15 ECTS Eidg. Fachausweis CAS Grundlagen Planung Stand Mai 19 CAS Grundlagen
7. Abschluss Bianca Maag-Streit, Präsidentin VBLG 57
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